RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.01.2024 GeschäftszahlW189 2277903-1 Spruch, W189 2277903-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH), gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.07.2023, Zl. 1327424109-223119522, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.01.2024, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH), gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.07.2023, Zl. 1327424109-223119522, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.01.2024, zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin (in der Folge: die BF), eine somalische Staatsangehörige, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 04.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem sie am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Zu ihrem Ausreisegrund gab sie zu Protokoll, dass sie mit ihrem Ex-Mann gestritten habe und er sie bedroht habe, sie zu töten. Er behaupte, immer noch mit der BF verheiratet zu sein. Im Falle einer Rückkehr habe die BF Angst vor ihrem Ex-Mann. Er habe sie bei der Al Shabaab angezeigt und behauptet, dass sie eine Doppelehe geführt habe. Die Al Shabaab habe sie zur Steinigung verurteilt.
- In ihrer niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: das BFA) vom 01.03.2023 führte die BF in freier Erzählung zu ihrem Fluchtgrund aus, dass ihr Ex-Mann sie bei der Al Shabaab angezeigt und behauptet habe, dass sie eine Doppelehe geführt habe. Mitglieder der Al Shabaab hätten sie im Dezember 2021 angerufen und aufgefordert, zu ihnen nach Jamaame zu kommen. Die BF habe gefragt, was sie dort machen solle, woraufhin ihr die Person gesagt habe, dass sie ungläubig sei und die Scharia gebrochen habe und als verheiratete Frau erneut geheiratet habe. Man werde sie steinigen.
- Mit Bescheid des BFA vom 28.04.2023 wurde der Antrag auf internationalen Schutz der BF bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Der BF wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkte II. und III.).
- Mit Bescheid des BFA vom 28.04.2023 wurde der Antrag auf internationalen Schutz der BF bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Der BF wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.).
- Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob die BF durch ihre Rechtsvertretung binnen offener Frist Beschwerde, über welche das Bundesverwaltungsgericht am 09.01.2024 in beider Anwesenheit eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchführte.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob die BF durch ihre Rechtsvertretung binnen offener Frist Beschwerde, über welche das Bundesverwaltungsgericht am 09.01.2024 in beider Anwesenheit eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchführte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person der BF Die Identität der BF steht nicht fest. Sie ist eine Staatsangehörige von Somalia und gehört der Religionsgemeinschaft der sunnitischen Muslime sowie dem Clan der Marehaan an. Entgegen dem Vorbringen der BF wurde sie nicht im Dezember 2021 von ihrem Ex-Mann bei der Al Shabaab wegen des Vorwurfs der Führung einer Doppelehe angezeigt. Die BF wurde infolge nicht von der Al Shabaab deswegen telefonisch bedroht und zur Steinigung verurteilt. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Somalia 1.2.
- Rechtsschutz und Justizwesen Die Rechtsordnung in Somalia richtet sich nach einer Mischung des von 1962 stammenden nationalen Strafgesetzbuches sowie traditionellem („Xeer“) und islamischem Gewohnheitsrecht (Scharia) (AA 17.5.2022; vgl. BS 2022, S. 16; USDOS 2.6.2022, S. 3). Nach dem Kollaps des Staates im Jahr 1991 kollabierte in weiten Teilen des Landes auch das formelle Recht. Gleichzeitig stieg die Bedeutung von Scharia und Xeer. Die Scharia bildet die Grundlage jeder Rechtssprechung, und der Staat muss sich religiösen Normen beugen (BS 2022, S. 9). Aufgrund des Versagens und der Ineffektivität der