Obsah (12)
Art. 133§ 14§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 28§ 4§ 10§ 24Art. 47§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.01.2024 GeschäftszahlW296 2283014-1 Spruch, W296 2283014-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Beschluss der Stellungskommission XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer als für den Wehrdienst tauglich befunden.
- Mit Beschluss der Stellungskommission römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer als für den Wehrdienst tauglich befunden.
- Mit Schreiben vom XXXX , eingegangen am XXXX , brachte der Beschwerdeführer beim Militärkommando Vorarlberg eine Zivildiensterklärung ein. Darin führte er unter anderem aus, sein Wunschtermin für den Antritt seines Zivildienstes sei der September oder Oktober XXXX . Er habe sich bislang nicht bei einer Wunscheinrichtung vorgestellt. Bis Mai XXXX sei er voraussichtlich in der Schule.
- Mit Schreiben vom römisch 40 , eingegangen am römisch 40 , brachte der Beschwerdeführer beim Militärkommando Vorarlberg eine Zivildiensterklärung ein. Darin führte er unter anderem aus, sein Wunschtermin für den Antritt seines Zivildienstes sei der September oder Oktober römisch 40 . Er habe sich bislang nicht bei einer Wunscheinrichtung vorgestellt. Bis Mai römisch 40 sei er voraussichtlich in der Schule.
- Mit Schreiben vom XXXX , eingelangt am XXXX , wurde die Zivildiensterklärung des Beschwerdeführers zuständigkeitshalber an die Zivildienstserviceagentur (in Folge: belangte Behörde) übersandt.
- Mit Schreiben vom römisch 40 , eingelangt am römisch 40 , wurde die Zivildiensterklärung des Beschwerdeführers zuständigkeitshalber an die Zivildienstserviceagentur (in Folge: belangte Behörde) übersandt.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit XXXX festgestellt. Der Beschwerdeführer habe als Wehrpflichtiger am XXXX eine mängelfreie Zivildiensterklärung eingebracht, wodurch er von der Wehrpflicht befreit und zivildienstpflichtig geworden sei.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit römisch 40 festgestellt. Der Beschwerdeführer habe als Wehrpflichtiger am römisch 40 eine mängelfreie Zivildiensterklärung eingebracht, wodurch er von der Wehrpflicht befreit und zivildienstpflichtig geworden sei.
- Mit Schreiben vom XXXX , eingelangt am XXXX , beantragte der Beschwerdeführer einen Aufschub der Leistung des ordentlichen Zivildienstes
§ 14ZDG 1986 bis zum September XXXX , da er in Ausbildung stehe.
Er habe bislang keinen Zuweisungsbescheid erhalten und studiere seit September XXXX Betriebswirtschaftslehre an der Universität Liechtenstein. Die Mindeststudiendauer betrage sechs Semester und bei einer Unterbrechung des Studiums würde er zwei Semester exklusive der Dauer des Zivildienstes, also insgesamt zwei Jahre, verlieren. Zudem müsse dies vom Dekanat bestätigt werden.5. Mit Schreiben vom römisch 40 , eingelangt am römisch 40 , beantragte der Beschwerdeführer einen Aufschub der Leistung des ordentlichen Zivildienstes
Paragraph 14, ZDG 1986 bis zum September römisch 40 , da er in Ausbildung stehe. Er habe bislang keinen Zuweisungsbescheid erhalten und studiere seit September römisch 40 Betriebswirtschaftslehre an der Universität Liechtenstein. Die Mindeststudiendauer betrage sechs Semester und bei einer Unterbrechung des Studiums würde er zwei Semester exklusive der Dauer des Zivildienstes, also insgesamt zwei Jahre, verlieren. Zudem müsse dies vom Dekanat bestätigt werden. Dem Antrag legte der Beschwerdeführer eine Inskriptionsbestätigung vom XXXX sowie ein Bestätigungsschreiben der Universität Liechtenstein vom XXXX bei.Dem Antrag legte der Beschwerdeführer eine Inskriptionsbestätigung vom römisch 40 sowie ein Bestätigungsschreiben der Universität Liechtenstein vom römisch 40 bei. 6. Mit Schreiben der belangten Behörde vom XXXX , zugestellt am XXXX , wurde der Beschwerdeführer dazu aufgefordert, binnen zwei Wochen einen Nachweis der außerordentlichen Härte bzw. des bedeutenden Nachteils
§ 14Abs.
2 ZDG, welcher ihm bei Unterbrechung der Ausbildung wegen Leistung des ordentlichen Zivildienstes entstünde, nachzureichen.6. Mit Schreiben der belangten Behörde vom römisch 40 , zugestellt am römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer dazu aufgefordert, binnen zwei Wochen einen Nachweis der außerordentlichen Härte bzw. des bedeutenden Nachteils
Paragraph 14, Absatz 2, ZDG, welcher ihm bei Unterbrechung der Ausbildung wegen Leistung des ordentlichen Zivildienstes entstünde, nachzureichen.
- Mit Schreiben vom XXXX , eingegangen am XXXX , gab der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung eine Stellungnahme ab. Darin verwies er auf die bereits vorgelegten Bestätigungsschreiben der Universität Liechtenstein und führte aus, die Stellung sei rund zwei Jahre zuvor erfolgt. Weiters verwies er auf § 14 Abs. 2 ZDG und die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu diesem Gesetz und führte dazu aus, die grundlegenden Erwägungen des Gesetzgebers zum Zweck der Regelung, nämlich die „Beschränkung der Aufschubmöglichkeit“, würden für den gegenständlichen Sachverhalt fehlgehen. Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern die Dienstleistung im Alter der Stellungspflicht leichter falle als später, es stehe keine Familiengründung an, es bestehe keine Beeinträchtigung von Angehörigen sowie keine Kosteneinsparung und eine rasche Umsetzung der Entscheidung nach dem Stellungsverfahren könne nicht mehr erreicht werden. Eine Versagung des Aufschubs stelle eine außerordentliche Härte dar. Die belangte Behörde habe es unterlassen, einen Zuweisungsbescheid zu erlassen und der Beschwerdeführer sei von heute auf morgen dazu verhalten gewesen, seine Lebensplanung in Bezug auf seine Ausbildung zu ändern. Eine Unterbrechung des Studiums bedeute jene erheblichen Nachteile, die durch die vorgelegten Bestätigungen nachgewiesen seien, und sei potenziell dem Studienerfolg und der praktischen Ausbildung abträglich. Dem in den Gesetzeserläuterungen dargelegten Erfordernis, Härten für Zivildienstpflichtige durch Einräumung eines Rechtsanspruches auf Zuweisung binnen Jahresfrist zu vermeiden, sei offenkundig nicht entsprochen worden. Der Bewilligung des beantragten Aufschubs stehe nichts entgegen. Eine Ablehnung des Aufschubs wäre unsachlich und widerspräche dem verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot. Die Gesetzeslage sei unter Umständen nicht geeignet, den gesetzgeberischen Intentionen in gewissen Sachverhaltskonstellationen Rechnung zu tragen.
- Mit Schreiben vom römisch 40 , eingegangen am römisch 40 , gab der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung eine Stellungnahme ab. Darin verwies er auf die bereits vorgelegten Bestätigungsschreiben der Universität Liechtenstein und führte aus, die Stellung sei rund zwei Jahre zuvor erfolgt. Weiters verwies er auf Paragraph 14, Absatz 2, ZDG und die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu diesem Gesetz und führte dazu aus, die grundlegenden Erwägungen des Gesetzgebers zum Zweck der Regelung, nämlich die „Beschränkung der Aufschubmöglichkeit“, würden für den gegenständlichen Sachverhalt fehlgehen. Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern die Dienstleistung im Alter der Stellungspflicht leichter falle als später, es stehe keine Familiengründung an, es bestehe keine Beeinträchtigung von Angehörigen sowie keine Kosteneinsparung und eine rasche Umsetzung der Entscheidung nach dem Stellungsverfahren könne nicht mehr erreicht werden. Eine Versagung des Aufschubs stelle eine außerordentliche Härte dar. Die belangte Behörde habe es unterlassen, einen Zuweisungsbescheid zu erlassen und der Beschwerdeführer sei von heute auf morgen dazu verhalten gewesen, seine Lebensplanung in Bezug auf seine Ausbildung zu ändern. Eine Unterbrechung des Studiums bedeute jene erheblichen Nachteile, die durch die vorgelegten Bestätigungen nachgewiesen seien, und sei potenziell dem Studienerfolg und der praktischen Ausbildung abträglich. Dem in den Gesetzeserläuterungen dargelegten Erfordernis, Härten für Zivildienstpflichtige durch Einräumung eines Rechtsanspruches auf Zuweisung binnen Jahresfrist zu vermeiden, sei offenkundig nicht entsprochen worden. Der Bewilligung des beantragten Aufschubs stehe nichts entgegen. Eine Ablehnung des Aufschubs wäre unsachlich und widerspräche dem verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot. Die Gesetzeslage sei unter Umständen nicht geeignet, den gesetzgeberischen Intentionen in gewissen Sachverhaltskonstellationen Rechnung zu tragen.
- Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , Zl. XXXX , zugestellt am XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes abgewiesen. Begründend wurde dazu ausgeführt, der Zivildienstantritt des Beschwerdeführers wäre aufzuschieben, wenn die Unterbrechung seiner Ausbildung einen bedeutenden Nachteil oder eine außerordentliche Härte bedeuten würde. Der Beschwerdeführer habe jedoch trotz Aufforderung keinen Nachweis eines bedeutenden Nachteils erbracht und es könne auch keine außergewöhnliche Härte vorliegen, sodass ein Aufschub nicht gewährt werden können habe. Das Gesetz lasse einen Aufschub nur in Ausnahmefällen zu. Ein solcher sei vom Beschwerdeführer jedoch nicht nachgewiesen worden. Die Erlassung eines Zuweisungsbescheides sei unterlassen worden, da der Beschwerdeführer nach seinen Angaben in der Zivildiensterklärung bis Ende des Schuljahres XXXX Schüler gewesen sei. Dass keine Zuweisung mit Dienstantritt unmittelbar nach Abschluss der Schulausbildung erfolgt sei, stelle keinen bedeutenden, einen Aufschub rechtfertigenden Umstand dar. Dass die Unterbrechung des Studiums potenziell dem Studienerfolg abträglich sei, sei ein Nachteil, der alle Studierenden gleichermaßen betreffe und vom Gesetzgeber in Kauf genommen werde. Es handle sich dabei nicht um einen bedeutenden oder außerordentlichen Umstand. Zudem gehe der Gesetzgeber davon aus, dass ein Hochschulstudium erst nach der Ableistung des Zivildienstes begonnen werden solle, um vorhersehbare Probleme zu vermeiden.
- Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zugestellt am römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes abgewiesen. Begründend wurde dazu ausgeführt, der Zivildienstantritt des Beschwerdeführers wäre aufzuschieben, wenn die Unterbrechung seiner Ausbildung einen bedeutenden Nachteil oder eine außerordentliche Härte bedeuten würde. Der Beschwerdeführer habe jedoch trotz Aufforderung keinen Nachweis eines bedeutenden Nachteils erbracht und es könne auch keine außergewöhnliche Härte vorliegen, sodass ein Aufschub nicht gewährt werden können habe. Das Gesetz lasse einen Aufschub nur in Ausnahmefällen zu. Ein solcher sei vom Beschwerdeführer jedoch nicht nachgewiesen worden. Die Erlassung eines Zuweisungsbescheides sei unterlassen worden, da der Beschwerdeführer nach seinen Angaben in der Zivildiensterklärung bis Ende des Schuljahres römisch 40 Schüler gewesen sei. Dass keine Zuweisung mit Dienstantritt unmittelbar nach Abschluss der Schulausbildung erfolgt sei, stelle keinen bedeutenden, einen Aufschub rechtfertigenden Umstand dar. Dass die Unterbrechung des Studiums potenziell dem Studienerfolg abträglich sei, sei ein Nachteil, der alle Studierenden gleichermaßen betreffe und vom Gesetzgeber in Kauf genommen werde. Es handle sich dabei nicht um einen bedeutenden oder außerordentlichen Umstand. Zudem gehe der Gesetzgeber davon aus, dass ein Hochschulstudium erst nach der Ableistung des Zivildienstes begonnen werden solle, um vorhersehbare Probleme zu vermeiden.
- Mit Schreiben vom XXXX , eingelangt am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom XXXX Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führte er aus, ihm sei nach entsprechender Anmeldung der Antritt des Zivildienstes beim Österreichischen Roten Kreuz per XXXX bewilligt worden und er habe mit E-Mail vom XXXX um Zuweisung ersucht. Er habe folglich beabsichtigt, den Beginn eines Studiums bis zum Herbstsemester XXXX aufzuschieben. Ein Zuweisungsbescheid der belangten Behörde sei jedoch unterblieben, weshalb ihm der Antritt des Zivildienstes beim Österreichischen Roten Kreuz nicht möglich gewesen sei. Es sei ihm spontan gelungen, eine Zulassung zum Studium bei der Universität Liechtenstein zu erlangen und er sei im Wintersemester XXXX in den Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre inskribiert. Aus diesem Anlass habe er den Aufschub des Zivildienstes bei der belangten Behörde beantragt. Der Bescheid, mit dem sein Antrag abgewiesen worden sei, sei nicht gesetzeskonform begründet worden. Das Unterbleiben des Zuweisungsbescheides sei ausschlaggebend dafür gewesen, dass der Beschwerdeführer den Zivildienst nicht antreten können habe. Ein Zivildiener habe jedoch nicht auf die Erlassung eines Zuweisungsbescheids hinzuwirken, vielmehr habe dies von Amts wegen in Erfüllung eines Rechtsanspruchs zu erfolgen. Die von der belangten Behörde zitierte Judikatur, wonach den Beschwerdeführer keine anderen Nachteile als andere Studierende bzw. Zivildiener treffen würden, könne hier nicht angewendet werden. Das Unterbleiben des Zuweisungsbescheides sei eine Besonderheit und dazu geeignet, eine außerordentliche Härte dazustellen. Ausgehend von dem Standpunkt der belangten Behörde wäre der Zuweisungsbescheid jedenfalls nach Abschluss des Schuljahres XXXX zu erlassen gewesen. Die Verweigerung des Aufschubs sei nicht mit der Intention des Gesetzgebers in Einklang zu bringen. Diesbezüglich wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bereits im Schreiben vom XXXX erstattetes Vorbringen und brachte weiters vor, die gesetzliche Regelung des Rechtsanspruches auf Zuweisung sei lückenhaft. So werde der Fall eines Unterbleibens des Zuweisungsbescheides nicht berücksichtigt, wodurch ein für den Zivildiener untragbarer Schwebezustand entstehe und im Einzelfall unbillige und sachlich nicht gerechtfertigte Folgen eintreten könnten. Aus den Gesetzeserläuterungen, wonach durch den Rechtsanspruch auf Zuweisung Härten für Zivildienstpflichtige vermieden werden sollen, ergebe sich im Umkehrschluss, dass der Gesetzgeber von einer Härte ausgehe, wenn eine Zuweisung nicht erfolge. Die gesetzliche Regelung scheine dem Sachlichkeits- und Gleichheitsgebot sowie dem Willkürverbot zu widersprechen. Es sei quasi vom Zufall abhängig, ob bzw. wann ein Zuweisungsbescheid ergehe, was zu einem untragbaren, unsachlichen Schwebezustand führe. Der Beschwerdeführer beantrage die Abänderung bzw. eventualiter die Aufhebung des Bescheides samt Beauftragung einer neuerlichen Entscheidung und rege überdies einen Gesetzesprüfungsantrag beim Verfassungsgerichtshof in Bezug auf § 14 ZDG, allenfalls iVm § 8 ZDG, an.
- Mit Schreiben vom römisch 40 , eingelangt am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom römisch 40 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führte er aus, ihm sei nach entsprechender Anmeldung der Antritt des Zivildienstes beim Österreichischen Roten Kreuz per römisch 40 bewilligt worden und er habe mit E-Mail vom römisch 40 um Zuweisung ersucht. Er habe folglich beabsichtigt, den Beginn eines Studiums bis zum Herbstsemester römisch 40 aufzuschieben. Ein Zuweisungsbescheid der belangten Behörde sei jedoch unterblieben, weshalb ihm der Antritt des Zivildienstes beim Österreichischen Roten Kreuz nicht möglich gewesen sei. Es sei ihm spontan gelungen, eine Zulassung zum Studium bei der Universität Liechtenstein zu erlangen und er sei im Wintersemester römisch 40 in den Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre inskribiert. Aus diesem Anlass habe er den Aufschub des Zivildienstes bei der belangten Behörde beantragt. Der Bescheid, mit dem sein Antrag abgewiesen worden sei, sei nicht gesetzeskonform begründet worden. Das Unterbleiben des Zuweisungsbescheides sei ausschlaggebend dafür gewesen, dass der Beschwerdeführer den Zivildienst nicht antreten können habe. Ein Zivildiener habe jedoch nicht auf die Erlassung eines Zuweisungsbescheids hinzuwirken, vielmehr habe dies von Amts wegen in Erfüllung eines Rechtsanspruchs zu erfolgen. Die von der belangten Behörde zitierte Judikatur, wonach den Beschwerdeführer keine anderen Nachteile als andere Studierende bzw. Zivildiener treffen würden, könne hier nicht angewendet werden. Das Unterbleiben des Zuweisungsbescheides sei eine Besonderheit und dazu geeignet, eine außerordentliche Härte dazustellen. Ausgehend von dem Standpunkt der belangten Behörde wäre der Zuweisungsbescheid jedenfalls nach Abschluss des Schuljahres römisch 40 zu erlassen gewesen. Die Verweigerung des Aufschubs sei nicht mit der Intention des Gesetzgebers in Einklang zu bringen. Diesbezüglich wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bereits im Schreiben vom römisch 40 erstattetes Vorbringen und brachte weiters vor, die gesetzliche Regelung des Rechtsanspruches auf Zuweisung sei lückenhaft. So werde der Fall eines Unterbleibens des Zuweisungsbescheides nicht berücksichtigt, wodurch ein für den Zivildiener untragbarer Schwebezustand entstehe und im Einzelfall unbillige und sachlich nicht gerechtfertigte Folgen eintreten könnten. Aus den Gesetzeserläuterungen, wonach durch den Rechtsanspruch auf Zuweisung Härten für Zivildienstpflichtige vermieden werden sollen, ergebe sich im Umkehrschluss, dass der Gesetzgeber von einer Härte ausgehe, wenn eine Zuweisung nicht erfolge. Die gesetzliche Regelung scheine dem Sachlichkeits- und Gleichheitsgebot sowie dem Willkürverbot zu widersprechen. Es sei quasi vom Zufall abhängig, ob bzw. wann ein Zuweisungsbescheid ergehe, was zu einem untragbaren, unsachlichen Schwebezustand führe. Der Beschwerdeführer beantrage die Abänderung bzw. eventualiter die Aufhebung des Bescheides samt Beauftragung einer neuerlichen Entscheidung und rege überdies einen Gesetzesprüfungsantrag beim Verfassungsgerichtshof in Bezug auf Paragraph 14, ZDG, allenfalls in Verbindung mit Paragraph 8, ZDG, an. Der Beschwerde legte der Beschwerdeführer einen E-Mail-Verlauf zwischen dem Beschwerdeführer und dem Österreichischen Roten Kreuz sowie zwischen dem Österreichischen Roten Kreuz und der belangten Behörde von November XXXX bis Juni XXXX bei.Der Beschwerde legte der Beschwerdeführer einen E-Mail-Verlauf zwischen dem Beschwerdeführer und dem Österreichischen Roten Kreuz sowie zwischen dem Österreichischen Roten Kreuz und der belangten Behörde von November römisch 40 bis Juni römisch 40 bei.
