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RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.01.2024 GeschäftszahlW260 2268419-1 Spruch, W260 2268419-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (in der Folge kurz als „belangte Behörde“ oder „AMS“ bezeichnet) vom 10.01.2023 wurde festgestellt, dass XXXX (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet) Notstandshilfe ab dem 04.01.2023 gemäß § 38 iVm § 17 und § 58 iVm 44, 46 AlVG gebühre.
  2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (in der Folge kurz als „belangte Behörde“ oder „AMS“ bezeichnet) vom 10.01.2023 wurde festgestellt, dass römisch 40 (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet) Notstandshilfe ab dem 04.01.2023 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 17 und Paragraph 58, in Verbindung mit 44, 46 AlVG gebühre. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer nach seinem Krankenstand vom 28.11.2022 bis 05.12.2022 erst am 04.01.2023 und somit außerhalb der Wochenfrist beim AMS wiedergemeldet habe. Daher gebühre die Leistung erst wieder ab diesem Tag.
  3. Mit E-Mail seiner Arbeitsassistenz für Gehörlose vom 19.01.2023 wurde fristgerecht die gegenständliche Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsunfähigkeitsmeldung und die Aufenthaltsbestätigung des Landesklinikums Neunkirchen an seine Arbeitsassistenz gesendet und sie beauftragt habe, die Unterlagen an das AMS weiterzugeben. Seine Arbeitsassistenz habe dies verabsäumt. Er sei für ihn schwierig sich schriftlich oder verbal auszudrücken, daher kommuniziere er mit dem AMS über seine Arbeitsassistenz, die ihn auch zu Kontrollmeldeterminen begleite.
  4. Im Verfahren über die Beschwerde erließ die belangte Behörde am 27.02.2023 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG die verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Feststellung des Anspruchs auf Notstandshilfe abgewiesen wurde.
  5. Im Verfahren über die Beschwerde erließ die belangte Behörde am 27.02.2023 gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG die verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Feststellung des Anspruchs auf Notstandshilfe abgewiesen wurde.
  6. Mit E-Mail der „Arbeitsassistenz für Gehörlose“ vom 10.03.2023 wurde fristgerecht ein Vorlageantrag gestellt und wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer das Ende seines Krankenstandes an seine Arbeitsassistentin gemeldet habe, welche ihn in Belangen rund um das Thema Arbeitssuche unterstütze. Die Weitergabe der Arbeitsunfähigkeitsmeldung sei von der Arbeitsassistenz verabsäumt worden, weshalb der Beschwerdeführer in der Folge keine Leistung vom AMS erhalten habe. Er ersuche um Nachsicht, da er aufgrund seiner Gehörlosigkeit auf die Unterstützung seiner Arbeitsassistenz angewiesen sei und ohne die Arbeitsassistenz nicht in der Lage seine Angelegenheiten rund um das Thema Arbeitssuche eigenständig zu erfüllen. Er werde zudem beim AMS am REHA-Schalter betreut.
  7. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 13.03.2023 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.
  8. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 13.03.2023 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.
  9. Mit Schreiben vom 16.03.2023 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert den eingelangten Vorlageantrag eigenhändig zu unterschreiben und an das Bundesverwaltungsgericht zu retournieren. Für den Fall, dass eine Vertretung im Beschwerdeverfahren gewünscht sei, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert eine entsprechende Vollmacht vorzulegen, da die Arbeitsassistenz aufgrund der im Akt einliegenden Vollmacht nicht berechtigt sei im Namen des Beschwerdeführers Rechtsmittel einzubringen und ihn im Beschwerdeverfahren zu vertreten. Das Schreiben erging informativ an seine Arbeitsassistenz für Gehörlose. Der Beschwerdeführer ließ das Schreiben unbeantwortet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: Die XXXX (Verein XXXX ) ist bevollmächtigt im Namen des Beschwerdeführers rechtswirksam der regionalen Geschäftsstelle des AMS Wien Esteplatz Rückmeldung zu getätigten Bewerbungen zu erstatten, Rückmeldungen nach Krankenständen und Auslandsaufenthalten wahrzunehmen sowie Termine beim AMS zu verschieben.Die römisch 40 (Verein römisch 40 ) ist bevollmächtigt im Namen des Beschwerdeführers rechtswirksam der regionalen Geschäftsstelle des AMS Wien Esteplatz Rückmeldung zu getätigten Bewerbungen zu erstatten, Rückmeldungen nach Krankenständen und Auslandsaufenthalten wahrzunehmen sowie Termine beim AMS zu verschieben. Die Vollmacht beinhaltet nicht, dass der Verein XXXX im Namen des Beschwerdeführers Rechtsmittel einbringen und ihn vor dem Bundesverwaltungsgericht vertreten kann.Die Vollmacht beinhaltet nicht, dass der Verein römisch 40 im Namen des Beschwerdeführers Rechtsmittel einbringen und ihn vor dem Bundesverwaltungsgericht vertreten kann. Der Vorlageantrag war weder eigenhändig unterschrieben, noch war die Arbeitsassistenz im Beschwerdeverfahren dazu bevollmächtigt. Da ein Vorlageantrag ohne eigenhändige Unterschrift des Beschwerdeführers vorgelegt wurde, forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, den Vorlageantrag eigenhändig zu unterschreiben und zu retournieren. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass eine Vertretung vor dem Bundesverwaltungsgericht eine entsprechende Vollmacht voraussetzt, welche vorzulegen wäre. Informativ wurde das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes auch an seine Arbeitsassistenz übermittelt. Das Schreiben vom 16.03.2023 wurde dem Beschwerdeführer übermittelt, war ab 23.03.2023 zur Abholung hinterlegt und wurde am 27.03.2023 vom Beschwerdeführer persönlich übernommen. Der Beschwerdeführer ist dem Auftrag zur Behebung des Mangels seiner Eingabe bis dato nicht nachgekommen.
