Obsah (9)
Art. 133§ 13§ 9§ 1§ 2§ 3§ 16§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.01.2024 GeschäftszahlW128 2284270-1 Spruch, W128 2284270-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Am 07.10.2023 zeigte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde an, dass er im Schuljahr 2023/2024 die private Schule XXXX in Dubai, V.A.E., besuchen werde.
- Am 07.10.2023 zeigte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde an, dass er im Schuljahr 2023 aus 2024, die private Schule römisch 40 in Dubai, römisch fünf.A.E., besuchen werde.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diese Anzeige
§ 13Abs. 2 Schulpflichtgesetz 1985 (Sch
PflG) als verspätet zurück. Unter einem wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde ausgeschlossen.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diese Anzeige
Paragraph 13, Absatz 2, Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) als verspätet zurück. Unter einem wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde ausgeschlossen.
- Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen vorbringt: ● Der Bescheid sei falsch adressiert und damit nichtig. ● Die Entscheidung sei von unsachlichen und willkürlichen Motiven geleitet. ● Durch die Verletzung des Parteiengehörs leide der Bescheid unter Verfahrensmängeln. ● Die Voraussetzung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung lägen nicht vor.
- Am 12.01.2024 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen Der am XXXX geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und ist im Schuljahr 2023/2024 in Österreich schulpflichtig.Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und ist im Schuljahr 2023 aus 2024, in Österreich schulpflichtig. Mit E-Mail vom 07.10.2023 zeigte der Beschwerdeführer durch seinen Erziehungsberechtigten bei der belangten Behörde an, dass er im Schuljahr 2023/2024 die private Schule XXXX in Dubai, V.A.E., besuchen werde.Mit E-Mail vom 07.10.2023 zeigte der Beschwerdeführer durch seinen Erziehungsberechtigten bei der belangten Behörde an, dass er im Schuljahr 2023 aus 2024, die private Schule römisch 40 in Dubai, römisch fünf.A.E., besuchen werde.
- Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage und sind unstrittig; die Feststellungen zu Staatsangehörigkeit und Wohnort des Beschwerdeführers ergeben sich insbesondere aus den der Anzeige vom 07.10.2023 in Kopie beigelegten Unterlagen (Reisepass sowie Auszug aus dem Zentralen Melderegister). Dass der Beschwerdeführer der allgemeinen Schulpflicht unterliegt, beruht auf dem Umstand des dauernden Aufenthalts in Österreich im Zusammenhang mit dessen Alter.
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Zu Spruchpunkt A) 3.1.
- Vorab ist festzuhalten, dass der Erziehungsberechtigte des Beschwerdeführers in seiner Anzeige mittels Formular selbst XXXX als Zustellbevollmächtigte
§ 9Zustell
G genannt hat. Im Spruch des bekämpften Bescheides sind sowohl die Namen des Beschwerdeführers als auch des Erziehungsberechtigten korrekt wiedergegeben. Der Adressat des Bescheides ist daher ohne jeden Zweifel erkennbar, weshalb der Vorwurf der Nichtigkeit ins Leere geht.3.1.1. Vorab ist festzuhalten, dass der Erziehungsberechtigte des Beschwerdeführers in seiner Anzeige mittels Formular selbst römisch 40 als Zustellbevollmächtigte
Paragraph 9, ZustellG genannt hat. Im Spruch des bekämpften Bescheides sind sowohl die Namen des Beschwerdeführers als auch des Erziehungsberechtigten korrekt wiedergegeben. Der Adressat des Bescheides ist daher ohne jeden Zweifel erkennbar, weshalb der Vorwurf der Nichtigkeit ins Leere geht. Ferner ist zu beachten, dass der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts die „Sache“ des bekämpften Bescheides im Sinne des § 27 VwGVG ist (siehe VwGH 16.03.2016, Ra 2015/04/0042; 26.03.2015, Ra 2014/07/0077). Wenn also die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Beschwerdeverfahrens (ausschließlich) die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (siehe etwa VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 21.12.2022, Ra 2022/05/0145, jeweils m.w.N.).Ferner ist zu beachten, dass der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts die „Sache“ des bekämpften Bescheides im Sinne des Paragraph 27, VwGVG ist (siehe VwGH 16.03.2016, Ra 2015/04/0042; 26.03.2015, Ra 2014/07/0077). Wenn also die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Beschwerdeverfahrens (ausschließlich) die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (siehe etwa VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 21.12.2022, Ra 2022/05/0145, jeweils m.w.N.). Verfahrensgegenstand ist daher lediglich die Frage, ob die belangte Behörde die Anzeige des Besuches einer im Ausland gelegenen Schule durch den Beschwerdeführer im Schuljahr 2023/2024 zu Recht als verspätet zurückgewiesen hat. Verfahrensgegenstand ist daher lediglich die Frage, ob die belangte Behörde die Anzeige des Besuches einer im Ausland gelegenen Schule durch den Beschwerdeführer im Schuljahr 2023 aus 2024, zu Recht als verspätet zurückgewiesen hat. 3.1.2.
