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{'item': 'W173 2275941-1'}

Obsah (13)Art. 133§ 29b§ 6§ 45§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 8§ 43§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.01.2024 GeschäftszahlW173 2275941-1 Spruch, W173 2275941-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Herr XXXX , geb. am XXXX , (in der Folge Beschwerdeführer, BF) ist seit 08.10.2019 Inhaber eines bis 01.12.2022 befristeten Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50%.
  2. Herr römisch 40 , geb. am römisch 40 , (in der Folge Beschwerdeführer, BF) ist seit 08.10.2019 Inhaber eines bis 01.12.2022 befristeten Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50%.
  3. Am 26.11.2019 beantragte der BF beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde genannt) die Ausstellung eines Ausweises

§ 29bSt

VO (Parkausweis) in Verbindung mit der Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. Die belangte Behörde holte Sachverständigengutachten ein. Es wurden folgende Leiden festgestellt: 1.Prostatakarzinom ED 5/2017 im

  1. Jahr nach der Strahlentherapie rezidivfrei mit kleinkapazitärer Blase und Analfissur nach Radiatio,
  2. Degenerative Gelenks- und Wirbelsäulenveränderungen ohne maßgebliche Funktionseinschränkungen bei rezidivierender Lumbioschialgie und ohne radikuläre Ausfälle,
  3. Periphere Polyneuropathie ohne motorische Ausfälle und
  4. Reponible Inguinalhernie links. Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde bejaht. Mit Bescheid vom 18.08.2020 wurde der Antrag des BF zur Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen. Nach Einholung einer ergänzenden Stellungnahme wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 18.8.2020 mit Erkenntnis vom 27.01.2021, XXXX , abgewiesen.
  5. Am 26.11.2019 beantragte der BF beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde genannt) die Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis) in Verbindung mit der Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. Die belangte Behörde holte Sachverständigengutachten ein. Es wurden folgende Leiden festgestellt: 1.Prostatakarzinom ED 5 aus 2017, im

  1. Jahr nach der Strahlentherapie rezidivfrei mit kleinkapazitärer Blase und Analfissur nach Radiatio,
  2. Degenerative Gelenks- und Wirbelsäulenveränderungen ohne maßgebliche Funktionseinschränkungen bei rezidivierender Lumbioschialgie und ohne radikuläre Ausfälle,
  3. Periphere Polyneuropathie ohne motorische Ausfälle und
  4. Reponible Inguinalhernie links. Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde bejaht. Mit Bescheid vom 18.08.2020 wurde der Antrag des BF zur Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen. Nach Einholung einer ergänzenden Stellungnahme wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 18.8.2020 mit Erkenntnis vom 27.01.2021, römisch 40 , abgewiesen.
  5. Mit Antrag vom 04.10.2022 begehrte der Beschwerdeführer die Verlängerung seines befristet ausgestellten Behindertenpasses sowie am 22.11.2022 die Ausstellung eines Ausweises

§ 29bSt

VO in Verbindung mit der Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. Dazu legte der BF medizinische Unterlagen vor. 3. Mit Antrag vom 04.10.2022 begehrte der Beschwerdeführer die Verlängerung seines befristet ausgestellten Behindertenpasses sowie am 22.11.2022 die Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, StVO in Verbindung mit der Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. Dazu legte der BF medizinische Unterlagen vor. 3.

