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{'item': 'L523 2269554-1'}

Obsah (18)§ 55Art. 133§ 3§ 57§ 10§ 52§ 46Artikel 80§ 7Art. 135§ 59§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 1Artikel 15Artikel 2

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.01.2024 GeschäftszahlL523 2269554-1 SpruchL523 2269554-1/50E, L523 2269554-1/50E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

§ 55

FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage.2.

Paragraph 55, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Armenien. Er brachte nach rechtswidriger Einreise nach Österreich am 09.11.2022 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als nunmehr belangte Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
  2. Im Zuge der Erstbefragung und in Folge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA begründete der Beschwerdeführer seinen Antrag zusammengefasst damit, dass er homosexuell sei, was in Armenien nicht akzeptiert werde. Er sei in seinem Herkunftsstaat wegen seiner sexuellen Orientierung diskriminiert worden. Deshalb hätte er auch seinen Arbeitsplatz kündigen müssen. Weiters bestünde zwischen Armenien und Aserbaidschan ein Konflikt und es würden sehr viele Menschen zur Armee eingezogen. Nachdem der Beschwerdeführer bei seinem Grundwehrdienst (Juli 2017 bis Mai 2018) mit einem Psychologen über seine Homosexualität gesprochen hätte, wären alle über seine Neigung informiert gewesen und er wäre dann geschlagen, verfolgt und erniedrigt worden. Er hätte dann zwei Selbstmordversuche unternommen, worauf er gesetzeswidrig in einem öffentlichen Spital in einer geschlossenen Abteilung für ca. 1 Monat „eingesperrt“ worden wäre. Auch seine Eltern seien vom Militär über seine Homosexualität informiert worden und sie hätten dies nicht akzeptiert und er sollte zwangsverheiratet werden. Sein Bruder hätte ihn geschlagen, ebenso seine Freunde und ihm sei weitere Gewalt angedroht worden. Körperlich misshandelt worden sei er von Jänner bis Februar 2018 in der Kaserne, im Juni 2018 von seinem Bruder und im Juli 2018 von seinen Freunden. Danach habe er noch verbale Übergriffe erdulden müssen und kurz vor seiner Ausreise sei der Beschwerdeführer im August 2022 von zwei Männern bis nach Hause verfolgt und von diesen beschimpft worden. In Armenien würden Homosexuelle von der eigenen Bevölkerung verfolgt und er halte diese Diskriminierung nicht mehr aus.
  3. Der Beschwerdeführer legte zwei vom armenischen Verteidigungsministerium im Mai 2018 eingeholte Gutachten, sowie eine entsprechende Epikrise vor. Hierin wurde dem Beschwerdeführer eine Anpassungsstörung, anhaltende depressive Reaktion bei schizophrenen Menschen, sowie eine „psychische Verhaltensstörung in Verbindung mit der sexuellen Entwicklung und Orientierung“ diagnostiziert und wurde dieser für den Militärdienst für untauglich erklärt.
  4. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Armenien

§ 46FPG zulässig ist. Der Beschwerde wurde gem. § 18

(1)Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Weiters wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.4. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Armenien

