Obsah (12)
§ 28Art. 133§ 24Art. 130§ 6§ 27§ 58§ 17§ 31§ 73§ 1§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.01.2024 GeschäftszahlW137 2243176-1 Spruch, W137 2243176-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
§ 28Abs. 2 Vw
GVG iVm § 24 Abs. 1 und Abs. 5 DSG idgF als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 5, DSG idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Am 23.03.2021 erhob Herr XXXX (= Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht und Antragsteller vor der Datenschutzbehörde) mittels E-Mail eine Datenschutzbeschwerde gegen den Herrn XXXX (= mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht und Beschwerdegegner vor der Datenschutzbehörde) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung. Er begründete seine Datenschutzbeschwerde im Wesentlichen folgendermaßen:
- Am 23.03.2021 erhob Herr römisch 40 (= Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht und Antragsteller vor der Datenschutzbehörde) mittels E-Mail eine Datenschutzbeschwerde gegen den Herrn römisch 40 (= mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht und Beschwerdegegner vor der Datenschutzbehörde) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung. Er begründete seine Datenschutzbeschwerde im Wesentlichen folgendermaßen: Eine vom Beschwerdeführer am 04.10.2020 an die mitbeteiligte Partei in ihrer Funktion als Gemeinderatsmitglied von XXXX gesendete E-Mail sei trotz mehrmaliger Urgenzen nicht beantwortet worden. Vielmehr wurde diese E-Mail mit allen Daten des Beschwerdeführers ohne seine Zustimmung an Dritte, die nicht Mitglieder des Gemeinderats seien, weitergeleitet. Ein dem Beschwerdeführer namentlich bis dahin unbekannter Absender, Herr XXXX , habe daraufhin am 07.10.2020 eine „unflätig formulierte“ E-Mail an ihn adressiert. Eine vom Beschwerdeführer am 04.10.2020 an die mitbeteiligte Partei in ihrer Funktion als Gemeinderatsmitglied von römisch 40 gesendete E-Mail sei trotz mehrmaliger Urgenzen nicht beantwortet worden. Vielmehr wurde diese E-Mail mit allen Daten des Beschwerdeführers ohne seine Zustimmung an Dritte, die nicht Mitglieder des Gemeinderats seien, weitergeleitet. Ein dem Beschwerdeführer namentlich bis dahin unbekannter Absender, Herr römisch 40 , habe daraufhin am 07.10.2020 eine „unflätig formulierte“ E-Mail an ihn adressiert.
- Mit Schreiben vom 29.03.2021 forderte die Datenschutzbehörde die mitbeteiligte Partei auf, binnen zwei Wochen zur Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen.
- Binnen gesetzter Frist gab die mitbeteiligte Partei am 08.04.2021 eine schriftliche Stellungnahme ab, in der sie im Wesentlichen Folgendes ausführte: Sie verfüge für ihre geschäftlichen Tätigkeiten über mehrere E-Mail-Adressen, wobei die einlangenden E-Mails durch den jeweils zuständigen Sachbearbeiter bearbeitet werden würden. Somit habe Herr XXXX im gegenständlichen Fall als zuständiger Sachbearbeiter die E-Mail des Beschwerdeführers vom 04.10.2020 beantwortet. Sie verfüge für ihre geschäftlichen Tätigkeiten über mehrere E-Mail-Adressen, wobei die einlangenden E-Mails durch den jeweils zuständigen Sachbearbeiter bearbeitet werden würden. Somit habe Herr römisch 40 im gegenständlichen Fall als zuständiger Sachbearbeiter die E-Mail des Beschwerdeführers vom 04.10.2020 beantwortet.
- Im Zuge des Verwaltungsverfahrens holte die Datenschutzbehörde von beiden Parteien weitere schriftliche Stellungnahmen ein.
