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{'item': 'W135 2258982-2'}

Obsah (8)Art. 133§ 29b§ 28§ 45§ 42§ 1§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.01.2024 GeschäftszahlW135 2258982-2 Spruch, W135 2258982-2/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin beantragte erstmals im Jahr 2018 die Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde). Mit Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie vom 31.07.2018, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 16.05.2018, wurden die Funktionseinschränkungen „

  1. Kniegelenksarthrose beidseits“ (Einzelgrad der Behinderung 30 v.H.), „
  2. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Keilwirbel TH 12“ (30 v.H.), „
  3. Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus“ (20 v.H.), „
  4. Depressio“ (20 v.H.), „
  5. Bluthochdruck“ (10 v.H.) und „
  6. Hiatushernie“ (10 v.H.) mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. eingestuft. Am 09.02.2022 stellte die Beschwerdeführerin, bevollmächtigt vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (im Folgenden: KOBV), einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29b

Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) bei der belangten Behörde, welcher entsprechend einem Hinweis auf dem Antragsformular zutreffend als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gewertet wurde. Dem Antrag schloss sie ein umfangreiches Konvolut an medizinischen Befunden an.Am 09.02.2022 stellte die Beschwerdeführerin, bevollmächtigt vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (im Folgenden: KOBV), einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) bei der belangten Behörde, welcher entsprechend einem Hinweis auf dem Antragsformular zutreffend als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gewertet wurde. Dem Antrag schloss sie ein umfangreiches Konvolut an medizinischen Befunden an. Mit Schreiben vom 02.03.2022 reichte sie einen orthopädischen Befund sowie einen Ton- und Sprachaudiometrie-Befund nach. Die belangte Behörde holte daraufhin ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde und ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. Der HNO-fachärztliche Sachverständige führte in seinem, aufgrund der Aktenlage erstellten Gutachten vom 29.03.2022 Folgendes aus: „Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Tonaudiogramm HNO Dr. XXXX 21.2.2022 Rechts: 500 HZ 25 dB, 1000 HZ 20 dB, 2000 HZ 25 dB, 4000 HZ 40 dB // Links: 500 HZ 60 dB, 1000 HZ 50 dB, 2000 HZ 75 dB, 4000 HZ 75 dB (bis 20 dB Schallleitung)Tonaudiogramm HNO Dr. römisch 40 21.2.2022 Rechts: 500 HZ 25 dB, 1000 HZ 20 dB, 2000 HZ 25 dB, 4000 HZ 40 dB // Links: 500 HZ 60 dB, 1000 HZ 50 dB, 2000 HZ 75 dB, 4000 HZ 75 dB (bis 20 dB Schallleitung) Arztbrief HNO Dr. XXXX 22.11.2018 Schwerhörigkeit linksArztbrief HNO Dr. römisch 40 22.11.2018 Schwerhörigkeit links Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: x Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 annähernd geringgradige Schwerhörigkeit rechts und hochgradige kombinierte Schwerhörigkeit links 12.02.01 Z2/T4 fixer Rahmensatz 12.02.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: x Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: x Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: x Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Xrömisch zehn  Dauerzustand  Nachuntersuchung - […]