Paragraph 46, FPG zulässig ist. Der Beschwerde wurde gem. Paragraph 18,

(1)Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Weiters wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen unter § 57 AsylG zu subsumierenden Sachverhalt ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte dar. Die belangte Behörde hielt fest, dass Armenien ein sicherer Herkunftsstaat sei und in Armenien auch von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen sei. Der armenische Staat sei gewillt und befähigt auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso sei in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergäbe. Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass in der Republik Armenien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert sei, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau bestehe, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet sei und Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert würden. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen unter Paragraph 57, AsylG zu subsumierenden Sachverhalt ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte dar. Die belangte Behörde hielt fest, dass Armenien ein sicherer Herkunftsstaat sei und in Armenien auch von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen sei. Der armenische Staat sei gewillt und befähigt auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso sei in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergäbe. Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass in der Republik Armenien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert sei, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau bestehe, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet sei und Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert würden.
  1. Gegen diesen verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde seitens des Beschwerdeführers fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht. Darin wurde insbesondere vorgebracht, dass unter Verweis auf die Berichtslage zur Lage Homosexueller in Armenien einerseits sowie das Erlebte des Beschwerdeführers andererseits, der Beschwerdeführer sehr wohl einer asylrelevanten Gefahr ausgesetzt sei. Die belangte Behörde hätte es allerdings rechtswidrigerweise unterlassen, Feststellungen zur vorgebrachten Homosexualität und den behaupteten Repressalien und Übergriffen zu treffen.
  2. Das Bundesverwaltungsgericht erkannte der Beschwerde anhand der vorliegenden (unzureichenden) Aktenlage die aufschiebende Wirkung zu.
  3. Das Bundesverwaltungsgericht forderte die belangte Behörde auf, bekannt zu geben, von welchem Sachverhalt, diese in Bezug auf die Homosexualität und die vom Beschwerdeführer beschriebenen Verfolgungshandlungen ausgehe. Die belangte Behörde gab bekannt, dass sie von der Homosexualität des Beschwerdeführers ausgehe und ebenso davon, dass die von ihm beschriebenen Übergriffe tatsächlich stattgefunden hätten.
  4. Die belangte Behörde wurde aufgefordert zur Lage der Homosexuellen in Armenien jene Referenzfälle bekannt zu geben, aus welchen sie ihre Schlussfolgerungen zog. Die belangte Behörde leitete daraufhin die Anfrage an ACCORD weiter und wurde diese am 26.5.2023 beantwortet. In der Anfragebeantwortung konnten zu einigen seitens der belangten Behörde im Rahmen ihrer Feststellungen gezogenen Schlussfolgerungen keine und zu anderen vereinzelte Referenzfälle genannt werden. Die seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Unterlagen wurden übersetzt.
  5. Am 03.07.2023 wurde vom Bundesverwaltungsgericht unter dem Vorsitz eines männlichen Richters eine mündliche Beschwerdeverhandlung abgehalten.
  6. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde eine Übersetzung der in der Verhandlung thematisierten Seiten des Wehrdienstbuches des Beschwerdeführers in Auftrag gegeben. Hieraus ergab sich, dass der Beschwerdeführer aktuell – seit Mai 2021 für 3 Jahre – aufgrund einer psychischen Erkrankung vom Wehrdienst befreit ist und im Jahre 2024 eine Nachuntersuchung stattfinden wird. Eine Vorlage der Seiten des Wehrdienstbuches an den armenischen Vertrauensanwalt ergab, dass aus der Formulierung des Eintrages der Untauglichkeit von Personen ohne Spezialwissen der Grund der Untauglichkeit nicht entnommen werden könne. Er gab zusammengefasst an, dass es sich bei dem im Wehrdienstbuch erstgenannten Art. 8 der angeführten Gesetzesstelle – welche im Jahr 2018 zur vorübergehenden Wehruntauglichkeit des Beschwerdeführers führte – um eine solche handle, welche sich nicht explizit auf Homosexualität sondern auf eine Persönlichkeitsstörung im Allgemeinen beziehe, welche sich jedoch auch auf die sexuelle Orientierung beziehen könne. Bei der zuletzt im Jahr 2021 von der Militärbehörde durchgeführten Tauglichkeitsprüfung wurde die Feststellung der Untauglichkeit des Beschwerdeführers jedoch nicht mit Art 8 begründet, sondern mit Art 7B, welcher sich auf somatoforme Störungen, bzw. durch neurotischen Stress hervorgerufene Störungen und nicht (auch) auf die sexuelle Orientierung bezieht. Darüber hinaus werde laut Auskunft des Anwaltes Homosexualität in Armenien nicht generell als psychische Krankheit gesehen, weshalb sie auch nicht dem Erwerb von Berechtigungen entgegenstehe.Eine Vorlage der Seiten des Wehrdienstbuches an den armenischen Vertrauensanwalt ergab, dass aus der Formulierung des Eintrages der Untauglichkeit von Personen ohne Spezialwissen der Grund der Untauglichkeit nicht entnommen werden könne. Er gab zusammengefasst an, dass es sich bei dem im Wehrdienstbuch erstgenannten Artikel 8, der angeführten Gesetzesstelle – welche im Jahr 2018 zur vorübergehenden Wehruntauglichkeit des Beschwerdeführers führte – um eine solche handle, welche sich nicht explizit auf Homosexualität sondern auf eine Persönlichkeitsstörung im Allgemeinen beziehe, welche sich jedoch auch auf die sexuelle Orientierung beziehen könne. Bei der zuletzt im Jahr 2021 von der Militärbehörde durchgeführten Tauglichkeitsprüfung wurde die Feststellung der Untauglichkeit des Beschwerdeführers jedoch nicht mit Artikel 8, begründet, sondern mit Artikel 7 B,, welcher sich auf somatoforme Störungen, bzw. durch neurotischen Stress hervorgerufene Störungen und nicht (auch) auf die sexuelle Orientierung bezieht. Darüber hinaus werde laut Auskunft des Anwaltes Homosexualität in Armenien nicht generell als psychische Krankheit gesehen, weshalb sie auch nicht dem Erwerb von Berechtigungen entgegenstehe.
  7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes L515 2269554-1/30 E vom 24.07.2023 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  8. Der dagegen erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde vom Höchstgericht stattgegeben, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts aufgehoben und ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt wurde, da der Beschwerdeführer ein Abgehen von der Zuständigkeit eines Richters männlichen Geschlechts ausdrücklich verlangt hatte.
  9. Daraufhin wurde die Rechtssache der nunmehr zuständigen Richterin des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung zugewiesen.
  10. Die Richterin beraumte für den 12.12.2023 eine Beschwerdeverhandlung an. Gemeinsam mit der Ladung wurden Feststellungen zur aktuellen abschiebungsrelevanten Lage in Armenien übermittelt und der Beschwerdeführer zu einer Stellungnahme sowie zur Vorlage allfälliger weiterer Bescheinigungsmittel eingeladen. Der Beschwerdeführer kam dem nach und führte zusammengefasst – unter Beifügung weiterer Länderberichte und Integrationsunterlagen – insbesondere aus, dass die angeführten Länderinformationen nicht das tatsächliche bzw. vollständige Bild wiedergeben würden, da Angriffe auf LGBTIQ-Personen ein weit verbreitetes und systematisches Problem darstellen würden. Zudem sei der herangezogene Vertrauensanwalt nicht auf die Fachrichtung betreffend die Befreiung vom Wehrdienst spezialisiert und könne aus dem vorgelegten Wehrdienstbuch sehr wohl auf die sexuelle Orientierung des Beschwerdeführers geschlossen werden. Hinzu komme die schlechte psychische Verfassung des Beschwerdeführers und sei bei ihm im Hinblick auf eine Abschiebung von einer ernstzunehmenden Selbstgefährdung auszugehen. Schließlich sei eine Rückkehrentscheidung aufgrund der außerordentlichen Integration des Beschwerdeführers auch aus Gründen des Privat- und Familienlebens unzulässig.
  11. Am 12.12.2023 wurde in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. In dieser wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit gegeben, neuerlich seine Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen umfassend darzulegen sowie seine Lebensumstände in Österreich eingehend zu erläutern.
  12. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: 1.
  14. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers Die Identität des Beschwerdeführers steht fest, er ist Armenier, stammt aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet und bekennt sich zum Mehrheitsglauben des Christentums. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, nicht invaliden und arbeitsfähigen Mann mit abgeschlossener Ausbildung und Erfahrung am armenischen Arbeitsmarkt. Der Beschwerdeführer hatte in Armenien und hat auch hier in Österreich psychische Probleme, er wurde psychiatrisch betreut und befindet sich derzeit in psychologischer und medikamentöser Behandlung. In der Vergangenheit war der Beschwerdeführer aufgrund einer festgestellten XXXX in einer geschlossenen Anstalt in Armenien untergebracht. Aktuell ist die psychologische Behandlung des Beschwerdeführers derart ausgestaltet, dass er an 14-tägig stattfindenden klinisch-psychologischen Beratungsgesprächen – in akuten Krisensituation finden die Gespräche wöchentlich statt – teilnimmt. Die Klinische- und Gesundheitspsychologin attestiert dem Beschwerdeführer einen XXXX . Der Beschwerdeführer hatte in Armenien und hat auch hier in Österreich psychische Probleme, er wurde psychiatrisch betreut und befindet sich derzeit in psychologischer und medikamentöser Behandlung. In der Vergangenheit war der Beschwerdeführer aufgrund einer festgestellten römisch 40 in einer geschlossenen Anstalt in Armenien untergebracht. Aktuell ist die psychologische Behandlung des Beschwerdeführers derart ausgestaltet, dass er an 14-tägig stattfindenden klinisch-psychologischen Beratungsgesprächen – in akuten Krisensituation finden die Gespräche wöchentlich statt – teilnimmt. Die Klinische- und Gesundheitspsychologin attestiert dem Beschwerdeführer einen römisch 40 . Der Beschwerdeführer ist homosexuell und war in Armenien wegen seiner Homosexualität vereinzelt Übergriffen ausgesetzt. Im Jahr 2018 wurde der Beschwerdeführer bei Ableistung seines Wehrdienstes, nach Bekanntwerden seiner sexuellen Orientierung, beschimpft und gedemütigt und von anderen Soldaten verprügelt. Auch Freunde des Beschwerdeführers und ein Cousin griffen ihn tätlich an. Diese Übergriffe brachte der Beschwerdeführer allesamt nicht zur Anzeige. Später kam es über Facebook von unbekannten Menschen zu vereinzelten Drohungen und Beschimpfungen gegenüber dem Beschwerdeführer und fand dieser in seinem Stiegenhaus einen Zettel mit der Aufschrift „Schwulenhaus“ vor. Die Kernfamilie des Beschwerdeführers akzeptiert seine Homosexualität nicht, konkrete Übergriffe gingen von ihr jedoch nicht aus. Den Versuch einer arrangierten Ehe mit einer Frau vereitelte der Beschwerdeführer und blieb diese Vereitelung ohne relevante Folgen für ihn. Der Beschwerdeführer wohnte bis zu seiner Ausreise bei seiner Kernfamilie und steht nach wie vor mit ihr in telefonischem Kontakt. Als letztes zentrales Ereignis für seine Ausreise gibt der Beschwerdeführer an, dass ihm zwei unbekannte Männer Ende August 2022 erst nachgegangen und dann nachgelaufen sind, als er aus Angst vor ihnen nachhause gerannt ist. Anlässlich dieses Vorfalls suchte der Beschwerdeführer eine Polizeidienststelle auf, verließ diese jedoch ohne Anzeigenerstattung nach längerer Wartezeit freiwillig wieder. Im Mai 2018 wurde der Beschwerdeführer in Armenien im Rahmen der Ableistung des Wehrdienstes aus Gründen einer Persönlichkeitsstörung unter Bezugnahme auf den Befreiungsgrund Art. 8 und im Mai 2021 aus Gründen von somatoformen Störungen, bzw. durch neurotischem Stress hervorgerufene Störungen unter Bezugnahme auf den Befreiungsgrund Art. 7B vom weiteren Wehrdienst für jeweils 3 Jahre befreit. Dieser Umstand und die damit verbundenen Einträge im Wehrdienstbuch erschweren dem Beschwerdeführer den Zugang zum armenischen Arbeitsmarkt, etwa im Bereich des Staatsdienstes, schließen ihn vom Arbeitsmarkt allerdings nicht aus. Der Beschwerdeführer konnte nach dem angeführten Wehrdienst bzw. dessen Befreiung hiervon auf dem armenischen Arbeitsmarkt Fuß fassen und war bei der armenischen Telekom und im Anschluss bis zu seiner Ausreise für einige Monate in einem Casino tätig.Im Mai 2018 wurde der Beschwerdeführer in Armenien im Rahmen der Ableistung des Wehrdienstes aus Gründen einer Persönlichkeitsstörung unter Bezugnahme auf den Befreiungsgrund Artikel 8 und im Mai 2021 aus Gründen von somatoformen Störungen, bzw. durch neurotischem Stress hervorgerufene Störungen unter Bezugnahme auf den Befreiungsgrund Artikel 7 B, vom weiteren Wehrdienst für jeweils 3 Jahre befreit. Dieser Umstand und die damit verbundenen Einträge im Wehrdienstbuch erschweren dem Beschwerdeführer den Zugang zum armenischen Arbeitsmarkt, etwa im Bereich des Staatsdienstes, schließen ihn vom Arbeitsmarkt allerdings nicht aus. Der Beschwerdeführer konnte nach dem angeführten Wehrdienst bzw. dessen Befreiung hiervon auf dem armenischen Arbeitsmarkt Fuß fassen und war bei der armenischen Telekom und im Anschluss bis zu seiner Ausreise für einige Monate in einem Casino tätig. Der Beschwerdeführer hatte in Armenien homosexuelle Kontakte und verkehrte in der Homosexuellenszene. Er führte bislang mehrere Beziehungen und verabredete sich mit den jeweiligen Partnern unter anderem im Kaffeehaus oder zum Spazierengehen. Seine längste Beziehung dauerte ca. 1 Jahr von Dezember 2019 beginnend an und diesen Partner traf der Beschwerdeführer fast täglich. Aktuell ist der Beschwerdeführer seit Ende Juli/Anfang August 2023 mit einem in Österreich aufhältigen und aus Südostasien stammenden Mann liiert. Der Beschwerdeführer steht in Kontakt mit der österreichischen Homosexuellenszene. Mittlerweile hält sich der Beschwerdeführer seit etwas mehr als 1 Jahr im Bundesgebiet auf. Er reiste rechtswidrig ein und konnte seinen Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz vorübergehend legalisieren. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Verwandten und lebt auch sonst mit keiner nahestehenden Person zusammen. Er lebt von der Grundversorgung, ist in einer Asylunterkunft untergebracht, engagiert sich ehrenamtlich bzw. gegen eine geringe Entschädigung in einer Apotheke, nimmt an kirchlichen Aktivitäten teil und verfügt in Österreich über einen Freundeskreis und soziale Kontakte. Eine einfache Kommunikation auf Deutsch ist mit dem Beschwerdeführer gut möglich und kann dieser absolvierte Deutschkurse – zuletzt auf dem Niveau A2.1 – vorweisen. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. In Armenien verfügt der Beschwerdeführer nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte – insbesondere seine Eltern und seinen Bruder – und ist davon auszugehen, dass seine Kernfamilie – bei der er bis zu seiner Ausreise vor ca. 1 Jahr gewohnt hat – gewillt ist, ihn bei einer Rückkehr zu unterstützen. Darüber hinaus ist es dem Beschwerdeführer unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. Auch hat der Beschwerdeführer in Armenien Zugang zur medizinischen Versorgung und könnte er diese in Anspruch nehmen. Der Beschwerdeführer leidet an keiner Krankheit, die in Armenien nicht behandelbar wäre. So verfügen entsprechend der Länderinformationen einige größere Krankenhäuser in Eriwan sowie einige Krankenhäuser in den Regionen über psychiatrische Abteilungen und Fachpersonal und ist beispielsweise auch die Behandlung von posttraumatischem Belastungssyndrom (PTBS) und Depressionen auf gutem Standard gewährleistet und erfolgt kostenlos. Der Beschwerdeführer verfügt im Rahmen einer Gesamtschau über eine gesicherte Existenzgrundlage und ist letztlich davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Armenien seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage gerät. 1.
