RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.01.2024 GeschäftszahlW260 2275726-1 Spruch, W260 2275726-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- XXXX (im Folgenden „Beschwerdeführer“), war zuletzt 23.01.2023 als Küchenhilfe in einem „ XXXX “ Restaurants betreibenden Franchise-Unternehmen beschäftigt und bezog ab dem 03.02.2023 Arbeitslosengeld.
- römisch 40 (im Folgenden „Beschwerdeführer“), war zuletzt 23.01.2023 als Küchenhilfe in einem „ römisch 40 “ Restaurants betreibenden Franchise-Unternehmen beschäftigt und bezog ab dem 03.02.2023 Arbeitslosengeld.
- Am 21.03.2023 wurde dem Beschwerdeführer vom Arbeitsmarktservice Neunkirchen (in der Folge kurz als „belangte Behörde“ oder „AMS“ bezeichnet) ein Vermittlungsvorschlag zur Beschäftigung als Küchenmitarbeiter, in einem „ XXXX “ Restaurant der XXXX GmbH, im Rahmen einer Jobbörse übermittelt.
- Am 21.03.2023 wurde dem Beschwerdeführer vom Arbeitsmarktservice Neunkirchen (in der Folge kurz als „belangte Behörde“ oder „AMS“ bezeichnet) ein Vermittlungsvorschlag zur Beschäftigung als Küchenmitarbeiter, in einem „ römisch 40 “ Restaurant der römisch 40 GmbH, im Rahmen einer Jobbörse übermittelt.
- Am 30.03.2023 erschien der Beschwerdeführer bei der Jobbörse und gab an, dass er bei „ XXXX “ aufgrund der dort verwendeten Fette nicht arbeiten könne.
- Am 30.03.2023 erschien der Beschwerdeführer bei der Jobbörse und gab an, dass er bei „ römisch 40 “ aufgrund der dort verwendeten Fette nicht arbeiten könne.
- Aufgrund der Rückmeldung der zuständigen Stelle des AMS wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde am 12.04.2023 zum Nichtzustandekommen der zugewiesenen Beschäftigung niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dessen gab der Beschwerdeführer an, dass er bereits sieben Jahre bei „ XXXX “ gearbeitet und dieser Zeit immer wieder Probleme mit dem Herzen gehabt hätte. Er habe in diesem Zusammenhang bemerkt, dass er auf die im Betrieb verwendeten Fette bzw. auf das Öl reagiere. Der Beschwerdeführer sagte zu, innerhalb einer Woche, eine ärztliche Bestätigung vorzulegen und bot an, die Stundenanzahl einer bisherigen geringfügigen Beschäftigung bei einem indischen Imbissstand erhöhen zu können.
- Aufgrund der Rückmeldung der zuständigen Stelle des AMS wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde am 12.04.2023 zum Nichtzustandekommen der zugewiesenen Beschäftigung niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dessen gab der Beschwerdeführer an, dass er bereits sieben Jahre bei „ römisch 40 “ gearbeitet und dieser Zeit immer wieder Probleme mit dem Herzen gehabt hätte. Er habe in diesem Zusammenhang bemerkt, dass er auf die im Betrieb verwendeten Fette bzw. auf das Öl reagiere. Der Beschwerdeführer sagte zu, innerhalb einer Woche, eine ärztliche Bestätigung vorzulegen und bot an, die Stundenanzahl einer bisherigen geringfügigen Beschäftigung bei einem indischen Imbissstand erhöhen zu können. Der Beschwerdeführer übermittelte dem AMS in der Folge keine ärztliche Bestätigung über eine Unverträglichkeit von Fetten bzw. Ölen.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.05.2023 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 31.03.2023 bis 11.05.2023 gemäß § 10 AlVG verloren habe.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.05.2023 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 31.03.2023 bis 11.05.2023 gemäß Paragraph 10, AlVG verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Stelle als Küchenhilfe beim Dienstgeber XXXX GmbH mit möglichem Arbeitsbeginn am 31.03.2023 vereitelt habe, in dem dieser das Jobangebot abgelehnt und keine ärztliche Bestätigung bezüglich einer Unverträglichkeit von Fetten/Ölen vorgelegt hätte. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Stelle als Küchenhilfe beim Dienstgeber römisch 40 GmbH mit möglichem Arbeitsbeginn am 31.03.2023 vereitelt habe, in dem dieser das Jobangebot abgelehnt und keine ärztliche Bestätigung bezüglich einer Unverträglichkeit von Fetten/Ölen vorgelegt hätte. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen und seien auch nicht geltend gemacht worden.
