RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.01.2024 GeschäftszahlW260 2282692-1 Spruch, W260 2282692-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wiener Neustadt (in der Folge kurz als „belangte Behörde“ oder „AMS“ bezeichnet) vom 13.07.2023 wurde festgestellt, dass XXXX (im folgenden „Beschwerdeführer“) den Anspruch auf Arbeitslosengeld im Zeitraum vom 30.06.2023 bis 10.08.2023 gemäß § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) verloren habe.
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wiener Neustadt (in der Folge kurz als „belangte Behörde“ oder „AMS“ bezeichnet) vom 13.07.2023 wurde festgestellt, dass römisch 40 (im folgenden „Beschwerdeführer“) den Anspruch auf Arbeitslosengeld im Zeitraum vom 30.06.2023 bis 10.08.2023 gemäß Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ein zugewiesenes Beschäftigungsangebot verweigert bzw. vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und wurde ihm die Leistung aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vorläufig ausbezahlt.
- Im Verfahren über die Beschwerde erließ die belangte Behörde am 26.09.2023 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG die Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde mit näherer Begründung abgewiesen wurde.
- Im Verfahren über die Beschwerde erließ die belangte Behörde am 26.09.2023 gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG die Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde mit näherer Begründung abgewiesen wurde. Ein Vorlageantrag wurde in der Folge nicht eingebracht.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25.10.2023 verpflichtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung iHv EUR 1.676,64 gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25.10.2023 verpflichtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung iHv EUR 1.676,64 gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG. Begründend führte sie aus, durch aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 13.07.2023 sei die Leistung vom 30.06.2023 bis 10.08.2023 vorläufig zur Anweisung gebracht worden. Da gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 26.09.2023 kein Rechtsmittel erhoben worden sei, bestehe die Verpflichtung zum Rückersatz des oben angeführten Betrages (Spruchpunkt A). Des Weiteren wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B).Begründend führte sie aus, durch aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 13.07.2023 sei die Leistung vom 30.06.2023 bis 10.08.2023 vorläufig zur Anweisung gebracht worden. Da gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 26.09.2023 kein Rechtsmittel erhoben worden sei, bestehe die Verpflichtung zum Rückersatz des oben angeführten Betrages (Spruchpunkt A). Des Weiteren wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B).
- Gegen diesen Bescheid vom 25.10.2023 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
- Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 13.12.2023 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.07.2023 wurde gemäß § 10 AlVG der Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für die Zeit vom 30.06.2023 bis 10.08.2023 mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Fahrer bei der Firma INTERSPAR verweigert hätte, ausgesprochen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.07.2023 wurde gemäß Paragraph 10, AlVG der Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für die Zeit vom 30.06.2023 bis 10.08.2023 mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Fahrer bei der Firma INTERSPAR verweigert hätte, ausgesprochen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde die Leistung im Zeitraum vom 30.06.2023 bis 10.08.2023 iHv täglich EUR 39,92 über 42 Tage, sohin insgesamt EUR 1.676,64, vorläufig an den Beschwerdeführer ausbezahlt. Mit der Beschwerdevorentscheidung vom 26.09.2023 zu GZ: 2023-0566-3-011714 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab. Die Beschwerdevorentscheidung enthielt folgende Rechtsmittelbelehrung: „Sie können binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung bei der oben angeführten Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und ein Begehren zu enthalten.“ Die Beschwerdevorentscheidung konnte beim Zustellversuch am 28.09.2023 an der Abgabenstelle nicht zugestellt werden. Da der Zusteller Grund zur Annahme hatte, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabenstelle aufhält, wurde eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeneinrichtung eingelegt. Der Beginn der Abholfrist wurde mit 29.09.2023 festgelegt und die Beschwerdevorentscheidung folglich nicht behoben. Der Beschwerdeführer brachte keinen Vorlageantrag ein. Mit Bescheid vom 25.10.2023 wurde der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung iHv EUR 1.676,64 verpflichtet.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich schlüssig aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde. Der Zustellversuch und die Hinterlegung der Beschwerdevorentscheidung vom 26.09.2023, geht aus dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis (RSb-Rückschein) hervor und wurde nicht bestritten. Hinweise auf eine Abwesenheit des Beschwerdeführers bzw. Zweifel an der Annahme, dass sich der Beschwerdeführer regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, wurden nicht behauptet und sind im Verfahren auch nicht hervorgekommen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
- Die maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:3.1.
- Die maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF lauten: § 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Paragraph 25,
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. […] 3.1.2. Die maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG lauten: 5. Abschnitt: Fristen § 32.
(1)Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.Paragraph 32,
(1)Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
(2)Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. § 33.
(1)Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.Paragraph 33,
(1)Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
(2)Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
(3)Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.
