4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft verhängt. Im Akt erliegt ein nicht unterschriebener Bescheid.4. Mit Bescheid vom 12.04.2023 wurde über den Beschwerdeführer
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft verhängt. Im Akt erliegt ein nicht unterschriebener Bescheid. 5. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der nunmehr belangten Behörde vom 13.04.2023, dem Beschwerdeführer persönlich zugestellt am selben Tag, wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt I.),
Vm. § 9 BFA-VG gegen diesen eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.),
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG nach Albanien zulässig sei (Spruchpunkt III.),
4 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.),
2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und
Vm. Abs. 2 FPG gegen den BF ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).5. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der nunmehr belangten Behörde vom 13.04.2023, dem Beschwerdeführer persönlich zugestellt am selben Tag, wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen diesen eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Albanien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.),
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG gegen den BF ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Der im Akt erliegende Bescheid ist mit einer Amtssignatur versehen. Die Übernahmebestätigung liegt in Kopie vor. Auf ihr sind eine Unterschrift und das Datum der Unterzeichnung sichtbar.
G, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Albanien
Vm. § 46 FPG, die Nichterteilung einer Frist zur freiwilligen Ausreise und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde verzichtet und darüber hinaus in der Folge ausdrücklich nur gegen die Erlassung eines Einreiseverbotes fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.Im gegenständlichen Fall hat der BF ausdrücklich am 14.04.2023 auf die Erhebung einer Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. des angefochtenen Bescheides betreffend die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Albanien
Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit , Paragraph 46, FPG, die Nichterteilung einer Frist zur freiwilligen Ausreise und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde verzichtet und darüber hinaus in der Folge ausdrücklich nur gegen die Erlassung eines Einreiseverbotes fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Damit erwuchsen die Spruchpunkte I. bis V. des angefochtenen Bescheides in Rechtskraft.Damit erwuchsen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. des angefochtenen Bescheides in Rechtskraft. 3.
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung
VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,
VO,
3 oder 4 FSG,
O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des SPG,
den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,
Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,
Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,
den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt, und
Abs. 4 Z 10 leg cit, jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist, als Drittstaatsangehöriger.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt, und
Absatz 4, Ziffer 10, leg cit, jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist, als Drittstaatsangehöriger.
1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Z 1), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Z 2).
Paragraph 31, Absatz eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Ziffer eins,), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Ziffer 2,). 3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Der BF als albanischer Staatsangehöriger ist sohin Drittstaatsangehöriger iSd. § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der BF als albanischer Staatsangehöriger ist sohin Drittstaatsangehöriger iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Der in Beschwerde gezogene Bescheid weist schon insoferne einen groben Rechtsmangel auf, als aus dem Spruch gar nicht hervorgeht, auf welche Gesetzesstelle die Behörde das Einreiseverbot stützt. Das wird auch in der Begründung nicht nachgeholt. Zwar geht aus der rechtlichen Beurteilung hervor, dass dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird, er