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RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.01.2024 GeschäftszahlW231 2171021-2 Spruch, W231 2171021-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA Iran, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.12.2023, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Iran, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.12.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG, 10 und 57 AsylG 2005, §§ 52 und 55 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, 10 und 57 AsylG 2005, Paragraphen 52 und 55 Absatz eins a, Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Vorverfahren:römisch eins.
  2. Vorverfahren: I.1.
  3. Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 04.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. römisch eins.1.
  4. Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 04.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. I.1.
  5. Mit Bescheid vom 01.09.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des BF gemäß § 3 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Iran gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 zulässig ist und die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.römisch eins.1.
  6. Mit Bescheid vom 01.09.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des BF gemäß Paragraph 3, Absatz eins, sowie Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, erließ eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Iran gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 zulässig ist und die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. I.1.
  7. Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde, die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 24.08.2021 (Zl. L525 2171021-1/13E) rechtskräftig als unbegründet abgewiesen wurde. römisch eins.1.
  8. Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde, die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 24.08.2021 (Zl. L525 2171021-1/13E) rechtskräftig als unbegründet abgewiesen wurde. Im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Zl. L525 2171021-1/13E heißt es auszugsweise: „
  9. Feststellungen: 1.
  10. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und wurde am dort angeführten Datum geboren. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Iran und der Volksgruppe der Perser zugehörig. Er spricht Farsi als Muttersprache und verfügt über Deutschkenntnisse, die ihm eine einfache Unterhaltung auf Deutsch erlauben. Der Beschwerdeführer ist gesund. Der Beschwerdeführer wurde in XXXX in der iranischen Provinz Gilan geboren. Dort besuchte er zwölf Jahre lang die Schule und erlangte den Schulabschluss. Danach zog er nach XXXX und absolvierte dort eine fünfsemestrige Ausbildung als Elektriker für Autos. Anschließend zog er in die Stadt XXXX , wo er ein Maschinenbaustudium aufnahm, das er allerdings nicht abschloss. Der Beschwerdeführer eröffnete dann ein Fachgeschäft für gasbetriebene Heizungen, welches er bis zu seiner Ausreise aus dem Iran betrieb.Der Beschwerdeführer wurde in römisch 40 in der iranischen Provinz Gilan geboren. Dort besuchte er zwölf Jahre lang die Schule und erlangte den Schulabschluss. Danach zog er nach römisch 40 und absolvierte dort eine fünfsemestrige Ausbildung als Elektriker für Autos. Anschließend zog er in die Stadt römisch 40 , wo er ein Maschinenbaustudium aufnahm, das er allerdings nicht abschloss. Der Beschwerdeführer eröffnete dann ein Fachgeschäft für gasbetriebene Heizungen, welches er bis zu seiner Ausreise aus dem Iran betrieb. Der Beschwerdeführer heiratete im Jahr 2014 die iranische Staatsangehörige XXXX ; dass die Ehe geschieden wurde, kann nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer hat keine Kinder. Die Eltern des Beschwerdeführers, seine Schwester und sein Schwager sowie deren Kinder leben in der Heimatstadt des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer telefoniert mit seinen Eltern zweimal täglich, mit seiner Schwester ca. einmal in der Woche. Der Vater des Beschwerdeführers ist pensionierter Marineoffizier; sein Schwager ist ebenfalls Marineoffizier.Der Beschwerdeführer heiratete im Jahr 2014 die iranische Staatsangehörige römisch 40 ; dass die Ehe geschieden wurde, kann nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer hat keine Kinder. Die Eltern des Beschwerdeführers, seine Schwester und sein Schwager sowie deren Kinder leben in der Heimatstadt des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer telefoniert mit seinen Eltern zweimal täglich, mit seiner Schwester ca. einmal in der Woche. Der Vater des Beschwerdeführers ist pensionierter Marineoffizier; sein Schwager ist ebenfalls Marineoffizier. Der Beschwerdeführer reiste im November 2015 via Flugzeug von Teheran in die Türkei aus. 1.
  11. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer befasste sich im Iran weder mit dem christlichen Glauben, noch ist er dort als Christ in Erscheinung getreten. Der Beschwerdeführer ist nicht ernstlich und aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert, sondern handelt es sich bei der im Verfahren vorgebrachten Konversion um eine Scheinkonversion. Der christliche Glaube ist nicht zu einem Teil seiner Identität geworden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Iran einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre. Es steht auch nicht fest, dass der Beschwerdeführer um sein Leben zu fürchten hat. Weiters kann unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde.Weiters kann unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. 1.
  12. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer reiste im Dezember 2015 illegal und schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein und stellte am 4.12.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zuvor war dem Beschwerdeführer am 2.12.2015 die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland verweigert worden, nachdem er versucht hatte, dort unter Vorlage von gefälschten Urkunden (die ihn als afghanischen Staatsbürger auswiesen), einzureisen. Gegen den Beschwerdeführer wurde in der Folge von den deutschen Behörden ein Strafverfahren wegen § 276 Abs. 1 Z 2 dStGB (Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen – Verschaffen, Verwahren oder Überlassen) eingeleitet und eine Geldstrafe in Höhe von EUR 950,00 verhängt.Zuvor war dem Beschwerdeführer am 2.12.2015 die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland verweigert worden, nachdem er versucht hatte, dort unter Vorlage von gefälschten Urkunden (die ihn als afghanischen Staatsbürger auswiesen), einzureisen. Gegen den Beschwerdeführer wurde in der Folge von den deutschen Behörden ein Strafverfahren wegen Paragraph 276, Absatz eins, Ziffer 2, dStGB (Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen – Verschaffen, Verwahren oder Überlassen) eingeleitet und eine Geldstrafe in Höhe von EUR 950,00 verhängt. Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich und lebt auch nicht mit einer ihm sonst nahestehenden Person zusammen. Er verfügt über soziale und freundschaftliche Anknüpfungspunkte in Österreich; intensivere persönliche Beziehungen zu Österreichern können aber nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer legte diverse Empfehlungsschreiben vor. Der Beschwerdeführer ist nicht Mitglied in einem Verein. Mitte des Jahres 2016 kam der Beschwerdeführer mit der Freien Christengemeinde – Pfingstgemeinde XXXX in Kontakt und besuchte zunächst einen in XXXX abgehaltenen, ca. viermonatigen Glaubensgrundkurs dieser Gemeinde (einmal pro Woche für zwei bis drei Stunden). Nach spezieller Taufvorbereitung an zwei, drei Abenden wurde der Beschwerdeführer am 18.12.2016 getauft. Der Beschwerdeführer nimmt regelmäßig an den Gottesdiensten der Gemeinde teil und besucht seit ca. vier Jahren einen wöchentlichen Bibelkurs (Bibelschule), der zuletzt online abgehalten wurde. Der Beschwerdeführer verrichtet in der Kirche Hilfstätigkeiten, wie Kaffeekochen und Ausgeben von Masken (Mund-Nasen-Schutz) sowie Platzzuweisung an Gemeindemitglieder; samstags putzt er die Kirche. Der Beschwerdeführer betreute gemeinsam mit dem Pastor der Freikirche, XXXX , in einem Zeitraum von ca. eineinhalb bis zwei Monaten einen Infostand in XXXX . Der Beschwerdeführer nimmt seit 24.1.2020 im Haus des Pastors der Freikirche Unterkunft.Mitte des Jahres 2016 kam der Beschwerdeführer mit der Freien Christengemeinde – Pfingstgemeinde römisch 40 in Kontakt und besuchte zunächst einen in römisch 40 abgehaltenen, ca. viermonatigen Glaubensgrundkurs dieser Gemeinde (einmal pro Woche für zwei bis drei Stunden). Nach spezieller Taufvorbereitung an zwei, drei Abenden wurde der Beschwerdeführer am 18.12.2016 getauft. Der Beschwerdeführer nimmt regelmäßig an den Gottesdiensten der Gemeinde teil und besucht seit ca. vier Jahren einen wöchentlichen Bibelkurs (Bibelschule), der zuletzt online abgehalten wurde. Der Beschwerdeführer verrichtet in der Kirche Hilfstätigkeiten, wie Kaffeekochen und Ausgeben von Masken (Mund-Nasen-Schutz) sowie Platzzuweisung an Gemeindemitglieder; samstags putzt er die Kirche. Der Beschwerdeführer betreute gemeinsam mit dem Pastor der Freikirche, römisch 40 , in einem Zeitraum von ca. eineinhalb bis zwei Monaten einen Infostand in römisch 40 . Der Beschwerdeführer nimmt seit 24.1.2020 im Haus des Pastors der Freikirche Unterkunft. Der Beschwerdeführer bestand am 6.4.2018 die Prüfung für das ÖSD-Zertifikat auf dem Sprachniveau A1 (Beurteilung: "gut bestanden"). Der Beschwerdeführer ging während seines Aufenthalts in Österreich bisher keiner Erwerbstätigkeit nach und bemühte sich auch nicht um eine Arbeitserlaubnis. Er steht nach wie vor im Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Von ihm begangene Verwaltungsübertretungen sind nicht aktenkundig. (…)
  13. Beweiswürdigung: 2.
  14. Zur Person des Beschwerdeführers und zu seinem Privat- und Familienleben: Dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht, ergibt sich daraus, dass er im Verfahren keine internationalen Reisedokumente vorgelegt hat, die seine Identität bestätigen würden. Seinen eigenen Angaben in der Erstbefragung zufolge habe er seinen Reisepass "auf der Reise nach Griechenland verloren" (AS 7). In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA erklärte der Beschwerdeführer, dass er den Pass "jemandem" in der Türkei gegeben habe und "der" später gesagt habe, er habe ihn "verloren". Auf Befragen, wieso er seinen Reisepass hergegeben habe, erklärte der Beschwerdeführer ein: "Es wurde uns gesagt, wir sollen keinen Pass mitnehmen, da die Gefahr besteht, dass wir wieder abgeschoben werden in den Iran." (AS 121). Neben der absichtlichen Einreise ohne Reisedokumente bediente sich der Beschwerdeführer auch gefälschter Dokumente, um die europäischen Staatsgrenzen passieren zu können. So räumte er im Zuge seiner Beschuldigteneinvernahme am 3.12.2015 vor der BPD München, BPI Freyung, unumwunden ein, dass er 2.500,- Euro an den Schleuser für ein "Komplettpaket mit Fälschungen" gezahlt habe (AS 63). Weiter führte der Beschwerdeführer aus: "Ich bin dann vom Iran in die Türkei, dann mit dem Boot nach Griechenland und dann mit der gefälschten Bescheinigung bin ich einfach nach Mazedonien durchgekommen. Man braucht dort ein solches Papier, weil ich als Iraner dort nicht durchgelassen werde. Die lassen dort nur noch Syrer, Iraker und Afghanen ins Land. Dort musste ich nicht warten, alles war schon fertig. Die Fälschung war auch schon fertig. Das Foto wurde kurz vorher an der mazedonischen Grenze gefertigt. Ich bin dann weiter von Mazedonien über Serbien, Kroatien, Slowenien, Österreich nach Deutschland. […]" (AS 63). Die insoweit im Akt erliegenden Dokumente weisen den Beschwerdeführer mit falschem Namen und Staatsangehörigkeit ( XXXX , geb. XXXX , StA: Afghanistan) aus (vgl. AS 73 ff). Ferner legte der Beschwerdeführer iranische Ausweisdokumente (Führerschein, Nationale Ausweiskarte) vor, die ihn als XXXX , geb. XXXX , ausweisen. Diese Ausweise wurden vom BFA einer Übersetzung in die deutsche Sprache zugeführt (vgl. AS 93) und stellte sich dabei heraus, dass das darin angegebene Geburtsdatum wiederum nicht mit den zuvor den deutschen Polizeibehörden und später in der Erstbefragung bekanntgegebenen Daten (geb. 1.12.1982; vgl. AS 1, 59) übereinstimmt. In seiner Einvernahme vor dem BFA führte der Beschwerdeführer seine unterschiedlichen Angaben darauf zurück, dass sein Geburtsdatum und sein Geburtsort falsch protokolliert worden seien, er sei am XXXX in XXXX geboren (AS 103). In der Beschwerde werden für "missverständliche Alias-Namen" die mazedonischen Polizeibehörden verantwortlich gemacht, die Unterlagen mit seinem falschen Namen ausgestellt hätte. Weiters wird im Beschwerdeschriftsatz ausgeführt: "Etwaige Ungereimtheiten in Bezug auf Angaben des Beschwerdeführers sind dem Umstand geschuldet, dass die Vernehmung bei der BPD München am 03.12.2015 in englischer Sprache erfolgte und der Beschwerdeführer Verständigungs- und Verständnisprobleme hatte." (AS 273). In der Niederschrift der BPD München, BPI Freyung, vom 3.12.2015 wurde hingegen ausdrücklich festgehalten: "Die Vernehmung erfolgt in der Muttersprache des Beschuldigten Farsi, in Anwesenheit eines Dolmetschers." (AS 59). Es wurde darin auch vermerkt, dass die Übersetzung vorgelesen, für richtig befunden, genehmigt und unterschrieben wurde. Neben dem Beschwerdeführer unterfertigte auch der beigezogene Dolmetscher die Niederschrift (AS 59 ff). Die Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz entsprechen damit offenkundig nicht Wahrheit und können die falschen Angaben des Beschwerdeführers weder erklären noch rechtfertigen, sondern geben – ob ihrer irreführenden Qualität – vielmehr weiteren Anlass dazu, am Wahrheitsgehalt seiner Angaben vor den österreichischen Behörden zu zweifeln. Die seine gesamte Reisebewegung und das Asylverfahren begleitenden Handlungen zum Zwecke der Identitätsverschleierung lassen eine Identitätsfeststellung des Beschwerdeführers nicht zu; sie belasten aber angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer nicht einmal grundlegendste persönliche Daten in unbedenklicher Weise darlegen konnte, auch seine persönliche Glaubwürdigkeit massiv.Dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht, ergibt sich daraus, dass er im Verfahren keine internationalen Reisedokumente vorgelegt hat, die seine Identität bestätigen würden. Seinen eigenen Angaben in der Erstbefragung zufolge habe er seinen Reisepass "auf der Reise nach Griechenland verloren" (AS 7). In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA erklärte der Beschwerdeführer, dass er den Pass "jemandem" in der Türkei gegeben habe und "der" später gesagt habe, er habe ihn "verloren". Auf Befragen, wieso er seinen Reisepass hergegeben habe, erklärte der Beschwerdeführer ein: "Es wurde uns gesagt, wir sollen keinen Pass mitnehmen, da die Gefahr besteht, dass wir wieder abgeschoben werden in den Iran." (AS 121). Neben der absichtlichen Einreise ohne Reisedokumente bediente sich der Beschwerdeführer auch gefälschter Dokumente, um die europäischen Staatsgrenzen passieren zu können. So räumte er im Zuge seiner Beschuldigteneinvernahme am 3.12.2015 vor der BPD München, BPI Freyung, unumwunden ein, dass er 2.500,- Euro an den Schleuser für ein "Komplettpaket mit Fälschungen" gezahlt habe (AS 63). Weiter führte der Beschwerdeführer aus: "Ich bin dann vom Iran in die Türkei, dann mit dem Boot nach Griechenland und dann mit der gefälschten Bescheinigung bin ich einfach nach Mazedonien durchgekommen. Man braucht dort ein solches Papier, weil ich als Iraner dort nicht durchgelassen werde. Die lassen dort nur noch Syrer, Iraker und Afghanen ins Land. Dort musste ich nicht warten, alles war schon fertig. Die Fälschung war auch schon fertig. Das Foto wurde kurz vorher an der mazedonischen Grenze gefertigt. Ich bin dann weiter von Mazedonien über Serbien, Kroatien, Slowenien, Österreich nach Deutschland. […]" (AS 63). Die insoweit im Akt erliegenden Dokumente weisen den Beschwerdeführer mit falschem Namen und Staatsangehörigkeit ( römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Afghanistan) aus vergleiche AS 73 ff). Ferner legte der Beschwerdeführer iranische Ausweisdokumente (Führerschein, Nationale Ausweiskarte) vor, die ihn als römisch 40 , geb. römisch 40 , ausweisen. Diese Ausweise wurden vom BFA einer Übersetzung in die deutsche Sprache zugeführt vergleiche AS 93) und stellte sich dabei heraus, dass das darin angegebene Geburtsdatum wiederum nicht mit den zuvor den deutschen Polizeibehörden und später in der Erstbefragung bekanntgegebenen Daten (geb. 1.12.1982; vergleiche AS 1, 59) übereinstimmt. In seiner Einvernahme vor dem BFA führte der Beschwerdeführer seine unterschiedlichen Angaben darauf zurück, dass sein Geburtsdatum und sein Geburtsort falsch protokolliert worden seien, er sei am römisch 40 in römisch 40 geboren (AS 103). In der Beschwerde werden für "missverständliche Alias-Namen" die mazedonischen Polizeibehörden verantwortlich gemacht, die Unterlagen mit seinem falschen Namen ausgestellt hätte. Weiters wird im Beschwerdeschriftsatz ausgeführt: "Etwaige Ungereimtheiten in Bezug auf Angaben des Beschwerdeführers sind dem Umstand geschuldet, dass die Vernehmung bei der BPD München am 03.12.2015 in englischer Sprache erfolgte und der Beschwerdeführer Verständigungs- und Verständnisprobleme hatte." (AS 273). In der Niederschrift der BPD München, BPI Freyung, vom 3.12.2015 wurde hingegen ausdrücklich festgehalten: "Die Vernehmung erfolgt in der Muttersprache des Beschuldigten Farsi, in Anwesenheit eines Dolmetschers." (AS 59). Es wurde darin auch vermerkt, dass die Übersetzung vorgelesen, für richtig befunden, genehmigt und unterschrieben wurde. Neben dem Beschwerdeführer unterfertigte auch der beigezogene Dolmetscher die Niederschrift (AS 59 ff). Die Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz entsprechen damit offenkundig nicht Wahrheit und können die falschen Angaben des Beschwerdeführers weder erklären noch rechtfertigen, sondern geben – ob ihrer irreführenden Qualität – vielmehr weiteren Anlass dazu, am Wahrheitsgehalt seiner Angaben vor den österreichischen Behörden zu zweifeln. Die seine gesamte Reisebewegung und das Asylverfahren begleitenden Handlungen zum Zwecke der Identitätsverschleierung lassen eine Identitätsfeststellung des Beschwerdeführers nicht zu; sie belasten aber angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer nicht einmal grundlegendste persönliche Daten in unbedenklicher Weise darlegen konnte, auch seine persönliche Glaubwürdigkeit massiv. Die Feststellungen zu seiner Staats- und Volksgruppenangehörigkeit und seinem bisherigen Leben im Iran beruhen auf seinen Angaben im Rahmen der Erstbefragung am 4.12.2015 (AS 1 ff), der Einvernahme vor dem BFA am 16.5.2017 (AS 99 ff) und in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht (OZ 9, insb. S. 8 ff). Zum Familienstand des Beschwerdeführers wird auf die Ausführungen unter Punkt 2.
