RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.01.2024 GeschäftszahlW282 2281365-1 Spruch, W282 2281365-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den
§ 52Abs. 4 TKG 2021 zulasten der mitbeteiligten Partei (in Folge „mb
P“), hinsichtlich eines (behaupteten) Leitungsrechtes auf ihrer als Alleineigentümerin besessen Liegenschaft Grundstück Nr. XXXX , EZ XXXX , KG XXXX für die bereits verlegte Infrastruktur der mbP beantragt. Die Eintragung im Grundbuch besteht auf den Geburtsnamen „ XXXX “ der Beschwerdeführerin. 1.1 Mit Schreiben vom 31.05.2023 hat die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter als Grundeigentümerin bei der Rundfunk & Telekom Regulierungs-GmbH (im Folgenden: belangte Behörde) die Festlegung der Abgeltung der Wertminderung
Paragraph 52, Absatz 4, TKG 2021 zulasten der mitbeteiligten Partei (in Folge „mbP“), hinsichtlich eines (behaupteten) Leitungsrechtes auf ihrer als Alleineigentümerin besessen Liegenschaft Grundstück Nr. römisch 40 , EZ römisch 40 , KG römisch 40 für die bereits verlegte Infrastruktur der mbP beantragt. Die Eintragung im Grundbuch besteht auf den Geburtsnamen „ römisch 40 “ der Beschwerdeführerin. 1.2. Die belangte Behörde forderte die Beschwerdeführerin im Wege ihres Rechtsvertreters mit Mängelbehebungsauftrag
§ 13Abs.
3 AVG vom 05.06.2023 unter Hinweis auf die sonstige Zurückweisung des Antrages auf, die fehlende Korrespondenz mit der mbP, aus der sich die entsprechende Nachfrage der Beschwerdeführerin nach einer Vereinbarung über das Leitungsrecht samt Anbot einer Abgeltung
§ 52Abs.
3 u. 4 TKG 2021 ergibt, bis 12.06.2023 vorzulegen. 1.2. Die belangte Behörde forderte die Beschwerdeführerin im Wege ihres Rechtsvertreters mit Mängelbehebungsauftrag
Paragraph 13, Absatz 3, AVG vom 05.06.2023 unter Hinweis auf die sonstige Zurückweisung des Antrages auf, die fehlende Korrespondenz mit der mbP, aus der sich die entsprechende Nachfrage der Beschwerdeführerin nach einer Vereinbarung über das Leitungsrecht samt Anbot einer Abgeltung
Paragraph 52, Absatz 3, u. 4 TKG 2021 ergibt, bis 12.06.2023 vorzulegen. 1.
- Mit Anbringen vom 09.06.2023 legte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zwei Scheiben (vom 27.03.2021 bzw. vom 01.12.2020) des XXXX (der Vater der Beschwerdeführerin, in Folge als „Einschreiter“ bezeichnet) an die mbP vor. Darüber hinaus hat der Rechtsvertreter eine beim Bezirksgericht XXXX eingebrachte Mahnklage gegen die mbP hinsichtlich der Inanspruchnahme der ggst. Liegenschaft und der Geltendmachung von Schadenersatz vorgelegt.1.
- Mit Anbringen vom 09.06.2023 legte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zwei Scheiben (vom 27.03.2021 bzw. vom 01.12.2020) des römisch 40 (der Vater der Beschwerdeführerin, in Folge als „Einschreiter“ bezeichnet) an die mbP vor. Darüber hinaus hat der Rechtsvertreter eine beim Bezirksgericht römisch 40 eingebrachte Mahnklage gegen die mbP hinsichtlich der Inanspruchnahme der ggst. Liegenschaft und der Geltendmachung von Schadenersatz vorgelegt. 1.
- Festgestellt wird, dass die in Punkt I.3 genannten Schreiben des Einschreiters an die mbP in dessen eigenen Namen und Fertigung ergingen. Dass Bestehen eines Vertretungs- bzw. Vollmachtsverhältnis des Einschreiters, rechtsverbindlich in Vertretung für die grundbücherliche Eigentümerin der beschwerdeggst. Liegenschaft (die Beschwerdeführerin) zu handeln, wurde weder in dessen Schreiben vom 01.12.2020 noch in jenem vom 27.03.2021 an die mbP offengelegt oder behauptet und auch im Verfahren vor der belangten Behörde bzw. im Beschwerdeverfahren weder glaubhaft gemacht noch nachgewiesen. 1.
- Festgestellt wird, dass die in Punkt römisch eins.3 genannten Schreiben des Einschreiters an die mbP in dessen eigenen Namen und Fertigung ergingen. Dass Bestehen eines Vertretungs- bzw. Vollmachtsverhältnis des Einschreiters, rechtsverbindlich in Vertretung für die grundbücherliche Eigentümerin der beschwerdeggst. Liegenschaft (die Beschwerdeführerin) zu handeln, wurde weder in dessen Schreiben vom 01.12.2020 noch in jenem vom 27.03.2021 an die mbP offengelegt oder behauptet und auch im Verfahren vor der belangten Behörde bzw. im Beschwerdeverfahren weder glaubhaft gemacht noch nachgewiesen. 1.
- Festgestellt wird – soweit es die Tatsachenebene betrifft – dass eine den Kriterien des § 52 Abs. 3 u. 4 TKG 2021 entsprechende Nachfrage nach einer Vereinbarung über ein Leitungsrecht bzw. einer Abgeltung hierfür an die mbP, weder seitens der Beschwerdeführerin als Grundeigentümerin selbst, noch durch einen hierzu entsprechend bevollmächtigten Vertreter erfolgt ist. 1.
- Festgestellt wird – soweit es die Tatsachenebene betrifft – dass eine den Kriterien des , Paragraph 52, Absatz 3, u. 4 TKG 2021 entsprechende Nachfrage nach einer Vereinbarung über ein Leitungsrecht bzw. einer Abgeltung hierfür an die mbP, weder seitens der Beschwerdeführerin als Grundeigentümerin selbst, noch durch einen hierzu entsprechend bevollmächtigten Vertreter erfolgt ist. 1.
