RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.01.2024 GeschäftszahlW260 2273564-1 Spruch, W260 2273564-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) stand zuletzt von 01.08.2013 bis 29.02.2020 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis.
- römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) stand zuletzt von 01.08.2013 bis 29.02.2020 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Er bezieht seit 29.11.2020 überwiegend Notstandshilfe, unterbrochen durch Zeiten von Krankengeldbezug sowie Pflegekarenz von 08.08.2022 bis 07.11.
- In der zwischen dem Beschwerdeführer und dem Arbeitsmarktservice Wien Wagramer Straße (im Folgenden: AMS oder Belangte Behörde) zuletzt am 21.11.2022 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde festgehalten, dass ihn das AMS bei der Suche nach einer Vollzeit- oder Teilzeitstelle als Bürokraft bzw. nach allen den Zumutbarkeitsbestimmungen bei Notstandshilfebezug entsprechenden Tätigkeiten unterstütze.
- Am 21.11.2022 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde eine Beschäftigung als telefonischer Kundenbetreuer bei der XXXX im Ausmaß von 20 bis 30 Wochenstunden zugewiesen. Der Vermittlungsvorschlag wurde dem Beschwerdeführer im Zuge eines persönlichen Beratungsgespräches über sein eAMS Konto übermittelt.
- Am 21.11.2022 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde eine Beschäftigung als telefonischer Kundenbetreuer bei der römisch 40 im Ausmaß von 20 bis 30 Wochenstunden zugewiesen. Der Vermittlungsvorschlag wurde dem Beschwerdeführer im Zuge eines persönlichen Beratungsgespräches über sein eAMS Konto übermittelt.
- Am 30.11.20220 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde über sein eAMS Konto mit, dass er die im Vermittlungsvorschlag genannte Firma telefonisch kontaktiert hätte und niemand abheben würde. Da er eine fixe Arbeitsstelle suchen würde, wäre ihm das Arbeiten über eine Leihfirma unmöglich. Er wäre momentan bei „ XXXX “, um sich beruflich zu orientieren.
- Am 30.11.20220 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde über sein eAMS Konto mit, dass er die im Vermittlungsvorschlag genannte Firma telefonisch kontaktiert hätte und niemand abheben würde. Da er eine fixe Arbeitsstelle suchen würde, wäre ihm das Arbeiten über eine Leihfirma unmöglich. Er wäre momentan bei „ römisch 40 “, um sich beruflich zu orientieren.
- Am 01.12.2022 änderte der Beschwerdeführer in seinem eAMS-Konto den Status des Vermittlungsvorschlags auf „Absage“ und gab unter „Notizen“ neuerlich an, dass ihm das Arbeiten über eine Leihfirma unmöglich wäre und er momentan bei „ XXXX “ wäre, um sich beruflich zu orientieren.
- Am 01.12.2022 änderte der Beschwerdeführer in seinem eAMS-Konto den Status des Vermittlungsvorschlags auf „Absage“ und gab unter „Notizen“ neuerlich an, dass ihm das Arbeiten über eine Leihfirma unmöglich wäre und er momentan bei „ römisch 40 “ wäre, um sich beruflich zu orientieren.
- Daraufhin wurde der Beschwerdeführer seitens des AMS über sein eAMS-Konto darauf hingewiesen, dass eine Bewerbung per E-Mail erfolgen sollte und dies unabhängig davon, ob es sich um eine befristete oder eine unbefristete Stelle handle, dies wäre überdies eine fixe Arbeitsstelle.
- Am 05.12.2022 kontaktiere der Beschwerdeführer die Ombudsstelle des AMS und gab im Wesentlichen an, sein Berater verstünde seine Lage nicht und würde ihn mehr belasten. Er befinde sich durch die weiterhin erforderliche Pflege seiner Mutter in einer schwierigen Situation. Der Beschwerdeführer wurde unter anderem darüber informiert, dass die Vermittlung dennoch nicht ausgesetzt werden könne und ein Prüfverfahren eingeleitet werden müsse, da er sich für vermittelte Stellen nicht bzw. nicht in der vorgegebenen Form beworben hätte.