- Mit Bescheid vom 07.05.2021, GZ. D124.3847, 2021-0.322.638, wies die Datenschutzbehörde die Datenschutzbeschwerde ab. In diesem Bescheid traf die Datenschutzbehörde folgende Sachverhaltsfeststellungen: Die mitbeteiligte Partei betreibe mehrere Unternehmen, denen mehrere E-Mail-Adressen zugeordnet seien. Der XXXX seien die E-Mail-Adressen XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , der XXXX die E-Mail-Adressen XXXX sowie XXXX und der XXXX die E-Mail-Adresse XXXX zugeordnet. Der römisch 40 seien die E-Mail-Adressen römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , der römisch 40 die E-Mail-Adressen römisch 40 sowie römisch 40 und der römisch 40 die E-Mail-Adresse römisch 40 zugeordnet. Der Beschwerdeführer habe am 04.10.2020 eine E-Mail an die E-Mail-Adresse XXXX – in der Annahme, dass es sich hierbei um die private E-Mail-Adresse der mitbeteiligten Partei handeln würde – geschickt. Der Beschwerdeführer habe am 04.10.2020 eine E-Mail an die E-Mail-Adresse römisch 40 – in der Annahme, dass es sich hierbei um die private E-Mail-Adresse der mitbeteiligten Partei handeln würde – geschickt. Herr XXXX , ein Mitarbeiter der mitbeteiligten Partei, habe die E-Mail des Beschwerdeführers am 07.10.2020 beantwortet. Herr XXXX habe die E-Mail von der E-Mail-Adresse XXXX versandt.Herr römisch 40 , ein Mitarbeiter der mitbeteiligten Partei, habe die E-Mail des Beschwerdeführers am 07.10.2020 beantwortet. Herr römisch 40 habe die E-Mail von der E-Mail-Adresse römisch 40 versandt. Die mitbeteiligte Partei habe die E-Mail des Beschwerdeführers nicht an Herrn XXXX übermittelt bzw. diese Herrn XXXX unrechtmäßig offengelegt. Die mitbeteiligte Partei habe die E-Mail des Beschwerdeführers nicht an Herrn römisch 40 übermittelt bzw. diese Herrn römisch 40 unrechtmäßig offengelegt. Auf der Grundlage dieser Sachverhaltsfeststellungen folgerte die Datenschutzbehörde in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen Folgendes: Das in § 1 DSG verankerte Grundrecht auf Datenschutz, nach dessen ersten Absatz jedermann, insbesondere im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, einen Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten habe, soweit daran ein schutzwürdiges Interesse bestehe, beinhalte den Schutz des Betroffenen vor der Ermittlung seiner Daten und der Weitergabe der über ihn ermittelten Daten. Das Grundrecht auf Datenschutz gelte jedoch nicht absolut, sondern dürfe durch bestimmte, zulässige Eingriffe beschränkt werden. Das in Paragraph eins, DSG verankerte Grundrecht auf Datenschutz, nach dessen ersten Absatz jedermann, insbesondere im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, einen Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten habe, soweit daran ein schutzwürdiges Interesse bestehe, beinhalte den Schutz des Betroffenen vor der Ermittlung seiner Daten und der Weitergabe der über ihn ermittelten Daten. Das Grundrecht auf Datenschutz gelte jedoch nicht absolut, sondern dürfe durch bestimmte, zulässige Eingriffe beschränkt werden. Wie festgestellt, habe der Beschwerdeführer am 04.10.2020 eine E-Mail an die E-Mail-Adresse XXXX , in der Annahme, dass es sich hierbei um die private E-Mail-Adresse der mitbeteiligten Partei handeln würde, geschickt. Ein Mitarbeiter der mitbeteiligten Partei habe direkt auf die E-Mail des Beschwerdeführers geantwortet, ohne dass es zu einer Übermittlung oder zu einer unrechtmäßigen Offenlegung der E-Mail des Beschwerdeführers gekommen sei.Wie festgestellt, habe der Beschwerdeführer am 04.10.2020 eine E-Mail an die E-Mail-Adresse römisch 40 , in der Annahme, dass es sich hierbei um die private E-Mail-Adresse der mitbeteiligten Partei handeln würde, geschickt. Ein Mitarbeiter der mitbeteiligten Partei habe direkt auf die E-Mail des Beschwerdeführers geantwortet, ohne dass es zu einer Übermittlung oder zu einer unrechtmäßigen Offenlegung der E-Mail des Beschwerdeführers gekommen sei. Die Datenschutzbeschwerde habe sich somit als nicht berechtigt erwiesen und sei daher
§ 24Abs.
