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{'item': 'I423 2108729-3'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.01.2024 GeschäftszahlI423 2108729-3 Spruch, I423 2108729-3/3Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erken

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen: Der nigerianische Staatsangehörige stellte am 12.10.2022 aus dem Stande der Beugehaft seinen zweiten Asylantrag in Österreich. Das erste Asylverfahren wurde gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 eingestellt.Der nigerianische Staatsangehörige stellte am 12.10.2022 aus dem Stande der Beugehaft seinen zweiten Asylantrag in Österreich. Das erste Asylverfahren wurde gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 eingestellt. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl wurde der Asylanträge des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asyl- bzw. subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des § 57 AsylG 2005 wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkte III.). Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit seiner Abschiebung festgestellt und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkte IV., V. und VII.). Mit Spruchpunkt VI. wurde der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl wurde der Asylanträge des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asyl- bzw. subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkte römisch drei.). Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit seiner Abschiebung festgestellt und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkte römisch vier., römisch fünf. und römisch sieben.). Mit Spruchpunkt römisch sechs. wurde der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Beschwerdeführer brachte Furcht vor Verfolgung aufgrund seiner Aktivität als Mitglied der IPOB-Bewegung in Nigeria vor. Er sei in sozialen Medien aktiv und deshalb auf einer Liste der Gesuchten geraten. In der erhobenen Beschwerde wurden die Fluchtgründe aufrecht gehalten und außerdem angeführt, dass im Lichte der langen Aufenthaltsdauer in Österreich das private Interesse an einem Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich überwiege. Der Beschwerdeführer weist Hauptwohnsitzmeldungen in Österreich von 17.10.2003 bis 25.11.2003, 09.12.2003 bis 02.06.2006 und wieder ab 04.12.2014 bis dato auf. Gegen den Beschwerdeführer besteht eine rechtskräftige, durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Gegenständliche Beschwerde langte am 17.01.2023 in der Gerichtsabteilung I423 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und insbesondere die Feststellungen zum eingestellten Asylverfahren und der rechtskräftigen und durchsetzbaren Rückkehrentscheidung ergeben sich aus den aktenkundigen Entscheidungen dieses Gerichts und dem Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR). Die Feststellung zum gegenständlichen Antrag und Vorbringen ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid und dem Einvernahmeprotokoll des Beschwerdeführers vor dem BFA. Zudem wurde Einsicht in die Beschwerde genommen.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG kann einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
  3. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt;
  4. sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat;
  5. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;
  6. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat;
  7. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht, oder
  8. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG kann einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
  9. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt;
  10. sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat;
  11. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;
  12. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat;
  13. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht, oder
  14. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist. Dem BFA ist bei Anwendung der Z 6 des § 18 Abs. 1 BFA-VG beizupflichten, da gegen den Beschwerdeführer bereits eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung bestanden hat. Dem BFA ist bei Anwendung der Ziffer 6, des Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG beizupflichten, da gegen den Beschwerdeführer bereits eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung bestanden hat. Der Beschwerdeführer macht ein reales Risiko einer Verletzung der zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen, insbesondere des Art. 8 EMRK geltend. Dazu führt er in der Beschwerde nicht unsubstantiiert aus, dass eine genaue Befragung Aufschluss über seinen Verbleib in der Zeit, in der er über keine Wohnsitzmeldung verfügt hat, ergeben hätte. Bei einer Grobprüfung kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um „vertretbare Behauptungen“ handelt. Zudem bleibt bei der Abwägung der privaten Interessen gegenüber den öffentlichen der persönliche Eindruck zu berücksichtigen, der bei der Frage, ob eine Rückkehrentscheidung bei langjährigem, möglicherweise zehn Jahre übersteigenden, Aufenthalt verhältnismäßig ist, eine zentrale Rolle spielt. Ein solcher Eindruck kann nur im Rahmen einer mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnen werden, was innerhalb der Wochenfrist nicht möglich ist.Der Beschwerdeführer macht ein reales Risiko einer Verletzung der zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen, insbesondere des Artikel 8, EMRK geltend. Dazu führt er in der Beschwerde nicht unsubstantiiert aus, dass eine genaue Befragung Aufschluss über seinen Verbleib in der Zeit, in der er über keine Wohnsitzmeldung verfügt hat, ergeben hätte. Bei einer Grobprüfung kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um „vertretbare Behauptungen“ handelt. Zudem bleibt bei der Abwägung der privaten Interessen gegenüber den öffentlichen der persönliche Eindruck zu berücksichtigen, der bei der Frage, ob eine Rückkehrentscheidung bei langjährigem, möglicherweise zehn Jahre übersteigenden, Aufenthalt verhältnismäßig ist, eine zentrale Rolle spielt. Ein solcher Eindruck kann nur im Rahmen einer mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnen werden, was innerhalb der Wochenfrist nicht möglich ist. Der VwGH führt nämlich hinsichtlich der Verhandlungspflicht nach § 21 Abs. 7 BVA-VG in ständiger Judikatur wie folgt aus:Der VwGH führt nämlich hinsichtlich der Verhandlungspflicht nach Paragraph 21, Absatz 7, BVA-VG in ständiger Judikatur wie folgt aus: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes eben außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (vgl. etwa das Erkenntnis vom
  15. September 2015, Ra 2014/01/022, mwN und viele andere mehr).Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes eben außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen vergleiche etwa das Erkenntnis vom
  16. September 2015, Ra 2014/01/022, mwN und viele andere mehr). Der Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach betont, dass gerade bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Verschaffung eines persönlichen Eindruckes im Rahmen einer Beschwerde-verhandlung besonders wichtig ist (z.B. VwGH vom 23.03.2020, Ra2019/14/0334, VwGH vom 25.05.2020, Ra2019/19/0116, jüngst VwGH vom 29.03.2021, Ra2021/18/0071.). Dadurch, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde den Sachverhalt (und die Beweiswürdigung hinsichtlich der zu berücksichtigenden Aufenthaltsdauer) nicht bloß unsubstantiiert bestritten habt, steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht abschließend fest. Der Beschwerde war daher insoweit Folge zu geben, dass Spruchpunkte VI. ersatzlos zu beheben war.Der Beschwerde war daher insoweit Folge zu geben, dass Spruchpunkte römisch sechs. ersatzlos zu beheben war. Gegenständlich war ein Teilerkenntnis (vgl. auch § 59 Abs. 1 letzter Satz AVG) zu erlassen, da das BVwG über die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 BFA-VG 2014 binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden hat (vgl. VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023).Gegenständlich war ein Teilerkenntnis vergleiche auch Paragraph 59, Absatz eins, letzter Satz AVG) zu erlassen, da das BVwG über die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG 2014 binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden hat vergleiche VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023). Eine mündliche Verhandlung entfällt, weil über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres Verfahren und unverzüglich zu entscheiden ist (VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049). Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I423.2108729.3.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.