GVG iVm § 24 Abs. 1 und Abs. 5 DSG idgF als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 5, DSG idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Am 29.10.2019 erhob Herr XXXX (= mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht und Antragsteller vor der Datenschutzbehörde) mittels E-Mail eine Datenschutzbeschwerde gegen die XXXX (= Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht und Beschwerdegegnerin vor der Datenschutzbehörde) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung. Er begründete seine Datenschutzbeschwerde im Wesentlichen folgendermaßen:1. Am 29.10.2019 erhob Herr römisch 40 (= mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht und Antragsteller vor der Datenschutzbehörde) mittels E-Mail eine Datenschutzbeschwerde gegen die römisch 40 (= Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht und Beschwerdegegnerin vor der Datenschutzbehörde) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung. Er begründete seine Datenschutzbeschwerde im Wesentlichen folgendermaßen: Die mitbeteiligte Partei sei laut unbefristetem Mietvertrag vom 16.04.1964 samt Schreiben vom 20.07.1978 und Meldebestätigung vom 13.05.2019 Hauptmieter der Wohnung in der XXXX . Die mitbeteiligte Partei sei laut unbefristetem Mietvertrag vom 16.04.1964 samt Schreiben vom 20.07.1978 und Meldebestätigung vom 13.05.2019 Hauptmieter der Wohnung in der römisch 40 . Im Zuge des gegen sie zu Unrecht von ihrer Vermieterin anhängig gemachten Aufkündigungsverfahrens beim Bezirksgericht XXXX (in der Folge: BG) sei sie in Kenntnis der Detektivberichte von Herrn XXXX gelangt, wonach sie u.a. am Arbeitsplatz observiert und ohne Einholung ihrer Zustimmung Digitalfotos von ihrer Person und anderen Mitarbeitern aufgenommen sowie gespeichert worden seien. Im Zuge des gegen sie zu Unrecht von ihrer Vermieterin anhängig gemachten Aufkündigungsverfahrens beim Bezirksgericht römisch 40 (in der Folge: BG) sei sie in Kenntnis der Detektivberichte von Herrn römisch 40 gelangt, wonach sie u.a. am Arbeitsplatz observiert und ohne Einholung ihrer Zustimmung Digitalfotos von ihrer Person und anderen Mitarbeitern aufgenommen sowie gespeichert worden seien. Weiters seien auch außerhalb des Arbeitsplatzes der mitbeteiligten Partei rechtswidrig Bildaufnahmen gemacht worden. Das Filmen und/oder Fotografieren in Räumen des XXXX , ohne vorherige Einholung der Zustimmung des XXXX sei rechtswidrig und die digitale Speicherung dabei erstellter Daten datenschutzwidrig. Die gespeicherten Daten seien zu löschen und die Rechtsverletzungen zu beseitigen. Das Filmen und/oder Fotografieren in Räumen des römisch 40 , ohne vorherige Einholung der Zustimmung des römisch 40 sei rechtswidrig und die digitale Speicherung dabei erstellter Daten datenschutzwidrig. Die gespeicherten Daten seien zu löschen und die Rechtsverletzungen zu beseitigen. 2. Mit Mangelbehebungsaufträgen vom 07.11.2019 und vom 28.11.2019 forderte die Datenschutzbehörde die mitbeteiligte Partei auf, jeweils binnen zwei Wochen folgende Elemente anzugeben: - die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts (§ 24 Abs. 2 Z 1 DSG)- die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, DSG) - die Bezeichnung des Rechtsträgers bzw. Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner) (§ 24 Abs. 2 Z 2 DSG) - die Bezeichnung des Rechtsträgers bzw. Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner) (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, DSG) 3. Mit Schreiben vom 25.11.2019 und vom 02.01.2020 ergänzte die mitbeteiligte Partei ihre Datenschutzbeschwerde vom 29.10.2019 dahingehend, dass die Beschwerdegegnerin das Detektivunternehmen XXXX sei und dass Datenschutzbeschwerde wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung, Auskunft und Löschung erhoben werde. Zudem gab die mitbeteiligte Partei an, dass die Beschwerdeführerin auch in der Wohnung der mitbeteiligten Partei ohne ihre Zustimmung zahlreiche Fotoaufnahmen gemacht habe. 3. Mit Schreiben vom 25.11.2019 und vom 02.01.2020 ergänzte die mitbeteiligte Partei ihre Datenschutzbeschwerde vom 29.10.2019 dahingehend, dass die Beschwerdegegnerin das Detektivunternehmen römisch 40 sei und dass Datenschutzbeschwerde wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung, Auskunft und Löschung erhoben werde. Zudem gab die mitbeteiligte Partei an, dass die Beschwerdeführerin auch in der Wohnung der mitbeteiligten Partei ohne ihre Zustimmung zahlreiche Fotoaufnahmen gemacht habe. 4. Mit Schreiben vom 03.06.2020 forderte die Datenschutzbehörde die Beschwerdeführerin auf, binnen zwei Wochen zur Datenschutzbeschwerde der mitbeteiligten Partei Stellung zu nehmen. 5. Auf Ansuchen der Beschwerdeführerin aufgrund eines Zustellungsproblems war die Frist zur Stellungnahme bis 05.08.2020 erstreckt worden. 6. Binnen gesetzter Frist gab die Beschwerdeführerin am 29.07.2020 eine schriftliche Stellungnahme ab, in der sie im Wesentlichen Folgendes ausführte: Als seriöses Detektivunternehmen prüfe sie vor Durchführung von Maßnahmen zur Beweissicherung jedenfalls das berechtigte Interesse. Im Falle eines Mietrechtsfalles sei dieses gegeben, weil der Vermieter jedenfalls ein berechtigtes Interesse daran habe, dass sein Bestandsobjekt rechtmäßig verwendet werde bzw. er jedenfalls ein berechtigtes Interesse daran habe, eventuell Kündigungsgründe zu dokumentieren, um in der weiteren Folge nur berechtigte Verfahren vor einem Gericht zu führen. Dass eine Person nicht über die Vornahme von Ermittlungen in Kenntnis gesetzt werde, liege unter anderem auch an der Verschwiegenheitspflicht. Was die angeblich rechtswidrige Fotoaufnahme und deren Veröffentlichung angehe, müsse festgehalten werden, dass die Vorlage vor Gericht keine Veröffentlichung sei. Auch die Weitergabe eines Ermittlungsberichtes an einen Auftraggeber sei keine Veröffentlichung. Abgesehen davon sei die Fotografie im Rahmen eines ordentlichen Detektivauftrages jedenfalls auch durch das DSG gedeckt. 7. Mit Teilbescheid vom 23.10.2020, GZ. D124.1624, 2020-0.627.100, gab die Datenschutzbehörde der Datenschutzbeschwerde teilweise statt und stellte u.a. fest, dass die Beschwerdeführerin die mitbeteiligte Partei dadurch in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem sie sie in ihrer Kapazität als Detektivunternehmen
1 lit. b und c DSGVO dürfen personenbezogene Daten nur für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden („Zweckbindung“). Die Datenverarbeitung müsse dabei stets auf das notwendigste Maß beschränkt sein („Datenminimierung“).