  15. verwiesen. (…) 2.
  16. Zu den Fluchtgründen: Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es bei den in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylweber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der aufgrund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen seines Asylverfahrens darauf hingewiesen, dass seine Angaben eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren darstellen. Er wurde zudem aufgefordert, durch wahre und vollständige Angaben an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken und darauf aufmerksam gemacht, dass unwahre Angaben nachteilige Folgen haben (AS 101; OZ 21, S. 4). Die Feststellungen des erkennenden Gerichtes zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers beruhen auf folgenden Erwägungen: Zum unmittelbar ausreisekausalen Vorbringen: Eingangs ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe seit seiner Einreise in die Europäische Union widersprüchlich geschildert hat: So gab er in seiner Einvernahme durch die BPD München, BPI Freyung, am 3.12.2015 zum Sachverhalt befragt Folgendes an: "Ich bin aus dem Iran geflüchtet, weil ich dort keine Perspektiven habe. ich war dort Student gewesen. Der iranische Gemeindienst hat mich verfolgt; ich wollte Christ werden, das haben die mitbekommen." (AS 63). In seiner Erstbefragung am nächsten Tag war sodann keine Rede mehr davon, dass er Christ hätte werden wollen. Zu seiner Religionszugehörigkeit gab er bloß an: "Ursprünglich Islam" (AS 1); zum Fluchtgrund führte er aus: "Ich habe Problem mit meinem Glauben. Ich glaube nicht an den Islam und deshalb ist es nicht möglich im Iran zu leben. Das sind meine Fluchtgründe." (AS 9). In seiner Einvernahme vor dem BFA gab er zu Kontakten mit dem Christentum im Iran lediglich an, im Alter von 22 Jahren – etwa im Jahr 2004 – das Christentum erstmals kennengelernt zu haben; damals hätte er aber noch kein Interesse daran gehabt (vgl. AS 107). So führte er aus: "Damals habe ich noch nicht an Jesus Christus geglaubt – erst in Europa habe ich zu ihm bekannt." (AS 109). In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht gab der Beschwerdeführer sodann an, dass er im Iran Atheist gewesen sei und als er nach Europa gekommen sei, "das Christentum kennen gelernt" habe (vgl. OZ 9, S. 9). Wenn im Gegensatz dazu im Beschwerdeschriftsatz unter Beschreibung seiner angeblichen damaligen inneren Zustände vorgebracht wurde, dass er sich "bereits im Iran dem Christentum" zugewandt hätte (vgl. AS 275), findet dies keine Grundlage in den Aussagen des Beschwerdeführers. Dass seine Ausreise in einem Zusammenhang mit einer Hinwendung zum Christentum gestanden sei, war in keiner Weise zu erkennen. Überhaupt wirken die Ausführungen des Beschwerdeführers zu Berührungspunkten mit dem Christentum im Iran, konkret dem Besuch einer armenischen Kirche, kaum glaubhaft. Dazu führte der Beschwerdeführer vor dem BFA aus: "LA: Wann lernten Sie das Christentum kennen? – VP: Im Iran, nahe unseres Hauses befand sich eine Kirche und die Kirche habe ich besucht. Ein Freund war armenischer Christ und mit ihm habe ich diese Kirche besucht. – LA: Wie heißt diese Kirche, die Sie besucht haben? – VP: Ich kann mich an den Namen nicht erinnern – ich kann Ihnen die genaue Adresse geben. – LA: Wie oft besuchten Sie diese Kirche? – VP: 3 od. 4 Mal. – LA: Wann lernten Sie das Christentum kennen? – VP: Ich war damals 22 Jahre, als ich das Christentum erstmals kennengelernt habe. – LA: Also etwa
  17. – VP: ja – LA: Wie war das damals? – VP: Durch diesen Freund habe ich die christlichen Zeremonien besucht und habe beigewohnt – ich hatte noch kein Interesse, aber es war ein Kennenlernen. – LA: Wie oft waren Sie damals bei christlichen Veranstaltungen? – VP: Eben 3 od. 4 Mal. – LA: Waren Sie seit damals wieder bei christlichen Veranstaltungen? – VP: Nicht im Iran." (AS 107). Der Beschwerdeführer konnte weder den Namen der armenischen Kirche nennen, die er angeblich besucht habe – obwohl sich diese nahe seines Hauses befunden habe –, noch erklären, weshalb er mit einem (nicht namentlich genannten) Freund, der armenischer Christ gewesen sei, diese Kirche überhaupt – gleich mehrmals – besucht habe; im Gegenteil gab er explizit an, noch "kein Interesse" gehabt zu haben und danach auch nie wieder bei einer christlichen Veranstaltung im Iran gewesen zu sein. In der mündlichen Verhandlung griff der Beschwerdeführer dieses Vorbringen aber ohnehin nicht mehr auf und räumte, wie bereits ausgeführt, ein, dass er das Christentum erst in Europa kennengelernt habe. Im Ergebnis war somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht bereits im Iran mit dem Christentum in Kontakt gekommen ist.Eingangs ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe seit seiner Einreise in die Europäische Union widersprüchlich geschildert hat: So gab er in seiner Einvernahme durch die BPD München, BPI Freyung, am 3.12.2015 zum Sachverhalt befragt Folgendes an: "Ich bin aus dem Iran geflüchtet, weil ich dort keine Perspektiven habe. ich war dort Student gewesen. Der iranische Gemeindienst hat mich verfolgt; ich wollte Christ werden, das haben die mitbekommen." (AS 63). In seiner Erstbefragung am nächsten Tag war sodann keine Rede mehr davon, dass er Christ hätte werden wollen. Zu seiner Religionszugehörigkeit gab er bloß an: "Ursprünglich Islam" (AS 1); zum Fluchtgrund führte er aus: "Ich habe Problem mit meinem Glauben. Ich glaube nicht an den Islam und deshalb ist es nicht möglich im Iran zu leben. Das sind meine Fluchtgründe." (AS 9). In seiner Einvernahme vor dem BFA gab er zu Kontakten mit dem Christentum im Iran lediglich an, im Alter von 22 Jahren – etwa im Jahr 2004 – das Christentum erstmals kennengelernt zu haben; damals hätte er aber noch kein Interesse daran gehabt vergleiche AS 107). So führte er aus: "Damals habe ich noch nicht an Jesus Christus geglaubt – erst in Europa habe ich zu ihm bekannt." (AS 109). In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht gab der Beschwerdeführer sodann an, dass er im Iran Atheist gewesen sei und als er nach Europa gekommen sei, "das Christentum kennen gelernt" habe vergleiche OZ 9, S. 9). Wenn im Gegensatz dazu im Beschwerdeschriftsatz unter Beschreibung seiner angeblichen damaligen inneren Zustände vorgebracht wurde, dass er sich "bereits im Iran dem Christentum" zugewandt hätte vergleiche AS 275), findet dies keine Grundlage in den Aussagen des Beschwerdeführers. Dass seine Ausreise in einem Zusammenhang mit einer Hinwendung zum Christentum gestanden sei, war in keiner Weise zu erkennen. Überhaupt wirken die Ausführungen des Beschwerdeführers zu Berührungspunkten mit dem Christentum im Iran, konkret dem Besuch einer armenischen Kirche, kaum glaubhaft. Dazu führte der Beschwerdeführer vor dem BFA aus: "LA: Wann lernten Sie das Christentum kennen? – VP: Im Iran, nahe unseres Hauses befand sich eine Kirche und die Kirche habe ich besucht. Ein Freund war armenischer Christ und mit ihm habe ich diese Kirche besucht. – LA: Wie heißt diese Kirche, die Sie besucht haben? – VP: Ich kann mich an den Namen nicht erinnern – ich kann Ihnen die genaue Adresse geben. – LA: Wie oft besuchten Sie diese Kirche? – VP: 3 od. 4 Mal. – LA: Wann lernten Sie das Christentum kennen? – VP: Ich war damals 22 Jahre, als ich das Christentum erstmals kennengelernt habe. – LA: Also etwa
  18. – VP: ja – LA: Wie war das damals? – VP: Durch diesen Freund habe ich die christlichen Zeremonien besucht und habe beigewohnt – ich hatte noch kein Interesse, aber es war ein Kennenlernen. – LA: Wie oft waren Sie damals bei christlichen Veranstaltungen? – VP: Eben 3 od. 4 Mal. – LA: Waren Sie seit damals wieder bei christlichen Veranstaltungen? – VP: Nicht im Iran." (AS 107). Der Beschwerdeführer konnte weder den Namen der armenischen Kirche nennen, die er angeblich besucht habe – obwohl sich diese nahe seines Hauses befunden habe –, noch erklären, weshalb er mit einem (nicht namentlich genannten) Freund, der armenischer Christ gewesen sei, diese Kirche überhaupt – gleich mehrmals – besucht habe; im Gegenteil gab er explizit an, noch "kein Interesse" gehabt zu haben und danach auch nie wieder bei einer christlichen Veranstaltung im Iran gewesen zu sein. In der mündlichen Verhandlung griff der Beschwerdeführer dieses Vorbringen aber ohnehin nicht mehr auf und räumte, wie bereits ausgeführt, ein, dass er das Christentum erst in Europa kennengelernt habe. Im Ergebnis war somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht bereits im Iran mit dem Christentum in Kontakt gekommen ist. Das ausreisekausale Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers konzentrierte sich daher im Wesentlichen auf eine Verfolgung seiner Person durch die iranischen Behörden aufgrund islamkritischer Äußerungen. Zu seiner Haltung zum Islam gab der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem BFA an, dass er, als er noch studiert habe, einen Hass auf den Islam entwickelt und nur nach seiner Logik gelebt habe (AS 107). Auf Befragen, warum er ein Gegner des Islam sei, gab er im Wesentlichen an, dass vom Islam nur Leid, Terror, IS und der heilige Krieg geblieben sei. Befragt, inwiefern er selbst im Iran von diesen Umständen betroffen gewesen sei, erklärte er: "Obwohl im Koran steht, dass man die Religion selbst aussuchen kann, ist es in Wahrheit nicht so. Wenn man seinen Glauben aufgibt, wird man als Abtrünniger bestraft." (AS 119). Weiters führte der Beschwerdeführer aus: "Auch das Recht der Frauen – z.B. im Erbschaftsstreit bekommen die Frauen weniger und der Mann ist doppelt so viel wert, wie eine Frau. Es steht sogar im Koran, wenn man im Krieg Städte erobert, kann man die Frauen für sich beanspruchen. Überall, wo gekämpft wurde, wurden die Leute zum Islam gezwungen – so wie im Iran. Wenn der Islam eine wahre Religion wäre, hätte sie es nicht nötig durch den heiligen Krieg Leute zum Islam zu zwingen. Im Christentum wurde die Religion durch Liebe verbreitet und nicht durch Kriege. Im schiitischen Islam gibt es einige Gründe – wie Geißelungen bei Trauerfeierlichkeiten" (AS 119). Der Beschwerdeführer nannte damit zwar unterschiedliche Gründe für die ins Treffen geführte Abneigung gegenüber dem Islam, seinen Ausführungen lassen sich aber weder konkrete – einen Denkprozess auslösende – Ereignisse, noch eine unmittelbare Betroffenheit von den angeführten Umständen entnehmen. Die vom Beschwerdeführer kritisierte Diskrepanz zwischen der Verbreitung des Islam "durch Krieg" und jener des Christentums "durch Liebe" lässt überdies kaum auf eine ernsthafte Auseinandersetzung mit den genannten Religionen schließen. In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht gab der Beschwerdeführer erstmals an, dass er im Iran zweimal zu Peitschenhieben verurteilt worden sei; einmal, weil er Alkohol getrunken habe und ein weiteres Mal, weil man ihn mit einer Frau erwischt habe (vgl. OZ 9, S. 10). Derlei Vorkommnisse fanden in seiner Einvernahme vor dem BFA keine Erwähnung, was umso mehr verwundert, als er darin etwa Bräuche wie "Geißelungen bei Trauerfeierlichkeiten" als Grund für seine Abneigung gegenüber dem Islam anführte – nicht jedoch seine eigenen Auspeitschungen (gar mit 99 Peitschenhieben; vgl. OZ 9, S. 12). Der Beschwerdeführer gab vor dem erkennenden Gericht auch an, dass er den Islam gehasst habe, weil er den Menschen aufgezwungen werde, erklärte aber auch, dass er selbst – wie schon sein Vater – Atheist gewesen sei (OZ 9, S. 9, 11). Dass er im Iran zur Teilnahme an religiösen Riten gezwungen worden wäre, z.B. zum Besuch einer Moschee, brachte er nicht vor. Nunmehr schilderte der Beschwerdeführer jedoch als Schlüsselerlebnis seiner Abwendung vom Islam die Lektüre von arabischen Versen, die er Kind – ohne ihre Bedeutung zu kennen – habe lernen müssen, in farsi-sprachiger Übersetzung. So sei er zum Entschluss gekommen, dass er diesen Glauben nicht ausüben wolle (vgl. OZ 9, S. 11). Welche in den Versen enthaltenen Glaubenssätze ihn nun konkret dazu bewogen hätten, mit dem Islam zu brechen, erwähnte der Beschwerdeführer hingegen nicht. Auch die nunmehr erstmals zur Sprache gebrachten Gespräche mit seinem Vater über die Geschichte des Iran – die Muslime seien über den Irak in den Iran gekommen und hätten alle Städte niedergebrannt –, das im Koran angeblich enthaltene Gebot, "dass man Ungläubige töten soll, ihr Land sich aneignen soll und Frauen und Kinder versklaven soll" und dass es Männern gestattet sei, ein neunjähriges Mädchen zu heiraten (vgl. OZ 9, S. 12), lassen kaum persönliche Bezüge persönliche Bezüge zur Lebensrealität des Beschwerdeführers erkennen. Der Beschwerdeführer vermochte nicht schlüssig darzulegen, inwiefern er sich durch über tausend Jahre zurückliegende historische Ereignisse dazu veranlasst gesehen hätte, sich vom Islam abzuwenden. Die Aussage des Beschwerdeführers, dass es "immer wieder Zeitungsberichte" darüber gebe, dass man sechs- bis neunjährige Mädchen geheiratet habe und auch Ali (gemeint: der Cousin und Schwiegervater des islamischen Propheten Mohammed) mit Fathema, die erst neun Jahre alt gewesen sei, verheiratet gewesen sei (OZ 9, S. 12), lässt dies nicht in einem anderen Licht erscheinen. Auf weiteres Befragen gab der Beschwerdeführer dann an, er habe nicht mehr Moslem sein wollen, weil im Islam die Heirat zwischen jungen Mädchen und bereits erwachsenen Männern erlaubt sei. Väter dürften ihre eigenen Kinder töten, wenn diese die islamischen Vorschriften missachten würden. Inwiefern derartige Vorgänge mit seinem eigenen Leben oder den Lebensumständen der Mehrheitsbevölkerung des Iran zusammenhängen, legte der Beschwerdeführer nicht dar, sondern fügte dem – obwohl er sich angeblich als Atheist begriffen habe – nur hinzu, dass er "immer Angst vor dem Gott der Muslime" gehabt hätte, weil dieser zur Gewalt aufgerufen habe (OZ 9, S. 12). Es habe in der Stadt des Beschwerdeführers immer wieder Vorfälle gegeben, bei denen man aufgrund des Islam bestraft oder sogar getötet worden sei. Es habe Fälle gegeben, in denen Väter ihre eigenen Töchter vergewaltigt hätten. Diese Mädchen