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{'item': 'W217 2279904-1'}

Obsah (12)Art. 133§ 367§ 41§ 15b§ 775Art. 89§ 6§ 414§ 26§ 108f§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.01.2024 GeschäftszahlW217 2279904-1 Spruch, W217 2279904-1/4EIM NAMEN DER REPUBLIK!W217 2279904-1/4E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bunde

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Schreiben vom 31.05.2023, eingelangt bei der BVAEB am 05.06.2023, beantragte der Beschwerdeführer einen Bescheid

§ 367Abs.

3 ASVG über die Pensionshöhe ab 01.01.

  1. Begründend führte er aus, dass er im Jahr 2022 seine Pension angetreten habe, die erste Pensionsanpassung im Jahr 2023 jedoch nur anteilig gewährt worden sei. Diese Vorgangsweise sei gleichheits- und damit verfassungswidrig.
  2. Mit Schreiben vom 31.05.2023, eingelangt bei der BVAEB am 05.06.2023, beantragte der Beschwerdeführer einen Bescheid

Paragraph 367, Absatz 3, ASVG über die Pensionshöhe ab 01.01.

  1. Begründend führte er aus, dass er im Jahr 2022 seine Pension angetreten habe, die erste Pensionsanpassung im Jahr 2023 jedoch nur anteilig gewährt worden sei. Diese Vorgangsweise sei gleichheits- und damit verfassungswidrig.
  2. Mit Bescheid vom 22.09.2023, Zl. XXXX stellte die BVAEB fest, dass dem Beschwerdeführer

§ 41Abs.

1, 2, 8 und 9 Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) BGBl. Nr. 340, vom 01. Jänner 2023 an ein Ruhebezug in der Höhe von monatlich brutto EUR 3.574,35 gebühre. Der Antrag auf eine andere Erhöhung seines Ruhebezuges werde abgewiesen. Begründend führt die BVAEB im Wesentlichen aus, dass die Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers mit Ablauf des 31.03.2022

§ 15b

BDG erfolgt sei und damit

§ 41Abs. 9 PG 1965 i

Vm § 775 Abs. 6 ASVG eine erstmalige Pensionsanpassung zum Jänner 2023 um 4,06 % gebühre.2. Mit Bescheid vom 22.09.2023, Zl. römisch 40 stellte die BVAEB fest, dass dem Beschwerdeführer

Paragraph 41, Absatz eins, 2, 8 und 9 Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) Bundesgesetzblatt Nr. 340, vom 01. Jänner 2023 an ein Ruhebezug in der Höhe von monatlich brutto EUR 3.574,35 gebühre. Der Antrag auf eine andere Erhöhung seines Ruhebezuges werde abgewiesen. Begründend führt die BVAEB im Wesentlichen aus, dass die Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers mit Ablauf des 31.03.2022

Paragraph 15 b, BDG erfolgt sei und damit

Paragraph 41, Absatz 9, PG 1965 in Verbindung mit Paragraph 775, Absatz 6, ASVG eine erstmalige Pensionsanpassung zum Jänner 2023 um 4,06 % gebühre.

  1. Dagegen richtete der Beschwerdeführer die als „Klage“ bezeichnete Beschwerde vom 01.10.2023, eingelangt bei der BVAEB am 04.10.
  2. Da er im Jahr 2022 seine Pension angetreten habe, sei die Pension erstmalig im Jahr 2023

§ 775Abs. 1 i

Vm Abs. 6 ASVG erhöht und die Anpassung entsprechend § 108h Abs. 1a ASVG aliquotiert worden. Diese Aliquotierung sei gleichheits- und verfassungswidrig. Damit sei auch der Bescheid vom 22.09.2023 rechtswidrig. Der Beschwerdeführer regte die Vorlage an den Verfassungsgerichtshof

Art. 89Abs. 2 i

Vm Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit.a B-VG an und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht wolle ihm die Pensionsleistung ab 01.01.2023 im verfassungskonformen Ausmaß gewähren.

  1. Dagegen richtete der Beschwerdeführer die als „Klage“ bezeichnete Beschwerde vom 01.10.2023, eingelangt bei der BVAEB am 04.10.
  2. Da er im Jahr 2022 seine Pension angetreten habe, sei die Pension erstmalig im Jahr 2023

Paragraph 775, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 6, ASVG erhöht und die Anpassung entsprechend Paragraph 108 h, Absatz eins a, ASVG aliquotiert worden. Diese Aliquotierung sei gleichheits- und verfassungswidrig. Damit sei auch der Bescheid vom 22.09.2023 rechtswidrig. Der Beschwerdeführer regte die Vorlage an den Verfassungsgerichtshof

Artikel 89

, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG an und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht wolle ihm die Pensionsleistung ab 01.01.2023 im verfassungskonformen Ausmaß gewähren.