  1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? keine
  2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein […]“ Im Sachverständigengutachten des Arztes für Allgemeinmedizin vom 27.05.2022, basierend auf einer persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin am 24.05.2022, wurde Folgendes ausgeführt: „Anamnese: Es gibt ein Vorgutachten von 2018 mit insgesamt 40% (Gonarthrose 30, Wirbelsäule 30, Diabetes mellitus oral eingestellt 20, Blutdruck 10, Hiatushernie 10, Depression 20) Derzeitige Beschwerden: Seit der letzten Untersuchung habe ich am rechten Knie eine Endoprothese Operation gehabt, damit bin ich grundsätzlich ganz zufrieden. Momentan macht mir eher mein linkes Knie Beschwerden. Dort habe ich Schmerzen und Bewegungseinschränkungen, kann nicht lange gehen. Abends ist das linke Knie oft geschwollen. Ich fahre mit einem Moped Auto (AIXAM) und ich habe immer die Befürchtung keinen Parkplatz zu bekommen, aus diesem Grund hätte ich gerne die Parkplakette. Darüber hinaus habe ich Hörstörungen und trage Hörgeräte. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Laut selbstgeschriebener, unbestätigter Liste: Artotec Cipralex Forxiga Amlodipin Simvatin Co Enalapril Jentadueto Ezerosu Mirtabene Pantoloc Sozialanamnese: Verwitwet, ist Pensionistin und hat erwachsene Kinder Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 2022-02-04 Allgemeinmed. Ärztliches Attest Dr. XXXX : Depressio2022-02-04 Allgemeinmed. Ärztliches Attest Dr. römisch 40 : Depressio 2022-02 FA Dr. XXXX : rec. Lumboischialgie bds. bei mehrf. Discusprotrus. D. LWS, Spinalstenose der LWS bei L3/4, Spont. Def. + Osteochondrose d. LWS, Beinverkürzung li St. P. Knie-TEP re 19, Femoropatellararthrose bds.2022-02 FA Dr. römisch 40 : rec. Lumboischialgie bds. bei mehrf. Discusprotrus. D. LWS, Spinalstenose der LWS bei L3/4, Spont. Def. + Osteochondrose d. LWS, Beinverkürzung li St. P. Knie-TEP re 19, Femoropatellararthrose bds. Die Patientin kann derzeit nur kurze Gehstrecken mit Pausen bewältigen. Eine Besserung ist ohne operative Eingriffe nicht zu erwarten. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: altersentsprechend Ernährungszustand: adipös Größe: 162,00 cm Gewicht: 97,00 kg Blutdruck: 130/80 Klinischer Status – Fachstatus: Caput/Collum: keine Lippenzyanose, keine Halsvenenstauung Sensorium: Umgangssprache wird anstandslos verstanden Haut: unauffällig Hals: unauffällig, keine Einflußstauung Thorax: symmetrisch, mäßig elastisch Lunge: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe beim Gang im Zimmer Herz: reine Herzgeräusche, rhythmisch, normfrequent Abdomen: über Thoraxniveau, rektal nicht untersucht Neurologisch: Störungen der Sensibilität werden nicht angegeben. WIRBELSÄULE: Schulterhochstand re ca 2cm, Hartspann der Rückenmuskulatur. HWS: Drehung und Seitneigung endlagig eingeschränkt. KJA: 2cm BWS: Rotation und Seitwärtsneigung endlagig eingeschränkt LWS: endlagig eingeschränkt, Finger-Bodenabstand im Stehen: 30 cm Obere Extremitäten: Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Trophik und Tonus seitengleich normal, grobe Kraft nicht vermindert. Schultergelenk rechts Seitliches Anheben: aktiv 90 passiv 140° Anheben nach vorne: aktiv 90 passiv 160° Schultergelenk links Seitliches Anheben aktiv 90 passiv 140° Anheben nach vorne: aktiv 90 passiv 160° Nackengriff: bds nicht demonstriert Schürzengriff: bds möglich Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, seitengleich frei beweglich. Hand- und Fingergelenke: keine signifikanten Funktionseinschränkungen, Feinmotorik und Fingerfertigkeit altersentsprechend Der Pinzettengriff ist beidseits mit allen Fingern möglich. Der Faustschluss ist beidseits mit allen Fingern möglich. Untere Extremitäten: Grobe Kraft bds nicht signifikant vermindert. Hüftgelenk rechts: Beugung 90° Rotation: 30-0-30° Hüftgelenk links: Beugung 90° Rotation: 30-0-30° Kniegelenk rechts: 0-0-100° TEP Kniegelenk links: 0-0-100 Varusstellung li ca 5° Sprunggelenke: beidseits annähernd normale passive Beweglichkeit. Zehenstand und Fersenstand beidseits nicht demonstriert, Einbeinstand mit Anhalten möglich, Fußpulse beidseits palpabel. Keine Ödeme, keine relevante Varicositas. Gesamtmobilität – Gangbild: Linkshinkendes Gangbild, kommt in normalen Straßenschuhen gehend, in langsamen Tempo, mit 2 UA Stützkrücken, zur Untersuchung. Kann sich aus dem Sitzen selbstständig erheben. Gehen im Untersuchungsraum ohne Gehbehelfe wird sehr langsam vorgeführt. Status Psychicus: allseits orientiert, Stimmungslage, Konzentration, Antrieb unauffällig Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Kniegelenksarthrose links, Knieendoprothese rechts Oberer Rahmensatz, da nachgewiesene Abnützungserscheinungen mit mäßigen Funktionseinschränkungen vorliegen. 02.05.19 30 2 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Keilwirbel TH 12 Unterer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule mit eingeschränkter Beweglichkeit vor allem in der Sagittalebene ohne neurologisches Defizit 02.01.02 30 3 Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Diät und medikamentöse Therapie für ausgeglichene Stoffwechsellage erforderlich. 09.02.01 20 4 Hypertonie Fixer Richtsatz 05.01.01 10 5 Hiatushernie Unterer Rahmensatz, da zwar keine Schleimhauterosionen nachgewiesen sind, jedoch rezidivierende Beschwerden vorliegen. 07.03.05 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Die weiteren Leiden erhöhen nicht, da kein ungünstiges Zusammenwirken mit führendem Leiden 1 besteht. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Bezüglich der Hörstörungen: siehe HNO FÄ Gutachten Lungenleiden: ohne dokumentierte behinderungsrelevante Defizite. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden 4 des VGA entfällt, da ohne aktuelle Behandlungsdokumentation. Leiden 1 des VGA wird inhaltlich geändert, rechtes Knie gebessert durch Endoprothesen Operation. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:  Dauerzustand  Nachuntersuchung - Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: Ja Nein Nicht geprüft Die / Der Untersuchte    ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen    ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz)    ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger    ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz)    ist gehörlos    ist schwer hörbehindert    ist taubblind    ist Epileptikerin oder Epileptiker    ist Trägerin oder Träger eines Cochlea-Implantates    Bedarf einer Begleitperson    ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial    ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger
  3. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Die eingeschränkte Beweglichkeit der Kniegelenke bewirkt eine mäßiggradige Einschränkung der Mobilität. Diese erreicht jedoch kein Ausmaß, welches das Erreichen, das sichere Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln erheblich gefährden bzw. erschweren würde.
  4. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen: Ja Nein Nicht geprüft    Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.
  5. GdB: 20 v.H.    Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit    Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos. 05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.
  6. sowie 05.
  7. bis 05.
  8. GdB: 10 v.H. Begründung: Anläßlich der ho. Begutachtung werden Krücken verwendet, deren behinderungsbedingte Erfordernis durch die objektivierbare Ausprägung der eingestuften Funktionseinschränkungen allerdings nicht ausreichend begründet werden kann, sodaß auch insgesamt eine erhebliche Erschwernis der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht bestätigt werden kann.“ Die Sachverständigengutachten vom 29.03.2022 und vom 27.05.2022 wurden durch den beigezogenen Arzt für Allgemeinmedizin in der Gesamtbeurteilung vom 10.06.2022 wie folgt zusammengefasst: „Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Kniegelenksarthrose links, Knieendoprothese rechts Oberer Rahmensatz, da nachgewiesene Abnützungserscheinungen mit mäßigen Funktionseinschränkungen vorliegen. 02.05.19 30 2 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Keilwirbel TH 12 Unterer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule mit eingeschränkter Beweglichkeit vor allem in der Sagittalebene ohne neurologisches Defizit 02.01.02 30 3 Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Diät und medikamentöse Therapie für ausgeglichene Stoffwechsellage erforderlich. 09.02.01 20 4 Annähernd geringgradige Schwerhörigkeit rechts und hochgradige kombinierte Schwerhörigkeit links 12.02.01 Z2/T4 Fixer Rahmensatz 12.02.01 20 5 Hypertonie Fixer Richtsatz 05.01.01 10 6 Hiatushernie Unterer Rahmensatz, da zwar keine Schleimhauterosionen nachgewiesen sind, jedoch rezidivierende Beschwerden vorliegen. 07.03.05 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Die weiteren Leiden erhöhen nicht, da kein ungünstiges Zusammenwirken mit führendem Leiden besteht. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Lungenleiden: ohne dokumentierte behinderungsrelevante Defizite. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden 4 des VGA entfällt, da ohne aktuelle Behandlungsdokumentation. Leiden 1 des VGA wird inhaltlich geändert, rechtes Knie gebessert durch Endoprothesen Operation. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:  Dauerzustand  Nachuntersuchung - Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: Ja Nein Nicht geprüft Die / Der Untersuchte    ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen    ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz)    ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger    ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz)    ist gehörlos    ist schwer hörbehindert    ist taubblind    ist Epileptikerin oder Epileptiker    ist Trägerin oder Träger eines Cochlea-Implantates    Bedarf einer Begleitperson    ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial    ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger
  9. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Die eingeschränkte Beweglichkeit der Kniegelenke bewirkt eine mäßiggradige Einschränkung der Mobilität. Diese erreicht jedoch kein Ausmaß, welches das Erreichen, das sichere Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln erheblich gefährden bzw. erschweren würde.
  10. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen: Ja Nein Nicht geprüft    Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.
  11. GdB: 20 v.H.    Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit    Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos. 05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.
  12. sowie 05.
  13. bis 05.
  14. GdB: 10 v.H. Begründung: siehe oben!“ Mit Schreiben vom 13.06.2022 brachte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis und schloss die eingeholten Sachverständigengutachten an. Es wurde ihr mitgeteilt, dass über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29b

Straßenverkehrsordnung nicht abgesprochen werde, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorlägen. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit der Einbringung einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Die Beschwerdeführerin gab keine Stellungnahme ab. Mit Schreiben vom 13.06.2022 brachte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis und schloss die eingeholten Sachverständigengutachten an. Es wurde ihr mitgeteilt, dass über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung nicht abgesprochen werde, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorlägen. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit der Einbringung einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Die Beschwerdeführerin gab keine Stellungnahme ab. Mit Bescheid vom 25.07.2022 stellte die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle, weshalb der Antrag vom 09.02.2022 abzuweisen sei. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29bSt

VO wurde nicht abgesprochen. Mit dem Bescheid wurden der Beschwerdeführerin nochmals die ärztlichen Sachverständigengutachten übermittelt. Mit Bescheid vom 25.07.2022 stellte die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle, weshalb der Antrag vom 09.02.2022 abzuweisen sei. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, StVO wurde nicht abgesprochen. Mit dem Bescheid wurden der Beschwerdeführerin nochmals die ärztlichen Sachverständigengutachten übermittelt. Gegen diesen Bescheid erhob die durch den KOBV vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, die Beschwerdeführerin leide unter starken Schmerzen und Beschwerden in den Knien. Im linken Knie habe sie eine ständige Schwellung und teilweise kein Gefühl im Bein. Das Bein sinke dann plötzlich ein und die Beschwerdeführerin sei auch schon öfters gestürzt. Stufen steigen sei der Beschwerdeführerin nicht möglich. Hinzu würden Wirbelsäulenbeschwerden kommen, die sie zusätzlich in ihrer Bewegung stark einschränken würden. Sie könne nicht mehr heben, tragen und sich bücken. Die Beschwerdeführerin benötige Schmerzmedikation und immer wieder Schmerzinfusionen. Sie leide unter Sensibilitätsstörungen in den Beinen und teilweise in den Händen und es bestehe ebenfalls eine diabetische PNP. Die Gehstrecke der Beschwerdeführerin sei auf unter 200 Meter eingeschränkt und sie benötige ständig zwei Krücken. Darüber hinaus leide sie unter Depressionen und nehme dafür eine Dauermedikation ein. Dies müsse richtsatzmäßig eingestuft werden. Ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. erscheine gerechtfertigt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.09.2022, GZ: W135 2258982-1/6E, wurde der angefochtene Bescheid vom 25.07.2022 behoben und die Angelegenheit

