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{'item': 'W137 2237426-1'}

Obsah (19)§ 28Art. 133Art. 5§ 129Art. 130§ 6§ 27§ 24§ 58§ 17§ 31Artikel 89Artikel 9Artikel 10§ 73§ 1Art. 4Art. 6§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.01.2024 GeschäftszahlW137 2237426-1 Spruch, W137 2237426-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 24 Abs. 1 und Abs. 5 DSG idgF als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 5, DSG idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Am 29.10.2019 erhob Herr XXXX (= mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht und Antragsteller vor der Datenschutzbehörde) mittels E-Mail eine Datenschutzbeschwerde gegen die XXXX (= Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht und Beschwerdegegnerin vor der Datenschutzbehörde) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung. Er begründete seine Datenschutzbeschwerde im Wesentlichen folgendermaßen:1. Am 29.10.2019 erhob Herr römisch 40 (= mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht und Antragsteller vor der Datenschutzbehörde) mittels E-Mail eine Datenschutzbeschwerde gegen die römisch 40 (= Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht und Beschwerdegegnerin vor der Datenschutzbehörde) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung. Er begründete seine Datenschutzbeschwerde im Wesentlichen folgendermaßen: Die mitbeteiligte Partei sei laut unbefristetem Mietvertrag vom 16.04.1964 samt Schreiben vom 20.07.1978 und Meldebestätigung vom 13.05.2019 Hauptmieter der Wohnung in der XXXX . Die mitbeteiligte Partei sei laut unbefristetem Mietvertrag vom 16.04.1964 samt Schreiben vom 20.07.1978 und Meldebestätigung vom 13.05.2019 Hauptmieter der Wohnung in der römisch 40 . Im Zuge des gegen sie zu Unrecht von ihrer Vermieterin anhängig gemachten Aufkündigungsverfahrens beim Bezirksgericht XXXX (in der Folge: BG) sei sie in Kenntnis der Detektivberichte von Herrn XXXX gelangt, wonach sie u.a. am Arbeitsplatz observiert und ohne Einholung ihrer Zustimmung Digitalfotos von ihrer Person und anderen Mitarbeitern aufgenommen sowie gespeichert worden seien. Im Zuge des gegen sie zu Unrecht von ihrer Vermieterin anhängig gemachten Aufkündigungsverfahrens beim Bezirksgericht römisch 40 (in der Folge: BG) sei sie in Kenntnis der Detektivberichte von Herrn römisch 40 gelangt, wonach sie u.a. am Arbeitsplatz observiert und ohne Einholung ihrer Zustimmung Digitalfotos von ihrer Person und anderen Mitarbeitern aufgenommen sowie gespeichert worden seien. Weiters seien auch außerhalb des Arbeitsplatzes der mitbeteiligten Partei rechtswidrig Bildaufnahmen gemacht worden. Das Filmen und/oder Fotografieren in Räumen des XXXX , ohne vorherige Einholung der Zustimmung des XXXX sei rechtswidrig und die digitale Speicherung dabei erstellter Daten datenschutzwidrig. Die gespeicherten Daten seien zu löschen und die Rechtsverletzungen zu beseitigen. Das Filmen und/oder Fotografieren in Räumen des römisch 40 , ohne vorherige Einholung der Zustimmung des römisch 40 sei rechtswidrig und die digitale Speicherung dabei erstellter Daten datenschutzwidrig. Die gespeicherten Daten seien zu löschen und die Rechtsverletzungen zu beseitigen. 2. Mit Mangelbehebungsaufträgen vom 07.11.2019 und vom 28.11.2019 forderte die Datenschutzbehörde die mitbeteiligte Partei auf, jeweils binnen zwei Wochen folgende Elemente anzugeben: - die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts (§ 24 Abs. 2 Z 1 DSG)- die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, DSG) - die Bezeichnung des Rechtsträgers bzw. Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner) (§ 24 Abs. 2 Z 2 DSG) - die Bezeichnung des Rechtsträgers bzw. Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner) (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, DSG) 3. Mit Schreiben vom 25.11.2019 und vom 02.01.2020 ergänzte die mitbeteiligte Partei ihre Datenschutzbeschwerde vom 29.10.2019 dahingehend, dass die Beschwerdegegnerin das Detektivunternehmen XXXX sei und dass Datenschutzbeschwerde wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung, Auskunft und Löschung erhoben werde. Zudem gab die mitbeteiligte Partei an, dass die Beschwerdeführerin auch in der Wohnung der mitbeteiligten Partei ohne ihre Zustimmung zahlreiche Fotoaufnahmen gemacht habe. 3. Mit Schreiben vom 25.11.2019 und vom 02.01.2020 ergänzte die mitbeteiligte Partei ihre Datenschutzbeschwerde vom 29.10.2019 dahingehend, dass die Beschwerdegegnerin das Detektivunternehmen römisch 40 sei und dass Datenschutzbeschwerde wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung, Auskunft und Löschung erhoben werde. Zudem gab die mitbeteiligte Partei an, dass die Beschwerdeführerin auch in der Wohnung der mitbeteiligten Partei ohne ihre Zustimmung zahlreiche Fotoaufnahmen gemacht habe. 4. Mit Schreiben vom 03.06.2020 forderte die Datenschutzbehörde die Beschwerdeführerin auf, binnen zwei Wochen zur Datenschutzbeschwerde der mitbeteiligten Partei Stellung zu nehmen. 5. Auf Ansuchen der Beschwerdeführerin aufgrund eines Zustellungsproblems war die Frist zur Stellungnahme bis 05.08.2020 erstreckt worden. 6. Binnen gesetzter Frist gab die Beschwerdeführerin am 29.07.2020 eine schriftliche Stellungnahme ab, in der sie im Wesentlichen Folgendes ausführte: Als seriöses Detektivunternehmen prüfe sie vor Durchführung von Maßnahmen zur Beweissicherung jedenfalls das berechtigte Interesse. Im Falle eines Mietrechtsfalles sei dieses gegeben, weil der Vermieter jedenfalls ein berechtigtes Interesse daran habe, dass sein Bestandsobjekt rechtmäßig verwendet werde bzw. er jedenfalls ein berechtigtes Interesse daran habe, eventuell Kündigungsgründe zu dokumentieren, um in der weiteren Folge nur berechtigte Verfahren vor einem Gericht zu führen. Dass eine Person nicht über die Vornahme von Ermittlungen in Kenntnis gesetzt werde, liege unter anderem auch an der Verschwiegenheitspflicht. Was die angeblich rechtswidrige Fotoaufnahme und deren Veröffentlichung angehe, müsse festgehalten werden, dass die Vorlage vor Gericht keine Veröffentlichung sei. Auch die Weitergabe eines Ermittlungsberichtes an einen Auftraggeber sei keine Veröffentlichung. Abgesehen davon sei die Fotografie im Rahmen eines ordentlichen Detektivauftrages jedenfalls auch durch das DSG gedeckt. 7. Mit Teilbescheid vom 23.10.2020, GZ. D124.1624, 2020-0.627.100, gab die Datenschutzbehörde der Datenschutzbeschwerde teilweise statt und stellte u.a. fest, dass die Beschwerdeführerin die mitbeteiligte Partei dadurch in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem sie sie in ihrer Kapazität als Detektivunternehmen