, Absatz eins, Litera b und c DSGVO dürfen personenbezogene Daten nur für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden („Zweckbindung“). Die Datenverarbeitung müsse dabei stets auf das notwendigste Maß beschränkt sein („Datenminimierung“). Ein lebenswichtiges Interesse des Beschwerdeführers oder seine Zustimmung zur Datenverarbeitung würden im vorliegenden Fall unstrittig nicht vorliegen bzw. sei diesbezüglich nichts vorgebracht worden. Zu prüfen sei daher, ob (überwiegende) berechtigte Interessen eines anderen (hier: der Beschwerdeführerin bzw. deren Auftraggeberin) Beschränkungen des Anspruches auf Geheimhaltung im gegenständlichen Fall rechtfertigen würden. Bei den verfahrensgegenständlichen Fotoaufnahmen handle es sich um personenbezogene Daten der mitbeteiligten Partei und sei grundsätzlich auch ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse an diesen gegeben, zumal diese Aufnahmen sie teilweise in ihrem höchstpersönlichen Lebensbereich (an ihrem Wohnsitz) bzw. an anderen geschützten Bereichen (ihrem Arbeitsplatz) abbilden würden. Dieses schutzwürdige Geheimhaltungsinteresse der mitbeteiligten Partei an Fotoaufnahmen ihrer Person sei jedoch dem Interesse der Beschwerdeführerin an der Ausübung ihres Gewerbes, welches in §§ 129f GewO 1994 geregelt sei, sowie dem Interesse deren Auftraggeberin an der vertragsgemäßen Verwendung ihrer Wohnung bzw. der Dokumentation allfälliger (mietrechtlicher) Kündigungsgründe zulasten der mitbeteiligten Partei (wohl: allfällige Nichtbenützung bzw. Untervermietung der streitgegenständlichen Wohnung), gegenüberzustellen. Dieses schutzwürdige Geheimhaltungsinteresse der mitbeteiligten Partei an Fotoaufnahmen ihrer Person sei jedoch dem Interesse der Beschwerdeführerin an der Ausübung ihres Gewerbes, welches in Paragraphen 129 f, GewO 1994 geregelt sei, sowie dem Interesse deren Auftraggeberin an der vertragsgemäßen Verwendung ihrer Wohnung bzw. der Dokumentation allfälliger (mietrechtlicher) Kündigungsgründe zulasten der mitbeteiligten Partei (wohl: allfällige Nichtbenützung bzw. Untervermietung der streitgegenständlichen Wohnung), gegenüberzustellen. Dazu sei zunächst auf § 129 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 zu verweisen, der die Beschaffung von Beweismitteln für Zwecke eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahrens als eine den Berufsdetektiven vorbehaltene Tätigkeit, welcher eine Gewerbeberechtigung erfordere, normiere. Dazu sei zunächst auf Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 zu verweisen, der die Beschaffung von Beweismitteln für Zwecke eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahrens als eine den Berufsdetektiven vorbehaltene Tätigkeit, welcher eine Gewerbeberechtigung erfordere, normiere. Es bestehe demnach also eine gesetzliche Grundlage für das Tätigwerden der Beschwerdeführerin im hier vorliegenden Fall, da diese die Fotoaufnahmen der mitbeteiligten Partei im Zusammenhang mit dem von ihrer Auftraggeberin gegen die mitbeteiligte Partei angestrengten Kündigungsverfahren vor dem BG, sohin in ihrer Kapazität als Detektivunternehmen
O 1994, getätigt habe. Es bestehe demnach also eine gesetzliche Grundlage für das Tätigwerden der Beschwerdeführerin im hier vorliegenden Fall, da diese die Fotoaufnahmen der mitbeteiligten Partei im Zusammenhang mit dem von ihrer Auftraggeberin gegen die mitbeteiligte Partei angestrengten Kündigungsverfahren vor dem BG, sohin in ihrer Kapazität als Detektivunternehmen
Paragraph 129, GewO 1994, getätigt habe. Auch sei anzumerken, dass der Gesetzgeber durch die gesetzliche Verankerung dieser Tätigkeit von der grundsätzlichen Zulässigkeit dieser gewerblichen Tätigkeit ausgehe, sodass es zur Verarbeitung dieser Daten eine rechtliche Befugnis geben könne. Da die Ausübung dieser gewerblichen Tätigkeit ohne Sammlung, Aufbewahrung und Weitergabe von entsprechenden Daten nicht sinnvoll vorstellbar sei, müsse auch angenommen werden, dass der Gesetzgeber in bestimmten Fallkategorien ein die Betroffeneninteressen überwiegendes berechtigtes Interesse dieser Gewerbetreibenden an einer Verwendung von Daten als gegeben erachtet habe. Fraglich sei jedoch, ob die Aufnahme der Fotos sowie deren Speicherung im konkreten Fall verhältnismäßig gewesen sei, also ob die Datenverarbeitung in der gelindesten, zum Ziel führenden Art erfolgt sei bzw. ob bei diesen Aufnahmen dem Prinzip der Datenminimierung entsprochen worden sei. Dies sei nach Ansicht der Datenschutzbehörde im vorliegenden Fall teilweise zu verneinen.
