RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.01.2024 GeschäftszahlI419 1407294-4 Spruch, I419 1407294-4/49E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig. B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit dem angefochtenem Bescheid erließ das BFA eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer (Spruchpunkt I), stellte fest, dass dessen Abschiebung nach Gambia zulässig sei (Spruchpunkt II), verhängte über ihn ein unbefristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt III), gewährte für die freiwillige Ausreise keine Frist (Spruchpunkt IV) und aberkannte einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt V).
- Mit dem angefochtenem Bescheid erließ das BFA eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer (Spruchpunkt römisch eins), stellte fest, dass dessen Abschiebung nach Gambia zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei), verhängte über ihn ein unbefristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch drei), gewährte für die freiwillige Ausreise keine Frist (Spruchpunkt römisch vier) und aberkannte einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt römisch fünf).
- Beschwerdehalber wird vorgebracht, der Beschwerdeführer lebe seit 2008 in Österreich, rechtmäßig und aufenthaltsverfestigt. Er habe einen Sohn, der österreichischer Staatsbürger sei, und sich um diesen auch nach der Trennung von dessen Mutter stets verantwortungsvoll gekümmert. Weil er über ein intensives Privat- und Familienleben in Österreich verfüge, greife eine Rückkehrentscheidung in seine nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte ein und laufe dem Kindeswohl zuwider. In Gambia sei es ihm Beschwerdeführer nach über zehn Jahren Abwesenheit und mangels sozialem Netzwerk auch nicht möglich, sich eine Existenz aufzubauen, und so würde er ebendort in eine existenzbedrohliche Lage geraten.
- Beschwerdehalber wird vorgebracht, der Beschwerdeführer lebe seit 2008 in Österreich, rechtmäßig und aufenthaltsverfestigt. Er habe einen Sohn, der österreichischer Staatsbürger sei, und sich um diesen auch nach der Trennung von dessen Mutter stets verantwortungsvoll gekümmert. Weil er über ein intensives Privat- und Familienleben in Österreich verfüge, greife eine Rückkehrentscheidung in seine nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte ein und laufe dem Kindeswohl zuwider. In Gambia sei es ihm Beschwerdeführer nach über zehn Jahren Abwesenheit und mangels sozialem Netzwerk auch nicht möglich, sich eine Existenz aufzubauen, und so würde er ebendort in eine existenzbedrohliche Lage geraten. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer zwar bereits vor seiner nunmehrigen Inhaftierung straffällig geworden, die letzte Verurteilung liege jedoch bereits über sieben Jahre zurück, und zwischenzeitlich habe er sich wohlverhalten. Er bereue seine Tat, und aufgrund seines intensiven Privat- und Familienlebens und der auch damit in Zusammenhang stehenden positiven Zukunftsprognose wäre von der Verhängung eines Einreiseverbotes abzusehen. Beantragt wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der unter Pkt. I. dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Der unter Pkt. römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: 1.1 Zur Person des Beschwerdeführers 1.1.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Gambias, Anfang 40, bekennt sich zum muslimischen Glauben und gehört der Volksgruppe der Mandinka an. Er ist gesund und arbeitsfähig, beherrscht Englisch als Muttersprache sowie Mandinka, Wolof, Fula und Deutsch. Seine Identität steht nicht fest. Er wurde im Dorf XXXX im Osten des Staates geboren und ist dort aufgewachsen. Sein Vater war Landwirt und verstarb
- Die zwölfjährige Schulbildung des Beschwerdeführers endete mit dem Besuch einer Senior Secondary School in der Stadt XXXX im Westen des Staates, während dessen er bei einem Onkel im Stadtteil XXXX wohnte. Anschließend war er in XXXX als Kindergärtner erwerbstätig und bis zu seiner Ausreise wohnhaft.Er wurde im Dorf römisch 40 im Osten des Staates geboren und ist dort aufgewachsen. Sein Vater war Landwirt und verstarb
- Die zwölfjährige Schulbildung des Beschwerdeführers endete mit dem Besuch einer Senior Secondary School in der Stadt römisch 40 im Westen des Staates, während dessen er bei einem Onkel im Stadtteil römisch 40 wohnte. Anschließend war er in römisch 40 als Kindergärtner erwerbstätig und bis zu seiner Ausreise wohnhaft. Die Mutter des Beschwerdeführers, ca. 60, sowie zwei Brüder und eine Schwester, Anfang bis Mitte 20, leben seit 2016 in XXXX , ferner ein Bruder der Mutter. Die Brüder seines Vaters leben mit ihren Familien in XXXX von ihren eigenen Landwirtschaften. Mit diesen Angehörigen an beiden Orten steht der Beschwerdeführer rund ein bis zwei Mal monatlich in Kontakt, auch mit einer Cousine im Herkunftsstaat. Er hat eine große Familie und kann bei seinen Angehörigen Unterkunft finden.Die Mutter des Beschwerdeführers, ca. 60, sowie zwei Brüder und eine Schwester, Anfang bis Mitte 20, leben seit 2016 in römisch 40 , ferner ein Bruder der Mutter. Die Brüder seines Vaters leben mit ihren Familien in römisch 40 von ihren eigenen Landwirtschaften. Mit diesen Angehörigen an beiden Orten steht der Beschwerdeführer rund ein bis zwei Mal monatlich in Kontakt, auch mit einer Cousine im Herkunftsstaat. Er hat eine große Familie und kann bei seinen Angehörigen Unterkunft finden. 1.1.2 Der Beschwerdeführer gelangte 2007 illegal nach Spanien, wo er im Juni auf Teneriffa aufgegriffen wurde, später nach Italien und von dort am 24.10.2008 nach Österreichisch, wo er an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, den das Bundesasylamt (BAA) 2009 abwies, wobei es den Beschwerdeführer nach Gambia auswies. Die Beschwerde dagegen wies der AsylGH als unbegründet ab. (10.07.2009, A2 407.294-1/2009/5E) In Schubhaft genommen stellte der Beschwerdeführer knapp acht Wochen später einen Folgeantrag, den das BAA wegen entschiedener Sache und wieder verbunden mit einer Ausweisung zurückwies, was der AsylGH im Beschwerdeverfahren bestätigte. (16.10.2009, A2 407.294-2/2009/2E) Am 09.07.2009 verhängte das LGS XXXX die Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer, am 08.01.2010 die BPD XXXX ein unbefristetes Aufenthaltsverbot (III-1265473/FrB/10).Am 09.07.2009 verhängte das LGS römisch 40 die Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer, am 08.01.2010 die BPD römisch 40 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot (III-1265473/FrB/10). Einen Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus den Gründen des Artikel 8 EMRK wies das BFA zunächst § 58 Abs. 11 Z. 2 AsylG 2005 als unzulässig zurück, was dieses Gericht aber behob. (07.12.2016, W192 1407294-3)Einen Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus den Gründen des Artikel 8 EMRK wies das BFA zunächst Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 als unzulässig zurück, was dieses Gericht aber behob. (07.12.2016, W192 1407294-3) Das BFA hat ihm Karten für Geduldete, zuletzt bis 20.11.2017 ausgestellt. Am 06.05.2017 wurde ihm dann der Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK bis 11.05.2018 erteilt, von 12.05.2018 bis 11.05.2019 verfügte er über eine „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“, für die er am 18.04.2019 einen Verlängerungsantrag stellte.Das BFA hat ihm Karten für Geduldete, zuletzt bis 20.11.2017 ausgestellt. Am 06.05.2017 wurde ihm dann der Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK bis 11.05.2018 erteilt, von 12.05.2018 bis 11.05.2019 verfügte er über eine „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“, für die er am 18.04.2019 einen Verlängerungsantrag stellte. 1.1.3 Der Beschwerdeführer wurde viermal wegen Delikten nach dem SMG rechtskräftig verurteilt, und zwar wie folgt: - Vom LGS XXXX am 03.08.2009 zu neun Monaten bedingt nachgesehener Freiheitsstrafe wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften durch Erwerb, Besitz und Überlassen von Cannabis,- Vom LGS römisch 40 am 03.08.2009 zu neun Monaten bedingt nachgesehener Freiheitsstrafe wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften durch Erwerb, Besitz und Überlassen von Cannabis, - am 02.03.2010 zu neun Monaten Freiheitsstrafe wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften durch Erwerb, Besitz und versuchtes gewerbsmäßiges Überlassen von Cannabis, zuletzt am 20.01.2010, wobei die bedingte Nachsicht der Vorstrafe widerrufen wurde, und - am 03.04.2012 zu zehn Monaten Freiheitsstrafe wegen des wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften durch Erwerb und Überlassen von Cannabis als Beitragstäter am 26.02.2012, sowie - vom LG XXXX er Neustadt am 24.07.2019 zu fünf Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels durch Überlassen in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge, weil er zwischen Jänner 2017 und 07.03.2019, teils mit einem Dritten als Mittäter, insgesamt 25 kg Cannabis in einer Reinheit von mindestens 4 % Delta-9-THC erworben, besessen und in einer Vielzahl von Angriffen an mehr als zehn Personen, davon mehrere Minderjährige, gewinnbringend verkauft hatte, wobei das teilweise Geständnis sowie die Gewöhnung an Suchtgift mildernd wirkten, erschwerend der lange Tatzeitraum, das Gewinnstreben sowie die einschlägigen Vorstrafen.- vom LG römisch 40 er Neustadt am 24.07.2019 zu fünf Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels durch Überlassen in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge, weil er zwischen Jänner 2017 und 07.03.2019, teils mit einem Dritten als Mittäter, insgesamt 25 kg Cannabis in einer Reinheit von mindestens 4 % Delta-9-THC erworben, besessen und in einer Vielzahl von Angriffen an mehr als zehn Personen, davon mehrere Minderjährige, gewinnbringend verkauft hatte, wobei das teilweise Geständnis sowie die Gewöhnung an Suchtgift mildernd wirkten, erschwerend der lange Tatzeitraum, das Gewinnstreben sowie die einschlägigen Vorstrafen. Das Strafgericht stellte fest, dass die beiden Täter beschlossen hatten, so ihren Lebensunterhalt und den eigenen Suchtgiftkonsum zu finanzieren. Wie das OLG XXXX in der Abweisung der Berufung des Beschwerdeführers festhielt (21.02.2020, XXXX ), wurde die Grenzmenge tatsächlich um das Fünfzigfache überschritten und konnte wegen der massiven Einschränkung der Verantwortung in der Hauptverhandlung zumindest von einem reumütigen Geständnis nicht mehr die Rede sein.Wie das OLG römisch 40 in der Abweisung der Berufung des Beschwerdeführers festhielt (21.02.2020, römisch 40 ), wurde die Grenzmenge tatsächlich um das Fünfzigfache überschritten und konnte wegen der massiven Einschränkung der Verantwortung in der Hauptverhandlung zumindest von einem reumütigen Geständnis nicht mehr die Rede sein. Der Beschwerdeführer war und ist infolge seiner Delinquenz in Haft, und zwar von 08.
- bis 28.10.2009, von 21.
- bis 21.05.2010, von 26.
- bis 21.12.2012 und seit 09.03.
- Wie das OLG XXXX festhielt, waren somit zwischen der letzten Entlassung aus der Strafhaft und dem neuerlichen Beginn des Suchtgiftverkaufs lediglich rund vier Jahre vergangen.Der Beschwerdeführer war und ist infolge seiner Delinquenz in Haft, und zwar von 08.
- bis 28.10.2009, von 21.
- bis 21.05.2010, von 26.
- bis 21.12.2012 und seit 09.03.
