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{'item': 'G310 2284301-1'}

Obsah (7)§ 18Art 133§ 52§ 55§ 53§ 59§ 21

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.01.2024 GeschäftszahlG310 2284301-1 Spruch, G310 2284301-1/3Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat du

§ 18

Abs 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.B) Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids) wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. C) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Beschwerdeführer (BF), der seit seinem siebenten Lebensjahr in Österreich lebt, verfügt über einen bis XXXX 2025 gültigen befristeten Aufenthaltstitel als Familienangehöriger. In Österreich besuchte der BF die Volks- und Mittelschule. Nach seiner Lehre (2019-2021) konnte er nicht nachhaltig am Arbeitsmarkt Fuß fassen. Im Jahr 2022 hat er immer wieder nur für kurze Zeit eine Beschäftigung gefunden und 2023 hat er überhaupt ausschließlich Geldleistungen des AMS bezogen. Er ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Vor seiner Festnahme und Inhaftierung lebte er mit seiner Mutter und seinem Stiefvater zusammen. Zu seinem Vater besteht kein Kontakt; zu seinen in der Dominikanischen Republik lebenden Verwandten besteht telefonischer Kontakt. Zuletzt hat sich der BF von XXXX .2017 bis XXXX .2018 in der Dominikanischen Republik aufgehalten. Eine Schwester des BF lebt in Spanien.Der Beschwerdeführer (BF), der seit seinem siebenten Lebensjahr in Österreich lebt, verfügt über einen bis römisch 40 2025 gültigen befristeten Aufenthaltstitel als Familienangehöriger. In Österreich besuchte der BF die Volks- und Mittelschule. Nach seiner Lehre (2019-2021) konnte er nicht nachhaltig am Arbeitsmarkt Fuß fassen. Im Jahr 2022 hat er immer wieder nur für kurze Zeit eine Beschäftigung gefunden und 2023 hat er überhaupt ausschließlich Geldleistungen des AMS bezogen. Er ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Vor seiner Festnahme und Inhaftierung lebte er mit seiner Mutter und seinem Stiefvater zusammen. Zu seinem Vater besteht kein Kontakt; zu seinen in der Dominikanischen Republik lebenden Verwandten besteht telefonischer Kontakt. Zuletzt hat sich der BF von römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2018 in der Dominikanischen Republik aufgehalten. Eine Schwester des BF lebt in Spanien. Beim BF wurde eine akute polymorphe psychotische Störung mit Symptomen einer Schizophrenie diagnostiziert (F23.1). Vor dem BFA gab er an, Olanzapin einzunehmen. Laut der mit der Beschwerde vorgelegten Ambulanz-Karte wurden dem BF unter anderem Aripiprazol und Quetiapin verschrieben, welche ihm laut Behandlungsmitteilung vom 17.07.2023 in der Justizanstalt XXXX verabreicht werden. Dabei handelt es sich um Psychopharmaka, die zur Behandlung von Schizophrenie sowie bipolaren Störungen eingesetzt werden.Beim BF wurde eine akute polymorphe psychotische Störung mit Symptomen einer Schizophrenie diagnostiziert (F23.1). Vor dem BFA gab er an, Olanzapin einzunehmen. Laut der mit der Beschwerde vorgelegten Ambulanz-Karte wurden dem BF unter anderem Aripiprazol und Quetiapin verschrieben, welche ihm laut Behandlungsmitteilung vom 17.07.2023 in der Justizanstalt römisch 40 verabreicht werden. Dabei handelt es sich um Psychopharmaka, die zur Behandlung von Schizophrenie sowie bipolaren Störungen eingesetzt werden. Der BF wurde im Bundesgebiet vier Mal wegen Vermögensdelikten strafgerichtlich verurteilt. Zuletzt wurde er mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX .2023, XXXX wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 1 erster Fall, Abs 2 zweiter Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.Der BF wurde im Bundesgebiet vier Mal wegen Vermögensdelikten strafgerichtlich verurteilt. Zuletzt wurde er mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2023, römisch 40 wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz eins, erster Fall, Absatz 2, zweiter Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das urteilsmäßige Strafende ist am XXXX .2026 und verbüßt der BF die Freiheitsstrafe derzeit in der Justizanstalt XXXX .Das urteilsmäßige Strafende ist am römisch 40 .2026 und verbüßt der BF die Freiheitsstrafe derzeit in der Justizanstalt römisch 40 . Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde vom 10.01.2024 gegen den oben genannten Bescheid vor, mit dem gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs 4 FPG i

Vm § 9 BFA-VG erlassen (Spruchpunkt I.),

§ 52

Abs 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung in die Dominikanische Republik festgestellt (Spruchpunkt II.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18

Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.),

§ 55

Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt IV.) und

§ 53Abs 1 i

Vm Abs 3 Z 1 FPG ein mit sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wurde (Spruchpunkt V.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde vom 10.01.2024 gegen den oben genannten Bescheid vor, mit dem gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung in die Dominikanische Republik festgestellt (Spruchpunkt römisch zwei.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein mit sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wurde (Spruchpunkt römisch fünf.). Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass aufgrund der bisherigen Delinquenz des BF verbunden mit seiner Mittellosigkeit eine äußerst negative Zukunftsprognose bestehe. Sein weiterer Aufenthalt stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, sodass seine sofortige Ausreise erforderlich sei. Mangels einer realen menschenrechtsrelevanten Gefahr sei es ihm zumutbar, den Ausgang des Verfahren sin seinem Herkunftsstaat abzuwarten. Sein Interesse an einem Verbleib in Österreich während des Beschwerdeverfahrens sei im Hinblick auf das öffentliche Interesse an einer raschen und effektiven Durchsetzung der Rückkehrentscheidung nicht zu berücksichtigen. In der Beschwerde, die sich gegen sämtliche Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids richtet, beantragt der BF unter anderem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und bringt dazu vor, dass sich sein Privat- und Familienleben in Österreich abspielen würden und er auf psychotherapeutische Unterstützung angewiesen sei. Aufgrund der langen Abwesenheit sei er in der Dominikanischen Republik, wo er keine ihm nahestehenden Bezugspersonen habe, entwurzelt. Die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot würden Art 8 EMRK verletzen. In der Beschwerde, die sich gegen sämtliche Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids richtet, beantragt der BF unter anderem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und bringt dazu vor, dass sich sein Privat- und Familienleben in Österreich abspielen würden und er auf psychotherapeutische Unterstützung angewiesen sei. Aufgrund der langen Abwesenheit sei er in der Dominikanischen Republik, wo er keine ihm nahestehenden Bezugspersonen habe, entwurzelt. Die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot würden Artikel 8, EMRK verletzen. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der für die Frage der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und des Gerichtsakts des BVwG, sodass sich eine ausführlichere Beweiswürdigung erübrigt. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Aufgrund der in § 18 Abs 5 BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.Aufgrund der in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen. Zu Spruchteil B): Die Beschwerde richtet sich auch gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das BVwG hat darüber

§ 18Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)

Erkenntnisses zu entscheiden (vgl. VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).Die Beschwerde richtet sich auch gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das BVwG hat darüber

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden vergleiche VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).

§ 18

Abs 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.

§ 18Abs 5 BFA-VG hat das BVw

G einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Zwar weist das BFA in der Begründung des angefochtenen Bescheids zu Recht darauf hin, dass die Voraussetzung des § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG aufgrund der Delinquenz des BF und Wirkungslosigkeit der bisherigen Sanktionen grundsätzlich erfüllt ist. Da er aber seit seinem siebten Lebensjahr rechtmäßig im Inland niedergelassen, hier seine Schulausbildung absolvierte und auch seine Mutter sowie sein Stiefvater in Österreich lebt, ist die Gefahr einer Verletzung von Art 8 EMRK durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht von der Hand zu weisen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist daher Folge zu geben und die aufschiebende Wirkung

§ 18

Abs 5 BFA-VG zuzuerkennen.Zwar weist das BFA in der Begründung des angefochtenen Bescheids zu Recht darauf hin, dass die Voraussetzung des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aufgrund der Delinquenz des BF und Wirkungslosigkeit der bisherigen Sanktionen grundsätzlich erfüllt ist. Da er aber seit seinem siebten Lebensjahr rechtmäßig im Inland niedergelassen, hier seine Schulausbildung absolvierte und auch seine Mutter sowie sein Stiefvater in Österreich lebt, ist die Gefahr einer Verletzung von Artikel 8, EMRK durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht von der Hand zu weisen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids ist daher Folge zu geben und die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zuzuerkennen. Abschließend ist festzuhalten, dass sich der BF derzeit in Strafhaft befindet, sodass die aufenthaltsbeendende Maßnahme

§ 59

Abs 4 FPG ohnedies noch nicht durchsetzbar ist.Abschließend ist festzuhalten, dass sich der BF derzeit in Strafhaft befindet, sodass die aufenthaltsbeendende Maßnahme

Paragraph 59, Absatz 4, FPG ohnedies noch nicht durchsetzbar ist. Eine mündliche Verhandlung entfällt

§ 21Abs 6a BFA-VG.

Eine mündliche Verhandlung entfällt

Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen hatte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G310.2284301.1.00

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