1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
1 DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht
7 leg.cit. und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde.
2 erster Satz DSG besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 27, Absatz eins, DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht
, Paragraph 24, Absatz 7, leg.cit. und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde.
Paragraph 27, Absatz 2, erster Satz DSG besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3.2.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
GVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken („Zweckbindung“);
Absatz 1 verarbeitet werden („Speicherbegrenzung“); f) in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“);
Kapitel römisch neun.
Absatz 1 Buchstaben c und e wird festgelegt durch
Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welche Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen
. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung
Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welche Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen
Kapitel römisch neun. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.
verarbeitet werden oder ob personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten
verarbeitet werden,
Paragraph 73, AVG werden nicht eingerechnet:
1 DSG überhaupt besteht, ist das Vorliegen von „schutzwürdigen“ Interessen. Bei deren Prüfung ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Hier gilt es insbesondere die datenschutzrechtlichen Grundsätze der Rechtmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.Der zentrale Anknüpfungspunkt, ob ein Grundrechtsanspruch
Paragraph eins, Absatz eins, DSG überhaupt besteht, ist das Vorliegen von „schutzwürdigen“ Interessen. Bei deren Prüfung ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Hier gilt es insbesondere die datenschutzrechtlichen Grundsätze der Rechtmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin als Verantwortliche iSd Art. 4 Z 7 DSGVO Fotos von der Person der mitbeteiligten Partei – somit personenbezogene Daten iSd Art. 4 Z 1 DSGVO (vgl. EuGH 14.02.2019, C-345/17 [Buivids, Rn 31]) – am Arbeitsplatz sowie in der Wohnung der mitbeteiligten Partei aufgenommen, gespeichert und in weiterer Folge an die Auftraggeberin der Beschwerdeführerin übermittelt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin als Verantwortliche iSd Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO Fotos von der Person der mitbeteiligten Partei – somit personenbezogene Daten iSd Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO vergleiche EuGH 14.02.2019, C-345/17 [Buivids, Rn 31]) – am Arbeitsplatz sowie in der Wohnung der mitbeteiligten Partei aufgenommen, gespeichert und in weiterer Folge an die Auftraggeberin der Beschwerdeführerin übermittelt. Die Aufnahme, Speicherung und die anschließende Übermittlung der Fotoaufnahmen sind auch eindeutig von der allgemeinen Definition einer Verarbeitung
Die Aufnahme, Speicherung und die anschließende Übermittlung der Fotoaufnahmen sind auch eindeutig von der allgemeinen Definition einer Verarbeitung
Hier gilt es nun zu beurteilen, ob diese Vorgangsweise durch die Beschwerdeführerin rechtmäßig war.
1 lit. f DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten dann rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.