- Der Beschwerdeführer wurde am 13.12.2022 niederschriftlich bei der belangten Behörde zur Nichtannahme bzw. zum Nichtzustandekommen der zugewiesenen Beschäftigung einvernommen. Er erklärte, dass er hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, hinsichtlich körperlicher Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit und Betreuungspflichten keine Einwendungen habe. Dass keine Bewerbung eingelangt sei, stimme nicht. Er hätte die Firma am 25.11.2022 angerufen, es hätte aber niemand abgehoben. Er hätte daraufhin keine E-Mail an die Firma gesendet.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.12.2022 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 29.11.2022 bis 09.01.2023 gemäß §§ 10 iVm 38 AlVG verloren habe.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.12.2022 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 29.11.2022 bis 09.01.2023 gemäß Paragraphen 10, in Verbindung mit 38 AlVG verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass er die Annahme einer zumutbaren, vom AMS vermittelten Arbeitsstelle bei der Firma XXXX vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.Begründend wurde ausgeführt, dass er die Annahme einer zumutbaren, vom AMS vermittelten Arbeitsstelle bei der Firma römisch 40 vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, er hätte die Firma zwei Mal angerufen und keiner hätte abgehoben oder zurückgerufen. Anbei lege er ein Bestätigungsbild von der Anrufliste vor. Er wäre beim Ausbildungsinstitut „ XXXX “ im „Kompetenzscreening Büro“ im Zeitraum von 29.11.2022 bis 09.01.2023 bei sieben Terminen gewesen, die er alle eingehalten habe. Das AMS habe seine gesundheitlichen Einschränkungen nicht berücksichtigt, nämlich orthopädisch (Therapiebehandlung, Termin vereinbart), Konzentration (Schlaflabor, Termin vereinbart), Psychische Belastung wegen der Pflege und Lage seiner Mutter. Er beantrage die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und einen Dolmetscher für die Sprache Arabisch.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, er hätte die Firma zwei Mal angerufen und keiner hätte abgehoben oder zurückgerufen. Anbei lege er ein Bestätigungsbild von der Anrufliste vor. Er wäre beim Ausbildungsinstitut „ römisch 40 “ im „Kompetenzscreening Büro“ im Zeitraum von 29.11.2022 bis 09.01.2023 bei sieben Terminen gewesen, die er alle eingehalten habe. Das AMS habe seine gesundheitlichen Einschränkungen nicht berücksichtigt, nämlich orthopädisch (Therapiebehandlung, Termin vereinbart), Konzentration (Schlaflabor, Termin vereinbart), Psychische Belastung wegen der Pflege und Lage seiner Mutter. Er beantrage die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und einen Dolmetscher für die Sprache Arabisch.
- Im Verfahren über die Beschwerde erließ die belangte Behörde am 13.03.2023 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG die verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe abgewiesen wurde.
- Im Verfahren über die Beschwerde erließ die belangte Behörde am 13.03.2023 gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG die verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe abgewiesen wurde.
- Am 02.04.2023 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag und gab bekannt, dass er sein Beschwerdevorbringen vollinhaltlich aufrecht halte.
- Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 15.06.2023 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.
- Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 15.06.2023 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer hat einen Pflichtschulabschluss und verfügt über langjährige Berufserfahrung als Lagerarbeiter. Er stand von 01.08.2013 bis 29.02.2020 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Er bezieht seit 01.03.2020 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 29.11.2020 bezieht der Beschwerdeführer überwiegend Notstandshilfe, unterbrochen durch Zeiten von Krankengeldbezug sowie Pflegekarenz von 08.08.2022 bis 07.11.
