Obsah (4)
§§ 107b§ 125§§ 27§ 83RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.01.2024 GeschäftszahlW220 2131385-2 Spruch, W220 2131385-2/20E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
§§ 107bAbs. 1, 107b Abs. 2 St
GB zu einer Geldstrafe von 240 Tagsätzen zu je EUR 4,00 (960,00 EUR), im Nichteinbringungsfall 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, davon Geldstrafe von 240 Tagsätzen zu je 4,00 EUR (720,00 EUR) im Nichteinbringungsfall 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 11.04.2017 (rechtskräftig seit 15.04.2017), Zl. römisch 40 ,
Paragraphen 107 b, Absatz eins, 107 b, Absatz 2, StGB zu einer Geldstrafe von 240 Tagsätzen zu je EUR 4,00 (960,00 EUR), im Nichteinbringungsfall 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, davon Geldstrafe von 240 Tagsätzen zu je 4,00 EUR (720,00 EUR) im Nichteinbringungsfall 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 08.06.2018 (rechtskräftig seit 12.06.2018), Zl. XXXX ,
§ 125St
GB zu einer Geldstrafe von 80 Tagsätzen zu je 4,00,- EUR (320,00 EUR), im Nichteinbringungsfall 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 08.06.2018 (rechtskräftig seit 12.06.2018), Zl. römisch 40 ,
Paragraph 125, StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagsätzen zu je 4,00,- EUR (320,00 EUR), im Nichteinbringungsfall 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.06.2019, Zl.: XXXX wurde die gegen den Bescheid vom 03.05.2016 erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vollinhaltlich als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.06.2019, Zl.: römisch 40 wurde die gegen den Bescheid vom 03.05.2016 erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vollinhaltlich als unbegründet abgewiesen. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 01.10.2020 (rechtskräftig seit 08.12.2020), Zl. XXXX ,
§§ 27Abs.
1 Z 1
- und
- Fall und Abs. 2 SMG zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 4,00 EUR (480 EUR), im Nichteinbringungsfall 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 01.10.2020 (rechtskräftig seit 08.12.2020), Zl. römisch 40 ,
Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- und
- Fall und Absatz 2, SMG zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 4,00 EUR (480 EUR), im Nichteinbringungsfall 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Am 08.04.2021 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG
- Begründend legte er zusammengefasst dar, dass er Afghanistan im Jahr 2011 verlassen habe und in die Ukraine gereist sei. Dort habe er eine dreijährige Aufenthaltsberechtigung erhalten und Gelegenheitsjobs ausgeführt. Der Beschwerdeführer habe eine Ukrainerin geheiratet und sei seine Aufenthaltsberechtigung nach drei Jahren nicht mehr verlängert worden, weshalb sie nach Österreich gereist seien sowie Anträge auf internationalen Schutz gestellt hätten. Im Juni 2016 sei das gemeinsame Kind des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau in Österreich zur Welt gekommen. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hätten Sprachkurse besucht und sich ein stabiles soziales Umfeld aufgebaut. Im Februar 2017 sei es allerdings zu einem Streit gekommen, bei welchem der Beschwerdeführer auch handgreiflich geworden wäre und weshalb er strafgerichtlich verurteilt worden sei. Im Juni 2019 seien ihre Asylverfahren unterschiedlich entschieden worden. Der Beschwerdeführer habe eine negative Entscheidung erhalten, seine Ehefrau und sein Sohn hätten jedoch jeweils den Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung-plus“ erhalten. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hätten sich folglich im November 2019 getrennt. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei mit dem gemeinsamen Sohn nach Niederösterreich gezogen, wobei der Beschwerdeführer anfangs noch regelmäßigen Kontakt zu seinem Sohn gehabt habe. In den letzten Monaten sei es schwierig geworden. Der Beschwerdeführer habe mit seinem Sohn lediglich Kontakt über Videotelefon.Am 08.04.2021 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG
- Begründend legte er zusammengefasst dar, dass er Afghanistan im Jahr 2011 verlassen habe und in die Ukraine gereist sei. Dort habe er eine dreijährige Aufenthaltsberechtigung erhalten und Gelegenheitsjobs ausgeführt. Der Beschwerdeführer habe eine Ukrainerin geheiratet und sei seine Aufenthaltsberechtigung nach drei Jahren nicht mehr verlängert worden, weshalb sie nach Österreich gereist seien sowie Anträge auf internationalen Schutz gestellt hätten. Im Juni 2016 sei das gemeinsame Kind des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau in Österreich zur Welt gekommen. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hätten Sprachkurse besucht und sich ein stabiles soziales Umfeld aufgebaut. Im Februar 2017 sei es allerdings zu einem Streit gekommen, bei welchem der Beschwerdeführer auch handgreiflich geworden wäre und weshalb er strafgerichtlich verurteilt worden sei. Im Juni 2019 seien ihre Asylverfahren unterschiedlich entschieden worden. Der Beschwerdeführer habe eine negative Entscheidung erhalten, seine Ehefrau und sein Sohn hätten jedoch jeweils den Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung-plus“ erhalten. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hätten sich folglich im November 2019 getrennt. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei mit dem gemeinsamen Sohn nach Niederösterreich gezogen, wobei der Beschwerdeführer anfangs noch regelmäßigen Kontakt zu seinem Sohn gehabt habe. In den letzten Monaten sei es schwierig geworden. Der Beschwerdeführer habe mit seinem Sohn lediglich Kontakt über Videotelefon. Am 19.05.2021 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge auch: belangte Behörde) zu diesem Antrag statt. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, nach islamischen Ritus verheiratet zu sein, sich von seiner Lebensgefährtin jedoch getrennt zu haben. Mit seiner Ex-Lebensgefährtin habe der Beschwerdeführer einen gemeinsamen Sohn. Seit drei Monaten stünde der Beschwerdeführer in einer neuen Beziehung mit einer Polin, welche in Österreich lebe. Seinen Sohn habe der Beschwerdeführer seit vier Monaten nicht gesehen. Der Beschwerdeführer habe Drogen genommen, sei jedoch seit sechs Monaten clean. Am 12.07.2021 fand die zeugenschaftliche Einvernahme der Ex-Lebensgefährtin des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge auch: belangte Behörde) zu seinem Antrag statt. Dabei führte die Ex-Lebensgefährtin des Beschwerdeführers zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer im Juni 2019 keinen Aufenthaltstitel vom Bundesverwaltungsgericht erhalten habe, weil er sie geschlagen und sie den Beschwerdeführer angezeigt habe. Ihr gemeinsamer Sohn gehe in den Kindergarten, wo festgestellt worden sei, dass dieser an einer Entwicklungsstörung leide. Der Beschwerdeführer konsumiere (damals wie heute) regelmäßig Alkohol und Drogen. Außerdem habe der Beschwerdeführer die Zeugin regelmäßig geschlagen. Ihr sei eine Therapie für den gemeinsamen Sohn angeboten worden, welcher sie zugestimmt habe. Zum Beschwerdeführer bestehe kein Kontakt mehr, das wolle die Zeugin auch nicht. Mittlerweile lebe sie mit dem gemeinsamen Sohn in Wien. Mit aufgetragener Stellungnahme vom 26.08.2021 wurde durch den vormaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ausgeführt, dass er afghanischer Staatsangehöriger sei und seit über sechs Jahren durchgehend in Österreich lebe. Der Beschwerdeführer habe sich sehr gut integriert, verfüge über gute Deutschkenntnisse und liege ein aktueller Arbeits- sowie Mietvertrag vor. Der Beschwerdeführer sei Vater eines fünfjährigen Sohnes, welcher ukrainischer Staatsangehöriger sowie in Österreich aufenthaltsberechtigt sei. Der Beschwerdeführer könne unmittelbar nach Erteilung eines Aufenthaltstitels bei der Pizzeria „ XXXX “ in XXXX als Küchenhilfe arbeiten, wo er monatlich EUR 2.350,- brutto verdienen würde. Der Beschwerdeführer sei damit selbsterhaltungsfähig, krankenversichert und nicht auf staatliche Unterstützung angewiesen. Der Beschwerdeführer habe die Integrationsprüfung auf Sprachniveau A2 erfolgreich bestanden. Mit aufgetragener Stellungnahme vom 26.08.2021 wurde durch den vormaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ausgeführt, dass er afghanischer Staatsangehöriger sei und seit über sechs Jahren durchgehend in Österreich lebe. Der Beschwerdeführer habe sich sehr gut integriert, verfüge über gute Deutschkenntnisse und liege ein aktueller Arbeits- sowie Mietvertrag vor. Der Beschwerdeführer sei Vater eines fünfjährigen Sohnes, welcher ukrainischer Staatsangehöriger sowie in Österreich aufenthaltsberechtigt sei. Der Beschwerdeführer könne unmittelbar nach Erteilung eines Aufenthaltstitels bei der Pizzeria „ römisch 40 “ in römisch 40 als Küchenhilfe arbeiten, wo er monatlich EUR 2.350,- brutto verdienen würde. Der Beschwerdeführer sei damit selbsterhaltungsfähig, krankenversichert und nicht auf staatliche Unterstützung angewiesen. Der Beschwerdeführer habe die Integrationsprüfung auf Sprachniveau A2 erfolgreich bestanden. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 02.03.2022 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer zur Beantwortung näher genannter Fragen auf und räumte ihm die Gelegenheit ein, dazu eine Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung abzugeben; diese Möglichkeit nahm der Beschwerdeführer nicht wahr. Mit Stellungnahme vom 22.04.2022 führte der Beschwerdeführer durch seinen vormaligen rechtsfreundlichen Vertreter aus, dass dieser seit über sieben Jahren durchgehend in Österreich lebe, an mehreren Deutschkursen teilgenommen habe und die A2 Deutschprüfung problemlos bestanden habe. Er könne nach wie vor als Küchenhilfe zu arbeiten beginnen und sei damit selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer sei Vater eines sechsjährigen Sohnes, welcher ukrainischer Staatsangehöriger sei und mit seiner Mutter in Niederösterreich lebe. Der Sohn des Beschwerdeführers sei in Österreich aufenthaltsberechtigt und habe der Beschwerdeführer regelmäßigen Kontakt zu seinem Sohn. Seit einem Jahr lebe der Beschwerdeführer in einer neuen Beziehung mit einer polnischen Staatsangehörigen, XXXX . Sie wohne seit Jahren in XXXX und gehe einer geregelten Beschäftigung nach. In der Folge wurde zur Lage in Afghanistan Stellung genommen. Mit Stellungnahme vom 22.04.2022 führte der Beschwerdeführer durch seinen vormaligen rechtsfreundlichen Vertreter aus, dass dieser seit über sieben Jahren durchgehend in Österreich lebe, an mehreren Deutschkursen teilgenommen habe und die A2 Deutschprüfung problemlos bestanden habe. Er könne nach wie vor als Küchenhilfe zu arbeiten beginnen und sei damit selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer sei Vater eines sechsjährigen Sohnes, welcher ukrainischer Staatsangehöriger sei und mit seiner Mutter in Niederösterreich lebe. Der Sohn des Beschwerdeführers sei in Österreich aufenthaltsberechtigt und habe der Beschwerdeführer regelmäßigen Kontakt zu seinem Sohn. Seit einem Jahr lebe der Beschwerdeführer in einer neuen Beziehung mit einer polnischen Staatsangehörigen, römisch 40 . Sie wohne seit Jahren in römisch 40 und gehe einer geregelten Beschäftigung nach. In der Folge wurde zur Lage in Afghanistan Stellung genommen. Mit Schriftsatz des vormaligen rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers vom 20.05.2022 wurde neuerlich auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers verwiesen und beantragt, den beantragten Aufenthaltstitel kurzfristig zu erteilen. Am 22.07.2022 fand eine neuerliche niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers zu seinem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vor dem Bundesamt statt. Dabei gab der Beschwerdeführer neuerlich an, seit eineinhalb Jahren eine neue Freundin zu haben, mit dieser jedoch nicht zusammenzuwohnen. Der Beschwerdeführer habe seit einem Jahr keinen Kontakt mit seinem Sohn herstellen können, weil seine Ex-Frau ihn blockiert habe. Beim Bezirksgericht XXXX sei die gemeinsame Obsorge beschlossen worden, die Kindesmutter sei dann mit dem gemeinsamen Sohn nach Niederösterreich verzogen und blockiere seitdem den Beschwerdeführer. Diesbezüglich sei ein Verfahren beim Bezirksgericht XXXX anhängig. Nach Lust und Laune sende die Kindesmutter dem Beschwerdeführer jedoch Fotos vom gemeinsamen Sohn. Ursprünglich sei vereinbart gewesen, dass der Beschwerdeführer zweimal wöchentlich mit seinem Sohn videotelefoniere und jeden zweiten Monat nach Wien oder Niederösterreich fahre, um diesen zu besuchen. Aufgrund seines Status im Bundesgebiet dürfe der Beschwerdeführer jedoch nicht fahren. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer seine Ex-Freundin geschlagen habe, vermeinte er, mit seiner Ex-Freundin keine Probleme zu haben, weil sie „einvernehmlich geschieden“ seien. Sie habe auch einen neuen Mann kennengelernt. Seine Ex-Lebensgefährtin habe vom Beschwerdeführer verlangt, dass er regelmäßig Unterhalt zahle, obwohl er keine Beschäftigung und kein Einkommen habe. Dann habe sie den Kontakt mit ihm abgebrochen. Der Beschwerdeführer spreche Deutsch auf Sprachniveau A2 und könnte er jeweils eine Lehre bei zwei näher genannten Firmen beginnen. Außerdem habe der Beschwerdeführer eine Einstellungszusage. Am 22.07.2022 fand eine neuerliche niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers zu seinem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vor dem Bundesamt statt. Dabei gab der Beschwerdeführer neuerlich an, seit eineinhalb Jahren eine neue Freundin zu haben, mit dieser jedoch nicht zusammenzuwohnen. Der Beschwerdeführer habe seit einem Jahr keinen Kontakt mit seinem Sohn herstellen können, weil seine Ex-Frau ihn blockiert habe. Beim Bezirksgericht römisch 40 sei die gemeinsame Obsorge beschlossen worden, die Kindesmutter sei dann mit dem gemeinsamen Sohn nach Niederösterreich verzogen und blockiere seitdem den Beschwerdeführer. Diesbezüglich sei ein Verfahren beim Bezirksgericht römisch 40 anhängig. Nach Lust und Laune sende die Kindesmutter dem Beschwerdeführer jedoch Fotos vom gemeinsamen Sohn. Ursprünglich sei vereinbart gewesen, dass der Beschwerdeführer zweimal wöchentlich mit seinem Sohn videotelefoniere und jeden zweiten Monat nach Wien oder Niederösterreich fahre, um diesen zu besuchen. Aufgrund seines Status im Bundesgebiet dürfe der Beschwerdeführer jedoch nicht fahren. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer seine Ex-Freundin geschlagen habe, vermeinte er, mit seiner Ex-Freundin keine Probleme zu haben, weil sie „einvernehmlich geschieden“ seien. Sie habe auch einen neuen Mann kennengelernt. Seine Ex-Lebensgefährtin habe vom Beschwerdeführer verlangt, dass er regelmäßig Unterhalt zahle, obwohl er keine Beschäftigung und kein Einkommen habe. Dann habe sie den Kontakt mit ihm abgebrochen. Der Beschwerdeführer spreche Deutsch auf Sprachniveau A2 und könnte er jeweils eine Lehre bei zwei näher genannten Firmen beginnen. Außerdem habe der Beschwerdeführer eine Einstellungszusage. Mit Urkundenvorlage vom 17.08.2022 legte der vormalige rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers die Vereinbarung hinsichtlich der gemeinsamen Obsorge vom 13.05.2019, die Vereinbarung der Kontaktregelung vom 13.12.2019 und die Stellungnahme der zuständigen, näher genannten Caritas-Betreuerin vom 03.08.2022 vor. Mit dem im Spruch zitierten Bescheid vom 28.11.2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 08.04.2021 gemäß § 55 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erließ gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG (Spruchpunkt II.) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan nicht zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.). Mit dem im Spruch zitierten Bescheid vom 28.11.2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 08.04.2021 gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG (Spruchpunkt römisch zwei.) und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan nicht zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.). In der Begründung führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK aus, dass der Beschwerdeführer ein Familienleben mit seinem Sohn führe, welcher im Juni 2016 im Bundesgebiet geboren sei. Der Beschwerdeführer habe seinen Sohn jedoch nicht regelmäßig besucht und gebe es keine Beweise, wonach der Beschwerdeführer von seinem Kontaktrecht Gebrauch gemacht habe. Der Beschwerdeführer sei seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und verfüge über Sprachkenntnisse auf dem Sprachniveau A
- Er sei bei der illegalen Beschäftigung von der Finanzpolizei betreten worden und im österreichischen Bundesgebiet straffällig geworden. In der Begründung führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK aus, dass der Beschwerdeführer ein Familienleben mit seinem Sohn führe, welcher im Juni 2016 im Bundesgebiet geboren sei. Der Beschwerdeführer habe seinen Sohn jedoch nicht regelmäßig besucht und gebe es keine Beweise, wonach der Beschwerdeführer von seinem Kontaktrecht Gebrauch gemacht habe. Der Beschwerdeführer sei seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und verfüge über Sprachkenntnisse auf dem Sprachniveau A
- Er sei bei der illegalen Beschäftigung von der Finanzpolizei betreten worden und im österreichischen Bundesgebiet straffällig geworden. Gegen Spruchpunkt I. und II. dieses Bescheides wurde durch die ausgewiesene Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 22.12.2022 fristgerecht Beschwerde erhoben und zunächst der Sachverhalt kurz dargestellt. Anschließend wurde ausgeführt, die belangte Behörde habe Verfahrensvorschriften verletzt, indem sie wichtige Ermittlungsschritte unterlassen habe. Insbesondere die Nichtberücksichtigung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers führe zu einer mangelhaften Interessenabwägung. Zudem habe die belangte Behörde das Verfahren mit einer mangelhaften Beweiswürdigung und Begründung belastet. Der Beschwerdeführer lebe seit 2015 in Österreich, spreche sehr gut Deutsch und verfüge über einen minderjährigen Sohn im Bundesgebiet, für welchen der Beschwerdeführer die Obsorge und das Besuchsrecht habe. In der Folge wurde insbesondere umfangreich auf das Kindeswohl hingewiesen.Gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. dieses Bescheides wurde durch die ausgewiesene Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 22.12.2022 fristgerecht Beschwerde erhoben und zunächst der Sachverhalt kurz dargestellt. Anschließend wurde ausgeführt, die belangte Behörde habe Verfahrensvorschriften verletzt, indem sie wichtige Ermittlungsschritte unterlassen habe. Insbesondere die Nichtberücksichtigung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers führe zu einer mangelhaften Interessenabwägung. Zudem habe die belangte Behörde das Verfahren mit einer mangelhaften Beweiswürdigung und Begründung belastet. Der Beschwerdeführer lebe seit 2015 in Österreich, spreche sehr gut Deutsch und verfüge über einen minderjährigen Sohn im Bundesgebiet, für welchen der Beschwerdeführer die Obsorge und das Besuchsrecht habe. In der Folge wurde insbesondere umfangreich auf das Kindeswohl hingewiesen. Der Beschwerdeführer wurde am 27.09.2023 festgenommen und befand sich von 28.09.2023 bis zu seiner strafgerichtlichen Verurteilung am 16.10.2023 in Untersuchungshaft. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 29.09.2023 (rechtskräftig 24.10.2023), Zl. XXXX ,
§§ 27Abs.
