Abs 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.B) Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wird Folge gegeben und Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. C) Die Revision ist jeweils
Abs 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist jeweils
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Beschwerdeführer (BF), ein XXXX geborener rumänischer Staatsangehöriger, hält sich seit Ende XXXX in Österreich auf; am XXXX .2019 wurde ihm eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer ausgestellt. Er war hier ab XXXX 2019 immer wieder für einzelne Tage (zum Großteil geringfügig) beschäftigt, zuletzt am XXXX .
GB eine viermonatige, bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe verhängt, weil er am XXXX seine Lebensgefährtin und deren Großmutter gefährlich bedroht hatte. Mit dem seit XXXX rechtskräftigen Urteil von XXXX wurde er wegen der Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung (§ 87 Abs 1 StGB und §§ 15, 87 Abs 1 StGB) zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei ein Strafteil von 16 Monaten für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er am XXXX einem Opfer durch einen Fußtritt ins Gesicht absichtlich eine schwere Körperverletzung zugefügt hatte (Bruch des Unterkiefers und einer Zahnkrone) und versucht hatte, einem weiteren Opfer durch einen Faustschlag und einen Fußtritt gegen die Schläfe absichtlich eine Körperverletzung zuzufügen, wobei nur durch Zufall keine schweren Verletzungen eintraten. Bei der Strafbemessung wurden die einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und die Tatbegehung während offener Probezeit als erschwerend berücksichtigt. Mildernd wirkte sich aus, dass es bei einer Tat beim Versuch geblieben war sowie die Berauschung des BF im Tatzeitpunkt. Dem BF wurde zunächst der Vollzug des unbedingten Strafteils im elektronisch überwachten Hausarrest (Strafantritt am XXXX .2023) bewilligt. Dies wurde am XXXX 2023 widerrufen, weil der BF Marihuana konsumierte, und ab da bis XXXX in der Justizanstalt XXXX vollzogen. Der BF wurde in Österreich zwei Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt: Im römisch 40 wurde
Paragraph 107, Absatz eins, StGB eine viermonatige, bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe verhängt, weil er am römisch 40 seine Lebensgefährtin und deren Großmutter gefährlich bedroht hatte. Mit dem seit römisch 40 rechtskräftigen Urteil von römisch 40 wurde er wegen der Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung (Paragraph 87, Absatz eins, StGB und Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB) zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei ein Strafteil von 16 Monaten für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er am römisch 40 einem Opfer durch einen Fußtritt ins Gesicht absichtlich eine schwere Körperverletzung zugefügt hatte (Bruch des Unterkiefers und einer Zahnkrone) und versucht hatte, einem weiteren Opfer durch einen Faustschlag und einen Fußtritt gegen die Schläfe absichtlich eine Körperverletzung zuzufügen, wobei nur durch Zufall keine schweren Verletzungen eintraten. Bei der Strafbemessung wurden die einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und die Tatbegehung während offener Probezeit als erschwerend berücksichtigt. Mildernd wirkte sich aus, dass es bei einer Tat beim Versuch geblieben war sowie die Berauschung des BF im Tatzeitpunkt. Dem BF wurde zunächst der Vollzug des unbedingten Strafteils im elektronisch überwachten Hausarrest (Strafantritt am römisch 40 .2023) bewilligt. Dies wurde am römisch 40 2023 widerrufen, weil der BF Marihuana konsumierte, und ab da bis römisch 40 in der Justizanstalt römisch 40 vollzogen. Neben den strafgerichtlichen Verurteilungen wurden gegen den BF auch zahlreiche Verwaltungsstrafen verhängt. Am XXXX .2022 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) aufgefordert, sich zu der für den Fall seiner rechtskräftigen Verurteilung beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu äußern und Fragen zu seinem Privat- und Familienleben sowie zu seinem Aufenthalt in Österreich zu beantworten. Er erstattete eine kurze Stellungnahme, in der er nicht alle Fragen beantwortete. Am römisch 40 .2022 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) aufgefordert, sich zu der für den Fall seiner rechtskräftigen Verurteilung beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu äußern und Fragen zu seinem Privat- und Familienleben sowie zu seinem Aufenthalt in Österreich zu beantworten. Er erstattete eine kurze Stellungnahme, in der er nicht alle Fragen beantwortete. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde gegen den BF
Abs 1 und 2 FPG ein mit acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.),
Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde
Letzteres wurde damit begründet, dass die sofortige Ausreise des BF und die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbots im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten seien, weil er in Österreich mehrmals gerichtlich verurteilt worden sei und beim ihm zehn Eintragungen im Kriminalpolizeilichen Aktenindex aufscheinen. Es sei davon auszugehen, dass er bei einem weiteren Verbleib im österreichischen Bundesgebiet abermals straffällig werden würde. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde gegen den BF
