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{'item': 'G315 2282939-2'}

Obsah (16)Art. 133§ 76§ 52§ 46§ 55§ 18§ 53§ 57§ 20§ 99§ 37§ 366§ 2§ 31§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.01.2024 GeschäftszahlG315 2282939-2 Spruch, G315 2282939-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Behörde nahm eine Anzeige der LPD XXXX vom 11.04.2023 zum Akt, der zufolge dem Angezeigten vorgeworfen wird, er habe sich als Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Er habe bei einer Kontrolle seinen Reisepass vorgezeigt, aus dessen Vermerken hervorgehe, dass er am 21.02.2023 in das Bundesgebiet eingereist und seither nicht mehr ausgereist sei, wobei der Angezeigte dem widersprechend angegeben habe, er sei erst vor Kurzem in Österreich eingereist und habe sich „die ganze Zeit“ davor in Deutschland aufgehalten. Den vorgelegten Beweismitteln habe die Polizei keinen Glauben schenken können, ebenso wie der Angabe des Beschwerdeführers, er sei Tourist. Er habe weder Barmittel noch Bankkarten bei sich gehabt; er habe angegeben, er erhalte Geld von seinem Bruder. Nach seinem Erscheinungsbild habe er auch „nicht wirklich den Anschein eines Touristen erweckt, sondern eher den eines Bauarbeiters“, wobei noch auf Farbflecken an Kleidung und am Körper des Angezeigten hingewiesen wurde. Die Frage nach einer Arbeit in Österreich habe der Angezeigte verneint. Nach weiteren Ausführungen über die Befragung des Angezeigten wurde festgehalten, dass der Verdacht auf „Schwarzarbeit“ naheliege.
  2. Die Behörde nahm eine Anzeige der LPD römisch 40 vom 11.04.2023 zum Akt, der zufolge dem Angezeigten vorgeworfen wird, er habe sich als Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Er habe bei einer Kontrolle seinen Reisepass vorgezeigt, aus dessen Vermerken hervorgehe, dass er am 21.02.2023 in das Bundesgebiet eingereist und seither nicht mehr ausgereist sei, wobei der Angezeigte dem widersprechend angegeben habe, er sei erst vor Kurzem in Österreich eingereist und habe sich „die ganze Zeit“ davor in Deutschland aufgehalten. Den vorgelegten Beweismitteln habe die Polizei keinen Glauben schenken können, ebenso wie der Angabe des Beschwerdeführers, er sei Tourist. Er habe weder Barmittel noch Bankkarten bei sich gehabt; er habe angegeben, er erhalte Geld von seinem Bruder. Nach seinem Erscheinungsbild habe er auch „nicht wirklich den Anschein eines Touristen erweckt, sondern eher den eines Bauarbeiters“, wobei noch auf Farbflecken an Kleidung und am Körper des Angezeigten hingewiesen wurde. Die Frage nach einer Arbeit in Österreich habe der Angezeigte verneint. Nach weiteren Ausführungen über die Befragung des Angezeigten wurde festgehalten, dass der Verdacht auf „Schwarzarbeit“ naheliege. Der Anzeige wurde ein Foto von einer Hand beigelegt, das mit „Schmutzige Hände des Angezeigten XXXX (Putz oder Farbreste)“ betitelt ist, wobei Schmutz auf dem im Akt erliegenden schwarz/weiß-Foto aber nicht erkennbar ist.Der Anzeige wurde ein Foto von einer Hand beigelegt, das mit „Schmutzige Hände des Angezeigten römisch 40 (Putz oder Farbreste)“ betitelt ist, wobei Schmutz auf dem im Akt erliegenden schwarz/weiß-Foto aber nicht erkennbar ist.
  3. Nach Kontaktaufnahme mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde der Angezeigte und nunmehrige Beschwerdeführer (im Weiteren kurz „BF“ genannt) festgenommen.
  4. Am 12.04.2023 wurde der BF in der Sprache Albanisch befragt, wo er erneut bestritt, im Inland einer Arbeit nachzugehen und als Tourist hier zu sein. Im Akt erliegt ein nicht unterschriebenes Protokoll der Einvernahme bei der Behörde.
  5. Mit Bescheid vom 12.04.2023 wurde über den Beschwerdeführer