  1. Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, ein. Im Gutachten vom 23.01.2023 stellte der beauftragte Sachverständige auf Basis einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers fest, auszugsweise Folgendes fest: „……………………….3.
  2. Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, ein. Im Gutachten vom 23.01.2023 stellte der beauftragte Sachverständige auf Basis einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers fest, auszugsweise Folgendes fest: „………………………. Gesamtmobilität – Gangbild: Keine Hilfsmittel, ausreichend sicher und selbstständig, Schonhinken, Schrittlänge etwas vermindert, keine relevante Sturzneigung objektivierbar, Setzen und Erheben gelingt selbst. Status Psychicus: Orientiert, Ductus kohärent, kognitive Funktionen erhalten, sozial ausreichend integriert Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Zustand nach behandeltem Prostatakarzinom ED 5/2017 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Heilungsbewährung eingetreten, kein rezenter Nachweis von Progredienz oder Absiedelungen, unter Berücksichtigung einer Harnentleerungsstörung ohne erhebliche Restharnbildung. 08.01.06 20 2 Degenerative Veränderungen und Abnützungen am Stütz- und Bewegungsapparat Oberer Rahmensatz, da nachgewiesene Veränderung und endlagige funktionelle Einschränkung, ohne relevante motorische Defizite, bei selbstständig erhaltener Gehfähigkeit. 02.02.01 20 3 Polyneuropathie 1 Stufe über unterem Rahmensatz, da schmerzhafte Sensibilitätsstörung ohne relevantes motorisches Defizit. 04.06.
  3. 10 4 Mild cognitive impairment bei Dependenz 1 Stufe über unterem Rahmensatz, da orientiert und sozial ausreichend integriert. Restless legs-Symptomatik ist miterfasst 03.03.
  4. 20 5 Gastroösophagealer Reflux Unterer Rahmensatz, da normaler Ernährungszustand, wirksame Medikation etabliert. 07.03.
  5. 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H., Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch 2-4 um eine Stufe erhöht, da insgesamt maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken. Leiden 5 erhöht nicht weiter, da von zu geringer Relevanz. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Eine völlige Stuhlinkontinenz ist durch aktuelle, aussagekräftige Befunde (inkl. manometrischer Messverfahren), sowie bei fachärztlich dokumentiertem, gutem analen Ruhe- und Kontraktionsdruck, nicht ausreichend belegt. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Gegenüber Gutachten aus 10/2019 maßgebliche Besserung bei Leiden 1 (Heilungsbewährung eingetreten), Neuaufnahme der Leiden 2-
  6. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Gegenüber Gutachten aus 10 aus 2019, maßgebliche Besserung bei Leiden 1 (Heilungsbewährung eingetreten), Neuaufnahme der Leiden 2-
  7. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Absenkung um 2 Stufen. X Dauerzustand römisch zehn Dauerzustand …………………….. „
  8. Mit Bescheid vom 06.03.2023 wurde spruchmäßig festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 30% nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfülle. Sein Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses werde daher abgewiesen. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde auf das eingeholte Gutachten von Dr. XXXX vom 23.01.2023.
  9. Mit Bescheid vom 06.03.2023 wurde spruchmäßig festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 30% nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfülle. Sein Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses werde daher abgewiesen. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde auf das eingeholte Gutachten von Dr. römisch 40 vom 23.01.
  10. Mit E-Mail vom 20.04.2023 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.03.