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, der angefochtene Bescheid erweise sich als mangelhaft, da die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde eingewendete, mit Befunden belegte und im Vorgutachten aus dem Jahr 2018 eingestufte, allenfalls einschätzungsrelevante „Depressio“ vom beigezogenen Arzt für Allgemeinmedizin nicht berücksichtigt worden sei. Der Sachverhalt sei daher in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig. Die belangte Behörde werde im fortgesetzten Verfahren ein entsprechendes medizinisches Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Psychiatrie einzuholen haben.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.09.2022, GZ: W135 2258982-1/6E, wurde der angefochtene Bescheid vom 25.07.2022 behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, der angefochtene Bescheid erweise sich als mangelhaft, da die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde eingewendete, mit Befunden belegte und im Vorgutachten aus dem Jahr 2018 eingestufte, allenfalls einschätzungsrelevante „Depressio“ vom beigezogenen Arzt für Allgemeinmedizin nicht berücksichtigt worden sei. Der Sachverhalt sei daher in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig. Die belangte Behörde werde im fortgesetzten Verfahren ein entsprechendes medizinisches Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Psychiatrie einzuholen haben. Die belangte Behörde holte – entsprechend dem Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes – im fortgesetzten Verfahren ein Gutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie ein, welcher in seinem Sachverständigengutachten vom 14.02.2023, nach einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 27.01.2023, Folgendes ausführt: „Anamnese: Zurückverweisung BVwG Zurückverweisung BVwG , Vorgutachten 24.5.2022 Kniegelenksarthrose links, Knieendoprothese rechs, 30% Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Keilwirbel TH 12, 30% Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus, 20% Hypertonie, 10% Hiatushernie, 10% Im Gesamtgutachten wurde noch annähernd geringgradige Schwerhörigkeit rechts und hochgradige kombinierte Schwerhörigkeit links mit 20% eingeschätzt ein Gesamt GdB ergibt sich in der Gesamtbeurteilung vom 8.6.2022 mit 40% Leiden 4 des Vorgutachten von 2018 entfällt, da ohne aktuelle Behandlungsdokumentation (Depression, eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter medikamentöser Dauertherapie stabil, 20%) Leiden 1 des Vorgutachten - Kniegelenksarthrose bds. wird inhaltlich geändert, rechtes Knie gebessert durch Endoprothese, Operation Neue Befunde werden keine vorgelegt Die AW kommt in Begleitung ihrer Schwester, verwendet 2 Unterarmstützkrücken, diese hätte sie zu Weihnachten bekommen, da die vorigen (2 oder 1?) nicht mehr gepasst haben. Sie berichtet von einer Operation des rechten Knies, die Beschwerden wären primär besser geworden, seit 2 Jahren, nachdem sie sich draufgekniet hat wieder schlechter. Das linke Bein würde von gluteal bis zum Knöchel schmerzen. Sie ist in der Anamnese sehr klagsam, und berichtet dass sie einen Behindertenparkplatz braucht, sie fährt mit ihrem Microcar ohnehin nur zum Supermarkt, da wäre es eine Hilfe, wenn sie nahe parken könnte, da sie mit dem Gehen eingeschränkt ist Derzeitige Beschwerden: Gangstörung aufgrund der Schmerzen der unteren Extremität, verwendet 2 Unterarmstützkrücken, Schlaf sei gut, sie sei in orthopädischer Betreuung, auf die von Dr. XXXX diagnostizierte Depression angesprochen beschreibt sie, dass sie oft Kopfschmerzen hat und insgesamt ein Wrack sei, das würde sich auf die Stimmung legen. Eine neurologisch oder psychiatrische Betreuung besteht nicht, ebenso wenig eine begleitende Psychotherapie. Gangstörung aufgrund der Schmerzen der unteren Extremität, verwendet 2 Unterarmstützkrücken, Schlaf sei gut, sie sei in orthopädischer Betreuung, auf die von Dr. römisch 40 diagnostizierte Depression angesprochen beschreibt sie, dass sie oft Kopfschmerzen hat und insgesamt ein Wrack sei, das würde sich auf die Stimmung legen. Eine neurologisch oder psychiatrische Betreuung besteht nicht, ebenso wenig eine begleitende Psychotherapie. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Medikation (anamnestisch von der AW aufgeschrieben): - Forxiga - Arthrotec - Trajenta - Amlodipin - Cipralex 10 mg - Co-Enalapril - Mirtabene 45 mg abends - Thrombo ASS - Atorvastatin - Metformin - Ezeroso 10 mg - Ezeroso 10 mg , Hilfsmittel: 2 Unterarm-Stützkrücken Sozialanamnese: ihr Mann ist vor 3 Jahren verstorben, sie ist jetzt zu ihrem Sohn gezogen Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Fachspezifische Befunde: MRT Cerebrum, 21.12.2018 Zuweisungsdiagnose: Cephalea, Raumforderung vasculär? Ergebnis: Gering ausgeprägte mikroangiopathische Veränderungen. Bild wie bei kleiner Lakune im Thalamus links, sonst altersentsprechend unauffällig. Polypoide Schleimhautschwellung im Sinus maxillaris rechts wie bei chronischer Sinusitis maxillaris. Ärztliches Attest, XXXX , Allgemeinmedizin, 4.2.2022 Ärztliches Attest, römisch 40 , Allgemeinmedizin, 4.2.2022 Depressio, Hypertonie, Migräne, chronisch obstruktive Bronchitis, Condropathie, Verdacht auf GISTi Cardia- Magenfundusbereich, T2DM de novo, Z. n. Hernia cicatricia, relaltive Vertebrostenose L3-L5, Metforminunverträglichkeit, Struma multinodosa, GERD B bei mittlerer Hiatushernie, Discopathie C5-C6, absolute Vertebrostenose L3-L5, St.p. Knie-TEP rechts Juni

