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{'item': 'W163 2253292-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.01.2024 GeschäftszahlW163 2253292-2 Spruch, W163 2253292-2/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Afghanistan, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 23.11.2022 gestellten Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Afghanistan, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 23.11.2022 gestellten Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zu Recht erkannt: A) I. Der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird gemäß § 8 VwGVG stattgegeben.römisch eins. Der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird gemäß Paragraph 8, VwGVG stattgegeben. II. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist verpflichtet, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der im gegenständlichen Erkenntnis festgelegten Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG binnen acht Wochen zu erlassen. römisch zwei. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist verpflichtet, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der im gegenständlichen Erkenntnis festgelegten Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG binnen acht Wochen zu erlassen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der BF stellte in Österreich am 27.12.2021 - nach unrechtmäßiger Einreise - einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Der Abgleich der Fingerabdrücke ergab, dass der BF in Bulgarien am 18.10.2021 aufgrund einer Antragstellung auf internationalen Schutz (Eurodac-Treffermeldung der Kategorie 1) erkennungsdienstlich behandelt worden ist. Er gab in Bulgarien ein anderes Geburtsdatum an.
  3. Am 27.12.2021 erfolgte eine Erstbefragung des BF. Der BF hat im Zuge dessen ein „Merkblatt Pflichten und Rechte von Asylwerbern“ erhalten.
  4. Seitens des BFA wurde am 10.01.2022 ein Wiederaufnahmeersuchen gem. Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO an Bulgarien gestellt mit Verweis auf die angegebene Reiseroute des BF und seine Asylantragstellung in Bulgarien.
  5. Seitens des BFA wurde am 10.01.2022 ein Wiederaufnahmeersuchen gem. Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO an Bulgarien gestellt mit Verweis auf die angegebene Reiseroute des BF und seine Asylantragstellung in Bulgarien.
  6. Mit Schreiben vom 24.01.2022 wurde von Seiten der bulgarischen Asyl- und Fremdenbehörde mitgeteilt, dass diese der Wiederaufnahme des BF ausdrücklich gem. Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zustimmen.
  7. Mit Schreiben vom 24.01.2022 wurde von Seiten der bulgarischen Asyl- und Fremdenbehörde mitgeteilt, dass diese der Wiederaufnahme des BF ausdrücklich gem. Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO zustimmen.
  8. Die bulgarischen Behörden wurden von den österreichischen Behörden mit Schreiben vom 25.01.2022 darüber informiert, dass der BF untergetaucht sei und daher die Überstellungsfrist auf 18 Monate gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO verlängert werde.
  9. Die bulgarischen Behörden wurden von den österreichischen Behörden mit Schreiben vom 25.01.2022 darüber informiert, dass der BF untergetaucht sei und daher die Überstellungsfrist auf 18 Monate gemäß Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO verlängert werde.
  10. Am 18.02.2022 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des BF.
  11. Mit Bescheid vom 02.03.2022 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 27.12.2021 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den BF gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.
  12. Mit Bescheid vom 02.03.2022 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 27.12.2021 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den BF gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Bulgarien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei.
  13. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.04.2022 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde am 04.04.2022 zugestellt. In dem Erkenntnis wurde die „Ehe“ nach muslimischen Recht mit seiner Lebensgefährtin und auch ein gemeinsamer Haushalt mit dieser mitberücksichtigt. Zudem wurde auch berücksichtigt, dass der BF Cousins in Österreich hat.
  14. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 27.07.2022 wurde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
  15. Im Hinblick auf die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Schreiben vom 27.07.2022 eine Aussetzung an die bulgarischen Behörden übermittelt.
  16. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 29.09.2022 wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
  17. Die für den 16.11.2022 geplante Dublin-Überstellung des BF nach Bulgarien scheiterte, da der BF untertauchte und an seiner gemeldeten Wohnadresse nicht festgenommen werden konnte.
  18. Am 15.11.2022 wurde wegen unbekannten Aufenthaltes eine Aussetzung an die bulgarischen Behörden übermittelt.
  19. Nachdem sich der BF Ende Mai 2023 schließlich wieder behördlich angemeldet hatte, wurde neuerlich eine Dublin Überstellung nach Bulgarien für den 12.07.2023 organisiert.