formellen staatlichen Justiz sind traditionelles Recht, islamische Rechtsprechung und Gerichte von al Shabaab häufige Quellen für Streitbeilegungen (HIPS 3.2021, S. 13; vgl. LI 16.6.2021, S. 2; SPC 9.2.2022).Die Rechtsordnung in Somalia richtet sich nach einer Mischung des von 1962 stammenden nationalen Strafgesetzbuches sowie traditionellem („Xeer“) und islamischem Gewohnheitsrecht (Scharia) (AA 17.5.2022; vergleiche BS 2022, S. 16; USDOS 2.6.2022, S. 3). Nach dem Kollaps des Staates im Jahr 1991 kollabierte in weiten Teilen des Landes auch das formelle Recht. Gleichzeitig stieg die Bedeutung von Scharia und Xeer. Die Scharia bildet die Grundlage jeder Rechtssprechung, und der Staat muss sich religiösen Normen beugen (BS 2022, S. 9). Aufgrund des Versagens und der Ineffektivität der formellen staatlichen Justiz sind traditionelles Recht, islamische Rechtsprechung und Gerichte von al Shabaab häufige Quellen für Streitbeilegungen (HIPS 3.2021, S. 13; vergleiche LI 16.6.2021, S. 2; SPC 9.2.2022). Eine landesweite Implementierung und einheitliche Anwendung der von der somalischen Bundesregierung vorgegebenen Bestimmungen ist nicht gesichert (AA 17.5.2022). Den meisten staatlichen Gerichten mangelt es an Durchsetzbarkeit, manchmal werden Urteile gänzlich ignoriert – ohne Konsequenzen (Sahan 21.11.2022). Durchgesetzt wird formelles Recht eher noch im urbanen als im ländlichen Kontext (ACCORD 31.5.2021, S. 36). De facto gibt es kein funktionierendes formelles Justizsystem (NLMBZ 1.12.2021, S. 61). Nach anderen Angaben verfügt die somalische Justiz über sehr begrenzte Kapazitäten (LI 16.6.2021, S. 2). In Kismayo gibt es zwei Bezirksgerichte, ein Obergericht und ein Berufungsgericht. Zudem existieren ein Ältestenkomitee, wohin Streitigkeiten getragen werden können (Xeer) und private Schariagerichte. Die drei Justizsysteme koordinieren sich unter dem Schirm der formellen Gerichte, endgültige Entscheidungen werden von diesen getroffen. Abseits davon wurde ein spezielles Land-Komitee geschaffen, das sich mit komplexen und sensiblen Streitigkeiten um Land befasst. Dieses Komitee verfügt über eine eigene Polizeieinheit, um Beschlüsse durchzusetzen (Majid 26.3.2021). Das informelle Justizsystem (Scharia und Xeer) spielt eine entscheidende Rolle bei der Gewährleistung von Gerechtigkeit. 90 % der Somali bevorzugen das informelle System, denn dieses ist leichter zugänglich und schneller (NLMBZ 1.12.2021, S. 61; vgl. SPC 9.2.2022). Durch Älteste und al Shabaab werden selbst in Mogadischu mehr Fälle abgewickelt als durch formelle Gerichte (Majid 26.3.2021). Auch für den sozialen Frieden bzw. den gesellschaftlichen Zusammenhalt ist Xeer von Bedeutung (NLMBZ 1.12.2021, S. 61; vgl. SPC 9.2.2022). Frauen werden im Xeer insofern benachteiligt, als sie in diesem System nicht selbst aktiv werden können und auf ein männliches Netzwerk angewiesen sind (LIFOS 1.7.2019, S. 14).Das informelle Justizsystem (Scharia und Xeer) spielt eine entscheidende Rolle bei der Gewährleistung von Gerechtigkeit. 90 % der Somali bevorzugen das informelle System, denn dieses ist leichter zugänglich und schneller (NLMBZ 1.12.2021, S. 61; vergleiche SPC 9.2.2022). Durch Älteste und al Shabaab werden selbst in Mogadischu mehr Fälle abgewickelt als durch formelle Gerichte (Majid 26.3.2021). Auch für den sozialen Frieden bzw. den gesellschaftlichen Zusammenhalt ist Xeer von Bedeutung (NLMBZ 1.12.2021, S. 61; vergleiche SPC 9.2.2022). Frauen werden im Xeer insofern benachteiligt, als sie in diesem System nicht selbst aktiv werden können und auf ein männliches Netzwerk angewiesen sind (LIFOS 1.7.2019, S. 14). Grundsätzlich dient die Scharia bei Entscheidungen in Familienangelegenheiten (USDOS 12.4.2022, S. 37). Frauen können im Rahmen der Scharia effektiver Recht bekommen als im sehr patriarchalen und oft auch intransparenten traditionellen Recht (ACCORD 31.5.2021, S. 32). Al Shabaab hat eigene Gerichte geschaffen, die