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{'item': 'L511 2281911-1'}

Obsah (6)Art. 133§ 26§ 25§ 36a§ 5§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.01.2024 GeschäftszahlL511 2281911-1 Spruch, L511 2281911–1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Verfahrensinhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt 1.

  1. Der Beschwerdeführer bezog verfahrensgegenständlich ab 01.09.2021 Weiterbildungsgeld (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [AZ] 41). 1.
  2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice [AMS] vom 11.10.2023, Zahl: XXXX , wurde

§ 26Abs. 7 i

Vm § 24 Abs. 2 AlVG der Leistungsbezug für den Zeitraum 01.01.2022 bis 31.08.2022 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und der Beschwerdeführer

§ 25Abs. 1 Al

VG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in der Höhe von EUR 4.393,62 verpflichtet (AZ 12).1.2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice [AMS] vom 11.10.2023, Zahl: römisch 40 , wurde

Paragraph 26, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG der Leistungsbezug für den Zeitraum 01.01.2022 bis 31.08.2022 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und der Beschwerdeführer

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in der Höhe von EUR 4.393,62 verpflichtet (AZ 12). Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe laut Einkommensteuerbescheid im Jahr 2022 ein zu berücksichtigendes Einkommen aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von EUR 6.945,01 erzielt. Das monatliche durchschnittliche Einkommen betrage daher EUR 578,75 und liege über der im Jahr 2022 geltenden monatlichen Geringfügigkeitsgrenze von EUR 485,

  1. Aus diesem Grund bestehe die Verpflichtung zur Rückzahlung des Weiterbildungsgeldes in Höhe des monatlich erzielten Einkommens aus selbständiger Tätigkeit. 1.
  2. Mit Schreiben vom 08.11.2023 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid (AZ 4). Begründend führte der Beschwerdeführer aus, seine Einnahmen aus selbstständiger Arbeit hätten die Geringfügigkeitsgrenze im Zeitraum der erhaltenen Karenz [Anmerkung: des Weiterbildungsgeldes] bei weitem nicht überschritten. Die gestellten Rechnungen im genannten Zeitraum würden EUR 2.550,00 Netto betragen. Die Überschreitung der vorgegebenen Zuverdienstgrenze ergebe sich alleine durch die miteingerechneten Einnahmen aus der selbstständigen Planungstätigkeit im letzten Quartal des Jahres
  3. Zu dieser Zeit sei es aufgrund der verminderten Einkommenssituation in der Bildungskarenzzeit unerlässlich gewesen, das Einkommen wieder zu steigern, um die erhöhten Ausgaben (Kredit, Alimente usw.…) zu decken. Zum besseren Verständnis seiner Einkommenssituation würde der Beschwerdeführer noch eine detaillierte Auflistung seiner Steuerberaterin zukommen lassen. 1.
  4. Mit Schreiben vom 09.11.2023 legte der Beschwerdeführer Erfolgsrechnungen von Oktober 2021 bis September 2022 vor (AZ 5-6). 1.
  5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.11.2023, Zahl: XXXX , wies das AMS die am 26.05.2023 eingelangte Beschwerde ab (AZ 3).1.
  6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.11.2023, Zahl: römisch 40 , wies das AMS die am 26.05.2023 eingelangte Beschwerde ab (AZ 3). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe laut Einkommenssteuerbescheid vom 21.07.2023 im Jahr 2022 ein Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit in Höhe von EUR 6.945,01 erzielt. Die Höhe werde vom Beschwerdeführer auch gar nicht bestritten, sondern vielmehr ausgeführt, sie sei nur durch die selbstständige Tätigkeit im letzten Quartal zustande gekommen.