- Mit Schreiben vom XXXX , eingelangt am XXXX , legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
- Mit Schreiben vom römisch 40 , eingelangt am römisch 40 , legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer der Einrichtung „Werkstätten und Wohnhäuser der Lebenshilfe Vorarlberg“ mit dem Zuweisungszeitraum vom XXXX bis zum XXXX und dem Dienstantritt am XXXX zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer der Einrichtung „Werkstätten und Wohnhäuser der Lebenshilfe Vorarlberg“ mit dem Zuweisungszeitraum vom römisch 40 bis zum römisch 40 und dem Dienstantritt am römisch 40 zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen.
- Mit Parteiengehör vom XXXX wurde der Beschwerdeführer dazu aufgefordert, zu den zitierten Art. 25 und 26 der Studierendenordnung der Universität Liechtenstein Stellung zu nehmen.
- Mit Parteiengehör vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer dazu aufgefordert, zu den zitierten Artikel 25 und 26 der Studierendenordnung der Universität Liechtenstein Stellung zu nehmen.
- Mit Parteiengehör vom XXXX wurde die belangte Behörde dazu aufgefordert, zur Wortfolge „Erfordernisse des Zivildienstes“ in § 14 Abs. 2 Zivildienstgesetz 1986 Stellung zu nehmen. Konkret sollte die belangte Behörde darlegen, welche Erfordernisse des Zivildienstes zum Zeitpunkt ihrer abweisenden Entscheidung vorlagen bzw. entgegenstanden.
- Mit Parteiengehör vom römisch 40 wurde die belangte Behörde dazu aufgefordert, zur Wortfolge „Erfordernisse des Zivildienstes“ in Paragraph 14, Absatz 2, Zivildienstgesetz 1986 Stellung zu nehmen. Konkret sollte die belangte Behörde darlegen, welche Erfordernisse des Zivildienstes zum Zeitpunkt ihrer abweisenden Entscheidung vorlagen bzw. entgegenstanden.
- Mit Eingabe vom XXXX nahm die belangte Behörde von einer ihr im Rahmen des Parteiengehörs ermöglichten inhaltlichen Stellungnahme Abstand. Seitens des Beschwerdeführers wurde binnen Frist keine Stellungnahme an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
- Mit Eingabe vom römisch 40 nahm die belangte Behörde von einer ihr im Rahmen des Parteiengehörs ermöglichten inhaltlichen Stellungnahme Abstand. Seitens des Beschwerdeführers wurde binnen Frist keine Stellungnahme an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Mit Beschluss der Stellungskommission XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer als für den Wehrdienst tauglich befunden.Mit Beschluss der Stellungskommission römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer als für den Wehrdienst tauglich befunden. Mit Schreiben vom XXXX brachte der Beschwerdeführer beim Militärkommando Vorarlberg eine Zivildiensterklärung ein. Darin führte er unter anderem aus, sein Wunschtermin für den Antritt seines Zivildienstes sei der September oder Oktober XXXX . Bis Mai XXXX sei er voraussichtlich in der Schule.Mit Schreiben vom römisch 40 brachte der Beschwerdeführer beim Militärkommando Vorarlberg eine Zivildiensterklärung ein. Darin führte er unter anderem aus, sein Wunschtermin für den Antritt seines Zivildienstes sei der September oder Oktober römisch 40 . Bis Mai römisch 40 sei er voraussichtlich in der Schule. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde der Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit XXXX festgestellt.Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 wurde der Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit römisch 40 festgestellt. Seit dem Beginn des Wintersemesters XXXX , sohin seit dem XXXX , studiert der Beschwerdeführer Betriebswirtschaftslehre im Bachelorstudiengang an der Universität Liechtenstein. Eine Unterbrechung des Studiums zum Zweck der Ableistung des Zivildienstes würde zu einer Verzögerung des Studienabschlusses im Ausmaß von zwei Semestern führen.Seit dem Beginn des Wintersemesters römisch 40 , sohin seit dem römisch 40 , studiert der Beschwerdeführer Betriebswirtschaftslehre im Bachelorstudiengang an der Universität Liechtenstein. Eine Unterbrechung des Studiums zum Zweck der Ableistung des Zivildienstes würde zu einer Verzögerung des Studienabschlusses im Ausmaß von zwei Semestern führen. Mit Schreiben vom XXXX beantragte der Beschwerdeführer einen Aufschub der Leistung des ordentlichen Zivildienstes bis zum September XXXX . Dieser Antrag wurde mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom XXXX abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX Beschwerde.Mit Schreiben vom römisch 40 beantragte der Beschwerdeführer einen Aufschub der Leistung des ordentlichen Zivildienstes bis zum September römisch 40 . Dieser Antrag wurde mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom römisch 40 Beschwerde. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde der Beschwerdeführer der näher bezeichneten Einrichtung mit dem Zuweisungszeitraum vom XXXX bis zum XXXX und dem Dienstantritt am XXXX zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer der näher bezeichneten Einrichtung mit dem Zuweisungszeitraum vom römisch 40 bis zum römisch 40 und dem Dienstantritt am römisch 40 zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen. Das Curriculum des Bachelorlehrgangs Betriebswirtschaftslehre an der Universität Liechtenstein lautet zum Entscheidungszeitpunkt wie folgt: „
- Semester • Einführung in die Betriebswirtschaftslehre (6 ECTS) • Management (6 ECTS) • Wissenschaftliches Arbeiten (3 ECTS) • Rechnungswesen I: Buchhaltung (3 ECTS) • Grundlagen des Rechts (3 ECTS) • Wirtschaftsmathematik (6 ECTS) • Projektseminar I: Innovation (3 ECTS)
- Semester • Finanzierung (6 ECTS) • Informationssysteme (6 ECTS) • Marketing (3 ECTS) • Rechnungswesen II: Bilanzierung (3 ECTS) • Business English I (3 ECTS)• Business English römisch eins (3 ECTS) • Statistik (6 ECTS) • Wahlmodul 1 (3 ECTS)
- Semester • Personal, Führung und Organisation (6 ECTS) • Wirtschaftsrecht und Corporate Governance (6 ECTS) • Beschaffung, Logistik und Produktion (3 ECTS) • Rechnungswesen III: Kostenrechnung (3 ECTS) • Business English II (3ECTS)• Business English römisch zwei (3ECTS) • Volkswirtschaftslehre I: Mikroökonomie (6 ECTS) • Wahlmodul 2 (3 ECTS)
- Semester • Research Methods I (3 ECTS)• Research Methods römisch eins (3 ECTS) • Rechnungswesen IV: Controlling (3 ECTS) • Projektseminar II: Studienreise (3 ECTS) • Volkswirtschaftslehre II: Angewandte Mikroökonomie (6 ECTS) • Modul 1 aus der gewählten Vertiefungsrichtung (3 ECTS) • Modul 2 aus der gewählten Vertiefungsrichtung (3 ECTS) • Modul 3 aus der gewählten Vertiefungsrichtung (6 ECTS) • Wahlmodul 3 (3 ECTS)
- Semester • Research Methods II (3 ECTS)• Research Methods römisch zwei (3 ECTS) • Betriebswirtschaftliche Steuerlehre und Steuerrecht (6 ECTS) • Volkswirtschaftslehre III: Makroökonomie (6 ECTS) • Modul 4 aus der gewählten Vertiefungsrichtung (6 ECTS) • Modul 5 aus der gewählten Vertiefungsrichtung (6 ECTS) • Wahlmodul 4 (3 ECTS)
- Semester • Bachelor Thesis (12 ECTS) • Pro Bono Projekt (3 ECTS) • Projektseminar III: Erfahrung und Reflektion (3 ECTS) • Modul 6 aus der gewählten Vertiefungsrichtung (6 ECTS) • Wahlmodul 5 (3 ECTS) • Wahlmodul 6 (3 ECTS)“
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen und sind im Wesentlichen unbestritten. Die Feststellungen zum Beschluss der Stellungskommission XXXX , zur Zivildiensterklärung des Beschwerdeführers, zum Antrag auf Aufschub, zu den Bescheiden der belangten Behörde sowie zur verfahrensgegenständlichen Beschwerde basieren auf den jeweiligen Aktenbestandteilen.Die Feststellungen zum Beschluss der Stellungskommission römisch 40 , zur Zivildiensterklärung des Beschwerdeführers, zum Antrag auf Aufschub, zu den Bescheiden der belangten Behörde sowie zur verfahrensgegenständlichen Beschwerde basieren auf den jeweiligen Aktenbestandteilen. Die Feststellungen zum Studium des Beschwerdeführers stützen sich auf sein diesbezügliches Beschwerdevorbringen in Zusammenschau mit den beiden vorgelegten Bestätigungsschreiben der Universität Liechtenstein. Dass die Verzögerung des Studiumabschlusses zwei Semester umfassen würde, ergibt sich insbesondere dezidiert aus dem Bestätigungsschreiben der Universität Liechtenstein vom XXXX . Da der Zuweisungszeitraum des Beschwerdeführers mit dem XXXX endet, wäre es ihm möglich, sein Studium im Sommersemester XXXX wiederaufzunehmen, zumal er nichts Gegenteiliges substantiiert vorgebracht hat und auch dem Curriculum des Studiums nichts Anderweitiges zu entnehmen ist. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das dem Curriculum zufolge als Nächstes zu absolvierende Modul zeitnah nach Beendigung der Unterbrechung des Studiums absolvieren könnte. Dem im Schreiben vom XXXX erstatteten Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er eine Verzögerung von nicht bloß zwei, sondern sogar vier Semestern bzw. zwei Jahren zu erwarten habe, kann demnach nicht gefolgt werden.Die Feststellungen zum Studium des Beschwerdeführers stützen sich auf sein diesbezügliches Beschwerdevorbringen in Zusammenschau mit den beiden vorgelegten Bestätigungsschreiben der Universität Liechtenstein. Dass die Verzögerung des Studiumabschlusses zwei Semester umfassen würde, ergibt sich insbesondere dezidiert aus dem Bestätigungsschreiben der Universität Liechtenstein vom römisch 40 . Da der Zuweisungszeitraum des Beschwerdeführers mit dem römisch 40 endet, wäre es ihm möglich, sein Studium im Sommersemester römisch 40 wiederaufzunehmen, zumal er nichts Gegenteiliges substantiiert vorgebracht hat und auch dem Curriculum des Studiums nichts Anderweitiges zu entnehmen ist. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das dem Curriculum zufolge als Nächstes zu absolvierende Modul zeitnah nach Beendigung der Unterbrechung des Studiums absolvieren könnte. Dem im Schreiben vom römisch 40 erstatteten Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er eine Verzögerung von nicht bloß zwei, sondern sogar vier Semestern bzw. zwei Jahren zu erwarten habe, kann demnach nicht gefolgt werden. Das Curriculum des Studiums des Beschwerdeführers ist auf der Webseite https://www.uni.li/de/studium/studienprogramme/bachelor-betriebswirtschaftslehre/bsc-bwl_wissenswertes/bsc-bwl_curriculum/curriculum-bachelor-bwl (aufgerufen zum Entscheidungszeitpunkt) ersichtlich.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A) 3.2. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen maßgeblich: Die maßgeblichen Bestimmungen des Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679/1986 idgF BGBl. I Nr. 208/2022, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Zivildienstgesetz 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 208 aus 2022,, lauten: „Ordentlicher Zivildienst § 7.
