RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.01.2024 GeschäftszahlW171 2250413-2 Spruch, W171 2250408-2/9E W171 2250411-2/2E W171 2250409-2/8E W171 2250410-2/7E W171 2250413-2/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über den Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.05.2023 auf Wiederaufnahme der mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.03.2023, Zl. W171 2250408-2, W171 2250411-2, W171 2250409-2, W171 2250410-2, W171 2250413-2, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren beschlossen: A) Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Wiederaufnahme der Verfahren wird gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Wiederaufnahme der Verfahren wird gemäß Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1.
- Die Mitbeteiligten sind syrische Staatsangehörige. Sie reisten illegal in Österreich ein und stellten am 29.08.2021 Anträge auf internationalen Schutz. 1.
- Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheiden vom 05.12.2021 die Anträge der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab und erkannte ihnen gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status von subsidiär Schutzberechtigten zu. Eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr wurde erteilt.1.
- Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheiden vom 05.12.2021 die Anträge der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab und erkannte ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status von subsidiär Schutzberechtigten zu. Eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr wurde erteilt. 1.
- Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.03.2023 wurde den Beschwerden gegen diese Bescheide stattgegeben und dem Mitbeteiligten gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 34 Abs. 1 AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.1.
- Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.03.2023 wurde den Beschwerden gegen diese Bescheide stattgegeben und dem Mitbeteiligten gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt. 1.
- Mit Schreiben vom 04.05.2023 beantragte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beim Bundesverwaltungsgericht „gemäß § 69 AVG“ die Wiederaufnahme der mit Erkenntnissen vom 22.03.2023 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren. Mit dem Schreiben wurden die Protokolle der Erstbefragung und der Einvernahme von XXXX des Sohnes bzw. Bruders der Mitbeteiligten, übermittelt. 1.
- Mit Schreiben vom 04.05.2023 beantragte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beim Bundesverwaltungsgericht „gemäß Paragraph 69, AVG“ die Wiederaufnahme der mit Erkenntnissen vom 22.03.2023 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren. Mit dem Schreiben wurden die Protokolle der Erstbefragung und der Einvernahme von römisch 40 des Sohnes bzw. Bruders der Mitbeteiligten, übermittelt. 1.
- Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem BFA am 29.11.2023 einen Verspätungsvorhalt, da der Antrag auf Wiederaufnahme nicht innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrunds gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG eingebracht wurde. Das BFA gab hierzu keine Stellungnahme ab. 1.
- Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem BFA am 29.11.2023 einen Verspätungsvorhalt, da der Antrag auf Wiederaufnahme nicht innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrunds gemäß Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG eingebracht wurde. Das BFA gab hierzu keine Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Mit Schreiben vom 04.05.2023 beantragte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beim Bundesverwaltungsgericht „gemäß § 69 AVG“ die Wiederaufnahme der mit Erkenntnissen vom 22.03.2023 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren W171 2250408-2, W171 2250411-2, W171 2250409-2, W171 2250410-2 und W171 2250413-2.Mit Schreiben vom 04.05.2023 beantragte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beim Bundesverwaltungsgericht „gemäß Paragraph 69, AVG“ die Wiederaufnahme der mit Erkenntnissen vom 22.03.2023 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren W171 2250408-2, W171 2250411-2, W171 2250409-2, W171 2250410-2 und W171 2250413-
- Begründend wurde auf die Protokolle der Erstbefragung vom 18.04.2022 und der Einvernahme vom 03.04.2023 von XXXX , des Sohnes bzw. Bruders der Mitbeteiligten, verwiesen.Begründend wurde auf die Protokolle der Erstbefragung vom 18.04.2022 und der Einvernahme vom 03.04.2023 von römisch 40 , des Sohnes bzw. Bruders der Mitbeteiligten, verwiesen.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem hg. Akt.
- Rechtliche Beurteilung: Zum Spruchteil A) Zurückweisung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens: Gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist (Z1) oder neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruches anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten (Z2), oder das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde (Z3), oder nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte (Z4).Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist (Z1) oder neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruches anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten (Z2), oder das Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde (Z3), oder nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte (Z4). § 32 Abs. 2 VwGVG normiert, dass der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen ist. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG normiert, dass der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen ist. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. § 32 VwGVG entspricht dabei weitgehend - mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit - den diesbezüglichen Bestimmungen des AVG (Fister/Fuchs/Sachs, VwGVG § 32, ErläutRV 2009 BlgNr.
- GP, S 171). Paragraph 32, VwGVG entspricht dabei weitgehend - mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit - den diesbezüglichen Bestimmungen des AVG (Fister/Fuchs/Sachs, VwGVG Paragraph 32,, ErläutRV 2009 BlgNr.
- GP, S 171). Das BFA übermittelte den gegenständlichen Antrag auf Wideraufnahme am 04.05.2023 und stütze sich dabei auf die Einvernahme des Sohnes bzw. Bruders der Mitbeteiligten am 03.04.2023 sowie die dabei vorgelegten Unterlagen. Das BFA hatte somit ab 03.04.2023 Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund. Der Antrag auf Wiederaufnahme wurde jedoch erst am 04.05.2023 und damit nicht innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrunds gestellt. Zum durch das BVwG übermittelten Verspätungsvorhalt gab das BFA keine Stellungnahme ab. Wird der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht innerhalb der im Gesetz bestimmten Frist gestellt, so ist er als verspätet zurückzuweisen (VwGH vom 23.06.1995, Zl. 95/17/0149). Der Antrag des BFA auf Wiederaufnahme der Verfahren war daher als verspätet zurückzuweisen. Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W171.2250413.2.00