1 Z 1
- und
- Fall SMG und § 27 Abs. 2 SMG zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 4,00 EUR (720 EUR), im Nichteinbringungsfall 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 29.09.2023 (rechtskräftig 24.10.2023), Zl. römisch 40 ,
Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- und
- Fall SMG und Paragraph 27, Absatz 2, SMG zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 4,00 EUR (720 EUR), im Nichteinbringungsfall 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 16.10.2023 (rechtskräftig am 16.10.2023), Zl. XXXX ,
§ 83Abs. 1; § 125, 15 St
GB; § 105 Abs. 1 StGB und § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren und zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 4,00 EUR (720 EUR), im Nichteinbringungsfall 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 16.10.2023 (rechtskräftig am 16.10.2023), Zl. römisch 40 ,
Paragraph 83, Absatz eins,; Paragraph 125, 15, StGB; Paragraph 105, Absatz eins, StGB und Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren und zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 4,00 EUR (720 EUR), im Nichteinbringungsfall 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Am 05.10.2023 und am 30.11.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung im Beisein der ausgewiesenen Rechtsvertretung und eines Dolmetschers für die Sprache Dari statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seinem Privat- und Familienleben befragt wurde. Die belangte Behörde verzichtete auf eine Teilnahme an dieser Verhandlung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer führt die im Spruch angeführten Personalien; seine Identität steht nicht fest. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Tadschiken zugehörig und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat einen minderjährigen Sohn. Seine Muttersprache ist Dari. Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt Kabul, wo er zuletzt gemeinsam mit seinen Eltern und seinem jüngeren Bruder eine Mietwohnung bewohnt hat und wo sich neben den erwähnten Verwandten unverändert zahlreiche weitere Angehörige des Beschwerdeführers aufhalten. Der Beschwerdeführer hat im Herkunftsstaat neun Jahre lang die Schule besucht und reiste im Jahr 2011 aus wirtschaftlichen Erwägungen aus seinem Herkunftsstaat in die Ukraine, wo er eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis erlangte und eine Beschäftigung als Verkäufer aufnahm. Während seines Aufenthalts in der Ukraine lernte der Beschwerdeführer seine Ex-Lebensgefährtin, die ukrainische Staatsangehörige XXXX , kennen.Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt Kabul, wo er zuletzt gemeinsam mit seinen Eltern und seinem jüngeren Bruder eine Mietwohnung bewohnt hat und wo sich neben den erwähnten Verwandten unverändert zahlreiche weitere Angehörige des Beschwerdeführers aufhalten. Der Beschwerdeführer hat im Herkunftsstaat neun Jahre lang die Schule besucht und reiste im Jahr 2011 aus wirtschaftlichen Erwägungen aus seinem Herkunftsstaat in die Ukraine, wo er eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis erlangte und eine Beschäftigung als Verkäufer aufnahm. Während seines Aufenthalts in der Ukraine lernte der Beschwerdeführer seine Ex-Lebensgefährtin, die ukrainische Staatsangehörige römisch 40 , kennen. Nach Auslaufen seiner Aufenthaltsgenehmigung verließ der Beschwerdeführer die Ukraine im Frühjahr 2015 und reiste illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 17.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.05.2016, Zl.: XXXX , gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen wurde (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 und 57 AsylG wurde nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.) und, dass die Frist für seine freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).Nach Auslaufen seiner Aufenthaltsgenehmigung verließ der Beschwerdeführer die Ukraine im Frühjahr 2015 und reiste illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 17.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.05.2016, Zl.: römisch 40 , gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 55 und 57 AsylG wurde nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und, dass die Frist für seine freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.06.2019, Zl.: XXXX , wurde die gegen den Bescheid vom 03.05.2016 erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.06.2019, Zl.: römisch 40 , wurde die gegen den Bescheid vom 03.05.2016 erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen. Seit seiner Asylantragstellung hält sich der Beschwerdeführer durchgehend im Bundesgebiet auf. Seine Ex-Lebensgefährtin hat die Ukraine in der Folge ebenfalls verlassen und ist dem Beschwerdeführer nach Österreich nachgereist, wo sie am 15.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Im Mai 2016 hat der Beschwerdeführer seine Ex-Lebensgefährtin im Bundesgebiet nach islamischem Ritus geheiratet. Am 27.06.2016 wurde der Sohn des Beschwerdeführers und seiner damaligen Lebensgefährtin im Bundesgebiet geboren, welcher ebenfalls die ukrainische Staatsbürgerschaft besitzt und für welchen durch seinen gesetzlichen Vertreter ebenfalls ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht wurde. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.06.2019, Zlen.: XXXX , wurde der Ex-Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und dem gemeinsamen Sohn jeweils der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt und ausgesprochen, dass eine jeweilige Rückkehrentscheidung gegen diese auf Dauer unzulässig ist. Seit seiner Asylantragstellung hält sich der Beschwerdeführer durchgehend im Bundesgebiet auf. Seine Ex-Lebensgefährtin hat die Ukraine in der Folge ebenfalls verlassen und ist dem Beschwerdeführer nach Österreich nachgereist, wo sie am 15.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Im Mai 2016 hat der Beschwerdeführer seine Ex-Lebensgefährtin im Bundesgebiet nach islamischem Ritus geheiratet. Am 27.06.2016 wurde der Sohn des Beschwerdeführers und seiner damaligen Lebensgefährtin im Bundesgebiet geboren, welcher ebenfalls die ukrainische Staatsbürgerschaft besitzt und für welchen durch seinen gesetzlichen Vertreter ebenfalls ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht wurde. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.06.2019, Zlen.: römisch 40 , wurde der Ex-Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und dem gemeinsamen Sohn jeweils der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt und ausgesprochen, dass eine jeweilige Rückkehrentscheidung gegen diese auf Dauer unzulässig ist. Im November 2019 erfolgte die Trennung des Beschwerdeführers von seiner Ex-Lebensgefährtin. In der Vergangenheit kam es wiederholt zu körperlicher Gewalt des Beschwerdeführers gegenüber seiner Ex-Lebensgefährtin. Der Beschwerdeführer lebt in Vorarlberg. Seine Ex-Lebensgefährtin zog nach der Trennung mit dem gemeinsamen Sohn von Vorarlberg zunächst nach Niederösterreich und anschließend nach Wien. Für den gemeinsamen Sohn trafen der Beschwerdeführer und seine Ex-Lebensgefährtin beim Bezirksgericht XXXX , Zl. XXXX , eine Vereinbarung über die gemeinsame Obsorge. Außerdem vereinbarten sie eine Kontaktregelung, wonach der Sohn des Beschwerdeführers diesen einmal pro Monat in Vorarlberg besucht und der Kontakt über das Telefon uneingeschränkt von der Kindesmutter ermöglicht wird. Am 07.07.2020 schlossen der Beschwerdeführer und seine Ex-Lebensgefährtin eine neue gerichtliche Vereinbarung über das Kontaktrecht des gemeinsamen Sohnes, wonach der Beschwerdeführer den gemeinsamen Sohn zweimal wöchentlich über das Handy der Kindesmutter kontaktieren kann und der Beschwerdeführer berechtigt ist, den gemeinsamen Sohn alle zwei Monate zu besuchen. Der Beschwerdeführer hat bereits seit mehreren Jahren keinen Kontakt mehr zu seinem Sohn. Das letzte Videotelefonat des Beschwerdeführers mit seinem Sohn fand am 18.10.2021 statt. Der Beschwerdeführer verfügt über keine weiteren Familienangehörigen in Österreich. Seit dem Frühjahr 2021 führt der Beschwerdeführer eine Beziehung mit einer polnischen Staatsangehörigen, XXXX , welche in Österreich lebt und vollzeitig in einem Hotel arbeitet. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Lebensgefährtin nicht im gemeinsamen Haushalt. Im November 2019 erfolgte die Trennung des Beschwerdeführers von seiner Ex-Lebensgefährtin. In der Vergangenheit kam es wiederholt zu körperlicher Gewalt des Beschwerdeführers gegenüber seiner Ex-Lebensgefährtin. Der Beschwerdeführer lebt in Vorarlberg. Seine Ex-Lebensgefährtin zog nach der Trennung mit dem gemeinsamen Sohn von Vorarlberg zunächst nach Niederösterreich und anschließend nach Wien. Für den gemeinsamen Sohn trafen der Beschwerdeführer und seine Ex-Lebensgefährtin beim Bezirksgericht römisch 40 , Zl. römisch 40 , eine Vereinbarung über die gemeinsame Obsorge. Außerdem vereinbarten sie eine Kontaktregelung, wonach der Sohn des Beschwerdeführers diesen einmal pro Monat in Vorarlberg besucht und der Kontakt über das Telefon uneingeschränkt von der Kindesmutter ermöglicht wird. Am 07.07.2020 schlossen der Beschwerdeführer und seine Ex-Lebensgefährtin eine neue gerichtliche Vereinbarung über das Kontaktrecht des gemeinsamen Sohnes, wonach der Beschwerdeführer den gemeinsamen Sohn zweimal wöchentlich über das Handy der Kindesmutter kontaktieren kann und der Beschwerdeführer berechtigt ist, den gemeinsamen Sohn alle zwei Monate zu besuchen. Der Beschwerdeführer hat bereits seit mehreren Jahren keinen Kontakt mehr zu seinem Sohn. Das letzte Videotelefonat des Beschwerdeführers mit seinem Sohn fand am 18.10.2021 statt. Der Beschwerdeführer verfügt über keine weiteren Familienangehörigen in Österreich. Seit dem Frühjahr 2021 führt der Beschwerdeführer eine Beziehung mit einer polnischen Staatsangehörigen, römisch 40 , welche in Österreich lebt und vollzeitig in einem Hotel arbeitet. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Lebensgefährtin nicht im gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer bestand am 06.07.2019 die Integrationsprüfung auf Sprachniveau A
- Bereits am 19.04.2017 bestand der Beschwerdeführer eine Sprachprüfung auf dem Sprachniveau A2 und besuchte im Bundesgebiet mehrere Deutschkurse, zuletzt von April bis Juni
- Zuletzt war der Beschwerdeführer von 03.07.2021 bis 04.08.2021 und von 20.08.2021 bis 25.08.2021 in einem näher genannten Restaurant als Arbeiter beschäftigt. Ebendort wurde der Beschwerdeführer am 04.08.2021 von der Finanzpolizei bei der Schwarzarbeit betreten. Davor war der Beschwerdeführer von 01.08.2018 bis 31.08.2018 als Arbeiter und von 28.07.2017 bis 31.07.2019 geringfügig gegen Dienstleistungsschecks beschäftigt. Der Beschwerdeführer erhält monatlich EUR 300,- von der Caritas und wird finanziell von seiner Lebensgefährtin unterstützt. Er war im Jahr 2018 oder 2019 etwa zwei bis zweieinhalb Monate ehrenamtlich in einem Pensionistenheim tätig, sonst ist er weder in einem Verein aktiv noch geht er einer ehrenamtlichen Tätigkeit nach. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über soziale Anknüpfungspunkte in Form eines Bekanntenkreises, das Bestehen enger sozialer Bindungen ist dabei aber nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich fünfmal strafgerichtlich verurteilt: Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 11.04.2017 (rechtskräftig seit 15.04.2017), Zl. XXXX ,
