RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.01.2024 GeschäftszahlW116 2269621-1 Spruch, W116 2269621-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang: Mit am 03.04.2023 eingelangtem Schreiben, erhob XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) Maßnahmenbeschwerde, er sei überzeugt, dass rechtswidrige Maßnahmen durch das BMLV bzw. das Abwehramt immer wieder gegen ihn durchgeführt werden, dies zumindest seit
- Es gebe keine Begründung für diese Maßnahmen, falls ein Grund erfunden worden sei, so fehle jedenfalls die Verhältnismäßigkeit. Er sei über keine dieser Maßnahmen informiert worden. Er würde immer wieder observiert und sein Telefon werde abgehört.Mit Mängelbehebungsauftrag vom 21.11.2023 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert die notwendigen Angaben zu ergänzen, um beurteilen zu können, gegen welche konkreten Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt sich die Beschwerde richte. Insbesondere sei darzulegen, wann, wo und auf welche Art und Weise der Beschwerdeführer von welchen Organen observiert sowie wann und von welchen Organen sein Telefon auf welche Art und Weise abgehört worden sei.Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist von vier Wochen ab Zustellung des Mängelbehebungsauftrags zur Verbesserung seiner Beschwerde eingeräumt und dieser darauf hingewiesen, dass bei fruchtlosem Verstreichen der Frist die Beschwerde gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen werde. Der Mängelbehebungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer am 27.11.2023 zugestellt. Am 04.01.2024 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben des Beschwerdeführers ein, in welchem er ausführte, dass es sich beim BMLV samt Unterbehörden um eine Art „Geheimbehörde“ handeln würde, was es einer Privatperson nahezu unmöglich mache, genauere Angaben zu deren Tätigkeiten zu machen. Er wisse nicht wie er Observierung näher beschreiben solle, als dass Männer die Verfolgung aufnehmen würden, um festzustellen, was er unternehme, und Schlüsse daraus zu ziehen würden. Er sei bei mehreren Versuchen, einen Rechtsanwalt zu betrauen, observiert worden und es sei danach dem Rechtsanwalt ausgeredet worden, für ihn zu arbeiten. Auch sei es einer Privatperson nicht zumutbar über eine Telefonabhörung Kenntnis zu haben, doch sei diese die einzige Erklärung für das Wissen über seine privaten Vorhaben.römisch eins. Verfahrensgang: , Mit am 03.04.2023 eingelangtem Schreiben, erhob römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) Maßnahmenbeschwerde, er sei überzeugt, dass rechtswidrige Maßnahmen durch das BMLV bzw. das Abwehramt immer wieder gegen ihn durchgeführt werden, dies zumindest seit
- Es gebe keine Begründung für diese Maßnahmen, falls ein Grund erfunden worden sei, so fehle jedenfalls die Verhältnismäßigkeit. Er sei über keine dieser Maßnahmen informiert worden. Er würde immer wieder observiert und sein Telefon werde abgehört., Mit Mängelbehebungsauftrag vom 21.11.2023 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert die notwendigen Angaben zu ergänzen, um beurteilen zu können, gegen welche konkreten Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt sich die Beschwerde richte. Insbesondere sei darzulegen, wann, wo und auf welche Art und Weise der Beschwerdeführer von welchen Organen observiert sowie wann und von welchen Organen sein Telefon auf welche Art und Weise abgehört worden sei., Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist von vier Wochen ab Zustellung des Mängelbehebungsauftrags zur Verbesserung seiner Beschwerde eingeräumt und dieser darauf hingewiesen, dass bei fruchtlosem Verstreichen der Frist die Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen werde. Der Mängelbehebungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer am 27.11.2023 zugestellt. , Am 04.01.2024 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben des Beschwerdeführers ein, in welchem er ausführte, dass es sich beim BMLV samt Unterbehörden um eine Art „Geheimbehörde“ handeln würde, was es einer Privatperson nahezu unmöglich mache, genauere Angaben zu deren Tätigkeiten zu machen. Er wisse nicht wie er Observierung näher beschreiben solle, als dass Männer die Verfolgung aufnehmen würden, um festzustellen, was er unternehme, und Schlüsse daraus zu ziehen würden. Er sei bei mehreren Versuchen, einen Rechtsanwalt zu betrauen, observiert worden und es sei danach dem Rechtsanwalt ausgeredet worden, für ihn zu arbeiten. Auch sei es einer Privatperson nicht zumutbar über eine Telefonabhörung Kenntnis zu haben, doch sei diese die einzige Erklärung für das Wissen über seine privaten Vorhaben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen:Der unter Punkt I. angeführte Sachverhalt wird festgestellt. Insbesondere steht fest, dass der Beschwerdeführer den Zeitraum der angeblichen Maßnahmen lediglich damit eingrenzte, dass diese „zumindest 2020 begannen und bis heute laufen“, auch örtlich fand keine Abgrenzung der angeblichen Maßnahmen statt.