v. a. über Land- und Vertragsstreitigkeiten entscheiden, mitunter aber auch in Zivil- und Strafrechtsfällen (Sahan 21.11.2022; vgl. VOA 17.8.2022; SG 16.8.2022). Neben zahlreichen permanenten Gerichten kommen auch mobile Gerichte in von der Regierung kontrollierten Gebieten zum Einsatz (Sahan 21.11.2022; vgl. AJ 14.9.2022b). Diese Form der Justiz ist effektiv, aber drakonisch (BS 2022, S. 10). In von al Shabaab kontrollierten Gebieten werden regelmäßig extreme Körperstrafen verhängt und öffentlich vollstreckt, darunter Auspeitschen oder Stockschläge, Handamputationen für Diebstahl oder Hinrichtungen für Ehebruch (AA 28.6.2022, S. 16; vgl. Sahan 21.11.2022; AJ 14.9.2022b). Gerichte von al Shabaab hören alle Seiten, fällen Urteile und sorgen dafür, dass Urteile auch umgesetzt bzw. eingehalten werden – wo nötig mit Gewalt (FIS 7.8.2020, S. 16). Al Shabaab setzt eigene Gerichtsbeschlüsse auch durch (AA 28.6.2022, S. 8; vgl. HI 10.2020, S. 10), mit Gewalt und Drohungen und auch in von der Regierung kontrollierten Gebieten (AA 28.6.2022, S. 8; vgl. VOA 17.8.2022). Gegen Urteile von Gerichten der al Shabaab kann Berufung eingelegt werden (AJ 14.9.2022b).Al Shabaab hat eigene Gerichte geschaffen, die v. a. über Land- und Vertragsstreitigkeiten entscheiden, mitunter aber auch in Zivil- und Strafrechtsfällen (Sahan 21.11.2022; vergleiche VOA 17.8.2022; SG 16.8.2022). Neben zahlreichen permanenten Gerichten kommen auch mobile Gerichte in von der Regierung kontrollierten Gebieten zum Einsatz (Sahan 21.11.2022; vergleiche AJ 14.9.2022b). Diese Form der Justiz ist effektiv, aber drakonisch (BS 2022, S. 10). In von al Shabaab kontrollierten Gebieten werden regelmäßig extreme Körperstrafen verhängt und öffentlich vollstreckt, darunter Auspeitschen oder Stockschläge, Handamputationen für Diebstahl oder Hinrichtungen für Ehebruch (AA 28.6.2022, S. 16; vergleiche Sahan 21.11.2022; AJ 14.9.2022b). Gerichte von al Shabaab hören alle Seiten, fällen Urteile und sorgen dafür, dass Urteile auch umgesetzt bzw. eingehalten werden – wo nötig mit Gewalt (FIS 7.8.2020, S. 16). Al Shabaab setzt eigene Gerichtsbeschlüsse auch durch (AA 28.6.2022, S. 8; vergleiche HI 10.2020, S. 10), mit Gewalt und Drohungen und auch in von der Regierung kontrollierten Gebieten (AA 28.6.2022, S. 8; vergleiche VOA 17.8.2022). Gegen Urteile von Gerichten der al Shabaab kann Berufung eingelegt werden (AJ 14.9.2022b). Al Shabaab inhaftiert Personen für "Vergehen" wie Rauchen, Musikhören (USDOS 12.4.2022, S. 7; vgl. CFR 19.5.2021), den Verkauf von Khat, das Rasieren des Bartes (CFR 19.5.2021), unerlaubte Inhalte auf dem Mobiltelefon; Fußballschauen oder -spielen und das Tragen eines BHs oder das Nicht-Tragen eines Hidschabs (USDOS 12.4.2022, S. 7). Die harsche Interpretation der Scharia wird in erster Linie in den von al Shabaab kontrollierten Gebieten umgesetzt, dort, wo die Gruppe auch über eine permanente Präsenz verfügt. In anderen Gebieten liegt ihr Hauptaugenmerk auf der Einhebung von Steuern (LI 20.12.2017, S. 3).Al Shabaab inhaftiert Personen für "Vergehen" wie Rauchen, Musikhören (USDOS 12.4.2022, S. 7; vergleiche CFR 19.5.2021), den Verkauf von Khat, das Rasieren des Bartes (CFR 19.5.2021), unerlaubte Inhalte auf dem Mobiltelefon; Fußballschauen oder -spielen und das Tragen eines BHs oder das Nicht-Tragen eines Hidschabs (USDOS 12.4.2022, S. 7). Die harsche Interpretation der Scharia wird in erster Linie in den von al Shabaab kontrollierten Gebieten umgesetzt, dort, wo die Gruppe auch über eine permanente Präsenz verfügt. In anderen Gebieten liegt ihr Hauptaugenmerk auf der Einhebung von Steuern (LI 20.12.2017, S. 3). Die Bundesregierung möchte diesen Gerichten ein Ende setzen, um den Einfluss von al Shabaab zu reduzieren (Sahan 21.11.2022). Sicherheitskräfte haben damit begonnen, Menschen und Älteste, die sich an Gerichte der al Shabaab wenden bzw. mit der Gruppe kooperieren, zu verhaften (SD 26.9.2022). 1.2.
