RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.01.2024 GeschäftszahlW133 2282095-1 Spruch, W133 2282095-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 31.05.2022 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (in der Folge auch als „belangte Behörde“ bezeichnet), unter Vorlage medizinischer und persönlicher Dokumente den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In diesem Gutachten vom 02.09.2022 wurden auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und umfassender Darstellung der Statuserhebung die Funktionseinschränkungen vier Leidenspositionen („Verlust der Finger 2-4 links“ / „Degenerative Veränderung der Wirbelsäule mit Lumbago, Cervikalsyndrom, Hämangiom Wirbel TH7, Osteochondrosen L3-L5“ / „Depression“ / „Migräne, Cephalea“) zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. (von Hundert) eingeschätzt. Das führende Leiden werde von Leiden 2 und 3 nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges funktionelles Zusammenwirken bestehe. Das Leiden 4 erhöhe den Gesamtgrad der Behinderung aufgrund der zu geringen funktionellen Relevanz nicht. Mit Schreiben vom 06.09.2022 räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein förmliches Parteiengehör gemäß § 45 AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Gutachten vom 02.09.2022 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage übermittelt.Mit Schreiben vom 06.09.2022 räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein förmliches Parteiengehör gemäß Paragraph 45, AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Gutachten vom 02.09.2022 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage übermittelt. Mit Schreiben vom 10.11.2022 brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung – ohne Vorlage weiterer medizinischer Unterlagen – fristgerecht eine Stellungnahme ein. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass bereits im Jahr 2008 aufgrund des Verlustes seiner Finger eine MdE (Minderung der Erwerbsfähigkeit) von 40 v.H. und betreffend die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule eine MdE von 20 v.H. festgestellt worden sei. Seitdem seien 14 Jahre vergangen. Sein gesundheitlicher Zustand habe sich verschlechtert, dies sei vom Gutachten vom 02.09.2022 unzutreffend beurteilt worden. Der Beschwerdeführer verweise insbesondere auf die vorliegenden Befunde, wonach eine Spondylosis deformans an allen Wirbelsäulenabschnitten, neben weiteren Abnützungserscheinungen und Beeinträchtigungen der Wirbelsäule, gegeben sei. Aufgrund dessen leide er unter massiven Beschwerden und Bewegungseinschränkungen, u.a. auch unter Schlafstörungen. Der Beschwerdeführer habe aufgrund dessen seine berufliche Tätigkeit einvernehmlich auflösen müssen. Die Beeinträchtigung des Wirbelsäulenapparats des Beschwerdeführers sei vorherrschend gegenüber dem Verlust der Finger und stelle sehr wohl eine wechselseitige Beeinflussung dar und bewirke eine Erhöhung der MdE. Der Beschwerdeführer sei in ständiger Behandlung, diese habe aber bis dato praktisch keinerlei Linderung oder Verbesserung seines Zustandes bewirkt. Es sei zumindest ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. festzustellen. Der Beschwerdeführer beantragte ein zusätzliches Gutachten aus dem Fachbereich der Orthopädie einzuholen. Dem Schreiben legte er eine Kopie der einvernehmlichen Lösung seines Arbeitsverhältnisses bei. In einem weiteren von der belangten Behörde eingeholten Gutachten basierend auf der Aktenlage vom 16.11.2022 und umfassender Darstellung der Statuserhebung wurden die Funktionseinschränkungen zwei Leidenspositionen („Depression“ / „Migräne, Cephalea“) zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. eingeschätzt. Das führende Leiden 1 werde vom Leiden 2 aufgrund der zu geringen funktionellen Relevanz nicht erhöht. Die orthopädischen Leiden würden in einem gesonderten Gutachten eingeschätzt werden. Verglichen mit dem Vorgutachten vom 02.09.2022 seien die Leiden 3 und 4 (in dem Gutachten Leiden 1 und 2) unverändert übernommen worden. Die belangte Behörde gab in der Folge ein weiteres Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In diesem Gutachten vom 08.03.2023 wurden auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und umfassender Darstellung der Statuserhebung die Funktionseinschränkungen zwei Leidenspositionen („Verlust der Finger 2-4 links“ / „Degenerative Veränderung der Wirbelsäule mit Lumbago, Cervikalsyndrom“) zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. (von Hundert) eingeschätzt. Das führende Leiden 1 werde von Leiden 2 nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges funktionelles Zusammenwirken bestehe. Es sei zu keiner Änderung der Leiden 1 und Leiden 