- Am 04.05.2023 teilte der Beschwerdeführer dem AMS mit, dass er für den 13.06.2023 einen Facharzttermin vereinbart habe und erhob am 12.05.2023 fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde. Im Wesentlichen führte der Beschwerdeführer aus, dass er einen Facharzttermin erst am 13.06.2023 erhalten habe und den Befund danach umgehend dem AMS vorlegen werde. Des Weiteren werde um neuerliche Prüfung der Sanktion ersucht, weil das Zustandekommen der Beschäftigung nicht vereitelt worden sei, sondern der Beschwerdeführer aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen im angesprochenen Unternehmen nicht arbeiten könne.
- Am 13.06.2023 legte der Beschwerdeführer eine fachärztliche Stellungnahme einer Lungenfachärztin in 1160 Wien vor, in welcher dem Beschwerdeführer ein unauffälliger Herz-und Lungenzustand attestiert und eine Allergieaustestung empfohlen wurde.
- In der Folge erklärte der Beschwerdeführer für den 27.09.2023 einen Termin für eine Allergieaustestung vereinbart zu haben. Mit E-Mail vom 03.07.2023 ersuchte das AMS den Beschwerdeführer um Bekanntgabe des Instituts an welchem die Testung durchgeführt werde, um diesen allenfalls vorzuverlegen können. Das AMS werde die Beschwerde ansonsten dem Bundesverwaltungsgericht vorlegen müssen. Von Seiten des Beschwerdeführers erfolgte jedoch keine Rückmeldung.
- Am 26.07.2023 legte das AMS die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor. Die belangte Behörde führte aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig erscheine, zumal er vor Übermittlung des Vermittlungsangebots niemals vor der Jobbörse Andeutungen über eine Unverträglichkeit von Fetten/Ölen oder sonstige gesundheitliche Einschränkungen gemacht habe, aktuell durchaus als Küchenhilfe geringfügig arbeiten könne und die Vorlage von Nachweisen zur angeblichen Unverträglichkeit zumindest verzögert habe bzw. nicht an einer Beschleunigung des Verfahrens interessiert sei.
- Mit Verfahrensanordnung vom 09.08.2023 informierte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer über die Ergebnisse der Beweisaufnahme und forderte diesen auf, Unterlagen betreffend der behaupteten Unverträglichkeit von Fetten/Ölen/Herzproblemen und Atembeschwerden vorzulegen, wobei ihm eine Frist von drei Wochen eingeräumt wurde. Der Beschwerdeführer ließ die Frist bis dato ungenutzt verstreichen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer war zuletzt als Küchenhilfe beschäftigt und bezog von 03.02.2023 bis 21.05.2023 Arbeitslosengeld. 1.
- Der Vermittlungsvorschlag für die Stelle als Küchenhilfe wurde dem Beschwerdeführer am 21.03.2023 zugewiesen. Es handelt sich um eine Voll- oder Teilzeitbeschäftigung bei kollektivvertraglicher Entlohnung. Die Stelle entsprach den Kenntnissen und Fähigkeiten des Beschwerdeführers und war ihm zumutbar. 1.
- Der Beschwerdeführer erklärte am 30.03.2023 bei der Jobbörse die Stelle nicht antreten zu können, weil diesem aufgrund der verwendeten Fette eine Arbeit bei „ XXXX “ nicht möglich sei. 1.
- Der Beschwerdeführer erklärte am 30.03.2023 bei der Jobbörse die Stelle nicht antreten zu können, weil diesem aufgrund der verwendeten Fette eine Arbeit bei „ römisch 40 “ nicht möglich sei. Die Beschäftigung kam folglich nicht zustande und der Beschwerdeführer nahm dies billigend in Kauf. 1.
- Am 12.04.2023 wurde der Beschwerdeführer vom AMS formell zum Nichtzustandekommen befragt und über die Folgen nach § 10 AlVG informiert. Im Zuge der Befragung sagte der Beschwerdeführer zu, innerhalb einer Woche eine ärztliche Bestätigung vorzulegen mit welcher eine Unverträglichkeit von Fetten/Ölen nachgewiesen wird.1.
- Am 12.04.2023 wurde der Beschwerdeführer vom AMS formell zum Nichtzustandekommen befragt und über die Folgen nach Paragraph 10, AlVG informiert. Im Zuge der Befragung sagte der Beschwerdeführer zu, innerhalb einer Woche eine ärztliche Bestätigung vorzulegen mit welcher eine Unverträglichkeit von Fetten/Ölen nachgewiesen wird. 1.