- Weibliche Genitalverstümmelung und –Beschneidung (FGM/C) FGM ist in Somalia auch weiterhin weit verbreitet (USDOS 12.4.2022, S. 37; vgl. AA 28.6.2022, S. 18) und bleibt die Norm (LI 14.9.2022, S. 16). Lange Zeit wurde die Zahl betroffener Frauen mit 98 % angegeben. Diese Zahl ist laut somalischem Gesundheitsministerium bis 2015 auf 95 % und bis 2018 auf 90 % gefallen (FIS 5.10.2018, S. 29). UN News berichtet von "mehr als 90 %" (UNN 4.2.2022). Gemäß einer Studie aus dem Jahr 2017 sind rund 13 % der 15-17-jährigen Mädchen nicht beschnitten (STC 9.2017). In der Altersgruppe von 15-49 Jahren liegt die Prävalenz hingegen bei 98 %, jene der Infibulation bei 77 %, wie eine andere Studie besagt (BMC Yussuf 2020, S. 1f). Laut einer anderen Quelle sind 88 % der 5-9-jährigen Mädchen bereits beschnitten oder verstümmelt (CARE 4.2.2022).FGM ist in Somalia auch weiterhin weit verbreitet (USDOS 12.4.2022, S. 37; vergleiche AA 28.6.2022, S. 18) und bleibt die Norm (LI 14.9.2022, S. 16). Lange Zeit wurde die Zahl betroffener Frauen mit 98 % angegeben. Diese Zahl ist laut somalischem Gesundheitsministerium bis 2015 auf 95 % und bis 2018 auf 90 % gefallen (FIS 5.10.2018, S. 29). UN News berichtet von "mehr als 90 %" (UNN 4.2.2022). Gemäß einer Studie aus dem Jahr 2017 sind rund 13 % der 15-17-jährigen Mädchen nicht beschnitten (STC 9.2017). In der Altersgruppe von 15-49 Jahren liegt die Prävalenz hingegen bei 98 %, jene der Infibulation bei 77 %, wie eine andere Studie besagt (BMC Yussuf 2020, S. 1f). Laut einer anderen Quelle sind 88 % der 5-9-jährigen Mädchen bereits beschnitten oder verstümmelt (CARE 4.2.2022). In der Übergangsverfassung steht, dass eine Beschneidung von Mädchen der Folter gleichkommt und daher verboten ist (USDOS 12.4.2022, S. 37; vgl. UNICEF 29.6.2021; LIFOS 16.4.2019, S. 28f; ÖB 11.2022, S. 12). Allerdings mangelt es an einer Definition von "Beschneidung", und es wird kein Strafmaß genannt. Das Strafgesetz von 1964 sieht zwar Strafen für die Verletzung einer Person vor, es sind aber keine Fälle bekannt, wo FGM/C dahingehend einer Strafverfolgung zugeführt worden wäre – selbst dann, wenn ein Mädchen an den Folgen der Verstümmelung verstorben ist (LIFOS 16.4.2019, S. 28f). Insgesamt gibt es jedenfalls keine nationale Gesetzgebung, welche FGM ausdrücklich verbietet oder kriminalisiert (LI 14.9.2022; vgl. TEA 17.12.2022).In der Übergangsverfassung steht, dass eine Beschneidung von Mädchen der Folter gleichkommt und daher verboten ist (USDOS 12.4.2022, S. 37; vergleiche UNICEF 29.6.2021; LIFOS 16.4.2019, S. 28f; ÖB 11.2022, S. 12). Allerdings mangelt es an einer Definition von "Beschneidung", und es wird kein Strafmaß genannt. Das Strafgesetz von 1964 sieht zwar Strafen für die Verletzung einer Person vor, es sind aber keine Fälle bekannt, wo FGM/C dahingehend einer Strafverfolgung zugeführt worden wäre – selbst dann, wenn ein Mädchen an den Folgen der Verstümmelung verstorben ist (LIFOS 16.4.2019, S. 28f). Insgesamt gibt es jedenfalls keine nationale Gesetzgebung, welche FGM ausdrücklich verbietet oder kriminalisiert (LI 14.9.2022; vergleiche TEA 17.12.2022). Generell mangelt es den Behörden landesweit an Integrität und Kapazität, um eine für die Beschneidung eines Mädchens verantwortliche Person rechtlich zu verfolgen. Es gibt folglich