  1. a)am 30.08.2019 in den Räumlichkeiten ihres Arbeitgebers, der XXXX , bei der Interaktion mit einer anderen Person, sowie
  2. a)am 30.08.2019 in den Räumlichkeiten ihres Arbeitgebers, der römisch 40 , bei der Interaktion mit einer anderen Person, sowie
  3. b)am 01.03.2019 in ihrer Wohnung in der XXXX , fotografiert und diese Fotos dann in Berichten an ihre Auftraggeberin verarbeitet habe.
  4. b)am 01.03.2019 in ihrer Wohnung in der römisch 40 , fotografiert und diese Fotos dann in Berichten an ihre Auftraggeberin verarbeitet habe. In diesem Bescheid traf die Datenschutzbehörde folgende Sachverhaltsfeststellungen: Die Beschwerdeführerin sei ein Detektivunternehmen und sei zwecks Dokumentation des (tatsächlichen) Wohnortes der mitbeteiligten Partei im Zusammenhang mit einem beim BG anhängigen Verfahren in einer Bestandsache zur Dokumentation allfälliger Kündigungsgründe von der Vermieterin der mitbeteiligten Partei mit der Observierung der mitbeteiligten Partei beauftragt worden. In dieser Kapazität sei durch die Beschwerdeführerin bzw. einen ihrer Mitarbeiter zunächst am 01.03.2019 (jedenfalls) eine Fotoaufnahme getätigt, die die mitbeteiligte Partei in der streitgegenständlichen Wohnung zeige. Die Beschwerdeführerin bzw. einer ihrer Mitarbeiter habe sich dabei unter einem nicht wahrheitsgetreuen Vorwand Zutritt zur Wohnung der mitbeteiligten Partei verschafft und dabei ohne deren Wissen bzw. Zustimmung eine Fotoaufnahme von ihr gemacht. Weiters habe die Beschwerdeführerin am selben Tag eine Fotoaufnahme der mitbeteiligten Partei, diese in der XXXX , gehend zeigend, gemacht. Die Beschwerdeführerin habe am 30.08.2019 weitere Fotoaufnahmen von der mitbeteiligten Partei (bzw. deren KFZ, mitsamt Kennzeichen) gemacht, diesmal u.a. an ihrem Arbeitsplatz sowie auf ihrem (vermeintlichen) Heimweg nach der Arbeit bis zum Anhalten ihres Autos in der XXXX . Auch diese Fotos seien von der Beschwerdeführerin gespeichert und in einem Bericht an deren Auftraggeberin verwertet worden und auch diese Fotos seien ohne Wissen bzw. Zustimmung der mitbeteiligten Partei gemacht worden.Die Beschwerdeführerin sei ein Detektivunternehmen und sei zwecks Dokumentation des (tatsächlichen) Wohnortes der mitbeteiligten Partei im Zusammenhang mit einem beim BG anhängigen Verfahren in einer Bestandsache zur Dokumentation allfälliger Kündigungsgründe von der Vermieterin der mitbeteiligten Partei mit der Observierung der mitbeteiligten Partei beauftragt worden. In dieser Kapazität sei durch die Beschwerdeführerin bzw. einen ihrer Mitarbeiter zunächst am 01.03.2019 (jedenfalls) eine Fotoaufnahme getätigt, die die mitbeteiligte Partei in der streitgegenständlichen Wohnung zeige. Die Beschwerdeführerin bzw. einer ihrer Mitarbeiter habe sich dabei unter einem nicht wahrheitsgetreuen Vorwand Zutritt zur Wohnung der mitbeteiligten Partei verschafft und dabei ohne deren Wissen bzw. Zustimmung eine Fotoaufnahme von ihr gemacht. Weiters habe die Beschwerdeführerin am selben Tag eine Fotoaufnahme der mitbeteiligten Partei, diese in der römisch 40 , gehend zeigend, gemacht. Die Beschwerdeführerin habe am 30.08.2019 weitere Fotoaufnahmen von der mitbeteiligten Partei (bzw. deren KFZ, mitsamt Kennzeichen) gemacht, diesmal u.a. an ihrem Arbeitsplatz sowie auf ihrem (vermeintlichen) Heimweg nach der Arbeit bis zum Anhalten ihres Autos in der römisch 40 . Auch diese Fotos seien von der Beschwerdeführerin gespeichert und in einem Bericht an deren Auftraggeberin verwertet worden und auch diese Fotos seien ohne Wissen bzw. Zustimmung der mitbeteiligten Partei gemacht worden. Auf der Grundlage dieser Sachverhaltsfeststellungen folgerte die Datenschutzbehörde in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen Folgendes: § 1 Abs. 1 DSG lege fest, dass jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten habe, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran bestehe. Eine Beschränkung dieses Anspruches ergebe sich grundsätzlich aus Abs. 2 leg.cit.; die DSGVO und insbesondere auch die darin verankerten Grundsätze seien jedoch zur Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung jedenfalls zu berücksichtigen. Paragraph eins, Absatz eins, DSG lege fest, dass jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten habe, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran bestehe. Eine Beschränkung dieses Anspruches ergebe sich grundsätzlich aus Absatz 2, leg.cit.; die DSGVO und insbesondere auch die darin verankerten Grundsätze seien jedoch zur Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung jedenfalls zu berücksichtigen. Nach § 1 Abs. 2 DSG seien Beschränkungen des Geheimhaltungsanspruches nur zulässig, wenn die Verwendung personenbezogener Daten im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolge, oder bei überwiegenden berechtigten Interessen eines anderen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen dürfe der Eingriff in das Grundrecht nach der genannten Bestimmung jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden. Nach Paragraph eins, Absatz 2, DSG seien Beschränkungen des Geheimhaltungsanspruches nur zulässig, wenn die Verwendung personenbezogener Daten im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolge, oder bei überwiegenden berechtigten Interessen eines anderen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen dürfe der Eingriff in das Grundrecht nach der genannten Bestimmung jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden. Dies entspreche auch der DSGVO, die in Art. 6 Abs. 1 leg.cit. einzelne Erlaubnistatbestände für die Rechtmäßigkeit von Verarbeitung vorsehe. Im gegenständlichen Fall komme dabei Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO in Frage, welcher normiere, dass eine Verarbeitung dann rechtmäßig sei, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich sei, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern würden, überwiegen würden, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handle. Dies entspreche auch der DSGVO, die in Artikel 6, Absatz eins, leg.cit. einzelne Erlaubnistatbestände für die Rechtmäßigkeit von Verarbeitung vorsehe. Im gegenständlichen Fall komme dabei Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO in Frage, welcher normiere, dass eine Verarbeitung dann rechtmäßig sei, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich sei, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern würden, überwiegen würden, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handle.

Art. 5Abs.

1 lit. b und c DSGVO dürfen personenbezogene Daten nur für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden („Zweckbindung“). Die Datenverarbeitung müsse dabei stets auf das notwendigste Maß beschränkt sein („Datenminimierung“).