  1. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss des Verwaltungsaktes am 18.10.2023 zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen Der Beschwerdeführer befindet sich ab dem
  3. April 2022

§ 15bdes Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG) im Ruhestand.

Mit Bescheid der BVAEB vom 13.09.2022, GZ XXXX , stellte diese nach Durchführung des pensionsbehördlichen Ermittlungsverfahrens fest, dass dem Beschwerdeführer vom

  1. April 2022 an eine Gesamtpension nach dem Pensionsgesetz 1965 in der Höhe von monatlich brutto EUR 3.434,90 gebühre.Der Beschwerdeführer befindet sich ab dem
  2. April 2022

Paragraph 15 b, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG) im Ruhestand. Mit Bescheid der BVAEB vom 13.09.2022, GZ römisch 40 , stellte diese nach Durchführung des pensionsbehördlichen Ermittlungsverfahrens fest, dass dem Beschwerdeführer vom

  1. April 2022 an eine Gesamtpension nach dem Pensionsgesetz 1965 in der Höhe von monatlich brutto EUR 3.434,90 gebühre.
  2. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt des seitens der BVAEB vorgelegten Verwaltungsaktes.
  3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. 3.1.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 414Abs.

1 ASVG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid der BVAEB zuständig.

§ 414Abs.

2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Da gegenständlich weder Senatszuständigkeit vorgesehen ist, noch ein entsprechender Antrag gestellt wurde, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht

§ 6BVw

GG durch Einzelrichterin.

Paragraph 414, Absatz eins, ASVG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid der BVAEB zuständig.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Da gegenständlich weder Senatszuständigkeit vorgesehen ist, noch ein entsprechender Antrag gestellt wurde, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 6, BVwGG durch Einzelrichterin. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.2. Zur maßgeblichen Rechtslage: § 41 PG 1965, BGBl. Nr. 340/1965 idF BGBl. I 175/2022, lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 41, PG 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 175 aus 2022,, lautet auszugsweise wie folgt: „Auswirkungen künftiger Änderungen dieses Bundesgesetzes und Anpassung der wiederkehrenden Leistungen § 41.

(1)…Paragraph 41,
(1)
(2)Die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Ergänzungszulage

§ 26sind zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzupassen, wenn auf sie bereits

(2)Die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Ergänzungszulage

Paragraph 26, sind zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzupassen, wenn auf sie bereits

  1. vor dem
  2. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder
  3. sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem
  4. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat. Die erstmalige Anpassung eines Ruhebezuges ist abweichend vom ersten Satz folgendermaßen vorzunehmen: Ruhebezüge, die ab dem in der linken Spalte genannten Monatsersten des vorangegangenen Kalenderjahres gebühren, sind ab
  5. Jänner mit dem in der rechten Spalte genannten Prozentsatz des Anpassungsfaktors zu vervielfachen
  6. Jänner 100%
  7. Februar 90%
  8. März 80%
  9. April 70%
  10. Mai 60%
  11. Juni 50%
  12. Juli 40%
  13. August 30%
  14. September 20%
  15. Oktober 10% Bei Ruhebezügen, die ab
  16. November oder ab
  17. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres gebühren, erfolgt die erstmalige Anpassung ab
  18. Jänner des dem Beginn des Anspruchs auf den Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres. Diese Prozentsätze gelten auch bei der erstmaligen Anpassung für von diesen – noch nicht erstmalig angepassten – Ruhebezügen abgeleitete Versorgungsbezüge. Bei der erstmaligen Anpassung von Versorgungsbezügen nach im Dienststand verstorbenen Beamtinnen und Beamten gilt der Prozentsatz, der im Falle der Ruhestandsversetzung der Beamtin oder des Beamten am Monatsersten nach ihrem oder seinem Todestag gegolten hätte.