§§ 107bAbs. 1, 107b Abs. 2 St
GB zu einer Geldstrafe von 240 Tagsätzen zu je EUR 4,00 (960,00 EUR), im Nichteinbringungsfall 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, davon Geldstrafe von 240 Tagsätzen zu je 4,00 EUR (720,00 EUR) im Nichteinbringungsfall 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 11.04.2017 (rechtskräftig seit 15.04.2017), Zl. römisch 40 ,
Paragraphen 107 b, Absatz eins, 107 b, Absatz 2, StGB zu einer Geldstrafe von 240 Tagsätzen zu je EUR 4,00 (960,00 EUR), im Nichteinbringungsfall 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, davon Geldstrafe von 240 Tagsätzen zu je 4,00 EUR (720,00 EUR) im Nichteinbringungsfall 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt. Darin wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, im Zeitraum Juli 2016 bis 20.02.2017 gegen seine Ex-Lebensgefährtin XXXX eine längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt ausgeübt zu haben, nämlich durch fortdauernde körperliche Misshandlungen, Körperverletzungen, Nötigungen und gefährliche Drohungen, indem erDarin wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, im Zeitraum Juli 2016 bis 20.02.2017 gegen seine Ex-Lebensgefährtin römisch 40 eine längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt ausgeübt zu haben, nämlich durch fortdauernde körperliche Misshandlungen, Körperverletzungen, Nötigungen und gefährliche Drohungen, indem er 1.) ihr an nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkten in diesem Zeitraum fortdauernd, zumindest einmal monatlich, Schläge gegen Gesicht und Körper sowie Ohrfeigen versetzte, wodurch sie teilweise nicht mehr näher bestimmbare Verletzungen, wie Hämatome am Körper, erlitt; 2.) am 20.02.2017, indem der Beschwerdeführer seine Ex-Lebensgefährtin durch Vorhalten einer Schusternadel gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper bedrohte, um sie zur Herausgabe ihres Mobiltelefons zu nötigen, sodann zu einem späteren Zeitpunkt an diesem Tag ihr mit der Faust gegen das linke Auge schlug, wodurch sie dort ein Hämatom erlitt und sie sodann in der Küche der gemeinsamen Wohnung durch die sinngemäße Äußerung, er werde sie umbringen, gefährlich mit zumindest einer Körperverletzung bedrohte, wobei der Beschwerdeführer zur Unterstreichung seiner Drohung ein Brotmesser in der Hand hielt. Der Beschwerdeführer machte sich damit des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung schuldig. Als mildernd wurde das teilweise Geständnis, die bisherige Unbescholtenheit und Alter unter 21 Jahren gewertet, als erschwerend wurde kein Umstand gewertet. Am 20.02.2017 erfolgte eine Wegweisung des Beschwerdeführers aus der gemeinsamen Wohnung und wurde ein Betretungsverbot ausgesprochen. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 08.06.2018 (rechtskräftig seit 12.06.2018), Zl. XXXX ,
§ 125St
GB zu einer Geldstrafe von 80 Tagsätzen zu je 4,00,- EUR (320,00 EUR), im Nichteinbringungsfall 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 08.06.2018 (rechtskräftig seit 12.06.2018), Zl. römisch 40 ,
Paragraph 125, StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagsätzen zu je 4,00,- EUR (320,00 EUR), im Nichteinbringungsfall 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 01.10.2020 (rechtskräftig seit 08.12.2020), Zl XXXX
§§ 27Abs.
1 Z 1
- und
- Fall und Abs. 2 SMG zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 4,00 EUR (480 EUR), im Nichteinbringungsfall 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 01.10.2020 (rechtskräftig seit 08.12.2020), Zl römisch 40
Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- und
- Fall und Absatz 2, SMG zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 4,00 EUR (480 EUR), im Nichteinbringungsfall 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 29.09.2023 (rechtskräftig 24.10.2023), Zl. XXXX ,
§§ 27Abs.
1 Z 1
- und
- Fall SMG und § 27 Abs. 2 SMG zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 4,00 EUR (720 EUR), im Nichteinbringungsfall 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 29.09.2023 (rechtskräftig 24.10.2023), Zl. römisch 40 ,
Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- und
- Fall SMG und Paragraph 27, Absatz 2, SMG zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 4,00 EUR (720 EUR), im Nichteinbringungsfall 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Dem Urteil lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 20.08.2020 bis 11.04.2023 in XXXX und anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift erworben und besessen hat, wobei die Straftat ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen wurde, indem der Beschwerdeführer ca. 1.000 Gramm Cannabis kaufte.Dem Urteil lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 20.08.2020 bis 11.04.2023 in römisch 40 und anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift erworben und besessen hat, wobei die Straftat ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen wurde, indem der Beschwerdeführer ca. 1.000 Gramm Cannabis kaufte. Der Beschwerdeführer wurde damit der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften schuldig gesprochen. Im Rahmen der Strafbemessung wurde die geständige Verantwortung als mildernd berücksichtigt, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen zweier Vergehen sowie der Umstand, dass der Angeklagte bereits einmal wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 16.10.2023 (rechtskräftig am 16.10.2023), Zl. XXXX ,
§ 83Abs. 1; § 125, 15 St
GB; § 105 Abs. 1 StGB und § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren und zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 4,00 EUR (720 EUR), im Nichteinbringungsfall 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 16.10.2023 (rechtskräftig am 16.10.2023), Zl. römisch 40 ,
Paragraph 83, Absatz eins,; Paragraph 125, 15, StGB; Paragraph 105, Absatz eins, StGB und Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren und zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 4,00 EUR (720 EUR), im Nichteinbringungsfall 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Diesem Urteil lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 27.09.2023 in XXXX XXXX durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper sowie der Verletzung von Sympathiepersonen zu einer Handlung, nämlich zur Abholung zwecks Beförderung mit dem Auto genötigt hat, indem er ihr eine Sprachnachricht schickte und äußerte, dass er sie und ihre Familie „ XXXX , sollte sie ihn nicht von diesem Platz abholen. Außerdem hat der Beschwerdeführer XXXX am selben Tag mit zumindest einer Verletzung am Körper von Sympathiepersonen bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihr telefonisch mitteilte, dass er zu ihr nach Hause kommen und ihre Familie umbringen würde. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer XXXX am selben Tag vorsätzlich am Körper verletzt, indem er sie mit Pfefferspray besprühte, sie am Hals würgte und anschließend zu Boden brachte, wodurch sie Verletzungen im Bereich des Halses sowie an den Armen und Rötungen sowie ein Hämatom am linken Oberarm und Schmerzen im Bereich des Rachens sowie der Augen erlitt. Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus am selben Tag fremde Sachen in einem EUR 5.000,- nicht übersteigenden Wert beschädigt, bzw. zu beschädigen versucht, indem er mit dem Fuß gegen den Seitenspiegel der Beifahrerseite des PKW von XXXX trat und indem er das Mobiltelefon der XXXX , welches sie ihm zur Nutzung überlassen hatte, zu Boden warf, wodurch dieses beschädigt wurde. Diesem Urteil lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 27.09.2023 in römisch 40 römisch 40 durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper sowie der Verletzung von Sympathiepersonen zu einer Handlung, nämlich zur Abholung zwecks Beförderung mit dem Auto genötigt hat, indem er ihr eine Sprachnachricht schickte und äußerte, dass er sie und ihre Familie „ römisch 40 , sollte sie ihn nicht von diesem Platz abholen. Außerdem hat der Beschwerdeführer römisch 40 am selben Tag mit zumindest einer Verletzung am Körper von Sympathiepersonen bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihr telefonisch mitteilte, dass er zu ihr nach Hause kommen und ihre Familie umbringen würde. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer römisch 40 am selben Tag vorsätzlich am Körper verletzt, indem er sie mit Pfefferspray besprühte, sie am Hals würgte und anschließend zu Boden brachte, wodurch sie Verletzungen im Bereich des Halses sowie an den Armen und Rötungen sowie ein Hämatom am linken Oberarm und Schmerzen im Bereich des Rachens sowie der Augen erlitt. Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus am selben Tag fremde Sachen in einem EUR 5.000,- nicht übersteigenden Wert beschädigt, bzw. zu beschädigen versucht, indem er mit dem Fuß gegen den Seitenspiegel der Beifahrerseite des PKW von römisch 40 trat und indem er das Mobiltelefon der römisch 40 , welches sie ihm zur Nutzung überlassen hatte, zu Boden warf, wodurch dieses beschädigt wurde. Der Beschwerdeführer machte sich somit des Vergehens der Nötigung, des Vergehens der gefährlichen Drohung, des Vergehens der Körperverletzung und des Vergehens der Sachbeschädigung schuldig. Im Rahmen der Strafbemessungsgründe wurde als mildern das reumütige Geständnis und der teilweise Versuch gewertet, als erschwerend hingegen die drei einschlägigen Vorstrafen, die Alkoholisierung und das Zusammentreffen von vier Vergehen. Am 27.09.2023 erfolgte die Festnahme des Beschwerdeführers und verhängte die Staatsanwaltschaft XXXX am 28.09.2023 über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft. Der Beschwerdeführer befand sich bis zu seiner Verurteilung am 16.10.2023 in Haft.Am 27.09.2023 erfolgte die Festnahme des Beschwerdeführers und verhängte die Staatsanwaltschaft römisch 40 am 28.09.2023 über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft. Der Beschwerdeführer befand sich bis zu seiner Verurteilung am 16.10.2023 in Haft. Am 28.09.2023 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Betretungs- und Annäherungsverbot für die Wohnung seiner Lebensgefährtin ausgesprochen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 28.09.2023 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Waffenverbot nach § 12 Abs. 1 Waffengesetz ausgesprochen. Der Beschwerdeführer weist eine verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung nach § 120 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz auf. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 28.09.2023 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Waffenverbot nach Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz ausgesprochen. Der Beschwerdeführer weist eine verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung nach Paragraph 120, Absatz eins a, Fremdenpolizeigesetz auf. Der Beschwerdeführer hat ein Alkohol- und Drogenproblem. Von 16.07.2020 bis zumindest 18.05.2021 besuchte der Beschwerdeführer aufgrund einer Weisung regelmäßig psychosoziale Beratung und Betreuung im „Clean“ XXXX .Der Beschwerdeführer hat ein Alkohol- und Drogenproblem. Von 16.07.2020 bis zumindest 18.05.2021 besuchte der Beschwerdeführer aufgrund einer Weisung regelmäßig psychosoziale Beratung und Betreuung im „Clean“ römisch 40 .