Artikel 5

, Absatz eins, Litera b und c DSGVO dürfen personenbezogene Daten nur für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden („Zweckbindung“). Die Datenverarbeitung müsse dabei stets auf das notwendigste Maß beschränkt sein („Datenminimierung“). Ein lebenswichtiges Interesse des Beschwerdeführers oder seine Zustimmung zur Datenverarbeitung würden im vorliegenden Fall unstrittig nicht vorliegen bzw. sei diesbezüglich nichts vorgebracht worden. Zu prüfen sei daher, ob (überwiegende) berechtigte Interessen eines anderen (hier: der Beschwerdeführerin bzw. deren Auftraggeberin) Beschränkungen des Anspruches auf Geheimhaltung im gegenständlichen Fall rechtfertigen würden. Bei den verfahrensgegenständlichen Fotoaufnahmen handle es sich um personenbezogene Daten der mitbeteiligten Partei und sei grundsätzlich auch ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse an diesen gegeben, zumal diese Aufnahmen sie teilweise in ihrem höchstpersönlichen Lebensbereich (an ihrem Wohnsitz) bzw. an anderen geschützten Bereichen (ihrem Arbeitsplatz) abbilden würden. Dieses schutzwürdige Geheimhaltungsinteresse der mitbeteiligten Partei an Fotoaufnahmen ihrer Person sei jedoch dem Interesse der Beschwerdeführerin an der Ausübung ihres Gewerbes, welches in §§ 129f GewO 1994 geregelt sei, sowie dem Interesse deren Auftraggeberin an der vertragsgemäßen Verwendung ihrer Wohnung bzw. der Dokumentation allfälliger (mietrechtlicher) Kündigungsgründe zulasten der mitbeteiligten Partei (wohl: allfällige Nichtbenützung bzw. Untervermietung der streitgegenständlichen Wohnung), gegenüberzustellen. Dieses schutzwürdige Geheimhaltungsinteresse der mitbeteiligten Partei an Fotoaufnahmen ihrer Person sei jedoch dem Interesse der Beschwerdeführerin an der Ausübung ihres Gewerbes, welches in Paragraphen 129 f, GewO 1994 geregelt sei, sowie dem Interesse deren Auftraggeberin an der vertragsgemäßen Verwendung ihrer Wohnung bzw. der Dokumentation allfälliger (mietrechtlicher) Kündigungsgründe zulasten der mitbeteiligten Partei (wohl: allfällige Nichtbenützung bzw. Untervermietung der streitgegenständlichen Wohnung), gegenüberzustellen. Dazu sei zunächst auf § 129 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 zu verweisen, der die Beschaffung von Beweismitteln für Zwecke eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahrens als eine den Berufsdetektiven vorbehaltene Tätigkeit, welcher eine Gewerbeberechtigung erfordere, normiere. Dazu sei zunächst auf Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 zu verweisen, der die Beschaffung von Beweismitteln für Zwecke eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahrens als eine den Berufsdetektiven vorbehaltene Tätigkeit, welcher eine Gewerbeberechtigung erfordere, normiere. Es bestehe demnach also eine gesetzliche Grundlage für das Tätigwerden der Beschwerdeführerin im hier vorliegenden Fall, da diese die Fotoaufnahmen der mitbeteiligten Partei im Zusammenhang mit dem von ihrer Auftraggeberin gegen die mitbeteiligte Partei angestrengten Kündigungsverfahren vor dem BG, sohin in ihrer Kapazität als Detektivunternehmen

§ 129Gew

O 1994, getätigt habe. Es bestehe demnach also eine gesetzliche Grundlage für das Tätigwerden der Beschwerdeführerin im hier vorliegenden Fall, da diese die Fotoaufnahmen der mitbeteiligten Partei im Zusammenhang mit dem von ihrer Auftraggeberin gegen die mitbeteiligte Partei angestrengten Kündigungsverfahren vor dem BG, sohin in ihrer Kapazität als Detektivunternehmen

Paragraph 129, GewO 1994, getätigt habe. Auch sei anzumerken, dass der Gesetzgeber durch die gesetzliche Verankerung dieser Tätigkeit von der grundsätzlichen Zulässigkeit dieser gewerblichen Tätigkeit ausgehe, sodass es zur Verarbeitung dieser Daten eine rechtliche Befugnis geben könne. Da die Ausübung dieser gewerblichen Tätigkeit ohne Sammlung, Aufbewahrung und Weitergabe von entsprechenden Daten nicht sinnvoll vorstellbar sei, müsse auch angenommen werden, dass der Gesetzgeber in bestimmten Fallkategorien ein die Betroffeneninteressen überwiegendes berechtigtes Interesse dieser Gewerbetreibenden an einer Verwendung von Daten als gegeben erachtet habe. Fraglich sei jedoch, ob die Aufnahme der Fotos sowie deren Speicherung im konkreten Fall verhältnismäßig gewesen sei, also ob die Datenverarbeitung in der gelindesten, zum Ziel führenden Art erfolgt sei bzw. ob bei diesen Aufnahmen dem Prinzip der Datenminimierung entsprochen worden sei. Dies sei nach Ansicht der Datenschutzbehörde im vorliegenden Fall teilweise zu verneinen.