  11. Begründend brachte der Beschwerdeführer vor, sein Gesundheitszustand habe sich rapid verschlechtert. Die Beschaffung neuer Befunde habe sich leider verzögert, da sein Arzt auf Urlaub gewesen sei. Der beauftragte Sachverständige Dr. XXXX sei nicht hinreichend informiert gewesen und habe nicht alle Befunde berücksichtigt. Er habe nach der Strahlentherapie infolge einer Prostatakrebserkrankung an Harninkontinenz und unkontrollierbaren Stuhlabgängen sowie an einer Analfisur gelitten, sodass ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich gewesen sei. Es sei mittlerweile eine Verschlechterung eingetreten, wobei ihm ursprünglich nach Bestätigung von zwei Ärzten ein Behindertenpass ausgestellt worden sei. Die Einschätzung von Dr. XXXX , der den Grad der Behinderung reduziert habe, sei eine Fehleinschätzung und eine Missachtung von älteren Menschen. Laut Einschätzung seines Arztes sei durch die Strahlentherapie das umliegende Gewebe dauerhaft geschädigt worden. Obwohl seine Harninkontinenz mit zwei zusätzlichen Medikamenten behandelt werde, komme es immer wieder zu unkontrolliertem Harnabgang. Nach einer Coloskopie sei eine Morbus Crohn-Erkrankung diagnostiziert worden. Nach einer Erstbehandlung habe die unkontrollierbare Diarrhoe angehalten. Selbst die Langzeittherapie habe nicht gegriffen. Auf Grund von Schmerzen in den Füssen, könne er nur eine Strecke von maximal 300 Meter bewältigen. Trotz Medikamente sei keine Besserung eingetreten. Selbst eine Hochtontherapie habe zu keinem Erfolg geführt. Von seinem Zweitwohnsitz aus sei die Entfernung zur Schnellbahnstation nicht zu bewältigen. Nach einer Covid-Erkrankung leide er an den Folgen einer Longcovid-Erkrankung. Im Hinblick auf eine weitere medizinische Untersuchung ersuche er, einen Arzt im 22.Bezirk zu beauftragen. Weiter medizinische Befunde waren der Beschwerde angeschlossen.
  12. Mit E-Mail vom 20.04.2023 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.03.
  13. Begründend brachte der Beschwerdeführer vor, sein Gesundheitszustand habe sich rapid verschlechtert. Die Beschaffung neuer Befunde habe sich leider verzögert, da sein Arzt auf Urlaub gewesen sei. Der beauftragte Sachverständige Dr. römisch 40 sei nicht hinreichend informiert gewesen und habe nicht alle Befunde berücksichtigt. Er habe nach der Strahlentherapie infolge einer Prostatakrebserkrankung an Harninkontinenz und unkontrollierbaren Stuhlabgängen sowie an einer Analfisur gelitten, sodass ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich gewesen sei. Es sei mittlerweile eine Verschlechterung eingetreten, wobei ihm ursprünglich nach Bestätigung von zwei Ärzten ein Behindertenpass ausgestellt worden sei. Die Einschätzung von Dr. römisch 40 , der den Grad der Behinderung reduziert habe, sei eine Fehleinschätzung und eine Missachtung von älteren Menschen. Laut Einschätzung seines Arztes sei durch die Strahlentherapie das umliegende Gewebe dauerhaft geschädigt worden. Obwohl seine Harninkontinenz mit zwei zusätzlichen Medikamenten behandelt werde, komme es immer wieder zu unkontrolliertem Harnabgang. Nach einer Coloskopie sei eine Morbus Crohn-Erkrankung diagnostiziert worden. Nach einer Erstbehandlung habe die unkontrollierbare Diarrhoe angehalten. Selbst die Langzeittherapie habe nicht gegriffen. Auf Grund von Schmerzen in den Füssen, könne er nur eine Strecke von maximal 300 Meter bewältigen. Trotz Medikamente sei keine Besserung eingetreten. Selbst eine Hochtontherapie habe zu keinem Erfolg geführt. Von seinem Zweitwohnsitz aus sei die Entfernung zur Schnellbahnstation nicht zu bewältigen. Nach einer Covid-Erkrankung leide er an den Folgen einer Longcovid-Erkrankung. Im Hinblick auf eine weitere medizinische Untersuchung ersuche er, einen Arzt im 22.Bezirk zu beauftragen. Weiter medizinische Befunde waren der Beschwerde angeschlossen. 5.
  14. Die belangte Behörde holte eine Stellungnahme durch den beauftragten Sachverständigen Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, ein. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 03.05.2023 wurde folgendes ausgeführt: 5.