auch keine Beispiele dafür, wo eine solche Person bestraft worden wäre (LIFOS 16.4.2019, S. 42). Die Regierung bemüht sich, gegen die Praxis vorzugehen (AA 28.6.2022, S. 18). Allerdings gibt es kein spezifisches Gesetz gegen FGM/C (UNFPA 5.3.2021; vgl. UNN 4.2.2022; UNICEF 29.6.2021). Unklar bleibt, ob ein künftiges Gesetz alle Formen von FGM verbieten wird, oder nur eine abgemilderte Form der Beschneidung vorsehen würde (AA 28.6.2022, S. 19). Die Frage, ob nur eine bestimmte oder alle Formen von FGM/C verboten werden sollen, hat die Verabschiedung eines entsprechenden Gesetzes (auf Bundesebene) seit 2016 verzögert (TRF 27.2.2019). Gesetzesvorschläge scheiterten wiederholt an der fehlenden Zustimmung des Parlaments (AA 28.6.2022, S. 19). Denn es gibt zwei unterschiedliche Agenden: Die eine will jegliche Form von FGM/C ausrotten. Die andere richtet sich gegen die schweren Formen und ist für die Erhaltung der Sunna (WHO Typ I). Diese divergierenden Ansichten haben zu einem Stillstand bei der Entwicklung einer nationalen FGM/C-Politik geführt (PC 1.2018, S. 24). Der Staat und religiöse Führer haben insgesamt zwar wichtige Schritte gesetzt, um FGM zu kriminalisieren und auszurotten. Allerdings stellen Ineffizienz, Korruption und Nepotismus im Rechtsstaat bedeutende Hindernisse bei der Umsetzung dar. Außerdem gibt es nach wie vor religiöse Führer, die sich gegen ein Verbot der Sunna aussprechen (LIFOS 16.4.2019, S. 41f).Die Regierung bemüht sich, gegen die Praxis vorzugehen (AA 28.6.2022, S. 18). Allerdings gibt es kein spezifisches Gesetz gegen FGM/C (UNFPA 5.3.2021; vergleiche UNN 4.2.2022; UNICEF 29.6.2021). Unklar bleibt, ob ein künftiges Gesetz alle Formen von FGM verbieten wird, oder nur eine abgemilderte Form der Beschneidung vorsehen würde (AA 28.6.2022, S. 19). Die Frage, ob nur eine bestimmte oder alle Formen von FGM/C verboten werden sollen, hat die Verabschiedung eines entsprechenden Gesetzes (auf Bundesebene) seit 2016 verzögert (TRF 27.2.2019). Gesetzesvorschläge scheiterten wiederholt an der fehlenden Zustimmung des Parlaments (AA 28.6.2022, S. 19). Denn es gibt zwei unterschiedliche Agenden: Die eine will jegliche Form von FGM/C ausrotten. Die andere richtet sich gegen die schweren Formen und ist für die Erhaltung der Sunna (WHO Typ römisch eins). Diese divergierenden Ansichten haben zu einem Stillstand bei der Entwicklung einer nationalen FGM/C-Politik geführt (PC 1.2018, S. 24). Der Staat und religiöse Führer haben insgesamt zwar wichtige Schritte gesetzt, um FGM zu kriminalisieren und auszurotten. Allerdings stellen Ineffizienz, Korruption und Nepotismus im Rechtsstaat bedeutende Hindernisse bei der Umsetzung dar. Außerdem gibt es nach wie vor religiöse Führer, die sich gegen ein Verbot der Sunna aussprechen (LIFOS 16.4.2019, S. 41f). Al Shabaab hatte ursprünglich jede Form von FGM verboten. Mittlerweile gilt das Verbot für die Infibulation, während die Sunna akzeptiert wird (LIFOS 16.4.2019, S. 22/41f). Generell ist al Shabaab nicht Willens, dieses Verbot auf dem von ihr kontrollierten Gebiet auch umzusetzen. Die Gruppe unterstützt die Tradition nicht, geht aber auch nicht aktiv dagegen vor (DIS 1.2016, S. 8). So zeigt das Verbot auf dem Gebiet von al Shabaab kaum einen Effekt (LI 31.3.2022, S. 15).
- Beweiswürdigung: 2.