seien dann getötet worden, weil man ihnen eine unerlaubte Beziehung vorgeworfen habe. Der Beschwerdeführer sei einmal mit 99 Peitschenhieben bestraft worden weil, er eine außereheliche Beziehung gehabt hätte. Der Islam sei gegen jegliche Menschenrechte und der Gott der Muslime sei nicht barmherzig und der Islam vergebe auch niemandem (vgl. OZ 9, S. 12). Wie bereits ausgeführt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Iran tatsächlich ausgepeitscht wurde, anderenfalls wohl jedenfalls davon auszugehen gewesen wäre, dass er dies bereits im erstinstanzlichen Verfahren zur Sprache gebracht hätte. Im Gegenteil verneinte er damals die Frage des BFA, ob er jemals Probleme mit den Behörden, der Polizei, dem Militär seines Herkunftsstaates gehabt oder es Schikanen gegeben hätte, sogar rundweg: "Nein, nichts dergleichen." (AS 129) – was erhebliche Bedenken gegen den inneren Wahrheitsgehalt seiner Angaben vor dem erkennenden Gericht zu den angeblichen Gründen, sich vom Islam abzuwenden, aufkommen lässt. Die sonstigen ins Treffen geführten Gründe für seine Ablehnung gegenüber dem Islam beziehen sich auf nicht näher konkretisierte "Vorfälle" bzw. "Fälle", von denen der Beschwerdeführer nicht einen einzigen – etwa einen, der in seinem persönlichen Umfeld stattgefunden bzw. ihn besonders aufgerüttelt hätte – im Einzelnen beschrieben hat. Es wirkt auch wenig nachvollziehbar, dass der Grund, weshalb der Beschwerdeführer sein Studium nicht fortgesetzt habe, auch der Islam gewesen sein soll (vgl. OZ 9, S. 9; er studierte seinen Angaben zufolge Maschinenbau, vgl. AS 123), zumal er nicht weiter darauf einging und zuvor noch angegeben hatte, dass er seinen Abschluss nicht habe machen können, weil ihm eine bestimmte Punktezahl gefehlt hätte (vgl. OZ 9, S. 9). An anderer Stelle führte der Beschwerdeführer verschiedene Bücher ins Treffen, die er über den Islam gelesen habe, unter anderem "Verse des Satans" (gemeint: "Die satanischen Verse") von Salman Rushdie (vgl. OZ 9, S. 12). Er habe unter anderem auch ein Buch von Iman Komaini mit übersetztem Titel "Das Testament" gelesen. Den Inhalt des Buches gab der Beschwerdeführer zusammengefasst folgendermaßen wieder: "Das Buch handelt zu 50% von der Beziehung zwischen einer Frau und einem Mann. Die andere Hälfte handelt davon, wie Muslime sich im täglichen Leben verhalten müssen, wie sie die Nahrung zu sich nehmen müssen und wie sie sich sauber halten müssen. Dieses Buch ist für Muslime im Iran sehr wichtig. Meiner Meinung nach, sind die Inhalte dieses Buches nicht wirklich wertvoll. In diesem Buch ist auch erklärt, wie man Beziehungen mit Kindern führen soll. Es steht auch viel über Kinderehen und sogar über geschlechtliche Handlungen mit Neugeborenen. Soweit ich mich erinnern kann, sind auf 10 bis 15 Seiten Texte darüber enthalten, wie man die Notdurft verrichtet." (OZ 9, S. 13). Diese Ausführungen lassen einerseits eine persönliche Betroffenheit des Beschwerdeführers von den referierten Inhalten nicht erkennen und legte der Beschwerdeführer andererseits auch nicht schlüssig dar, dass diese im Leben der iranischen Mehrheitsbevölkerung tatsächlich eine Rolle spielen würden. Das ebenfalls angeführte Werk "Die satanischen Verse" von Salman Rushdie konnte der Beschwerdeführer nur rudimentär erörtern: "Soweit ich weiß, geht es um einen Flugzeugabsturz den nun zwei Personen überleben. Einer von ihnen ist Gabriel und die zweite Person stellt das Unreine dar. Ich habe den Namen vergessen. In diesem Buch spielt auch der Prophet Mohammad und auch Khomaini eine Rolle. Ich glaube mich erinnern zu können, dass Khomaini damals die Tötung von diesem Autor erlaubte. Einige Verse die in diesem Buch festgehalten sind und die angeblich der Prophet gesprochen hat, werden im Buch so dargestellt, als hätte Satan sie gesagt" (OZ 9, S. 13). Dass der Beschwerdeführer von diesem Werk nachhaltig beeindruckt worden wäre, ist nicht ersichtlich, zumal er weder dessen Inhalt einigermaßen stringent wiedergeben konnte, noch etwaige von ihm persönlich daraus gezogenen Schlüsse zur Sprache brachte. Insgesamt war unter Berücksichtigung all dieser Umstände davon auszugehen, dass die vorgebrachte Ablehnung des Beschwerdeführers gegenüber dem Islam in keiner Form auf persönlichen Erlebnissen beruht; im Gegenteil führte der Beschwerdeführer diese ausschließlich auf ihn nicht betreffende und auch nicht näher konkretisierte "Vorfälle" bzw. "Fälle" sowie die Lektüre von religiösen Schriften zurück, deren lebenspraktische Bedeutung für die iranische Mehrheitsbevölkerung er nicht darstellen konnte. Der Beschwerdeführer konnte auf diese Weise nicht nachvollziehbar erklären, aus welchen Gründen er sich nun konkret dazu veranlasst gesehen hätte, öffentlich gegen den Islam aufzutreten. Vor dem BFA gab der Beschwerdeführer als ausreisekausales Fluchtvorbringen ungeachtet dessen an, dass er in seinem Geschäft gegen den Islam auftreten sei: "Weil ich von der Polizei vorgewarnt wurde, dass mein Name aufliegt mit dem Vorhalt, dass ich in meinem Geschäft gegen den Islam Gespräche führe und dort Musik spiele, die im Iran verboten ist, weil sie gegen die Religion ist und das habe ich in meinem Geschäft gespiel[t]." (AS 127). In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer dazu Folgendes an: "Als ich in Anzali im Geschäft gearbeitet habe, habe ich Musik die gegen den Islam war, gespielt. Ich habe auch mit meinen Kunden darüber gesprochen, dass der Islam nicht gut ist." (OZ 9, S. 10). Eine eingehendere Darstellung seines angeblichen islamkritischen Auftretens blieb der Beschwerdeführer im Verfahren gänzlich schuldig. Auf das erkennende Gericht wirkt es aber in keiner Weise nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer sein Auftreten gegen den Islam lediglich mit wenigen Sätzen abtun sollte, wenn er einerseits tatsächlich eine derartige Abneigung gegen den Islam verspürt hätte, wie er im Verfahren darzustellen versucht hat und er andererseits aufgrund seiner Agitation gar auf die "schwarze Liste" der iranischen Behörden (vgl. Beschwerdeschriftsatz AS 275) gesetzt worden wäre. Der Beschwerdeführer schilderte sein Auftreten gegen den Islam unter Auslassung jeglicher Details; was genau er mit seinen Kunden gesprochen haben soll, fand keinerlei Erwähnung; der Beschwerdeführer beschränkte sich in seinen Aussagen vielmehr darauf, bloß – völlig allgemein gehalten – anzugeben, dass er gesagt habe, der Islam sei "nicht gut" (OZ 9, S. 10); er sei jemand gewesen, der "gegen die Religion gesprochen" habe (OZ 9, S. 11), er habe "gegen den Islam Gespräche" geführt (AS 127). Auch seine angeblich darin wurzelnden Probleme mit den iranischen Behörden beschrieb der Beschwerdeführer widersprüchlich und kaum glaubhaft: So habe er einen Freund, der stellvertretender Leiter der Kriminalpolizei gewesen sei und ihm gesagt habe, dass sein Name bei der Polizei aufliege. Auf näheres Befragen zu diesem Freund nannte der Beschwerdeführer zwar einen Namen, konnte aber weder angeben, wo sein Freund wohne, noch den Namen seiner Gattin oder die Anzahl seiner Kinder nennen und änderte auf Nachfrage seitens des BFA seine Aussage dahingehend, dass besagter Freund ein Freund seines Cousins, aber oft bei ihm im Geschäft gewesen sei (AS 127). Auf Befragen, weshalb dieser ihm Dienstgeheimnisse ausplaudern sollte, erklärte der Beschwerdeführer: "VP: Er hat sogar Schmiergelder von Leuten verlangt und das Geld auf mein Konto überwiesen. – LA: "Wie bitte? Dann sind Sie in einen kriminellen Akt im Heimatstaat verwickelt. – VP: Er hat das Geld auf mein Konto überwiesen und ich habe es behoben und ihm gegeben. Das heißt: die Leute, die Schmiergelder zahlten, haben das auf mein Konto überwiesen und ich habe das Geld dann an ihn weitergezahlt." (AS 127). Im Beschwerdeschriftsatz wurde hingegen ausgeführt, dass sein Bekannter beim "Geheimdienst" tätig gewesen sei (vgl. AS 275); in der mündlichen Verhandlung war dann wiederum die Rede davon, dass dieser "[e]in Stellvertreter einer Behörde mit der Bezeichnung Agahi" (iranische Kriminalpolizei, Anm.) gewesen sei (vgl. OZ 9, S. 10). Weshalb sich dieser ausgerechnet des angeblich auf der "schwarzen Liste" – damit unter Beobachtung – stehenden Beschwerdeführers zum Zwecke der Geldwäsche bedient (dann aber angeblich doch gewarnt und ihm geradewegs die Ausreise ermöglicht) hätte, blieb völlig im Dunkeln; der Beschwerdeführer erwähnte diese Vorgänge in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr, was kaum dafür spricht, dass sie sich tatsächlich in der Realität zugetragen hätten. Angesichts des effektiven iranischen Sicherheitsapparates wirkt es schließlich beinahe absurd, dass der – angeblich als anti-islamischer Agitator auf der "schwarzen Liste" stehende – Beschwerdeführer offensichtlich problemlos und unbehelligt via internationalem Flug legal von Teheran aus in die Türkei ausreisen konnte (vgl. AS 121).Das ausreisekausale Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers konzentrierte sich daher im Wesentlichen auf eine Verfolgung seiner Person durch die iranischen Behörden aufgrund islamkritischer Äußerungen. Zu seiner Haltung zum Islam gab der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem BFA an, dass er, als er noch studiert habe, einen Hass auf den Islam entwickelt und nur nach seiner Logik gelebt habe (AS 107). Auf Befragen, warum er ein Gegner des Islam sei, gab er im Wesentlichen an, dass vom Islam nur Leid, Terror, IS und der heilige Krieg geblieben sei. Befragt, inwiefern er selbst im Iran von diesen Umständen betroffen gewesen sei, erklärte er: "Obwohl im Koran steht, dass man die Religion selbst aussuchen kann, ist es in Wahrheit nicht so. Wenn man seinen Glauben aufgibt, wird man als Abtrünniger bestraft." (AS 119). Weiters führte der Beschwerdeführer aus: "Auch das Recht der Frauen – z.B. im Erbschaftsstreit bekommen die Frauen weniger und der Mann ist doppelt so viel wert, wie eine Frau. Es steht sogar im Koran, wenn man im Krieg Städte erobert, kann man die Frauen für sich beanspruchen. Überall, wo gekämpft wurde, wurden die Leute zum Islam gezwungen – so wie im Iran. Wenn der Islam eine wahre Religion wäre, hätte sie es nicht nötig durch den heiligen Krieg Leute zum Islam zu zwingen. Im Christentum wurde die Religion durch Liebe verbreitet und nicht durch Kriege. Im schiitischen Islam gibt es einige Gründe – wie Geißelungen bei Trauerfeierlichkeiten" (AS 119). Der Beschwerdeführer nannte damit zwar unterschiedliche Gründe für die ins Treffen geführte Abneigung gegenüber dem Islam, seinen Ausführungen lassen sich aber weder konkrete – einen Denkprozess auslösende – Ereignisse, noch eine unmittelbare Betroffenheit von den angeführten Umständen entnehmen. Die vom Beschwerdeführer kritisierte Diskrepanz zwischen der Verbreitung des Islam "durch Krieg" und jener des Christentums "durch Liebe" lässt überdies kaum auf eine ernsthafte Auseinandersetzung mit den genannten Religionen schließen. In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht gab der Beschwerdeführer erstmals an, dass er im Iran zweimal zu Peitschenhieben verurteilt worden sei; einmal, weil er Alkohol getrunken habe und ein weiteres Mal, weil man ihn mit einer Frau erwischt habe vergleiche OZ 9, S. 10). Derlei Vorkommnisse fanden in seiner Einvernahme vor dem BFA keine Erwähnung, was umso mehr verwundert, als er darin etwa Bräuche wie "Geißelungen bei Trauerfeierlichkeiten" als Grund für seine Abneigung gegenüber dem Islam anführte – nicht jedoch seine eigenen Auspeitschungen (gar mit 99 Peitschenhieben; vergleiche OZ 9, S. 12). Der Beschwerdeführer gab vor dem erkennenden Gericht auch an, dass er den Islam gehasst habe, weil er den Menschen aufgezwungen werde, erklärte aber auch, dass er selbst – wie schon sein Vater – Atheist gewesen sei (OZ 9, S. 9, 11). Dass er im Iran zur Teilnahme an religiösen Riten gezwungen worden wäre, z.B. zum Besuch einer Moschee, brachte er nicht vor. Nunmehr schilderte der Beschwerdeführer jedoch als Schlüsselerlebnis seiner Abwendung vom Islam die Lektüre von arabischen Versen, die er Kind – ohne ihre Bedeutung zu kennen – habe lernen müssen, in farsi-sprachiger Übersetzung. So sei er zum Entschluss gekommen, dass er diesen Glauben nicht ausüben wolle vergleiche OZ 9, S. 11). Welche in den Versen enthaltenen Glaubenssätze ihn nun konkret dazu bewogen hätten, mit dem Islam zu brechen, erwähnte der Beschwerdeführer hingegen nicht. Auch die nunmehr erstmals zur Sprache gebrachten Gespräche mit seinem Vater über die Geschichte des Iran – die Muslime seien über den Irak in den Iran gekommen und hätten alle Städte niedergebrannt –, das im Koran angeblich enthaltene Gebot, "dass man Ungläubige töten soll, ihr Land sich aneignen soll und Frauen und Kinder versklaven soll" und dass es Männern gestattet sei, ein neunjähriges Mädchen zu heiraten vergleiche OZ 9, S. 12), lassen kaum persönliche Bezüge persönliche Bezüge zur Lebensrealität des Beschwerdeführers erkennen. Der Beschwerdeführer vermochte nicht schlüssig darzulegen, inwiefern er sich durch über tausend Jahre zurückliegende historische Ereignisse dazu veranlasst gesehen hätte, sich vom Islam abzuwenden. Die Aussage des Beschwerdeführers, dass es "immer wieder Zeitungsberichte" darüber gebe, dass man sechs- bis neunjährige Mädchen geheiratet habe und auch Ali (gemeint: der Cousin und Schwiegervater des islamischen Propheten Mohammed) mit Fathema, die erst neun Jahre alt gewesen sei, verheiratet gewesen sei (OZ 9, S. 12), lässt dies nicht in einem anderen Licht erscheinen. Auf weiteres Befragen gab der Beschwerdeführer dann an, er habe nicht mehr Moslem sein wollen, weil im Islam die Heirat zwischen jungen Mädchen und bereits erwachsenen Männern erlaubt sei. Väter dürften ihre eigenen Kinder töten, wenn diese die islamischen Vorschriften missachten würden. Inwiefern derartige Vorgänge mit seinem eigenen Leben oder den Lebensumständen der Mehrheitsbevölkerung des Iran zusammenhängen, legte der Beschwerdeführer nicht dar, sondern fügte dem – obwohl er sich angeblich als Atheist begriffen habe – nur hinzu, dass er "immer Angst vor dem Gott