§ 76Abs. 2 Z 2 i

Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft verhängt. Im Akt erliegt ein nicht unterschriebener Bescheid.4. Mit Bescheid vom 12.04.2023 wurde über den Beschwerdeführer

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft verhängt. Im Akt erliegt ein nicht unterschriebener Bescheid. 5. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der nunmehr belangten Behörde vom 13.04.2023, dem Beschwerdeführer persönlich zugestellt am selben Tag, wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt I.),

§ 52Abs. 1 Z 1 FPG i

Vm. § 9 BFA-VG gegen diesen eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Albanien zulässig sei (Spruchpunkt III.),

§ 55Abs.

4 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.),

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und

§ 53Abs. 1 i

Vm. Abs. 2 FPG gegen den BF ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).5. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der nunmehr belangten Behörde vom 13.04.2023, dem Beschwerdeführer persönlich zugestellt am selben Tag, wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen diesen eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Albanien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.),

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG gegen den BF ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Der im Akt erliegende Bescheid ist mit einer Amtssignatur versehen. Die Übernahmebestätigung liegt in Kopie vor. Auf ihr sind eine Unterschrift und das Datum der Unterzeichnung sichtbar.

  1. Mit einem per E-Mail bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz, dort eingelangt am 14.04.2023, wurde ein Rechtsmittelverzicht für die Spruchpunkte I. bis IV. erklärt. Das Dokument erliegt in Kopie mit Datum und Unterschrift versehen im Akt.
  2. Mit einem per E-Mail bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz, dort eingelangt am 14.04.2023, wurde ein Rechtsmittelverzicht für die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch vier. erklärt. Das Dokument erliegt in Kopie mit Datum und Unterschrift versehen im Akt.
  3. Am selben Tag wurden ein Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr und ein Rückkehrberatunsprotokoll zum Akt genommen, demzufolge der Beschwerdeführer ausreisewillig gewesen sei. Der in Kopie im Akt erliegende Antrag des Beschwerdeführers wurde nicht bewilligt. Die Ablehnung ist mit einer Amtssignatur versehen.
  4. Am 18.04.2023 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg abgeschoben.
  5. Am 11.05.2023 wurde eine Beschwerde im Umfang des Spruchpunktes VI. (Einreiseverbot) erhoben. Die Beschwerde ist nicht unterschrieben; die beigelegte Vollmacht liegt unterschrieben in Kopie vor.
  6. Am 11.05.2023 wurde eine Beschwerde im Umfang des Spruchpunktes römisch sechs. (Einreiseverbot) erhoben. Die Beschwerde ist nicht unterschrieben; die beigelegte Vollmacht liegt unterschrieben in Kopie vor.
  7. Am 12.05.2023 wurde eine – mit Amtssignatur versehene – Mitteilung der Behörde getätigt, wonach die Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.04.2023 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde.
  8. Zum Akt wurde ferner ein E-Mail der nunmehrigen Rechtsvertretung an das Bundesamt genommen, mit welchem u.a. mitgeteilt wurde, dass eine Beschwerde im Verfahren XXXX dem Bundesverwaltungsgericht offenbar gar nicht vorgelegt wurde.
  9. Zum Akt wurde ferner ein E-Mail der nunmehrigen Rechtsvertretung an das Bundesamt genommen, mit welchem u.a. mitgeteilt wurde, dass eine Beschwerde im Verfahren römisch 40 dem Bundesverwaltungsgericht offenbar gar nicht vorgelegt wurde.
  10. Am 18.12.2023 erging von Seiten des Bundesamtes eine Anfrage an das Bundesverwaltungsgericht, in dem um Bekanntgabe ersucht wurde, ob die Beschwerdevorlage vom 12.05.2023 eingegangen ist. Dies wurde mit E-Mail vom 21.12.2023 dahingehend beantwortet, dass die Beschwerdevorlage bis dato nicht eingelangt ist. Mit E-Mail vom 21.12.2023 wurde unter anderem mitgeteilt, dass die Beschwerde nunmehr zusammen mit einem Duplikat des Aktes vorgelegt wird.
  11. Die Beschwerde samt dem Verfahrensakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 02.01.2024 vorgelegt. Die darin befindlichen Dokumente wurden als Kopie bezeichnet; sie enthalten, wie oben bereits dargelegt, zum Teil eine Amtssignatur, zum Teil sind sie mit Datum und Unterschrift in Kopie versehen und zum Teil enthalten sie keine Unterschriften.