(1)Zum ordentlichen Zivildienst sind alle Zivildienstpflichtigen verpflichtet, die das
- Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zivildienstpflichtige, bei denen sich die Dauer des ordentlichen Zivildienstes vom Tag der Zuweisung an über die Vollendung des
- Lebensjahres hinaus erstreckt, sind verpflichtet, diesen Zivildienst noch zur Gänze zu leisten.Paragraph 7,
(1)Zum ordentlichen Zivildienst sind alle Zivildienstpflichtigen verpflichtet, die das
- Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zivildienstpflichtige, bei denen sich die Dauer des ordentlichen Zivildienstes vom Tag der Zuweisung an über die Vollendung des
- Lebensjahres hinaus erstreckt, sind verpflichtet, diesen Zivildienst noch zur Gänze zu leisten. […] § 8.
(1)Der Zivildienstpflichtige ist von der Zivildienstserviceagentur einer
§ 4
anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. Hierbei ist die Zivildienstserviceagentur ermächtigt, soweit Erfordernisse im Bereich des Rettungswesens, der Sozial- und Behindertenhilfe und der Katastrophenhilfe dies notwendig machen, an Einrichtungen aus diesen Bereichen bevorzugt zuzuweisen.Paragraph 8,
(1)Der Zivildienstpflichtige ist von der Zivildienstserviceagentur einer
Paragraph 4, anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. Hierbei ist die Zivildienstserviceagentur ermächtigt, soweit Erfordernisse im Bereich des Rettungswesens, der Sozial- und Behindertenhilfe und der Katastrophenhilfe dies notwendig machen, an Einrichtungen aus diesen Bereichen bevorzugt zuzuweisen.
(2)Zivildienstpflichtige, die zum ordentlichen Zivildienst zugewiesen werden sollen, haben einen Anspruch darauf, dass der Zuweisungsbescheid von der Zivildienstserviceagentur spätestens sechs Wochen vor dem Tag des vorgesehenen Dienstantrittes genehmigt wird, es sei denn, die Einhaltung dieser Frist wäre nicht mit dem Zweck des Einsatzes vereinbar. Der Bescheid ist unverzüglich mit Zustellnachweis zuzustellen. Die Genehmigung des Zuweisungsbescheides durch die Zivildienstserviceagentur ist bis zu drei Werktage vor dem Tag des vorgesehenen Dienstantritts zulässig, sofern der Zivildienstpflichtige zugestimmt hat und mit der Auszahlung der ihm für den ersten Monat der Dienstleistung gebührenden Pauschalvergütung an dem dem Dienstantritt folgenden Monatsersten einverstanden ist.
(3)Außer in den Fällen des § 4 Abs. 1 Z 2 dürfen Zivildienstpflichtige der Einrichtung in keiner größeren Anzahl zugewiesen werden, als der Rechtsträger durch Bedarfsanmeldung beantragt. Handelt es sich bei dem Rechtsträger um eine Gemeinde, so fällt die Antragstellung in deren eigenen Wirkungsbereich. Die Zivildienstserviceagentur hat den Rechtsträger aufzufordern, innerhalb eines Monats den gesamten Jahresbedarf für das nächstfolgende Jahr bekannt zu geben. Der Rechtsträger kann einen Wunsch auf Zuweisung bestimmter Zivildienstpflichtiger äußern. Dieser Wunsch ist nach Maßgabe der Erfordernisse des Zivildienstes zu berücksichtigen. Teilt ein Rechtsträger der Zivildienstserviceagentur mit, dass er bis auf weiteres während des gesamten Jahres mindestens zwei Drittel der vom Landeshauptmann zugelassenen Zivildienstplätze besetzt haben möchte, so hat die Zivildienstserviceagentur entsprechende Zuweisungen vorzunehmen, soweit nicht Erfordernisse des Zivildienstes entgegenstehen. Während der Geltungsdauer dieser Mitteilung bedarf es keiner weiteren Bedarfsanmeldung durch den Rechtsträger.
(3)Außer in den Fällen des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, dürfen Zivildienstpflichtige der Einrichtung in keiner größeren Anzahl zugewiesen werden, als der Rechtsträger durch Bedarfsanmeldung beantragt. Handelt es sich bei dem Rechtsträger um eine Gemeinde, so fällt die Antragstellung in deren eigenen Wirkungsbereich. Die Zivildienstserviceagentur hat den Rechtsträger aufzufordern, innerhalb eines Monats den gesamten Jahresbedarf für das nächstfolgende Jahr bekannt zu geben. Der Rechtsträger kann einen Wunsch auf Zuweisung bestimmter Zivildienstpflichtiger äußern. Dieser Wunsch ist nach Maßgabe der Erfordernisse des Zivildienstes zu berücksichtigen. Teilt ein Rechtsträger der Zivildienstserviceagentur mit, dass er bis auf weiteres während des gesamten Jahres mindestens zwei Drittel der vom Landeshauptmann zugelassenen Zivildienstplätze besetzt haben möchte, so hat die Zivildienstserviceagentur entsprechende Zuweisungen vorzunehmen, soweit nicht Erfordernisse des Zivildienstes entgegenstehen. Während der Geltungsdauer dieser Mitteilung bedarf es keiner weiteren Bedarfsanmeldung durch den Rechtsträger. […] § 10. (Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2000)Paragraph 10, Anmerkung, Absatz eins und 2 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2000,)
(3)Die Zivildienstserviceagentur hat Zivildienstpflichtige, die für eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Universitätsstudium, in Betracht kommen, möglichst innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung zum ordentlichen Zivildienst zuzuweisen. […] § 14.
(1)Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist – sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen – auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluß der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des
- September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das
- Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.Paragraph 14,
(1)Zivildienstpflichtigen, die zu dem im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist – sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen – auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluß der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des
- September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das
- Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.
(2)Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes
Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.“
(2)Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes
Absatz eins, zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.“ Die maßgeblichen Bestimmungen der Studierendenordnung der Universität Liechtenstein (Stand 01/2020):Die maßgeblichen Bestimmungen der Studierendenordnung der Universität Liechtenstein (Stand 01 aus 2020,): „Art. 8„"Art". 8 Zulässige Höchststudiendauer
(1)Für die Absolvierung eines Studiengangs an der Universität Liechtenstein ist die jeweilige Höchststudiendauer zu beachten. Wird diese überschritten, so erfolgt der Ausschluss aus dem Studiengang:
- a)Bachelorstudiengänge: 14 Semester;
- b)Masterstudiengänge: 10 Semester;
- c)Doktoratsstudiengänge: 10 Semester;
- d)Weiterbildungsstudiengänge: festgelegt im jeweiligen Studienplan. Fehlt für den positiven Abschluss des Bachelor- oder Masterstudiums nur noch die Thesis bzw. zum positiven Abschluss des Doktoratsstudiums nur noch die Einreichung der bibliothekskonformen Exemplare, so kann durch die Studiensekretärin oder durch den Studiensekretär auf Antrag einmalig ein weiteres Semester zur Erfüllung dieser noch fehlenden Leistungen genehmigt werden.
(2)Urlaubssemester und Unterbrechungen werden nicht auf die zulässige Höchststudiendauer angerechnet. […] Art. 25Artikel 25 Beurlaubung
(1)Studierende, mit Ausnahme der Gast- und Weiterbildungsstudierenden, können bis zu zwei Urlaubssemester je Studiengang schriftlich beantragen. Es muss keine Begründung vorgelegt werden. Während eines Urlaubssemesters können keine Leistungen an der Universität Liechtenstein erbracht oder empfangen werden. Die Studiengebühren reduzieren sich.