(3)….
(7)
(8)§ 775 ASVG ist sinngemäß anzuwenden.
(8)Paragraph 775, ASVG ist sinngemäß anzuwenden.
(9)§ 775 Abs. 6 ASVG ist bei der Pensionsanpassung für das Jahr 2023 bei der erstmaligen Anpassung nach Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.“
(9)Paragraph 775, Absatz 6, ASVG ist bei der Pensionsanpassung für das Jahr 2023 bei der erstmaligen Anpassung nach Absatz 2, sinngemäß anzuwenden.“ § 108h Abs. 1a ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 28/2021, lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 108 h, Absatz eins a, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2021,, lautet auszugsweise wie folgt: „Anpassung der Pensionen aus der Pensionsversicherung § 108h.
(1)…Paragraph 108 h,
(1)
(1a)Die erstmalige Anpassung hat abweichend von Abs. 1 so zu erfolgen, dass Pensionen, deren Stichtag (§ 223 Abs. 2) in dem in der linken Spalte genannten Kalendermonat des der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahres liegt, ab 1. Jänner mit dem in der rechten Spalte genannten Prozentsatz jenes Erhöhungsbetrages zu erhöhen sind, der sich aus der Anwendung des Anpassungsfaktors ergeben würde:
(1a)Die erstmalige Anpassung hat abweichend von Absatz eins, so zu erfolgen, dass Pensionen, deren Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) in dem in der linken Spalte genannten Kalendermonat des der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahres liegt, ab
  1. Jänner mit dem in der rechten Spalte genannten Prozentsatz jenes Erhöhungsbetrages zu erhöhen sind, der sich aus der Anwendung des Anpassungsfaktors ergeben würde: Februar 90% März 80% April 70% Mai 60% Juni 50% Juli 40% August 30% September 20% Oktober 10% Liegt der Stichtag im November oder im Dezember des der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahres, so erfolgt die erstmalige Anpassung ab
  2. Jänner des dem Stichtag zweitfolgenden Kalenderjahres. Für die erstmalige Anpassung von Hinterbliebenenpensionen, die aus einer bereits zuerkannten Leistung abgeleitet sind, ist der Stichtag dieser Leistung maßgebend.
(2)…“ § 775 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 175/2022, lautet wie folgt:Paragraph 775, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 2022,, lautet wie folgt: Pensionsanpassung 2023 § 775.
(1)Abweichend von § 108h Abs. 1 erster Satz und Abs. 1a bis 2a ist die Pensionserhöhung für das bzw. im Kalenderjahr 2023 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Abs. 2) ist zu erhöhenParagraph 775,
(1)Abweichend von Paragraph 108 h, Absatz eins, erster Satz und Absatz eins a bis 2 a ist die Pensionserhöhung für das bzw. im Kalenderjahr 2023 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Absatz 2,) ist zu erhöhen
  1. wenn es nicht mehr als 5 670 € monatlich beträgt, um 5,8%;
  2. wenn es über 5 670 € monatlich beträgt, um 328,86 €. Dies gilt auch in den Fällen des Abs. 6.Dies gilt auch in den Fällen des Absatz 6,
(2)Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am
  1. Dezember 2022 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach § 86 Abs. 3 Z 2 dritter und vierter Satz. Ausgenommen sind Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulage, der Bonus nach § 299a, befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des
  2. Dezember 2022 endet, sowie Hinterbliebenenpensionen, für die sich am
  3. Dezember 2022 durch die Anwendung des § 264 Abs. 2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt. Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am
  4. Dezember 2022 darauf Anspruch hat und die Leistung für das bzw. im Jahr 2023 anzupassen ist. Zum Gesamtpensionseinkommen sind heranzuziehen:
(2)Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am
  1. Dezember 2022 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer 2, dritter und vierter Satz. Ausgenommen sind Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulage, der Bonus nach Paragraph 299 a,, befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des
  2. Dezember 2022 endet, sowie Hinterbliebenenpensionen, für die sich am
  3. Dezember 2022 durch die Anwendung des Paragraph 264, Absatz 2, oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt. Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am
  4. Dezember 2022 darauf Anspruch hat und die Leistung für das bzw. im Jahr 2023 anzupassen ist. Zum Gesamtpensionseinkommen sind heranzuziehen:
  5. eine Hinterbliebenenpension in der Höhe, in der sie im Dezember 2022 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer Erhöhung nach § 264 Abs. 6 oder einer Verminderung nach § 264 Abs. 6a gebührt hat;
  6. eine Hinterbliebenenpension in der Höhe, in der sie im Dezember 2022 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer Erhöhung nach Paragraph 264, Absatz 6, oder einer Verminderung nach Paragraph 264, Absatz 6 a, gebührt hat;
  7. eine Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)pension in der Höhe, in der sie im Dezember 2022 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer sich nach § 254 Abs. 6 und 7 ergebenden Teilpension gebührt hat.
  8. eine Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)pension in der Höhe, in der sie im Dezember 2022 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer sich nach Paragraph 254, Absatz 6 und 7 ergebenden Teilpension gebührt hat. Zum Gesamtpensionseinkommen zählen auch die Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, und nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001, die im Dezember 2022 gebühren und der Pensionsanpassung zum