- Wie das OLG römisch 40 festhielt, waren somit zwischen der letzten Entlassung aus der Strafhaft und dem neuerlichen Beginn des Suchtgiftverkaufs lediglich rund vier Jahre vergangen. 1.1.4 Vor seiner ersten Inhaftierung war der Beschwerdeführer seit Anfang Februar 2009 nirgends gemeldet, ab Anfang März hatte er eine Hauptwohnsitzbestätigung für Obdachlose. Zwischen den ersten beiden Haftaufenthalten war er nirgends gemeldet, ebenso nach der zweiten Haftentlassung für die folgenden 16 Monate. Ende 2009 begann er eine Beziehung mit einer geschiedenen Österreicherin, die etwa ein Jahr darauf von ihm schwanger wurde. Während die Frau wiederholt geringfügigen Beschäftigungen in Nachbarbundesländern nachging, passte er oft auf deren anfangs vierjährigen Sohn aus der früheren Ehe auf. Nachdem im Sommer 2011 der gemeinsame Sohn zur Welt gekommen war, meldete sich der Beschwerdeführer in der Unterkunft der Lebensgefährtin an und führte bis zu seiner Inhaftierung fünf Monate darauf ein Familienleben mit den Genannten. Auch nach der dritten Haftentlassung im Winter 2012 zog er wieder dorthin und meldete sich im Jänner 2013 auch dort an. Die Beziehung endete 2016, zwei Monate darauf zog der Beschwerdeführer aus, und im Juli 2017 meldete er sich an einer neuen Unterkunft in derselben Gemeinde an. 1.1.5 Ende 2017 kehrte der Beschwerdeführer nach Gambia zurück, wo er sich bis Mitte April 2018 in XXXX bei seiner Mutter, den Geschwistern und dem Onkel aufhielt, aber auch in XXXX bei den anderen Onkeln und deren Familien auf den Landgütern. Dort wurde er jeweils untergebracht und verköstigt. Nach seiner neuerlichen Einreise in Österreich, wo er sich nicht abgemeldet hatte, ging er keiner gemeldeten Arbeit mehr nach.1.1.5 Ende 2017 kehrte der Beschwerdeführer nach Gambia zurück, wo er sich bis Mitte April 2018 in römisch 40 bei seiner Mutter, den Geschwistern und dem Onkel aufhielt, aber auch in römisch 40 bei den anderen Onkeln und deren Familien auf den Landgütern. Dort wurde er jeweils untergebracht und verköstigt. Nach seiner neuerlichen Einreise in Österreich, wo er sich nicht abgemeldet hatte, ging er keiner gemeldeten Arbeit mehr nach. Von Juni bis Dezember 2017 war er an 44 Tagen als Gartenhelfer geringfügig beschäftigt, ab März 2019 ohne Anmeldung mit 20 Wochenstunden, allerdings wurde er nach drei Arbeitstagen inhaftiert. Eine Einstellungszusage hat er nicht. In der Haft arbeitet er an fünf Tagen und für 30 Stunden wöchentlich in der Betriebsküche. Von 2021 bis 2022 absolvierte er eine Entzugstherapie gegen seine Cannabissucht, vor der Haft konsumierte er täglich zwischen zwei und drei Gramm, ausgenommen an den Wochenenden, an denen sein Sohn bei ihm zu Besuch war, was meist zutraf. 1.1.6 Im Inland leben dieser Sohn, dessen volljähriger Bruder und deren Mutter mit dem neuen Lebensgefährten der Mutter zusammen, ferner die im Sommer 2023 geborene Tochter der Mutter und des Lebensgefährten. Alle sind Staatsangehörige Österreichs und führen ein Familienleben. Der Lebensgefährte ist berufstätig, für den älteren Sohn, der Schüler ist, erhält die Mutter Unterhaltszahlungen, für den Sohn des Beschwerdeführers einen Unterhaltsvorschuss nach § 4 Z. 3 UVG. Vor seiner Inhaftierung hat der Beschwerdeführer ihr € 100,-- monatlich gegeben. Eine Vereinbarung gibt es darüber nicht. Alle drei Kinder sind gesund. Finanzielle Abhängigkeiten bezogen auf den Beschwerdeführer liegen in keiner Richtung vor.1.1.6 Im Inland leben dieser Sohn, dessen volljähriger Bruder und deren Mutter mit dem neuen Lebensgefährten der Mutter zusammen, ferner die im Sommer 2023 geborene Tochter der Mutter und des Lebensgefährten. Alle sind Staatsangehörige Österreichs und führen ein Familienleben. Der Lebensgefährte ist berufstätig, für den älteren Sohn, der Schüler ist, erhält die Mutter Unterhaltszahlungen, für den Sohn des Beschwerdeführers einen Unterhaltsvorschuss nach Paragraph 4, Ziffer 3, UVG. Vor seiner Inhaftierung hat der Beschwerdeführer ihr € 100,-- monatlich gegeben. Eine Vereinbarung gibt es darüber nicht. Alle drei Kinder sind gesund. Finanzielle Abhängigkeiten bezogen auf den Beschwerdeführer liegen in keiner Richtung vor. Für den Sohn des Beschwerdeführers sind dieser und die Mutter gemeinsam obsorgeberechtigt. Der ältere Sohn hat kaum Kontakt mit seinem Vater, zuletzt hat er diesen anlässlich des
- Geburtstages im Herbst 2023 nach fünf Jahren wieder getroffen. Mit dem Beschwerdeführer hat er Kontakt, weil er meist zuhause ist, wenn dieser seinen Sohn besucht. Diese Besuche fanden ab 2021 monatlich statt, seit September 2023 doppelt so oft. Der Beschwerdeführer spielt dann mit dem Sohn Karten- und andere Spiele oder kocht mit ihm. Sie sprechen miteinander Deutsch, früher konnte der Sohn auch etwas Mandinka. Mitunter gegen sie in den Park oder schwimmen, einmal waren auch zwei Freunde des Sohnes mit dabei. Der Beschwerdeführer ist über den Freundeskreis und die Interessen seines Sohnes informiert. Dieser hatte bis 2019 und dann wieder 2022 und 2023 Videotelefonate mit der Mutter des Beschwerdeführers, wofür er das Mobiltelefon seiner Mutter verwenden darf. Er hat vor 2021 auch mit dem Beschwerdeführer per Video – mittels „Zoom“ – kommuniziert. Derzeit besucht er eine Mittelschule in seiner Wohngemeinde. Beide Söhne verstehen sich gut mit dem Lebensgefährten der Mutter. Der Beschwerdeführerkann sie ohne Probleme mit diesem besuchen, seit er sich im gelockerten Vollzug befindet. Diesen Besuchen geht immer auch ein Telefonat mit seinem Sohn voraus. Während der Besuche bekommen die beiden größeren Kinder fallweise etwas Taschengeld vom Beschwerdeführer. Regelmäßige Unterhaltszahlungen leistet dieser dagegen nicht, auch aus der Rücklage hat er lediglich einmalig € 500,-- gemäß § 54a Abs. 1 StVG dem Sohn zugewendet.Beide Söhne verstehen sich gut mit dem Lebensgefährten der Mutter. Der Beschwerdeführerkann sie ohne Probleme mit diesem besuchen, seit er sich im gelockerten Vollzug befindet. Diesen Besuchen geht immer auch ein Telefonat mit seinem Sohn voraus. Während der Besuche bekommen die beiden größeren Kinder fallweise etwas Taschengeld vom Beschwerdeführer. Regelmäßige Unterhaltszahlungen leistet dieser dagegen nicht, auch aus der Rücklage hat er lediglich einmalig € 500,-- gemäß Paragraph 54 a, Absatz eins, StVG dem Sohn zugewendet. 1.1.7 Der Sachverständige HR Mag. Dr. B. hat nach einer Befundaufnahme in der ersten mündlichen Verhandlung die gutachterliche Äußerung vom 01.03.2021 abgegeben, es sei trotz der feststellbaren Bindung des Beschwerdeführers zu dessen Sohn nach der damals zweijährigen Reduktion der persönlichen Kontakte auf Videotelefonate anzunehmen, dass die Bindung langsam breche. Bei einem Andauern der Situation ohne persönliche Kontakte „noch weitere Jahre“ sei von einer Entfremdung auszugehen und könne die Beziehung des Sohnes zum Vater sogar emotional negativ besetzt werden. 1.1.8 Im Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat kann der Kontakt mit dem Sohn mittels moderner Kommunikationsmittel (elektronischer Medien), durch Besuche im Herkunftsstaat, beispielsweise in den Ferien, und durch Treffen, in Drittstaaten, z. B. als Urlaub, aufrechterhalten werden. Der Beschwerdeführer nimmt, dass sein Sohn mit zunehmendem Alter jedenfalls mehr Kontakt zu ihm und zur Familie in Gambia haben wird. Er hat in der Beschwerdeverhandlung auch den Wunsch geäußert, mit dem Sohn zusammen die Familie in Afrika zu besuchen. 1.1.9 Der Beschwerdeführer hat 2013 Deutschkenntnisse auf Niveau B1 nachgewiesen, sich 2015 bis 2017 ehrenamtlich beim Roten Kreuz, Projekt Tafel, engagiert und einen Erste-Hilfe-Grundkurs absolviert. Der Beschwerdeführer ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation, hat im Bundesgebiet jedoch Freundschaften geschlossen. In der Haft haben ihn, außer zu Beginn einmal die Mutter des Sohnes, seine beiden Freunde M. und S. besucht, einer 2019, der andere
- Dabei haben diese angeboten, ihn nach der Haftentlassung bei sich aufzunehmen. Beide wohnen in XXXX , einer ist Österreicher, der andere hat eine bis Sommer 2024 gültige „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“.1.1.9 Der Beschwerdeführer hat 2013 Deutschkenntnisse auf Niveau B1 nachgewiesen, sich 2015 bis 2017 ehrenamtlich beim Roten Kreuz, Projekt Tafel, engagiert und einen Erste-Hilfe-Grundkurs absolviert. Der Beschwerdeführer ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation, hat im Bundesgebiet jedoch Freundschaften geschlossen. In der Haft haben ihn, außer zu Beginn einmal die Mutter des Sohnes, seine beiden Freunde M. und S. besucht, einer 2019, der andere
- Dabei haben diese angeboten, ihn nach der Haftentlassung bei sich aufzunehmen. Beide wohnen in römisch 40 , einer ist Österreicher, der andere hat eine bis Sommer 2024 gültige „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“. Der Beschwerdeführer hat auch ein herzliches Verhältnis zur österreichischen Großmutter seines Sohnes und 2016 ein Empfehlungsschreiben von dieser und deren Gatten sowie weitere einer Sozialarbeiterin und der Mutter seines Sohnes vorgelegt. 1.2 Zur Lage im Herkunftsstaat Im angefochtenen Bescheid wurde auf eine „Zusammenstellung“ – gemeint wohl das Länderinformationsblatt – der Staatendokumentation des BFA verwiesen. Derzeit steht deren „Länderinformationsblatt“ zu Gambia mit Stand 24.06.2020 zur Verfügung. Das Gericht geht von den darin enthaltenen Länderfeststellungen aus und berücksichtigt ferner den Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 01.12.2023 über die asyl- und abschiebungs-relevante Lage in der Republik Gambia (unten 1.2.9). Im gegebenen Zusammenhang sind daraus mangels sonstiger Bezüge zum Vorbringen die folgenden Informationen von Relevanz und werden festgestellt: 1.2.1 Sicherheitslage Das staatliche Gewaltmonopol ist im gesamten Staatsgebiet gewährleistet. Es gibt keine Gruppen, die die staatliche Integrität in Frage stellen (BS 29.4.2020). Gambia blieb bisher von terroristischen Anschlägen verschont (AA 18.6.2020). Das Risiko von Entführungen, sporadischen bewaffneten Angriffen und Raubüberfällen durch Casamance-Rebellen im Süden des Landes nimmt weiter ab. Die Kriminalitätsrate in Gambia ist relativ niedrig (Garda 5.4.2019; vgl. BS 29.4.2020). Gambia wird zunehmend zu einem Transitland für Geldwäsche und den Handel mit Waffen, Drogen, Diamanten und gestohlenen Gütern (Garda 5.4.2019). Demonstrationen und Proteste finden inzwischen wieder häufiger statt. Am 26.1.2020 kam es bei einer Demonstration in Kanifing/Serrekunda zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften (AA 18.6.2020).Die Kriminalitätsrate in Gambia ist relativ niedrig (Garda 5.4.2019; vergleiche BS 29.4.2020). Gambia wird zunehmend zu einem Transitland für Geldwäsche und den Handel mit Waffen, Drogen, Diamanten und gestohlenen Gütern (Garda 5.4.2019). Demonstrationen und Proteste finden inzwischen wieder häufiger statt. Am 26.1.2020 kam es bei einer Demonstration in Kanifing/Serrekunda zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften (AA 18.6.2020). 