  15. Länderfeststellungen Hinsichtlich der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien legt das erkennende Gericht seiner Entscheidung die aktuelle Version der Länderfeststellungen der Staatendokumentation zu Armenien vom 19.10.2023 sowie die Anfragebeantwortung von ACCORD zur Lage der Homosexuellen in Armenien vom
  16. Mai 2023 zu Grunde. Jene Länderinformationen wurden auch in Wahrung des Parteiengehörs dem Beschwerdeführer übermittelt. Auszugsweise werden aus den herangezogenen Länderfeststellungen insbesondere folgende Feststellungen explizit angeführt: „Länderspezifische Anmerkungen Letzte Änderung 2023-10-10 11:59 Sofern nicht anders angegeben, schließen die Themenbereiche der Länderinformationen zu Armenien die Situation in der separatistischen Entität Berg-Karabach, die völkerrechtlich zu Aserbaidschan gehört, nicht ein. Dazu darf bemerkt werden, dass durch die jüngsten Ereignisse im Sept. 2023 (Exodus des größten Teils der dort ansässigen Bevölkerung aus Bergkarabach nach Armenien aufgrund des Einmarsches aserbaidschanischer Truppen) diese Region auch bekannt als selbst ernannte Republik Arzach mit Jänner 2024 aufgelöst werden soll. Armenien wird in Österreich laut Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) derzeit als sicherer Herkunftsstaat geführt. Vom länderkundlichen Standpunkt aus geben die jüngsten Aktualisierungen der Länderinformationen zu Armenien keinen Anlass zur Änderung der länderkundlichen Einschätzung zur Eigenschaft als sicherer Herkunftsstaat im Sinne der HStV. (…) Sicherheitslage Letzte Änderung 2023-10-10 15:10 Am 19.09.23 hat Aserbaidschan eine Militäroperation zur Eroberung der Region Berg-Karabach gestartet. Nur einen Tag später ergaben sich die Karabach-Armenier (AA 25.9.2023). Russland als traditionelle Schutzmacht Armeniens hatte die Aserbaidschaner bei ihrer Militäroffensive gewähren lassen. Armeniens Regierungschef Paschinjan machte Moskau deshalb Vorwürfe. Russland warf Jerewan wiederum vor, mit seiner jüngsten Hinwendung zum Westen einen „großen Fehler“ zu begehen (derStandard 28.9.2023). In der armenischen Hauptstadt Jerewan kam es nach der schnellen Kapitulation der politischen Führung Berg-Karabachs zu massiven Protesten, Zusammenstößen mit der Polizei und zahlreichen Verhaftungen. Tausende Demonstrierende verlangten den Rücktritt von Ministerpräsident Paschinjan. Sie warfen ihm Verrat sowie Nachgiebigkeit gegenüber Aserbaidschan vor und forderten die Wiederaufnahme der militärischen Unterstützung von Berg-Karabach. Oppositionsvertretende erklärten, sie prüften im Parlament die Einleitung eines Amtsenthebungsverfahrens (AA 25.9.2023). Viele Armenierinnen und Armenier werfen der traditionellen Schutzmacht Russland, die seit dem sechswöchigen Krieg zwischen Armenien und Aserbaidschan im Herbst 2020 eine Friedenstruppe mit rd. 2.000 Soldaten vor Ort stationiert hat, vor, sie im Stich gelassen zu haben. Armenien ist militärisch betrachtet Aserbaidschan eindeutig unterlegen und kann nicht mehr auf die Unterstützung der russischen Führung bauen (AA 25.9.2023; vgl. DW 21.9.2023)).die Unterstützung der russischen Führung bauen (AA 25.9.2023; vergleiche DW 21.9.2023)). Nach der Massenflucht der Armenierinnen und Armenier aus Berg-Karabach kamen die meisten Menschen in der armenischen Grenzstadt Goris an. Die Flüchtlinge besitzen in der Regel bereits auch die armenische Staatsangehörigkeit oder können sie nun problemlos beantragen. Berichten zufolge wollen viele Flüchtlinge versuchen, zunächst in der Hauptstadt Jerewan unterzukommen. Armenien mit seinen rd. drei Mio. Einwohnerinnen und Einwohnern befindet sich in einer schweren innen- und außenpolitischen Krise, die durch die Flüchtlinge und die angespannte wirtschaftliche Situation verschärft wird. UN-Generalsekretär Guterres kündigte unterdessen eine UN-Mission in Berg-Karabach an, was laut Beobachtenden jedoch zu spät komme und an der völkerrechtswidrigen Vertreibung der armenischen Bevölkerung nichts mehr ändern könne. Armenien ist dringend auf Unterstützung der internationalen Staatengemeinschaft angewiesen. Auch gibt es in Armenien ernsthafte Befürchtungen, dass Aserbaidschan unter Umständen als nächstes Ziel die territoriale Integrität Armeniens infrage stellen könnte, um sich durch den Süden Armeniens einen Landweg bzw. Korridor in die aserbaidschanische Exklave Nachitschewan zu schaffen (AA 9.10.2023). (…) Justizwesen/Rechtsschutz Letzte Änderung 2023-10-10 12:02 Obwohl das Gesetz eine unabhängige Justiz vorsieht, wurde diese aufgrund ihrer Geschichte von Korruption und politischer Einflussnahme, ihres Widerstands gegen Reformen und der jüngsten öffentlichkeitswirksamen Skandale nicht als unabhängig oder unparteiisch angesehen. Es gab unbestätigte Berichte über Versuche der Regierung, Richter zu beeinflussen. Die hohe Zahl der Fälle, das mangelnde Vertrauen der Öffentlichkeit und der Vorwurf des Drucks durch die Regierung hielten Fachleute davon ab, sich auf Richterstellen zu bewerben (USDOS 20.3.2023). Richter fühlen sich Berichten zufolge unter Druck gesetzt, mit Staatsanwälten zusammenzuarbeiten, um Angeklagte zu verurteilen. Der Anteil an Freisprüchen ist extrem niedrig. Die Behörden wenden das Recht selektiv an, und ein ordnungsgemäßes Verfahren ist weder in Zivil- noch in Strafsachen gewährleistet (FH 10.3.2023). Das zivil- und strafrechtliche Gerichtssystem besteht aus drei Instanzen; daneben existieren eine Verwaltungsgerichtsbarkeit und das Verfassungsgericht. Die Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis hat sich seit Mitte 2018 verbessert. Die Regierung treibt eine Justizreform mit dem Ziel größerer Effizienz der Justiz voran, die allerdings seit 2020 ins Stocken geraten ist. Kollektivhaft (z. B. innerhalb der Familie) gibt es in Armenien nicht (AA 25.7.2022). Die Regierung veröffentlichte 2019 eine auf fünf Jahre angelegte Strategie zur Reform der Justiz; die Reformen wurden 2022 fortgesetzt, kamen jedoch nur langsam voran (FH 10.3.2023). Beobachter stellten fest, dass die Bestechung von Richtern zwar kein weitverbreitetes Problem mehr sei, dass aber Verteidiger von ihren Mandanten Geld erpressten, indem sie behaupteten, es sei für die Bestechung eines Richters bestimmt, wodurch das Vertrauen in das System untergraben wurde (USDOS 20.3.2023). Am
  17. Juli nahm das Parlament Änderungen am Gerichtsgesetzbuch an, die Disziplinarverfahren gegen Richter ermöglichen, die über Fälle entschieden haben, in denen der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zu irgendeinem Zeitpunkt während des Verfahrens Menschenrechtsverletzungen festgestellt hat (USDOS 20.3.2023). Die Bürger hatten auch die Möglichkeit, die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen und Rechtsakten, die ihre Grundrechte und -freiheiten verletzten, vor dem Verfassungsgericht anzufechten. Bürger, die den innerstaatlichen Rechtsweg ausgeschöpft haben, können bei angeblichen Verstößen der Regierung gegen die Europäische Menschenrechtskonvention den EGMR anrufen (USDOS 20.3.2023). Die Regierung hielt sich im Allgemeinen an die vom EGMR ausgesprochenen Entschädigungszahlungen (USDOS 12.4.2022). Die Verfassung und das Gesetz verbieten willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen und sehen das Recht jeder Person vor, die Rechtmäßigkeit ihrer Festnahme oder Inhaftierung vor Gericht anzufechten. Bei der Prüfung der Festnahme muss das Gericht auch die Rechtmäßigkeit der Verhaftung prüfen. Das Gesetz schreibt vor, dass die Polizei die Festgenommenen über die Gründe für ihre Festnahme sowie über ihr Recht zu schweigen, einen Rechtsbeistand zu haben und einer Person ihrer Wahl ihren Aufenthaltsort mitzuteilen, informieren muss. Eine Kaution war eine legale Option (USDOS 20.3.2023). Die Verfassung und die Gesetze sehen das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren vor, aber die Justiz setzte dieses Recht nicht durch. Das Gesetz sieht die Unschuldsvermutung vor, aber Verdächtige kamen in der Regel nicht in den Genuss dieses Rechts. Die Pflichtverteidiger waren überlastet. Das Gesetz sieht vor, dass Angeklagte Zeugen zur Rede stellen, Beweise vorlegen und die Argumente im Vorfeld eines Prozesses prüfen können, doch hatten Angeklagte und ihre Anwälte kaum die Möglichkeit, den Zeugen oder der Polizei zu widersprechen, während die Gerichte dazu neigten, das Material der Staatsanwaltschaft routinemäßig zu akzeptieren (USDOS 20.3.203). Menschenrechtsanwälten zufolge wurde weiterhin in erheblichem Umfang von der Untersuchungshaft Gebrauch gemacht, wobei die Verdächtigen die Beweislast dafür tragen, dass sie keine Fluchtgefahr darstellen oder die Ermittlungen nicht behindern. Mit der neuen Strafprozessordnung wurden auch neue Präventivmaßnahmen wie Hausarrest und Verwaltungsaufsicht eingeführt, die die Inanspruchnahme der Untersuchungshaft möglicherweise verringern könnten (USDOS 20.3.2023). Die lange Untersuchungshaft blieb ebenso ein Problem (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 10.3.2023).Die lange Untersuchungshaft blieb ebenso ein Problem (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 10.3.2023). Einige Beobachter sahen in der übermäßig langen Untersuchungshaft ein Mittel, um Angeklagte zu einem Geständnis oder zur Offenlegung selbstbelastender Beweise zu bewegen. Mit der neuen Strafprozessordnung wurden strenge Beschränkungen für die Dauer der Untersuchungshaft und die Dauer der Ermittlungen eingeführt. Nach der neuen Strafprozessordnung darf die Höchstdauer der Untersuchungshaft die in dem angeklagten Artikel vorgesehene Freiheitsstrafe nicht überschreiten (USDOS 20.3.2023). Die Behörden setzten Gerichtsbeschlüsse im Allgemeinen durch (USDOS 12.4.2022). Der Partnerschaftsrat der EU bekräftigte das gemeinsame Bekenntnis der EU und Armeniens zu den Menschenrechten, den Grundfreiheiten, der Rechtsstaatlichkeit und den demokratischen Grundsätzen. Der Partnerschaftsrat begrüßte die bisherigen Erfolge bei der Umsetzung der nationalen Strategie Armeniens für Justiz- und Rechtsreformen, räumte jedoch ein, dass nach wie Herausforderungen bestünden (EU - Rat der EU 18.5.2022). (…) Folter und unmenschliche Behandlung Letzte Änderung 2023-10-10 12:21 Die Verfassung und das Gesetz verbieten derartige Praktiken. Dennoch gab es Berichte, dass Angehörige der Sicherheitskräfte weiterhin Personen in ihrem Gewahrsam folterten oder anderweitig misshandelten. Menschenrechtsanwälten zufolge definiert das Strafgesetzbuch zwar Folter und stellt sie unter Strafe, nicht aber andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (USDOS 20.3.2023). Es gibt keine systematischen Folterungen (AA 25.7.2022). Gleichwohl ist bekannt, dass festgenommene Personen in Polizeistationen mitunter geschlagen wurden (AA 25.7.2022; vgl. FHPersonen in Polizeistationen mitunter geschlagen wurden (AA 25.7.2022; vergleiche FH 10.3.2023, USDOS 20.3.2023). Folteropfer können den Rechtsweg nutzen, einschließlich der Möglichkeit, sich an den Verfassungsgerichtshof bzw. den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zu wenden (AA 25.7.2022). Menschenrechtsaktivisten behaupteten, dass die fehlende Rechenschaftspflicht für alte und neue Fälle von Missbrauch durch die Strafverfolgungsbehörden weiterhin zum Fortbestehen des Problems beiträgt (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 20.6.2021). Mit der Auflösung des Sonderermittlungsdienstes (SIS) im Jahr 2021 wurde die Untersuchung von Folterfällen zunächst auf den Nationalen Sicherheitsdienst (NSS), den Internationalen Strafgerichtshof und den neu geschaffenen Antikorruptionsausschuss umverteilt. Mit der Inkraftsetzung einer neuen Strafprozessordnung am
  18. Juli wurde die Zuständigkeit für die Untersuchung von Folterstrafsachen auf den Untersuchungsausschuss übertragen, aber die Funktion der Voruntersuchung von Straftaten (einschließlich Folter), die von Ermittlern des Untersuchungsausschusses begangen wurden, wurde dem NSS übertragen (USDOS 20.3.2023).die fehlende Rechenschaftspflicht für alte und neue Fälle von Missbrauch durch die Strafverfolgungsbehörden weiterhin zum Fortbestehen des Problems beiträgt (USDOS 20.3.2023; vergleiche AA 20.6.2021). Mit der Auflösung des Sonderermittlungsdienstes (SIS) im Jahr 2021 wurde die Untersuchung von Folterfällen zunächst auf den Nationalen Sicherheitsdienst (NSS), den Internationalen Strafgerichtshof und den neu geschaffenen Antikorruptionsausschuss umverteilt. Mit der Inkraftsetzung einer neuen Strafprozessordnung am
  19. Juli wurde die Zuständigkeit für die Untersuchung von Folterstrafsachen auf den Untersuchungsausschuss übertragen, aber die Funktion der Voruntersuchung von Straftaten (einschließlich Folter), die von Ermittlern des Untersuchungsausschusses begangen wurden, wurde dem NSS übertragen (USDOS 20.3.2023). Die Strafverfolgungsbehörden verließen sich weiterhin auf Geständnisse und Informationen, die sie bei Verhören erhalten hatten, um Verurteilungen zu erreichen. Nach Ansicht von Menschenrechtsanwälten waren die verfahrensrechtlichen Schutzmaßnahmen gegen Misshandlungen bei polizeilichen Vernehmungen, wie die Unzulässigkeit von durch Gewalt oder Verfahrensverstöße erlangten Beweisen, unzureichend, ebenso wie das in den Polizeistationen installierte Videoüberwachungssystem (USDOS 20.3.2023). Folter und Misshandlung im Gewahrsam halten an und werden häufig ungestraft verübt. Selbst wenn strafrechtliche Ermittlungen aufgrund von Foltervorwürfen eingeleitet werden, werden sie meist mit der Begründung eingestellt, dass keine Straftat begangen wurde, oder sie werden eingestellt, weil ein Verdächtiger nicht identifiziert werden konnte. Sieben Jahre, nachdem Folter in Armenien zu einem spezifischen Straftatbestand wurde, fällte ein Gericht im März sein erstes Urteil zu solchen Vorwürfen und verurteilte einen ehemaligen Gefängnisbeamten zu sieben Jahren und sechs Monaten. Zuvor mussten sich Beamte, die wegen körperlicher Misshandlung zur Rechenschaft gezogen wurden, mit dem allgemeinen Straftatbestand des „Amtsmissbrauchs“ auseinandersetzen (HRW 12.1.2023). Zur Bekämpfung der Folter veranstaltete die Regierung im Laufe des Jahres gezielte Schulungen für Richter, Staatsanwälte, Ermittler, militärisches Führungspersonal, Militärpolizei, Polizei und Gefängnispersonal (USDOS 12.4.2022). Am
  20. Mai [2021] veröffentlichte das Komitee des Europarats zur Verhütung von Folter (CPT) einen Bericht über seinen letzten regelmäßigen Besuch im Land im Dezember