, Absatz eins, Litera f, DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten dann rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Für jede der in Art. 6 Abs. 1 DSGVO angeführten Rechtsgrundlagen (außer der Einwilligung nach lit. a) muss die Datenverarbeitung für einen bestimmten Zweck erforderlich sein. Was darunter zu verstehen ist, wird aber nicht ausdrücklich festgelegt. Art. 5 Abs. 1 lit c DSGVO (Datenminimierung) fordert, dass personenbezogene Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein müssen. Für die Erforderlichkeit ist daher entscheidend, ob die Datenverarbeitung für den verfolgten Zweck objektiv geboten ist; also wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der beabsichtigten Verarbeitung und dem konkreten Verwendungszweck besteht. Diese Abwägung ist für jede Datenverarbeitung unter Berücksichtigung der jeweiligen Rechtsgrundlage vorzunehmen. Diesbezüglich hält ErwG 39 DSGVO fest, dass personenbezogene Daten nur verarbeitet werden dürfen, wenn der Zweck der Verarbeitung nicht in zumutbarer Weise durch andere Mittel erreicht werden kann. In einer solchen Abwägung ist der Aufwand (z.B. Zeit, Kosten, Arbeit, mit der Umstellung verbundene Risiken, etc.) dem Ausmaß der schonenderen bzw. geringeren Datenverarbeitung gegenüber zu stellen. Wenn die Abwägung ergibt, dass andere Mittel für den Verantwortlichen zumutbar sind, dann muss die Verarbeitung von Daten umgestellt werden, also etwa eine neue Software oder sonst eine andere Datenverarbeitung eingeführt werden (Braun/Hasenauer, Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
DSGVO 22 ff).Für jede der in Artikel 6, Absatz eins, DSGVO angeführten Rechtsgrundlagen (außer der Einwilligung nach Litera a,) muss die Datenverarbeitung für einen bestimmten Zweck erforderlich sein. Was darunter zu verstehen ist, wird aber nicht ausdrücklich festgelegt. Artikel 5, Absatz eins, Litera c, DSGVO (Datenminimierung) fordert, dass personenbezogene Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein müssen. Für die Erforderlichkeit ist daher entscheidend, ob die Datenverarbeitung für den verfolgten Zweck objektiv geboten ist; also wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der beabsichtigten Verarbeitung und dem konkreten Verwendungszweck besteht. Diese Abwägung ist für jede Datenverarbeitung unter Berücksichtigung der jeweiligen Rechtsgrundlage vorzunehmen. Diesbezüglich hält ErwG 39 DSGVO fest, dass personenbezogene Daten nur verarbeitet werden dürfen, wenn der Zweck der Verarbeitung nicht in zumutbarer Weise durch andere Mittel erreicht werden kann. In einer solchen Abwägung ist der Aufwand (z.B. Zeit, Kosten, Arbeit, mit der Umstellung verbundene Risiken, etc.) dem Ausmaß der schonenderen bzw. geringeren Datenverarbeitung gegenüber zu stellen. Wenn die Abwägung ergibt, dass andere Mittel für den Verantwortlichen zumutbar sind, dann muss die Verarbeitung von Daten umgestellt werden, also etwa eine neue Software oder sonst eine andere Datenverarbeitung eingeführt werden (Braun/Hasenauer, Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
Da im gegenständlichen Fall als Rechtfertigungsgrund nur Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO in Betracht kommt, muss als nächster Schritt geprüft werden, ob berechtigte Interessen der Beschwerdeführerin als Verantwortliche bzw. deren Auftraggeberin an der Aufnahme, Speicherung und die Übermittlung der Fotos von der mitbeteiligten Partei vorgelegen sind. Da im gegenständlichen Fall als Rechtfertigungsgrund nur Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO in Betracht kommt, muss als nächster Schritt geprüft werden, ob berechtigte Interessen der