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{'item': 'I416 2277105-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.01.2024 GeschäftszahlI416 2277105-1 Spruch, I416 2277105-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Nordmazedonien, vertreten durch RAST & MUSLIU Rechtsanwälte, Alser Straße 23/14, Mezzanin, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX vom 31.05.2023, Zl. XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 16.08.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.01.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nordmazedonien, vertreten durch RAST & MUSLIU Rechtsanwälte, Alser Straße 23/14, Mezzanin, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 vom 31.05.2023, Zl. römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 16.08.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.01.2024, zu Recht: A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt V. stattgegeben und Spruchpunkt V. der Beschwerdevorentscheidung ersatzlos behoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch fünf. stattgegeben und Spruchpunkt römisch fünf. der Beschwerdevorentscheidung ersatzlos behoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Nordmazedonien, hält sich seit 2015 mit Unterbrechungen in Österreich auf. Am 21.02.2023 wurde der BF beim illegalen Aufenthalt betreten, da er die erlaubte sichtvermerkfreie Zeit überschritten hat.
  2. Mit einer „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ vom 21.02.2023 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) dem BF mit, dass beabsichtigt werde, eine Rückkehrentscheidung eventuell in Verbindung mit einem Einreiseverbot gegen ihn zu erlassen. Zugleich wurde ihm ein Fragenkatalog hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse im Bundesgebiet übermittelt und eine Frist zu Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt. Ebenso wurde dem BF eine Information über die Verpflichtung zur Ausreise übergegeben.
  3. Mit Stellungnahme/Urkundenvorlage vom 15.03.2023 legte der BF dem BFA diverse Unterlagen, darunter ein von ihm unterfertigtes Antragsformular zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG samt Antragsbegründung vor.
  4. Mit Stellungnahme/Urkundenvorlage vom 15.03.2023 legte der BF dem BFA diverse Unterlagen, darunter ein von ihm unterfertigtes Antragsformular zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG samt Antragsbegründung vor.
  5. Am 27.04.2023 wurde die Ex-Ehegattin des BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Am 02.05.2023 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen, wobei die Einvernahme abgebrochen werden musste, weil der BF das Beisein eines Dolmetschers verlangte. Die Einvernahme wurde am 16.05.2023 im Beisein einer Dolmetscherin fortgesetzt.
  6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 31.05.2023 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 15.03.2023 gemäß § 55 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nordmazedonien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Dem BF wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).
  7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 31.05.2023 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 15.03.2023 gemäß Paragraph 55, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nordmazedonien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Dem BF wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.).
  8. Dagegen erhob der BF mit Schriftsatz vom 05.07.2023 fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang.
  9. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 16.08.2023 wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids dahingehend stattgegeben, dass dieser Spruchpunkt zu lauten hat: „Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“ Begründend wurde ausgeführt, dass die Dauer des Einreiseverbots notwendig sei, um die vom BF ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die sich auf die Generalklausel des § 53 Abs. 2 FPG stütze, zu verhindern.
  10. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 16.08.2023 wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids dahingehend stattgegeben, dass dieser Spruchpunkt zu lauten hat: „Gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“ Begründend wurde ausgeführt, dass die Dauer des Einreiseverbots notwendig sei, um die vom BF ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die sich auf die Generalklausel des Paragraph 53, Absatz 2, FPG stütze, zu verhindern.
  11. Mit Vorlageantrag des BF vom 22.08.2023 wurde beantragt, die Beschwerde vom 05.07.2023 dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
  12. Mit Schriftsatz vom 24.08.2023, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 25.08.2023, legte das BFA den Verwaltungsakt vor.
  13. Am 09.01.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit der Ex-Ehegattin des BF als Zeugin und einer Dolmetscherin statt. Ein:e Vertreter:in der belangten Behörde ist entschuldigt nicht erschienen. Der BF blieb der Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt fern. Der Rechtsvertreter des BF hat mit Schriftsatz vom 08.01.2024 mitgeteilt, dass dieser auftragsgemäß nicht an der Beschwerdeverhandlung teilnehmen werde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  14. Feststellungen: Da weder der BF noch seine Rechtsvertretung zur mündlichen Verhandlung trotz nachweislicher und ordnungsgemäßer Ladung erschienen ist, beruhen die Feststellungen und die Beweiswürdigung auf dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akteninhalt sowie insbesondere den Angaben der in der Beschwerdeverhandlung einvernommenen Zeugin. Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen: 1.
  15. Zur Person des BF: Der volljährige BF ist Staatsangehöriger von Nordmazedonien. Die Identität des BF steht fest. Der BF spricht Albanisch und etwas Deutsch. Er ist gesund und arbeitsfähig. Der BF wurde in Tetovo geboren und ist dort aufgewachsen. In seinem Herkunftsstaat besuchte er vier Jahre die Volksschule, vier Jahre eine Hauptschule und absolvierte dann eine Ausbildung zum Fliesenleger. Seine Eltern leben nach wie vor in Nordmazedonien in einem Eigentumshaus. Der BF steht in regelmäßigem telefonischen Kontakt mit seinen Eltern. Der BF reiste erstmalig 2015 zu touristischen Zwecken ins Bundesgebiet ein und hielt sich seither mit unregelmäßigen Unterbrechungen im Bundesgebiet auf. Melderechtlich war er in folgenden Zeiträumen erfasst: 08.05.2015 bis 09.11.2017, 09.11.2017 bis 26.01.2018, 16.03.2018 bis 06.06.2018, 26.11.2018 bis 27.02.2019, 22.07.2019 bis 27.04.2020, 18.05.2021 bis 19.07.2021, 13.09.2021 bis 21.12.2022, 21.12.2022 bis 10.03.2023 sowie seit 10.03.
  16. Der BF hielt sich jedoch teilweise auch außerhalb der im Melderegister aufscheinenden Zeiträume im Bundesgebiet auf bzw. teilweise in gemeldeten Zeiträumen nicht im Bundesgebiet auf. Durchgehend hält er sich seit September 2020 im Bundesgebiet auf. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet erweist sich seit spätestens 21.02.2023 als unrechtmäßig. Der BF verfügte zu keinem Zeitpunkt über eine Aufenthaltsberechtigung in Österreich. Er stellte mehrfach Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln beim Magistrat der Stadt Wien, welche allesamt abgewiesen wurden. Der BF heiratete am 25.04.2018 die österreichische Staatsangehörige S. J. Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 01.07.2022 wurde die Ehe einvernehmlich geschieden. Der BF und seine Ex-Ehegattin sprechen Albanisch miteinander. Aus der Beziehung entstand eine gemeinsame Tochter, die minderjährige A. J., geb. 03.09.2020, welche ebenso österreichische Staatsangehörige ist. Die Obsorge verblieb nach der Scheidung bei beiden Elternteilen, wobei die hauptsächliche Betreuung durch die Kindesmutter vereinbart wurde. Dem BF wurde ein Kontaktrecht dergestalt eingeräumt, dass er seine Tochter nach Vereinbarung mit der Mutter, jedenfalls aber einen Tag in der Woche von nachmittags bis 18 Uhr und jedes zweite Wochenende mit Übernachtung zu sich nehmen kann. Der BF übt dieses Kontaktrecht unregelmäßig aus. In der Regel sieht er seine Tochter fünf bis sechs Mal im Monat. Der BF ist für seine Tochter unterhaltspflichtig. Im Scheidungsfolgenvergleich wurde ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von EUR 20,00 vereinbart. Der BF hält sich nicht an diese Vereinbarung, zahlt jedoch unregelmäßig unterschiedliche Geldbeträge. Der BF ist in die Erziehung seiner Tochter nicht maßgeblich involviert. Er telefoniert regelmäßig per Videotelefonie mit seiner Tochter.Der BF heiratete am 25.04.2018 die österreichische Staatsangehörige S. J. Mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 01.07.2022 wurde die Ehe einvernehmlich geschieden. Der BF und seine Ex-Ehegattin sprechen Albanisch miteinander. Aus der Beziehung entstand eine gemeinsame Tochter, die minderjährige A. J., geb. 03.09.2020, welche ebenso österreichische Staatsangehörige ist. Die Obsorge verblieb nach der Scheidung bei beiden Elternteilen, wobei die hauptsächliche Betreuung durch die Kindesmutter vereinbart wurde. Dem BF wurde ein Kontaktrecht dergestalt eingeräumt, dass er seine Tochter nach Vereinbarung mit der Mutter, jedenfalls aber einen Tag in der Woche von nachmittags bis 18 Uhr und jedes zweite Wochenende mit Übernachtung zu sich nehmen kann. Der BF übt dieses Kontaktrecht unregelmäßig aus. In der Regel sieht er seine Tochter fünf bis sechs Mal im Monat. Der BF ist für seine Tochter unterhaltspflichtig. Im Scheidungsfolgenvergleich wurde ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von EUR 20,00 vereinbart. Der BF hält sich nicht an diese Vereinbarung, zahlt jedoch unregelmäßig unterschiedliche Geldbeträge. Der BF ist in die Erziehung seiner Tochter nicht maßgeblich involviert. Er telefoniert regelmäßig per Videotelefonie mit seiner Tochter. Die Ex-Ehegattin des BF stammt aus dem gleichen Dorf in Nordmazedonien wie der BF und fährt jedes Jahr mit ihrer Tochter dorthin auf Besuch. Es besteht in Österreich keine relevante Integration des BF in sprachlicher, beruflicher oder sozialer Hinsicht. Er legte im Verwaltungsverfahren ein Deutsch-Zertifikat Niveau A1 vor. Die Befragung des BF vor dem BFA ohne Dolmetscher funktionierte nicht, sodass nicht von umfassenden Deutschkenntnissen des BF gesprochen werden kann. Im Sozialversicherungsdatenauszug des BF scheint keine gemeldete Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet auf. Der BF ist Mitgesellschafter einer GmbH, welche sich in Liquidation befindet. Der BF ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der BF ist auch nicht Mitglied eines Vereins oder einer sonstigen Organisation und verfügt – abgesehen von seiner Ex-Ehegattin und seiner Tochter – über keine relevanten sozialen Kontakte im Bundesgebiet. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Der BF erschien unentschuldigt nicht zur mündlichen Beschwerdeverhandlung am 09.01.2024 und teilte auf Nachfrage seiner als Zeugin anwesenden Ex-Ehegattin telefonisch mit, dass er nicht zur Verhandlung kommen werde. Der BF hat damit seine Mitwirkungspflicht gemäß § 15 AsylG 2005 verletzt.Der BF erschien unentschuldigt nicht zur mündlichen Beschwerdeverhandlung am 09.01.2024 und teilte auf Nachfrage seiner als Zeugin anwesenden Ex-Ehegattin telefonisch mit, dass er nicht zur Verhandlung kommen werde. Der BF hat damit seine Mitwirkungspflicht gemäß Paragraph 15, AsylG 2005 verletzt. 1.
  17. Zum gegenständlichen Antrag gem. § 55 Abs. 1 AsylG 2005:1.
  18. Zum gegenständlichen Antrag gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005: Der BF stellte durch seine Rechtsvertretung mit Formular vom 28.02.2023, per E-Mail eingelangt am 15.03.2023 sowie postalisch eingelangt am 17.03.2023, den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG
  19. Eingebracht wurde dabei das handschriftlich ausgefüllte und vom BF unterfertigte Antragsformular sowie eine Antragsbegründung vom 15.03.
  20. In der Antragsbegründung führte der BF insbesondere aus, in Österreich vollends integriert zu sein und eine Tochter, welche österreichische Staatsbürgerin sei, im Bundesgebiet zu haben. In der Antragsbegründung wurde weiters ersucht, dem BF einen persönlichen Termin zu geben, sodass die persönliche Antragstellung nachgeholt werden könne.Der BF stellte durch seine Rechtsvertretung mit Formular vom 28.02.2023, per E-Mail eingelangt am 15.03.2023 sowie postalisch eingelangt am 17.03.2023, den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG
  21. Eingebracht wurde dabei das handschriftlich ausgefüllte und vom BF unterfertigte Antragsformular sowie eine Antragsbegründung vom 15.03.
  22. In der Antragsbegründung führte der BF insbesondere aus, in Österreich vollends integriert zu sein und eine Tochter, welche österreichische Staatsbürgerin sei, im Bundesgebiet zu haben. In der Antragsbegründung wurde weiters ersucht, dem BF einen persönlichen Termin zu geben, sodass die persönliche Antragstellung nachgeholt werden könne. Der BF erschien am 02.05.2023 sowie am 16.05.2023 persönlich vor der belangten Behörde. 1.