  21. Das CPT stellte fest, dass die große Mehrheit der von seiner Delegation befragten Personen, die sich in Polizeigewahrsam befanden oder kürzlich befunden hatten, angaben, dass sie angemessen behandelt worden waren (USDOS 12.4.2022). (…) Korruption Letzte Änderung 2023-10-10 12:54 Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen bei behördlicher Korruption vor (USDOS 20.3.2023). Das Land hat ein Erbe von systemischer Korruption in vielen Bereichen (USDOS 12.4.2022). Die Behörden ergriffen Maßnahmen zur Stärkung des institutionellen Rahmens für die Korruptionsbekämpfung, einschließlich der Schaffung des rechtlichen Rahmens für den Antikorruptionsgerichtshof, der als Spezialgericht für Korruptionsfälle dienen soll. Der Antikorruptionsausschuss, der als Hauptuntersuchungsorgan für Korruptionsfälle dient, nahm im Laufe des Jahres seine Tätigkeit auf (USDOS 20.3.2023). Im April 2020 verabschiedete das Parlament ein Gesetz, das die Möglichkeiten der Staatsanwälte erweitert, korrupte Handlungen ehemaliger Beamter zu untersuchen. Nach dem neuen Gesetz können Staatsanwälte leichter die Beschlagnahme unrechtmäßig erworbener Vermögenswerte beantragen, wenn deren Status vor Gericht bewiesen wird, und sie dürfen Taten untersuchen, die zehn Jahre zurückliegen (FH 3.3.2021). Im November 2022 traten der neue Anti-Korruptionsgerichtshof und die Anti-Korruptionskammer des Kassationsgerichtshofs in Kraft, nachdem die beiden Gremien im April 2021 per Gesetz geschaffen worden waren. Im August 2022 leitete die Staatsanwaltschaft ein Verfahren zur Wiedererlangung gestohlener Vermögenswerte von angeblich korrupten ehemaligen Beamten des vorrevolutionären Regimes ein (FH 10.3.2023). Die Korruption ist nach den politischen Ereignissen im Jahr 2018 deutlich zurückgegangen. Die Regierung unternimmt Schritte zur Beseitigung von oligarchischen Strukturen und Hindernissen. Im November 2019 wurde vom Parlament eine neue Kommission zur Vorbeugung von Korruption gewählt. Die Regierung hat im Jahr 2021 eine Sonderermittlungsbehörde für Korruptionsbekämpfung eingerichtet (AA 25.7.2022). Das Gesetz verlangt von hochrangigen Beamten und ihren Familien, jährliche Vermögenserklärungen abzugeben, die teilweise im Internet öffentlich zugänglich waren. Die Kommission zur Verhinderung von Korruption (CPC), die im November 2019 die Ethikkommission für hochrangige Beamte ersetzt hat, führt die Analyse der Vermögenserklärung durch (USDOS 30.3.2021). Auf dem Korruptionswahrnehmungsindex (CPI) von TransparencyInternationalfür das Jahr 2022 belegte Armenien Rang 63 von 180 bewerteten Ländern (TI2023). Im Vergleich zu 2021: Platz 58 (TI1.2022). (…) NGOs und Menschrechtsaktvisten Letzte Änderung 2023-10-10 12:54 Die meisten inländischen und internationalen Menschenrechtsgruppen arbeiteten im Allgemeinen ohne staatliche Einschränkungen und konnten ihre Erkenntnisse über Menschenrechtsfälle frei untersuchen und veröffentlichen (USDOS 20.3.2023). Während einige Regierungsbeamte mit ihnen kooperierten und auf ihre Ansichten eingingen, berichteten zivilgesellschaftliche Organisationen, dass es nur wenige Treffen mit Regierungsbeamten (sowohl online als auch persönlich) gab und dass die Regierung die Ansichten von NGO-Sachverständigen in mehreren wichtigen Bereichen, wie etwa der Rede- und Pressefreiheit, ignorierte oder nicht einholte. In anderen Bereichen, wie z. B. bei den Reformen zur Förderung einer unparteiischen, unabhängigen Justiz, sammelte die Regierung Berichte und Empfehlungen der Zivilgesellschaft, aber es war unklar, inwieweit die Empfehlungen berücksichtigt wurden (USDOS 12.4.2022). Die Regierung unternahm nichts, um zivilgesellschaftliche Organisationen vor Desinformation oder Drohungen zu schützen, einschließlich Drohungen, einzelnen Aktivisten zu schaden (USDOS 20.3.2023). Ein Trend, der im Jahr 2020 einsetzte, führte dazu, dass Akademiker und andere Meinungsführer, einschließlich derjenigen, die sich für die Menschenrechte einsetzen, aufgrund von Hasskampagnen, die von nationalistischen Gruppen und Personen, die der Opposition und Russland nahestehen, angezettelt wurden, zögerten, ihre Meinung öffentlich zu äußern, insbesondere online. Infolgedessen nahm der konstruktive Diskurs über Menschenrechte allgemein ab. Die Regierung verfolgte keine Aufrufe zur Schädigung zivilgesellschaftlicher Akteure im Rahmen der 2020 verabschiedeten Gesetzgebung, die öffentliche Aufrufe zur Gewalt unter Strafe stellt (USDOS 20.3.2023). In Armenien sind zahlreiche NGOs tätig, die meisten von ihnen haben ihren Sitz in Eriwan. Diese NGOs verfügen nicht über nennenswerte lokale Finanzmittel und sind häufig auf ausländische Geber angewiesen (FH 10.3.2023). Die Tätigkeit von Menschenrechtsorganisationen ist nach der „Samtenen Revolution“ 2018 wirksamer geworden. Die Regierung Pashinyan bezieht die NGOs in die Entscheidungsprozesse mit ein, auch wenn sich einige NGOs, z. B. im Umweltbereich, eine noch stärkere Wahrnehmung wünschen. Angehörige von NGOs werden seit den Wahlen im Dezember 2018 in größerer Zahl zu Abgeordneten gewählt (AA 25.7.2022). (…) Ombudsperson Letzte Änderung 2023-10-10 12:55 Das Amt des Menschenrechtsverteidigers (die Ombudsperson) hat den Auftrag, die Menschenrechte und Grundfreiheiten auf allen Ebenen der Regierung vor Missbrauch zu schützen. Das Büro arbeitete unabhängig und fungierte als wirksamer Anwalt in Einzelfällen (USDOS 20.3.2023). Das Büro lehnte es jedoch ab, einige Fälle im Zusammenhang mit LGBTQI+ Personen zu übernehmen (USDOS 12.4.2022). Die vom Parlament gewählte und als unabhängige Institution in der Verfassung verankerte „Ombudsperson für Menschenrechte“ muss einen schwierigen Spagat zwischen Exekutive und den Rechtsschutz suchenden Bürgern vollziehen. Die Kompetenzen der Ombudsperson wurden im Jahr 2016 durch ein eigenes Gesetz erweitert (AA 25.7.2022). Die Ombudsperson kann Empfehlungen aussprechen, hat aber nicht die Befugnis, diese durchzusetzen (USDOS 2.6.2022). (…) Wehrdienst und Rekrutierungen Letzte Änderung 2023-10-10 12:57 Männer armenischer Staatsangehörigkeit unterliegen vom
  22. bis zum
  23. Lebensjahr der allgemeinen Wehrpflicht (24 Monate) (AA 25.7.2022; vgl. CIA 26.9.2023). Die Einberufung von Wehrdienstleistenden erfolgt jeweils im Frühjahr und im Herbst. Auf Antrag besteht die Möglichkeit der Befreiung oder Zurückstellung vom Wehrdienst sowie der Ableistung eines militärischen oder zivilen Ersatzdienstes. Bei der Zurückstellung vom Militärdienst aus sozialen Gründen (z. B. pflegebedürftige Eltern, zwei oder mehr Kinder) muss bei Wegfall der Gründe der Betreffende bis zum
  24. Lebensjahr noch einrücken. Wenn die Gründe nach dem
  25. Lebensjahr noch bestehen, ist eine Einrückung in Friedenszeiten nicht mehr vorgesehen. Derjenige muss sich allerdings als Reservist zur Verfügung stellen (bis zum
  26. Lebensjahr. CIA 26.9.2023). Eine Zurückstellung aus Gesundheitsgründen ist ebenfalls möglich (AA 25.7.2022).Wehrpflicht (24 Monate) (AA 25.7.2022; vergleiche CIA 26.9.2023). Die Einberufung von Wehrdienstleistenden erfolgt jeweils im Frühjahr und im Herbst. Auf Antrag besteht die Möglichkeit der Befreiung oder Zurückstellung vom Wehrdienst sowie der Ableistung eines militärischen oder zivilen Ersatzdienstes. Bei der Zurückstellung vom Militärdienst aus sozialen Gründen (z. B. pflegebedürftige Eltern, zwei oder mehr Kinder) muss bei Wegfall der Gründe der Betreffende bis zum
  27. Lebensjahr noch einrücken. Wenn die Gründe nach dem
  28. Lebensjahr noch bestehen, ist eine Einrückung in Friedenszeiten nicht mehr vorgesehen. Derjenige muss sich allerdings als Reservist zur Verfügung stellen (bis zum
  29. Lebensjahr. CIA 26.9.2023). Eine Zurückstellung aus Gesundheitsgründen ist ebenfalls möglich (AA 25.7.2022). Der vertragliche Wehrdienst beträgt 3-12 Monate oder 3 oder 5 Jahre; Männer unter 36 Jahren, die noch nicht als Vertragsbedienstete gedient haben und in der Reserve registriert sind, sowie Frauen, unabhängig davon, ob sie in der Reserve registriert sind, können zum vertraglichen Wehrdienst gemeldet werden (CIA 26.9.2023). Männliche Armenier ab 16 Jahren sind zur Wehrregistrierung verpflichtet. Sofern sie sich im Ausland aufhalten und sich nicht vor dem Erreichen des
  30. Lebensjahres aus Armenien abgemeldet haben, müssen sie zur Musterung nach Armenien zurückkehren; andernfalls darf ihnen kein Reisepass ausgestellt werden. Nach der Musterung kann die Rückkehr ins Ausland erfolgen (AA 25.7.2022). Mit der Ende 2017 erfolgten Novellierung des Wehrpflichtgesetzes bietet das armenische Verteidigungsministerium im Rahmen des Konzepts „Armee-Nation“ zwei neue flexible Optionen für den Wehrdienst. Das Programm „Jawohl“ ermöglicht den Rekruten einen flexiblen Wehrdienst von insgesamt drei Jahren mit mehrmonatigen Unterbrechungen. Im Anschluss erhalten die Rekruten ca. 9.000 Euro für eine Existenzgründung sowie einen Wohnungskredit. Diese Regelung ist seit Dezember 2017 in Kraft. Das Programm „Es ist mir eine Ehre“ erlaubt Hochschulstudenten das Studium abzuschließen und erst dann als Offizier ihren Wehrdienst abzuleisten. Im Laufe des Studiums werden für diese Studenten Pflichtveranstaltungen im Militärinstitut organisiert. Diese Regelung trat im Mai 2018 in Kraft (AA 25.7.2022). Laut Auskunft eines lokalen Anwaltes verleiht ein Aufenthaltsstatus im Ausland der betroffenen Person keine Privilegien in Bezug auf die Befreiung vom Militärdienst (VP 6.2.2020). Nichtregierungsorganisationen, die sich für die Menschenrechte einsetzen, äußerten weiterhin ihre Besorgnis über Todesfälle in der Armee, die nicht auf Kampfhandlungen zurückzuführen waren, und über das Versäumnis der Strafverfolgungsbehörden, glaubwürdige Untersuchungen dieser Todesfälle durchzuführen. Nach Ansicht von Organisationen der Zivilgesellschaft und Familienangehörigen der Opfer hat die Praxis, viele Todesfälle außerhalb von Kampfhandlungen zu Beginn der Ermittlungen als Selbstmord einzustufen, die Wahrscheinlichkeit verringert, dass Missbräuche aufgedeckt und untersucht werden (USDOS 20.3.2023). Obwohl in der armenischen Rechtsordnung Homosexualität nicht als psychische Erkrankung gilt, gilt diese jedoch innerhalb der Streitkräfte als Persönlichkeitsstörung, wodurch der Betroffene als nicht wehrtauglich gilt (VP 22.7.2023). Es gab weiterhin Berichte über erniedrigende Behandlung in der Armee, deren Ausmaß unbekannt war. Die Rechte einiger besonders schutzbedürftiger Militärangehöriger, einschließlich derer, die sich als lesbisch, schwul, bisexuell, transgender, queer und intersexuell (LGBTQI+) identifizierten, wurden sowohl von den Befehlshabern als auch von anderen Militärangehörigen in grober Weise verletzt, einschließlich unmenschlicher und erniedrigender Behandlung und Arbeitsausbeutung (USDOS 20.3.2023). Quellen: _ AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2022): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: 5.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2076734/Aus w%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage _in_Armenien_%28Stand_Mai_2022%29%2C_25.07.2022.pdf, Zugriff 3.10.2023 _ CIA - Central Intelligence Agency [USA] (26.9.2023): World Factbook Armenia, Military and Security, https://www.cia.gov/the- world- factbook/countries/armenia/#military- and- security, Zugriff 3.10.2023 _ USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089129.html, Zugriff 3.10.2023 _ VP - Vertrauensperson des BFA in Armenien (22.7.2023): Auskunft der VP per email _ VP – Vertrauensperson des BFA in Armenien (6.2.2020): Auskunft der VP per email. Wehrersatzdienst, Wehrdienstverweigerung / Desertion Letzte Änderung 2023-10-10 13:07 Auf Antrag besteht die Möglichkeit der Befreiung oder Zurückstellung vom Wehrdienst sowie der Ableistung eines militärischen oder zivilen Ersatzdienstes. In anderen Fällen gilt eine Zurückstellung vom Militärdienst aus sozialen Gründen (arbeitsunfähige Eltern, mutterlose Kinder, zwei oder mehrere Kinder, Ehefrau mit Behinderungen der
  31. oder
  32. Kategorie, arbeitsunfähige Geschwister mit Behinderungen, Beschluss des Verteidigungsministeriums auf Grundlage der Stellungnahme der Gesundheitskommission) bis zum
  33. Lebensjahr. Fallen diese Gründe vor Vollendung des
  34. Lebensjahrs weg, ist der Wehrdienst abzuleisten. Bleiben die Gründe nach Vollendung des
  35. Lebensjahrs bestehen, muss sich der Betreffende als Reservist zur Verfügung halten und wird in Friedenszeiten nicht mehr eingezogen. Eine Zurückstellung aus Gesundheitsgründen ist ebenfalls möglich (AA 25.7.2022; vgl. CIA 26.9.2023).vom Militärdienst aus sozialen Gründen (arbeitsunfähige Eltern, mutterlose Kinder, zwei oder mehrere Kinder, Ehefrau mit Behinderungen der
  36. oder
  37. Kategorie, arbeitsunfähige Geschwister mit Behinderungen, Beschluss des Verteidigungsministeriums auf Grundlage der Stellungnahme der Gesundheitskommission) bis zum
  38. Lebensjahr. Fallen diese Gründe vor Vollendung des
  39. Lebensjahrs weg, ist der Wehrdienst abzuleisten. Bleiben die Gründe nach Vollendung des
  40. Lebensjahrs bestehen, muss sich der Betreffende als Reservist zur Verfügung halten und wird in Friedenszeiten nicht mehr eingezogen. Eine Zurückstellung aus Gesundheitsgründen ist ebenfalls möglich (AA 25.7.2022; vergleiche CIA 26.9.2023). Wehrpflichtige, die sich ihrer Wehrpflicht entzogen haben, werden strafrechtlich belangt. Nach der Vollendung des
  41. Lebensjahres wurde früher ein faktischer Freikauf vom Wehrdienst über eine Ersatzzahlung durch das sogenannte „Freikaufsgesetz“ der Republik Armenien vom 17.12.2003 ermöglicht. Dieses Gesetz trat am 31.12.2019 außer Kraft (AA 25.7.2022). Es gibt einen Ersatzdienst, der sich in einen innerhalb der Streitkräfte zu leistenden alternativen Wehrdienst und einen außerhalb der Streitkräfte zu leistenden alternativen Arbeitsdienst gliedert. Man ist berechtigt, einen alternativen Dienst zu leisten, wenn die Leistung des obligatorischen Militärdienstes in militärischen Einheiten sowie das Tragen, Halten, Aufbewahrung und die Benutzung von Waffen der Konfession oder den religiösen Überzeugungen des Wehrdienstpflichtigen widersprechen. Der alternative Wehrdienst dauert 30 Monate, der alternative Arbeitsdienst 36 Monate. Die Anzahl derjenigen, die den Ersatzdienst beantragen, ist sehr gering (AA 25.7.2022; vgl. USDOS 12.5.2021).vergleiche USDOS 12.5.2021). Zu Fällen von Misshandlung von Ersatzdienstleistenden durch Vorgesetzte liegen keine Erkenntnisse vor (AA 25.7.2022). Offen homosexuelle Männer fürchten um ihre körperliche Sicherheit beim Militär und einige versuchen, sich von der Wehrpflicht befreien zu lassen (HRW 13.1.2021). Quellen: _ AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2022): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: 5.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2076734/Aus w%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage _in_Armenien_%28Stand_Mai_2022%29%2C_25.07.2022.pdf, Zugriff 3.10.2023 _ CIA - Central Intelligence Agency [USA] (26.9.2023): World Factbook Armenia, Military and Security, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/armenia/#military-and-security, Zugriff 3.10.2023 _ HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/ dokument/2043515.html, Zugriff 3.10.2023 _ USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2051506.html, Zugriff 3.10.2023 Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung 2023-10-10 13:08 Die Verfassung enthält einen ausführlichen Grundrechtsteil modernen Zuschnitts, der auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte mit einschließt. Durch Verfassungsänderungen im Jahr 2015 wurde der Grundrechtekatalog noch einmal erheblich ausgebaut. Ein Teil der Grundrechte können im Ausnahmezustand oder im Kriegsrecht zeitweise ausgesetzt oder mit Restriktionen belegt werden.