  12. In der Folge ging die Bitte der Rechtsvertretung um ehestmögliche Erledigung der Rechtssache unter Hinweis auf die bereits im April 2023 erfolgte Erledigung des Bundesamtes beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: 1.
  14. Der BF führte die im Spruch angegebene Identität (Namen und Geburtsdatum), er ist Staatsangehöriger Albaniens. 1.
  15. Der Reisepass des BF wies den 21.02.2023 als Tag der Einreise in den Schengenraum aus (vgl. Anzeige der XXXX ). Er wurde am 11.04.2023 angezeigt, weil er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe und eher wie ein Bauarbeiter als ein typischer Tourist auf die Behördenorgane wirkte (vgl. Anzeige der XXXX ). 1.
  16. Der Reisepass des BF wies den 21.02.2023 als Tag der Einreise in den Schengenraum aus vergleiche Anzeige der römisch 40 ). Er wurde am 11.04.2023 angezeigt, weil er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe und eher wie ein Bauarbeiter als ein typischer Tourist auf die Behördenorgane wirkte vergleiche Anzeige der römisch 40 ). 1.
  17. Der BF verfügte in Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bisher über keinen Aufenthaltstitel oder – abgesehen von der Möglichkeit zur visumfreien Einreise für die Dauer von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen – ein sonstiges Aufenthaltsrecht (vgl. etwa Fremdenregisterauszug vom 02.01.2024).1.
  18. Der BF verfügte in Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bisher über keinen Aufenthaltstitel oder – abgesehen von der Möglichkeit zur visumfreien Einreise für die Dauer von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen – ein sonstiges Aufenthaltsrecht vergleiche etwa Fremdenregisterauszug vom 02.01.2024). Der BF war in Österreich bislang nur an der Adresse eines Polizeianhaltezentrums gemeldet (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 02.01.2024).Der BF war in Österreich bislang nur an der Adresse eines Polizeianhaltezentrums gemeldet vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 02.01.2024). 1.
  19. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF in Österreich einer unerlaubten bzw. unangemeldeten Arbeit nachgegangen ist. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass er sich zum Zeitpunkt der Anhaltung durch die LPD und die spätere Festnahme als Fremder in Österreich nicht mehr rechtmäßig aufgehalten hat. 1.
  20. Der BF hat gegen den ihm am 13.04.2023 ausgefolgten Bescheid einen Rechtsmittelverzicht zu Spruchpunkt I. bis V. erhoben. Entsprechend wurde die Beschwerde auch nur zu Spruchpunkt V. erhoben.1.
  21. Der BF hat gegen den ihm am 13.04.2023 ausgefolgten Bescheid einen Rechtsmittelverzicht zu Spruchpunkt römisch eins. bis römisch fünf. erhoben. Entsprechend wurde die Beschwerde auch nur zu Spruchpunkt römisch fünf. erhoben. 1.
  22. Der BF wurde nach seiner Anhaltung und Festnahme durch die LPD XXXX in Schubhaft genommen und am 18.04.2023 abgeschoben.1.
  23. Der BF wurde nach seiner Anhaltung und Festnahme durch die LPD römisch 40 in Schubhaft genommen und am 18.04.2023 abgeschoben. 1.
  24. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten (vgl. Strafregisterauszug vom 02.01.2024). Ob ein (Verwaltungs-) Strafverfahren gegen den BF eingeleitet oder noch geführt wird bzw. was Stand des Verfahrens ist, ist nicht dokumentiert.1.
  25. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten vergleiche Strafregisterauszug vom 02.01.2024). Ob ein (Verwaltungs-) Strafverfahren gegen den BF eingeleitet oder noch geführt wird bzw. was Stand des Verfahrens ist, ist nicht dokumentiert.
  26. Beweiswürdigung: 2.