  1. Die Patientin ist aufgrund ihrer degenerativen Wirbelsäulenerkrankung in ihrer Bewegung stark eingeschränkt, Hauptursache ist die Vertebrostenose L3-L5,sowie Knie- und Hüft-Arthrosen, die Gehstrecke ist unter 200m eingeschränkt, des weiteren besteht eine diabetische PNP. Karteiauszug beginnend 4.1.2022, endend 25.1.2022 - werden an fachspezifischen Medikamenten 18.1.2022 Cipralex 10 mg dokumentiert 24.1.2022 Psychopax gtt 25.1.2022 Mirtabene 45 mg 25.1.2022 Mirtabene 45 mg , Ärztlicher Entlassungsbrief Krankenhaus XXXX , Neurologie, 15.1.2019 Ärztlicher Entlassungsbrief Krankenhaus römisch 40 , Neurologie, 15.1.2019 Stationär von:
  2. Januar 2019 -
  3. Januar 2019 Diagnose: Mundastasymmetrie rechts aufgrund eines geschwollenen Furunkels und Sinusitis maxillaris rechts, DD transitorisch ischämische Attacke mit passagerer zentraler Fazialisparese rechts, Status post Knie-TEP links, Gonarthrose dext., arterielle Hypertonie, Diabetes mellitus Typ II, Adipositas Diagnose: Mundastasymmetrie rechts aufgrund eines geschwollenen Furunkels und Sinusitis maxillaris rechts, DD transitorisch ischämische Attacke mit passagerer zentraler Fazialisparese rechts, Status post Knie-TEP links, Gonarthrose dext., arterielle Hypertonie, Diabetes mellitus Typ römisch zwei, Adipositas Der neurologische Status wird bis auf eine Mundastasymmetrie rechts als unauffällig beschrieben Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Ernährungszustand: Größe: cm Gewicht: kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: HN: stgl. unauffällig OE: Rechtshändigkeit, Tonus, Trophik o.B., grobe Kraft 5/5, Faustschluss mit KG 3 dargeboten, jedoch keine diesbezüglichen Atrophien feststellbar, MER stgl. mittellebhaft, VdA o.B., FNV etwas zielunsicher, Feinmotorik deutlich eingeschränkt UE: Tonus, Trophik o.B., grobe Kraft Vorfußheben und -senken KG unauffällig, proximaler KG bei Angabe massiver Schmerzen nur eingeschränkt prüfbar, Babinski bds. negativ, PSR rechts mittellebhaft, links nicht auslösbar, ASR nicht auslösbar, VdB o.B., KHV zielsicher, Lasegue negativ, jedoch Angabe von Knieschmerzen Sensibilität: unauffällig auf sitz/stumpf Gesamtmobilität – Gangbild: Stand: unauffällig, bei Parallelstand und Augenschluss geringe Unsicherheit, Zehen- und Fersenstand wird nicht geleistet mit dem Hinweis auf Schmerzen Gang: intramural beistellen der rechten UE unter Zuhilfenahme von 2 Unterarmstützkrücken, im weiteren Verlauf deutlich flüssiger, Treppensteigen alternierend ohne Krückengebrauch oder Anhalten Status Psychicus: AW klar, wach, orientiert, Duktus weitschweifig, jedoch das Ziel erreichend, deutlich klagsam, agitiert mit dem wiederholten Apell ihr zu helfen, keine produktive Symptomatik oder wahnhafte Verarbeitung, Stimmung depressiv, agitiert, bds. eingeschränkt affizierbar, Realitätssinn erhalten, Auffassung, Konzentration altersentsprechend, wirkt verzweifelt Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Kniegelenksarthrose links, Knieendoprothese rechts Oberer Rahmensatz, da nachgewiesene Abnützungserscheinungen mit mäßigen Funktionseinschränkungen vorliegen. 02.05.19 30 2 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Keilwirbel TH 12 Unterer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule mit eingeschränkter Beweglichkeit vor allem in der Sagittalebene ohne neurologisches Defizit 02.01.02 30 3 Depression eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da unter Medikation stabil, Rückzugstendenz; keine fachärztliche Betreuung keine Psychotherapie 03.06.01 30 4 Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Diät und medikamentöse Therapie für ausgeglichene Stoffwechsellage erforderlich 09.02.01 20 5 annähernd geringgradige Schwerhörigkeit rechts und hochgradige kombinierte Schwerhörigkeit links 12.02.01 Z2/T4 fixer Rahmensatz 12.02.01 20 6 Hypertonie fixer Richtsatz 05.01.01 10 7 Hiatushernie unterer Rahmensatz, da zwar keine Schleimhauterosionen nachgewiesen sind, jedoch rezidivierende Beschwerden vorliegen. 07.03.05 10 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 im GdB jeweils um 1 Stufe angehoben, da ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung Leiden 4 - 7 erhöhen nicht weiter, da kein maßgeblich ungünstiges Zusammenwirken besteht Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: keine Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Im Vergleich zum Vorgutachten wird Leiden 3 neu aufgenommen und aufgrund der vorliegenden Befunde bzw. der ho. durchgeführten Untersuchung eingeschätzt Die restlichen Leiden aus dem Vorgutachten werden gleich übernommen, da diesbezüglich keine neuen Befunde vorliegen Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Anhebung des GdB um eine Stufe auf 50%  Dauerzustand  Nachuntersuchung 02/2025 - Besserung Leiden 3 unter fachärztlicher Betreuung möglich Nachuntersuchung 02 aus 2025, - Besserung Leiden 3 unter fachärztlicher Betreuung möglich Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: Ja Nein Nicht geprüft Die / Der Untersuchte    ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen    ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz)    ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger    ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz)    ist gehörlos    ist schwer hörbehindert    ist taubblind    ist Epileptikerin oder Epileptiker    ist Trägerin oder Träger eines Cochlea-Implantates    Bedarf einer Begleitperson    ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial    ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger
  4. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Die eingeschränkte Beweglichkeit der Kniegelenke und Aufbraucherscheinungen der Wirbelsäule bewirken eine mäßiggradige Einschränkung der Mobilität. Diese erreicht jedoch kein Ausmaß, welches das Erreichen, das sichere Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln erheblich gefährden bzw. erschweren würde. Das neu eingeschätzte Leiden 3 Depression ist in Art und Ausprägung auch in Zusammenwirken mit den übrigen Leiden nicht derart ausgeprägt um die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel maßgeblich zu beeinträchtigen. Diesbezüglich bestehen noch Therapiereserven.
  5. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen: Ja Nein Nicht geprüft    Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.
  6. GdB: 20 v.H.    Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit    Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos. 05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.
  7. sowie 05.
  8. bis 05.
  9. GdB: 10 v.H. […]“ Mit Schreiben vom 15.02.2023 übermittelte die belangte Behörde der durch den KOBV vertretenen Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs das eingeholte Sachverständigengutachten. Der Beschwerdeführerin wurde mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses vorliegen würden, nicht jedoch die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass. Weiters wurde ihr mitgeteilt, dass über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29b

Straßenverkehrsordnung nicht abgesprochen werde, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ nicht vorlägen. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Mit Schreiben vom 15.02.2023 übermittelte die belangte Behörde der durch den KOBV vertretenen Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs das eingeholte Sachverständigengutachten. Der Beschwerdeführerin wurde mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses vorliegen würden, nicht jedoch die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass. Weiters wurde ihr mitgeteilt, dass über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung nicht abgesprochen werde, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ nicht vorlägen. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Mit Schriftsatz vom 07.03.2023, eingelangt am Folgetag, brachte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Vertretung eine Stellungnahme ein. Darin führte sie zusammengefasst aus, ihr sei es keinesfalls möglich, öffentliche Verkehrsmittel zu verwenden. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Schädigungen bestehe eine Gehschwäche und sei die Gehstrecke massiv eingeschränkt. Auch bestehe eine ständige Sturzgefährdung und sei sie auf zwei Krücken angewiesen. Das Zurücklegen einer Wegstrecke von 300 bis 400 Metern, das sichere ein- oder aussteigen und die sichere Beförderung seien daher nicht möglich. Aus diesen Gründen werde um eine neue Überprüfung ersucht. Der Stellungnahme wurde ein ärztliches Attest eines näher genannten Arztes für Allgemeinmedizin vom 02.03.2023 beigelegt. Mit Eingabe vom 27.03.2023 langte ein weiteres ärztliches Attest des näher genannten Arztes für Allgemeinmedizin vom 21.03.2023 ein. Aufgrund der erhobenen Einwendungen und der neu vorgelegten medizinischen Unterlagen holte die belangte Behörde eine Stellungnahme des bereits befassten Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 05.04.2023 ein. Darin wird Folgendes ausgeführt: „Vorgutachten BBG 27.1.2023 Gesamt GdB 50% Die Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wurde als nicht ausreichend begründbar angesehen. Gegen diesen Bescheid wurde im Rahmen des Parteiengehörs schriftlich Einspruch erhoben, 7.3.2023, via KOBV: Betreffend der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel": Der AW ist es keinesfalls möglich öffentliche Verkehrsmittel zu verwenden. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Schädigungen besteht eine Gehschwäche und es ist die Gehstrecke der AW massiv eingeschränkt. Es ist ihr nicht möglich eine Wegstrecke von 300-400m zu bewältigen. Hinzu kommt eine ständige Sturzgefährdung und ist die AW auf zwei Krücken angewiesen. Es ist der AW auch nicht möglich sicher in ein Verkehrsmittel ein- oder auszusteigen bzw. darin sicher befördert zu werden. Neu beigebrachter Befund: XXXX , Allgemeinmedizin, 2.3.2023 römisch 40 , Allgemeinmedizin, 2.3.2023 Ischialgie links verbunden mit Gehschwäche und kurzer Wegstrecke, darüber hinaus besteht auch eine Sturzgefährdung, derzeit intensive Infusionstherapie. sowie 21.03.2023: Ischialgie li, chron.Cervicalsyndrom Es bestehen starke Schmerzen d. ges.WS mit Ausstrahlung in die Füsse, Schmerzen beim Gehen, geringes Ansprechen auf Infusionstherapie , cervicale Schmerzen, stark eingeschränkte Gehstrecke. Es wird mit stärkerer Infusionstherapie begonnen. Beantwortung: Grundlage jedes Gutachtens sind objektivierbare behinderungsrelevante Funktionseinschränkungen. Diese wurden, auch unter Berücksichtigung der vorhandenen Befundberichte anlässlich der aktuellen Untersuchung, einer adäquaten Einstufung

der Einstufungsverordnung unterzogen. Die subjektiven Leidens- und Symptomschilderungen in der gegenständlichen Beschwerde, beinhalten keine Hinweise auf noch nicht ausreichend berücksichtigte, behinderungsrelevante Funktionsdefizite. Die neu beigebrachten Befund des Allgemeinmediziners Dr. XXXX vom beschreiben eine akute Ischialgie mit Gehschwäche und Sturzgefährdung, derzeit Infusionstherapie. Im Vergleich zum gegenständlichen Gutachten wird verglichen mit dem ho. erhobenen Neuro-Status (erhoben 27.1.2023) ein Zustand beschrieben, der einer akuten neurochirurgischen oder orthopädischen Betreuung bedarf. Diesbezüglich liegen keine Befundberichte vor. Die neu beigebrachten Befund des Allgemeinmediziners Dr. römisch 40 vom beschreiben eine akute Ischialgie mit Gehschwäche und Sturzgefährdung, derzeit Infusionstherapie. Im Vergleich zum gegenständlichen Gutachten wird verglichen mit dem ho. erhobenen Neuro-Status (erhoben 27.1.2023) ein Zustand beschrieben, der einer akuten neurochirurgischen oder orthopädischen Betreuung bedarf. Diesbezüglich liegen keine Befundberichte vor. Bei adäquater fachärztlicher Behandlung ist ein kalkülsrelevanter Leidenszustand der länger als 6 Monate andauert nicht zu erwarten. Eine Abänderung der bereits getroffenen Einschätzung kann daher nicht erfolgen und bleibt somit aufrecht“ Am 13.04.2023 stellte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin einen bis 28.02.2025 befristeten Behindertenpass mit einem ausgewiesenen Grad der Behinderung von 50 v.H. und den Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Orthese“ aus. Diesem Behindertenpass kommt

§ 45Abs.