- Dem Beschwerdeführer sind geregelte Tätigkeiten unter anderem im ständigen Sitzen bzw. überwiegendem Stehen und Gehen zumutbar. Sowohl Bildschirmarbeit, als auch Publikumsverkehr, Nachtarbeit, Schichtarbeit und mit forcierter Belastung der Hände, jeweils mit fallweisem forciertem Arbeitstempo und durchschnittlicher psychischer Belastung, sind möglich. Sein Gesamtleistungskalkül reicht für eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aus. In der zwischen dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde zuletzt am 21.11.2022 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde festgehalten, dass ihn das AMS bei der Suche nach einer Vollzeit- oder Teilzeitstelle als Bürokraft bzw. nach allen den Zumutbarkeitsbestimmungen bei Notstandshilfebezug entsprechenden Tätigkeiten unterstützt. Am 21.11.2022 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde eine Beschäftigung als telefonischer Kundenbetreuer bei der XXXX im Ausmaß von 20 bis 30 Wochenstunden zugewiesen. Der Vermittlungsvorschlag wurde dem Beschwerdeführer im Zuge eines persönlichen Beratungsgespräches über sein eAMS Konto übermittelt.Am 21.11.2022 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde eine Beschäftigung als telefonischer Kundenbetreuer bei der römisch 40 im Ausmaß von 20 bis 30 Wochenstunden zugewiesen. Der Vermittlungsvorschlag wurde dem Beschwerdeführer im Zuge eines persönlichen Beratungsgespräches über sein eAMS Konto übermittelt. Die Stelle entsprach den Kenntnissen und Fähigkeiten des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat zwei Mal am selben Tag (um 12:59 Uhr und um 13:03 Uhr) bei der Firma XXXX mit einer Anrufdauer von zwei bzw. vier Sekunden angerufen. Es hat niemand abgehoben oder zurückgerufen. Der Beschwerdeführer hat sich nicht per E-Mail beworben und auch keinen sonstigen weiteren Bewerbungsversuch unternommen.Der Beschwerdeführer hat zwei Mal am selben Tag (um 12:59 Uhr und um 13:03 Uhr) bei der Firma römisch 40 mit einer Anrufdauer von zwei bzw. vier Sekunden angerufen. Es hat niemand abgehoben oder zurückgerufen. Der Beschwerdeführer hat sich nicht per E-Mail beworben und auch keinen sonstigen weiteren Bewerbungsversuch unternommen. Der Beschwerdeführer teilte der belangten Behörde am 30.11.2022 und am 01.12.2022 per eAMS mit, dass er eine fixe Arbeitsstelle sucht und nicht über eine Leiharbeitsfirma arbeiten möchte. Die Beschäftigung kam nicht zustande und nahm dies der Beschwerdeführer billigend in Kauf. Der Beschwerdeführer nahm weder während der Ausschlussfrist noch in unmittelbarer zeitlicher Nähe dazu ein vollversichertes Dienstverhältnis auf.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich schlüssig aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde. Die Feststellung zu seiner beruflichen Tätigkeit und zum Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergibt sich aus dem Versicherungsdatenauszug. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, dass ihm geregelte Tätigkeiten unter anderem im ständigen Sitzen bzw. überwiegendem Stehen und Gehen, Bildschirmarbeit, Publikumsverkehr, Nachtarbeit, Schichtarbeit, mit forcierter Belastung der Hände, jeweils mit fallweisem forciertem Arbeitstempo und durchschnittlicher psychischer Belastung, möglich sind und sein Gesamtleistungskalkül für eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausreicht, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Ärztlichen Gutachten gemäß § 8 AlVG der PVA vom 04.05.2023 sowie der Chefärztlichen Stellungnahme gemäß § 8 AlVG der PVA vom 24.05.2023.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, dass ihm geregelte Tätigkeiten unter anderem im ständigen Sitzen bzw. überwiegendem Stehen und Gehen, Bildschirmarbeit, Publikumsverkehr, Nachtarbeit, Schichtarbeit, mit forcierter Belastung der Hände, jeweils mit fallweisem forciertem Arbeitstempo und durchschnittlicher psychischer Belastung, möglich sind und sein Gesamtleistungskalkül für eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausreicht, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Ärztlichen Gutachten gemäß Paragraph 8, AlVG der PVA vom 04.05.2023 sowie der Chefärztlichen Stellungnahme gemäß Paragraph 8, AlVG der PVA vom 24.05.