  27. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zum vorgelegten Akt des Bundesamtes ist, der als „Kopie“ vorgelegt und von der Behörde als „Duplikat“ bezeichnet wurde, ist festzuhalten, dass sich der – für die gegenständliche Entscheidung – relevante Verfahrensgang aus dem Akt zweifelsfrei ergibt, auch wenn die Dokumente als Kopie oder Duplikat bezeichnet werden, zumal die in Beschwerde gezogene Erledigung eine Amtssignatur aufweist. Auch, wenn die Unterschrift zur Bestätigung der Übernahme des Bescheides lediglich in Kopie vorliegt, so wird der Umstand der Übernahme vom Beschwerdeführer auch gar nicht bestritten; vielmehr wird die Übernahme des Bescheides durch den BF in der Beschwerdeschrift bestätigt. Auf die Einbringung der Berufung und die Vollmacht wird im nachfolgenden Schriftverkehr durch die Rechtsvertretung verwiesen. Die Daten des Rechtsmittelverzichtes entsprechen dem Umfang der nachfolgenden Beschwerde. Da die Genehmigung der Erledigung der Behörde im gegenständlichen Fall offenkundig mit einem Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) elektronisch erstellt wurde und auch keine Hinweise auf einen Zustellfehler hervorgekommen sind, ist jedenfalls von einem rechtlich existenten Bescheid auszugehen. Die Rechtzeitigkeit der Einbringung der Berufung und die Gültigkeit eines Rechtsmittelverzichts können aufgrund der vorliegenden Dokumentation in freier Beweiswürdigung als erwiesen angesehen werden. Da die Genehmigung der Erledigung der Behörde im gegenständlichen Fall offenkundig mit einem Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) elektronisch erstellt wurde und auch keine Hinweise auf einen Zustellfehler hervorgekommen sind, ist jedenfalls von einem rechtlich existenten Bescheid auszugehen. Die Rechtzeitigkeit der Einbringung der Berufung und die Gültigkeit eines Rechtsmittelverzichts können aufgrund der vorliegenden Dokumentation in freier Beweiswürdigung als erwiesen angesehen werden. Das nicht unterschriebene Protokoll der Befragung vom 12.04.2023 kann als Beweismittel jedoch nicht herangezogen werden, zumal ohne Unterfertigung des Dokumentes nicht davon ausgegangen werden kann, dass die im Protokoll festgehaltenen Aussagen der Beteiligten auch tatsächlich so getätigt wurden. In Anbetracht der im Spruch ersichtlichen Erledigung der Rechtssache können Aufträge an die Behörde um weitere Ermittlungsschritte, etwa um Einholung einer ex-post Bestätigung über das im Protokoll Festgehaltene oder nochmalige Durchführung einer Einvernahme, unterbleiben. In Bezug auf die ebenfalls lediglich in Kopie erliegende Anzeige der LPD XXXX vom 11.04.2023 ist anzumerken, dass hier ebenfalls keine Zweifel an der Echtheit dieser Anzeige bestehen und auch dazu kein Vorbringen des Beschwerdeführers erstattet wird. Weitere Ermittlungen erübrigen sich aber auch dazu schon wegen der im Spruch ersichtlichen Erledigung der gegenständlichen Rechtssache. In Bezug auf die ebenfalls lediglich in Kopie erliegende Anzeige der LPD römisch 40 vom 11.04.2023 ist anzumerken, dass hier ebenfalls keine Zweifel an der Echtheit dieser Anzeige bestehen und auch dazu kein Vorbringen des Beschwerdeführers erstattet wird. Weitere Ermittlungen erübrigen sich aber auch dazu schon wegen der im Spruch ersichtlichen Erledigung der gegenständlichen Rechtssache. Das Bundesverwaltungsgericht nahm hinsichtlich des Beschwerdeführers Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Fremdenregister, das Schengener Informationssystem, die Sozialversicherungsdaten sowie das Strafregister des Beschwerdeführers, und holte die aktenkundigen Auszüge ein. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität (Namen und Geburtsdatum), Staatsangehörigkeit, Aufenthalt in Österreich getroffen wurden, ergibt sich diese aus dem vom BF vorgelegten und in Kopie im Akt erliegenden Identitätsdokument seines Herkunftslandes. Der Besitz eines Aufenthaltstitels ist aus dem Inhalt des auf die Person des BF lautenden Auszuges aus dem Zentralen Fremdenregister nicht ersichtlich. Die Feststellung zur Meldeadresse ergibt sich aus dem Zentralen Melderegister. In Bezug auf die Feststellungen zu der vom Bundesamt vermuteten unerlaubten Arbeit und dem Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ist auszuführen, dass sich sowohl die LPD Wien als auch die Behörde auf Vermutungen und nicht nachvollziehbare Annahmen stützen. Im Übrigen wird auf die Erwägungen zur rechtlichen Beurteilung zu verweisen.
  28. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  29. Zu den Spruchpunkten I. bis VI. des angefochtenen Bescheides:3.
  30. Zu den Spruchpunkten römisch eins. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides: Im gegenständlichen Fall hat der BF ausdrücklich am 14.04.2023 auf die Erhebung einer Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis V. des angefochtenen Bescheides betreffend die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Albanien