- Der Beschwerdeführer legte keinen medizinischen Befund vor, in dem eine Unverträglichkeit nachgewiesen wurde, die den Beschwerdeführer an der Aufnahme der durch die belangte Behörde am 21.03.2023 vermittelten Beschäftigung gehindert hätte. 1.
- Mit Bescheid des AMS vom 03.05.2023, VN XXXX , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 AlVG von 31.03.2023 bis 11.05.2023 verloren hat.1.
- Mit Bescheid des AMS vom 03.05.2023, VN römisch 40 , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 10, AlVG von 31.03.2023 bis 11.05.2023 verloren hat. 1.
- Der Beschwerdeführer brachte am 12.05.2023 fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.
- genannten Bescheid ein. 1.
- Die belangte Behörde legte den unter Punkt 1.
- genannten Bescheid samt Verfahrensakt am 26.07.2023 dem Bundesverwaltungsgericht vor. 1.
- Der Beschwerdeführer nahm weder während der Ausschlussfrist noch in unmittelbarer zeitlicher Nähe dazu ein vollversichertes Dienstverhältnis auf. 1.
- Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts. 2.
- Der Leistungsbezug des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Versicherungsdatenauszug mit Stichtag 26.07.
- 2.
- Die geringfügige Beschäftigung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dessen Angaben im Zuge der Niederschrift vom 12.04.
- 2.
- Der Inhalt des zugewiesenen Stellenangebotes ist zusammengefasst Bestandteil des an das Bundesverwaltungsgericht übermittelten Verwaltungsaktes. Auch wurde der Inhalt im Verfahren nicht bestritten. 2.
- Dass im verfahrensgegenständlichen Fall eine Beschäftigung des Beschwerdeführers nicht zustande gekommen ist ergibt sich aus dem Verfahrensakt und ist unstrittig. 2.
- Strittig ist, ob die durch das AMS vermittelte Beschäftigung für den Beschwerdeführer zumutbar iSd § 9 Abs. 2 AlVG war. 2.
- Strittig ist, ob die durch das AMS vermittelte Beschäftigung für den Beschwerdeführer zumutbar iSd Paragraph 9, Absatz 2, AlVG war. Der Beschwerdeführer hat in diesem Zusammenhang sowohl im Zuge der Niederschrift vom 12.04.2023, als auch bei der Jobbörse am 30.03.2023 vorgebracht, dass er die Stelle aufgrund einer Unverträglichkeit von Fetten/Ölen nicht antreten könne. Der Beschwerdeführer brachte bis auf eine Gefährdung der Gesundheit keine Einwendungen gegen die Zumutbarkeit der Beschäftigung vor, die weiteren Zumutbarkeitskriterien sind daher unstrittig. Für eine Beurteilung der Zumutbarkeit war daher die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Gefährdung der Gesundheit abzuklären. Nachweislich aus dem Akteninhalt hervor geht, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Niederschrift vom 12.04.2023 ausdrücklich über die Rechtsfolgen des § 10 AlVG für den Fall der Weigerung bzw. Vereitelung der Annahme belehrt wurde und dennoch zusagte innerhalb einer Woche eine ärztliche Bestätigung für seine Unverträglichkeit vorzulegen. Nachweislich aus dem Akteninhalt hervor geht, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Niederschrift vom 12.04.2023 ausdrücklich über die Rechtsfolgen des Paragraph 10, AlVG für den Fall der Weigerung bzw. Vereitelung der Annahme belehrt wurde und dennoch zusagte innerhalb einer Woche eine ärztliche Bestätigung für seine Unverträglichkeit vorzulegen. Die Vorlage einer fachärztlichen Stellungnahme erfolgte jedoch erst am 13.06.2023, zwei Monate nach der Zusage der Vorlage und einen Monat nach Verkündung des angefochtenen Bescheids. Aus dem Verfahrensakt der belangten Behörde geht ebenso hervor, dass entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers, die belangte Behörde keine Kenntnis über die Vereinbarung eines Facharzttermins durch den Beschwerdeführer hatte, weil diese erst einen Tag nach Verkündung des angefochtenen Bescheids über diesen Umstand durch den Beschwerdeführer informiert wurde. Vielmehr geht durch die vom Beschwerdeführer selbst der belangten Behörde übermittelten fachärztlichen Stellungnahme vom 13.06.2023 hervor, dass eine Beeinträchtigung des Herzens oder Lunge des Beschwerdeführers zum Untersuchungszeitpunkt nicht festgestellt werden konnte. Zwar wurde eine Allergieaustestung durch die untersuchende Ärztin empfohlen und informierte der Beschwerdeführer die belangte Behörde darüber einen solchen Termin vereinbart zu haben, doch wurde ein Testergebnis nie vorgelegt. Dies gilt nicht nur für das Verfahren vor der belangten Behörde, sondern auch für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfahrensanordnung vom 09.08.2023 aufgefordert Unterlagen vorzulegen, aus denen die behauptete