Artikel 80

der Verfassung ist der Kern der Bestimmungen über Grundrechte und –freiheiten unantastbar. Extralegale Tötungen, Fälle von Verschwindenlassen, unmenschliche, erniedrigende oder extrem unverhältnismäßige Strafen, übermäßig lang andauernde Haft ohne Anklage oder Urteil bzw. Verurteilungen wegen konstruierter oder vorgeschobener Straftaten sind nicht bekannt (AA 25.7.2022). Die Regierung Pashinyan geht bestehende Menschenrechtsdefizite weitaus engagierter als die Vorgängerregierungen an. Die Menschenrechtslage hat sich insgesamt verbessert. Mängel bestehen jedoch nach wie vor bei der konsequenten Umsetzung der Gesetze. Vor allem im Kampf gegen Korruption und Wirtschaftskriminalität und beim Aufbrechen der alten verkrusteten Strukturen hat Premierminister Pashinyan sichtbare Erfolge erzielt (AA 25.7.2022). Daneben bestehen allerdings weiter Defizite bei der Untersuchung und Bestrafung mutmaßlicher Übergriffe durch ehemalige und derzeitige Regierungsbeamte und Strafverfolgungsbehörden (UDOS 20.3.2023). Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion, der politischen Meinung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögensstatus, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder anderer persönlicher oder sozialer Umstände. Das Strafgesetzbuch verbietet die ungleiche Behandlung von Personen aus den genannten Gründen, wenn eine solche Behandlung die Menschenrechte und die rechtmäßigen Interessen einer Person verletzt, und betrachtet die gleiche Handlung, wenn sie von Beamten begangen wird als einen erschwerenden Umstand. Die Regierung setzte das Gesetz gegen rassistische/ethnische Gewalt und Diskriminierung uneinheitlich durch (USDOS 20.3.2023). Das Gesetz schützt die Freizügigkeit und das Recht des Einzelnen, seinen Wohnsitz, seinen Arbeitsplatz und seine Ausbildung zu wechseln. In der Praxis wird der Zugang zur Hochschulbildung durch eine Kultur der Bestechung etwas erschwert. Das armenische Recht schützt die Eigentumsrechte in angemessener Weise, auch wenn die Beamten diese in der Vergangenheit nicht immer eingehalten haben (FH 10.3.2023). Die Regierung Armeniens erfüllt die Mindeststandards für die Beseitigung des Menschenhandels nicht vollständig, unternimmt aber erhebliche Anstrengungen, um diese zu erreichen. Es gab keine Berichte über das Verschwinden von Personen durch oder im Namen von Regierungsbehörden. Es gab keine Berichte darüber, dass die Regierung oder ihre Vertreter im Laufe des Jahres willkürliche oder rechtswidrige Tötungen begangen haben (USDOS 20.3.2023). Die Verfassung verbietet unbefugte Durchsuchungen und sieht das Recht auf Privatsphäre und Vertraulichkeit der Kommunikation vor. Die Behörden dürfen keine Telefone abhören, keine Korrespondenz abfangen und keine Durchsuchungen durchführen, ohne die Erlaubnis eines Richters einzuholen, der zwingende Beweise für kriminelle Aktivitäten vorlegt. Die Verfassung sieht jedoch Ausnahmen vor. Die Bürger haben die Möglichkeit, ihre Regierung in freien und fairen, regelmäßig stattfindenden, geheimen Wahlen auf der Grundlage des allgemeinen und gleichen Wahlrechts zu wählen (USDOS 20.3.2023). (…) Meinungs- und Pressefreiheit Letzte Änderung 2023-10-10 14:09 In der Verfassung und im Gesetz ist das Recht auf freie Meinungsäußerung verankert, auch für Mitglieder der Presse und anderer Medien. Die Regierung hat dieses Recht im Allgemeinen respektiert, wenn auch mit einigen Einschränkungen. Einzelpersonen durften die Regierung kritisieren, ohne Repressalien befürchten zu müssen (USDOS 20.3.2023). Im Juli 2022 entfernte der Justizminister Bestimmungen aus dem Strafgesetzbuch, die Verleumdung unter Strafe stellten. Diese Bestimmungen waren im Juli 2021 in Kraft getreten und hatten zur Einleitung von mindestens neun Strafverfahren gegen Personen geführt, die der Beleidigung von Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens beschuldigt wurden (FH 10.3.2023). Unabhängige und investigative Medien arbeiten in Armenien relativ frei und veröffentlichen in der Regel online. Kleine unabhängige Medien bieten oft eine solide Berichterstattung, die die Darstellungen der staatlichen Rundfunkanstalten und anderer etablierter Medien infrage stellt. Im Vergleich dazu sind die meisten Printmedien und Rundfunkanstalten mit politischen oder größeren kommerziellen Interessen verbunden (FH 10.3.2023). Die meisten Rundfunk- und Fernsehsender und Zeitungen waren im Besitz von Privatpersonen oder Gruppen, von denen die meisten Berichten zufolge mit der früheren Regierung oder den parlamentarischen Oppositionsparteien in Verbindung standen und die tendenziell die politischen Neigungen und finanziellen Interessen ihrer Eigentümer widerspiegelten. Derzeitige und frühere Regierungsbehörden und Oppositionsparteien erwarben weitere Medien, was die Polarisierung noch verschärfte. Es gab nur noch wenige unabhängige Medien, die nicht von der finanziellen Unterstützung politisch verbundener Geber abhingen; diejenigen, die noch existierten, waren aufgrund ihrer begrenzten Einnahmen aus Werbung und Abonnementgebühren auf die Unterstützung internationaler Geber angewiesen (USDOS 20.3.2023). Die Rundfunkmedien, insbesondere das öffentliche Fernsehen, blieben für die Mehrheit der Bevölkerung eine der wichtigsten Nachrichten- und Informationsquellen. Einigen Medienbeobachtern zufolge präsentierte das öffentlich-rechtliche Fernsehen weiterhin Nachrichten und politische Debatten von einem regierungsfreundlichen Standpunkt aus, obwohl es auch weiterhin für oppositionelle Stimmen zugänglich war (USDOS 20.3.2023).(…)für oppositionelle Stimmen zugänglich war (USDOS 20.3.2023)., (…) Sexuelle Minderheiten Letzte Änderung 2023-10-11 14:04 Die Verfassung enthält keine Vorschrift zum Schutz vor Diskriminierungen aufgrund der sexuellen Orientierung (AA 25.7.2022). Die Antidiskriminierungsgesetze schützen keine Personen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung, ihrer Geschlechtsidentität oder ihres Geschlechtsausdrucks oder ihrer Geschlechtsmerkmale. Es gibt keine Gesetze gegen Hassverbrechen oder andere strafrechtliche Mechanismen, die bei der Verfolgung von Verbrechen gegen Mitglieder der LGBTQI+-Gemeinschaft helfen. Die gesellschaftliche Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung und der Geschlechtsidentität wirkte sich negativ auf alle Lebensbereiche aus, einschließlich der Beschäftigungsaussichten, der Wohnsituation, der Familienbeziehungen und des Zugangs zu Bildung und Gesundheitsversorgung (USDOS 20.3.2023). Die Gesetze zur Bekämpfung der Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung und der Geschlechtsidentität blieben unzureichend (AI 27.3.2023). Trotz der Entkriminalisierung homosexueller Handlungen unter Erwachsenen sind Homosexuelle nach wie vor gesellschaftlichem Druck – jedoch nicht gezielten staatlichen Diskriminierungen – ausgesetzt. Es gibt nach wie vor Einzelfälle von Angriffen auf LGBTI-Personen durch Privatpersonen (AA 25.7.2022; vgl. FH 10.3.2023). Keine offen lebenden LGBT+-Personen haben an(AA 25.7.2022; vergleiche FH 10.3.2023). Keine offen lebenden LGBT+-Personen haben an Wahlen teilgenommen oder wurden in ein öffentliches Amt in Armenien berufen (FH 10.3.2023). Stereotype und negative Darstellungen von LGBTQI+-Personen sowie die Akzeptanz von Gewalt gegen sie wurden in den Rundfunkmedien verstärkt (USDOS 20.3.2023). Die Angst vor Diskriminierung und möglicher Demütigung aufgrund der öffentlichen Bekanntgabe ihrer sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität hält viele LGBT-Personen davon ab, gegen sie gerichtete Straftaten zu melden, selbst wenn diese eindeutig durch Anti-LGBT-Vorurteile motiviert sind. Aber selbst wenn sie Anzeige erstatten, sind die Ermittlungen zu solchen Verbrechen oft nicht schlüssig oder unwirksam (HRW 12.1.2023). Nach Angaben der PMG (Prison Monitoring Group) und anderer Menschenrechtsorganisationen wurden LGBTQI+-Personen in Haft weiterhin diskriminiert und misshandelt. LGBTQI+-Personen vermieden es nach wie vor, sich an die Strafverfolgungsbehörden zu wenden, da sie Angst vor Diskriminierung hatten und nicht darauf vertrauen konnten, dass die Polizei und die Ermittler ihre Rechte schützen und die Täter bestraft werden würden (USDOS 20.3.2023). New Generation und PINK, zwei LGBT-Rechtsgruppen, dokumentierten bis September 27 Vorfälle körperlicher Angriffe aufgrund der sexuellen Ausrichtung oder der Geschlechtsidentität. In 12 Fällen leiteten die Behörden strafrechtliche Ermittlungen ein. Im März fällte ein Strafgericht das erste Urteil, in dem Gewalt gegen eine Person aufgrund eines homophoben Motivs begangen wurde (HRW 12.1.2023). Obwohl in der armenischen Rechtsordnung Homosexualität nicht als psychische Erkrankung gilt, gilt diese jedoch innerhalb der Streitkräfte als Persönlichkeitsstörung, wodurch der Betroffene als nicht wehrtauglich gilt. Ein Regierungsbeschluss (N 404 vom 12.04.2018) legt die Liste der Krankheiten fest, die die Eignung von Wehrpflichtigen und/oder Soldaten für den Militärdienst definieren (VP 22.7.2023). Homosexuelle Männer, die im Militär dienten, sahen sich Berichten zufolge physischen und psychischen Misshandlungen sowie Erpressungen sowohl durch befehlshabende Offiziere als auch durch andere Soldaten ausgesetzt. Offen schwule Männer, die nicht bereit waren, sich dem Missbrauch zu stellen, konnten während des Einberufungsverfahrens ihre sexuelle Orientierung erklären und nach einer ärztlichen Diagnose einer psychischen Störung vom Militärdienst befreit werden. Diese Information erscheint in den persönlichen Ausweispapieren des Betreffenden und werde zu einem dauerhaften Hindernis bei der Arbeitssuche und bei der Erlangung des Führerscheins (USDOS 20.3.2023; vgl. VP 22.7.2023).und bei der Erlangung des Führerscheins (USDOS 20.3.2023; vergleiche VP 22.7.2023). Einverständliche homosexuelle Handlungen unter Erwachsenen sind seit der Strafrechtsreform von 2003 nicht mehr strafbar (AA 25.7.2022; vgl. USDOS 20.3.2023).von 2003 nicht mehr strafbar (AA 25.7.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023). Das Strafgesetzbuch erkennt Feindseligkeit aufgrund der sexuellen Ausrichtung oder der Geschlechtsidentität nicht als erschwerende Umstände bei Hassverbrechen an (HRW 12.1.2023). Das im Juli 2022 in Kraft getretene Strafgesetzbuch sieht einen besseren Schutz für Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt (GBV) vor (FH 10.3.2023). Auf staatlicher Ebene gab es keine Einschränkungen der Meinungs-, Vereinigungs- oder Versammlungsfreiheit von LGBTQI+-Personen oder von Personen, die sich für Themen einsetzen, die für LGBTQI+-Personen wichtig sind (USDOS 20.3.2023). Quellen: _ AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2022): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: 5.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2076734/Aus w%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage _in_Armenien_%28Stand_Mai_2022%29%2C_25.07.2022.pdf, Zugriff 5.10.2023 _ AI - Amnesty International (27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the World’s Human Rights; Armenia 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089419.html, Zugriff 5.10.2023 _ FH - Freedom House (10.3.2023): Freedom in the World 2023 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/ dokument/2088482.html, Zugriff 5.10.2023 _ HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/ dokument/2085384.html, Zugriff 5.10.20233 _ USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practicies: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089129.html, Zugriff 5.10.2023 _ VP - Vertrauensperson in Armenien (22.7.2023): Auskunft der VP per email (…) Grundversorgung und Wirtschaft Letzte Änderung 2023-10-11 14:53 In Armenien ist ein breites Warenangebot in- und ausländischer Herkunft vorhanden. Auch umfangreiche ausländische Hilfsprogramme tragen zur Verbesserung der Lebenssituation von benachteiligten Gruppen bei. Ein beachtlicher Teil der Bevölkerung ist nach wie vor finanziell nicht in der Lage, seine Versorgung mit den zum Leben notwendigen Gütern ohne Unterstützung durch humanitäre Organisationen sicherzustellen. Nach Schätzungen der Weltbank für 2020 leben 27 % der Armenier unterhalb der Armutsgrenze. Ein Großteil der Bevölkerung wird finanziell und durch Warensendungen von Verwandten im Ausland unterstützt. Das die Armutsgrenze bestimmende Existenzminimum beträgt in Armenien ca. AMD 60.000 [ca EUR 146] im Monat, der offizielle Mindestlohn AMD 55.