5 DSG abzuweisen gewesen. Die Datenschutzbeschwerde habe sich somit als nicht berechtigt erwiesen und sei daher
Paragraph 24, Absatz 5, DSG abzuweisen gewesen.
- In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor: In seiner Datenschutzbeschwerde vom 23.03.2021 habe er angegeben, dass er als Bürger den Gemeinderat XXXX in seiner Funktion als Gemeinderat unter der E-Mail-Adresse XXXX angeschrieben habe. Diese E-Mail-Adresse sei bis zum Zeitpunkt seiner Datenschutzbeschwerde auf der Homepage der Gemeinde als offizielle Adresse des Gemeinderats aufgeschienen. In seiner Datenschutzbeschwerde vom 23.03.2021 habe er angegeben, dass er als Bürger den Gemeinderat römisch 40 in seiner Funktion als Gemeinderat unter der E-Mail-Adresse römisch 40 angeschrieben habe. Diese E-Mail-Adresse sei bis zum Zeitpunkt seiner Datenschutzbeschwerde auf der Homepage der Gemeinde als offizielle Adresse des Gemeinderats aufgeschienen. Die Anrufung der mitbeteiligten Partei als Gemeinderat gehe nicht nur eindeutig aus der Textierung der E-Mail des Beschwerdeführers hervor, sondern auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die offizielle Anschrift des Bürgermeisters und der Partei in cc gewählt habe. Die mitbeteiligte Partei habe bislang als Gemeinderat nur diese E-Mail-Adresse gehabt, weswegen der Beschwerdeführer keine andere auswählen habe können. Der Umstand, dass die mitbeteiligte Partei ihre private E-Mail-Adresse als offizielle Gemeinderatsadresse verwendet habe, könne dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil ausgelegt werden. Vielmehr müsse die mitbeteiligte Partei dafür Sorge tragen, dass Schreiben, die sie als Gemeinderat betreffen würden, nicht von Dritten gelesen werden würden.
- Mit Schreiben der Datenschutzbehörde vom 02.06.2021 war die Beschwerde samt Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt worden.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 24.08.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, die mitbeteiligte Partei und eine Vertreterin der belangten Behörde persönlich teilnahmen. Zudem erfolgte die Befragung von Zeugen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer hat in seiner Datenschutzbeschwerde vom 23.03.2021 geltend gemacht, er sei in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden, weil seine am 04.10.2020 an die mitbeteiligte Partei in ihrer Funktion als Gemeinderat gesendete E-Mail ohne seine Zustimmung an Dritte weitergeleitet worden sei. Die mitbeteiligte Partei betreibt mehrere Unternehmen, denen mehrere E-Mail-Adressen zugeordnet sind. Insbesondere auch solche im Bereich Vermietung/Liegenschaftsverwaltung. Einige davon wurden allerdings erst nach Anhängigkeit der Beschwerde vor der Datenschutzbehörde eingerichtet. Zudem ist sie weder Funktionsgemeinderat, noch geschäftsführender Gemeinderat, sondern ein einfaches Gemeinderatsmitglied der Marktgemeinde XXXX . Aus dieser Perspektive kann sie nicht unmittelbar für die Marktgemeinde tätig werden. Zudem ist sie weder Funktionsgemeinderat, noch geschäftsführender Gemeinderat, sondern ein einfaches Gemeinderatsmitglied der Marktgemeinde römisch 40 . Aus dieser Perspektive kann sie nicht unmittelbar für die Marktgemeinde tätig werden. Der XXXX ist u.a. die E-Mail-Adresse XXXX zugeordnet. Die mitbeteiligte Partei ist die einzige Person, die Zugriff auf diese E-Mail-Adresse hat. Sie benutzt diese Adresse sowohl für private als auch betriebliche Kommunikation.Der römisch 40 ist u.a. die E-Mail-Adresse römisch 40 zugeordnet. Die mitbeteiligte Partei ist die einzige Person, die Zugriff auf diese E-Mail-Adresse hat. Sie benutzt diese Adresse sowohl für private als auch betriebliche Kommunikation. Der Beschwerdeführer hat am 04.10.2020 eine E-Mail an die E-Mail-Adresse XXXX der mitbeteiligten Partei geschickt, die sich inhaltlich aber an deren Eigenschaft als Liegenschaftseigentümer richtet. Ergänzend erfolgte eine unmittelbare Weiterleitung („cc“) seitens des Beschwerdeführers an den Ortsparteichef der mitbeteiligten Partei sowie den derselben Partei angehörigen Bürgermeister. Deren Ziel war es, dem Schreiben mehr Nachdruck zu verleihen. Die gesamte Kommunikation weist keinen inhaltlichen Kontext mit der Tätigkeit der mitbeteiligten Partei als Gemeinderat auf. Der Beschwerdeführer