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{'item': 'W260 2267963-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.01.2024 GeschäftszahlW260 2267963-1 Spruch, W260 2267963-1/9E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (im Folgenden: AMS oder belangte Behörde) vom 22.11.2022 wurde ausgesprochen, dass XXXX (im Folgenden „Beschwerdeführer“ den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 05.10.2022 bis 15.11.2022 gemäß §§ 38 und 10 AlVG verliert. Nachsicht wurde nicht erteilt.
  2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (im Folgenden: AMS oder belangte Behörde) vom 22.11.2022 wurde ausgesprochen, dass römisch 40 (im Folgenden „Beschwerdeführer“ den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 05.10.2022 bis 15.11.2022 gemäß Paragraphen 38 und 10 AlVG verliert. Nachsicht wurde nicht erteilt.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
  4. Die Beschwerde wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht am 01.03.2023 vorgelegt. In ihrer beigefügten Stellungnahme legte die belangte Behörde den Verfahrensgang und die im Zuge des Beschwerdevorprüfungsverfahrens durchgeführten Erhebungsschritte dar und gab bekannt, dass der Beschwerdeführer laut einer Mitteilung des Dachverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger am XXXX verstorben sei.In ihrer beigefügten Stellungnahme legte die belangte Behörde den Verfahrensgang und die im Zuge des Beschwerdevorprüfungsverfahrens durchgeführten Erhebungsschritte dar und gab bekannt, dass der Beschwerdeführer laut einer Mitteilung des Dachverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger am römisch 40 verstorben sei. In Anbetracht dieser Umstände gehe das AMS davon aus, dass verfahrensgegenständliche Stelle, auch wenn der Beschwerdeführer gemeint habe, erst gegen Ende Dezember definitiv arbeitsunfähig gewesen zu sein, aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar gewesen sei, bzw. alternativ eine unterlassene Bewerbung im Rahmen der Jobbörse deshalb auch nicht kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung gewesen sei. Da die Beschwerde jedoch – hinsichtlich der 10-wöchigen Frist für eine Beschwerdevorentscheidung – keinen Veranlassungen durch das AMS mehr zugänglich sei, also auch nicht mehr rechtswirksam an die Verlassenschaft des Beschwerdeführers zugestellt werden könnte, wird diese umgehend direkt zur Entscheidung weitergeleitet und allenfalls bei Eintritt einer/ eines Verlassenschaftskurator_in/s in das verwaltungsrechtliche Verfahren angeregt, der Beschwerde stattzugeben.
  5. Am 10.03.2023 erstellte das Bundesverwaltungsgericht einen aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer verstorben ist. Der Eintrag in das Sterbebuch erfolgte am XXXX . Der Eintrag in das Sterbebuch erfolgte am römisch 40 .
  6. Mit Schriftsatz vom 02.05.2023 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichtes das Ersuchen an das BG Innere Stadt, dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen, ob das Verlassenschaftsverfahren abgeschlossen ist, und es wurde um Übermittlung der etwaigen bereits vorliegenden Beschlüsse gebeten.
  7. Eine telefonische Nachfrage beim BG Innere Stadt am 30.05.2023 hat ergeben, dass sich der Akt seit Februar 2023 beim Notar befinde und das Verlassenschaftsverfahren noch nicht abgeschlossen sei. Eine weitere telefonische Nachfrage beim BG Innere Stadt am 10.07.2023 hat ergeben, dass der Akt Anfang Juli noch einmal mit einer Frist von drei Monaten zur weiteren Bearbeitung an den Notar übermittelt worden sei. Davor sei nicht mit einer Erledigung zu rechnen.
  8. Am 26.09.2023 langte der Beschluss „Überlassung an Zahlung statt“ des BG Innere Stadt vom 15.09.2023, GZ. 59 A 51/23g – 12, beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  9. Mit Verfahrensanordnung vom 14.11.2023 wurde die Tochter des Verstorbenen darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie das Verfahren fortsetzen könne, dies möge sie nach Erhalt des Schreibens binnen zwei Wochen bekannt geben, ansonsten werde das Verfahren eingestellt. Eine Stellungnahme langte bis dato nicht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist nach fristgerechter Einbringung der Beschwerde und vor Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht am XXXX verstorben. Der Beschwerdeführer ist nach fristgerechter Einbringung der Beschwerde und vor Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 verstorben. Eine Abhandlung der Verlassenschaft nach dem Beschwerdeführer ist unterblieben. Die Verlassenschaft ist überschuldet. Die Aktiven der überschuldeten Verlassenschaft in Höhe von insgesamt € 1.085,66 wurden XXXX zur teilweisen Deckung der von ihr bezahlten Begräbniskosten von € 7.962,96 und Gebühren des Gerichtskommissärs in Höhe von € 60,-- gemäß §§ 154 und 155 AußStrG an Zahlung statt überlassen.Die Aktiven der überschuldeten Verlassenschaft in Höhe von insgesamt € 1.085,66 wurden römisch 40 zur teilweisen Deckung der von ihr bezahlten Begräbniskosten von € 7.962,96 und Gebühren des Gerichtskommissärs in Höhe von € 60,-- gemäß Paragraphen 154 und 155 AußStrG an Zahlung statt überlassen. Die Verlassenschaft wurde damit abgeschlossen. Die Tochter des Beschwerdeführers beantragte keine Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens.