  1. a)Zur Aufnahme am 30.08.2019 am Arbeitsplatz: Jene Aufnahme, die die mitbeteiligte Partei an ihrem Arbeitsplatz in Interaktion mit einer anderen Peron zeige, sei als unverhältnismäßig iSd § 1 Abs. 2 DSG bzw. Art. 5 DSGVO zu qualifizieren, weil nicht erkennbar sei, inwiefern diese zum Beweis mietrechtlich relevanter Umstände (betreffend die Frage der tatsächlichen Bewohnung der streitgegenständlichen Wohnung) unbedingt notwendig bzw. unabdingbar gewesen sein solle. Jene Aufnahme, die die mitbeteiligte Partei an ihrem Arbeitsplatz in Interaktion mit einer anderen Peron zeige, sei als unverhältnismäßig iSd Paragraph eins, Absatz 2, DSG bzw. Artikel 5, DSGVO zu qualifizieren, weil nicht erkennbar sei, inwiefern diese zum Beweis mietrechtlich relevanter Umstände (betreffend die Frage der tatsächlichen Bewohnung der streitgegenständlichen Wohnung) unbedingt notwendig bzw. unabdingbar gewesen sein solle. Nach ha. Dafürhalten hätte es zur Erreichung des genannten Zwecks im vorliegenden Fall ausgereicht, die mitbeteiligte Partei beispielsweise ab Verlassen ihres Arbeitsplatzes auf ihrem Heimweg zu observieren, ohne, wie hier geschehen, deren Arbeitsplatz selbst zu betreten und die mitbeteiligte Partei im Gespräch mit einer Arbeitskollegin zu fotografieren. Ein ausreichender Konnex zur streitgegenständlichen Wohnung bzw. zum Auftrag, den Wohnsitz der mitbeteiligten Partei zu eruieren, sei in diesem Zusammenhang jedenfalls nicht erkennbar.
  2. b)Zur Aufnahme vom 01.03.2019 in der Wohnung: Als ebenfalls überschießend iSd § 1 Abs. 2 DSG bzw. Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO, weil den höchstpersönlichen Lebensbereich der mitbeteiligten Partei berührend, sei des Weiteren die (heimliche) Aufnahme von dieser innerhalb deren eigener Wohnung anzusehen. Zwar sei in diesem Zusammenhang eine Verbindung zum mietrechtlichen Verfahren zu bejahen und sei ein berechtigtes Interesse der Beschwerdeführerin insofern (grundsätzlich) gegeben. Doch sei hier nicht mehr davon auszugehen, dass die Datenverarbeitung in der gelindesten, zum Ziel führenden Art erfolgt sei bzw. dem Prinzip der Datenminimierung entsprochen worden sei. Privatwohnungen würden als Orte, die dem höchstpersönlichen Lebensbereich zuzuordnen seien, einen besonderen Schutz iSd § 1 DSG, sowie nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 und 8 EU-GRC.Als ebenfalls überschießend iSd Paragraph eins, Absatz 2, DSG bzw. Artikel 5, Absatz eins, Litera c, DSGVO, weil den höchstpersönlichen Lebensbereich der mitbeteiligten Partei berührend, sei des Weiteren die (heimliche) Aufnahme von dieser innerhalb deren eigener Wohnung anzusehen. Zwar sei in diesem Zusammenhang eine Verbindung zum mietrechtlichen Verfahren zu bejahen und sei ein berechtigtes Interesse der Beschwerdeführerin insofern (grundsätzlich) gegeben. Doch sei hier nicht mehr davon auszugehen, dass die Datenverarbeitung in der gelindesten, zum Ziel führenden Art erfolgt sei bzw. dem Prinzip der Datenminimierung entsprochen worden sei. Privatwohnungen würden als Orte, die dem höchstpersönlichen Lebensbereich zuzuordnen seien, einen besonderen Schutz iSd Paragraph eins, DSG, sowie nach Artikel 8, EMRK bzw. Artikel 7 und 8 EU-GRC. Zu berücksichtigen sei hier außerdem, dass die Fotoaufnahmen offenkundig heimlich erfolgt seien und der Zutritt zur Wohnung unter Vorspiegelung falscher Tatsachen stattgefunden habe. Zwar seien auch heimliche Fotoaufnahmen im höchstpersönlichen Bereich nicht schlichtweg unzulässig und daher einer Interessenabwägung zugänglich. Im vorliegenden Fall führe jedoch eine Interessenabwägung dazu, dass diese zugunsten der mitbeteiligten Partei ausfalle, weil eine allfällige bestandsvertragswidrige Wohnungsnutzung auch mit gelinderen Mitteln (Befragungen von Nachbarn etc.) nachgewiesen werden könnte. Betreffend diese Fotoaufnahmen sei also kein überwiegendes berechtigtes Interesse der Beschwerdeführerin an der Datenverarbeitung gegeben. 8. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor: Der Beschwerdeführerin sei zwar ein Bild der mitbeteiligten Partei vom 08.02.2019 vorgelegen, welches die Beschwerdeführerin von einer Website heruntergeladen habe. Vorweg sei der Beschwerdeführerin jedoch nicht klar gewesen, welchen Alters dieses Fotos gewesen sei und es habe somit ein aktuelles Foto zwecks Identifikation etc. erlangt werden müssen. Betreffend die Wohnung der mitbeteiligten Partei sei ergänzend darauf hinzuweisen, dass sich diese im Eigentum der Auftraggeberin der Beschwerdeführerin befunden habe und sie jedenfalls ein rechtliches Interesse daran habe, ob ihre Wohnung gesetzmäßig genutzt werde bzw. ob die mitbeteiligte Partei einen Kündigungsgrund iSd § 30 Abs. 2 Z 4 und 6 MRG bzw. auch Z 3 MRG setze. Betreffend die Wohnung der mitbeteiligten Partei sei ergänzend darauf hinzuweisen, dass sich diese im Eigentum der Auftraggeberin der Beschwerdeführerin befunden habe und sie jedenfalls ein rechtliches Interesse daran habe, ob ihre Wohnung gesetzmäßig genutzt werde bzw. ob die mitbeteiligte Partei einen Kündigungsgrund iSd Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4 und 6 MRG bzw. auch Ziffer 3, MRG setze. In diesem Sinne sei jedenfalls ein berechtigtes Interesse dahingehend vorgelegen, dass die Wohnung der mitbeteiligten Partei betreten werden habe müssen; dies zwecks entsprechender Überprüfung der Nutzungsart bzw. auch zwecks Überprüfung, ob die mitbeteiligte Partei tatsächlich in der Wohnung aufhältig und dort wohnhaft sei oder eine Untervermietung stattfinde. Zusammenfassend habe somit jedenfalls ein rechtliches Interesse an der Anfertigung und Verarbeitung dieses Bildes bestanden und die Vorlage bei Gericht sowie die Weitergabe eines Berichtes an die Auftraggeberin stelle in keinster Weise eine Veröffentlichung dar. Dasselbe gelte grundsätzlich auch für das Foto vom 01.03.2019. Diesbezüglich werde darauf hingewiesen, dass dieses Foto an einem öffentlichen Ort (beim XXXX ), welcher auch für Besucher des XXXX frei zugänglich sei, angefertigt worden sei. Dasselbe gelte grundsätzlich auch für das Foto vom 01.03.2019. Diesbezüglich werde darauf hingewiesen, dass dieses Foto an einem öffentlichen Ort (beim römisch 40 ), welcher auch für Besucher des römisch 40 frei zugänglich sei, angefertigt worden sei. Das „Aufsuchen“ der mitbeteiligten Partei am Arbeitsplatz sei u.a. auch deshalb erforderlich gewesen, da überprüft habe werden müssen, ob der Weg der mitbeteiligten Partei in der Folge vom Arbeitsplatz an eine andere Wohnadresse gehe; dies auch zwecks Überprüfung, ob neben der verfahrensgegenständlichen Mietwohnung auch noch ein weiterer Wohnsitz gegeben sei. Auch die diesbezüglichen Maßnahmen seien somit gesetzeskonform bzw. in keiner Weise überschießend gewesen und somit sei hier auch kein rechtswidriger Eingriff in die Privatsphäre der mitbeteiligten Partei erfolgt. 9. Mit Schreiben der Datenschutzbehörde vom 25.11.2020 war die Beschwerde samt Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt worden. 10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 23.08.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der ein Vertreter der Beschwerdeführerin im Beisein ihres Rechtsvertreters und ein Vertreter der belangten Behörde persönlich teilnahmen. 11. Mit Schreiben vom 03.09.2021 gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass die Vermessungsarbeiten in der gegenständlichen Wohnung (bei der ein Mitarbeiter der Beschwerdeführerin heimlich Zutritt verschafft habe) von der Auftraggeberin der Beschwerdeführerin verlasst worden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die mitbeteiligte Partei hat in ihrer Datenschutzbeschwerde vom 29.10.2019, verbessert mit Schreiben vom 25.11.2019 und vom 02.01.2020, geltend gemacht, sie sei u.a. in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden, weil die Beschwerdeführerin ohne Zustimmung Fotos von der Person der mitbeteiligten Partei u.a. am Arbeitsplatz sowie in der Wohnung der mitbeteiligten Partei aufgenommen, gespeichert und in weiterer Folge an die Auftraggeberin der Beschwerdeführerin übermittelt habe. Die Beschwerdeführerin ist ein Detektivunternehmen und wurde zwecks Dokumentation des tatsächlichen Wohnortes der mitbeteiligten Partei im Zusammenhang mit einem beim BG anhängigen Verfahren in einer Bestandsache zur Dokumentation allfälliger Kündigungsgründe von der Vermieterin der mitbeteiligten Partei (= Auftraggeberin der Beschwerdeführerin) mit der Observierung der mitbeteiligten Partei beauftragt. In diesem Zusammenhang wurde durch die Beschwerdeführerin bzw. einen ihrer Mitarbeiter zunächst am 01.03.2019 jedenfalls eine Fotoaufnahme getätigt, die die mitbeteiligte Partei in der streitgegenständlichen Wohnung in der XXXX , zeigt. Die Beschwerdeführerin bzw. einer ihrer Mitarbeiter hat sich dabei unter einem nicht wahrheitsgetreuen Vorwand Zutritt zur Wohnung der mitbeteiligten Partei verschafft und dabei ohne deren Wissen bzw. Zustimmung eine Fotoaufnahme von ihr gemacht. In diesem Zusammenhang wurde durch die Beschwerdeführerin bzw. einen ihrer Mitarbeiter zunächst am 01.03.2019 jedenfalls eine Fotoaufnahme getätigt, die die mitbeteiligte Partei in der streitgegenständlichen Wohnung in der römisch 40 , zeigt. Die Beschwerdeführerin bzw. einer ihrer Mitarbeiter hat sich dabei unter einem nicht wahrheitsgetreuen Vorwand Zutritt zur Wohnung der mitbeteiligten Partei verschafft und dabei ohne deren Wissen bzw. Zustimmung eine Fotoaufnahme von ihr gemacht. Die Beschwerdeführerin hat zudem am 30.08.2019 weitere Fotoaufnahmen von der mitbeteiligten Partei ohne deren Zustimmung gemacht, diesmal insbesondere auch an ihrem Arbeitsplatz, der XXXX . Diese Fotos sind von der Beschwerdeführerin gespeichert und in einem Bericht an deren Auftraggeberin übermittelt worden. Die Beschwerdeführerin hat zudem am 30.08.2019 weitere Fotoaufnahmen von der mitbeteiligten Partei ohne deren Zustimmung gemacht, diesmal insbesondere auch an ihrem Arbeitsplatz, der römisch 40 . Diese Fotos sind von der Beschwerdeführerin gespeichert und in einem Bericht an deren Auftraggeberin übermittelt worden. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, der Beschwerde und dem Gerichtsakt. Insbesondere ist es unstrittig, dass die Beschwerdeführerin ohne Zustimmung Fotoaufnahmen der mitbeteiligten Partei gemacht, gespeichert und an die Auftraggeberin der Beschwerdeführerin übermittelt hat. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 27Abs.