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den Personalien des Beschwerdeführers gründen auf seinen Angaben im Verfahren (AS 1 im Verwaltungsakt, S. 4 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung) sowie in seinem Vorverfahren (Erkenntnis vom 13.06.2019, Zl. XXXX ). Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung des Beschwerdeführers im Asylverfahren, da seine Identität – mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente – nicht abschließend geklärt werden konnte.Die Feststellungen zu den Personalien des Beschwerdeführers gründen auf seinen Angaben im Verfahren (AS 1 im Verwaltungsakt, S. 4 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung) sowie in seinem Vorverfahren (Erkenntnis vom 13.06.2019, Zl. römisch 40 ). Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung des Beschwerdeführers im Asylverfahren, da seine Identität – mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente – nicht abschließend geklärt werden konnte. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, der Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, sowie den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers beruhen auf seinen widerspruchfreien, glaubhaften Angaben im Verfahren (S. 4 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung; AS 1, 294f im Verwaltungsakt). Die Feststellungen zum Wohnort des Beschwerdeführers vor seiner Ausreise aus Afghanistan, seiner Schulbildung und seinen Angehörigen im Herkunftsstaat fußen auf seinen plausiblen, sohin glaubhaften Angaben (S. 4f der Niederschrift der mündlichen Verhandlung, AS 110ff im Verwaltungsakt) in Zusammenschau mit der Einsicht in das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.06.2019, Zl. XXXX . Die Feststellungen zum Wohnort des Beschwerdeführers vor seiner Ausreise aus Afghanistan, seiner Schulbildung und seinen Angehörigen im Herkunftsstaat fußen auf seinen plausiblen, sohin glaubhaften Angaben (S. 4f der Niederschrift der mündlichen Verhandlung, AS 110ff im Verwaltungsakt) in Zusammenschau mit der Einsicht in das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.06.2019, Zl. römisch 40 . Die Feststellungen zu seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat, seinem Aufenthalt in der Ukraine, dem Kennenlernen seiner Ex-Lebensgefährtin, deren Heirat und deren Trennung, der Geburt des gemeinsamen Sohnes und deren (seiner Ex-Lebensgefährtin sowie seines Sohnes) rechtmäßigem Aufenthalt im Bundesgebiet ergeben sich aus der Einsicht in das Erkenntnis vom 13.06.2019, den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren (AS 15f, AS 111f, AS 146f, AS 295ff im Verwaltungsakt; S. 4, S. 6ff der Niederschrift der mündlichen Verhandlung), der vorgelegten Geburtsurkunde seines Sohnes (AS 37 im Verwaltungsakt) und der Einsicht in eingeholte Auszüge aus dem Melderegister. Die Feststellung, wonach es immer wieder zu häuslicher Gewalt des Beschwerdeführers gegenüber seiner Ex-Lebensgefährtin gekommen ist, beruht auf den Angaben seiner Ex-Lebensgefährtin im Verfahren (AS 146 im Verwaltungsakt), der Einsicht in das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.06.2019 (S. 123) und der Einsicht in das strafgerichtliche Urteil vom 11.04.
- Die Erlassung eines Betretungsverbots und einer Wegweisung ergibt der Abschlussbericht der LPD Vorarlberg vom 09.03.
- Die Feststellungen zur Obsorge- und Kontaktregelung des Beschwerdeführers mit seiner Ex-Lebensgefährtin hinsichtlich des gemeinsamen Sohnes fußen auf Einsicht in die vorgelegten Unterlagen (AS 319ff, AS 337f im Verwaltungsakt). Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer schon seit mehreren Jahren keinen Kontakt zu seinem Sohn hat, beruhen auf seinen Angaben im Verfahren (AS 294ff im Verwaltungsakt; S. 6 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung) und der Angaben seiner Ex-Lebensgefährtin (Stellungnahme vom 13.09.2023). Die Feststellung, wonach ein letztes Videotelefonat des Beschwerdeführers mit seinem Sohn am 18.10.2021 stattgefunden hat, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde am 22.07.2022 und dem abgespielten Video seiner Lebensgefährtin, welche das Videotelefonat aufgezeichnet hat (AS 297 im Verwaltungsakt). Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer aktuell eine Beziehung mit einer polnischen Staatsangehörigen führt, mit welcher er nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, und die Feststellungen zu ihrer Person fußen auf seinen Angaben (AS 111, AS 294ff im Verwaltungsakt; S. 12ff der Niederschrift der mündlichen Verhandlung) und den Angaben seiner Lebensgefährtin (S. 17ff der Niederschrift der mündlichen Verhandlung) im gegenständlichen Verfahren. Dass es auch ihr gegenüber zu körperlichen Tätlichkeiten des Beschwerdeführers gekommen ist, ergibt sich aus der Einsicht in das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 16.10.2023 und der Einsicht in den Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Vorarlberg vom 28.09.2023, aus welchem auch das ausgesprochene Betretungsverbot ersichtlich ist. Das gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Waffenverbot beruht auf Einsicht in den im Verwaltungsakt einliegenden Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 28.09.
- Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer aktuell eine Beziehung mit einer polnischen Staatsangehörigen führt, mit welcher er nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, und die Feststellungen zu ihrer Person fußen auf seinen Angaben (AS 111, AS 294ff im Verwaltungsakt; S. 12ff der Niederschrift der mündlichen Verhandlung) und den Angaben seiner Lebensgefährtin (S. 17ff der Niederschrift der mündlichen Verhandlung) im gegenständlichen Verfahren. Dass es auch ihr gegenüber zu körperlichen Tätlichkeiten des Beschwerdeführers gekommen ist, ergibt sich aus der Einsicht in das Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 16.10.2023 und der Einsicht in den Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Vorarlberg vom 28.09.2023, aus welchem auch das ausgesprochene Betretungsverbot ersichtlich ist. Das gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Waffenverbot beruht auf Einsicht in den im Verwaltungsakt einliegenden Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 28.09.
- Die Feststellungen zum Besuch von Deutschkursen und den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers beruhen auf den vorgelegten Unterlagen (AS 49ff) und den Angaben des Beschwerdeführers (S. 9 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung). Die Feststellung zur bisherigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers im Bundesgebiet fußt auf einem aktuell eingeholten Auszug aus dem Verband der Sozialversicherungen. Dass der Beschwerdeführer bei der Schwarzarbeit betreten wurde, beruht auf einem Bericht der Finanzpolizei (AS 179 im Verwaltungsakt). Die Feststellungen zu den Aktivitäten, den sozialen Anknüpfungspunkten und Lebensumständen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung (S.11f der Niederschrift der mündlichen Verhandlung). Die Feststellungen zu den rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet fußen aus Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich und der Einsicht in die im Verwaltungsakt einliegenden Strafurteile. Die Feststellungen zur Festnahme des Beschwerdeführers und seiner Anhaltung in Untersuchungshaft beruhen auf einer im Akt einliegenden Haftauskunft und einem aktuell eingeholten Auszug aus dem Melderegister. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer ein Alkohol- und Drogenproblem hat, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, den Angaben des Beschwerdeführers, seiner Ex-Lebensgefährtin, seiner nunmehrigen Lebensgefährtin und seinen strafgerichtlichen Verurteilungen (Abtretungsbericht der LPD Vorarlberg vom 12.04.2023, Abschlussbericht der LPD Vorarlberg vom 28.09.2023; AS 146f, AS 113 im Verwaltungsakt; S. 8ff, S. 16, S. 10, S. 23 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung). Dass der Beschwerdeführer sich in psychosozialer Beratung und Betreuung befand, fußt auf einer Betreuungsbestätigung des Vereins „Clean“ vom 18.05.2021 (AS 125 im Verwaltungsakt).
- Rechtliche Beurteilung:,
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig. Zum Spruchteil A 3.
- Abweisung der Beschwerde gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus den Gründen des Art. 8 EMRK (Spruchpunkt I.):3.
- Abweisung der Beschwerde gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus den Gründen des Artikel 8, EMRK (Spruchpunkt römisch eins.): 3.2.
- Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.3.2.
- Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des/der Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK sind gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des/der Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Ob eine Verletzung des Rechtes auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechtes auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben ist nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen beschränkt, sondern erfasst auch faktische Familienbindungen, bei welchen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Auch eine aufrechte Lebensgemeinschaft fällt unter das von Art 8 EMRK geschützte Familienleben (VwGH 9.9.2013, 2013/22/0220 mit Hinweis auf E vom 19.3.2013, 2012/21/0178, E vom 30.8.2011, 2009/21/0197, und E vom 21.4.2011, 2011/01/0131). Vom Prüfungsumfang des Begriffs des „Familienlebens“ in Artikel 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern beispielsweise auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Das nach Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben ist nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen beschränkt, sondern erfasst auch faktische Familienbindungen, bei welchen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Auch eine aufrechte Lebensgemeinschaft fällt unter das von Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben (VwGH 9.9.2013, 2013/22/0220 mit Hinweis auf E vom 19.3.2013, 2012/21/0178, E vom 30.8.2011, 2009/21/0197, und E vom 21.4.2011, 2011/01/0131). Vom Prüfungsumfang des Begriffs des „Familienlebens“ in Artikel 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern beispielsweise auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Gemäß § 138 ABGB ist das Wohl des Kindes (Kindeswohl) in allen das minderjährige Kind betreffenden Angelegenheiten, insbesondere der Obsorge und der persönlichen Kontakte, als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen und bestmöglich zu gewährleisten. § 138 ABGB dient auch im Bereich verwaltungsrechtlicher Entscheidungen, in denen auf das Kindeswohl Rücksicht zu nehmen ist, als Orientierungsmaßstab (vgl. VwGH vom 24.09.2019, Ra 2019/20/0274).Gemäß Paragraph 138, ABGB ist das Wohl des Kindes (Kindeswohl) in allen das minderjährige Kind betreffenden Angelegenheiten, insbesondere der Obsorge und der persönlichen Kontakte, als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen und bestmöglich zu gewährleisten. Paragraph 138, ABGB dient auch im Bereich verwaltungsrechtlicher Entscheidungen, in denen auf das Kindeswohl Rücksicht zu nehmen ist, als Orientierungsmaßstab vergleiche VwGH vom 24.09.2019, Ra 2019/20/0274). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt eine Rückkehrentscheidung, die zwangsläufig zu einer Trennung eines Kleinkindes von Mutter oder Vater (die in Lebensgemeinschaft leben) führt, in jedem Fall eine maßgebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls dar (VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0108 mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt darauf verwiesen, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen hat. Wird es durch die Rückkehrentscheidung gegen den Vater gezwungen, ohne diesen aufzuwachsen, so bedarf diese Konsequenz einer besonderen Rechtfertigung (vgl. des Näheren VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282, Rn. 18, mwN, und VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134, Rn. 20, sowie auf diese Erkenntnisse Bezug nehmend VwGH 16.7.2020, Ra 2020/18/0226, Rn. 8/9).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt darauf verwiesen, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen hat. Wird es durch die Rückkehrentscheidung gegen den Vater gezwungen, ohne diesen aufzuwachsen, so bedarf diese Konsequenz einer besonderen Rechtfertigung vergleiche des Näheren VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282, Rn. 18, mwN, und VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134, Rn. 20, sowie auf diese Erkenntnisse Bezug nehmend VwGH 16.7.2020, Ra 2020/18/0226, Rn. 8/9). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind die konkreten Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung für einen Elternteil auf das Wohl eines Kindes zu ermitteln und bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu berücksichtigen (vgl VfSlg 19.362/2011; VfGH 25.2.2013, U2241/2012; 19.6.2015, E426/2015; 9.6.2016, E2617/2015; 12.10.2016, E1349/2016; 14.3.2018, E3964/2017; 11.6.2018, E343/2018, E345/2018; 11.6.2018, E435/2018). Der Verfassungsgerichtshof nimmt an, es sei lebensfremd, anzunehmen, dass der Kontakt zwischen einem Kleinkind und einem Elternteil über Telekommunikation und elektronische Medien aufrechterhalten werden könne (vgl dazu VfGH 25.2.2013, U2241/2012; 19.6.2015, E426/2015; 12.10.2016, E1349/2016; 11.6.2018, E343/2018, E345/2018).Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind die konkreten Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung für einen Elternteil auf das Wohl eines Kindes zu ermitteln und bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu berücksichtigen vergleiche VfSlg 19.362 aus 2011,; VfGH 25.2.2013, U2241/2012; 19.6.2015, E426/2015; 9.6.2016, E2617/2015; 12.10.2016, E1349/2016; 14.3.2018, E3964/2017; 11.6.2018, E343/2018, E345/2018; 11.6.2018, E435/2018). Der Verfassungsgerichtshof nimmt an, es sei lebensfremd, anzunehmen, dass der Kontakt zwischen einem Kleinkind und einem Elternteil über Telekommunikation und elektronische Medien aufrechterhalten werden könne vergleiche dazu VfGH 25.2.2013, U2241/2012; 19.6.2015, E426/2015; 12.10.2016, E1349/2016; 11.6.2018, E343/2018, E345/2018). Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva u.a. gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva u.a. gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. etwa VwGH 25.04.2018, Ra 2018/18/0187; vgl. auch VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwN). Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216, mwH); allerdings hat der Umstand, dass der Aufenthaltsstatus des Fremden ein unsicherer war, nicht zur Konsequenz, dass der während unsicheren Aufenthaltes erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 253).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche etwa VwGH 25.04.2018, Ra 2018/18/0187; vergleiche auch VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwN). Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216, mwH); allerdings hat der Umstand, dass der Aufenthaltsstatus des Fremden ein unsicherer war, nicht zur Konsequenz, dass der während unsicheren Aufenthaltes erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist vergleiche VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 253). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet – unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände – ein großes Gewicht verleihen (vgl. VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100, mwN). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. zuletzt VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325; auch VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249; 30.08.2011, 2008/21/0605; 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032; 30.06.2016, Ra 2016/21/0165).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet – unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände – ein großes Gewicht verleihen vergleiche VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100, mwN). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen vergleiche zuletzt VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325; auch VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249; 30.08.2011, 2008/21/0605; 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032; 30.06.2016, Ra 2016/21/0165). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist aber auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer (VwGH 17.10.2016 Ro, 2016/22/0005; 23.02.2017 Ra2016/21/0340). Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001; 03.11.2015, Ra 2015/21/0121; 25.04.2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (z. B. AuslBG, VwGH 16.10.2012, 2012/18/0062; 25.04.2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung (vgl. VwGH 20.07.2016, Ra 2016/22/0039; 26.03.2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; 30.06.2016, Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. E
- Jänner VwGH 31.01.2013, 2012/23/0006).Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung vergleiche VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001; 03.11.2015, Ra 2015/21/0121; 25.04.2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (z. B. AuslBG, VwGH 16.10.2012, 2012/18/0062; 25.04.2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung vergleiche VwGH 20.07.2016, Ra 2016/22/0039; 26.03.2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren vergleiche VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; 30.06.2016, Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften vergleiche E
- Jänner VwGH 31.01.2013, 2012/23/0006). 3.2.
- Vor dem Hintergrund der in § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind, und der oben wiedergegebenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers aus folgenden Gründen in einer Gesamtschau durch die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt:3.2.