Beschwerdeführerin als Verantwortliche bzw. deren Auftraggeberin an der Aufnahme, Speicherung und die Übermittlung der Fotos von der mitbeteiligten Partei vorgelegen sind. Bei diesen Fotoaufnahmen handelt es sich – wie bereits erwähnt – um personenbezogene Daten der mitbeteiligten Partei und somit ist grundsätzlich auch ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse an diesen gegeben, zumal diese sie teilweise in ihrem höchstpersönlichen Lebensbereich (in ihrer Wohnung) sowie an einem anderen geschützten Bereich (an ihrem Arbeitsplatz) abbilden. Dieses schutzwürdige Geheimhaltungsinteresse der mitbeteiligten Partei an Fotoaufnahmen ihrer Person ist jedoch dem Interesse der Beschwerdeführerin an der Ausübung ihres Gewerbes, welches in §§ 129f GewO 1994 geregelt ist sowie dem Interesse deren Auftraggeberin an der vertragsgemäßen Verwendung ihrer Wohnung bzw. der Dokumentation allfälliger mietrechtlicher Kündigungsgründe zulasten der mitbeteiligten Partei (z.B. allfällige Nichtbenützung bzw. Untervermietung der Wohnung) gegenüberzustellen. Dieses schutzwürdige Geheimhaltungsinteresse der mitbeteiligten Partei an Fotoaufnahmen ihrer Person ist jedoch dem Interesse der Beschwerdeführerin an der Ausübung ihres Gewerbes, welches in Paragraphen 129 f, GewO 1994 geregelt ist sowie dem Interesse deren Auftraggeberin an der vertragsgemäßen Verwendung ihrer Wohnung bzw. der Dokumentation allfälliger mietrechtlicher Kündigungsgründe zulasten der mitbeteiligten Partei (z.B. allfällige Nichtbenützung bzw. Untervermietung der Wohnung) gegenüberzustellen. Diesbezüglich ist zunächst auf § 129 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 zu verweisen, der die Beschaffung von Beweismitteln für Zwecke eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahrens als eine den Berufsdetektiven vorbehaltene Tätigkeit, welcher einer Gewerbeberechtigung erfordert, normiert. Diesbezüglich ist zunächst auf Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 zu verweisen, der die Beschaffung von Beweismitteln für Zwecke eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahrens als eine den Berufsdetektiven vorbehaltene Tätigkeit, welcher einer Gewerbeberechtigung erfordert, normiert. Demnach besteht eine gesetzliche Grundlage für das Tätigwerden der Beschwerdeführerin in diesem Fall, weil sie die gegenständlichen Fotoaufnahmen der mitbeteiligten Partei im Zusammenhang mit dem von der Auftraggeberin der Beschwerdeführerin gegen die mitbeteiligte Partei angestrengten Kündigungsverfahren vor dem BG, sohin in ihrer Eigenschaft als Detektivunternehmen
O 1994, getätigt hat. Demnach besteht eine gesetzliche Grundlage für das Tätigwerden der Beschwerdeführerin in diesem Fall, weil sie die gegenständlichen Fotoaufnahmen der mitbeteiligten Partei im Zusammenhang mit dem von der Auftraggeberin der Beschwerdeführerin gegen die mitbeteiligte Partei angestrengten Kündigungsverfahren vor dem BG, sohin in ihrer Eigenschaft als Detektivunternehmen
Paragraph 129, GewO 1994, getätigt hat. Hierzu ist auch anzumerken, dass der Gesetzgeber durch die gesetzliche Verankerung dieser Tätigkeit von der grundsätzlichen Zulässigkeit dieser gewerblichen Tätigkeit ausgeht, sodass es zur Verarbeitung dieser Daten eine rechtliche Befugnis geben kann. Da die Ausübung dieser gewerblichen Tätigkeit ohne Sammlung, Aufbewahrung und Weitergabe von entsprechenden Daten nicht sinnvoll wäre, muss auch angenommen werden, dass der Gesetzgeber in bestimmten Fallkategorien ein die Betroffeneninteressen überwiegendes berechtigtes Interesse dieser Gewerbetreibenden an einer Verwendung von Daten als gegeben erachte (vgl. insofern vergleichbar zum Gewerbe der