der Muslime" gehabt hätte, weil dieser zur Gewalt aufgerufen habe (OZ 9, S. 12). Es habe in der Stadt des Beschwerdeführers immer wieder Vorfälle gegeben, bei denen man aufgrund des Islam bestraft oder sogar getötet worden sei. Es habe Fälle gegeben, in denen Väter ihre eigenen Töchter vergewaltigt hätten. Diese Mädchen seien dann getötet worden, weil man ihnen eine unerlaubte Beziehung vorgeworfen habe. Der Beschwerdeführer sei einmal mit 99 Peitschenhieben bestraft worden weil, er eine außereheliche Beziehung gehabt hätte. Der Islam sei gegen jegliche Menschenrechte und der Gott der Muslime sei nicht barmherzig und der Islam vergebe auch niemandem vergleiche OZ 9, S. 12). Wie bereits ausgeführt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Iran tatsächlich ausgepeitscht wurde, anderenfalls wohl jedenfalls davon auszugehen gewesen wäre, dass er dies bereits im erstinstanzlichen Verfahren zur Sprache gebracht hätte. Im Gegenteil verneinte er damals die Frage des BFA, ob er jemals Probleme mit den Behörden, der Polizei, dem Militär seines Herkunftsstaates gehabt oder es Schikanen gegeben hätte, sogar rundweg: "Nein, nichts dergleichen." (AS 129) – was erhebliche Bedenken gegen den inneren Wahrheitsgehalt seiner Angaben vor dem erkennenden Gericht zu den angeblichen Gründen, sich vom Islam abzuwenden, aufkommen lässt. Die sonstigen ins Treffen geführten Gründe für seine Ablehnung gegenüber dem Islam beziehen sich auf nicht näher konkretisierte "Vorfälle" bzw. "Fälle", von denen der Beschwerdeführer nicht einen einzigen – etwa einen, der in seinem persönlichen Umfeld stattgefunden bzw. ihn besonders aufgerüttelt hätte – im Einzelnen beschrieben hat. Es wirkt auch wenig nachvollziehbar, dass der Grund, weshalb der Beschwerdeführer sein Studium nicht fortgesetzt habe, auch der Islam gewesen sein soll vergleiche OZ 9, S. 9; er studierte seinen Angaben zufolge Maschinenbau, vergleiche AS 123), zumal er nicht weiter darauf einging und zuvor noch angegeben hatte, dass er seinen Abschluss nicht habe machen können, weil ihm eine bestimmte Punktezahl gefehlt hätte vergleiche OZ 9, S. 9). An anderer Stelle führte der Beschwerdeführer verschiedene Bücher ins Treffen, die er über den Islam gelesen habe, unter anderem "Verse des Satans" (gemeint: "Die satanischen Verse") von Salman Rushdie vergleiche OZ 9, S. 12). Er habe unter anderem auch ein Buch von Iman Komaini mit übersetztem Titel "Das Testament" gelesen. Den Inhalt des Buches gab der Beschwerdeführer zusammengefasst folgendermaßen wieder: "Das Buch handelt zu 50% von der Beziehung zwischen einer Frau und einem Mann. Die andere Hälfte handelt davon, wie Muslime sich im täglichen Leben verhalten müssen, wie sie die Nahrung zu sich nehmen müssen und wie sie sich sauber halten müssen. Dieses Buch ist für Muslime im Iran sehr wichtig. Meiner Meinung nach, sind die Inhalte dieses Buches nicht wirklich wertvoll. In diesem Buch ist auch erklärt, wie man Beziehungen mit Kindern führen soll. Es steht auch viel über Kinderehen und sogar über geschlechtliche Handlungen mit Neugeborenen. Soweit ich mich erinnern kann, sind auf 10 bis 15 Seiten Texte darüber enthalten, wie man die Notdurft verrichtet." (OZ 9, S. 13). Diese Ausführungen lassen einerseits eine persönliche Betroffenheit des Beschwerdeführers von den referierten Inhalten nicht erkennen und legte der Beschwerdeführer andererseits auch nicht schlüssig dar, dass diese im Leben der iranischen Mehrheitsbevölkerung tatsächlich eine Rolle spielen würden. Das ebenfalls angeführte Werk "Die satanischen Verse" von Salman Rushdie konnte der Beschwerdeführer nur rudimentär erörtern: "Soweit ich weiß, geht es um einen Flugzeugabsturz den nun zwei Personen überleben. Einer von ihnen ist Gabriel und die zweite Person stellt das Unreine dar. Ich habe den Namen vergessen. In diesem Buch spielt auch der Prophet Mohammad und auch Khomaini eine Rolle. Ich glaube mich erinnern zu können, dass Khomaini damals die Tötung von diesem Autor erlaubte. Einige Verse die in diesem Buch festgehalten sind und die angeblich der Prophet gesprochen hat, werden im Buch so dargestellt, als hätte Satan sie gesagt" (OZ 9, S. 13). Dass der Beschwerdeführer von diesem Werk nachhaltig beeindruckt worden wäre, ist nicht ersichtlich, zumal er weder dessen Inhalt einigermaßen stringent wiedergeben konnte, noch etwaige von ihm persönlich daraus gezogenen Schlüsse zur Sprache brachte. Insgesamt war unter Berücksichtigung all dieser Umstände davon auszugehen, dass die vorgebrachte Ablehnung des Beschwerdeführers gegenüber dem Islam in keiner Form auf persönlichen Erlebnissen beruht; im Gegenteil führte der Beschwerdeführer diese ausschließlich auf ihn nicht betreffende und auch nicht näher konkretisierte "Vorfälle" bzw. "Fälle" sowie die Lektüre von religiösen Schriften zurück, deren lebenspraktische Bedeutung für die iranische Mehrheitsbevölkerung er nicht darstellen konnte. Der Beschwerdeführer konnte auf diese Weise nicht nachvollziehbar erklären, aus welchen Gründen er sich nun konkret dazu veranlasst gesehen hätte, öffentlich gegen den Islam aufzutreten. Vor dem BFA gab der Beschwerdeführer als ausreisekausales Fluchtvorbringen ungeachtet dessen an, dass er in seinem Geschäft gegen den Islam auftreten sei: "Weil ich von der Polizei vorgewarnt wurde, dass mein Name aufliegt mit dem Vorhalt, dass ich in meinem Geschäft gegen den Islam Gespräche führe und dort Musik spiele, die im Iran verboten ist, weil sie gegen die Religion ist und das habe ich in meinem Geschäft gespiel[t]." (AS 127). In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer dazu Folgendes an: "Als ich in Anzali im Geschäft gearbeitet habe, habe ich Musik die gegen den Islam war, gespielt. Ich habe auch mit meinen Kunden darüber gesprochen, dass der Islam nicht gut ist." (OZ 9, S. 10). Eine eingehendere Darstellung seines angeblichen islamkritischen Auftretens blieb der Beschwerdeführer im Verfahren gänzlich schuldig. Auf das erkennende Gericht wirkt es aber in keiner Weise nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer sein Auftreten gegen den Islam lediglich mit wenigen Sätzen abtun sollte, wenn er einerseits tatsächlich eine derartige Abneigung gegen den Islam verspürt hätte, wie er im Verfahren darzustellen versucht hat und er andererseits aufgrund seiner Agitation gar auf die "schwarze Liste" der iranischen Behörden vergleiche Beschwerdeschriftsatz AS 275) gesetzt worden wäre. Der Beschwerdeführer schilderte sein Auftreten gegen den Islam unter Auslassung jeglicher Details; was genau er mit seinen Kunden gesprochen haben soll, fand keinerlei Erwähnung; der Beschwerdeführer beschränkte sich in seinen Aussagen vielmehr darauf, bloß – völlig allgemein gehalten – anzugeben, dass er gesagt habe, der Islam sei "nicht gut" (OZ 9, S. 10); er sei jemand gewesen, der "gegen die Religion gesprochen" habe (OZ 9, S. 11), er habe "gegen den Islam Gespräche" geführt (AS 127). Auch seine angeblich darin wurzelnden Probleme mit den iranischen Behörden beschrieb der Beschwerdeführer widersprüchlich und kaum glaubhaft: So habe er einen Freund, der stellvertretender Leiter der Kriminalpolizei gewesen sei und ihm gesagt habe, dass sein Name bei der Polizei aufliege. Auf näheres Befragen zu diesem Freund nannte der Beschwerdeführer zwar einen Namen, konnte aber weder angeben, wo sein Freund wohne, noch den Namen seiner Gattin oder die Anzahl seiner Kinder nennen und änderte auf Nachfrage seitens des BFA seine Aussage dahingehend, dass besagter Freund ein Freund seines Cousins, aber oft bei ihm im Geschäft gewesen sei (AS 127). Auf Befragen, weshalb dieser ihm Dienstgeheimnisse ausplaudern sollte, erklärte der Beschwerdeführer: "VP: Er hat sogar Schmiergelder von Leuten verlangt und das Geld auf mein Konto überwiesen. – LA: "Wie bitte? Dann sind Sie in einen kriminellen Akt im Heimatstaat verwickelt. – VP: Er hat das Geld auf mein Konto überwiesen und ich habe es behoben und ihm gegeben. Das heißt: die Leute, die Schmiergelder zahlten, haben das auf mein Konto überwiesen und ich habe das Geld dann an ihn weitergezahlt." (AS 127). Im Beschwerdeschriftsatz wurde hingegen ausgeführt, dass sein Bekannter beim "Geheimdienst" tätig gewesen sei vergleiche AS 275); in der mündlichen Verhandlung war dann wiederum die Rede davon, dass dieser "[e]in Stellvertreter einer Behörde mit der Bezeichnung Agahi" (iranische Kriminalpolizei, Anmerkung gewesen sei vergleiche OZ 9, S. 10). Weshalb sich dieser ausgerechnet des angeblich auf der "schwarzen Liste" – damit unter Beobachtung – stehenden Beschwerdeführers zum Zwecke der Geldwäsche bedient (dann aber angeblich doch gewarnt und ihm geradewegs die Ausreise ermöglicht) hätte, blieb völlig im Dunkeln; der Beschwerdeführer erwähnte diese Vorgänge in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr, was kaum dafür spricht, dass sie sich tatsächlich in der Realität zugetragen hätten. Angesichts des effektiven iranischen Sicherheitsapparates wirkt es schließlich beinahe absurd, dass der – angeblich als anti-islamischer Agitator auf der "schwarzen Liste" stehende – Beschwerdeführer offensichtlich problemlos und unbehelligt via internationalem Flug legal von Teheran aus in die Türkei ausreisen konnte vergleiche AS 121). Im Ergebnis kommt das erkennende Gericht daher zur Auffassung, dass die geschilderten ausreisekausalen Ereignisse nicht der Wahrheit entsprechen. Zum religiösen Leben in Österreich: Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht an, dass er im Iran nicht das Bedürfnis hatte, sich einer anderen Religion zuzuwenden (vgl. OZ 9, S. 13). So wirkt die Antwort des Beschwerdeführers auf die Frage, wann und wie er zum ersten Mal mit dem Christentum in Berührung gekommen ist, gerade vor dem Hintergrund seiner vorgebrachten Ablehnung gegenüber dem Islam, eher befremdlich: "Ich wusste bereits früher, dass Jesus ein Prophet Gottes ist. Im Koran steht nicht viel über Jesus, sondern über Moses und über andere Propheten. Ich wusste damals nicht viel über das Christentum und dachte, dass auch der Prophet Jesus genauso eine Person sein wird, wie Mohammed." (OZ 9, S. 14). Anschließend schildert der Beschwerdeführerführer seinen ersten Kontakt mit dem Pfarrer einer katholischen Kirche in XXXX , von dem er "ein wenig über den christlichen Glauben erfahren" habe (OZ 9, S. 14). Der Beschwerdeführer beschreibt damit die Ausgangslage seines religiösen Verständnisses dahingehend, dass er Jesus zunächst als einen Propheten wie Mohammed aufgefasst habe. Weshalb der Beschwerdeführer dann aber dem Christentum gegenüber aufgeschlossen und nicht vielmehr davon – wie angeblich vom Islam – abgeschreckt gewesen wäre, konnte er nicht schlüssig darlegen. Seine diesbezüglichen Ausführungen erscheinen eher nichtssagend (vgl. "Ich war auf der Suche nach diesem barmherzigen Gott und ich habe ihn im Christentum gefunden. Als ich nach Europa gekommen bin, habe ich erlebt, dass die Menschen sehr freundlich sind." [OZ 9, S. 14]) und stehen in direktem Widerspruch zu seiner behaupteten, schon im Iran gelebten atheistischen Überzeugung. Vom erkennenden Gericht auf diesen Widerspruch angesprochen, erläuterte der Beschwerdeführer, dass er im Iran nur den Islam gekannt habe, er diesem Glauben aber nicht angehören habe wollen und sich deshalb als "Atheist" bezeichnet habe (vgl. OZ 9, S. 15). Zuvor hatte er – in Schilderung seiner Gespräche mit seinem Vater – allerdings noch angegeben: "[…] mein Vater und ich hatten keine Religion, wir haben uns als Atheisten bezeichnet. Wir haben aber die vollständige Bedeutung dieses Begriffes nicht gekannt. Wir beide waren der Meinung, dass nur die Wahrheit von Bedeutung ist und nicht eine Religion." (OZ 9, S. 11). Dass der Beschwerdeführer nun doch kein Atheist gewesen sei, geht aus seinen Angaben nicht hervor, selbst wenn er die Bedeutung dieses Begriffes damals nicht vollständig erfasst haben sollte. Dass der Beschwerdeführer bereits vor seiner Kontaktaufnahme mit einer christlichen Kirche in Österreich ein spirituelles oder religiöses Bedürfnis verspürt hätte, war angesichts seiner definitiven Aussage, dass nur die Wahrheit, nicht aber eine Religion von Bedeutung sei, keineswegs zu erkennen, sodass es nicht nachvollziehbar erscheint, dass der Beschwerdeführer in Wahrheit auf der Suche nach einem "barmherzigen Gott" gewesen wäre. So wirken auch die Ausführungen des Beschwerdeführers dazu wie einstudiert: "Ich kann meine Lebenssituation so beschreiben, dass ich zwar keine finanziellen Probleme hatte und ich ein normales Leben geführt habe. Ich jedoch perspektivenlos war, ich habe mich verloren gefühlt. ich hatte keine Hoffnung mehr. Ich hatte keine Ziele. ich kann auch sagen, dass ich in Dunkelheit gelebt habe. Erst als ich nach Österreich gekommen bin und nur gute Dinge erlebt habe, habe ich auch verstanden, dass es diesen barmherzigen Gott gibt, jedoch nicht im Islam aber im Christentum." (OZ 9, S. 15). Dass die Situation des Beschwerdeführers im Iran perspektivlos gewesen sei, er keine Hoffnung mehr gehabt habe, keine Ziele und in Dunkelheit gelebt habe, findet kaum eine Entsprechung in den Schilderungen über sein bisheriges Leben im Iran: So führte der Beschwerdeführer ein gemeinsames Familienleben im Heimatort, verfügte über langjährige Bildung und betrieb ein eigenes Geschäft; die wirtschaftliche Situation seiner Familie beschrieb er als "Mittelschicht" (vgl. AS 125). Äußere Umstände, die einen inneren Zustand des Beschwerdeführers, wie er diesen in der mündlichen Verhandlung beschrieben hat, zur Folge gehabt hätten, waren nicht zu erkennen; innere Gründe dafür – etwa ein Bedürfnis nach einem Glauben als Orientierung – wurden vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft zum Ausdruck gebracht, sondern stellte der Beschwerdeführer vielmehr bloß in den Raum, dass er etwa "keine Hoffnung" etc. mehr gehabt hätte, ohne näher darauf einzugehen, was beim erkennenden Gericht eher den Eindruck hinterlässt, als wolle er nachträglich eine Begründung dafür anbieten, weshalb er schließlich den Kontakt zu einer christlichen Kirche gesucht hätte. Die