  11. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Verwaltungsakt der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt. Die Feststellungen zur Einbringung der Beschwerde ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am XXXX verstorben ist, ergibt sich aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 10.03.2023 (vgl. OZ 2Z).Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 verstorben ist, ergibt sich aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 10.03.2023 vergleiche OZ 2Z). Die Feststellung, dass die Verlassenschaft überschuldet war und XXXX die Aktiven der überschuldeten Verlassenschaft in Höhe von insgesamt € 1.085,66 zur teilweisen Deckung der von ihr bezahlten Begräbniskosten und Gebühren des Gerichtskommissärs an Zahlung statt überlassen wurden, ergibt sich aus dem im Akt inliegenden Beschluss des BG Innere Stadt vom 15.09.2023, GZ. 59 A 51/23g – 12.Die Feststellung, dass die Verlassenschaft überschuldet war und römisch 40 die Aktiven der überschuldeten Verlassenschaft in Höhe von insgesamt € 1.085,66 zur teilweisen Deckung der von ihr bezahlten Begräbniskosten und Gebühren des Gerichtskommissärs an Zahlung statt überlassen wurden, ergibt sich aus dem im Akt inliegenden Beschluss des BG Innere Stadt vom 15.09.2023, GZ. 59 A 51/23g –
  12. Die Feststellung, dass die Tochter des Beschwerdeführers keine Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens ergibt sich aus dem Ablauf der Frist zur Aufforderung dieses fortsetzen zu wollen.
  13. Rechtliche Beurteilung: 3.
  14. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. 3.
  15. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Zu A) Einstellung des Verfahrens: 3.
  16. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erlischt die Rechts- und damit auch die Parteifähigkeit des Beschwerdeführers durch seinen Tod. Über eine Beschwerde kann ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn der Beschwerdeführer verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in welche der angefochtene Bescheid eingreift (VwGH 20.11.2013, 2013/10/0189). Der Tod des Beschwerdeführers führt daher grundsätzlich zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens. Das Verfahren ist nur dann nicht als gegenstandslos einzustellen, wenn nach dem Gegenstand des Verfahrens eine Rechtsnachfolge der Erben (des Nachlasses) in der Parteistellung des Beschwerdeführers möglich ist und die Erben (der Nachlass) auch erklären, das Verfahren fortsetzen zu wollen (VwGH 08.09.1998, 97/08/0151). Die Tochter des Beschwerdeführers beantragte keine Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens. 3.
  17. Gegenständlich ist eine Abhandlung der Verlassenschaft nach dem Beschwerdeführer unterblieben. Mit Beschluss des BG Innere Stadt vom 15.09.2023 wurde ausgesprochen, dass die Verlassenschaft überschuldet ist. Die Aktiven der überschuldeten Verlassenschaft wurden XXXX gegen Bezahlung der angeführten Passiva (Gerichtskommissionsgebühren, Begräbniskosten) gemäß §§ 154 und 155 AußStrG an Zahlung statt überlassen.3.
  18. Gegenständlich ist eine Abhandlung der Verlassenschaft nach dem Beschwerdeführer unterblieben. Mit Beschluss des BG Innere Stadt vom 15.09.2023 wurde ausgesprochen, dass die Verlassenschaft überschuldet ist. Die Aktiven der überschuldeten Verlassenschaft wurden römisch 40 gegen Bezahlung der angeführten Passiva (Gerichtskommissionsgebühren, Begräbniskosten) gemäß Paragraphen 154 und 155 AußStrG an Zahlung statt überlassen. Da im Beschwerdefall mangels Gesamtrechtsnachfolge kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers fortzusetzen vermag, scheidet eine Fortführung des Beschwerdeverfahrens aus. In welchen Fällen „das Verfahren einzustellen“ ist (§ 28 Abs. 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. In welchen Fällen „das Verfahren einzustellen“ ist (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall des Untergangs des Beschwerdeführers zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5). Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall des Untergangs des Beschwerdeführers zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Das Beschwerdeverfahren war daher spruchgemäß einzustellen. 3.
  19. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, weil der Sachverhalt aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist. Art. 6 Abs. 1 EMRK steht dem Entfall der mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Verfahrensgarantie des „fair hearing“ iSd Art. 6 Abs. 1 EMRK kommt nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse entgegenstehen (vgl. hiezu die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.063/2003 und 19.175/2010 sowie des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 21.11.2012, 2008/07/0161 und VwGH 23.06.2014, 2013/12/0224, je mwH). Diese Judikatur ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch auf Fälle übertragbar, in denen ein Erledigungsanspruch (erst) nach Beschwerdeeinbringung verloren geht.Die mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unterbleiben, weil der Sachverhalt aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist. Artikel 6, Absatz eins, EMRK steht dem Entfall der mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Verfahrensgarantie des „fair hearing“ iSd Artikel 6, Absatz eins, EMRK kommt nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse entgegenstehen vergleiche hiezu die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.063 aus 2003, und 19.175 aus 2010, sowie des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 21.11.2012, 2008/07/0161 und VwGH 23.06.2014, 2013/12/0224, je mwH). Diese Judikatur ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch auf Fälle übertragbar, in denen ein Erledigungsanspruch (erst) nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben zitierte Judikatur des VwGH: VwGH 20.11.2013, 2013/10/0189; 08.09.1998, 97/08/0151) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Artikel 133

Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche die oben zitierte Judikatur des VwGH: VwGH 20.11.2013, 2013/10/0189; 08.09.1998, 97/08/0151) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W260.2267963.1.00

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