  9. Jänner 2023 unterliegen.Zum Gesamtpensionseinkommen zählen auch die Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,, und nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,, die im Dezember 2022 gebühren und der Pensionsanpassung zum
  10. Jänner 2023 unterliegen.
(3)Bezieht eine Person eine oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 2 zählen, so ist jede einzelne Pension entweder mit dem Prozentsatz nach Abs. 1 Z 1 oder – im Fall des Abs. 1 Z 2 – mit jenem Prozentsatz zu erhöhen, der dem Anteil von 328,86 € am Gesamtpensionseinkommen entspricht. Auf den so ermittelten Anteil des Erhöhungsbetrages ist § 108h Abs. 1a erster Satz entsprechend anzuwenden.
(3)Bezieht eine Person eine oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Absatz 2, zählen, so ist jede einzelne Pension entweder mit dem Prozentsatz nach Absatz eins, Ziffer eins, oder – im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, – mit jenem Prozentsatz zu erhöhen, der dem Anteil von 328,86 € am Gesamtpensionseinkommen entspricht. Auf den so ermittelten Anteil des Erhöhungsbetrages ist Paragraph 108 h, Absatz eins a, erster Satz entsprechend anzuwenden.
(4)Bei Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2022 durch die Anwendung des § 264 Abs. 2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt, ist abweichend von den Abs. 1 und 2 die mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Pension mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2023 zu vervielfachen.
(4)Bei Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2022 durch die Anwendung des Paragraph 264, Absatz 2, oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt, ist abweichend von den Absatz eins und 2 die mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Pension mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2023 zu vervielfachen.
(5)Rechtsträger, die Leistungen nach Abs. 2 dritter und letzter Satz auszahlen, haben die Höhe dieser Leistungen dem zuständigen Pensionsversicherungsträger bis zum 31. Dezember 2022 im Wege der zu diesem Zweck beim Dachverband eingerichteten Meldeschiene mitzuteilen. Auf dieselbe Weise hat der Pensionsversicherungsträger sodann diesen Rechtsträgern das Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 2 mitzuteilen.
(5)Rechtsträger, die Leistungen nach Absatz 2, dritter und letzter Satz auszahlen, haben die Höhe dieser Leistungen dem zuständigen Pensionsversicherungsträger bis zum 31. Dezember 2022 im Wege der zu diesem Zweck beim Dachverband eingerichteten Meldeschiene mitzuteilen. Auf dieselbe Weise hat der Pensionsversicherungsträger sodann diesen Rechtsträgern das Gesamtpensionseinkommen nach Absatz 2, mitzuteilen.
(6)§ 108h Abs. 1a ist so anzuwenden, dass die erstmalige Anpassung mindestens in jener Höhe gebührt, die sich aus der Vervielfachung mit dem Faktor 1,029 ergibt; auch Leistungen mit Stichtag im November und Dezember des der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahres sind in diesem Ausmaß zu erhöhen.“
(6)Paragraph 108 h, Absatz eins a, ist so anzuwenden, dass die erstmalige Anpassung mindestens in jener Höhe gebührt, die sich aus der Vervielfachung mit dem Faktor 1,029 ergibt; auch Leistungen mit Stichtag im November und Dezember des der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahres sind in diesem Ausmaß zu erhöhen.“ 3.3. Für den gegenständlichen Fall folgt daraus: Im Zuge des PensionsharmonisierungsG BGBl I 2004/142, erfolgte im österreichischen Sozialversicherungsrecht und im Pensionsrecht der Beamten eine Neuregelung der Modalität der jährlichen Wertanpassung von Pensionen. Durch die allg. Bestimmung des § 108h ASVG traf der Gesetzgeber dafür Vorkehrung, dass die Höhe der Pensionsbezüge jährlich verpflichtend an das Ausmaß der Inflationsrate angepasst wird. Ziel der Regelung war es, die Pensionen an der Entwicklung der Verbraucherpreise zu orientieren und solcherart die Erhaltung der Kaufkraft der Pensionisten über den gesamten Bezugszeitraum zu sichern (Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR § 41 PG 1965, Stand 1.6.2023, rdb.at, Rz 4).Im Zuge des PensionsharmonisierungsG BGBl römisch eins 2004/142, erfolgte im österreichischen Sozialversicherungsrecht und im Pensionsrecht der Beamten eine Neuregelung der Modalität der jährlichen Wertanpassung von Pensionen. Durch die allg. Bestimmung des Paragraph 108 h, ASVG traf der Gesetzgeber dafür Vorkehrung, dass die Höhe der Pensionsbezüge jährlich verpflichtend an das Ausmaß der Inflationsrate angepasst wird. Ziel der Regelung war es, die Pensionen an der Entwicklung der Verbraucherpreise zu orientieren und solcherart die Erhaltung der Kaufkraft der Pensionisten über den gesamten Bezugszeitraum zu sichern (Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR Paragraph 41, PG 1965, Stand 1.6.2023, rdb.at, Rz 4). § 108h Abs. 1 ASVG sieht vor, dass alle Pensionen mit dem Anpassungsfaktor zu erhöhen sind. Der Anpassungsfaktor richtet sich nach dem von der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung festzulegenden Richtwert (§ 108f Abs. 1 und § 108e Abs. 9 Z 1 ASVG). Dieser Richtwert ist