§ 36aAbs. 7 Al

VG gelte bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens als monatliches Einkommen; dies auch wenn Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nicht das gesamte Jahr über bezogen würden, da sonst § 12 Abs. 6 lit c AlVG einfach umgangen werden könnte. Da der Beschwerdeführer im gesamten Jahr 2022 selbstständig erwerbstätig gewesen sei, betrage das durchschnittliche Monatseinkommen EUR 578,75 und liege somit über der im Jahr 2022 geltenden Geringfügigkeitsgrenze von EUR 485,85. Die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes in den Monaten Jänner bis August 2022 sei somit gesetzlich nicht begründet und zu widerrufen. Für die Rückforderung des zu Unrecht empfangenen Weiterbildungsgeldes reiche nach § 25 Abs. 1 dritter Satz AlVG, wenn sich ohne Verschulden des Beschwerdeführers erst aufgrund eines nachträglich vorgelegten Einkommenssteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergebe, dass die Leistung nicht gebührte. Dieser Rückforderungstatbestand bewirke jedoch, dass der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen dürfe. Die Rückforderung des zu Unrecht Empfangenen könne aber auch auf § 25 Abs. 1 erster Satz gestützt werden, wenn der Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt worden sei oder der Empfänger erkennen musste, dass die Leistung nicht gebührte. In diesem Fall sei der Rückforderungsbeitrag nicht mit dem erzielten Einkommen begrenzt. Da die vom Beschwerdeführer gemachten unwahren Angaben in seinen Bruttoerklärungen in den Monaten Jänner bis Juni 2022 jedoch nicht dazu geführt hätten, dass ihm das Weiterbildungsgeld ausbezahlt worden sei, könne die Rückforderung nur auf den Einkommenssteuerbescheid gestützt werden und dürfe der Rückforderungsbetrag somit das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe laut Einkommenssteuerbescheid vom 21.07.2023 im Jahr 2022 ein Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit in Höhe von EUR 6.945,01 erzielt. Die Höhe werde vom Beschwerdeführer auch gar nicht bestritten, sondern vielmehr ausgeführt, sie sei nur durch die selbstständige Tätigkeit im letzten Quartal zustande gekommen.

Paragraph 36 a, Absatz 7, AlVG gelte bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens als monatliches Einkommen; dies auch wenn Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nicht das gesamte Jahr über bezogen würden, da sonst Paragraph 12, Absatz 6, Litera c, AlVG einfach umgangen werden könnte. Da der Beschwerdeführer im gesamten Jahr 2022 selbstständig erwerbstätig gewesen sei, betrage das durchschnittliche Monatseinkommen EUR 578,75 und liege somit über der im Jahr 2022 geltenden Geringfügigkeitsgrenze von EUR 485,

  1. Die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes in den Monaten Jänner bis August 2022 sei somit gesetzlich nicht begründet und zu widerrufen. Für die Rückforderung des zu Unrecht empfangenen Weiterbildungsgeldes reiche nach Paragraph 25, Absatz eins, dritter Satz AlVG, wenn sich ohne Verschulden des Beschwerdeführers erst aufgrund eines nachträglich vorgelegten Einkommenssteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergebe, dass die Leistung nicht gebührte. Dieser Rückforderungstatbestand bewirke jedoch, dass der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen dürfe. Die Rückforderung des zu Unrecht Empfangenen könne aber auch auf Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz gestützt werden, wenn der Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt worden sei oder der Empfänger erkennen musste, dass die Leistung nicht gebührte. In diesem Fall sei der Rückforderungsbeitrag nicht mit dem erzielten Einkommen begrenzt. Da die vom Beschwerdeführer gemachten unwahren Angaben in seinen Bruttoerklärungen in den Monaten Jänner bis Juni 2022 jedoch nicht dazu geführt hätten, dass ihm das Weiterbildungsgeld ausbezahlt worden sei, könne die Rückforderung nur auf den Einkommenssteuerbescheid gestützt werden und dürfe der Rückforderungsbetrag somit das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Das Einkommen des Beschwerdeführers habe im Jahr 2022 EUR 19,02 (EUR 6.945,01/365) durchschnittlich pro Tag betragen, woraus sich für 231 Bezugstage ein Rückforderungsbetrag von EUR 4.393, 62 ergebe. 1.
  2. Mit Schreiben vom 21.11.2023 beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (AZ 2).
  3. Die belangte Behörde legte am 27.11.2023 dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] Auszüge aus dem Verwaltungsakt in elektronischer Form sowie über Ersuchen des BVwG weitere Aktenteile vor (Ordnungszahl des Gerichtsverfahrensaktes [OZ] 1 [=AZ 1-43]). II. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. entscheidungswesentliche Feststellungen 1.
  5. Der Beschwerdeführer bezog im verfahrensgegenständlich betroffenen Zeitraum 01.01.2022 bis 31.08.2022 an 231 Tagen Weiterbildungsgeld im Ausmaß von EUR 36,29 täglich. Von 13.06.2022 bis 24.06.2022 bezog der Beschwerdeführer Krankengeld (AZ 41). 1.
  6. Der Beschwerdeführer war im Jahr 2022 auch durchgehend selbständig erwerbstätig, wobei die Einnahmen von Jänner bis September 2022 EUR 2.550 betrugen. Für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2022 wurden vom Beschwerdeführer keine Unterlagen vorgelegt (AZ 6; OZ 2). 1.
  7. Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2022 datiert vom 21.07.2023 und weist Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv EUR 7.213,27 aus. Nach Abzug der Sonderausgaben errechnet sich daraus ein anrechenbares Einkommen iHv EUR 6.945,01 (AZ 13). 1.
  8. Die Geringfügigkeitsgrenze