2 BBG Bescheidcharakter zu. Gemeinsam mit dem Behindertenpass wurde der Beschwerdeführerin das medizinische Sachverständigengutachten vom 14.02.2023 und die Stellungnahme vom 05.04.2023 übermittelt.Am 13.04.2023 stellte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin einen bis 28.02.2025 befristeten Behindertenpass mit einem ausgewiesenen Grad der Behinderung von 50 v.H. und den Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Orthese“ aus. Diesem Behindertenpass kommt

Paragraph 45, Absatz 2, BBG Bescheidcharakter zu. Gemeinsam mit dem Behindertenpass wurde der Beschwerdeführerin das medizinische Sachverständigengutachten vom 14.02.2023 und die Stellungnahme vom 05.04.2023 übermittelt. Mit Bescheid vom 13.04.2023 wies die belangte Behörde hingegen den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde auf das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, wonach die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Aufgrund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass diese zu keiner Änderung der Beurteilung führen würden. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Mit Schriftsatz vom 30.05.2023, eingelangt am Folgetag, brachte die durch den KOBV vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht eine Beschwerde ein, in der sie sich ausschließlich gegen die Abweisung ihres Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass wendete. Darin brachte sie zusammengefasst vor, sie leide an einer Kniegelenksarthrose links, an einem Zustand nach Knieendoprothese rechts sowie an degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule und an einer Ischialgie links. Infolge dieser Diagnosen sei sie in ihrer Mobilität erheblich eingeschränkt und könne lediglich unter Verwendung von zwei Unterarmstützkrücken zur Hintanhaltung der ständigen Sturzgefährdung eine Wegstrecke von 300 bis 400 Metern zurücklegen. Aufgrund der Knieschädigung und der Wirbelsäulenveränderungen könne sie auch nicht sicher in ein öffentliches Verkehrsmittel einsteigen. Ebenso sei ein sicheres Anhalten bei abruptem Anfahren oder Bremsen nicht möglich, da eine erhebliche Sturz- und daher Verletzungsgefahr bestehe. Durch die Infusionstherapien sei keine Besserung der Schmerzen in der Wirbelsäule mit Ausstrahlung in die unteren Extremitäten eingetreten und würden die Schmerzzustände die Mobilität ebenfalls limitieren. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Orthopädie wurde beantragt. Der Beschwerde wurden keine weiteren medizinischen Beweismittel beigelegt. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 02.06.2023 zur Entscheidung vorgelegt. Mit Beweismittelvorlage vom 19.12.2023 reichte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Vertretung einen Echokardiographiebefund einer näher genannten internistischen Gruppenpraxis vom 06.12.2023 sowie eine Medikamentenverordnung vom 06.12.2023 samt Verlaufskontrollen vom 19.06.2023, vom 24.07.2023, vom 10.08.2023 und vom 06.12.2023 nach. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines bis 28.02.2025 befristeten Behindertenpasses, in welchem ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. ausgewiesen ist. Bei der Beschwerdeführerin liegen aktuell folgende dauerhaften Funktionseinschränkungen vor:
  2. Kniegelenksarthrose links, Knieendoprothese rechts
  3. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Keilwirbel TH 12
  4. Depression
  5. Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus
  6. Annähernd geringgradige Schwerhörigkeit rechts und hochgradige kombinierte Schwerhörigkeit links
  7. Hypertonie
  8. Hiatushernie Bei der Beschwerdeführerin bestehen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule in einem Ausmaß, welches die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränkt. Die Beschwerdeführerin leidet an einer Kniegelenksarthrose links und an einem Zustand nach Implantation einer Knieendoprothese rechts sowie an degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule mit einem Keilwirbel im Bereich TH 12, wodurch eine mäßiggradige Einschränkung der Mobilität bewirkt wird. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern, das sichere Ein- und Aussteigen in bzw. aus einem öffentlichen Verkehrsmittel und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel sind aber nicht erheblich erschwert. Auch die Kraft und Beweglichkeit in den oberen Extremitäten ist ausreichend, um einen sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel zu gewährleisten. Bei der Beschwerdeführerin liegt keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor. Es liegen bei der Beschwerdeführerin insgesamt keine entscheidungsrelevanten Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vor. Die Beschwerdeführerin leidet an einer Depression, welche in ihrer Art und Ausprägung sowie im Zusammenwirken mit den übrigen Leiden aber nicht derart ausgeprägt ist, dass dadurch die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel maßgeblich beeinträchtigt wäre. Eine Therapierefraktion ist hinsichtlich der angegebenen Depression ebenfalls nicht gegeben, da noch weitere Therapiereserven bestehen. Bei der Beschwerdeführerin besteht keine anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränken würde. Bei der Beschwerdeführerin liegt auch keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit vor.
  9. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Behindertenpass basieren auf dem Akteninhalt, insbesondere dem darin einliegenden Datenstammblatt (Seite 103 des Verwaltungsaktes). Die Feststellungen zu den bei der Beschwerdeführerin aktuell vorliegenden Funktionseinschränkungen beruhen auf dem von der belangten Behörde im fortgesetzten Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 14.02.2023 samt ergänzender Stellungnahme vom 05.04.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 27.01.2023, welches in Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Ergebnis auch die Beurteilungen in der von der belangten Behörde im Vorverfahren eingeholten Gesamtbeurteilung eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 10.06.2022 – diese basierend auf den eingeholten Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Allgemeinmedizin vom 27.05.2022 und der Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 29.03.2022 – bestätigt; sämtliche Gutachten wurden in den entscheidungswesentlichen Teilen im Verfahrensgang wiedergegeben. Der von der belangten Behörde im fortgesetzten Verfahren beigezogene Facharzt für Neurologie und Psychiatrie geht in seinem Gutachten nach einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 27.01.2023 auf die Art der Leiden, deren Ausmaß und deren Auswirkungen auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei ein. In die Beurteilungen des beigezogenen Sachverständigen sind sämtliche von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Beweismittel eingeflossen. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen sind vor dem Hintergrund der vorliegenden Befunde bzw. dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Status nachvollziehbar und schlüssig. Der aktuell beigezogene medizinische Sachverständige konnte – ebenso wie der im Vorverfahren beigezogene Arzt für Allgemeinmedizin – im Ergebnis keine gesundheitlichen Einschränkungen bei der Beschwerdeführerin feststellen, die die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel unzumutbar erscheinen ließen. Die Auswirkungen der bei ihr festgestellten Einschränkungen betreffend den Bewegungsapparat auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zeigen sich in keinem Ausmaß, welches deren Benützung verunmöglichen würde. Die Beschwerdeführerin leidet an einer Kniegelenksarthrose links und an einem Zustand nach Implantation einer Knieendoprothese rechts sowie an degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule mit einem Keilwirbel im Bereich TH
  10. Die eingeschränkte Beweglichkeit der Kniegelenke und die Aufbraucherscheinungen der Wirbelsäule bewirken dabei eine mäßiggradige Einschränkung der Mobilität. So zeigte sich das Gangbild der Beschwerdeführerin unter Zuhilfenahme von zwei Unterarmstützkrücken nach anfänglichem Beistellen der rechten unteren Extremität im Verlauf deutlich flüssiger und war ihr auch das Treppensteigen ohne Krückengebrauch oder Anhalten alternierend möglich. Eine maßgebliche Beeinträchtigung des Gangbildes bzw. der Gesamtmobilität ist daher insgesamt nicht objektivierbar, sodass der Beschwerdeführerin das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von etwa 300 bis 400 Metern in rund 10 Minuten zumutbar und möglich ist. Auch das Überwinden von Niveauunterschieden beim Einstieg in ein öffentliches Verkehrsmittel ist bei einem ausreichenden Bewegungsumfang der großen Gelenke der unteren Extremitäten (vgl. den im Rahmen der allgemeinmedizinischen Untersuchung am 24.05.2022 erhobenen Status: „Hüftgelenk rechts: Beugung: 90° Rotation: 30-0-30° Hüftgelenk links: Beugung: 90° Rotation: 30-0-30° Kniegelenk rechts: 0-0-110° TEP Kniegelenk links: 0-0-100° Varusstellung li ca 5° Sprunggelenke: beidseits annähernd normale passive Beweglichkeit.“) möglich. Ebenso besteht im Bereich der oberen Extremitäten der Beschwerdeführerin keine wesentliche Bewegungseinschränkung der Gelenke (vgl. hierzu ebenfalls den Status vom 24.05.2022: „Schultergelenk rechts Seitliches Anheben: aktiv 90 passiv 140° Anheben nach vorne: aktiv 90 passiv 160° Schultergelenk links Seitliches Anheben: aktiv 90 passiv 140° Anheben nach vorne: aktiv 90 passiv 160°“). Zwar wurde im Rahmen der Untersuchung vom 27.01.2023 der Faustschluss von der Beschwerdeführerin lediglich mit einem Kraftgrad von 3 dargeboten, diesbezüglich waren jedoch keine Atrophien feststellbar. Es ist somit anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin Haltegriffe erreichen und sich zum Einstieg in ein öffentliches Verkehrsmittel und während der Fahrt festhalten kann, zumal die vertretene Beschwerdeführerin im Verfahren auch nicht vorbrachte, an Einschränkungen im Bereich der oberen Extremitäten zu leiden. Der aktuell beigezogene medizinische Sachverständige konnte – ebenso wie der im Vorverfahren beigezogene Arzt für Allgemeinmedizin – im Ergebnis keine gesundheitlichen Einschränkungen bei der Beschwerdeführerin feststellen, die die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel unzumutbar erscheinen ließen. Die Auswirkungen der bei ihr festgestellten Einschränkungen betreffend den Bewegungsapparat auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zeigen sich in keinem Ausmaß, welches deren Benützung verunmöglichen würde. Die Beschwerdeführerin leidet an einer Kniegelenksarthrose links und an einem Zustand nach Implantation einer Knieendoprothese rechts sowie an degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule mit einem Keilwirbel im Bereich TH
