RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.01.2024 GeschäftszahlW119 2230892-4 Spruch, W119 2230892-4/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 8EMRK gemäß § 55 Abs. 2 Asyl
G.Am 3.6.2020 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt einen Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz 2, Asyl
G. Dieser wurde laut Antragsformular im Wesentlichen wie bisher mit dem Familienleben der Mutter des Beschwerdeführers mit ihrem in Österreich asylberechtigten Ehegatten, der ein monatliches Einkommen von € 1.200 erwirtschafte und für die beiden unterhaltspflichtig sei, begründet. Der Beschwerdeführer sei in Österreich krankenversichert. Zur Integration wurde angegeben, dass er seit Juli 2019 in Österreich aufhältig sei, über Deutschkenntnisse A2 verfüge und die NMS besuche. In einem Schreiben durch den rechtsfreundlichen Vertreter zur „Antragsbegründung zum Antrag auf Erteilung eines
Art. 8
der EMRK“ wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer und seine Mutter seit Juli 2009 ununterbrochen im Bundesgebiet aufhielten. Sie hätten zahlreiche österreichische Freunde und Bekannte, wobei der Beschwerdeführer eine NMS besuche und sprachlich sowie gesellschaftlich gut integriert sei. Er spiele in einem Schachklub Schach. Im Falle einer Rückkehr in die Mongolei wären die Beschwerdeführer einer sehr prekären Situation ausgesetzt, da sie dort keine Existenzmöglichkeit, keine Wohnung, keine Arbeit, keine Sicherheit vor Verfolgung und keine Krankenversicherung um medizinische Hilfe zu erhalten hätten.In einem Schreiben durch den rechtsfreundlichen Vertreter zur „Antragsbegründung zum Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8
, der EMRK“ wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer und seine Mutter seit Juli 2009 ununterbrochen im Bundesgebiet aufhielten. Sie hätten zahlreiche österreichische Freunde und Bekannte, wobei der Beschwerdeführer eine NMS besuche und sprachlich sowie gesellschaftlich gut integriert sei. Er spiele in einem Schachklub Schach. Im Falle einer Rückkehr in die Mongolei wären die Beschwerdeführer einer sehr prekären Situation ausgesetzt, da sie dort keine Existenzmöglichkeit, keine Wohnung, keine Arbeit, keine Sicherheit vor Verfolgung und keine Krankenversicherung um medizinische Hilfe zu erhalten hätten. Dem Schreiben beigelegt waren in Kopie u.a. ein Meldezettel und Sozialversicherungskarten des Beschwerdeführers und seiner Mutter, eine Schulbesuchsbestätigung, die Heiratsurkunde der Mutter sowie Lohnzettel des Stiefvaters des Beschwerdeführers. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.12.2020, Zl. 1252611705/200451099, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines
Artikels 8 EMRK vom 3.6.2020 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), weiters festgestellt, dass gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt III.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für ihre freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.12.2020, Zl. 1252611705/200451099, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines
Artikels 8 EMRK vom 3.6.2020 gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), weiters festgestellt, dass gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für ihre freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.). Dazu wurde im Wesentlichen festgestellt, dass keine maßgebliche Änderung des Sachverhalts, bezogen auf das Privat- und Familienleben seit Erlassung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung eingetreten sei. Hinsichtlich der Feststellungen zum Privat- und Familienleben wurde beweiswürdigend im Wesentlichen ausgeführt, aus der Antragsbegründung gehe hervor, dass der Sachverhalt im Bezug auf ein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich bereits vor der Rechtskraft der erlassenen Rückkehrentscheidung bestanden habe. Es seien keine neuen Tatsachen hervorgekommen, die eine neuerliche Prüfung im Sinne des Art. 8 EMRK für den gesamten Zeitraum des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet erforderlich gemacht hätten. Da die Rückkehrentscheidung erst knapp sieben Monate zurückliege, sei auch nicht zu erwarten, dass eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten sei.Hinsichtlich der Feststellungen zum Privat- und Familienleben wurde beweiswürdigend im Wesentlichen ausgeführt, aus der Antragsbegründung gehe hervor, dass der Sachverhalt im Bezug auf ein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich bereits vor der Rechtskraft der erlassenen Rückkehrentscheidung bestanden habe. Es seien keine neuen Tatsachen hervorgekommen, die eine neuerliche Prüfung im Sinne des Artikel 8, EMRK für den gesamten Zeitraum des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet erforderlich gemacht hätten. Da die Rückkehrentscheidung erst knapp sieben Monate zurückliege, sei auch nicht zu erwarten, dass eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten sei. Dagegen wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis vom 23.2.2021, GZ W182 2230892-2/2E, wurde diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend stellte das Bundesverwaltungsgericht dabei Folgendes fest:„Die BF, eine Mutter und ihr XXXX jähriger Sohn, sind Staatsangehörige der Mongolei. Sie sind im Juli 2019 mit einem vom 20.06.2019 bis 04.08.2019 gültigen Visum in das Bundesgebiet eingereist. Die BF1 [Beschwerdeführerin] hat dabei die Absicht verfolgt, mit einem mongolischen Staatsangehörigen, dem in Österreich seit 2015 der Status eines Asylberechtigten zukommt, ein Familienleben zu begründen.Begründend stellte das Bundesverwaltungsgericht dabei Folgendes fest:, „Die BF, eine Mutter und ihr römisch 40 jähriger Sohn, sind Staatsangehörige der Mongolei. Sie sind im Juli 2019 mit einem vom 20.06.2019 bis 04.08.2019 gültigen Visum in das Bundesgebiet eingereist. Die BF1 [Beschwerdeführerin] hat dabei die Absicht verfolgt, mit einem mongolischen Staatsangehörigen, dem in Österreich seit 2015 der Status eines Asylberechtigten zukommt, ein Familienleben zu begründen. Die BF1 heiratete letzteren noch XXXX in Österreich, wobei sie im Herkunftsstaat zuletzt XXXX Kontakt zu ihm gehabt hat und den Kontakt erst ab 2017 über elektronische Medien wiederaufgenommen hat. Beide haben sich 2018 für ein paar Tage in der Volksrepublik China getroffen. Die BF leben mit dem Gatten der BF1 im Bundesgebiet zusammen. Der Gatte ist in Österreich berufstätig.Die BF1 heiratete letzteren noch römisch 40 in Österreich, wobei sie im Herkunftsstaat zuletzt römisch 40 Kontakt zu ihm gehabt hat und den Kontakt erst ab 2017 über elektronische Medien wiederaufgenommen hat. Beide haben sich 2018 für ein paar Tage in der Volksrepublik China getroffen. Die BF leben mit dem Gatten der BF1 im Bundesgebiet zusammen. Der Gatte ist in Österreich berufstätig. Die BF sind gesund. […] Der BF2 [Sohn der Beschwerdeführerin] besucht in Österreich die Schule. Die BF beziehen Grundversorgung. Sie sind unbescholten. Die BF1 verfügt über eine technische Hochschulausbildung und war im Herkunftsland von 2005 bis 2019 durchgehend in einem technischen Beruf erwerbstätig. Der BF2 hat im Herkunftsland sieben Jahre die Schule besucht. In der Mongolei halten sich zwei Brüder und drei Schwestern der BF1 sowie der Vater des BF2 auf. Zu letzterem besteht kein Kontakt. […] Diese Feststellungen lagen bereits den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.05.2020 (zugestellt am 20.05.2020), Zlen. W182 2230891-1/6E (BF1) und W182 2230892-1/6E (BF2), zugrunde. Die BF stellten am 03.06.2020 neuerlich beim Bundesamt Anträge auf Erteilung eines
Art. 8EMRK gemäß § 55 Abs. 2 Asyl
G.Die BF stellten am 03.06.2020 neuerlich beim Bundesamt Anträge auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz 2, Asyl
G. Diese wurden im Wesentlichen mit den gleichen Gründen wie im Verfahren über die Anträge auf internationalen Schutz vom 18.11.2019 begründet. […]“ Am 31.3.2021 stellte der Beschwerdeführer im Bundesgebiet einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er im Rahmen seiner Erstbefragung im Wesentlichen damit, er wisse es nicht genau, seine Mutter habe Probleme gehabt und deswegen sei er mit ihr hierhergekommen. Der Beschwerdeführer habe keine eigenen Fluchtgründe und sei gemeinsam mit seiner Mutter hierhergekommen. Sein Vater lebe schon seit zwölf Jahren in Österreich und habe einen positiven Asylstatus, also sollte auch er selbst hier sein dürfen. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 14.4.2021 gab die Mutter des Beschwerdeführers im Wesentlichen zunächst an, dass sie und ihr Kind gesund seien. Beim Beschwerdeführer habe sich nichts geändert. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.5.2021, Zl. Zl. 19-1252611705/210437271, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG hinsichtlich des Status des Asylberichtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Weiters wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt V.), festgestellt, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 53 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).Mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.5.2021, Zl. Zl. 19-1252611705/210437271, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG hinsichtlich des Status des Asylberichtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Weiters wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), festgestellt, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sechs.) und gemäß Paragraph 53, FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Dagegen wurde Beschwerde in vollem Umfang erhoben. Zur Integration des Beschwerdeführers wurde im Wesentlichen vorgebracht, es bestehe definitiv eine enge familiäre Beziehung in Österreich und die gewaltsame Trennung der Ehegattin (Mutter des Beschwerdeführers) von ihrem Ehegatten und die gewaltsame Trennung des Kindes (Beschwerdeführers) von seinem Vater, der in Österreich internationalen Schutz genieße, sei ein direkter Eingriff nach Art. 8 EMRK. Der Stiefvater sei berufstätig und arbeite bei einer Logistikfirma, wozu Lohnzettel vorgelegt wurden. Der Beschwerdeführer besuche die Neue Mittelschule mit Themenschwerpunkt XXXX , eine Schulbesuchsbestätigung liege vor.Zur Integration des Beschwerdeführers wurde im Wesentlichen vorgebracht, es bestehe definitiv eine enge familiäre Beziehung in Österreich und die gewaltsame Trennung der Ehegattin (Mutter des Beschwerdeführers) von ihrem Ehegatten und die gewaltsame Trennung des Kindes (Beschwerdeführers) von seinem Vater, der in Österreich internationalen Schutz genieße, sei ein direkter Eingriff nach Artikel 8, EMRK. Der Stiefvater sei berufstätig und arbeite bei einer Logistikfirma, wozu Lohnzettel vorgelegt wurden. Der Beschwerdeführer besuche die Neue Mittelschule mit Themenschwerpunkt römisch 40 , eine Schulbesuchsbestätigung liege vor. Mit Erkenntnis vom 24.6.2021, W119 2230892-3/2E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 68 Abs. 1 AVG, §§ 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG, § 9, BFA-VG und §§ 52 Abs. 2 und Abs. 9, 53 und 55 FPG als unbegründet ab.Mit Erkenntnis vom 24.6.2021, W119 2230892-3/2E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG, Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG, Paragraph 9,, BFA-VG und Paragraphen 52, Absatz 2 und Absatz 9, 53 und 55 FPG als unbegründet ab. Begründend stellte es im Wesentlichen fest: „Der minderjährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Mongolei. Er reiste gemeinsam mit seiner Mutter (GZ W119 2230891) im Juli 2019 mit einem vom 20.6.2019 bis 4.8.2019 gültigen Visum in das Bundesgebiet ein. Die Mutter hat dabei die Absicht verfolgt, mit einem mongolischen Staatsangehörigen, dem in Österreich seit 2015 der Status eines Asylberechtigten zukommt, ein Familienleben zu begründen. Die Mutter des Beschwerdeführers heiratete letzteren noch XXXX in Österreich. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Mutter und seinem Stiefvater im Bundesgebiet zusammen. Der Stiefvater ist in Österreich berufstätig.Die Mutter des Beschwerdeführers heiratete letzteren noch römisch 40 in Österreich. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Mutter und seinem Stiefvater im Bundesgebiet zusammen. Der Stiefvater ist in Österreich berufstätig. Festgestellt wird, dass der leibliche Vater des Beschwerdeführers nicht im Bundesgebiet aufhältig ist und der Beschwerdeführer seinen Stiefvater nach eigenen Angaben vor der belangten Behörde am 26.2.2020 erstmals 2018 kennenlernte. […] Der Beschwerdeführer ist gesund. Seine Mutter verfügt über eine heimatliche technische Hochschulausbildung und war im Herkunftsland von 2005 bis 2019 durchgehend in einem technischen Beruf erwerbstätig. In der Mongolei halten sich zwei Brüder und drei Schwestern von ihr auf. Der Beschwerdeführer selbst besuchte in der Heimat XXXX Jahre die Grundschule und XXXX Jahre die Mittelschule. Sein leiblicher Vater hält sich in der Mongolei auf, Kontakt besteht laut Angaben des Beschwerdeführers keiner zu ihm.Der Beschwerdeführer ist gesund. Seine Mutter verfügt über eine heimatliche technische Hochschulausbildung und war im Herkunftsland von 2005 bis 2019 durchgehend in einem technischen Beruf erwerbstätig. In der Mongolei halten sich zwei Brüder und drei Schwestern von ihr auf. Der Beschwerdeführer selbst besuchte in der Heimat römisch 40 Jahre die Grundschule und römisch 40 Jahre die Mittelschule. Sein leiblicher Vater hält sich in der Mongolei auf, Kontakt besteht laut Angaben des Beschwerdeführers keiner zu ihm. […] Festgestellt wird, dass sich seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.2.2021 die Integration des Beschwerdeführers nicht verfestigt hat.“ Am 2.8.2021 brachte die Mutter des Beschwerdeführers als gesetzliche Vertretung für ihn den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines
Artikels 8 EMRK, gemäß § 55 Abs. 2 AsylG ein.Am 2.8.2021 brachte die Mutter des Beschwerdeführers als gesetzliche Vertretung für ihn den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines
Artikels 8 EMRK, gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG ein. Begründend brachte sie im Wesentlichen wie bisher vor, sie sei nachweislich mit ihrem Ehegatten offiziell verheiratet, welcher anerkannter Konventionsflüchtling sei und einer geregelten Beschäftigung nachgehe, mit der er ihren Lebensunterhalt finanziere. Sie und ihr Sohn seien finanziell auf ihn angewiesen, außerdem bestehe eine enge familiäre Beziehung. Eine Ausweisung würde zu einer gewaltsamen, dem Art. 8 EMRK widersprechenden, Trennung der Familie führen. Da ihr Ehegatte internationalen Schutz in Österreich genießt, dürfe er nie in die Mongolei, weshalb für ihn keine Möglichkeit bestehe, mit der Familie dort zu leben.Begründend brachte sie im Wesentlichen wie bisher vor, sie sei nachweislich mit ihrem Ehegatten offiziell verheiratet, welcher anerkannter Konventionsflüchtling sei und einer geregelten Beschäftigung nachgehe, mit der er ihren Lebensunterhalt finanziere. Sie und ihr Sohn seien finanziell auf ihn angewiesen, außerdem bestehe eine enge familiäre Beziehung. Eine Ausweisung würde zu einer gewaltsamen, dem Artikel 8, EMRK widersprechenden, Trennung der Familie führen. Da ihr Ehegatte internationalen Schutz in Österreich genießt, dürfe er nie in die Mongolei, weshalb für ihn keine Möglichkeit bestehe, mit der Familie dort zu leben. Der Beschwerdeführer besuche eine Neue Mittelschule, die Schulbesuchsbestätigung liege vor. Die Ausweisung seiner Person und seiner Mutter aus dem österreichischen Bundesgebiet wäre ein direkter Eingriff ins Privat- und Familienleben und würde eine Gefahr für ihre Sicherheit darstellen. Mit dem gegenständlichen, im Spruch genannten, Bescheid wurde der Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8EMRK vom 2.8.2021 gemäß § 58 Abs. 10 Asyl
G zurückgewiesen.Mit dem gegenständlichen, im Spruch genannten, Bescheid wurde der Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8EMRK vom 2.8.2021 gemäß Paragraph 58, Absatz 10, Asyl
G zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe in seinem Herkunftsland sieben Jahre die Schule besucht, in Österreich besuche er als außerordentlicher Schüler die Mittelschule. Er sei gemeinsam mit der Mutter, die im November XXXX seinen nunmehrigen Stiefvater geheiratet habe, im Bundesgebiet aufhältig. Sein leiblicher Vater lebe in der Mongolei.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe in seinem Herkunftsland sieben Jahre die Schule besucht, in Österreich besuche er als außerordentlicher Schüler die Mittelschule. Er sei gemeinsam mit der Mutter, die im November römisch 40 seinen nunmehrigen Stiefvater geheiratet habe, im Bundesgebiet aufhältig. Sein leiblicher Vater lebe in der Mongolei. Der Beschwerdeführer und seine Mutter seien zunächst obdachlos gemeldet gewesen, hätten aber bis 28.2.2020 mit dem Stiefvater in einer Mietwohnung zusammengelebt. Seit 28.2.2020 seien der Beschwerdeführer, die Mutter und sein Stiefvater in einem Flüchtlingsheim untergebracht. Es bestehe ein Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK. Seit der am 21.05.2020 in II. Instanz rechtskräftigen Rückkehrentscheidung halte sich der Beschwerdeführer illegal in Österreich auf. Während der kurzen Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet habe sich kein schützenswertes Privatleben entwickelt. Die Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers hätten sich auf die Erlernung der deutschen Sprache beschränkt und er besuche in Österreich die Schule. In seiner Lebensführung sei er auf die Unterstützungsleistungen des österreichischen Staates angewiesen. Seit der am 21.05.2020 in römisch zwei. Instanz rechtskräftigen Rückkehrentscheidung halte sich der Beschwerdeführer illegal in Österreich auf. Während der kurzen Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet habe sich kein schützenswertes Privatleben entwickelt. Die Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers hätten sich auf die Erlernung der deutschen Sprache beschränkt und er besuche in Österreich die Schule. In seiner Lebensführung sei er auf die Unterstützungsleistungen des österreichischen Staates angewiesen. Es sei seit Erlassung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung keine maßgebliche Änderung des Sachverhalts bezogen auf sein Privat- und Familienleben eingetreten. Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens in Österreich stütze sich weiterhin auf die Aufenthaltsdauer und es könne davon ausgegangen werden, dass sich die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers verbessert hätten. Er besuche weiterhin die Schule. Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde. In dieser wurde im Wesentlichen vorgebracht, es wäre zu wenig berücksichtigt worden, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen XXXX jährigen jungen Mann handle, welcher die letzten drei Jahre seines Teenagerlebens, somit prägende Jahre, in Österreich verbracht habe. Zudem hätten die aktuelle Lebenssituation des Minderjährigen in Österreich, dessen Verhältnis zum in Österreich lebenden Steifvater und allfällige noch vorhandene Kontakte in der Mongolei, insbesondere zum leiblichen Vater, zum Entscheidungszeitpunkt erhoben werden und seine Interessen im Sinne des Kindeswohls separat ermittelt werden müssen. Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde. In dieser wurde im Wesentlichen vorgebracht, es wäre zu wenig berücksichtigt worden, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen römisch 40 jährigen jungen Mann handle, welcher die letzten drei Jahre seines Teenagerlebens, somit prägende Jahre, in Österreich verbracht habe. Zudem hätten die aktuelle Lebenssituation des Minderjährigen in Österreich, dessen Verhältnis zum in Österreich lebenden Steifvater und allfällige noch vorhandene Kontakte in der Mongolei, insbesondere zum leiblichen Vater, zum Entscheidungszeitpunkt erhoben werden und seine Interessen im Sinne des Kindeswohls separat ermittelt werden müssen. Am 2.10.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Mongolisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher das Bundesamt als Verfahrenspartei nicht teilnahm. Dabei wurden zunächst ua. folgende Dokumente vorgelegt: Antragsbestätigung auf Grundversorgung vom 16.2.2023, Privathaushaltsbestätigung, wonach der Beschwerdeführer, seine Mutter und der Siefvater in einem gemeinsamen privaten Haushalt leben, Schulbesuchsbestätigung des Beschwerdeführers. Im Wesentlichen brachte die Mutter des Beschwerdeführers vor, sie habe ihren Mann hier geheiratet und sie lebten nun seit XXXX zusammen. Zunächst in einer Flüchtlingsunterkunft und seit Februar 2023 in einer neuen Wohnung. Verwandte in Österreich oder in der EU gebe es keine, der Gatte sei bei einer Baufirma tätig. Sie selbst sei beim AMS gewesen und dürfe leider nicht arbeiten. In der Mongolei habe sie noch einen jüngeren Bruder und einen älteren Bruder sowie zwei ältere Schwestern, sie hätten regelmäßig Kontakt miteinander. Seit sie ihren Sohn auf die Welt gebracht habe, habe sie keinen Kontakt mehr zu dessen Vater.Im Wesentlichen brachte die Mutter des Beschwerdeführers vor, sie habe ihren Mann hier geheiratet und sie lebten nun seit römisch 40 zusammen. Zunächst in einer Flüchtlingsunterkunft und seit Februar 2023 in einer neuen Wohnung. Verwandte in Österreich oder in der EU gebe es keine, der Gatte sei bei einer Baufirma tätig. Sie selbst sei beim AMS gewesen und dürfe leider nicht arbeiten. In der Mongolei habe sie noch einen jüngeren Bruder und einen älteren Bruder sowie zwei ältere Schwestern, sie hätten regelmäßig Kontakt miteinander. Seit sie ihren Sohn auf die Welt gebracht habe, habe sie keinen Kontakt mehr zu dessen Vater. Im Rahmen der Verhandlung wurde auch der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Umständen einvernommen. Er brachte im Wesentlichen vor, seit 2020 in Österreich die Schule zu besuchen und in der vierten Klasse der NMS eingestiegen zu sein, 2021 habe er diese positiv abgeschlossen. Nunmehr besuche er die Fachschule in einer HTL im Bereich XXXX , seit September gehe er in die erste Klasse. In der Mongolei habe er sieben Jahre die Schule besucht, im Alter von XXXX Jahren sei er hierhergekommen.Er brachte im Wesentlichen vor, seit 2020 in Österreich die Schule zu besuchen und in der vierten Klasse der NMS eingestiegen zu sein, 2021 habe er diese positiv abgeschlossen. Nunmehr besuche er die Fachschule in einer HTL im Bereich römisch 40 , seit September gehe er in die erste Klasse. In der Mongolei habe er sieben Jahre die Schule besucht, im Alter von römisch 40 Jahren sei er hierhergekommen. Das Verhältnis zu seinem Stiefvater beschrieb der Beschwerdeführer folgendermaßen: „Er ist nett zu mir. Er kauft mir, was ich will. Z.B., er gibt mir Geld, dass ich mir in der Pause was zu essen kaufen kann.“ Erst auf Nachfrage, ob er ihn als Vater sehe, bejahte der Beschwerdeführer das, er schimpfe nie mit ihm. Zu seinem leiblichen Vater habe er keinen Kontakt, er habe ihn nie gesehen. Nachgefragt, was wäre, wenn er jetzt in die Mongolei müsste, antwortete der Beschwerdeführer: „Schwierige Frage. Ich wüsste nicht, was ich mit meiner Schule machen sollte. Ich möchte sie nicht unterbrechen.“ In der Mongolei gebe es viele Hausübungen, die Lehrer hätten immer geschimpft, wenn er nicht die Aufgabe gemacht habe. Manchmal hätten sie die Hände hochhalten müssen als eine Art Strafe. Der Beschwerdeführer habe in Österreich noch zwei Freunde aus der NMS. Zu seinem Tagesablauf gab er an: „Ich habe jeden Tag Schule bis um 5 Uhr, wenn ich nachhause komme, schlafe ich bis um 6 Uhr, mache Hausübungen und Esse, dann chatte ich und schaue Youtube und Filme.