§ 5Abs.

2 ASVG betrug im Jahr 2022 EUR 485,85 monatlich. 1.4. Die Geringfügigkeitsgrenze

Paragraph 5, Absatz 2, ASVG betrug im Jahr 2022 EUR 485,85 monatlich.

  1. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung 2.
  2. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt, aus dem sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-43]). Zur Entscheidungsfindung wurden insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:2.
  3. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt, aus dem sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-43]). Zur Entscheidungsfindung wurden insbesondere folgende Unterlagen herangezogen: ● Bescheid und Beschwerdevorentscheidung des AMS (AZ 3, 12) ● Beschwerde und Vorlageantrag des Beschwerdeführers (AZ 2,4) ● Bezugsverlauf (AZ 41) ● Einkommenssteuerbescheid 2022 (AZ 13) ● Erfolgsrechnungen für Jänner bis August 2022 (AZ 6) ● Auszug aus dem elektronischen Datensystem des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherung (OZ 2) 2.
  4. Beweiswürdigung 2.2.
  5. Die Feststellungen zum Leistungsbezug, zur selbstständigen Erwerbstätigkeit im Jahr 2022 und des damit erzielten Einkommens ergeben sich unmittelbar ohne weitere Interpretation aus den jeweils zitierten Aktenteilen, und sind zwischen den Verfahrensparteien unstrittig. 2.2.
  6. Das BVwG bezweifelt die Angaben des Beschwerdeführers nicht, wonach die Einnahmen im Laufe des Jahres 2022 geplant unregelmäßig waren und sich der Großteil der Einnahmen auf den Zeitraum September bis Dezember 2022 konzentrierte (AZ 4). Der Beschwerdeführer unterlag jedoch im gesamten Kalenderjahr 2022 einer Pflichtversicherung nach dem GSVG (OZ 2) und es ergaben sich auch aus dem Verfahrensakt keine Hinweise auf eine Unterbrechung der selbständigen Erwerbstätigkeit, weshalb eine durchgehende selbständige Erwerbstätigkeit festzustellen ist. 2.2.
  7. Die Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2022 ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 1 Abs. 4 AlVG iVm § 5 Abs. 2 ASVG idF BGBl. II Nr. 590/2021).2.2.
  8. Die Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2022 ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (Paragraph eins, Absatz 4, AlVG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 590 aus 2021,). 2.
  9. Entfall der mündlichen Verhandlung Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (§ 24 VwGVG unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (Paragraph 24, VwGVG unter Hinweis auf Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN). Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zur Gänze aus den den Verfahrensparteien bekannten vorliegenden Aktenteilen und war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
  10. Rechtliche Beurteilung 3.
  11. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH vom 07.09.2017, Ra2017/08/0081). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).3.
  12. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG vergleiche VwGH vom 07.09.2017, Ra2017/08/0081). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026). Die Beschwerde und der Vorlageantrag sind rechtzeitig und auch sonst zulässig (§§ 7, 9 und 15 VwGVG).Die Beschwerde und der Vorlageantrag sind rechtzeitig und auch sonst zulässig (Paragraphen 7, 9 und 15 VwGVG). Im vorliegenden Fall ist der Widerruf des Leistungsbezuges von 01.01.2022 bis 31.08.2022 sowie die Verpflichtung zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung idHv EUR 4.393,62 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, da die Abweisung der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist (vgl. VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332 mwN).Im vorliegenden Fall ist der Widerruf des Leistungsbezuges von 01.01.2022 bis 31.08.2022 sowie die Verpflichtung zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung idHv EUR 4.393,62 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, da die Abweisung der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist vergleiche VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332 mwN). 3.
  13. zum Widerruf des Leistungsbezuges 3.2.1.

