Obsah (19)
§ 36Art. 133§ 3§ 36a§ 15§ 81§ 293§ 20§ 21§ 5§ 22c§ 291a§ 18§ 2§ 13j§ 33§ 80§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.01.2024 GeschäftszahlW260 2281909-1 Spruch, W260 2281909-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§ 36i
Vm § 21 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Michael HEINDL und Alexander WIRTH als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice St. Pölten vom 07.09.2023, VSNR römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom 08.11.2023, GZ: WF 2023-0566-3-014640, betreffend der Bestimmung von Notstandshilfe für die Zeiten von 01.08.2023 bis 31.08.2023 iHv täglich EUR 14,06 und ab dem 01.09.2023 iHv täglich EUR 37,10
Paragraph 36, in Verbindung mit Paragraph 21, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- XXXX (im Folgenden „Beschwerdeführerin“), bezieht seit 01.09.2016 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, unterbrochen durch Wochengeldbezug und Kinderbetreuungsgeldbezug vom 25.03.2022 bis 31.07.
- römisch 40 (im Folgenden „Beschwerdeführerin“), bezieht seit 01.09.2016 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, unterbrochen durch Wochengeldbezug und Kinderbetreuungsgeldbezug vom 25.03.2022 bis 31.07.
- Die Beschwerdeführerin beantragte am 24.07.2023 für den 01.08.2023 beim Arbeitsmarktservice St. Pölten (idF kurz „belangte Behörde“ oder „AMS“) die Gewährung von Notstandshilfe.
- Die Beschwerdeführerin beantragte am 24.07.2023 für den 01.08.2023 beim Arbeitsmarktservice St. Pölten in der Fassung kurz „belangte Behörde“ oder „AMS“) die Gewährung von Notstandshilfe.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.09.2023, VSNR XXXX , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin Notstandshilfe
§ 36i
Vm § 21 AlVG von 01.08.2023 bis 31.08.2023 iHv täglich EUR 14,06 und ab dem 01.09.2023 iHv täglich EUR 37,10 gebühre.3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.09.2023, VSNR römisch 40 , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin Notstandshilfe
Paragraph 36, in Verbindung mit Paragraph 21, AlVG von 01.08.2023 bis 31.08.2023 iHv täglich EUR 14,06 und ab dem 01.09.2023 iHv täglich EUR 37,10 gebühre.
- Mit Schreiben vom 20.09.2023 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt
- genannten Bescheid des AMS. Darin beantragte sie, dass der angefochtene Bescheid aufgehoben und ihr Notstandshilfe für den Zeitraum von 01.08.2023 bis 31.08.2023 in voller Höhe ohne Anrechnung des Kinderbetreuungsgeldes für Juli 2023 zuerkannt, sowie eine mündliche Verhandlung durchgeführt werde. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass grundsätzlich nach dem Wortlaut der Bestimmung des § 36 Abs. 3 AlVG das in einem Kalendermonat erzielte Einkommen, welches ohne Auswirkungen auf den Leistungsanspruch geblieben ist, im Folgemonat auf die Notstandshilfe anzurechnen sei. Der Gesetzgeber habe mit BGBl. I Nr. 2017/157 mit Wirkung zum 01.07.2018 den Wegfall der Partnereinkommensanrechnung im Notstandshilfebezug beschlossen und zu diesem Zweck § 36 AlVG novelliert. Gleichzeitig sei damit das Außerkrafttreten des § 34 AlVG beschlossen und § 5 NH-VO aufgehoben worden, wonach eine Anrechnung von Einkommen
§ 3Abs. 1 Z 4 lit. a und Z 5 lit. a bis d ESt
G 1988, also auch von Kinderbetreuungsgeld, nicht stattfinde. Eine Anrechnung von Kinderbetreuungsgeld könne jedoch systematisch wohl nur auf Zeiträume zutreffen, in denen ein Antrag auf eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung gestellt wurde.