- Zur Person der BF Mangels Vorlage von unbedenklichen Dokumenten konnte die Identität der BF nicht bewiesen werden. Die festgestellten Angaben der BF zu ihrer Staats-, Religions- und Clanzugehörigkeit können aber als plausibel angesehen werden, zumal sie zweifellos dem somalischen Kulturraum entstammt. Nicht glaubhaft ist jedoch das Fluchtvorbringen der BF, wonach sie nach einer Scheidung von ihrem Ex-Mann im Jahr 2017 und ihrer erneuten Heirat 2019 im Dezember 2021 von ihrem Ex-Mann bei der Al Shabaab wegen des Vorwurfs der Führung einer Doppelehe angezeigt worden sei und diese Gruppierung sie daraufhin telefonisch bedroht und zur Steinigung verurteilt habe. Die BF erzählte in der Einvernahme durch das BFA, dass ihr erster Mann sich im Jahr 2017 von ihr scheiden habe lassen, weil sie sich seinem Willen widersetzt habe, und dies die Erlösung für sie gewesen sei (AS 87). Im Widerspruch dazu und in Steigerung ihres Vorbringens erklärte sie jedoch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass ihr damaliger Mann bloß einmal das Scheidungswort ausgesprochen habe (Verhandlungsprotokoll S. 8), sie mit anderen Worten nach dem islamischen Recht, das einen dreimaligen Ausspruch verlangt, noch mit diesem Mann verheiratet wäre. Dies widerspricht aber ganz klar ihrem bis dahin steten Vorbringen einer gültigen Scheidung. Die BF sei nach der Scheidung zu ihrer Familie gegangen, doch da sie Angst gehabt habe, dass ihr Ex-Mann sie zurückverlange, sei sie mit ihren zwei Kindern aus dieser Ehe von Mogadischu nach Kismayo geflohen. Ein Mann habe sie dorthin gebracht (AS 87). Gleichzeitig behauptete sie aber auch, dass ihre Familie sie ursprünglich mit ihrem Ex-Mann zwangsweise verheiratet hatte und auf seiner Seite gestanden habe, zumal ihre Familie sie bereits früher immer wieder zu ihm zurückgebracht habe, wenn sie von ihm weggelaufen sei (AS 91), sodass – zumal in Ermangelung eines detaillierten Vorbringens – nicht nachvollziehbar ist, wie der BF mit zwei kleinen Kindern unbemerkt die Flucht von ihrer Familie in Mogadischu nach Kismayo gelungen wäre. Die BF erzählte weiter, dass sie sodann in Kismayo ihren nunmehrigen Ehemann kennengelernt habe. Sie hätten 2019 geheiratet und sie habe zwei Kinder von ihm geboren (AS 85 und 87 f). Ihre Familie habe nichts von ihrem Aufenthalt gewusst, als es jedoch bei der Geburt des zweiten Kindes Ende November 2021 zu Komplikationen gekommen sei und sie nicht gewusst habe, ob sie die Geburt überleben werde, habe sie ihre Mutter kontaktiert und sie gebeten, sich im Falle ihres Ablebens um ihre Kinder zu kümmern, wodurch ihr Ex-Mann von ihrem Aufenthaltsort erfahren habe (AS 89). In der mündlichen Verhandlung zu diesen Komplikationen näher befragt, gelang es der BF jedoch nicht, ein für sie derart bedrohliches Szenario aufzuzeigen, sondern erzählte sie lediglich von einer künstlich (medikamentös) eingeleiteten Geburt aufgrund einer vorzeitig geplatzten Fruchtblase (Verhandlungsprotokoll S. 8 f). Auch wenn die medizinische Versorgung in Somalia nicht mit jener Österreichs zu vergleichen ist, lässt sich hierin kein lebensbedrohlicher oder die BF in einen psychischen Ausnahmezustand versetzender Vorgang erkennen, zumal es sich bereits um die vierte Geburt der BF handelte. Damit ergab sich aber auch keine Notwendigkeit, für den Fall des Ablebens vorzusorgen. Darüber hinaus lässt sich nicht nachvollziehen, weshalb die BF ihre Mutter gebeten hätte, im Falle ihres Todes sich um ihre Kinder zu kümmern, wenn sie doch ursprünglich vor ihrem Ex-Mann und ihrer eigenen Familie, die – wie bereits ausgeführt – auf dessen Seite gestanden habe, geflohen sei und sie demnach damit rechnen hätte müssen, dass ihre Eltern ihren Ex-Mann als Kindesvater kontaktieren würden. Dies umso mehr, da der maßgebliche Grund der Scheidung von diesem gewesen sei, dass sie sich dessen Willen nach einer Beschneidung der gemeinsamen Tochter widersetzt habe, da sie diese strikt ablehne (AS 87, 91, 192). Die BF hätte bei einer Übergabe ihrer Kinder (aus erster Ehe) an ihre Familie demnach auch damit rechnen müssen, dass ihre Tochter diesfalls beschnitten werden würde (vgl. dazu Verhandlungsprotokoll S. 9 f). Bedenkt man zudem, dass