§ 24Abs. 2 Al

VG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen, wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt.3.2.1.

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen, wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt. Das Weiterbildungsgeld gebührt

§ 26Abs. 3 Al

VG bei Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit nur dann, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die Geringfügigkeit übersteigt.Das Weiterbildungsgeld gebührt

Paragraph 26, Absatz 3, AlVG bei Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit nur dann, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die Geringfügigkeit übersteigt. 3.2.

  1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist das AMS bzw. im Beschwerdeverfahren das Bundesverwaltungsgericht bei der Entscheidung über den Widerruf und die Rückforderung eines Notstandshilfebezuges an den Spruch des Einkommen- und Umsatzsteuerbescheides gebunden, wobei diese Regelung der Erleichterung des praktischen Vollzuges des AlVG in Bezug auf die dort geregelten Geldleistungen dient (vgl. VwGH 19.10.2011, 2009/08/0210 mwN).3.2.
  2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist das AMS bzw. im Beschwerdeverfahren das Bundesverwaltungsgericht bei der Entscheidung über den Widerruf und die Rückforderung eines Notstandshilfebezuges an den Spruch des Einkommen- und Umsatzsteuerbescheides gebunden, wobei diese Regelung der Erleichterung des praktischen Vollzuges des AlVG in Bezug auf die dort geregelten Geldleistungen dient vergleiche VwGH 19.10.2011, 2009/08/0210 mwN). § 36a Abs. 7 AlVG bestimmt, dass als monatliches Einkommen bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens gilt. Die Zwölftelung des sich aus dem Einkommensteuerbescheid ergebenden Jahreseinkommens hat dann nicht Platz zu greifen, wenn die selbstständige Erwerbstätigkeit bloß vorübergehend ausgeübt wird (VwGH 20.02.2020, Ra2019/08/0109 mwN). Einen Spielraum für eine Auslegung in dem Sinn, dass als "monatliches Einkommen" nicht "ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens" (so der Wortlaut des § 36a Abs. 7 AlVG 1977) heranzuziehen wäre, sondern ein davon abweichendes während einzelner Monate jeweils (tatsächlich und unter Umständen in unterschiedlicher Höhe) erzieltes Einkommen, bietet der - insofern eindeutige - Gesetzeswortlaut nicht (vgl. VwGH 07.08.2023, Ra2021/08/0149).Paragraph 36 a, Absatz 7, AlVG bestimmt, dass als monatliches Einkommen bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens gilt. Die Zwölftelung des sich aus dem Einkommensteuerbescheid ergebenden Jahreseinkommens hat dann nicht Platz zu greifen, wenn die selbstständige Erwerbstätigkeit bloß vorübergehend ausgeübt wird (VwGH 20.02.2020, Ra2019/08/0109 mwN). Einen Spielraum für eine Auslegung in dem Sinn, dass als "monatliches Einkommen" nicht "ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens" (so der Wortlaut des Paragraph 36 a, Absatz 7, AlVG 1977) heranzuziehen wäre, sondern ein davon abweichendes während einzelner Monate jeweils (tatsächlich und unter Umständen in unterschiedlicher Höhe) erzieltes Einkommen, bietet der - insofern eindeutige - Gesetzeswortlaut nicht vergleiche VwGH 07.08.2023, Ra2021/08/0149). Bei einer - wie gegenständlich vorliegend - durchgehenden selbständigen Erwerbstätigkeit kommt es daher weder auf die monatliche Einkommenssituation nach Zuflussgesichtspunkten an, noch darauf, ob der Beschwerdeführer während des Leistungsbezuges konkrete Tätigkeiten im Rahmen seiner (im fraglichen Zeitraum nicht unterbrochenen) selbständigen Erwerbstätigkeit entfaltet hat (19.10.2011, 2008/08/0238 mwN). 3.2.
  3. Die Zwölftelung des Jahreseinkommens zur Berechnung des monatlichen Einkommens unabhängig vom Einnahmenzeitpunkt im Jahresverlauf seitens des AMS erweist sich daher als korrekt und es liegt ein heranzuziehendes monatliches Einkommen idHHH HHv EUR 578,75 (EUR 6.945,01 / 12) vor, welches die Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2022 idHHH HHv EUR 485,85 übersteigt. 3.2.
  4. Die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes im Zeitraum 01.01.2022 bis 31.08.2022 war somit gesetzlich nicht begründet und der Widerruf erfolgte