1 DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht

§ 24Abs.

7 leg.cit. und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde.

§ 27Abs.

2 erster Satz DSG besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 27, Absatz eins, DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht

, Paragraph 24, Absatz 7, leg.cit. und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde.

Paragraph 27, Absatz 2, erster Satz DSG besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3.2.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.

  1. Zu A) 3.3.
  2. Die maßgeblichen Bestimmungen der DSGVO Artikel 4 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
  3. „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind;
  4. „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe in Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung; 3.-
  5. (…)
  6. „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so können der Verantwortliche beziehungsweise die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden; 8.-
  7. (…)
  8. „Dritter“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, außer der betroffenen Person, dem Verantwortlichen, dem Auftragsverarbeiter und den Personen, die unter der unmittelbaren Verantwortung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters befugt sind, die personenbezogenen Daten zu verarbeiten;
  9. „Einwilligung“ der betroffenen Person jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist; 12.-
  10. (…) Artikel 5 Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten

(1)Personenbezogene Daten müssen
  1. a)auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“);
  2. b)für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gilt

Artikel 89

Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken („Zweckbindung“);

  1. c)dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“);
  2. d)sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden („Richtigkeit“);
  3. e)in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist; personenbezogene Daten dürfen länger gespeichert werden, soweit die personenbezogenen Daten vorbehaltlich der Durchführung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, die von dieser Verordnung zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gefordert werden, ausschließlich für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke oder für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke

Artikel 89

Absatz 1 verarbeitet werden („Speicherbegrenzung“); f) in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“);

(2)Der Verantwortliche ist für die Einhaltung des Absatzes 1 verantwortlich und muss dessen Einhaltung nachweisen können („Rechenschaftspflicht“). Artikel 6 Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
(1)Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:a) die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;
(1)Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:,
  1. a)die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;
  2. b)die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrages, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen;
  3. c)die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;
  4. d)die Verarbeitung ist erforderliche, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen;
  5. e)die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;
  6. f)die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt. Unterabsatz 1 Buchstabe f gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung.
(2)Die Mitgliedstatten können spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von Absatz 1 Buchstaben c und e beibehalten oder einführen, indem sie spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie sonstige Maßnahmen präziser bestimmen, um eine rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten, einschließlich für andere besondere Verarbeitungssituationen

Kapitel IX

.
(2)Die Mitgliedstatten können spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von Absatz 1 Buchstaben c und e beibehalten oder einführen, indem sie spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie sonstige Maßnahmen präziser bestimmen, um eine rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten, einschließlich für andere besondere Verarbeitungssituationen

Kapitel römisch neun.

(3)Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung

Absatz 1 Buchstaben c und e wird festgelegt durch

  1. a)Unionsrecht oder
  2. b)das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt. Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung

Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welche Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen

Kapitel IX

. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung

Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welche Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen

Kapitel römisch neun. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.

(4)Beruht die Verarbeitung zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, nicht auf der Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer Rechtsvorschrift der Union oder der Mitgliedstaaten, die in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme zum Schutz der in Artikel 23 Absatz 1 genannten Ziele darstellt, so berücksichtigt der Verantwortliche – um festzustellen, ob die Verarbeitung zu einem anderen Zweck mit demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten ursprünglich erhoben wurden, vereinbar ist – unter anderem
  1. a)jede Verbindung zwischen den Zwecken, für die die personenbezogenen Daten erhoben wurden, und den Zwecken der beabsichtigten Weiterverarbeitung,
  2. b)den Zusammenhang, in dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, insbesondere hinsichtlich des Verhältnisses zwischen den betroffenen Personen und dem Verantwortlichen,
  3. c)die Art der personenbezogenen Daten, insbesondere ob besondere Kategorien personenbezogen Daten

Artikel 9

verarbeitet werden oder ob personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten

Artikel 10

verarbeitet werden,

  1. d)die möglichen Folgen der beabsichtigten Weiterverarbeitung für die betroffenen Personen,
  2. e)das Vorhandensein geeigneter Garantien, wozu Verschlüsselung oder Pseudonymisierung gehören kann. 3.3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des DSG Artikel 1 (Verfassungsbestimmung) Grundrecht auf Datenschutz § 1.