- Mit Schreiben vom 20.09.2023 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt
- genannten Bescheid des AMS. Darin beantragte sie, dass der angefochtene Bescheid aufgehoben und ihr Notstandshilfe für den Zeitraum von 01.08.2023 bis 31.08.2023 in voller Höhe ohne Anrechnung des Kinderbetreuungsgeldes für Juli 2023 zuerkannt, sowie eine mündliche Verhandlung durchgeführt werde. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass grundsätzlich nach dem Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 36, Absatz 3, AlVG das in einem Kalendermonat erzielte Einkommen, welches ohne Auswirkungen auf den Leistungsanspruch geblieben ist, im Folgemonat auf die Notstandshilfe anzurechnen sei. Der Gesetzgeber habe mit BGBl. römisch eins Nr. 2017/157 mit Wirkung zum 01.07.2018 den Wegfall der Partnereinkommensanrechnung im Notstandshilfebezug beschlossen und zu diesem Zweck Paragraph 36, AlVG novelliert. Gleichzeitig sei damit das Außerkrafttreten des Paragraph 34, AlVG beschlossen und Paragraph 5, NH-VO aufgehoben worden, wonach eine Anrechnung von Einkommen
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a und Ziffer 5, Litera a bis d EStG 1988, also auch von Kinderbetreuungsgeld, nicht stattfinde. Eine Anrechnung von Kinderbetreuungsgeld könne jedoch systematisch wohl nur auf Zeiträume zutreffen, in denen ein Antrag auf eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung gestellt wurde.
- Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 08.11.2023, GZ: WF 2023-0566-3-014640, wurde die unter Punkt
- genannte Beschwerde abgewiesen und der unter Punkt
- genannte Bescheid bestätigt. Begründend führte das AMS aus, dass die Beschwerdeführerin vom 25.03.2023 bis zum 31.07.2023 pauschales Kinderbetreuungsgeld iHv täglich EUR 22,60 bezog,
§ 36aAl
VG das steuerfreie Kinderbetreuungsgeld einen Hinzurechnungsbetrag iSd § 3 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG darstelle und das Kinderbetreuungsgeld von Juli 2023 daher auf die Notstandhilfe für die Zeit vom 01.08.2023 bis 31.08.2023 anzurechnen sei. Aufgrund der zwingend anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen und ständiger BVwG-Judikatur, zuletzt vom 25.07.2023, GZ W225 2274042-1, bestünde keine Möglichkeit einer anderen Entscheidung für die Zeit von 01.08.2023 bis 31.08.2023.
- Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 08.11.2023, GZ: WF 2023-0566-3-014640, wurde die unter Punkt
- genannte Beschwerde abgewiesen und der unter Punkt
- genannte Bescheid bestätigt. Begründend führte das AMS aus, dass die Beschwerdeführerin vom 25.03.2023 bis zum 31.07.2023 pauschales Kinderbetreuungsgeld iHv täglich EUR 22,60 bezog,
Paragraph 36 a, AlVG das steuerfreie Kinderbetreuungsgeld einen Hinzurechnungsbetrag iSd Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b, EStG darstelle und das Kinderbetreuungsgeld von Juli 2023 daher auf die Notstandhilfe für die Zeit vom 01.08.2023 bis 31.08.2023 anzurechnen sei. Aufgrund der zwingend anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen und ständiger BVwG-Judikatur, zuletzt vom 25.07.2023, GZ W225 2274042-1, bestünde keine Möglichkeit einer anderen Entscheidung für die Zeit von 01.08.2023 bis 31.08.
- Mit Schreiben vom 21.11.2023 beantragte die Beschwerdeführerin fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Ergänzend wurde ausgeführt, dass zwar bis 31.07.2023 Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, jedoch der Antrag vom 24.07.2023 auf Notstandshilfe für den Zeitraum ab 01.08.2023 gelte und sich somit die Zeiträume des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld und Notstandshilfe nicht überschneiden würden.
- Am 27.11.2023 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und mit Hauptwohnsitz in 2125 Statzendorf, Birkengasse 5, gemeldet. 1.