die BF bereits erneut verheiratet gewesen sei und dieser Ehemann auch ihre Kinder aus erster Ehe aufgenommen und sich um sie gekümmert habe, ist noch weniger verständlich, weshalb die BF ihre Mutter kontaktiert hätte. Dies zumal sie im Zuge ihrer Ausreise aus Somalia ihre Kinder letztlich auch bei ihrem Ehemann gelassen habe, da dieser für sie verantwortlich sei (Verhandlungsprotokoll S. 7).Die BF erzählte weiter, dass sie sodann in Kismayo ihren nunmehrigen Ehemann kennengelernt habe. Sie hätten 2019 geheiratet und sie habe zwei Kinder von ihm geboren (AS 85 und 87 f). Ihre Familie habe nichts von ihrem Aufenthalt gewusst, als es jedoch bei der Geburt des zweiten Kindes Ende November 2021 zu Komplikationen gekommen sei und sie nicht gewusst habe, ob sie die Geburt überleben werde, habe sie ihre Mutter kontaktiert und sie gebeten, sich im Falle ihres Ablebens um ihre Kinder zu kümmern, wodurch ihr Ex-Mann von ihrem Aufenthaltsort erfahren habe (AS 89). In der mündlichen Verhandlung zu diesen Komplikationen näher befragt, gelang es der BF jedoch nicht, ein für sie derart bedrohliches Szenario aufzuzeigen, sondern erzählte sie lediglich von einer künstlich (medikamentös) eingeleiteten Geburt aufgrund einer vorzeitig geplatzten Fruchtblase (Verhandlungsprotokoll S. 8 f). Auch wenn die medizinische Versorgung in Somalia nicht mit jener Österreichs zu vergleichen ist, lässt sich hierin kein lebensbedrohlicher oder die BF in einen psychischen Ausnahmezustand versetzender Vorgang erkennen, zumal es sich bereits um die vierte Geburt der BF handelte. Damit ergab sich aber auch keine Notwendigkeit, für den Fall des Ablebens vorzusorgen. Darüber hinaus lässt sich nicht nachvollziehen, weshalb die BF ihre Mutter gebeten hätte, im Falle ihres Todes sich um ihre Kinder zu kümmern, wenn sie doch ursprünglich vor ihrem Ex-Mann und ihrer eigenen Familie, die – wie bereits ausgeführt – auf dessen Seite gestanden habe, geflohen sei und sie demnach damit rechnen hätte müssen, dass ihre Eltern ihren Ex-Mann als Kindesvater kontaktieren würden. Dies umso mehr, da der maßgebliche Grund der Scheidung von diesem gewesen sei, dass sie sich dessen Willen nach einer Beschneidung der gemeinsamen Tochter widersetzt habe, da sie diese strikt ablehne (AS 87, 91, 192). Die BF hätte bei einer Übergabe ihrer Kinder (aus erster Ehe) an ihre Familie demnach auch damit rechnen müssen, dass ihre Tochter diesfalls beschnitten werden würde vergleiche dazu Verhandlungsprotokoll S. 9 f). Bedenkt man zudem, dass die BF bereits erneut verheiratet gewesen sei und dieser Ehemann auch ihre Kinder aus erster Ehe aufgenommen und sich um sie gekümmert habe, ist noch weniger verständlich, weshalb die BF ihre Mutter kontaktiert hätte. Dies zumal sie im Zuge ihrer Ausreise aus Somalia ihre Kinder letztlich auch bei ihrem Ehemann gelassen habe, da dieser für sie verantwortlich sei (Verhandlungsprotokoll S. 7). Die BF erzählte in der Einvernahme weiter, dass sie einige Tage nach der Geburt schließlich von der Al Shabaab angerufen worden sei, welche ihr aufgrund einer Anzeige ihres Ex-Mannes vorgeworfen habe, entgegen der Scharia als verheiratete Frau erneut geheiratet zu haben, weshalb man sie steinigen werde (AS 85 und 89). Die BF war aber nicht in der Lage, den Anruf der Al Shabaab stringent darzulegen. Einmal meinte sie, dass man ihr mitgeteilt habe, dass sie bereits verurteilt worden sei (AS 85, 192), dann wieder sagte sie aus, dass man sie wohl zur Anzeige durch ihren Ex-Mann befragen habe wollen, um unmittelbar darauf aber wieder anzugeben, dass ihr gesagt worden sei, dass sie gesteinigt werde (Verhandlungsprotokoll S. 11). Weshalb die Al Shabaab sie bereits alleine aufgrund einer Anzeige ihres Ex-Mannes verurteilt hätte, konnte sie dabei nicht erklären. Eine solche Vorgangsweise steht auch nicht in Einklang mit den Länderberichten. Es erscheint weiters erstaunlich, dass die Al Shabaab die BF telefonisch aufgefordert hätte, doch zu ihrer eigenen Steinigung zu ihnen nach Jamaame zu kommen (AS 85). In der mündlichen Verhandlung änderte die BF zudem ihr Vorbringen darauf ab, dass die Al Shabaab ihr neben der Doppelehe außerdem als Verbrechen die Weigerung vorgeworfen