(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.Paragraph eins,
(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden. (…) Beschwerde an die Datenschutzbehörde § 24.
(1)Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.Paragraph 24,
(1)Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen Paragraph eins, oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.
(2)Die Beschwerde hat zu enthalten:
  1. die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts,
  2. soweit dies zumutbar ist, die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner),
  3. den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird,
  4. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  5. das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen und
  6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
(3)Einer Beschwerde sind gegebenenfalls der zu Grunde liegende Antrag und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen. Die Datenschutzbehörde hat im Falle einer Beschwerde auf Ersuchen der betroffenen Person weitere Unterstützung zu leisten.
(4)Der Anspruch auf Behandlung einer Beschwerde erlischt, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behaupteter Maßen stattgefunden hat, einbringt. Verspätete Beschwerden sind zurückzuweisen.
(5)Soweit sich eine Beschwerde als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben. Ist eine Verletzung einem Verantwortlichen des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem aufzutragen, den Anträgen des Beschwerdeführers auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung oder Datenübertragung in jenem Umfang zu entsprechen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.
(6)Ein Beschwerdegegner kann bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Erscheint der Datenschutzbehörde die Beschwerde insofern als gegenstandslos, so hat sie den Beschwerdeführer dazu zu hören. Gleichzeitig ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die Datenschutzbehörde das Verfahren formlos einstellen wird, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist begründet, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtet. Wird durch eine derartige Äußerung des Beschwerdeführers die Sache ihrem Wesen nach geändert (§ 13 Abs. 8 AVG), so ist von der Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde und der gleichzeitigen Einbringung einer neuen Beschwerde auszugehen. Auch diesfalls ist das ursprüngliche Beschwerdeverfahren formlos einzustellen und der Beschwerdeführer davon zu verständigen. Verspätete Äußerungen sind nicht zu berücksichtigen.
(6)Ein Beschwerdegegner kann bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Erscheint der Datenschutzbehörde die Beschwerde insofern als gegenstandslos, so hat sie den Beschwerdeführer dazu zu hören. Gleichzeitig ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die Datenschutzbehörde das Verfahren formlos einstellen wird, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist begründet, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtet. Wird durch eine derartige Äußerung des Beschwerdeführers die Sache ihrem Wesen nach geändert (Paragraph 13, Absatz 8, AVG), so ist von der Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde und der gleichzeitigen Einbringung einer neuen Beschwerde auszugehen. Auch diesfalls ist das ursprüngliche Beschwerdeverfahren formlos einzustellen und der Beschwerdeführer davon zu verständigen. Verspätete Äußerungen sind nicht zu berücksichtigen.
(7)Der Beschwerdeführer wird von der Datenschutzbehörde innerhalb von drei Monaten ab Einbringung der Beschwerde über den Stand und das Ergebnis der Ermittlung unterrichtet.
(8)Jede betroffene Person kann das Bundesverwaltungsgericht befassen, wenn die Datenschutzbehörde sich nicht mit der Beschwerde befasst oder die betroffene Person nicht innerhalb von drei Monaten über den Stand oder das Ergebnis der erhobenen Beschwerde in Kenntnis gesetzt hat.
(9)Die Datenschutzbehörde kann – soweit erforderlich – Amtssachverständige im Verfahren beiziehen.
(10)In die Entscheidungsfrist

§ 73AVG werden nicht eingerechnet:

(10)In die Entscheidungsfrist

Paragraph 73, AVG werden nicht eingerechnet:

  1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
  2. die Zeit während eines Verfahrens nach Art. 56, 60 und 63 DSGVO.
  3. die Zeit während eines Verfahrens nach Artikel 56, 60 und 63 DSGVO. 3.3.
  4. Nach der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 1 DSG hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung des Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse daran besteht. Unter schutzwürdigen personenbezogenen Daten sind in diesem Zusammenhang nicht nur unschwer als personenbezogene erkennbare Angaben, wie etwa Name, Geschlecht, Adresse oder der Wohnort einer Person zu verstehen, sondern beispielsweise Werturteile und damit schlechthin personenbezogene Informationen. Sämtliche personenbezogene Daten – d.h. sowohl automationsunterstützt verarbeitete Daten als auch manuelle Daten – sind, sofern ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse besteht, geheim zu halten bzw. ist eine Verarbeitung dieser Daten unzulässig.3.3.
  5. Nach der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, DSG hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung des Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse daran besteht. Unter schutzwürdigen personenbezogenen Daten sind in diesem Zusammenhang nicht nur unschwer als personenbezogene erkennbare Angaben, wie etwa Name, Geschlecht, Adresse oder der Wohnort einer Person zu verstehen, sondern beispielsweise Werturteile und damit schlechthin personenbezogene Informationen. Sämtliche personenbezogene Daten – d.h. sowohl automationsunterstützt verarbeitete Daten als auch manuelle Daten – sind, sofern ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse besteht, geheim zu halten bzw. ist eine Verarbeitung dieser Daten unzulässig. Der zentrale Anknüpfungspunkt, ob ein Grundrechtsanspruch

§ 1Abs.

1 DSG überhaupt besteht, ist das Vorliegen von „schutzwürdigen“ Interessen. Bei deren Prüfung ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Hier gilt es insbesondere die datenschutzrechtlichen Grundsätze der Rechtmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.Der zentrale Anknüpfungspunkt, ob ein Grundrechtsanspruch

Paragraph eins, Absatz eins, DSG überhaupt besteht, ist das Vorliegen von „schutzwürdigen“ Interessen. Bei deren Prüfung ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Hier gilt es insbesondere die datenschutzrechtlichen Grundsätze der Rechtmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin als Verantwortliche iSd Art. 4 Z 7 DSGVO Fotos von der Person der mitbeteiligten Partei – somit personenbezogene Daten iSd Art. 4 Z 1 DSGVO (vgl. EuGH 14.02.2019, C-345/17 [Buivids, Rn 31]) – am Arbeitsplatz sowie in der Wohnung der mitbeteiligten Partei aufgenommen, gespeichert und in weiterer Folge an die Auftraggeberin der Beschwerdeführerin übermittelt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin als Verantwortliche iSd Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO Fotos von der Person der mitbeteiligten Partei – somit personenbezogene Daten iSd Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO vergleiche EuGH 14.02.2019, C-345/17 [Buivids, Rn 31]) – am Arbeitsplatz sowie in der Wohnung der mitbeteiligten Partei aufgenommen, gespeichert und in weiterer Folge an die Auftraggeberin der Beschwerdeführerin übermittelt. Die Aufnahme, Speicherung und die anschließende Übermittlung der Fotoaufnahmen sind auch eindeutig von der allgemeinen Definition einer Verarbeitung

Art. 4Z 2 DSGVO erfasst.

Die Aufnahme, Speicherung und die anschließende Übermittlung der Fotoaufnahmen sind auch eindeutig von der allgemeinen Definition einer Verarbeitung

Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO erfasst.

Hier gilt es nun zu beurteilen, ob diese Vorgangsweise durch die Beschwerdeführerin rechtmäßig war.

Art. 6Abs.

1 lit. f DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten dann rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.

Artikel 6

, Absatz eins, Litera f, DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten dann rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Für jede der in Art. 6 Abs. 1 DSGVO angeführten Rechtsgrundlagen (außer der Einwilligung nach lit. a) muss die Datenverarbeitung für einen bestimmten Zweck erforderlich sein. Was darunter zu verstehen ist, wird aber nicht ausdrücklich festgelegt. Art. 5 Abs. 1 lit c DSGVO (Datenminimierung) fordert, dass personenbezogene Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein müssen. Für die Erforderlichkeit ist daher entscheidend, ob die Datenverarbeitung für den verfolgten Zweck objektiv geboten ist; also wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der beabsichtigten Verarbeitung und dem konkreten Verwendungszweck besteht. Diese Abwägung ist für jede Datenverarbeitung unter Berücksichtigung der jeweiligen Rechtsgrundlage vorzunehmen. Diesbezüglich hält ErwG 39 DSGVO fest, dass personenbezogene Daten nur verarbeitet werden dürfen, wenn der Zweck der Verarbeitung nicht in zumutbarer Weise durch andere Mittel erreicht werden kann. In einer solchen Abwägung ist der Aufwand (z.B. Zeit, Kosten, Arbeit, mit der Umstellung verbundene Risiken, etc.) dem Ausmaß der schonenderen bzw. geringeren Datenverarbeitung gegenüber zu stellen. Wenn die Abwägung ergibt, dass andere Mittel für den Verantwortlichen zumutbar sind, dann muss die Verarbeitung von Daten umgestellt werden, also etwa eine neue Software oder sonst eine andere Datenverarbeitung eingeführt werden (Braun/Hasenauer, Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