  20. Am 23.11.2022 brachte der BF den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG beim BFA ein.
  21. Am 23.11.2022 brachte der BF den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG beim BFA ein.
  22. Am 02.06.2023 brachte der BF eine Säumnisbeschwerde zum Antrag vom 23.11.2022 ein. In der Säumnisbeschwerde wird zusammengefasst darauf hingewiesen, dass im Verfahren keine rechtszeitige Überstellung nach Bulgarien stattgefunden habe und sein Verfahren deshalb per 24.07.2022 zuzulassen gewesen wäre. Da dem BF bis heute keine Verfahrenskarte gemäß § 51 AsylG ausgefolgt und auch auf seinen Antrag vom 23.11.2022 nicht reagiert wurde sei das BFA jedenfalls säumig.
  23. Am 02.06.2023 brachte der BF eine Säumnisbeschwerde zum Antrag vom 23.11.2022 ein. In der Säumnisbeschwerde wird zusammengefasst darauf hingewiesen, dass im Verfahren keine rechtszeitige Überstellung nach Bulgarien stattgefunden habe und sein Verfahren deshalb per 24.07.2022 zuzulassen gewesen wäre. Da dem BF bis heute keine Verfahrenskarte gemäß Paragraph 51, AsylG ausgefolgt und auch auf seinen Antrag vom 23.11.2022 nicht reagiert wurde sei das BFA jedenfalls säumig.
  24. Der BF wurde am 03.10.2023 festgenommen und wurde über den BF in weiterer Folge mit Bescheid des BFA vom 03.10.2023 gemäß Art 28 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft verhängt.
  25. Der BF wurde am 03.10.2023 festgenommen und wurde über den BF in weiterer Folge mit Bescheid des BFA vom 03.10.2023 gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft verhängt.
  26. Die Säumnisbeschwerde wurde am 10.10.2023 einschließlich einer mit 04.10.2023 datierten Stellungnahme des BFA an das BVwG übermittelt. Das BFA wies in der Stellungnahme darauf hin, dass aufgrund des Abtauchens des BF in die Illegalität eine Beantwortung des Antrages nicht habe erfolgen können, sowie auf den im Sommer 2021 bemerkbaren deutlichen Anstieg bei den Asylanträgen und auf die dortige Reaktion auf diesen Umstand. Trotz umfassender organisatorischer und personeller Optimierungsmaßnahmen und einer damit einhergehenden überdurchschnittlichen Produktivitätssteigerung stelle der in dieser Höhe nicht zu erwartende und weiterhin andauernde Anstieg bei den Asylantragszahlen das BFA vor ein unbeeinflussbares und unüberwindliches Hindernis. Das Bundesamt treffe daher an der Verzögerung der Erledigung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz kein überwiegendes Verschulden.
  27. Mit Erkenntnis des BVwG vom 16.10.2023, GZ W291 2279232-1/29E, wurde der Beschwerde gemäß Artikel 28 Abs. 2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG stattgegeben, der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.10.2023, Zl 1292076100/232002756, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 03.10.2023 für rechtswidrig erklärt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm Artikel 28 Abs. 2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen (Spruchpunkt II.)
  28. Mit Erkenntnis des BVwG vom 16.10.2023, GZ W291 2279232-1/29E, wurde der Beschwerde gemäß Artikel 28 Absatz 2, der Verordnung EU Nr. 604 aus 2013, (Dublin-III-VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG stattgegeben, der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.10.2023, Zl 1292076100/232002756, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 03.10.2023 für rechtswidrig erklärt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 2, der Verordnung EU Nr. 604 aus 2013, (Dublin-III-VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen (Spruchpunkt römisch zwei.)
  29. Zur Säumnisbeschwerde erfolgten Unzuständigkeitsanzeigen vom den Gerichtsabteilungen W232 und W
  30. Mit Entscheidung des Präsidenten des BVwG wurde die Beschwerdesache der Gerichtsabteilung W163 am 03.11.2023 endgültig zugewiesen.
  31. Mit Eingabe vom 09.11.2023 teilte des BFA mit, dass aufgrund des Ablauf der Überstellungsfrist der Antragsteller zum Verfahren zugelassen wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  32. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte am 23.11.2022 einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG.Der Beschwerdeführer stellte am 23.11.2022 einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG. Das BFA hat bis zum heutigen Tag nicht über den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG abgesprochen.Das BFA hat bis zum heutigen Tag nicht über den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG abgesprochen.