“ Am Wochenende gehe er schwimmen und treffe sich mit Freunden. Er spiele gerne mit dem Rubik-Würfel und auch Schach online, mit einem Partner. Vor der Pandemie sei er in einem Schachclub aktiv gewesen. Zu den Verwandten in der Mongolei habe der Beschwerdeführer Kontakt. In das Verfahren eingeführt wurde das Länderinformationsblatt zur Situation in der Mongolei, Gesamtaktualisierung am 8.11.2022, und eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme hierzu gewährt. Am 16.10.2023 wurden dem Bundesverwaltungsgericht Zeugnisse des Beschwerdeführers sowie Lohnabrechnungen und eine Arbeitsbestätigung seines Stiefvaters übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage beider Asylanträge des Beschwerdeführers, des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gem. § 55 Abs. 2 vom 3.6.2020 sowie des gegenständlichen Antrags, der Einvernahmen vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Bundesamts, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 2.10.2023, der bislang ergangenen Entscheidungen der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid, der in den Verfahren vorgelegten Schriftsätze und Unterlagen sowie der Einsichtnahme in die Verwaltungs- und Gerichtsakten sowie das Grundversorgungsinformationssystem und das Zentrale Melderegister werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage beider Asylanträge des Beschwerdeführers, des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 55, Absatz 2, vom 3.6.2020 sowie des gegenständlichen Antrags, der Einvernahmen vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Bundesamts, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 2.10.2023, der bislang ergangenen Entscheidungen der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid, der in den Verfahren vorgelegten Schriftsätze und Unterlagen sowie der Einsichtnahme in die Verwaltungs- und Gerichtsakten sowie das Grundversorgungsinformationssystem und das Zentrale Melderegister werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: Der noch minderjährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Mongolei. Er reiste gemeinsam mit seiner Mutter (GZ W119 2230891) im Juli 2019 mit einem vom 20.6.2019 bis 4.8.2019 gültigen Visum in das Bundesgebiet ein. Die Mutter hat dabei die Absicht verfolgt, mit einem mongolischen Staatsangehörigen, dem in Österreich seit 2015 der Status eines Asylberechtigten zukommt, ein Familienleben zu begründen. Die Mutter des Beschwerdeführers heiratete letzteren noch XXXX in Österreich. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Mutter und seinem Stiefvater im Bundesgebiet zusammen, seit 1.2.2023 sind sie in einem Privathaushalt gemeldet. Der Stiefvater ist in Österreich berufstätig. Sonstige Angehörige gibt es im Bundesgebiet nicht. Die Mutter des Beschwerdeführers heiratete letzteren noch römisch 40 in Österreich. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Mutter und seinem Stiefvater im Bundesgebiet zusammen, seit 1.2.2023 sind sie in einem Privathaushalt gemeldet. Der Stiefvater ist in Österreich berufstätig. Sonstige Angehörige gibt es im Bundesgebiet nicht. Die Beschwerde der Mutter des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des heutigen Tages abgewiesen. Der Beschwerdeführer wird XXXX volljährig.Der Beschwerdeführer wird römisch 40 volljährig. Festgestellt wird, dass der leibliche Vater des Beschwerdeführers nicht im Bundesgebiet aufhältig ist und der Beschwerdeführer seinen Stiefvater nach eigenen Angaben vor der belangten Behörde am 26.2.2020 erstmals 2018 – somit im Alter von XXXX Jahren - kennenlernte.Festgestellt wird, dass der leibliche Vater des Beschwerdeführers nicht im Bundesgebiet aufhältig ist und der Beschwerdeführer seinen Stiefvater nach eigenen Angaben vor der belangten Behörde am 26.2.2020 erstmals 2018 – somit im Alter von römisch 40 Jahren - kennenlernte. Der Beschwerdeführer ist gesund. Seine Mutter verfügt über eine heimatliche technische Hochschulausbildung und war im Herkunftsland von 2005 bis 2019 durchgehend in einem technischen Beruf erwerbstätig. In der Mongolei leben zwei Brüder und zwei Schwestern von ihr, zu denen sie und der Beschwerdeführer regelmäßig Kontakt halten. Er selbst wurde in der Mongolei geboren, wuchs dort bis zum Alter von XXXX Jahren auf, wurde dort sozialisiert und hat die Landessprache als Muttersprache. In Ulan Bator absolvierte er XXXX Jahre die Volksschule und XXXX Jahre die Mittelschule. Sein leiblicher Vater hält sich in der Mongolei auf, Kontakt besteht laut Angaben des Beschwerdeführers keiner zu ihm.Er selbst wurde in der Mongolei geboren, wuchs dort bis zum Alter von römisch 40 Jahren auf, wurde dort sozialisiert und hat die Landessprache als Muttersprache. In Ulan Bator absolvierte er römisch 40 Jahre die Volksschule und römisch 40 Jahre die Mittelschule. Sein leiblicher Vater hält sich in der Mongolei auf, Kontakt besteht laut Angaben des Beschwerdeführers keiner zu ihm. Seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.6.2021 hatte sich die Integration des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides nicht verfestigt. Festgestellt wird zudem, dass auch zum aktuellen Zeitpunkt keine Umstände eingetreten sind, die insgesamt zur Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung führen würden. Der Beschwerdeführer besuchte im Bundesgebiet von 2020 an die Neue Mittelschule, Schwerpunkt XXXX , die er im Sommer 2021 positiv abschloss, anschließend eine Polytechnische Schule. Nun besucht er die erste Klasse einer HTL im Bereich XXXX .Der Beschwerdeführer besuchte im Bundesgebiet von 2020 an die Neue Mittelschule, Schwerpunkt römisch 40 , die er im Sommer 2021 positiv abschloss, anschließend eine Polytechnische Schule. Nun besucht er die erste Klasse einer HTL im Bereich römisch 40 . Er hat Freunde aus der Schule, die er am Wochenende trifft. Vor der Pandemie war er in einem Schachclub aktiv, nunmehr spielt er Schach online mit einem Partner. Im Übrigen werden die Ausführungen im Verfahrensgang der Entscheidung zugrunde gelegt. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 8.11.2022: Sicherheitslage Nachdem es der Mongolei 2019 gelungen war, durch eine Reihe von innenpolitischen Reformen Stabilität im Land herbeizuführen, führte der Ausbruch der COVID-19-Pandemie im Jänner 2020 zu einer neuen Krise (BMEIA o.D.). Ende Jänner 2020 wurden die Grenzen zur VR China und wenig später zu Russland geschlossen (ÖB 12.2021; vgl. BMEIA o.D.). Als Folge kam es zu einem gravierenden Einbruch der Wirtschaft, welche stark von Exporten nach China abhängig ist (BMEIA o.D.).Nachdem es der Mongolei 2019 gelungen war, durch eine Reihe von innenpolitischen Reformen Stabilität im Land herbeizuführen, führte der Ausbruch der COVID-19-Pandemie im Jänner 2020 zu einer neuen Krise (BMEIA o.D.). Ende Jänner 2020 wurden die Grenzen zur VR China und wenig später zu Russland geschlossen (ÖB 12.2021; vergleiche BMEIA o.D.). Als Folge kam es zu einem gravierenden Einbruch der Wirtschaft, welche stark von Exporten nach China abhängig ist (BMEIA o.D.). Der Staat hat im gesamten Staatsgebiet das unangefochtene Gewaltmonopol. Die gesamte Bevölkerung der Mongolei akzeptiert den Nationalstaat als legitim. Es gibt keine organisierten Gruppen, die stark genug wären, das staatliche Gewaltmonopol herauszufordern. Alle bedeutenden politischen Akteure bekennen sich zur Demokratie. Eine geringe Zahl antidemokratischer Akteure wie ultranationalistische Gruppen haben keinen Einfluss auf die Öffentlichkeit oder die Regierung und werden ausgegrenzt. Die Armee hatte in der Vergangenheit kein Interesse, politische Kontrolle zu übernehmen und es gibt keine Hinweise, dass das Militär eine politische Rolle anstrebt (BS 23.2.2022). Die Existenz mongolischer Terrororganisationen ist nicht bekannt (Crisis24 o.D.). Die politische Führung verhindert generell, dass Spaltungskonflikte eskalieren. Allerdings ist der öffentliche Unmut über soziale Ungerechtigkeit und Ungleichheiten weit verbreitet, was das Risiko eines instabilen politischen Umfelds erhöht, das von populistischen Akteuren angeheizt wird (BS 23.2.2022). In den letzten Jahren kam es zu mehreren groß angelegten Protesten mit Tausenden bis 15.000 Teilnehmern. Die Proteste verliefen jedoch meist friedlich (Crisis24 o.D.). Es kommt mitunter zu Übergriffen von Ultranationalisten gegen chinesische und koreanische Staatsbürger (ÖB Peking 12.2021; vgl. Crisis24 o.D.). Mitglieder extremistischer Gruppen belästigen manchmal Ausländer, darunter Chinesen und Vietnamesen (USDOS 12.4.2022).Es kommt mitunter zu Übergriffen von Ultranationalisten gegen chinesische und koreanische Staatsbürger (ÖB Peking 12.2021; vergleiche Crisis24 o.D.). Mitglieder extremistischer Gruppen belästigen manchmal Ausländer, darunter Chinesen und Vietnamesen (USDOS 12.4.2022). Im Februar 2022 hat die Mongolei die Grenzen für internationale Reisende wieder geöffnet. Im Personenverkehr ist die Einreise über den internationalen Flughafen Ching-gis Khaan möglich, außerdem ist die Landgrenze zu Russland geöffnet. Jedoch dämpft die anhaltende Grenzschließung des wichtigsten Handelspartners China die Exportfähigkeiten des Landes (WKO 5.2022). Quellen: - BMEIA - Bundesministerium für Europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich](o.D.): Außen- und Europapolitischer Bericht 2020, https://www.bmeia.gv.at/fileadmin/user_upload/Zentrale/Ministerium/APB/APB_2020_DE_integral.pdf, Zugriff 25.10.2022 - BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Mongolia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069674/country_report_2022_MNG.pdf, Zugriff 17.10.2022 - Crisis24 (o.D.): Mongolia Country Report, Executive Summary, https://www.garda.com/crisis24/country-reports/mongolia, Zugriff 25.10.2022 - ÖB Peking [Österreich] (12.2021): Asylländerbericht 2021 Mongolei - USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071210.html, Zugriff 25.10.2022 - WKO - Wirtschaftskammer Österreich / Außenwirtschaft Austria (5.2022): Wirtschaftsbericht Mongolei, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/mongolei-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 25.10.2022 Rechtsschutz / Justizwesen Das mongolische Rechtssystem orientiert sich am römisch-germanischen System und kennt eine Unterscheidung zwischen Verwaltungs- und Zivilrecht (ÖB Peking 12.2021). Die Verfassung der Mongolei sieht eine Gewaltenteilung vor (ÖB Peking 12.2021; vgl. BS 23.2.2022), die Justiz ist formell unabhängig (ÖB Peking 12.2021; vgl. USDOS 12.4.2022). Diese Unabhängigkeit wird jedoch durch systemimmanente Korruption geschwächt (ÖB Peking 12.2021).Das mongolische Rechtssystem orientiert sich am römisch-germanischen System und kennt eine Unterscheidung zwischen Verwaltungs- und Zivilrecht (ÖB Peking 12.2021). Die Verfassung der Mongolei sieht eine Gewaltenteilung vor (ÖB Peking 12.2021; vergleiche BS 23.2.2022), die Justiz ist formell unabhängig (ÖB Peking 12.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022). Diese Unabhängigkeit wird jedoch durch systemimmanente Korruption geschwächt (ÖB Peking 12.2021). Soum-, Intersoum- und Bezirksgerichte sind Gerichte
- Instanz und für kleinere Verbrechen sowie für Zivilverfahren unter einem Streitwert von zehn Mio. Tögrök (MNT) (rd. 3.350 EUR) zuständig. Aimag-Gerichte sind die Erstinstanz für schwerwiegendere Verbrechen und Zivilverfahren mit einem Streitwert von über zehn Mio. Tug (MNT) (rd. 3.350 EUR), sowie die Berufungsgerichte für die unteren Gerichte. Der Oberste Gerichtshof ist für alle anderen Verfahren zuständig. Der Verfassungsgerichtshof (Tsets) kann vom Parlament, dem Staatspräsidenten, dem Premier, dem Obersten Staatsanwalt, auf Eigeninitiative oder durch Petitionen von Bürgern befasst werden. Die neun Richter werden durch das Parlament für sechs Jahre ernannt (ÖB Peking 12.2021). Der Präsident ernennt die Richter des Obersten Gerichtshofes (BS 23.2.2022). Die Richter werden vom Präsidenten auf Empfehlung des Judical General Council (JGC) ernannt (FH 24.2.2022). Der Judicial General Council (JGC) ist für die Nominierung sowie die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Richtern verantwortlich. Er ist jedoch politisch abhängig und hat nicht die Befugnis, bei Vorwürfen von richterlichem Fehlverhalten zu ermitteln (BS 23.2.2022). Präsident Khürelsükh kündigte im September 2021 an, dass er freiwillig auf seine Befugnis zur Ernennung von Richtern verzichten werde, um eine größere Unabhängigkeit der Justiz zu ermöglichen. Dies wurde jedoch bis Ende des Jahres nicht gesetzlich verankert (FH 24.2.2022). Die unabhängige Gerichtsbarkeit sowie das Recht auf ein faires, öffentliches Verfahren ohne Verzögerungen wird in der Regel durchgesetzt. Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung und sie haben das Recht, über die Vorwürfe gegen sie in Kenntnis gesetzt zu werden. Angeklagte können einen Rechtsbeistand selbst auswählen oder erhalten auf Staatskosten einen solchen gestellt. Das Gesetz räumt allen Angeklagten auch das Recht ein, eigene Zeugen und Beweise vorzulegen, nicht zu einer Aussage oder einem Schuldbekenntnis gezwungen zu werden und Berufung einzulegen. NGOs und Beobachter berichten, dass die Behörden diese Rechte manchmal nicht einhalten (USDOS 12.4.2022). Korruption und Einflussnahme im Justizsystem halten an (USDOS 12.4.2022; vgl. BS 23.2.2022). NGOs berichten weiters über Einschüchterung von Zeugen und mangelnde Transparenz bei der Urteilsfindung (USDOS 12.4.2022).Korruption und Einflussnahme im Justizsystem halten an (USDOS 12.4.2022; vergleiche BS 23.2.2022). NGOs berichten weiters über Einschüchterung von Zeugen und mangelnde Transparenz bei der Urteilsfindung (USDOS 12.4.2022). Gerichte verhängen nur selten Freisprüche oder stellen das Verfahren ein, auch wenn es keine substanziellen Beweise für einen Schuldspruch gibt. Gerichte spielen Fälle häufig an die Staatsanwaltschaft zurück, obwohl ein Freispruch angemessen erscheint. Zum Beispiel verwies das Berufungsgericht im Zeitraum 2019-20 502 Kriminalfälle an erstinstanzliche Gerichte und 269 Fälle an die Strafverfolgungsbehörden zur weiteren Untersuchung zurück (USDOS 12.4.2022). Haftstrafen sind in der Mongolei schon für kleine Delikte aus generalpräventiven Gründen sehr hoch. Sie reichen für Gewalt-, Raub- und Sexualdelikte deutlich über Strafmaße europäischer Rechtsordnungen hinaus. Die Möglichkeit der vorzeitigen Entlassungen oder der Strafaussetzungen zur Bewährung ist formal vorhanden, aber es wird davon wenig Gebrauch gemacht (ÖB Peking 12.2021). Quellen: - BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Mongolia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069674/country_report_2022_MNG.pdf, Zugriff 17.10.2022 - FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 – Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2074660.html, Zugriff 21.10.2022 - ÖB Peking [Österreich] (12.2021): Asylländerbericht 2021 Mongolei - USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071210.html, Zugriff 21.10.2022 Sicherheitsbehörden Für die innere Sicherheit sind in erster Linie die Nationale Polizeibehörde und die Allgemeine Behörde für Grenzschutz zuständig, die dem Ministerium für Justiz und Inneres unterstehen. Die General Intelligence Agency, deren Direktor dem Premierminister untersteht, unterstützt diese beiden Behörden bei der inneren Sicherheit. Die Streitkräfte sind dem Verteidigungsministerium unterstellt und unterstützen die Kräfte der inneren Sicherheit bei der Bereitstellung von Nothilfe und Katastrophenhilfe im Inland (USDOS 12.4.2022). Dem Ministerium für öffentliche Sicherheit unterstehen das Milizbüro (Polizei) und ein diesem unterstellten Netz von Polizeiämtern, die Staatssicherheitsverwaltung, das Brandschutzamt, die Fremdenpolizei und die Grenztruppen sowie der Justizvollzugswachkörper (ÖB Peking 12.2021). Die zivilen Behörden üben weiterhin Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus. Es gibt glaubwürdige Berichte, dass Angehörige der Sicherheitskräfte einige Übergriffe begangen haben (USDOS 12.4.2022). Die nationale Polizei, die Miliz, welche auch als Kriminalpolizei fungiert, unterhält in jeder Provinz ein Referat und in jedem Bezirk ein Büro. Die Miliz hat alle notwendigen Maßnahmen (Ermittlungen, Zwangsmaßnahmen und Beschlagnahme sowie den Gebrauch von Waffen) einzuleiten, um den Schutz der öffentlichen Ordnung zu gewährleisten. Die Fahndung nach vermissten Personen, die Verkehrssicherheit (durch Verkehrsinspektorate in jedem Milizbüro) und die Brandbekämpfung fallen ebenfalls in die Zuständigkeit der Miliz. Zusammen mit der Lokalverwaltung beaufsichtigen die lokalen Sicherheitsbüros außerdem die Vollstreckung der Zwangsarbeitsstrafen. Das Ministerium für öffentliche Sicherheit ist schließlich auch für die Staatssicherheit (Spionageabwehr, Staatsschutz und Sabotageabwehr) zuständig. Der Fremdenpolizei und den Grenztruppen unterstehen ca. 15.000 Beamte. Sie sind für die Einhaltung der Ein- und Ausreisevorschriften sowie des Fremdenrechts zuständig (ÖB Peking 12.2021). Quellen: - ÖB Peking [Österreich] (12.2021): Asylländerbericht 2021 Mongolei - USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071210.html, Zugriff 27.10.2022 Allgemeine Menschenrechtslage Mit 17 der 18 internationalen Menschenrechtsverträgen und deren Zusatzprotokollen hat die Mongolei mehr einschlägige Verträge ratifiziert als jedes andere asiatische Land und um zwei Verträge mehr als Österreich (ÖB Peking 12.2021). Als neuntes Land in Asien hat die Mongolei im Jahr 2000 eine nationale Menschenrechtskommission eingerichtet. Nach den gesetzlichen Vorgaben besteht diese aus drei für sechs Jahre berufenen Mitgliedern, die vom Obersten Gerichtshof, dem Staatspräsidenten und dem Parlament nominiert werden. Vorsitzender des Gremiums ist ein bisheriger Richter am Obersten Gerichtshof. Die Befugnisse dieser Kommission beziehen sich v.a. auf die Ausarbeitung von Bildungs-, Rechtsverbreitungs- und Forschungsmaßnahmen, aber auch auf die Behandlung von Bürgerbeschwerden. Die Mongolei orientierte sich dabei eng an den Vorschlägen des UN-Hochkommissariats für Menschenrechte, welches die Anstrengungen der Mongolei auf diesem Gebiet als vorbildlich bezeichnet (ÖB Peking 12.2021). Es gab eine gewisse Zusammenarbeit zwischen der Regierung und der Zivilgesellschaft bei der Erörterung von Menschenrechtsproblemen (USDOS 12.4.2022). Die Zivilgesellschaft hat sich zu einem wichtigen Partner für die Regierung entwickelt und spielt eine entscheidende Rolle bei der Förderung demokratischer Reformen, der Menschenrechte und der Gleichstellung der Geschlechter sowie bei der Bereitstellung dringend benötigter Dienstleistungen für benachteiligte Gruppen. Die politische Führung lässt die Beteiligung der Zivilgesellschaft am politischen Entscheidungsprozess zu (BS 23.2.2022). Die schwerwiegendsten Menschenrechtsprobleme stellen die Anwendung strafrechtlicher Verleumdungsgesetze, schwere Regierungskorruption, Gewaltverbrechen oder die Androhung von Gewalt gegen lesbische, schwule, bisexuelle, transsexuelle, queere oder intersexuelle Personen sowie Kinderzwangsarbeit dar (USDOS 12.4.2022). Quellen: - BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Mongolia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069674/country_report_2022_MNG.pdf, Zugriff 31.10.2022 - ÖB Peking [Österreich] (12.2021): Asylländerbericht 2021 Mongolei - USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071210.html, Zugriff 21.10.2022 Frauen Die Verfassung bestimmt, dass keine Person aufgrund von Herkunft, Sprache, Abstammung, Alter, Geschlecht, sozialer Herkunft oder Status diskriminiert werden darf und dass gemäß Art. 16 Abs. 11 VerfG Männer und Frauen in politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und familiären Angelegenheiten gleichbehandelt werden müssen. Seit 2011 gibt es ein Gesetz zur Geschlechtergleichstellung (ÖB Peking 12.2021). Mongolische Frauen sind an sich emanzipiert, gebildet und nehmen aktiv am gesellschaftlichen und politischen Leben teil. Dennoch ist die mongolische Gesellschaft eine patriarchalische, in der der Mann das Familienoberhaupt ist, auch wenn die Zahl der allein von Frauen geführten Haushalte zunimmt (GIZ 12.2020b). So sind Frauen weiterhin gesellschaftlicher Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt (FH 24.2.2022).Die Verfassung bestimmt, dass keine Person aufgrund von Herkunft, Sprache, Abstammung, Alter, Geschlecht, sozialer Herkunft oder Status diskriminiert werden darf und dass gemäß Artikel 16, Absatz 11, VerfG Männer und Frauen in politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und familiären Angelegenheiten gleichbehandelt werden müssen. Seit 2011 gibt es ein Gesetz zur Geschlechtergleichstellung (ÖB Peking 12.2021). Mongolische Frauen sind an sich emanzipiert, gebildet und nehmen aktiv am gesellschaftlichen und politischen Leben teil. Dennoch ist die mongolische Gesellschaft eine patriarchalische, in der der Mann das Familienoberhaupt ist, auch wenn die Zahl der allein von Frauen geführten Haushalte zunimmt (GIZ 12.2020b). So sind Frauen weiterhin gesellschaftlicher Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt (FH 24.2.2022). Die Mongolei liegt in der Erreichung der genderspezifischen Millenniums-Entwicklungsziele (MDGs - Millennium Development Goals) stark zurück, v.a. die Versorgung im Bereich reproduktive Gesundheit ist schlecht (ÖB Peking 12.2021). Die Zahl der Teenagerschwangerschaften nimmt von Jahr zu Jahr zu. Hatten 2014 3.259 Frauen im Alter zwischen 15 und 19 Jahren ein Kind zur Welt gebracht, waren es 2016 3.
- Als Hauptursachen werden mangelnde Aufklärung und Unkenntnis über Verhütungsmöglichkeiten benannt (GIZ 12.2020b). Das gesetzliche Pensionsantrittsalter für Frauen liegt mit 55 Jahren fünf Jahre unter jenem der Männer. Geschiedenen Frauen steht laut Familiengesetz Alimente zu.(ÖB Peking 12.2019). In den meisten Fällen behalten geschiedene Ehefrauen das Sorgerecht für ihre Kinder, aber geschiedene Ehemänner werden oft nicht dafür bestraft, dass sie keinen Unterhalt für ihre Kinder zahlen. Frauenrechtlerinnen weisen darauf hin, dass Familienunternehmen und Immobilien in der Regel auf den Namen des Ehemannes eingetragen sind, so dass das Eigentum bei einer Scheidung weiterhin automatisch auf den ehemaligen Ehemann übergeht (USDOS 12.4.2022). Häusliche Gewalt gegen Frauen stellt ein weitverbreitetes Problem dar. Gewalt gegen Frauen, insbesondere im Zusammenhang mit Alkoholmissbrauch, ist laut Berichten von NGOs im Zunehmen begriffen (ÖB Peking 12.2021). Eine in Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen durchgeführte und 2018 veröffentlichte Umfrage der Regierung ergab, dass fast ein Drittel aller mongolischen Frauen körperlicher oder sexueller Misshandlung durch einen Partner ausgesetzt waren. Lediglich 10% derjenigen, die schwere sexuelle Gewalt durch einen Nichtpartner erlitten hatten, meldeten die Verbrechen bei den Behörden (FH 24.2.2022). Das Gesetz kriminalisiert sexuelle Handlungen durch körperliche Gewalt oder die Androhung von Gewalt und sieht gemäß den Umständen Strafen von einem bis zu 20 Jahren Haft oder lebenslange Haft vor. Das Strafgesetz kriminalisiert ebenso Vergewaltigung in der Ehe. Häusliche Gewalt stellt gleichfalls den Tatbestand eines Verbrechens dar, für das die Täter entweder verwaltungs- oder strafrechtlich bestraft werden können. Im letzteren Fall auch mit einer Freiheitsstrafe von maximal zwei Jahren. Häusliche Gewalttäter werden in einer Datenbank erfasst und beim zweiten Vergehen wird automatisch ein Verfahren nach dem Strafgesetz eingeleitet. . Das National Center Against Violence (NCAV), einer lokalen NGO, die Kampagnen gegen häusliche Gewalt betreibt, berichtet über einen 25-prozentigen Anstieg der häuslichen Gewalt in der zweiten Hälfte des Jahres
- Das NRHC berichtet auch, dass die zahlreichen Abriegelungen, die während der Pandemie verhängt wurden, die Zahl der Vorfälle häuslicher Gewalt erhöht und die Möglichkeiten der Opfer, Schutz zu suchen, eingeschränkt haben (USDOS 12.4.2022). UNFPA, der Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen, führt gemeinsam mit der mongolischen Polizei Projekte zum Kapazitätsaufbau im Bereich häusliche Gewalt und Gewalt gegen Frauen durch (ÖB Peking 12.2021). Sexuelle Belästigung ist im Strafgesetzbuch nicht geregelt (USDOS 12.4.2022). Es gibt landesweit 20 Notunterkünfte und 17 zentrale Anlaufstellen für Überlebende häuslicher Gewalt, die von der Polizei, verschiedenen NGOs, lokalen Behörden und Krankenhäusern betrieben werden. Die zentralen Anlaufstellen, die sich hauptsächlich in Krankenhäusern befinden, bieten Notunterkünfte für maximal 72 Stunden (USDOS 12.4.2022). Das einzige Frauenhaus des Landes in Ulaanbaatar wird von einer NGO geführt und erhält keinerlei öffentliche Unterstützung (ÖB 12.2021). Insbesondere im ländlichen Raum stellt die geringe Anzahl von Schutzeinrichtungen für die Opfer häuslicher Gewalt eine Herausforderung dar (USDOS 12.4.2022). Für alleinerziehende Mütter ist das Risiko, ein Leben in extremer Armut zu führen, generell sehr hoch (ÖB 12.2021). Die Mongolei ist ein Ursprungs- und Transitland für den illegalen Handel von Menschen zur sexuellen Ausbeutung und Zwangsarbeit, sowie Kinderprostitution. China gehört zu den Hauptzielländern. Prostitution, insbesondere von Minderjährigen, ist weitverbreitet. Primär wurde in Richtung Westeuropa in den letzten Jahren vermehrt mit jungen Frauen gehandelt, die mit Arbeit oder Studium im Ausland gelockt wurden. Mit dem zunehmenden Wohlstand werden auch vermehrt illegale Hausangestellte von den Philippinen in die Mongolei geschleust (ÖB Peking 12.2021). Die Mongolei erfüllt die