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{'item': 'W131 2282098-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.01.2024 GeschäftszahlW131 2282098-1 Spruch, W131 2282098-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am (unterfertigt) XXXX , eingelangt bei der Behörde am XXXX und im Bescheid mit XXXX zitiert, stellte die Beschwerdeführerin (in Folge: Bf) bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (in Folge: belangte Behörde) den Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren sowie auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt.
  2. Am (unterfertigt) römisch 40 , eingelangt bei der Behörde am römisch 40 und im Bescheid mit römisch 40 zitiert, stellte die Beschwerdeführerin (in Folge: Bf) bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (in Folge: belangte Behörde) den Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren sowie auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt.
  3. Mit Verbesserungsauftrag vom XXXX forderte die belangte Behörde die Bf auf, weitere Nachweise über ihr Einkommen neben der Pensionsleistung (weitere Pensionsleistung/Lohn/etc) sowie über etwaiges Einkommen neben dem Studium von - mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden - XXXX nachzureichen. Die belangte Behörde wies dabei darauf hin, dass die Nichtvorlage der benötigten Informationen und Unterlagen zur Zurückweisung des Antrags führt.
  4. Mit Verbesserungsauftrag vom römisch 40 forderte die belangte Behörde die Bf auf, weitere Nachweise über ihr Einkommen neben der Pensionsleistung (weitere Pensionsleistung/Lohn/etc) sowie über etwaiges Einkommen neben dem Studium von - mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden - römisch 40 nachzureichen. Die belangte Behörde wies dabei darauf hin, dass die Nichtvorlage der benötigten Informationen und Unterlagen zur Zurückweisung des Antrags führt.
  5. Mit Dokumentenvorlage vom XXXX übermittelte die Bf der belangten Behörde eine Studienbestätigung für das Sommersemester 2023 betreffend XXXX sowie einen Kontoauszug des XXXX auf der die Höhe der Studienförderung für den Monat März 2023 über XXXX ,00 Euro ausgewiesen ist.
  6. Mit Dokumentenvorlage vom römisch 40 übermittelte die Bf der belangten Behörde eine Studienbestätigung für das Sommersemester 2023 betreffend römisch 40 sowie einen Kontoauszug des römisch 40 auf der die Höhe der Studienförderung für den Monat März 2023 über römisch 40 ,00 Euro ausgewiesen ist.
  7. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Bf auf Befreiung von den Rundfunkgebühren sowie auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt zurück und sprach aus, dass die Rundfunkgebühren fristgerecht zu bezahlen sind. Begründend stützte sie sich auf die Nichterfüllung des behördlichen Verbesserungsauftrages. Es seien keine Nachweise über weiteres Einkommen der Bf sowie etwaiges Einkommen neben dem Studium von XXXX nachgereicht worden.
  8. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Bf auf Befreiung von den Rundfunkgebühren sowie auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt zurück und sprach aus, dass die Rundfunkgebühren fristgerecht zu bezahlen sind. Begründend stützte sie sich auf die Nichterfüllung des behördlichen Verbesserungsauftrages. Es seien keine Nachweise über weiteres Einkommen der Bf sowie etwaiges Einkommen neben dem Studium von römisch 40 nachgereicht worden.
  9. Gegen den vorliegenden Bescheid richtet sich die als Beschwerde zu wertende Eingabe der Bf vom XXXX , bei der belangten Behörde eingelangt am XXXX , mit der die Bf „die Wiederaufnahme des Antrages auf Befreiung von den Rundfunkgebühren und die Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt“ begehrte. Die Bf übermittelte mit dieser Eingabe eine Aufstellung über das Einkommen von XXXX und XXXX samt Bescheid der Pensionsversicherung, einer Studienbestätigung für das Sommersemester 2023 und einen Kontoauszug des XXXX auf der die Höhe der Studienförderung für den Monat März 2023 über XXXX ,00 Euro ausgewiesen ist.
  10. Gegen den vorliegenden Bescheid richtet sich die als Beschwerde zu wertende Eingabe der Bf vom römisch 40 , bei der belangten Behörde eingelangt am römisch 40 , mit der die Bf „die Wiederaufnahme des Antrages auf Befreiung von den Rundfunkgebühren und die Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt“ begehrte. Die Bf übermittelte mit dieser Eingabe eine Aufstellung über das Einkommen von römisch 40 und römisch 40 samt Bescheid der Pensionsversicherung, einer Studienbestätigung für das Sommersemester 2023 und einen Kontoauszug des römisch 40 auf der die Höhe der Studienförderung für den Monat März 2023 über römisch 40 ,00 Euro ausgewiesen ist.
  11. Mit Schreiben vom XXXX legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den dazugehörigen Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  12. Mit Schreiben vom römisch 40 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den dazugehörigen Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: Der obige Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt.