  33. Beweiswürdigung: Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. Soweit die belangte Behörde in der Stellungnahme vom 04.10.2023 die Auffassung vertritt, es handle sich bei der Eingabe vom 23.11.2022 um einen „Wunsch auf Verfahrenszulassung/Ausstellung der Aufenthaltsberechtigungskarte“ und in weiterer Folge von der Beantwortung des Schreibens spricht, kann in Hinblick auf die zweifelsfreie Bezeichnung als Antrag und den Wortlaut in der Eingabe vom 23.11.2022 nicht beigetreten werden.
  34. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  35. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.3.
  36. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gemäß Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. 3.
  37. Zur Frage der Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde 3.2.
  38. Mangels verfahrensrechtlicher Sondervorschriften richtet sich die Entscheidungsfrist des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach § 73 Abs. 1 AVG, welcher, wie folgt, lautet:3.2.
  39. Mangels verfahrensrechtlicher Sondervorschriften richtet sich die Entscheidungsfrist des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG, welcher, wie folgt, lautet: „§ 73.

(1)Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.“„§ 73.
(1)Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (Paragraph 39, Absatz 2 a,) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.“ 3.2.2. Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde (§ 8 VwGVG)3.2.2. Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde (Paragraph 8, VwGVG) „§ 8
(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.„§ 8
(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(2)In die Frist werden nicht eingerechnet:
  1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
  2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.“ 3.2.
  3. Nachholung des Bescheides (§ 16 VwGVG)3.2.
  4. Nachholung des Bescheides (Paragraph 16, VwGVG) „§ 16
(1)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.„§ 16
(1)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
(2)Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.“ 3.2.
  1. Gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG kann das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.3.2.
  2. Gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG kann das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt. 3.2.
  3. Im gegenständlichen Fall ist unbestrittener Weise davon auszugehen, dass seitens der belangten Behörde Säumnis im Sinne des § 73 Abs. 1 AVG vorliegt. 3.2.
  4. Im gegenständlichen Fall ist unbestrittener Weise davon auszugehen, dass seitens der belangten Behörde Säumnis im Sinne des Paragraph 73, Absatz eins, AVG vorliegt. In Anwendung der zuvor angeführten gesetzlichen Bestimmungen ist eine Säumnisbeschwerde abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des BFA zurückzuführen ist. Ein überwiegendes Verschulden ist dann anzunehmen, wenn die Verzögerung weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde (vgl. Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht4, 2009, Rz 638).In Anwendung der zuvor angeführten gesetzlichen Bestimmungen ist eine Säumnisbeschwerde abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des BFA zurückzuführen ist. Ein überwiegendes Verschulden ist dann anzunehmen, wenn die Verzögerung weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde vergleiche Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht4, 2009, Rz 638). Für diese Beurteilung gilt es auszumachen, ob die Ursache einer Verzögerung des Verwaltungsverfahrens (überwiegend) im Einflussbereich des BFA liegt; gegebenenfalls ist das Verschulden der Partei an der Verzögerung des Verfahrens gegen jenes der Behörde abzuwägen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 126 ff.). Der Grundsatz der Amtswegigkeit allein vermag jedenfalls Verzögerungen des Ermittlungsverfahrens nicht zu