  1. Das durchschnittliche Familieneinkommen ist mangels zuverlässiger Daten schwer einzuschätzen. Der Großteil der Armenier geht mehreren Erwerbstätigkeiten und darüber hinaus privaten Geschäften und Gelegenheitstätigkeiten nach (AA 25.7.2022). Im Jahr 2022 hat die Arbeitslosenquote in Armenien geschätzt rund 12,50 % betragen. Für das Jahr 2023 wird die Arbeitslosenquote in Armenien auf rund 12,50 % prognostiziert (statista 3.8.2023). Im Jahr 2022 ist die Arbeitslosigkeit auf den niedrigsten Stand seit vielen Jahren gefallen (WKO 4.2023). Armenien verfügt über reiche Vorkommen mineralischer Rohstoffe. Die armenische Wirtschaft wuchs 2022 um +12,1 %. Das ist die höchste jährliche Wachstumsrate der letzten 15 Jahren. Aufgrund der begrenzten Verarbeitungskapazität werden die Bergbauprodukte bisher als Rohstoffe exportiert. Die Landwirtschaft gehört zu den wichtigsten Wirtschaftssektoren des Landes, auch wenn dieser Sektor 2022 stagnierte. Das Wirtschaftswachstum konzentrierte sich bislang primär auf die Hauptstadt Jerewan. Das Entwicklungsgefälle zwischen der Hauptstadt Jerewan und den Regionen des Landes bleibt groß. Die ländlichen Regionen haben eine hohe Unterbeschäftigung und niedriges Einkommen. Um die regionale Entwicklung weiter anzukurbeln, verfolgt die armenische Regierung eine aktive Regionalpolitik (WKO 4.2023). Die durch den Krieg ausgelöste massive Migration von Russen nach Armenien förderte die Wirtschaftsleistung, trug aber auch zu einem Anstieg der Mietpreise und der Lebenshaltungskosten im Allgemeinen bei (AI 27.3.2023). Das Gesetz verbietet und kriminalisiert alle Formen von Zwangs- und Pflichtarbeit. Am
  2. Oktober nahm die Regierung eine Definition von Zwangs- und Pflichtarbeit in das Arbeitsgesetzbuch auf. Die Strafverfolgung war nicht proaktiv und stützte sich weitgehend auf die Selbstauskunft der Opfer (USDOS 20.3.2023). Das Gesetz sieht eine 40-Stunden-Woche, 20 Tage bezahlten Jahresurlaub und einen Ausgleich für Überstunden und Nachtarbeit vor (USDOS 20.3.2023). (…) Sozialbeihilfen Letzte Änderung 2023-10-16 09:31 Das Ministerium für Arbeit und soziale Angelegenheiten verwaltet das Sozialschutzsystem in Armenien. Zu den wichtigsten Arten staatlicher Sozialleistungen in Armenien gehören: Familienbeihilfe, Sozialleistungen, dringende Unterstützungen, pauschales Kindergeld, Kinderbetreuungsgeld bis zum Alter von zwei Jahren, Leistungen bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit, Mutterschaftsgeld, Altersbeihilfe, Invaliditätsleistungen, Leistungen bei Verlust der geldverdienenden Person, Bestattungsgeld (IOM 2021). Personen, die das
  3. Lebensjahr vollendet und mindestens 10 Jahre Berufserfahrung haben, haben Anspruch auf eine arbeitsbedingte Rente. Personen, die keinen Anspruch auf eine arbeitsbedingte Rente haben, haben mit 65 Jahren Anspruch auf eine altersbedingte Rente. In Armenien gibt es zwei Kategorien von Renten: Arbeitsrenten umfassen Altersrenten, privilegierte Renten, Renten für langjährige Betriebszugehörigkeit, Invalidenrenten und Hinterbliebenenrenten. Militärrenten umfassen Renten für Langzeitdienstleistern, Invaliditätsrenten und Hinterbliebenenrenten (IOM 2021). Das Ministerium für Arbeit und Soziales (MLSA) implementiert Programme zur Unterstützung von schutzbedürftigen Personen: Behinderte, ältere Personen, RentnerInnen, Waisen, Opfer von Menschenhandel, Frauen und Kinder. Der Zugang zu diesen Leistungen erfolgt über die 51 Büros des staatlichen Sozialversicherungsservice (IOM 2021). Die staatliche Arbeitsagentur des Ministeriums für Arbeit und Soziales setzt die staatlichen Programme um, die darauf abzielen, eine nachhaltige Beschäftigung für Arbeitssuchende und die Befriedigung der Nachfrage nach Arbeitskräften zu sichern und eine effektive Nutzung der verfügbaren Arbeitskräfte zu gewährleisten. Eine detaillierte Beschreibung der Programme ist auf der offiziellen Website der staatlichen Arbeitsagentur unter www.employment.am zu finden. In Armenien gibt es auch private Arbeitsvermittlungsagenturen, die freie Stellen ausschreiben (IOM 2021). (…) Medizinische Versorgung Letzte Änderung 2023-10-11 14:53 Krankenhäuser – insbesondere außerhalb der großen Städte – entsprechen nicht dem europäischen Standard (BMEIA 5.10.2023). Die medizinische Grundversorgung ist flächendeckend gewährleistet. Das Gesundheitssystem besteht aus einer staatlich garantierten und kostenlosen Absicherung sowie einer individuellen und freiwilligen Krankenversicherung. Jeder Mensch in der Republik Armenien hat Anspruch auf medizinische Hilfe und Dienstleistungen, unabhängig von Nationalität, Herkunft, Geschlecht, Sprache, Religion, Alter, politischen und sonstigen Überzeugungen, sozialer Herkunft, Eigentum oder sonstigem Status (IOM 2020). Die primäre medizinische Versorgung wird in der Regel entweder durch regionale Polikliniken oder ländliche Behandlungszentren erbracht. Die sekundäre medizinische Versorgung wird von 37 regionalen Krankenhäusern und einigen der größeren Polikliniken mit speziellen ambulanten Diensten übernommen, während die tertiäre medizinische Versorgung größtenteils den staatlichen Krankenhäusern und einzelnen Spezialeinrichtungen in Jerewan vorbehalten ist (AA 25.7.2022). Die primäre medizinische Versorgung ist grundsätzlich kostenfrei. Kostenlose medizinische Versorgung gilt nur noch eingeschränkt für die sekundäre und die tertiäre Ebene. Das Fehlen einer staatlichen Krankenversicherung erschwert den Zugang zur medizinischen Versorgung insoweit, als für einen großen Teil der Bevölkerung die Finanzierung der kostenpflichtigen ärztlichen Behandlung extrem schwierig geworden ist. Viele Menschen sind nicht in der Lage, die Gesundheitsdienste aus eigener Tasche zu bezahlen. Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung übersteigt die finanziellen Möglichkeiten der meisten Familien bei Weitem (AA 25.7.2022). Informationen über soziale Bevölkerungsgruppen, die berechtigt sind, kostenlose Medikamente durch lokale Polikliniken zu erhalten, sind verfügbar unter: www.moh.am (IOM 2020). Die Versorgung mit Arzneimitteln, inklusive Einwegspritzen kann nicht immer gewährleistet werden (BMEIA 5.10.2023). Die Einfuhr von Medikamenten zum persönlichen Gebrauch ist beschränkt auf 10 Arzneimittel, mit jeweils 3 Packungen (IOM 2020; vgl. BMEIA 5.10.2023).beschränkt auf 10 Arzneimittel, mit jeweils 3 Packungen (IOM 2020; vergleiche BMEIA 5.10.2023). Verschreibungen müssen in russischer oder armenischer Sprache mitgeführt werden (BMEIA 5.10.2023). Ein Grundproblem der staatlichen medizinischen Fürsorge ist die schlechte Bezahlung des medizinischen Personals (für einen allgemein praktizierenden Arzt ca. EUR 250/Monat). Hochqualifizierte und motivierte Mediziner wandern in den privatärztlichen Bereich ab, wo Arbeitsbedingungen und Gehälter deutlich besser sind. Der Ausbildungsstand des medizinischen Personals ist zufriedenstellend. Die Ausstattung der staatlichen medizinischen Einrichtungen mit technischem Gerät ist dagegen teilweise mangelhaft. In einzelnen klinischen Einrichtungen – meist Privatkliniken – stehen hingegen moderne Untersuchungsmethoden wie Ultraschall, Mammografie sowie Computer- und Kernspintomografie zur Verfügung (AA 25.7.2022). Die größeren Krankenhäuser in Eriwan sowie einige Krankenhäuser in den Regionen verfügen über psychiatrische Abteilungen und Fachpersonal. Die technischen Untersuchungsmöglichkeiten haben sich durch neue Geräte verbessert. Die Behandlung von posttraumatischem Belastungssyndrom (PTBS) und Depressionen ist auf gutem Standard gewährleistet und erfolgt kostenlos. Die Anzahl der kostenlosen Behandlungsplätze für Dialyse ist begrenzt, aber gegen Bezahlung von ca. USD 100 jederzeit möglich. Selbst Inhaber kostenloser Behandlungsplätze müssen aber noch in geringem Umfang zuzahlen. Derzeit ist die Dialysebehandlung in fünf Krankenhäusern in Eriwan möglich, auch in den Städten Armavir, Gjumri, Kapan, Noyemberyan und Vanadsor sind die Krankenhäuser entsprechend ausgestattet (AA 25.7.2022). Problematisch ist die Verfügbarkeit von Medikamenten, da nicht immer alle Präparate vorhanden sind. Nach dem Regierungsbeschluss vom 23.11.2006 ist die Ausgabe von Medikamenten in Polikliniken kostenlos bei bestimmten Krankheiten und für Menschen, die in die Kategorie 1 besonders schutzbedürftiger Personen fallen. Hierzu gehören insbesondere Kinder und Menschen mit mittlerer bis schwerer Behinderung. Patienten der Kategorie 2 müssen 50 %, Patienten der Kategorie 3 müssen 70 % ihrer Medikamentenkosten selbst tragen (AA 25.7.2022). Quellen: _ AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2022): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: 5.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2076734/Aus w%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage _in_Armenien_%28Stand_Mai_2022%29%2C_25.07.2022.pdf, Zugriff 5.10.2023 36 _ BMEIA - BM Euopäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (5.10.2023): Armenien, Reiseinformationen, Gesundheit und Impfungen, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinf ormation/land/armenien, Zugriff 5.10.2023 _ IOM – International Organization for Migration