- Mit (nun angefochtenem) Bescheid der belangten Behörde vom XXXX .2023, Zl. XXXX wies die belangte Behörden den Antrag der Beschwerdeführerin mangels Vorliegens von Verfahrensvoraussetzungen wie folgt spruchgemäß zurück:1.
- Mit (nun angefochtenem) Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 .2023, Zl. römisch 40 wies die belangte Behörden den Antrag der Beschwerdeführerin mangels Vorliegens von Verfahrensvoraussetzungen wie folgt spruchgemäß zurück: „Der Antrag von XXXX vom 31.5.2023, bei der Behörde eingelangt am 5.6.2023, auf Anordnung einer vertragsersetzenden Regelung gegenüber der XXXX über die Einräumung eines Leitungsrechts nach § 52 TKG 2021 auf privatem Grund wird gemäß §§ 51, 52, 194 TKG 2021 iVm § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen.“ „Der Antrag von römisch 40 vom 31.5.2023, bei der Behörde eingelangt am 5.6.2023, auf Anordnung einer vertragsersetzenden Regelung gegenüber der römisch 40 über die Einräumung eines Leitungsrechts nach Paragraph 52, TKG 2021 auf privatem Grund wird gemäß Paragraphen 51, 52, 194, TKG 2021 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen.“ Begründend führte die belangte Behörde aus, dass nach ihrer Rechtsmeinung per Analogieschluss auch der Grundeigentümer nach eigener Nachfrage an den potentiell Leitungsberechtigten einen Antrag
§ 52
TKG 2021 an die Regierungsbehörde stellen könne, soweit zwischen ihm/ihr und dem potentiell Leitungsberechtigten keine Einigung über eine Vereinbarung hierzu erzielt werden könne. Der Gesetzestext stelle dabei zwar grundsätzlich auf eine Nachfrage des Leitungsberechtigten ab, da § 52 Abs. 4 TKG 2021 aber die Anrufung der belangten Behörde sowohl durch den Grundeigentümer als auch durch den Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes zulasse, müsse dies folglich auch für die Frage der die Verhandlungsfrist des § 52 Abs. 4 leg. cit. auslösenden Nachfrage („Bekanntmachung des Vorhabens“) gelten. Der eingebrachte Antrag auf Festlegung einer Abgeltung für die Wertminderung sei als Antrag auf Erlass einer vertragsersetzenden Regelung zur Einräumung eines Leitungsrechts zu deuten gewesen. Da aber keine rechtswirksame „Nachfrage“
§ 52Abs.
3 TKG 2021 durch die Beschwerdeführerin oder einen bevollmächtigten Vertreter erfolgt sei, lägen die Verfahrensvoraussetzungen nicht vor, der Antrags sei daher zurückzuweisen.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass nach ihrer Rechtsmeinung per Analogieschluss auch der Grundeigentümer nach eigener Nachfrage an den potentiell Leitungsberechtigten einen Antrag
Paragraph 52, TKG 2021 an die Regierungsbehörde stellen könne, soweit zwischen ihm/ihr und dem potentiell Leitungsberechtigten keine Einigung über eine Vereinbarung hierzu erzielt werden könne. Der Gesetzestext stelle dabei zwar grundsätzlich auf eine Nachfrage des Leitungsberechtigten ab, da Paragraph 52, Absatz 4, TKG 2021 aber die Anrufung der belangten Behörde sowohl durch den Grundeigentümer als auch durch den Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes zulasse, müsse dies folglich auch für die Frage der die Verhandlungsfrist des Paragraph 52, Absatz 4, leg. cit. auslösenden Nachfrage („Bekanntmachung des Vorhabens“) gelten. Der eingebrachte Antrag auf Festlegung einer Abgeltung für die Wertminderung sei als Antrag auf Erlass einer vertragsersetzenden Regelung zur Einräumung eines Leitungsrechts zu deuten gewesen. Da aber keine rechtswirksame „Nachfrage“
, Paragraph 52, Absatz 3, TKG 2021 durch die Beschwerdeführerin oder einen bevollmächtigten Vertreter erfolgt sei, lägen die Verfahrensvoraussetzungen nicht vor, der Antrags sei daher zurückzuweisen. 1.
- Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte darin (auf das Wesentliche reduziert) vor, die Behörde habe den Antrag aus „formalistischen Spitzfindigkeiten“ zurückgewiesen. Der Vater der Beschwerdeführerin sei tatsächlich zur Wahrnehmung der Rechte der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Grundstückes bevollmächtigt gewesen. Auch seien die vor dem BG XXXX eingebrachte Klage, die eine Abgeltung der Wertminderung für die Inanspruchnahme der Liegenschaft der Beschwerdeführerin beinhalteten, sinngemäß als Bekanntmachung des Vorhabens zu werten. 1.
- Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte darin (auf das Wesentliche reduziert) vor, die Behörde habe den Antrag aus „formalistischen Spitzfindigkeiten“ zurückgewiesen. Der Vater der Beschwerdeführerin sei tatsächlich zur Wahrnehmung der Rechte der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Grundstückes bevollmächtigt gewesen. Auch seien die vor dem BG römisch 40 eingebrachte Klage, die eine Abgeltung der Wertminderung für die Inanspruchnahme der Liegenschaft der Beschwerdeführerin beinhalteten, sinngemäß als Bekanntmachung des Vorhabens zu werten. Beantragt wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, sowie u.a. „b. die angefochtenen Bescheide der belangten Behörde dahingehend abändern, dass uns für die Inanspruchnahme unserer Liegenschaften für Leitungsrechte der XXXX eine angemessene Abgeltung für die erlittenen Wertminderung zuerkannt wird;“; in eventu die Aufhebung und Zurückverweisung an die belangte Behörde. Beantragt wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, sowie u.a. „b. die angefochtenen Bescheide der belangten Behörde dahingehend abändern, dass uns für die Inanspruchnahme unserer Liegenschaften für Leitungsrechte der römisch 40 eine angemessene Abgeltung für die erlittenen Wertminderung zuerkannt wird;“; in eventu die Aufhebung und Zurückverweisung an die belangte Behörde. 1.