- Die Beschwerdeführerin ist am römisch 40 geboren und mit Hauptwohnsitz in 2125 Statzendorf, Birkengasse 5, gemeldet. 1.
- Die Beschwerdeführerin bezog seit 01.09.2016 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, unterbrochen durch Wochengeldbezug und Kinderbetreuungsgeld von 25.03.2022 bis 31.07.
- 1.
- Die Beschwerdeführerin ist geschieden und hat zwei minderjährige Kinder. 1.
- Die Beschwerdeführerin bezog für ihren Sohn XXXX Kinderbetreuungsgeld von 25.03.2022 bis 31.12.2022 iHv EUR 21,36 täglich und von 01.01.2023 bis 31.07.2023 iHv EUR 22,60 täglich.1.
- Die Beschwerdeführerin bezog für ihren Sohn römisch 40 Kinderbetreuungsgeld von 25.03.2022 bis 31.12.2022 iHv EUR 21,36 täglich und von 01.01.2023 bis 31.07.2023 iHv EUR 22,60 täglich. 1.
- Die Beschwerdeführerin meldete sich am 24.07.2023 beim AMS arbeitslos und stellte für den 01.08.2023 den Antrag auf Gewährung von Notstandshilfe. 1.
- Mit Bescheid des AMS vom 07.09.2023, VSNR XXXX , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin Notstandshilfe
§ 36i
Vm § 21 AlVG von 01.08.2023 bis 31.08.2023 iHv täglich EUR 14,06 und ab dem 01.09.2023 iHv täglich EUR 37,10 gebührt. Die Bemessungsgrundlage betrug EUR 2.464,
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde.1.
- Mit Bescheid des AMS vom 07.09.2023, VSNR römisch 40 , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin Notstandshilfe
Paragraph 36, in Verbindung mit Paragraph 21, AlVG von 01.08.2023 bis 31.08.2023 iHv täglich EUR 14,06 und ab dem 01.09.2023 iHv täglich EUR 37,10 gebührt. Die Bemessungsgrundlage betrug EUR 2.464,
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. 1.
- Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 08.11.2023, GZ: WF 2023-0566-3-014640, wurde die Beschwerde abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 07.09.2023, VSNR XXXX , inhaltlich bestätigt.1.
- Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 08.11.2023, GZ: WF 2023-0566-3-014640, wurde die Beschwerde abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 07.09.2023, VSNR römisch 40 , inhaltlich bestätigt. 1.
- Mit Schreiben vom 21.11.2023 beantragte die Beschwerdeführerin fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
- Beweiswürdigung:1.
- Mit Schreiben vom 21.11.2023 beantragte die Beschwerdeführerin fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.,
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungsakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts. 2.
- Die Feststellungen zum Geburtsdatum und dem Wohnsitz sowie dem Personen- und Familienstand der Beschwerdeführerin stützen sich auf die Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, den Antrag auf Notstandshilfe und der Mitteilung der ÖGK über den Anspruch auf Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz vom 17.04.
- 2.
- Die Feststellungen zum Bezug von Kinderbetreuungsgeld stützen sich auf die Mitteilung der ÖGK über den Anspruch auf Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz. 2.
- Die Feststellungen zu den arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten in Österreich und zur Bemessungsgrundlage stützen sich auf die Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger und in den Bezugsverlauf des AMS. 2.
- Die Feststellungen zum Antrag auf Notstandshilfe stützen sich auf die Arbeitslosenmeldung und den Antrag auf Notstandshilfe vom 24.07.2023 und stimmen mit den Angaben der Beschwerdeführerin in der Beschwerde überein. 2.
- Die Feststellungen zum Bescheid, der Beschwerde, der Beschwerdevorentscheidung und dem Vorlageantrag stützen sich auf die genannten im Akt befindlichen Dokumente und sind unstrittig.
- Rechtliche Beurteilung: Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. I Nr. 609/1977 idgF lauten:3.
- Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 609 aus 1977, idgF lauten: Notstandshilfe Voraussetzungen des Anspruches § 33.
