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{'item': 'W260 2282286-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.01.2024 GeschäftszahlW260 2282286-1 Spruch, W260 2282286-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schloßhofer Straße (in der Folge kurz als „belangte Behörde“ oder „AMS“ bezeichnet) vom 10.07.2023 wurde der Leistungsbezug des XXXX (im folgenden „Beschwerdeführer“) gemäß § 33 Abs. 2 iVm §§ 38, 24 Abs.1 und § 7 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 und Abs. 3 Z .1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) mangels Verfügbarkeit ab 01.07.2023 eingestellt.
  2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schloßhofer Straße (in der Folge kurz als „belangte Behörde“ oder „AMS“ bezeichnet) vom 10.07.2023 wurde der Leistungsbezug des römisch 40 (im folgenden „Beschwerdeführer“) gemäß Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 38, 24, Absatz eins und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer Punkt eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) mangels Verfügbarkeit ab 01.07.2023 eingestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich nach eigenen niederschriftlichen Angaben vom 30.06.2023 nicht zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung für zumindest 20 Wochenstunden bereithalten könne, da er Sorgepflichten für seine Kinder habe und sich um seine Gattin zu kümmern habe. Er stehe daher der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und wurde ihm die Leistung aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vorläufig ausbezahlt.
  4. Im Verfahren über die Beschwerde erließ die belangte Behörde am 07.09.2023 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG die Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde mit näherer Begründung abgewiesen wurde.
  5. Im Verfahren über die Beschwerde erließ die belangte Behörde am 07.09.2023 gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG die Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde mit näherer Begründung abgewiesen wurde. Ein Vorlageantrag wurde in der Folge nicht eingebracht.
  6. Mit dem Bescheid vom 06.10.2023 verpflichtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung iHv EUR 2.357,43 gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG.
  7. Mit dem Bescheid vom 06.10.2023 verpflichtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung iHv EUR 2.357,43 gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.07.2023 die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum von 01.07.2023 bis 03.07.2023 in der täglichen Höhe von EUR 37,10 und vom 04.07.2023 bis 31.08.2023 in der täglichen Höhe von EUR 38,07 vorläufig ausbezahlt worden sei. Die rechtskräftige Beschwerdevorentscheidung gegen die Beschwerde habe ergeben, dass die Sanktion zu Recht verhängt worden sei und in diesem Zeitraum kein Leistungsanspruch bestanden habe. Dieser Umstand stelle einen Rückforderungsgrund dar (Spruchpunkt A). Des Weiteren wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B).Die rechtskräftige Beschwerdevorentscheidung gegen die Beschwerde habe ergeben, dass die Sanktion zu Recht verhängt worden sei und in diesem Zeitraum kein Leistungsanspruch bestanden habe. Dieser Umstand stelle einen Rückforderungsgrund dar (Spruchpunkt A). Des Weiteren wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B).
  8. Gegen diesen Bescheid vom 06.10.2023 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
  9. Im Verfahren über die Beschwerde erließ die belangte Behörde am 17.10.2023 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG die verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 09.10.2023 abgewiesen wurde.
  10. Im Verfahren über die Beschwerde erließ die belangte Behörde am 17.10.2023 gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG die verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 09.10.2023 abgewiesen wurde.
  11. Am 04.12.2023 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag.
  12. Die Beschwerde und der Vorlageantrag wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 13.12.2023 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.07.2023 wurde die Notstandshilfe des Beschwerdeführers mangels Verfügbarkeit ab 01.07.2023 eingestellt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde die Leistung im Zeitraum vom 01.07.2023 bis 03.07.2023 iHv täglich EUR 37,10 (3 Tage) und vom 04.07.2023 bis 31.08.2023 iHv täglich EUR 38,07 (59 Tage), sohin insgesamt EUR 2.357,43 vorläufig an den Beschwerdeführer ausbezahlt. Mit der Beschwerdevorentscheidung vom 07.09.2023 zu GZ: 2023-0566-9-026712 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab. Die Beschwerdevorentscheidung enthielt folgende Rechtsmittelbelehrung: „Sie können binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung bei der oben angeführten Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und ein Begehren zu enthalten.“ Die Beschwerdevorentscheidung konnte beim Zustellversuch am 11.09.2023 an der Abgabenstelle dem Beschwerdeführer übermittelt werden. Der Beschwerdeführer brachte keinen Vorlageantrag ein. Mit Bescheid vom 06.10.2023 wurde der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung iHv EUR 2.357,43 verpflichtet. Gegen diesen Bescheid vom 06.10.2023 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.10.2023 wurde die Beschwerde vom 09.10.2023 abgewiesen. Am 04.12.2023 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag.
  14. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich schlüssig aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde. Die Übermittlung der Beschwerdevorentscheidung vom 07.09.2023 geht aus dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis (RSb-Rückschein) hervor und wurde nicht bestritten.
  15. Rechtliche Beurteilung: 3.1.
  16. Die maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:3.1.
  17. Die maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF lauten: § 25.

(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Paragraph 25,
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. […] 3.1.2. Die maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG lauten: 5. Abschnitt: Fristen § 32.
(1)Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.Paragraph 32,
(1)Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
(2)Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. § 33.