  11. Die eingeschränkte Beweglichkeit der Kniegelenke und die Aufbraucherscheinungen der Wirbelsäule bewirken dabei eine mäßiggradige Einschränkung der Mobilität. So zeigte sich das Gangbild der Beschwerdeführerin unter Zuhilfenahme von zwei Unterarmstützkrücken nach anfänglichem Beistellen der rechten unteren Extremität im Verlauf deutlich flüssiger und war ihr auch das Treppensteigen ohne Krückengebrauch oder Anhalten alternierend möglich. Eine maßgebliche Beeinträchtigung des Gangbildes bzw. der Gesamtmobilität ist daher insgesamt nicht objektivierbar, sodass der Beschwerdeführerin das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von etwa 300 bis 400 Metern in rund 10 Minuten zumutbar und möglich ist. Auch das Überwinden von Niveauunterschieden beim Einstieg in ein öffentliches Verkehrsmittel ist bei einem ausreichenden Bewegungsumfang der großen Gelenke der unteren Extremitäten vergleiche den im Rahmen der allgemeinmedizinischen Untersuchung am 24.05.2022 erhobenen Status: „Hüftgelenk rechts: Beugung: 90° Rotation: 30-0-30° Hüftgelenk links: Beugung: 90° Rotation: 30-0-30° Kniegelenk rechts: 0-0-110° TEP Kniegelenk links: 0-0-100° Varusstellung li ca 5° Sprunggelenke: beidseits annähernd normale passive Beweglichkeit.“) möglich. Ebenso besteht im Bereich der oberen Extremitäten der Beschwerdeführerin keine wesentliche Bewegungseinschränkung der Gelenke vergleiche hierzu ebenfalls den Status vom 24.05.2022: „Schultergelenk rechts Seitliches Anheben: aktiv 90 passiv 140° Anheben nach vorne: aktiv 90 passiv 160° Schultergelenk links Seitliches Anheben: aktiv 90 passiv 140° Anheben nach vorne: aktiv 90 passiv 160°“). Zwar wurde im Rahmen der Untersuchung vom 27.01.2023 der Faustschluss von der Beschwerdeführerin lediglich mit einem Kraftgrad von 3 dargeboten, diesbezüglich waren jedoch keine Atrophien feststellbar. Es ist somit anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin Haltegriffe erreichen und sich zum Einstieg in ein öffentliches Verkehrsmittel und während der Fahrt festhalten kann, zumal die vertretene Beschwerdeführerin im Verfahren auch nicht vorbrachte, an Einschränkungen im Bereich der oberen Extremitäten zu leiden. Nun wendete die Beschwerdeführerin im Verfahren ein, aufgrund ihrer gesundheitlichen Schädigungen bestehe eine Gehschwäche, wodurch ihre Gehstrecke massiv eingeschränkt werde. Aus diesem Grund sei es ihr nicht möglich, eine Wegstrecke von 300 bis 400 Metern zu bewältigen, bzw. sei das Zurücklegen einer solchen nur unter Verwendung von zwei Unterarmstützkrücken zur Hintanhaltung der ständigen Sturzgefährdung möglich. Die Schmerzzustände würden die Mobilität zusätzlich in einem relevanten Ausmaß limitierten. Sie habe bereits Infusionstherapien in Anspruch genommen, welche die Schmerzen an der Wirbelsäule mit Ausstrahlung in die unteren Extremitäten allerdings nicht gebessert hätten. Das Vorliegen einer derart maßgeblichen Einschränkung der Gehfähigkeit ist anhand des im Rahmen der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 27.01.2023 erhobenen Fachstatus allerdings nicht ausreichend nachvollziehbar. Im Besonderen erweist sich eine maßgebliche Sturzgefährdung in Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführerin das Treppensteigen ohne Krückengebrauch oder Anhalten alternierend möglich ist, als nicht ausreichend nachvollziehbar. Überdies brachte die Beschwerdeführerin auch keine entsprechenden fachärztlichen Befunde in Vorlage, anhand derer die eingewendete Gehschwäche bzw. die Sturzgefährdung in einem Ausmaß objektivierbar wäre, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen würde. Vielmehr ist dem Endbefund im vorliegenden Rehabilitationsbericht vom 12.11.2018 – betreffend einen stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 22.10.2018 bis zum 12.11.2018 infolge der Implantation einer Knietotalendoprothese – im 2-Minuten-Gehtest ein Ergebnis von 126 Metern zu entnehmen. Auch der weiters vorgelegte orthopädische Befund vom 25.02.2022, in dem ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin derzeit nur kurze Gehstrecken mit Pausen bewältigen könne, tritt den Schlussfolgerungen des im Verfahren beigezogenen medizinischen Sachverständigen, wonach der Beschwerdeführerin das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern möglich sei, nicht ausdrücklich entgegen, zumal der gegenständliche Befund keine Ausführungen hinsichtlich der zurücklegbaren Wegstrecke trifft. Was schließlich die von der Beschwerdeführerin im Rahmen des ihr gewährten Parteiengehörs vorgelegten ärztlichen Atteste eines näher genannten Arztes für Allgemeinmedizin vom 02.03.2023 und vom 21.03.2023 betrifft, welche starke Schmerzen im Bereich der gesamten Wirbelsäule mit Ausstrahlung in die Füße sowie eine stark eingeschränkte Gehstrecke beschreiben, so ist in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen des beigezogenen Gutachters in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 05.04.2023 zu verweisen. Darin führte der Gutachter nachvollziehbar aus, dass die neu beigebrachten Befunde eine akute Ischialgie mit Gehschwäche und Sturzgefährdung beschreiben würden. Es werde ein Zustand beschrieben, der einer akuten neurochirurgischen oder orthopädischen Betreuung bedürfe. Diesbezüglich würden jedoch keine Befundberichte vorliegen. Bei adäquater fachärztlicher Behandlung sei ein kalkülsrelevanter Leidenszustand, der länger als sechs Monate andauern werde, aber nicht zu erwarten. Eine Abänderung der bereits getroffenen Einschätzung könne daher nicht erfolgen. Diese Ausführungen des beigezogenen Gutachters sind nicht zu beanstanden. In diesem Zusammenhang ist besonders hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin im Anschluss an die Beschwerdevorlage im Juni 2023 keine weiteren medizinischen Befunde bzw. Behandlungsdokumentationen betreffend die Ischialgie in Vorlage brachte, dies insbesondere auch nicht im Rahmen der Beweismittelvorlage vom 19.12.
  12. Eine aktuell nach wie vor bestehende Schmerzsymptomatik, welche zu einer erheblichen Einschränkung der Gehstrecke führen würde, ist somit nicht objektivierbar. Es wird nicht verkannt, dass bei der Beschwerdeführerin durchaus eine Beeinträchtigung des Gangbildes sowie eine Einschränkung der Gehstrecke vorliegt. Anhand des im Rahmen einer persönlichen neurologischen Untersuchung erhobenen klinischen Fachstatus und der vorliegenden medizinischen Unterlagen ist jedoch keine Gangbildbeeinträchtigung oder eine Gangunsicherheit in einem Ausmaß nachvollziehbar, welches der Beschwerdeführerin das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke verunmöglichen würde. Insbesondere sind auch die von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 16.08.2022 angeführten Sturzereignisse nicht befundbelegt und damit nicht objektiviert. Darüber hinaus ist es der Beschwerdeführerin auch möglich und zumutbar, zur Verbesserung der Geh- und Stehfähigkeit Unterarmstützkrücken zu verwenden; diese stellen eine zumutbare Kompensationsmöglichkeit iSd § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen dar.Es wird nicht verkannt, dass bei der Beschwerdeführerin durchaus eine Beeinträchtigung des Gangbildes sowie eine Einschränkung der Gehstrecke vorliegt. Anhand des im Rahmen einer persönlichen neurologischen Untersuchung erhobenen klinischen Fachstatus und der vorliegenden medizinischen Unterlagen ist jedoch keine Gangbildbeeinträchtigung oder eine Gangunsicherheit in einem Ausmaß nachvollziehbar, welches der Beschwerdeführerin das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke verunmöglichen würde. Insbesondere sind auch die von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 16.08.2022 angeführten Sturzereignisse nicht befundbelegt und damit nicht objektiviert. Darüber hinaus ist es der Beschwerdeführerin auch möglich und zumutbar, zur Verbesserung der Geh- und Stehfähigkeit Unterarmstützkrücken zu verwenden; diese stellen eine zumutbare Kompensationsmöglichkeit iSd Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen dar. Schließlich brachte die Beschwerdeführerin auch hinsichtlich der im ersten Beschwerdeschriftsatz vom 16.08.2022 eingewendeten diabetischen Polyneuropathie keine entsprechenden neurologischen Befunde