- In der Beschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, dass das AMS seine gesundheitlichen Einschränkungen (orthopädisch (Therapiebehandlung, Termin vereinbart), Konzentration (Schlaflabor, Termin vereinbart) und die psychische Belastung wegen der Pflege und Lage seiner Mutter nicht berücksichtigt habe. Dazu hat die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung zu Recht ausgeführt, dass die angebotene Beschäftigung seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht und sich dies zum einen aus dem Umstand ergibt, dass er im Zuge des Parteiengehörs am 13.12.2022 angegeben hat, keine Einwendungen gegen die angebotene Stelle zu haben. Zum anderen brachte er in seiner Beschwerde zwar gesundheitliche Einschränkungen vor, führte aber nicht aus, inwieweit diese ihn an der Ausübung der angebotenen Stelle gehindert hätten. Die belangte Behörde bemängelte, dass er auch keine Nachweise für die angeführten Einschränkungen vorgelegt hat. Die belangte Behörde verwiese zudem auf das bereits erwähnte arbeitsmedizinische Gutachten vom 04.05.2022, laut welchem dem Beschwerdeführer die Ausübung einer Tätigkeit wie der angebotenen in überwiegender sitzender Haltung mit Bildschirmarbeit und Telefonkontakten jedenfalls ohne weiteres möglich wäre. Die diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung beanstandete der Beschwerdeführer im Vorlageantrag nicht. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Ansicht der belangten Behörde an, wonach die zugewiesene Stelle aus gesundheitlicher Sicht zumutbar ist. Der Inhalt des zugewiesenen Stellenangebotes ist zusammengefasst Bestandteil des an das Bundesverwaltungsgericht übermittelten Verwaltungsaktes und wurde der Inhalt im Verfahren nicht bestritten. Im Rahmen der Niederschrift bei der belangten Behörde am 13.12.2022 brachte der Beschwerdeführer keine Einwendungen gegen die Zumutbarkeit der Beschäftigung vor. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer zwei Mal am selben Tag bei der im gegenständlichen Vermittlungsvorschlag genannten Firma angerufen hat, nämlich im Abstand von vier Sekunden (um 12:59 Uhr und um 13:03 Uhr) und dass keiner abgehoben oder zurückgerufen hat. Dies ergibt sich aus seinen Angaben (unter anderem aus der Niederschrift bei der belangten Behörde am 13.12.2022) sowie aus dem im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Screenshot seiner Anrufliste. In der Niederschrift am 13.12.2022 bestätigte der Beschwerdeführer auch, dass er keine E-Mail an diese Firma gesendet habe. Bereits am 30.11.20220 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde über sein eAMS Konto mit, dass er die im Vermittlungsvorschlag genannte Firma telefonisch kontaktiert hätte und niemand abheben würde. Da er eine fixe Arbeitsstelle suchen würde, wäre ihm das Arbeiten über eine Leihfirma unmöglich. Er wäre momentan bei „ XXXX “, um sich beruflich zu orientieren. Am 01.12.2022 änderte der Beschwerdeführer in seinem eAMS-Konto den Status des Vermittlungsvorschlags auf „Absage“ und gab unter „Notizen“ neuerlich an, dass ihm das Arbeiten über eine Leihfirma unmöglich wäre und er momentan bei „ XXXX “ wäre, um sich beruflich zu orientieren. Die genannten Mitteilungen vom 30.11.2022 und 01.12.2022 befinden sich im Verwaltungsakt.Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer zwei Mal am selben Tag bei der im gegenständlichen Vermittlungsvorschlag genannten Firma angerufen hat, nämlich im Abstand von vier Sekunden (um 12:59 Uhr und um 13:03 Uhr) und dass keiner abgehoben oder zurückgerufen hat. Dies ergibt sich aus seinen Angaben (unter anderem aus der Niederschrift bei der belangten Behörde am 13.12.2022) sowie aus dem im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Screenshot seiner Anrufliste. In der Niederschrift am 13.12.2022 bestätigte der Beschwerdeführer auch, dass er keine E-Mail an diese Firma gesendet habe. Bereits am 30.11.20220 