rechtfertigen. Überflüssige Verfahrensschritte stellen bei klarer Sachlage daher ebenso eine schuldhafte Verzögerung dar, wie zB unnötige Ausdehnungen des Ermittlungsverfahrens oder die entbehrliche Abhaltung mündlicher Verhandlungen. Unterlässt die Behörde die für eine zügige Verfahrensführung nötigen weiteren Verfahrensschritte, liegt ebenso ein überwiegendes Verschulden vor (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 129). Kommt es auf Grund eines langwierigen Ermittlungsverfahrens zu einer überlangen Verfahrensdauer, ist eine eingehende Darstellung des bisherigen Verfahrensverlaufes in zeitlicher Abfolge und eine Begründung durch das Bundesasylamt erforderlich, in der nachvollziehbar, über allgemeine Behauptungen hinausgehend, dargelegt wird, welche Ursachen die Dauer der einzelnen Verfahrensschritte sachlich rechtfertigen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 131).Für diese Beurteilung gilt es auszumachen, ob die Ursache einer Verzögerung des Verwaltungsverfahrens (überwiegend) im Einflussbereich des BFA liegt; gegebenenfalls ist das Verschulden der Partei an der Verzögerung des Verfahrens gegen jenes der Behörde abzuwägen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 73, Rz 126 ff.). Der Grundsatz der Amtswegigkeit allein vermag jedenfalls Verzögerungen des Ermittlungsverfahrens nicht zu rechtfertigen. Überflüssige Verfahrensschritte stellen bei klarer Sachlage daher ebenso eine schuldhafte Verzögerung dar, wie zB unnötige Ausdehnungen des Ermittlungsverfahrens oder die entbehrliche Abhaltung mündlicher Verhandlungen. Unterlässt die Behörde die für eine zügige Verfahrensführung nötigen weiteren Verfahrensschritte, liegt ebenso ein überwiegendes Verschulden vor vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 73, Rz 129). Kommt es auf Grund eines langwierigen Ermittlungsverfahrens zu einer überlangen Verfahrensdauer, ist eine eingehende Darstellung des bisherigen Verfahrensverlaufes in zeitlicher Abfolge und eine Begründung durch das Bundesasylamt erforderlich, in der nachvollziehbar, über allgemeine Behauptungen hinausgehend, dargelegt wird, welche Ursachen die Dauer der einzelnen Verfahrensschritte sachlich rechtfertigen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 73, Rz 131). Ein unüberwindbares, das Verschulden der Behörde ausschließendes Hindernis für die fristgerechte Erledigung der Sache liegt immer dann vor, wenn der Behörde trotz zweckentsprechender und zügiger Verfahrensführung eine Entscheidung vor dem Einlangen der Beschwerde unmöglich gewesen ist, etwa weil das Verfahren im Einzelfall äußerst komplex ist, Beweise nicht erhoben werden können oder außerhalb der Einflusssphäre der Behörde gelegene Ereignisse das Verfahren blockieren. Der Eintritt eines unüberwindlichen Hindernisses schließt das überwiegende Verschulden der Behörde nicht aus, wenn bereits zuvor schuldhaft Ermittlungen nicht rechtzeitig eingeleitet wurden, wenn also das unüberwindliche Hindernis unmittelbar vor Beschwerdeerhebung aufgetreten ist, jedoch schon vorher eine auf einem überwiegenden behördlichen Verschulden beruhende Verfahrensverzögerung vorlag (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 137).Ein unüberwindbares, das Verschulden der Behörde ausschließendes Hindernis für die fristgerechte Erledigung der Sache liegt immer dann vor, wenn der Behörde trotz zweckentsprechender und zügiger Verfahrensführung eine Entscheidung vor dem Einlangen der Beschwerde unmöglich gewesen ist, etwa weil das Verfahren im Einzelfall äußerst komplex ist, Beweise nicht erhoben werden können oder außerhalb der Einflusssphäre der Behörde gelegene Ereignisse das Verfahren blockieren. Der Eintritt eines unüberwindlichen Hindernisses schließt das überwiegende Verschulden der Behörde nicht aus, wenn bereits zuvor schuldhaft Ermittlungen nicht rechtzeitig eingeleitet wurden, wenn also das unüberwindliche Hindernis unmittelbar vor Beschwerdeerhebung