(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.Paragraph 33,
(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 7, Absatz 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(3)Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
(4)Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume
§ 15
und
§ 81Abs. 10.
(4)Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume
Paragraph 15 und
Paragraph 81, Absatz 10, (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2001)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,) Ausmaß § 36.
(1)Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe: Paragraph 36,
(1)Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe: 1. 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes
§ 293Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt; 1. 95 v
H des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt; 2. 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes
§ 293Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen;2. 92 v
H des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen; zuzüglich gebühren Familienzuschläge
§ 20Al
VG, soweit dadurch die Obergrenze
§ 21Abs.
5 nicht überschritten wird.zuzüglich gebühren Familienzuschläge
Paragraph 20, AlVG, soweit dadurch die Obergrenze
Paragraph 21, Absatz 5, nicht überschritten wird.
(2)Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen zu berücksichtigen.
(3)Bei der Anrechnung von Einkommen (§ 36a) des (der) Arbeitslosen auf die Notstandshilfe ist Folgendes zu beachten:
(3)Bei der Anrechnung von Einkommen (Paragraph 36 a,) des (der) Arbeitslosen auf die Notstandshilfe ist Folgendes zu beachten: Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze
§ 5Abs.
2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt. Wiederkehrende Bezüge an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (§ 29 Z 1 zweiter Teilstrich EStG 1988) sind nur insoweit anzurechnen, als sie den Betrag der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze
§ 5Abs.
2 ASVG übersteigen.Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt. Wiederkehrende Bezüge an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (Paragraph 29, Ziffer eins, zweiter Teilstrich EStG 1988) sind nur insoweit anzurechnen, als sie den Betrag der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG übersteigen.
(4)Wird Einkommen auf die Notstandshilfe angerechnet, so ist der anzurechnende Betrag kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden. Bei Besuch von Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen gewährte Beihilfen und andere Zuwendungen, die zur Abdeckung schulungsbedingter Mehraufwendungen dienen, sind nicht anzurechnen. Finanzielle Zuschüsse des Sozial- und Weiterbildungsfonds
§ 22cdes Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) sind auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen.
(4)Wird Einkommen auf die Notstandshilfe angerechnet, so ist der anzurechnende Betrag kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden. Bei Besuch von Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen gewährte Beihilfen und andere Zuwendungen, die zur Abdeckung schulungsbedingter Mehraufwendungen dienen, sind nicht anzurechnen. Finanzielle Zuschüsse des Sozial- und Weiterbildungsfonds
Paragraph 22 c, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) sind auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen.
(5)Abweichend von Abs. 1 ist bei der Festsetzung des Betrages der Notstandshilfe für Zuerkennungen auf Notstandshilfe bzw. Verlängerungen der Notstandshilfe ab 1. Mai 1996 wie folgt vorzugehen:
(5)Abweichend von Absatz eins, ist bei der Festsetzung des Betrages der Notstandshilfe für Zuerkennungen auf Notstandshilfe bzw. Verlängerungen der Notstandshilfe ab 1. Mai 1996 wie folgt vorzugehen: Wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 20 Wochen (§ 18 Abs. 1 erster Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Ausgleichszulagenrichtsatz (§ 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG) festgelegt werden; wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 30 Wochen (§ 18 Abs. 1 zweiter Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Existenzminimum
§ 291aAbs.
2 Z 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, festgelegt werden. Bei Anschluß von Notstandshilfe an Karenzgeld oder Arbeitslosengeld
§ 18Abs.
8 ist jenes Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgeblich, das gebührt hätte, wenn anstelle des Karenzgeldes Arbeitslosengeld oder anstelle des Arbeitslosengeldes
§ 18Abs.
8 Arbeitslosengeld
§ 18Abs.