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein mit acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Letzteres wurde damit begründet, dass die sofortige Ausreise des BF und die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbots im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten seien, weil er in Österreich mehrmals gerichtlich verurteilt worden sei und beim ihm zehn Eintragungen im Kriminalpolizeilichen Aktenindex aufscheinen. Es sei davon auszugehen, dass er bei einem weiteren Verbleib im österreichischen Bundesgebiet abermals straffällig werden würde. De Bescheid wurde dem BF am XXXX .2023 zugestellt. Am XXXX 2023 wurde er nach Rumänien abgeschoben.De Bescheid wurde dem BF am römisch 40 .2023 zugestellt. Am römisch 40 2023 wurde er nach Rumänien abgeschoben. Gegen sämtliche Spruchpunkte dieses Bescheids richtet sich die Beschwerde des BF, mit der er neben der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und die ersatzlose Behebung des Aufenthaltsverbots, in eventu die Reduktion von dessen Dauer, beantragt und hilfsweise auch einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag stellt. Er begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass er in Rumänien abgesehen von seiner Schwester, bei der er derzeit wohne, keine privaten oder sozialen Anknüpfungspunkte habe, in Österreich dagegen ein intensives Privat- und Familienleben. Eine Rückkehr nach Rumänien gefährde das Wohl seiner Kinder, zumal er von Rumänien aus seinen Unterhaltspflichten nicht adäquat nachkommen könne. Da er seine Straftaten bereue und seinen Kindern in Zukunft ein guter Vater sein wolle, sei die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zu Recht erfolgt, zumal diese einer besonderen, über die schon für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgeblichen Erwägungen hinausgehenden Begründung bedürfe. Mit der Beschwerde legte der BF die Geburtsurkunden seiner Kinder vor. Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens mit dem Antrag vor, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungsrelevante Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakten des BFA und des Gerichtsakts des BVwG, insbesondere aus den Angaben des BF, aus Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und im Strafregister sowie aus den mit der Beschwerde ergänzend vorgelegten Urkunden. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Aufgrund der in § 18 Abs 5 BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.Aufgrund der in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen. Zu Spruchteil B): Als Staatsangehöriger von Rumänien ist der BF EWR-Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG. Als Staatsangehöriger von Rumänien ist der BF EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.
bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.
G der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann u.a. bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind, worauf die Beschwerde zu Recht hinweist. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind, worauf die Beschwerde zu Recht hinweist. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat vergleiche VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 67, FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist vergleiche VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360). Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde vielmehr nur mit den bereits für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgeblichen Gründen, konkret mit dem strafrechtlich geahndeten Fehlverhalten des BF, begründet. Der Kriminalpolizeiliche Aktenindex enthält Informationen über die wegen des Verdachts einer vorsätzlich begangenen, von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung an die Staatsanwaltschaften erstatteten Abschlussberichte der Kriminalpolizei (siehe § 57 SPG iVm § 100 Abs 2 StPO), ist aber für sich genommen kein taugliches Beweismittel dafür, dass der BF die den Eintragungen zugrunde liegenden Taten tatsächlich begangen hat oder dass es sich dabei um ein (strafbares bzw. die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdendes) Fehlverhalten handelt.Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde vielmehr nur mit den bereits für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgeblichen Gründen, konkret mit dem strafrechtlich geahndeten Fehlverhalten des BF, begründet. Der Kriminalpolizeiliche Aktenindex enthält Informationen über die wegen des Verdachts einer vorsätzlich begangenen, von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung an die Staatsanwaltschaften erstatteten Abschlussberichte der Kriminalpolizei (siehe Paragraph 57, SPG in Verbindung mit Paragraph 100, Absatz 2, StPO), ist aber für sich genommen kein taugliches Beweismittel dafür, dass der BF die den Eintragungen zugrunde liegenden Taten tatsächlich begangen hat oder dass es sich dabei um ein (strafbares bzw. die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdendes) Fehlverhalten handelt. Angesichts der familiären Anknüpfungen im Bundesgebiet (der BF hat im Inland drei minderjährige Kinder, die österreichische Staatsbürger sind) und des mehrjährigen Inlandsaufenthalts ist vielmehr konkret zu befürchten, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung mit der Gefahr einer Verletzung von Art 8 EMRK verbunden ist. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu beheben und der Beschwerde
Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Angesichts der familiären Anknüpfungen im Bundesgebiet (der BF hat im Inland drei minderjährige Kinder, die österreichische Staatsbürger sind) und des mehrjährigen Inlandsaufenthalts ist vielmehr konkret zu befürchten, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung mit der Gefahr einer Verletzung von Artikel 8, EMRK verbunden ist. Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu beheben und der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Eine mündliche Verhandlung entfällt
Eine mündliche Verhandlung entfällt
Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG nicht zu lösen waren.Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zu lösen waren. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G314.2284080.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.