(2)Antrag auf Beurlaubung ist schriftlich und spätestens zwei Wochen vor Semesterbeginn bei der Studienleitung einzureichen und gilt erst nach schriftlicher Bestätigung als genehmigt. Falls bei weit fortgeschrittenen Studierenden keines der zum erfolgreichen Abschluss des Studiums noch fehlenden Module im betreffenden Semester absolviert werden kann, so ist die Einreichung des Antrags bis spätestens eine Woche nach Semesterbeginn möglich. Art. 26Artikel 26 Unterbrechung
(1)Aus wichtigem Grund kann das Studium unterbrochen werden. Als wichtige Gründe gelten insbesondere:
- a)schwerwiegende Krankheit;
- b)Unfall;
- c)Schwangerschaft und Mutterschaftsurlaub;
- d)Kinder- oder Angehörigenbetreuung;
- e)Militärdienst;
- f)schwerwiegende private oder berufliche Situation.
(2)Der Studierende hat den Unterbrechungsgrund umgehend der Studienleitung schriftlich und mit entsprechenden Belegen nachzuweisen. Über die Dauer der Unterbrechung, über bereits erbrachte Studienleistungen sowie über die Studiengebühren treffen Studienleitung und Studierender eine angemessene Vereinbarung. Die Unterbrechung gilt erst nach schriftlicher Bestätigung als genehmigt.
(3)Die Dauer der Unterbrechung muss dem wichtigen Grund angemessen sein und darf die Bestimmungen über die Höchststudiendauer nicht unverhältnismäßig unterlaufen. […] Art. 30Artikel 30 Minimal zu erbringende Studienleistungen
(1)Studierende, mit Ausnahme der Gast- und Weiterbildungsstudierenden, haben pro jeweils zwei aufeinanderfolgenden Semestern (mit Ausnahme von Urlaubssemestern und Unterbrechungen) Studienleistungen von mindestens 20 ECTS-Punkten zu erbringen. Bei Unterschreitung erfolgt der Ausschluss vom Studiengang.
(2)Aus wichtigen Gründen und bei Vorliegen eines begründeten Antrags der oder des Studierenden kann die Studienleitung eine Ausnahme von den minimal zu erbringenden Studienleistungen bewilligen. Als wichtige Gründe gelten:
- a)schwerwiegende Krankheit;
- b)Unfall;
- c)Schwangerschaft und Mutterschaftsurlaub;
- d)Kinder- und Angehörigenbetreuung;
- e)Militärdienst;
- f)schwerwiegende private oder berufliche Situation.“ 3.3. Angewendet auf den vorliegenden Sachverhalt bedeutet das Folgendes: § 14 Abs. 1 ZDG 1986 ist auf den Beschwerdeführer nicht anwendbar, da er am 01.01.2021 – das ist der Beginn des Kalenderjahres, in dem die Stellung stattfand, bei der seine Tauglichkeit festgestellt wurde – noch die Schule besucht hat, wohingegen der Antrag auf Aufschub des Antritts des Zivildienstes mit seinem inzwischen begonnenen Studium an der Universität Liechtenstein begründet wurde (vgl. VwGH 24.08.1999, 99/11/0082).Paragraph 14, Absatz eins, ZDG 1986 ist auf den Beschwerdeführer nicht anwendbar, da er am 01.01.2021 – das ist der Beginn des Kalenderjahres, in dem die Stellung stattfand, bei der seine Tauglichkeit festgestellt wurde – noch die Schule besucht hat, wohingegen der Antrag auf Aufschub des Antritts des Zivildienstes mit seinem inzwischen begonnenen Studium an der Universität Liechtenstein begründet wurde vergleiche VwGH 24.08.1999, 99/11/0082). Für die Anwendbarkeit des § 14 Abs. 2 erster Satz ZDG 1986 ist entscheidend, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Zivildienst nicht derart zugewiesen war, dass er den Zivildienst binnen Jahresfrist (gerechnet ab dem Wirksamwerden der Zivildiensterklärung bzw. ab dem Ende des Aufschubes
Abs. 1 leg.cit.) anzutreten hatte (VwGH 26.09.2013, 2013/11/0165).Für die Anwendbarkeit des Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz ZDG 1986 ist entscheidend, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Zivildienst nicht derart zugewiesen war, dass er den Zivildienst binnen Jahresfrist (gerechnet ab dem Wirksamwerden der Zivildiensterklärung bzw. ab dem Ende des Aufschubes
Absatz eins, leg.cit.) anzutreten hatte (VwGH 26.09.2013, 2013/11/0165). Erfolgt die Entscheidung über den Aufschiebungsantrag des Zivildienstpflichtigen innerhalb der Einjahresfrist nach § 14 Abs. 2 erster Satz ZDG 1986, ohne dass eine Zuweisung des Zivildienstpflichtigen mit Dienstantritt innerhalb dieses Jahres erfolgt ist, ist der Aufschiebungsantrag am zweiten Satz des § 14 Abs. 2 ZDG 1986 zu messen. Ein Aufschub kommt in diesem Fall nur in Betracht, wenn mit der Unterbrechung der Ausbildung des Zivildienstpflichtigen eine außerordentliche Härte verbunden ist (vgl. VwGH 23.05.2000, 2000/11/0009).Erfolgt die Entscheidung über den Aufschiebungsantrag des Zivildienstpflichtigen innerhalb der Einjahresfrist nach Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz ZDG 1986, ohne dass eine Zuweisung des Zivildienstpflichtigen mit Dienstantritt innerhalb dieses Jahres erfolgt ist, ist der Aufschiebungsantrag am zweiten Satz des Paragraph 14, Absatz 2, ZDG 1986 zu messen. Ein Aufschub kommt in diesem Fall nur in Betracht, wenn mit der Unterbrechung der Ausbildung des Zivildienstpflichtigen eine außerordentliche Härte verbunden ist vergleiche VwGH 23.05.2000, 2000/11/0009). In Betracht kommt somit jedenfalls zumindest die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen eines Aufschubs nach § 14 Abs. 2 zweiter Satz ZDG, da der Beschwerdeführer, ohne zugewiesen gewesen zu sein, ein Hochschulstudium begonnen hat. Entscheidend ist diesbezüglich ob der Beschwerdeführer durch die Unterbrechung seiner im September XXXX begonnenen Ausbildung zum Zweck der Zivildienstleistung eine außerordentliche Härte erfahren würde.In Betracht kommt somit jedenfalls zumindest die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen eines Aufschubs nach Paragraph 14, Absatz 2, zweiter Satz ZDG, da der Beschwerdeführer, ohne zugewiesen gewesen zu sein, ein Hochschulstudium begonnen hat. Entscheidend ist diesbezüglich ob der Beschwerdeführer durch die Unterbrechung seiner im September römisch 40 begonnenen Ausbildung zum Zweck der Zivildienstleistung eine außerordentliche Härte erfahren würde. 3.3.
- Zur „außerordentlichen Härte“ iSd § 14 Abs. 2 zweiter Satz ZDG:3.3.
- Zur „außerordentlichen Härte“ iSd Paragraph 14, Absatz 2, zweiter Satz ZDG: Der Gesetzgeber geht davon aus, daß Zivildienstpflichtige - nicht zuletzt in ihrem eigenen Interesse - ua ein Hochschulstudium grundsätzlich erst nach Leistung des Zivildienstes beginnen sollen (VwGH 22.03.2002, 2001/11/0395). Die bloße Verlängerung des Studiums infolge Zivildienstleistung ist eine natürliche Folge der Erfüllung der in Rede stehenden staatsbürgerlichen Pflicht und vermag von vornherein keine außerordentliche Härte zu begründen. Die Verzögerung würde auch dann eintreten, wenn der Zivildienstpflichtige den Zivildienst vor Studienbeginn absolviert hätte. Daß allenfalls ein weiteres Semester infolge einer Unterbrechung des Studiums verlorenginge, stellt keine außerordentliche Härte iSd § 14 Abs. 2 ZDG idF der ZDGNov 1996 dar (VwGH 22.03.2002, 2001/11/0395).Die bloße Verlängerung des Studiums infolge Zivildienstleistung ist eine natürliche Folge der Erfüllung der in Rede stehenden staatsbürgerlichen Pflicht und vermag von vornherein keine außerordentliche Härte zu begründen. Die Verzögerung würde auch dann eintreten, wenn der Zivildienstpflichtige den Zivildienst vor Studienbeginn absolviert hätte. Daß allenfalls ein weiteres Semester infolge einer Unterbrechung des Studiums verlorenginge, stellt keine außerordentliche Härte iSd Paragraph 14, Absatz 2, ZDG in der Fassung der ZDGNov 1996 dar (VwGH 22.03.2002, 2001/11/0395). Einen Rückschlag bzw. Zeitverlust in ihrer Karriere haben alle Zivil- und Wehrdienstleistenden hinzunehmen, die bereits vor Erbringung der jeweilig in Rede stehenden Dienstleistung ihre berufliche Existenz zu verwirklichen begonnen haben (VwGH 30.06.1992, 92/11/0104). Bringt der Zivildienstpflichtige vor, es bereite ihm vor allem Sorge, dass er nach der Ableistung des Zivildienstes sich "sicher vom Studentendasein relativ weit entfernt" habe, weil er sich ein Jahr lang mit anderen Problemen habe beschäftigen müssen, zeigt er keine außerordentliche Härte im Sinne des § 14 Abs. 2 ZDG auf, weil dieses Problem mit jeder derartigen Unterbrechung der Hochschulausbildung verbunden ist. Die Situation des Zivildienstpflichtigen unterscheidet sich im Übrigen insoweit nicht wesentlich von der jener Zivildienstpflichtigen, die vor Beginn des Hochschulstudiums den Zivildienst geleistet haben. Dies gilt auch für die finanzielle Belastung durch die Einführung von Studiengebühren (VwGH 22.01.2002, 2001/11/0392).Bringt der Zivildienstpflichtige vor, es bereite ihm vor allem Sorge, dass er nach der Ableistung des Zivildienstes sich "sicher vom Studentendasein relativ weit entfernt" habe, weil er sich ein Jahr lang mit anderen Problemen habe beschäftigen müssen, zeigt er keine außerordentliche Härte im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, ZDG auf, weil dieses Problem mit jeder derartigen Unterbrechung der Hochschulausbildung verbunden ist. Die Situation des Zivildienstpflichtigen unterscheidet sich im Übrigen insoweit nicht wesentlich von der jener Zivildienstpflichtigen, die vor Beginn des Hochschulstudiums den Zivildienst geleistet haben. Dies gilt auch für die finanzielle Belastung durch die Einführung von Studiengebühren (VwGH 22.01.2002, 