hat am 04.10.2020 eine E-Mail an die E-Mail-Adresse römisch 40 der mitbeteiligten Partei geschickt, die sich inhaltlich aber an deren Eigenschaft als Liegenschaftseigentümer richtet. Ergänzend erfolgte eine unmittelbare Weiterleitung („cc“) seitens des Beschwerdeführers an den Ortsparteichef der mitbeteiligten Partei sowie den derselben Partei angehörigen Bürgermeister. Deren Ziel war es, dem Schreiben mehr Nachdruck zu verleihen. Die gesamte Kommunikation weist keinen inhaltlichen Kontext mit der Tätigkeit der mitbeteiligten Partei als Gemeinderat auf. Die mitbeteiligte Partei hat die gegenständliche E-Mail ausgedruckt und seinem Sachbearbeiter für die Betreuung/Verwaltung der Liegenschaften, Herrn XXXX , zur Bearbeitung gegeben, der in der Folge am 07.10.2020 die E-Mail des Beschwerdeführers beantwortet hat. Die mitbeteiligte Partei hat die gegenständliche E-Mail ausgedruckt und seinem Sachbearbeiter für die Betreuung/Verwaltung der Liegenschaften, Herrn römisch 40 , zur Bearbeitung gegeben, der in der Folge am 07.10.2020 die E-Mail des Beschwerdeführers beantwortet hat.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, der Beschwerde und dem Gerichtsakt sowie der mündlichen Beschwerdeverhandlung.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 27Abs.
1 DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht
§ 24Abs.
7 leg.cit. und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde.
§ 27Abs.
2 erster Satz DSG besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 27, Absatz eins, DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht
, Paragraph 24, Absatz 7, leg.cit. und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde.
Paragraph 27, Absatz 2, erster Satz DSG besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3.2.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
- Zu A) 3.3.
- Die maßgeblichen Bestimmungen der DSGVO Artikel 4 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
- „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind;
- „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe in Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung; 3.-
- (…)
- „Dritter“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, außer der betroffenen Person, dem Verantwortlichen, dem Auftragsverarbeiter und den Personen, die unter der unmittelbaren Verantwortung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters befugt sind, die personenbezogenen Daten zu verarbeiten; 11.-
- (…)11.-
- (…), 3.3.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des DSG Artikel 1 (Verfassungsbestimmung) Grundrecht auf Datenschutz § 1.
(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.Paragraph eins,
(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden. (…) Beschwerde an die Datenschutzbehörde § 24.
(1)Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.Paragraph 24,
(1)Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen Paragraph eins, oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.
(2)Die Beschwerde hat zu enthalten:
- die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts,
- soweit dies zumutbar ist, die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner),
- den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird,
- die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
- das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen und
- die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
(3)Einer Beschwerde sind gegebenenfalls der zu Grunde liegende Antrag und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen. Die Datenschutzbehörde hat im Falle einer Beschwerde auf Ersuchen der betroffenen Person weitere Unterstützung zu leisten.
(4)Der Anspruch auf Behandlung einer Beschwerde erlischt, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behaupteter Maßen stattgefunden hat, einbringt. Verspätete Beschwerden sind zurückzuweisen.
(5)Soweit sich eine Beschwerde als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben. Ist eine Verletzung einem Verantwortlichen des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem aufzutragen, den Anträgen des Beschwerdeführers auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung oder Datenübertragung in jenem Umfang zu entsprechen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.