  23. Zur Lage im Herkunftsstaat: Nordmazedonien ist ein sicherer Herkunftsstaat gemäß § 1 Z 4 Herkunftsstaaten-Verordnung (BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II Nr. 129/2022).Nordmazedonien ist ein sicherer Herkunftsstaat gemäß Paragraph eins, Ziffer 4, Herkunftsstaaten-Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2022,). Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat wird auf das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation verwiesen. Fallbezogen werden nachstehende Passagen daraus hervorgehoben: Politische Lage Letzte Änderung: 19.01.2023 Die Republik Nordmazedonien ist gemäß Verfassung von 1991 ein demokratischer Rechtsstaat mit parlamentarischem Regierungssystem und Gewaltenteilung. Das Parlament besteht aus einer Kammer. Die Abgeordneten werden in freier, gleicher und geheimer Wahl auf vier Jahre gewählt. Das Parlament hat 120 Sitze. Die vorrangigen außenpolitischen Ziele Nordmazedoniens sind nach erfolgtem NATO-Beitritt im März 2020, der Beitritt zur EU sowie ausgewogene Beziehungen zu allen Staaten, vor allem in der Region Südosteuropa. Der am 1.8.2017 unterzeichnete Nachbarschaftsvertrag mit Bulgarien sowie das am 17.6.2018 mit Griechenland geschlossene Prespa-Abkommen zur Klärung der Namensfrage stellen hierbei große Erfolge dar (AA 1.4.2022b). Nordmazedonien hat eine vielfältige Parteienlandschaft, wobei SDSM, VMRO-DPMNE, (beide ethnisch mazedonisch geprägt), auf albanischer Seite DUI, Allianz der Albaner und BESA (eine Neugründung) die größte Rolle spielen. Im Dezember 2005 erhielt Nordmazedonien den Status eines EU-Beitrittskandidaten. Am 25.3.2020 beschloss der Europäische Rat schließlich, die Beitrittsgespräche mit Nordmazedonien zu eröffnen und am 27.3.2020 trat Nordmazedonien der NATO bei (AA 3.6.2021). Nordmazedoniens Parlament hat am 16.7.2022 den von der EU-Kommission vorgeschlagenen Verhandlungsrahmen für EU-Beitrittsgespräche gebilligt, der auch einen Kompromissvorschlag im Streit mit dem Nachbarland Bulgarien enthält (FAZ 16.7.2022). In Brüssel wurde im Rahmen des bilateralen Screenings das Kapitel 23 - Justiz und Grundrechte - eröffnet, nach dem Nordmazedonien einen positiven Bericht der Europäischen Kommission erhalten hat (VB 22.12.2022). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.4.2022b): Nordmazedonien: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nordmazedonien-node/politisches-portraet/207650, Zugriff 15.12.2022 ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053306/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_April_2021%29%2C_03.06.2021.pdf, Zugriff 15.12.2022 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053306/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_April_2021%29%2C_03.06.2021.pdf, Zugriff 15.12.2022 ● FAZ - Frankfurter Allgemeiner Zeitung (16.7.2022): Deal mit Bulgarien gebilligt: Nordmazedonien nimmt Hürde auf Weg in EU, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/nordmazedonien-auf-weg-in-eu-einigung-mit-bulgarien-18178181.html, Zugriff 15.12.2022 ● VB des BM.I für Nordmazedonien [Österreich] (22.12.2022): Auskunft des VB, per E-Mail Sicherheitslage Letzte Änderung: 19.01.2023 Die Lage im gesamten Land ist insgesamt ruhig. Es kann jedoch zu Protesten und Demonstrationen in der Hauptstadt Skopje und anderen Städten kommen, die üblicherweise angekündigt werden. Die Behörden von Nordmazedonien haben in einigen Gebieten weiterhin nicht immer rechtzeitige Hilfs- und Zugriffsmöglichkeit. Die allgemeine Kriminalitätsrate ist niedrig (AA 15.12.2022a). Das Risiko von Terroranschlägen kann nicht ausgeschlossen werden (EDA 15.12.2022). Die Sicherheitslage in Nordmazedonien wird als stabil mit erhöhter Achtsamkeit bewertet. Ebenso wird auf das Vorhandensein von religiös radikalisierten Personen, Organisationen und Vereinigungen mit extremer Rhetorik, informellen radikalen Gruppen verwiesen, die ein Risikofaktor für die nationale Sicherheit sind. Trotz dieser Herausforderungen demonstrieren die Sicherheitsdienste die erforderlichen Kapazitäten, um diesen zu begegnen. Durch den Krieg in der Ukraine wird die globale Sicherheitsarchitektur gestört und Sicherheitsrisiken bestehen auch für Nordmazedonien und die gesamte Region. Die NATO-Mitgliedschaft hilft bei der Auseinandersetzung mit den Risiken bedeutend, die Bedrohungen bleiben jedoch weiter bestehen. Das Land muss die Umsetzung innerer Reformen im Bereich Sicherheit und Sicherheitseinrichtungen angehen (KAS 16.3.2022). Die Europäische Union und die Regierung von Nordmazedonien haben sich auf eine Überwachung der Grenzen des Landes durch die Agentur Frontex geeinigt (EN 26.10.2022). Die anonymen Bombendrohungen in Skopje gingen im Dezember 2022 unvermindert weiter. Die Drohungen richteten sich zunächst gegen Busse und Schulen und ab der zweiten Dezemberwoche auch gegen Einkaufszentren, größere Wohnhäuser, Sporthallen und Hotels. Am 17.12.2022 war der Internationale Flughafen von Skopje aufgrund einer Bombendrohung lahmgelegt. Erst zur Mittagszeit kam die Entwarnung und der planmäßige Flugbetrieb wurde wieder aufgenommen. Neben Skopje sind mittlerweile auch die Städte und Kavadarci betroffen. Der mazedonische Premierminister betonte vor Medienvertretern, die Sicherheitslage im Land sei stabil und dass das Innenministerium die Sicherheit der Bürger jederzeit gewährleisten könne. Er wies darauf hin, dass sich bisher alle Drohungen als falsch herausgestellt hätten und die Drohungen das Ergebnis hybrider Kriegsführung seien. Die amerikanische Botschaft hat aufgrund der Bombendrohungen eine Sicherheitswarnung für Nordmazedonien herausgegeben und von US-Bürgern sensibles Verhalten an öffentlichen Plätzen, Flughäfen, Einkaufszentren, Hotels, etc. eingefordert (VB 22.12.2022). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.12.2022a): Republik Nordmazedonien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nordmazedonien-node/mazedoniensicherheit/207612, Zugriff 15.12.2022 ● EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (15.12.2022): Nordmazedonien, Reisehinweise für Nordmazedonien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/nordmazedonien/reisehinweise-nordmazedonien.html, Zugriff 15.12.2022 ● EN - Euronews (26.10.2022): Sicherung der EU-Außengrenzen: EU schließt Frontex-Abkommen mit Nordmazedonien, https://de.euronews.com/my-europe/2022/10/26/sicherung-der-eu-aussengrenzen-eu-schliesst-frontex-abkommen-mit-nordmazedonien, Zugriff 15.12.2022 ● KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung (16.3.2022): Aktuelle Sicherheitsherausforderungen und –risiken für Nordmazedonien und die Region - Buchpräsentation und akademische Diskussion, https://www.kas.de/de/web/nordmazedonien/veranstaltungsberichte/detail/-/content/current-security-challenges-and-risks-of-north-macedonia-and-the-region-2, Zugriff 15.12.2022 ● VB des BM.I für Nordmazedonien [Österreich] (22.12.2022): Auskunft des VB, per E-Mail Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung: 19.01.2023 Die Verfassung sieht autonome und unabhängige Gerichte vor, die von einem unabhängigen und autonomen Justizrat unterstützt werden. Die begrenzte Unabhängigkeit der Justiz, die Politisierung des Gerichtsaufsichtsorgans und die unzureichende Finanzierung der Justiz behindern weiterhin die Arbeit und die Effizienz der Gerichte. Bis August 2021 erhielt der Justizrat 479 Bürgerbeschwerden, in denen richterliches Fehlverhalten behauptet wurde. Die Vorwürfe umfassten tendenziöses oder unethisches Verhalten, Verfahrensfehler, Abberufungen und Überschreitung von Fristen. Bis August 2021 reichten Bürger laut dem Büro des Ombudsmanns 187 Beschwerden über das Justizsystem ein. Dies stellte einen Anstieg im Vergleich zu 2020 dar. Die meisten Beschwerden betrafen die Verweigerung des Rechts auf ein faires Verfahren durch wiederholte Verfahrensverzögerungen, richterliche Voreingenommenheit oder Fehlverhalten, Verstöße gegen ein ordnungsgemäßes Verfahren, Verweigerung des Zugangs zu wirksamen Rechtsmitteln und Nichtbeantwortung von Beweisanträgen. Sowohl die Richterschaft als auch die Staatsanwaltschaft sind weiterhin unterfinanziert und personell unterbesetzt. Eine Funktionsanalyse einer NGO ergab, dass die Staatsanwaltschaft mit 20 % weniger Staatsanwälten und 31 % weniger Verwaltungspersonal arbeitet als in der Bedarfsanalyse vorgesehen (USDOS 12.4.2022). Die mazedonische Regierung arbeitet auch im Justizbereich mit Nachdruck an Reformen, u. a. im Hinblick auf die Rechtsstaatlichkeit von Strafverfahren sowie die Bekämpfung von Korruption und der Organisierten Kriminalität (AA 3.6.2021). Der Oberste Gerichtshof und die vier Berufungsgerichte setzten ihre Bemühungen, die Gerichtspraxis zu harmonisieren und die Ausgeglichenheit der Urteile zu verbessern, weiter fort. Ende 2021 gab es 473 Richter (26 pro 100.000 Einwohner), 61 % weibliche Richter, und 170 Staatsanwälte (neun pro 100.000 Einwohner). Nach Angaben der Europäischen Kommission für die Wirksamkeit der Justiz (CEPEJ) liegt der europäische Durchschnitt bei 21 Richtern und 12 Staatsanwälten pro 100.000 Einwohner. Das Justizministerium muss das Strafgesetzbuch noch ändern, um den Opfern einen umfassenden Schutz vor allen Formen von Gewalt, einschließlich Femizid, zu gewährleisten. Das Jugendstrafrecht muss systematisch umgesetzt werden. Der Zugang zur Justiz, die Rechtsvertretung und die Kapazitäten von Beamten, die mit minderjährigen Opfern, minderjährigen Zeugen und straffälligen Minderjährigen befasst sind, sind noch immer unzureichend. Was die Prozesskostenhilfe anbelangt, so hat das Justizministerium seine Bemühungen intensiviert, um den Bürgern, die sich keinen Anwalt leisten können, den Zugang zu primärem und sekundärem Rechtsbeistand zu ermöglichen. Nordmazedonien ist mäßig auf die Umsetzung des EU-Besitzstands vorbereitet. Die Zusammenarbeit mit den EU-Strafverfolgungsbehörden ist nach wie vor gut und es wurde ein Verbindungsstaatsanwalt zu EUROJUST ernannt. Im Jahr 2021 betrug die durchschnittliche Inhaftierungsdauer zwischen 29 und 50 Tagen, was als zu lang angesehen wird. Inhaftierte Migranten haben keinen Zugang zu Rechtsberatung und rechtlicher Unterstützung um wirksamen Zugang zur Justiz und zu Rechtsmitteln zu erhalten (EK 12.10.2022). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053306/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_April_2021%29%2C_03.06.2021.pdf, Zugriff 15.12.2022 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053306/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_April_2021%29%2C_03.06.2021.pdf, Zugriff 15.12.2022 ● EK - Europäische Kommission (12.10.2022): North Macedonia 2022 Report [SWD

(2022)337], https://www.ecoi.net/en/file/local/2082846/North+Macedonia+Report+2022.pdf, Zugriff 14.12.2022 ● USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: North Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071148.html, Zugriff 15.12.2022 Sicherheitsbehörden Letzte Änderung: 19.01.2023 Der Präsident ist Oberbefehlshaber der Armee. Die Polizei ist für die innere Sicherheit, Migration und Grenzschutz zuständig und untersteht dem Innenministerium. Die zivilen Behörden üben eine effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus. In einigen Eliteeinheiten von Polizei und Militär sind ethnische Minderheiten fast nicht vertreten. Die Einheit für Berufsstandards des Innenministeriums ("Professional Standards Unit" - PSU) berichtete, dass sie in den ersten sieben Monaten des Jahres 2021 38 Beschwerden über exzessive Gewaltanwendung durch Polizeibeamte nachgegangen ist. Die Einheit befand sechs der Beschwerden für unbegründet und wies 30 wegen unzureichender Beweise zurück. In zwei Fällen erstattete die PSU-Strafanzeige gegen Polizeibeamte wegen "Belästigung bei der Ausübung des Dienstes" (USDOS 12.4.2022). Es gibt immer wieder Fälle von physischen Übergriffen durch Polizeibeamte. Entsprechende Strafverfahren führen jedoch in der Regel nicht zu Sanktionen gegen die beschuldigten Beamten (AA 3.6.2021). Der zivile externe Kontrollmechanismus über die Polizei, einschließlich der Gefängnispolizei, ist noch immer nicht voll funktionsfähig, da die drei Vertreter der zivilgesellschaftlichen Organisationen noch vom Parlament ausgewählt werden müssen. Im Jahr 2021 bearbeitete der zivile Kontrollmechanismus des Ombudsmanns acht Beschwerden (vgl. 21 im Jahr 2021), zwei gegen Polizeibeamte und sechs gegen Angehörige der Gefängnispolizei. Infolge wurde bei der Staatsanwaltschaft ein Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit eingereicht, im Vergleich zu 10 Anträgen im Jahr