§ 108fAbs.

2 ASVG so festzusetzen, dass die Erhöhung der Pensionen der Erhöhung der Verbraucherpreise entspricht (vgl. OGH 10 Ob S 178/13v mit Verweisungen auf R. Müller, Das österreichische System der Pensionsanpassung, SozSi 2013, 516 [524] und Koch, Das System der Pensionsanpassung, SozSi 2013, 482).Paragraph 108 h, Absatz eins, ASVG sieht vor, dass alle Pensionen mit dem Anpassungsfaktor zu erhöhen sind. Der Anpassungsfaktor richtet sich nach dem von der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung festzulegenden Richtwert (Paragraph 108 f, Absatz eins und Paragraph 108 e, Absatz 9, Ziffer eins, ASVG). Dieser Richtwert ist

Paragraph 108 f, Absatz 2, ASVG so festzusetzen, dass die Erhöhung der Pensionen der Erhöhung der Verbraucherpreise entspricht vergleiche OGH 10 Ob S 178/13v mit Verweisungen auf R. Müller, Das österreichische System der Pensionsanpassung, SozSi 2013, 516 [524] und Koch, Das System der Pensionsanpassung, SozSi 2013, 482). Der BMSGK hat den Anpassungsfaktor für jedes Kalenderjahr „unter Bedachtnahme auf den Richtwert“ durch Verordnung festzusetzen. Der Richtwert ist dabei wieder an den Verbraucherpreisindex 2000 angebunden, wobei als Beobachtungszeitraum die letzten zwölf Monate vor dem

