G ergibt sich bei einem Pflichtzahlschlüssel von 25 iSd § 1 BEinstG eine Pflichtzahl von 3 pro Monat (Anzahl der Dienstnehmer pro Monat / 25).3.2.3. Aus der festgestellten
G ergibt sich bei einem Pflichtzahlschlüssel von 25 iSd Paragraph eins, BEinstG eine Pflichtzahl von 3 pro Monat (Anzahl der Dienstnehmer pro Monat / 25). Die Ausgleichstaxe beträgt gemäß § 9 BEinstG bei unter 100 Beschäftigten im Jahr 2022 monatlich EUR 276,00 für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre (Pflichtzahl), woraus sich ein Gesamtbetrag in Höhe von EUR 9.936,00 (EUR 276 x 3 x 12) ergibt. Die Ausgleichstaxe beträgt gemäß Paragraph 9, BEinstG bei unter 100 Beschäftigten im Jahr 2022 monatlich EUR 276,00 für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre (Pflichtzahl), woraus sich ein Gesamtbetrag in Höhe von EUR 9.936,00 (EUR 276 x 3 x 12) ergibt. 3.2.4. Da im bekämpften Bescheid in der Berechnung der Gesamtzahl der Dienstnehmer iSd § 4 BEinstG nicht alle Dienstverhältnisse erfasst waren, welche für die Berechnung der
G nicht zu berücksichtigen sind, ist der Beschwerde im Hinblick auf die Höhe der Ausgleichstaxe daher stattzugegeben und diese spruchgemäß zu korrigieren.3.2.4. Da im bekämpften Bescheid in der Berechnung der Gesamtzahl der Dienstnehmer iSd Paragraph 4, BEinstG nicht alle Dienstverhältnisse erfasst waren, welche für die Berechnung der
Paragraph 4, BEinstG nicht zu berücksichtigen sind, ist der Beschwerde im Hinblick auf die Höhe der Ausgleichstaxe daher stattzugegeben und diese spruchgemäß zu korrigieren. III. ad B) Unzulässigkeit der Revision:römisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision: Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die zitierte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 4 BEinstG.Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die zitierte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 4, BEinstG. Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L511.2275224.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.