  1. Um die Empfehlungen der Staatengruppe gegen Korruption des Europarates (GRECO) im Bericht der fünften Evaluierungsrunde umzusetzen, hat Nordmazedonien im April 2022 Änderungen des Gesetzes über innere Angelegenheiten und des Polizeigesetzes verabschiedet. Die Änderungen des gesetzlichen Rahmens umfassen die Verpflichtung zur Abgabe von Vermögenserklärungen, das Verbot der Mitgliedschaft von Bediensteten in einer politischen Partei oder einem Organ einer politischen Partei, eine neue Integritätsprüfung sowie objektive und professionelle Kriterien für die Ernennung des Direktors des Büros für öffentliche Sicherheit (Polizeichef) (EK 12.10.2022).Der zivile externe Kontrollmechanismus über die Polizei, einschließlich der Gefängnispolizei, ist noch immer nicht voll funktionsfähig, da die drei Vertreter der zivilgesellschaftlichen Organisationen noch vom Parlament ausgewählt werden müssen. Im Jahr 2021 bearbeitete der zivile Kontrollmechanismus des Ombudsmanns acht Beschwerden vergleiche 21 im Jahr 2021), zwei gegen Polizeibeamte und sechs gegen Angehörige der Gefängnispolizei. Infolge wurde bei der Staatsanwaltschaft ein Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit eingereicht, im Vergleich zu 10 Anträgen im Jahr
  2. Um die Empfehlungen der Staatengruppe gegen Korruption des Europarates (GRECO) im Bericht der fünften Evaluierungsrunde umzusetzen, hat Nordmazedonien im April 2022 Änderungen des Gesetzes über innere Angelegenheiten und des Polizeigesetzes verabschiedet. Die Änderungen des gesetzlichen Rahmens umfassen die Verpflichtung zur Abgabe von Vermögenserklärungen, das Verbot der Mitgliedschaft von Bediensteten in einer politischen Partei oder einem Organ einer politischen Partei, eine neue Integritätsprüfung sowie objektive und professionelle Kriterien für die Ernennung des Direktors des Büros für öffentliche Sicherheit (Polizeichef) (EK 12.10.2022). Das Sicherheits‐ und Nachrichtendienstsystem wurde allgemein reformiert und das System funktioniert. Derzeit sind jedoch, insbesondere im Bereich der Aufsicht über die Sicherheits‐ und Nachrichtendienste sowie in Bezug auf die physische Trennung des Innenministeriums von der National Security Agency (ANB) Verbesserungen erforderlich (VB 22.12.2022). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053306/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_April_2021%29%2C_03.06.2021.pdf, Zugriff 15.12.2022 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053306/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_April_2021%29%2C_03.06.2021.pdf, Zugriff 15.12.2022 ● EK - Europäische Kommission (12.10.2022): North Macedonia 2022 Report [SWD
(2022)337], https://www.ecoi.net/en/file/local/2082846/North+Macedonia+Report+2022.pdf, Zugriff 14.12.2022 ● USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: North Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071148.html, Zugriff 15.12.2022 ● VB des BM.I für Nordmazedonien [Österreich] (22.12.2022): Auskunft des VB, per E-Mail Korruption Letzte Änderung: 19.01.2023 Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor und die Regierung setzt das Gesetz im Allgemeinen um. Berichten zufolge sind unter anderem oft hohe Beamte in Korruption verwickelt, was laut NGOs die dominierende Rolle der Regierung in der Wirtschaft ermöglicht hat. Im April 2021 nahm das Parlament die Nationale Strategie 2021-2025 zur Bekämpfung von Korruption und Interessenskonflikten zusammen mit dem Aktionsplan zu deren Umsetzung an. Im Juli 2022 nahm die Regierung im Rahmen ihres Plans zur Korruptionsbekämpfung eine Nationale Strategie 2021-2023 zur Stärkung der Kapazitäten für Finanzermittlungen und die Beschlagnahme von Eigentum an und setzte eine Kommission zur Überwachung der Umsetzung dieser Strategie ein (USDOS 12.4.2022). Die staatliche Kommission für Korruptionsprävention (SCPC) ist Fälle von Vetternwirtschaft, Bestechlichkeit und politischer Einflussnahme bei der Einstellung von Mitarbeitern im öffentlichen Sektor und bei der Ernennung von Mitgliedern von Aufsichts- und Verwaltungsräten aktiv entgegengetreten. Es wurden diesbezüglich einige Fortschritte erzielt, da das Land seine Leistung bei der Ermittlung, Verfolgung und Aburteilung mehrerer Korruptionsfälle weiter konsolidiert hat. Die von der ehemaligen Sonderstaatsanwaltschaft eingeleiteten Verfahren wurden weiter vorangetrieben und die Rechenschaftspflicht für die illegalen Abhöraktionen festgestellt; in einer Reihe von Fällen wurden erstinstanzliche Urteile gefällt. In Übereinstimmung mit den Empfehlungen aus den Vorjahren hat sich die Staatliche Kommission für Korruptionsprävention aktiv eingesetzt und mehrere Verfahren eingeleitet, darunter auch gegen hochrangige Beamte. Im Jahr 2021 bearbeitete der SCPC insgesamt 106 Fälle von mutmaßlichen Interessenkonflikten, von denen 17 durch den SCPC selbst und 89 in Auftrag anderer Akteure eingeleitet wurden (EK 12.10.2022). Die mazedonische Regierung arbeitet auch im Justizbereich mit Nachdruck an Reformen, u.a. im Hinblick auf die Rechtsstaatlichkeit von Strafverfahren sowie die Bekämpfung von Korruption und der Organisierten Kriminalität. Die Antikorruptionskommission hat ihre Arbeit aufgenommen und zeigte sich bisher als sehr unabhängig und souverän, wodurch sie sich in allen politischen Lagern großen Respekt erworben hat. Bekanntestes Beispiel im Rahmen der Korruptionsbekämpfung ist die frühere Leiterin der Sonderstaatsanwaltschaft Janeva, die nach Bekanntwerden von Bestechungsvorwürfen abgesetzt, in Haft genommen und in erster Instanz zu sieben Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde (AA 3.6.2021). Im aktuellen Transparency International Corruption Perceptions Index 2021 rangiert Nordmazedonien unter 180 Ländern und Territorien an 87. Stelle mit einer Punkteanzahl von 39 von bestmöglichen 100 (TI 12.2022). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053306/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_April_2021%29%2C_03.06.2021.pdf, Zugriff 14.12.2022 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053306/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_April_2021%29%2C_03.06.2021.pdf, Zugriff 14.12.2022 ● EK - Europäische Kommission (12.10.2022): North Macedonia 2022 Report [SWD
(2022)337], https://www.ecoi.net/en/file/local/2082846/North+Macedonia+Report+2022.pdf, Zugriff 14.12.2022 ● TI - Transparency International (12.2022): Corruption Perceptions Index 2021, https://www.transparency.org/en/cpi/2021/index/mkd, Zugriff 15.12.2022 ● USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: North Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071148.html, Zugriff 15.12.2022 Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung: 19.01.2023 Die Verfassung von Nordmazedonien garantiert alle demokratischen Grundrechte und setzt im Bereich der Menschen- und Minderheitenrechte hohe Standards. Die Minderheitenrechte sind umfassend durch die Verfassung gewährleistet, insbesondere seit dem Ohrider Rahmenabkommen vom August 2001, das einen bewaffneten innerstaatlichen Konflikt zwischen ethnischen Mazedoniern und Albanern beendete (AA 1.4.2022b). Die Republik Nordmazedonien ist seit ihrer Unabhängigkeit
(1991)eine parlamentarische Demokratie, deren Verfassung demokratische Prinzipien, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit garantiert. Sie war das erste Land auf dem Balkan, das am
  1. April 2001 ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (SAA) mit der EU unterzeichnete. Gemäß Artikel 2 des Abkommens sind die Achtung demokratischer Prinzipien und der Menschenrechte wesentliche Elemente des Abkommens. Nordmazedonien ist dem Europarat am
  2. November 1995 beigetreten und hat am
  3. April 1997 die Europäische Menschenrechtskonvention ratifiziert und deren Einhaltung in der Verfassung verankert (AA 3.6.2021). Zu den wichtigsten Mängeln im Bereich der Menschenrechtsfragen gehören Folter durch Gefängnispersonal, Eingriffe in die Privatsphäre, Drohungen und Belästigungen gegen Journalisten, mangelnde Unabhängigkeit der Justiz, Korruption und Gewalt gegen LGBTI-Personen. Die Regierung unternimmt Schritte, um Beamte, welche solche Übergriffe begehen, zu identifizieren, strafrechtlich zu verfolgen und zu bestrafen. Der Ombudsmann ist der Ansicht, dass die Straflosigkeit der Polizei weiterhin ein Problem darstellt, allerdings in geringerem Ausmaß als in der Vergangenheit. Die Aufgaben des Ombudsmannes bestehen im Schutz der Bürger vor staatlichen Eingriffen in ihre Grundrechte, der Verringerung der Diskriminierung von Minderheiten, der Förderung einer Minderheitenquote im öffentlichen Dienst und dem Schutz von Kinderrechten (USDOS 12.4.2022). Nordmazedonien kämpft weiterhin mit Korruption und Klientelismus. Medien und die Zivilgesellschaft sind aktiv, Journalisten und Aktivisten sehen sich Einschüchterungen ausgesetzt. Der Menschenhandel ist weiterhin ein Problem. Unter der SDSM-geführten Regierung sind die NGOs im Allgemeinen in einem freieren und sichereren Umfeld tätig, und die öffentlichen Einrichtungen sind für die Arbeit der Zivilgesellschaft empfänglicher geworden. Allerdings sind NGOs, insbesondere solche, die aus dem Ausland finanziert werden, dem Druck der VMRO-DPMNE und ihrer Unterstützer ausgesetzt. Die Regierung hat einige Schritte unternommen, um Opfer von Menschenhandel besser zu erkennen, insbesondere in den von der Regierung betriebenen Transitzentren, in denen Migranten und Flüchtlinge untergebracht sind. Die Unterstützung der Regierung für NGOs, welche Opfern von Menschenhandel helfen, hat jedoch abgenommen (FH 28.2.2022). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053306/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_April_2021%29%2C_03.06.2021.pdf, Zugriff 14.12.2022 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053306/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_April_2021%29%2C_03.06.2021.pdf, Zugriff 14.12.2022 ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.4.2022b): Nordmazedonien: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nordmazedonien-node/politisches-portraet/207650, Zugriff 16.12.2022 ● FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - North Macedonia, https://freedomhouse.org/country/north-macedonia/freedom-world/2022, Zugriff 16.12.2022 ● USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: North Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071148.html, Zugriff 14.12.2022 Bewegungsfreiheit Letzte Änderung: 23.01.2023 Die Verfassung und das Gesetz sehen die Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen. Für die an Griechenland und Serbien angrenzenden Grenzgebiete ist seit 2015 ein "Krisenzustand" in Kraft. Er ist von der Regierung alle sechs Monate verlängert worden. Der Krisenzustand ermöglicht es den Behörden, die Ein- und Durchreise von Migranten zu regeln. Es gibt weder für Einheimische noch für Personen, die unter dem Mandat des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) stehen, Beschränkungen der Bewegungsfreiheit im Land. Die Regierung kooperiert durch Zusammenarbeit mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen bei der Schutz- und Hilfegewährung für Binnenvertriebene, Flüchtlinge, rückkehrende Asylwerber, Staatenlose und andere Problemgruppen (USDOS 12.4.2022). Reise- und Bewegungsfreiheit sind im Allgemeinen uneingeschränkt. Korruption kann die Menschen daran hindern, ihren Arbeits- oder Bildungsort frei zu wählen (FH 24.2.2022). Quellen: ● FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - North Macedonia, https://freedomhouse.org/country/north-macedonia/freedom-world/2022, Zugriff 15.12.2022 ● USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: North Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071148.html, Zugriff 15.12.2022 Grundversorgung / Wirtschaft Letzte Änderung: 23.01.2023 Für 2021 verabschiedete die Regierung einen Nachtragshaushalt, der eine deutliche Erhöhung der Staatsausgaben mit sich gebracht hat, um die Wirtschaft weiter anzukurbeln. Dies beinhaltet eine Erweiterung der Maßnahmen, die 2020 eingeführt wurden, um Unternehmen und Beschäftigung zu unterstützen, sowie die Finanzierung neuer Infrastrukturprojekte zu ermöglichen. Die langsame wirtschaftliche Erholung hat dennoch zu erheblichen