  15. Die belangte Behörde holte eine Stellungnahme durch den beauftragten Sachverständigen Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, ein. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 03.05.2023 wurde folgendes ausgeführt: „……………… Antwort(en): Einwendungen: diese vor allem in Form von diskreditierenden Behauptungen sowie der Angabe subjektiver Beschwerden. Befundnachreichung: 18.11.2021 Kl. Floridsdorf: Pat.brief. 8.11.2021 Dr. Minar: ärztl. Abschlussbericht. 2.11.2022 Dr. Kaufmann: normale LUFU. 2.3.2023 Wr. PK: Coloskopie- unauff. 15.2.2023 Dr. Freitas: M.Crohn ED 2/23, Inkontinenz, GERD, Z.n. Strahlenproktitis bei n.prost. 7.2.2023 Dr. Meier-Drioli: n. prostatae, Z.n. Radiatio, kein RH. 15.2.2023 Dr. Nemetz: PNP bei Alkoholübergebrauch. 21.4.2023 Dr. Mahdi Al Awami: PNP. Zu den Einwendungen: im Rahmen der ärztlichen Begutachtung wurden tatsächlich vorliegende funktionelle Einschränkungen- unter Würdigung der zu diesem Zeitpunkt vorgelegten Befunde- nach geltender EVO eingestuft. Darüber hinaus wurden auch die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung ,,Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ nach objektiven Kriterien geprüft. Die in der Stellungnahme angegebenen, subjektiven Empfindungen werden zur Kenntnis genommen, konnten jedoch, soweit behinderungsrelevante Defizite betreffend Gesamtmobilität, Gehen und Stehen, kardiorespiratorischen Leistungsreserven, maßgeblichen neurologischen/kognitiiven Defiziten betreffend, anhand der aktuellen Untersuchung, unter Berücksichtigung aufliegender Befunde, gerade eben nicht bestätigt werden. Hinsichtlich der Stuhlthematik wird nochmals auf den bereits gewürdigten Befund Dr. Freitas vom 2.11.20 hingewiesen. Auf die abwertenden und beleidigenden Inhalte des Schreibens wird nicht eingegangen, jedoch klar und mit Nachdruck angemerkt, dass der AW vollkommen korrekt, wertschätzend, höflich und lege artis untersucht, sowie nach geltenden Richtsätzen beurteilt wurde. Nun nachgereichte Befunde sind tw. bereits berücksichtigt, ein M. Crohn wurde zum Untersuchungszeitpunkt weder beantragt, noch war ein solcher befundbelegt, daher auch nicht zu berücksichtigen. Ein nun nachgereichter Befund von Dr. Freitas vom 15.2.2023 beschreibt zwar einen M. Crohn als Diagnose, jedoch ist diese durch keinerlei Zusatzbefunde (Histologie, Antikörper, etc.) belegt, darüber hinaus ist eine Coloskopie 2/2023 bis auf einzelne, blande Divertikel unauffällig. Die Harnentleerungsstörung ist unter Pos. 1 berücksichtigt. Es sind im Rahmen der Befundnachreichung keine über das bereits im Rahmen der Untersuchung festgestellte, hinausgehende Ausmaß von funktionellen Einschränkungen belegt, daher wird das Ergebnis weiterhin aufrechterhalten. Zu den Einwendungen: im Rahmen der ärztlichen Begutachtung wurden tatsächlich vorliegende funktionelle Einschränkungen- unter Würdigung der zu diesem Zeitpunkt vorgelegten Befunde- nach geltender EVO eingestuft. Darüber hinaus wurden auch die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung ,,Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ nach objektiven Kriterien geprüft. Die in der Stellungnahme angegebenen, subjektiven Empfindungen werden zur Kenntnis genommen, konnten jedoch, soweit behinderungsrelevante Defizite betreffend Gesamtmobilität, Gehen und Stehen, kardiorespiratorischen Leistungsreserven, maßgeblichen neurologischen/kognitiiven Defiziten betreffend, anhand der aktuellen Untersuchung, unter Berücksichtigung aufliegender Befunde, gerade eben nicht bestätigt werden. Hinsichtlich der Stuhlthematik wird nochmals auf den bereits gewürdigten Befund Dr. Freitas vom 2.11.20 hingewiesen. Auf die abwertenden und beleidigenden Inhalte des Schreibens wird nicht eingegangen, jedoch klar und mit Nachdruck angemerkt, dass der AW vollkommen korrekt, wertschätzend, höflich und lege artis untersucht, sowie nach geltenden Richtsätzen beurteilt wurde. Nun nachgereichte Befunde sind tw. bereits berücksichtigt, ein M. Crohn wurde zum Untersuchungszeitpunkt weder beantragt, noch war ein solcher befundbelegt, daher auch nicht zu berücksichtigen. Ein nun nachgereichter Befund von Dr. Freitas vom 15.2.2023 beschreibt zwar einen M. Crohn als Diagnose, jedoch ist diese durch keinerlei Zusatzbefunde (Histologie, Antikörper, etc.) belegt, darüber hinaus ist eine Coloskopie 2 aus 2023, bis auf einzelne, blande Divertikel unauffällig. Die Harnentleerungsstörung ist unter Pos. 1 berücksichtigt. Es sind im Rahmen der Befundnachreichung keine über das bereits im Rahmen der Untersuchung festgestellte, hinausgehende Ausmaß von funktionellen Einschränkungen belegt, daher wird das Ergebnis weiterhin aufrechterhalten. …………………“ 5.