(1)Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.Paragraph 33,
(1)Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
(2)Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
(3)Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.
(3)Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.
(4)Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. 3.1.3. Die maßgebenden Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG lauten: Aufschiebende Wirkung § 13.
(1)Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.Paragraph 13,
(1)Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat aufschiebende Wirkung.
(2)Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen. […] Vorlageantrag § 15.
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.Paragraph 15,
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.
(2)Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
  1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
  2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat. Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind. […] 3.
  3. Das Gericht hat der Entscheidung folgende rechtliche Erwägungen zugrunde gelegt: 3.2.
  4. Mit der Rechtskraft bezeichnet man die Unwiderrufbarkeit, die Unwiederholbarkeit und die Unanfechtbarkeit eines Bescheides. Ist ein Bescheid rechtskräftig geworden, so darf er von einer Behörde nicht mehr verändert werden. Sie ist an ihre Entscheidung gebunden. Außerdem darf in derselben Sache nicht neuerlich ein Verfahren durchgeführt und eine Entscheidung getroffen werden. Ist ein Verfahren abgeschlossen und wird in derselben Sache ein neuerlicher Antrag gestellt, so ist dieser Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Ein rechtskräftiger Bescheid kann durch ordentliche Rechtsmittel einer Partei nicht mehr bekämpft werden. Eine Hauptbedingung für den Eintritt der Rechtskraft ist die Zustellung des Bescheides an den Empfänger. Mit der Zustellung wird der Bescheid zwar wirksam, aber (noch) nicht rechtskräftig. Diese Rechtskraft tritt ein, wenn gegen den Bescheid kein zulässiges und rechtzeitiges Rechtsmittel eingebracht wird, wenn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes erlassen wird, wenn auf ein Rechtsmittel nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich verzichtet wird, oder wenn ein Rechtsmittel zurückgezogen wird. 3.2.
  5. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt wurde die Beschwerdevorentscheidung vom 07.09.2023 laut RSb-Rückschein am 11.09.2023 vom Beschwerdeführer übernommen. Die Beschwerdevorentscheidung gilt an diesem Tag als rechtswirksam zugestellt. Bei dem RSb-Rückschein handelt es sich als Zustellschein um eine öffentliche Urkunde, die die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat. Diese Vermutung ist widerlegbar. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die im Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (vgl. VwGH 08.09.2015, Ra 2015/02/0156; 11.11.2015, Ra 2015/04/0086). Bei dem RSb-Rückschein handelt es sich als Zustellschein um eine öffentliche Urkunde, die die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat. Diese Vermutung ist widerlegbar. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die im Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen vergleiche VwGH 08.09.2015, Ra 2015/02/0156; 11.11.2015, Ra 2015/04/0086). 3.2.
  6. Die Frist zur Stellung eines Vorlageantrages beträgt gemäß § 15 VwGVG zwei Wochen ab Zustellung. Da innerhalb der zweiwöchigen Frist kein Vorlageantrag gestellt wurde, ist die Beschwerdevorentscheidung formell rechtskräftig und kann ab diesem Zeitpunkt nicht angefochten werden. Soweit sich die vorliegenden Einwände daher inhaltlich gegen die Einstellung der Leistung richtet, gehen sie ins Leere.3.2.
  7. Die Frist zur Stellung eines Vorlageantrages beträgt gemäß Paragraph 15, VwGVG zwei Wochen ab Zustellung. Da innerhalb der zweiwöchigen Frist kein Vorlageantrag gestellt wurde, ist die Beschwerdevorentscheidung formell rechtskräftig und kann ab diesem Zeitpunkt nicht angefochten werden. Soweit sich die vorliegenden Einwände daher inhaltlich gegen die Einstellung der Leistung richtet, gehen sie ins Leere. 3.2.
  8. Die Bestimmungen der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszwecks, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können.3.2.
  9. Die Bestimmungen der Paragraphen 24, Absatz 2 und 25 Absatz eins, AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszwecks, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können. Im vorliegenden Fall wurde die Einstellung der Leistung mangels Verfügbarkeit mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 07.09.2023 rechtskräftig festgestellt, weswegen der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von EUR 2.357,43 zu verpflichten war. Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Verpflichtung zum Rückersatz der Leistung ausgesprochen. Eine Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt B) erübrigt sich. Dem Beschwerdeführer steht es frei, hinsichtlich der Rückzahlung beim AMS Ratenzahlung zu beantragen. 3.
  10. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Gericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung – trotz deren Beantragung – nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Die Rechtmäßigkeit des Anspruchsverlustes nach § 10 AlVG ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der Beschwerdeführer trat insbesondere weder der Rechtskraft der Beschwerdevorentscheidung noch der Höhe des von ihm bezogenen und nunmehr rückgeforderten Arbeitslosengeldes entgegen. Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um „civil rights“ iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Da jedoch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Das Gericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung – trotz deren Beantragung – nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Die Rechtmäßigkeit des Anspruchsverlustes nach Paragraph 10, AlVG ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der Beschwerdeführer trat insbesondere weder der Rechtskraft der Beschwerdevorentscheidung noch der Höhe des von ihm bezogenen und nunmehr rückgeforderten Arbeitslosengeldes entgegen. Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um „civil rights“ iSd Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Da jedoch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W260.2282286.1.00

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