1 beantragt worden wäre. Bei erstmaligen Anträgen auf Notstandshilfe im Anschluß an den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Karenzgeld ist diese Bestimmung erst ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum von sechs Monaten nach dem Anfallstag folgt, anzuwenden. Der Beurteilung der Bezugsdauer des zugrundeliegenden Arbeitslosengeldes ist § 18 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 364/1989 zugrunde zu legen. Hat der Arbeitslose das 45. Lebensjahr vollendet, so ist der Bemessung der Notstandshilfe die längste zuerkannte Bezugsdauer von Arbeitslosengeld zu Grunde zu legen.Wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 20 Wochen (Paragraph 18, Absatz eins, erster Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Ausgleichszulagenrichtsatz (Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, lit. bb ASVG) festgelegt werden; wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 30 Wochen (Paragraph 18, Absatz eins, zweiter Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Existenzminimum
Paragraph 291 a, Absatz 2, Ziffer eins, der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, festgelegt werden. Bei Anschluß von Notstandshilfe an Karenzgeld oder Arbeitslosengeld
Paragraph 18, Absatz 8, ist jenes Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgeblich, das gebührt hätte, wenn anstelle des Karenzgeldes Arbeitslosengeld oder anstelle des Arbeitslosengeldes
Paragraph 18, Absatz 8, Arbeitslosengeld
Paragraph 18, Absatz eins, beantragt worden wäre. Bei erstmaligen Anträgen auf Notstandshilfe im Anschluß an den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Karenzgeld ist diese Bestimmung erst ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum von sechs Monaten nach dem Anfallstag folgt, anzuwenden. Der Beurteilung der Bezugsdauer des zugrundeliegenden Arbeitslosengeldes ist Paragraph 18, Absatz eins bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 364 aus 1989, zugrunde zu legen. Hat der Arbeitslose das 45. Lebensjahr vollendet, so ist der Bemessung der Notstandshilfe die längste zuerkannte Bezugsdauer von Arbeitslosengeld zu Grunde zu legen.
(6)§ 20 Abs. 6 und § 21a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.
(6)Paragraph 20, Absatz 6 und Paragraph 21 a, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt. Einkommen § 36a.
(1)Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 6 lit. a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (§ 20 Abs. 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.Paragraph 36 a,
(1)Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (Paragraph 12, Absatz 6, Litera a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (Paragraph 20, Absatz 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.
(2)Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen
§ 2Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (ESt
G 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen
Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich
Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung
§ 13jBauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl.
Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
(2)Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen
Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen
Absatz 3 und dem Pauschalierungsausgleich
Absatz 4, Einkommensteile, die mit dem festen Satz des Paragraph 67, des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung
Paragraph 13 j, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
(3)Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen:
(3)Dem Einkommen nach Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen: 1. Steuerfreie Bezüge
§ 3Abs. 1 Z 4 lit. a und lit. e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 22 bis 24 und Z 32 sowie § 29 Z 1 zweiter Satz ESt
G 1988; 1. Steuerfreie Bezüge
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a und Litera e,, Ziffer 5, Litera a bis d, Ziffer 8 bis 12, Ziffer 22 bis 24 und Ziffer 32, sowie Paragraph 29, Ziffer eins, zweiter Satz EStG 1988;
- die Beträge nach den §§ 10, 18 Abs. 6 und 7, 24 Abs. 4 und 41 Abs. 3 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
- die Beträge nach den Paragraphen 10, 18, Absatz 6 und 7, 24 Absatz 4 und 41 Absatz 3, EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
- Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973.
- Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,.
(4)Bei der Ermittlung des Einkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gelten 3 vH des Einheitswertes als monatliches Einkommen. Werden bei Einkünften aus einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit Gewinne nicht nach Führung ordnungsgemäßer Bücher oder Aufzeichnungen, sondern nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt, sind diese Einkünfte um 10 vH zu erhöhen.
(4)Bei der Ermittlung des Einkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gelten 3 vH des Einheitswertes als monatliches Einkommen. Werden bei Einkünften aus einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit Gewinne nicht nach Führung ordnungsgemäßer Bücher oder Aufzeichnungen, sondern nach Durchschnittssätzen (Paragraph 17, EStG 1988) ermittelt, sind diese Einkünfte um 10 vH zu erhöhen.
(5)Das Einkommen ist wie folgt nachzuweisen:
- bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise;
- bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit durch die Vorlage einer aktuellen Lohnbestätigung;
- bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft durch Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides;
- bei steuerfreien Bezügen durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle.