Minimumstandards für die Eliminierung von Menschenhandel nicht vollständig, unternimmt aber erhebliche Anstrengungen, um dies zu erreichen (USDOS 1.7.2021). Im Jänner 2012 wurde das erste Gesetz gegen den Menschenhandel verabschiedet, allerdings wird dessen mangelnde Umsetzung kritisiert (ÖB Peking 12.2021). Die Regierung verstärkte die Strafverfolgungsbemühungen. Die Artikel 12.3 und 13.1 des Strafgesetzbuchs stellen Menschenhandel zum Zwecke von Arbeit und Sex unter Strafe. Menschenhandel wird mit einem Strafmaß von zwei bis acht Jahren Haft – sind Kinder betroffen fünf bis zwölf Jahre – geahndet. Korruption behindert die Bemühungen der Regierung zur Bekämpfung von Menschenhandel (USDOS 1.7.2021). Quellen: - FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 – Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2074660.html, Zugriff 4.11.2022 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020b): Mongolei, Ethnizität und Soziales, https://web.archive.org/web/20210623030526/https://www.liportal.de/mongolei/gesellschaft/, Zugriff 4.11.2022 - ÖB Peking [Österreich] (12.2021): Asylländerbericht 2021 Mongolei - ÖB Peking [Österreich] (12.2019): Asylländerbericht 2019 Mongolei - USDOS - United States Department of State [USA] (1.7.2021): 2021 Trafficking in Persons Report: Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/2055240.html, Zugriff 4.11.2022 - USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071210.html, Zugriff 4.11.2022 Kinder Häusliche Gewalt gegen Kinder ist weit verbreitet (ÖB Peking 12.2021). Kindesmissbrauch ist ein erhebliches Problem und besteht hauptsächlich aus häuslicher Gewalt und sexuellem Missbrauch. Obwohl die Regierungsbehörde Family, Child and Youth Development Authority (FCYDA) in den Vorjahren nach der verpflichtenden Meldung von Kindesmissbrauch, die im Gesetz festgelegt ist, einen Anstieg der Meldungen über Kindesmissbrauch verzeichnete, gingen die Meldungen über Kindesmissbrauch um 30 % zurück, was größtenteils darauf zurückzuführen ist, dass die primären Melder solcher Missbräuche – Schulen, Kindergärten und andere Bildungseinrichtungen - aufgrund von Covid-19-bezogenen Schutzmaßnahmen geschlossen waren (USDOS 12.4.2022). Der NHRC (National Human Rights Commission) berichtete, dass die Pandemie die Anfälligkeit von Kindern für Gewalt, Vernachlässigung und Unterernährung erhöht habe. Die zunehmende Armut und Arbeitslosigkeit, die Schließung von Schulen, in denen ein Mittagessen angeboten wird, und der Mangel an sozialer und psychologischer Hilfe für Kinder und Eltern während der pandemiebedingten Einschränkungen haben alle zu diesen Problemen beigetragen (USDOS 12.4.2022). Einige Kinder sind als Folge von Vernachlässigung oder Misshandlungen durch ihre Eltern verwaist oder von zu Hause weggelaufen. Laut den Angaben der Polizei werden Kinder von misshandelnden Eltern in Schutzhäuser gebracht, einige Beobachter meinen allerdings, dass viele Jugendliche wieder zu ihren misshandelnden Eltern gebracht werden (USDOS 12.4.2022). Kinder sind gefährdet, Opfer des Menschenhandels zu werden, und können zu Sexarbeit, Zwangsarbeit oder Betteln gezwungen werden (FH 24.2.2022). Menschenhändler zwingen einige Kinder zu betteln, zu stehlen, oder in informellen Wirtschaftssektoren wie beim Pferderennen, in der Viehzucht, im Bauwesen oder auf Mülldeponien zu arbeiten. Bergbauarbeiter lassen ihre Kinder manchmal allein zu Hause, wenn sie längere Zeit im Schichtdienst arbeiten, und in dieser Zeit sind die Kinder einem erhöhten Risiko des Sexhandels ausgesetzt. Sexhandel und Kinderzwangsarbeit kommen auch im Zusammenhang mit dem handwerklichen Bergbau vor (USDOS 1.7.2021). Berichte der letzten Jahre legen nahe, dass Touristen aus Japan und Südkorea zum Zwecke sexueller Aktivitäten mit Kindern in die Mongolei reisen würden. Auch Buben sind einem hohen Risiko ausgesetzt, Zwangsarbeit zu verrichten oder dem Sexhandel ausgesetzt zu werden (USDOS 1.7.2021). Sexuelle Ausbeutung von Minderjährigen ist problematisch. Die Höchststrafe für die Beteiligung von Kindern für pornografische Zwecke beträgt acht Jahre Haft ( USDOS 12.4.2022). Die Luftverschmutzung in Folge der Verwendung minderwertiger Kohle zum Heizen führt vor allem bei Kindern zu Atemwegserkrankungen (ÖB Peking 12.2021). Quellen: - FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 – Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2074660.html, Zugriff 4.11.2022 - ÖB Peking [Österreich] (12.2021): Asylländerbericht 2021 Mongolei - USDOS - United States Department of State [USA] (1.7.2021): 2021 Trafficking in Persons Report: Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/2055240.html, Zugriff 4.11.2022 - USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071210.html, Zugriff 4.11.2022 Bewegungsfreiheit Mongolischen Staatsbürgern ist das Reisen innerhalb des Landes und auch ins Ausland gestattet (USDOS 12.4.2022). Die COVID-19-Pandemie hat einige vorübergehende Beschränkungen der Bewegungsfreiheit im Inland mit sich gebracht und den Flugverkehr erheblich eingeschränkt und auch die Möglichkeit der Mongolen, aus dem Ausland ins Land zurückzukehren, eingeschränkt (FH 24.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022).Die COVID-19-Pandemie hat einige vorübergehende Beschränkungen der Bewegungsfreiheit im Inland mit sich gebracht und den Flugverkehr erheblich eingeschränkt und auch die Möglichkeit der Mongolen, aus dem Ausland ins Land zurückzukehren, eingeschränkt (FH 24.2.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Der Zuzug aus ländlichen Gebieten nach Ulaanbaatar ist seit Jänner 2017 untersagt, um die Luft- und Bodenverschmutzung sowie den starken Smog, der im Winter anhält, zu verringern (ÖB Peking 12.2021; vgl. GoGo 10.1.2017, Montsame 28.12.2017).Der Zuzug aus ländlichen Gebieten nach Ulaanbaatar ist seit Jänner 2017 untersagt, um die Luft- und Bodenverschmutzung sowie den starken Smog, der im Winter anhält, zu verringern (ÖB Peking 12.2021; vergleiche GoGo 10.1.2017, Montsame 28.12.2017). An den Grenzkontrollstellen findet eine genaue Überprüfung des Reisepasses statt, wobei bei mongolischen Staatsangehörigen auch der Personalausweis als weitere Überprüfungsgrundlage herangezogen werden kann (ÖB Peking 12.2021). Ausreiseverbote betreffen Personen, die in rechtliche Verfahren verwickelt sind (FH 24.2.2022 ). Im Zusammenhang mit der Ausbreitung von COVID-19 im Land haben die mongolischen Behörden die Sicherheitsstufe von 4 auf 3 herabgesetzt (BMEIA 7.11.2022). Im Personenverkehr ist die Einreise über den internationalen Flughafen Chinggis Khaan möglich, außerdem ist die Landgrenze zu Russland geöffnet. Sämtliche in die Mongolei einreisenden Personen müssen bei der Grenzkontrolle eine Gesundheitserklärung vorlegen. Eine Test- und Quarantänepflicht besteht nicht, diese Regelung gilt unabhängig vom Impfstatus. Eine Einreise per Auto auf dem Landweg ist aus Russland möglich, für die Einreise auf dem Landweg aus China ist eine Genehmigung der mongolischen Staatssonderbehörde erforderlich (AA 7.11.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.11.2022): Mongolei: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mongolei-node/mongoleisicherheit/222842, Zugriff 7.11.2022 - BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich](7.11.2022): Mongolei (Mongolei),https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/mongolei/, Zugriff 7.11.2022 - FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 – Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2074660.html, Zugriff 7.11.2022 - GoGo Mongolia (10.1.2017): Migration to Ulaanbaatar city stops until 2018, http://mongolia.gogo.mn/r/156735, Zugriff 7.11.2022 - Montsame (21.12.2017): Migration from provinces to be halted until 2020, http://montsame.mn/en/read/12912, Zugriff 7.11.2022 - ÖB Peking [Österreich] (12.2021): Asylländerbericht 2021 Mongolei - USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071210.html, Zugriff 7.11.2022 Grundversorgung und Wirtschaft 2016 erlebte die Mongolei eine schwere Wirtschaftskrise und sah sich mit einem hohen Budgetdefizit und dem beinahem Staatsbankrott konfrontiert. Durch Beistandskredite des Internationalen Währungsfonds (IWF), der Weltbank, der Asiatischen Entwicklungsbank (ADB), Japans und Südkoreas konnte eine weitere Verschlechterung der Situation aber verhindert werden und die Wirtschaftsentwicklung erholte sich bis 2019 (+6,8% des BIP). 2020 haben die COVID-19-Pandemie und die Mobilitätsbeschränkungen laut Weltbank zu einem Wirtschaftseinbruch von 4,6% geführt (ÖB Peking 12.2021). Nach einer starken wirtschaftlichen Erholung Anfang 2021 flaute der Aufwind in den letzten drei Quartalen aufgrund von Handelsunterbrechungen wieder ab. Das Wachstum war folglich enttäuschend und erreichte nach einem Rückgang von -4,6% im Jahr 2020 nur noch 1,4% im Jahr
- Zurückzuführen ist dies hauptsächlich auf einen starken Rebound des Kohlebergbaus im
- Quartal, der jedoch im weiteren Jahresverlauf nachließ, eine Verbesserung der Kupfererz-Qualität und eine Erholung des Dienstleistungssektors (WKO 5.2022). Für das Jahr 2022 wird das Wachstum des realen Bruttoinlandsprodukts in der Mongolei auf rund 2,5 ٪ gegenüber dem Vorjahr prognostiziert (Statista 28.10.2022). Die Wirtschaft der Mongolei bleibt 2022 erneut hinter den Wachstumserwartungen zurück (GTAI 29.6.2022). Einer der Gründe dafür ist der Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine. Für die mongolische Bevölkerung und die meisten Unternehmen im Land macht er sich vor allem durch stark gestiegene Preise für zahlreiche wichtige Importgüter bemerkbar (GTAI 29.6.2022; vgl. WBB 18.10.2022). Im Mai 2022 betrug die Inflation auf Jahresbasis mehr als 15 %. Als weiterer hemmender Faktor kommt Chinas Festhalten an einer Null-COVID-Strategie hinzu. Das Nachbarland China ist wichtigster Handelspartner der Mongolei. Allein bei den Exporten lag der chinesische Anteil zuletzt bei rund 90 % (GTAI 29.6.2022).Die Wirtschaft der Mongolei bleibt 2022 erneut hinter den Wachstumserwartungen zurück (GTAI 29.6.2022). Einer der Gründe dafür ist der Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine. Für die mongolische Bevölkerung und die meisten Unternehmen im Land macht er sich vor allem durch stark gestiegene Preise für zahlreiche wichtige Importgüter bemerkbar (GTAI 29.6.2022; vergleiche WBB 18.10.2022). Im Mai 2022 betrug die Inflation auf Jahresbasis mehr als 15 %. Als weiterer hemmender Faktor kommt Chinas Festhalten an einer Null-COVID-Strategie hinzu. Das Nachbarland China ist wichtigster Handelspartner der Mongolei. Allein bei den Exporten lag der chinesische Anteil zuletzt bei rund 90 % (GTAI 29.6.2022). Die mongolische Wirtschaft ist weiterhin stark vom Bergbau abhängig, der mit einem Anteil von knapp 24% des Bruttoinlandsprodukts (BIP) die treibende Wirt-schaftskraft des Landes bleibt (WKO 5.2022; vgl. ÖB 12.2021). Zweitwichtigster Sektor ist die Land-und Forstwirtschaft, die 13% zum BIP beiträgt, gefolgt vom Handel mit 10% (WKO 5.2022).Die mongolische Wirtschaft ist weiterhin stark vom Bergbau abhängig, der mit einem Anteil von knapp 24% des Bruttoinlandsprodukts (BIP) die treibende Wirt-schaftskraft des Landes bleibt (WKO 5.2022; vergleiche ÖB 12.2021). Zweitwichtigster Sektor ist die Land-und Forstwirtschaft, die 13% zum BIP beiträgt, gefolgt vom Handel mit 10% (WKO 5.2022). Arbeitsmarkt Die Arbeitslosenrate lag 2020 bei 4,3 %, war jedoch erheblich höher unter Jugendlichen (fast 16%). Es gibt eine gesetzliche 40-Stundenwoche, jedoch arbeiten geschätzte 60% der mongolischen Arbeitnehmer in der Schattenwirtschaft (v.a. Landwirtschaft, Bergbau). Die Regierung gewährt aber auch diesen Arbeitnehmern Zugang zu grundlegenden Sozial- und Gesundheitsleistungen (ÖB Peking 12.2021). Es besteht ein sozialpartnerschaftliches trilaterales Komitee für Arbeit und soziale Abkommen. Alle zwei Jahre wird der Mindestlohn vom Arbeitsministerium, in Konsultation mit den Sozialpartnern, angepasst. Zuletzt wurde der Mindestlohn am