bzw. Behandlungsdokumentationen in Vorlage, sondern wird eine solche lediglich im vorgelegten ärztlichen Attest eines näher genannten Arztes für Allgemeinmedizin vom 04.02.2022 angeführt; im weiters vorgelegten orthopädischen Befund vom 25.02.2022 wird überdies nur der Verdacht auf eine diabetische Polyneuropathie beschrieben. Nichtsdestotrotz ist in Anbetracht des im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 27.01.2023 erhobenen Gangbildes sowie der festgestellten unauffälligen Sensibilität keine Polyneuropathie in einem Ausmaß objektivierbar, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich beeinträchtigen würde. Auch bezüglich des weiteren Beschwerdevorbringens der Beschwerdeführerin, wonach sie aufgrund ihrer Knieschädigung und der Wirbelsäulenveränderungen nicht dazu in der Lage sei, in ein öffentliches Verkehrsmittel sicher einzusteigen, und ihr auch ein sicheres Anhalten bei abruptem Anfahren oder Bremsen nicht möglich und zumutbar sei, brachte die Beschwerdeführerin keine belegenden medizinischen Unterlagen in Vorlage. Das Vorbringen ist überdies auch anhand der oben angeführten Ergebnisse der persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin am 24.05.2022 und am 27.01.2023 – darin konnten ausreichende Kraftverhältnisse und Bewegungsumfänge im Bereich der oberen und unteren Extremitäten festgestellt werden – nicht hinreichend objektivierbar. Darüber hinaus führte der beigezogene Facharzt für Neurologie und Psychiatrie in seinem Gutachten vom 14.02.2023 weiters nachvollziehbar aus, dass die Depression der Beschwerdeführerin in ihrer Art und Ausprägung sowie im Zusammenwirken mit den übrigen Leiden nicht derart ausgeprägt sei, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dadurch maßgeblich beeinträchtigt wäre. Des Weiteren würden auch noch Therapiereserven bestehen. So befindet sich die Beschwerdeführerin – ihren Angaben im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 27.01.2023 zufolge – weder unter fachärztlicher Betreuung, noch absolviert sie eine Psychotherapie. Unabhängig davon liegen aber auch keine medizinischen Unterlagen vor, anhand derer abzuleiten wäre, dass eine Klaustrophobie, Soziophobie oder phobische Angst vor Kontrollverlust ein wesentlicher Bestandteil des psychischen Leidens wäre, was von der vertretenen Beschwerdeführerin im Übrigen auch nicht behauptet wurde. Die Beschwerdeführerin brachte nicht vor, an einer Einschränkung ihrer körperlichen Belastbarkeit oder ihrer neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten bzw. an einer hochgradigen Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit oder an einer anhaltenden Erkrankung des Immunsystems zu leiden, welche eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränken würde. Es fanden sich diesbezüglich auch keine hinreichenden Hinweise in den persönlichen Untersuchungen und wurden keine entsprechenden Befunde vorgelegt. Bezüglich der mit Eingabe vom 19.12.2023 an das Bundesverwaltungsgericht nachgereichten medizinischen Unterlagen, ein Echokardiographiebefund und eine Medikamentenverordnung jeweils vom 06.12.2023, ist schließlich festzuhalten, dass diese der Neuerungsbeschränkung des § 46 BBG unterliegen, wonach im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen. Abgesehen davon wären die nachgereichten Befunde aber selbst bei hypothetischer Berücksichtigung nicht dazu geeignet, eine Änderung der vorgenommenen Beurteilung herbeizuführen. So beschreibt der vorgelegte Echokardiographiebefund zwar eine geringe Dilatation des linken Vorhofs und eine mäßige Linksventrikelhypertrophie sowie eine geringe Trikuspidalinsuffizienz, eine deutliche Sklerosierung der Klappen und eine Relaxationsstörung. Die systolische Linksventrikelfunktion wie auch die Rechtsventrikelfunktion wird hingegen als normal beschrieben. Eine – von der Beschwerdeführerin auch gar nicht behauptete – maßgebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit kann dem gegenständlichen Untersuchungsbefund daher insgesamt nicht entnommen werden. Des Weiteren ist auch aus der vorliegenden Medikamentenverordnung vom 06.12.2023 keine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin abzuleiten, zumal die darin angeführten Medikamente zum überwiegenden Teil bereits im Gutachten vom 14.02.2023 Berücksichtigung fanden und auch die neu angeführten Medikamente – Pantoloc, Antibiophilus, Folsan und Oleovit D3 – auf keine Leidenszustände schließen lassen, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen würden. Den in der Medikamentenverordnung weiters angeführten Verlaufskontrollen betreffend den Zeitraum Juni bis Dezember 2023 sind diagnostisch zwar ein Verdacht auf eine NSAR-Colitis sowie ein Hinweis auf eine Ileitis terminalis zu entnehmen. Im Eintrag vom 10.08.2023 ist jedoch angeführt, dass der Stuhl deutlich besser (max. breiig) sei. Aus der weiteren Verlaufskontrolle vom 06.12.2023 ergibt sich schließlich, dass die Beschwerdeführerin seit mindestens sechs Wochen keinen Durchfall mehr gehabt habe. Das Auftreten von deutlich gehäuften Durchfällen im Sinne einer anhaltend schweren Erkrankung des Verdauungstraktes, welche eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen könnte, ist bei der Beschwerdeführerin somit ebenfalls nicht objektiviert. Bezüglich der mit Eingabe vom 19.12.2023 an das Bundesverwaltungsgericht nachgereichten medizinischen Unterlagen, ein Echokardiographiebefund und eine Medikamentenverordnung jeweils vom 06.12.2023, ist schließlich festzuhalten, dass diese der Neuerungsbeschränkung des Paragraph 46, BBG unterliegen, wonach im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen. Abgesehen davon wären die nachgereichten Befunde aber selbst bei hypothetischer Berücksichtigung nicht dazu geeignet, eine Änderung der vorgenommenen Beurteilung herbeizuführen. So beschreibt der vorgelegte Echokardiographiebefund zwar eine geringe Dilatation des linken Vorhofs und eine mäßige Linksventrikelhypertrophie sowie eine geringe Trikuspidalinsuffizienz, eine deutliche Sklerosierung der Klappen und eine Relaxationsstörung. Die systolische Linksventrikelfunktion wie auch die Rechtsventrikelfunktion wird hingegen als normal beschrieben. Eine – von der Beschwerdeführerin auch gar nicht behauptete – maßgebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit kann dem gegenständlichen Untersuchungsbefund daher insgesamt nicht entnommen werden. Des Weiteren ist auch aus der vorliegenden Medikamentenverordnung vom 06.12.2023 keine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin abzuleiten, zumal die darin angeführten Medikamente zum überwiegenden Teil bereits im Gutachten vom 14.02.2023 Berücksichtigung fanden und auch die neu angeführten Medikamente – Pantoloc, Antibiophilus, Folsan und Oleovit D3 – auf keine Leidenszustände schließen lassen, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen würden. Den in der Medikamentenverordnung weiters angeführten Verlaufskontrollen betreffend den Zeitraum Juni bis Dezember 2023 sind diagnostisch zwar ein Verdacht auf eine NSAR-Colitis sowie ein Hinweis auf eine Ileitis terminalis zu entnehmen. Im Eintrag vom 10.08.2023 ist jedoch angeführt, dass der Stuhl deutlich besser (max. breiig) sei. Aus der weiteren Verlaufskontrolle vom 06.12.2023 ergibt sich schließlich, dass die Beschwerdeführerin seit mindestens sechs Wochen keinen Durchfall mehr gehabt habe. Das Auftreten von deutlich gehäuften Durchfällen im Sinne einer anhaltend schweren Erkrankung des Verdauungstraktes, welche eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen könnte, ist bei der Beschwerdeführerin somit ebenfalls nicht objektiviert. Insofern in der Verlaufskontrolle vom 19.06.2023 aber ein „St. p. Knie-TEP links“ angeführt wird, so ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bezüglich einer zwischenzeitlich stattgefunden habenden Operation des linken Kniegelenks keine medizinischen Unterlagen in Vorlage brachte und eine solche von der Beschwerdeführerin auch gar nicht behauptet wurde, weshalb davon auszugehen ist, dass es sich hierbei um eine Verwechslung handelt und die Knietotalendoprothese des rechten Kniegelenks gemeint ist. Die vertretene Beschwerdeführerin legte daher im Rahmen des gesamten Verfahrens keine Befunde vor, die geeignet gewesen wären, eine andere Beurteilung hinsichtlich der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel herbeizuführen bzw. eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände zu belegen und allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen somit insgesamt keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des von der belangten Behörde im fortgesetzten Verfahren eingeholten Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 14.02.2023 samt ergänzender Stellungnahme vom 05.04.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, welches in Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Ergebnis auch die Beurteilungen in der von der belangten Behörde im Vorverfahren eingeholten Gesamtbeurteilung eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 10.06.2022 – diese basierend auf den eingeholten Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Allgemeinmedizin vom 27.05.2022 und der Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 29.03.2022 – bestätigt. Dieses Gutachten (samt Ergänzung) wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
  13. Rechtliche Beurteilung: Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4 BBG.Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3 und 4 BBG. Zu A)