(6)Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge und Beträge
Abs. 3 Z 2 ist eine Erklärung abzugeben.
(6)Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge und Beträge
Absatz 3, Ziffer 2, ist eine Erklärung abzugeben.
(7)Als monatliches Einkommen gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln. 3.
- Für den gegenständlichen Fall folgt daraus: 3.2.
- Die Beschwerdeführerin bezog seit 01.09.2016 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, unterbrochen durch Wochengeldbezug und Kinderbetreuungsgeldbezug vom 25.03.2022 bis 31.07.
- Die Beschwerdeführerin meldete sich am 24.07.2023 beim AMS arbeitslos und beantragte per 01.08.2023 die Zuerkennung von Notstandshilfe. 3.2.
- Wie obig ausgeführt, bestreitet die Beschwerdeführerin lediglich die Rechtmäßigkeit der Anrechnung des Kinderbetreuungsgeldes auf die Notstandshilfe für den auf den Bezug folgenden Monat August
- Die im Bescheid festgestellte Höhe des Anspruchs auf Notstandshilfe vor Anrechnung und in der Zeit ab 01.09.2023 wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. 3.2.3.
§ 33Abs. 3 Al
VG liegt eine Notlage dann vor, wenn dem Arbeitslosen – ohne Notstandshilfe – die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse tatsächlich unmöglich ist.
§ 36Abs. 2 Al
VG sind bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 26.05.2004, 2001/08/0124 mwN. zur Anrechnung des tatsächlichen Einkommens bei der Prüfung der Notlage).3.2.3.
Paragraph 33, Absatz 3, AlVG liegt eine Notlage dann vor, wenn dem Arbeitslosen – ohne Notstandshilfe – die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse tatsächlich unmöglich ist.
Paragraph 36, Absatz 2, AlVG sind bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen zu berücksichtigen vergleiche VwGH 26.05.2004, 2001/08/0124 mwN. zur Anrechnung des tatsächlichen Einkommens bei der Prüfung der Notlage). 3.2.4.
§ 3Abs. 1 Z 5 lit. b ESt
G 1988 sind Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeld- gesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, von der Einkommenssteuer befreit. Es handelt sich somit grundsätzlich um anrechenbares Einkommen iSd § 36a Abs. 3 Z 1 AlVG (vgl. VwGH 29.01.2019, Ro 2018/08/0020).3.2.4.
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b, EStG 1988 sind Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeld- gesetz (KBGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, von der Einkommenssteuer befreit. Es handelt sich somit grundsätzlich um anrechenbares Einkommen iSd Paragraph 36 a, Absatz 3, Ziffer eins, AlVG vergleiche VwGH 29.01.2019, Ro 2018/08/0020). Der VwGH hat zudem in seiner Entscheidung vom 26.07.2023, Ra 2023/08/0075, die in der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob Kinderbetreuungsgeld anrechenbares Einkommen
§ 36aAbs. 3 Al
VG darstelle, diese ausdrücklich bejaht. Der VwGH hat zudem in seiner Entscheidung vom 26.07.2023, Ra 2023/08/0075, die in der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob Kinderbetreuungsgeld anrechenbares Einkommen
Paragraph 36 a, Absatz 3, AlVG darstelle, diese ausdrücklich bejaht. Daran ändert auch nichts, dass nach der bis zum 1. Juli 2018 geltenden Rechtslage
§ 5Abs.