- Die belangte Behörde übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 16.11.2023 die gegenständliche Beschwerde sowie die Verfahrensakten. 1.
- Mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom 29.11.2023 wurde das ggst. Verfahren abgenommen und der Gerichtsabteilung W282 neu zugewiesen.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und in die erstatteten wechselseitigen Schriftsätze samt Beilagen. Die Feststellungen zum Verfahrensablauf ergeben sich zwanglos aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde, ebenso der Inhalt und Umfang der Schreiben des Einschreiters an die mbP (Punkte 1.
- und 1.4.). Aus den Kopien dieser Schreiben (ON 3 des Behördenaktes) geht ohne jeden Zweifel hervor, das vom Einschreiter zu keinem Zeitpunkt ggü. der mbP ein Vollmachts- oder Vertretungsverhältnis für die Beschwerdeführerin als Grundeigentümerin offengelegt oder auch nur behauptet wurde. Im Gegenteil ergibt sich aus dem Schreiben vom 01.12.2020, dass der Einschreiter die Bezahlung des entstandenen Schades auf sein Bankkonto und die Reparatur des beschädigten Zaunes nach Abstimmung mit ihm selbst fordert. Zu keinem Zeitpunkt und in keinem Schreiben des Einschreiters an die mbP findet sich ein Hinweis darauf, dass er kraft einer ihm erteilten Vollmacht für seine Tochter als grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft handelt. Die Frage der tatsächlichen Erteilung oder Nicht-Erteilung einer entsprechenden (u.U. mündlich erteilten) Vollmacht der Beschwerdeführerin kann daher – soweit es die Sachverhaltsebene betrifft – dahingestellt bleiben, da schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Einschreiter ggü. der mbP das Bestehen einer solchen Vollmacht in seiner Korrespondenz niemals behauptet oder offengelegt hat. Im Gegenteil ist aus beiden Schreiben klar ersichtlich, dass diese im eigenen Namen des Einschreiters verfasst und gefertigt sind. So führt der Einschreiter im Schreiben vom 27.03.2021 bspw. aus „[..] Über eine Abgeltung von Nutzungsentschädigungen für unsere Grundstücke sowie unser Wohnhaus [..]“, woraus sich umso deutlicher ergibt, dass der Einschreiter in eigenen Namen und nicht in Vertretung der Beschwerdeführerin als Grundeigentümerin gehandelt hat. Die Feststellung des Punktes 1.
- wonach eine den Kriterien des § 52 Abs. 3 u. 4 TKG 2021 entsprechende Nachfrage nach einer Vereinbarung über ein Leitungsrecht bzw. eine Abgeltung hierfür an die mbP seitens der Beschwerdeführerin als Grundeigentümerin weder durch diese selbst noch durch einen hierzu entsprechend bevollmächtigten Vertreter erfolgt ist, ergibt sich hieraus – soweit es die Sachverhaltsebene betrifft – als logische Folge, zumal keine andere oder weitere Korrespondenz, die direkt seitens der Beschwerdeführerin als Grundeigentümern mit der mbP erfolgt ist, vorgelegt wurde. Zu ergänzen ist abschließend, dass auch mit Ausnahme der nicht weiter belegten gegenteiligen Behauptung in der ggst. Beschwerde, auch bis Entscheidungszeitpunt des Bundesverwaltungsgerichtes kein Nachweis des tatsächlichen Bestehens eines solchen Vollmachtsverhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und dem Einschreiter erbracht wurde.Aus den Kopien dieser Schreiben (ON 3 des Behördenaktes) geht ohne jeden Zweifel hervor, das vom Einschreiter zu keinem Zeitpunkt ggü. der mbP ein Vollmachts- oder Vertretungsverhältnis für die Beschwerdeführerin als Grundeigentümerin offengelegt oder auch nur behauptet wurde. Im Gegenteil ergibt sich aus dem Schreiben vom 01.12.2020, dass der Einschreiter die Bezahlung des entstandenen Schades auf sein Bankkonto und die Reparatur des beschädigten Zaunes nach Abstimmung mit ihm selbst fordert. Zu keinem Zeitpunkt und in keinem Schreiben des Einschreiters an die mbP findet sich ein Hinweis darauf, dass er kraft einer ihm erteilten Vollmacht für seine Tochter als grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft handelt. Die Frage der tatsächlichen Erteilung oder Nicht-Erteilung einer entsprechenden (u.U. mündlich erteilten) Vollmacht der Beschwerdeführerin kann daher – soweit es die Sachverhaltsebene betrifft – dahingestellt bleiben, da schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Einschreiter ggü. der mbP das Bestehen einer solchen Vollmacht in seiner Korrespondenz niemals behauptet oder offengelegt hat. Im Gegenteil ist aus beiden Schreiben klar ersichtlich, dass diese im eigenen Namen des Einschreiters verfasst und gefertigt sind. So führt der Einschreiter im Schreiben vom 27.03.2021 bspw. aus „[..] Über eine Abgeltung von Nutzungsentschädigungen für unsere Grundstücke sowie unser Wohnhaus [..]“, woraus sich umso deutlicher ergibt, dass der Einschreiter in eigenen Namen und nicht in Vertretung der Beschwerdeführerin als Grundeigentümerin gehandelt hat. Die Feststellung des Punktes 1.