  1. Juli des am Anpassungsjahr vorangegangenen Kalenderjahres dienen. Die Anpassung der Pensionen erfolgt immer zum
  2. eines Kalenderjahres. Die erstmalige Anpassung neu angefallener Eigenpensionen (Alterpensionen oder IP) erfolgte nach § 108h Abs. 1 letzter Satz bis
  3. 12.2019 erst mit dem Jahresersten des auf den Stichtag zweitfolgenden Jahres: für die im Jahre 2013 angefallenen Pensionen daher erstmals am
  4. Dieser „Aufwertungsaufschub“ wurde im PAG 2020, BGBl I 2019/98, durch Aufhebung des letzten Satzes des Abs 1 rückgängig gemacht, jedoch mit dem SVÄG 2020, BGBl I 2021/28 in Abs 1a teilweise wieder eingeführt: der Aufwertungsaufschub auf den
  5. Jänner des zweitfolgenden Kalenderjahrs gilt für Pensionen, die im November oder Dezember anfallen im vollen Umfang, für alle anderen Pensionen pro rata temporis je nach dem Zeitpunkt des Pensionsanfalls. Pensionen, die im Jänner den Stichtag haben, werden zum nächstfolgenden Jahresersten im vollen Umfang aufgewertet (vgl. Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, § 108l ASVG, Rz 10f.).Der BMSGK hat den Anpassungsfaktor für jedes Kalenderjahr „unter Bedachtnahme auf den Richtwert“ durch Verordnung festzusetzen. Der Richtwert ist dabei wieder an den Verbraucherpreisindex 2000 angebunden, wobei als Beobachtungszeitraum die letzten zwölf Monate vor dem
  6. Juli des am Anpassungsjahr vorangegangenen Kalenderjahres dienen. Die Anpassung der Pensionen erfolgt immer zum
  7. eines Kalenderjahres. Die erstmalige Anpassung neu angefallener Eigenpensionen (Alterpensionen oder IP) erfolgte nach Paragraph 108 h, Absatz eins, letzter Satz bis
  8. 12.2019 erst mit dem Jahresersten des auf den Stichtag zweitfolgenden Jahres: für die im Jahre 2013 angefallenen Pensionen daher erstmals am
  9. Dieser „Aufwertungsaufschub“ wurde im PAG 2020, BGBl römisch eins 2019/98, durch Aufhebung des letzten Satzes des Absatz eins, rückgängig gemacht, jedoch mit dem SVÄG 2020, BGBl römisch eins 2021/28 in Absatz eins a, teilweise wieder eingeführt: der Aufwertungsaufschub auf den
  10. Jänner des zweitfolgenden Kalenderjahrs gilt für Pensionen, die im November oder Dezember anfallen im vollen Umfang, für alle anderen Pensionen pro rata temporis je nach dem Zeitpunkt des Pensionsanfalls. Pensionen, die im Jänner den Stichtag haben, werden zum nächstfolgenden Jahresersten im vollen Umfang aufgewertet vergleiche Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, Paragraph 108 l, ASVG, Rz 10f.). Im Detail betrachtet stellt § 108h Abs. 1a ASVG somit auf den Kalendermonat des Pensionsantritts ab. Je nach Kalendermonat, in welchen der Stichtag fällt, werden prozentuelle Abschläge auf den Anpassungsfaktor vorgenommen. Pensionen, die im Jänner den Stichtag haben, werden im vollen Umfang (100 %) aufgewertet. Für die Monate Februar bis Oktober wird die Anpassung – konkret jener Erhöhungsbetrag, der sich aus der Anwendung des Anpassungsfaktors ergeben würde – um jeweils weitere 10 % reduziert. Für die Kalendermonate November und Dezember ist keine Anpassung zum
  11. Jänner des Folgejahres vorgesehen. Im Detail betrachtet stellt Paragraph 108 h, Absatz eins a, ASVG somit auf den Kalendermonat des Pensionsantritts ab. Je nach Kalendermonat, in welchen der Stichtag fällt, werden prozentuelle Abschläge auf den Anpassungsfaktor vorgenommen. Pensionen, die im Jänner den Stichtag haben, werden im vollen Umfang (100 %) aufgewertet. Für die Monate Februar bis Oktober wird die Anpassung – konkret jener Erhöhungsbetrag, der sich aus der Anwendung des Anpassungsfaktors ergeben würde – um jeweils weitere 10 % reduziert. Für die Kalendermonate November und Dezember ist keine Anpassung zum
  12. Jänner des Folgejahres vorgesehen. Für den Ruhebezug öffentlich Bediensteter erfolgte bis zum PAG 2022, BGBl. I Nr. 210/2021, die erstmalige Anpassung eines Ruhebezugs mit Wirksamkeit ab
  13. Jänner des dem Beginn des Anspruchs auf Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres (verzögerte Pensionsanpassung). Seit dem PAG 2022 werden nunmehr – wie bei den Pensionen in der gesetzlichen PV –

Abs. 2 Ruhebezüge, die von

  1. Jänner bis
  2. Oktober des vorangegangenen Jahres erstmalig angefallen sind, mit Wirksamkeit ab
  3. Jänner des dem Beginn des Anspruchs auf Ruhebezug folgenden Kalenderjahres angepasst. Ruhebezüge, die am
  4. November oder
  5. Dezember des vorangegangenen Jahres angefallen sind, sind weiterhin erstmalig mit Wirksamkeit ab
  6. Jänner des dem Beginn des Anspruchs auf den Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres anzupassen (vgl. Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR § 41 PG 1965, Stand 1.6.2023, rdb.at, Rz 12).Für den Ruhebezug öffentlich Bediensteter erfolgte bis zum PAG 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2021,, die erstmalige Anpassung eines Ruhebezugs mit Wirksamkeit ab
  7. Jänner des dem Beginn des Anspruchs auf Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres (verzögerte Pensionsanpassung). Seit dem PAG 2022 werden nunmehr – wie bei den Pensionen in der gesetzlichen PV –