(2020): Länderinformationsblatt Armenien 2020, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2020_Armenia_DE.pdf, Zugriff 5.10.2023 Rückkehr Letzte Änderung 2023-10-12 06:23 Rückkehrende werden grundsätzlich nach Ankunft in die Gesellschaft integriert. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen, auch im Staatsdienst, und überdurchschnittlich gute Chancen, Arbeit zu finden. Für rückkehrende Migranten wurde ein Beratungszentrum geschaffen; es handelt sich um ein Projekt der französischen Büros für Einwanderung und Migration (OFFI). Rückkehrer können sich auch an den armenischen Migrationsdienst wenden, der ihnen mit vorübergehender Unterkunft und Beratung zur Seite steht. Fälle, in denen Rückkehrer festgenommen oder misshandelt wurden, sind nicht bekannt (AA 25.7.2022). Seit 2019 führ der Migrationsdienst der Republik Armenien das „Staatliche Programm zur primären Unterstützung der Wiedereingliederung von zurückgekehrten (einschließlich unfreiwillig zurückgekehrten) Staatsbürger:innen in die Republik Armenien“ durch. Das Programm bietet armenischen Staatsbürger:innen, die nach Armenien zurückkehren primäre Unterstützung, um ihre vollständige und nachhaltige Wiedereingliederung zu gewährleisten (IOM 2020). Das Reintegrationsprogramm „Frontex − Joint Reintegration Services“ (FX JRS) bietet in Kooperation mit einer lokalen Partnerorganisation Unterstützung bei Reintegration nach der Rückkehr nach Armenien an (return from Austria, ohne Datum). Quellen: _ AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2022): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: 5.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2076734/Aus w%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage _in_Armenien_%28Stand_Mai_2022%29%2C_25.07.2022.pdf, Zugriff 2.10.2023 _ IOM – International Organization for Migration
(2020): Länderinformationsblatt Armenien 2020, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2020_Armenia_DE.pdf, Zugriff 2.10.2023 _ return from Austria (ohne Datum): Armenien, https://www.returnfromaustria.at/armenien/armenien _deutsch.html, Zugriff 2.10.2023“ Aus diesen Länderfeststellungen bzw. den gegenständlich durchgeführten Anfragebeantwortungen sind nunmehr insbesondere folgende „Zusammenfassende Feststellungen zur Lage der Homosexuellen in Armenien“ abzuleiten: Homosexualität ist in Armenien seit 2003 straffrei und gilt nicht als psychische Erkrankung. Trotz der Entkriminalisierung homosexueller Handlungen unter Erwachsenen sind Homosexuelle nach wie vor gesellschaftlichem Druck – welcher sich insbesondere negativ auf Beschäftigungsaussichten, Wohnsituation, Familienbeziehung und Zugang zu Bildung und Gesundheitsversorgung auswirken kann – ausgesetzt. Es werden vereinzelt körperliche Übergriffe bzw. Straftaten gegen Homosexuelle aufgrund deren sexueller Orientierung verübt. Die Betroffenen wenden sich oft aus Angst vor Diskriminierung oder möglicher Demütigung infolge publik werden ihrer sexuellen Orientierung nicht an die Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden. Bei Anzeige von Übergriffen bzw. Straftaten leiten die Behörden strafrechtliche Ermittlungen ein. Gezielte staatliche Diskriminierung erfolgt aufgrund von Homosexualität nicht. Auch stehen Homosexuelle unter demselben Schutz der armenischen Rechtsordnung wie sonstige armenische Bürger. Ein systematisches Tolerieren von Übergriffen auf Homosexuelle ist nicht feststellbar. Eine explizite Vorschrift zum Schutz vor Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung enthält die armenische Verfassung aber nicht. Berichten zufolge waren homosexuelle Männer, die im Militär dienten, während ihres Wehrdienstes mitunter psychischen und physischen Misshandlungen ausgesetzt. Offen bekennende homosexuelle Männer werden in Armenien für den Wehrdienst als untauglich erklärt. Begründet wird dies mit dem Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung. Diese Information über eine derartige Wehruntauglichkeit scheint in den persönlichen Ausweispapieren auf und kann dies das gesellschaftliche und berufliche Fortkommen erschweren und beeinträchtigen. Die armenische Rechtsordnung betrachtet im Allgemeinen Homosexualität nicht als psychische Erkrankung und steht sie daher auch dem Erwerb von Berechtigungen grundsätzlich nicht entgegen. Dass Homosexuellen in Armenien aufgrund ihrer sexuellen Orientierung der Zugang zu Wohnraum, Bildung oder medizinischer Versorgung verwehrt wird, konnte nicht festgestellt werden. Auf staatlicher Ebene gibt es zudem keine Einschränkungen der Meinungs-, Vereinigungs- oder Versammlungsfreiheit von LGBTQI+-Personen oder von Personen, die sich für Themen einsetzen, die für LGBTQI+-Personen wichtig sind. Homosexuelle sind in Armenien auf NGO-Ebene vertreten und existiert auch – insbesondere in Jerewan – eine Homosexuellenszene, welche im Wesentlichen unbehelligt tätig ist.
  1. Beweiswürdigung: Der bisherige Verfahrensgang steht angesichts der Aktenlage für das erkennende Gericht zweifelsfrei fest. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens insbesondere Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des BFA unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes und der Stellungnahmen des Beschwerdeführers sowie durch Einsichtnahme und Übersetzung der vorgelegten Beweismittel, durch die eingeholten Anfragebeantwortungen, sowie durch die Durchführung der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Das erkennende Gericht ist nunmehr in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten maßgeblichen Sachverhalt ein umfassendes und abgerundetes Bild zu machen. 2.
  2. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Herkunft, zu den aktuellen und vergangenen privaten, familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen, sowie zum Bildungsweg bzw. zur Berufstätigkeit des Beschwerdeführers im Herkunftsland und dem ehrenamtlichen Engagement in Österreich, gründen sich auf die unwiderlegten Angaben des Beschwerdeführers und die vorgelegten Bescheinigungsmittel. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand gründen sich auf die vorgelegten Beweismittel. Die Feststellungen zur Homosexualität und den vereinzelten Übergriffen stützen sich auf die unwiderlegten Angaben des Beschwerdeführers und den durchgeführten Ergebnissen des Beweisverfahrens. Die im vorgelegten armenischen Wehrbuch eingetragenen Befreiungsgründe sind unstrittig den eingeholten Übersetzungen zu entnehmen und decken sich diese auch mit den diesbezüglichen Länderfeststellungen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer dadurch zwar am armenischen Arbeitsmarkt mit Erschwernissen konfrontiert ist, dieser jedoch nicht davon ausgeschlossen ist, ist durch die letzten beiden Beschäftigungsverhältnisse des Beschwerdeführers in Armenien belegt. Dass der Beschwerdeführer sowohl in Österreich, als auch zuvor in Armenien homosexuelle Kontakte pflegte und in der jeweiligen Homosexuellenszene verkehrte ist unstrittig. So führte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung aus, dass er hier in Österreich über Instagram mit einem ehemaligen Freund von der LGBT Gesellschaft in Armenien kommuniziert hat. Auch gab er glaubhaft an, dass er in Armenien mehrere homosexuelle Beziehungen hatte und sich mit den jeweiligen Partnern im Kaffeehaus oder zum Spazierengehen traf und eben „Normale Treffen“ mit diesen hatte. Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass seine bisher längste Beziehung – beginnend von Dezember 2019 an – 1 Jahr dauerte und er diesen Partner fast täglich sah. Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers und der sozialen Integration in Österreich stützen sich auf den persönlichen Eindruck des erkennenden Gerichtes in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, im Zuge welcher eine einfache Kommunikation auf Deutsch mit dem Beschwerdeführer gut möglich war sowie den vorgelegten Integrationsunterlagen. Die strafrechtliche Unbescholtenheit der BF1 ergibt sich aus einem Strafregisterauszug der Republik Österreich. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, ist darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer sowohl vor der belangten Behörde als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht angab, mit seiner Kernfamilie in telefonischem Kontakt zu stehen. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise vor etwas über 1 Jahr bei seiner Familie wohnte und seine Familie von der Homosexualität wusste und ihn bei sich wohnen ließ, ist davon auszugehen, dass diese ihn auch nach einer allfälligen Rückkehr weiterhin unterstützen wird. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bzw. dessen psychische bzw. psychiatrische Probleme in Armenien behandelt werden können, ist den Länderinformationen zu entnehmen. Es sei an dieser Stelle bereits darauf hingewiesen, dass es sich bei dem der Entscheidung zugrunde gelegten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedenster Quellen handelt, wodurch ein möglichst umfassendes Bild – auch von der medizinischen Versorgungslage im Herkunftsland des Beschwerdeführers – aufgezeigt wird. Im Länderinformationsblatt werden Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Armenien ergeben, angeführt. Angesichts der Seriosität der darin angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Aus dem Länderinformationsblatt geht hervor, dass die medizinische Grundversorgung in Armenien flächendeckend gewährleistet ist. Das Gesundheitssystem besteht aus einer staatlich garantierten und kostenlosen Absicherung sowie einer individuellen und freiwilligen Krankenversicherung und jeder Mensch in Armenien hat Anspruch auf medizinische Hilfe und Dienstleistungen. Die größeren Krankenhäuser in Eriwan sowie einige Krankenhäuser in den Regionen verfügen über psychiatrische Abteilungen und Fachpersonal und die Behandlung von psychischen Erkrankungen wie PTBS und Depressionen sind auf gutem Standard gewährleistet. Aus dem Länderinformationsblatt geht somit hervor, dass die Behandlung von psychiatrischen und psychischen Problemen in Armenien möglich ist. Zwar wird nicht übersehen, dass die medizinische Versorgung nicht überall westeuropäischem Standards entspricht, jedoch – wie noch im Rahmen der rechtlichen Beurteilung ausgeführt werden wird – führt dies nach der Rechtsprechung des EuGH nicht zu einer Rechtsverletzung im Sinne der EMRK. Vor dem Hintergrund dieser Länderberichtslage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Armenien eine ausreichende medizinische Versorgung erhalten wird. Es kann sohin nicht erkannt werden, dass dem erwerbsfähigen Beschwerdeführer, der bis vor etwas über 1 Jahr in Armenien aufhältig und auch berufstätig war und dort nach wie vor über ein familiäres Netz verfügt, im Falle einer Rückkehr nach Armenien die notwendigste Lebensgrundlage entzogen wäre. 2.
  3. Zur Lage im Herkunftsstaat Die getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den in den Länderfeststellungen angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Es handelt sich hierbei um Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt. Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen – sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges – handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten – von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen – diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges. Der Organisationszweck dieser Erkenntnisquellen liegt gerade darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten – immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyse – der Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer dem Organisationszweck entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme, sowie uU mit darin befindlichen Schlussfolgerungen und Wertungen – allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werden – aufzuzeigen (vgl. Erk. des AsylGH vom 01.08.2012, Gz. E10 414843-1/2010). Es sei auch festgehalten, dass hiervon auch jene Defizite betroffen sind, welche die im Asylverfahren erforderliche Intensität deutlich nicht erreichen und daher der Quantität der aufgezeigten Vorfälle oftmals untergeordnete Bedeutung kommt.Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen – sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges – handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten – von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen – diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges. Der Organisationszweck dieser Erkenntnisquellen liegt gerade darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten – immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyse – der Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer dem Organisationszweck entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme, sowie uU mit darin befindlichen Schlussfolgerungen und Wertungen – allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werden – aufzuzeigen vergleiche Erk. des AsylGH vom 01.08.2012, Gz. E10 414843-1/2010). Es sei auch festgehalten, dass hiervon auch jene Defizite betroffen sind, welche die im Asylverfahren erforderliche Intensität deutlich nicht erreichen und daher der Quantität der aufgezeigten Vorfälle oftmals untergeordnete Bedeutung kommt. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (zur den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle im Asylverfahren vgl. etwa Erk. d. VwGH v. 04.04.2001, Gz. 2000/01/0348). Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (zur den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle im Asylverfahren vergleiche etwa Erk. d. VwGH v. 04.04.2001, Gz. 2000/01/0348). Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die herangezogenen Länderfeststellungen wurden zudem dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnisnahme und Stellungnahmemöglichkeit übermittelt. Hinsichtlich der Bezugnahme auf die armenische Rechtsordnung ist festzuhalten, dass diese als notorisch bekannt anzusehen ist; so ist sowohl der Beschwerdeführer als armenischer Staatsbürger als auch die belangte Behörde in ihrer Funktion mit der armenischen Rechtsordnung vertraut, sodass ein expliziter Vorhalt entfallen konnte. Hinsichtlich des seitens des Beschwerdeführers angeführten zusätzlichen Quellenmaterials zur Lage Homosexueller in Armenien ist festzuhalten, dass das erkennende Gericht die existierenden Problembereiche betreffend die Lage der Homosexuellen in Armenien nicht verkennt und diese in den Länderfeststellungen und im seitens des Gerichts diesbezüglich explizit angeführten Punkt „Zusammenfassende Feststellungen zur Lage der Homosexuellen in Armenien“ eingehend und explizit Berücksichtigung finden. Die aus dem Quellenmaterial gezogenen Schlussfolgerungen des Beschwerdeführers einerseits und des erkennenden Gerichts andererseits, unterscheiden sich allerdings und führen aus Sicht des Gerichts zu einer rechtlichen Beurteilung, welche im konkreten Fall die Gewährung von Asyl und subsidiärem Schutz nicht ermöglichen. So steht nach Auffassung des erkennenden Gerichts aufgrund der vorliegenden Länderinformationen fest, dass Homosexualität in Armenien straffrei ist und nicht als psychische Erkrankung gilt. Homosexualität stößt in Armenien allerdings nicht auf breite gesellschaftliche Zustimmung, folglich können Diskriminierung und Übergriffe gegen Homosexuelle vorkommen. Eine systematische Diskriminierung und Verfolgung findet aber weder vom Staat noch von Privatpersonen statt. Der Berichtslage zufolge ist auch davon auszugehen, dass der armenische Staat bei angezeigten Übergriffen bzw. Straftaten Homosexuelle betreffend schutzwillig und schutzfähig ist; so wurden in vielen Fällen der angezeigten körperlichen Übergriffe strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet und es wurde von einem Strafgericht erstmals auch ein Urteil gefällt, in dem Gewalt gegen eine Person aufgrund eines homophoben Motivs begangen wurde. Dass der armenische Staat Homosexuellen systematisch keinen Schutz bietet, kann folglich weder der Berichtslage noch den Aussagen des Beschwerdeführers entnommen werden. Dieser gab immerhin selbst an, dass er sich bezüglich seiner 2018 stattgefundenen physischen und psychischen Übergriffe erst gar nicht an die Polizei gewandt hat. Lediglich den Vorfall im August 2022, wo ihm zwei unbekannte Männer nachgelaufen sind, hat er der Polizei mitgeteilt, wobei der Beschwerdeführer allerdings nach einer längeren Zeit des Zuwartens auf der Polizeidienststelle, diese unverrichteter Dinge wieder verlassen hat. Hierzu ist vollständigkeitshalber anzumerken, dass nicht jede Vorsprache bei der Polizei zu einem unmittelbaren anschließenden Polizeieinsatz folgen kann und dies insbesondere auch wenn Identität und Aufenthaltsort von verdächtigen Personen nicht bekannt sind und zudem der Beschwerdeführer selbst einräumte, dass er nach langer Wartezeit die Polizeidienststelle freiwillig wieder verließ. Der Umstand, dass offen zur Homosexualität bekennende Männer vom Wehrdienst befreit werden und die damit verbundenen Einträge einer „Persönlichkeitsstörung“ im Wehrdienstbuch vermerkt werden – obwohl Homosexualität in Armenien nicht als psychische Erkrankung gilt – stellen eine Benachteiligung dar und erschweren mitunter den Homosexuellen das gesellschaftliche Fortkommen und den Zugang zum armenischen Arbeitsmarkt, schließen sie von diesen allerdings nicht aus. So konnte auch der Beschwerdeführer nach seiner Befreiung vom Wehrdienst auf dem armenischen Arbeitsmarkt Fuß fassen. In diesem Zusammenhang wird vollständigkeitshalber und bezugnehmend auf die diesbezüglich noch folgenden Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung dieses Erkenntnisses darauf hingewiesen, dass nicht jede festgestellte Benachteiligung dazu führen kann, dass ein weiterer Aufenthalt im Heimatland als unerträglich oder unzumutbar anzusehen ist und ist vielmehr eine Gesamtschau der jeweiligen Umstände ausschlaggebend. Dass Homosexuellen in Armenien aufgrund ihrer sexuellen Orientierung der Zugang zu Wohnraum, Bildung oder medizinischer Versorgung verwehrt wird, konnte insbesondere entsprechend der diesbezüglich eigens eingeholten Anfragebeantwortung von ACCORD nicht festgestellt werden. Dass es zudem auf staatlicher Ebene keine Einschränkungen der Meinungs-, Vereinigungs- oder Versammlungsfreiheit von LGBTQI+-Personen oder von Personen, die sich für Themen einsetzen, die für LGBTQI+-Personen wichtig sind, gibt, geht klar aus dem aktuellen Länderinformationsblatt zu Armenien hervor. Die Feststellung, dass Homosexuelle in Armenien auf NGO-Ebene vertreten sind und – insbesondere in Jerewan – eine Homosexuellenszene existiert, geht zweifelsfrei aus den Länderberichten hervor und deckt sich dies auch mit den Angaben des Beschwerdeführers, der mehrmals selbst einräumte, in der Homosexuellenszene seines Heimatlandes verkehrt zu haben. Beispielsweise führte er diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung am 12.12.2023 zur Frage nach seinem derzeitigen Kontakt mit Freunden in Armenien aus: „Einen Freund gibt es von der LGBT Gesellschaft. Mit ihm habe ich nur einmal über Instagram kommuniziert“. Weiters gab er an, mehrere homosexuelle Beziehungen – die längste bisher dauerte gut 1 Jahr – geführt zu haben und sich mit den jeweiligen Partnern mitunter fast täglich getroffen zu haben. Diese „normale(n) Treffen“ wie sie der Beschwerdeführer in der Verhandlung bezeichnete, fanden auch in der Öffentlichkeit (Kaffeehäuser, Spazierengehen) statt. Insofern ist davon auszugehen, dass auch in Armenien Homosexuelle ihre Beziehungen und Kontakte jedenfalls in der Homosexuellenszene weitgehend unbehelligt führen können. Alledem zufolge wurden im gesamten Verfahren keine stichhaltigen Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der angeführten Informationen zur allgemeinen Lage sowie zur Lage der Homosexuellen im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.
  5. Zuständigkeit und anzuwendende Rechtsvorschriften

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

Art. 135Abs. 1 B-VG i

Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,

  1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,

  1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
  3. Sicherer Herkunftsstaat Gem. § 19 Abs. 5 BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren.