2001/11/0392). Die Unterbrechung eines begonnenen Fachhochschulstudiums ist mit keiner außerordentlichen Härte für den Zivildiener iSd § 14 Abs. 2 letzter Satz ZDG verbunden, wenn der mit dem Träger des Fachhochschullehrganges abgeschlossene Ausbildungsvertrag bei Vorliegen eines zwingenden Grundes ausdrücklich die Möglichkeit einer Unterbrechung und des Wiedereintrittes in die Ausbildung zum ehestmöglichen Zeitpunkt vorsieht; die bescheidmäßige Zuweisung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes wäre zweifellos ein zwingender Grund zur Unterbrechung der Ausbildung iS dieser Bestimmung des Ausbildungsvertrages (VwGH 24.08.1999, 98/11/0304).Die Unterbrechung eines begonnenen Fachhochschulstudiums ist mit keiner außerordentlichen Härte für den Zivildiener iSd Paragraph 14, Absatz 2, letzter Satz ZDG verbunden, wenn der mit dem Träger des Fachhochschullehrganges abgeschlossene Ausbildungsvertrag bei Vorliegen eines zwingenden Grundes ausdrücklich die Möglichkeit einer Unterbrechung und des Wiedereintrittes in die Ausbildung zum ehestmöglichen Zeitpunkt vorsieht; die bescheidmäßige Zuweisung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes wäre zweifellos ein zwingender Grund zur Unterbrechung der Ausbildung iS dieser Bestimmung des Ausbildungsvertrages (VwGH 24.08.1999, 98/11/0304). Die Verlängerung der Studiendauer, die durch die Leistung des ordentlichen Zivildienstes verursacht wird und die nicht im krassen Mißverhältnis zur Dauer des Zivildienstes steht, stellt keine außerordentliche Härte iSd § 14 Abs. 2 ZDG idF BGBl 1996/788 dar (VwGH 17.12.1998, 98/11/0151).Die Verlängerung der Studiendauer, die durch die Leistung des ordentlichen Zivildienstes verursacht wird und die nicht im krassen Mißverhältnis zur Dauer des Zivildienstes steht, stellt keine außerordentliche Härte iSd Paragraph 14, Absatz 2, ZDG in der Fassung BGBl 1996/788 dar (VwGH 17.12.1998, 98/11/0151). Eine Unterbrechung des Studiums in der Dauer von insgesamt zwei Jahren – also in der Dauer des Zivildienstes zuzüglich zweier Semester – steht im krassen Missverhältnis zur Dauer des Zivildienstes und stellt daher eine außerordentliche Härte iSd § 14 Abs. 2 Satz 2 ZDG dar, auch wenn hiedurch nicht der gänzliche Abbruch der Ausbildung bewirkt würde (vgl. VwGH 24.08.1999, 99/11/0079).Eine Unterbrechung des Studiums in der Dauer von insgesamt zwei Jahren – also in der Dauer des Zivildienstes zuzüglich zweier Semester – steht im krassen Missverhältnis zur Dauer des Zivildienstes und stellt daher eine außerordentliche Härte iSd Paragraph 14, Absatz 2, Satz 2 ZDG dar, auch wenn hiedurch nicht der gänzliche Abbruch der Ausbildung bewirkt würde vergleiche VwGH 24.08.1999, 99/11/0079). Der Verlust eines ganzen weiteren Schuljahres über die durch die Dauer des Zivildienstes selbst bedingte Verzögerung des Schulbesuches hinaus, würde eine außerordentliche Härte im Sinne der genannten Gesetzesstelle darstellen (VwGH 20.09.2001, 2001/11/0116). Ist eine Unterbrechung des Ausbildungsganges nicht möglich und bedeutet die Ableistung des ordentlichen Zivildienstes den Abbruch der begonnenen Ausbildung, wobei im Falle einer derartigen Unterbrechung mit dem ersten Studiensemester eines neuen Lehrganges begonnen werden müsste und zusätzlich zum Zeitverlust finanzielle Nachteile aufgrund der verlorenen Semester entstünden, so bedeutet die Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte iSd Gesetzes; der Abbruch der begonnenen Ausbildung iVm dem verlorenen finanziellen Aufwand ginge weit über die mit der Unterbrechung einer laufenden Ausbildung üblicherweise verbundenen Nachteile hinaus (vgl. VwGH 24.08.1999, 98/11/0203).Ist eine Unterbrechung des Ausbildungsganges nicht möglich und bedeutet die Ableistung des ordentlichen Zivildienstes den Abbruch der begonnenen Ausbildung, wobei im Falle einer derartigen Unterbrechung mit dem ersten Studiensemester eines neuen Lehrganges begonnen werden müsste und zusätzlich zum Zeitverlust finanzielle Nachteile aufgrund der verlorenen Semester entstünden, so bedeutet die Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte iSd Gesetzes; der Abbruch der begonnenen Ausbildung in Verbindung mit dem verlorenen finanziellen Aufwand ginge weit über die mit der Unterbrechung einer laufenden Ausbildung üblicherweise verbundenen Nachteile hinaus vergleiche VwGH 24.08.1999, 98/11/0203). Daraus ergibt sich für das gegenständliche Verfahren Folgendes: Der oben zitierten Studienordnung der Universität Liechtenstein ist zu entnehmen, dass bei Vorliegen wichtiger Gründe das Studium unterbrochen und die minimal zu erbringenden Studienleistungen ausgesetzt werden können, wobei in der demonstrativen Auflistung in Betracht kommender wichtiger Gründe auch der Militärdienst angeführt ist. Es ist somit davon auszugehen, dass auch der anstelle des Militärdienstes abzuleistende Zivildienst als wichtiger Grund angesehen werden würde und eine Unterbrechung des Studiums zum Zweck der Ableistung des Zivildienstes möglich wäre. Wie oben festgestellt würde eine Unterbrechung des Studiums des Beschwerdeführers zum Zweck der Ableistung des Zivildienstes eine Verzögerung des Studienabschlusses im Ausmaß von zwei Semestern nach sich ziehen. Der oben zitierten Judikatur zufolge stellt auch eine Verzögerung des Studienabschlusses im Ausmaß der Dauer des Zivildienstes zuzüglich eines weiteren Semesters keine außerordentliche Härte dar. Die den Beschwerdeführer gegenständlich treffende Verzögerung seines Studienabschlusses liegt folglich unter der vom VwGH angenommenen Zumutbarkeitsschwelle. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Unterbrechung seinem Studienerfolg abträglich wäre, kann im Hinblick auf die oben zitierte Judikatur keine außerordentliche Härte begründen. Es kann auch nicht erkannt werden, dass die Verzögerung im Ausmaß von zwei ganzen Semestern in einem krassen Missverhältnis zur Dauer des Zivildienstes steht, da die Differenz zwischen der Dauer des Zivildienstes und jener der Verzögerung allenfalls wenige Monate beträgt und eine kürzere Unterbrechung des Studiums zum Zweck der Ableistung des Zivildienstes gar nicht möglich wäre. Im Hinblick auf die Studierendenordnung der Universität Liechtenstein ist außerdem festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei einer Unterbrechung seines Studiums bezüglich der Dauer der Unterbrechung, über bereits erbrachte Studienleistungen sowie über die Studiengebühren eine Vereinbarung mit der Studienleitung treffen kann. Es ist folglich nicht davon auszugehen, dass er seiner bereits erbrachten Studienleistungen verlustig gehen würde und die anfallenden Studiengebühren in voller Höhe bezahlen müsste, wobei festzuhalten ist, dass finanzielle Nachteile angesichts der oben zitierten Judikatur des VwGH nicht schlechthin eine außerordentliche Härte begründen, sondern allenfalls in solchen Fällen, in denen sie über die mit der Unterbrechung einer laufenden Ausbildung üblicherweise verbundenen Nachteile hinausgehen. Dies ist gegenständlich jedoch nicht der Fall, da der Beschwerdeführer keine frustrierten Aufwendungen in Bezug auf seine bisherigen Studienleistungen zu befürchten und während der Unterbrechung voraussichtlich auch nicht die vollen Studiengebühren zu bezahlen hat. Da die Höchststudiendauer im Bachelorstudium des Beschwerdeführers 14 Semester beträgt und die Zeitspanne der Unterbrechung in die Höchststudiendauer nicht eingerechnet wird, droht dem Beschwerdeführer auch kein Ausschluss aus dem Studiengang. Der Beschwerdeführer konnte in seiner Beschwerde folglich keine Gründe darlegen, aus denen ihm durch die Unterbrechung seiner Ausbildung zum Zweck der Ableistung des Zivildienstes eine außerordentliche Härte im Sinne der Rechtsprechung erwachsen würde. Da die Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschub des Antritts des ordentlichen Zivildienstes nicht innerhalb eines Jahres ab Wirksamwerden seiner Zivildiensterklärung erfolgt ist und kein Zuweisungsbescheid mit Dienstantritt innerhalb dieses Jahres erlassen wurde, war allerdings weiters das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung eines Aufschubs nach § 14 Abs. 2 erster Satz ZDG 1986 zu prüfen. Dem Antrag wäre demzufolge nur stattzugeben gewesen, wenn der Beschwerdeführer dargetan hätte, dass für ihn mit der Unterbrechung des Studiums zum Zweck der Zivildienstleistung ein bedeutender Nachteil verbunden wäre (vgl. VwGH 24.08.1999, 99/11/0082).Da die Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschub des Antritts des ordentlichen Zivildienstes nicht innerhalb eines Jahres ab Wirksamwerden seiner Zivildiensterklärung erfolgt ist und kein Zuweisungsbescheid mit Dienstantritt innerhalb dieses Jahres erlassen wurde, war allerdings weiters das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung eines Aufschubs nach Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz ZDG 1986 zu prüfen. Dem Antrag wäre demzufolge nur stattzugeben gewesen, wenn der Beschwerdeführer dargetan hätte, dass für ihn mit der Unterbrechung des Studiums zum Zweck der Zivildienstleistung ein bedeutender Nachteil verbunden wäre vergleiche VwGH 24.08.1999, 99/11/0082). 3.3.