Angaben des Beschwerdeführers vor der BPD München, BPI Freyung, am 3.12.2015 legen einen gänzlich anderen Ablauf nahe: Schon damals gab der Beschwerdeführer nämlich (ohne dass dies der Wahrheit entsprach; vgl. die Ausführungen oben) an, dass er Christ hätte werden wollen und deshalb im Iran verfolgt werde (vgl. AS 63); er bediente sich also bereits zu diesem Zeitpunkt dem Christentum als behaupteten Fluchtgrund. Insofern verwundert es nicht, dass der Beschwerdeführer schließlich auch tatsächlich – ohne sein plötzlich erwachtes religiöses Interesse schlüssig erklären zu können – den Kontakt zum Christentum in Österreich suchte. So habe er sich nach seinem Umzug nach XXXX mit einem Iraner namens XXXX angefreundet, welcher ihn dem Pastor XXXX vorgestellt habe. Er habe sich dann mehr und mehr mit dem Christentum auseinandergesetzt; er habe die Bibel gelesen und sei zum Entschluss gekommen, dass die Christen für die Religionsausübung ihr heiliges Buch verwenden würden. Sie würden es immer wieder aufschlagen und darin lesen. sie würden Gebete aus dem Buch sprechen. Je mehr er sich dann mit dem Christentum beschäftig habe, umso größer sei sein Interesse geworden. Er sei dann regelmäßig in die Kirche von Herrn XXXX gegangen; die Leute, die zum Beten in die Kirche gekommen seien, hätten aus Überzeugung gebetet und nicht, um es anderen zu zeigen oder es zu spielen. Im Jahr 2016 habe er sich dann dazu entschlossen, Christ zu werden (vgl. OZ 9, S. 14). Auf die Frage, was inhaltlich sein Interesse am Christentum geweckt habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er gelesen habe, dass der christliche Gott ein liebender Gott sei; er sei barmherzig und er liebe die Menschen und aus diesem Grund habe er seinen einzigen Sohn geopfert, damit wir Vergebung fänden. Er habe erlebt, dass die Menschen hier (gemeint: in Österreich) friedlich miteinander leben und liebevoll miteinander umgehen würden und sei er für sich zum Entschluss gekommen, dass das an ihrer Religion liege. Als Beispiel gab der Beschwerdeführer an, dass der Pastor in XXXX ihm immer wieder Essen gebracht habe, ohne ihn zu kennen (vgl. OZ S. 9, S. 14). Dass er die religiösen Lehren des Christentums zu irgendeinem Zeitpunkt hinterfragt (oder auch daran gezweifelt) hätte, war in keiner Weise erkennbar, was kaum mit seinen bisherigen – angeblich durchwegs negativen Erfahrungen mit Religion – in Einklang zu bringen ist. So beschreibt der Beschwerdeführer einerseits, nach seiner Abwendung vom Islam auf der Suche nach einem barmherzigen Gott gewesen zu sein, gibt andererseits aber an, dass ausgerechnet der Umstand, dass Gott seinen eigenen Sohn geopfert habe, damit wir Vergebung fänden, sein Interesse am Christentum geweckt habe – ohne eine nähere Beschäftigung mit dem auf den ersten Blick bestehenden Gegensatz zwischen der vom Beschwerdeführer gesuchten Barmherzigkeit Gottes und dem Kreuzestod Christi auch nur anklingen zu lassen. Eine tiefergehende Auseinandersetzung mit der christlichen Glaubenslehre, die einen Prozess der Hinwendung zum Christentum begleitet hätte, war praktisch nicht zu erkennen. Ein konkretes Schlüsselereignis für seine Hinwendung zum Christentum konnte der Beschwerdeführer ebenso wenig angeben. So führte er – allzu profan wirkend – aus, dass er die Bibel gelesen habe und "zum Schluss gekommen" sei, dass er "daran glaube", dass Jesus Sohn Gottes sei (vgl. OZ 9, S. 15); ein von persönlichen Glaubenserfahrungen geprägter Weg der Hinwendung zum Glauben – wie dieser nach der vom erkennenden Gericht in einer Vielzahl ähnliche gelagerter Fälle gewonnen Erfahrung einer ernsthaften Konversion regelmäßig vorangeht – leuchtet aus seinen Angaben nicht hervor. Der Beschwerdeführer stellte auch die für seinen inneren Entschluss maßgeblichen Gedankengänge nicht in nachvollziehbarer Weise dar. Es erhellt etwa nicht, weshalb der Beschwerdeführer das friedliche Zusammenleben in der österreichischen Gesellschaft ausgerechnet der christlichen Religion zuschrieb. So erscheint der angeführte Umstand, dass ihm ein Pfarrer in Oberösterreich mehrmals zu essen gebracht habe, in Ansehung der auch von staatlicher Seite empfangenen Leistungen eher in den Hintergrund zu treten. Damit erschließt sich dem erkennenden Gericht letztlich aber nicht, aus welchen (religiösen) Erwägungen heraus der Beschwerdeführer nun zur inneren Überzeugung gekommen wäre, sich überhaupt erst dem christlichen Glauben an sich zuzuwenden und in weiterer Folge auch einer Kirche anzuschließen. Wie dargestellt, führte der Beschwerdeführer bloß aus, im Jahr 2016 habe er sich "dann dazu entschlossen, Christ zu werden" (OZ 9, S. 14).Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht an, dass er im Iran nicht das Bedürfnis hatte, sich einer anderen Religion zuzuwenden vergleiche OZ 9, S. 13). So wirkt die Antwort des Beschwerdeführers auf die Frage, wann und wie er zum ersten Mal mit dem Christentum in Berührung gekommen ist, gerade vor dem Hintergrund seiner vorgebrachten Ablehnung gegenüber dem Islam, eher befremdlich: "Ich wusste bereits früher, dass Jesus ein Prophet Gottes ist. Im Koran steht nicht viel über Jesus, sondern über Moses und über andere Propheten. Ich wusste damals nicht viel über das Christentum und dachte, dass auch der Prophet Jesus genauso eine Person sein wird, wie Mohammed." (OZ 9, S. 14). Anschließend schildert der Beschwerdeführerführer seinen ersten Kontakt mit dem Pfarrer einer katholischen Kirche in römisch 40 , von dem er "ein wenig über den christlichen Glauben erfahren" habe (OZ 9, S. 14). Der Beschwerdeführer beschreibt damit die Ausgangslage seines religiösen Verständnisses dahingehend, dass er Jesus zunächst als einen Propheten wie Mohammed aufgefasst habe. Weshalb der Beschwerdeführer dann aber dem Christentum gegenüber aufgeschlossen und nicht vielmehr davon – wie angeblich vom Islam – abgeschreckt gewesen wäre, konnte er nicht schlüssig darlegen. Seine diesbezüglichen Ausführungen erscheinen eher nichtssagend vergleiche "Ich war auf der Suche nach diesem barmherzigen Gott und ich habe ihn im Christentum gefunden. Als ich nach Europa gekommen bin, habe ich erlebt, dass die Menschen sehr freundlich sind." [OZ 9, S. 14]) und stehen in direktem Widerspruch zu seiner behaupteten, schon im Iran gelebten atheistischen Überzeugung. Vom erkennenden Gericht auf diesen Widerspruch angesprochen, erläuterte der Beschwerdeführer, dass er im Iran nur den Islam gekannt habe, er diesem Glauben aber nicht angehören habe wollen und sich deshalb als "Atheist" bezeichnet habe vergleiche OZ 9, S. 15). Zuvor hatte er – in Schilderung seiner Gespräche mit seinem Vater – allerdings noch angegeben: "[…] mein Vater und ich hatten keine Religion, wir haben uns als Atheisten bezeichnet. Wir haben aber die vollständige Bedeutung dieses Begriffes nicht gekannt. Wir beide waren der Meinung, dass nur die Wahrheit von Bedeutung ist und nicht eine Religion." (OZ 9, S. 11). Dass der Beschwerdeführer nun doch kein Atheist gewesen sei, geht aus seinen Angaben nicht hervor, selbst wenn er die Bedeutung dieses Begriffes damals nicht vollständig erfasst haben sollte. Dass der Beschwerdeführer bereits vor seiner Kontaktaufnahme mit einer christlichen Kirche in Österreich ein spirituelles oder religiöses Bedürfnis verspürt hätte, war angesichts seiner definitiven Aussage, dass nur die Wahrheit, nicht aber eine Religion von Bedeutung sei, keineswegs zu erkennen, sodass es nicht nachvollziehbar erscheint, dass der Beschwerdeführer in Wahrheit auf der Suche nach einem "barmherzigen Gott" gewesen wäre. So wirken auch die Ausführungen des Beschwerdeführers dazu wie einstudiert: "Ich kann meine Lebenssituation so beschreiben, dass ich zwar keine finanziellen Probleme hatte und ich ein normales Leben geführt habe. Ich jedoch perspektivenlos war, ich habe mich verloren gefühlt. ich hatte keine Hoffnung mehr. Ich hatte keine Ziele. ich kann auch sagen, dass ich in Dunkelheit gelebt habe. Erst als ich nach Österreich gekommen bin und nur gute Dinge erlebt habe, habe ich auch verstanden, dass es diesen barmherzigen Gott gibt, jedoch nicht im Islam aber im Christentum." (OZ 9, S. 15). Dass die Situation des Beschwerdeführers im Iran perspektivlos gewesen sei, er keine Hoffnung mehr gehabt habe, keine Ziele und in Dunkelheit gelebt habe, findet kaum eine Entsprechung in den Schilderungen über sein bisheriges Leben im Iran: So führte der Beschwerdeführer ein gemeinsames Familienleben im Heimatort, verfügte über langjährige Bildung und betrieb ein eigenes Geschäft; die wirtschaftliche Situation seiner Familie beschrieb er als "Mittelschicht" vergleiche AS 125). Äußere Umstände, die einen inneren Zustand des Beschwerdeführers, wie er diesen in der mündlichen Verhandlung beschrieben hat, zur Folge gehabt hätten, waren nicht zu erkennen; innere Gründe dafür – etwa ein Bedürfnis nach einem Glauben als Orientierung – wurden vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft zum Ausdruck gebracht, sondern stellte der Beschwerdeführer vielmehr bloß in den Raum, dass er etwa "keine Hoffnung" etc. mehr gehabt hätte, ohne näher darauf einzugehen, was beim erkennenden Gericht eher den Eindruck hinterlässt, als wolle er nachträglich eine Begründung dafür anbieten, weshalb er schließlich den Kontakt zu einer christlichen Kirche gesucht hätte. Die Angaben des Beschwerdeführers vor der BPD München, BPI Freyung, am 3.12.2015 legen einen gänzlich anderen Ablauf nahe: Schon damals gab der Beschwerdeführer nämlich (ohne dass dies der Wahrheit entsprach; vergleiche die Ausführungen oben) an, dass er Christ hätte werden wollen und deshalb im Iran verfolgt werde vergleiche AS 63); er bediente sich also bereits zu diesem Zeitpunkt dem Christentum als behaupteten Fluchtgrund. Insofern verwundert es nicht, dass der Beschwerdeführer schließlich auch tatsächlich – ohne sein plötzlich erwachtes religiöses Interesse schlüssig erklären zu können – den Kontakt zum Christentum in Österreich suchte. So habe er sich nach seinem Umzug nach römisch 40 mit einem Iraner namens römisch 40 angefreundet, welcher ihn dem Pastor römisch 40 vorgestellt habe. Er habe sich dann mehr und mehr mit dem Christentum auseinandergesetzt; er habe die Bibel gelesen und sei zum Entschluss gekommen, dass die Christen für die Religionsausübung ihr heiliges Buch verwenden würden. Sie würden es immer wieder aufschlagen und darin lesen. sie würden Gebete aus dem Buch sprechen. Je mehr er sich dann mit dem Christentum beschäftig habe, umso größer sei sein Interesse geworden. Er sei dann regelmäßig in die Kirche von Herrn römisch 40 gegangen; die Leute, die zum Beten in die Kirche gekommen seien, hätten aus Überzeugung gebetet und nicht, um es anderen zu zeigen oder es zu spielen. Im Jahr 2016 habe er sich dann dazu entschlossen, Christ zu werden vergleiche OZ 9, S. 14). Auf die Frage, was inhaltlich sein Interesse am Christentum geweckt habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er gelesen habe, dass der christliche Gott ein liebender Gott sei; er sei barmherzig und er liebe die Menschen und aus diesem Grund habe er seinen einzigen Sohn geopfert, damit wir Vergebung fänden. Er habe erlebt, dass die Menschen hier (gemeint: in Österreich) friedlich miteinander leben und liebevoll miteinander umgehen würden und sei er für sich zum Entschluss gekommen, dass das an ihrer Religion liege. Als Beispiel gab der Beschwerdeführer an, dass der Pastor in römisch 40 ihm immer wieder Essen gebracht habe, ohne ihn zu kennen vergleiche OZ S. 9, S. 14). Dass er die religiösen Lehren des Christentums zu irgendeinem Zeitpunkt hinterfragt (oder auch daran gezweifelt) hätte, war in keiner Weise erkennbar, was kaum mit seinen bisherigen – angeblich durchwegs negativen Erfahrungen mit Religion – in Einklang zu bringen ist. So beschreibt der Beschwerdeführer einerseits, nach seiner Abwendung vom Islam auf der Suche nach einem barmherzigen Gott gewesen zu sein, gibt andererseits aber an, dass ausgerechnet der Umstand, dass Gott seinen eigenen Sohn geopfert habe, damit wir Vergebung fänden, sein Interesse am Christentum geweckt habe – ohne eine nähere Beschäftigung mit dem auf den ersten Blick bestehenden Gegensatz zwischen der vom Beschwerdeführer gesuchten Barmherzigkeit Gottes und dem Kreuzestod Christi auch nur anklingen zu lassen. Eine tiefergehende Auseinandersetzung mit der christlichen Glaubenslehre, die einen Prozess der Hinwendung zum Christentum begleitet hätte, war praktisch nicht zu erkennen. Ein konkretes Schlüsselereignis für seine Hinwendung zum Christentum konnte der Beschwerdeführer ebenso wenig angeben. So führte er – allzu profan wirkend – aus, dass er die Bibel gelesen habe und "zum Schluss gekommen" sei, dass er "daran glaube", dass Jesus Sohn Gottes sei vergleiche OZ 9, S. 15); ein von persönlichen Glaubenserfahrungen geprägter Weg der Hinwendung zum Glauben – wie dieser nach der vom erkennenden Gericht in einer Vielzahl ähnliche gelagerter Fälle gewonnen Erfahrung einer ernsthaften Konversion regelmäßig vorangeht – leuchtet aus seinen Angaben nicht hervor. Der Beschwerdeführer stellte auch die für seinen inneren Entschluss maßgeblichen Gedankengänge nicht in nachvollziehbarer Weise dar. Es erhellt etwa nicht, weshalb der Beschwerdeführer das friedliche Zusammenleben in der österreichischen Gesellschaft ausgerechnet der christlichen Religion zuschrieb. So erscheint der angeführte Umstand, dass ihm ein Pfarrer in Oberösterreich mehrmals zu essen gebracht habe, in Ansehung der auch von staatlicher Seite empfangenen Leistungen eher in den Hintergrund zu treten. Damit erschließt sich dem erkennenden Gericht letztlich aber nicht, aus welchen (religiösen) Erwägungen heraus der Beschwerdeführer nun zur inneren Überzeugung gekommen wäre, sich überhaupt erst dem christlichen Glauben an sich zuzuwenden und in weiterer Folge auch einer Kirche anzuschließen. Wie dargestellt, führte der Beschwerdeführer bloß aus, im Jahr 2016 habe er sich "dann dazu entschlossen, Christ zu werden" (OZ 9, S. 14). Der Beschwerdeführer ist Mitglied der Freien Christengemeinde XXXX . Dass