Art. 6

DSGVO 22 ff).Für jede der in Artikel 6, Absatz eins, DSGVO angeführten Rechtsgrundlagen (außer der Einwilligung nach Litera a,) muss die Datenverarbeitung für einen bestimmten Zweck erforderlich sein. Was darunter zu verstehen ist, wird aber nicht ausdrücklich festgelegt. Artikel 5, Absatz eins, Litera c, DSGVO (Datenminimierung) fordert, dass personenbezogene Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein müssen. Für die Erforderlichkeit ist daher entscheidend, ob die Datenverarbeitung für den verfolgten Zweck objektiv geboten ist; also wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der beabsichtigten Verarbeitung und dem konkreten Verwendungszweck besteht. Diese Abwägung ist für jede Datenverarbeitung unter Berücksichtigung der jeweiligen Rechtsgrundlage vorzunehmen. Diesbezüglich hält ErwG 39 DSGVO fest, dass personenbezogene Daten nur verarbeitet werden dürfen, wenn der Zweck der Verarbeitung nicht in zumutbarer Weise durch andere Mittel erreicht werden kann. In einer solchen Abwägung ist der Aufwand (z.B. Zeit, Kosten, Arbeit, mit der Umstellung verbundene Risiken, etc.) dem Ausmaß der schonenderen bzw. geringeren Datenverarbeitung gegenüber zu stellen. Wenn die Abwägung ergibt, dass andere Mittel für den Verantwortlichen zumutbar sind, dann muss die Verarbeitung von Daten umgestellt werden, also etwa eine neue Software oder sonst eine andere Datenverarbeitung eingeführt werden (Braun/Hasenauer, Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

Artikel 6, DSGVO 22 ff).

Da im gegenständlichen Fall als Rechtfertigungsgrund nur Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO in Betracht kommt, muss als nächster Schritt geprüft werden, ob berechtigte Interessen der Beschwerdeführerin als Verantwortliche bzw. deren Auftraggeberin an der Aufnahme, Speicherung und die Übermittlung der Fotos von der mitbeteiligten Partei vorgelegen sind. Da im gegenständlichen Fall als Rechtfertigungsgrund nur Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO in Betracht kommt, muss als nächster Schritt geprüft werden, ob berechtigte Interessen der Beschwerdeführerin als Verantwortliche bzw. deren Auftraggeberin an der Aufnahme, Speicherung und die Übermittlung der Fotos von der mitbeteiligten Partei vorgelegen sind. Bei diesen Fotoaufnahmen handelt es sich – wie bereits erwähnt – um personenbezogene Daten der mitbeteiligten Partei und somit ist grundsätzlich auch ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse an diesen gegeben, zumal diese sie teilweise in ihrem höchstpersönlichen Lebensbereich (in ihrer Wohnung) sowie an einem anderen geschützten Bereich (an ihrem Arbeitsplatz) abbilden. Dieses schutzwürdige Geheimhaltungsinteresse der mitbeteiligten Partei an Fotoaufnahmen ihrer Person ist jedoch dem Interesse der Beschwerdeführerin an der Ausübung ihres Gewerbes, welches in §§ 129f GewO 1994 geregelt ist sowie dem Interesse deren Auftraggeberin an der vertragsgemäßen Verwendung ihrer Wohnung bzw. der Dokumentation allfälliger mietrechtlicher Kündigungsgründe zulasten der mitbeteiligten Partei (z.B. allfällige Nichtbenützung bzw. Untervermietung der Wohnung) gegenüberzustellen. Dieses schutzwürdige Geheimhaltungsinteresse der mitbeteiligten Partei an Fotoaufnahmen ihrer Person ist jedoch dem Interesse der Beschwerdeführerin an der Ausübung ihres Gewerbes, welches in Paragraphen 129 f, GewO 1994 geregelt ist sowie dem Interesse deren Auftraggeberin an der vertragsgemäßen Verwendung ihrer Wohnung bzw. der Dokumentation allfälliger mietrechtlicher Kündigungsgründe zulasten der mitbeteiligten Partei (z.B. allfällige Nichtbenützung bzw. Untervermietung der Wohnung) gegenüberzustellen. Diesbezüglich ist zunächst auf § 129 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 zu verweisen, der die Beschaffung von Beweismitteln für Zwecke eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahrens als eine den Berufsdetektiven vorbehaltene Tätigkeit, welcher einer Gewerbeberechtigung erfordert, normiert. Diesbezüglich ist zunächst auf Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 zu verweisen, der die Beschaffung von Beweismitteln für Zwecke eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahrens als eine den Berufsdetektiven vorbehaltene Tätigkeit, welcher einer Gewerbeberechtigung erfordert, normiert. Demnach besteht eine gesetzliche Grundlage für das Tätigwerden der Beschwerdeführerin in diesem Fall, weil sie die gegenständlichen Fotoaufnahmen der mitbeteiligten Partei im Zusammenhang mit dem von der Auftraggeberin der Beschwerdeführerin gegen die mitbeteiligte Partei angestrengten Kündigungsverfahren vor dem BG, sohin in ihrer Eigenschaft als Detektivunternehmen

§ 129Gew

O 1994, getätigt hat. Demnach besteht eine gesetzliche Grundlage für das Tätigwerden der Beschwerdeführerin in diesem Fall, weil sie die gegenständlichen Fotoaufnahmen der mitbeteiligten Partei im Zusammenhang mit dem von der Auftraggeberin der Beschwerdeführerin gegen die mitbeteiligte Partei angestrengten Kündigungsverfahren vor dem BG, sohin in ihrer Eigenschaft als Detektivunternehmen