Absatz 2, Ruhebezüge, die von

  1. Jänner bis
  2. Oktober des vorangegangenen Jahres erstmalig angefallen sind, mit Wirksamkeit ab
  3. Jänner des dem Beginn des Anspruchs auf Ruhebezug folgenden Kalenderjahres angepasst. Ruhebezüge, die am
  4. November oder
  5. Dezember des vorangegangenen Jahres angefallen sind, sind weiterhin erstmalig mit Wirksamkeit ab
  6. Jänner des dem Beginn des Anspruchs auf den Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres anzupassen vergleiche Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR Paragraph 41, PG 1965, Stand 1.6.2023, rdb.at, Rz 12). Wie auch bei der gesetzlichen Pensionsversicherung ergibt sich das konkrete Prozentausmaß aus der im Gesetz enthaltenen Tabelle (vgl. § 41 Abs. 2 PG 1965):Wie auch bei der gesetzlichen Pensionsversicherung ergibt sich das konkrete Prozentausmaß aus der im Gesetz enthaltenen Tabelle vergleiche Paragraph 41, Absatz 2, PG 1965):
  7. Jänner 100%
  8. Februar 90%
  9. März 80%
  10. April 70%
  11. Mai 60%
  12. Juni 50%
  13. Juli 40%
  14. August 30%
  15. September 20%
  16. Oktober 10% In der Praxis wurde der Anpassungsfaktor seit 2006 mit Ausnahme jenes für die Jahre 2015 und 2016 just nicht nach diesem vom Gesetzgeber vorgezeichneten Modus festgesetzt, sondern durch einen Gesetzgebungsakt anders gestaltet. Es ist stets ein Mix von Erhöhungen nach Fixbeträgen und prozentuellen Erhöhungen, all dies nach Pensionshöhen gestaffelt, mitunter um Einmalzahlungen ergänzt, wobei die Ausgleichszulage idR überproportional erhöht wurde (vgl. hierzu ausführlich Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, § 108e-108l, Rz 9.)In der Praxis wurde der Anpassungsfaktor seit 2006 mit Ausnahme jenes für die Jahre 2015 und 2016 just nicht nach diesem vom Gesetzgeber vorgezeichneten Modus festgesetzt, sondern durch einen Gesetzgebungsakt anders gestaltet. Es ist stets ein Mix von Erhöhungen nach Fixbeträgen und prozentuellen Erhöhungen, all dies nach Pensionshöhen gestaffelt, mitunter um Einmalzahlungen ergänzt, wobei die Ausgleichszulage idR überproportional erhöht wurde vergleiche hierzu ausführlich Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, Paragraph 108 e, -, 108 l,, Rz 9.) In diesem Sinne wurde für das Jahr 2023 die Bestimmung des § 775 ASVG normiert, demzufolge abweichend von § 108h Abs. 1 erster Satz und Abs. 1a bis 2a ASVG die Pensionserhöhung für das bzw. im Kalenderjahr 2023 nicht mit dem Anpassungsfaktor vorzunehmen, sondern für Gesamteinkommen von nicht mehr als 5.670 € monatlich um 5,8%; für Gesamteinkommen über 5.670 € monatlich, um 328,86 € zu erhöhen ist.

§ 775Abs.

6 ASVG ist § 108h Abs. 1a ASVG so anzuwenden, dass die erstmalige Anpassung mindestens in jener Höhe gebührt, die sich aus der Vervielfachung mit dem Faktor 1,029 ergibt; auch Leistungen mit Stichtag im November und Dezember des der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahres sind in diesem Ausmaß zu erhöhen.In diesem Sinne wurde für das Jahr 2023 die Bestimmung des Paragraph 775, ASVG normiert, demzufolge abweichend von Paragraph 108 h, Absatz eins, erster Satz und Absatz eins a bis 2 a ASVG die Pensionserhöhung für das bzw. im Kalenderjahr 2023 nicht mit dem Anpassungsfaktor vorzunehmen, sondern für Gesamteinkommen von nicht mehr als 5.670 € monatlich um 5,8%; für Gesamteinkommen über 5.670 € monatlich, um 328,86 € zu erhöhen ist.

Paragraph 775, Absatz 6, ASVG ist Paragraph 108 h, Absatz eins a, ASVG so anzuwenden, dass die erstmalige Anpassung mindestens in jener Höhe gebührt, die sich aus der Vervielfachung mit dem Faktor 1,029 ergibt; auch Leistungen mit Stichtag im November und Dezember des der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahres sind in diesem Ausmaß zu erhöhen.

§ 41Abs.

8 und 9 PG 1965 sind § 775 bzw. § 775 Abs. 6 ASVG bei der Anpassung des Ruhebezuges im Regime des PG 1965 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 41, Absatz 8 und 9 PG 1965 sind Paragraph 775, bzw. Paragraph 775, Absatz 6, ASVG bei der Anpassung des Ruhebezuges im Regime des PG 1965 sinngemäß anzuwenden. Im Zuge eines Antrages eines Drittels der Mitglieder des Nationalrates sowie von diversen Gerichts- und Parteianträgen wurden die genannten Bestimmungen dem Verfassungsgerichtshof zur Prüfung vorgelegt. Der VfGH führt in seinem Erkenntnis vom