§ 24Abs. 2 Al

VG in Verbindung mit § 26 Abs. 7 AlVG daher zu Recht.3.2.4. Die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes im Zeitraum 01.01.2022 bis 31.08.2022 war somit gesetzlich nicht begründet und der Widerruf erfolgte

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 7, AlVG daher zu Recht. 3.3. zur Rückforderung des Leistungsbezuges 3.3.1.

§ 25Abs. 1 3. Satz Al

VG ist der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen.3.3.1.

Paragraph 25, Absatz eins,

  1. Satz AlVG ist der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Aus § 26 Abs. 7 AlVG ergibt sich auch, dass das Weiterbildungsgeld unter den in § 25 Abs. 1 AlVG angeführten Voraussetzungen zurückgefordert werden kann.Aus Paragraph 26, Absatz 7, AlVG ergibt sich auch, dass das Weiterbildungsgeld unter den in Paragraph 25, Absatz eins, AlVG angeführten Voraussetzungen zurückgefordert werden kann. 3.3.
  2. Da gegenständlich das täglich erzielte Einkommen in Höhe von EUR 19,02 niedriger ist, als das ausbezahlte Weiterbildungsgeld idHv EUR 36,29, ergibt sich ein Rückforderungsbetrag (nur) in der Höhe des erzielten Einkommens idHv EUR 4.393,62 (19,02 für 231 Bezugstage). 3.
  3. Zusammenfassend sind daher sowohl der Widerruf des Leistungsbezuges als auch die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen zu Recht erfolgt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. III. ad B) Unzulässigkeit der Revision:römisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision: Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 1 und § 36a AlVG und weicht von dieser auch nicht ab. Zur Bindung an Einkommensteuerbescheide VwGH 17.05.2018, Ra2018/08/0082, zur Zwölftelung des Einkommens bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit VwGH 07.08.2023, Ra2021/08/0149.Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 24, Absatz 2,, Paragraph 25, Absatz eins und Paragraph 36 a, AlVG und weicht von dieser auch nicht ab. Zur Bindung an Einkommensteuerbescheide VwGH 17.05.2018, Ra2018/08/0082, zur Zwölftelung des Einkommens bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit VwGH 07.08.2023, Ra2021/08/
  4. Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision

Art 133Abs.

4 B-VG nicht vorliegen.Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2024:L511.2281911.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.