- wonach eine den Kriterien des Paragraph 52, Absatz 3, u. 4 TKG 2021 entsprechende Nachfrage nach einer Vereinbarung über ein Leitungsrecht bzw. eine Abgeltung hierfür an die mbP seitens der Beschwerdeführerin als Grundeigentümerin weder durch diese selbst noch durch einen hierzu entsprechend bevollmächtigten Vertreter erfolgt ist, ergibt sich hieraus – soweit es die Sachverhaltsebene betrifft – als logische Folge, zumal keine andere oder weitere Korrespondenz, die direkt seitens der Beschwerdeführerin als Grundeigentümern mit der mbP erfolgt ist, vorgelegt wurde. Zu ergänzen ist abschließend, dass auch mit Ausnahme der nicht weiter belegten gegenteiligen Behauptung in der ggst. Beschwerde, auch bis Entscheidungszeitpunt des Bundesverwaltungsgerichtes kein Nachweis des tatsächlichen Bestehens eines solchen Vollmachtsverhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und dem Einschreiter erbracht wurde.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zurückweisung von Beschwerdebegehren 3.1 Zum Verfahrensumfang: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Entscheidung über die Verfahrenseinstellung oder die (auch teilweise) Beschwerdezurückweisung erfolgt in der Rechtsform des Beschlusses (vgl. VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Entscheidung über die Verfahrenseinstellung oder die (auch teilweise) Beschwerdezurückweisung erfolgt in der Rechtsform des Beschlusses vergleiche VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Mit dem verfahrensggst. angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die verfahrenseinleitenden Anträge der Beschwerdeführerin als unzulässig zurückgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hält hierzu in st. Rsp. fest, dass für den Fall, dass die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. etwa VwGH 28.8.2019, Ra 2019/14/0299, 21.10.2020, Ra 2020/12/0030 mwN) sein kann. Dem Verwaltungsgericht ist es verwehrt, über diesen Rahmen hinaus mit einer Entscheidung über die „Hauptsache“ vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, VwSlg. 19009 A). Mit dem verfahrensggst. angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die verfahrenseinleitenden Anträge der Beschwerdeführerin als unzulässig zurückgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hält hierzu in st. Rsp. fest, dass für den Fall, dass die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung vergleiche etwa VwGH 28.8.2019, Ra 2019/14/0299, 21.10.2020, Ra 2020/12/0030 mwN) sein kann. Dem Verwaltungsgericht ist es verwehrt, über diesen Rahmen hinaus mit einer Entscheidung über die „Hauptsache“ vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, VwSlg. 19009 A). Ausgehend davon erweist sich das in Spruchteil A) wiedergegebene Beschwerdebegehren als unzulässig, da dieses erkennbar und ohne einer Umdeutung zugänglich zu sein, auf eine Abänderung des angefochtenen Bescheides im Sinne einer Entscheidung über die „Hauptsache“, also auf eine inhaltliche Entscheidung des Verwaltungsgerichtes über die verfahrenseinleitenden Anträge abzielt. Eine solche inhaltliche Entscheidungskompetenz kommt dem Verwaltungsgericht - der oben dargestellten Judikatur des VwGH folgend - aber hier nicht zu. Das Verwaltungsgericht ist daher auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung beschränkt. Allenfalls könnte das Verwaltungsgericht daher den zurückweisenden Bescheid beheben und der belangten Behörde die Verfahrensfortsetzung unter Abstandnahme vom gewählten Zurückweisungsgrund auftragen, wie letztlich in der Beschwerde in eventu begehrt. Ein auf eine inhaltliche Entscheidung durch das Verwaltungsgericht gerichtetes Beschwerdebegehren erweist sich vor diesem Hintergrund aber jedenfalls als unzulässig. Das in Spruchteil A) wiedergegebene Beschwerdebegehren war daher gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen.Das in Spruchteil A) wiedergegebene Beschwerdebegehren war daher gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen. Zu B) Abweisung der Beschwerde im Übrigen 3.
- verfahrensrelevante Rechtsvorschriften: Die gegenständlich relevanten Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes 2021 (TKG 2003), BGBl. I Nr. 190/2021 idgF lauten:Die gegenständlich relevanten Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes 2021 (TKG 2003), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021, idgF lauten: „Umfang und Inhalt von Leitungsrechten § 51.
(1)Leitungsrechte umfassen unbeschadet der nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften zu erfüllenden Verpflichtungen das Recht Paragraph 51,
(1)Leitungsrechte umfassen unbeschadet der nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften zu erfüllenden Verpflichtungen das Recht
- zur Errichtung und Erhaltung von Kommunikationslinien mit Ausnahme der Errichtung von Antennentragemasten,
- zur Errichtung und Erhaltung von Leitungsstützpunkten, Vermittlungseinrichtungen und sonstigen Leitungsobjekten oder anderem Zubehör,
- zur Einführung, Führung und Durchleitung von Kabelleitungen (insbesondere Glasfaser und Drahtleitungen) sowie zu deren Erhaltung in Gebäuden, in Gebäudeteilen (insbesondere in Kabelschächten und sonstigen Einrichtungen zur Verlegung von Kabeln) und sonstigen Baulichkeiten,
- zum Betrieb, der Erweiterung und Erneuerung der unter Z 1, 2, 3 und 5 angeführten Anlagen, sofern dies ohne dauerhaften physischen Eingriff erfolgt,
- zum Betrieb, der Erweiterung und Erneuerung der unter Ziffer eins, 2, 3 und 5 angeführten Anlagen, sofern dies ohne dauerhaften physischen Eingriff erfolgt, 5.zur Errichtung und zur Erhaltung von Kleinantennen einschließlich deren Befestigungen und der erforderlichen Zuleitungen, sowie
- zur Ausästung, worunter das Beseitigen von hinderlichen Baumpflanzungen und das Fällen einzelner Bäume verstanden wird, sowie zur Vornahme von Durchschlägen durch Waldungen.
(2)Der Inhalt des jeweiligen Leitungsrechtes ergibt sich aus der Vereinbarung oder aus der Entscheidung der Regulierungsbehörde. Vereinbarungen über Leitungsrechte sind der Regulierungsbehörde auf deren begründetes Verlangen vorzulegen. Leitungsrechte an privatem Grundeigentum § 52.
(1)Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes sind berechtigt, Leitungsrechte nach § 51 Abs. 1 Z 1 bis Z 4 und Z 6 an in privatem Eigentum stehenden Liegenschaften in Anspruch zu nehmen, wenn Paragraph 52,
(1)Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes sind berechtigt, Leitungsrechte nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 4 und Ziffer 6, an in privatem Eigentum stehenden Liegenschaften in Anspruch zu nehmen, wenn
- die widmungsgemäße Verwendung der Liegenschaft durch diese Nutzung nicht oder nur unwesentlich dauernd eingeschränkt wird und
- eine Mitbenutzung von Anlagen, Leitungen oder sonstigen Einrichtungen nach §§ 60 bis 64 auf der Liegenschaft nicht möglich oder nicht tunlich ist.