habe die Mittel für seinen Unterhalt nicht aufbringen können, habe die Visa-Freiheit zu einem unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet genutzt und sich nicht gemeldet. Diese Annahmen, jedoch erweisen sich aufgrund der Aktenlage als nicht nachvollziehbar. Dem im Akt erliegenden Polizeibericht zufolge war im Reisepass des Beschwerdeführers ein Einreisestempel für den Eintritt in den Schengenraum mit 21.02.2023 ersichtlich. Weshalb die LPD XXXX und die nunmehr belangte Behörde davon ausgingen, dass sich der Beschwerdeführer unerlaubt im Bundesgebiet aufgehalten hätte, erhellt nicht, zumal er am 11.04.2023 befragt wurde, als die grundsätzlich erlaubte Dauer für einen visumfreien Aufenthalt noch nicht abgelaufen war; zumindest ergeben sich keine diesbezüglichen Hinweise aus dem Akt.Dem im Akt erliegenden Polizeibericht zufolge war im Reisepass des Beschwerdeführers ein Einreisestempel für den Eintritt in den Schengenraum mit 21.02.2023 ersichtlich. Weshalb die LPD römisch 40 und die nunmehr belangte Behörde davon ausgingen, dass sich der Beschwerdeführer unerlaubt im Bundesgebiet aufgehalten hätte, erhellt nicht, zumal er am 11.04.2023 befragt wurde, als die grundsätzlich erlaubte Dauer für einen visumfreien Aufenthalt noch nicht abgelaufen war; zumindest ergeben sich keine diesbezüglichen Hinweise aus dem Akt. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer eine illegale Tätigkeit im Bundesgebiet ausgeführt hätte, was die Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes bedingt hätte oder er straffällig geworden wäre. Zwar verkennt das Gericht nicht, dass es sich bei den Angaben des Beschwerdeführers wohl um Schutzbehauptungen gehandelt hat. Der Beschwerdeführer hat den Vorwurf einer beruflichen Tätigkeit im Inland aber durchgehend geleugnet und sowohl die LPD XXXX (siehe den zitierten Polizeibericht im Verfahrensgang) als auch die Behörde, die dazu lediglich ausführte, es bestehe ein „begründeter Verdacht“, dass der BF seinen Aufenthalt nicht zu touristischen Zwecken bestreite [sic], sondern der Schwarzarbeit nachgehe (AS 139), haben dem nicht mehr als die zitierten Vermutungen entgegenzusetzen. Der Bescheid enthält auch keine Angaben über die Einleitung bzw. den Stand eines (Verwaltungs-)Strafverfahrens und ist der Aktenlage diesbezüglich auch nichts zu entnehmen. Die Behörde führte auch kein Ermittlungsverfahren, deren Ergebnisse im Sinne einer Vorfragenbeurteilung zu bewerten gewesen wären. Auf dem von der LPD Wien als Beweismittel geführten und im Akt als schwarz/weiß-Kopie vorliegenden Foto können entgegen dessen Betitelung als „Schmutzige Hände des Angezeigten XXXX (Putz oder Farbreste)“ tatsächlich keine schmutzigen Hände erkannt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer eine illegale Tätigkeit im Bundesgebiet ausgeführt hätte, was die Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes bedingt hätte oder er straffällig geworden wäre. Zwar verkennt das Gericht nicht, dass es sich bei den Angaben des Beschwerdeführers wohl um Schutzbehauptungen gehandelt hat. Der Beschwerdeführer hat den Vorwurf einer beruflichen Tätigkeit im Inland aber durchgehend geleugnet und sowohl die LPD römisch 40 (siehe den zitierten Polizeibericht im Verfahrensgang) als auch die Behörde, die dazu lediglich ausführte, es bestehe ein „begründeter Verdacht“, dass der BF seinen Aufenthalt nicht zu touristischen Zwecken bestreite [sic], sondern der Schwarzarbeit nachgehe (AS 139), haben dem nicht mehr als die zitierten Vermutungen entgegenzusetzen. Der Bescheid enthält auch keine Angaben über die Einleitung bzw. den Stand eines (Verwaltungs-)Strafverfahrens und ist der Aktenlage diesbezüglich auch nichts zu entnehmen. Die Behörde führte auch kein Ermittlungsverfahren, deren Ergebnisse im Sinne einer Vorfragenbeurteilung zu bewerten gewesen wären. Auf dem von der LPD Wien als Beweismittel geführten und im Akt als schwarz/weiß-Kopie vorliegenden Foto können entgegen dessen Betitelung als „Schmutzige Hände des Angezeigten römisch 40 (Putz oder Farbreste)“ tatsächlich keine schmutzigen Hände erkannt werden. Auch in Bezug auf die fehlende Meldung im Bundesgebiet fehlen geeignete, dokumentierte Ermittlungsschritte, die die Annahmen der Behörde belegen könnten, zumal der BF auch angegeben hatte, dass er in einem Hotel wohne. Im Übrigen