der Wahl seiner Glaubensgemeinschaft eine bewusste Glaubensentscheidung gewesen wäre, legte der Beschwerdeführer nicht dar: Ein Iraner namens XXXX , der Christ gewesen sei, habe ihn in seine Kirche in XXXX eingeladen und sei der Beschwerdeführer einverstanden gewesen (vgl. OZ 9, S. 16). Auf konkretes Befragen, warum er gerade zu dieser Freikirche gegangen sei, führte er im Wesentlichen aus, dass ihm nach mehrmaliger Teilnahme an Versammlungen bzw. Gottesdiensten aufgefallen sei, dass wenn über ein bestimmtes Thema gesprochen worden sei, immer auch eine Bibelstelle dazu genannt worden sei. Wenn der Beschwerdeführer diese Stelle nachgeschlagen habe, hätten die Inhalte mit den Gesprächen in der Kirche übereingestimmt. Er habe dann gewusst, dass die Leute in der Kirche nichts erfinden, sondern sie darüber sprechen was ihnen in ihrem Buch überliefert worden sei (vgl. OZ 9, S. 17). Der Beschwerdeführer führt damit weniger – konkrete – theologische Gesichtspunkte, sondern den Stellenwert der Bibel als Erkenntnisquelle innerhalb der Gemeinde ins Treffen. Weshalb ihn ausgerechnet diese Quellentreue am meisten beeindruckt habe, erklärte der Beschwerdeführer nicht. Auf Befragen, warum er sich nicht der katholischen Kirche angeschlossen habe, gab der Beschwerdeführer an, dass die Katholiken etwas strenger als die Protestanten seien; manche Sachen seien wie im Islam. In seiner Kirche würden alle Themen mit Bibelstellen belegt. Das heiße, es würden wirklich die Lehren aus der Bibel vermittelt, aus diesem Grund sei er nicht der katholischen Glaubensrichtung beigetreten (vgl. OZ 9, S. 22). Wie der Beschwerdeführer zur Auffassung gelangt ist, dass etwa in der katholischen Kirche nicht die Lehren aus der Bibel vermittelt würden, legte er ebenso wenig schlüssig dar wie den Umstand, dass er sich einerseits der "weniger strengen" Glaubensrichtung angeschlossen habe, andererseits aber besonderen Wert auf eine genaue Orientierung an der Erkenntnisquelle legte (dies gar als den zentralen Grund angab, warum er gerade in seine Freikirche gehe; vgl. OZ 17) – mit dem Begriff der "Reformation" aber wiederum nichts anfangen konnte (vgl. OZ 9, S. 20), obwohl die Vermittlung der Heilsbotschaft allein durch die Schrift einer deren tragenden Prinzipien darstellt und sich der Beschwerdeführer selbst als "Protestant" und Angehöriger der "evangelischen Glaubensrichtung" bezeichnet (vgl. OZ 9, S. 17). All dies lässt nicht auf eine seiner Entscheidung für eine christliche Glaubensrichtung vorausgegangene, ernsthafte und reflektierte Auseinandersetzung mit dem Christentum und seinen verschiedenen Konfessionen schließen und entsteht eher der Eindruck, dass sich der Beschwerdeführer der Freien Christengemeinde XXXX schlicht deshalb zugewandt hat, weil ihn sein iranischer Freund XXXX dorthin eingeladen hat. Wie der Beschwerdeführer schließlich zur Überzeugung gelangt sei, sich in dieser Kirche im christlichen Glauben taufen zu lassen, ist seinen Aussagen ebenfalls kaum zu entnehmen. Er habe "gelernt", dass er als Christ getauft werden müsse; "Durch die Taufe werde ich von allen Sünden reingewaschen und die Taufe steht für die Wiedergeburt als Christ." (OZ 9, S. 17). Angesichts der besonderen Bedeutung der Taufe für einen werdenden Christen erscheint seine Antwort eher floskelhaft. Dass in ihm ein inneres Bedürfnis herangereift sei, das Sakrament der Taufe zu empfangen, brachte der Beschwerdeführer nicht zum Ausdruck, sondern stellte in den Vordergrund, dass er gelernt habe, dass er getauft werden müsse. Soweit er sich erinnern könne, sei er ca. einen Monat vor seinem Tauftermin zum Pastor gegangen und habe seinen Wunsch, getauft zu werden, geäußert (OZ 9, S. 17). Dass der Taufe des Beschwerdeführers eine tiefergehende Auseinandersetzung mit dem christlichen Glauben vorangegangen wäre, war ebenfalls nicht zu erkennen: So habe der Beschwerdeführer ca. vier Monate einmal wöchentlich für ca. zwei bis drei Stunden eine Bibelschule besucht; dabei sei über das Leben von Jesus Christus sowie über seinen Tod, über das Alte Testament, die Beziehung zwischen Mensch und Gott und über die Taufe geredet worden (OZ 9 S. 17). Der als Zeuge einvernommene Pastor XXXX fügte dem hinzu, dass im Anschluss an den Glaubensgrundkurs, ein spezieller Taufvorbereitungskurs, "sicher zwei oder drei Abende", stattgefunden habe (OZ 9, Beilage Z, S. 2). Der Beschwerdeführer gab an, dass in der Bibelschule auch einige Bibelverse erklärt worden seien, die mit der Taufe zu tun hätten: "In einem Bibelvers steht, dass Jesus zu seinen Jüngern sagte, dass sie die Welt bereisen sollen und alle Menschen zu seinen Jüngern machen sollen und sie in seinem Namen taufen sollen. Römer 14,6: Gott hat uns erschaffen und, dass wir durch die Taufe eine neue Seele bzw. einen neuen Geist bekommen würden. Weiters steht dort, dass Gott nicht über uns richten wird, weil er barmherzig ist und weil er uns Menschen liebt. Er hat nämlich seinen Sohn für uns geopfert. Ich will mich korrigieren, es sind die Römerverse 31 bis 34, bei den Kapiteln bin ich mir nicht sicher." (OZ 9, S. 17). Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer angibt, großen Wert darauf zu legen, die ihm nähergebrachten Glaubenssätze in der Bibel nachzuschlagen, überrascht es, dass er offenbar nicht einmal in der Lage war, die für seine Taufe bedeutungsvolle Stelle zu nennen, zumal es sich bei Römer 8, 31-34 sogar um seinen eigenen Taufvers handelt (vgl. das vorgelegte Taufzeugnis). Auf die konkrete Frage des Gerichtes, wie sein Taufspruch laute, nannte der Beschwerdeführer die genannte Bibelstelle dann doch – ohne jedoch deren Inhalt zu erläutern oder einen Konnex zu seinen vorherigen Ausführungen herzustellen (vgl. OZ 9, S. 18). Er habe für sich einige Bibelverse als Taufspruch ausgesucht, nämlich Römer 8, 31-
  19. Eine Antwort auf die Frage des Gerichtes, warum er genau diese Stelle ausgesucht habe, blieb der Beschwerdeführers schuldig und räumte schließlich ein, dass diese Stelle sein Freund XXXX ausgesucht habe, er selbst keinen eigenen Spruch gehabt hätte (vgl. OZ 9, S. 18). Die eigentliche Taufe selbst schilderte der Beschwerdeführer wie folgt: "Am Tag meiner Taufe wurde vor mir andere Personen getauft, ich war der Letzte. Ich habe das Glaubensbekenntnis aufgesagt, unser Pastor XXXX und ein sehr guter Freund aus der Gemeinde namens XXXX haben mich gehalten, es wurde gebetet und ich wurde in ein Wasser getaucht. Ich bin dann wiederaufgetaucht und bin als Christ wieder auf die Welt gekommen. Wir haben danach mit der Gemeinde unsere Taufe gefeiert. Ich habe mich sehr gut dabei gefühlt. Zum ersten Mal in meinem Leben hatte ich das Gefühl, dass ich von all meinen Sünden befreit wurde." (OZ 9, S. 18). Wirkt der erste Teil der Antwort des Beschwerdeführers auf die Frage zu seinen Eindrücken von seiner Taufe eher wie ein nüchterner Tatsachenbericht – der Beschwerdeführer beschrieb seine Empfindungen vor und während der Taufe mit keinem Wort –, erscheinen die Ausführungen zu dem vom Beschwerdeführer nach der Taufe empfundenen inneren Zustand kaum dem Beschriebenen angemessen: Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes wäre es im Falle einer ernsthaften Konversion – vor dem Hintergrund der zentralen Bedeutung der Taufe – von einem getauften Erwachsenen durchaus zu erwarten, dass er auf Befragen zu den Eindrücken von seiner Taufe nicht nur kurz erwähnt, er sei "als Christ wieder auf die Welt gekommen", ohne auch nur ein weiteres Wort darüber zu verlieren; gleiches gilt für das seinen Schilderungen zufolge ebenfalls verspürte Gefühl, von all seinen Sünden "befreit" worden zu sein, auf welches er ebenfalls nicht näher einging. Die Antworten des Beschwerdeführers wirken auf das erkennende Gericht damit substanzlos und wie einstudierte Phrasen. Ein persönlicher Zugang des Beschwerdeführers zu seiner Taufe war damit letztlich nicht zu erkennen.Der Beschwerdeführer ist Mitglied der Freien Christengemeinde römisch 40 . Dass der Wahl seiner Glaubensgemeinschaft eine bewusste Glaubensentscheidung gewesen wäre, legte der Beschwerdeführer nicht dar: Ein Iraner namens römisch 40 , der Christ gewesen sei, habe ihn in seine Kirche in römisch 40 eingeladen und sei der Beschwerdeführer einverstanden gewesen vergleiche OZ 9, S. 16). Auf konkretes Befragen, warum er gerade zu dieser Freikirche gegangen sei, führte er im Wesentlichen aus, dass ihm nach mehrmaliger Teilnahme an Versammlungen bzw. Gottesdiensten aufgefallen sei, dass wenn über ein bestimmtes Thema gesprochen worden sei, immer auch eine Bibelstelle dazu genannt worden sei. Wenn der Beschwerdeführer diese Stelle nachgeschlagen habe, hätten die Inhalte mit den Gesprächen in der Kirche übereingestimmt. Er habe dann gewusst, dass die Leute in der Kirche nichts erfinden, sondern sie darüber sprechen was ihnen in ihrem Buch überliefert worden sei vergleiche OZ 9, S. 17). Der Beschwerdeführer führt damit weniger – konkrete – theologische Gesichtspunkte, sondern den Stellenwert der Bibel als Erkenntnisquelle innerhalb der Gemeinde ins Treffen. Weshalb ihn ausgerechnet diese Quellentreue am meisten beeindruckt habe, erklärte der Beschwerdeführer nicht. Auf Befragen, warum er sich nicht der katholischen Kirche angeschlossen habe, gab der Beschwerdeführer an, dass die Katholiken etwas strenger als die Protestanten seien; manche Sachen seien wie im Islam. In seiner Kirche würden alle Themen mit Bibelstellen belegt. Das heiße, es würden wirklich die Lehren aus der Bibel vermittelt, aus diesem Grund sei er nicht der katholischen Glaubensrichtung beigetreten vergleiche OZ 9, S. 22). Wie der Beschwerdeführer zur Auffassung gelangt ist, dass etwa in der katholischen Kirche nicht die Lehren aus der Bibel vermittelt würden, legte er ebenso wenig schlüssig dar wie den Umstand, dass er sich einerseits der "weniger strengen" Glaubensrichtung angeschlossen habe, andererseits aber besonderen Wert auf eine genaue Orientierung an der Erkenntnisquelle legte (dies gar als den zentralen Grund angab, warum er gerade in seine Freikirche gehe; vergleiche OZ 17) – mit dem Begriff der "Reformation" aber wiederum nichts anfangen konnte vergleiche OZ 9, S. 20), obwohl die Vermittlung der Heilsbotschaft allein durch die Schrift einer deren tragenden Prinzipien darstellt und sich der Beschwerdeführer selbst als "Protestant" und Angehöriger der "evangelischen Glaubensrichtung" bezeichnet vergleiche OZ 9, S. 17). All dies lässt nicht auf eine seiner Entscheidung für eine christliche Glaubensrichtung vorausgegangene, ernsthafte und reflektierte Auseinandersetzung mit dem Christentum und seinen verschiedenen Konfessionen schließen und entsteht eher der Eindruck, dass sich der Beschwerdeführer der Freien Christengemeinde römisch 40 schlicht deshalb zugewandt hat, weil ihn sein iranischer Freund römisch 40 dorthin eingeladen hat. Wie der Beschwerdeführer schließlich zur Überzeugung gelangt sei, sich in dieser Kirche im christlichen Glauben taufen zu lassen, ist seinen Aussagen ebenfalls kaum zu entnehmen. Er habe "gelernt", dass er als Christ getauft werden müsse; "Durch die Taufe werde ich von allen Sünden reingewaschen und die Taufe steht für die Wiedergeburt als Christ." (OZ 9, S. 17). Angesichts der besonderen Bedeutung der Taufe für einen werdenden Christen erscheint seine Antwort eher floskelhaft. Dass in ihm ein inneres Bedürfnis herangereift sei, das Sakrament der Taufe zu empfangen, brachte der Beschwerdeführer nicht zum Ausdruck, sondern stellte in den Vordergrund, dass er gelernt habe, dass er getauft werden müsse. Soweit er sich erinnern könne, sei er ca. einen Monat vor seinem Tauftermin zum Pastor gegangen und habe seinen Wunsch, getauft zu werden, geäußert (OZ 9, S. 17). Dass der Taufe des Beschwerdeführers eine tiefergehende Auseinandersetzung mit dem christlichen Glauben vorangegangen wäre, war ebenfalls nicht zu erkennen: So habe der Beschwerdeführer ca. vier Monate einmal wöchentlich für ca. zwei bis drei Stunden eine Bibelschule besucht; dabei sei über das Leben von Jesus Christus sowie über seinen Tod, über das Alte Testament, die Beziehung zwischen Mensch und Gott und über die Taufe geredet worden (OZ 9 S. 17). Der als Zeuge einvernommene Pastor römisch 40 fügte dem hinzu, dass im Anschluss an den Glaubensgrundkurs, ein spezieller Taufvorbereitungskurs, "sicher zwei oder drei Abende", stattgefunden habe (OZ 9, Beilage Z, S. 2). Der Beschwerdeführer gab an, dass in der Bibelschule auch einige Bibelverse erklärt worden seien, die mit der Taufe zu tun hätten: "In einem Bibelvers steht, dass Jesus zu seinen Jüngern sagte, dass sie die Welt bereisen sollen und alle Menschen zu seinen Jüngern machen sollen und sie in seinem Namen taufen sollen. Römer 14,6: Gott hat uns erschaffen und, dass wir durch die Taufe eine neue Seele bzw. einen neuen Geist bekommen würden. Weiters steht dort, dass Gott nicht über uns richten wird, weil er barmherzig ist und weil er uns Menschen liebt. Er hat nämlich seinen Sohn für uns geopfert. Ich will mich korrigieren, es sind die Römerverse 31 bis 34, bei den Kapiteln bin ich mir nicht sicher." (OZ 9, S. 17). Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer angibt, großen Wert darauf zu legen, die ihm nähergebrachten Glaubenssätze in der Bibel nachzuschlagen, überrascht es, dass er offenbar nicht einmal in der Lage war, die für seine Taufe bedeutungsvolle Stelle zu nennen, zumal es sich bei Römer 8, 31-34 sogar um seinen eigenen Taufvers handelt vergleiche das vorgelegte Taufzeugnis). Auf die konkrete Frage des Gerichtes, wie sein Taufspruch laute, nannte der Beschwerdeführer die genannte Bibelstelle dann doch – ohne jedoch deren Inhalt zu erläutern oder einen Konnex zu seinen vorherigen Ausführungen herzustellen vergleiche OZ 9, S. 18). Er habe für sich einige Bibelverse als Taufspruch ausgesucht, nämlich Römer 8, 31-