  16. Der ebenfalls beigezogene Sachverständige Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, führte nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers im Gutachten vom 13.07.2023 auszugsweise Nachfolgendes aus: 5.
  17. Der ebenfalls beigezogene Sachverständige Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, führte nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers im Gutachten vom 13.07.2023 auszugsweise Nachfolgendes aus: „………………. Gesamtmobilität-Gangbild: Ein Rollator wird mitgebracht. Stand: unauffällig, Paralellestand unauffällig, unsicher bei Augenschluss, Einbeinstand nur mit Anhalten möglich, Gangbild intramural frei möglich jedoch unsicher. Status psychicus: AW klar, wach, orientiert, Duktus nachvollziehbar, das Ziel erreichend, keine produktive Symptomatik oder wahnhafte Verarbeitung, Stimmung dystym, bds. ausreichend affizierbar, Realitätssinn erhalten, Auffassung, Konzentration unauffällig. Ergebnis der durchgeführten Untersuchung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Polyneuropathie Eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da vorwiegend sensible mit schmerzhaften Sensibilitätsstörung ohne relevantes motorisches Defizit, jedoch merklicher Gangunsicherheit, eine RLS Symptomatik wird hier mit beurteilt 04.06.01 30 2 Mild cognitive impairment bei Dependenz Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da im Alltag selbständig 03.03.
  18. 20 Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 im GdB nicht angehoben, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken besteht. ………………. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: das aktuelle Leiden 1 wird aufgrund der Untersuchung ho. und der vorliegenden Befunde um 1 Stufe höher eingeschätzt. Leiden 2 bleibt gleich. X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand ……………………“ 5.
  19. Die beigezogene Sachverständige Dr. XXXX , Fachärztin für Innere Medizin, führte in ihrem auf einer persönlichen Untersuchung beruhenden Gutachten vom 28.07.2023 auszugsweisen Nachfolgendes aus: 5.
  20. Die beigezogene Sachverständige Dr. römisch 40 , Fachärztin für Innere Medizin, führte in ihrem auf einer persönlichen Untersuchung beruhenden Gutachten vom 28.07.2023 auszugsweisen Nachfolgendes aus: „………………………… Gesamtmobilität – Gangbild: Ein Rollator wird mitgebracht Status Psychicus: allseits orientiert, Ductus kohärent Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Zustand nach Prostatakarzinom nach Ablauf der Heilungsbewährungsphase Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Harnentleerungsstörung berücksichtigt. 08.01.06 20 2 Degenerative Veränderungen an Stütz- und Bewegungsapparat Oberer Rahmensatz, da mäßige funktionelle Beeinträchtigungen 02.02.
  21. 20 3 Verdacht auf Morbus Crohn, gastrointestinaler Reflux Oberer Rahmensatz, da ohne intensivierter Therapie, guter Allgemein- und Ernährungszustand 07.04.
  22. 20 Gesamtgrad der Behinderung 20 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird von den Leiden 2 und 3 nicht weiter erhöht, da diese von geringer funktioneller Relevanz sind. ………………………… X Dauerzustand…………..“römisch zehn Dauerzustand…………..“ 5.
  23. Im zusammenfassenden Gutachten vom 29.07.2023 führte die Sachverständige Dr. XXXX , Fachärztin für Innere Medizin, aus: 5.