§ 52Abs. 9 i

Vm. § 46 FPG, die Nichterteilung einer Frist zur freiwilligen Ausreise und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde verzichtet und darüber hinaus in der Folge ausdrücklich nur gegen die Erlassung eines Einreiseverbotes fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.Im gegenständlichen Fall hat der BF ausdrücklich am 14.04.2023 auf die Erhebung einer Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. des angefochtenen Bescheides betreffend die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Albanien

Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit , Paragraph 46, FPG, die Nichterteilung einer Frist zur freiwilligen Ausreise und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde verzichtet und darüber hinaus in der Folge ausdrücklich nur gegen die Erlassung eines Einreiseverbotes fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Damit erwuchsen die Spruchpunkte I. bis V. des angefochtenen Bescheides in Rechtskraft.Damit erwuchsen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. des angefochtenen Bescheides in Rechtskraft. 3.

  1. Stattgabe der Beschwerde und Behebung des Spruchpunktes VI. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot):3.
  2. Stattgabe der Beschwerde und Behebung des Spruchpunktes römisch sechs. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot): 3.2.
  3. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet:Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG lautet: „§ 53.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

(2)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,

§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St

VO,

§ 37Abs.

3 oder 4 FSG,

§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den §§ 81 oder 82 des SPG,

den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,

Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,

Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,

den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
  4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
  6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 202/2022);
  7. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022,);
  8. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  9. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  10. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
  11. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
  3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
  4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
  5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
  7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
  8. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
  9. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
  10. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine

Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(5)Eine

Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.

(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“

§ 2Abs.

4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt, und

Abs. 4 Z 10 leg cit, jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist, als Drittstaatsangehöriger.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt, und

Absatz 4, Ziffer 10, leg cit, jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist, als Drittstaatsangehöriger.

§ 31Abs.

1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Z 1), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Z 2).