- eine Mitbenutzung von Anlagen, Leitungen oder sonstigen Einrichtungen nach Paragraphen 60 bis 64 auf der Liegenschaft nicht möglich oder nicht tunlich ist.
(2)Dem Eigentümer einer gemäß Abs. 1 belasteten Liegenschaft ist eine der Wertminderung entsprechende Abgeltung zu leisten.
(2)Dem Eigentümer einer gemäß Absatz eins, belasteten Liegenschaft ist eine der Wertminderung entsprechende Abgeltung zu leisten.
(3)Werden Leitungsrechte nach dieser Bestimmung in Anspruch genommen, hat der Leitungsberechtigte dem Eigentümer das beabsichtigte Vorhaben unter Beigabe einer Planskizze schriftlich und nachweislich bekanntzumachen und diesem eine Abgeltung gemäß Abs. 2 anzubieten. Bestehen auf der in Anspruch genommenen Liegenschaft andere Anlagen, so ist gegenüber ihren Unternehmern in gleicher Weise vorzugehen.
(3)Werden Leitungsrechte nach dieser Bestimmung in Anspruch genommen, hat der Leitungsberechtigte dem Eigentümer das beabsichtigte Vorhaben unter Beigabe einer Planskizze schriftlich und nachweislich bekanntzumachen und diesem eine Abgeltung gemäß Absatz 2, anzubieten. Bestehen auf der in Anspruch genommenen Liegenschaft andere Anlagen, so ist gegenüber ihren Unternehmern in gleicher Weise vorzugehen.
(4)Kommt zwischen dem Leitungsberechtigten und dem Eigentümer binnen einer Frist von vier Wochen ab der Bekanntmachung des Vorhabens nach Abs. 3 keine Vereinbarung über das Leitungsrecht gemäß Abs. 1 oder über die Abgeltung gemäß Abs. 2 zustande, kann jeder der Beteiligten die Entscheidung der Regulierungsbehörde beantragen.
(4)Kommt zwischen dem Leitungsberechtigten und dem Eigentümer binnen einer Frist von vier Wochen ab der Bekanntmachung des Vorhabens nach Absatz 3, keine Vereinbarung über das Leitungsrecht gemäß Absatz eins, oder über die Abgeltung gemäß Absatz 2, zustande, kann jeder der Beteiligten die Entscheidung der Regulierungsbehörde beantragen. Verfahren § 78.
(1)Wird ein Antrag nach §§ 52 bis 75 an die Regulierungsbehörde gerichtet, ist ein Streitschlichtungsverfahren durchzuführen, sofern nicht alle Verfahrensparteien auf die Durchführung dieses Verfahrens ausdrücklich verzichten. Wird binnen vier Wochen eine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, ist das Verfahren bei der Regulierungsbehörde einzustellen.Paragraph 78,
(1)Wird ein Antrag nach Paragraphen 52 bis 75 an die Regulierungsbehörde gerichtet, ist ein Streitschlichtungsverfahren durchzuführen, sofern nicht alle Verfahrensparteien auf die Durchführung dieses Verfahrens ausdrücklich verzichten. Wird binnen vier Wochen eine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, ist das Verfahren bei der Regulierungsbehörde einzustellen.
(2)Wird keine einvernehmliche Lösung gemäß Abs. 1 hergestellt, hat die Regulierungsbehörde dem Antragsgegner unverzüglich nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 schriftlich und nachweislich die Gelegenheit zu geben, binnen zweier Wochen Vorbringen zum Antrag zu erstatten, Beweismittel vorzulegen und Anträge zu stellen. Auf begründeten Antrag kann die Regulierungsbehörde diese Frist erforderlichenfalls um längstens weitere zwei Wochen verlängern. In ihrer Entscheidung hat die Regulierungsbehörde nur fristgerechtes Vorbringen sowie fristgerechte Beweismittel und Anträge zu berücksichtigen. Auf diese Rechtsfolge ist in der Aufforderung zur Stellungnahme ausdrücklich hinzuweisen.
(2)Wird keine einvernehmliche Lösung gemäß Absatz eins, hergestellt, hat die Regulierungsbehörde dem Antragsgegner unverzüglich nach Ablauf der Frist gemäß Absatz eins, schriftlich und nachweislich die Gelegenheit zu geben, binnen zweier Wochen Vorbringen zum Antrag zu erstatten, Beweismittel vorzulegen und Anträge zu stellen. Auf begründeten Antrag kann die Regulierungsbehörde diese Frist erforderlichenfalls um längstens weitere zwei Wochen verlängern. In ihrer Entscheidung hat die Regulierungsbehörde nur fristgerechtes Vorbringen sowie fristgerechte Beweismittel und Anträge zu berücksichtigen. Auf diese Rechtsfolge ist in der Aufforderung zur Stellungnahme ausdrücklich hinzuweisen.
(3)Änderungen des verfahrenseinleitenden Antrages sind unzulässig.
(4)Die Parteien sind verpflichtet, am Streitschlichtungsverfahren gemäß Abs. 1 und am Verfahren gemäß Abs. 2 mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen. Die Regulierungsbehörde hat in Verfahren nach §§ 52 bis 75 unverzüglich, längstens aber binnen sechs Wochen nach dem Ablauf der Frist gemäß Abs. 2 zu entscheiden. Die Entscheidung ersetzt eine zu treffende Vereinbarung.
(4)Die Parteien sind verpflichtet, am Streitschlichtungsverfahren gemäß Absatz eins und am Verfahren gemäß Absatz 2, mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen. Die Regulierungsbehörde hat in Verfahren nach Paragraphen 52 bis 75 unverzüglich, längstens aber binnen sechs Wochen nach dem Ablauf der Frist gemäß Absatz 2, zu entscheiden. Die Entscheidung ersetzt eine zu treffende Vereinbarung.