aufgetreten ist, jedoch schon vorher eine auf einem überwiegenden behördlichen Verschulden beruhende Verfahrensverzögerung vorlag vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 73, Rz 137). Im gegenständlichen Fall ist unbestrittener Weise davon auszugehen, dass Antrag eingebracht wurde und seitens der belangten Behörde Säumnis im Sinne des § 73 Abs. 1 AVG vorliegt. In der Stellungnahme vom 04.10.2023 weist das BFA darauf hin, dass hinsichtlich des „Schreibens“ (Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG) „weder eine gesicherte Zuordnung zum Ast möglich“ sei, noch einen Rechtsgrund gäbe, „dem Begehren näher zu treten“. Das BFA hat es unterlassen, weitere Verfahrensschritte zu setzen und über den Antrag abzusprechen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass diese Untätigkeit etwa durch unüberwindliche Hindernisse im Sinne der vorangegangenen Ausführungen verursacht wurde. Im gegenständlichen Fall ist unbestrittener Weise davon auszugehen, dass Antrag eingebracht wurde und seitens der belangten Behörde Säumnis im Sinne des Paragraph 73, Absatz eins, AVG vorliegt. In der Stellungnahme vom 04.10.2023 weist das BFA darauf hin, dass hinsichtlich des „Schreibens“ (Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG) „weder eine gesicherte Zuordnung zum Ast möglich“ sei, noch einen Rechtsgrund gäbe, „dem Begehren näher zu treten“. Das BFA hat es unterlassen, weitere Verfahrensschritte zu setzen und über den Antrag abzusprechen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass diese Untätigkeit etwa durch unüberwindliche Hindernisse im Sinne der vorangegangenen Ausführungen verursacht wurde. Ebenso wird festgehalten, dass eine festgestellte Säumnis gemäß § 73 Abs. 1 AVG nichts über eine (subjektive) Säumnis eines einzelnen Organwalters, etwa wegen der Anzahl der zugeteilten Fälle in quantitativer Hinsicht aussagt, oder die Feststellung einer Säumnis gemäß § 73 AVG die Feststellung einer solchen subjektiven Säumnis darstellt. Vielmehr bedeutet Säumnis im Sinne des § 73 Abs. 1 AVG objektive Säumnis der belangten Behörde, losgelöst vom einzelnen Organwalter.Ebenso wird festgehalten, dass eine festgestellte Säumnis gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG nichts über eine (subjektive) Säumnis eines einzelnen Organwalters, etwa wegen der Anzahl der zugeteilten Fälle in quantitativer Hinsicht aussagt, oder die Feststellung einer Säumnis gemäß Paragraph 73, AVG die Feststellung einer solchen subjektiven Säumnis darstellt. Vielmehr bedeutet Säumnis im Sinne des Paragraph 73, Absatz eins, AVG objektive Säumnis der belangten Behörde, losgelöst vom einzelnen Organwalter. 3.2.
  5. Im gegenständlichen Fall ist insbesondere festzuhalten, dass von der Stellung des Antrages auf Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG bis zum Einbringen der Säumnisbeschwerde mehr als ein sechs Monate vergangen sind und auch nicht nachvollzogen werden kann, dass selbst nach Einbringen der Säumnisbeschwerde am 02.06.2023 keine entsprechenden Schritte zur Erledigung des Verfahrens seitens des BFA unternommen wurden, die belangte Behörde also nicht von der ihr gesetzlich eingeräumten Möglichkeit gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG Gebrauch machte, den ausständigen Bescheid innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einlangen der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nachzuholen. Nach einer derart langen Zeitspanne der Untätigkeit der Behörde kann der Hinweis der Behörde auf den seit Sommer 2021 deutlichen Anstieg der Asylanträge und der damit einhergehenden Probleme im Lichte der oben wiedergegeben Judikatur der Höchstgerichte, dass eine generelle Überlastung der Behörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben durch enormen Arbeitsaufwand, ein behördliches Verschulden nicht auszuschließen vermöge, ein unüberwindbares Hindernis für eine fristgerechte Entscheidung nicht aufzeigen. 3.2.