  14. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt.
  15. Rechtliche Beurteilung: Zu A) I. Aufhebung des angefochtenen Bescheids Zu A) römisch eins. Aufhebung des angefochtenen Bescheids Vorweg ist festzuhalten, dass Parteianbringen kein vorab sinnloser Inhalt zu unterstellen ist und idS gemäß § 13 AVG iSv zB VwGH Zl 2004/04/0028 gegenständlich davon auszugehen ist, dass die Bf mit ihrer (auch) von der Behörde als Bescheidbeschwerde vorgelegten Eingabe eine Beseitigung des im Entscheidungskopf näher bezeichneten Zurückweisungsbescheids anstrebt.Vorweg ist festzuhalten, dass Parteianbringen kein vorab sinnloser Inhalt zu unterstellen ist und idS gemäß Paragraph 13, AVG iSv zB VwGH Zl 2004/04/0028 gegenständlich davon auszugehen ist, dass die Bf mit ihrer (auch) von der Behörde als Bescheidbeschwerde vorgelegten Eingabe eine Beseitigung des im Entscheidungskopf näher bezeichneten Zurückweisungsbescheids anstrebt. Gemäß § 21 Abs 7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl I 2023/112, dort Art II, gilt für dieses Beschwerdeverfahren die bis 31.12.2023 geltende Rechtslage betreffend Fragen zur GIS - Gebühr, wobei die belangte Behörde durch das vorzitierte Gesetz umfirmiert wurde.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl römisch eins 2023/112, dort Artikel römisch zwei,, gilt für dieses Beschwerdeverfahren die bis 31.12.2023 geltende Rechtslage betreffend Fragen zur GIS - Gebühr, wobei die belangte Behörde durch das vorzitierte Gesetz umfirmiert wurde. IdZ ist auch festzuhalten, dass das gleichfalls durch BGBl I 2023/112, dort Art V., novellierte Fernsprechentgeltzuschussgesetz hier in der novellierten Fassung anzuwenden ist.IdZ ist auch festzuhalten, dass das gleichfalls durch BGBl römisch eins 2023/112, dort Art römisch fünf., novellierte Fernsprechentgeltzuschussgesetz hier in der novellierten Fassung anzuwenden ist. Die belangte Behörde hatte nach § 6 Abs 1 des weiter anzuwendenden Rundfunkgebührengesetzes (= RGG) bzw § 9 FeZG das AVG anzuwenden. In der Aufforderung zur Beibringung weiterer Nachweise binnen einer Frist bei sonstiger (und dann auch erfolgter) Zurückweisung ist ein Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG zu sehen. Die belangte Behörde hatte nach Paragraph 6, Absatz eins, des weiter anzuwendenden Rundfunkgebührengesetzes (= RGG) bzw Paragraph 9, FeZG das AVG anzuwenden. In der Aufforderung zur Beibringung weiterer Nachweise binnen einer Frist bei sonstiger (und dann auch erfolgter) Zurückweisung ist ein Verbesserungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu sehen. Wird ein Antrag von der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (VwGH 21.12.2022, Ra 2022/05/0145). Dem Verwaltungsgericht ist es verwehrt, über diesen Rahmen hinaus in einer Entscheidung über die „Hauptsache“ vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (VwGH 09.03.2023, Ra 2020/07/0121). Im vorliegenden Fall ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Anbringens der Bf durch die belangte Behörde wegen der Nichterbringung der mit dem Mängelbehebungsauftrag geforderten Nachweise zu Recht erfolgte. Der VwGH verneint die Zulässigkeit der Zurückweisung eines Antrags auf Befreiung von den Rundfunkgebühren infolge Nichterfüllung eines behördlichen Verbesserungsauftrags und erwägt dazu Nachstehendes (vgl VwGH
  16. November 2022, Ra 2020/15/0040):Der VwGH verneint die Zulässigkeit der Zurückweisung eines Antrags auf Befreiung von den Rundfunkgebühren infolge Nichterfüllung eines behördlichen Verbesserungsauftrags und erwägt dazu Nachstehendes vergleiche VwGH
  17. November 2022, Ra 2020/15/0040): „Von den Mängeln des Anbringens im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Umstände zu unterscheiden, die die Erfolgsaussichten betreffen und die gegebenenfalls zur Abweisung führen. Ob es sich um einen Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG oder um eine Erfolgsvoraussetzung im obigen Sinn handelt, ist durch Auslegung der Bestimmungen der Materiengesetze zu ermitteln (vgl. VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042, mwN).„Von den Mängeln des Anbringens im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Umstände zu unterscheiden, die die Erfolgsaussichten betreffen und die gegebenenfalls zur Abweisung führen. Ob es sich um einen Mangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG oder um eine Erfolgsvoraussetzung im obigen Sinn handelt, ist durch Auslegung der Bestimmungen der Materiengesetze zu ermitteln vergleiche VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042, mwN). Gemäß § 3 Abs. 5 Rundfunkgebührengesetz (RGG) sind von den Rundfunkgebühren ´auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen´. Gemäß § 6 RGG hat die GIS bei Wahrnehmung ihrer behördlichen Aufgaben das AVG anzuwenden.