Unverträglichkeit von Fetten/Ölen bzw. Herzproblemen und Atembeschwerden hervorgeht. Derartige Unterlagen wurden dem Bundesverwaltungsgericht weder innerhalb der für die Vorlage gesetzten Frist, noch danach, übermittelt. Soweit der Beschwerdeführer demnach vorbringt, aufgrund einer Unzumutbarkeit der vermittelten Stelle nicht in der Lage gewesen zu sein, diese anzutreten, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner mangelnden Mitwirkung an der Feststellung der Eignung den erkennenden Senat nicht überzeugen konnte, dass die vorgebrachte Unverträglichkeit von Fetten bzw. Ölen tatsächlich existiert. Auch nach Verstreichen der von dem Beschwerdeführer für die Vorlage von Nachweisen selbst, oder durch die belangte Behörde oder durch das Bundesverwaltungsgericht gesetzten Fristen, war dieser nicht in der Lage Unterlagen vorzulegen, aus denen eine Unverträglichkeit hervorgeht. Vielmehr liegt nahe, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die durch die belangte Behörde vermittelte Stelle nicht arbeitswillig ist. Dies wird durch den Umstand erhärtet, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Weigerung der Annahme geringfügig als Küchenhilfe in einem indischen Restaurant beschäftigt war und dort nach der allgemeinen Lebenserfahrung ebenso mit Fetten und Ölen in Kontakt kam. 2.
- Die Feststellungen hinsichtlich des angefochtenen Bescheids (Punkt 1.6) und der Beschwerde des Beschwerdeführers (1.7) sowie deren Vorlage samt Akt (Punkt 1.8) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. 2.
- Dass der Beschwerdeführer während und kurz nach dem Ausschlusszeitraum kein vollversichertes Dienstverhältnis aufnahm, ergibt sich ebenso aus dem im Akt einliegenden Versicherungsdatenauszug.
- Rechtliche Beurteilung: Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:3.
- Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF lauten: "Voraussetzungen des Anspruches § 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)bis
(8)[...] Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)-
(8)[...] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- -
- so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist. 3.
- Zur Weigerung der Annahme: 3.2.
- Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind (vgl. VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209).3.2.
- Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären vergleiche VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind vergleiche VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209). 3.2.
- Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verliert die arbeitslose Person ihren Anspruch auf Notstandshilfe, wenn sie sich weigert, eine ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen.3.2.
- Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG verliert die arbeitslose Person ihren Anspruch auf Notstandshilfe, wenn sie sich weigert, eine ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Weigerung ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung der arbeitslosen Person, einen ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung nicht anzunehmen. 3.2.
- Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, nahm der Beschwerdeführer an der Jobbörse zwar teil, verweigerte jedoch einen Arbeitsantritt, dies mit der Begründung, dass ihm die Stelle aufgrund einer Unverträglichkeit von Fetten/Ölen nicht zumutbar sei. Der Beschwerdeführer wäre verpflichtet gewesen, an der Abklärung der eigenen Eignung für die vermittelte Beschäftigung mitzuwirken. Der Beschwerdeführer hat an der Abklärung der eigenen Eignung nicht mitgewirkt, indem entgegen der eigenen Zusage versprochene Unterlagen nicht oder nur verspätet vorlegte und auch ein Gespräch mit dem potentiellen Dienstgeber, welche Produkte er laut Stellenangebot zubereiten hätte sollen, nicht geführt hat. 3.
- Zur Zuweisungstauglichkeit der Beschäftigung: 3.3.
- Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (dabei kann es sich auch um eine Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb oder einem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt handeln - vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).3.3.
- Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (dabei kann es sich auch um eine Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb oder einem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt handeln - vergleiche dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058). 3.3.
- Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052).3.3.
- Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern vergleiche VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Da der Beschwerdeführer die belangte Behörde erstmals am 12.04.2023 auch über die Unverträglichkeit von Ölen informierte, hatte diese im Zeitpunkt der Vermittlung keine Kenntnis einer etwaigen Unzumutbarkeit der Beschäftigung und durfte das gegenständliche Vermittlungsangebot dem Beschwerdeführer zuweisen. 3.3.
- Im Zuge der Niederschrift vom 12.04.2023 wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich über die Gründe der Nichtannahme bzw. des Nichtzustandekommens der zugewiesenen Beschäftigung befragt. Dieser gab an, bis auf eine Gefährdung der Gesundheit keine Einwendungen gegen die Zumutbarkeit der Beschäftigung zu haben. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, konnte eine tatsächlich vorliegende Gefährdung der Gesundheit vom Beschwerdeführer nicht nachgewiesen werden. Im gegenständlichen Fall hat der Vermittlungsvorschlag für die Tätigkeit als Küchenhilfe daher den Zumutbarkeitskriterien des § 9 Abs. 2 AlVG entsprochen. Im gegenständlichen Fall hat der Vermittlungsvorschlag für die Tätigkeit als Küchenhilfe daher den Zumutbarkeitskriterien des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG entsprochen. 3.
- Zur Arbeitsunwilligkeit: 3.4.
- In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf die angebotene Stelle nicht arbeitswillig war. Dadurch hat der Beschwerdeführer seinen Unwillen, die vermittelte Beschäftigung anzunehmen, unmissverständlich zum Ausdruck gebracht und sich in Bezug auf eine der konkret vermittelten Stellen nicht arbeitswillig gezeigt. Wenn das AMS daher bei einer Würdigung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers von einer Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten. 3.4.
- In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf die angebotene Stelle nicht arbeitswillig war. Dadurch hat der Beschwerdeführer seinen Unwillen, die vermittelte Beschäftigung anzunehmen, unmissverständlich zum Ausdruck gebracht und sich in Bezug auf eine der konkret vermittelten Stellen nicht arbeitswillig gezeigt. Wenn das AMS daher bei einer Würdigung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers von einer Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten. 3.4.
- Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt aus dem Grund, dass der Beschwerdeführer kein auf die Erlangung des konkreten Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltete. Durch sein Verhalten setzte er eine Vereitelungshandlung im Sinne des § 10 AlVG. 3.4.
- Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt aus dem Grund, dass der Beschwerdeführer kein auf die Erlangung des konkreten Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltete. Durch sein Verhalten setzte er eine Vereitelungshandlung im Sinne des Paragraph 10, AlVG. 3.4.
- Zur Kausalität ist anzuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.09.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz gegeben, zumal es dem BF bewusst gewesen sein muss, dass sein Verhalten zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt; jedenfalls hat der BF durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen.3.4.
- Zur Kausalität ist anzuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre vergleiche VwGH 20.09.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz gegeben, zumal es dem BF bewusst gewesen sein muss, dass sein Verhalten zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt; jedenfalls hat der BF durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen. 3.4.
- Der Beschwerdeführer hat daher den Tatbestand der Arbeitsunwilligkeit im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG erfüllt.3.4.
- Der Beschwerdeführer hat daher den Tatbestand der Arbeitsunwilligkeit im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG erfüllt. 3.
- Zur Rechtsfolge der Weigerung: Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen".Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). § 10 Abs. 3 AlVG nennt die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichtserteilung. Grundsätzlich kann jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nennt die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichtserteilung. Grundsätzlich kann jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Der Beschwerdeführer hat innerhalb der Ausschlussfrist (31.03.2023 bis 11.05.2023) kein vollversichertes Dienstverhältnis aufgenommen; seine am 04.04.2023 kurzzeitig ausgeübte geringfügige Beschäftigung ist kein berücksichtigungswürdiger Grund (vgl. VwGH vom 14.11.2012, 2010/08/0092).Der Beschwerdeführer hat innerhalb der Ausschlussfrist (31.03.2023 bis 11.05.2023) kein vollversichertes Dienstverhältnis aufgenommen; seine am 04.04.2023 kurzzeitig ausgeübte geringfügige Beschäftigung ist kein berücksichtigungswürdiger Grund vergleiche VwGH vom 14.11.2012, 2010/08/0092). Nachsichtgründe gemäß § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor.Nachsichtgründe gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AlVG liegen nicht vor. 3.
- Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen die Rechtswidrigkeit des Bescheides daher nicht darzutun, auch sonst ist im Verfahren nichts hervorgekommen. Die Beschwerde war somit spruchgemäß abzuweisen. 3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Der Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W260.2275726.1.00