§ 1Abs. 1 Sch
PflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.3.1.2.
Paragraph eins, Absatz eins, SchPflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
§ 2Sch
PflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
Paragraph 2, SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
§ 3Sch
PflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.
Paragraph 3, SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.
§ 13Abs. 2 Sch
PflG können schulpflichtige Kinder, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, die allgemeine Schulpflicht ohne Bewilligung durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes haben jedoch den beabsichtigten Besuch einer solchen Schule der Bildungsdirektion vor Beginn eines jeden Schuljahres anzuzeigen.
Paragraph 13, Absatz 2, SchPflG können schulpflichtige Kinder, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, die allgemeine Schulpflicht ohne Bewilligung durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes haben jedoch den beabsichtigten Besuch einer solchen Schule der Bildungsdirektion vor Beginn eines jeden Schuljahres anzuzeigen. 3.1.
- Das SchPflG unterscheidet bei der Erfüllung der allgemeinen Schulpflichtdurch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen – bereits seit der Stammfassung mit BGBl. Nr. 241/1962 im Wesentlichen unverändert – zwischen schulpflichtigen Kindern mit österreichischer Staatsbürgerschaft einerseits (§ 13 Abs. 1 SchPflG) und schulpflichtigen Kindern, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, andererseits (§ 13 Abs. 2 SchPflG). Während Kinder, die der ersten Gruppe zuzuordnen sind, die Schulpflicht nur dann erfüllen können, wenn der Besuch der im Ausland gelegenen Schule von der Schulbehörde bewilligt wird, ist eine derartige Bewilligung für Kinder, die der zweiten Gruppe zuzuordnen sind, ausdrücklich nicht vorgesehen. Für letztgenannte Gruppe sieht das SchPflG lediglich vor, dass der beabsichtigte Schulbesuch im Ausland vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen ist, wobei die Anzeige – als bloße Ordnungsvorschrift – lediglich der Überwachung der Erfüllung der Schulpflicht durch die Schulbehörden dient (vgl. ErläutRV 732 BlgNR
- GP 13 sowie Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht,
- Auflage, FN 6 zu § 13 SchPflG [S. 509]). Weitere Konsequenzen an eine etwaige Unterlassung einer (rechtzeitigen) Anzeige des Schulbesuchs im Ausland – wie etwa im Falle der Anzeige des häuslichen Unterrichts in § 11 Abs. 6 SchPflG – hat der Gesetzgeber im Falle von Kindern ohne österreichische Staatsbürgerschaft nicht vorgesehen, insbesondere bedarf in diesem Fall die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht keiner Bewilligung durch die Schulbehörde. Vielmehr ist die (rechtzeitige) Anzeige diesfalls von der Schulbehörde formlos zur Kenntnis zu nehmen, die damit ihren Aufgaben
§ 16Sch
PflG nachzukommen hat, und wird durch die Anzeige kein Verfahren eingeleitet, welches in einer bescheidmäßigen Erledigung münden würde.3.1.