Paragraph 129, GewO 1994, getätigt hat. Hierzu ist auch anzumerken, dass der Gesetzgeber durch die gesetzliche Verankerung dieser Tätigkeit von der grundsätzlichen Zulässigkeit dieser gewerblichen Tätigkeit ausgeht, sodass es zur Verarbeitung dieser Daten eine rechtliche Befugnis geben kann. Da die Ausübung dieser gewerblichen Tätigkeit ohne Sammlung, Aufbewahrung und Weitergabe von entsprechenden Daten nicht sinnvoll wäre, muss auch angenommen werden, dass der Gesetzgeber in bestimmten Fallkategorien ein die Betroffeneninteressen überwiegendes berechtigtes Interesse dieser Gewerbetreibenden an einer Verwendung von Daten als gegeben erachte (vgl. insofern vergleichbar zum Gewerbe der Kreditauskunfteien iSd § 152 GewO 1994, OGH 21.01.2015, 17 Os43/14y). Hierzu ist auch anzumerken, dass der Gesetzgeber durch die gesetzliche Verankerung dieser Tätigkeit von der grundsätzlichen Zulässigkeit dieser gewerblichen Tätigkeit ausgeht, sodass es zur Verarbeitung dieser Daten eine rechtliche Befugnis geben kann. Da die Ausübung dieser gewerblichen Tätigkeit ohne Sammlung, Aufbewahrung und Weitergabe von entsprechenden Daten nicht sinnvoll wäre, muss auch angenommen werden, dass der Gesetzgeber in bestimmten Fallkategorien ein die Betroffeneninteressen überwiegendes berechtigtes Interesse dieser Gewerbetreibenden an einer Verwendung von Daten als gegeben erachte vergleiche insofern vergleichbar zum Gewerbe der Kreditauskunfteien iSd Paragraph 152, GewO 1994, OGH 21.01.2015, 17 Os43/14y). Fraglich ist jedoch, ob die Aufnahme, Speicherung sowie die Übermittlung der gegenständlichen Fotos dem Prinzip der Datenminimierung iSd Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO entsprochen hat, also ob die Datenverarbeitung in der gelindesten, zum Ziel führenden Art erfolgt ist. Fraglich ist jedoch, ob die Aufnahme, Speicherung sowie die Übermittlung der gegenständlichen Fotos dem Prinzip der Datenminimierung iSd Artikel 5, Absatz eins, Litera c, DSGVO entsprochen hat, also ob die Datenverarbeitung in der gelindesten, zum Ziel führenden Art erfolgt ist. In diesem Kontext ist jene Aufnahme, die die mitbeteiligte Partei an ihrem Arbeitsplatz zeigt, als unverhältnismäßig iSd Art. 5 DSGVO zu qualifizieren, weil diese Aufnahme in keiner Weise im Zusammenhang zum Beweis mietrechtlich relevanter Umstände im Verfahren vor dem BG steht. Um herauszufinden, in welche Wohnung sich die mitbeteiligte Partei nach der Arbeit begibt, hätte es ausgereicht, sie nach dem Verlassen ihres Arbeitsplatzes auf ihrem Heimweg zu observieren. Eine wie immer geartete Notwendigkeit, eine Fotoaufnahme von der mitbeteiligten Partei an ihrem Arbeitsplatz zu machen, bestand aber nicht. Wenn die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorbringt, diese Fotoaufnahme sei zwecks Identifikation der mitbeteiligten Partei notwendig gewesen, ist dem entgegenzuhalten, dass es auch dafür nicht unbedingt erforderlich gewesen ist, eine Fotoaufnahme der mitbeteiligten Partei an deren Arbeitsplatz zu machen.In diesem Kontext ist jene Aufnahme, die die mitbeteiligte Partei an ihrem Arbeitsplatz zeigt, als unverhältnismäßig iSd Artikel 5, DSGVO zu qualifizieren, weil diese Aufnahme in keiner Weise im Zusammenhang zum Beweis mietrechtlich relevanter Umstände im Verfahren vor dem BG steht. Um herauszufinden, in welche Wohnung sich die mitbeteiligte Partei nach der Arbeit begibt, hätte es ausgereicht, sie nach dem Verlassen ihres Arbeitsplatzes auf ihrem Heimweg zu observieren. Eine wie immer geartete Notwendigkeit, eine Fotoaufnahme von der mitbeteiligten Partei an ihrem Arbeitsplatz zu machen, bestand aber nicht. Wenn die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorbringt, diese Fotoaufnahme sei zwecks Identifikation der mitbeteiligten Partei notwendig gewesen, ist dem entgegenzuhalten, dass es auch dafür nicht unbedingt erforderlich gewesen ist, eine Fotoaufnahme der mitbeteiligten Partei an deren Arbeitsplatz zu machen. In ähnlicher Weise entspricht die Fotoaufnahme in der Wohnung der mitbeteiligten Partei nicht dem Prinzip der Datenminimierung iSd Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO. Zwar besteht in diesem Fall ein Zusammenhang zum mietrechtlichen Verfahren und ist daher auch das Vorliegen eines berechtigten Interesses der Beschwerdeführerin grundsätzlich zu bejahen. Jedoch ist die konkrete Datenverarbeitung nicht in der gelindesten, zum Ziel führenden Art erfolgt. Privatwohnungen genießen als Orte, die dem höchstpersönlichen Lebensbereich zuzuordnen sind (vgl. Pollirer/Weiss/Knyrim/Haidinger, DSG4 § 12 Anm. 12 {Stand 01.04.2019, rdb.at]), einen besonderen Schutz iSd § 1 DSG sowie nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 und 8 EU-GRC (vgl. zu Bildaufnahmen im Privatbereich z.B. OGH 17.12.2013, 5 Ob 69/13b; vgl. auch VwGH 29.08.2018, Ra 2017/17/0419, wonach durch den Schutz des Hausrechtes [welcher auch durch Art. 8 EMRK gewähreistet wird] ein die persönliche Würde und Unabhängigkeit verletzender Eingriff in den Lebenskreis des Wohnungsinhabers, mithin in Dinge, die man im Allgemeinen berechtigt und gewohnt ist, dem Einblick Fremder zu entziehen, hintangehalten werden soll). In ähnlicher Weise entspricht die Fotoaufnahme in der Wohnung der mitbeteiligten Partei nicht dem Prinzip der Datenminimierung iSd Artikel 5, Absatz eins, Litera c, DSGVO. Zwar besteht in diesem Fall ein Zusammenhang zum mietrechtlichen Verfahren und ist daher auch das Vorliegen eines berechtigten Interesses der Beschwerdeführerin grundsätzlich zu bejahen. Jedoch ist die konkrete Datenverarbeitung nicht in der gelindesten, zum Ziel führenden Art erfolgt. Privatwohnungen genießen als Orte, die dem höchstpersönlichen Lebensbereich zuzuordnen sind vergleiche Pollirer/Weiss/Knyrim/Haidinger, DSG4 Paragraph 12, Anmerkung 12 {Stand 01.04.2019, rdb.at]), einen besonderen Schutz iSd Paragraph eins, DSG sowie nach Artikel 8, EMRK bzw. Artikel 7 und 8 EU-GRC vergleiche zu Bildaufnahmen im Privatbereich z.B. OGH 17.12.2013, 5 Ob 69/13b; vergleiche auch VwGH 29.08.2018, Ra 2017/17/0419, wonach durch den Schutz des Hausrechtes [welcher auch durch Artikel 8, EMRK gewähreistet wird] ein die persönliche Würde und Unabhängigkeit verletzender Eingriff in den Lebenskreis des Wohnungsinhabers, mithin in Dinge, die man im Allgemeinen berechtigt und gewohnt ist, dem Einblick Fremder zu entziehen, hintangehalten werden soll). Obwohl ohne Zustimmung der mitbeteiligten Partei gemachte Fotoaufnahmen im höchstpersönlichen Lebensbereich nicht schlichtweg unzulässig sind, war die Vorgangsweise der Beschwerdeführerin dennoch nicht rechtmäßig, weil eine allfällige bestandswidrige Wohnungsnutzung auch mit anderen gelinderen Mitteln – wie z.B. durch Befragung der Nachbarn, gegebenfalls durch die Ladung des Untermieters beim BG als Zeuge, Observierung und Dokumentation außerhalb der Wohnung – nachgewiesen werden könnte und somit dem Prinzip der Datenminimierung iSd Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO nicht entsprochen wurde. Obwohl ohne Zustimmung der mitbeteiligten Partei gemachte Fotoaufnahmen im höchstpersönlichen Lebensbereich nicht schlichtweg unzulässig sind, war die Vorgangsweise der Beschwerdeführerin dennoch nicht rechtmäßig, weil eine allfällige bestandswidrige Wohnungsnutzung auch mit anderen gelinderen Mitteln – wie z.B. durch Befragung der Nachbarn, gegebenfalls durch die Ladung des Untermieters beim BG als Zeuge, Observierung und Dokumentation außerhalb der Wohnung – nachgewiesen werden könnte und somit dem Prinzip der Datenminimierung iSd Artikel 5, Absatz eins, Litera c, DSGVO nicht entsprochen wurde. Der zuständige Senat gelangt – ebenso wie die Datenschutzbehörde – zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Aufnahme, Speicherung sowie der Übermittlung der oben bezeichneten Fotos die mitbeteiligte Partei in ihrem Recht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten verletzt hat. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W137.2237426.1.00

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