1.2.2 Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung und weitere Gesetze verbieten Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 5.8.2019). Seit Amtsübernahme der Regierung Barrow im Jänner 2017 sind keine Berichte über Folter bekannt geworden (AA 5.8.2019; vgl. USDOS 11.3.2020, VA 19.6.2020). Im September 2018 hat Gambia das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe ratifiziert (AA 5.8.2019; vgl. ÖB 12.2019). Die Verfassung und weitere Gesetze verbieten Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (USDOS 11.3.2020; vergleiche AA 5.8.2019). Seit Amtsübernahme der Regierung Barrow im Jänner 2017 sind keine Berichte über Folter bekannt geworden (AA 5.8.2019; vergleiche USDOS 11.3.2020, VA 19.6.2020). Im September 2018 hat Gambia das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe ratifiziert (AA 5.8.2019; vergleiche ÖB 12.2019). 1.2.3 Wehrdienst und Rekrutierungen Es gibt keinen verpflichtenden Wehrdienst in Gambia. [...] (CIA 10.6.2020; vgl. ÖB 12.2019).Es gibt keinen verpflichtenden Wehrdienst in Gambia. [...] (CIA 10.6.2020; vergleiche ÖB 12.2019). 1.2.4 Allgemeine Menschenrechtslage Der neue Präsident Adama Barrow machte deutlich, dass ein vorrangiges Ziel der neuen Regierung darin bestehen würde, die Achtung der Menschenrechte zu gewährleisten (EASO 12.2017). Zu den bedeutendsten Menschenrechtsproblemen gehören: harte und potenziell lebensbedrohliche Haftbedingungen; mangelnde Rechenschaftspflicht in Fällen von Gewalt gegen Mädchen und Frauen, einschließlich Vergewaltigung und weit verbreiteter weiblicher Genitalverstümmelung; Menschenhandel; und die Kriminalisierung einvernehmlichen gleichgeschlechtlichen Sexualverhaltens zwischen Erwachsenen, obwohl das Gesetz nicht durchgesetzt wird (USDOS 11.3.2020). Die Grundrechte, einschließlich der Versammlungs-, Vereinigungs- und Meinungsfreiheit, haben sich seit dem Amtsantritt von Präsidenten Barrow verbessert, aber die Konsolidierung der Rechtsstaatlichkeit geht nur langsam voran (FH 4.3.2020). Mitglieder des Jammeh-Regimes werden nicht systematisch verfolgt (EASO 12.2017; vgl. VA 19.6.2020).Die Grundrechte, einschließlich der Versammlungs-, Vereinigungs- und Meinungsfreiheit, haben sich seit dem Amtsantritt von Präsidenten Barrow verbessert, aber die Konsolidierung der Rechtsstaatlichkeit geht nur langsam voran (FH 4.3.2020). Mitglieder des Jammeh-Regimes werden nicht systematisch verfolgt (EASO 12.2017; vergleiche VA 19.6.2020). Versammlungs-, Meinungs- und Pressefreiheit werden durch die Verfassung garantiert und seit Amtsübernahme der Regierung durch Barrow werden diese staatlicherseits respektiert und gewährleistet (AA 5.8.2019; vgl. FH 4.3.2020, USDOS 11.3.2020). Die neue Regierung unternahm mehrere bedeutende Anstrengungen, um ein günstigeres Umfeld für die Meinungsfreiheit zu schaffen. Die Verfassung und das Gesetz sehen die Meinungsfreiheit, auch für die Presse, vor, und die Regierung respektierte dieses Recht (HRW 18.1.2018; vgl. ÖB 12.2019). Die Selbstzensur ist zurückgegangen und mehr Menschen ergreifen den Beruf des Journalisten. Journalisten kehren vermehrt aus dem Exil zurück (FH 4.3.2020; vgl. AI 22.2.2018, ÖB 12.2019). Dennoch bleiben restriktive Mediengesetze zumindest am Papier erhalten und es gibt vereinzelte Berichte über Verhaftungen und Polizeiübergriffe gegen Journalisten (FH 4.3.2020; vgl. JA 26.1.2020, AN 28.1.2020). Radioprogramme, Nachrichten-Websites und Fernsehsender sind in Gambia online zugänglich. Internationale Sender wie die BBC, Voice of America und Nachrichten-Websites aus der Diaspora, die der Regierung Jammeh sehr kritisch gegenüberstanden, bleiben eine wichtige Informationsquelle (EASO 12.2017).Versammlungs-, Meinungs- und Pressefreiheit werden durch die Verfassung garantiert und seit Amtsübernahme der Regierung durch Barrow werden diese staatlicherseits respektiert und gewährleistet (AA 5.8.2019; vergleiche FH 4.3.2020, USDOS 11.3.2020). Die neue Regierung unternahm mehrere bedeutende Anstrengungen, um ein günstigeres Umfeld für die Meinungsfreiheit zu schaffen. Die Verfassung und das Gesetz sehen die Meinungsfreiheit, auch für die Presse, vor, und die Regierung respektierte dieses Recht (HRW 18.1.2018; vergleiche ÖB 12.2019). Die Selbstzensur ist zurückgegangen und mehr Menschen ergreifen den Beruf des Journalisten. Journalisten kehren vermehrt aus dem Exil zurück (FH 4.3.2020; vergleiche AI 22.2.2018, ÖB 12.2019). Dennoch bleiben restriktive Mediengesetze zumindest am Papier erhalten und es gibt vereinzelte Berichte über Verhaftungen und Polizeiübergriffe gegen Journalisten (FH 4.3.2020; vergleiche JA 26.1.2020, AN 28.1.2020). Radioprogramme, Nachrichten-Websites und Fernsehsender sind in Gambia online zugänglich. Internationale Sender wie die BBC, Voice of America und Nachrichten-Websites aus der Diaspora, die der Regierung Jammeh sehr kritisch gegenüberstanden, bleiben eine wichtige Informationsquelle (EASO 12.2017). Die gesetzlichen Regelungen aus der Jammeh-Ära, welche die Pressefreiheit stark eingeschränkt haben, wurden im Mai 2018 vom Obersten Gerichthof weitestgehend für verfassungswidrig erklärt. Die Barrow-Regierung hat das Gesetz seit Amtsantritt nicht angewendet. Seit dem Regierungswechsel liegen auch keine Hinweise auf Einschränkungen der Medienfreiheit vor. Die Regierung sucht den Austausch mit Journalisten und der „Gambia Press Union“. In Kooperation mit der Menschenrechts-NGO Article 19 erarbeitet die Regierung aktuell ein neues Mediengesetz (AA 5.8.2019; vgl. ÖB 12.2019). Für öffentliche Versammlungen muss eine Genehmigung vom Generalinspektor der Polizei eingeholt werden (FH 4.3.2020). Die Regierung verpflichtete sich zur Reform mehrerer repressiver Mediengesetze (AI 22.2.2018). Die gesetzlichen Regelungen aus der Jammeh-Ära, welche die Pressefreiheit stark eingeschränkt haben, wurden im Mai 2018 vom Obersten Gerichthof weitestgehend für verfassungswidrig erklärt. Die Barrow-Regierung hat das Gesetz seit Amtsantritt nicht angewendet. Seit dem Regierungswechsel liegen auch keine Hinweise auf Einschränkungen der Medienfreiheit vor. Die Regierung sucht den Austausch mit Journalisten und der „Gambia Press Union“. In Kooperation mit der Menschenrechts-NGO Article 19 erarbeitet die Regierung aktuell ein neues Mediengesetz (AA 5.8.2019; vergleiche ÖB 12.2019). Für öffentliche Versammlungen muss eine Genehmigung vom Generalinspektor der Polizei eingeholt werden (FH 4.3.2020). Die Regierung verpflichtete sich zur Reform mehrerer repressiver Mediengesetze (AI 22.2.2018). Im Juli 2019 wurden bei größeren Protesten in Serrekunda und Brikama zahlreiche Personen nach einem Einschreiten der Polizei verletzt und verhaftet (FH 4.3.2020). Im Zuge von Protestveranstaltungen gegen Präsident Barrow im Jänner 2020 wurden ca. hundert Personen verhaftet, einige Medienunternehmen gesperrt und die Oppositionsgruppe „Three Years Jotna“ verboten. Bei der Auflösung der Demonstrationen wurde Tränengas eingesetzt (AN 27.1.2020, AN 28.1.2020, JA 26.1.2020). 1.2.5 Bewegungsfreiheit Die Verfassung und Gesetze ermöglichen die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung. Die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 11.3.2020). Jedoch wird die Bewegungsfreiheit durch häufige Sicherheitskontrollen beeinträchtigt (FH 4.3.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Die Verfassung und Gesetze ermöglichen die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung. Die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 11.3.2020). Jedoch wird die Bewegungsfreiheit durch häufige Sicherheitskontrollen beeinträchtigt (FH 4.3.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie hat Gambia am 23.3.2020 bis auf Weiteres den Luftraum und die Landgrenzen geschlossen. Der Ausnahmezustand wurde bis 1.7.2020 verlängert, seit 4.6.2020 werden die Einschränkungen schrittweise gelockert (USEMB 11.6.2020; vgl. Garda 11.6.2020). Einschränkungen der Passagierzahl im privaten und öffentlichen Personenverkehr auf die Hälfte des Fassungsvermögens des Fahrzeuges bleiben bis auf Weiteres in Kraft (Garda 11.6.2020) Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie hat Gambia am 23.3.2020 bis auf Weiteres den Luftraum und die Landgrenzen geschlossen. Der Ausnahmezustand wurde bis 1.7.2020 verlängert, seit 4.6.2020 werden die Einschränkungen schrittweise gelockert (USEMB 11.6.2020; vergleiche Garda 11.6.2020). Einschränkungen der Passagierzahl im privaten und öffentlichen Personenverkehr auf die Hälfte des Fassungsvermögens des Fahrzeuges bleiben bis auf Weiteres in Kraft (Garda 11.6.2020) 1.2.6 Grundversorgung Gambia ist im internationalen Vergleich eines der ärmsten und am wenigsten entwickelten Länder der Welt. Lediglich ein Drittel der Bevölkerung verfügt über eine garantierte Ernährungssicherheit. Laut Angaben der Weltgesundheitsorganisation (WHO) waren zwischen 2014 und 2016 über 200.000 Gambier gezwungen, sich auf humanitäre Hilfe zu verlassen (EASO 12.2017). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist v. a. in ländlichen Gegenden nur beschränkt gewährleistet (EASO 12.2017). Die wirtschaftliche Situation verbesserte sich für die meisten Gambier auch nach dem Regierungswechsel nicht, die Preise für Grundnahrungsmittel sind gestiegen (KAS 24.1.2020). Zwar betrug das Wirtschaftswachstum 2019 offiziell 6 %, doch bleibt die Lebenswirklichkeit der Bevölkerungsmehrheit äußerst schwierig. Die Inflation stieg auf knapp 7 % und allein 80 % des Haushalts 2020 dürften in die Schuldentilgung fließen. Für dringend notwendige Investitionen in das marode Bildungs- und Gesundheitssystem bleibt wenig Spielraum. Auch die Energieversorgung bleibt problematisch und der 2018 verabschiedete Entwicklungsplan konnte die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen bisher nicht verbessern (KAS 24.1.2020). Die Arbeitslosigkeit ist nach europäischer Berechnung hoch, doch gibt es keine verlässlichen Zahlen. Der Großteil der Bevölkerung ist entweder im Agrarsektor tätig (wo sie nicht von offiziellen Statistiken erfasst wird) oder im informellen Wirtschaftssektor. Der formelle Wirtschaftssektor ist nur schwach ausgeprägt und beschränkt sich meist auf den öffentlichen Sektor und im Land tätige ausländische Unternehmen (ÖB 12.2019). Zudem ist die Landwirtschaft anfällig für Überschwemmungen und Dürren (EASO 12.2017; vgl. ÖB 12.2019). Die schlechte landwirtschaftliche Ernte führte 2016/2017 zu Ausfällen (KAS 16.5.2018; vgl. ÖB 12.2019). Der Landwirtschaftssektor ist nicht vielfältig genug aufgestellt, 91% der Landbevölkerung sind Kleinbauern, mehrheitlich durch Subsistenzwirtschaft geprägt. Das Land ist stark importabhängig, praktisch alle Güter des täglichen Gebrauchs werden importiert. Die Preise sind entsprechend hoch (KAS 16.5.2018; vgl. ÖB 12.2019).Zudem ist die Landwirtschaft anfällig für Überschwemmungen und Dürren (EASO 12.2017; vergleiche ÖB 12.2019). Die schlechte landwirtschaftliche Ernte führte 2016 aus 2017, zu Ausfällen (KAS 16.5.2018; vergleiche ÖB 12.2019). Der Landwirtschaftssektor ist nicht vielfältig genug aufgestellt, 91% der Landbevölkerung sind Kleinbauern, mehrheitlich durch Subsistenzwirtschaft geprägt. Das Land ist stark importabhängig, praktisch alle Güter des täglichen Gebrauchs werden importiert. Die Preise sind entsprechend hoch (KAS 16.5.2018; vergleiche ÖB 12.2019). Negativ wirkte sich auch die politische Krise des Jahres 2017 aus. Der Länderbericht des Internationalen Währungsfonds schätzt, dass die Tourismuseinnahmen im ersten Quartal 2017 aufgrund der politischen Turbulenzen um rund ein Drittel (8,8 Mio. USD) gesunken sind (EASO 12.2017) und sich nur zögerlich erholten (KAS 16.5.2018). Die Überweisungen (Geldtransfers) von Auswanderern in ihr Heimatland werden auf rund 10 % des BIP geschätzt. Im internationalen Handel haben China und Indien die EU (insbesondere Frankreich und Großbritannien) als Hauptexporteur teilweise abgelöst (EASO 12.2017). Eine zerstörte Wirtschaft, ausgebeutete Staatsressourcen, eine ineffiziente Infrastruktur, enorme soziale Herausforderungen sowie ein Mangel an Möglichkeiten für die junge Bevölkerung waren die Rahmenbedingungen, unter denen Barrow seine Präsidentschaft angetreten hat (KAS 16.5.2018). Als Jammeh Anfang 2017 ins Exil nach Äquatorialguinea ging, nahm er Vermögenswerte mit unbekanntem Wert mit (EASO 12.2017). Der systematische Diebstahl von Staatseigentum wurde rückwirkend seit 2014 auf 4 % des BIP jährlich geschätzt (KAS 16.5.2018). Das Land ist auf finanzielle Unterstützung aus dem Ausland angewiesen. Nach Angaben der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (UNCTAD) machten die Hilfen ausländischer Geber 2013 11% des BIP aus (EASO 12.2017). Ausländische Geber versprachen der Barrow-Regierung finanzielle Unterstützung unter der Bedingung, dass die Entwicklung der Demokratie gefördert und die Menschenrechte geachtet werden (EASO 12.2017). [...] 