- Vor dem Hintergrund der in Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen sind, und der oben wiedergegebenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers aus folgenden Gründen in einer Gesamtschau durch die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt: Der Beschwerdeführer befindet sich seit April 2015 durchgehend in Österreich. Seiner Aufenthaltsdauer kommt daher schon maßgebliches Gewicht zu. Dabei war sein Aufenthalt von seiner Asylantragstellung am 17.04.2015 bis zur zweitinstanzlich negativen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.06.2019 rechtmäßig. Seit dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im Juni 2019 hält sich der Beschwerdeführer jedoch unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und ist seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Aus diesem Grund weist der Beschwerdeführer auch eine verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung auf. Zum Privatleben des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nur kurze Zeit erwerbstätig war und in diesem Zeitraum bei der Schwarzarbeit betreten wurde. Zu Gunsten des Beschwerdeführers ist zu werten, dass er mehrere Deutschkurse besucht hat und sowohl eine Sprachprüfung auf Sprachniveau A2 als auch die Integrationsprüfung auf Sprachniveau A2 bestanden hat. Der letzte besuchte Deutschkurs des Beschwerdeführers liegt jedoch bereits mehr als viereinhalb Jahre zurück, sodass der Beschwerdeführer die letzten Jahre für seine weitere sprachliche Integration nicht genutzt hat. Auch derzeit ist der Beschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig, sondern erhält EUR 300,- von der Caritas und wird von seiner Lebensgefährtin gelegentlich finanziell unterstützt. Hinsichtlich des Familienlebens des Beschwerdeführers im Bundesgebiet bleibt festzuhalten, dass dieses nicht stark ausgeprägt ist. Der Beschwerdeführer führt seit April 2021 eine Beziehung mit einer polnischen Staatsangehörigen, mit ihr besteht jedoch kein gemeinsamer Haushalt und war die Beziehung in der Vergangenheit bereits von gewalttätigen Übergriffen des Beschwerdeführers auf seine Lebensgefährtin geprägt, weswegen gegen diesen ein Annährungs- und Betretungsverbot an der Wohnadresse seiner Lebensgefährtin ausgesprochen worden ist und wegen derer der Beschwerdeführer auch strafgerichtlich verurteilt wurde. Diesem Urteil lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 27.09.2023 in XXXX seine Lebensgefährtin durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper sowie der Verletzung von Sympathiepersonen zu einer Handlung, nämlich zur Abholung zwecks Beförderung mit dem Auto, genötigt hat, indem er ihr eine Sprachnachricht schickte und äußerte, dass er sie und ihre Familie „ XXXX , sollte sie ihn nicht von diesem Platz abholen. Außerdem hat der Beschwerdeführer seine Lebensgefährtin am selben Tag mit zumindest einer Verletzung am Körper von Sympathiepersonen bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihr telefonisch mitteilte, dass er zu ihr nach Hause kommen und ihre Familie umbringen würde. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer seine Lebensgefährtin am selben Tag vorsätzlich am Körper verletzt, indem er sie mit Pfefferspray besprühte, sie am Hals würgte und anschließend zu Boden brachte, wodurch sie Verletzungen im Bereich des Halses sowie an den Armen und Rötungen sowie ein Hämatom am linken Oberarm und Schmerzen im Bereich des Rachens sowie der Augen erlitt. Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus am selben Tag fremde Sachen in einem EUR 5.000,- nicht übersteigenden Wert beschädigt, bzw. zu beschädigen versucht, indem er mit dem Fuß gegen den Seitenspiegel der Beifahrerseite des PKW‘s seiner Lebensgefährtin trat und indem er das Mobiltelefon seiner Lebensgefährtin, welches sie ihm zur Nutzung überlassen hatte, zu Boden warf, wodurch dieses beschädigt wurde. Hinsichtlich des Familienlebens des Beschwerdeführers im Bundesgebiet bleibt festzuhalten, dass dieses nicht stark ausgeprägt ist. Der Beschwerdeführer führt seit April 2021 eine Beziehung mit einer polnischen Staatsangehörigen, mit ihr besteht jedoch kein gemeinsamer Haushalt und war die Beziehung in der Vergangenheit bereits von gewalttätigen Übergriffen des Beschwerdeführers auf seine Lebensgefährtin geprägt, weswegen gegen diesen ein Annährungs- und Betretungsverbot an der Wohnadresse seiner Lebensgefährtin ausgesprochen worden ist und wegen derer der Beschwerdeführer auch strafgerichtlich verurteilt wurde. Diesem Urteil lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 27.09.2023 in römisch 40 seine Lebensgefährtin durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper sowie der Verletzung von Sympathiepersonen zu einer Handlung, nämlich zur Abholung zwecks Beförderung mit dem Auto, genötigt hat, indem er ihr eine Sprachnachricht schickte und äußerte, dass er sie und ihre Familie „ römisch 40 , sollte sie ihn nicht von diesem Platz abholen. Außerdem hat der Beschwerdeführer seine Lebensgefährtin am selben Tag mit zumindest einer Verletzung am Körper von Sympathiepersonen bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihr telefonisch mitteilte, dass er zu ihr nach Hause kommen und ihre Familie umbringen würde. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer seine Lebensgefährtin am selben Tag vorsätzlich am Körper verletzt, indem er sie mit Pfefferspray besprühte, sie am Hals würgte und anschließend zu Boden brachte, wodurch sie Verletzungen im Bereich des Halses sowie an den Armen und Rötungen sowie ein Hämatom am linken Oberarm und Schmerzen im Bereich des Rachens sowie der Augen erlitt. Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus am selben Tag fremde Sachen in einem EUR 5.000,- nicht übersteigenden Wert beschädigt, bzw. zu beschädigen versucht, indem er mit dem Fuß gegen den Seitenspiegel der Beifahrerseite des PKW‘s seiner Lebensgefährtin trat und indem er das Mobiltelefon seiner Lebensgefährtin, welches sie ihm zur Nutzung überlassen hatte, zu Boden warf, wodurch dieses beschädigt wurde. Insgesamt verfügt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über fünf strafgerichtliche Verurteilungen. Der Beschwerdeführer hat einen minderjährigen Sohn (geb. am 27.06.2016) mit einer ukrainischen Staatsangehörigen, welcher ebenfalls ukrainischer Staatsangehöriger ist und im Bundesgebiet über einen Aufenthaltstitel verfügt. Der Beschwerdeführer und seine Ex-Lebensgefährtin verfügen zwar über eine Vereinbarung der gemeinsamen Obsorge und haben sowohl im Jahr 2019, als auch im Jahr 2020 eine Kontaktrechtsregelung getroffen, doch besteht zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn bereits mehrjährig kein Kontakt mehr. Zuletzt fand am 18.10.2021 ein Videotelefonat zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn statt. Um eine weitere (gerichtliche) Regelungen zur Kontaktaufnahme hat sich der Beschwerdeführer nicht bemüht. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass auch die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Ex-Lebensgefährtin von häuslicher Gewalt geprägt war. So gab die Ex-Lebensgefährtin des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde am 12.07.2021 an, vom Beschwerdeführer geschlagen worden zu sein, weshalb sie ihn angezeigt habe. Außerdem habe der Beschwerdeführer regelmäßig Alkohol und Drogen konsumiert. Auch wegen dieser Vorfälle wurde gegen den Beschwerdeführer in der Vergangenheit ein Betretungsverbot an der gemeinsamen Wohnadresse mit seiner Ex-Lebensgefährtin ausgesprochen. In der Folge wurde der Beschwerdeführer auch strafgerichtlich wegen dieser Vorfälle verurteilt. Konkret wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, gegen seine Ex-Lebensgefährtin und die Mutter seines minderjährigen Sohnes im Zeitraum Juli 2016 bis 20.02.2017 eine längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt ausgeübt zu haben, nämlich durch fortdauernde körperliche Misshandlungen, Körperverletzungen, Nötigungen und gefährliche Drohungen, indem er ihr an nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkten in diesem Zeitraum fortdauernd, zumindest einmal monatlich, Schläge gegen Gesicht und Körper sowie Ohrfeigen versetzte, wodurch sie teilweise nicht mehr näher bestimmbare Verletzungen, wie Hämatome am Körper, erlitt und indem er sie am 20.02.2017, durch Vorhalten einer Schusternadel gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper bedrohte, um sie zur Herausgabe ihres Mobiltelefons zu nötigen, ihr sodann zu einem späteren Zeitpunkt an diesem Tag mit der Faust gegen das linke Auge schlug, wodurch sie dort ein Hämatom erlitt und sie sodann in der Küche der gemeinsamen Wohnung durch die sinngemäße Äußerung, er werde sie umbringen, gefährlich mit zumindest einer Körperverletzung bedrohte, wobei der Beschwerdeführer zur Unterstreichung seiner Drohung ein Brotmesser in der Hand hielt. Zuletzt führte die Ex-Lebensgefährtin des Beschwerdeführers in ihrer Stellungnahme vom 13.09.2023 aus, seit vier Jahren keinen Kontakt mehr mit dem Beschwerdeführer zu haben. Selbst nach der letzten Kontaktregelung habe der Beschwerdeführer seinen Sohn nie besucht oder angerufen. Jene Anrufe, die er getätigt habe, seien von Beschimpfungen erfüllt gewesen. Der Beschwerdeführer habe seine väterliche Pflicht nie wahrgenommen und wäre ein Zusammentreffen mit dem Beschwerdeführer ein traumatisches Erlebnis für sie und ihren Sohn. Abgesehen von diesen beiden Verurteilungen im Rahmen gewalttätiger Übergriffe auf seine (Ex-) Lebensgefährtinnen, wurde der Beschwerdeführer in der Vergangenheit zweimal wegen Suchtmitteldelikten verurteilt und konsumiert regelmäßig (missbräuchlich) Alkohol und Drogen. So beging er die beide Taten gegen seine (Ex-) Lebensgefährtinnen unter Alkoholeinfluss und gab auch die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers vor der Polizei zum Vorfall am 27.09.2023 an, dass der Beschwerdeführer Kokain konsumieren würde. Wenngleich der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 19.05.2021 angab, beim Verein „Clean“ gewesen zu sein, weshalb er drogenfrei sei, hat ihn dies nicht davon abgehalten, erneut Drogen zu konsumieren und straffällig zu werden. Sofern der Beschwerdeführer nunmehr in der mündlichen Verhandlung ausführte, sich von Suchtmitteln sowie Alkohol distanzieren und einen Termin bei Neustart wahrnehmen zu wollen, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch in der Vergangenheit bereits diesen Entschluss gefasst hat (AS 113), diesem jedoch nicht standhalten konnte und neuerlich rückfällig wurde. Darüber hinaus geht aus dem Hauptverhandlungsprotokoll vom 21.07.2023, Zl. XXXX , hervor, dass der erkennende Richter vorschlug, das Strafverfahren vorläufig einzustellen, sofern sich der Angeklagte ausdrücklich bereit erkläre, sich nach vorausgegangener amtsärztlicher Untersuchung innerhalb einer Probezeit von einem Jahr einer gesundheitsbezogenen Maßnahme nach § 11 Abs. 2 SMG zu unterziehen. Der Beschwerdeführer erklärte sich damit ausdrücklich einverstanden, weshalb nach § 35 SMG vorgegangen wurde. Der Beschwerdeführer nahm jedoch bereits zuvor die amtsärztliche Ladung für die am 02.06.2023 anberaumte amtsärztliche Untersuchung trotz nachweislicher Zustellung unentschuldigt nicht wahr. Einer neuerlichen Ladung nach der erfolgten Hauptverhandlung am 01.09.2023 leistete der Beschwerdeführer ebenfalls nicht Folge, weshalb er schließlich am 29.09.2023 strafgerichtlich verurteilt wurde. Abgesehen von diesen beiden Verurteilungen im Rahmen gewalttätiger Übergriffe auf seine (Ex-) Lebensgefährtinnen, wurde der Beschwerdeführer in der Vergangenheit zweimal wegen Suchtmitteldelikten verurteilt und konsumiert regelmäßig (missbräuchlich) Alkohol und Drogen. So beging er die beide Taten gegen seine (Ex-) Lebensgefährtinnen unter Alkoholeinfluss und gab auch die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers vor der Polizei zum Vorfall am 27.09.2023 an, dass der Beschwerdeführer Kokain konsumieren würde. Wenngleich der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 19.05.2021 angab, beim Verein „Clean“ gewesen zu sein, weshalb er drogenfrei sei, hat ihn dies nicht davon abgehalten, erneut Drogen zu konsumieren und straffällig zu werden. Sofern der Beschwerdeführer nunmehr in der mündlichen Verhandlung ausführte, sich von Suchtmitteln sowie Alkohol distanzieren und einen Termin bei Neustart wahrnehmen zu wollen, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch in der Vergangenheit bereits