(5)Die Kosten für die einem nichtamtlichen Sachverständigen zustehenden Gebühren sind vom Berechtigten zu tragen. Diese Kosten können in angemessenem Verhältnis geteilt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. 3.3. Zur Abweisung der Beschwerde Die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig, sie ist jedoch auch aus den folgenden Gründen nicht berechtigt: Wie die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend ausführt, bestehen die gesetzlichen Verfahrensvoraussetzungen für die Zulässigkeit des Antrags auf Einräumung eines Leitungsrechtes samt Festsetzung der Abgeltung für die Wertminderung
§ 52Abs.
3 u. 4 TKG 2021 vor der belangten Behörde darin, dass eine gesetzeskonforme „Bekanntmachung des Vorhabens“
§ 52Abs.
3 TKG 2021 (auch als „Nachfrage“ bezeichnet) zwischen den Beteiligten erfolgt ist, die ein Anbot für die Abgeltung der Wertminderung
§ 52Abs.
2 TKG 2021 enthält und als kumulativ zu erfüllende weitere Voraussetzung, dass seit dieser Nachfrage zumindest vier Wochen vergangen sind, in denen zwischen den Beteiligten keine privatrechtliche Einigung hierüber erzielt werden konnte. Darin kommt durch den Gesetzgeber u.a. auch der streitschlichtende Charakter dieses Verfahrens zum Ausdruck, da die Regulierungsbehörde erst dann zur Erlassung einer vertragsersetzenden Regelung angerufen werden kann, wenn die Beteiligten trotz Hinwirken auf den Abschluss einer privatrechtlichen Vereinbarung eine solche binnen der vierwöchigen Frist nicht erzielen konnten. Die durch die Bestimmung des § 52 Abs. 1 u. 3 1. Satz leg. cit. legaldefinierten „Beteiligten“ dieser Verhandlungen sind der Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes und der Eigentümer der Liegenschaft bzw. in eventu dessen bevollmächtigter Vertreter. Wie die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend ausführt, bestehen die gesetzlichen Verfahrensvoraussetzungen für die Zulässigkeit des Antrags auf Einräumung eines Leitungsrechtes samt Festsetzung der Abgeltung für die Wertminderung
Paragraph 52, Absatz 3, u. 4 TKG 2021 vor der belangten Behörde darin, dass eine gesetzeskonforme „Bekanntmachung des Vorhabens“
Paragraph 52, Absatz 3, TKG 2021 (auch als „Nachfrage“ bezeichnet) zwischen den Beteiligten erfolgt ist, die ein Anbot für die Abgeltung der Wertminderung
Paragraph 52, Absatz 2, TKG 2021 enthält und als kumulativ zu erfüllende weitere Voraussetzung, dass seit dieser Nachfrage zumindest vier Wochen vergangen sind, in denen zwischen den Beteiligten keine privatrechtliche Einigung hierüber erzielt werden konnte. Darin kommt durch den Gesetzgeber u.a. auch der streitschlichtende Charakter dieses Verfahrens zum Ausdruck, da die Regulierungsbehörde erst dann zur Erlassung einer vertragsersetzenden Regelung angerufen werden kann, wenn die Beteiligten trotz Hinwirken auf den Abschluss einer privatrechtlichen Vereinbarung eine solche binnen der vierwöchigen Frist nicht erzielen konnten. Die durch die Bestimmung des Paragraph 52, Absatz eins, u. 3 1. Satz leg. cit. legaldefinierten „Beteiligten“ dieser Verhandlungen sind der Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes und der Eigentümer der Liegenschaft bzw. in eventu dessen bevollmächtigter Vertreter. Basierend auf den verfahrensggst. Feststellungen und dem Verwaltungsakt der belangten Behörde kann das Bundesverwaltungsgericht nicht sehen, dass diese – vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in entbehrlicher Polemik als „formalistische Spitzfindigkeiten“ bezeichneten – gesetzlichen Verfahrensvoraussetzungen fallggst. erfüllt wären: Fest steht, dass es zwischen der Beschwerdeführerin als Grundeigentümerin und der mbP als Bereitstellerin eines öffentlichen Kommunikationsnetzes keinen direkten Kontakt bzw. keine direkte Korrespondenz gab; eine solche wurde auch von keiner der Parteien behauptet. Nun ist es nach zivilrechtlichen Grundsätzen zulässig, dass sich die „Beteiligten“ (vgl. oben) zur Bekanntmachung des Vorhabens“
§ 52Abs.