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde über sein eAMS Konto mit, dass er die im Vermittlungsvorschlag genannte Firma telefonisch kontaktiert hätte und niemand abheben würde. Da er eine fixe Arbeitsstelle suchen würde, wäre ihm das Arbeiten über eine Leihfirma unmöglich. Er wäre momentan bei „ römisch 40 “, um sich beruflich zu orientieren. Am 01.12.2022 änderte der Beschwerdeführer in seinem eAMS-Konto den Status des Vermittlungsvorschlags auf „Absage“ und gab unter „Notizen“ neuerlich an, dass ihm das Arbeiten über eine Leihfirma unmöglich wäre und er momentan bei „ römisch 40 “ wäre, um sich beruflich zu orientieren. Die genannten Mitteilungen vom 30.11.2022 und 01.12.2022 befinden sich im Verwaltungsakt. Aufgrund der dargelegten Aussagen des Beschwerdeführers ist es nachvollziehbar, dass die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt hat, dass sich der Beschwerdeführer für die angebotene Stelle aufgrund fehlenden Interesses nicht beworben, hat. Dies ergibt sich – wie bereits dargelegt – aus seinen eigenen Angaben, wonach er zweimal beim Dienstgeber angerufen hat und niemand abgehoben hat, er aber kein E-Mail an den Dienstgeber übermittelt hat. Auch aus dem vorgelegten Screenshot ergibt sich, dass kein Gespräch stattgefunden hat, da die beiden Telefonate lediglich 2 bzw. 4 Sekunden gedauert haben. Die belangte Behörde erwähnt auch, dass aus den eAMS-Nachrichten des Beschwerdeführers vom 30.11.2022 und 01.12.2022 klar hervorgeht, dass er nicht für eine „Leihfirma“ arbeiten möchte. Ergänzend ist zu erwähnen, dass im Vermittlungsvorschlag sowohl die Adresse, E-Mailadresse und Telefonnummer des potentiellen Dienstgebers aufscheint und aus dem Inserat nicht hervorgeht, wie sich der Beschwerdeführer zu bewerben hat. Es ist aber unzweifelhaft, dass seine zwei kurzen, unmittelbar hintereinander durchgeführten Anrufversuche nicht ausreichen, um als Bewerbung angesehen zu werden. Der Beschwerdeführer hätte jedenfalls mehrmals anrufen müssen bzw. auch eine E-Mail mit seinen Bewerbungsunterlagen schicken müssen. Der Beschwerdeführer hat bei der belangten Behörde angegeben, dass er momentan bei „ XXXX “ wäre, um sich beruflich zu orientieren. Auch in der Beschwerde wies er darauf hin, dass er im Zeitraum von 29.11.2022 bis 09.01.2023 beim Ausbildungsinstitut „ XXXX “ im „Kompetenzscreening Büro“ bei sieben Terminen gewesen wäre, die er alle eingehalten habe. Die Teilnahme an Terminen bei diesem Ausbildungsinstitut wird nicht angezweifelt, hat allerdings nichts mit dem gegenständlichen Stellenvorschlag bzw. der Nichtbewerbung auf diese Stelle zu tun und ist daher für das gegenständliche Verfahren nicht relevant.Der Beschwerdeführer hat bei der belangten Behörde angegeben, dass er momentan bei „ römisch 40 “ wäre, um sich beruflich zu orientieren. Auch in der Beschwerde wies er darauf hin, dass er im Zeitraum von 29.11.2022 bis 09.01.2023 beim Ausbildungsinstitut „ römisch 40 “ im „Kompetenzscreening Büro“ bei sieben Terminen gewesen wäre, die er alle eingehalten habe. Die Teilnahme an Terminen bei diesem Ausbildungsinstitut wird nicht angezweifelt, hat allerdings nichts mit dem gegenständlichen Stellenvorschlag bzw. der Nichtbewerbung auf diese Stelle zu tun und ist daher für das gegenständliche Verfahren nicht relevant. In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, wegen der Pflege und Lage seiner Mutter psychisch belastet zu sein. Dies ist menschlich verständlich, ändert aber nichts daran, dass er sich auf die gegenständliche Stelle nicht beworben hat, obwohl er dazu verpflichtet gewesen wäre. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer weder während der Ausschlussfrist noch in unmittelbarer zeitlicher Nähe dazu ein vollversichertes Dienstverhältnis aufnahm, ergibt sich aus dem im Akt inliegenden Versicherungsverlauf des AMS vom 14.06.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. 3.