1.2.7 Sozialleistungen Das soziale Sicherheitsnetz Gambias ist schwach. Alterspensionen stehen nur einem kleinen Prozentsatz der Bevölkerung zur Verfügung (Personen mit mehr als zehn Jahren Beschäftigung in einer staatlichen Einrichtung oder einer teilnehmenden privaten Einrichtung) und werden vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer finanziert. Andere Sozialleistungen wie Entschädigung für Arbeitsunfälle, Arbeitslosenversicherung oder Mutterschutz stehen entweder gar nicht oder nur einem kleinen Teil der Bevölkerung zur Verfügung. Soweit vorhanden, handelt es sich überwiegend um vom Arbeitgeber finanzierte Barzahlungen (BS 29.4.2020; vgl. USSSA 9.2019).Das soziale Sicherheitsnetz Gambias ist schwach. Alterspensionen stehen nur einem kleinen Prozentsatz der Bevölkerung zur Verfügung (Personen mit mehr als zehn Jahren Beschäftigung in einer staatlichen Einrichtung oder einer teilnehmenden privaten Einrichtung) und werden vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer finanziert. Andere Sozialleistungen wie Entschädigung für Arbeitsunfälle, Arbeitslosenversicherung oder Mutterschutz stehen entweder gar nicht oder nur einem kleinen Teil der Bevölkerung zur Verfügung. Soweit vorhanden, handelt es sich überwiegend um vom Arbeitgeber finanzierte Barzahlungen (BS 29.4.2020; vergleiche USSSA 9.2019). Das staatliche „Social Welfare Service“ bietet für bedürftige Frauen und Kinder Unterbringung, Nahrung und Kleidung. Nach Angaben der Weltbank sind knapp 40% der Kinder unter 5 Jahren akut unterernährt. Sozialhilferegelungen etc. bestehen nicht (AA 5.8.2019). 1.2.8 Rückkehr Staatliche Einrichtungen zur Aufnahme von Rückkehrerinnen und Rückkehrern existieren nicht (AA 5.8.2019). Abgeschobene Personen werden von der Einwanderungsbehörde in Empfang genommen, kurz vernommen bzw. deren Daten aufgenommen (ÖB 12.2019). Rückkehrer werden in der Regel wieder von ihrer (Groß-) Familie aufgenommen. Zwischen der International Organisation of Migration (IOM) und der EU wurde eine Vereinbarung zum Schutz und zur Wiedereinbürgerung von Migranten getroffen (EU-IOM Initiative on Migrant Protection and Reintegration), welche Unterstützung für freiwillig oder zwangsweise zurückgekehrte Gambier vorsieht (AA 5.8.2019; vgl. ÖB 12.2019). Der erhebliche Rückstau bei den Reintegrationsmaßnahmen wegen unerwartet hohen Rückkehrerzahlen v. a. aus Libyen und Anlaufschwierigkeiten des 2017 eingerichteten IOM-Büros konnte seit Mitte 2018 in etwa halbiert werden. Zum Stand März 2019 erhielten knapp 2.500 von insgesamt ca. 4.100 Rückkehrern Reintegrationsunterstützung. Des Weiteren gibt es zahlreiche NGOs, die in Gambia tätig sind, hauptsächlich im Grundbildungsbereich (AA 5.8.2019). Staatliche Einrichtungen zur Aufnahme von Rückkehrerinnen und Rückkehrern existieren nicht (AA 5.8.2019). Abgeschobene Personen werden von der Einwanderungsbehörde in Empfang genommen, kurz vernommen bzw. deren Daten aufgenommen (ÖB 12.2019). Rückkehrer werden in der Regel wieder von ihrer (Groß-) Familie aufgenommen. Zwischen der International Organisation of Migration (IOM) und der EU wurde eine Vereinbarung zum Schutz und zur Wiedereinbürgerung von Migranten getroffen (EU-IOM Initiative on Migrant Protection and Reintegration), welche Unterstützung für freiwillig oder zwangsweise zurückgekehrte Gambier vorsieht (AA 5.8.2019; vergleiche ÖB 12.2019). Der erhebliche Rückstau bei den Reintegrationsmaßnahmen wegen unerwartet hohen Rückkehrerzahlen v. a. aus Libyen und Anlaufschwierigkeiten des 2017 eingerichteten IOM-Büros konnte seit Mitte 2018 in etwa halbiert werden. Zum Stand März 2019 erhielten knapp 2.500 von insgesamt ca. 4.100 Rückkehrern Reintegrationsunterstützung. Des Weiteren gibt es zahlreiche NGOs, die in Gambia tätig sind, hauptsächlich im Grundbildungsbereich (AA 5.8.2019). Rückkehrer bzw. wiedereingebürgerte Personen unterliegen keiner besonderen Behandlung. Fälle von Misshandlung oder Festnahmen sind nicht bekannt. Bei Rückkehr muss nicht mit staatlichen Maßnahmen aufgrund der Asylantragstellung gerechnet werden (AA 5.8.2019; vgl. ÖB 12.2019). Der „Social Welfare Service“ unterhält eine Einrichtung zur Unterbringung von Minderjährigen, dürfte sich aber eher an Kinder jüngeren Alters richten. Ob eine Unterbringung von abgeschobenen Minderjährigen dort möglich ist, muss im Einzelfall geklärt werden (AA 5.8.2019). Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie unterliegen alle Einreisenden - entweder per Flugzeug oder auf dem Landweg - unabhängig von ihrer Nationalität, die in oder durch ein "Hotspot"-Land reisen, einer 14-tägigen verpflichtenden Quarantäne in staatlich verwalteten Einrichtungen, wo sie auf Kosten der Regierung Unterkunft, Nahrung, Wasser und medizinische Versorgung erhalten (USEMB 11.6.2020).Rückkehrer bzw. wiedereingebürgerte Personen unterliegen keiner besonderen Behandlung. Fälle von Misshandlung oder Festnahmen sind nicht bekannt. Bei Rückkehr muss nicht mit staatlichen Maßnahmen aufgrund der Asylantragstellung gerechnet werden (AA 5.8.2019; vergleiche ÖB 12.2019). Der „Social Welfare Service“ unterhält eine Einrichtung zur Unterbringung von Minderjährigen, dürfte sich aber eher an Kinder jüngeren Alters richten. Ob eine Unterbringung von abgeschobenen Minderjährigen dort möglich ist, muss im Einzelfall geklärt werden (AA 5.8.2019). Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie unterliegen alle Einreisenden - entweder per Flugzeug oder auf dem Landweg - unabhängig von ihrer Nationalität, die in oder durch ein "Hotspot"-Land reisen, einer 14-tägigen verpflichtenden Quarantäne in staatlich verwalteten Einrichtungen, wo sie auf Kosten der Regierung Unterkunft, Nahrung, Wasser und medizinische Versorgung erhalten (USEMB 11.6.2020). 1.2.9 Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage Dem Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia vom 01.12.2023 ist auszugsweise zu entnehmen: [IV Rückkehrfragen
- Situation für Rückkehrende 1.1 Grundversorgung] Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist v. a. in ländlichen Gegenden grundsätzlich nur beschränkt gewährleistet. Dem „Global Nutrition Report 2022“ zufolge macht Gambia aber Fortschritte im Bereich Ernährung. [...] Sozialhilferegelungen etc. bestehen hingegen nicht. Das World Food Programme hat ein Projekt aufgelegt, das kostenloses Schulessen bereitstellt. Einige NROs geben finanzielle Starthilfen für Berufsanfänger. Staatliche Einrichtungen zur Aufnahme von Rückkehrenden existieren nicht. Rückkehrende erhalten Leistungen ausländischer Geber (s. Ziff.IV.1.2) und werden in der Regel wieder durch die gambische (Groß-)Familie aufgenommen, wobei zahlreiche Rückkehrende aus Scham nicht in ihre Heimatorte zurückkehren, sondern in der Hauptstadtregion bleiben. [1.2 Rückkehr- und Reintegrationsprojekte im Herkunftsland] Das 2021 von Gambia einseitig verhängte Moratorium der Wiederaufnahme der eigenen Staatsangehörigen wurde im März 2022 aufgehoben und mehrere Sammelrückführungen konnten seitdem durchgeführt werden. Rückkehr- und Reintegrationshilfen in Gambia bestehen sowohl für freiwillig Rückkehrende als auch für zwangsweise Rückgeführte. Über das Bundesprogramm Starthilfe Plus können freiwillig Rückkehrende 400 EUR finanzielle Starthilfe (Familien: 800 EUR) erhalten, die 6-8 Monate nach Rückkehr ausgezahlt wird. Durch das JRS (Joint Reintegration Services)-Programm bietet Frontex seit 01.11.2022 eine Empfangnahme am Flughafen Banjul sowie erste reintegrationsunterstützende Leistungen für zwangsweise per Charter Rückgeführte i.H.v. 205 EUR an (sog. „Charter-flight Arrival Assistance“-Package). Freiwillig Rückkehrende sowie Rückgeführte auf Linienflügen können ein „Post-Arrival“-Package“ i.H.v. 615 EUR erhalten. Darüber hinaus plant Frontex unter seinem neuen Programm „TAP4RRR“ (Technical Assistance Projects for Third Countries on Return, Readmission and Reintegration) ab 2023 in ausgewählten Drittstaaten kleinere (small-scale) Aktivitäten durchzuführen, um deren Kapazitäten, Verfahren und die Ownership im Bereich der Rückübernahme zu stärken. Für GMB plant Frontex ein TAP4RRR-Projekt mit dem Titel „Development of a well-coordinated referral and reintegration mechanism as well as strengthening of reintegration counselling capacities in The Gambia”. Ferner wird unter dem JRS-Programm für bis zu 12 Monate nach der Ausreise ein sog. Post-return Package mit Sachleistungen i.H.v. 1.000 EUR für jede rückgeführte Person bzw. 2.000 EUR für freiwillige Rückkehrer angeboten. Diese Leistungen werden durch den beauftragten Reintegrationspartner Caritas erbracht. [...] 1.3 Zur Situation nach einer Rückkehr Der Beschwerdeführer hat im Herkunftsstaat familiäre und andere soziale Kontakte, die er nach seiner Rückkehr auffrischen und vertiefen kann. Er ist mit der Kultur des Herkunftsstaats und den Gepflogenheiten des dortigen Arbeitsmarkts vertraut. Daher wird es ihm möglich sein, dort Arbeit zu finden, ob in der familiären Landwirtschaft, wieder als Kindergartenmitarbeiter, nach den nunmehrigen Praxis als Küchenhilfe oder in einer anderen Branche, und von dieser zu leben. Es ist nach den Länderfeststellungen und denen zur Familie nicht zu erwarten, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Gambia die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre.Es ist nach den Länderfeststellungen und denen zur Familie nicht zu erwarten, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Gambia die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre. Es gibt keinen Hinweis, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in den Herkunfts-staat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt oder automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt sein wird.
- Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich, soweit im Folgenden nicht speziellere Erwägungen genannt sind, aus den Akten der Beschwerdeverfahren dieses Gerichts sowie dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Fremdenregister, dem ZMR und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich, soweit im Folgenden nicht speziellere Erwägungen genannt sind, aus den Akten der Beschwerdeverfahren dieses Gerichts sowie dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Fremdenregister, dem ZMR und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt. Nach der Beschwerdeverhandlung am 25.02.2021 wurde das Verfahren 2023 neu zugewiesen, was einen Richterwechsel verursachte. Daher fand weitere Beschwerdeverhandlung statt, in der außer dem Beschwerdeführer dessen ehemalige Lebensgefährtin und deren gemeinsamer Sohn als Zeugin und Zeuge befragt wurden. Die Feststellungen konnten auch auf die Aussagen dieser Personen aufbauen, ferner auf die gutachterliche Stellungnahme des in der ersten Beschwerdeverhandlung beigezogenen Sachverständigen für klinische Psychologie usw., der dort Befund betreffend den Beschwerdeführer aufgenommen hatte. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers Die Feststellungen zur Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seinen Sprachkenntnissen sowie zu seinem Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit gründen auf seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung sowie auf den Ausführungen in der Stellungnahme vom 20.07.2023 (OZ 33). Seine Identität steht mangels Vorlage entsprechender identitätsbezeugender Dokumente nicht fest. Die Verhängung des unbefristeten Aufenthaltsverbots durch die BPD XXXX 2010 konnte aufgrund der im erwähnten Erkenntnis W192 1407294-3 getroffenen Feststellung (dort S. 3) und der in jenem Beschwerdeverfahren dieses Gerichts (betreffend die Zurückweisung des Antrags auf den Aufenthaltstitel) erstatteten Mitteilung (dort OZ 3) der BPD XXXX vom 11.05.2012 festgestellt werden.Die Verhängung des unbefristeten Aufenthaltsverbots durch die BPD römisch 40 2010 konnte aufgrund der im erwähnten Erkenntnis W192 1407294-3 getroffenen Feststellung (dort S. 3) und der in jenem Beschwerdeverfahren dieses Gerichts (betreffend die Zurückweisung des Antrags auf den Aufenthaltstitel) erstatteten Mitteilung (dort OZ 3) der BPD römisch 40 vom 11.05.2012 festgestellt werden. Betreffend die strafgerichtlichen Verurteilungen stand außer den Urkunden auch die Aussage des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung zu Verfügung, sein Cannabiskonsum ergab sich aus den Angaben gegenüber dem Psychologen, die er dessen laut Befund (in der ersten Beschwerdeverhandlung) machte. Die Feststellungen zur Herkunft des Beschwerdeführers, zu seiner Schulausbildung und Berufserfahrung, zum letzten Aufenthalt in Gambia, seinen dort lebenden Angehörigen und den Kontakten mit diesen stützen sich auf das Urteil des LG XXXX vom 24.07.2019 sowie die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 20.07.2023 und in der Beschwerdeverhandlung. Letzteren konnte auch entnommen werden, dass der Sohn früher auch Mandinka mit ihm gesprochen hat, was zwar in der Beschwerde ausgeschlossen wird, wonach der Beschwerdeführer stets Deutsch mit dem Sohn und der Mutter gesprochen hätte (S. 5, AS 473), aber der Lebenserfahrung nach in Familien mit Eltern unterschiedlicher Muttersprachen häufig der Realität entspricht und auch vom Sohn bestätigt wurde, der in der Beschwerdeverhandlung angab, früher viel Mandinka gesprochen, es nun aber verlernt zu haben.Die Feststellungen zur Herkunft des Beschwerdeführers, zu seiner Schulausbildung und Berufserfahrung, zum letzten Aufenthalt in Gambia, seinen dort lebenden Angehörigen und den Kontakten mit diesen stützen sich auf das Urteil des LG römisch 40 vom 24.07.2019 sowie die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 20.07.2023 und in der Beschwerdeverhandlung. Letzteren konnte auch entnommen werden, dass der Sohn früher auch Mandinka mit ihm gesprochen hat, was zwar in der Beschwerde ausgeschlossen wird, wonach der Beschwerdeführer stets Deutsch mit dem Sohn und der Mutter gesprochen hätte (S. 5, AS 473), aber der Lebenserfahrung nach in Familien mit Eltern unterschiedlicher Muttersprachen häufig der Realität entspricht und auch vom Sohn bestätigt wurde, der in der Beschwerdeverhandlung angab, früher viel Mandinka gesprochen, es nun aber verlernt zu haben. Zum Verhältnis des Beschwerdeführers zu seinem Sohn und dessen Angehörigen standen die Zeugenaussagen und die Aussage des Beschwerdeführers, aber auch der Eindruck zur Verfügung, den dieser in der Beschwerdeverhandlung hinterließ, indem er Zeichen der Rührung zeigte oder auch das Baby, die Halbschwester des Sohnes, in den Arm nahm. 2.2 Zur Lage im Herkunftsstaat Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Gambia vom 24.06.2020 sowie auf dem genannten Bericht des Auswärtigen Amtes. Beide Berichte stützen sich auf Angaben verschiedener ausländischer Behörden als auch jene von internationalen Organisationen, wie z. B. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Zu den Länderfeststellungen gab der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung an, es treffe zwar zu, dass die angeführten Unterstützungen gewährt würden, jedoch reiße die Unterstützung nach zwei bis drei Monaten ab, und die Betroffenen seien auf sich allein gestellt. Auch sei es um die Beschäftigungsmöglichkeiten junger Menschen schlecht bestellt, weswegen in den letzten drei bis vier Monaten viele davon versucht hätten, nach Spanien bzw. in die EU zu gelangen. Dies wisse er, da er sich über soziale Medien informiere und immer wieder Fragen diesbezüglich stelle. Damit ist der Beschwerdeführer den Länderfeststellungen nicht substantiiert entgegengetreten. 2.2 Zur Situation nach Rückkehr Die Feststellungen zur Rückkehrperspektive des Beschwerdeführers ergaben sich aus den bisherigen Feststellungen und den in 1.3 ergänzend angeführten Erwägungen. Es ergaben sich insbesondere keine Hinweise für die Beachtung exzeptioneller, in dessen Person gelegener Umstände. Er ist volljährig, gesund und erwerbsfähig, verfügt über Schulbildung und Berufserfahrung und wurde in Gambia hauptsozialisiert. Er spricht mehrere Sprachen seines Herkunftsstaates und verfügt in Gambia nach wie vor über familiäre Anbindungen. Es ist daher davon auszugehen, dass er in seiner Heimat seine existentiellen Grundbedürfnisse wird befriedigen können, er in der Lage sein wird, sich durch die Aufnahme von zumindest Gelegenheitsarbeiten ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften, er seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät. Darüber hinaus wurden im Zuge des Verfahrens keine substantiierten Gründe vorgebracht, die gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Gambia sprechen würden, und keine Umstände bekannt, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein „reales Risiko“ einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe bestünde.Darüber hinaus wurden im Zuge des Verfahrens keine substantiierten Gründe vorgebracht, die gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Gambia sprechen würden, und keine Umstände bekannt, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein „reales Risiko“ einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe bestünde.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1 Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I)3.1 Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch eins) 3.1.1 Das BFA stützte die Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 5 FPG, wonach es gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen hat, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.3.1.1 Das BFA stützte die Rückkehrentscheidung auf Paragraph 52, Absatz 5, FPG, wonach es gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen hat, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Zumal der Beschwerdeführer vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts über keinen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügte, sondern eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ und am 18.04.2019 vor deren Ablaufen einen Verlängerungsantrag eingebracht hatte, ist vorliegend nicht § 52 Abs. 5 FPG heranzuziehen. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist nach der rechtzeitigen Antragstellung für die Verlängerung weiter rechtmäßig und damit der Anwendungsbereich des § 52 Abs. 4 FPG eröffnet. Nach dieser Bestimmung ist eine Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen zu erlassen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, wenn eine der in Z. 1 bis 5 genannten Voraussetzungen vorliegt. Dazu gehören, dass der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund gemäß § 11 Abs. 1 oder 2 NAG entgegensteht (Z. 4), aber auch, dass ein solcher nachträglich eintritt oder bekannt wird, welcher der Erteilung des zuletzt vergebenen Einreisetitels entgegengestanden wäre (Z. 1).Zumal der Beschwerdeführer vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts über keinen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügte, sondern eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ und am 18.04.2019 vor deren Ablaufen einen Verlängerungsantrag eingebracht hatte, ist vorliegend nicht Paragraph 52, Absatz 5, FPG heranzuziehen. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist nach der rechtzeitigen Antragstellung für die Verlängerung weiter rechtmäßig und damit der Anwendungsbereich des Paragraph 52, Absatz 4, FPG eröffnet. Nach dieser Bestimmung ist eine Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen zu erlassen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, wenn eine der in Ziffer eins bis 5 genannten Voraussetzungen vorliegt. Dazu gehören, dass der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 11, Absatz eins, oder 2 NAG entgegensteht (Ziffer 4,), aber auch, dass ein solcher nachträglich eintritt oder bekannt wird, welcher der Erteilung des zuletzt vergebenen Einreisetitels entgegengestanden wäre (Ziffer eins,). 3.1.2 Gemäß § 11 Abs. 2 Z. 1 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn dessen Aufenthalt nicht öffentlichen Interessen widerstreitet, was nach Abs. 4 Z. 1 dann der Fall ist, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.3.1.2 Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn dessen Aufenthalt nicht öffentlichen Interessen widerstreitet, was nach Absatz 4, Ziffer eins, dann der Fall ist, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Wann das anzunehmen ist, legen § 53 Abs. 2 und 3 FPG fest, wobei Abs. 3 Fälle einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit nennt. Nach dieser Bestimmung ist ein Einreiseverbot für höchstens zehn Jahre zu erlassen (in den Fällen der Z. 5 bis 9 auch unbefristet), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache hat insbesondere zu gelten (und ist bei der Bemessung des Einreiseverbotes als eines der öffentlichen Interessen relevant), wenn der Fremde von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten verurteilt worden ist (Z. 1). Das trifft (wie auch andere Tatbestände des Abs. 3) nach den Feststellungen auf den Beschwerdeführer zu. Somit ist im vorliegenden Fall die Rückkehrentscheidung vorgesehen.Wann das anzunehmen ist, legen Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG fest, wobei Absatz 3, Fälle einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit nennt. Nach dieser Bestimmung ist ein Einreiseverbot für höchstens zehn Jahre zu erlassen (in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache hat insbesondere zu gelten (und ist bei der Bemessung des Einreiseverbotes als eines der öffentlichen Interessen relevant), wenn der Fremde von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten verurteilt worden ist (Ziffer eins,). Das trifft (wie auch andere Tatbestände des Absatz 3,) nach den Feststellungen auf den Beschwerdeführer zu. Somit ist im vorliegenden Fall die Rückkehrentscheidung vorgesehen. Das gilt nur dann nicht, wenn eine Rückkehrentscheidung wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig ist.Das gilt nur dann nicht, wenn eine Rückkehrentscheidung wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig ist. 3.1.3 Dabei ergibt im Fall des Beschwerdeführers eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig anzusehen ist.3.1.3 Dabei ergibt im Fall des Beschwerdeführers eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig anzusehen ist. Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG, die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift, dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, FPG, die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift, dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden. (VwGH 05.03.2021, Ra 2021/19/0049, mwN)Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden. (VwGH 05.03.2021, Ra 2021/19/0049, mwN) Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Jedoch ist auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134, mwN) Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Entscheidungen zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale auch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften, z. B. auch die Missachtung melderechtlicher Vorschriften. (VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005, mwN) 3.1.4 Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind nach § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:3.1.4 Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind nach Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z. 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z. 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z. 3), der Grad der Integration (Z. 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z. 