1 der Notstandshilfeverordnung, BGBl. Nr. 352/1973, die Anrechnung des Kinderbetreuungsgeldes ausgeschlossen war. Daran ändert auch nichts, dass nach der bis zum 1. Juli 2018 geltenden Rechtslage
Paragraph 5, Absatz eins, der Notstandshilfeverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 352 aus 1973,, die Anrechnung des Kinderbetreuungsgeldes ausgeschlossen war. Die Verordnung ist
§ 80Abs. 16 Al
VG mit 1. Juli 2018 außer Kraft getreten, ohne dass in Bezug auf die Nichtanrechnung von Kinderbetreuungsgeld eine Nachfolgeregelung geschaffen wurde. In den Gesetzesmaterialien zur Novelle BGBl. I Nr. 157/2017 (mit der die Anrechnung des Partnereinkommens auf die Notstandshilfe abgeschafft und die Notstandshilfeverordnung außer Kraft gesetzt wurde) gibt es zwar keinen Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber die Begünstigung hinsichtlich des Kinderbetreuungsgeldes bei der Anrechnung auf die Notstandshilfe beseitigen wollte. Umgekehrt lässt sich den Materialien aber auch nicht die Absicht entnehmen, den Inhalt der außer Kraft gesetzten Verordnung insoweit aufrecht erhalten zu wollen. Eine planwidrige Regelungslücke ist vor diesem Hintergrund nicht zu erkennen (vgl VwGH 26.07.2023, Ra 2023/08/0075). Die Verordnung ist
Paragraph 80, Absatz 16, AlVG mit
- Juli 2018 außer Kraft getreten, ohne dass in Bezug auf die Nichtanrechnung von Kinderbetreuungsgeld eine Nachfolgeregelung geschaffen wurde. In den Gesetzesmaterialien zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2017, (mit der die Anrechnung des Partnereinkommens auf die Notstandshilfe abgeschafft und die Notstandshilfeverordnung außer Kraft gesetzt wurde) gibt es zwar keinen Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber die Begünstigung hinsichtlich des Kinderbetreuungsgeldes bei der Anrechnung auf die Notstandshilfe beseitigen wollte. Umgekehrt lässt sich den Materialien aber auch nicht die Absicht entnehmen, den Inhalt der außer Kraft gesetzten Verordnung insoweit aufrecht erhalten zu wollen. Eine planwidrige Regelungslücke ist vor diesem Hintergrund nicht zu erkennen vergleiche VwGH 26.07.2023, Ra 2023/08/0075). Mit Beschluss vom 16.08.2023, Ra 2023/08/0099, wies der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf die eindeutige Rechtslage betreffend die Frage der Anrechenbarkeit von Kinderbetreuungsgeld als eigenes Einkommen und die diesbezüglich bereits ergangene Entscheidung vom 26.07.2023, Ra 2023/08/0075, eine Revision gegen eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zurück. Nach den zitierten Gesetzesbestimmungen und der angeführten Rechtsprechung des VwGH liegt demnach, entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 20.09.2023, keine planwidrige Regelung des Gesetzgebers vor, sondern ist das Kinderbetreuungsgeld grundsätzlich auf die Notstandshilfe anzurechnen und war die vorgangsweise der belangten Behörde im vorliegenden Fall rechtmäßig. 3.2.
- Für den Zeitraum von 01.08.2023 bis 31.08.2023 errechnet sich die Höhe des Tagsatzes der Notstandshilfe daher wie folgt: Die Beschwerdeführerin erhielt im Monat Juli 2023 Kinderbetreuungsgeld iHv EUR 700,60 (EUR 22,60 * 31 Tage) und ist dieser Betrag entsprechend der eindeutigen Gesetzeslage und der Entscheidung des VwGH 26.07.2023, Ra 2023/08/0075, auf die Notstandshilfe anzurechnen. Das Faktum, dass eine Anrechnung des für den Monat Juli 2023 bezogenen Kinderbetreuungsgeldes auf die im Monat August 2023 zu beziehende Notstandshilfe erfolgt, ergibt sich aus dem ausdrücklichen Wortlaut des § 36 Abs. 3 AlVG, welcher besagt, dass das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkungen auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen ist. Das Faktum, dass eine Anrechnung des für den Monat Juli 2023 bezogenen Kinderbetreuungsgeldes auf die im Monat August 2023 zu beziehende