2 des Vorgutachtens vom 02.09.2022 gekommen. In der Gesamtbeurteilung der bereits befassten Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 08.03.2023 wurden auf Grundlage der Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Neurologie vom 16.11.2022 und Unfallchirurgie und Orthopädie vom 08.03.2023 die Funktionseinschränkungen zusammengefasst den Leidenspositionen Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Verlust der Finger 2-4 links Fixer Rahmensatz 02.06.34 40 2 Degenerative Veränderung der Wirbelsäule mit Lumbago, Cervikalsyndrom Unterer Rahmensatz, da fortgeschrittene radiologische Veränderungen mit mäßigen funktionellen Einschränkungen ohne objektivierbare Wurzelkompressionszeichen. 02.01.02 30 3 Depression Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter Monotherapie weitgehend stabil; allerdings fachärztliche Betreuung sowie Psychotherapie noch ausständig 03.06.01 20 4 Migräne, Cephalea Unterer Rahmensatz, da laut ärztlicher Medikamentenliste Akuttherapie mit Relpax; allerdings detailierte fachärztliche Dokumentation (inkl. Abklärung mittel Bildgebung, Attackenfrequenz) nicht vorliegend 04.11.01 10 zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. eingeschätzt. Begründend führte die Gutachterin aus, dass Leiden 1 durch die Leiden 2, 3 und 4 nicht erhöht werde, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliege. Im Vergleich zum Vorgutachten vom 02.09.2022 sei keine Änderung eingetreten, eine Verschlimmerung des Gesundheitszustandes habe nicht objektiviert werden können. Mit Schreiben vom 10.03.2023 räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein förmliches Parteiengehör gemäß § 45 AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Die Gutachten vom 16.11.2022 und vom 08.03.2023 wurden dem Beschwerdeführer als Beilagen übermittelt.Mit Schreiben vom 10.03.2023 räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein förmliches Parteiengehör gemäß Paragraph 45, AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Die Gutachten vom 16.11.2022 und vom 08.03.2023 wurden dem Beschwerdeführer als Beilagen übermittelt. Mit Schreiben vom 04.04.2023 brachte der nunmehr nicht mehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer – unter Vorlage medizinischer Unterlagen – fristgerecht eine Stellungnahme ein. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass er mit der Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung von nur 40 v.H. und der daraus resultierenden Einschätzung, dass dem Beschwerdeführer die Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz zumutbar sei, nicht einverstanden. Das Fehlen seiner Finger stelle eine nicht zu unterschätzende Beeinträchtigung im alltäglichen Leben dar. Weiters würden auch seine orthopädischen Leiden seine Bewegungsfähigkeit aufgrund der starken chronischen Schmerzen stark beeinträchtigen. Er könne sich teilweise tagelang kaum bewegen. Zudem leide er auch unter chronischen Kopfschmerzen und regelmäßigen Migräneanfällen. Auch sein Sehvermögen sei stark beeinträchtigt, vor allem wenn er Kopfschmerzen habe. Der Beschwerdeführer habe auch Probleme mit seinen Ohren, sein Hörvermögen sei stark eingeschränkt. Die Feststellung, dass ein „maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken der festgestellten Leiden“ nicht vorliege, sei eine rein theoretische bzw. sehr realitätsferne Sichtweise. Auf welche Weise sich die Leiden des Beschwerdeführers auf seinen Alltag auswirken und mit welcher Intensität die daraus resultierenden Einschränkungen seine Alltagsbewältigung belasten würden, sei niemals festgestellt bzw. erwogen worden. Eine Beurteilung allein nach der Einschätzungsverordnung aufgrund der Aktenlage könne nicht ausreichend sein, um die tatsächlichen Konsequenzen in der notwendigen Alltagsbewältigung und hinsichtlich seiner Arbeitstauglichkeit zu bewerten. Abschließend beantragte der Beschwerdeführer die Begutachtung seiner Seh- und Hörfähigkeit. Mit Schreiben vom 12.04.2023 ergänzte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme vom 04.04.2023 und brachte einen Befund eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie ein. In einem weiteren von der belangten Behörde eingeholten Gutachten einer Fachärztin für Augenheilkunde basierend auf der Aktenlage vom 13.04.2023 und umfassender Darstellung der Statuserhebung wurden die Funktionseinschränkungen einer Leidensposition („Kurzsichtigkeit und Astigmatismus beidseits, Verminderung der zentralen Sehschärfe auf 0,9 beidseits“) zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 0 v.H. eingeschätzt. Da kein Augenvorgutachten vorliege, könne die Gutachterin auch keine Veränderung feststellen. In einem weiteren von der belangten Behörde eingeholten Gutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde basierend auf der Aktenlage vom 19.04.2023 und umfassender Darstellung der Statuserhebung wurden die Funktionseinschränkungen zwei Leidenspositionen („Mittelgradige Hörstörung rechts“ / „Tinnitus rechts“) zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 10 v.H. eingeschätzt. Der Gesamtgrad der Behinderung des führenden Leidens werde durch das Leiden 2 nicht erhöht, da die entsprechende funktionelle Behinderung bereits zur Gänze beim führenden Leiden berücksichtigt worden sei. Die orthopädischen und augenärztlichen Leiden würden gesondert eingeschätzt werden. In einem weiteren von der belangten Behörde eingeholten Gutachten der bereits befassten Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin basierend auf der Aktenlage vom 25.07.2023 und umfassender Darstellung der Statuserhebung wurden die Funktionseinschränkungen vier Leidenspositionen („Verlust der Finger 2-4 links“ / „Degenerative Veränderung der Wirbelsäule mit Lumbago, Cervikalsyndrom“ / „Depression“ / „Migräne, Cephalea“) zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. eingeschätzt. Das Leiden 1 werde durch die übrigen Leiden nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliege. Im Vergleich zum Vorgutachten sei keine Änderung eingetreten, eine Verschlimmerung habe nicht objektiviert werden können. Der nachgereichte Befund vom 05.04.2023 untermauere die getroffene Einschätzung, da weder eine langjährige Anamnese noch ein schwerer Verlauf einer Depression bestätigt worden sei. Überdies bestehe zwischen den einzelnen Leiden keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung, da unterschiedliche Organregionen betroffen seien. In der Gesamtbeurteilung der bereits befassten Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 31.07.2023 wurden auf Grundlage der Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Augenheilkunde vom 13.04.2023, Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 19.04.2023 und Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin vom 25.07.2023 die Funktionseinschränkungen zusammengefasst den Leidenspositionen Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Verlust der Finger 2-4 links Fixer Rahmensatz 02.06.34 40 2 Degenerative Veränderung der Wirbelsäule mit Lumbago, Cervikalsyndrom Unterer Rahmensatz, da fortgeschrittene radiologische Veränderungen mit mäßigen funktionellen Einschränkungen ohne objektivierbare Wurzelkompressionszeichen. 02.01.02 30 3 Depression 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter Monotherapie weitgehend stabil. 03.06.01 20 4 Mittelgradige Hörstörung rechts Tabelle Z3/K1, fixer Richtsatz. 12.02.01 10 5 Tinnitus rechts Unterer Richtwert, da kompensiert und ohne nennenswerte psychische oder vegetative Begleiterscheinungen. 12.02.02 10 6 Migräne, Cephalea Unterer Rahmensatz, da keine Intervallprophylaxe etabliert. 04.11.01 10 7 Kurzsichtigkeit und Astigmatismus beidseits, Verminderung der zentralen Sehschärfe auf 0,9 beidseits Tabelle Kolonne1 Zeile1 11.02.01 0 zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. eingeschätzt. Begründend führte die Gutachterin aus, dass Leiden 1 durch die Leiden 2 bis 7 nicht erhöht werde, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliege. Im Vergleich zum Vorgutachten seien die Leiden 4, 5 und 7 neu hinzugekommen, ansonsten seien keine Änderungen eingetreten. Mit Schreiben vom 01.08.2023 räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein förmliches Parteiengehör gemäß § 45 AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Die Gutachten vom 13.04.2023, vom 19.04.2023, vom 25.07.2023 und vom 31.07.2023 wurden dem Beschwerdeführer als Beilagen übermittelt.Mit Schreiben vom 01.08.2023 räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein förmliches Parteiengehör gemäß Paragraph 45, AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Die Gutachten vom 13.04.2023, vom 19.04.2023, vom 25.07.2023 und vom 31.07.2023 wurden dem Beschwerdeführer als Beilagen übermittelt. Mit Schreiben vom 14.08.2023, eingelangt am 18.08.2023, brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung – unter Vorlage eines neurologischen Befundes – fristgerecht eine Stellungnahme ein. Darin verwies der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den beigelegten Befund, wonach dem Beschwerdeführer „Depression, Angstsyndrom und eine cerebrale DBSTR und Vertigo“ diagnostiziert worden seien. Weiters könne aus dem Befund auch die Notwendigkeit einer regelmäßigen psychiatrischen und neurologischen Behandlung und Kontrolle festgestellt werden. In der Folge erstattete die bereits befasste Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin eine Stellungnahme vom 30.09.