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z. 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z. 7) sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z. 8).Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,) sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,). 3.1.5 Unter den genannten Aspekten fällt auf, dass Aufenthalt des Beschwerdeführers seit der Abweisung des ersten Asylantrags im Juli 2009 nicht mehr rechtmäßig war, und der Beschwerdeführer dennoch und sogar nach Verhängung des Aufenthaltsverbotes noch jahrelang auf Basis der Duldung im Inland verblieb. Erst am 06.05.2017 erhielt er erstmals einen Aufenthaltstitel, sodass sein nunmehr (einschließlich der Monate in Gambia 2017/18) gut 15-jähriger Aufenthalt fast acht Jahre lang und damit überwiegend unrechtmäßig war. Ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen dem Beschwerdeführer als Vater und seinem Kind entstand mit dem Zeitpunkt der Geburt und kann nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden. Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens im Sinn des Art. 8 Abs. 1 EMRK, solange nicht jegliche Bindung gelöst ist. (VwGH 19.08.2021, Ra 2021/21/0062, Rz 27, mwN) Demnach ändert auch die neuerlich verhängte Strafhaft nichts am Vorliegen eines geschützten Familienlebens.Ein von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschütztes Familienleben zwischen dem Beschwerdeführer als Vater und seinem Kind entstand mit dem Zeitpunkt der Geburt und kann nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden. Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens im Sinn des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, solange nicht jegliche Bindung gelöst ist. (VwGH 19.08.2021, Ra 2021/21/0062, Rz 27, mwN) Demnach ändert auch die neuerlich verhängte Strafhaft nichts am Vorliegen eines geschützten Familienlebens. Das vorherige Familienleben fand allerdings statt und begann auch erst, als der Beschwerdeführer sich des unsicheren Aufenthaltsstatus bereits bewusst sein musste, und zudem gegen ihn auch das unbefristete Aufenthaltsverbot bestand. Schließlich sind die strafgerichtlichen Verurteilungen zu beachten, denen zufolge der Beschwerdeführer seit Sommer 2009, also nach nicht einmal einem Jahr Aufenthalt, nicht mehr unbescholten ist, ferner die mehrfachen Missachtungen des Meldegesetzes. Demgegenüber weist der Beschwerdeführer weiterhin Bindungen zum Herkunftsstaat auf, konkret zu seiner großen Familie dort, mit der er regelmäßig Kontakt hat und die er auch nach fast zehn Jahren Abwesenheit noch besuchte und weiter besuchen will. Beachtlich ist allerdings andererseits auch sein in der langen Aufenthaltszeit entwickeltes und noch derzeit bestehendes, über die Kontakte mit Mithäftlingen, Wachorgangen und Behörden hinausgehendes Privatleben im Inland. 3.1.6 Betreffend die damit verbundene Integration hat der VwGH (zum Folgenden: 17.10.2016, Ro 2016/22/0005, mwN) unter anderem folgende Umstände – meist in Verbindung mit anderen Aspekten – als Anhaltspunkte dafür anerkannt, dass ein Fremder die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Die Erwerbstätigkeit des Fremden, das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung, eine Einstellungszusage , das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse, familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen, ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben, eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben, freiwillige Hilfstätigkeiten, ein Schulabschluss bzw. eine gute schulische Integration in Österreich oder der Erwerb des Führerscheins. Fallbezogen sind demnach mehrere Umstände zu berücksichtigen. Neben den zertifizierten Sprachkenntnissen auf Niveau B1 weist der Beschwerdeführer Freunde in Österreich auf, darunter Einheimische, war beim Roten Kreuz ehrenamtlich tätig und hat einen Erste-Hilfe-Kurs absolviert. Er ging auch einer geringfügigen und drei Tage lang einer Halbzeitbeschäftigung nach und legte 2016 drei Empfehlungsschreiben vor. Vor allem aber hat er trotz der nun bereits zweiten auf seine Vaterschaft folgenden und diesmal mehrjährigen Inhaftierung eine familiäre Bindung zu seinem minderjährigen Sohn und private Kontakte zu dessen Bruder, der Mutter des Sohnes und dessen Großmutter mütterlicherseits. 3.1.7 Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist ein grundlegender Bestandteil des Familienlebens, dass Eltern und Kinder sich der Gesellschaft des jeweiligen anderen Teiles erfreuen können. Davon ausgehend kann eine unzureichende Berücksichtigung des Kindeswohles zur Fehlerhaftigkeit der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG und somit zu einer Verletzung des Art. 8 EMRK führen, weil eine Aufenthaltsbeendigung nicht verfügt werden darf, wenn dadurch das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens des Betroffenen verletzt würde. (VfGH 12.10.2016, E1349/2016, mwN)3.1.7 Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist ein grundlegender Bestandteil des Familienlebens, dass Eltern und Kinder sich der Gesellschaft des jeweiligen anderen Teiles erfreuen können. Davon ausgehend kann eine unzureichende Berücksichtigung des Kindeswohles zur Fehlerhaftigkeit der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG und somit zu einer Verletzung des Artikel 8, EMRK führen, weil eine Aufenthaltsbeendigung nicht verfügt werden darf, wenn dadurch das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens des Betroffenen verletzt würde. (VfGH 12.10.2016, E1349/2016, mwN) Die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts haben wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass es notwendig ist, sich bei der nach § 9 BFA-Verfahrensgesetz vorzunehmenden Interessenabwägung mit den Auswirkungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf das Kindeswohl auseinanderzusetzen. (VwGH 21.08.2020, Ra 2020/14/0368, mwN) Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass die Trennung eines Fremden von seinen österreichischen Familienangehörigen nur bei Vorliegen eines besonders großen öffentlichen Interesses, etwa bei der Begehung von gravierenderen Straftaten, gerechtfertigt ist. Ein Kind hat nämlich grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen. Wird es durch die Rückkehrentscheidung gegen den Vater gezwungen, ohne diesen aufzuwachsen, so bedarf diese Konsequenz einer besonderen Rechtfertigung. (VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0465, mwN)Die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts haben wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass es notwendig ist, sich bei der nach Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz vorzunehmenden Interessenabwägung mit den Auswirkungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf das Kindeswohl auseinanderzusetzen. (VwGH 21.08.2020, Ra 2020/14/0368, mwN) Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass die Trennung eines Fremden von seinen österreichischen Familienangehörigen nur bei Vorliegen eines besonders großen öffentlichen Interesses, etwa bei der Begehung von gravierenderen Straftaten, gerechtfertigt ist. Ein Kind hat nämlich grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen. Wird es durch die Rückkehrentscheidung gegen den Vater gezwungen, ohne diesen aufzuwachsen, so bedarf diese Konsequenz einer besonderen Rechtfertigung. (VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0465, mwN) Den Feststellungen zufolge kann der Sohn die Kontakte zum Beschwerdeführer auf mehrere Arten fortführen, wenn dieser wieder in den Herkunftsstaat zurückkehrt. Auch hat die Beziehung bereits die Phase überstanden, in der persönliche Treffen wegen der Strafhaft und der Pandemie nicht möglich waren. Demnach besteht Grund zur Annahme, dass es auch im Fall künftig wieder seltenerer oder erschwerter Kontakte nicht zu der vom Sachverständigen als möglich angesehenen Entfremdung oder emotional negativen Besetzung der Beziehung durch den Sohn kommt. 3.1.8 Darüber hinaus ist die höchstgerichtliche Rechtsprechung in Konstellationen wie der vorliegenden zu beachten, wonach Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt (VwGH 18.09.2023, Ra 2023/14/0041, Rz 18, mwN), bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 02.09.2022, Ra 2022/14/0204, Rz 16, mwN). Fallbezogen ist, über die Anzahl der Rückfälle hinaus, beachtlich, dass der Beschwerdeführer zuletzt über mehr als zwei Jahre Cannabis in einer nicht nur das (gemäß § 28a Abs. 4 Z. 3 SMG strafsatzbestimmende) 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge verkauft hat, sondern in einer das 50-fache übersteigenden, und das zum Teil an Minderjährige sowie im Zusammenwirken mit einem Mittäter. Gegenüber den vorangegangenen Vergehen zeigt dieses Verbrechen eine deutliche Steigerung des Unrechtsgehalts und der Unbekümmertheit, die nicht auf die vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung angegebenen Motive zurückzuführen ist, wonach er nur die Wohnungsmiete sowie für den Sohn ein Bett, Spielsachen und einen Schrank bezahlen habe wollen, wie schon die während des Tatzeitraums absolvierte Urlaubreise zeigt.Fallbezogen ist, über die Anzahl der Rückfälle hinaus, beachtlich, dass der Beschwerdeführer zuletzt über mehr als zwei Jahre Cannabis in einer nicht nur das (gemäß Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG strafsatzbestimmende) 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge verkauft hat, sondern in einer das 50-fache übersteigenden, und das zum Teil an Minderjährige sowie im Zusammenwirken mit einem Mittäter. Gegenüber den vorangegangenen Vergehen zeigt dieses Verbrechen eine deutliche Steigerung des Unrechtsgehalts und der Unbekümmertheit, die nicht auf die vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung angegebenen Motive zurückzuführen ist, wonach er nur die Wohnungsmiete sowie für den Sohn ein Bett, Spielsachen und einen Schrank bezahlen habe wollen, wie schon die während des Tatzeitraums absolvierte Urlaubreise zeigt. Dagegen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Annahme eines Wegfalls der sich durch das bisherige Fehlverhalten manifestierten Gefährlichkeit eines Fremden - auch nach Absolvierung einer Therapie - in erster Linie das (vorliegend wegen der noch andauernden Haft noch gar nicht) gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich. (VwGH 19.01.2023, Ra 2022/21/0159, mwN) Die durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme sowie u. a. durch die Erlassung eines Einreiseverbotes bewirkte Trennung von Familienangehörigen ist der Rechtsprechung zufolge im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität in Kauf zu nehmen. (VwGH 27.09.2021, Ra 2021/17/0106, mwN) 3.1.9 Eine Rückkehrentscheidung steht dagegen weder der Leistung von Unterhalt an den Sohn des Beschwerdeführers entgegen, noch künftigen Treffen in einem Drittland. Auch die spätere neuerliche Erlangung eines Aufenthaltstitels aus familiären Gründen ist damit nicht ausgeschlossen, und aus wichtigen öffentlichen oder privaten Gründen kann der Beschwerdeführer auch während der Zeit die Wiedereinreise nach § 27a FPG beantragen, in der das mit der vorliegenden Entscheidung befristete Einreiseverbot gilt.3.1.9 Eine Rückkehrentscheidung steht dagegen weder der Leistung von Unterhalt an den Sohn des Beschwerdeführers entgegen, noch künftigen Treffen in einem Drittland. Auch die spätere neuerliche Erlangung eines Aufenthaltstitels aus familiären Gründen ist damit nicht ausgeschlossen, und aus wichtigen öffentlichen oder privaten Gründen kann der Beschwerdeführer auch während der Zeit die Wiedereinreise nach Paragraph 27 a, FPG beantragen, in der das mit der vorliegenden Entscheidung befristete Einreiseverbot gilt. In der gebotenen Gesamtbetrachtung überwiegt demnach fallbezogen das öffentliche Interesse an der Ausreise und der Verhinderung weiterer Straftaten das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib so deutlich, dass er die Trennung vom Sohn ebenso wie dieser, mit dem er jedoch seit 2017 nicht mehr im gemeinsamen Haushalt gelebt hat (vgl. VwGH 27.06.2023, Ra 2023/21/0069), insgesamt im großen öffentlichen Interesse an der Unterbindung von solchen Straftaten gleichermaßen hinzunehmen hat wie Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Heimatland, zumal der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte dort in Gestalt seiner Mutter, seiner Landwirtschaften betreibenden Onkel und weiterer Verwandter verfügt sowie eine Erwerbstätigkeit aufgrund seiner Berufserfahrung möglich ist. (VwGH 19.01.2023, Ra 2022/21/0159, mwN)In der gebotenen Gesamtbetrachtung überwiegt demnach fallbezogen das öffentliche Interesse an der Ausreise und der Verhinderung weiterer Straftaten das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib so deutlich, dass er die Trennung vom Sohn ebenso wie dieser, mit dem er jedoch seit 2017 nicht mehr im gemeinsamen Haushalt gelebt hat vergleiche VwGH 27.06.2023, Ra 2023/21/0069), insgesamt im großen öffentlichen Interesse an der Unterbindung von solchen Straftaten gleichermaßen hinzunehmen hat wie Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Heimatland, zumal der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte dort in Gestalt seiner Mutter, seiner Landwirtschaften betreibenden Onkel und weiterer Verwandter verfügt sowie eine Erwerbstätigkeit aufgrund seiner Berufserfahrung möglich ist. (VwGH 19.01.2023, Ra 2022/21/0159, mwN) Die Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides war daher mit der im Spruch genannten Maßgabe als unbegründet abzuweisen.Die Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG als unzulässig angesehen werden. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides war daher mit der im Spruch genannten Maßgabe als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt II)3.
- Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch zwei) Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dies wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dies wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich. Die Abschiebung in einen Staat ist nach § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt würden, oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Die Abschiebung in einen Staat ist nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt würden, oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative.Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. § 50 Abs. 3 FPG erklärt die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Paragraph 50, Absatz 3, FPG erklärt die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Gambia einer realen Gefahr der Folter, der unmenschlichen Strafe oder Behandlung oder der Todesstrafe ausgesetzt wäre. Auch fehlt es an jedem Indiz, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr durch einen innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt Gefahr laufen würde, in seinem Leben bedroht, in seiner Unversehrtheit beeinträchtigt oder gar getötet zu werden. Es gibt zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Gambia die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und damit die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre.Es gibt zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Gambia die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und damit die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre. Der Beschwerdeführer wird den Feststellungen zufolge - entgegen dem Beschwerdevorbringen - aufgrund seines Alters und seines Gesundheitszustandes in der Lage sein, in Gambia zumindest notdürftig leben zu können. Er spricht mehrere Landessprachen, hat jahrelang die Schule besucht und im Herkunftsstaat auch schon Arbeitserfahrung gesammelt. So kann er vorhandene Sozialkontakte nutzen und neue knüpfen, selbst wenn die familiäre Unterstützung wider Erwarten nicht dauernd hinreicht. Die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz werden jedenfalls im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer möglicherweise in Österreich wirtschaftlich besser leben kann als im Herkunftsstaat, genügt nicht für die Annahme, er würde dort keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Es fehlen somit im vorliegenden Fall Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände. Zudem besteht in Gambia keine so extreme Gefahrenlage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre.Zudem besteht in Gambia keine so extreme Gefahrenlage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre. Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass dort das Leben des Beschwerdeführers oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, sind im Verfahren nicht festgestellt und auch in der Beschwerde nicht behauptet worden. Eine der Abschiebung nach Gambia entgegenstehende Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte besteht nicht. Daher erwiesen sich die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat als rechtmäßig und die Beschwerde daher insoweit als unbegründet. Die Beschwerde war daher auch betreffend den Spruchpunkt II als unbegründet abzuweisen.Daher erwiesen sich die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat als rechtmäßig und die Beschwerde daher insoweit als unbegründet. Die Beschwerde war daher auch betreffend den Spruchpunkt römisch zwei als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt III)3.
- Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch drei) 3.3.1 Nach § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, und zwar grundsätzlich für bis zu 10 Jahre. Eine solche Tatsache, die auch bei der Bemessung der Dauer zu berücksichtigen ist, ist nach Abs. 3 Z. 1 die gerichtliche Verurteilung des Drittstaatsangehörigen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zumindest sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen.3.3.1 Nach Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, und zwar grundsätzlich für bis zu 10 Jahre. Eine solche Tatsache, die auch bei der Bemessung der Dauer zu berücksichtigen ist, ist nach Absatz 3, Ziffer eins, die gerichtliche Verurteilung des Drittstaatsangehörigen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zumindest sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen. Die festgestellten Verurteilungen erfüllen demnach mehrfach Tatbestände der Z. 1, die erste Verurteilung Z. 1 zweiter Fall, die zweite und dritte Verurteilung jeweils Z. 1 erster, zweiter und dritter Fall, die vierte den dritten Fall. Letztere unterfällt zudem Z. 5, wonach auch ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen werden kann, wenn ein Drittstaatsangehöriger zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist.Die festgestellten Verurteilungen erfüllen demnach mehrfach Tatbestände der Ziffer eins,, die erste Verurteilung Ziffer eins, zweiter Fall, die zweite und dritte Verurteilung jeweils Ziffer eins, erster, zweiter und dritter Fall, die vierte den dritten Fall. Letztere unterfällt zudem Ziffer 5,, wonach auch ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen werden kann, wenn ein Drittstaatsangehöriger zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist. Dabei liegen die Voraussetzungen eines Einreiseverbotes wie eben angegeben mehrfach vor, was sich auch auf die Dauer eines Einreiseverbotes auswirkt. Ein Absehen von der Erlassung eines solchen wäre dagegen angesichts der Verurteilungen nach dem Suchtmittelgesetz wegen mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Vergehen (und eines Verbrechens) offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes gelegen. (Vgl. zum Tatbestand des § 55 Abs. 3 Z. 1 FPG in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 VwGH 29.03.2012, 2011/23/0125, mwN)Dabei liegen die Voraussetzungen eines Einreiseverbotes wie eben angegeben mehrfach vor, was sich auch auf die Dauer eines Einreiseverbotes auswirkt. Ein Absehen von der Erlassung eines solchen wäre dagegen angesichts der Verurteilungen nach dem Suchtmittelgesetz wegen mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Vergehen (und eines Verbrechens) offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes gelegen. (Vgl. zum Tatbestand des Paragraph 55, Absatz 3, Ziffer eins, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, VwGH 29.03.2012, 2011/23/0125, mwN) 3.3.2 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Bezug auf ein Einreiseverbot im Einzelfall eine Gefährdungsprognose zu treffen, in welcher das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen ist, wobei im Falle von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten unter Berücksichtigung seiner Art und Schwere eine Gefährdungsprognose zu treffen ist (vgl. VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0289; vom 22.03.2018, Ra 2017/22/0194).3.3.2 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Bezug auf ein Einreiseverbot im Einzelfall eine Gefährdungsprognose zu treffen, in welcher das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen ist, wobei im Falle von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten unter Berücksichtigung seiner Art und Schwere eine Gefährdungsprognose zu treffen ist vergleiche VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0289; vom 22.03.2018, Ra 2017/22/0194). In dem vom Beschwerdeführer gesetzten Fehlverhalten, insbesondere in dem seiner letzten Verurteilung zu Grunde liegenden Verbrechen des Suchtgifthandels – wobei dahingehend vor allem der lange Tatzeitraum, die Minderjährigkeit eines Teils der Abnehmer sowie das mehrfache Überschreiten der Grenzmenge besonders schwer ins Gewicht fällt – ist zweifelsfrei ein deutlicher Hinweis auf die Gefährlichkeit des Verbleibs des Beschwerdeführers zu sehen. Dazu kommt, dass dieser den Feststellungen zufolge im Zuge der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht seine Verantwortung stark einschränkte und auch in der kürzlich abgehaltenen Beschwerdeverhandlung vor dem Verwaltungsgericht wenig Einsicht zeigte. Betreffend die erste Verurteilung gab er sinngemäß an, er habe „falsche Freunde“ gehabt, die aber ihrerseits auch nur für Miete und Essen gedealt hätten wie er selbst, der (nach Abweisung des Asylantrags) seine Unterkunft verloren gehabt hätte. Zu seinen Verurteilungen gab er weiter an, das Rauchen (von Cannabis) habe das Dealen nach sich gezogen. Die dritte Verurteilung sei zu Unrecht erfolgt, und betreffend die vierte gab er an, er habe es nur getan, um in der Nähe des Sohnes wohnen zu können und nicht in XXXX arbeiten zu müssen, was wie erwähnt nicht einmal mit der Urlaubsreise vereinbar ist, aber auch nicht mit der strafgerichtlichen Feststellung, dass er unter anderem seinen Drogenkonsum finanzierte.Dazu kommt, dass dieser den Feststellungen zufolge im Zuge der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht seine Verantwortung stark einschränkte und auch in der kürzlich abgehaltenen Beschwerdeverhandlung vor dem Verwaltungsgericht wenig Einsicht zeigte. Betreffend die erste Verurteilung gab er sinngemäß an, er habe „falsche Freunde“ gehabt, die aber ihrerseits auch nur für Miete und Essen gedealt hätten wie er selbst, der (nach Abweisung des Asylantrags) seine Unterkunft verloren gehabt hätte. Zu seinen Verurteilungen gab er weiter an, das Rauchen (von Cannabis) habe das Dealen nach sich gezogen. Die dritte Verurteilung sei zu Unrecht erfolgt, und betreffend die vierte gab er an, er habe es nur getan, um in der Nähe des Sohnes wohnen zu können und nicht in römisch 40 arbeiten zu müssen, was wie erwähnt nicht einmal mit der Urlaubsreise vereinbar ist, aber auch nicht mit der strafgerichtlichen Feststellung, dass er unter anderem seinen Drogenkonsum finanzierte. Von einer erkennbaren Einsicht und festen Vorsätzen betreffen die Zeit nach seiner Entlassung aus der Haft vermochte der Beschwerdeführer also nicht zu überzeugen. Die Rückfälle – der erste und der zweite nach sehr kurzer Zeit – zeigen, dass auch ein verspürtes Haftübel noch keine nachhaltige Besserung bewirkte, und auch die bedingten Strafnachsichten und eine bedingte Entlassung aus der n Strafhaft hielten den Beschwerdeführer nicht von der Begehung weiterer gravierender, auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Straftaten ab, die letztlich zu einer Verurteilung führten, bei der das Strafmaß (bis zu 15 Jahre Freiheitsstrafe) zu mehr als einem Drittel ausgeschöpft wurde. 