  1. Dezember 2023 zu den Verfahren G 197-202/2023-13, G 266-269/2023-11 ua. wie folgt aus (im Folgenden auszugsweise zitiert): „Der Gesetzgeber belastet die angefochtenen Bestimmungen nicht mit Verfassungswidrigkeit, wenn er sich im Rahmen des ihm eingeräumten weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes zur Erhaltung der Kaufkraft von Pensionen bei der erstmaligen Pensionserhöhung für ein Modell der verzögerten Anpassung in Form einer Aliquotierung entscheidet. Die dabei auftretenden Ungleichbehandlungen sind auch Folge der – von den Antragstellern nicht in Frage gestellten (vgl. im Übrigen zur Zulässigkeit von Stichtagsregelungen VfSlg. 19.884/2014 mwN) – jährlichen Pensionsanpassung mit
  2. Jänner (vgl. § 108h Abs. 1 ASVG sowie das Parallelrecht). Der Verfassungsgerichtshof vermag keine Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Bestimmungen zu erkennen, zumal der Gesetzgeber im vorliegenden Fall infolge des Auftretens von Veränderungen der von ihm – unbedenklicherweise – für maßgeblich erachteten Parameter, die das Erreichen des angestrebten Zieles vereiteln, durch Gesetzesänderungen eingegriffen hat, um unerwünschte Auswirkungen abzumildern oder hintanzuhalten (vgl. BGBl. I 175/2022 für das Kalenderjahr 2023 sowie BGBl. I 36/2023 für die Kalenderjahre 2024 und 2025).“„Der Gesetzgeber belastet die angefochtenen Bestimmungen nicht mit Verfassungswidrigkeit, wenn er sich im Rahmen des ihm eingeräumten weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes zur Erhaltung der Kaufkraft von Pensionen bei der erstmaligen Pensionserhöhung für ein Modell der verzögerten Anpassung in Form einer Aliquotierung entscheidet. Die dabei auftretenden Ungleichbehandlungen sind auch Folge der – von den Antragstellern nicht in Frage gestellten vergleiche im Übrigen zur Zulässigkeit von Stichtagsregelungen VfSlg. 19.884 aus 2014, mwN) – jährlichen Pensionsanpassung mit
  3. Jänner vergleiche Paragraph 108 h, Absatz eins, ASVG sowie das Parallelrecht). Der Verfassungsgerichtshof vermag keine Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Bestimmungen zu erkennen, zumal der Gesetzgeber im vorliegenden Fall infolge des Auftretens von Veränderungen der von ihm – unbedenklicherweise – für maßgeblich erachteten Parameter, die das Erreichen des angestrebten Zieles vereiteln, durch Gesetzesänderungen eingegriffen hat, um unerwünschte Auswirkungen abzumildern oder hintanzuhalten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, 175 aus 2022, für das Kalenderjahr 2023 sowie Bundesgesetzblatt Teil eins, 36 aus 2023, für die Kalenderjahre 2024 und 2025).“ Vor diesem Hintergrund erweisen sich die verfassungsrechtlichen Bedenken der Beschwerdeführerin gegen § 108h Abs. 1a ASVG (bzw. § 41 Abs. 2, 8 und 9 PG 1965 sowie § 775 ASVG) als unbegründet.Vor diesem Hintergrund erweisen sich die verfassungsrechtlichen Bedenken der Beschwerdeführerin gegen Paragraph 108 h, Absatz eins a, ASVG (bzw. Paragraph 41, Absatz 2, 8 und 9 PG 1965 sowie Paragraph 775, ASVG) als unbegründet. Die erstmalige Erhöhung des Ruhebezuges des Beschwerdeführers ist daher wie folgt zu berechnen: Die Ruhestandsversetzung erfolgte mit Ablauf des 31.03.
  4. Folglich gebührt dem Beschwerdeführer nach der oben dargestellten Regelung (§ 41 Abs. 9 PG 1965 iVm § 775 Abs. 6 ASVG) eine erstmalige Pensionsanpassung zum Jänner 2023 um 4,06 %.Die Ruhestandsversetzung erfolgte mit Ablauf des 31.03.
  5. Folglich gebührt dem Beschwerdeführer nach der oben dargestellten Regelung (Paragraph 41, Absatz 9, PG 1965 in Verbindung mit Paragraph 775, Absatz 6, ASVG) eine erstmalige Pensionsanpassung zum Jänner 2023 um 4,06 %. Aufgrund dieser erstmaligen Pensionsanpassung 2023 wurde die Gesamtpension des Beschwerdeführers zum Jänner 2023 zu Recht um 4,06 % erhöht (EUR 3.434,90 x 1,0406 = EUR 3.574,35). Die Beschwerde war daher abzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Weiters kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Weiters kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom

  1. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
  2. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
  3. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Da der Sachverhalt unstrittig und geklärt ist, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W217.2279904.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.