- Jänner 2020 um 31,2% auf 420.000 Tögrög (MNT), ca. 145,6 Euro, angehoben. Laut Nationalem Statistikamt erhalten von den 1,1 Mio. Erwerbstätigen in der Mongolei 8% den Mindestlohn (ÖB 12.2021). Wie auch während der Wirtschaftskrise im Jahr 2016 wird die aktuelle ökonomische Lage dazu führen, dass auch gut qualifizierte Personen nur mehr schwer Arbeit finden. Zahlreiche ehemalige Nomaden in den Ger-Slums um Ulaanbaatar sind arbeitslos (ÖB 12.2021). Die steigende Jugendarbeitslosigkeit ist eine große Herausforderung. Laut Regierungsstatistiken sind etwa 40 % der Hochschulabsolventen arbeitslos. Die ILO und die Asian Development Bank schätzten, dass die Jugendarbeitslosigkeit im Jahr 2020 aufgrund der Pandemie auf 28,5 % anstieg. Sie prognostizieren einen wahrscheinlichen Anstieg auf 30 % in den nächsten Jahren (BS 23.2.2022). Armut und Wohnraum Zwar nimmt im Zuge der wirtschaftlichen Entwicklung der allgemeine Wohlstand zu, jedoch leben nach Angaben der Asian Development Bank weiterhin 27,8% der Bevölkerung unter der nationalen Armutsgrenze (WKO 5.2022). Obwohl die Regierung Sozialhilfeprogramme eingeführt hat, die auf einkommensschwache und sozial schwache Haushalte abzielen, prognostizieren viele Experten für den Zeitraum 2020-2021 einen deutlichen Anstieg der Armutsquote (BS 23.2.2022). 42 % der Armen leben in der Hauptstadt Ulaanbaatar, hauptsächlich in den Ger-Gebieten am Stadtrand (BS 23.2.2022). Das Welternährungsprogramm der UN (WFP) schätzte im Jahr 2018, dass mehr als 21 % der Bevölkerung unterernährt sind (ÖB Peking 12.2021). Die anhaltende, steigende Inflation hat die Kaufkraft der mongolischen Haushalte stark beeinträchtigt. Der Preisanstieg, insbesondere bei Lebensmitteln, dürfte für arme und gefährdete Haushalte, die etwa 40 % ihres Gesamtverbrauchs für Lebensmittel ausgeben, am verheerendsten sein. In den Jahren 2020 und 2021 war die Wahrscheinlichkeit, dass ärmere Haushalte von Ernährungsunsicherheit betroffen waren, durchweg höher, und die steigenden Preise waren ein Hauptgrund zur Sorge. Ein Anstieg der Lebensmittelpreise im Jahr 2022 könnte verheerende Auswirkungen mit langfristigen Folgen für arme und gefährdete Haushalte haben (WBB 18.10.2022). Steigende Preise sind dabei vor allem für die ländliche Bevölkerung der Mongo-lei eine Bedrohung (WKO 5.2022). Um die negativen Auswirkungen der Pandemie abzuschwächen, hat die Regierung den Haushalten großzügige und vielfältige Unterstützung gewährt. Eine wichtige Maßnahme, die im Jahr 2020 eingeführt wurde, ist die Erhöhung der Leistungsbeträge für Haushalte im Rahmen des Child Money Program (CMP). Das CMP, das monatliche Bargeldtransfers für Familien mit Kindern bereitstellt, wurde von 20.000 MNT auf 100.000 MNT pro Kind (etwa 6 $ auf 30 $) verfünffacht und macht derzeit über 3 % des BIP aus (WBB 18.10.2022). Die ungleiche Verteilung des Wohlstandes zwischen Stadt und Land wird zunehmend zu einem sozialpolitischen Problem. Das Gefälle führt unter anderem zu einem verstärkten Zuzug in die Hauptstadt Ulaanbaatar, dem weder der lokale Arbeits-markt noch die vorhandene städtische Infrastruktur gewachsen sind. So lebt in Ulaanbaatar rund die Hälfte der 3,4 Mio Einwohner des Landes in sogenannten Jurten-Bezirken in großteils selbst gebauten Unterkünften. Diese Bezirke sind von sehr schlechter Infrastruktur, unzureichender Gesundheitsversorgung und hoher Arbeitslosigkeit geprägt. Für die Schaffung von Arbeitsplätzen und Wohl-stand für breite Bevölkerungsschichten bleibt neben der Einschränkung der In-flation auch eine wirtschaftliche Diversifizierung unerlässlich (WKO 5.2022). Aufgrund ihrer geografischen Lage ist die Mongolei äußerst exponiert gegenüber den negativen Konsequenzen des Klimawandels. Besonders die Nomadenbevölkerung hat unter zunehmender Wasserknappheit und Desertifikation zu leiden. Extreme Winterereignisse führen immer wieder zu vereisten Weidegründen und den Tod von hunderttausenden Tieren mit humanitärer Notlage für die NomadInnen. Viele der NomadInnen fliehen angesichts dieser Katastrophen in die Hauptstadt, wo sie ein Leben in extremer Armut in Slum-Vierteln am Stadtrand (Ger-Viertel) fristen (ÖB Peking 12.2021 ). Auswirkungen der Corona-Pandemie Die Auswirkungen der Corona-Pandemie waren in der Mongolei 2020 nicht unerheblich. Insgesamt ist das Bruttoinlandsprodukt im Jahr 2020 von 12,69 Milliarden Euro auf 11,66 Milliarden Euro gesunken. Mit einem Minus von 8,2% hat die Wirtschaft in der Mongolei deutlichere Einbußen hinnehmen müssen als in anderen Ländern. Allein der Tourismus-Bereich ist um rund 92% eingebrochen. Die Arbeitslosenquote stieg von 5,4 auf 7,0 ٪ (Laenderdaten.info o.D.). Quellen: - BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Mongolia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069674/country_report_2022_MNG.pdf, Zugriff 8.11.2022 - GTAI - Germany Trade and Invest (29.6.2022): Externe Faktoren bremsen Wirtschaftsaufschwung ab, https://www.gtai.de/de/trade/mongolei/wirtschaftsumfeld/externe-faktoren-bremsen-wirtschaftsaufschwung-ab-263698, Zugriff 7.11.2022 - GW – Gardaworld) (25.8.2020): Mongolia Country Report, Executive Summary, https://www.garda.com/crisis24/country-reports/mongolia, Zugriff 23.9.2020 - Länderdaten.info (o.D.): Kennziffern der Wirtschaft in der Mongolei, https://www.laenderdaten.info/Asien/Mongolei/wirtschaft.php, Zugriff 8.11.2022 - ÖB Peking [Österreich] (12.2021): Asylländerbericht 2021 Mongolei - Statista (28.10.2022): Wachstum des Bruttoinlandsprodukts (BIP) in der Mongolei bis 2027, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/407878/umfrage/wachstum-des-bruttoinlandsprodukts-bip-in-der-mongolei/, Zugriff 7.11.2022 - WBB – World Bank Blogs (18.10.2022): Mongolia post-COVID-19: Risks to an inclusive recovery, https://blogs.worldbank.org/eastasiapacific/mongolia-post-covid-19-risks-inclusive-recovery, Zugriff 8.11.2022 - WKO - Wirtschaftskammer Österreich / Außenwirtschaft Austria (5.2022): Wirtschaftsbericht Mongolei, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/mongolei-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 7.11.2022 Sozialbeihilfen Das Sozialversicherungssystem der Mongolei gilt weithin als veraltet und die Verwaltung des Sozialversicherungsfonds als sehr korruptionsanfällig (BS 23.2.2022). Nach dem politischen Umbruch der Mongolei initiierte die Regierung Schritte zur Veränderung des Sozialfürsorgesystems von einem universellen Zugang hin zu einem mehr zielorientierten Unterstützungssystem (KAS 7.2017). Das Wohlfahrtssystem basiert auf der Bereitstellung von Sozialrenten, Beihilfen und Dienstleistungen für Bürger mit besonderen Bedürfnissen (BS 23.2.2022). 2013 wurde das Sozialversicherungsgesetz ergänzt, damit die noch etwa 44 Tsaatan-Familien (Rentierleute), die fernab fester Siedlungen und ohne geregeltes Einkommen leben, von den Leistungen der Sozialversicherung profitieren können (Renten, finanzielle Unterstützung und Sozialhilfebeiträge für Schwangere, Hochbetagte, Menschen mit Behinderungen, vorübergehend Arbeitsunfähige und für Sonderaufgaben) (GIZ 12.2020d). Eine Sozialversicherung, die auch eine Krankenversicherung umfasst, ist für mongolische Bürger verpflichtend und wird von Arbeitgebern und Arbeitnehmern durch einen Anteil vom Gehalt finanziert (KPMG 31.1.2020). Es gibt das Amt für Sozialversicherung, das Amt für Sozialfürsorge, die nationale Behörde für Kinder und die Behörde für Menschen mit einer Behinderung, die alle dem Ministerium für Bevölkerungsentwicklung und Sozialfürsorge, das vom Ministerium für Arbeit 2012 getrennt wurde, unterstellt sind. Ziel der öffentlichen Dienste ist die Sicherung der Lebensgrundlage gefährdeter Gruppen, wie der als arm geltenden Bevölkerung und derjenigen, die ohne Sozialhilfe nicht überleben könnten, wie etwa kranke und behinderte Menschen. Gesetzlich verankert ist die Sozialfürsorge im Gesetz für Sozialhilfe, im Gesetz für Sozialhilfe für ältere Menschen und im Gesetz für behinderte Menschen (KAS 7.2017). Die Sozialversicherung wird vom Staat für bestimmte Gruppen kostenlos zur Verfügung gestellt, darunter Kinder unter 16 Jahren (Sekundarschüler bis 18 Jahre); Personen, die kein Einkommen haben; Personen, die Sozialleistungen beziehen; alleinerziehende Eltern, bis das Kind zwei Jahre alt ist; Menschen mit Behinderungen (KPMG 31.1.2020; vgl. BIO 16.4.2018).Eine Sozialversicherung, die auch eine Krankenversicherung umfasst, ist für mongolische Bürger verpflichtend und wird von Arbeitgebern und Arbeitnehmern durch einen Anteil vom Gehalt finanziert (KPMG 31.1.2020). Es gibt das Amt für Sozialversicherung, das Amt für Sozialfürsorge, die nationale Behörde für Kinder und die Behörde für Menschen mit einer Behinderung, die alle dem Ministerium für Bevölkerungsentwicklung und Sozialfürsorge, das vom Ministerium für Arbeit 2012 getrennt wurde, unterstellt sind. Ziel der öffentlichen Dienste ist die Sicherung der Lebensgrundlage gefährdeter Gruppen, wie der als arm geltenden Bevölkerung und derjenigen, die ohne Sozialhilfe nicht überleben könnten, wie etwa kranke und behinderte Menschen. Gesetzlich verankert ist die Sozialfürsorge im Gesetz für Sozialhilfe, im Gesetz für Sozialhilfe für ältere Menschen und im Gesetz für behinderte Menschen (KAS 7.2017). Die Sozialversicherung wird vom Staat für bestimmte Gruppen kostenlos zur Verfügung gestellt, darunter Kinder unter 16 Jahren (Sekundarschüler bis 18 Jahre); Personen, die kein Einkommen haben; Personen, die Sozialleistungen beziehen; alleinerziehende Eltern, bis das Kind zwei Jahre alt ist; Menschen mit Behinderungen (KPMG 31.1.2020; vergleiche BIO 16.4.2018). Verschiedene verfügbare staatlichen Unterstützungsleistungen für Personen mit Behinderungen sind abhängig von der Bestätigung durch medizinische Fachpersonen (IOM 23.11.2020). Im August 2018 erhöhte die Regierung den monatlichen Mindestlohn von 240.000 MNT auf 320.000 MNT. Die oberen 40% der Bevölkerung nach Einkommen erhalten 28% der gesamten Sozialtransfers. Nur 56% der Wohlfahrtsausgaben der Mongolei gehen an die ärmsten 40% der Bevölkerung, so ein Bericht der Weltbank aus dem Jahr
- Das Food Stamp Program ist das einzige Programm, das sich an die Armen richtet. Es wurde 2013 eingeführt und verteilte 2015 insgesamt 18 Milliarden MNT an seine 144.000 Begünstigten. Dabei werden extrem arme Familien mit Grundnahrungsmitteln unterstützt. Die an Einzelpersonen verteilte Menge deckt jedoch nur 9,8% ihres Verbrauchs ab, was zwei- bis dreimal weniger als der weltweite Durchschnitt ist (BS 23.2.2022, vgl. ADB 1.2022).Im August 2018 erhöhte die Regierung den monatlichen Mindestlohn von 240.000 MNT auf 320.000 MNT. Die oberen 40% der Bevölkerung nach Einkommen erhalten 28% der gesamten Sozialtransfers. Nur 56% der Wohlfahrtsausgaben der Mongolei gehen an die ärmsten 40% der Bevölkerung, so ein Bericht der Weltbank aus dem Jahr