Kreditauskunfteien iSd § 152 GewO 1994, OGH 21.01.2015, 17 Os43/14y). Hierzu ist auch anzumerken, dass der Gesetzgeber durch die gesetzliche Verankerung dieser Tätigkeit von der grundsätzlichen Zulässigkeit dieser gewerblichen Tätigkeit ausgeht, sodass es zur Verarbeitung dieser Daten eine rechtliche Befugnis geben kann. Da die Ausübung dieser gewerblichen Tätigkeit ohne Sammlung, Aufbewahrung und Weitergabe von entsprechenden Daten nicht sinnvoll wäre, muss auch angenommen werden, dass der Gesetzgeber in bestimmten Fallkategorien ein die Betroffeneninteressen überwiegendes berechtigtes Interesse dieser Gewerbetreibenden an einer Verwendung von Daten als gegeben erachte vergleiche insofern vergleichbar zum Gewerbe der Kreditauskunfteien iSd Paragraph 152, GewO 1994, OGH 21.01.2015, 17 Os43/14y). Fraglich ist jedoch, ob die Aufnahme, Speicherung sowie die Übermittlung der gegenständlichen Fotos dem Prinzip der Datenminimierung iSd Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO entsprochen hat, also ob die Datenverarbeitung in der gelindesten, zum Ziel führenden Art erfolgt ist. Fraglich ist jedoch, ob die Aufnahme, Speicherung sowie die Übermittlung der gegenständlichen Fotos dem Prinzip der Datenminimierung iSd Artikel 5, Absatz eins, Litera c, DSGVO entsprochen hat, also ob die Datenverarbeitung in der gelindesten, zum Ziel führenden Art erfolgt ist. In diesem Kontext ist jene Aufnahme, die die mitbeteiligte Partei an ihrem Arbeitsplatz zeigt, als unverhältnismäßig iSd Art. 5 DSGVO zu qualifizieren, weil diese Aufnahme in keiner Weise im Zusammenhang zum Beweis mietrechtlich relevanter Umstände im Verfahren vor dem BG steht. Um herauszufinden, in welche Wohnung sich die mitbeteiligte Partei nach der Arbeit begibt, hätte es ausgereicht, sie nach dem Verlassen ihres Arbeitsplatzes auf ihrem Heimweg zu observieren. Eine wie immer geartete Notwendigkeit, eine Fotoaufnahme von der mitbeteiligten Partei an ihrem Arbeitsplatz zu machen, bestand aber nicht. Wenn die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorbringt, diese Fotoaufnahme sei zwecks Identifikation der mitbeteiligten Partei notwendig gewesen, ist dem entgegenzuhalten, dass es auch dafür nicht unbedingt erforderlich gewesen ist, eine Fotoaufnahme der mitbeteiligten Partei an deren Arbeitsplatz zu machen.In diesem Kontext ist jene Aufnahme, die die mitbeteiligte Partei an ihrem Arbeitsplatz zeigt, als unverhältnismäßig iSd Artikel 5, DSGVO zu qualifizieren, weil diese Aufnahme in keiner Weise im Zusammenhang zum Beweis mietrechtlich relevanter Umstände im Verfahren vor dem BG steht. Um herauszufinden, in welche Wohnung sich die mitbeteiligte Partei nach der Arbeit begibt, hätte es ausgereicht, sie nach dem Verlassen ihres Arbeitsplatzes auf ihrem Heimweg zu observieren. Eine wie immer geartete Notwendigkeit, eine Fotoaufnahme von der mitbeteiligten Partei an ihrem Arbeitsplatz zu machen, bestand aber nicht. Wenn die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorbringt, diese Fotoaufnahme sei zwecks Identifikation der mitbeteiligten Partei notwendig gewesen, ist dem entgegenzuhalten, dass es auch dafür nicht unbedingt erforderlich gewesen ist, eine Fotoaufnahme der mitbeteiligten Partei an deren Arbeitsplatz zu machen. In ähnlicher Weise entspricht die Fotoaufnahme in der Wohnung der mitbeteiligten Partei nicht dem Prinzip der Datenminimierung iSd Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO. Zwar besteht in diesem Fall ein Zusammenhang zum mietrechtlichen Verfahren und ist daher auch das Vorliegen eines berechtigten Interesses der Beschwerdeführerin grundsätzlich zu bejahen. Jedoch ist die konkrete Datenverarbeitung