Einnahmeverlusten geführt, das Haushaltsdefizit lag Ende 2021 bei 5,4 % des BIP. Auch die Staatsverschuldung verzeichnete einen Anstieg und belief sich 2021 auf 61 % des BIP (WKO 10.2022b). Hinsichtlich der wirtschaftlichen Kriterien hat Nordmazedonien einige Fortschritte und einen guten Stand bei der Entwicklung einer funktionierenden Marktwirtschaft gemacht. Im Jahr 2021 hat sich die Wirtschaft weitgehend von der COVID-19-Pandemie erholt. Die Regierung führte weiterhin fiskalische Unterstützungsmaßnahmen durch, um die Erholung der Wirtschaft zu fördern. Angesichts des steigenden Inflationsdrucks straffte die Zentralbank ihren geldpolitischen Kurs. Wichtige politische Reformen zur Verbesserung der Haushaltsführung und der Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen sind ins Stocken geraten. Nach langen Verzögerungen wurde Mitte September 2022 das neue Haushaltsgrundgesetz, das finanzpolitische Regeln und einen Finanzrat vorsieht, vom Parlament verabschiedet. Die Verwaltung der öffentlichen Investitionen blieb verbesserungsbedürftig. Der Bankensektor blieb solide. Regulierungsmaßnahmen zur Erleichterung der Kreditaufnahme wurden 2021 schrittweise abgeschafft. Die Rahmenbedingungen für Unternehmen werden weiterhin durch den großen Umfang der Schattenwirtschaft erschwert (EK 12.10.2022). Den im Dezember 2022 veröffentlichten Daten des Statistischen Landesamtes zu Folge, lag die Beschäftigungsquote Mitte 2022 bei 47,3 % und die Arbeitslosenquote bei 14,5 %. Das durchschnittliche monatliche Nettogehalt betrug im Oktober 2022 33.104 Denar (538,10 EUR). Im zweiten Quartal 2022 gab es 694.376 Beschäftigte (RNM SSO 12.2022). Sozialhilfe und Existenzsicherung Der Erhalt von Sozialleistungen ist an einen Aufenthalt in Nordmazedonien gebunden. Hinzu kommt die Verpflichtung, sich einmal jährlich bei den Sozialbehörden zu melden. Als Folge davon müssen Rückkehrer neuerliche Anträge auf Sozialhilfe stellen, über die innerhalb von zwei Monaten entschieden werden muss. Die Summe der gezahlten Sozialleistungen beträgt für zwei Personen monatlich ca. 50 EUR (das Durchschnittseinkommen liegt - ohne Berücksichtigung der Schattenwirtschaft - bei 460 EUR monatlich (Stand Januar 2021). Nordmazedonien verfügt nicht über Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer (AA 3.6.2021). Einige Fortschritte wurden im Bereich der sozialen Eingliederung und des Sozialschutzes erzielt. Die Umsetzung der Reformen, die sich aus dem neuen Gesetz über den Sozialschutz ergeben, ist vorangekommen. Die Zahl der Begünstigten der garantierten Mindestsicherung (GMA) ist um 45 % und die des Kinderschutzsystems um 48,8 % gestiegen. Das Nationale Programm 2022-2032 für die Entwicklung des Sozialschutzes wurde vorbereitet. Der Anteil der Menschen, die von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht sind, ist in den letzten Jahren leicht zurückgegangen, liegt aber mit 32,6 % im Jahr 2020 immer noch auf einem sehr hohen Niveau (EK 12.10.2022). Unterstützung für schutzbedürftige Personen und Gruppen fällt in den Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Arbeit und Sozialpolitik. Zusammen mit den Zentren für Sozialarbeit und anderen öffentlichen Einrichtungen führen sie zahlreiche Programme für besonders vulnerable Gruppen durch. Der Zugang zu den jeweiligen Programmen ist gleichwertig mit dem Antrag auf Sozialhilfe. Zusätzlich zu den vom Staat angebotenen Programmen gibt es eine große Auswahl von NGOs, die schutzbedürftige Personen und Gruppen unterstützen, unter anderem kostenfreie Rechtshilfe, Unterkünfte für Opfer von Menschenhandel, grundlegende Direkthilfe, psychosoziale Beratung, kostenfreie medizinische Grundversorgung, etc. (BAMF-IOM 2019). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053306/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_April_2021%29%2C_03.06.2021.pdf, Zugriff 14.12.2022 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053306/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_April_2021%29%2C_03.06.2021.pdf, Zugriff 14.12.2022 ● BAMF - IOM
(2019): Republik Nordmazedonien, Länderinformationsblatt - Country Fact Sheet 2019, https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/10863297/21861796/Nordmazedonien_%2D_Country_Fact_Sheet_2019%2C_deutsch.pdf?nodeid=21860037&vernum=-2, Zugriff 19.12.2022 ● EK - Europäische Kommission (12.10.2022): North Macedonia 2022 Report [SWD
(2022)337], https://www.ecoi.net/en/file/local/2082846/North+Macedonia+Report+2022.pdf, Zugriff 14.12.2022 ● RNM SSO - Republic of North Macedonia [N. Mazedonien] (12.2022): State Statistical Office, https://www.stat.gov.mk/, Zugriff 19.12.2022 ● WKO - Die Wirtschaftskammer Österreich (10.2022b): Außenwirtschaft, Wirtschaftsbericht Nordmazedonien, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/nordmazedonien-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 19.12.2022 Medizinische Versorgung Letzte Änderung: 23.01.2023 Eine ambulante Grundversorgung wird hauptsächlich von privaten Trägern und von ambulanten Fachberatern in den 34 öffentlichen Gesundheitszentren und einigen privaten Zentren bereitgestellt. Neben dem umfangreichen Netz der primären Pflegedienstleister wurde das Gesundheitssystem so konzipiert, dass ambulant spezialisierte Dienstleistungen mit umfassender Reichweite vorhanden sind. Die ambulanten Fachdienste werden hauptsächlich von staatlichen Gesundheitsdienstleistern erbracht. Im Bereich des tertiären Levels werden Leistungen des Universitätsklinikums in Skopje angeboten. Die 28 Universitätskliniken sind der erste Pfeiler der tertiären Versorgung. Krankenhäuser können allgemein (mindestens jedoch mit innerer Medizin, allgemeiner Chirurgie, Gynäkologie und Geburtshilfe sowie einer pädiatrischen Station), spezialisiert oder klinisch sein (BAMF-IOM 2019). Die ärztliche Versorgung - gemessen an der Anzahl der Ärzte im Verhältnis zur Bevölkerungszahl - ist in allen Ländern der Region mit am schlechtesten in Europa. Während in der Europäischen Union 369 Ärzte auf 100.000 Einwohner kommen, sind es in Nordmazedonien 280. Die Auswanderung vor allem junger und gut qualifizierter Ärzte und Krankenpfleger nach Westeuropa, vor allem nach Deutschland (jährlich zwischen 200 und 300 Ärzte) verschlechtert den Trend und sorgt dafür, dass das Durchschnittsalter der im Land verbleibenden Ärzte steigt. Laut einer Studie von Journalisten und NGOs vom Januar 2018 gibt es in 30 von 80 Gemeinden Nordmazedoniens einen erheblichen Mangel bei Haus-, Kinder- und Frauenärzten. Des Weiteren gebe es lange Wartezeiten auf Termine bei Fachärzten. Teilweise weichen Patienten auf das parallele private Gesundheitssystem aus, was aber angesichts der Kosten und des niedrigen Durchschnittseinkommens von umgerechnet 340 Euro im Monat nur für die allerwenigsten eine Option ist. Zudem müssten Patienten regelmäßig für Medikamente bezahlen, die kostenfrei sein sollten. Dies hat angeblich auch damit zu tun, dass neue Medikamente oft nicht auf der „Positivliste“ der im Rahmen der staatlichen Krankenversicherung kostenfrei erhältlichen Medikamente stehen. In vielen Teilen des Landes, auch in der Hauptstadt Skopje, leiden die Notaufnahmen angeblich unter chronischem Personalmangel und mangelhafter Ausstattung. Viele Patienten mit schweren Erkrankungen werden Berichten zufolge nicht angemessen behandelt und erhalten auch die benötigten Medikamente nicht kostenfrei (FRBW 2.2021). Das öffentliche Gesundheitswesen in Nordmazedonien steht jedem registrierten (standesamtlich erfassten) Bürger zur Verfügung [Es ist nicht bekannt, wie viele Roma nicht registriert sind und damit keine Personal- und Reisedokumente erhalten können. Dieser Teil der Bevölkerung kommt auch nicht in den Genuss der staatlichen medizinischen Versorgung. Eine nachträgliche Registrierung ist grundsätzlich möglich, stellt sich nach Aussagen von NGOs aber als sehr langwierig und schwierig dar]. Die medizinische Versorgung im staatlichen Gesundheitssystem hat sich verbessert und beweist insbesondere auch während der Covid-19-Pandemie ihre Leistungsfähigkeit und Resilienz. Die apparative Ausstattung ist in verschiedenen (aber nicht in allen) Abteilungen der beiden wichtigsten öffentlichen Krankenhäuser in Skopje gut bis sehr gut. Problematisch ist, neben baulichen Mängeln, der Personalmangel durch Abwanderung (AA 3.6.2021). In den ländlichen Gegenden ist die medizinische Versorgung schlechter, insbesondere fehlt es dort oft sowohl an der nötigen Ausstattung als auch an qualifiziertem Personal (AA 3.6.2021; vgl. EDA 29.12.2022, AA 16.12.2022a).Das öffentliche Gesundheitswesen in Nordmazedonien steht jedem registrierten (standesamtlich erfassten) Bürger zur Verfügung [Es ist nicht bekannt, wie viele Roma nicht registriert sind und damit keine Personal- und Reisedokumente erhalten können. Dieser Teil der Bevölkerung kommt auch nicht in den Genuss der staatlichen medizinischen Versorgung. Eine nachträgliche Registrierung ist grundsätzlich möglich, stellt sich nach Aussagen von NGOs aber als sehr langwierig und schwierig dar]. Die medizinische Versorgung im staatlichen Gesundheitssystem hat sich verbessert und beweist insbesondere auch während der Covid-19-Pandemie ihre Leistungsfähigkeit und Resilienz. Die apparative Ausstattung ist in verschiedenen (aber nicht in allen) Abteilungen der beiden wichtigsten öffentlichen Krankenhäuser in Skopje gut bis sehr gut. Problematisch ist, neben baulichen Mängeln, der Personalmangel durch Abwanderung (AA 3.6.2021). In den ländlichen Gegenden ist die medizinische Versorgung schlechter, insbesondere fehlt es dort oft sowohl an der nötigen Ausstattung als auch an qualifiziertem Personal (AA 3.6.2021; vergleiche EDA 29.12.2022, AA 16.12.2022a). Die Versicherten und ihre Familienangehörigen sind verpflichtet, sich an den Behandlungskosten zu beteiligen. Der Beitrag liegt jedoch nicht höher als 20 % der Gesamtkosten der Behandlung. Für die verpflichtende Krankenversicherung ist die Registrierung bei der örtlichen Niederlassung des HIF (Krankenkasse) notwendig. 95 % der Gesamtbevölkerung sind durch die obligatorische Krankenversicherung versichert. Dies kann der Fall sein auf Grundlage von Beschäftigung, Rentenansprüchen oder anderer Grundlage wie Empfang von Arbeitslosenhilfe, Sozialhilfe, Kriegsverletzung (Soldaten und Zivilisten), weiters Familienangehörige von Versicherten, Gefängnisinsassen sowie Personen in religiösen Gemeinden. Eine detaillierte Liste der verfügbaren Medikamente, sowie deren Kosten, findet man unter: https://lekovi.zdravstvo.gov.mk/ (BAMF-IOM 2019). Die Umsetzung der Maßnahme für kostenlose Untersuchungen von Schwangeren und kostenlose Entbindungen, unabhängig von ihrem Krankenversicherungsstatus, wurde eingeleitet. In ländlichen Gebieten, in denen es einen Mangel an sog. Familiengynäkologen gibt, werden Besuche von Gynäkologen in mobilen Kliniken durchgeführt. Workshops zur Familienplanung für Hausärzte und Schulungen für Gynäkologen, die in Entbindungskliniken arbeiten, wurden organisiert und durchgeführt (CoE-ECSR 3.2022). In Nordmazedonien (Stand: Ende 2020; Anm.) gibt es vier psychiatrische Kliniken und acht psychiatrische Abteilungen in allgemeinen Krankenhäusern. Es gibt 179 Psychiater (8,59 pro 100.000 Einwohner), 88 Psychologen (4,22 pro 100.000 Einwohner) und insgesamt 659 Fachleute für psychische Gesundheit (31,63 pro 100.000 Einwohner). Darüber hinaus gibt es acht Kinder- und/oder Jugendpsychiater oder 1,72 pro 100.000 Einwohner; insgesamt gibt es 108 psychosoziale Fachkräfte in der Kinder- und Jugendpsychiatrie oder 23,25 pro 100.000 Einwohner. Gesamtausgaben für psychische Gesundheit pro Person betragen 834,40 MKD [13,55 EUR] (WHO 15.4.2022).In Nordmazedonien (Stand: Ende 2020; Anmerkung gibt es vier psychiatrische Kliniken und acht psychiatrische Abteilungen in allgemeinen Krankenhäusern. Es gibt 179 Psychiater (8,59 pro 100.000 Einwohner), 88 Psychologen (4,22 pro 100.000 Einwohner) und insgesamt 659 Fachleute für psychische Gesundheit (31,63 pro 100.000 Einwohner). Darüber hinaus gibt es acht Kinder- und/oder Jugendpsychiater oder 1,72 pro 100.000 Einwohner; insgesamt gibt es 108 psychosoziale Fachkräfte in der Kinder- und Jugendpsychiatrie oder 23,25 pro 100.000 Einwohner. Gesamtausgaben für psychische Gesundheit pro Person betragen 834,40 MKD [13,55 EUR] (WHO 15.4.2022). Die gesellschaftliche Stigmatisierung und Diskriminierung von Menschen mit HIV bzw. AIDS ist nach wie vor