3 TKG 2021 und Führung von schriftlichen oder mündlichen Verhandlungen entsprechend bevollmächtigter Vertreter bedienen (vgl. auch BVwG v. 12.10.2022, W282 2244342-1/16E, Punkt 3.3.1 zur weitestgehend inhaltsgleichen Vorgängerregelung des § 6 TKG 2003). Hierbei ist jedoch – worauf die belangte Behörde korrekt verweist – naturgemäß die Offenlegung des Vertretungs- bzw. Vollmachtsverhältnis bzw. der Tatsache des Handels in fremden Namen ggü. des/der anderen Beteiligten notwendig, widrigenfalls die Erklärungen der handelnden Person ihr selbst in eigenem Namen zuzurechnen sind. Da feststeht, dass die gesamte bezughabende Korrespondenz mit der mbP durch den Einschreiter als Vater der Beschwerdeführerin im eigenen Namen und ohne Berufung auf oder Offenlegung eines (ohnehin bloß behaupteten) Vollmachtsverhältnisses erfolgte und der Vater der Beschwerdeführerin auch kein berufsmäßiger Parteienvertreter ist (e contrario zum oben zitierten Erkenntnis vom 12.10.2022), der schon qua des ihn treffenden Standesrechts für seine ausreichende Bevollmächtigung vor seinem Einschreiten zu sorgen hat, ergibt sich daraus bereits zwingend, dass fallggst. keine den Kriterien des § 52 Abs. 3 TKG 2021 entsprechende – die Verhandlungsfrist des § 53 Abs. 4 TKG 2021 auslösende – „Nachfrage“ erfolgt ist. Basierend auf den verfahrensggst. Feststellungen und dem Verwaltungsakt der belangten Behörde kann das Bundesverwaltungsgericht nicht sehen, dass diese – vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in entbehrlicher Polemik als „formalistische Spitzfindigkeiten“ bezeichneten – gesetzlichen Verfahrensvoraussetzungen fallggst. erfüllt wären: Fest steht, dass es zwischen der Beschwerdeführerin als Grundeigentümerin und der mbP als Bereitstellerin eines öffentlichen Kommunikationsnetzes keinen direkten Kontakt bzw. keine direkte Korrespondenz gab; eine solche wurde auch von keiner der Parteien behauptet. Nun ist es nach zivilrechtlichen Grundsätzen zulässig, dass sich die „Beteiligten“ vergleiche oben) zur Bekanntmachung des Vorhabens“
Paragraph 52, Absatz 3, TKG 2021 und Führung von schriftlichen oder mündlichen Verhandlungen entsprechend bevollmächtigter Vertreter bedienen vergleiche auch BVwG v. 12.10.2022, W282 2244342-1/16E, Punkt 3.3.1 zur weitestgehend inhaltsgleichen Vorgängerregelung des Paragraph 6, TKG 2003). Hierbei ist jedoch – worauf die belangte Behörde korrekt verweist – naturgemäß die Offenlegung des Vertretungs- bzw. Vollmachtsverhältnis bzw. der Tatsache des Handels in fremden Namen ggü. des/der anderen Beteiligten notwendig, widrigenfalls die Erklärungen der handelnden Person ihr selbst in eigenem Namen zuzurechnen sind. Da feststeht, dass die gesamte bezughabende Korrespondenz mit der mbP durch den Einschreiter als Vater der Beschwerdeführerin im eigenen Namen und ohne Berufung auf oder Offenlegung eines (ohnehin bloß behaupteten) Vollmachtsverhältnisses erfolgte und der Vater der Beschwerdeführerin auch kein berufsmäßiger Parteienvertreter ist (e contrario zum oben zitierten Erkenntnis vom 12.10.2022), der schon qua des ihn treffenden Standesrechts für seine ausreichende Bevollmächtigung vor seinem Einschreiten zu sorgen hat, ergibt sich daraus bereits zwingend, dass fallggst. keine den Kriterien des Paragraph 52, Absatz 3, TKG 2021 entsprechende – die Verhandlungsfrist des Paragraph 53, Absatz 4, TKG 2021 auslösende – „Nachfrage“ erfolgt ist. Vor diesem Verfahrensergebnis kann auch dahingestellt bleiben, ob die vom Einschreiter verfasste Korrespondenz überhaupt als „Bekanntmachung des Vorhabens“
§ 52Abs.
3 TKG 2021 zu qualifizieren ist. Ebenso kommt es nicht mehr darauf an, ob für die von der belangten Behörde herangezogene Analogie, wonach auch die „Nachfrage“
§ 52Abs.
3 TKG 2021 durch den Grundeigentümer an den Bereitsteller eines Kommunikationsnetzes (zumindest hinsichtlich der Abgeltung für Wertminderung) erfolgen kann, vor dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut Raum bleibt; letztendlich würde auch die Verneinung dieser Analogie wiederum nur zu der von der belangten Behörde im Verfahrensergebnis korrekten Zurückweisung des ggst. Antrags der Beschwerdeführerin führen. Vor diesem Verfahrensergebnis kann auch dahingestellt bleiben, ob die vom Einschreiter verfasste Korrespondenz überhaupt als „Bekanntmachung des Vorhabens“
Paragraph 52, Absatz 3, TKG 2021 zu qualifizieren ist. Ebenso kommt es nicht mehr darauf an, ob für die von der belangten Behörde herangezogene Analogie, wonach auch die „Nachfrage“
Paragraph 52, Absatz 3, TKG 2021 durch den Grundeigentümer an den Bereitsteller eines Kommunikationsnetzes (zumindest hinsichtlich der Abgeltung für Wertminderung) erfolgen kann, vor dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut Raum bleibt; letztendlich würde auch die Verneinung dieser Analogie wiederum nur zu der von der belangten Behörde im Verfahrensergebnis korrekten Zurückweisung des ggst. Antrags der Beschwerdeführerin führen. Ein Rechtsschutzdefizit für den Grundeigentümer besteht aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts entgegen den rechtsirrigen Beschwerdeausführungen hierbei ebenfalls nicht, da gemäß § 52 Abs. 2 u. 4 TKG 2021 nur die Abgeltung der Wertminderung für ein gemäß § 51 Abs. 2 TKG 2021 von der belangten Behörde bescheidmäßig eingeräumtes oder aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung bestehendes Leitungsrecht von der belangten Behörde festzusetzen ist. Erfolgt die Inanspruchnahme fremden Grundes durch einen Bereitsteller eines Kommunikationsnetzes in telekommunikationsrechtlicher Hinsicht gänzlich titellos, also in Absenz einer privatrechtlichen Vereinbarung oder eines gem. § 52 Abs. 1 u 4 TKG 20021 durch die belangte Behörde eingeräumten Leitungsrechts (vgl. hierzu erneut § 51 Abs. 2 TKG 2021, der nur diese zwei Alternativen kennt) ist nicht ersichtlich, warum die Frage der Abgeltung für die Wertminderung der Liegenschaft bei deren titelloser Inanspruchnahme nicht im Wege des Rechtstitels des Schadenersatzes von den ordentlichen Gerichten zu entscheiden wäre, so eine Klage nicht schon dem Grunde nach auf Entfernung der (titellos errichteten) Infrastruktur gerichtet ist. Ein Rechtsschutzdefizit für den Grundeigentümer