  6. Im gegenständlichen Fall ist insbesondere festzuhalten, dass von der Stellung des Antrages auf Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG bis zum Einbringen der Säumnisbeschwerde mehr als ein sechs Monate vergangen sind und auch nicht nachvollzogen werden kann, dass selbst nach Einbringen der Säumnisbeschwerde am 02.06.2023 keine entsprechenden Schritte zur Erledigung des Verfahrens seitens des BFA unternommen wurden, die belangte Behörde also nicht von der ihr gesetzlich eingeräumten Möglichkeit gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG Gebrauch machte, den ausständigen Bescheid innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einlangen der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nachzuholen. Nach einer derart langen Zeitspanne der Untätigkeit der Behörde kann der Hinweis der Behörde auf den seit Sommer 2021 deutlichen Anstieg der Asylanträge und der damit einhergehenden Probleme im Lichte der oben wiedergegeben Judikatur der Höchstgerichte, dass eine generelle Überlastung der Behörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben durch enormen Arbeitsaufwand, ein behördliches Verschulden nicht auszuschließen vermöge, ein unüberwindbares Hindernis für eine fristgerechte Entscheidung nicht aufzeigen. Da die Behörde im gegenständlichen Fall ihre Entscheidungspflicht ungerechtfertigter Weise ungenützt ließ und somit den Anschein erweckt, ihre Entscheidungspflicht auf das erkennende Gericht zu überwälzen, hält es das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall für erforderlich und zweckmäßig, der Behörde unter Zugrundelegung seiner Rechtsanschauung die Möglichkeit zu geben, den versäumten Bescheid nachzuholen um damit aufzutragen, bei Vorliegen der Voraussetzungen dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG auszustellen oder aber einen begründeten abweisenden oder zurückweisenden Bescheid zu erlassen. Da die Behörde im gegenständlichen Fall ihre Entscheidungspflicht ungerechtfertigter Weise ungenützt ließ und somit den Anschein erweckt, ihre Entscheidungspflicht auf das erkennende Gericht zu überwälzen, hält es das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall für erforderlich und zweckmäßig, der Behörde unter Zugrundelegung seiner Rechtsanschauung die Möglichkeit zu geben, den versäumten Bescheid nachzuholen um damit aufzutragen, bei Vorliegen der Voraussetzungen dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG auszustellen oder aber einen begründeten abweisenden oder zurückweisenden Bescheid zu erlassen. Gemäß § 51 Abs. 1 AsylG ist einem Asylwerber, dessen Verfahren zuzulassen ist und dem ein Aufenthaltsrecht gemäß § 13 Abs. 1 zukommt, eine Aufenthaltsberechtigungskarte auszustellen.Gemäß Paragraph 51, Absatz eins, AsylG ist einem Asylwerber, dessen Verfahren zuzulassen ist und dem ein Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 13, Absatz eins, zukommt, eine Aufenthaltsberechtigungskarte auszustellen. Im gegenständlichen Fall sind vom Bundesamt die in der Stellungnahme vom 04.10.2023 aufgeworfenen Fragen ob „eine gesicherte Zuordnung zum Ast möglich“ sei und ob es einen Rechtsgrund gäbe, „dem Begehren näher zu treten“ selbst zu prüfen, und abhängig vom Ergebnis dieser Prüfung zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 Abs. 1 AsylG vorliegen. Abhängig vom Ergebnis dieser Prüfung wird das Bundesamt eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 Abs. 1 AsylG auszustellen oder über den Antrag einen ab- oder zurückweisenden begründeten Bescheid darüber zu erlassen haben.Im gegenständlichen Fall sind vom Bundesamt die in der Stellungnahme vom 04.10.2023 aufgeworfenen Fragen ob „eine gesicherte Zuordnung zum Ast möglich“ sei und ob es einen Rechtsgrund gäbe, „dem Begehren näher zu treten“ selbst zu prüfen, und abhängig vom Ergebnis dieser Prüfung zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, Absatz eins, AsylG vorliegen. Abhängig vom Ergebnis dieser Prüfung wird das Bundesamt eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, Absatz eins, AsylG auszustellen oder über den Antrag einen ab- oder zurückweisenden begründeten Bescheid darüber zu erlassen haben. In der vorliegenden Rechtssache macht das Bundesverwaltungsgericht daher von seiner Ermächtigung gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG Gebrauch und trägt der belangten Behörde auf, über den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG zu entscheiden und den versäumten Bescheid unter der hier festgelegten Rechtsanschauung innerhalb einer Frist von acht Wochen nachzuholen.In der vorliegenden Rechtssache macht das Bundesverwaltungsgericht daher von seiner Ermächtigung gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG Gebrauch und trägt der belangten Behörde auf, über den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG zu entscheiden und den versäumten Bescheid unter der hier festgelegten Rechtsanschauung innerhalb einer Frist von acht Wochen nachzuholen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Hinblick auf die Bestimmung des § 28 Abs. 7 VwGVG ist auszuführen, dass diese konzeptionell jener des § 42 Abs. 4 VwGG aF folgt (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG Anm 21), hinsichtlich derer ebenfalls eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes existiert, sodass auch hier nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auszugehen ist. Im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG ist auszuführen, dass diese konzeptionell jener des Paragraph 42, Absatz 4, VwGG aF folgt vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 21), hinsichtlich derer ebenfalls eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes existiert, sodass auch hier nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auszugehen ist. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W163.2253292.2.00

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