  11. Beweiswürdigung: Die Feststellungen basieren auf den vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde, insbesondere auf der einliegenden Vollmacht vom 30.02.
  12. Die Feststellung, dass der einliegende Vorlageantrag keine eigenhändige Unterschrift des Beschwerdeführers aufweist, ergibt sich aus diesem selbst. Das Bundesverwaltungsgericht kann die Richtigkeit des Vorlageantrages vom 10.03.2023, insbesondere die Identität des Einschreiters, sowie die Authentizität des Anbringens nicht prüfen. Die Feststellungen zum Mängelbehebungsauftrag beruhen auf dem Zustellnachweis der Post.
  13. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Einstellung des Beschwerdeverfahrens 3.
  14. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.3.
  15. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. 3.
  16. Gemäß der Rechtsprechung des VwGH (vgl. jüngst das Erkenntnis vom 31.03.2016, 2013/07/0023) bedürfen schriftliche Anbringen nicht notwendig einer Unterschrift des Einschreiters; das folgt aus § 13 Abs. 4 AVG, wonach bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters und der Authentizität des Anbringens § 13 Abs. 3 AVG mit der Maßgabe sinngemäß gilt, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt. Selbst dann, wenn man einen Zweifelsfall erblickt und eine Verpflichtung annimmt, sich in Bezug auf eine bestimmte Person in sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG Klarheit darüber zu verschaffen, ob auch sie Rechtsmittelwerberin ist, steht es im Ermessen der Behörde, entweder förmlich eine Bestätigung aufzutragen oder aber auf andere Weise den Nachweis der Authentizität zu erbringen.3.
  17. Gemäß der Rechtsprechung des VwGH vergleiche jüngst das Erkenntnis vom 31.03.2016, 2013/07/0023) bedürfen schriftliche Anbringen nicht notwendig einer Unterschrift des Einschreiters; das folgt aus Paragraph 13, Absatz 4, AVG, wonach bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters und der Authentizität des Anbringens Paragraph 13, Absatz 3, AVG mit der Maßgabe sinngemäß gilt, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt. Selbst dann, wenn man einen Zweifelsfall erblickt und eine Verpflichtung annimmt, sich in Bezug auf eine bestimmte Person in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG Klarheit darüber zu verschaffen, ob auch sie Rechtsmittelwerberin ist, steht es im Ermessen der Behörde, entweder förmlich eine Bestätigung aufzutragen oder aber auf andere Weise den Nachweis der Authentizität zu erbringen. Da der ohne Beiziehung des im Verwaltungsverfahren bevollmächtigten Vertreters verfasste Vorlageantrag keine eigenhändige Unterschrift aufweist, lagen Zweifel über die Identität des Einschreiters sowie die Authentizität des Anbringens iSd § 13 Abs. 4 AVG vor. Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer den Vorlageantrag eigenhändig zu unterfertigen und zu retournieren.Da der ohne Beiziehung des im Verwaltungsverfahren bevollmächtigten Vertreters verfasste Vorlageantrag keine eigenhändige Unterschrift aufweist, lagen Zweifel über die Identität des Einschreiters sowie die Authentizität des Anbringens iSd Paragraph 13, Absatz 4, AVG vor. Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer den Vorlageantrag eigenhändig zu unterfertigen und zu retournieren. Der Mängelbehebungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer nachweislich zugestellt. Dem erteilten Mängelbehebungsauftrag wurde nicht entsprochen, weswegen die Beschwerde gemäß § 13 Abs. 4 AVG als zurückgezogen gilt.Dem erteilten Mängelbehebungsauftrag wurde nicht entsprochen, weswegen die Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 4, AVG als zurückgezogen gilt. Demensprechend ist das Beschwerdeverfahren einzustellen. 3.
  18. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG nicht für erforderlich, da der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien, zumal keine Rechts- oder Tatfragen aufgeworfen wurden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte.Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG nicht für erforderlich, da der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien, zumal keine Rechts- oder Tatfragen aufgeworfen wurden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W260.2268419.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.