nicht in der gelindesten, zum Ziel führenden Art erfolgt. Privatwohnungen genießen als Orte, die dem höchstpersönlichen Lebensbereich zuzuordnen sind (vgl. Pollirer/Weiss/Knyrim/Haidinger, DSG4 § 12 Anm. 12 {Stand 01.04.2019, rdb.at]), einen besonderen Schutz iSd § 1 DSG sowie nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 und 8 EU-GRC (vgl. zu Bildaufnahmen im Privatbereich z.B. OGH 17.12.2013, 5 Ob 69/13b; vgl. auch VwGH 29.08.2018, Ra 2017/17/0419, wonach durch den Schutz des Hausrechtes [welcher auch durch Art. 8 EMRK gewähreistet wird] ein die persönliche Würde und Unabhängigkeit verletzender Eingriff in den Lebenskreis des Wohnungsinhabers, mithin in Dinge, die man im Allgemeinen berechtigt und gewohnt ist, dem Einblick Fremder zu entziehen, hintangehalten werden soll). In ähnlicher Weise entspricht die Fotoaufnahme in der Wohnung der mitbeteiligten Partei nicht dem Prinzip der Datenminimierung iSd Artikel 5, Absatz eins, Litera c, DSGVO. Zwar besteht in diesem Fall ein Zusammenhang zum mietrechtlichen Verfahren und ist daher auch das Vorliegen eines berechtigten Interesses der Beschwerdeführerin grundsätzlich zu bejahen. Jedoch ist die konkrete Datenverarbeitung nicht in der gelindesten, zum Ziel führenden Art erfolgt. Privatwohnungen genießen als Orte, die dem höchstpersönlichen Lebensbereich zuzuordnen sind vergleiche Pollirer/Weiss/Knyrim/Haidinger, DSG4 Paragraph 12, Anmerkung 12 {Stand 01.04.2019, rdb.at]), einen besonderen Schutz iSd Paragraph eins, DSG sowie nach Artikel 8, EMRK bzw. Artikel 7 und 8 EU-GRC vergleiche zu Bildaufnahmen im Privatbereich z.B. OGH 17.12.2013, 5 Ob 69/13b; vergleiche auch VwGH 29.08.2018, Ra 2017/17/0419, wonach durch den Schutz des Hausrechtes [welcher auch durch Artikel 8, EMRK gewähreistet wird] ein die persönliche Würde und Unabhängigkeit verletzender Eingriff in den Lebenskreis des Wohnungsinhabers, mithin in Dinge, die man im Allgemeinen berechtigt und gewohnt ist, dem Einblick Fremder zu entziehen, hintangehalten werden soll). Obwohl ohne Zustimmung der mitbeteiligten Partei gemachte Fotoaufnahmen im höchstpersönlichen Lebensbereich nicht schlichtweg unzulässig sind, war die Vorgangsweise der Beschwerdeführerin dennoch nicht rechtmäßig, weil eine allfällige bestandswidrige Wohnungsnutzung auch mit anderen gelinderen Mitteln – wie z.B. durch Befragung der Nachbarn, gegebenfalls durch die Ladung des Untermieters beim BG als Zeuge, Observierung und Dokumentation außerhalb der Wohnung – nachgewiesen werden könnte und somit dem Prinzip der Datenminimierung iSd Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO nicht entsprochen wurde. Obwohl ohne Zustimmung der mitbeteiligten Partei gemachte Fotoaufnahmen im höchstpersönlichen Lebensbereich nicht schlichtweg unzulässig sind, war die Vorgangsweise der Beschwerdeführerin dennoch nicht rechtmäßig, weil eine allfällige bestandswidrige Wohnungsnutzung auch mit anderen gelinderen Mitteln – wie z.B. durch Befragung der Nachbarn, gegebenfalls durch die Ladung des Untermieters beim BG als Zeuge, Observierung und Dokumentation außerhalb der Wohnung – nachgewiesen werden könnte und somit dem Prinzip der Datenminimierung iSd Artikel 5, Absatz eins, Litera c, DSGVO nicht entsprochen wurde. Der zuständige Senat gelangt – ebenso wie die Datenschutzbehörde – zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Aufnahme, Speicherung sowie der Übermittlung der oben bezeichneten Fotos die mitbeteiligte Partei in ihrem Recht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten verletzt hat. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W137.2237426.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.