Paragraph 31, Absatz eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Ziffer eins,), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Ziffer 2,). 3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Der BF als albanischer Staatsangehöriger ist sohin Drittstaatsangehöriger iSd. § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der BF als albanischer Staatsangehöriger ist sohin Drittstaatsangehöriger iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Der in Beschwerde gezogene Bescheid weist schon insoferne einen groben Rechtsmangel auf, als aus dem Spruch gar nicht hervorgeht, auf welche Gesetzesstelle die Behörde das Einreiseverbot stützt. Das wird auch in der Begründung nicht nachgeholt. Zwar geht aus der rechtlichen Beurteilung hervor, dass dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird, er habe die Mittel für seinen Unterhalt nicht aufbringen können, habe die Visa-Freiheit zu einem unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet genutzt und sich nicht gemeldet. Diese Annahmen, jedoch erweisen sich aufgrund der Aktenlage als nicht nachvollziehbar. Dem im Akt erliegenden Polizeibericht zufolge war im Reisepass des Beschwerdeführers ein Einreisestempel für den Eintritt in den Schengenraum mit 21.02.2023 ersichtlich. Weshalb die LPD XXXX und die nunmehr belangte Behörde davon ausgingen, dass sich der Beschwerdeführer unerlaubt im Bundesgebiet aufgehalten hätte, erhellt nicht, zumal er am 11.04.2023 befragt wurde, als die grundsätzlich erlaubte Dauer für einen visumfreien Aufenthalt noch nicht abgelaufen war; zumindest ergeben sich keine diesbezüglichen Hinweise aus dem Akt.Dem im Akt erliegenden Polizeibericht zufolge war im Reisepass des Beschwerdeführers ein Einreisestempel für den Eintritt in den Schengenraum mit 21.02.2023 ersichtlich. Weshalb die LPD römisch 40 und die nunmehr belangte Behörde davon ausgingen, dass sich der Beschwerdeführer unerlaubt im Bundesgebiet aufgehalten hätte, erhellt nicht, zumal er am 11.04.2023 befragt wurde, als die grundsätzlich erlaubte Dauer für einen visumfreien Aufenthalt noch nicht abgelaufen war; zumindest ergeben sich keine diesbezüglichen Hinweise aus dem Akt. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer eine illegale Tätigkeit im Bundesgebiet ausgeführt hätte, was die Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes bedingt hätte oder er straffällig geworden wäre. Zwar verkennt das Gericht nicht, dass es sich bei den Angaben des Beschwerdeführers wohl um Schutzbehauptungen gehandelt hat. Der Beschwerdeführer hat den Vorwurf einer beruflichen Tätigkeit im Inland aber durchgehend geleugnet und sowohl die LPD XXXX (siehe den zitierten Polizeibericht im Verfahrensgang) als auch die Behörde, die dazu lediglich ausführte, es bestehe ein „begründeter Verdacht“, dass der BF seinen Aufenthalt nicht zu touristischen Zwecken bestreite [sic], sondern der Schwarzarbeit nachgehe (AS 139), haben dem nicht mehr als die zitierten Vermutungen entgegenzusetzen. Der Bescheid enthält auch keine Angaben über die Einleitung bzw. den Stand eines (Verwaltungs-)Strafverfahrens und ist der Aktenlage diesbezüglich auch nichts zu entnehmen. Die Behörde führte auch kein Ermittlungsverfahren, deren Ergebnisse im Sinne einer Vorfragenbeurteilung zu bewerten gewesen wären. Auf dem von der LPD Wien als Beweismittel geführten und im Akt als schwarz/weiß-Kopie vorliegenden Foto können entgegen dessen Betitelung als „Schmutzige Hände des Angezeigten XXXX (Putz oder Farbreste)“ tatsächlich keine schmutzigen Hände erkannt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer eine illegale Tätigkeit im Bundesgebiet ausgeführt hätte, was die Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes bedingt hätte oder er straffällig geworden wäre. Zwar verkennt das Gericht nicht, dass es sich bei den Angaben des Beschwerdeführers wohl um Schutzbehauptungen gehandelt hat. Der Beschwerdeführer hat den Vorwurf einer beruflichen Tätigkeit im Inland aber durchgehend geleugnet und sowohl die LPD römisch 40 (siehe den zitierten Polizeibericht im Verfahrensgang) als auch die Behörde, die dazu lediglich ausführte, es bestehe ein „begründeter Verdacht“, dass der BF seinen Aufenthalt nicht zu touristischen Zwecken bestreite [sic], sondern der Schwarzarbeit nachgehe (AS 139), haben dem nicht mehr als die zitierten Vermutungen entgegenzusetzen. Der Bescheid enthält auch keine Angaben über die Einleitung bzw. den Stand eines (Verwaltungs-)Strafverfahrens und ist der Aktenlage diesbezüglich auch nichts zu entnehmen. Die Behörde führte auch kein Ermittlungsverfahren, deren Ergebnisse im Sinne einer Vorfragenbeurteilung zu bewerten gewesen wären. Auf dem von der LPD Wien als Beweismittel geführten und im Akt als schwarz/weiß-Kopie vorliegenden Foto können entgegen dessen Betitelung als „Schmutzige Hände des Angezeigten römisch 40 (Putz oder Farbreste)“ tatsächlich keine schmutzigen Hände erkannt werden. Auch in Bezug auf die fehlende Meldung im Bundesgebiet fehlen geeignete, dokumentierte Ermittlungsschritte, die die Annahmen der Behörde belegen könnten, zumal der BF auch angegeben hatte, dass er in einem Hotel wohne. Im Übrigen lässt die Behörde auch offen, unter welche Norm dieser Umstand zu subsumieren wäre. Die im Polizeibericht erwähnten Beweismittel, die die LPD Wien als nicht tauglich für das Vorbringen, der Beschwerdeführe habe sich tatsächlich überwiegend in Deutschland aufgehalten, erachtete, sind im vorliegenden Akt nicht dokumentiert und hat sich die Behörde offenbar lediglich auf die Aussage der LPD in ihrer Anzeige gestützt, ohne die Beweismittel zu sehen und zu würdigen. Sofern die Behörde dem BF in ihrer Beweiswürdigung (AS 159) vorwirft, er habe die Behörden durch seine Angaben über den Aufenthalt täuschen wollen, bleibt sie auch zu erklären schuldig, welche Relevanz der Umstand des genauen Aufenthaltsortes im Schengengebiet der angenommenen Überschreitung der erlaubten Dauer eines visumfreien Aufenthalts entfalten würde. Für die Annahme der Überschreitung selbst wurde, wie bereits dargelegt, keine Begründung angegeben. Die – tatsächlich nicht als besonders glaubwürdig erscheinenden – Aussagen des BF in seiner Einvernahme am 12.04.2023 können aus den bereits genannten Gründen – es fehlen die Unterschriften aller bei der Befragung Anwesenden – nicht gegen den BF verwendet werden. In Bezug auf die fehlenden Mittel für den Aufenthalt ist folgendes anzuführen:

§ 53Abs.

2 Z 6 FPG in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 konnte ein Einreiseverbot

§ 53Abs.

1 FPG vorbehaltlich des Abs. 3 leg. cit. für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermochte.

Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, konnte ein Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz eins, FPG vorbehaltlich des Absatz 3, leg. cit. für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermochte. § 53 Abs. 2 Z 6 FPG idF BGBl. I Nr. 56/2018 trat infolge des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 06.12.2022, G 264/2022, nach amtswegiger Gesetzesprüfung, mit dem Tag der Kundmachung der Aufhebung der Bestimmung am 27.12.2022 außer Kraft. Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, trat infolge des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 06.12.2022, G 264 aus 2022,, nach amtswegiger Gesetzesprüfung, mit dem Tag der Kundmachung der Aufhebung der Bestimmung am 27.12.2022 außer Kraft. Die Erlassung eines Einreiseverbotes aus Gründen des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG erweist sich daher im gegenständlichen Fall bereits mangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage als rechtswidrig. Die Erlassung eines Einreiseverbotes aus Gründen des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG erweist sich daher im gegenständlichen Fall bereits mangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage als rechtswidrig. Darüber hinaus sind im gegenständlichen Fall auch sonst keine Umstände hervorgekommen, die aus einem anderen Grund die Erlassung eines Einreiseverbotes gegen den Beschwerdeführer begründen könnten. Da aufgrund der oben genannten gravierenden Ermittlungs- und Dokumentationsmängel nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer eine in § 53 FPG angeführten Umstände verwirklicht hat, ist keine Grundlage für das verhängte Einreiseverbot ersichtlich.Da aufgrund der oben genannten gravierenden Ermittlungs- und Dokumentationsmängel nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer eine in Paragraph 53, FPG angeführten Umstände verwirklicht hat, ist keine Grundlage für das verhängte Einreiseverbot ersichtlich. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung Da der Sachverhalt für die gegenständliche Entscheidung aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

§ 21Abs.

7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt für die gegenständliche Entscheidung aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im vorliegenden Fall konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht

§ 21Abs.

7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung – für die gegenständliche Entscheidung – geklärt war. Im vorliegenden Fall konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung – für die gegenständliche Entscheidung – geklärt war. Die Rechtssache wurde auch im Sinne des Beschwerdeführers entschieden. Vom Bundesamt wurde keine Verhandlung beantragt und ist auch nicht ersichtlich, was konkret in einer mündlichen Verhandlung hätte erörtert werden sollen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G315.2282939.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.