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{'item': 'L504 2282212-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.01.2024 GeschäftszahlL504 2282212-2 Spruch, L504 2282212-2/3Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENG

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang Mit Schriftsatz vom 11.01.2024 hat der Fremde durch seine Vertretung einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebracht sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt und begründet. Das BVwG hat das Bundesamt davon mit Schriftsatz vom 12.01.2024 benachrichtigt.

  1. Feststellungen (Sachverhalt) Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 21.10.2023 unter gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung abgewiesen. Die eingebrachte Beschwerde wurde durch das BVwG wegen Verspätung zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 11.01.2024 wurde die sich aus der Aktenlage ergebende Zustellung am 25.10.2023 unter Angabe einer Begründung bestritten. Weiters wird dargelegt, dass dem Ww durch den vorzeitigen Vollzug des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes ein unverhältnismäßiger Nachteil drohen würde.
  2. Beweiswürdigung Der für diese Entscheidung des BVwG maßgebliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage.
  3. Rechtliche Beurteilung Die maßgeblichen Bestimmungen des § 33 VwGVG lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 33, VwGVG lauten: „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 33.

(1)Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Paragraph 33,
(1)Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2)Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(3)In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,
(3)In den Fällen des Absatz eins, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4a)Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen
  1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
  2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 Kenntnis erlangt hat,
(4a)Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen
  1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4,, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
  2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, Kenntnis erlangt hat, beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Über den Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht.
(5)Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6)Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.“ Daraus folgt: Das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung gem. § 33 Abs 4 VwGVG die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Nach der Rsp zur Vorbildregelung des § 71 Abs 6 AVG besteht hinsichtlich dieser Entscheidung Ermessen, dessen Ausübung sich iSe systematisch-teleologischen Interpretation an den relevanten vergleichbaren Regelungen des Verwaltungsverfahrens, des verwaltungs- und des verfassungsgerichtlichen Verfahrens zu orientieren hat. Vorliegend wird daher insb. eine analoge Heranziehung der §§ 13 und 22 VwGVG in Betracht kommen (Fister/Fuchts/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
  1. Auflage, Rz 23 zu § 33).Das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung gem. Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Nach der Rsp zur Vorbildregelung des Paragraph 71, Absatz 6, AVG besteht hinsichtlich dieser Entscheidung Ermessen, dessen Ausübung sich iSe systematisch-teleologischen Interpretation an den relevanten vergleichbaren Regelungen des Verwaltungsverfahrens, des verwaltungs- und des verfassungsgerichtlichen Verfahrens zu orientieren hat. Vorliegend wird daher insb. eine analoge Heranziehung der Paragraphen 13 und 22 VwGVG in Betracht kommen (Fister/Fuchts/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
  2. Auflage, Rz 23 zu Paragraph 33,). Gegenständlich wird vom Ww ein unverhältnismäßig drohender Nachteil dargelegt der mit dem vorzeitigen Vollzug des angefochtenen Bescheides, dem dieser Wiedereinsetzungsantrag zugrunde liegt, verbunden wäre. Weiters wird die tatsächliche Verspätung der Beschwerde bestritten. Auf Basis der derzeitigen Aktenlage kann nicht von vornherein als völlig unzutreffend angesehen werden, dass der bP, unter Abwägung mit den öffentlichen Interessen, durch den vorzeitigen Vollzug ein unverhältnismäßiger Nachteil drohen könnte. Es ist dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand daher gem. § 33 Abs 4 VwGVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Es ist dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand daher gem. Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L504.2282212.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.