- Darin führte sie aus, dass für die Einstufung behinderungsrelevanter Leiden objektivierbare Funktionseinschränkungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde maßgeblich seien. Im Rahmen der Untersuchung seien sämtliche objektivierbare Funktionseinschränkungen nach den Kriterien der EVO eingestuft worden. Die vorgebrachten Argumente und der nachgereichte Befund würden keine neuen Erkenntnisse beinhalten, welche das vorhandene Begutachtungsergebnis entkräften würden bzw. eine Erweiterung der Beurteilung erforderlich machen würden, sodass das Ergebnis aufrecht gehalten werde. Der nachgereichte Befund untermauere die Einstufung von Leiden 3, da eine niedrig dosierte Medikation dokumentiert sei. Mit Bescheid vom 02.10.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 31.05.2022 auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab, da er mit dem festgestellten Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens, wonach der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage. Die Gutachten vom 13.04.2023, vom 19.04.2023, vom 25.07.2023, vom 31.07.2023 und vom 30.09.2023 wurden dem Beschwerdeführer als Beilagen übermittelt.Mit Bescheid vom 02.10.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 31.05.2022 auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraphen 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab, da er mit dem festgestellten Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens, wonach der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage. Die Gutachten vom 13.04.2023, vom 19.04.2023, vom 25.07.2023, vom 31.07.2023 und vom 30.09.2023 wurden dem Beschwerdeführer als Beilagen übermittelt. Mit Schreiben vom 13.11.2023, eingelangt am 17.11.2023, erhob der nunmehr unvertretene Beschwerdeführer – unter Vorlage bereits eingebrachter medizinischer Unterlagen – fristgerecht eine Beschwerde. Darin führte er aus, dass das Fehlen seiner Finger eine nicht zu unterschätzende Beeinträchtigung im alltäglichen Leben und im Arbeitsleben darstelle. Dazu würden seine orthopädischen Leiden kommen, er habe regelmäßig so starke Schmerzen, dass er sich tagelang kaum bewegen könne. Zudem würden ihn auch seine bohrenden chronischen Kopfschmerzen, sowie seine häufigen Migräneanfälle außer Gefecht setzen. Auch sein Seh- und Hörvermögen sei sehr schlecht, er sehe fast nichts und habe Probleme mit seinen Ohren. Seine Leiden würden natürlich zusammenwirken und seine Beeinträchtigung dadurch verstärken. Die belangte Behörde sei zu ihrer Beurteilung allein aufgrund der Aktenlage nach der Einschätzungsverordnung gelangt. Seine mit der Stellungnahme vorgelegten neuen Befunde seien nicht ausreichend gewürdigt worden. Die abermalige Überprüfung aufgrund der Einwände habe keine Änderung der Sachlage erbracht. Die belangte Behörde habe sich nicht damit auseinandergesetzt, auf welche Weise sich seine Leiden insgesamt auf seinen Alltag auswirken würden. Es gehe dem Beschwerdeführer nun viel schlechter als zum Zeitpunkt der Antragstellung im Mai
- Ein Gesamtgrad der Behinderung von nur 40 v.H. entspreche nicht seinen tatsächlich vorhandenen Einschränkungen. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 29.11.2023, eingelangt am 30.11.2023, die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer brachte am 31.05.2022 (Datum des Einlangens) den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde ein. Er ist österreichischer Staatsbürger und hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich. Bei dem Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
- Verlust der Finger 2-4 links;
- Degenerative Veränderung der Wirbelsäule mit Lumbago, Cervikalsyndrom, fortgeschrittene radiologische Veränderungen mit mäßigen funktionellen Einschränkungen ohne objektivierbare Wurzelkompressionszeichen;
- Depression, unter Monotherapie weitgehend stabil;
- Mittelgradige Hörstörung rechts;
- Tinnitus rechts, kompensiert, keine nennenswerten psychischen oder vegetativen Begleiterscheinungen;
- Migräne, Cephalea, keine Intervallprophylaxe etabliert;
- Kurzsichtigkeit und Astigmatismus beidseits, Verminderung der zentralen Sehschärfe auf 0,9 beidseits. Die Leiden 2 bis 7 erhöhen das führende Leiden 1 nicht weiter, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt, da unterschiedliche Organregionen betroffen sind. Im Vergleich zum Vorgutachten vom 08.03.2023 sind die Leiden 4, 5 und 7 (der Gesamtbeurteilung vom 31.07.2023) neu hinzugekommen. Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt aktuell 40 v.H. Hinsichtlich der bei dem Beschwerdeführer bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, medizinischer Diagnose, wechselseitiger Leidensbeeinflussung und medizinischer Einschätzung werden die diesbezüglichen Beurteilungen in den Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie vom 02.09.2022 und vom 16.11.2022, einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 08.03.2023 und vom 25.07.2023 (samt Gesamtbeurteilungen vom 08.03.2023 und vom 31.07.2023 und einer Stellungnahme vom 30.09.2023), einer Fachärztin für Augenheilkunde vom 13.04.2023 und eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 19.04.2023 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt. Unter Berücksichtigung der dem Gericht vorliegenden Gutachten, medizinischen Befunde und der Untersuchungsergebnisse ist eine höhere Einschätzung der festgestellten Leidenszustände zum Entscheidungszeitpunkt nicht möglich. Diesbezüglich wird auch auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
- Beweiswürdigung: Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergeben sich aus dem im Akt aufliegenden ZMR-Auszug und seinen eigenen Angaben bei der Antragstellung; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus. Der Gesamtgrad der Behinderung basiert auf den von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 02.09.2022, vom 16.11.2022, vom 08.03.2023 (samt Gesamtbeurteilung vom selben Tag), vom 13.04.2023, vom 19.04.2023, vom 25.07.2023, vom 31.07.2023 und vom 30.09.