  24. Im zusammenfassenden Gutachten vom 29.07.2023 führte die Sachverständige Dr. römisch 40 , Fachärztin für Innere Medizin, aus: „………………….. Dr. XXXX Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Gutachten vom 11.07.2023Dr. römisch 40 Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Gutachten vom 11.07.2023 Dr.in XXXX Fachärztin für Innere Medizin Gutachten vom 28.07.2023Dr.in römisch 40 Fachärztin für Innere Medizin Gutachten vom 28.07.2023 Die genannten Gutachten sind ein wesentlicher Bestandteil dieser Gesamtbeurteilung. Auflistung der Diagnosen aus o.a. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Polyneuropathie Eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da vorwiegend sensible mit schmerzhaften Sensibilitätsstörung ohne relevantes motorisches Defizit, jedoch merklicher Gangunsicherheit, eine RLS Symptomatik wird hier mit beurteilt 04.06.01 30 2 Mild cognitive impairment bei Dependenz Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da im Alltag selbständig 03.03.01 20 3 Zustand nach Prostatakarzinom nach Ablauf der Heilungsbewährungsphase Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Harnentleerungsstörung berücksichtigt. 08.01.06 20 4 Degenerative Veränderungen an Stütz- und Bewegungsapparat Oberer Rahmensatz, da mäßige funktionelle Beeinträchtigungen 02.02.
  25. 20 5 Verdacht auf Morbus Crohn, gastrointestinaler Reflux Oberer Rahmensatz, da ohne intensivierter Therapie, guter Allgemein- und Ernährungszustand 07.04.
  26. 20 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird von den Leiden 2-5 wegen ungünstiger Leidensbeeinflussung um insgesamt eine Stufe erhöht. ………………….. X Dauerzustand……….“römisch zehn Dauerzustand……….“
  27. Am 01.08.2023 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die von der belangten Behörde eingeholten Gutachten vom Dr. XXXX , Dr. XXXX und Dr. XXXX wurden dem Parteiengehör unterzogen. In seiner Stellungnahme vom 13.08.2023 stützte sich der Beschwerdeführer auf in der Beilage übermittelte Befunde. Sein Versuch, die Schnellbahn mit Hilfe von Windeln zu benützen, sei mit einer körperlichen Erschöpfung verbunden gewesen. Er habe die Treppe mit dem Rollator benützen müssen mangels vorhandener Rolltreppe oder Fahrstuhl. Zwar hätten die Windeln den unkontrollierbaren Stuhlgang verhindert, allerdings den sich ausbreitenden enormen Geruch nicht absorbieren können, sodass er von Mitreisenden beschimpft worden sei und bei der nächsten Haltestelle den Zug verlassen habe müssen. Er habe infolge seines Schwächeanfalls nicht gewusst, wie er nach Hause kommen. Er könne öffentliche Verkehrsmittel nicht benützen und bekomme Angst und Schweißausbrüche. Der Gesundheitszustand eines 81-jährigen Mannes verbessere sich nicht. Er könne weder die erforderliche Strecke bewältigen, noch Stiegen steigen. Zusätzlich wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
  28. Am 01.08.2023 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die von der belangten Behörde eingeholten Gutachten vom Dr. römisch 40 , Dr. römisch 40 und Dr. römisch 40 wurden dem Parteiengehör unterzogen. In seiner Stellungnahme vom 13.08.2023 stützte sich der Beschwerdeführer auf in der Beilage übermittelte Befunde. Sein Versuch, die Schnellbahn mit Hilfe von Windeln zu benützen, sei mit einer körperlichen Erschöpfung verbunden gewesen. Er habe die Treppe mit dem Rollator benützen müssen mangels vorhandener Rolltreppe oder Fahrstuhl. Zwar hätten die Windeln den unkontrollierbaren Stuhlgang verhindert, allerdings den sich ausbreitenden enormen Geruch nicht absorbieren können, sodass er von Mitreisenden beschimpft worden sei und bei der nächsten Haltestelle den Zug verlassen habe müssen. Er habe infolge seines Schwächeanfalls nicht gewusst, wie er nach Hause kommen. Er könne öffentliche Verkehrsmittel nicht benützen und bekomme Angst und Schweißausbrüche. Der Gesundheitszustand eines 81-jährigen Mannes verbessere sich nicht. Er könne weder die erforderliche Strecke bewältigen, noch Stiegen steigen. Zusätzlich wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  29. Feststellungen: 1.
  30. Der Beschwerdeführer war in Besitz eines bis 01.12.2022 befristeten Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50%. 1.
  31. Der verfahrensgegenständliche Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass langte bei der belangten Behörde am 04.10.2022 ein. In der Folge stellte der Beschwerdeführer auch einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29bSt