(3)Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.
(4)Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. 3.1.3. Die maßgebenden Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG lauten: Aufschiebende Wirkung § 13.
(1)Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.Paragraph 13,
(1)Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat aufschiebende Wirkung.
(2)Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen. […] Vorlageantrag § 15.
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.Paragraph 15,
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.
(2)Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
- von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
- von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat. Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind. […] 3.1.
- Die maßgebenden Bestimmungen des Zustellgesetzes - ZustG lauten: Hinterlegung § 17.
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.Paragraph 17,
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2)Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde. 3.
- Das Gericht hat der Entscheidung folgende rechtliche Erwägungen zugrunde gelegt: 3.2.
- Mit der Rechtskraft bezeichnet man die Unwiderrufbarkeit, die Unwiederholbarkeit und die Unanfechtbarkeit eines Bescheides. Ist ein Bescheid rechtskräftig geworden, so darf er von einer Behörde nicht mehr verändert werden. Sie ist an ihre Entscheidung gebunden. Außerdem darf in derselben Sache nicht neuerlich ein Verfahren durchgeführt und eine Entscheidung getroffen werden. Ist ein Verfahren abgeschlossen und wird in derselben Sache ein neuerlicher Antrag gestellt, so ist dieser Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Ein rechtskräftiger Bescheid kann durch ordentliche Rechtsmittel einer Partei nicht mehr bekämpft werden. Eine Hauptbedingung für den Eintritt der Rechtskraft ist die Zustellung des Bescheides an den Empfänger. Mit der Zustellung wird der Bescheid zwar wirksam, aber (noch) nicht rechtskräftig. Diese Rechtskraft tritt ein, wenn gegen den Bescheid kein zulässiges und rechtzeitiges Rechtsmittel eingebracht wird, wenn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes erlassen wird, wenn auf ein Rechtsmittel nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich verzichtet wird, oder wenn ein Rechtsmittel zurückgezogen wird. 3.2.
- Entscheidend für den Beginn der Abholfrist und damit für den Tag der Zustellung ist der Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird (vgl. VwGH 22.07.2014, Ra 2014/02/0020; 16.09.2011, 2010/02/0273; 20.03.2009, 2008/02/0139).3.2.
- Entscheidend für den Beginn der Abholfrist und damit für den Tag der Zustellung ist der Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird vergleiche VwGH 22.07.2014, Ra 2014/02/0020; 16.09.2011, 2010/02/0273; 20.03.2009, 2008/02/0139). Der erste Tag der Abholfrist - an dem die Sendung gem § 17 Abs. 3 ZustG als zugestellt gilt - ist vom Zusteller festzusetzen (vgl. VwGH 19.05.2004, 2004/18/0106).Der erste Tag der Abholfrist - an dem die Sendung gem Paragraph 17, Absatz 3, ZustG als zugestellt gilt - ist vom Zusteller festzusetzen vergleiche VwGH 19.05.2004, 2004/18/0106). Ein Bescheid wird nicht bereits mit seiner Erlassung, sondern mangels Rechtsmittelverzichts erst mit ungenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist formell rechtskräftig (vgl. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/12/0023; 21.12.2016, Ra 2014/10/0054).Ein Bescheid wird nicht bereits mit seiner Erlassung, sondern mangels Rechtsmittelverzichts erst mit ungenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist formell rechtskräftig vergleiche VwGH 27.05.2019, Ra 2019/12/0023; 21.12.2016, Ra 2014/10/0054). Voraussetzung einer Zustellung durch Hinterlegung ist gemäß § 17 Abs. 1 ZustG somit u.a., dass das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann. Voraussetzung einer Zustellung durch Hinterlegung ist gemäß Paragraph 17, Absatz eins, ZustG somit u.a., dass das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn der Empfänger bzw. ein Vertreter oder Ersatzempfänger nicht angetroffen werden können, sie berechtigt die Annahme verweigern (VwGH 04.10.1996, 96/02/0139) oder ein Zurücklassen an der Abgabestelle nicht möglich ist (§ 20 ZustG). Eine ohne Vorliegen dieser Voraussetzungen erfolgte Hinterlegung bleibt wirkungslos (s. etwa VwGH 20.09.2005, 2003/05/0081). Voraussetzung einer wirksamen Hinterlegung ist auch, dass der zur Hinterlegung führende Zustellversuch an einer Abgabestelle iSd § 2 Z 4 ZustG vorgenommen wurde (VwGH 09.09.2009, 2007/08/0227).Dies ist dann der Fall, wenn der Empfänger bzw. ein Vertreter oder Ersatzempfänger nicht angetroffen werden können, sie berechtigt die Annahme verweigern (VwGH 04.10.1996, 96/02/0139) oder ein Zurücklassen an der Abgabestelle nicht möglich ist (Paragraph 20, ZustG). Eine ohne Vorliegen dieser Voraussetzungen erfolgte Hinterlegung bleibt wirkungslos (s. etwa VwGH 20.09.2005, 2003/05/0081). Voraussetzung einer wirksamen Hinterlegung ist auch, dass der zur Hinterlegung führende Zustellversuch an einer Abgabestelle iSd Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG vorgenommen wurde (VwGH 09.09.2009, 2007/08/0227). 3.