§ 42Abs.

1 zweiter Satz BBG können im Behindertenpass auf Antrag des behinderten Menschen zusätzliche Eintragungen vorgenommen werden, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen.

Paragraph 42, Absatz eins, zweiter Satz BBG können im Behindertenpass auf Antrag des behinderten Menschen zusätzliche Eintragungen vorgenommen werden, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen.

§ 45Abs.

1 leg.cit. sind Anträge auf Vornahme einer Zusatzeintragung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, leg.cit. sind Anträge auf Vornahme einer Zusatzeintragung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) einzubringen. Nach § 47 leg.cit. ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen. Nach Paragraph 47, leg.cit. ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen. In Ausübung dieser Ermächtigung wurde die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, erlassen. In Ausübung dieser Ermächtigung wurde die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013,, erlassen. Der für die hier begehrte Zusatzeintragung relevante § 1 Abs. 4 Z 3 der zitierten Verordnung hat folgenden Wortlaut:Der für die hier begehrte Zusatzeintragung relevante Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der zitierten Verordnung hat folgenden Wortlaut: „§ 1 ...

(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
  1. ...
  2. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  3. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.“
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen: ,
  1. ... ,
  2. …,
  3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  4. Lebensmonat vollendet ist und , - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder , - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder , - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder , - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder , - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.“ In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zur Stammfassung BGBl. II 495/2013 wird zu § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (nunmehr § 1 Abs. 4 Z 3) Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zur Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, wird zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (nunmehr Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,) Folgendes ausgeführt: „Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. [...] Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. […] Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: - Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, - hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, - schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, - nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: - anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency), - schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im
  5. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), - fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, - selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist. Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: - vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, - laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, - Kleinwuchs, - gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, - bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.“

§ 1Abs.

5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.

Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, mwN.). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde in dem in den wesentlichen Teilen wiedergegebenen Sachverständigengutachten vom 14.02.2023 (samt der ergänzenden Stellungnahme vom 05.04.2023) nachvollziehbar dargelegt, dass im Fall der Beschwerdeführerin – trotz der bei ihr unzweifelhaft bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen und unter Berücksichtigung dieser – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen. Bei der Beschwerdeführerin sind ausgehend von diesen Sachverständigengutachten aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit – diese betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen –, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen festzustellen gewesen. Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde in dem in den wesentlichen Teilen wiedergegebenen Sachverständigengutachten vom 14.02.2023 (samt der ergänzenden Stellungnahme vom 05.04.2023) nachvollziehbar dargelegt, dass im Fall der Beschwerdeführerin – trotz der bei ihr unzweifelhaft bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen und unter Berücksichtigung dieser – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen. Bei der Beschwerdeführerin sind ausgehend von diesen Sachverständigengutachten aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit – diese betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen –, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen festzustellen gewesen. Die vertretene Beschwerdeführerin legte im Rahmen des gesamten Verfahrens, wie bereits erwähnt, keine weiteren Befunde vor, die geeignet wären, die durch den medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes der Beschwerdeführerin zu belegen. Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, war dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Orthopädie nicht Folge zu geben, zumal bereits ein Sachverständigengutachten eingeholt wurden und der Entscheidung zu Grunde gelegt wird. Lediglich der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Behörden im Zusammenhang mit der Einschätzung des Grades der Behinderung verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten einer bestimmten Fachrichtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens an (vgl. VwGH 24.06.1997, Zl. 96/08/0114).Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, war dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Orthopädie nicht Folge zu geben, zumal bereits ein Sachverständigengutachten eingeholt wurden und der Entscheidung zu Grunde gelegt wird. Lediglich der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Behörden im Zusammenhang mit der Einschätzung des Grades der Behinderung verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten einer bestimmten Fachrichtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens an vergleiche VwGH 24.06.1997, Zl. 96/08/0114). Da aus den dargelegten Gründen die Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung ärztlicher Sachverständigen auf Grundlage persönlicher Begutachtungen der Beschwerdeführerin und unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Beweismittel geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung ärztlicher Sachverständigen auf Grundlage persönlicher Begutachtungen der Beschwerdeführerin und unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Beweismittel geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W135.2258982.2.00

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