VO in Verbindung mit einem Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. 1.2. Der verfahrensgegenständliche Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass langte bei der belangten Behörde am 04.10.2022 ein. In der Folge stellte der Beschwerdeführer auch einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, StVO in Verbindung mit einem Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. 1.

  1. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens wurde von der belangten Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides vom 06.03.2023 der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 30% festgesetzt, womit der Beschwerdeführer die Voraussetzung für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr erfülle. In der Folge wurden weitere medizinische Gutachten eingeholt.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes.
  3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A)

  1. Zur Entscheidung in der Sache: Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
  2. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  4. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  5. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  7. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)(Paragraph 40, Absatz eins, BBG) Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
  8. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
  9. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
  10. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche. Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist: – Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).– Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,). – Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern. – In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.– In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen. (§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)(Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)(Paragraph 41, Absatz eins, BBG) Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (Paragraph 42, Absatz 2, BBG) Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen (§ 43 Abs. 1 BBG).Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen (Paragraph 43, Absatz eins, BBG). Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (Paragraph 45, Absatz eins, BBG) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (Paragraph 45, Absatz 2, BBG) Gegenständlich beantragte der Beschwerdeführer die Neufestsetzung des Grades der Behinderung in seinem befristet ausgestellten Behindertenpass. Nach Einholung eines medizinischen Sachverständigenbeweises hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung in Höhe von 30 % im Spruch neu festgesetzt. In seinem Erkenntnis vom 13.12.2018, Ra 2018/11/0204, sprach der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit einem ähnlich gelagerten Fall aus, dass ein Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, wie sich aus § 41 Abs. 2 BBG ergibt, – innerhalb zeitlicher Schranken – zulässig ist.In seinem Erkenntnis vom 13.12.2018, Ra 2018/11/0204, sprach der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit einem ähnlich gelagerten Fall aus, dass ein Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, wie sich aus Paragraph 41, Absatz 2, BBG ergibt, – innerhalb zeitlicher Schranken – zulässig ist. Im Falle einer solchen Neufestsetzung des Grades der Behinderung ist, solange der Grad der Behinderung weiterhin wenigstens 50 v.H. beträgt,