- Das SchPflG unterscheidet bei der Erfüllung der allgemeinen Schulpflichtdurch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen – bereits seit der Stammfassung mit Bundesgesetzblatt Nr. 241 aus 1962, im Wesentlichen unverändert – zwischen schulpflichtigen Kindern mit österreichischer Staatsbürgerschaft einerseits (Paragraph 13, Absatz eins, SchPflG) und schulpflichtigen Kindern, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, andererseits (Paragraph 13, Absatz 2, SchPflG). Während Kinder, die der ersten Gruppe zuzuordnen sind, die Schulpflicht nur dann erfüllen können, wenn der Besuch der im Ausland gelegenen Schule von der Schulbehörde bewilligt wird, ist eine derartige Bewilligung für Kinder, die der zweiten Gruppe zuzuordnen sind, ausdrücklich nicht vorgesehen. Für letztgenannte Gruppe sieht das SchPflG lediglich vor, dass der beabsichtigte Schulbesuch im Ausland vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen ist, wobei die Anzeige – als bloße Ordnungsvorschrift – lediglich der Überwachung der Erfüllung der Schulpflicht durch die Schulbehörden dient vergleiche ErläutRV 732 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 13 sowie Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht,
- Auflage, FN 6 zu Paragraph 13, SchPflG [S. 509]). Weitere Konsequenzen an eine etwaige Unterlassung einer (rechtzeitigen) Anzeige des Schulbesuchs im Ausland – wie etwa im Falle der Anzeige des häuslichen Unterrichts in Paragraph 11, Absatz 6, SchPflG – hat der Gesetzgeber im Falle von Kindern ohne österreichische Staatsbürgerschaft nicht vorgesehen, insbesondere bedarf in diesem Fall die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht keiner Bewilligung durch die Schulbehörde. Vielmehr ist die (rechtzeitige) Anzeige diesfalls von der Schulbehörde formlos zur Kenntnis zu nehmen, die damit ihren Aufgaben
Paragraph 16, SchPflG nachzukommen hat, und wird durch die Anzeige kein Verfahren eingeleitet, welches in einer bescheidmäßigen Erledigung münden würde. 3.1.
- Daraus folgt für den verfahrensgegenständlichen Fall, dass die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid ohne Rechtsgrundlage – basierend auf der (verspäteten) Anzeige – erlassen hat und dieser folglich ersatzlos zu beheben war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.1.
- Angesichts der gegenständlichen Sachentscheidung erübrigt sich eine gesonderte Absprache über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung. 3.1.
- Eine Verhandlung konnte
§ 24Abs. 4 Vw
GVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
- Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).3.1.
- Eine Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt vergleiche etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
- Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Artikel 6, EMRK und auch nicht von Artikel 47, GRC erfasst vergleiche VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127). 3.
- Zu Spruchpunkt B) 3.2.1.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.2. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.3.2.2. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die aufgeworfenen Rechtsfragen wurden im Bundesverwaltungsgericht bisher unterschiedlich gelöst (siehe z.B. hg. E vom 05.12.2023, W129 2281143-1/2E und vom 15.11.2023, W128 2281142-1/2E). Auch wenn das für sich alleine genommen keine ausreichende Begründung für die Zulässigkeit der Revision darstellt (vgl. VwGH vom 12.11.2014, 2014/20/0133), so ist festzuhalten, dass diese Judikaturdivergenz aufgrund der fehlenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entstanden ist. Insbesondere fehlt eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ob und inwiefern die Schulbehörde berechtigt ist, bei einer verspäteten Anzeige des Schulbesuchs im Ausland
§ 13Abs. 2 Sch
PflG, diesen zu untersagen, bzw. ob es sich dabei um eine bloße Ordnungsvorschrift handelt. Die aufgeworfenen Rechtsfragen wurden im Bundesverwaltungsgericht bisher unterschiedlich gelöst (siehe z.B. hg. E vom 05.12.2023, W129 2281143-1/2E und vom 15.11.2023, W128 2281142-1/2E). Auch wenn das für sich alleine genommen keine ausreichende Begründung für die Zulässigkeit der Revision darstellt vergleiche VwGH vom 12.11.2014, 2014/20/0133), so ist festzuhalten, dass diese Judikaturdivergenz aufgrund der fehlenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entstanden ist. Insbesondere fehlt eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ob und inwiefern die Schulbehörde berechtigt ist, bei einer verspäteten Anzeige des Schulbesuchs im Ausland
Paragraph 13, Absatz 2, SchPflG, diesen zu untersagen, bzw. ob es sich dabei um eine bloße Ordnungsvorschrift handelt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W128.2284270.1.00