- Feststellungen:, Der unter Punkt römisch eins. angeführte Sachverhalt wird festgestellt. Insbesondere steht fest, dass der Beschwerdeführer den Zeitraum der angeblichen Maßnahmen lediglich damit eingrenzte, dass diese „zumindest 2020 begannen und bis heute laufen“, auch örtlich fand keine Abgrenzung der angeblichen Maßnahmen statt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang konnten unmittelbar aufgrund der eindeutigen Aktenlage erfolgen.
- Rechtliche Beurteilung:Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat eine Maßnahmenbeschwerde unter anderem die Bezeichnung der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Z 1) und die Angaben zu enthalten, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde (Z 5). Außerdem hat die Beschwerde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber zu enthalten, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat (Abs. 4).Dazu ist bei Maßnahmenbeschwerden der angefochtene Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch kurze Beschreibung jener Handlung zu bezeichnen, die als Maßnahme in Beschwerde gezogen wird (Angabe der handelnden Organe, der Handlung, durch die Gewalt ausgeübt wurde, sowie des Orts und der Zeit oder des Zeitraumes, in dem die Handlung stattgefunden hat. Vgl dazu VwGH vom 20.20.2016, Ra 2016/21/0287: „Nach dem Inhaltserfordernis des § 9 Abs. 1 Z 1 VwGVG 2014 hat die Bezeichnung der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch kurze Beschreibung jener Handlung zu erfolgen, die als Maßnahme in Beschwerde gezogen wird. Mit der von § 9 Abs. 1 Z 1 VwGVG 2014 geforderten Bezeichnung der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt legt der Bf den Prozessgegenstand fest. Diese Bezeichnung kann ‚nur durch die Angabe der handelnden Organe, der Handlung, durch die die Gewalt ausgeübt wurde, sowie des Ortes und der Zeit oder des Zeitraumes, an dem die Handlung stattgefunden hat, erfolgen‘. Zur Individualisierung des angefochtenen Verwaltungsaktes, mit dessen Bezeichnung der Verfahrensgegenstand und damit auch der Prüfungsumfang iSd § 27 VwGVG 2014 festgelegt werden, bedarf es im Rahmen der sachverhaltsmäßigen Beschreibung der maßgeblichen Umstände der bekämpften Maßnahme auch deren zeitlicher Einordnung durch datumsmäßige Angaben.“).Diese notwendigen Angaben, um beurteilen zu können, gegen welche konkreten Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt waren der Beschwerde nicht zu entnehmen. Die Frist zur Verbesserung dieses Mangels lies der Beschwerdeführer fruchtlos verstreichen, wobei in seinem am 04.01.2024 eingelangtem Schreiben abermals keine ausreichende Konkretisierung stattfand. Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren bei Bescheidbeschwerden vor den Verwaltungsgerichten, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, (soweit hier relevant) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß §§ 13 Abs. 3 AVG, 17 VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Gegenständlich wurde die – wie oben dargestellte – mangelhafte Beschwerde einem Verbesserungsverfahren im Sinne der §§ 13 Abs. 3 AVG, 17 VwGVG unterzogen, der Beschwerdeführer wurde auf die Folgen der nicht rechtzeitigen Behebung des Mangels hingewiesen. Das entsprechende Schreiben, mit dem eine vierwöchige Frist gesetzt wurde, wurde dem Beschwerdeführer am 27.11.2023 zugestellt. Das Mängelbehebungsverfahren blieb aber insoweit erfolglos, als der Beschwerdeführer den gegenständlichen Mangel nicht behoben hat, da das Schreiben vom 04.01.2024 verspätet einlangte (letzter Tag der Frist war der 27.12.2023) und der Beschwerdeführer darüber hinaus auch in diesem Vorbringen seine Angaben nicht derart ergänzte, dass es dem Bundesverwaltungsgericht möglich gewesen wäre, zu beurteilen, gegen welche konkreten Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sich seine Beschwerde richtet.Daher war die gegenständliche Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Eine mündliche Verhandlung könnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.