§ 43Abs.

1 erster Satz BBG der Behindertenpass zu korrigieren (bzw. erforderlichenfalls ein neuer mit geänderten Eintragungen auszustellen).Im Falle einer solchen Neufestsetzung des Grades der Behinderung ist, solange der Grad der Behinderung weiterhin wenigstens 50 v.H. beträgt,

Paragraph 43, Absatz eins, erster Satz BBG der Behindertenpass zu korrigieren (bzw. erforderlichenfalls ein neuer mit geänderten Eintragungen auszustellen). Demgegenüber regelt § 43 Abs. 1 zweiter Satz BBG, wie vorzugehen ist, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses weggefallen sind. In einem solchen Fall „ist der Behindertenpass einzuziehen“ (vgl. etwa VwGH 29.03.2011, 2008/11/0191). Die Einziehung hat

§ 45Ab.

2 BBG durch Bescheid zu erfolgen. Demgegenüber regelt Paragraph 43, Absatz eins, zweiter Satz BBG, wie vorzugehen ist, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses weggefallen sind. In einem solchen Fall „ist der Behindertenpass einzuziehen“ vergleiche etwa VwGH 29.03.2011, 2008/11/0191). Die Einziehung hat

Paragraph 45, Ab. 2 BBG durch Bescheid zu erfolgen. § 43 Abs. 1 zweiter Satz BBG enthält hingegen keine Ermächtigung für einen gesonderten Ausspruch der Behörde, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr vorliegen oder dass ein Grad der Behinderung von weniger als 50 v.H. besteht. Der Wegfall der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses ist vielmehr als Vorfrage im Einziehungsverfahren zu klären. Somit fehlt es an einer Grundlage für die Erlassung eines Feststellungsbescheides über das Nichtbestehen dieser Voraussetzung.Paragraph 43, Absatz eins, zweiter Satz BBG enthält hingegen keine Ermächtigung für einen gesonderten Ausspruch der Behörde, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr vorliegen oder dass ein Grad der Behinderung von weniger als 50 v.H. besteht. Der Wegfall der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses ist vielmehr als Vorfrage im Einziehungsverfahren zu klären. Somit fehlt es an einer Grundlage für die Erlassung eines Feststellungsbescheides über das Nichtbestehen dieser Voraussetzung. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung erweist sich die Festsetzung des Gesamtgrades der Behinderung in Höhe von 30 % im angefochtenen Bescheid als rechtswidrig. Den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes folgend hätte die belangte Behörde – bei Ermittlung eines Grades der Behinderung von weniger als 50 % – vielmehr amtswegig ein Einziehungsverfahren einleiten, und in der Folge

§ 43Abs.

1 letzter Satz BBG, die Einziehung des Behindertenpasses aussprechen müssen.Den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes folgend hätte die belangte Behörde – bei Ermittlung eines Grades der Behinderung von weniger als 50 % – vielmehr amtswegig ein Einziehungsverfahren einleiten, und in der Folge

Paragraph 43, Absatz eins, letzter Satz BBG, die Einziehung des Behindertenpasses aussprechen müssen. Abschließend wird angemerkt, dass es dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt ist, aus eigenem die Einziehung des Behindertenpasses (allenfalls nach Durchführung ergänzender Ermittlungen) zu verfügen: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Sache“ des Berufungs- bzw. (nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. dazu etwa VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; VwGH 22.01.2015, Ra 2014/06/0055; VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077; VwGH 27.04.2015, Ra 2015/11/0022, VwGH 17.02.2017, Ra 2017/11/0008).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Sache“ des Berufungs- bzw. (nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht – ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat vergleiche dazu etwa VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; VwGH 22.01.2015, Ra 2014/06/0055; VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077; VwGH 27.04.2015, Ra 2015/11/0022, VwGH 17.02.2017, Ra 2017/11/0008). Da der angefochtene Bescheid keinen Abspruch über die Einziehung des Behindertenpasses enthält, ist auch das Bundesverwaltungsgericht aufgrund dieser Beschränkung des Beschwerdeverfahrens zu einer derartigen Maßnahme nicht befugt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) Die Verhandlung kann entfallen, wenn 1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder 2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. (§ 24 Abs. 2 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG) Im vorliegenden Fall stand bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, weshalb eine Verhandlung

§ 24Abs. 2 Z 1 zweiter Fall Vw

GVG unterbleibt.Im vorliegenden Fall stand bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, weshalb eine Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, zweiter Fall VwGVG unterbleibt. Zu Spruchpunkt B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W173.2275941.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.