- In diesen Gutachten wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, welche auf den im Rahmen persönlicher Untersuchungen erhobenen Befunden basieren, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (diesbezüglich wird auch auf die oben auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen im Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen und die befassten Sachverständigen haben sich im Rahmen der Gutachtenserstellungen damit nachvollziehbar auseinandergesetzt. Diese Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis der eingeholten Sachverständigenbeweise, es wurde kein höheres Funktionsdefizit beschrieben, als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind. Führendes Leiden des Beschwerdeführers ist der „Verlust der Finger 2-4 links“. Sowohl die von der belangten Behörde beigezogene Fachärztin für Neurologie als auch die Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin ordneten dieses Leiden zutreffend der Positionsnummer 02.06.34 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche den Verlust von drei Fingern betrifft („Finger II und III und IV“) und mit einem fixen Richtsatz von 40 v.H. bewertet ist.Führendes Leiden des Beschwerdeführers ist der „Verlust der Finger 2-4 links“. Sowohl die von der belangten Behörde beigezogene Fachärztin für Neurologie als auch die Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin ordneten dieses Leiden zutreffend der Positionsnummer 02.06.34 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche den Verlust von drei Fingern betrifft („Finger römisch zwei und römisch drei und IV“) und mit einem fixen Richtsatz von 40 v.H. bewertet ist. Auch das Leiden 2 („Degenerative Veränderung der Wirbelsäule mit Lumbago, Cervikalsyndrom“) wurde durch die beigezogene Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin, übereinstimmend mit der ebenfalls beigezogenen Fachärztin für Neurologie, rechtsrichtig der Positionsnummer 02.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet, welche Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule mittleren Grades betrifft. Die Einstufung des Leidens im untersten Rahmensatz („Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, maßgebliche radiologische Veränderungen, andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika“) erweist sich aufgrund der fortgeschrittenen radiologischen Veränderungen mit mäßigen funktionellen Einschränkungen ohne objektivierbare Wurzelkompressionszeichen, als rechtsrichtig und nachvollziehbar. Insofern der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 10.11.2022 und in seiner Beschwerde vom 20.11.2023 vorbringt, dass er sein Dienstverhältnis einvernehmlich auflösen habe müssen und er regelmäßig im Bereich des Rückens, des Nackens und der Schulter starke Schmerzen habe und sich kaum bewegen könne, ist anzumerken, dass diese Ausführungen noch keine Erhöhung des Einzelgrades der Behinderung auf 40 oder 50 v.H. rechtfertigten und der Beschwerdeführer insbesondere dem orthopädischen Gutachten vom 08.03.2023 und der Gesamtbeurteilung vom 31.07.2023 damit nicht substantiiert entgegen getreten ist. Insbesondere erscheint eine höhere Einschätzung des gegenständlichen Leidens im oberen Rahmensatz der Positionsnummer 02.01.02 („40 %: rezidivierend und anhaltend, Dauerschmerzen eventuell episodische Verschlechterungen, maßgebliche radiologische und/oder morphologische Veränderungen maßgebliche Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben“) oder entsprechend einer Heranziehung der mit Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule schweren Grades bezeichneten Positionsnummer 02.01.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung („50 %: Maßgebliche radiologische und/oder morphologische Veränderungen, maßgebliche Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben“), unter Berücksichtigung der vorgelegten radiologischen Befunde vom 12.11.2021 und vom 11.05.2022, sowie der Ergebnisse der persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers vom 01.09.2022 und vom 20.12.2022 nicht gerechtfertigt. Zudem wurde auch das Leiden 3 („Depression“) durch die beigezogene Fachärztin für Neurologie und die Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin rechtsrichtig der Positionsnummer 03.06.