- Rechtliche Beurteilung:, Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat eine Maßnahmenbeschwerde unter anderem die Bezeichnung der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Ziffer eins,) und die Angaben zu enthalten, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde (Ziffer 5,). Außerdem hat die Beschwerde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber zu enthalten, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat (Absatz 4,)., Dazu ist bei Maßnahmenbeschwerden der angefochtene Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch kurze Beschreibung jener Handlung zu bezeichnen, die als Maßnahme in Beschwerde gezogen wird (Angabe der handelnden Organe, der Handlung, durch die Gewalt ausgeübt wurde, sowie des Orts und der Zeit oder des Zeitraumes, in dem die Handlung stattgefunden hat. Vgl dazu VwGH vom 20.20.2016, Ra 2016/21/0287: „Nach dem Inhaltserfordernis des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG 2014 hat die Bezeichnung der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch kurze Beschreibung jener Handlung zu erfolgen, die als Maßnahme in Beschwerde gezogen wird. Mit der von Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG 2014 geforderten Bezeichnung der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt legt der Bf den Prozessgegenstand fest. Diese Bezeichnung kann ‚nur durch die Angabe der handelnden Organe, der Handlung, durch die die Gewalt ausgeübt wurde, sowie des Ortes und der Zeit oder des Zeitraumes, an dem die Handlung stattgefunden hat, erfolgen‘. Zur Individualisierung des angefochtenen Verwaltungsaktes, mit dessen Bezeichnung der Verfahrensgegenstand und damit auch der Prüfungsumfang iSd Paragraph 27, VwGVG 2014 festgelegt werden, bedarf es im Rahmen der sachverhaltsmäßigen Beschreibung der maßgeblichen Umstände der bekämpften Maßnahme auch deren zeitlicher Einordnung durch datumsmäßige Angaben.“)., Diese notwendigen Angaben, um beurteilen zu können, gegen welche konkreten Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt waren der Beschwerde nicht zu entnehmen. Die Frist zur Verbesserung dieses Mangels lies der Beschwerdeführer fruchtlos verstreichen, wobei in seinem am 04.01.2024 eingelangtem Schreiben abermals keine ausreichende Konkretisierung stattfand. , Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren bei Bescheidbeschwerden vor den Verwaltungsgerichten, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, (soweit hier relevant) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte., Gemäß Paragraphen 13, Absatz 3, AVG, 17 VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. , Gegenständlich wurde die – wie oben dargestellte – mangelhafte Beschwerde einem Verbesserungsverfahren im Sinne der Paragraphen 13, Absatz 3, AVG, 17 VwGVG unterzogen, der Beschwerdeführer wurde auf die Folgen der nicht rechtzeitigen Behebung des Mangels hingewiesen. Das entsprechende Schreiben, mit dem eine vierwöchige Frist gesetzt wurde, wurde dem Beschwerdeführer am 27.11.2023 zugestellt. Das Mängelbehebungsverfahren blieb aber insoweit erfolglos, als der Beschwerdeführer den gegenständlichen Mangel nicht behoben hat, da das Schreiben vom 04.01.2024 verspätet einlangte (letzter Tag der Frist war der 27.12.2023) und der Beschwerdeführer darüber hinaus auch in diesem Vorbringen seine Angaben nicht derart ergänzte, dass es dem Bundesverwaltungsgericht möglich gewesen wäre, zu beurteilen, gegen welche konkreten Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sich seine Beschwerde richtet., Daher war die gegenständliche Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. , Eine mündliche Verhandlung könnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Das Bundesverwaltungsgericht hat sich an der unter A) zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert und diese seiner Entscheidung zu Grunde gelegt, daher ist keine offene Rechtsfrage zu sehen. Die Revision ist daher unzulässig.Zu B) Unzulässigkeit der Revision:,
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor., Das Bundesverwaltungsgericht hat sich an der unter A) zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert und diese seiner Entscheidung zu Grunde gelegt, daher ist keine offene Rechtsfrage zu sehen. Die Revision ist daher unzulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W116.2269621.1.00