ein Problem. Das Gesundheitsministerium nimmt HIV-Infizierte nicht in die Kategorien von Bürgern auf, die vorrangig gegen COVID-19 geimpft werden sollen, obwohl zivilgesellschaftliche Organisationen dies gefordert hatten. Die Pandemie verschärfte die systemischen Probleme für Menschen mit HIV. Einschränkungen der Bewegungsfreiheit wirkten sich direkt auf Menschen mit HIV aus, insbesondere auf diejenigen, die außerhalb der Hauptstadt wohnen, da die Gesundheitsversorgung für diese Gruppe zentralisiert ist und die antiretrovirale Therapie nur in der staatlichen Klinik für Infektionskrankheiten und fiebrige Zustände in Skopje durchgeführt wird. Die Organisationen zur Unterstützung von Menschen mit HIV haben in Zusammenarbeit mit der Klinik für Infektionskrankheiten die kostenlose Verteilung antiretroviraler Therapien an alle bedürftigen HIV-Patienten unterstützt, insbesondere an diejenigen, die außerhalb der Hauptstadt leben (USDOS 12.4.2022). In Nordmazedonien und weltweit werden gesundheitliche Ungleichheiten durch schwache Gesundheitssysteme, finanzielle Unsicherheit, schlechte Lebensbedingungen, geschlechtsspezifische Ungleichheit, fehlendes Sozial- und Humankapital sowie unsichere Beschäftigung und Arbeit verursacht. Dies macht es für Einzelpersonen und Familien, insbesondere in ländlichen und benachteiligten Gebieten, schwer, gesundheitlichen Ungleichheiten zu entkommen. Fast 40 % der Menschen in Nordmazedonien waren 2019 von Armut oder schwerer materieller Entbehrung bedroht, und über 43 % der Kinder waren von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht. Die Pandemie hat die bestehenden Ungleichheiten und Herausforderungen weiter verschärft. Die Pandemie hat die Fortschritte bei der Gleichstellung wieder zunichtegemacht, indem sie die Finanz- und Sozialschutzsysteme geschwächt hat, was auch zu ernsthaften Problemen bei der psychischen Gesundheit geführt hat (WHO 4.11.2022). Das Land hat 23 bilaterale Abkommen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit abgeschlossen, davon 13 mit EU-Mitgliedstaaten und 18 Abkommen zur gegenseitigen Krankenversicherung, davon 12 mit EU-Mitgliedstaaten. Die Bürger können die Europäische Krankenversicherungskarte in neun EU-Mitgliedstaaten nutzen. Die Zahl der durchgeführten Transplantationen ist im Jahr 2021 erneut gestiegen. Eine Knochengewebebank wurde eingerichtet, in der Material für die Transplantation gesammelt wird. Das Programm für aktive Gesundheitsfürsorge ermöglicht mehreren Zielgruppen den Zugang zur Gesundheitsversorgung, einschließlich der Roma-Gemeinschaft. Menschen, die in abgelegenen Gebieten leben, können Besuche von Ärzten erhalten. Das Gesundheitsministerium verfügt über ein Programm für HIV/AIDS-Patienten, das Mittel für Tests und grundlegende Kontrolluntersuchungen bereitstellt. Allen diagnostizierten Patienten steht eine antiretrovirale Therapie zur Verfügung. Allerdings wurde das Gesamtbudget für die HIV/AIDS-Prävention um 40 % gekürzt, was die Behandlung von HIV-Infizierten und die HIV/AIDS-Prävention gefährdet. Die neue Strategie zur HIV-Bekämpfung ist noch nicht angenommen worden. Die Mittel für die Krebsvorsorge sind nach wie vor unzureichend. Das nationale Krebsregister ist funktionsfähig und regelmäßig mit neuen Daten gespeist. Das nationale Programm zur Früherkennung von Krebs ist funktionsfähig. Die nationale Strategie 2021-2030 umfasst die Aspekte psychische Gesundheit, Gesundheitsförderung, Ernährung und körperliche Bewegung. Die nationalen Register für seltene Krankheiten sind funktionsfähig, und die einschlägige Begriffsbestimmungen entsprechen den EU-Standards (EK 12.10.2022). Hohe Eigenbeteiligungen an den Gesundheitskosten und ein ungleicher Zugang zu Gesundheitsdiensten, insbesondere in ländlichen und abgelegenen Gebieten, sind Herausforderungen. Ein besserer Zugang zu Medikamenten, insbesondere bei chronischen Erkrankungen und für Menschen in abgelegenen Gebieten, ist erforderlich. Die WHO arbeitet eng mit den Partnern der Vereinten Nationen und der Regierung zusammen, um das System zur Überwachung der gesundheitlichen Chancengleichheit einzurichten und seine Funktionsweise zu unterstützen. Gleichzeitig wird daran gearbeitet, den Schutz und die Beschäftigungsbedingungen für das Gesundheitspersonal, das mehrheitlich aus Frauen besteht, zu verbessern (WHO 4.11.2022). Asylwerber haben das Recht auf eine medizinische Grundversorgung, solange ihr Antrag anhängig ist. Flüchtlinge haben das Recht auf eine umfassende Gesundheitsversorgung, die unter den gleichen Bedingungen wie für Inländer zur Verfügung steht. Die Regierung gewährt Opfern von sexueller Gewalt Zugang zu Diensten der sexuellen und reproduktiven Gesundheit. Eine Notfallverhütung, als Teil der klinischen Behandlung von Vergewaltigungen, steht zur Verfügung. Es gibt drei Einrichtungen für Opfer sexueller Gewalt in Skopje, und Tetovo, die im Laufe des Jahres in die staatlichen Krankenhäuser der jeweiligen Stadt integriert und von diesen finanziert werden. Eine Unterkunft in Skopje für Opfer des Menschenhandels bietet auch reproduktive Gesundheitsfürsorge an (USDOS 12.4.2022). Für Menschen mit Behinderungen fehlen oft adäquate Behandlungs- und Unterbringungsmöglichkeiten. Die Zustände in Heimen für Menschen mit Behinderung sind mehrfach kritisiert worden. Zuletzt hat im Januar 2020 der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Fall L.R. gegen Nordmazedonien ein Verstoß gegen Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention fest (FRBW 2.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053306/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_April_2021%29%2C_03.06.2021.pdf, Zugriff 15.12.2022 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053306/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_April_2021%29%2C_03.06.2021.pdf, Zugriff 15.12.2022 ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.2.2022a): Republik Nordmazedonien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nordmazedonien-node/mazedoniensicherheit/207612, Zugriff 16.12.2022 ● BAMF - IOM [Deutschland]
(2019): Republik Nordmazedonien, Länderinformationsblatt - Country Fact Sheet 2019, https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/10863297/21861796/Nordmazedonien_%2D_Country_Fact_Sheet_2019%2C_deutsch.pdf?nodeid=21860037&vernum=-2, Zugriff 16.12.2022 ● CoE-ECSR - Council of Europe - European Committee of Social Rights (3.2022): European Committee of Social Rights Conclusions 2021; North Macedonia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2071293/Conclusions+2021+North+Macedonia_en.pdf, Zugriff 16.12.2022 ● EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (29.12.2022): Nordmazedonien, Reisehinweise für Nordmazedonien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/nordmazedonien/reisehinweise-nordmazedonien.html, Zugriff 9.1.2023 ● EK - Europäische Kommission (12.10.2022): North Macedonia 2022 Report [SWD
(2022)337], https://www.ecoi.net/en/file/local/2082846/North+Macedonia+Report+2022.pdf, Zugriff 14.12.2022 ● FRBW - Flüchtlingsrat Baden-Württemberg (2.2021): Abschiebungen in die Westbalkan-Region während der Covid-19-Pandemie, https://fluechtlingsrat-bw.de/wp-content/uploads/2021/02/2020-02-Abschiebungen-in-die-Westbalkan-Region-waehrend-der-Covid-19-Pandemie.pdf, Zugriff 9.1.2023 ● USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: North Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071148.html, Zugriff 15.12.2022 ● WHO - World Health Organization (4.11.2022): WHO/Europe accelerates efforts to advance health equity in North Macedonia with data and research, https://www.who.int/north-macedonia/news/item/04-11-2022-who-europe-accelerates-efforts-to-advance-health-equity-in-north-macedonia-with-data-and-research, Zugriff 9.1.2023 ● WHO - World Health Organization (15.4.2022): Mental Health Atlas 2020 Country Profile: Republic of North Macedonia, https://cdn.who.int/media/docs/default-source/mental-health/mental-health-atlas-2020-country-profiles/mkd.pdf?sfvrsn=d3d038cd_6&download=true, Zugriff 9.1.2023 Rückkehr Letzte Änderung: 23.01.2023 Nordmazedonien verfügt nicht über eigene Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer. Über staatliche Repressalien gegen Rückkehrer ist nichts bekannt. Sie werden bei Ankunft von der Grenzpolizei registriert (AA 3.6.2021). Vor der Rückkehr sollten Rückkehrende im Besitz eines gültigen Reisedokuments oder Laissez-passer, sowie aller relevanten Dokumente (Diplome, Geburtsurkunden, Aufenthalts-/Arbeitserlaubnisse, ärztliche Berichte, etc.) sein, die bei den Behörden des aufnehmenden Landes eingeholt wurden (BAMF-IOM 2019). Die Einreise nach Nordmazedonien ist erlaubt (derzeit kein 3G-Nachweis für Ein- und Durchreise erforderlich). Die internationalen Flughäfen Skopje und Sv. Apostol Pavle (in Ohrid) sind für den Flugverkehr geöffnet. Nicht in Begleitung der Obsorgeberechtigten reisende Minderjährige benötigen die Zustimmungserklärung der Obsorgeberechtigten im Original (Unterschriften müssen gerichtlich oder notariell beglaubigt sein), bei unterschiedlichen Familiennamen auch die Geburtsurkunde (BMEIA 1.6.2022). Das Rückübernahmeabkommen mit der EU wird durch Nordmazedonien zufriedenstellend umgesetzt. Die Implementierungsprotokolle mit zehn EU-Mitgliedstaaten werden weiterhin effizient umgesetzt. Im Jahr 2021 setzte sich der Rückgang der Anzahl der Rückführungsentscheidungen für Staatsangehörige Nordmazedoniens fort (2.200 im Jahr 2021 im Vergleich zu 2.360 im Jahr 2020, was einem Rückgang von 7 % entspricht; betroffen waren 940 Personen im Jahr 2021 im Vergleich zu 1. 445 im Jahr 2020, was einem Rückgang von 35 % entspricht). In den ersten sechs Monaten des Jahres 2022 wurden 940 Bürger aus Nordmazedonien zur Ausreise aufgefordert, während 540 tatsächlich zurückgeführt wurden (EK 12.10.2022). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053306/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_April_2021%29%2C_03.06.2021.pdf, Zugriff 14.12.2022 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053306/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_April_2021%29%2C_03.06.2021.pdf, Zugriff 14.12.2022 ● BAMF - IOM [Deutschland]
(2019): Republik Nordmazedonien, Länderinformationsblatt - Country Fact Sheet 2019, https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/10863297/21861796/Nordmazedonien_%2D_Country_Fact_Sheet_2019%2C_deutsch.pdf?nodeid=21860037&vernum=-2, Zugriff 9.1.2023 ● BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (1.6.2022): R. Nordmazedonien, Reiseinformation, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/nordmazedonien/, Zugriff 9.1.2023 ● EK - Europäische Kommission (12.10.2022): North Macedonia 2022 Report [SWD
(2022)337], https://www.ecoi.net/en/file/local/2082846/North+Macedonia+Report+2022.pdf, Zugriff 14.12.2022
  1. Beweiswürdigung: Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.
  2. Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Nordmazedonien Beweis erhoben. Dass der BF zur mündlichen Verhandlung nachweislich per Ladungsschreiben an seine Rechtsvertretung geladen wurde, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Gerichtsakt. Da sich die Mitwirkungspflicht des Antragstellers zumindest auch auf jene Umstände bezieht, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214) - dies trifft jedenfalls auch auf die Umstände des Privat- und Familienlebens des BF in Österreich zu - waren vom erkennenden Gericht der Akteninhalt des Verwaltungsakts sowie die Angaben der Zeugin in der Beschwerdeverhandlung der gegenständlichen Beweiswürdigung zu Grunde zu legen. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger, der Grundversorgung, dem Zentralen Melderegister sowie dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Auch zur ehemaligen Ehegattin des BF wurde ein ZMR-Auszug sowie ein Auszug aus dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger eingeholt. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen. Der BF bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt und somit entscheidungsreif ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt. Zudem konnte im gegenständlichen Beschwerdefall auf die Ermittlungsergebnisse im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 09.01.2024 zurückgegriffen werden, wenngleich lediglich die Ex-Ehegattin des BF einvernommen werden konnte, da der BF unentschuldigt nicht zur Verhandlung erschien. 2.
  3. Zur Person des BF: Die Identität des BF steht aufgrund seines im Verwaltungsverfahren in Vorlage gebrachten Reisepasses der Republik Nordmazedonien fest. Dass der BF gesund ist, gab er vor dem BFA zu Protokoll (Protokoll vom 16.05.2023, AS 152 f). Dem Akteninhalt ließ sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Aufgrund des Gesundheitszustandes und des erwerbsfähigen Alters des BF sowie seinen Bekundungen vor dem BFA, es noch einmal mit seiner Firma versuchen und sich zusätzlich einen Job suchen zu wollen (AS 163), konnte auch auf dessen Arbeitsfähigkeit geschlossen werden. Die Feststellungen zu seinen Sprachkenntnissen ergeben sich aus den Angaben der Zeugin vor dem Bundesverwaltungsgericht, sich mit dem BF auf Albanisch zu unterhalten (Verhandlungsprotokoll vom 09.01.2024, S 4), sowie dem vorgelegten ÖSD Zertifikat A
  4. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu seiner Herkunft, seiner Schul- und Berufsausbildung und seinen familiären Anknüpfungspunkten in Nordmazedonien sowie dem Kontakt zu seinen Eltern getroffen werden, beruhen diese auf den Angaben des BF im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde. Die Feststellung zur Einreise und den Aufenthalten des BF in Österreich ergeben sich aus seinen Angaben vor dem BFA in Zusammenschau mit den Angaben seiner Ex-Ehegattin vor dem Bundesverwaltungsgericht und den im Zentralen Melderegister erfassten Daten, welchen sich die melderechtlich erfassten Zeiträume des BF im Bundesgebiet entnehmen lassen. Dass er sich auch außerhalb der im Melderegister aufscheinenden Zeiträume in Österreich bzw. teilweise innerhalb der gemeldeten Zeiträume nicht in Österreich aufhielt, gab er selbst vor dem BFA zu Protokoll (AS 157). Dass sich der BF seit September 2020 durchgehend im Bundesgebiet aufhält, wurde im angefochtenen Bescheid festgestellt und in der Beschwerde nicht bestritten. Auch die ehemalige Ehegattin des BF gab vor dem erkennenden Richter an, dass der BF – nachdem er zunächst immer nur für drei Monate in Österreich geblieben sei – seit der Geburt der gemeinsamen Tochter (Anm.: September 2020) dauerhaft in Österreich geblieben sei (Verhandlungsprotokoll vom 09.01.2024, S 4). Somit stellte sich der Aufenthalt des BF nach Ablauf der erlaubten sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer, jedoch spätestens seit er am 21.02.2023 bei unrechtmäßigem Aufenthalt im Bundesgebiet betreten wurde, als illegal heraus.Dass sich der BF seit September 2020 durchgehend im Bundesgebiet aufhält, wurde im angefochtenen Bescheid festgestellt und in der Beschwerde nicht bestritten. Auch die ehemalige Ehegattin des BF gab vor dem erkennenden Richter an, dass der BF – nachdem er zunächst immer nur für drei Monate in Österreich geblieben sei – seit der Geburt der gemeinsamen Tochter Anmerkung, September 2020) dauerhaft in Österreich geblieben sei (Verhandlungsprotokoll vom 09.01.2024, S 4). Somit stellte sich der Aufenthalt des BF nach Ablauf der erlaubten sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer, jedoch spätestens seit er am 21.02.2023 bei unrechtmäßigem Aufenthalt im Bundesgebiet betreten wurde, als illegal heraus. Die Feststellungen zur geschiedenen Ehe des BF mit einer österreichischen Staatsangehörigen, der gemeinsamen Tochter sowie der Obsorge-, Unterhalts- und Besuchsregelung sind den Angaben des BF vor dem BFA und in seiner Antragsbegründung vom 15.03.2023, den Angaben seiner Ex-Frau vor dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht sowie der vorgelegten Geburtsurkunde seiner Tochter, des Beschlusses über die Scheidung im Einvernehmen vom 01.07.2022 und der Vergleichsausfertigung vom 01.07.2022 zu entnehmen. Dass der BF das Kontaktrecht unregelmäßig ausübt, gab die Zeugin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung an. Der BF habe keine Routine und würde sich spontan melden, dass er jetzt kommen würde, um seine Tochter zu sehen (Verhandlungsprotokoll vom 09.01.2024, S 6). In der Regel seien das im Monat fünf bis sechs Mal (Verhandlungsprotokoll vom 09.01.2024, S 7). Die diesbezügliche Feststellung konnte auch nicht durch die Angaben des BF entkräftet werden. In seiner Stellungnahme vom 15.03.2023 verwies er lediglich auf die vereinbarte Besuchsregelung, brachte jedoch nichts hinsichtlich der tatsächlichen Ausübung vor. Vor dem BFA gab er zwar an, dass er seine Tochter mindestens drei Mal die Woche sehe (Protokoll vom 16.05.2023, AS 160), was jedoch aufgrund der bereits zuvor von seiner Ex-Ehegattin vor dem BFA getätigten Aussage, dass er seine Tochter nur alle drei Monate für ca. zwei Stunden und sonst nur für fünf bis zehn Minuten sehe und ihrer Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass es sich dabei insgesamt um fünf bis sechs Besuche im Monat handle, nicht glaubhaft ist, zumal sich der BF auch bei den weiteren Angaben zum Kontakt widersprach: Zunächst verneinte er die Frage, ob seine Tochter bei ihm übernachte mit der Begründung, dass er keine Windeln wechsle (AS 160), und gab kurz darauf an, dass seine Tochter – wie im Scheidungsvergleich vorgesehen – jedes zweite Wochenende die Nacht bei ihm verbringe (AS 161). Durch das Aussageverhalten des BF vor dem BFA entsteht der Eindruck, der BF wolle die Kontaktausübung beschönigen. Dieser Eindruck wird auch durch die Aussage der Kindesmutter, der BF habe ihr gesagt, sie solle vor dem BFA sagen, dass er die Kleine nur deswegen nicht nehmen könne, weil er keine Windeln wechseln könne (Protokoll vom 27.04.2023, AS 89), bekräftigt. Dass der BF regelmäßig mit seiner Tochter videotelefoniert, gab er vor dem BFA (Protokoll vom 16.05.2023, AS 160) und die Kindesmutter vor dem Bundesverwaltungsgericht (Verhandlungsprotokoll vom 09.01.2024, S 7) an. Wenn der BF vor dem BFA behauptete, nicht nur die vereinbarten EUR 20,00 monatlich für seine Tochter, sondern auch die Kindergartenkosten in Höhe von EUR 150,00 pro Monat zu bezahlen sowie der Tochter regelmäßig Kleidung und Geschenke zu kaufen, wurde dies aufgrund der Angaben der Kindesmutter sowohl vor dem BFA als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass sie vom BF in unregelmäßigen Abständen Geldbeträge erhalte, widerlegt. Die Frage, ob der BF den Kindergarten bezahle, verneinte sie explizit (Verhandlungsprotokoll vom 09.01.2024, S 8). Da es der BF unterließ, zur mündlichen Beschwerdeverhandlung zu erscheinen, um allenfalls seine Sicht der Dinge darzulegen, wurde die Feststellung hinsichtlich seines Unterhaltsbeitrags aufgrund der Angaben seiner ehemaligen Ehegattin getroffen. Dass der BF in die Erziehung seiner Tochter nicht maßgeblich involviert ist, basiert ebenso überwiegend auf den Angaben der Kindesmutter. Diese gab vor dem erkennenden Richter an, dass der BF sie gar nicht bei der Kindeserziehung unterstütze. Der BF gehe, wenn er seine Tochter abhole, oft mit ihr zu seiner Tante, weil dort andere Kinder seien. Dennoch betont die Zeugin, dass die Tochter den BF gernhabe, er sei ja ihr Vater und sie verlange oft nach ihm (Verhandlungsprotokoll vom 09.01.2024, S 7). Auch den Aussagen des BF vor dem BFA, lässt sich eine grundsätzliche Vater-Tochter-Beziehung entnehmen („Meine Tochter ist an erster Stelle.“, AS 162; „Ich habe den Fokus nur noch auf meiner Tochter.“, AS 163), jedoch gab er auch an, dass er nicht Windeln wechsle (AS 160). Auch die Aussagen der Kindesmutter, der BF wolle nie mit seiner Tochter alleine sein, weil er nicht wisse, was er tun solle, wenn sie weine (Protokoll vom 27.04.2023, AS 87), lassen nicht auf eine intensive Vater-Tochter-Beziehung schließen. Der BF reagierte auf den Vorhalt dieser Angaben damit, dass er meinte, er würde die Tochter zu sich nehmen, wenn seine Ex-Frau die Erziehung nicht schaffe (Protokoll vom 16.05.2023, AS 162). Dafür finden sich im gesamten Verfahrensakt jedoch keine Anhaltspunkte. Insgesamt wurden aufgrund der Aussagen der Kindesmutter vor dem BFA und dem erkennenden Richter in Zusammenschau mit den Angaben des BF vor dem BFA die gegenständlichen Feststellungen zum Kontakt zwischen dem BF und seiner Tochter sowie seiner Rolle in ihrer Erziehung getroffen. Dass die Ex-Ehegattin des BF aus dem gleichen Dorf wie er stammt und dorthin einmal im Jahr mit der gemeinsamen Tochter auf Urlaub fahrt, gab sie vor dem erkennenden Richter zu Protokoll (Verhandlungsprotokoll vom 09.01.2024, S 8). Die Feststellungen hinsichtlich seiner Integration im Bundesgebiet basieren auf den Aussagen des BF vor dem BFA, dem vorgelegten ÖSD Zertifikat A1 sowie einer Abfrage im AJ-WEB. Dass der BF Mitgesellschafter einer GmbH, welche sich in Liquidation befindet, ist, konnte einer Firmenbuchabfrage entnommen werden. In einer E-Mail vom 27.04.2023 (AS 103) teilt das Bundesministerium für Finanzen, Amt für Betrugsbekämpfung der Finanzpolizei hinsichtlich der vom BF mitgegründeten Firma Folgendes mit: „[…] Laut den uns vorliegenden Unterlagen ist keinerlei Geschäftstätigkeit des Unternehmens XXX GmbH mit Sitz in XXX, XXX, erkennbar. Es wird lediglich die Mindestkörperschaftssteuer der GmbH gebucht, die Firma hat keine Dienstnehmer, es liegt auch keine nennenswerte Büro- und Geschäftsausstattung vor.„[…] Laut den uns vorliegenden Unterlagen ist keinerlei Geschäftstätigkeit des Unternehmens römisch 30 GmbH mit Sitz in römisch 30 , römisch 30 , erkennbar. Es wird lediglich die Mindestkörperschaftssteuer der GmbH gebucht, die Firma hat keine Dienstnehmer, es liegt auch keine nennenswerte Büro- und Geschäftsausstattung vor. Weiters wird angemerkt, dass ein Konkursantrag durch die ÖGK XXX beim Handelsgericht XXX gestellt wurde. Das Insolvenzverfahren wurde mit Beschluss vom
  5. April 2023 mangels Kostendeckung nicht eröffnet. Der Schuldner ist zahlungsunfähig. Die Firma ist daher eigentlich nicht mehr existent. […]“Weiters wird angemerkt, dass ein Konkursantrag durch die ÖGK römisch 30 beim Handelsgericht römisch 30 gestellt wurde. Das Insolvenzverfahren wurde mit Beschluss vom
  6. April 2023 mangels Kostendeckung nicht eröffnet. Der Schuldner ist zahlungsunfähig. Die Firma ist daher eigentlich nicht mehr existent. […]“ Es konnte daher festgestellt werden, dass der BF nicht selbsterhaltungsfähig ist, zumal der BF auch vor dem BFA von finanziellen Problemen berichtete (AS 158). Dass der BF strafgerichtlich in Österreich unbescholten ist, konnte einer aktuellen Abfrage im Strafregister der Republik Österreich entnommen werden. Aus dem Verhandlungsprotokoll vom 09.01.2024 ergibt sich, dass der BF unentschuldigt an der Verhandlung nicht teilnahm. Telefonisch gab der BF gegenüber der Zeugin an, dass er nicht an der Verhandlung teilnehmen werde und konnte er somit keinen triftigen Grund für sein Fernbleiben nennen. Durch sein Verhalten verletzte der BF die Mitwirkungspflicht gemäß § 15 AsylG 2005 und entzog sich dem Verfahren.Aus dem Verhandlungsprotokoll vom 09.01.2024 ergibt sich, dass der BF unentschuldigt an der Verhandlung nicht teilnahm. Telefonisch gab der BF gegenüber der Zeugin an, dass er nicht an der Verhandlung teilnehmen werde und konnte er somit keinen triftigen Grund für sein Fernbleiben nennen. Durch sein Verhalten verletzte der BF die Mitwirkungspflicht gemäß Paragraph 15, AsylG 2005 und entzog sich dem Verfahren. 2.