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet, welche Affektive Störungen betrifft („Depressive Störung – Dysthymie – leichten Grades; Manische Störung – Hypomanie – leichten Grades“). Auch die Zuordnung eine Stufe über dem unteren Rahmensatz („unter Medikation stabil, soziale Integration“) erweist sich in Anbetracht des Umstandes, dass der Zustand des Beschwerdeführers unter einer Monotherapie weitgehend stabil ist, als nachvollziehbar und rechtsrichtig. Insofern der Beschwerdeführer durch die Vorlage zweier Befunde eines näher genannten Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 05.04.2023 und vom 08.08.2023 eine höhere Zuordnung anregen möchte, ist festzuhalten, dass die beiden Befunde die von den Gutachterinnen getroffenen Einschätzungen unterstützen. Die pauschale Anmerkung „Patient in Behandlung seit: 05.04.2023 […] Regelmäßige Psychiatrische und Neurologische Behandlung und Kontrolle notwendig“ objektiviert weder eine langjährige Anamnese noch einen schweren Verlauf einer Depression. Dies deckt sich auch mit den Angaben der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 01.09.2022 im Zuge der Erstellung des Sachverständigengutachtens vom 02.09.2022 („Psychiatrisch sei er nicht in Betreuung, die oben genannte [sic] Medikamente hätte er vom Hausarzt erhalten. Psychotherapie mache er keine.“). Auch die im Befund vom 08.08.2023 angegebene niedrig dosierte Medikation („Pram 20 mg. ½, 0, 0; Cerebokan 80 mg. 0, 1, 0; Trittico 75 mg. 0, 0, 2/3“) lässt eine höhere Einstufung des Leidens nicht zu. Zudem brachte der Beschwerdeführer weder in seinen Stellungnahmen noch in seiner Beschwerde Anzeichen für eine „fallweise beginnende soziale Rückzugstendenz“ oder einer „Instabilität trotz Medikation“ vor, die eine Anhebung des Einzelgrades der Behinderung auf 30 v.H. („Unter Medikation stabil, fallweise beginnende soziale Rückzugstendenz, aber noch integriert“) oder 40 v.H. („Trotz Medikation in stabil, mäßige soziale Beeinträchtigung“) rechtfertigen würden. Auch die Einschätzungen der Leiden 4 („Mittelgradige Hörstörung rechts“) und 5 („Tinnitus rechts“) sind durch den beigezogenen Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde im Rahmen der Anlage zur Einschätzungsverordnung korrekt erfolgt. Das Leiden 4 wurde der Positionsnummer 12.02.01 („Einschränkungen des Hörvermögens“), welche bei einer mittelgradigen Schwerhörigkeit am rechten Ohr mit einem fixen Richtsatz von 10 v.H. bewertet ist, und das Leiden 5 der Positionsnummer 12.02.02 („Ohrgeräusche (Tinnitus) leichten bis mittleren Grades“) der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet. Auch die Einstufung des Leidens 5 im untersten Rahmensatz („Kompensiert und ohne nennenswerte psychische oder vegetative Begleiterscheinungen“) erweist sich aufgrund des Fehlens aktueller weiterer Befunde, die eine andere Einschätzung rechtfertigen würden, als rechtsrichtig. Diese Einstufungen wurden seitens des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerde ebenfalls nicht substantiiert bestritten („Des Weiteren habe ich Probleme mit meinen Ohren. Mein Hörvermögen ist stark eingeschränkt.“). Auch der vom Beschwerdeführer vorgelegte Befund eines näher genannten Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 30.11.2022 wurde im Gutachten vom 19.04.2023 ausreichend berücksichtigt. Zudem wurde auch das Leiden 6 („Migräne, Cephalea“) durch die Fachärztin für Neurologie und die Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin rechtsrichtig der Positionsnummer 04.11.01, welche ein chronisches Schmerzsyndrom in leichter Verlaufsform betrifft, der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet. Auch die Zuordnung im unteren Rahmensatz („Analgetika der WHO Stufe 1 oder Intervallprophylaxe“) erweist sich in Anbetracht des Umstandes, dass laut der vom Beschwerdeführer vorgelegten Medikamentenliste das Medikament Relpax als Akuttherapie eingesetzt wird, als nachvollziehbar und rechtsrichtig. Allein aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, dass er „bohrende chronische Kopfschmerzen, wie auch häufige Migräneanfälle“ habe, die ihn „außer Gefecht setzen“ würden und er bei Migräneanfällen „fast nichts“ sehe, lässt sich noch keine andere Zuordnung rechtfertigen, zumal der Beschwerdeführer keine aktuelle detaillierte fachärztliche Dokumentation (inkl. Abklärung mittels Bildgebung, Attackenfrequenz) vorlegte und somit keine andere Einschätzung zu objektivieren vermochte. Schließlich ordnete die von der belangten Behörde beauftragte Fachärztin für Augenheilkunde als auch die Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin in ihrer Gesamtbeurteilung das Leiden 7 („Kurzsichtigkeit und Astigmatismus beidseits, Verminderung der zentralen Sehschärfe auf 0,9 beidseits“) – im Gutachten vom 13.04.2023 als Leiden 1 bezeichnet – nachvollziehbar und rechtsrichtig der Positionsnummer 11.