- Zur Zuweisungstauglichkeit der Beschäftigung: 3.2.
- Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (dabei kann es sich auch um eine Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb oder einem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt handeln - vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).3.2.
- Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (dabei kann es sich auch um eine Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb oder einem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt handeln - vergleiche dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058). Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (vgl. VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig vergleiche VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). 3.2.
- Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind (vgl. VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209).3.2.
- Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären vergleiche VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind vergleiche VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209). Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. zB VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052).Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern vergleiche zB VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (vgl. VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097, 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt vergleiche VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097, 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215). 3.2.
- Im gegenständlichen Fall hat der Vermittlungsvorschlag für die Tätigkeit als telefonischer Kundenbetreuer den Zumutbarkeitskriterien des § 9 Abs. 2 AlVG entsprochen. 3.2.
- Im gegenständlichen Fall hat der Vermittlungsvorschlag für die Tätigkeit als telefonischer Kundenbetreuer den Zumutbarkeitskriterien des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG entsprochen. Der Umstand, dass es sich beim potentiellen Dienstgeber um einen Arbeitskräfteüberlasser handelt und der Beschwerdeführer nicht über eine Leiharbeitsfirma angestellt sein möchte, ändert nichts daran, dass es sich um eine zumutbare Beschäftigung handelt. Auch aus gesundheitlicher Sicht konnte der Beschwerdeführer keine Gründe darlegen, die die Stelle unzumutbar machen würde. Wie beweiswürdigend dargelegt, hat der Beschwerdeführer in der Beschwerde zwar gesundheitliche Einschränkungen vorgebracht, führte aber nicht aus, inwieweit ihn diese an der Ausübung der angebotenen Stelle gehindert hätten. Er legte auch keine Beweise für die angeführten Einschränkungen vor. Außerdem liegen ein arbeitsmedizinisches Gutachten und eine Chefärztliche Stellungnahme vom Mai 2022 vor, laut welchen dem Beschwerdeführer die Ausübung einer Tätigkeit wie der angebotenen in überwiegender sitzender Haltung mit Bildschirmarbeit und Telefonkontakten jedenfalls ohne weiteres möglich ist. 3.
- Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung: Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden:Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. zB VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058).Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche zB VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Es ist für die Kausalität nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Es ist für die Kausalität nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Der Beschwerdeführer hat sich für die angebotene Stelle nicht (ausreichend) beworben. Er hat – wie beweiswürdigend dargelegt – nach zwei fast unmittelbar aufeinanderfolgenden, erfolglosen Anrufversuchen beim potentiellen Dienstgeber weder neuerlich versucht, telefonischen Kontakt zum potentiellen Dienstgeber herzustellen, noch hat er sich per E-Mail beworben. Zudem hat er gegenüber der belangten Behörde eindeutig zum Ausdruck gebracht, nicht an der Stelle interessiert zu sein, da er nicht für eine Leiharbeitsfirma arbeiten möchte. Der Beschwerdeführer hat sich daher bewusst nicht (ausreichend) für die angebotene Stelle beworben. Das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers lässt daher keinen anderen Schluss zu, als dass dem Beschwerdeführer sein Verhalten zumindest bewusst sein hat müssen und er sich damit abgefunden hat, dass das Arbeitsverhältnis durch das Unterlassen einer Bewerbung nicht zustande kommen könnte. Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach § 10 AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob sie vom potentiellen Dienstgeber oder der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung nicht relevant, da es allein auf den Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (vgl. VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054). Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach Paragraph 10, AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob sie vom potentiellen Dienstgeber oder der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung nicht relevant, da es allein auf den Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt vergleiche VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054). Da – wie bereits dargelegt – auch keine Anhaltspunkte bestanden, dass die zugewiesene Beschäftigung unzumutbar gewesen wäre, ist im Ergebnis festzuhalten, dass das AMS gemäß § 38 iVm § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG berechtigt war, die beschwerdegegenständliche Ausschlussfrist zu verhängen.Da – wie bereits dargelegt – auch keine Anhaltspunkte bestanden, dass die zugewiesene Beschäftigung unzumutbar gewesen wäre, ist im Ergebnis festzuhalten, dass das AMS gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG berechtigt war, die beschwerdegegenständliche Ausschlussfrist zu verhängen. 3.