(6)Ein Beschwerdegegner kann bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Erscheint der Datenschutzbehörde die Beschwerde insofern als gegenstandslos, so hat sie den Beschwerdeführer dazu zu hören. Gleichzeitig ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die Datenschutzbehörde das Verfahren formlos einstellen wird, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist begründet, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtet. Wird durch eine derartige Äußerung des Beschwerdeführers die Sache ihrem Wesen nach geändert (§ 13 Abs. 8 AVG), so ist von der Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde und der gleichzeitigen Einbringung einer neuen Beschwerde auszugehen. Auch diesfalls ist das ursprüngliche Beschwerdeverfahren formlos einzustellen und der Beschwerdeführer davon zu verständigen. Verspätete Äußerungen sind nicht zu berücksichtigen.
(6)Ein Beschwerdegegner kann bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Erscheint der Datenschutzbehörde die Beschwerde insofern als gegenstandslos, so hat sie den Beschwerdeführer dazu zu hören. Gleichzeitig ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die Datenschutzbehörde das Verfahren formlos einstellen wird, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist begründet, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtet. Wird durch eine derartige Äußerung des Beschwerdeführers die Sache ihrem Wesen nach geändert (Paragraph 13, Absatz 8, AVG), so ist von der Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde und der gleichzeitigen Einbringung einer neuen Beschwerde auszugehen. Auch diesfalls ist das ursprüngliche Beschwerdeverfahren formlos einzustellen und der Beschwerdeführer davon zu verständigen. Verspätete Äußerungen sind nicht zu berücksichtigen.
(7)Der Beschwerdeführer wird von der Datenschutzbehörde innerhalb von drei Monaten ab Einbringung der Beschwerde über den Stand und das Ergebnis der Ermittlung unterrichtet.
(8)Jede betroffene Person kann das Bundesverwaltungsgericht befassen, wenn die Datenschutzbehörde sich nicht mit der Beschwerde befasst oder die betroffene Person nicht innerhalb von drei Monaten über den Stand oder das Ergebnis der erhobenen Beschwerde in Kenntnis gesetzt hat.
(9)Die Datenschutzbehörde kann – soweit erforderlich – Amtssachverständige im Verfahren beiziehen.
(10)In die Entscheidungsfrist
§ 73AVG werden nicht eingerechnet:
(10)In die Entscheidungsfrist
Paragraph 73, AVG werden nicht eingerechnet:
- die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
- die Zeit während eines Verfahrens nach Art. 56, 60 und 63 DSGVO.
- die Zeit während eines Verfahrens nach Artikel 56, 60 und 63 DSGVO. 3.3.
- Auf den konkreten Fall umgelegt bedeutet dies Folgendes: Der Beschwerdeführer wendet sich in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die Abweisung seiner Datenschutzbeschwerde durch die belangte Behörde und bringt vor, dass er als Bürger die mitbeteiligte Partei in seiner Funktion als Gemeinderat unter der E-Mail-Adresse XXXX angeschrieben habe. Diese E-Mail-Adresse sei bis zum Zeitpunkt der Erhebung seiner Datenschutzbeschwerde auf der Homepage der Gemeinde als offizielle Adresse des Gemeinderats aufgeschienen. Die Feststellung, der Beschwerdeführer habe in der Annahme, dass es sich hierbei um die private E-Mail-Adresse der mitbeteiligten Partei handeln würde, eine E-Mail an diese E-Mail-Adresse geschickt, sei nicht richtig. Der Beschwerdeführer wendet sich in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die Abweisung seiner Datenschutzbeschwerde durch die belangte Behörde und bringt vor, dass er als Bürger die mitbeteiligte Partei in seiner Funktion als Gemeinderat unter der E-Mail-Adresse römisch 40 angeschrieben habe. Diese E-Mail-Adresse sei bis zum Zeitpunkt der Erhebung seiner Datenschutzbeschwerde auf der Homepage der Gemeinde als offizielle Adresse des Gemeinderats aufgeschienen. Die Feststellung, der Beschwerdeführer habe in der Annahme, dass es sich hierbei um die private E-Mail-Adresse der mitbeteiligten Partei handeln würde, eine E-Mail an diese E-Mail-Adresse geschickt, sei nicht richtig. Der Ansicht des Beschwerdeführers, der mitbeteiligten Partei sei im vorliegenden Fall ein Rechtsbruch vorzuwerfen, kann nicht gefolgt werden:
§ 1Abs.