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche Störungen des zentralen Sehens (Sehschärfe mit Korrektur) betrifft und mit einem fixen Richtsatz von 0 v.H. bewertet ist. Diese Einstufung wurde seitens des Beschwerdeführers ebenfalls nicht substantiiert bestritten. Im von der belangten Behörde in Auftrag gegebenen augenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 13.04.2023 wurde der vom Beschwerdeführer vorgelegte Befund (samt der Diagnosen „Astigmatismus, Myopie, Glaukomverdacht, Presbyopie“) ausreichend berücksichtigt, erreichte jedoch insgesamt keinen Grad der Behinderung. Der Beschwerdeführer brachte auch keine aktuellen Befunde mehr ein. Er gab lediglich an, dass sein „Sehvermögen sehr schlecht“ sei, vor allem wenn er Kopfschmerzen oder einen Migräneanfall habe sehe er „fast nichts“. Diese Ausführungen deuten jedoch eher auf Begleiterscheinungen bzw. Symptome der Kopfschmerzen bzw. Migräneattacken hin, als auf eine Sehstörung, die für sich allein einen Grad der Behinderung erreichen würde. Diese Funktionseinschränkungen sind zudem bereits im Leiden 6 („Migräne, Cephalea“) unter der Positionsnummer 04.11.01, welche chronisches Schmerzsyndrom in leichter Verlaufsform betrifft, miteingeschlossen. Andere Stehstörungen sind nicht befundbelegt und führen deswegen zu keinem Grad der Behinderung. Die von der belangten Behörde befassten Sachverständigen beurteilten ebenso rechtsrichtig und nachvollziehbar, dass sich das führende Leiden 1 durch die restlichen Leiden nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt, da unterschiedliche Organregionen betroffen sind. Hierbei ist auch darauf hinzuweisen, dass allein die Behauptungen des Beschwerdeführers in seinen Stellungnahmen vom 10.11.2022 und vom 04.04.2023 und in seiner Beschwerde vom 20.11.2023, dass „sehr wohl derartige Wechselwirkungen“ vorliegen und seine „Beeinträchtigung verstärken“ würden, für sich allein noch nicht ausreichen, um von den Ergebnissen der Sachverständigengutachten abzuweichen. Wenn der Beschwerdeführer in seiner schriftlichen Beschwerde moniert, dass allein aufgrund der Aktenlage nach der Einschätzungsverordnung entschieden worden sei und dies zur „Feststellung der tatsächlichen Konsequenzen in der notwendigen Alltagsbewältigung und hinsichtlich [seiner] Arbeitstauglichkeit nicht ausreichend“ sei und die belangte Behörde die mit seiner Stellungnahme neu vorgelegten Befunde nicht ausreichend gewürdigt habe, ist anzumerken, dass im gesamten Verfahren insgesamt sechs Sachverständigengutachten (aus insgesamt vier verschiedenen fachärztlichen Richtungen), zwei Gesamtbeurteilungen und eine gutachterliche Stellungnahme von der belangten Behörde eingeholt wurden. Der Beschwerdeführer ist im Zuge dessen auch zwei Mal persönlich untersucht worden (am 01.09.2022 und am 20.12.2022). Sämtliche vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgebrachten medizinischen Unterlagen wurden in den jeweiligen Sachverständigengutachten detailliert behandelt. Dass die belangte Behörde nicht ausreichend ermittelt hätte, lässt sich dem vorliegenden Akteninhalt nicht entnehmen. In diesem Zusammenhang wird auch nicht verkannt, dass beim Beschwerdeführer mehrere Funktionseinschränkungen vorliegen, die zu Alltagseinschränkungen führen. Doch wurden sämtliche Funktionseinschränkungen bereits ausreichend berücksichtigt und sind daher nicht dazu geeignet, eine höhere Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung zu begründen. Die Gesamtbeurteilung der Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 31.07.20223 für den nunmehr von ihr gewählten Gesamtgrad der Behinderung (40 v.H.) ist unter Berücksichtigung der Art und Schwere der bei dem Beschwerdeführer objektivierten Leiden schlüssig und richtig. Zusammenfassend ist daher vor dem Hintergrund der vorgelegten Befunde sowie unter Berücksichtigung der Untersuchungsergebnisse nicht ersichtlich, dass die vier im Verfahren befassten Gutachter die Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers tatsachenwidrig beurteilt hätten. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist somit im Ergebnis nicht geeignet, die vorliegenden Sachverständigengutachten vom 02.09.2022, vom 16.11.2022, vom 08.03.2023 (samt Gesamtbeurteilung vom selben Tag), vom 13.04.2023, vom 19.04.2023, vom 25.07.2023, vom 31.07.2023 und vom 30.09.2023 zu entkräften und eine Änderung des Ermittlungsergebnisses herbeizuführen. Der Beschwerdeführer ist den Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist somit im Ergebnis nicht geeignet, die vorliegenden Sachverständigengutachten vom 02.09.2022, vom 16.11.2022, vom 08.03.2023 (samt Gesamtbeurteilung vom selben Tag), vom 13.04.2023, vom 19.04.2023, vom 25.07.2023, vom 31.07.2023 und vom 30.09.2023 zu entkräften und eine Änderung des Ermittlungsergebnisses herbeizuführen. Der Beschwerdeführer ist den Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten vom 02.09.2022, vom 16.11.2022, vom 08.03.2023 (samt Gesamtbeurteilung vom selben Tag), vom 13.04.2023, vom 19.04.2023, vom 25.07.2023, vom 31.07.2023 und vom 30.09.
- Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: „§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn„§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder …
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. … § 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. … § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … § 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“ Wie oben unter Punkt II eingehend ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung die seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 02.09.2022, vom 16.11.2022, vom 08.03.2023, vom 13.04.2023, vom 19.04.2023, vom 25.07.2023, sowie die Gesamtbeurteilungen vom 08.03.2023 und vom 31.07.2023 und die ergänzende Stellungnahme vom 30.09.2023 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 40 v.H. beträgt. Die vorliegenden Gutachten sind – wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde – widerspruchsfrei, vollständig und schlüssig. Die Gesundheitsschädigungen wurden in den Gutachten auch nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft; diesbezüglich wird auch auf die obigen Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung verwiesen. Die Beschwerdeeinwendungen wurden im Beschwerdeverfahren ordnungsgemäß und nachvollziehbar berücksichtigt, jedoch waren die erhobenen Einwendungen nicht geeignet, die vorliegenden Gutachten zu entkräften. Auch wurden von dem Beschwerdeführer keine Beweismittel vorgelegt, die geeignet wären, die Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene zu entkräften.Wie oben unter Punkt römisch zwei eingehend ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung die seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 02.09.2022, vom 16.11.2022, vom 08.03.2023, vom 13.04.2023, vom 19.04.2023, vom 25.07.2023, sowie die Gesamtbeurteilungen vom 08.03.2023 und vom 31.07.2023 und die ergänzende Stellungnahme vom 30.09.2023 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 40 v.H. beträgt. Die vorliegenden Gutachten sind – wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde – widerspruchsfrei, vollständig und schlüssig. Die Gesundheitsschädigungen wurden in den Gutachten auch nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft; diesbezüglich wird auch auf die obigen Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung verwiesen. Die Beschwerdeeinwendungen wurden im Beschwerdeverfahren ordnungsgemäß und nachvollziehbar berücksichtigt, jedoch waren die erhobenen Einwendungen nicht geeignet, die vorliegenden Gutachten zu entkräften. Auch wurden von dem Beschwerdeführer keine Beweismittel vorgelegt, die geeignet wären, die Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene zu entkräften. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Schließlich ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass bei einer Verschlechterung des Leidenszustandes eine neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.Schließlich ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass bei einer Verschlechterung des Leidenszustandes eine neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung unter Mitwirkung von vier ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Schmerzen, Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus weder von der belangten Behörde noch von dem Beschwerdeführer eine mündliche Verhandlung beantragt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (vgl. dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5).Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung unter Mitwirkung von vier ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Schmerzen, Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus weder von der belangten Behörde noch von dem Beschwerdeführer eine mündliche Verhandlung beantragt vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird vergleiche dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W133.2282095.1.00