Notstandshilfe erfolgt, ergibt sich aus dem ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 36, Absatz 3, AlVG, welcher besagt, dass das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkungen auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen ist. Das bedeutet, dass Einkommen, die im Monat der Auszahlung zum Ruhen des Leistungsanspruches jener Person führen, die dieses Einkommen bezieht, im Folgemonat nicht noch einmal auf die Leistung anrechnet werden dürfen. Dies gilt unter anderem für den Bezug von Kranken-, Wochengeld und Kündigungsentschädigung. Aus dem gleichen Grund ist auch das letzte Gehalt aus einem Dienstverhältnis nicht auf den ersten Monat des Leistungsbezuges anzurechnen. Auf die Notstandshilfe anzurechnen sind ausschließlich dem Arbeitslosen im Leistungszeitraum tatsächlich zugeflossene Einkünfte. Das heißt für die Frage der Anrechnung (also Beurteilung der Notlage) gilt das Bezugs- und nicht das Anspruchsprinzip (Sdoutz, Arbeitslosenversicherungsgesetz § 36 Rz 677). Das bedeutet, dass Einkommen, die im Monat der Auszahlung zum Ruhen des Leistungsanspruches jener Person führen, die dieses Einkommen bezieht, im Folgemonat nicht noch einmal auf die Leistung anrechnet werden dürfen. Dies gilt unter anderem für den Bezug von Kranken-, Wochengeld und Kündigungsentschädigung. Aus dem gleichen Grund ist auch das letzte Gehalt aus einem Dienstverhältnis nicht auf den ersten Monat des Leistungsbezuges anzurechnen. Auf die Notstandshilfe anzurechnen sind ausschließlich dem Arbeitslosen im Leistungszeitraum tatsächlich zugeflossene Einkünfte. Das heißt für die Frage der Anrechnung (also Beurteilung der Notlage) gilt das Bezugs- und nicht das Anspruchsprinzip (Sdoutz, Arbeitslosenversicherungsgesetz Paragraph 36, Rz 677). Im vorliegenden Fall hat der Bezug von Kinderbetreuungsgeld grundsätzlich keine Auswirkungen auf das Bestehen eines Anspruchs auf Notstandshilfe, insbesondere tritt kein Ruhen des Anspruchs ein. Das für den Monat Juli 2023 bezogene Kinderbetreuungsgeld ist daher als Einkommen auf den Anspruch auf Notstandshilfe für den Monat August 2023 anzurechnen, da es ohne Auswirkungen auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat erfolgt ist. Der Grundbetrag des letzten Anspruchs auf Notstandshilfe lag den Bestimmungen des § 36 iVm § 21 AlVG entsprechend bei EUR 37,10 täglich. Der Grundbetrag des letzten Anspruchs auf Notstandshilfe lag den Bestimmungen des Paragraph 36, in Verbindung mit Paragraph 21, AlVG entsprechend bei EUR 37,10 täglich. Entsprechend dem Folgemonatsprinzip ist Basis für die Anrechnung im August der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld im Juli, welcher kaufmännisch gerundet auf einen vollen Eurobetrag 701,00 betrug (EUR 22,60 * 31 Tage). Aus dem bezogenen Kinderbetreuungsgeld resultiert ein täglicher Anrechnungsbetrag im August iHv EUR 23,04 (EUR 701,00 * 12 Monate / 365 Tage). Nach Abzug des Anrechnungsbetrags verbleibt im Monat August folglich ein Anspruch auf Notstandshilfe iHv EUR 14,06 täglich (EUR 37,10 – EUR 23,04 = EUR 14,06). Für den Zeitraum ab 01.09.2023 erfolgt kein Abzug eines Anrechnungsbetrags, weshalb ab diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Notstandshilfe iHv EUR 37,10 täglich zusteht. Gegen die Höhe des durch die belangte Behörde errechneten Anspruchs auf Notstandshilfe vor Anrechnung wurden in der Beschwerde vom 20.09.2023 keine Einwendungen erhoben. Auch gab es keine Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Berechnung der Höhe des Anspruchs auf Notstandshilfe. Die Beschwerde war somit spruchgemäß abzuweisen. 3.2.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Der Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und ist vielmehr eine Rechtsfrage. Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W260.2281909.1.00