- Zum „bedeutenden Nachteil“ iSd § 14 Abs. 2 erster Satz ZDG:3.3.
- Zum „bedeutenden Nachteil“ iSd Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz ZDG: Die mit der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes verbundene Verhinderung einer zügigen und ununterbrochenen Dauer des Studiums stellt für sich allein noch keinen bedeutenden Nachteil iSd Gesetzes dar. Dieser mit jeder derartigen Unterbrechung einer Ausbildung verbundene Nachteil wird vom Gesetz grundsätzlich in Kauf genommen, wie sich aus seinem § 14 Abs. 2 ZDG ergibt (VwGH 20.03.2001, 99/11/0044).Die mit der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes verbundene Verhinderung einer zügigen und ununterbrochenen Dauer des Studiums stellt für sich allein noch keinen bedeutenden Nachteil iSd Gesetzes dar. Dieser mit jeder derartigen Unterbrechung einer Ausbildung verbundene Nachteil wird vom Gesetz grundsätzlich in Kauf genommen, wie sich aus seinem Paragraph 14, Absatz 2, ZDG ergibt (VwGH 20.03.2001, 99/11/0044). Ein bedeutender Nachteil iSd § 14 Abs. 2 ZDG ist dann anzunehmen, wenn der Zivildienstpflichtige - der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides sich bereits im zweiten Semester seiner Ausbildung (hier: an einer Akademie für Sozialarbeit) befand - die von ihm begonnene Ausbildung nicht fortsetzen kann, m. a.W. wenn die ersten beiden Semester der von ihm begonnenen Ausbildung im Falle der Unterbrechung der Ausbildung verloren wären. Der Verlust bloß eines (zusätzlichen) Semesters (über die durch die Leistung des Zivildienstes bedingte Unterbrechung der Ausbildung hinaus) könnte hingegen nicht als bedeutender Nachteil angesehen werden (VwGH 22.01.2002, 2001/11/0180).Ein bedeutender Nachteil iSd Paragraph 14, Absatz 2, ZDG ist dann anzunehmen, wenn der Zivildienstpflichtige - der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides sich bereits im zweiten Semester seiner Ausbildung (hier: an einer Akademie für Sozialarbeit) befand - die von ihm begonnene Ausbildung nicht fortsetzen kann, m. a.W. wenn die ersten beiden Semester der von ihm begonnenen Ausbildung im Falle der Unterbrechung der Ausbildung verloren wären. Der Verlust bloß eines (zusätzlichen) Semesters (über die durch die Leistung des Zivildienstes bedingte Unterbrechung der Ausbildung hinaus) könnte hingegen nicht als bedeutender Nachteil angesehen werden (VwGH 22.01.2002, 2001/11/0180). Daraus ergibt sich für das gegenständliche Verfahren Folgendes: Wie bereits oben zu Punkt 3.3.
- („außergewöhnliche Härte“) ausgeführt, hat der Beschwerdeführer eine Verzögerung des Studienabschlusses im Ausmaß von lediglich zwei Semestern und keinen Ausschluss vom Studiengang zu erwarten. Auch werden ihm aus der Unterbrechung voraussichtlich nur die üblichen mit einer Unterbrechung verbundenen finanziellen Nachteile, nicht aber frustrierte Aufwendungen für seine bisherigen Studienleistungen erwachsen. Dass es sich bei einer Verzögerung im Ausmaß von zwei Semestern nicht um einen bedeutenden Nachteil handelt, legt auch der Umstand nahe, dass laut der Studienordnung der Universität Liechtenstein bis zu zwei Urlaubssemester je Studiengang begründungslos beantragt und gewährt werden können, wobei sich auch die Studiengebühren reduzieren. Eine Verzögerung des Studienabschlusses in diesem Ausmaß wird insbesondere im Hinblick darauf, dass eine derartige Beurlaubung nicht einmal einer Begründung bedarf, offensichtlich also auch von der Universität Liechtenstein selbst als unbedeutend angesehen, sodass auch nicht von einer maßgeblichen Beeinträchtigung des Studienerfolgs des Beschwerdeführers auszugehen ist. Der Beschwerdeführer konnte in seiner Beschwerde folglich auch keine Gründe darlegen, aus denen ihm durch die Unterbrechung seiner Ausbildung zum Zweck der Ableistung des Zivildienstes ein bedeutender Nachteil im Sinne der Rechtsprechung erwachsen würde. Ergänzend ist dem Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer mit E-Mail vom XXXX um Zuweisung angesucht habe, entgegenzuhalten, dass die von ihm vorgelegte E-Mail tatsächlich am XXXX versendet wurde und an seine Wunscheinrichtung, nicht aber an die belangte Behörde gerichtet war. Die Zuweisung erfolgt jedoch durch Bescheid der belangten Behörde, nicht vonseiten der jeweiligen Einrichtung. Vor Erhalt des Zuweisungsbescheides konnte der Beschwerdeführer weder davon ausgehen, dass er den Zivildienst im gewünschten Zeitraum bei seiner Wunscheinrichtung ableisten können würde, noch konnte er davon ausgehen, dass die Zuweisung erst nach Abschluss seines Studiums erfolgen würde oder dass ihm aufgrund des Vorliegens einer außerordentlichen Härte oder eines bedeutenden Nachteils jedenfalls ein Aufschub gewährt werden würde.Ergänzend ist dem Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer mit E-Mail vom römisch 40 um Zuweisung angesucht habe, entgegenzuhalten, dass die von ihm vorgelegte E-Mail tatsächlich am römisch 40 versendet wurde und an seine Wunscheinrichtung, nicht aber an die belangte Behörde gerichtet war. Die Zuweisung erfolgt jedoch durch Bescheid der belangten Behörde, nicht vonseiten der jeweiligen Einrichtung. Vor Erhalt des Zuweisungsbescheides konnte der Beschwerdeführer weder davon ausgehen, dass er den Zivildienst im gewünschten Zeitraum bei seiner Wunscheinrichtung ableisten können würde, noch konnte er davon ausgehen, dass die Zuweisung erst nach Abschluss seines Studiums erfolgen würde oder dass ihm aufgrund des Vorliegens einer außerordentlichen Härte oder eines bedeutenden Nachteils jedenfalls ein Aufschub gewährt werden würde. 3.3.