habe, zu ihnen zu kommen, was aber darüber hinaus unlogisch ist, wenn die BF doch gleichzeitig angab, nur dieses einzige Mal von der Al Shabaab kontaktiert worden zu sein (Verhandlungsprotokoll S. 11). Darüber hinaus führte sie hier erstmals im Verfahren aus, dass sie vor dem Anruf der Al Shabaab auch von ihrem Ex-Mann telefonisch kontaktiert und bedroht worden sei, ihm die Kinder zurückzugeben (Verhandlungsprotokoll S. 5). Weshalb sie dies bis dahin nie erwähnt hatte, lässt sich nicht nachvollziehen. Bei alle dem konnte die BF letztlich auch nicht erklären, weshalb ihr Ex-Mann ihr überhaupt die Führung einer Doppelehe vorgeworfen hätte, bloß um die Obsorge über die Kinder zu erhalten. Sie meinte hierzu, dass sie in einem Obsorgeverfahren entgegnet hätte, dass ihr Ex-Mann ihre Tochter beschneiden wolle, was sowohl von der somalischen Regierung als auch der Al Shabaab verboten werde, wodurch ihr Ex-Mann nicht die Obsorge erhalten hätte können (Verhandlungsprotokoll S. 11). Nach den Länderberichten verbietet die Al Shabaab aber nur eine bestimmte Form der Beschneidung, nämlich die Infibulation, und setzt selbst dieses Verbot nicht durch. Auch die somalische Verfassung verbietet zwar ohne weitere Definition die Beschneidung, die Behörden sind aber gleichfalls nicht willens oder fähig, dieses Verbot durchsetzen. Offenkundig wird dies anhand des Umstandes, dass die allermeisten Frauen in Somalia beschnitten sind. In Gesamtbetrachtung all dieser Erwägungen gelang es der BF damit aufgrund ihres widersprüchlichen, nicht nachvollziehbaren und generell auch eher vagen Vorbringens nicht, von der Wahrheit ihres Fluchtvorbringens zu überzeugen. Sonstige Fluchtgründe oder Rückkehrbefürchtungen brachte sie nicht vor und sind abseits der allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage in Somalia auch nicht hervorgekommen. 2.
- Zu den Feststellungen der maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat ergeben sich aus dem im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Somalia vom 17.03.2023 (Version 5) wiedergegebenen und zitierten Länderberichten, welches der BF zum Parteiengehör vorgelegt wurde. Diese gründen sich auf den jeweils angeführten Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Das aktualisierte Länderinformationsblatt vom 08.01.2024 (Version 6) brachte keine für das gegenständliche Verfahren relevanten Neuerungen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt I. A)Zu Spruchpunkt römisch eins. A) Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“Flüchtling iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“ Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010).Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Antragsteller bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend (VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108). Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413). Das Vorbringen des Antragstellers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit der Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (VwGH 10.08.2019, Ra 2018/20/0314). Wie beweiswürdigend dargelegt, ist das Vorbringen der BF, in Somalia wegen des Vorwurfs und der Anzeige einer Doppelehe bei der Al Shabaab bedroht zu sein, nicht glaubhaft. Sonstige Gründe einer asylrelevanten Bedrohung sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Es besteht somit keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung der BF in Somalia aus Konventionsgründen. Die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten durch das BFA war daher im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zu Spruchpunkt B) wegen Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen, wie sie in der rechtlichen Beurteilung dargelegt wurden. Maßgeblich für die Beurteilung der Sache waren letztlich beweiswürdigende Erwägungen über die Unglaubhaftigkeit des Vorbringens.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen, wie sie in der rechtlichen Beurteilung dargelegt wurden. Maßgeblich für die Beurteilung der Sache waren letztlich beweiswürdigende Erwägungen über die Unglaubhaftigkeit des Vorbringens. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W189.2277903.1.00