§ 1Z 12 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HSt

V), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt die Republik Armenien als sicherer Herkunftsstaat.Gem. Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren.

Paragraph eins, Ziffer 12, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, gilt die Republik Armenien als sicherer Herkunftsstaat. Gem. Art. 37 der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes können die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Rechts- und Verwaltungsvorschriften beinhalten oder erlassen, die im Einklang mit Anhang I zur RL sichere Herkunftsstaaten bestimmen können. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat bestimmt werden kann, werden verscheide Informationsquellen, insbesondere Inforationen andere Mitgliedstaaten, des EASO, des UNHCR, des Europarates und andere einschlägiger internationaler Organisationen herangezogen. Gem. dem oben genannten Anhang I gilt ein Staat als sicherer Herkunftsstaat, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind. Gem. Artikel 37, der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes können die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Rechts- und Verwaltungsvorschriften beinhalten oder erlassen, die im Einklang mit Anhang römisch eins zur RL sichere Herkunftsstaaten bestimmen können. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat bestimmt werden kann, werden verscheide Informationsquellen, insbesondere Inforationen andere Mitgliedstaaten, des EASO, des UNHCR, des Europarates und andere einschlägiger internationaler Organisationen herangezogen. Gem. dem oben genannten Anhang römisch eins gilt ein Staat als sicherer Herkunftsstaat, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind. Bei der entsprechenden Beurteilung wird unter anderem berücksichtigt, inwieweit Schutz vor Verfolgung und Misshandlung geboten wird durch a) die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Staates und die Art und Weise ihrer Anwendung; b) die Wahrung der Rechte und Freiheiten nach der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und/oder dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und/oder dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter, insbesondere der Rechte, von denen

Artikel 15

Absatz 2 der Europäischen Konvention keine Abweichung zulässig ist;

  1. c)die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung nach der Genfer Flüchtlingskonvention;
  2. d)das Bestehen einer Regelung, die einen wirksamen Rechtsbehelf bei Verletzung dieser Rechte und Freiheiten gewährleistet. Artikel 9 der Richtlinie 2011/95/EU definiert Verfolgung wie folgt: „1) Um als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten, muss eine Handlung
  3. a)aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen

Artikel 15

Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a beschriebenen Weise betroffen ist.

(2)Als Verfolgung im Sinne von Absatz 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:
  1. a)Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
  2. b)gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
  3. c)unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
  4. d)Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
  5. e)Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen, und
  6. f)Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.
(3)

Artikel 2

Buchstabe d muss eine Verknüpfung zwischen den in Artikel 10 genannten Gründen und den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen.“ Aus dem Grundsatz, wonach, wann immer nationale Behörden oder Gerichte Recht anwenden, das Richtlinien umsetzt, diese

der richtlinienkonformen Interpretation dazu verhalten sind, "das zur Umsetzung einer Richtlinie erlassene nationale Recht in deren Licht und Zielsetzung auszulegen" (VfSlg. 14.391/1995; zur richtlinienkonformen Interpretation siehe weiters VfSlg. 15.354/1998, 16.737/2002, 18.362/2008; VfGH 5.10.2011, B 1100/09 ua.) ergibt sich, dass davon ausgegangen werden kann, dass sich der innerstaatliche Gesetzgeber und in weiterer Folge die Bundesregierung als zur Erlassung einer entsprechenden Verordnung berufenes Organ bei der Beurteilung, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat gelten kann, von den oa. Erwägungen leiten lässt bzw. ließ. Hinweise, dass die Republik Österreich entsprechende Normen, wie etwa hier die Herkunftssaaten-Verordnung in ihr innerstaatliches Recht europarechtswidrig umsetzt bestehen nicht, zumal in diesem Punkt kein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich anhängig ist bzw. eingeleitet wurde (vgl. Art. 258 f AEUV).Aus dem Grundsatz, wonach, wann immer nationale Behörden oder Gerichte Recht anwenden, das Richtlinien umsetzt, diese

der richtlinienkonformen Interpretation dazu verhalten sind, "das zur Umsetzung einer Richtlinie erlassene nationale Recht in deren Licht und Zielsetzung auszulegen" (VfSlg. 14.391 aus 1995,; zur richtlinienkonformen Interpretation siehe weiters VfSlg. 15.354 aus 1998,, 16.737 aus 2002,, 18.362 aus 2008,; VfGH 5.10.2011, B 1100/09 ua.) ergibt sich, dass davon ausgegangen werden kann, dass sich der innerstaatliche Gesetzgeber und in weiterer Folge die Bundesregierung als zur Erlassung einer entsprechenden Verordnung berufenes Organ bei der Beurteilung, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat gelten kann, von den oa. Erwägungen leiten lässt bzw. ließ. Hinweise, dass die Republik Österreich entsprechende Normen, wie etwa hier die Herkunftssaaten-Verordnung in ihr innerstaatliches Recht europarechtswidrig umsetzt bestehen nicht, zumal in diesem Punkt kein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich anhängig ist bzw. eingeleitet wurde vergleiche Artikel 258, f AEUV). Der VfGH (Erk. vom 15.10.20014 G237/03 ua. [dieses bezieht sich zwar auf eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Vorgängerbestimmung des § 19 BFA-VG, ist aber nach Ansicht des ho. Gerichts aufgrund der in diesem Punkt im Wesentlichen unveränderten materiellen Rechtslage nach wie vor anwendbar]) stellt ein Bezug auf die innerstaatliche Rechtslage ua. fest, dass der Regelung des AsylG durch die Einführung einer Liste von sicheren Herkunftsstaaten kein Bestreben des Staates zu Grunde liegt, bestimmte Gruppen von Fremden kollektiv außer Landes zu schaffen. Es sind Einzelverfahren zu führen, in denen auch über die Sicherheit des Herkunftslandes und ein allfälliges Refoulement-Verbot endgültig zu entscheiden ist. Dem Gesetz liegt - anders als der Vorgangsweise im Fall Conka gegen Belgien (EGMR 05.02.2002, 51564/1999) - keine diskriminierende Absicht zu Grunde. Die Liste soll bloß der Vereinfachung des Verfahrens in dem Sinne dienen, dass der Gesetzgeber selbst zunächst eine Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall vornimmt. Sicherheit im Herkunftsstaat bedeutet, dass der Staat in seiner Rechtsordnung und Rechtspraxis alle in seinem Hoheitsgebiet lebenden Menschen vor einem dem Art 3 EMRK und der Genfer Flüchtlingskonvention widersprechenden Verhalten seiner Behörden ebenso schützt wie gegen die Auslieferung an einen "unsicheren" Staat. Das Schutzniveau muss jenem der Mitgliedstaaten der EU entsprechen, was auch dadurch unterstrichen wird, dass die anderen sicheren Herkunftsstaaten in § 6 Abs. 2 AsylG [Anm. a. F., nunmehr § 19 Abs. 1 und 2 BFA-VG] in einem Zug mit den Mitgliedstaaten der EU genannt werden.Der VfGH (Erk. vom 15.10.20014 G237/03 ua. [dieses bezieht sich zwar auf eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Vorgängerbestimmung des Paragraph 19, BFA-VG, ist aber nach Ansicht des ho. Gerichts aufgrund der in diesem Punkt im Wesentlichen unveränderten materiellen Rechtslage nach wie vor anwendbar]) stellt ein Bezug auf die innerstaatliche Rechtslage ua. fest, dass der Regelung des AsylG durch die Einführung einer Liste von sicheren Herkunftsstaaten kein Bestreben des Staates zu Grunde liegt, bestimmte Gruppen von Fremden kollektiv außer Landes zu schaffen. Es sind Einzelverfahren zu führen, in denen auch über die Sicherheit des Herkunftslandes und ein allfälliges Refoulement-Verbot endgültig zu entscheiden ist. Dem Gesetz liegt - anders als der Vorgangsweise im Fall Conka gegen Belgien (EGMR 05.02.2002, 51564 aus 1999,) - keine diskriminierende Absicht zu Grunde. Die Liste soll bloß der Vereinfachung des Verfahrens in dem Sinne dienen, dass der Gesetzgeber selbst zunächst eine Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall vornimmt. Sicherheit im Herkunftsstaat bedeutet, dass der Staat in seiner Rechtsordnung und Rechtspraxis alle in seinem Hoheitsgebiet lebenden Menschen vor einem dem Artikel 3, EMRK und der Genfer Flüchtlingskonvention widersprechenden Verhalten seiner Behörden ebenso schützt wie gegen die Auslieferung an einen "unsicheren" Staat. Das Schutzniveau muss jenem der Mitgliedstaaten der EU entsprechen, was auch dadurch unterstrichen wird, dass die anderen sicheren Herkunftsstaaten in Paragraph 6, Absatz 2, AsylG [Anm. a. F., nunmehr Paragraph 19, Absatz eins und 2 BFA-VG] in einem Zug mit den Mitgliedstaaten der EU genannt werden. Die Einführung einer Liste sicherer Herkunftsstaaten führte zu keiner Umkehr der Beweislast zu Ungunsten eines Antragstellers, sondern ist von einer normativen Vergewisserung der Sicherheit auszugehen, soweit seitens des Antragstellers kein gegenteiliges Vorbringen substantiiert erstattet wird. Wird ein solches Vorbringen erstattet, hat die Behörde bzw. das ho. Gerichten entsprechende einzelfallspezifische amtswegige Ermittlungen durchzuführen. Aus dem Umstand, dass sich der innerstaatliche Normengeber im Rahmen einer richtlinienkonformen Vorgangsweise und unter Einbeziehung der allgemeinen Berichtslage zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ein umfassendes Bild über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien verschaffte, ist ableitbar, dass ein bloßer Verweis auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat, bzw. die Vorlage von allgemeinen Berichten grundsätzlich nicht geeignet ist, einen Sachverhalt zu bescheinigen, welcher geeignet ist, von der Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall abzuweichen (das ho. Gericht geht davon aus, dass aufgrund der in diesem Punkt vergleichbaren Interessenslage die Ausführungen des VwGH in seinem Erk. vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 bzw. des EGMR, Urteil Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77 sinngemäß anzuwenden sind, zumal sich die genannten Gerichte in diesen Entscheidungen auch mit der Frage, wie allgemeine Berichte im Lichte einer bereits erfolgten normativen Vergewisserung der Sicherheit [dort von sog. „Dublinstaaten“] zu werten sind). Die Festlegung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat spricht für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden dieses Staates (vgl. VwGH 26.6.2019, Ra 2019/20/0050; VwGH 10.8.2017, Ra 2017/20/0153, 0154; 29.5.2018, Ra 2017/20/0388; 6.11.2018, Ra 2017/01/0292). Es bleibt aber diesfalls einem Fremden unbenommen, fallbezogen spezifische Umstände aufzuzeigen, die ungeachtet dessen dazu führen können, dass geschützte Rechte im Fall seiner Rückführung in nach dem AsylG 2005 maßgeblicher Weise verletzt würden (vgl. in diesem Sinn VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233)Die Festlegung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat spricht für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden dieses Staates vergleiche VwGH 26.6.2019, Ra 2019/20/0050; VwGH 10.8.2017, Ra 2017/20/0153, 0154; 29.5.2018, Ra 2017/20/0388; 6.11.2018, Ra 2017/01/0292). Es bleibt aber diesfalls einem Fremden unbenommen, fallbezogen spezifische Umstände aufzuzeigen, die ungeachtet dessen dazu führen können, dass geschützte Rechte im Fall seiner Rückführung in nach dem AsylG 2005 maßgeblicher Weise verletzt würden vergleiche in diesem Sinn VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233) Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung ein umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungs-relevanten Lage in der Republik Armenien verschaffte und zum Schluss kam, dass die Republik Armenien die unter Anhang I der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt. Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung ein umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungs-relevanten Lage in der Republik Armenien verschaffte und zum Schluss kam, dass die Republik Armenien die unter Anhang römisch eins der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich die Lage Homosexueller in Armenien entsprechend der Länderinformationen als teilweise durchaus problematisch darstellt. Und auch wenn es in Armenien Homosexuellen – insbesondere aufgrund deren geringerer gesellschaftlicher Akzeptanz – im Falle von Übergriffen schwerer fallen kann als anderen Menschen staatlichen Schutz zu suchen und zu erhalten, kann dennoch nicht davon ausgegangen werden, dass ihnen staatlicher Schutz systematisch nicht gewährt bzw. vorenthalten wird. Der Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit wird daher auch im gegenständlichen Fall nicht erschüttert. Zu A) 3.3.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.