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RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.01.2024 GeschäftszahlW606 2281146-2 Spruch, W606 2281146-2/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Die Auftraggeberinnen
  3. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) und
  4. Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK), vertreten durch die vergebende Stelle Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA), führen unter der Bezeichnung „Nadelstichsichere Systeme“ (Projektnummer: 2023-47) ein offenes Verfahren durch. Es handelt sich um einen Lieferauftrag, der in acht Lose untergliedert ist. Los 2 dient der Beschaffung von „Sicherheitsvenenverweilkanülen mit Zuspritzventil und Fixierflügel“. Der CPV-Code lautet „33141320 Nadeln für medizinische Zwecke“. Der geschätzte Auftragswert von Los 2 unterschreitet den Wert von EUR 215.000,-. 1.
  5. Die Antragstellerin legte im Vergabeverfahren „Nadelstichsichere Systeme“ für mehrere Lose, darunter Los 2 „Sicherheitsvenenverweilkanüle mit Zuspritzventil und Fixierflügel“ und Los XXXX , ein Angebot. Mit Entscheidung vom 03.11.2023 schieden die Auftraggeberinnen das Angebot für Los 2 und Los XXXX mangels Erfüllung von Anforderungen der Leistungsbeschreibung aus.1.
  6. Die Antragstellerin legte im Vergabeverfahren „Nadelstichsichere Systeme“ für mehrere Lose, darunter Los 2 „Sicherheitsvenenverweilkanüle mit Zuspritzventil und Fixierflügel“ und Los römisch 40 , ein Angebot. Mit Entscheidung vom 03.11.2023 schieden die Auftraggeberinnen das Angebot für Los 2 und Los römisch 40 mangels Erfüllung von Anforderungen der Leistungsbeschreibung aus. Gegen die Ausscheidensentscheidung betreffend Los 2 brachte die Antragstellerin einen Nachprüfungsantrag gemäß § 342 BVergG 2018 ein und beantragte unter anderem den Ersatz der Pauschalgebühr.Gegen die Ausscheidensentscheidung betreffend Los 2 brachte die Antragstellerin einen Nachprüfungsantrag gemäß Paragraph 342, BVergG 2018 ein und beantragte unter anderem den Ersatz der Pauschalgebühr. 1.
  7. Die Antragstellerin entrichtete Pauschalgebühren in der Höhe von EUR XXXX .1.
  8. Die Antragstellerin entrichtete Pauschalgebühren in der Höhe von EUR römisch 40 . 1.
  9. Mit Erkenntnis vom 10.01.2024, Zl. W606 2281146-1/31E, gab das Bundesverwaltungsgericht dem Nachprüfungsantrag nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung statt und erklärte die angefochtene Ausscheidensentscheidung für nichtig. Laut Pkt. II.3.2.
  10. dieses Erkenntnisses war für den Nachprüfungsantrag eine Pauschalgebühr in Höhe von EUR 1.080,- zu entrichten.Laut Pkt. römisch zwei.3.2.
  11. dieses Erkenntnisses war für den Nachprüfungsantrag eine Pauschalgebühr in Höhe von EUR 1.080,- zu entrichten.
  12. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vorliegenden Akten – im Besonderen in den Vergabeakt der Auftraggeberinnen, den gegen die Ausscheidensentscheidung erhobenen Nachprüfungsantrag sowie alle eingebrachten Schriftsätze und vorgelegten Beweismittel. Im Einzelnen ergeben sich die getroffenen Feststellungen aus folgenden beweiswürdigenden Erwägungen: Die Feststellungen zu 1.
  13. bis 1.
  14. beruhen auf dem vorgelegten Vergabeakt sowie dem Nachprüfungsantrag. Die Feststellungen zu 1.
  15. ergeben sich aus dem verwaltungsgerichtlichen Akt. Die Feststellungen zu 1.
  16. ergeben sich aus dem hg. Erkenntnis.
  17. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Ersatz der Pauschalgebühr Die Antragstellerin hat die geschuldete Pauschalgebühr für einen Nachprüfungsantrag betreffend die Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung für ein Vergabeverfahren über einen Lieferauftrag im Oberschwellenbereich bezahlt. Wie im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.01.2024, Zl. W606 2281146-1/31E, ausgeführt, war für den Nachprüfungsantrag eine Pauschalgebühr in Höhe von EUR 1.080,- zu entrichten, weil der geschätzte Auftragswert von Los 2 im Unterschwellenbereich liegt (vgl. § 340 Abs. 1 Z 6 BVergG 2018 iVm § 1 BVwG-PauschGebV Vergabe 2018; zur Zuständigkeit des Senates über die Höhe der eine Zulässigkeitsvoraussetzung eines Nachprüfungsantrages bildenden Pauschalgebühr zu entscheiden, vgl. VfGH 26.09.2019, V 64/2019 mwN).Die Antragstellerin hat die geschuldete Pauschalgebühr für einen Nachprüfungsantrag betreffend die Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung für ein Vergabeverfahren über einen Lieferauftrag im Oberschwellenbereich bezahlt. Wie im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.01.2024, Zl. W606 2281146-1/31E, ausgeführt, war für den Nachprüfungsantrag eine Pauschalgebühr in Höhe von EUR 1.080,- zu entrichten, weil der geschätzte Auftragswert von Los 2 im Unterschwellenbereich liegt vergleiche Paragraph 340, Absatz eins, Ziffer 6, BVergG 2018 in Verbindung mit Paragraph eins, BVwG-PauschGebV Vergabe 2018; zur Zuständigkeit des Senates über die Höhe der eine Zulässigkeitsvoraussetzung eines Nachprüfungsantrages bildenden Pauschalgebühr zu entscheiden, vergleiche VfGH 26.09.2019, römisch fünf 64 aus 2019, mwN). Das Bundesverwaltungsgericht gab dem Nachprüfungsantrag statt. Daher hat die Antragstellerin obsiegt, der Antrag war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und der Ersatz der Pauschalgebühr findet gemäß § 341 Abs. 1 BVergG 2018 statt.Das Bundesverwaltungsgericht gab dem Nachprüfungsantrag statt. Daher hat die Antragstellerin obsiegt, der Antrag war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und der Ersatz der Pauschalgebühr findet gemäß Paragraph 341, Absatz eins, BVergG 2018 statt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W606.2281146.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.