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{'item': 'W260 2270730-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.01.2024 GeschäftszahlW260 2270730-1 Spruch, W260 2270730-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) bezog seit dem 15.08.2021 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 06.01.2022 bezog er Notstandshilfe.
  2. römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) bezog seit dem 15.08.2021 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 06.01.2022 bezog er Notstandshilfe.
  3. In der zwischen dem Beschwerdeführer und dem Arbeitsmarktservice Wiener Neustadt (im Folgenden: AMS oder Belangte Behörde) zuletzt am 10.10.2022 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer im laufenden Aufnahmeverfahren bei der Justizwache sei und eine neue Arbeitsstelle suche. Er habe Berufserfahrung als Zeitsoldat. Das AMS unterstütze ihn bei der Suche nach einer Stelle als Bürokraft im Arbeitsausmaß Vollzeit oder Teilzeit. In der Betreuungsvereinbarung wurde auch festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer auf Stellenangebote, die ihm das AMS übermittle, bewerbe und Rückmeldung über seine Bewerbung innerhalb von acht Tagen gebe. Die Nichteinhaltung dieser Rückmeldefrist könne zur Einstellung seines Leistungsbezuges führen.
  4. Am 28.12.2022 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde eine Beschäftigung als Mitarbeiter in der Küche in der Systemgastronomie in Wiener Neustadt übermittelt. Die Bewerbung sollte ausschließlich im Rahmen einer Jobbörse beim AMS Neunkirchen am 11.01.2023 erfolgen. Der Beschwerdeführer hat den Vermittlungsvorschlag am 28.12.202 per eAMS empfangen und am 01.01.2023 gelesen.
  5. Das Service für Unternehmen des AMS meldete am 11.01.2023, dass der Beschwerdeführer nicht zur Jobbörse erschienen sei.
  6. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 11.01.2023 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass sein Leistungsbezug ab 11.01.2023 vorläufig eingestellt werde, da er zur Jobbörse nicht erschienen sei. Er wurde ersucht am 18.01.2023 persönlich bei der belangten Behörde vorzusprechen.
  7. Der Beschwerdeführer antwortete über eAMS zunächst, dass in seinem eAMS kein vereinbarter Termin für die Jobbörse am 11.01.2023 stehe. Er habe laufende Bewerbungen sowohl bei der Justiz, als auch bei der XXXX , daher verstehe er nicht, weshalb sein Leistungsbezug eingestellt worden sei.
  8. Der Beschwerdeführer antwortete über eAMS zunächst, dass in seinem eAMS kein vereinbarter Termin für die Jobbörse am 11.01.2023 stehe. Er habe laufende Bewerbungen sowohl bei der Justiz, als auch bei der römisch 40 , daher verstehe er nicht, weshalb sein Leistungsbezug eingestellt worden sei. Die belangte Behörde setzte den Beschwerdeführer darüber in Kenntnis, dass im Vermittlungsvorschlag vom 28.12.2022 eindeutig gestanden sei, dass am 11.01.2023 eine Jobbörse stattfinde. Der Beschwerdeführer antwortete am 17.01.2023, dass er den Termin bereits entdeckt habe und sich entschuldige. Es handle sich um seinen Fehler. Er habe auf den Vermittlungsvorschlag leider vergessen. Er hätte sich aber auf jeden anderen Vermittlungsvorschlag immer beworben und auch mehrere Eigenbewerbungen am Laufen. Er finde es daher unfair, dass man ihm direkt den Bezug streiche. Er habe stets versucht so schnell wie möglich einen Job zu finden und würde kurz vor der Aufnahme bei der XXXX stehen. Im Anhang der Nachricht übermittelte der Beschwerdeführer die Einladung zu einem Vorstellungsgespräch am 18.01.2023 bei der XXXX .Der Beschwerdeführer antwortete am 17.01.2023, dass er den Termin bereits entdeckt habe und sich entschuldige. Es handle sich um seinen Fehler. Er habe auf den Vermittlungsvorschlag leider vergessen. Er hätte sich aber auf jeden anderen Vermittlungsvorschlag immer beworben und auch mehrere Eigenbewerbungen am Laufen. Er finde es daher unfair, dass man ihm direkt den Bezug streiche. Er habe stets versucht so schnell wie möglich einen Job zu finden und würde kurz vor der Aufnahme bei der römisch 40 stehen. Im Anhang der Nachricht übermittelte der Beschwerdeführer die Einladung zu einem Vorstellungsgespräch am 18.01.2023 bei der römisch 40 .
  9. Am 18.01.2023 wurde der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde niederschriftlich zur Nichtannahme bzw. zum Nichtzustandekommen der zugewiesenen Beschäftigung einvernommen. Er erklärte, dass er hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, hinsichtlich körperlicher Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit und Betreuungspflichten keine Einwendungen habe. Er bestreite die Angaben des Service für Unternehmen nicht. Er erklärte zu den Angaben wie folgt: „Sie brauchen gar nichts schreiben“.
  10. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.01.2023 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 11.01.2023 bis 21.02.2023 gemäß §§ 10 iVm 38 AlVG verloren habe.
  11. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.01.2023 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 11.01.2023 bis 21.02.2023 gemäß Paragraphen 10, in Verbindung mit 38 AlVG verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass durch sein Verhalten eine vom AMS zugewiesene, zumutbare Beschäftigung bei der Firma XXXX als Mitarbeiter in der Küche mit einem möglichen Arbeitsbeginn am 11.01.2023 nicht zustande gekommen sei. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.Begründend wurde ausgeführt, dass durch sein Verhalten eine vom AMS zugewiesene, zumutbare Beschäftigung bei der Firma römisch 40 als Mitarbeiter in der Küche mit einem möglichen Arbeitsbeginn am 11.01.2023 nicht zustande gekommen sei. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.
  12. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 22.01.2023 fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass er einen erfolgreichen Bewerbungsprozess bei der XXXX hinter sich habe und dort beginnen könne. Er hätte sich ständig bei sämtlichen Firmen beworben. Statt dass sie jungen Menschen eine richtige Ausbildung vermitteln, schicken sie sie als Abwäscher in einen Betrieb. Er möchte nicht als ungelernter Dienstnehmer ins Berufsleben starten. Er hätte unzählige Kosten zu leisten. Man sperre ihm den Bezug, weil er einen von 12 Vermittlungsvorschlägen übersehen habe.
  13. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 22.01.2023 fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass er einen erfolgreichen Bewerbungsprozess bei der römisch 40 hinter sich habe und dort beginnen könne. Er hätte sich ständig bei sämtlichen Firmen beworben. Statt dass sie jungen Menschen eine richtige Ausbildung vermitteln, schicken sie sie als Abwäscher in einen Betrieb. Er möchte nicht als ungelernter Dienstnehmer ins Berufsleben starten. Er hätte unzählige Kosten zu leisten. Man sperre ihm den Bezug, weil er einen von 12 Vermittlungsvorschlägen übersehen habe.
  14. Am 11.02.2023 übermittelte der Beschwerdeführer dem AMS ein E-Mail der XXXX , wonach für ihn, vorbehaltlich eines einwandfreien Leumunds, ein Ausbildungsplatz zum Verschieber reserviert worden sei. Ausbildungsbeginn sei der 03.05.2023 in Wien.
  15. Am 11.02.2023 übermittelte der Beschwerdeführer dem AMS ein E-Mail der römisch 40 , wonach für ihn, vorbehaltlich eines einwandfreien Leumunds, ein Ausbildungsplatz zum Verschieber reserviert worden sei. Ausbildungsbeginn sei der 03.05.2023 in Wien.
  16. Im Verfahren über die Beschwerde erließ die belangte Behörde am 29.03.2023 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG die verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe abgewiesen wurde.
  17. Im Verfahren über die Beschwerde erließ die belangte Behörde am 29.03.2023 gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG die verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe abgewiesen wurde.
  18. Am 02.04.2023 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem er im Wesentlichen vorbrachte, dass der Tatbestand des § 38 iVm § 10 AlVG nicht erfüllt sei, da er sehr engagiert gewesen sei und sich selber eine Anstellung gesucht habe. Nachsichtgründe würden vorliegen, da er monatliche Verpflichtungen habe. Es sei eine Frechheit, dass ihm das AMS Hilfsjobs in der Gastronomie bei fragwürdigen Firmen zuweise. Seine Mutter wäre selbst im Personalbereich tätig und habe ihm davon abgeraten, bei dieser Firma vorstellig zu werden. Er wäre länger als gesetzlich nötig im Staatsdienst beim Bundesheer gewesen, weil er in der Coronakrise helfen habe wollen. Jetzt werde er gesperrt, weil er sich bei anderen Unternehmen beworben habe, anstatt in einer Küche Geschirr zu spülen. Er habe in die Arbeitslosenversicherung einbezahlt und daher stehe ihm eine verlässliche monatliche Zahlung zu. Er verliere seine Wohnung, wenn er die Geldleistung nicht erhalte.
  19. Am 02.04.2023 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem er im Wesentlichen vorbrachte, dass der Tatbestand des Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG nicht erfüllt sei, da er sehr engagiert gewesen sei und sich selber eine Anstellung gesucht habe. Nachsichtgründe würden vorliegen, da er monatliche Verpflichtungen habe. Es sei eine Frechheit, dass ihm das AMS Hilfsjobs in der Gastronomie bei fragwürdigen Firmen zuweise. Seine Mutter wäre selbst im Personalbereich tätig und habe ihm davon abgeraten, bei dieser Firma vorstellig zu werden. Er wäre länger als gesetzlich nötig im Staatsdienst beim Bundesheer gewesen, weil er in der Coronakrise helfen habe wollen. Jetzt werde er gesperrt, weil er sich bei anderen Unternehmen beworben habe, anstatt in einer Küche Geschirr zu spülen. Er habe in die Arbeitslosenversicherung einbezahlt und daher stehe ihm eine verlässliche monatliche Zahlung zu. Er verliere seine Wohnung, wenn er die Geldleistung nicht erhalte.
  20. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 24.04.2023 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.
  21. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 24.04.2023 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  22. Feststellungen: Der Beschwerdeführer hat einen Pflichtschulabschluss. Er hat keine Berufsausbildung abgeschlossen. Er hat vom 13.11.2020 bis 14.08.2021 seinen Präsenzdienst beim Bundesheer absolviert und dadurch seine Anwartschaft in der Arbeitslosenversicherung begründet. Der Beschwerdeführer bezieht seit dem 15.08.2021 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 06.01.2022 bezieht er Notstandshilfe. In der zwischen dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde am 10.10.2022 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer im laufenden Aufnahmeverfahren bei der Justizwache ist und eine neue Arbeitsstelle sucht. Das AMS unterstützt ihn bei der Suche nach einer Stelle als Bürokraft im Arbeitsausmaß Vollzeit oder Teilzeit. In der Betreuungsvereinbarung wurde auch festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer auf Stellenangebote, die ihm das AMS übermittelt, bewerben und Rückmeldung über seine Bewerbung innerhalb von acht Tagen geben muss. Die Nichteinhaltung dieser Rückmeldefrist kann zur Einstellung seines Leistungsbezuges führen. Der Beschwerdeführer wurde über die Folgen bei Nichtannahme der Beschäftigung gemäß § 10 AlVG informiert.Der Beschwerdeführer wurde über die Folgen bei Nichtannahme der Beschäftigung gemäß Paragraph 10, AlVG informiert. Am 28.12.2022 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde eine Beschäftigung als Mitarbeiter Küche in der Systemgastronomie in Wiener Neustadt übermittelt. Die Bewerbung sollte ausschließlich im Rahmen einer Jobbörse beim AMS Neunkirchen am 11.01.2023 erfolgen. Die Stelle entsprach den Kenntnissen und Fähigkeiten des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat den Vermittlungsvorschlag am 28.12.2022 per eAMS empfangen und am 01.01.2023 gelesen. Der Beschwerdeführer ist zur Jobbörse am 11.01.2023 nicht erschienen. Die Beschäftigung kam nicht zustande und nahm dies der Beschwerdeführer billigend in Kauf. Der Beschwerdeführer nahm weder während der Ausschlussfrist noch in unmittelbarer zeitlicher Nähe dazu ein vollversichertes Dienstverhältnis auf. Am 11.02.2023 übermittelte der Beschwerdeführer dem AMS ein E-Mail der XXXX , wonach für ihn, vorbehaltlich eines einwandfreien Leumunds, ein Ausbildungsplatz zum Verschieber reserviert wurde. Ausbildungsbeginn sei der 03.05.2023 in Wien.Am 11.02.2023 übermittelte der Beschwerdeführer dem AMS ein E-Mail der römisch 40 , wonach für ihn, vorbehaltlich eines einwandfreien Leumunds, ein Ausbildungsplatz zum Verschieber reserviert wurde. Ausbildungsbeginn sei der 03.05.2023 in Wien. Der Beschwerdeführer ist seit 03.05.2023 als Arbeiter bei der XXXX AG vollversicherungspflichtig beschäftigt.Der Beschwerdeführer ist seit 03.05.2023 als Arbeiter bei der römisch 40 AG vollversicherungspflichtig beschäftigt.
  23. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich schlüssig aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde. Die Feststellung zum Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergibt sich aus dem Versicherungsdatenauszug. Dass das AMS den Beschwerdeführer bei der Aufnahme einer (vollversicherten) Beschäftigung unterstützt und ihm entsprechende Stellenangebote zuweist, er grundsätzlich zur Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung verpflichtet ist und die Leistungssperre bei Nichtaufnahme einer zugewiesenen Beschäftigung droht, war dem Beschwerdeführer bekannt und ergeben sich die Rechtsfolgen aus der im Akt einliegenden Betreuungsvereinbarung sowie den im Akt einliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Arbeitssuchende des AMS. Der Inhalt des zugewiesenen Stellenangebotes ist zusammengefasst Bestandteil des an das Bundesverwaltungsgericht übermittelten Verwaltungsaktes und wurde der Inhalt im Verfahren nicht bestritten. Im Rahmen der Niederschrift bei der belangten Behörde am 18.01.2023 brachte der Beschwerdeführer keine Einwendungen gegen die Zumutbarkeit der Beschäftigung vor. In der Beschwerde monierte er aber, dass er eine richtige Ausbildung machen möchte und nicht vom AMS als Abwäscher in einen Betrieb geschickt werden möchte. Im Vorlageantrag beklagte er wieder, dass er keinen Hilfsjob in der Gastronomie bei fragwürdigen Firmen möchte. Seine Mutter wäre selbst im Personalwesen tätig und hätte ihm abgeraten, bei dieser Firma vorstellig zu werden. Seine Mutter hätte schon einiges in Erfahrung gebracht, wie diese Firma mit ihren Mitarbeitern umgehe. Diese Behauptungen des Beschwerdeführers ziehen die Zumutbarkeit der angebotenen Stelle nicht in Zweifel. Der Beschwerdeführer hat – wie bereits erwähnt – bei der belangten Behörde keine Einwendungen gegen die Zumutbarkeit der Stelle vorgebracht und sind seine Aussagen, wie die Firma mit Mitarbeitern umgeht, allgemein gehalten, unsubstantiiert und in keiner Weise belegt. Der Beschwerdeführer machte mit seinen Angaben in der Beschwerde und im Vorlageantrag vielmehr deutlich, dass ihm die angebotene Stelle zu minderwertig war und er sich deshalb nicht beworben hat. Der Beschwerdeführer stand aber im Bezug von Notstandshilfe und war daher verpflichtet, jede ihm zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer laufend auf Jobsuche bzw. auf Suche nach einem Ausbildungsplatz war, ist positiv zu werten, ändert aber nichts daran, dass er verpflichtet war, sich auf Vermittlungsvorschläge des AMS zu bewerben und den Zustand der Arbeitslosigkeit so rasch wie möglich zu beenden. Arbeitsbeginn bei der verfahrensgegenständlichen Stelle wäre der 11.01.2023 gewesen. Die Ausbildung bei der XXXX hat der Beschwerdeführer erst am 03.05.2023 begonnen. Er hätte daher noch dreieinhalb Monate die zugewiesene Beschäftigung ausüben können, bevor er seine Ausbildung beginnt. Zum Zeitpunkt der Bewerbung bzw. Jobbörse am 11.01.2023 war zudem noch nicht sicher, ob er einen fixen Ausbildungsplatz/ Arbeitsstelle hat und ab wann.Der Umstand, dass der Beschwerdeführer laufend auf Jobsuche bzw. auf Suche nach einem Ausbildungsplatz war, ist positiv zu werten, ändert aber nichts daran, dass er verpflichtet war, sich auf Vermittlungsvorschläge des AMS zu bewerben und den Zustand der Arbeitslosigkeit so rasch wie möglich zu beenden. Arbeitsbeginn bei der verfahrensgegenständlichen Stelle wäre der 11.01.2023 gewesen. Die Ausbildung bei der römisch 40 hat der Beschwerdeführer erst am 03.05.2023 begonnen. Er hätte daher noch dreieinhalb Monate die zugewiesene Beschäftigung ausüben können, bevor er seine Ausbildung beginnt. Zum Zeitpunkt der Bewerbung bzw. Jobbörse am 11.01.2023 war zudem noch nicht sicher, ob er einen fixen Ausbildungsplatz/ Arbeitsstelle hat und ab wann. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer den gegenständlichen Vermittlungsvorschlag bzw. den Bewerbungstermin im Rahmen der Jobbörse am 11.01.2023 am 28.12.2022 per eAMS empfangen und am 01.01.2023 gelesen hat. Unstrittig ist auch, dass er nicht zur Jobbörse erschienen ist. Diesbezüglich gab der Beschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde an, dass er auf den Vermittlungsvorschlag vergessen habe, da er als gelesen markiert gewesen sei und er sehr ähnlich mit einem anderen gewesen sei, auf den er sich beworben habe. Dass es sich dabei nicht nur um ein bloßes Vergessen, sondern ein Bewusstes Nicht-Bewerben handelt, ergibt sich aus den bereits dargelegten Aussagen des Beschwerdeführers in der Beschwerde und im Vorlageantrag. Die Stelle war dem Beschwerdeführer nicht gut genug und er hat sich deshalb nicht beworben. In der Beschwerde rechtfertige sich der Beschwerdeführer damit, dass einen einzigen von 12 Vermittlungsvorschlägen übersehen habe. Die Sperre sei daher unfair. Dem ist zu entgegnen, dass es nicht relevant ist, ob es sich um die erste Nichtbewerbung handelt und alle weiteren Bewerbungen durchgeführt wurden. Zudem führte die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung weitere vier Vermittlungsvorschläge an, die dem Beschwerdeführer vor dem verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag zugegangen sind und zu denen er bis dato keine Rückmeldungen eingebracht hat. Diese Feststellung der belangten Behörde hat der Beschwerdeführer in seinem Vorlageantrag nicht beanstandet. In der Beschwerde verwies der Beschwerdeführer darauf, dass er unzählige Kosten zu leisten habe. Im Vorlageantrag behauptete er, es würden sehr wohl Nachsichtgründe vorliegen, da er monatliche Verpflichtungen habe. Er benötige die Geldleistung, sonst verliere er die Wohnung. Diesbezüglich ist auf die rechtliche Beurteilung zu verweisen. Auf persönliche finanzielle Umstände kommt es bei der Prüfung von Nachsichtgründen nämlich nicht an. Die Feststellung, dass für den Beschwerdeführer ein Ausbildungsplatz zum Verschieber bei der XXXX reserviert wurde und Ausbildungsbeginn der 03.05.2023 sei, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Schreiben des Beschwerdeführers vom 11.02.2023.Die Feststellung, dass für den Beschwerdeführer ein Ausbildungsplatz zum Verschieber bei der römisch 40 reserviert wurde und Ausbildungsbeginn der 03.05.2023 sei, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Schreiben des Beschwerdeführers vom 11.02.
  24. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit 03.05.2023 als Arbeiter bei der XXXX Infrastruktur AG vollversicherungspflichtig beschäftigt ist, ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem AJ-WEB Auskunftsverfahren vom 28.11.2023.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit 03.05.2023 als Arbeiter bei der römisch 40 Infrastruktur AG vollversicherungspflichtig beschäftigt ist, ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem AJ-WEB Auskunftsverfahren vom 28.11.
  25. Rechtliche Beurteilung: 3.
  26. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.3.
  27. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. 3.
  28. Zur Zuweisungstauglichkeit der Beschäftigung: 3.2.
  29. Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (dabei kann es sich auch um eine Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb oder einem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt handeln - vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).3.2.
  30. Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (dabei kann es sich auch um eine Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb oder einem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt handeln - vergleiche dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058). Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (vgl. VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig vergleiche VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). 3.2.
  31. Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind (vgl. VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209).3.2.
  32. Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären vergleiche VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind vergleiche VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209). Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. zB VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052).Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern vergleiche zB VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (vgl. VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097, 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt vergleiche VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097, 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215). 3.2.
  33. Im gegenständlichen Fall hat der Vermittlungsvorschlag für die Tätigkeit als Mitarbeiter in der Küche den Zumutbarkeitskriterien des § 9 Abs. 2 AlVG entsprochen. 3.2.
  34. Im gegenständlichen Fall hat der Vermittlungsvorschlag für die Tätigkeit als Mitarbeiter in der Küche den Zumutbarkeitskriterien des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG entsprochen. Dem Argument des Beschwerdeführers, er möchte keine Hilfsjobs in der Gastronomie, sondern eine Ausbildung machen und dass er ab Mai 2023 eine Ausbildungsstelle bei der XXXX hat, ist entgegenzuhalten, dass eine von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte Beschäftigung gemäß § 9 Abs. 4 AlVG auch dann zumutbar ist, wenn eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber erteilt wurde oder sich die arbeitslose Person schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft verpflichtet hat (Einstellungsvereinbarung). Dem Argument des Beschwerdeführers, er möchte keine Hilfsjobs in der Gastronomie, sondern eine Ausbildung machen und dass er ab Mai 2023 eine Ausbildungsstelle bei der römisch 40 hat, ist entgegenzuhalten, dass eine von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte Beschäftigung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AlVG auch dann zumutbar ist, wenn eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber erteilt wurde oder sich die arbeitslose Person schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft verpflichtet hat (Einstellungsvereinbarung). Auch Arbeitslose, die über eine Wiedereinstellungszusage ihres ehemaligen Arbeitgebers verfügen, mit diesem die Wiederaufnahme der Beschäftigung für einen späteren Zeitpunkt vereinbart haben oder mit einem bisher unbekannten Arbeitgeber eine Einstellungsvereinbarung treffen, müssen dem Arbeitsmarkt gemäß § 9 Abs. 4 AlVG uneingeschränkt zur Verfügung stehen. Bei Vermittlung einer Beschäftigung durch das Arbeitsmarktservice ist auf eine (Wieder-)Einstellungszusage oder -vereinbarung keine Rücksicht zu nehmen, da Kostenüberwälzungen zu Lasten der öffentlichen Hand (Versichertengemeinschaft) zu vermeiden sind. Der Arbeitslose ist daher zur eigeninitiativen Beschäftigungssuche verpflichtet und nicht berechtigt, eine zugewiesene Beschäftigung aus diesem Grund abzulehnen (Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
  35. Lfg 2023) zu § 9 AlVG Rz 254).Auch Arbeitslose, die über eine Wiedereinstellungszusage ihres ehemaligen Arbeitgebers verfügen, mit diesem die Wiederaufnahme der Beschäftigung für einen späteren Zeitpunkt vereinbart haben oder mit einem bisher unbekannten Arbeitgeber eine Einstellungsvereinbarung treffen, müssen dem Arbeitsmarkt gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AlVG uneingeschränkt zur Verfügung stehen. Bei Vermittlung einer Beschäftigung durch das Arbeitsmarktservice ist auf eine (Wieder-)Einstellungszusage oder -vereinbarung keine Rücksicht zu nehmen, da Kostenüberwälzungen zu Lasten der öffentlichen Hand (Versichertengemeinschaft) zu vermeiden sind. Der Arbeitslose ist daher zur eigeninitiativen Beschäftigungssuche verpflichtet und nicht berechtigt, eine zugewiesene Beschäftigung aus diesem Grund abzulehnen (Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
  36. Lfg 2023) zu Paragraph 9, AlVG Rz 254). Die Zusage zum Beginn der Ausbildung bei der XXXX für den 03.05.2023 beeinflusst die Zumutbarkeit der bereits am 11.01.2023 zugewiesenen Beschäftigung mit sofortigem Dienstbeginn daher nicht.Die Zusage zum Beginn der Ausbildung bei der römisch 40 für den 03.05.2023 beeinflusst die Zumutbarkeit der bereits am 11.01.2023 zugewiesenen Beschäftigung mit sofortigem Dienstbeginn daher nicht. 3.
  37. Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung: Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden:Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. zB VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058).Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche zB VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Es ist für die Kausalität nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Es ist für die Kausalität nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Der Beschwerdeführer hat den Bewerbungstermin im Rahmen der Jobbörse am 11.01.2023 vergessen. Er hat die Nachricht zwar per eAMS erhalten und gelesen, hat sich den Termin aber nicht im Kalender notiert bzw. in sonstiger geeigneter Weise vorgemerkt. Seine Angaben in der Beschwerde und im Vorlageantrag, wonach er keinen Hilfsjob in der Gastronomie möchte, verstärken den Eindruck, dass er den gegenständlichen Vorstellungstermin bewusst vergessen hat. Das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers lässt daher keinen anderen Schluss zu, als dass dem Beschwerdeführer sein Verhalten zumindest bewusst sein hat müssen und er sich damit abgefunden hat, dass das Arbeitsverhältnis durch sein Nichterscheinen bei der Jobbörse nicht zustande kommen könnte. Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach § 10 AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob sie vom potentiellen Dienstgeber oder der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung nicht relevant, da es allein auf den Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (vgl. VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054). Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach Paragraph 10, AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob sie vom potentiellen Dienstgeber oder der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung nicht relevant, da es allein auf den Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt vergleiche VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054). Da – wie bereits dargelegt – auch keine Anhaltspunkte bestanden, dass die zugewiesene Beschäftigung unzumutbar gewesen wäre, ist im Ergebnis festzuhalten, dass das AMS gemäß § 38 iVm § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG berechtigt war, die beschwerdegegenständliche Ausschlussfrist zu verhängen.Da – wie bereits dargelegt – auch keine Anhaltspunkte bestanden, dass die zugewiesene Beschäftigung unzumutbar gewesen wäre, ist im Ergebnis festzuhalten, dass das AMS gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG berechtigt war, die beschwerdegegenständliche Ausschlussfrist zu verhängen. 3.
  38. Zur Rechtsfolge der Vereitelung: Die in § 10 Abs. 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Da es sich um die erste Verhängung der Ausschlussfrist gemäß § 10 AlVG handelt, wurde zu Recht eine sechswöchige Ausschlussfrist verhängt.Da es sich um die erste Verhängung der Ausschlussfrist gemäß Paragraph 10, AlVG handelt, wurde zu Recht eine sechswöchige Ausschlussfrist verhängt. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Die in der Notstandshilfeverordnung iZm der individuellen Freigrenzenerhöhung demonstrativ umschriebenen „berücksichtigungswürdigen Fälle“ sind auch bei der Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AlVG zu beachten (vgl. idS VwGH
  39. 1995, 94/08/0252, 95/08/0001). Demnach wäre – unter Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen Rechtsänderungen – abgesehen von dem in § 10 Abs. 3 AlVG erwähnten Beispielsfall der Aufnahme einer anderen Beschäftigung etwa auch auf die in § 36 Abs. 5 AlVG (Anm: IdF vor BGBl I 2017/157) genannten berücksichtigungswürdigen Fälle wie zB Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH
  40. 2000, 99/08/0116). Diese Berücksichtigung besonderer sozialer Härten sei jedenfalls angesichts der Möglichkeit einer auch bloß teilweisen Nachsicht und der prozeduralen Notwendigkeit der vorherigen Anhörung des Regionalbeirates jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen (vgl. Julcher in AlVG-Komm § 10 AlVG Rz 46; aus: Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
  41. Lfg 2023) zu § 10 AlVG Rz 289).Die in der Notstandshilfeverordnung iZm der individuellen Freigrenzenerhöhung demonstrativ umschriebenen „berücksichtigungswürdigen Fälle“ sind auch bei der Nachsicht gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AlVG zu beachten vergleiche idS VwGH
  42. 1995, 94/08/0252, 95/08/0001). Demnach wäre – unter Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen Rechtsänderungen – abgesehen von dem in Paragraph 10, Absatz 3, AlVG erwähnten Beispielsfall der Aufnahme einer anderen Beschäftigung etwa auch auf die in Paragraph 36, Absatz 5, AlVG Anmerkung, IdF vor BGBl römisch eins 2017/157) genannten berücksichtigungswürdigen Fälle wie zB Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH
  43. 2000, 99/08/0116). Diese Berücksichtigung besonderer sozialer Härten sei jedenfalls angesichts der Möglichkeit einer auch bloß teilweisen Nachsicht und der prozeduralen Notwendigkeit der vorherigen Anhörung des Regionalbeirates jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen vergleiche Julcher in AlVG-Komm Paragraph 10, AlVG Rz 46; aus: Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
  44. Lfg 2023) zu Paragraph 10, AlVG Rz 289). Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er monatliche Verpflichtungen habe und die Geldleistung benötige. Ein Fall besonderer sozialer Härte liegt beim Beschwerdeführer aber jedenfalls nicht vor. § 10 Abs. 3 AlVG nennt die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichtserteilung. Grundsätzlich kann jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nennt die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichtserteilung. Grundsätzlich kann jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Während im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist (vgl. das Erkenntnis vom
  45. Juni 2001, Zl. 2000/19/0136, VwSlg 15621 A/2001), werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann.Während im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist vergleiche das Erkenntnis vom
  46. Juni 2001, Zl. 2000/19/0136, VwSlg 15621 A/2001), werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausgegangen werden kann. Wie festgestellt nahm der Beschwerdeführer vor Ende der Ausschlussfrist kein vollversichertes Dienstverhältnis auf. Die Beschäftigungsaufnahme erfolgte zu einem deutlich außerhalb der Sperrfrist (11.01.2023 bis 21.02.2023) liegenden Zeitpunkt. Der Beschwerdeführer nahm nämlich erst am 03.05.2023 (mehr als dreieinhalb Monate nach Beginn des Anspruchsverlusts) eine vollversicherte Beschäftigung bei der XXXX AG auf. Der Beschwerdeführer nahm nämlich erst am 03.05.2023 (mehr als dreieinhalb Monate nach Beginn des Anspruchsverlusts) eine vollversicherte Beschäftigung bei der römisch 40 AG auf. Eine gänzliche Nachsicht erscheint unangebracht, da der Beschwerdeführer die Möglichkeit hatte, auch den dazwischenliegenden Zeitraum bis zur Beschäftigungsaufnahme im Mai 2023 mehr als drei Monate arbeitend zu überbrücken und im Zeitpunkt der Unterbreitung des Vermittlungsvorschlages (28.12.2022, gelesen am 01.01.2023, Jobbörse am 11.01.2023) keine verbindliche Einstellungszusage vorlag. Weitere ernsthafte Bemühungen im Zuge des Leistungsbezuges den Zustand der Arbeitslosigkeit vorzeitig zu beenden, sind nicht vorgebracht worden und sind auch nicht hervorgekommen, weshalb von einer teilweisen Nachsicht abzusehen war. 3.
  47. Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen die Rechtswidrigkeit des Bescheides daher nicht darzutun, auch sonst ist im Verfahren nichts hervorgekommen. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. 3.
  48. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Der Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Der Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W260.2270730.1.00

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