3.3.3 Den Feststellungen nach hat die BPD XXXX 2010 gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Ein solches wäre nach der geltenden Rechtslage – beim 2010 vorgelegenen Sachverhalt – nicht vorgesehen, weil die Verurteilung des Beschwerdeführers nicht unter die in § 53 Abs. 3 Z. 5 bis 8 FPG angeführten schwerwiegenden Tatbestände fällt. Dieser wurde 2009 wegen Vergehen nach dem SMG zu neun Monaten bedingt nachgesehener Freiheitsstrafe verurteilt, sodass ab der durch das FrÄG 2011 geänderten Rechtslage nur ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von höchstens zehn Jahren hätte erlassen werden dürfen (§ 53 Abs. 3 Z. 1 zweiter Fall FPG: „zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten“).3.3.3 Den Feststellungen nach hat die BPD römisch 40 2010 gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Ein solches wäre nach der geltenden Rechtslage – beim 2010 vorgelegenen Sachverhalt – nicht vorgesehen, weil die Verurteilung des Beschwerdeführers nicht unter die in Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5 bis 8 FPG angeführten schwerwiegenden Tatbestände fällt. Dieser wurde 2009 wegen Vergehen nach dem SMG zu neun Monaten bedingt nachgesehener Freiheitsstrafe verurteilt, sodass ab der durch das FrÄG 2011 geänderten Rechtslage nur ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von höchstens zehn Jahren hätte erlassen werden dürfen (Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, zweiter Fall FPG: „zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten“). Demnach hätte der Beschwerdeführer nach einer Ausreise mit der Aufhebung des Aufenthaltsverbotes nach Ablauf von zehn Jahren (von Amts wegen oder auch auf Antrag) rechnen können. (VwGH 10.04.2014, 2011/22/0333, mwN) Da er nicht ausgereist war, hatte die Frist allerdings noch nicht begonnen, als das Aufenthaltsverbot mit der Erteilung der „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ohnedies endete. Es ist allerdings nicht zu übersehen, dass die Erteilung der „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ bereits in den Tatzeitraum des Verbrechens des Suchtgifthandels fiel, sodass dieses strafbare Verhalten einsetzte, während dem Beschwerdeführer noch die Durchsetzung seiner Ausreise und eines – immerhin zehnjährigen – Aufenthaltsverbotes drohte, und diese (bereits vierte und gravierendste) Delinquenz eine noch im neunten Jahr nach Verhängung des Aufenthaltsverbotes vorliegende Gefährlichkeit bewies. 3.3.4 Da der Beschwerdeführer und sein Komplize den Suchtgifthandel betrieben, um ihren Lebensunterhalt und den eigenen Drogenkonsum zu finanzieren, liegt die Annahme nahe, dass sie ihr strafbares Tun, wäre es nicht von der Polizei beendet worden, auch im zehnten Jahr fortgesetzt hätten. Für eine andere Annahme liegen jedenfalls keine Anhaltspunkte vor. 3.3.5 Demgegenüber sind allerdings vorliegend bei der Bemessung eines Einreiseverbotes im Unterschied zum seinerzeitigen Aufenthaltsverbot auch die inzwischen entstandene familiäre Situation des Revisionswerbers, sein mehrjähriger rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich sowie seine bisherige gesellschaftliche und sprachliche Integration sowie seine Erwerbstätigkeit einzubeziehen, die seit 2010 stattfanden. (VwGH 29.06.2023, Ra 2021/21/0078) Nicht zuletzt ist betreffend die nach Haftende zu erwartende Gefahr einer neuerlichen Delinquenz auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Strafvollzug eine Drogentherapie absolviert hat, die bei nachhaltigem Erfolg strafbare Handlungen als Beschaffungskriminalität auf lange Sicht unwahrscheinlich werden ließe. Unter diesen Aspekten sowie mit Blick auf die in § 53 Abs. 3 Z. 5 bis 9 FPG angeführten, teils noch gravierenderen Verhaltensweisen, für die ebenfalls neben befristeten auch unbefristete Einreiseverbote vorgesehen sind, ist vorliegend die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes, also eines, das über jene zehn Jahre hinausgeht, die schon aus dem früheren Aufenthaltsverbot ableitbar waren, durch die Gefährlichkeitsprognose auf Basis des bisherigen Verhaltens nicht zu begründen. Nach einer diesem Zeitraum entsprechenden Phase des Wohlverhaltens ist nicht nur eine hinreichende wirtschaftliche Konsolidierung des Beschwerdeführers zu erwarten, sondern auch eine dem Lebensalter entsprechende Reife sowie, zumal dann, wenn das Wohlverhalten auf dem Erfolg der Drogentherapie beruht, ein dieser Reife entsprechender Umgang mit (wenn überhaupt: legalen) Drogen.Unter diesen Aspekten sowie mit Blick auf die in Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5 bis 9 FPG angeführten, teils noch gravierenderen Verhaltensweisen, für die ebenfalls neben befristeten auch unbefristete Einreiseverbote vorgesehen sind, ist vorliegend die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes, also eines, das über jene zehn Jahre hinausgeht, die schon aus dem früheren Aufenthaltsverbot ableitbar waren, durch die Gefährlichkeitsprognose auf Basis des bisherigen Verhaltens nicht zu begründen. Nach einer diesem Zeitraum entsprechenden Phase des Wohlverhaltens ist nicht nur eine hinreichende wirtschaftliche Konsolidierung des Beschwerdeführers zu erwarten, sondern auch eine dem Lebensalter entsprechende Reife sowie, zumal dann, wenn das Wohlverhalten auf dem Erfolg der Drogentherapie beruht, ein dieser Reife entsprechender Umgang mit (wenn überhaupt: legalen) Drogen. 3.3.6 Das vom BFA verhängte Einreiseverbot unbefristeter Dauer erweist sich also in einer Gesamtbetrachtung als nicht angemessen, sodass das Verwaltungsgericht diese Dauer auf zehn Jahre zu begrenzen hat. Eine Befristung auf weniger als die bereits früher aus dem Aufenthaltsverbot resultierenden zehn Jahre schied hingegen deswegen aus, weil wie gezeigt die Gefährdungsphase zuletzt auch im neunten Jahr noch nicht zu Ende war und nichts darauf hindeutet, dass diese ohne Polizeieingriff aus einem anderen Grund geendet hätte. Zudem ist der Beobachtungszeitraum (für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich) umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat. (VwGH 03.08.2023, Ra 2023/17/0093, Rz 19, mwN). 3.3.7 Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides war daher dahingehend stattzugeben, dass das Einreiseverbot auf die Dauer von zehn Jahren limitiert wird.3.3.7 Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides war daher dahingehend stattzugeben, dass das Einreiseverbot auf die Dauer von zehn Jahren limitiert wird. 3.4 Zur Ausreisefrist (Spruchpunkt IV)3.4 Zur Ausreisefrist (Spruchpunkt römisch vier) Nach § 55 Abs. 1 FPG wird zugleich mit einer Rückkehrentscheidung eine Ausreisefrist festgelegt, es sei denn, dass einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt worden wäre. Aus § 55 Abs. 4 FPG ergibt sich, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht festzulegen ist, wenn das BFA die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde nach § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt hat, was hier - nach dem Spruchpunkt V des angefochtenen Bescheides - zutraf.Nach Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird zugleich mit einer Rückkehrentscheidung eine Ausreisefrist festgelegt, es sei denn, dass einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt worden wäre. Aus Paragraph 55, Absatz 4, FPG ergibt sich, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht festzulegen ist, wenn das BFA die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde nach Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt hat, was hier - nach dem Spruchpunkt römisch fünf des angefochtenen Bescheides - zutraf. Wie unten gezeigt wird, hat das BFA aber § 18 Abs. 2 BFA-VG zu Unrecht angewendet. Da die vorliegende Entscheidung den Spruchpunkt V aufhebt, mit dem das BFA die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt hat, tritt die in § 55 Abs. 4 FPG vorgesehene Rechtsfolge nicht ein, weshalb stattdessen wegen § 55 Abs. 1 FPG die Ausreisefrist festzulegen ist.Wie unten gezeigt wird, hat das BFA aber Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG zu Unrecht angewendet. Da die vorliegende Entscheidung den Spruchpunkt römisch fünf aufhebt, mit dem das BFA die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt hat, tritt die in Paragraph 55, Absatz 4, FPG vorgesehene Rechtsfolge nicht ein, weshalb stattdessen wegen Paragraph 55, Absatz eins, FPG die Ausreisefrist festzulegen ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe der Erlassung der Rückkehrentscheidung überwiegen.Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe der Erlassung der Rückkehrentscheidung überwiegen. Derartige Umstände hat der Beschwerdeführer nicht ins Treffen geführt und sind auch im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt daher – nach Ende der Strafhaft (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237) – 14 Tage. Demnach ist die Beschwerde diesbezüglich begründet, und Spruchpunkt IV war daher wie geschehen zu ändern.Derartige Umstände hat der Beschwerdeführer nicht ins Treffen geführt und sind auch im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt daher – nach Ende der Strafhaft (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237) – 14 Tage. Demnach ist die Beschwerde diesbezüglich begründet, und Spruchpunkt römisch vier war daher wie geschehen zu ändern. 3.
- Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden genügt es nicht, dafür auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat. Dazu reicht es nicht, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren. Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfordert also das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind (VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0053, mwN). Vorliegend hat das BFA einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung nach § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG aberkannt und begründend unter Verweis auf die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ausgeführt, dass aufgrund seines Fehlverhaltens seine sofortige Außerlandesbringung unabdingbar notwendig sei. Weitere Gründe, die über die bereits im Zusammenhang mit dem verhängten Einreiseverbot angeführten Überlegungen hinausgehen, wurden nicht ins Treffen geführt. Das BFA hat damit keine besonderen Umstände im Sinne der angeführten Rechtsprechung dargetan. Es sind auch im Beschwerdeverfahren keine solchen hervorgekommen, zumal der Beschwerdeführer den Feststellungen zufolge bei seiner Entlassung sowohl über eine Unterkunft als auch über Geld verfügen wird. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG erfolgte damit nicht zu Recht, weswegen Spruchpunkt V des angefochtenen Bescheides zu beheben war.Vorliegend hat das BFA einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt und begründend unter Verweis auf die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ausgeführt, dass aufgrund seines Fehlverhaltens seine sofortige Außerlandesbringung unabdingbar notwendig sei. Weitere Gründe, die über die bereits im Zusammenhang mit dem verhängten Einreiseverbot angeführten Überlegungen hinausgehen, wurden nicht ins Treffen geführt. Das BFA hat damit keine besonderen Umstände im Sinne der angeführten Rechtsprechung dargetan. Es sind auch im Beschwerdeverfahren keine solchen hervorgekommen, zumal der Beschwerdeführer den Feststellungen zufolge bei seiner Entlassung sowohl über eine Unterkunft als auch über Geld verfügen wird. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG erfolgte damit nicht zu Recht, weswegen Spruchpunkt römisch fünf des angefochtenen Bescheides zu beheben war. Nach § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Zuerkennung hat von Amts wegen zu geschehen, dem Beschwerdeführer kommt kein Antragsrecht in Bezug auf die begehrte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu. Über einen trotzdem gestellten und somit unzulässigen Antrag wäre in Form einer Zurückweisung zu entscheiden. (VwGH 21.02.2017, Fr 2016/18/0024) Mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Hauptsache wird ein dort gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung allerdings gegenstandslos (VwGH 07.06.2017, Ra 2017/17/0129, mwN), weshalb sich eine Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung fallbezogen erübrigte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Relevanz des Privat- und Familienlebens bei Rückkehrentscheidungen oder zur ganzheitlichen Verhaltensbeurteilung bei der Verhängung und Bemessung von EinreiseverbotenDie Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Relevanz des Privat- und Familienlebens bei Rückkehrentscheidungen oder zur ganzheitlichen Verhaltensbeurteilung bei der Verhängung und Bemessung von Einreiseverboten Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I419.1407294.4.00