lässt die Behörde auch offen, unter welche Norm dieser Umstand zu subsumieren wäre. Die im Polizeibericht erwähnten Beweismittel, die die LPD Wien als nicht tauglich für das Vorbringen, der Beschwerdeführe habe sich tatsächlich überwiegend in Deutschland aufgehalten, erachtete, sind im vorliegenden Akt nicht dokumentiert und hat sich die Behörde offenbar lediglich auf die Aussage der LPD in ihrer Anzeige gestützt, ohne die Beweismittel zu sehen und zu würdigen. Sofern die Behörde dem BF in ihrer Beweiswürdigung (AS 159) vorwirft, er habe die Behörden durch seine Angaben über den Aufenthalt täuschen wollen, bleibt sie auch zu erklären schuldig, welche Relevanz der Umstand des genauen Aufenthaltsortes im Schengengebiet der angenommenen Überschreitung der erlaubten Dauer eines visumfreien Aufenthalts entfalten würde. Für die Annahme der Überschreitung selbst wurde, wie bereits dargelegt, keine Begründung angegeben. Die – tatsächlich nicht als besonders glaubwürdig erscheinenden – Aussagen des BF in seiner Einvernahme am 12.04.2023 können aus den bereits genannten Gründen – es fehlen die Unterschriften aller bei der Befragung Anwesenden – nicht gegen den BF verwendet werden. In Bezug auf die fehlenden Mittel für den Aufenthalt ist folgendes anzuführen:
2 Z 6 FPG in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 konnte ein Einreiseverbot
1 FPG vorbehaltlich des Abs. 3 leg. cit. für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermochte.
Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, konnte ein Einreiseverbot
Paragraph 53, Absatz eins, FPG vorbehaltlich des Absatz 3, leg. cit. für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermochte. § 53 Abs. 2 Z 6 FPG idF BGBl. I Nr. 56/2018 trat infolge des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 06.12.2022, G 264/2022, nach amtswegiger Gesetzesprüfung, mit dem Tag der Kundmachung der Aufhebung der Bestimmung am 27.12.2022 außer Kraft. Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, trat infolge des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 06.12.2022, G 264 aus 2022,, nach amtswegiger Gesetzesprüfung, mit dem Tag der Kundmachung der Aufhebung der Bestimmung am 27.12.2022 außer Kraft. Die Erlassung eines Einreiseverbotes aus Gründen des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG erweist sich daher im gegenständlichen Fall bereits mangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage als rechtswidrig. Die Erlassung eines Einreiseverbotes aus Gründen des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG erweist sich daher im gegenständlichen Fall bereits mangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage als rechtswidrig. Darüber hinaus sind im gegenständlichen Fall auch sonst keine Umstände hervorgekommen, die aus einem anderen Grund die Erlassung eines Einreiseverbotes gegen den Beschwerdeführer begründen könnten. Da aufgrund der oben genannten gravierenden Ermittlungs- und Dokumentationsmängel nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer eine in § 53 FPG angeführten Umstände verwirklicht hat, ist keine Grundlage für das verhängte Einreiseverbot ersichtlich.Da aufgrund der oben genannten gravierenden Ermittlungs- und Dokumentationsmängel nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer eine in Paragraph 53, FPG angeführten Umstände verwirklicht hat, ist keine Grundlage für das verhängte Einreiseverbot ersichtlich. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung Da der Sachverhalt für die gegenständliche Entscheidung aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt für die gegenständliche Entscheidung aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im vorliegenden Fall konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht
7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung – für die gegenständliche Entscheidung – geklärt war. Im vorliegenden Fall konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung – für die gegenständliche Entscheidung – geklärt war. Die Rechtssache wurde auch im Sinne des Beschwerdeführers entschieden. Vom Bundesamt wurde keine Verhandlung beantragt und ist auch nicht ersichtlich, was konkret in einer mündlichen Verhandlung hätte erörtert werden sollen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G315.2282939.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.