- Zur Anregung eines Gesetzesprüfungsantrags durch den Beschwerdeführer: In der Beschwerde nimmt der Beschwerdeführer weiters Bezug auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Änderung des ZDG 1986, BGBl. Nr. 788/
- Diesen zufolge sollte die Möglichkeit eines Aufschubes für Zwecke einer Berufsvorbereitung oder einer Schul- und Hochschulausbildung beschränkt werden. Härten für die Zivildienstpflichtigen sollten durch die Einräumung eines Rechtsanspruches auf Zuweisung binnen Jahresfrist über Antrag des Zivildienstpflichtigen vermieden werden und für den Fall, dass eine solche Zuweisung aus Erfordernissen des Zivildienstes nicht möglich ist, sollte den Zivildienstpflichtigen die Möglichkeit eines Aufschubes offenstehen.In der Beschwerde nimmt der Beschwerdeführer weiters Bezug auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Änderung des ZDG 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 788 aus 1996,. Diesen zufolge sollte die Möglichkeit eines Aufschubes für Zwecke einer Berufsvorbereitung oder einer Schul- und Hochschulausbildung beschränkt werden. Härten für die Zivildienstpflichtigen sollten durch die Einräumung eines Rechtsanspruches auf Zuweisung binnen Jahresfrist über Antrag des Zivildienstpflichtigen vermieden werden und für den Fall, dass eine solche Zuweisung aus Erfordernissen des Zivildienstes nicht möglich ist, sollte den Zivildienstpflichtigen die Möglichkeit eines Aufschubes offenstehen. Diesbezüglich bringt der Beschwerdeführer vor, die der Beschränkung der Aufschubmöglichkeit zugrundeliegenden Erwägungen des Gesetzgebers seien im gegenständlichen Fall nicht zutreffend. Darüber hinaus würde eine Verweigerung des Aufschubs der Intention des Gesetzgebers zuwiderlaufen. Es sei von einem Rechtsanspruch auf Zuweisung die Rede, diesem Erfordernis sei jedoch nicht entsprochen worden und die gesetzliche Regelung sei lückenhaft. Der mögliche Fall, dass ein Zuweisungsbescheid nicht erlassen wird, sei nicht berücksichtigt worden, was für den Zivildiener zu einem untragbaren Schwebezustand führe. Es sei erkennbar, dass der Gesetzgeber selbst davon ausgehe, dass selbst von einer Härte für den Zivildiener ausgehe, wenn eine Zuweisung nicht erfolgt, weshalb in diesem Fall ein Aufschub gewährt werden solle. Die gesetzliche Regelung widerspreche dem Sachlichkeits- und Gleichheitsgebot sowie dem Willkürverbot und der gegenständliche Fall sei von den Umständen des Einzelfalls geprägt, sodass eine außerordentliche Härte vorliege. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist Folgendes entgegenzuhalten: Eingangs ist festzuhalten, dass allfällige gesetzgeberische Erwägungen, die in den Erläuterungen einer Regierungsvorlage dargelegt werden, lediglich eine Auslegungshilfe darstellen, die jedoch nicht zu einer Rechtsanwendung contra legem führen können (vgl. etwa VwGH 19.12.1996, 94/16/0109). Findet sich in den gegenständlich anzuwendenden Gesetzesbestimmungen kein Anspruch auf Zuweisung zum Zivildienst, so spielt es für den Ausgang des Verfahrens keine Rolle, ob ein solcher vom Gesetzgeber in der Vergangenheit grundsätzlich vorgesehen war.Eingangs ist festzuhalten, dass allfällige gesetzgeberische Erwägungen, die in den Erläuterungen einer Regierungsvorlage dargelegt werden, lediglich eine Auslegungshilfe darstellen, die jedoch nicht zu einer Rechtsanwendung contra legem führen können vergleiche etwa VwGH 19.12.1996, 94/16/0109). Findet sich in den gegenständlich anzuwendenden Gesetzesbestimmungen kein Anspruch auf Zuweisung zum Zivildienst, so spielt es für den Ausgang des Verfahrens keine Rolle, ob ein solcher vom Gesetzgeber in der Vergangenheit grundsätzlich vorgesehen war. In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass § 10 Abs. 1 ZDG 1986 idF BGBl. Nr. 788/1996, lautete:In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass Paragraph 10, Absatz eins, ZDG 1986 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 788 aus 1996,, lautete: „Beantragt ein Zivildienstpflichtiger vor Erhalt des Zuweisungsbescheides selbst seine Zuweisung zu einer Einrichtung (§ 4) zwecks sofortiger Leistung des ordentlichen Zivildienstes, so hat der Bundesminister für Inneres die Zuweisung des Antragstellers zu einer Einrichtung unter Bedachtnahme auf § 9 Abs. 3 binnen Jahresfrist zu verfügen.“„Beantragt ein Zivildienstpflichtiger vor Erhalt des Zuweisungsbescheides selbst seine Zuweisung zu einer Einrichtung (Paragraph 4,) zwecks sofortiger Leistung des ordentlichen Zivildienstes, so hat der Bundesminister für Inneres die Zuweisung des Antragstellers zu einer Einrichtung unter Bedachtnahme auf Paragraph 9, Absatz 3, binnen Jahresfrist zu verfügen.“ Diese Regelung wurde jedoch im Zuge der Gesetzesänderung BGBl. I Nr. 28/2000 aufgehoben und ist seit dem 31.05.2000 nicht mehr in Kraft, sodass der im gegenständlichen Fall maßgeblichen Rechtslage zufolge kein Rechtsanspruch auf Zuweisung besteht. Von einer planwidrigen Gesetzeslücke kann demnach nicht die Rede sein. Vielmehr ist es offensichtlich sogar der eindeutige Wille des Gesetzgebers, Zivildienern gerade keinen Rechtsanspruch auf Zuweisung zuzugestehen.Diese Regelung wurde jedoch im Zuge der Gesetzesänderung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2000, aufgehoben und ist seit dem 31.05.2000 nicht mehr in Kraft, sodass der im gegenständlichen Fall maßgeblichen Rechtslage zufolge kein Rechtsanspruch auf Zuweisung besteht. Von einer planwidrigen Gesetzeslücke kann demnach nicht die Rede sein. Vielmehr ist es offensichtlich sogar der eindeutige Wille des Gesetzgebers, Zivildienern gerade keinen Rechtsanspruch auf Zuweisung zuzugestehen. Ergänzend sei ausgeführt, dass die belangte Behörde
§ 10Abs.
3 ZDG 1986 Zivildienstpflichtige, die für eine weiterführende Ausbildung wie ein Universitätsstudium in Betracht kommen, möglichst innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung zum ordentlichen Zivildienst zuzuweisen hat. Der Beschwerdeführer war sechs Monate nach Wirksamwerden seiner Zivildiensterklärung allerdings noch Schüler und kam zu jenem Zeitpunkt somit noch nicht für eine weiterführende Ausbildung in Betracht, sodass auch in diesem Zusammenhang im Handeln der belangten Behörde kein Versäumnis erblickt werden kann, zumal der Wortlaut dieser Bestimmung ebenfalls keinen Rechtsanspruch des Beschwerdeführers zu begründen vermag.Ergänzend sei ausgeführt, dass die belangte Behörde
Paragraph 10, Absatz 3, ZDG 1986 Zivildienstpflichtige, die für eine weiterführende Ausbildung wie ein Universitätsstudium in Betracht kommen, möglichst innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung zum ordentlichen Zivildienst zuzuweisen hat. Der Beschwerdeführer war sechs Monate nach Wirksamwerden seiner Zivildiensterklärung allerdings noch Schüler und kam zu jenem Zeitpunkt somit noch nicht für eine weiterführende Ausbildung in Betracht, sodass auch in diesem Zusammenhang im Handeln der belangten Behörde kein Versäumnis erblickt werden kann, zumal der Wortlaut dieser Bestimmung ebenfalls keinen Rechtsanspruch des Beschwerdeführers zu begründen vermag. Es liegt auf der Hand, dass der Gesetzgeber in der allfälligen Unterbrechung einer Ausbildung zum Zweck der Ableistung des Zivildienstes eine gewisse Härte erblickt. Wie in der oben zitierten Judikatur des VwGH dargelegt wird der mit einer Unterbrechung einer Ausbildung verbundene Nachteil vom Gesetzgeber jedoch grundsätzlich in Kauf genommen, sofern im Einzelfall kein bedeutender Nachteil oder gar eine außerordentliche Härte vorliegt. Der Verhinderung derartiger Härtefälle ist durch die Möglichkeit der Gewährung eines Aufschubs aus Sicht des Gesetzgebers offensichtlich Genüge getan. Inwiefern die gegenständlich anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen dem Sachlichkeitsgebot und dem Willkürverbot widersprechen, vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen. Tatsächlich hat der Gesetzgeber sehr wohl in sachlicher Weise Vorkehrungen getroffen, um Härtefälle zu vermeiden. Ein solcher Härtefälle kann im Fall des Beschwerdeführers angesichts der oben dargelegten Erwägungen jedoch nicht erblickt werden. Auch eine Verletzung des verfassungsgesetzlichen Gleichheitsgebots ist gegenständlich nicht erkennbar, da die einschlägigen Regelungen sich auf sämtliche Zivildienstpflichtigen gleichermaßen auswirken und der Beschwerdeführer nicht darlegen konnte, inwiefern seine Situation sich von jener anderer studierenden Zivildienstpflichtigen signifikant unterscheiden sollte. Angesichts der umfangreichen Judikatur zu den einschlägigen Bestimmungen des ZDG 1986, der keine verfassungsrechtlichen Bedenken zu entnehmen sind, ist die Verfassungskonformität jener Bestimmungen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht in Zweifel zu ziehen. Aufgrund dieser Erwägungen wird von dem Beschwerdeführer angeregten, an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Antrag auf Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen §§ 8 und 14 ZDG 1986 abgesehen.Aufgrund dieser Erwägungen wird von dem Beschwerdeführer angeregten, an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Antrag auf Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen Paragraphen 8 und 14 ZDG 1986 abgesehen. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.4. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC nicht entgegenstehen:
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 4, kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung Artikel 6, Absatz eins, EMRK bzw. Artikel 47, GRC nicht entgegenstehen: Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von- der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. Nach Artikel 52, Absatz eins, GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von- der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Art. 47Abs.
2 GRC hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.
Artikel 47
, Absatz 2, GRC hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Absehen von einer Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung der Verfahrensbeschleunigung, die in einem wie dem vorliegenden Verfahren von höchster Relevanz ist, bei. Dies ist hier der Fall, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Es sind auch keine Umstände hervorgetreten, für deren weitere Klärung eine mündliche Erörterung notwendig erscheinen würde. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde auch nicht beantragt. Darüber hinaus liegen im Hinblick auf den Spruchinhalt auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im Gegenstand dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Dies ist hier der Fall, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Es sind auch keine Umstände hervorgetreten, für deren weitere Klärung eine mündliche Erörterung notwendig erscheinen würde. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde auch nicht beantragt. Darüber hinaus liegen im Hinblick auf den Spruchinhalt auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im Gegenstand dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Artikel 47, der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Eine mündliche Verhandlung wird vom Bundesverwaltungsgericht weiters aus den folgenden Gründen nicht für notwendig erachtet (§ 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG):Eine mündliche Verhandlung wird vom Bundesverwaltungsgericht weiters aus den folgenden Gründen nicht für notwendig erachtet (Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, VwGVG): Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist von der belangten Behörde ausreichend in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden. Es waren auch keine Verjährungsfragen zu klären (vgl. VwGH 31.01.2022, Ra 2020/09/0011; 22.09.2021, Ra 2021/09/0146).Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist von der belangten Behörde ausreichend in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden. Es waren auch keine Verjährungsfragen zu klären vergleiche VwGH 31.01.2022, Ra 2020/09/0011; 22.09.2021, Ra 2021/09/0146). Der für die Beurteilung notwendige Sachverhalt war den Akten zu entnehmen und steht, wie schon dargelegt, unbestritten fest. Auch sonst hat sich kein Hinweis auf eine allfällige Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern (vgl. dazu auch VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015), weswegen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen wurde.Auch sonst hat sich kein Hinweis auf eine allfällige Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern vergleiche dazu auch VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015), weswegen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen wurde. 3.5 Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W296.2283014.1.00