  7. Zum gegenständlichen Antrag gem. § 55 Abs. 1 AsylG 2005:2.
  8. Zum gegenständlichen Antrag gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005: Der verfahrensgegenständliche Antrag und die beigefügten Dokumente liegen im Verwaltungsakt ein. Dass der BF seinen Antrag nicht persönlich einbrachte, sondern dieser postalisch sowie per E-Mail über seine Rechtsvertretung einlangte, gründet auf dem im Akt einliegenden Schriftsatz im Original samt Eingangsstempel des BFA sowie dem im Akt einliegenden E-Mail (AS 27). Ebenso weist das sich hiefür im oberen rechten Bereich des Formularvordrucks befindliche und ausschließlich von der Behörde auszufüllende Feld mit den Vermerken „Abgegeben am: ____________; durch: ☐ persönlich ☐ gesetzlicher Vertreter; Bei: ______________“ keine Eintragungen auf. Das Ersuchen um einen Termin zur persönlichen Antragstellung lässt sich dem Inhalt der Antragsbegründung entnehmen. Dass der BF am 02.05.2023 sowie am 16.05.2023 persönlich vor der belangten Behörde erschienen ist, lässt sich den im Verwaltungsakt einliegenden Protokollen entnehmen. 2.
  9. Zum Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Nordmazedonien samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen, welcher dem BF im Vorfeld der mündlichen Beschwerdeverhandlung übermittelt wurde. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Nordmazedonien wird wie schon zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung weiterhin als sicherer Herkunftsstaat gemäß § 1 Z 4 HStV geführt.Nordmazedonien wird wie schon zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung weiterhin als sicherer Herkunftsstaat gemäß Paragraph eins, Ziffer 4, HStV geführt. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der BF trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen.
  10. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  11. Zur Abweisung des Antrags gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 und zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte I. und II.):3.
  12. Zur Abweisung des Antrags gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 und zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.): 3.1.
  13. Rechtslage: Gemäß § 58 Abs. 5 AsylG 2005 sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 persönlich beim Bundesamt zu stellen, es sei denn, der Antragsteller ist selbst nicht handlungsfähig. In diesem Fall hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.Gemäß Paragraph 58, Absatz 5, AsylG 2005 sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, persönlich beim Bundesamt zu stellen, es sei denn, der Antragsteller ist selbst nicht handlungsfähig. In diesem Fall hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen. Dass es sich bei der persönlichen Antragsstellung jedenfalls um ein zwingendes Erfordernis handelt, ergibt sich auch aus den ErläutRV (1803 BlgNR
  14. GP 48) zu § 58 Abs. 5 AsylG 2005: „In Abs. 5 wird klargestellt, dass Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach diesem Hauptstück persönlich beim Bundesamt zu stellen sind. Erfasst sind damit die Erstanträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57, einschließlich der Verlängerungsanträge gemäß § 59 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß §
  15. Die persönliche Antragsstellung beim Bundesamt als nun zuständige Behörde ist unbedingt erforderlich, da auch für das Bundesamt dies der einzig verlässliche Weg ist, die materielle Voraussetzung des Aufenthaltes im Bundesgebiet nachzuprüfen und ist die persönliche Anwesenheit zur Beibringung jener Daten unverzichtbar, die der künftigen Personifizierung des Aufenthaltstitels mittels Biometrie (Fingerabdruck, Lichtbild) dienen. Bei nicht handlungsfähigen Personen hat die Antragstellung - wie bisher - durch den gesetzlichen Vertreter zu erfolgen.“Dass es sich bei der persönlichen Antragsstellung jedenfalls um ein zwingendes Erfordernis handelt, ergibt sich auch aus den ErläutRV (1803 BlgNR
  16. Gesetzgebungsperiode 48) zu Paragraph 58, Absatz 5, AsylG 2005: „In Absatz 5, wird klargestellt, dass Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach diesem Hauptstück persönlich beim Bundesamt zu stellen sind. Erfasst sind damit die Erstanträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57, einschließlich der Verlängerungsanträge gemäß Paragraph 59, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß Paragraph 57, Die persönliche Antragsstellung beim Bundesamt als nun zuständige Behörde ist unbedingt erforderlich, da auch für das Bundesamt dies der einzig verlässliche Weg ist, die materielle Voraussetzung des Aufenthaltes im Bundesgebiet nachzuprüfen und ist die persönliche Anwesenheit zur Beibringung jener Daten unverzichtbar, die der künftigen Personifizierung des Aufenthaltstitels mittels Biometrie (Fingerabdruck, Lichtbild) dienen. Bei nicht handlungsfähigen Personen hat die Antragstellung - wie bisher - durch den gesetzlichen Vertreter zu erfolgen.“ Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zum vergleichbaren § 19 Abs. 1 NAG, der wie § 58 Abs. 5 AsylG 2005 die persönliche Stellung von Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Behörden vorsieht, begründet § 19 Abs. 1 erster Satz NAG ein Formalerfordernis. Dessen Missachtung darf nicht zur sofortigen Zurückweisung führen, sondern ist einer Verbesserung nach § 13 Abs. 3 AVG zugänglich, die in einer persönlichen Bestätigung der Antragstellung besteht (vgl. VwGH 06.08.2009, 2008/22/0834; VwGH 22.12.2009, 2008/21/0561; VwGH 09.11.2010, 2008/21/0380). Der Mangel der fehlenden persönlichen Antragstellung kann dadurch beseitigt werden, dass der Fremde persönlich zur Behörde kommt (VwGH 26.06.2012, 2010/22/0191).Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zum vergleichbaren Paragraph 19, Absatz eins, NAG, der wie Paragraph 58, Absatz 5, AsylG 2005 die persönliche Stellung von Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Behörden vorsieht, begründet Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz NAG ein Formalerfordernis. Dessen Missachtung darf nicht zur sofortigen Zurückweisung führen, sondern ist einer Verbesserung nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG zugänglich, die in einer persönlichen Bestätigung der Antragstellung besteht vergleiche VwGH 06.08.2009, 2008/22/0834; VwGH 22.12.2009, 2008/21/0561; VwGH 09.11.2010, 2008/21/0380). Der Mangel der fehlenden persönlichen Antragstellung kann dadurch beseitigt werden, dass der Fremde persönlich zur Behörde kommt (VwGH 26.06.2012, 2010/22/0191). § 55 AsylG lautet: „
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.Paragraph 55, AsylG lautet: „
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“ Art. 8 EMRK lautet: „
(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Artikel 8, EMRK lautet: „
(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“ § 9 Abs. 2 BFA-VG lautet:“
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG lautet:“
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“ § 10 Abs. 3 AslyG 2005 lautet: Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
  10. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.Paragraph 10, Absatz 3, AslyG 2005 lautet: Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
  11. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt. 3.1.
  12. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Zunächst ist hinsichtlich der Einbringung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 des BF auszuführen:Zunächst ist hinsichtlich der Einbringung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 des BF auszuführen: Der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 vom 28.02.2023 wurde nicht persönlich beim BFA eingebracht und ist daher grundsätzlich mit einem Formalmangel belastet. In der Antragsbegründung wurde um Vergabe eines persönlichen Termins ersucht, sodass die persönliche Antragstellung nachgeholt werden könne. Nachdem der BF am 02.05.2023 sowie am 16.05.2023 persönlich vor der Behörde erschienen ist, ging die belangte Behörde (offensichtlich) von der Heilung des Mangels gemäß § 13 Abs. 3 AVG aus, zumal sich aus den ErläutRV zu § 58 Abs. 5 AsylG 2005 ergibt, dass die persönliche Antragstellung dazu dient, die materielle Voraussetzung des Aufenthaltes im Bundesgebiet nachzuprüfen und jene Daten zu erfassen, die der künftigen Personifizierung des Aufenthaltstitels mittels Biometrie (Fingerabdruck, Lichtbild) dient. Durch das persönliche Erscheinen des BF vor der belangten Behörde am 02.05.2023 sowie am 16.05.2023 konnte sich die Behörde von der Identität des BF und seines tatsächlichen Aufenthalts im Bundesgebiet überzeugen und hat sodann eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag des BF getroffen.Der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 vom 28.02.2023 wurde nicht persönlich beim BFA eingebracht und ist daher grundsätzlich mit einem Formalmangel belastet. In der Antragsbegründung wurde um Vergabe eines persönlichen Termins ersucht, sodass die persönliche Antragstellung nachgeholt werden könne. Nachdem der BF am 02.05.2023 sowie am 16.05.2023 persönlich vor der Behörde erschienen ist, ging die belangte Behörde (offensichtlich) von der Heilung des Mangels gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aus, zumal sich aus den ErläutRV zu Paragraph 58, Absatz 5, AsylG 2005 ergibt, dass die persönliche Antragstellung dazu dient, die materielle Voraussetzung des Aufenthaltes im Bundesgebiet nachzuprüfen und jene Daten zu erfassen, die der künftigen Personifizierung des Aufenthaltstitels mittels Biometrie (Fingerabdruck, Lichtbild) dient. Durch das persönliche Erscheinen des BF vor der belangten Behörde am 02.05.2023 sowie am 16.05.2023 konnte sich die Behörde von der Identität des BF und seines tatsächlichen Aufenthalts im Bundesgebiet überzeugen und hat sodann eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag des BF getroffen. Es ist daher gegenständlich in weiterer Folge zu prüfen, ob der weitere Aufenthalt des BF zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK geboten ist.Es ist daher gegenständlich in weiterer Folge zu prüfen, ob der weitere Aufenthalt des BF zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens im Sinne von Artikel 8, EMRK geboten ist. Bei der Beurteilung, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist oder einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120, mwN).Bei der Beurteilung, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist oder einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120, mwN). Unter „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Dabei spielt zunächst die Dauer des Inlandsaufenthaltes eine zentrale Rolle, wobei keine exakten Jahresgrenzen festlegt sind, sondern eine Interessenabwägung im Einzelfall vorzunehmen ist (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Unter „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Dabei spielt zunächst die Dauer des Inlandsaufenthaltes eine zentrale Rolle, wobei keine exakten Jahresgrenzen festlegt sind, sondern eine Interessenabwägung im Einzelfall vorzunehmen ist vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Der BF hält sich seit 2015 mit Unterbrechungen im österreichischen Bundesgebiet auf, wobei ein durchgehender Aufenthalt erst seit September 2020 festgestellt werden konnte. Spätestens seit 21.02.2023 hält sich der BF unrechtmäßig in Österreich auf. Die Aufenthaltsdauer nach § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG 2014 stellt nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist. Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (vgl. VwGH 16.02.2021, Ra 2019/19/0212 mit Verweis auf VwGH 21.01.2016, Ra 2015/22/0119; 10.05.2016, Ra 2015/22/0158; 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058; 15.03.2016, Ra 2016/19/0031; weiters VwGH 15.04.2020, Ra 2019/18/0542 und VwGH 09.01.2020, Ra 2019/18/0523).Die Aufenthaltsdauer nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG 2014 stellt nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist. Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu vergleiche VwGH 16.02.2021, Ra 2019/19/0212 mit Verweis auf VwGH 21.01.2016, Ra 2015/22/0119; 10.05.2016, Ra 2015/22/0158; 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058; 15.03.2016, Ra 2016/19/0031; weiters VwGH 15.04.2020, Ra 2019/18/0542 und VwGH 09.01.2020, Ra 2019/18/0523). Der Verwaltungsgerichtshof sprach bereits aus, dass bei einem relativ kurzen Inlandsaufenthalt (beispielsweise bei einem Aufenthalt von drei Jahren) von einer ins Gewicht fallenden Aufenthaltsdauer iSd § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG 2014 keine Rede sein kann. Daher kann ein mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung verbundener Eingriff in das Privatleben nur unter „außergewöhnlichen Umständen“ die Unzulässigkeit dieser Maßnahme bewirken (vgl. VwGH 27.07.2020, Ra 2020/21/0260; VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0306; VwGH 03.12.2019, Ra 2019/18/0471; VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0191; VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0143 bis 0147).Der Verwaltungsgerichtshof sprach bereits aus, dass bei einem relativ kurzen Inlandsaufenthalt (beispielsweise bei einem Aufenthalt von drei Jahren) von einer ins Gewicht fallenden Aufenthaltsdauer iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG 2014 keine Rede sein kann. Daher kann ein mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung verbundener Eingriff in das Privatleben nur unter „außergewöhnlichen Umständen“ die Unzulässigkeit dieser Maßnahme bewirken vergleiche VwGH 27.07.2020, Ra 2020/21/0260; VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0306; VwGH 03.12.2019, Ra 2019/18/0471; VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0191; VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0143 bis 0147). Der BF hält sich seit knapp dreieinhalb Jahren durchgehend in Österreich auf, wobei er zu keinem Zeitpunkt über ein Aufenthaltsrecht außerhalb der erlaubten sichtvermerkfreien Zeit verfügte und erst wieder seit September 2021 im Melderegister aufscheint. Der BF setzte einzelne Integrationsschritte. Er legte ein Deutsch-Zertifikat Niveau A1 vor. Er ist eine Ehe zu einer österreichischen Staatsangehörigen, mit der er ein Kind österreichischer Staatsangehörigkeit hat, eingegangen. Jedoch konnte sich der BF vor dem BFA nicht auf Deutsch verständigen und war eine Befragung nur mit Dolmetscher möglich. Die Ehe wurde zwischenzeitlich geschieden und ließen sich außer seiner Tochter keine weiteren sozialen Kontakte feststellen, wobei sich die Beziehung zu seiner Tochter nicht als intensiv darstellt und der BF in der Erziehung des Kindes keine maßgebliche Rolle spielt. Auch von einer beruflichen Integration des BF in Österreich kann nicht ausgegangen werden. Er ging zu keinem Zeitpunkt einer nicht selbstständigen Erwerbstätigkeit nach und befindet sich die Firma, in welcher der BF Mitgesellschafter ist, in Liquidation. Der BF ist zudem auch in keinem Verein integriert und wurde nicht ehrenamtlich tätig. Im Verfahren hat sich nicht ergeben, dass der BF über einen Freundeskreis in Österreich verfügen würde. Soweit der BF über private Bindungen in Österreich verfügt, ist darauf hinzuweisen, dass diese zwar durch eine Rückkehr nach Nordmazedonien gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass der BF hierdurch gezwungen wird, den Kontakt zu jenen Personen, die ihm in Österreich nahestehen, gänzlich abzubrechen. Es steht ihm frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch kurzfristige Urlaubsaufenthalte) aufrecht zu erhalten. Der BF hat seine Mitwirkungspflicht gemäß § 15 AsylG verletzt, indem er unentschuldigt nicht zur mündlichen Beschwerdeverhandlung erschien und auf telefonische Nachfrage seiner Ex-Ehegattin lediglich mitteilte, dass er nicht kommen werde. Dadurch lässt der BF nicht den Eindruck entstehen, dass er Interesse an der Erteilung des von ihm beantragten Aufenthaltstitels hat. Dazu ist auszuführen, dass wenn die Partei die erforderliche Mitwirkung unterlässt, der Behörde aus der Unterlassung weiterer Ermittlungen kein Vorwurf gemacht werden kann (zB VwGH 20.09.1999, 98/21/0138). So kann die Untätigkeit der Partei im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung - idR zu Lasten der Partei - berücksichtigt werden (zB VwGH 26.02.2002, 2001/11/0220; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht,
  13. Auflage, S 172). Dies gilt im selben Maße auch für das erkennende Gericht. Weitere Feststellungen zu einer allfälligen Integration konnten daher nicht erfolgen bzw. konnte auch hinsichtlich seines Beschwerdevorbringens kein entscheidungsmaßgeblicher Grad an Integration entnommen werden, der der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde.Der BF hat seine Mitwirkungspflicht gemäß Paragraph 15, AsylG verletzt, indem er unentschuldigt nicht zur mündlichen Beschwerdeverhandlung erschien und auf telefonische Nachfrage seiner Ex-Ehegattin lediglich mitteilte, dass er nicht kommen werde. Dadurch lässt der BF nicht den Eindruck entstehen, dass er Interesse an der Erteilung des von ihm beantragten Aufenthaltstitels hat. Dazu ist auszuführen, dass wenn die Partei die erforderliche Mitwirkung unterlässt, der Behörde aus der Unterlassung weiterer Ermittlungen kein Vorwurf gemacht werden kann (zB VwGH 20.09.1999, 98/21/0138). So kann die Untätigkeit der Partei im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung - idR zu Lasten der Partei - berücksichtigt werden (zB VwGH 26.02.2002, 2001/11/0220; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht,
  14. Auflage, S 172). Dies gilt im selben Maße auch für das erkennende Gericht. Weitere Feststellungen zu einer allfälligen Integration konnten daher nicht erfolgen bzw. konnte auch hinsichtlich seines Beschwerdevorbringens kein entscheidungsmaßgeblicher Grad an Integration entnommen werden, der der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem mehrfach darauf hingewiesen, dass es im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 03.03.2021, Ra 2021/19/0023; 07.10.2020, Ra 2020/14/0333; 15.04.2020, Ra 2019/18/0542; 16.01.2020, Ra 2019/20/0606).Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem mehrfach darauf hingewiesen, dass es im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche VwGH 03.03.2021, Ra 2021/19/0023; 07.10.2020, Ra 2020/14/0333; 15.04.2020, Ra 2019/18/0542; 16.01.2020, Ra 2019/20/0606). Dem BF zur Last zu legen ist auch, dass er während seines Aufenthalts im Bundesgebiet immer wieder nicht gemeldet war bzw. fälschlicherweise noch im Melderegister aufschien und sich hierdurch dem Zugriff der Behörden entzogen hat, was die Maßgeblichkeit seines mehrjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet mindert (vgl. VwGH 31.01.2013, 2012/23/0006).Dem BF zur Last zu legen ist auch, dass er während seines Aufenthalts im Bundesgebiet immer wieder nicht gemeldet war bzw. fälschlicherweise noch im Melderegister aufschien und sich hierdurch dem Zugriff der Behörden entzogen hat, was die Maßgeblichkeit seines mehrjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet mindert vergleiche VwGH 31.01.2013, 2012/23/0006). Der BF beherrscht darüber hinaus die Sprache seines Herkunftsstaates, sodass auch eine Resozialisierung und die (Wieder)Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitert und von diesem Gesichtspunkt her möglich ist. Im Hinblick auf den Umstand, dass der BF den Großteil seines bisherigen Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, dort die Schule besucht und eine Lehre absolviert hat und ihm die dortige Kultur vertraut ist, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen. Es leben auch nach wie vor seine Eltern, mit welchen der BF in engem Kontakt steht, in einem Eigentumshaus in Nordmazedonien. Es kann somit fallgegenständlich nicht davon ausgegangen werden, dass er gar keine Bindungen iSd § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG zu seinem Heimatstaat mehr hat, sondern dass es ihm trotz seiner mehrjährigen Abwesenheit ohne größere Probleme gelingen wird, in Nordmazedonien wieder Fuß zu fassen.Der BF beherrscht darüber hinaus die Sprache seines Herkunftsstaates, sodass auch eine Resozialisierung und die (Wieder)Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitert und von diesem Gesichtspunkt her möglich ist. Im Hinblick auf den Umstand, dass der BF den Großteil seines bisherigen Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, dort die Schule besucht und eine Lehre absolviert hat und ihm die dortige Kultur vertraut ist, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen. Es leben auch nach wie vor seine Eltern, mit welchen der BF in engem Kontakt steht, in einem Eigentumshaus in Nordmazedonien. Es kann somit fallgegenständlich nicht davon ausgegangen werden, dass er gar keine Bindungen iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG zu seinem Heimatstaat mehr hat, sondern dass es ihm trotz seiner mehrjährigen Abwesenheit ohne größere Probleme gelingen wird, in Nordmazedonien wieder Fuß zu fassen. Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung gesundheitlicher Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Besondere Schwierigkeiten sind gegenständlich aber nicht zu erwarten und liegen beim BF doch keine besonderen Verletzlichkeiten, etwa in Form einer schweren Erkrankung, vor. Zudem steht er in Kontakt mit seinen Eltern. Somit ist auch aus diesem Blickwinkel nicht von einem Überwiegen der Interessen des BF auszugehen.Es sind - unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung gesundheitlicher Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen vergleiche dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Besondere Schwierigkeiten sind gegenständlich aber nicht zu erwarten und liegen beim BF doch keine besonderen Verletzlichkeiten, etwa in Form einer schweren Erkrankung, vor. Zudem steht er in Kontakt mit seinen Eltern. Somit ist auch aus diesem Blickwinkel nicht von einem Überwiegen der Interessen des BF auszugehen. Zu seinen Gunsten ist im Sinne der Abwägung nach § 9 Abs. 2 BFA-VG jedoch zu berücksichtigen, dass der BF über familiäre Anknüpfungspunkte in Bezug auf seine zum Entscheidungszeitpunkt dreieinhalbjährige Tochter im Bundesgebiet verfügt.Zu seinen Gunsten ist im Sinne der Abwägung nach Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG jedoch zu berücksichtigen, dass der BF über familiäre Anknüpfungspunkte in Bezug auf seine zum Entscheidungszeitpunkt dreieinhalbjährige Tochter im Bundesgebiet verfügt. Hinsichtlich des Familienlebens ist auszuführen, dass das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK das Zusammenleben der Familie schützt. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (vgl. EGMR 13.06.1979, Nr. 6833/74, Marckx). Ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind entsteht nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR mit dem Zeitpunkt der Geburt (vgl. EGMR 21.06.1988, Berrehab, 10730/84; 26.05.1994, Keegan, 16969/90). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (vgl. EGMR 19.02.1996, Gül, 23218/94).Hinsichtlich des Familienlebens ist auszuführen, dass das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK das Zusammenleben der Familie schützt. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt vergleiche EGMR 13.06.1979, Nr. 6833/74, Marckx). Ein von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind entsteht nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR mit dem Zeitpunkt der Geburt vergleiche EGMR 21.06.1988, Berrehab, 10730/84; 26.05.1994, Keegan, 16969/90). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden vergleiche EGMR 19.02.1996, Gül, 23218/94). Hinsichtlich seiner Tochter ist jedenfalls von einem bestehenden Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK auszugehen, zumal er sich auch seit ihrer Geburt durchgehend in Österreich aufhält. Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung ist das Zusammenleben zwischen einem Elternteil und dem Kind jedoch ohnehin keine unabdingbare Voraussetzung für das Vorhandensein eines Familienlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK (VfGH 12.10.2016, E1349/2016, Z 3.2 mwN auf die Judikatur des EGMR) bzw. führt das Fehlen eines gemeinsamen Wohnsitzes zwischen Eheleuten nicht alleine dazu, dass ein Familienleben iSv Art. 8 EMRK verneint werden darf (VwGH 15.04.2010, 2009/22/0051).Hinsichtlich seiner Tochter ist jedenfalls von einem bestehenden Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK auszugehen, zumal er sich auch seit ihrer Geburt durchgehend in Österreich aufhält. Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung ist das Zusammenleben zwischen einem Elternteil und dem Kind jedoch ohnehin keine unabdingbare Voraussetzung für das Vorhandensein eines Familienlebens im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK (VfGH 12.10.2016, E1349/2016, Ziffer 3 Punkt 2, mwN auf die Judikatur des EGMR) bzw. führt das Fehlen eines gemeinsamen Wohnsitzes zwischen Eheleuten nicht alleine dazu, dass ein Familienleben iSv Artikel 8, EMRK verneint werden darf (VwGH 15.04.2010, 2009/22/0051). Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme stellt demnach zunächst einen Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens des BF in Bezug auf seine minderjährige Tochter iSd Art. 8 EMRK dar.Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme stellt demnach zunächst einen Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens des BF in Bezug auf seine minderjährige Tochter iSd Artikel 8, EMRK dar. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt die Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf das Kindeswohl bei der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung zum Ausdruck gebracht (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0235; VwGH 20.9.2017, Ra 2017/19/0163, 0164 und VwGH 5.9.2018, Ra 2018/01/0179, jeweils mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt die Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf das Kindeswohl bei der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung zum Ausdruck gebracht vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0235; VwGH 20.9.2017, Ra 2017/19/0163, 0164 und VwGH 5.9.2018, Ra 2018/01/0179, jeweils mwN). Die mit Vereinbarung vom
  15. Februar 2021 eingerichtete Kindeswohlkommission zur Evaluierung der Berücksichtigung der Kinderrechte und des Kindeswohls im gesamten Asyl- und Fremdenrecht stellt in ihrem Bericht vom 13.07.2021 fest, dass das Kindeswohl zwar freilich nicht absolut und automatisch allen anderen Interessen vorgehe, dem Kindeswohl jedoch eine Sonderstellung bei der Interessenabwägung zukomme und eine Entscheidung, in welcher das Kindeswohl hinter anderen schwerwiegenden Interessen zurücktreten muss, besonders gewichtige Gründe bedürfe (Bericht der Kindeswohlkommission (Langfassung), S 34). Als Orientierungsmaßstab dient auch im Bereich verwaltungsrechtlicher Entscheidungen, in denen auf das Kindeswohl Rücksicht zu nehmen ist, § 138 ABGB (VwGH 13.12.2021, Ra 2021/14/0370).Als Orientierungsmaßstab dient auch im Bereich verwaltungsrechtlicher Entscheidungen, in denen auf das Kindeswohl Rücksicht zu nehmen ist, Paragraph 138, ABGB (VwGH 13.12.2021, Ra 2021/14/0370). § 138 ABGB regelt die Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen des (zivilrechtlichen) Kindschaftsrechts (vgl. die Gesetzesmaterialien zu BGBl. I Nr. 15/2013, RV 2004 BlgNR,
  16. GP, S. 16, wonach das "Wohl des minderjährigen Kindes ... der leitende Grundsatz des Kindschaftsrechts" ist und dort "in allen Angelegenheiten, die die Obsorge oder den persönlichen Kontakt betreffen, als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen ist."). Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (VwGH 08.09.2021, Ra 2021/20/0166).Paragraph 138,

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