- Das Food Stamp Program ist das einzige Programm, das sich an die Armen richtet. Es wurde 2013 eingeführt und verteilte 2015 insgesamt 18 Milliarden MNT an seine 144.000 Begünstigten. Dabei werden extrem arme Familien mit Grundnahrungsmitteln unterstützt. Die an Einzelpersonen verteilte Menge deckt jedoch nur 9,8% ihres Verbrauchs ab, was zwei- bis dreimal weniger als der weltweite Durchschnitt ist (BS 23.2.2022, vergleiche ADB 1.2022). Der Zugang zu staatlichen Sozialleistungen – obwohl auf dem Papier vorhanden – ist in der Praxis oft sehr schwierig (ÖB Peking 12.2021, vgl. KAS 7.2017). Darüber hinaus wird die Umsetzung all dieser Sozialgesetze durch ein zu geringes Budget erschwert. Auch wird das Ministerium für Bevölkerungsentwicklung und Sozialfürsorge mit der Verwaltung von 71 Sozialfürsorgeprogrammen betraut. Daraus ergibt sich eine Fragmentierung dieser Programme, Duplizierungen von Sozialleistungen, sowie hohe Verwaltungs- und Umsetzungskosten. Manche Sozialleistungen werden durch verschiedene Ministerien und Institutionen verwaltet, was eine Fokussierung auf die Hilfsbedürftigen der Gesellschaft erschwert. Auch haben nicht alle Bedürftigen Zugang zu den benötigten Institutionen, etwa dann, wenn sie abgelegen wohnen und auf Transportmittel angewiesen sind, was für Betroffene oftmals mit hohen Kosten verbunden ist. Des Weiteren besteht ein Hindernis für jene, die im informellen Arbeitssektor tätig sind und deshalb nicht in das Sozialversicherungssystem einzahlen (KAS 7.2017). Auch die in den Ger-Gebieten lebenden Migranten haben keinen Anspruch auf Sozialleistungen, da sie nicht offiziell in diesem Verwaltungsbezirk (khoroo) registriert sind (ÖB Peking 12.2021).Der Zugang zu staatlichen Sozialleistungen – obwohl auf dem Papier vorhanden – ist in der Praxis oft sehr schwierig (ÖB Peking 12.2021, vergleiche KAS 7.2017). Darüber hinaus wird die Umsetzung all dieser Sozialgesetze durch ein zu geringes Budget erschwert. Auch wird das Ministerium für Bevölkerungsentwicklung und Sozialfürsorge mit der Verwaltung von 71 Sozialfürsorgeprogrammen betraut. Daraus ergibt sich eine Fragmentierung dieser Programme, Duplizierungen von Sozialleistungen, sowie hohe Verwaltungs- und Umsetzungskosten. Manche Sozialleistungen werden durch verschiedene Ministerien und Institutionen verwaltet, was eine Fokussierung auf die Hilfsbedürftigen der Gesellschaft erschwert. Auch haben nicht alle Bedürftigen Zugang zu den benötigten Institutionen, etwa dann, wenn sie abgelegen wohnen und auf Transportmittel angewiesen sind, was für Betroffene oftmals mit hohen Kosten verbunden ist. Des Weiteren besteht ein Hindernis für jene, die im informellen Arbeitssektor tätig sind und deshalb nicht in das Sozialversicherungssystem einzahlen (KAS 7.2017). Auch die in den Ger-Gebieten lebenden Migranten haben keinen Anspruch auf Sozialleistungen, da sie nicht offiziell in diesem Verwaltungsbezirk (khoroo) registriert sind (ÖB Peking 12.2021). Etwa 28% der Bevölkerung leben in Armut (BAMF 29.6.2020). Im Kampf gegen die Armut zählt trotz staatlicher Maßnahmen weiterhin die familiäre Solidarität (ÖB Peking 12.2021). Die unbedingte Unterstützung für enge und fernere Verwandte können und wollen auch die erfolgreicheren Familienmitglieder nicht mehr in jedem Fall leisten. Allerdings geben die Kinder, meistens die Töchter, nicht selten eine gesicherte Existenz im Ausland auf, um ihre pflegebedürftigen Eltern in der Heimat zu betreuen (GIZ 12.2020d). Für alleinerziehende Mütter ist das Risiko, ein Leben in extremer Armut zu führen, generell sehr hoch (ÖB Peking 12.2021). Quellen: - ADB - Asian Development Bank (1.2022): Mongolia: Building Capacity for an Effective Social Welfare System. Food Stamps and Employment Services, https://www.adb.org/sites/default/files/project-documents/51387/51387-001-tacr-en_0.pdf, Zugriff 8.11.2022 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (29.6.2020): Briefing Notes
- Juni 2020, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2020/briefingnotes-kw27-2020.pdf;jsessionid=BD7AC68709280FDCD4BD2223C40D7D54.intranet251?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 8.11.2022 - BIO - Belgian Immigration Office (16.4.2018): Question & Answer, BDA-20180214-MN-6752 - BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Mongolia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069674/country_report_2022_MNG.pdf, Zugriff 17.10.2022 - KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung (7.2017): Sozialpolitik auf dem Prüfstand – Armut und Verstädterung in der Mongolei, http://www.kas.de/wf/doc/kas_49640-1522-1-30.pdf?180228112418, Zugriff 8.11.2022 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020d): Mongolei, Ethnizität und Soziales, https://web.archive.org/web/20210623030526/https://www.liportal.de/mongolei/gesellschaft/, Zugriff 8.11.2022 - KPMG - Klynveld, Peat, Marwick, Goerdeler (31.1.2020): Mongolia - Other taxes and levies, https://web.archive.org/web/20201127210031/https://home.kpmg/xx/en/home/insights/2017/04/mongolia-other-taxes-levies.html, Zugriff 8.11.2022 - ÖB Peking [Österreich] (12.2021): Asylländerbericht 2021 Mongolei - IOM - International Organization for Migration (23.11.2020): Auskunft von IOM Ulaanbaatar, per E-Mail Rückkehr Für die Ein- und Ausreise aus der Mongolei wird ein Reisepass benötigt. Mit dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie wurden Ende Jänner 2020 die Grenzen zur VR China und wenig später zu Russland bis mindestens Ende 2020 geschlossen. Eine Einreise war nur mit einem von der Regierung durchgeführten Charterflug möglich (ÖB Peking 12.2021). Die chinesisch-mongolische Landgrenze ist bis heute für den Personenverkehr geschlossen (AA 6.10.2022). Mongolische Staatsangehörige, die in Begleitung eines ausländischen Beamten eintreffen, werden an der Grenze, wenn die Sachverhaltsdarstellung seitens des begleitenden Beamten als ausreichend erachtet wird, in Gewahrsam genommen, um zu überprüfen, ob Straftatbestände in Bezug auf das Grenzschutzgesetz vorliegen. Wenn unbegleitete mongolische Staatsangehörige ohne Reisedokumente an der Grenze aufgegriffen werden, werden sie in Gewahrsam genommen, und es wird eine Untersuchung wegen Verstoßes gegen das Grenzschutzgesetz bzw. das Strafgesetz eingeleitet. Der Strafrahmen liegt zwischen einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen und einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahren (Art. 240 StGB) (ÖB Peking 12.2021).Mongolische Staatsangehörige, die in Begleitung eines ausländischen Beamten eintreffen, werden an der Grenze, wenn die Sachverhaltsdarstellung seitens des begleitenden Beamten als ausreichend erachtet wird, in Gewahrsam genommen, um zu überprüfen, ob Straftatbestände in Bezug auf das Grenzschutzgesetz vorliegen. Wenn unbegleitete mongolische Staatsangehörige ohne Reisedokumente an der Grenze aufgegriffen werden, werden sie in Gewahrsam genommen, und es wird eine Untersuchung wegen Verstoßes gegen das Grenzschutzgesetz bzw. das Strafgesetz eingeleitet. Der Strafrahmen liegt zwischen einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen und einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahren (Artikel 240, StGB) (ÖB Peking 12.2021). Probleme für Rückkehrer bei oppositioneller Betätigung oder Asylantragstellung im Ausland sind laut der ÖB Peking nicht bekannt. Politische Betätigung im Ausland ist nicht strafbar. Die Mongolei kooperiert mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen in Asylfragen. Obwohl die Mongolei weder die Genfer Flüchtlingskonvention 1951 noch das Protokoll von 1961 unterzeichnet hat, respektiert sie dennoch nach Auffassung des UNHCR das Non-Refoulement-Prinzip. Die Mongolei kennt kein geregeltes Asylverfahren und es besteht kein Rückübernahmeabkommen mit der EU (ÖB Peking 12.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (6.10.2022): Mongolei: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mongolei-node/mongoleisicherheit/222842 , Zugriff 4.11.2022 - ÖB Peking [Österreich] (12.2021): Asylländerbericht 2021 Mongolei Dokumente Die Miliz (Polizei) ist für die Ausstellung und Registrierung des Personalausweises sowie für die Speicherung der Ausweisdaten zuständig. Alle Staatsangehörigen der Mongolei müssen ab dem
- Lebensjahr ständig einen Personalausweis mit sich führen. Der Reisepass in Verbindung mit dem Personalausweis gilt als Nachweis der Staatsangehörigkeit. Die Staatsangehörigkeit kann darüber hinaus anhand eines Abgleichs der Angaben des Betroffenen mit den Eintragungen festgestellt werden, die anlässlich der Ausstellung des Personalausweises beim zuständigen Polizeikommissariat, wo die Daten verwaltet werden, vorgenommen wurden (ÖB Peking 12.2021). Mongolische Staatsangehörige dürfen ohne Genehmigung das Land verlassen. Sie benötigen jedoch einen Reisepass, und müssen seit Beginn der Pandemie ein Visum des entsprechenden Ziellandes aufweisen, um mit einem Charterflug aus der Mongolei ausreisen zu dürfen. An den Grenzkontrollstellen findet eine genaue Überprüfung statt, wobei bei mongolischen Staatsangehörigen auch der Personalausweis als weitere Überprüfungsgrundlage herangezogen werden kann (ÖB Peking 12.2021). Quellen: - ÖB Peking [Österreich] (12.2021): Asylländerbericht 2021 Mongolei
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang basieren auf dem unbedenklichen und unbestrittenen Inhalt der Verfahrensakten des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichts in sämtlichen vier Verfahren den Beschwerdeführer betreffend. Die Feststellungen zur Herkunft und Staatsangehörigkeit, zum Gesundheitszustand, der heimatlichen Bildung sowie den Familienverhältnissen des Beschwerdeführers in Österreich und in der Mongolei gründen sich auf die diesbezüglich plausiblen und glaubhaften Angaben vor der Behörde und in der mündlichen Verhandlung sowie auf den in den Verfahren vorgelegten Dokumenten. Das Bundesverwaltungsgericht sieht keine Veranlassung, an diesen Angaben zu zweifeln, weil sie insgesamt gleichgeblieben sind und mit den Länderberichten im Einklang stehen. Die Feststellungen zur persönlichen Situation sowie zur Integration in Österreich ergeben sich aus der gerichtlichen Einsichtnahme in die im Verfahren vorgelegten – unter Punkt I. aufgezählten - Unterlagen, der Einvernahme des Beschwerdeführers und seiner Mutter im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 2.10.2022, und dem persönlichen Eindruck, den die erkennende Richterin dort gewinnen konnte.Die Feststellungen zur persönlichen Situation sowie zur Integration in Österreich ergeben sich aus der gerichtlichen Einsichtnahme in die im Verfahren vorgelegten – unter Punkt römisch eins. aufgezählten - Unterlagen, der Einvernahme des Beschwerdeführers und seiner Mutter im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 2.10.2022, und dem persönlichen Eindruck, den die erkennende Richterin dort gewinnen konnte. Der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 2 AsylG wurde am 2.8.2021 – somit nur wenige Wochen nach dem Erkenntnis vom 24.6.2021, mit dem der Folgeantrag auf internationalen Schutz rechtskräftig abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde - gestellt. Begründend würde wie bisher vorgebracht, seine Mutter sei nachweislich mit ihrem Ehegatten offiziell verheiratet, welcher anerkannter Konventionsflüchtling sei und einer geregelten Beschäftigung nachgehe, mit der er den Lebensunterhalt der drei finanziere. Der Beschwerdeführer und seine Mutter seien finanziell auf ihn angewiesen, außerdem bestehe eine enge familiäre Beziehung. Eine Ausweisung würde zu einer gewaltsamen, dem Art. 8 EMRK widersprechenden, Trennung der Familie führen. Da der Stiefvater internationalen Schutz in Österreich genießt, dürfe er nie in die Mongolei, weshalb für ihn keine Möglichkeit bestehe, mit der Familie dort zu leben. Der Beschwerdeführer besuche eine Neue Mittelschule. Die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet wäre ein direkter Eingriff ins Privat- und Familienleben und würde eine Gefahr für ihre Sicherheit darstellen.Der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG wurde am 2.8.2021 – somit nur wenige Wochen nach dem Erkenntnis vom 24.6.2021, mit dem der Folgeantrag auf internationalen Schutz rechtskräftig abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde - gestellt. Begründend würde wie bisher vorgebracht, seine Mutter sei nachweislich mit ihrem Ehegatten offiziell verheiratet, welcher anerkannter Konventionsflüchtling sei und einer geregelten Beschäftigung nachgehe, mit der er den Lebensunterhalt der drei finanziere. Der Beschwerdeführer und seine Mutter seien finanziell auf ihn angewiesen, außerdem bestehe eine enge familiäre Beziehung. Eine Ausweisung würde zu einer gewaltsamen, dem Artikel 8, EMRK widersprechenden, Trennung der Familie führen. Da der Stiefvater internationalen Schutz in Österreich genießt, dürfe er nie in die Mongolei, weshalb für ihn keine Möglichkeit bestehe, mit der Familie dort zu leben. Der Beschwerdeführer besuche eine Neue Mittelschule. Die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet wäre ein direkter Eingriff ins Privat- und Familienleben und würde eine Gefahr für ihre Sicherheit darstellen. Wie sich aus dem Verfahrensgang ergibt, wurde damit keine neue Tatsache behauptet, die nicht schon dem vorangegangenen Erkenntnis und der damit rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung zugrunde gelegen ist und geht aus der Antragsbegründung zum gegenständlichen Antrag hervor, dass der Sachverhalt in Bezug auf das Privat- und Familienleben in Österreich bereits vor der Rechtskraft der erlassenen Rückkehrentscheidung bestand. Zwischen dem Zeitpunkt der Erlassung des nunmehr bekämpften Bescheides am 5.9.2022 und der vorangegangenen Rückkehrentscheidung lag nur ein Zeitraum von etwas mehr als einem Jahr, die Verlängerung der Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet war zudem nur auf die offensichtliche Weigerung, der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung nachzukommen, zurückzuführen. Der Beschwerdeführer besuchte zwar weiterhin die Schule und verbesserte seine Deutschkenntnisse, diese Bemühungen werden aber nicht als maßgebliche Sachverhaltsänderung angesehen. Weitere Integrationsmerkmale waren von ihm nicht behauptet worden. Das Bundesamt kam daher zu Recht zu dem Ergebnis, dass aus dem Vorbringen zum gegenwärtigen Antrag und den vorgelegten Beweismitteln keine maßgebliche Sachverhaltsänderung in Bezug auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers erkennbar war. Der Beschwerdeführer besuchte im Bundesgebiet von 2020 an die Neue Mittelschule, Schwerpunkt XXXX , die er im Sommer 2021 positiv abschloss, anschließend eine Polytechnische Schule. Nun besucht er die erste Klasse einer HTL im Bereich XXXX . Er hat Freunde aus der Schule, die er am Wochenende trifft. Vor der Pandemie war er in einem Schachclub aktiv, nunmehr spielt er Schach online mit einem Partner. Der Beschwerdeführer besuchte im Bundesgebiet von 2020 an die Neue Mittelschule, Schwerpunkt römisch 40 , die er im Sommer 2021 positiv abschloss, anschließend eine Polytechnische Schule. Nun besucht er die erste Klasse einer HTL im Bereich römisch 40 . Er hat Freunde aus der Schule, die er am Wochenende trifft. Vor der Pandemie war er in einem Schachclub aktiv, nunmehr spielt er Schach online mit einem Partner. Seit 1.2.2023 ist der Beschwerdeführer mit Mutter und Steifvater in einem Privathaushalt gemeldet, zuvor lebten sie in einer Flüchtlingsunterkunft. Insgesamt hält sich der Beschwerdeführer erst seit viereinhalb Jahren im Bundesgebiet auf, die überwiegende Zeit davon unrechtmäßig. Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in der Heimat zugrunde gelegt werden konnten. Trotz unterschiedlichen Quellmaterials zeichnet sich daraus ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche ab, sodass kein Grund besteht, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche wohl auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind. Die Länderfeststellungen wurden dem Beschwerdeführer unter Einräumung einer Stellungnahmemöglichkeit vorgehalten und es wurde ihnen nicht substantiiert entgegengetreten. Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass die Mongolei aufgrund der Ermächtigung nach § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG laut § 1 Z 3 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, als sicherer Herkunftsstaat gilt.Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass die Mongolei aufgrund der Ermächtigung nach Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer 2, BFA-VG laut Paragraph eins, Ziffer 3, der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, als sicherer Herkunftsstaat gilt.
- Rechtliche Beurteilung: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu (vgl. dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123). Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Ziffer eins,) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Ziffer 2,) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu vergleiche dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123). Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“ Spruchteil A) Anträge gemäß § 55 sind gemäß § 58 Abs. 10 AsylG als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.Anträge gemäß Paragraph 55, sind gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt. Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; VwGH 23.6.2015, Ra 2015/22/0040; VwGH 16.9.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084). Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über die zugrundeliegenden Anträge würde demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten (VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen (zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten) Grundsätze herangezogen werden können (vgl. VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 05.09.2008, Zl. 2005/12/0078). Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann bzw. eine andere Entscheidung zumindest möglich ist. Die Behörde hat daher eine Prognose anzustellen, in deren Rahmen die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach jener Wertung zu beurteilen ist, die das geänderte Sachverhaltselement seinerzeit erfahren hat. Dabei sind die nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände einzubeziehen, indem zu beurteilen ist, ob es als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen nun eine andere Beurteilung geboten sein könnte (vgl. VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183). Maßgeblich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind (vgl. VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0444).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen (zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG entwickelten) Grundsätze herangezogen werden können vergleiche VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt vergleiche VwGH 05.09.2008, Zl. 2005/12/0078). Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann bzw. eine andere Entscheidung zumindest möglich ist. Die Behörde hat daher eine Prognose anzustellen, in deren Rahmen die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach jener Wertung zu beurteilen ist, die das geänderte Sachverhaltselement seinerzeit erfahren hat. Dabei sind die nach Artikel 8, EMRK relevanten Umstände einzubeziehen, indem zu beurteilen ist, ob es als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen nun eine andere Beurteilung geboten sein könnte vergleiche VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183). Maßgeblich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind vergleiche VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0444). Vorliegend wurde mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.6.2021 eine Rückkehrentscheidungen erlassen. Der dieser Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt dient als Vergleichsmaßstab, ob gegenständlich von einem maßgeblich (oder nicht maßgeblich) geänderten Sachverhalt auszugehen ist und daher die Antragszurückweisung zu Unrecht (oder zu Recht) erfolgt ist (vgl. VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183).Vorliegend wurde mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.6.2021 eine Rückkehrentscheidungen erlassen. Der dieser Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt dient als Vergleichsmaßstab, ob gegenständlich von einem maßgeblich (oder nicht maßgeblich) geänderten Sachverhalt auszugehen ist und daher die Antragszurückweisung zu Unrecht (oder zu Recht) erfolgt ist vergleiche VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vom BFA unter dem Gesichtspunkt "entschiedene Sache" vorgenommenen Antragszurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist jener der Erlassung des behördlichen Bescheides (vgl. VwGH 26.6.2020, Ra 2017/22/0183, wonach für diese Prüfung jene Umstände maßgeblich sind, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind). Es ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut des § 58 Abs. 10 AsylG 2005, dass für das BFA maßgebliche Beurteilungsgrundlage nur das "Antragsvorbringen" ist und dass das VwG bloß die Richtigkeit der vom BFA - auf dieser Basis - ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen hat (vgl. VwGH 26.6.2020, Ra 2017/22/0183; VwGH 29.5.2013, 2011/22/0102). (VwGH 10.11.2023, Ra 2023/17/0149)Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vom BFA unter dem Gesichtspunkt "entschiedene Sache" vorgenommenen Antragszurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 ist jener der Erlassung des behördlichen Bescheides vergleiche VwGH 26.6.2020, Ra 2017/22/0183, wonach für diese Prüfung jene Umstände maßgeblich sind, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind). Es ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005, dass für das BFA maßgebliche Beurteilungsgrundlage nur das "Antragsvorbringen" ist und dass das VwG bloß die Richtigkeit der vom BFA - auf dieser Basis - ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen hat vergleiche VwGH 26.6.2020, Ra 2017/22/0183; VwGH 29.5.2013, 2011/22/0102). (VwGH 10.11.2023, Ra 2023/17/0149) Es ist nicht zulässig, bei der Beurteilung, ob eine Rückkehrentscheidung ergehen darf, jenen Maßstab anzulegen, der bei der Prüfung maßgeblich ist, ob ein Antrag wegen entschiedener Sache oder wegen eines gesetzlich vorgesehenen Grundes, der wiederum selbst dem des § 68 Abs. 1 AVG (der Sache nach) nachgebildet ist (und bei dessen Anwendung daher auf die Leitlinien für die Anwendung des § 68 Abs. 1 AVG zurückgegriffen werden kann), zurückzuweisen ist. Auch wenn bei der im Rahmen der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmenden Interessenabwägung eine früher ergangene Entscheidung einbezogen und auf jene Gründe Rücksicht genommen werden darf, die früher zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, ändert dies nichts daran, dass bei der zeitlich späteren Erlassung einer Rückkehrentscheidung der im Zeitpunkt der Erlassung einer solchen Entscheidung entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt vollständig festzustellen und der Beurteilung zugrunde zu legen ist. Diese Beurteilung hat derart zu erfolgen, dass unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist. Die Gesamtbetrachtung unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles erfordert es daher, dass bei der Beurteilung nicht bloß auf Ereignisse, die sich nach jenem Zeitpunkt ereignet haben, zu dem zuvor eine Rückkehrentscheidung erlassen worden war, abgestellt wird. Es ist vielmehr die Gesamtheit aller im Zeitpunkt der aktuellen Entscheidung maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen. (VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125)Es ist nicht zulässig, bei der Beurteilung, ob eine Rückkehrentscheidung ergehen darf, jenen Maßstab anzulegen, der bei der Prüfung maßgeblich ist, ob ein Antrag wegen entschiedener Sache oder wegen eines gesetzlich vorgesehenen Grundes, der wiederum selbst dem des Paragraph 68, Absatz eins, AVG (der Sache nach) nachgebildet ist (und bei dessen Anwendung daher auf die Leitlinien für die Anwendung des Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgegriffen werden kann), zurückzuweisen ist. Auch wenn bei der im Rahmen der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmenden Interessenabwägung eine früher ergangene Entscheidung einbezogen und auf jene Gründe Rücksicht genommen werden darf, die früher zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, ändert dies nichts daran, dass bei der zeitlich späteren Erlassung einer Rückkehrentscheidung der im Zeitpunkt der Erlassung einer solchen Entscheidung entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt vollständig festzustellen und der Beurteilung zugrunde zu legen ist. Diese Beurteilung hat derart zu erfolgen, dass unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist. Die Gesamtbetrachtung unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles erfordert es daher, dass bei der Beurteilung nicht bloß auf Ereignisse, die sich nach jenem Zeitpunkt ereignet haben, zu dem zuvor eine Rückkehrentscheidung erlassen worden war, abgestellt wird. Es ist vielmehr die Gesamtheit aller im Zeitpunkt der aktuellen Entscheidung maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen. (VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125) Für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung eines Antrages nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 einerseits und der Zulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung andererseits gelten unterschiedliche Beurteilungszeitpunkte: Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Antragszurückweisung ist der Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides maßgeblich (vgl. VwGH 22.1.2021, Ra 2020/21/0520), für die Beurteilung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung hingegen nach allgemeinen Grundsätzen der Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses des VwG. Wenn im dazwischen liegenden Zeitraum Umstände eingetreten sind, die zur Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung führen, dann ist eine Feststellung nach § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 zu treffen und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen, auch wenn die erstinstanzliche Antragszurückweisung - bezogen auf den Zeitpunkt ihrer Erlassung - zu Recht erfolgt ist. (VwGH 3.3.2022, Ra 2020/21/0400)Für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung e