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{'item': 'W260 2270891-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.01.2024 GeschäftszahlW260 2270891-1 Spruch, W260 2270891-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Michael HEINDL und Alexander WIRTH als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , VSNR. römisch 40 , vertreten durch Dr. Ingo RIß, Rechtsanwalt in 1040 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Tulln vom 18.01.2023, nach Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Korneuburg vom 12.04.2023, WF 2023-0566-3-001846 betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gemäß Paragraphen 38, in Verbindung mit 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) für den Zeitraum vom 11.01.2023 bis 21.02.2023, in nicht-öffentlicher Sitzung

Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht

lässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht

lässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) bezieht – mit kurzen Unterbrechungen – seit dem 31.05.2015 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 26.02.2016 bezieht sie Notstandshilfe.
  2. römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) bezieht – mit kurzen Unterbrechungen – seit dem 31.05.2015 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 26.02.2016 bezieht sie Notstandshilfe.
  3. Am 27.12.2022 wurde der Beschwerdeführerin vom Arbeitsmarktservice Tulln (im Folgenden: AMS oder belangte Behörde) eine Beschäftigung als Assistentin für Foto- und Filmproduktion in XXXX ab 09.01.2022 übermittelt. Geboten wurde eine Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 20 bis 30 Wochenstunden mit einem kollektivvertraglichen Mindestentgelt und Bereitschaft

r Überbezahlung. Die Bewerbung sollte per Post erfolgen.2. Am 27.12.2022 wurde der Beschwerdeführerin vom Arbeitsmarktservice Tulln (im Folgenden: AMS oder belangte Behörde) eine Beschäftigung als Assistentin für Foto- und Filmproduktion in römisch 40 ab 09.01.2022 übermittelt. Geboten wurde eine Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 20 bis 30 Wochenstunden mit einem kollektivvertraglichen Mindestentgelt und Bereitschaft

r Überbezahlung. Die Bewerbung sollte per Post erfolgen. Die Beschwerdeführerin hat den Vermittlungsvorschlag am 27.12.2022 per eAMS empfangen und am 10.01.2023 gelesen. Von 07.01.2023 bis 08.01.2023 meldete die Beschwerdeführerin einen Auslandsaufenthalt.

  1. Die Beschwerdeführerin meldete sich am 10.01.2023 bei der belangten Behörde und gab bekannt, dass sie sich nicht beworben habe, da die Stelle für die geforderten Qualifikationen unterbezahlt wäre. Die belangte Behörde teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11.01.2023 mit, dass der Leistungsbezug vorläufig eingestellt worden sei.
  2. Am 12.01.2023 wurde die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde niederschriftlich

r Nichtannahme bzw.

m Nichtzustandekommen der

gewiesenen Beschäftigung einvernommen. Sie erklärte, dass sie hinsichtlich der konkret angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, hinsichtlich körperlicher Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit und Betreuungspflichten keine Einwendungen habe. Sie habe Einwendungen gegen die angebotene Entlohnung. Das angebotene Gehalt beziehe sich auf 40 Wochenstunden. Geboten werde aber eine Teilzeitbeschäftigung. Sie habe sich ausgerechnet, dass sie bei 20 bis 30 Wochenstunden netto nur 800 bis maximal 1000 Euro verdienen würde. Davon könne sie nicht leben. Sie habe einen Sohn und sei alleinerziehend. Sie hätte sich natürlich vorstellen und verhandeln können. Sie sei auch völlig überqualifiziert für den Job,

mal sie auf der Filmakademie gewesen wäre. Als berücksichtigungswürdige Gründe brachte sie vor, dass sie über den Jahreswechsel umgezogen sei und viel

tun gehabt hätte. Als sie dann gesehen habe, dass die Bewerbungsfrist nur bis 09.01.2023 gewesen sei, habe sie sich gar nicht mehr beworben.

  1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.01.2023 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 11.01.2023 bis 21.02.2023 gemäß §§ 10 iVm 38 AlVG verloren habe.
  2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.01.2023 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 11.01.2023 bis 21.02.2023 gemäß Paragraphen 10, in Verbindung mit 38 AlVG verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass durch ihr Verhalten eine vom AMS

gewiesene,

mutbare Beschäftigung als Assistentin für Foto- und Filmproduktion bei der Firma „ XXXX “ nicht

stande gekommen sei. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.Begründend wurde ausgeführt, dass durch ihr Verhalten eine vom AMS

gewiesene,

mutbare Beschäftigung als Assistentin für Foto- und Filmproduktion bei der Firma „ römisch 40 “ nicht

stande gekommen sei. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden. 6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 26.01.2023 fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, sie habe sich nicht beworben, weil sie die Stelle übersehen habe. Sie wäre zwischen Weihnachten und Neujahr umgezogen und es wäre viel

tun gewesen. Vom 07.01.2023 bis 08.01.2023 hätte sie eine Weiterbildung in Berlin gehabt. Diese finanziere sie

einem Drittel selbst und würde diese Weiterbildung ihre Chancen am Arbeitsmarkt erhöhen. Das Österreichische Film Institut fördere die restliche Summe. Wenn sie die Eigenmittel in Höhe von € 3.000,-- nicht

r Gänze erbringen kann und somit den Förderungsvertrag nicht erfüllen kann, müsse sie die Weiterbildung abbrechen. Sie hätte bei der Niederschrift bei der belangten Behörde angegeben, dass sie sich deshalb nicht beworben habe, weil sie aufgrund des Umzuges und der Weiterbildung darauf vergessen habe. Als weiteren Grund hätte sie die Bezahlung angegeben. Dies treffe aber nur

, wenn es

keiner Überbezahlung komme. Sie habe daher am 20.01.2023 doch eine Bewerbung für die gegenständliche Stelle abgeschickt. Sie bitte um Verständnis für ihre Situation. Sie sei alleinerziehend mit einem zwölfjährigen Sohn, ein Umzug wäre erforderlich gewesen.

  1. Im Verfahren über die Beschwerde erließ die belangte Behörde am 12.04.2023 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG die verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe abgewiesen wurde.
  2. Im Verfahren über die Beschwerde erließ die belangte Behörde am 12.04.2023 gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG die verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe abgewiesen wurde.
  3. Am 24.04.2023 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Vorlageantrag. Sie verwies darin wiederum auf den Umzug

m Jahreswechsel, dass sie daher eine Zeit lang kein Internet gehabt hätte, sowie auf ihre Weiterbildung Anfang Jänner. Deshalb hätte sie es verabsäumt, sich rechtzeitig

bewerben. Sie hätte sich dann am 20.01.2023 doch auf die gegenständliche Stelle beworben, aber keine Rückmeldung erhalten. Die Beschwerdeführerin monierte auch, dass das Entgelt für die betreffende Stelle nicht

mutbar sei. Es wäre für die geforderten Tätigkeiten nicht der richtige Kollektivvertrag-Tarif angewendet worden. Die Beschwerdeführerin verwies darauf, dass es in ihrer Branche üblich sei, immer wieder befristete Dienstverhältnisse angeboten

bekommen. Diese kurzfristigen Beschäftigungsverhältnisse ermöglichen es dann aber auch nicht, dass sie zwischen den Anstellungen eine Leistung erhalte, da er

einer vorrübergehenden Einkommensanrechnung gemäß § 21a AlVG komme, was aus ihrer Sicht ebenfalls

einer Ungleichbehandlung führe.Die Beschwerdeführerin verwies darauf, dass es in ihrer Branche üblich sei, immer wieder befristete Dienstverhältnisse angeboten

bekommen. Diese kurzfristigen Beschäftigungsverhältnisse ermöglichen es dann aber auch nicht, dass sie zwischen den Anstellungen eine Leistung erhalte, da er

einer vorrübergehenden Einkommensanrechnung gemäß Paragraph 21 a, AlVG komme, was aus ihrer Sicht ebenfalls

einer Ungleichbehandlung führe. Die Beschwerdeführerin bat erneut um Rücksicht für ihre Situation (alleinerziehend, Umzug, Weiterbildung) und gab an, dass durch die Einstellung ihres Leistungsbezuges für sechs Wochen eine Gefährdung ihrer Existenzgrundlage bestehe. Sie beantrage die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

  1. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 27.04.2023 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, vorgelegt.
  2. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 27.04.2023 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, vorgelegt.
  3. Da die Beschwerdevorentscheidung nicht übermittelt wurde, erging am 27.04.2023 das Ersuchen an die belangte Behörde, die fehlende Beschwerdevorentscheidung samt

stellnachweise

übermitteln. Die belangte Behörde übermittelte die fehlenden Unterlagen am 27.04.

  1. Mit Schreiben vom 24.05.2023 gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass sie einen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragt habe und beantragte dieser die Übermittlung des Behördenaktes auf elektronischem Weg, sowie die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung; das BVwG kam dem Antrag auf Aktübermittlung nach. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin hat ein Studium für Kamera und Bildtechnik an der Filmakademie absolviert. Sie war

letzt als Kamerafrau tageweise anwartschaftsbegründend bei der XXXX beschäftigt.Die Beschwerdeführerin hat ein Studium für Kamera und Bildtechnik an der Filmakademie absolviert. Sie war

letzt als Kamerafrau tageweise anwartschaftsbegründend bei der römisch 40 beschäftigt. Ab 31.05.2015 bezog die Beschwerdeführerin Arbeitslosengeld. Seit 26.02.2016 bezieht sie überwiegend Notstandshilfe, derzeit in Höhe von € 44,14 täglich. Der Leistungsbezug wurde durch geringfügige Dienstverhältnisse unterbrochen. Die Beschwerdeführerin verfügt seit 09.06.2015 über ein aktiviertes eAMS-Konto und ist mit den Modalitäten und Verpflichtungen, die mit der Nutzung des eAMS-Kontos einhergehen, vertraut. Am 27.12.2022 wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde eine Beschäftigung als Assistentin für Foto- und Filmproduktion in XXXX ab 09.01.2022 übermittelt. Geboten wurde eine Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 20 bis 30 Wochenstunden mit einem kollektivvertraglichen Mindestentgelt und Bereitschaft

r Überbezahlung. Die Bewerbung sollte per Post erfolgen.Am 27.12.2022 wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde eine Beschäftigung als Assistentin für Foto- und Filmproduktion in römisch 40 ab 09.01.2022 übermittelt. Geboten wurde eine Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 20 bis 30 Wochenstunden mit einem kollektivvertraglichen Mindestentgelt und Bereitschaft

r Überbezahlung. Die Bewerbung sollte per Post erfolgen. Eine gerichtliche Nachschau auf der Homepage der Wirtschaftskammer Österreich (https://www.wko.at/kollektivvertrag/gehaltsordnung-gewerbe-handwerk-dienstleistung-2022; Aufruf der Seite am 13.12.2023) zeigt, dass (Stand: 2022; der Vermittlungsvorschlag stammt aus dem Jahr 2022) in der Verwendungsgruppe I im

  1. und
  2. Verwendungsjahr ein monatliches Mindestgrundgehalt von € 1.568,92 gebührt. Der potentielle Dienstgeber hat den korrekten Kollektivvertrag-Tarif angewendet und entspricht die Bezahlung den kollektivvertraglichen Mindesterfordernissen.Eine gerichtliche Nachschau auf der Homepage der Wirtschaftskammer Österreich (https://www.wko.at/kollektivvertrag/gehaltsordnung-gewerbe-handwerk-dienstleistung-2022; Aufruf der Seite am 13.12.2023) zeigt, dass (Stand: 2022; der Vermittlungsvorschlag stammt aus dem Jahr 2022) in der Verwendungsgruppe römisch eins im
  3. und
  4. Verwendungsjahr ein monatliches Mindestgrundgehalt von € 1.568,92 gebührt. Der potentielle Dienstgeber hat den korrekten Kollektivvertrag-Tarif angewendet und entspricht die Bezahlung den kollektivvertraglichen Mindesterfordernissen. Die Stelle entsprach den Kenntnissen und Fähigkeiten der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin hat den Vermittlungsvorschlag am 27.12.2022 per eAMS empfangen und am 10.01.2023 gelesen. Von 07.01.2023 bis 08.01.2023 meldete die Beschwerdeführerin einen Auslandsaufenthalt. Die Beschwerdeführerin hat der belangten Behörde am 11.01.2023 mitgeteilt, dass sie sich auf die gegenständliche Stelle nicht beworben hat. Die Beschwerdeführerin hat sich am 20.01.2023 beim potentiellen Dienstgeber beworben, aber keine Antwort erhalten. Die Beschäftigung kam nicht

stande und nahm dies die Beschwerdeführerin billigend in Kauf. Die Beschwerdeführerin nahm weder während der Ausschlussfrist noch in unmittelbarer zeitlicher Nähe dazu ein vollversichertes Dienstverhältnis auf. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Die Feststellungen ergeben sich schlüssig aus den

r gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde. 2.2. Die Feststellung

m Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergibt sich aus dem Versicherungsdatenauszug. 2.

  1. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin seit 09.06.2015 über ein aktiviertes eAMS-Konto verfügt, ergibt sich aus den im Akt einliegenden Screenshot der eAMS Kontoinformation (Inhaltsverzeichnis Nr. 14). 2.
  2. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin mit den Modalitäten und Verpflichtungen, die mit der Nutzung des eAMS-Kontos einhergehen, vertraut ist, ergibt sich aus den Ausführungen der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung (S. 4 der Beschwerdevorentscheidung), die von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wurden. 2.
  3. Der Inhalt des

gewiesenen Stellenangebotes ist

sammengefasst Bestandteil des an das Bundesverwaltungsgericht übermittelten Verwaltungsaktes und wurde der Inhalt im Verfahren nicht bestritten. Unstrittig ist, dass die angebotene Stelle hinsichtlich der konkret angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, hinsichtlich körperlicher Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit und Betreuungspflichten

mutbar ist. Dies gab die Beschwerdeführerin im Rahmen der Niederschrift bei der belangten Behörde am 12.01.2023

Protokoll. 2.6. Die Beschwerdeführerin erhob aber Einwendungen gegen die Entlohnung. Konkret gab sie bei der Niederschrift am 12.01.2023 an, dass sich das angebotene Gehalt auf 40 Wochenstunden beziehe. Geboten werde aber eine Teilzeitbeschäftigung. Sie habe sich ausgerechnet, dass sie bei 20 bis 30 Wochenstunden netto nur 800 bis maximal 1000 Euro verdienen würde. Davon könne sie nicht leben. Sie habe einen Sohn und sei alleinerziehend. Sie sei auch völlig überqualifiziert für den Job,

mal sie auf der Filmakademie gewesen wäre. In ihrer Beschwerde monierte sie, dass sie sich deshalb nicht beworben habe, weil sie aufgrund des Umzuges und der Weiterbildung darauf vergessen habe. Als weiteren Grund hätte sie in der Niederschrift am 12.01.2023 die Bezahlung angegeben. Dies treffe aber nur

, wenn es

keiner Überbezahlung komme. Sie habe daher am 20.01.2023 doch eine Bewerbung für die gegenständliche Stelle abgeschickt. Im Vorlageantrag verwies sie darauf, dass das Entgelt für die betreffende Stelle nicht

mutbar sei. Es wäre für die geforderten Tätigkeiten nicht der richtige Kollektivvertrag-Tarif angewendet worden. Die belangte Behörde habe in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt, dass der potentielle Dienstgeber nach dem Kollektivvertrag Gewerbe, Handwerk und Dienstleistungen für Angestellte entlohne und dass die belangte Behörde davon ausgehe, dass die Entlohnung dem Kollektivvertrag-Lohn entspreche. Dem halte sie entgegen, dass dies bei einer Hilfstätigkeit der Fall sei, es sich aber bei dieser Stelle um keine einfache Hilfstätigkeit handle. Die angegebene Bezahlung entspreche dem Kollektivvertrag für Hilfsarbeiten. Eigentlich sei aber Fachpersonal gesucht worden, denn das Anforderungsprofil fordere unter anderem fachliche Ausbildungen, Fotografiekenntnisse, Videoschnitt usw. Nach ihrem Studium der Kamera- und Bildtechnik und knapp 20jähriger Erfahrung erfülle sie diese Voraussetzungen, allerdings seien das keine Hilfstätigkeiten. Die angebotene Entlohnung sei daher nicht

mutbar. Dem ist

nächst aus Sicht des erkennenden Senates entgegen

halten, dass die Beschwerdeführerin – wie auch unter den rechtlichen Ausführungen näher dargelegt werden wird – im Bezug von Notstandshilfe steht, ihr daher kein Berufsschutz

steht und sie daher

allen –

mutbaren – Tätigkeiten, auch Hilfstätigkeiten,

gewiesen werden kann. Bei der

gewiesenen Stelle handelt es sich um eine Assistentenstelle für die Foto-und Filmproduktion. Unter „Aufgabenbereich“ ist in dieser Stellenanzeige unter anderem ausgeführt, dass die Stelle die „Mithilfe bei der Organisation des laufenden Studiobetriebes, Betreuung von Social Media, Assistenz bei Fotoshooting und Filmdrehs, Produktionsassistenz sowie Bürotätigkeiten, Fotobearbeitung, Videoschnitt, Vereinzelt Einsatz als Fotografin oder Kamerafrau und Kontakt mit Kunden“ beinhaltet. Diese Tätigkeiten stellen aus Sicht des erkennenden Senates typische Assistententätigkeiten dar. Soweit die Beschwerdeführerin monierte, es wäre der falsche Kollektivvertrag-Tarif angewendet worden, so ist dem entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde beim Service für Unternehmen nachgefragt hat, nach welchem Kollektivvertrag im gegenständlichen Fall entlohnt wird und vom Service für Unternehmen die Auskunft erteilt wurde, dass es sich dabei um den Kollektivvertrag für Gewerbe, Handwerk und Dienstleistungen für Angestellte handelt (vgl. OZ 3). Soweit die Beschwerdeführerin monierte, es wäre der falsche Kollektivvertrag-Tarif angewendet worden, so ist dem entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde beim Service für Unternehmen nachgefragt hat, nach welchem Kollektivvertrag im gegenständlichen Fall entlohnt wird und vom Service für Unternehmen die Auskunft erteilt wurde, dass es sich dabei um den Kollektivvertrag für Gewerbe, Handwerk und Dienstleistungen für Angestellte handelt vergleiche OZ 3). Eine Nachschau auf der Homepage der Wirtschaftskammer Österreich (https://www.wko.at/kollektivvertrag/gehaltsordnung-gewerbe-handwerk-dienstleistung-2022; Aufruf der Seite am 13.12.2023) zeigt festgestelltermaßen, dass (Stand: 2022; der Vermittlungsvorschlag stammt aus dem Jahr 2022) in der Verwendungsgruppe I im 1. und 2. Verwendungsjahr ein monatliches Mindestgrundgehalt von € 1.568,92 gebührt. Dies deckt sich aus beweiswürdigender Sicht mit den Angaben der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung, wonach laut diesem Kollektivvertrag im Jahr 2022 Angestellten, die schematische oder mechanische Arbeiten verrichten, die als einfache Hilfstätigkeiten

werten sind, z.B. kaufmännische, administrative und technische; EDV-mäßige Erfassung und Sicherung von Daten und Texten während der Anlernzeit ein monatliches Mindestgehalt von € 1.568,92 brutto

steht. Eine Nachschau auf der Homepage der Wirtschaftskammer Österreich (https://www.wko.at/kollektivvertrag/gehaltsordnung-gewerbe-handwerk-dienstleistung-2022; Aufruf der Seite am 13.12.2023) zeigt festgestelltermaßen, dass (Stand: 2022; der Vermittlungsvorschlag stammt aus dem Jahr 2022) in der Verwendungsgruppe römisch eins im

  1. und
  2. Verwendungsjahr ein monatliches Mindestgrundgehalt von € 1.568,92 gebührt. Dies deckt sich aus beweiswürdigender Sicht mit den Angaben der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung, wonach laut diesem Kollektivvertrag im Jahr 2022 Angestellten, die schematische oder mechanische Arbeiten verrichten, die als einfache Hilfstätigkeiten

werten sind, z.B. kaufmännische, administrative und technische; EDV-mäßige Erfassung und Sicherung von Daten und Texten während der Anlernzeit ein monatliches Mindestgehalt von € 1.568,92 brutto

steht. Das im gegenständlichen Vermittlungsvorschlag genannte Gehalt von € 1.586,92 liegt somit knapp über diesem Betrag. Der potentielle Dienstgeber hat den korrekten Kollektivvertrag-Tarif angewendet und entspricht die Bezahlung den kollektivvertraglichen Mindesterfordernissen und ist nicht von vornherein unzumutbar. Aus Sicht des erkennenden Senates ist hier besonders hervorzuheben, dass im Vermittlungsvorschlag ausdrücklich steht, dass Bereitschaft

r Überbezahlung besteht. Es wäre daher an der Beschwerdeführerin gelegen, sich

bewerben und beim Bewerbungsgespräch die genauen Modalitäten der ausgeschriebenen Stelle, vor allem hinsichtlich der konkret geforderten Tätigkeit und der konkreten Bezahlung

klären. Der Einwand, dass der falsche Kollektivvertrag-Tarif angewendet wurde und die Bezahlung für die geforderte Tätigkeit

gering ist, geht daher ins Leere. Die Beschwerdeführerin gab außerdem in der Beschwerde auch an, dass ihre Einwände gegen die Bezahlung nur dann

treffen würden, wenn es

keiner Überbezahlung kommt. In der Niederschrift bei der belangten Behörde am 12.01.2023 gab sie an, sie hätte sich „natürlich“ beim potentiellen Dienstgeber vorstellen und dann verhandeln können. Diese Angaben der Beschwerdeführerin machen jedoch deutlich, dass ihr sehr wohl bewusst gewesen ist, dass es bezüglich des angebotenen Gehaltes einen Verhandlungsspielraum nach oben gegeben hätte, und dass sie sich daher nicht wegen der geringen Bezahlung nicht beworben hat, sondern vielmehr deshalb, weil sie die Bewerbung vergessen bzw.

spät gelesen hat und ist im Ergebnis ihr diesbezügliches Vorbringen als Schutzbehauptung

werten. Die Angaben der Beschwerdeführerin erwecken beim erkennenden Senat

sammengefasst den Eindruck, dass sie sich primär deshalb nicht beworben hat, weil ihr der angebotene Job

„minder“ war und nicht, weil die Bezahlung

schlecht gewesen ist. Sie gab – wie bereits dargelegt – in der Beschwerde an, dass sie „völlig überqualifiziert“ für den Job sei,

mal sie auf der Filmakademie gewesen wäre. Ihre Überqualifikation ist aber – wie bereits dargelegt – nicht relevant,

mal sie Notstandshilfe bezieht. Der erkennende Senat schließt sich aus genannten Erwägungen den Ausführungen der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung an, wonach die

gewiesene Stelle in Bezug auf die Entlohnung

mutbar ist. 2.

  1. Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin den Vermittlungsvorschlag am 27.12.2022 per eAMS empfangen und erst am 10.01.2023 gelesen hat und dass sie von 07.01.2023 bis 08.01.2023 im Ausland war und dies der belangten Behörde gemeldet hat. Unstrittig ist auch, dass die Beschwerdeführerin, nachdem sie den Vermittlungsvorschlag am 10.01.2023 gelesen hat, sich nicht sofort auf die Stelle beworben hat, sondern der belangten Behörde mitgeteilt hat, dass sie sich nicht beworben hat, weil die Stelle unterbezahlt wäre. 2.
  2. Sie rechtfertigte sich bei der belangten Behörde am 12.01.2023 dahingehend, dass sie über den Jahreswechsel umgezogen sei und viel

tun gehabt hätte. Als sie dann gesehen habe, dass die Bewerbungsfrist nur bis 09.01.2023 gewesen sei, habe sie sich gar nicht mehr beworben. In der Beschwerde konkretisiert sie dieses Vorbringen dahingehend, dass sie sich nicht beworben habe, weil sie die Stelle übersehen habe. Sie wäre zwischen Weihnachten und Neujahr umgezogen und es wäre viel

tun gewesen. Vom 07.01.2023 bis 08.01.2023 hätte sie eine Weiterbildung in Berlin gehabt. Im Vorlageantrag gab sie wiederum an, dass sie während ihres Umzuges

m Jahreswechsel unter anderem auch das Internet um- bzw. anmelden habe müssen. Aufgrund der Feiertage wäre das schleppend vorangegangen und sie hätte eine Zeit lang kein Internet gehabt. Es ist lebensnah, dass ein Umzug vor allem in der Weihnachtszeit aufwendig ist und dass die Beschwerdeführerin einige Tage

hause kein Internet hatte. Dennoch ist es für den erkennenden Senat nicht verständlich und muss sich die Beschwerdeführerin vorhalten lassen, dass sie von 27.12.2022 bis 10.01.2023 ihre Nachrichten im eAMS nicht überprüft hat. Wie die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung

Recht dargelegt hat, verfügt die Beschwerdeführerin seit 09.06.2015 über ein aktiviertes eAMS Konto. Als Nutzerin eines eAMS Kontos ist sie in Zeiträumen, in denen sie arbeitslos vorgemerkt ist und Leistungen vom AMS erhält,

einer regelmäßigen Nutzung des eAMS Konto verpflichtet. Das bedeutet, dass sie vor allem Nachrichten des AMS, die im Nachrichteneingang einlangen,

beachten hat und daraus resultierende Veranlassungen (z.B. Bewerbungen)

treffen sind. Diese Nachrichten gelten als

gestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich der Nutzerin gelangen. Die Nutzerinnen erhalten auch eine Erinnerung via E-Mail, wenn Nachrichten im eAMS Konto nicht schon am Tag des Einlangens im Konto aufgerufen werden. Ein Umzug mit viele Mühe und vielen Handwerkern rechtfertigt nicht – wie die belangte Behörde dargelegt hat –, dass die Beschwerdeführerin ihr eAMS Konto vernachlässigt. Die Beschwerdeführerin hätte – wenn privat zeitweise kein Internet vorhanden war – die Möglichkeit gehabt, die Infrastruktur des AMS

nutzen und von den dortigen PC’s

griff auf ihren E-Mails und ihr eAMS Konto

erhalten. Dies wäre ihr auch trotz ihrer sonstigen Verpflichtungen aus Sicht des erkennenden Senates möglich und

mutbar gewesen. Der Umstand, dass sie am 07.01.2023 und 08.01.2023 eine Weiterbildung in Berlin gehabt hat, ist zwar hinsichtlich ihrer beruflichen Weiterentwicklung

begrüßen, entbindet sie aber nicht von ihrer Verpflichtung, ihre E-Mails

überprüfen und sich auf Stellenvorschläge, die ihr das AMS übermittelt, unverzüglich

bewerben. 2.9. Die Beschwerdeführerin bat um Verständnis für ihre Gesamtsituation, auch weil sie alleinerziehend mit einem zwölfjährigen Sohn sei. Auch wenn aufgrund der Situation der Beschwerdeführerin (Umzug

r Weihnachtszeit, Fortbildung, alleinerziehend) nachvollziehbar ist, dass sie die Stelle erst verspätet gelesen hat, so lässt die Gesetzeslage diesbezüglich keinen Spielraum

, um diese Umstände hinsichtlich einer eventuellen Nachsicht der Rechtsfolgen

berücksichtigen. Diesbezüglich wird auf die rechtlichen Ausführungen verwiesen. 2.10. Soweit die Beschwerdeführerin im Vorlageantrag darlegt, sie hätte sich am 20.01.2023 doch auf die gegenständliche Stelle beworben, bis heute (23.04.2023) aber keine Rückmeldung erhalten, ist ihr entgegenzuhalten, dass diese Bewerbung verspätet war. Es ist lebensnah, dass die Stelle

diesem Zeitpunkt bereits vergeben war,

mal im Stellenangebot angegeben wird, dass ab 09.01.2023 eine Assistentin gesucht wird. Außerdem erfolgt die Bewerbung erst, als ihr bereits von der belangten Behörde die Folgen ihrer Nicht-Bewerbung

r Kenntnis gebracht wurden.

  1. Rechtliche Beurteilung: 3.
  2. Die

ständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.3.1. Die

ständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst

entscheiden. 3.2.

r

weisungstauglichkeit der Beschäftigung: 3.2.1. Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine

mutbare und damit für die

weisung geeignete Beschäftigung handelt (dabei kann es sich auch um eine Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb oder einem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt handeln - vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).3.2.1. Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine

mutbare und damit für die

weisung geeignete Beschäftigung handelt (dabei kann es sich auch um eine Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb oder einem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt handeln - vergleiche dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058). Grundvoraussetzung für die

weisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der

gewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine

weisung unzulässig (vgl. VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209

§ 9Al

VG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).Grundvoraussetzung für die

weisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der

gewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine

weisung unzulässig vergleiche VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209

Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). 3.2.2. Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im

ge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen

erfragen, die

r Beurteilung von persönlicher Eignung und

mutbarkeit unerlässlich sind (vgl. VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209).3.2.2. Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären vergleiche VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im

ge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen

erfragen, die

r Beurteilung von persönlicher Eignung und

mutbarkeit unerlässlich sind vergleiche VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209). Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen

dieser Tätigkeit

weisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn

nächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch

erörtern (vgl. zB VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052).Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen

dieser Tätigkeit

weisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn

nächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch

erörtern vergleiche zB VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Nur wenn ein Arbeitsloser die

mutbarkeit einer

gewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die

mutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der

gewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (vgl. VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097, 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).Nur wenn ein Arbeitsloser die

mutbarkeit einer

gewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die

mutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der

gewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt vergleiche VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097, 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215). 3.2.3. Im gegenständlichen Fall brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die Entlohnung

gering und daher nicht

mutbar sei. Die Beschwerdeführerin steht in Bezug von Notstandshilfe. Sie kann sich daher weder auf einen Berufsschutz, noch auf den individuellen Entgeltschutz berufen. Eine Beschäftigung ist gemäß § 9 Abs. 3 erster Satz AlVG in den ersten 100 Tagen des Arbeitslosengeldbezuges aufgrund einer neu erworbenen Anwartschaft nämlich ua nur dann

mutbar, wenn sie dem Arbeitslosen eine künftige Verwendung in seinem bisherigen Beruf nicht wesentlich erschwert (Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (21. Lfg 2023)

§ 9Al

VG Rz 230). Der Berufsschutz gilt somit nur während der ersten 100 Tage des Bezuges von Arbeitslosengeld aufgrund einer neu erworbenen Anwartschaft (Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (21. Lfg 2023)

§ 9Al

VG Rz 228).Eine Beschäftigung ist gemäß Paragraph 9, Absatz 3, erster Satz AlVG in den ersten 100 Tagen des Arbeitslosengeldbezuges aufgrund einer neu erworbenen Anwartschaft nämlich ua nur dann

mutbar, wenn sie dem Arbeitslosen eine künftige Verwendung in seinem bisherigen Beruf nicht wesentlich erschwert (Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (21. Lfg 2023)

Paragraph 9, AlVG Rz 230). Der Berufsschutz gilt somit nur während der ersten 100 Tage des Bezuges von Arbeitslosengeld aufgrund einer neu erworbenen Anwartschaft (Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (21. Lfg 2023)

Paragraph 9, AlVG Rz 228). Gemäß § 9 Abs. 3 zweiter Satz AlVG idF BGBl I 2004/77 ist eine Stellenzuweisung während der ersten 120 Tage des Bezuges von Arbeitslosengeld aufgrund einer neu erworbenen Anwartschaft eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder jede Teilzeitbeschäftigung nur mehr dann

mutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt aus dieser Beschäftigung mindestens 80 % des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt (Individueller Entgeltschutz). Dieser individuelle Entgeltschutz ergänzt den Berufsschutz und fällt während der ersten 100 Tage zeitlich mit ihm

sammen (Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (21. Lfg 2023)

§ 9Al

VG Rz 233).Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, zweiter Satz AlVG in der Fassung BGBl römisch eins 2004/77 ist eine Stellenzuweisung während der ersten 120 Tage des Bezuges von Arbeitslosengeld aufgrund einer neu erworbenen Anwartschaft eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder jede Teilzeitbeschäftigung nur mehr dann

mutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt aus dieser Beschäftigung mindestens 80 % des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt (Individueller Entgeltschutz). Dieser individuelle Entgeltschutz ergänzt den Berufsschutz und fällt während der ersten 100 Tage zeitlich mit ihm

sammen (Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (21. Lfg 2023)

Paragraph 9, AlVG Rz 233).

beachten ist aber der generelle Entgeltschutz. Der generelle Entgeltschutz als

mutbarkeitskriterium gilt zeitlich betrachtet sowohl während des Arbeitslosengeldbezuges, als auch während des Notstandshilfebezuges, insbesondere dann, wenn die Voraussetzungen für den individuellen Entgeltschutz nicht (mehr) vorliegen. Er gilt somit generell für

weisungen einer Vollbeschäftigung im eigenen Beruf, da in diesen Fällen der individuelle Entgeltschutz nicht

m Tragen kommt, als auch für

weisungen in einen anderen Beruf bzw.

weisungen von Teilzeitbeschäftigungen nach Ausschöpfen des Arbeitslosengeldanspruches. Das Kriterium des generellen Entgeltschutzes kommt dadurch

m Ausdruck, dass gemäß § 9 Abs. 2 AlVG eine Beschäftigung nur dann als

mutbar gilt, wenn sie angemessen entlohnt wird. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine

mindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung (Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (21. Lfg 2023)

§ 9Al

VG Rz 241 und 242).Der generelle Entgeltschutz als

mutbarkeitskriterium gilt zeitlich betrachtet sowohl während des Arbeitslosengeldbezuges, als auch während des Notstandshilfebezuges, insbesondere dann, wenn die Voraussetzungen für den individuellen Entgeltschutz nicht (mehr) vorliegen. Er gilt somit generell für

weisungen einer Vollbeschäftigung im eigenen Beruf, da in diesen Fällen der individuelle Entgeltschutz nicht

m Tragen kommt, als auch für

weisungen in einen anderen Beruf bzw.

weisungen von Teilzeitbeschäftigungen nach Ausschöpfen des Arbeitslosengeldanspruches. Das Kriterium des generellen Entgeltschutzes kommt dadurch

m Ausdruck, dass gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AlVG eine Beschäftigung nur dann als

mutbar gilt, wenn sie angemessen entlohnt wird. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine

mindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung (Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (21. Lfg 2023)

Paragraph 9, AlVG Rz 241 und 242). Wenn ein Arbeitsloser die

mutbarkeit einer

gewiesenen Arbeitsstelle (hier iZm der Frage einer angemessenen Entlohnung) gegenüber dem Arbeitsmarktservice bestreitet, dann hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auch dann auseinanderzusetzen, wenn es die Einwände nicht für berechtigt hält. Das Arbeitsmarktservice hat dann insbesondere gegebenenfalls auch darzulegen, dass mit der in Aussicht genommenen Stelle auch eine konkret anzugebende, angemessene, insbesondere den Bestimmungen des in Betracht kommenden Kollektivvertrags entsprechende Entlohnung verbunden ist (vgl. VwGH 2. 4. 2008, 2007/08/0059; 18. 2. 2009, 2008/08/0025) (Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (21. Lfg 2023)

§ 9Al

VG Rz 242).Wenn ein Arbeitsloser die

mutbarkeit einer

gewiesenen Arbeitsstelle (hier iZm der Frage einer angemessenen Entlohnung) gegenüber dem Arbeitsmarktservice bestreitet, dann hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auch dann auseinanderzusetzen, wenn es die Einwände nicht für berechtigt hält. Das Arbeitsmarktservice hat dann insbesondere gegebenenfalls auch darzulegen, dass mit der in Aussicht genommenen Stelle auch eine konkret anzugebende, angemessene, insbesondere den Bestimmungen des in Betracht kommenden Kollektivvertrags entsprechende Entlohnung verbunden ist vergleiche VwGH 2. 4. 2008, 2007/08/0059; 18. 2. 2009, 2008/08/0025) (Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (21. Lfg 2023)

Paragraph 9, AlVG Rz 242). Aus Sicht des erkennenden Senates war die

gewiesene Stelle – hinsichtlich der Bezahlung – jedenfalls nicht evident unzumutbar und hat die belangte Behörde die Stelle daher

Recht

gewiesen. Es hätte die Beschwerdeführerin daher die Verpflichtung getroffen, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es wäre an ihr gelegen, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch

erörtern. Die Beschwerdeführerin hat sich aber nicht beworben und schließlich bekannt gegeben, dass die Stelle

schlecht bezahlt wäre. Die belangte Behörde hat sich daraufhin mit der Frage der

mutbarkeit der

gewiesenen Arbeitsstelle im

sammenhang mit der Frage einer angemessenen Entlohnung in der Begründung des Bescheides (Beschwerdevorentscheidung) auseinandergesetzt und – wie beweiswürdigend dargelegt – festgehalten, nach welchem Kollektivvertrag der potentielle Dienstgeber entlohnt und dass eine kollektivvertragliche Entlohnung mit Bereitschaft

r Überbezahlung angeboten wurde. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass sie für die angebotene Tätigkeit überqualifiziert sei, ist dem entgegenzuhalten, dass Überqualifikation für sich allein genommen kein

weisungshindernis ist, solange dem nicht gesetzliche Einschränkungen entgegenstehen (etwa der Berufsschutz gemäß § 9 Abs. 2 AlVG). Daher ist einem, Notstandshilfe empfangenden Juristen die

weisung einer Beschäftigung als Reinigungskraft grundsätzlich

mutbar, wenn keine Umstände erkennbar sind, die ihn

r Verrichtung von Reinigungsarbeiten ungeeignet erscheinen lassen (zB Fehlen der Schwindelfreiheit). Anders als etwa für die Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter sind nämlich für Reinigungsarbeiten im Allgemeinen weder besondere praktische Erfahrungen noch besondere körperliche oder geistige Fähigkeiten vonnöten, die von einem ausgebildeten Juristen nicht erwartet werden dürfen (VwGH 16. 2. 1999, 97/08/0572) (Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (21. Lfg 2023)

§ 9Al

VG Rz 212).Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass sie für die angebotene Tätigkeit überqualifiziert sei, ist dem entgegenzuhalten, dass Überqualifikation für sich allein genommen kein

weisungshindernis ist, solange dem nicht gesetzliche Einschränkungen entgegenstehen (etwa der Berufsschutz gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AlVG). Daher ist einem, Notstandshilfe empfangenden Juristen die

weisung einer Beschäftigung als Reinigungskraft grundsätzlich

mutbar, wenn keine Umstände erkennbar sind, die ihn

r Verrichtung von Reinigungsarbeiten ungeeignet erscheinen lassen (zB Fehlen der Schwindelfreiheit). Anders als etwa für die Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter sind nämlich für Reinigungsarbeiten im Allgemeinen weder besondere praktische Erfahrungen noch besondere körperliche oder geistige Fähigkeiten vonnöten, die von einem ausgebildeten Juristen nicht erwartet werden dürfen (VwGH 16. 2. 1999, 97/08/0572) (Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (21. Lfg 2023)

Paragraph 9, AlVG Rz 212). Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die Beschwerdeführerin, welche die Filmakademie absolviert hat und in Bezug von Notstandshilfe steht, sehr wohl

einer Assistentenstelle

gewiesen werden kann. In der Niederschrift am 12.01.2023 monierte die Beschwerdeführerin, dass sich das im Stellenvorschlag angebotene Gehalt auf 40 Wochenstunden beziehe. Geboten werde aber eine Teilzeitbeschäftigung. Sie habe sich ausgerechnet, dass sie bei 20 bis 30 Wochenstunden netto nur 800 bis maximal 1000 Euro verdienen würde. Davon könne sie nicht leben. Sie habe einen Sohn und sei alleinerziehend. Dazu ist auszuführen, dass der der VwGH (

r Rechtslage vor dem

  1. 2005) in ständiger Rechtsprechung die Ansicht vertritt, dass ein Arbeitsloser

r Annahme jeder über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnten und somit Arbeitslosigkeit ausschließenden Teilzeitbeschäftigung verpflichtet sei, da es kein von den in § 9 AlVG genannten Kriterien unabhängiges Recht des Arbeitslosen gibt, eine Beschäftigung wegen ihres Ausmaßes abzulehnen; unabhängig von einer Differenzierung danach, ob der Arbeitslose in der Vergangenheit Ganztagsbeschäftigungen oder Teilzeitbeschäftigungen ausgeübt hat. Er muss umgekehrt aber auch bereit sein, Vollarbeit anzunehmen (VwGH 17. 3. 2004, 2001/08/0035). Dies bedeutet, dass für einen bisher immer vollbeschäftigten Arbeitslosen nach Ende seines Arbeitslosengeldanspruches (individueller Entgeltschutz) die Annahme einer die Geringfügigkeitsgrenze nur unwesentlich übersteigenden (Teilzeit)Beschäftigung somit selbst bei Unterhaltsverpflichtungen in jedem Fall

mutbar sei (Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (21. Lfg 2023)

§ 9Al

VG Rz 244).Dazu ist auszuführen, dass der der VwGH (

r Rechtslage vor dem

  1. 2005) in ständiger Rechtsprechung die Ansicht vertritt, dass ein Arbeitsloser

r Annahme jeder über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnten und somit Arbeitslosigkeit ausschließenden Teilzeitbeschäftigung verpflichtet sei, da es kein von den in Paragraph 9, AlVG genannten Kriterien unabhängiges Recht des Arbeitslosen gibt, eine Beschäftigung wegen ihres Ausmaßes abzulehnen; unabhängig von einer Differenzierung danach, ob der Arbeitslose in der Vergangenheit Ganztagsbeschäftigungen oder Teilzeitbeschäftigungen ausgeübt hat. Er muss umgekehrt aber auch bereit sein, Vollarbeit anzunehmen (VwGH 17. 3. 2004, 2001/08/0035). Dies bedeutet, dass für einen bisher immer vollbeschäftigten Arbeitslosen nach Ende seines Arbeitslosengeldanspruches (individueller Entgeltschutz) die Annahme einer die Geringfügigkeitsgrenze nur unwesentlich übersteigenden (Teilzeit)Beschäftigung somit selbst bei Unterhaltsverpflichtungen in jedem Fall

mutbar sei (Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (21. Lfg 2023)

Paragraph 9, AlVG Rz 244). 3.2.4. Im gegenständlichen Fall hat der Vermittlungsvorschlag für die Tätigkeit als Assistentin für Foto- und Filmproduktion den

mutbarkeitskriterien des § 9 Abs. 2 AlVG entsprochen. 3.2.4. Im gegenständlichen Fall hat der Vermittlungsvorschlag für die Tätigkeit als Assistentin für Foto- und Filmproduktion den

mutbarkeitskriterien des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG entsprochen. 3.3.

m Vorliegen einer Vereitelungshandlung: Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte

mutbare Beschäftigung arbeitswillig

zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich

entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das

standekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses

verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden

mutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden:Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte

mutbare Beschäftigung arbeitswillig

zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich

entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das

standekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses

verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden

mutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen

Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen,

nichtemacht (vgl. zB. VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058).Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen

Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen,

nichtemacht vergleiche zB. VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG

qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses

bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht

r Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG

qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses

bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht

r Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Es ist für die Kausalität nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall

stande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das

standekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Es ist für die Kausalität nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall

stande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das

standekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Die Beschwerdeführerin hat das Stellenangebot für eine Stelle ab 09.01.2023, das sie am 27.12.2022 in ihrem eAMS Konto erhalten hat, erst am 10.01.2023 gelesen und sich dann nicht sofort beworben. Erst nachdem sie vom AMS über die Sanktion gemäß § 10 AlVG informiert wurde, schickte sie am 20.01.2023 eine Bewerbung an den potentiellen Dienstgeber.Erst nachdem sie vom AMS über die Sanktion gemäß Paragraph 10, AlVG informiert wurde, schickte sie am 20.01.2023 eine Bewerbung an den potentiellen Dienstgeber. Das Gesamtverhalten der Beschwerdeführerin lässt keinen anderen Schluss

, als dass der Beschwerdeführerin ihr Verhalten

mindest bewusst sein hat müssen und sie sich damit abgefunden hat, dass das Arbeitsverhältnis durch ihr Verhalten nicht

stande kommen könnte, da sie tagelang ihre Nachrichten im eAMS nicht überprüft hat und sich auch nach später Nachschau im eAMS nicht sofort auf die Stelle beworben hat. Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach § 10 AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob sie vom potentiellen Dienstgeber oder der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung nicht relevant, da es allein auf den Vorsatz

r Ablehnung der

mutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (vgl. VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054). Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach Paragraph 10, AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob sie vom potentiellen Dienstgeber oder der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung nicht relevant, da es allein auf den Vorsatz

r Ablehnung der

mutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt vergleiche VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054). Da – wie bereits dargelegt – auch keine Anhaltspunkte bestanden, dass die

gewiesene Beschäftigung unzumutbar gewesen wäre, ist im Ergebnis festzuhalten, dass das AMS gemäß § 38 iVm § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG berechtigt war, die beschwerdegegenständliche Ausschlussfrist

verhängen.Da – wie bereits dargelegt – auch keine Anhaltspunkte bestanden, dass die

gewiesene Beschäftigung unzumutbar gewesen wäre, ist im Ergebnis festzuhalten, dass das AMS gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG berechtigt war, die beschwerdegegenständliche Ausschlussfrist

verhängen. 3.4.

r Rechtsfolge der Vereitelung: Die in § 10 Abs. 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis

m Erwerb einer neuen Anwartschaft.Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis

m Erwerb einer neuen Anwartschaft. Da es sich um die erste Verhängung der Ausschlussfrist gemäß § 10 AlVG handelt, wurde

Recht eine sechswöchige Ausschlussfrist verhängt.Da es sich um die erste Verhängung der Ausschlussfrist gemäß Paragraph 10, AlVG handelt, wurde

Recht eine sechswöchige Ausschlussfrist verhängt. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts

mindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts

mindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Die in der Notstandshilfeverordnung iZm der individuellen Freigrenzenerhöhung demonstrativ umschriebenen „berücksichtigungswürdigen Fälle“ sind auch bei der Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AlVG

beachten (vgl. idS VwGH

  1. 1995, 94/08/0252, 95/08/0001). Demnach wäre – unter Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen Rechtsänderungen – abgesehen von dem in § 10 Abs. 3 AlVG erwähnten Beispielsfall der Aufnahme einer anderen Beschäftigung etwa auch auf die in § 36 Abs. 5 AlVG (Anm: IdF vor BGBl I 2017/157) genannten berücksichtigungswürdigen Fälle wie zB Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl. Bedacht

nehmen (vgl. VwGH

  1. 2000, 99/08/0116). Diese Berücksichtigung besonderer sozialer Härten sei jedenfalls angesichts der Möglichkeit einer auch bloß teilweisen Nachsicht und der prozeduralen Notwendigkeit der vorherigen Anhörung des Regionalbeirates jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen (vgl. Julcher in AlVG-Komm § 10 AlVG Rz 46; aus: Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
  2. Lfg 2023)

§ 10Al

VG Rz 289).Die in der Notstandshilfeverordnung iZm der individuellen Freigrenzenerhöhung demonstrativ umschriebenen „berücksichtigungswürdigen Fälle“ sind auch bei der Nachsicht gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AlVG

beachten vergleiche idS VwGH

  1. 1995, 94/08/0252, 95/08/0001). Demnach wäre – unter Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen Rechtsänderungen – abgesehen von dem in Paragraph 10, Absatz 3, AlVG erwähnten Beispielsfall der Aufnahme einer anderen Beschäftigung etwa auch auf die in Paragraph 36, Absatz 5, AlVG Anmerkung, IdF vor BGBl römisch eins 2017/157) genannten berücksichtigungswürdigen Fälle wie zB Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl. Bedacht

nehmen vergleiche VwGH

  1. 2000, 99/08/0116). Diese Berücksichtigung besonderer sozialer Härten sei jedenfalls angesichts der Möglichkeit einer auch bloß teilweisen Nachsicht und der prozeduralen Notwendigkeit der vorherigen Anhörung des Regionalbeirates jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen vergleiche Julcher in AlVG-Komm Paragraph 10, AlVG Rz 46; aus: Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
  2. Lfg 2023)

Paragraph 10, AlVG Rz 289). Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass sie im verfahrensgegenständlichen Zeitraum umgezogen sei und daher „Stress mit den Handwerkern“ hatte, sowie zeitweise kein Internet verfügbar gewesen wäre. Außerdem verwies sie darauf, dass sie alleinerziehend sei und ein minderjähriges Kind habe.

r Tatsache, dass sie ein minderjähriges Kind hat, merkte die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung

Recht an, dass der VwGH in seinem Erkenntnis vom 16.05.1995, Zl. 94/08/0150, festgestellt hat, dass sich eine Arbeitslose mit dem Hinweis auf Sorgepflichten gegenüber unterhaltsberechtigten, einkommenslosen Familienangehörigem einer Sanktion nach § 10 AlVG nicht entziehen kann,

mal kein berücksichtigungswürdiger Grund iSd § 10 Abs. 3 AlVG vorliegt, weil den Arbeitslosen die Sorgepflichten für seine Familienangehörigen nicht härter treffen als andere Arbeitslose, die ebenfalls eine Familie

versorgen haben.

r Tatsache, dass sie ein minderjähriges Kind hat, merkte die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung

Recht an, dass der VwGH in seinem Erkenntnis vom 16.05.1995, Zl. 94/08/0150, festgestellt hat, dass sich eine Arbeitslose mit dem Hinweis auf Sorgepflichten gegenüber unterhaltsberechtigten, einkommenslosen Familienangehörigem einer Sanktion nach Paragraph 10, AlVG nicht entziehen kann,

mal kein berücksichtigungswürdiger Grund iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG vorliegt, weil den Arbeitslosen die Sorgepflichten für seine Familienangehörigen nicht härter treffen als andere Arbeitslose, die ebenfalls eine Familie

versorgen haben.

m Umzug ist Folgendes auszuführen: Es ist verständlich, dass ein Umzug, insbesondere in der Weihnachtszeit, stressig und zeitintensiv ist. Wie oben ausgeführt, ist bei der Erwägung

m Vorliegen etwaiger Nachsichtgründe auch auf eine Hausstandsgründung Bedacht

nehmen. Im gegenständlichen Fall sind aus Sicht des erkennenden Senates aber folgende Umstände

berücksichtigen: Laut im Akt inliegenden Auszug aus dem ZMR (Nr. 5 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde) erfolgte die Änderung des Hauptwohnsitzes erst am 18.01.2023, somit einige Wochen nach dem angeblichen Umzug. Dass der Umzug daher tatsächlich zwischen den Weihnachtsfeiertagen stattgefunden hat, ist nicht nachgewiesen. Außerdem ist der Beschwerdeführerin

r Last

legen, dass sie sich nicht spätestens am 10.01.2023, als sie das Stellenangebot im eAMS gelesen hat, beworben hat.

dem war es ihr – trotz behauptetem Umzug – möglich, von 07.01.2023 bis 08.01.2023 an einer Weiterbildung im Ausland teilzunehmen. Es wäre ihr daher auch

mutbar gewesen, ihre Nachrichten im eAMS bereits früher

lesen und auf Stellenangebote

reagieren. Ein Nachsichtgrund aufgrund Umzug ist daher aus Sicht des erkennenden Senates ausgeschlossen. Die Weiterbildung selbst stellt jedenfalls keinen möglichen Nachsichtgrund dar. § 10 Abs. 3 AlVG nennt die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichtserteilung. Grundsätzlich kann jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe

r Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nennt die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichtserteilung. Grundsätzlich kann jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe

r Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Während im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls

erteilen ist (vgl. das Erkenntnis vom 1. Juni 2001, Zl. 2000/19/0136, VwSlg 15621 A/2001), werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme

mindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld

verlangen sein, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen

gunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann.Während im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls

erteilen ist vergleiche das Erkenntnis vom 1. Juni 2001, Zl. 2000/19/0136, VwSlg 15621 A/2001), werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme

mindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld

verlangen sein, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen

gunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausgegangen werden kann. Wie festgestellt nahm die Beschwerdeführerin weder vor Ende der Ausschlussfrist, noch in unmittelbarer zeitlicher Nähe dazu ein vollversichertes Dienstverhältnis auf. 3.5. Insgesamt vermochte die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen die Rechtswidrigkeit des Bescheides daher nicht darzutun, auch sonst ist im Verfahren nichts hervorgekommen. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. 3.6.

m Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag

beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit

geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung

stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit

stimmung der anderen Parteien

rückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention

m Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis

m Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag

beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit

geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung

stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit

stimmung der anderen Parteien

rückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention

m Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis

m Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. In der Beschwerde wurden keine noch

klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage

lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Der Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt

r Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht

erwarten war. Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG

lässig ist. Der Ausspruch ist kurz

begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG

lässig ist. Der Ausspruch ist kurz

begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht

lässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung

kommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich

beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der

lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht

lässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung

kommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich

beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der

lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W260.2270891.1.00

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