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Rundfunkgebührengesetz (RGG) sind von den Rundfunkgebühren ´auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen´. Gemäß Paragraph 6, RGG hat die GIS bei Wahrnehmung ihrer behördlichen Aufgaben das AVG anzuwenden. [...] Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes regeln §§ 47 bis 49 der FMGebO - auf die § 3 Abs. 5 RGG hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Befreiung von den Rundfunkgebühren verweist - nur, auf welcher Grundlage Bezieher staatlicher Unterstützung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren befreit werden können und dass diese an der Ermittlung der Anspruchsvoraussetzungen mitzuwirken haben. Sie enthalten hingegen keine Regelung dahingehend, dass bei Nichtvorlage bestimmter Unterlagen die Zulässigkeit eines Anbringens nicht gegeben wäre (vgl. VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes regeln Paragraphen 47 bis 49 der FMGebO - auf die Paragraph 3, Absatz 5, RGG hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Befreiung von den Rundfunkgebühren verweist - nur, auf welcher Grundlage Bezieher staatlicher Unterstützung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren befreit werden können und dass diese an der Ermittlung der Anspruchsvoraussetzungen mitzuwirken haben. Sie enthalten hingegen keine Regelung dahingehend, dass bei Nichtvorlage bestimmter Unterlagen die Zulässigkeit eines Anbringens nicht gegeben wäre vergleiche VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042). Die Anordnung in § 51 Abs. 1 FMGebO, die ´gemäß § 50 erforderlichen Nachweise´ anzuschließen, ist angesichts des Umstandes, dass in § 50 FMGebO keine konkreten Belege oder Urkunden genannt sind, die für den Nachweis erforderlich wären, nicht geeignet, eine ausdrückliche Anordnung in dem Sinn darzustellen, dass das Fehlen eines bestimmten, von der Behörde im Einzelfall für erforderlich erachteten Nachweises als Fehlen einer erforderlichen Beilage im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG gedeutet werden könnte (vgl. neuerlich VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042, mit Hinweis auf VwGH 9.6.2010, 2006/17/0161).“Die Anordnung in Paragraph 51, Absatz eins, FMGebO, die ´gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise´ anzuschließen, ist angesichts des Umstandes, dass in Paragraph 50, FMGebO keine konkreten Belege oder Urkunden genannt sind, die für den Nachweis erforderlich wären, nicht geeignet, eine ausdrückliche Anordnung in dem Sinn darzustellen, dass das Fehlen eines bestimmten, von der Behörde im Einzelfall für erforderlich erachteten Nachweises als Fehlen einer erforderlichen Beilage im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG gedeutet werden könnte vergleiche neuerlich VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042, mit Hinweis auf VwGH 9.6.2010, 2006/17/0161).“ Gleiches muss – aufgrund der beinahe identen Regelungen in §§ 3 ff FeZG – für Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt gelten.Gleiches muss – aufgrund der beinahe identen Regelungen in Paragraphen 3, ff FeZG – für Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt gelten. Da die belangte Behörde den zugrundeliegenden Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren sowie auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt nach Erteilung eines Verbesserungsauftrages als mangelhaft zurückwies, ist der angefochtene Bescheid im Lichte der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ausweislich § 28 Abs 1, Abs 2 und Abs 5 VwGVG iVm § 3 Abs 5 RGG iVm §§ 47 bis 49 FMGebO iVm § 9 Abs 6 und §§ 3 ff FeZG iVm § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG als rechtswidrig aufzuheben.Da die belangte Behörde den zugrundeliegenden Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren sowie auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt nach Erteilung eines Verbesserungsauftrages als mangelhaft zurückwies, ist der angefochtene Bescheid im Lichte der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ausweislich Paragraph 28, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 5, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 5, RGG in Verbindung mit Paragraphen 47 bis 49 FMGebO in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 6 und Paragraphen 3, ff FeZG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG als rechtswidrig aufzuheben. Damit ist das Administrativverfahren wieder unerledigt und von der belangten Behörde inhaltlich zu entscheiden. Aufgrund dieses Ergebnisses konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.Aufgrund dieses Ergebnisses konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Klargestellt wird, dass zu der sich stellenden Frage der Existenz eines Wiederaufnahmeantrags der Bf eine gesonderte Erledigung zu W131 2282098-2 ergeht. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art 133

Abs 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W131.2282098.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.