- Wie festgestellt wurde am 28.09.2023 der Versuch unternommen, die Beschwerdevorentscheidung vom 26.09.2023 zuzustellen. Zumal weder der Beschwerdeführer noch ein Vertreter iSd § 13 Abs. 3 Zustellgesetz (ZustG) an der Abgabenstelle anwesend war, wurde ordnungsgemäß eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeneinrichtung eingelegt und der Beginn der Abholfrist mit 29.09.2023 festgesetzt. Zumal weder der Beschwerdeführer noch ein Vertreter iSd Paragraph 13, Absatz 3, Zustellgesetz (ZustG) an der Abgabenstelle anwesend war, wurde ordnungsgemäß eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeneinrichtung eingelegt und der Beginn der Abholfrist mit 29.09.2023 festgesetzt. Die Beschwerdevorentscheidung gilt an diesem Tag als rechtswirksam zugestellt. Bei dem RSb-Rückschein handelt es sich als Zustellschein um eine öffentliche Urkunde, die die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat. Diese Vermutung ist widerlegbar. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die im Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (vgl. VwGH 08.09.2015, Ra 2015/02/0156; 11.11.2015, Ra 2015/04/0086). Bei dem RSb-Rückschein handelt es sich als Zustellschein um eine öffentliche Urkunde, die die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat. Diese Vermutung ist widerlegbar. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die im Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen vergleiche VwGH 08.09.2015, Ra 2015/02/0156; 11.11.2015, Ra 2015/04/0086). Der Beschwerdeführer hat keine Umstände vorgebracht, die begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorgangs oder am Zeitpunkt der Zustellung in Bezug auf die Beschwerdevorentscheidung vom 26.09.2023 aufkommen ließen. Die Frist zur Stellung eines Vorlageantrages beträgt gemäß § 15 VwGVG zwei Wochen ab Zustellung. Da innerhalb der zweiwöchigen Frist kein Vorlageantrag gestellt wurde, ist die Beschwerdevorentscheidung formell rechtskräftig und kann ab diesem Zeitpunkt nicht angefochten werden. Soweit sich die vorliegende Beschwerde daher inhaltlich gegen die Sperre der Leistung richtet, geht sie ins Leere.Die Frist zur Stellung eines Vorlageantrages beträgt gemäß Paragraph 15, VwGVG zwei Wochen ab Zustellung. Da innerhalb der zweiwöchigen Frist kein Vorlageantrag gestellt wurde, ist die Beschwerdevorentscheidung formell rechtskräftig und kann ab diesem Zeitpunkt nicht angefochten werden. Soweit sich die vorliegende Beschwerde daher inhaltlich gegen die Sperre der Leistung richtet, geht sie ins Leere. 3.
- Die Bestimmungen der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszwecks, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können.3.
- Die Bestimmungen der Paragraphen 24, Absatz 2 und 25 Absatz eins, AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszwecks, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können. Im vorliegenden Fall wurde der Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum 30.06.2023 bis 10.08.2023 mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 26.09.2023 rechtskräftig festgestellt, weswegen der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von EUR 1.676,64 zu verpflichten war. Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Verpflichtung zum Rückersatz der Leistung ausgesprochen. Eine Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt B des angefochtenen Bescheides) erübrigt sich. Dem Beschwerdeführer steht es frei, hinsichtlich der Rückzahlung beim AMS Ratenzahlung zu beantragen. 3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Gericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Die Rechtmäßigkeit des Anspruchsverlustes nach § 10 AlVG ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der Beschwerdeführer trat insbesondere weder der Rechtskraft der Beschwerdevorentscheidung noch der Höhe des von ihm bezogenen und nunmehr rückgeforderten Arbeitslosengeldes entgegen. Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um „civil rights“ iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Da jedoch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Das Gericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Die Rechtmäßigkeit des Anspruchsverlustes nach Paragraph 10, AlVG ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der Beschwerdeführer trat insbesondere weder der Rechtskraft der Beschwerdevorentscheidung noch der Höhe des von ihm bezogenen und nunmehr rückgeforderten Arbeitslosengeldes entgegen. Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um „civil rights“ iSd Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Da jedoch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W260.2282692.1.00