besteht aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts entgegen den rechtsirrigen Beschwerdeausführungen hierbei ebenfalls nicht, da gemäß Paragraph 52, Absatz 2, u. 4 TKG 2021 nur die Abgeltung der Wertminderung für ein gemäß Paragraph 51, Absatz 2, TKG 2021 von der belangten Behörde bescheidmäßig eingeräumtes oder aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung bestehendes Leitungsrecht von der belangten Behörde festzusetzen ist. Erfolgt die Inanspruchnahme fremden Grundes durch einen Bereitsteller eines Kommunikationsnetzes in telekommunikationsrechtlicher Hinsicht gänzlich titellos, also in Absenz einer privatrechtlichen Vereinbarung oder eines gem. , Paragraph 52, Absatz eins, u 4 TKG 20021 durch die belangte Behörde eingeräumten Leitungsrechts vergleiche hierzu erneut Paragraph 51, Absatz 2, TKG 2021, der nur diese zwei Alternativen kennt) ist nicht ersichtlich, warum die Frage der Abgeltung für die Wertminderung der Liegenschaft bei deren titelloser Inanspruchnahme nicht im Wege des Rechtstitels des Schadenersatzes von den ordentlichen Gerichten zu entscheiden wäre, so eine Klage nicht schon dem Grunde nach auf Entfernung der (titellos errichteten) Infrastruktur gerichtet ist. Eine Zuständigkeit der belangten Behörde zur Festlegung der Abgeltung für Wertminderung ist gemäß der insoweit klaren Bestimmungen des § 52 Abs. 1 u. 4 iVm § 194 Abs. 1 sowie § 198 TKG 2021 nur dann gegeben, wenn ein Leitungsrecht gemäß § 52 Abs. 4 TKG 2021 durch die Behörde im Wege eines vertragsersetzenden Bescheides eingeräumt wird und in diesem über die Abgeltung entschieden wird oder wenn über das Leitungsrecht an privatem Grund gem. § 51 Abs. 2 leg. cit. dem Grunde nach eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen den Beteiligten besteht, die jedoch keine Vereinbarung über die Abgeltung für die Wertminderung miteinschließt, da deren Höhe bspw. zwischen den Beteiligten noch strittig ist. Anzumerken ist hierzu, das im Verwaltungsakt (ON 8) nur ein Bestellformular für einen Internetzugang mit Daten und Unterschrift des Einschreiters, der aber gerade eben nicht Grundeigentümer ist, einliegt, weshalb vom Bestehen eines auf privatrechtlicher Vereinbarung basierenden Leitungsrechts (die erste Alternative des § 51 Abs. 2 leg. cit.) für die ggst. Liegenschaft, bei gleichzeitiger bloßer Streitigkeit der Höhe der Abgeltung für die Wertminderung gerade eben nicht ausgegangen werden kann; dies deckt sich auch mit den Angaben des Einschreiters im Rahmen der Schlichtungsverhandlung vor der belangten Behörde (ON 10 im Behördenakt). Eine Zuständigkeit der belangten Behörde zur Festlegung der Abgeltung für Wertminderung ist gemäß der insoweit klaren Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, u. 4 in Verbindung mit Paragraph 194, Absatz eins, sowie , Paragraph 198, TKG 2021 nur dann gegeben, wenn ein Leitungsrecht gemäß Paragraph 52, Absatz 4, TKG 2021 durch die Behörde im Wege eines vertragsersetzenden Bescheides eingeräumt wird und in diesem über die Abgeltung entschieden wird oder wenn über das Leitungsrecht an privatem Grund gem. Paragraph 51, Absatz 2, leg. cit. dem Grunde nach eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen den Beteiligten besteht, die jedoch keine Vereinbarung über die Abgeltung für die Wertminderung miteinschließt, da deren Höhe bspw. zwischen den Beteiligten noch strittig ist. Anzumerken ist hierzu, das im Verwaltungsakt (ON 8) nur ein Bestellformular für einen Internetzugang mit Daten und Unterschrift des Einschreiters, der aber gerade eben nicht Grundeigentümer ist, einliegt, weshalb vom Bestehen eines auf privatrechtlicher Vereinbarung basierenden Leitungsrechts (die erste Alternative des Paragraph 51, Absatz 2, leg. cit.) für die ggst. Liegenschaft, bei gleichzeitiger bloßer Streitigkeit der Höhe der Abgeltung für die Wertminderung gerade eben nicht ausgegangen werden kann; dies deckt sich auch mit den Angaben des Einschreiters im Rahmen der Schlichtungsverhandlung vor der belangten Behörde (ON 10 im Behördenakt). Als Endergebnis ist somit festzuhalten, dass die materiellen Verfahrensvoraussetzungen zur Anrufung der belangten Behörde zur Einräumung eines Leitungsrechtes
§ 52
TKG 2021 und unter einem die Festlegung einer Abgeltung für die Wertminderung zum Zeitpunkt des Antrags der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht vorlagen. Die belangte Behörde hat daher zu Recht das Vorliegen der Verfahrensvoraussetzungen verneint und den Antrag der Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Bescheid zurückgewiesen. Dementsprechend war die dagegen gerichtete Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Als Endergebnis ist somit festzuhalten, dass die materiellen Verfahrensvoraussetzungen zur Anrufung der belangten Behörde zur Einräumung eines Leitungsrechtes
Paragraph 52, TKG 2021 und unter einem die Festlegung einer Abgeltung für die Wertminderung zum Zeitpunkt des Antrags der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht vorlagen. Die belangte Behörde hat daher zu Recht das Vorliegen der Verfahrensvoraussetzungen verneint und den Antrag der Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Bescheid zurückgewiesen. Dementsprechend war die dagegen gerichtete Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde (siehe zB VwGH 23.09.2020, Ra 2020/02/0209). Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da weder einer der vorgenannten Fälle, noch sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen, zumal die Entscheidung in diesem Punkt eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Beurteilung auf der Grundlage der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes beinhaltet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde (siehe zB VwGH 23.09.2020, Ra 2020/02/0209). Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da weder einer der vorgenannten Fälle, noch sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen, zumal die Entscheidung in diesem Punkt eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Beurteilung auf der Grundlage der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes beinhaltet. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W282.2281365.1.00