  20. Eine Antwort auf die Frage des Gerichtes, warum er genau diese Stelle ausgesucht habe, blieb der Beschwerdeführers schuldig und räumte schließlich ein, dass diese Stelle sein Freund römisch 40 ausgesucht habe, er selbst keinen eigenen Spruch gehabt hätte vergleiche OZ 9, S. 18). Die eigentliche Taufe selbst schilderte der Beschwerdeführer wie folgt: "Am Tag meiner Taufe wurde vor mir andere Personen getauft, ich war der Letzte. Ich habe das Glaubensbekenntnis aufgesagt, unser Pastor römisch 40 und ein sehr guter Freund aus der Gemeinde namens römisch 40 haben mich gehalten, es wurde gebetet und ich wurde in ein Wasser getaucht. Ich bin dann wiederaufgetaucht und bin als Christ wieder auf die Welt gekommen. Wir haben danach mit der Gemeinde unsere Taufe gefeiert. Ich habe mich sehr gut dabei gefühlt. Zum ersten Mal in meinem Leben hatte ich das Gefühl, dass ich von all meinen Sünden befreit wurde." (OZ 9, S. 18). Wirkt der erste Teil der Antwort des Beschwerdeführers auf die Frage zu seinen Eindrücken von seiner Taufe eher wie ein nüchterner Tatsachenbericht – der Beschwerdeführer beschrieb seine Empfindungen vor und während der Taufe mit keinem Wort –, erscheinen die Ausführungen zu dem vom Beschwerdeführer nach der Taufe empfundenen inneren Zustand kaum dem Beschriebenen angemessen: Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes wäre es im Falle einer ernsthaften Konversion – vor dem Hintergrund der zentralen Bedeutung der Taufe – von einem getauften Erwachsenen durchaus zu erwarten, dass er auf Befragen zu den Eindrücken von seiner Taufe nicht nur kurz erwähnt, er sei "als Christ wieder auf die Welt gekommen", ohne auch nur ein weiteres Wort darüber zu verlieren; gleiches gilt für das seinen Schilderungen zufolge ebenfalls verspürte Gefühl, von all seinen Sünden "befreit" worden zu sein, auf welches er ebenfalls nicht näher einging. Die Antworten des Beschwerdeführers wirken auf das erkennende Gericht damit substanzlos und wie einstudierte Phrasen. Ein persönlicher Zugang des Beschwerdeführers zu seiner Taufe war damit letztlich nicht zu erkennen. In der mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer erstmals vor, dass ihm nach der Taufe ein persönliches Glaubenserlebnis widerfahren sei: "Ca. 1 Monat nach meiner Taufe bin ich dann in die Kirche gegangen, um dort zu beten. Es war das erste Mal, dass ich das Gefühl hatte, dass ich direkt zu Gott spreche. Ich war im Gedanken bei Gott. Als ich eine Stimme gehört habe, die zu mir sagte: 'bleib bei mir'. Im Johannes Evangelium 1:1 steht 'zuerst war das Wort' und ich interpretiere das so, dass es das Wort Gottes ist und Gott Jesus ist." (ist." (OZ 9, S. 15). Bemerkenswert erscheint in diesen Zusammenhang vor allem, dass der Beschwerdeführer eine derart tiefgreifende Glaubenserfahrung in seiner Einvernahme vor dem BFA noch mit keinem Wort erwähnt hatte. Gegenüber anderen Personen brachte der Beschwerdeführer dieses Erlebnis offenbar überhaupt erst Jahre später – nämlich unmittelbar nach der Aufforderung des erkennenden Gerichtes von März 2021, alle bislang nicht vorgebrachten bzw. neuen Tatsachen (insbesondere betreffend seine Glaubensaktivitäten und seine Lebenssituation in Österreich) bekanntzugeben – zum Ausdruck. So gab der als Zeuge einvernommene Pastor XXXX etwa Folgendes an: "Was für mich noch interessant war an diesem Zeugnis war, dass er einen Monat nach seiner Taufe so eine Erfahrung mit Gott machte. Das habe ich wie gesagt erst jetzt vor zwei Monaten mit ihm besprochen. Er sagte, dass er das erst einen Monat nach seiner Taufe hatte. Sie wissen Ja, dass sich Menschen taufen lassen, welche schon vorher eine Erfahrung mit Gott machten. Das zeigt mir, dass er aus meiner Sicht ehrlich ist." (vgl. OZ 9, Beilage Z, S. 4). Der Beschwerdeführer erklärte nicht, weshalb er seine Glaubenserfahrung erst – und gerade – zu diesem Zeitpunkt mit anderen teilte. So erscheint es auch kaum nachvollziehbar, dass er jahrelang nicht einmal den Pastor seiner Gemeinde einbezogen hatte, dann aber aus einem eher nebensächlich wirkenden Grund ("Ich habe zur P gesagt, ob er mir in 5 Minuten aufschreiben kann wie er Christ wurde, auf zwei Seiten"; vgl. die Aussage des Pastors OZ 9, Beilage Z, S. 3), seine Erfahrung doch offenbaren sollte. Das schriftliche "Zeugnis" des Beschwerdeführers wurde vom Beschwerdeführer in einem Gottesdienst am 21.3.2021 teilweise vorgetragen, das Video davon auf YouTube gestellt und das Zeugnis – in vom Pastor korrigierter Form – in der mündlichen Verhandlung vorgelegt (Beilage ./1; vgl. auch OZ 9, Beilage Z, S. 3). Im Gottesdienst vom 21.3.2021 erklärte der Pastor vor der Kirchengemeinde auch völlig unverblümt, weshalb der Beschwerdeführer dieses "Zeugnis" dort vortrug (ab Minute 54:45 des unter dem Titel "Pastor XXXX und seine Asylwerber" auf YouTube auffindbaren Videos; vgl. zur Quelle das ergänzende Schreiben des Pastors vom 23.3.2021): "Liebe Leute, der XXXX (so wird der Beschwerdeführer in der Gemeinde genannt; Anm.) hat deswegen auch jetzt gesprochen, weil er bis Montag, also er muss abgeben alle seinen neuesten Stand, Referenzen, was macht er, er muss das jetzt schicken bis Dienstag an den Richter, was eigentlich ein gutes Zeichen ist, wenn er da gute Referenzen hat, wenn er klar beweisen kann, dass er wirklich Christ ist, dann könnte es sogar sein, dass die Verhandlung, die für
  21. Juni angesetzt ist, dann nicht mehr stattfindet […]". In Ansehung dieses Geschehensablaufes konnte der Beschwerdeführer nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nicht überzeugend darlegen, dass ihm das geschilderte Glaubenserlebnis tatsächlich widerfahren sei. Das erkennende Gericht kommt daher zum Schluss, dass der Beschwerdeführer auch dieses Vorbringen erstattete um seiner behaupteten Konversion zum Christentum mehr Gewicht zu verleihen und sie vor dem erkennenden Gericht glaubhafter darzustellen. Das erkennende Gericht stellt nicht in Abrede, dass der Beschwerdeführer regelmäßig die Gottesdienste der Gemeinde besucht und seit vier Jahren freitags an einem Bibelkurs teilnimmt, der zuletzt online stattgefunden hat (OZ 9, S. 19; Beilage Z, S. 4). Eine ernsthafte persönliche Teilhabe des Beschwerdeführers an dem von ihm besuchten Bibelkurs konnte hingegen nicht festgestellt werden. Über Aufforderung, von der Bibelschule zu erzählen, gab der Beschwerdeführer etwa an: "Wir haben darüber gesprochen, dass Jesus sich geopfert hat und er am Kreuz gestorben ist. Wir sprachen auch darüber, dass Jesus der Sohn Gottes ist. Es wurden die Zehn Gebote besprochen und die besondere Beziehung zwischen Gott und Abraham. Wir haben auch Teile des Alten Testaments behandelt. In einigen Stunden haben wir über das Leben von Moses und über das, was er in seinem Leben durchmachte, geredet. Wir haben auch über die Offenbarung Johannes gesprochen, das war relativ am Anfang des Bibelkurses. […]". (OZ 9, S. 19). Der Beschwerdeführer zählte damit zwar stichpunktartig einige Elemente der christlichen Glaubenslehre auf, konkretisierte aber keinen der genannten Punkte. So kam schließlich auch nicht hervor, welche im Kurs vermittelten Inhalte ihn besonders berührt hätten oder welche neuen Erkenntnisse über seinen Glauben er, z.B. in den letzten Kursen, gewonnen hätte. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes wäre bei einer ernsthaften Teilhabe an einem Bibelkurs durchaus zu erwarten, dass sich die Ausführungen einer Person, die vor mehr als vier Jahren die Taufe empfangen hat und regelmäßig an diesem Kurs teilnimmt, nicht bloß auf völlig allgemein gehaltene Aussagen beschränken würden, wie dass etwa darüber gesprochen worden sei, "dass Jesus sich geopfert hat und er am Kreuz gestorben ist". In dieses Bild fügt sich auch die Antwort des Beschwerdeführers nach Aufforderung durch das Gericht, über konkrete Situationen zu erzählen, in welchen Teile der Bibel besprochen worden seien: "Soweit ich mich erinnern kann, wurde in der letzten Bibelstunde wieder über die Taufe gesprochen und auch über den Tod von Jesus am Kreuz. Wir haben aktuell keinen Dolmetscher, deshalb ist es für mich schwer alles zu 100 Prozent zu verstehen. Ich kann mich an eine andere Unterrichtseinheit erinnern, in der hauptsächlich darüber gesprochen wurde, dass man nicht über andere Menschen richten soll." (OZ 9, S. 20). Damit war zum Ergebnis zu gelangen, dass der Beschwerdeführer trotz seines jahrelangen Kursbesuchs praktisch nicht in der Lage war, auch nur eine einzige konkrete Situation wiederzugeben, in der z.B. Fragen aufgeworfen worden wären, die ihn besonders interessiert oder beeindruckt hätten. Befragt, warum gerade diese Stellen besprochen worden seien, antwortete der Beschwerdeführer eher ausweichend; sie würden im Bibelunterricht viele Themen wiederholen, hätten z.B. schon oft über den Tod von Jesus gesprochen und weshalb er gekreuzigt worden sei. Sie hätten gelernt, dass er sich geopfert habe, um die Menschheit zu retten und damit unsere Sünden vergeben würden. In einer anderen Bibelstunde hätten sie über den Bibelvers Johannes 14,6 gesprochen, den der Beschwerdeführer auf Deutsch wie folgt wiedergab: "Ich bin der Weg und die Wahrheit und das Leben. Niemand kommt zum Vater außer durch mich." (OZ 9, S. 20). Die Frage des erkennenden Gerichtes, warum über die von Beschwerdeführer zuvor genannte Stelle (dass man über andere Menschen nicht richten solle) gesprochen worden sei, ließ der Beschwerdeführer unbeantwortet, sondern zitierte – ohne einen Zusammenhang darzustellen – eine andere Bibelstelle. Die Antworten des Beschwerdeführers waren damit nicht als stringent zu beurteilen und ist festzuhalten, dass kaum eine ernsthafte Beschäftigung mit dem christlichen Glauben zu erkennen war. Dass sich der Beschwerdeführer jemals tiefergehend mit dem Glauben auseinandergesetzt hätte, ist seinen Aussagen nicht zu entnehmen, bedenkt man, dass der Beschwerdeführer sich angeblich seit Jahren intensiv mit dem christlichen Glauben beschäftigt; an eine konkrete Frage, die er im Bibelkurs gestellt hätte, konnte er sich nicht erinnern (vgl. OZ 9, S. 20). Die Angaben des als Zeugen einvernommenen Pastors XXXX , wonach der Beschwerdeführer viele Fragen stelle, ihn z.B. vor ca. einer Woche gefragt habe, wie das bei Johannes 21 gewesen sei und ihn nach der Bedeutung dieser Bibelstelle gefragt habe (vgl. OZ 9, Beilage Z, S. 5), spiegeln sich kaum in den Antworten des Beschwerdeführers wider; konkrete Fragen an den Pastor erwähnte der Beschwerdeführer nicht. Seine Antwort auf die Frage nach der Bedeutung der Bibel für seinen Lebensalltag war im Grunde nichtssagend: "Wir Christen sind überzeugt davon, dass die Bibel das Wort Gottes enthält. Jesus ist der Sohn Gottes, er ist selber Gott, Jesus sagte, dass er die Wahrheit ist und wenn man an ihn glaubt, man den wahren Weg finden wird. Aus diesem Grund ist die Bibel für uns Christen sehr wichtig." (OZ 9, S. 21). Persönliche Bezüge zur Bibel stellte der Beschwerdeführer damit nicht her, sondern erschöpften sich seine Ausführungen in einer allgemeinen Hervorhebung der Wichtigkeit der Bibel für Christen. Der Beschwerdeführer brachte auch nicht zum Ausdruck, dass das Bibelstudium in seinem persönlichen Alltag einen besonderen Stellenwert einnehme. Konkret dazu befragt, welche Stelle in der Bibel ihn – warum – besonders berührt habe, rekurrierte der Beschwerdeführer wieder auf Johannes 14,6 – abermals ohne irgendwelche persönlichen Bezüge dieser Bibelstelle zu seinem eigenen Leben herzustellen (vgl. OZ 9, S. 22). Wenn der Pastor in seiner Zeugeneinvernahme angab, der Beschwerdeführer merke sich "einfach sehr wenig" und schaffe es z.B. nicht, Bibelstellen auswendig zu lernen (vgl. OZ 9, Beilage Z, S. 12), so ist dem entgegenzuhalten, dass es nach Ansicht des erkennenden Gerichtes bei der Beurteilung der Ernstlichkeit einer Konversion ohnehin nicht entscheidungswesentlich auf die Wiedergabe von Bibelstellen ankommt, sondern vielmehr darauf, einen Bezug zur persönlichen Lebensführung im Sinne einer ernsthaften, von innerer Überzeugung getragenen Religionsausübung darzustellen. Auf die – ebendarauf abzielende – Frage, wie er die Lehren der Bibel in seinem Alltag umzusetzen versuche, gab der Beschwerdeführer Folgendes an: "Ich befolge die Zehn Gebote. Früher habe ich nicht die Wahrheit gesagt, es ist auch vorgekommen, dass ich falsch Zeugnis abgelegt habe. Ich habe früher Muslime gehasst. Seit ich Christ bin, lüge ich nicht, ich versuche gut mit meinen Mitmenschen umzugehen. Ich versuche Liebe zu verbreiten. Ich verspüre keinen Hass gegenüber dem Islam. ich bete für die Muslime, damit sie eines Tages den wahren Weg des Christentums finden." (OZ 9, S. 21). Wie der Beschwerdeführer die angegebenen Ziele nun tatsächlich umzusetzen versuche ("ich versuche gut mit meinen Menschen umzugehen. Ich versuche Liebe zu verbreiten"), erwähnte er allerdings nicht, sodass seine Ausführungen nur als unsubstantiiert und vage anzusehen waren und einen Bezug zur Lebensrealität des Beschwerdeführers vermissen lassen. Soweit der als Zeuge einvernommene Pastor angab, man solle keine Menschen hassen und der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer dem unterordne, für ihn ein Zeichen darstelle, dass dessen Hinwendung zum Christentum echt sei (vgl. OZ 9, Beilage Z, S. 4) ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer bislang an keiner Stelle angegeben hatte, die Muslime zu hassen; vielmehr tat der Beschwerdeführer ausschließlich seine angebliche Abneigung gegenüber dem Islam kund. Wie er den christlichen Glauben in Österreich lebe, beschrieb der Beschwerdeführer ebenfalls weitestgehend oberflächlich: Er sei früher immer ängstlich gewesen, habe gedacht, dass ihm die Menschen schaden wollten. Der Grund dafür sei seine Herkunft und der Glaube in seinem Herkunftsland gewesen. Durch den christlichen Glauben habe er gelernt, mit den Menschen gut umzugehen und keine Angst vor ihnen zu haben. Er versuche, auch durch Gespräche andere Personen zu seinem Glauben einzuladen (OZ 9, S. 20). Auch an dieser Stelle verabsäumte es der Beschwerdeführer, einigermaßen greifbare Angaben zu machen. Er stellte weder konkret dar, inwiefern sich bei ihm aufgrund des christlichen Glaubens eine Verhaltensänderung eingestellt hätte – die ihn nunmehr gut mit den Menschen umgehen lasse – noch, welche Bedeutung es für ihn habe, andere Personen zu