diesen Entschluss gefasst hat (AS 113), diesem jedoch nicht standhalten konnte und neuerlich rückfällig wurde. Darüber hinaus geht aus dem Hauptverhandlungsprotokoll vom 21.07.2023, Zl. römisch 40 , hervor, dass der erkennende Richter vorschlug, das Strafverfahren vorläufig einzustellen, sofern sich der Angeklagte ausdrücklich bereit erkläre, sich nach vorausgegangener amtsärztlicher Untersuchung innerhalb einer Probezeit von einem Jahr einer gesundheitsbezogenen Maßnahme nach Paragraph 11, Absatz 2, SMG zu unterziehen. Der Beschwerdeführer erklärte sich damit ausdrücklich einverstanden, weshalb nach Paragraph 35, SMG vorgegangen wurde. Der Beschwerdeführer nahm jedoch bereits zuvor die amtsärztliche Ladung für die am 02.06.2023 anberaumte amtsärztliche Untersuchung trotz nachweislicher Zustellung unentschuldigt nicht wahr. Einer neuerlichen Ladung nach der erfolgten Hauptverhandlung am 01.09.2023 leistete der Beschwerdeführer ebenfalls nicht Folge, weshalb er schließlich am 29.09.2023 strafgerichtlich verurteilt wurde. Insgesamt zeigt dieses Verhalten des Beschwerdeführers, dass er die ihm in der Vergangenheit bereits mehrfach gewährten Möglichkeiten nicht nutzte, um ein straf- und suchtmittelfreies Leben zu führen, weshalb vor dem Hintergrund der erst kürzlich zurückliegenden Tat des Beschwerdeführers (derzeit) nicht angenommen werden kann, dass dem Beschwerdeführer dies in naher Zukunft gelingen wird, zumal Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht. Außerdem bedarf es grundsätzlich im Fall von strafbaren Handlungen infolge Gewöhnung an Suchtmittel neben dem Abschluss einer Therapie noch eines maßgeblichen Zeitraumes des Wohlverhaltens, um einen Wegfall der Gefährdung annehmen zu können (vgl. VwGH vom 01.03.2018, Ra 2018/19/0014). Der Beschwerdeführer hat aktuell weder eine Therapie abgeschlossen, noch erweist sich der Wohlverhaltenszeitraum seit seiner Verurteilung nach dem SMG von etwa vier Monaten als ausreichend, um einen solchen Wegfall der Gefährdung annehmen zu können. Derzeit kann für den Beschwerdeführer daher keine positive Zukunftsprognose getroffen werden. Insgesamt zeigt dieses Verhalten des Beschwerdeführers, dass er die ihm in der Vergangenheit bereits mehrfach gewährten Möglichkeiten nicht nutzte, um ein straf- und suchtmittelfreies Leben zu führen, weshalb vor dem Hintergrund der erst kürzlich zurückliegenden Tat des Beschwerdeführers (derzeit) nicht angenommen werden kann, dass dem Beschwerdeführer dies in naher Zukunft gelingen wird, zumal Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht. Außerdem bedarf es grundsätzlich im Fall von strafbaren Handlungen infolge Gewöhnung an Suchtmittel neben dem Abschluss einer Therapie noch eines maßgeblichen Zeitraumes des Wohlverhaltens, um einen Wegfall der Gefährdung annehmen zu können vergleiche VwGH vom 01.03.2018, Ra 2018/19/0014). Der Beschwerdeführer hat aktuell weder eine Therapie abgeschlossen, noch erweist sich der Wohlverhaltenszeitraum seit seiner Verurteilung nach dem SMG von etwa vier Monaten als ausreichend, um einen solchen Wegfall der Gefährdung annehmen zu können. Derzeit kann für den Beschwerdeführer daher keine positive Zukunftsprognose getroffen werden. Insgesamt ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits mehrjährig keinen Kontakt mehr zu seinem minderjährigen Sohn hat, weshalb es dieser gewöhnt ist, von seinem Vater getrennt zu leben, zumal seit der Trennung des Beschwerdeführers von der Kindesmutter im Herbst 2019 kein gemeinsamer Haushalt mehr besteht und der Kontakt schließlich gänzlich abgebrochen ist. Der Beschwerdeführer kam daher bereits in der Vergangenheit seinen Obsorge- und Fürsorgepflichten als Vater nicht nach. Inwieweit der Beschwerdeführer vor der häuslichen Trennung in der Lage war, seinen Vaterpflichten und der Vorbildwirkung für seinen (damals im Kleinkindalter befindlichen) Sohn nachzukommen, darf vor dem Hintergrund seines Alkohol- und Drogenmissbrauchs, der Straffälligkeit und insbesondere seinem aggressiven und gewalttätigen Verhalten in der gemeinsamen Wohnung gegenüber der Kindesmutter, stark bezweifelt werden. Auch zuletzt ist es Ende September 2023 zu gewalttätigen Übergriffen des Beschwerdeführers gegenüber seiner Lebensgefährtin gekommen. Die in der Vergangenheit gezeigten (strafbaren) Verhaltensweisen des Beschwerdeführers stellen keinen passenden und wünschenswerten Umgang mit Minderjährigen dar und erscheint eine Trennung des minderjährigen Sohnes von seinem Vater auch vor dem Hintergrund des Kindeswohls gegenständlich geboten. In Österreich leben keine weiteren Familienangehörigen des Beschwerdeführers. Bei der Abwägung der Interessen nach Art. 8 EMRK sind auch die Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Heimatstaat zu berücksichtigen. Solche Bindungen sind beim Beschwerdeführer vorhanden: Er ist in Afghanistan geboren, hat dort die Schule besucht, spricht die Landessprache und leben Familienangehörige des Beschwerdeführers dort. Der Beschwerdeführer ist bis zu seinem
- Lebensjahr in Afghanistan aufgewachsen. Wenngleich er sich bereits seit 2011 nicht mehr im Herkunftsstaat befindet, ist von einer völligen Entwurzelung von seinem Herkunftsstaat nicht auszugehen.Bei der Abwägung der Interessen nach Artikel 8, EMRK sind auch die Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Heimatstaat zu berücksichtigen. Solche Bindungen sind beim Beschwerdeführer vorhanden: Er ist in Afghanistan geboren, hat dort die Schule besucht, spricht die Landessprache und leben Familienangehörige des Beschwerdeführers dort. Der Beschwerdeführer ist bis zu seinem
- Lebensjahr in Afghanistan aufgewachsen. Wenngleich er sich bereits seit 2011 nicht mehr im Herkunftsstaat befindet, ist von einer völligen Entwurzelung von seinem Herkunftsstaat nicht auszugehen. Der Beschwerdeführer weist in Österreich insgesamt daher kein schützenswertes Familienleben auf. Das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet überwiegt gegenständlich das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich, weshalb eine Verletzung des Art 8 EMRK nicht vorliegt. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 liegen nicht vor, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war. Der Beschwerdeführer weist in Österreich insgesamt daher kein schützenswertes Familienleben auf. Das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet überwiegt gegenständlich das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich, weshalb eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 liegen nicht vor, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war. 3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides: 3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Abs. 3 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen wird. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. In Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde ausgesprochen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan unzulässig ist. Dieser Spruchpunkt ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. In Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wurde ausgesprochen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan unzulässig ist. Dieser Spruchpunkt ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Mit Urteil des EuGH vom 06.07.2023, C‑663/21, stellte dieser jedoch klar, dass es dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist. In casu steht fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan unzulässig ist. Nach der Rechtsprechung des EuGH steht jedoch gerade die Unzulässigkeit der Abschiebung des Fremden der Erlassung einer Rückkehrentscheidung entgegen.In casu steht fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan unzulässig ist. Nach der Rechtsprechung des EuGH steht jedoch gerade die Unzulässigkeit der Abschiebung des Fremden der Erlassung einer Rückkehrentscheidung entgegen. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH gebietet es der Vorrang des Unionsrechts, dass die nationalen Gerichte, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden haben, für die volle Wirksamkeit dieser Bestimmungen Sorge tragen, indem sie erforderlichenfalls jede entgegenstehende nationale Bestimmung aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lassen, ohne die vorherige Beseitigung dieser Bestimmung auf gesetzgeberischem Weg oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren zu beantragen oder abzuwarten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom
- März 1978, Simmenthal, 106/77, EU:C:1978:49, Rn. 17, 21 und 24, sowie vom
- März 2018, SEGRO und Horváth, C‑52/16 und C‑113/16, EU:C:2018:157, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH gebietet es der Vorrang des Unionsrechts, dass die nationalen Gerichte, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden haben, für die volle Wirksamkeit dieser Bestimmungen Sorge tragen, indem sie erforderlichenfalls jede entgegenstehende nationale Bestimmung aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lassen, ohne die vorherige Beseitigung dieser Bestimmung auf gesetzgeberischem Weg oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren zu beantragen oder abzuwarten vergleiche in diesem Sinne Urteile vom
- März 1978, Simmenthal, 106/77, EU:C:1978:49, Rn. 17, 21 und 24, sowie vom
- März 2018, SEGRO und Horváth, C‑52/16 und C‑113/16, EU:C:2018:157, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung). Aus diesem Grund ist Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.Aus diesem Grund ist Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Da die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde letztlich lediglich von Fragen der Beweiswürdigung abhängig war, ist die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Da die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde letztlich lediglich von Fragen der Beweiswürdigung abhängig war, ist die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist im konkreten Fall aus folgenden Gründen nicht zulässig: Parteivorbringen ist abstrakt nach dem objektiven Erklärungswert auszulegen (vgl. VwGH vom 24.01.1994). Die Auslegung von protokollierten Vorbringen ist nicht reversibel (vgl. VwGH vom 18.05.2016 RA 2016/04/001). Die Beurteilung, ob ein identischer Sachverhalt vorliegt, ist keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung (vgl. VwGH vom 25.02.2016 2015/19/0267). Die Revision ist im konkreten Fall aus folgenden Gründen nicht zulässig: Parteivorbringen ist abstrakt nach dem objektiven Erklärungswert auszulegen vergleiche VwGH vom 24.01.1994). Die Auslegung von protokollierten Vorbringen ist nicht reversibel vergleiche VwGH vom 18.05.2016 RA 2016/04/001). Die Beurteilung, ob ein identischer Sachverhalt vorliegt, ist keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vergleiche VwGH vom 25.02.2016 2015/19/0267). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W220.2131385.2.00