- Zur Rechtsfolge der Vereitelung: Die in § 10 Abs. 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Da es sich um die erste Verhängung der Ausschlussfrist gemäß § 10 AlVG handelt, wurde zu Recht eine sechswöchige Ausschlussfrist verhängt.Da es sich um die erste Verhängung der Ausschlussfrist gemäß Paragraph 10, AlVG handelt, wurde zu Recht eine sechswöchige Ausschlussfrist verhängt. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Die in der Notstandshilfeverordnung iZm der individuellen Freigrenzenerhöhung demonstrativ umschriebenen „berücksichtigungswürdigen Fälle“ sind auch bei der Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AlVG zu beachten (vgl. idS VwGH
- 1995, 94/08/0252, 95/08/0001). Demnach wäre – unter Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen Rechtsänderungen – abgesehen von dem in § 10 Abs. 3 AlVG erwähnten Beispielsfall der Aufnahme einer anderen Beschäftigung etwa auch auf die in § 36 Abs. 5 AlVG (Anm: IdF vor BGBl I 2017/157) genannten berücksichtigungswürdigen Fälle wie zB Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH
- 2000, 99/08/0116). Diese Berücksichtigung besonderer sozialer Härten sei jedenfalls angesichts der Möglichkeit einer auch bloß teilweisen Nachsicht und der prozeduralen Notwendigkeit der vorherigen Anhörung des Regionalbeirates jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen (vgl. Julcher in AlVG-Komm § 10 AlVG Rz 46; aus: Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
- Lfg 2023) zu § 10 AlVG Rz 289).Die in der Notstandshilfeverordnung iZm der individuellen Freigrenzenerhöhung demonstrativ umschriebenen „berücksichtigungswürdigen Fälle“ sind auch bei der Nachsicht gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AlVG zu beachten vergleiche idS VwGH
- 1995, 94/08/0252, 95/08/0001). Demnach wäre – unter Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen Rechtsänderungen – abgesehen von dem in Paragraph 10, Absatz 3, AlVG erwähnten Beispielsfall der Aufnahme einer anderen Beschäftigung etwa auch auf die in Paragraph 36, Absatz 5, AlVG Anmerkung, IdF vor BGBl römisch eins 2017/157) genannten berücksichtigungswürdigen Fälle wie zB Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH
- 2000, 99/08/0116). Diese Berücksichtigung besonderer sozialer Härten sei jedenfalls angesichts der Möglichkeit einer auch bloß teilweisen Nachsicht und der prozeduralen Notwendigkeit der vorherigen Anhörung des Regionalbeirates jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen vergleiche Julcher in AlVG-Komm Paragraph 10, AlVG Rz 46; aus: Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
- Lfg 2023) zu Paragraph 10, AlVG Rz 289). § 10 Abs. 3 AlVG nennt die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichtserteilung. Grundsätzlich kann jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nennt die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichtserteilung. Grundsätzlich kann jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Während im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist (vgl. das Erkenntnis vom
- Juni 2001, Zl. 2000/19/0136, VwSlg 15621 A/2001), werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann.Während im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist vergleiche das Erkenntnis vom
- Juni 2001, Zl. 2000/19/0136, VwSlg 15621 A/2001), werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausgegangen werden kann. Wie festgestellt nahm der Beschwerdeführer vor Ende der Ausschlussfrist und auch in unmittelbarer zeitlicher Nähe danach kein vollversichertes Dienstverhältnis auf. Nachsichtgründe gemäß § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor.Nachsichtgründe gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AlVG liegen nicht vor. 3.
- Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen die Rechtswidrigkeit des Bescheides daher nicht darzutun, auch sonst ist im Verfahren nichts hervorgekommen. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. 3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Der Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Der Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W260.2273564.1.00