seinem Glauben einzuladen und wie er dies aktuell in sein tägliches Leben einbaue. Die – doch zentrale – Frage nach der Bedeutung des christlichen Glaubens für ihn, nach den Auswirkungen und der Veränderung seines Lebens durch das Christentum tat der Beschwerdeführer mit einer knappen und wiederum regelrecht phrasenhaft wirkenden Antwort ab: "Für mich hat der christliche Glaube eine sehr wichtige Bedeutung. Durch meinen Glauben bin ich gerettet worden, damit meine ich nicht nur hier im Jetzt, sondern auch nach dem Tod. Ich habe keine Sorgen mehr, was mit mir nach dem Tod passieren konnte, denn ich weiß, dass ich als gläubiger Christ bei Gott sein werde." (OZ 9, S. 20 f). Aufgefordert, fünf christliche Werte zu nennen und zu erklären, wie er sie lebe, nannte der Beschwerdeführer im Wesentlichen eine Auswahl aus den zehn Geboten; diese seien "alles christliche Werte und ich beachte sie" (vgl. OZ 9, S. 21). Der Beschwerdeführer vermochte damit nicht darzustellen, inwiefern er seine persönliche Lebensführung als mit spezifisch christlichen Werten erfüllt ansehe; abermals fehlte seiner Antwort jeglicher erkennbare Bezug zur Gestaltung seines eigenen Lebens. Beim erkennenden Gericht entstand auf diese Weise nicht der Eindruck, als würde der Beschwerdeführer ernsthaft danach trachten, sein Leben im christlichen Glauben zu gestalten und dem christlichen Glauben eine derart besondere lebenspraktische Bedeutung beizumessen, dass das christliche Leben quasi ein Teil seiner Identität wurde. Der Beschwerdeführer war zwar durchaus im Stande, gewisse – der christlichen Lehre entspringende – Imperative wiederzugeben; wie er diese auf sein eigenes Leben anwende, konnte der Beschwerdeführer aber nicht erklären. Eine persönliche Identifikation des Beschwerdeführers mit den Glaubenslehren und Werten des Christentums kam letztlich nicht hervor. Das erkennende Gericht übersieht nicht, dass der Beschwerdeführer in der Kirche Hilfstätigkeiten verrichtet, etwa Kaffee kocht, Masken ausgibt und die Kirche samstagabends reinigt (vgl. OZ 21, S. 21; Beilage Z, S. 5). Dass er diese Tätigkeiten als einen Aspekt seiner Religionsausübung – etwa als Beitrag zur Verkündigung des Glaubens etc. – erachte, brachte er nicht vor; auch die Beweggründe dafür nannte er nicht. Dass er diese Tätigkeit "für Gott" mache, wie noch im Schreiben des Pastors vom 20.3.2021 (OZ 6) ausgeführt wurde oder "für Jesus", wie der Pastor in seiner Zeugeneinvernahme angab (vgl. OZ 9, Beilage Z, S. 6), lässt sich den Aussagen des Beschwerdeführers nicht entnehmen, sodass kaum dem als Zeugen einvernommenen Pastor beizutreten war, wenn dieser ausführte, dass der Beschwerdeführer "theologisch nicht so gut" sei, dies für ihn aber "ein Beweis seiner Echtheit" sei, der Beschwerdeführer ein sehr "praktischer" Mensch sei (OZ 9, Beilage Z, S. 5). Ferner war nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer die Verlesung seines schriftlichen "Zeugnisses" (Beilage ./1) vor der Kirchengemeinde als bedeutungsvolles Ereignis in seinem religiösen Leben angesehen hätte – im Gegenteil erwähnte er weder sein "Zeugnis" noch dessen Verlesung vor dem erkennenden Gericht; lediglich der als Zeuge einvernommene Pastor wies darauf hin (vgl. OZ 9, Beilage Z, S. 3). In Ansehung der oben bereits dargestellten Umstände der Verlesung dieses Zeugnisses war aber ohnehin von asyltaktischen Gründen für dessen Verlesung auszugehen. Schließlich ist festzuhalten, dass auch ein inneres Bedürfnis des Beschwerdeführers, den christlichen Glauben weiterzuverbreiten, im Verfahren nicht hervorgekommen ist. Wie bereits erwähnt, gab der Beschwerdeführer zwar an, er versuche, durch Gespräche andere Personen zu seinem Glauben einzuladen (vgl. OZ 9, S. 20), dies hat sich den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers zufolge jedoch im Wesentlichen darin erschöpft, dass er ca. eineinhalb bis zwei Monate zusammen mit dem Pastor in XXXX missioniert habe. Sie hätten dort mit Passanten gesprochen. Seine Deutschkenntnisse seien noch nicht so gut, um auf Deutsch missionieren zu können. Er habe mit Personen, welche aus dem Iran gewesen seien und dort vorbeigekommen seien, über das Christentum gesprochen (vgl. OZ 9, S. 23). Dass der Beschwerdeführer, der vor mehr als vier Jahren das Sakrament der Taufe in einer Pfingstgemeinde empfangen hat, seitdem in einem Zeitraum von ca. eineinhalb bis zwei Monaten gemeinsam mit dem Pastor einen Infostand in XXXX betreut hat, wobei sich seine Tätigkeit mangels ausreichender Sprachkenntnisse darauf beschränken musste, vorbeikommende Iraner anzusprechen bzw. Literatur zu verteilen, kann noch nicht als hinreichende Ausprägungsform eines Missionierungsgedankens angesehen werden, um tatsächlich von einem inneren Bedürfnis des Beschwerdeführers – welches zum Teil seiner Identität geworden sei – ausgehen zu können. Dass der Beschwerdeführer "einige Leute in die Kirche gebracht, z.B. XXXX " habe, wie der Pastor in seiner Zeugeneinvernahme ausführte (OZ 9, S. 21), fand keinerlei Erwähnung in den Angaben des Beschwerdeführers, was diesen Umstand noch zusätzlich unterstreicht. Letztlich ergab sich für das erkennende Gericht insgesamt nicht das Bild, dass der Beschwerdeführer – der unbestritten die Gottesdienste bzw. den Bibelkurs der Gemeinde besucht und dort auch Hilfsdienste verrichtet – seine religiösen Aktivitäten in der Freien Christengemeinde XXXX aus innerer Überzeugung heraus entfalten würde.In der mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer erstmals vor, dass ihm nach der Taufe ein persönliches Glaubenserlebnis widerfahren sei: "Ca. 1 Monat nach meiner Taufe bin ich dann in die Kirche gegangen, um dort zu beten. Es war das erste Mal, dass ich das Gefühl hatte, dass ich direkt zu Gott spreche. Ich war im Gedanken bei Gott. Als ich eine Stimme gehört habe, die zu mir sagte: 'bleib bei mir'. Im Johannes Evangelium 1:1 steht 'zuerst war das Wort' und ich interpretiere das so, dass es das Wort Gottes ist und Gott Jesus ist." (ist." (OZ 9, S. 15). Bemerkenswert erscheint in diesen Zusammenhang vor allem, dass der Beschwerdeführer eine derart tiefgreifende Glaubenserfahrung in seiner Einvernahme vor dem BFA noch mit keinem Wort erwähnt hatte. Gegenüber anderen Personen brachte der Beschwerdeführer dieses Erlebnis offenbar überhaupt erst Jahre später – nämlich unmittelbar nach der Aufforderung des erkennenden Gerichtes von März 2021, alle bislang nicht vorgebrachten bzw. neuen Tatsachen (insbesondere betreffend seine Glaubensaktivitäten und seine Lebenssituation in Österreich) bekanntzugeben – zum Ausdruck. So gab der als Zeuge einvernommene Pastor römisch 40 etwa Folgendes an: "Was für mich noch interessant war an diesem Zeugnis war, dass er einen Monat nach seiner Taufe so eine Erfahrung mit Gott machte. Das habe ich wie gesagt erst jetzt vor zwei Monaten mit ihm besprochen. Er sagte, dass er das erst einen Monat nach seiner Taufe hatte. Sie wissen Ja, dass sich Menschen taufen lassen, welche schon vorher eine Erfahrung mit Gott machten. Das zeigt mir, dass er aus meiner Sicht ehrlich ist." vergleiche OZ 9, Beilage Z, S. 4). Der Beschwerdeführer erklärte nicht, weshalb er seine Glaubenserfahrung erst – und gerade – zu diesem Zeitpunkt mit anderen teilte. So erscheint es auch kaum nachvollziehbar, dass er jahrelang nicht einmal den Pastor seiner Gemeinde einbezogen hatte, dann aber aus einem eher nebensächlich wirkenden Grund ("Ich habe zur P gesagt, ob er mir in 5 Minuten aufschreiben kann wie er Christ wurde, auf zwei Seiten"; vergleiche die Aussage des Pastors OZ 9, Beilage Z, S. 3), seine Erfahrung doch offenbaren sollte. Das schriftliche "Zeugnis" des Beschwerdeführers wurde vom Beschwerdeführer in einem Gottesdienst am 21.3.2021 teilweise vorgetragen, das Video davon auf YouTube gestellt und das Zeugnis – in vom Pastor korrigierter Form – in der mündlichen Verhandlung vorgelegt (Beilage ./1; vergleiche auch OZ 9, Beilage Z, S. 3). Im Gottesdienst vom 21.3.2021 erklärte der Pastor vor der Kirchengemeinde auch völlig unverblümt, weshalb der Beschwerdeführer dieses "Zeugnis" dort vortrug (ab Minute 54:45 des unter dem Titel "Pastor römisch 40 und seine Asylwerber" auf YouTube auffindbaren Videos; vergleiche zur Quelle das ergänzende Schreiben des Pastors vom 23.3.2021): "Liebe Leute, der römisch 40 (so wird der Beschwerdeführer in der Gemeinde genannt; Anmerkung hat deswegen auch jetzt gesprochen, weil er bis Montag, also er muss abgeben alle seinen neuesten Stand, Referenzen, was macht er, er muss das jetzt schicken bis Dienstag an den Richter, was eigentlich ein gutes Zeichen ist, wenn er da gute Referenzen hat, wenn er klar beweisen kann, dass er wirklich Christ ist, dann könnte es sogar sein, dass die Verhandlung, die für
  22. Juni angesetzt ist, dann nicht mehr stattfindet […]". In Ansehung dieses Geschehensablaufes konnte der Beschwerdeführer nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nicht überzeugend darlegen, dass ihm das geschilderte Glaubenserlebnis tatsächlich widerfahren sei. Das erkennende Gericht kommt daher zum Schluss, dass der Beschwerdeführer auch dieses Vorbringen erstattete um seiner behaupteten Konversion zum Christentum mehr Gewicht zu verleihen und sie vor dem erkennenden Gericht glaubhafter darzustellen. Das erkennende Gericht stellt nicht in Abrede, dass der Beschwerdeführer regelmäßig die Gottesdienste der Gemeinde besucht und seit vier Jahren freitags an einem Bibelkurs teilnimmt, der zuletzt online stattgefunden hat (OZ 9, S. 19; Beilage Z, S. 4). Eine ernsthafte persönliche Teilhabe des Beschwerdeführers an dem von ihm besuchten Bibelkurs konnte hingegen nicht festgestellt werden. Über Aufforderung, von der Bibelschule zu erzählen, gab der Beschwerdeführer etwa an: "Wir haben darüber gesprochen, dass Jesus sich geopfert hat und er am Kreuz gestorben ist. Wir sprachen auch darüber, dass Jesus der Sohn Gottes ist. Es wurden die Zehn Gebote besprochen und die besondere Beziehung zwischen Gott und Abraham. Wir haben auch Teile des Alten Testaments behandelt. In einigen Stunden haben wir über das Leben von Moses und über das, was er in seinem Leben durchmachte, geredet. Wir haben auch über die Offenbarung Johannes gesprochen, das war relativ am Anfang des Bibelkurses. […]". (OZ 9, S. 19). Der Beschwerdeführer zählte damit zwar stichpunktartig einige Elemente der christlichen Glaubenslehre auf, konkretisierte aber keinen der genannten Punkte. So kam schließlich auch nicht hervor, welche im Kurs vermittelten Inhalte ihn besonders berührt hätten oder welche neuen Erkenntnisse über seinen Glauben er, z.B. in den letzten Kursen, gewonnen hätte. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes wäre bei einer ernsthaften Teilhabe an einem Bibelkurs durchaus zu erwarten, dass sich die Ausführungen einer Person, die vor mehr als vier Jahren die Taufe empfangen hat und regelmäßig an diesem Kurs teilnimmt, nicht bloß auf völlig allgemein gehaltene Aussagen beschränken würden, wie dass etwa darüber gesprochen worden sei, "dass Jesus sich geopfert hat und er am Kreuz gestorben ist". In dieses Bild fügt sich auch die Antwort des Beschwerdeführers nach Aufforderung durch das Gericht, über konkrete Situationen zu erzählen, in welchen Teile der Bibel besprochen worden seien: "Soweit ich mich erinnern kann, wurde in der letzten Bibelstunde wieder über die Taufe gesprochen und auch über den Tod von Jesus am Kreuz. Wir haben aktuell keinen Dolmetscher, deshalb ist es für mich schwer alles zu 100 Prozent zu verstehen. Ich kann mich an eine andere Unterrichtseinheit erinnern, in der hauptsächlich darüber gesprochen wurde, dass man nicht über andere Menschen richten soll." (OZ 9, S. 20). Damit war zum Ergebnis zu gelangen, dass der Beschwerdeführer trotz seines jahrelangen Kursbesuchs praktisch nicht in der Lage war, auch nur eine einzige konkrete Situation wiederzugeben, in der z.B. Fragen aufgeworfen worden wären, die ihn besonders interessiert oder beeindruckt hätten. Befragt, warum gerade diese Stellen besprochen worden seien, antwortete der Beschwerdeführer eher ausweichend; sie würden im Bibelunterricht viele Themen wiederholen, hätten z.B. schon oft über den Tod von Jesus gesprochen und weshalb er gekreuzigt worden sei. Sie hätten gelernt, dass er sich geopfert habe, um die Menschheit zu retten und damit unsere Sünden vergeben würden. In einer anderen Bibelstunde hätten sie über den Bibelvers Johannes 14,6 gesprochen, den der Beschwerdeführer auf Deutsch wie folgt wiedergab: "Ich bin der Weg und die Wahrheit und das Leben. Niemand kommt zum Vater außer durch mich." (OZ 9, S. 20). Die Frage des erkennenden Gerichtes, warum über die von Beschwerdeführer zuvor genannte Stelle (dass man über andere Menschen nicht richten solle) gesprochen worden sei, ließ der Beschwerdeführer unbeantwortet, sondern zitierte – ohne einen Zusammenhang darzustellen – eine andere Bibelstelle. Die Antworten des Beschwerdeführers waren damit nicht als stringent zu beurteilen und ist festzuhalten, dass kaum eine ernsthafte Beschäftigung mit dem christlichen Glauben zu erkennen war. Dass sich der Beschwerdeführer jemals tiefergehend mit dem Glauben auseinandergesetzt hätte, ist seinen Aussagen nicht zu entnehmen, bedenkt man, dass der Beschwerdeführer sich angeblich seit Jahren intensiv mit dem christlichen Glauben beschäftigt; an eine konkrete Frage, die er im Bibelkurs gestellt hätte, konnte er sich nicht erinnern vergleiche OZ 9, S. 20). Die Angaben des als Zeugen einvernommenen Pastors römisch 40 , wonach der Beschwerdeführer viele Fragen stelle, ihn z.B. vor ca. einer Woche gefragt habe, wie das bei Johannes 21 gewesen sei und ihn nach der Bedeutung dieser Bibelstelle gefragt habe vergleiche OZ 9, Beilage Z, S. 5), spiegeln sich kaum in den Antworten des Beschwerdeführers wider; konkrete Fragen an den Pastor erwähnte der Beschwerdeführer nicht. Seine Antwort auf die Frage nach der Bedeutung der Bibel für seinen Lebensalltag war im Grunde nichtssagend: "Wir Christen sind überzeugt davon, dass die Bibel das Wort

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