RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.01.2024 GeschäftszahlW136 2271960-1 Spruch, W136 2271960-2/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Linz vom 23.03.2023, Zl. Pers-9-A-29, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Linz vom 23.03.2023, Zl. Pers-9-A-29, beschlossen: A) Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren gemäß § 31 VwGVG eingestellt.A) Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren gemäß Paragraph 31, VwGVG eingestellt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
- Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) war zuletzt bis zum 26.06.2023 in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen beim Präsidenten des Landesgerichtes Linz (in Folge: Behörde) für näher genannte Fachgebiete eingetragen. Mit Note der Behörde vom 19.12.2022 wurde der BF auf den Ablauf der Eintragungsfrist und auf die Möglichkeit, frühestens ein Jahr und spätestens drei Monate vor Ablauf dieser Frist einen Antrag auf Verlängerung der Eintragung (Rezertifizierung) zu stellen, hingewiesen.
- Mit Note des LG für ZRS XXXX vom 07.02.2023 wurde die Behörde darauf hingewiesen, dass der BF in einem näher genannten Verfahren die Erstattung eines Ergänzungsgutachtens abgelehnt hatte. Die Behörde lud daraufhin den BF zur Klärung bzw Erörterung dieser Frage zu einem Gespräch und erließ nach weiteren Ermittlungen den bekämpften Bescheid, mit dem dem BF die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 und 3 SDG entzogen und dieser aus der Gerichtssachverständigenliste gestrichen wurde.
- Mit Note des LG für ZRS römisch 40 vom 07.02.2023 wurde die Behörde darauf hingewiesen, dass der BF in einem näher genannten Verfahren die Erstattung eines Ergänzungsgutachtens abgelehnt hatte. Die Behörde lud daraufhin den BF zur Klärung bzw Erörterung dieser Frage zu einem Gespräch und erließ nach weiteren Ermittlungen den bekämpften Bescheid, mit dem dem BF die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und 3 SDG entzogen und dieser aus der Gerichtssachverständigenliste gestrichen wurde. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig Beschwerde, die von der Behörde samt den bezughabenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht mit Note vom 03.05.2023 vorgelegt wurde.
- Der BF hat keinen Antrag auf Rezertifizierung als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger gestellt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen und Beweiswürdigung Das Bundesverwaltungsgericht stellt den im Verfahrensgang dargelegten unstrittigen Sachverhalt, der sich aus der Aktenlage ergibt, fest. Nachdem der BF keinen Antrag auf Verlängerung seiner Eintragung als Gerichtssachverständiger gestellt hat, hat seine Eintragung gemäß § 6 Abs. 1 SDG mit Ablauf der Befristung seiner Eintragung mit 26.06.2023 geendet. Nachdem der BF keinen Antrag auf Verlängerung seiner Eintragung als Gerichtssachverständiger gestellt hat, hat seine Eintragung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, SDG mit Ablauf der Befristung seiner Eintragung mit 26.06.2023 geendet.
- Rechtliche Beurteilung Zu A) Verfahrenseinstellung Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderer gesetzlicher Bestimmungen somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderer gesetzlicher Bestimmungen somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), § 28 VwGVG, Anm 5).Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu Paragraph 33, VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird - neben formeller Klaglosstellung - angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (vgl. z.B. VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050 mit Verweis auf VwGH 29.9.2010, 2008/10/0029; VwGH 5.11.2014, Ro 2014/10/0084). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird - neben formeller Klaglosstellung - angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen vergleiche z.B. VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050 mit Verweis auf VwGH 29.9.2010, 2008/10/0029; VwGH 5.11.2014, Ro 2014/10/0084). Die Grundsätze der auch für das Verfahren vor den VwG relevanten Rechtsprechung zum Begriff des Rechtsschutzinteresses lauten: Das Rechtsschutzinteresse besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Bf an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Bf keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Bf keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (vgl. B
- September 2010, 2008/10/0029; B
- Jänner 1995, 93/04/0204) (vgl. VwGH vom 31.01.2018, Ra 2018/10/0022). Die Grundsätze der auch für das Verfahren vor den VwG relevanten Rechtsprechung zum Begriff des Rechtsschutzinteresses lauten: Das Rechtsschutzinteresse besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Bf an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Bf keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Bf keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen vergleiche B
- September 2010, 2008/10/0029; B
- Jänner 1995, 93/04/0204) vergleiche VwGH vom 31.01.2018, Ra 2018/10/0022). Nachdem die Eintragung des BF als Sachverständiger in die Liste der der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen beim Präsidenten des Landesgerichtes Linz mangels Stellung eines Rezertifizierungsantrages jedenfalls mit Ablauf der Eintragungsfrist am 26.06.2023 geendet hat, würde auch eine Behebung des bekämpften Bescheides die Rechtsstellung des BF nicht berühren. Das Rechtsschutzinteresse der BF ist weggefallen, weshalb die eingebrachte Beschwerde einer meritorischen Erledigung nicht mehr zuzuführen war und das Beschwerdeverfahren spruchgemäß einzustellen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen, entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen, entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W136.2271960.1.00