1 DSG hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
Paragraph eins, Absatz eins, DSG hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer am 04.10.2020 eine E-Mail an die E-Mail-Adresse XXXX geschickt. „cc“ erging diese auch an den Bürgermeister sowie den damaligen Ortsparteichef (sowohl des Bürgermeisters als auch der mitbeteiligten Partei), um ihr mehr Nachdruck zu verleihen. Daraufhin druckte die mitbeteiligte Partei diese E-Mail aus und übergab sie einem Sachbearbeiter seines Unternehmens XXXX zur weiteren Behandlung. Zwar gab der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an, er habe die mitbeteiligte Partei in ihrer Funktion als Gemeinderat angeschrieben, jedoch kann aufgrund des Zusatzes der E-Mail-Adresse „ XXXX “ nicht ausgeschlossen werden, dass sie auch privat genutzt werde, da es sich bei dieser um keine behördliche oder zweifelsfrei funktionsbezogene E-Mail-Adresse handelt. Insbesondere ist aber darauf hinzuweisen, dass die gegenständliche E-Mail an die mitbeteiligte Partei nicht in ihrer Eigenschaft als Gemeinderatsmitglied, sondern als Liegenschaftseigentümer ergangen ist, zumal sie als einfaches Gemeinderatsmitglied nicht unmittelbar für die Marktgemeinde tätig werden kann. Vielmehr erfolgte die die Offenlegung lediglich innerhalb der Firmenstruktur der mitbeteiligten Partei betreffend die Verwaltung ihrer Liegenschaften. Somit ist es nicht zu einer unrechtmäßigen Übermittlung oder Offenlegung der gegenständlichen E-Mail gekommen. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer am 04.10.2020 eine E-Mail an die E-Mail-Adresse römisch 40 geschickt. „cc“ erging diese auch an den Bürgermeister sowie den damaligen Ortsparteichef (sowohl des Bürgermeisters als auch der mitbeteiligten Partei), um ihr mehr Nachdruck zu verleihen. Daraufhin druckte die mitbeteiligte Partei diese E-Mail aus und übergab sie einem Sachbearbeiter seines Unternehmens römisch 40 zur weiteren Behandlung. Zwar gab der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an, er habe die mitbeteiligte Partei in ihrer Funktion als Gemeinderat angeschrieben, jedoch kann aufgrund des Zusatzes der E-Mail-Adresse „ römisch 40 “ nicht ausgeschlossen werden, dass sie auch privat genutzt werde, da es sich bei dieser um keine behördliche oder zweifelsfrei funktionsbezogene E-Mail-Adresse handelt. Insbesondere ist aber darauf hinzuweisen, dass die gegenständliche E-Mail an die mitbeteiligte Partei nicht in ihrer Eigenschaft als Gemeinderatsmitglied, sondern als Liegenschaftseigentümer ergangen ist, zumal sie als einfaches Gemeinderatsmitglied nicht unmittelbar für die Marktgemeinde tätig werden kann. Vielmehr erfolgte die die Offenlegung lediglich innerhalb der Firmenstruktur der mitbeteiligten Partei betreffend die Verwaltung ihrer Liegenschaften. Somit ist es nicht zu einer unrechtmäßigen Übermittlung oder Offenlegung der gegenständlichen E-Mail gekommen. Der zuständige Senat gelangt daher zu dem Ergebnis, dass die mitbeteiligte Partei durch das Ausdrucken und die Übergabe der gegenständlichen E-Mail an ihren Sachbearbeiter den Beschwerdeführer nicht in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt hat. Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde
§ 28Abs. 2 Vw
GVG iVm § 24 Abs. 1 und Abs. 5 DSG abzuweisen. Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 5, DSG abzuweisen. 3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W137.2243176.1.00