RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.01.2024 GeschäftszahlW212 2277372-1 Spruch, W212 2277372-1/7E W212 2282471-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht er
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
- Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von mj. XXXX , geboren am XXXX , StA. Syrien, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX , diese vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2023, ZI. 1376497210-232351297, zu Recht:
- Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von mj. römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Syrien, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , diese vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2023, ZI. 1376497210-232351297, zu Recht: A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird aufgehoben.A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird aufgehoben. B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Erstbeschwerdeführerin, eine volljährige Staatsangehörige Syriens, stellte am 31.05.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Laut dem vorliegenden EURODAC-Treffer suchte die Erstbeschwerdeführerin am 11.10.2021 in Bulgarien um internationalen Schutz an. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 31.05.2023 gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie Syrien im September 2021 verlassen habe und über die Türkei, Bulgarien, Serbien und eine unbekannte Route nach Österreich gereist sei, wo sie sich seit rund acht Monaten aufhalte. In Bulgarien sei sie von der Polizei aufgegriffen und erkennungsdienstlich behandelt worden. Nach dreimonatiger Haft sei sie entlassen worden. Ihr Zielland sei Österreich gewesen, weil hier ihr Ehemann, ein Asylwerber, lebe. Die Erstbeschwerdeführerin sei etwa im vierten Monat schwanger. Sie wolle nicht nach Bulgarien zurück, weil ihr Ehemann in Österreich lebe. In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 13.06.2023 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Bulgarien.In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 13.06.2023 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Bulgarien. Mit Schreiben vom 19.06.2023 gab die bulgarische Dublinbehörde bekannt, dass das Wiederaufnahmegesuch nicht akzeptiert werden könne, weil der Erstbeschwerdeführerin in Bulgarien mit Entscheidung vom 23.02.2023 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei. Die Erstbeschwerdeführerin legte Kopien ihrer syrischen Geburtsurkunde, der syrischen Bestätigung ihrer Eheschließung sowie eines Auszugs auf dem syrischen Familienregister und ihren Mutter-Kind-Pass vor. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 09.08.2023 gab die Erstbeschwerdeführerin zusammengefasst an, dass sie gesund sei und ihre Schwangerschaft beschwerdefrei verlaufe. Ihr Ehemann lebe in Österreich und habe hier einen dreijährigen Aufenthaltstitel. Sie hätten einander in der Schule kennengelernt, ihr Ehemann sei dann nach Österreich gekommen und habe sich um sein Leben gekümmert. Er habe die Erstbeschwerdeführerin dann kontaktiert und den Wunsch geäußert, sie zu heiraten. Im Mai 2021 hätten sie den Kontakt wieder aufgenommen, im Juli hätten sie sich verlobt und im August 2021 in Syrien geheiratet. Zu diesem Zeitpunkt sei ihr Mann bereits in Österreich gewesen, die Ehe sei am Gericht in Syrien telefonisch geschlossen worden. Während ihr Mann mit seiner ersten Frau verheiratet gewesen sei, hätten sie keinen Kontakt gehabt. Jene Frau habe ihr Mann telefonisch geheiratet, sie sei nie in Österreich gewesen. Die Beziehung zu ihrem Mann habe vor der Eheschließung von Mai bis August
(2021)bestanden, sie hätten nicht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Seit sie in Österreich sei, lebe sie bei ihrem Ehemann. Über Vorhalt ihrer Meldung in einer Bundesbetreuungseinrichtung erklärte die Erstbeschwerdeführerin, dass sie nach ihrer Einreise zunächst bei ihrem Mann gewohnt habe und seit zwei Monaten in der Betreuungsstelle lebe. Die Erstbeschwerdeführerin habe sich entschieden, auf diesem Weg nach Österreich zu kommen, da eine Familienzusammenführung länger gedauert hätte. Ihr Ehemann habe sie in Bulgarien nicht besucht. Er sei der Vater ihres ungeborenen Kindes, dessen errechneter Geburtstermin im November 2023 liege. Ihr Ehemann habe sie nie finanziell unterstützt. Dieser arbeite seit ein bis zwei Jahren in einer Firma und erhalte kein Geld vom Staat. Über sein Einkommen habe sie keine Kenntnis. Mit Ausnahme ihres Mannes habe sie keine weiteren Bindungen zu Österreich. In Bulgarien habe sie sich drei Monate lang aufgehalten. Dort sei sie im Gefängnis gewesen und habe im Anschluss mit Unterstützung des Vaters ihres Mannes die Reise nach Österreich finanziert. Befragt, weshalb sie trotz des ihr in Bulgarien zuerkannten Status der subsidiär Schutzberechtigten nach Österreich gereist sei, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie wegen ihres Mannes nach Österreich gekommen sei und in Bulgarien niemanden habe. Über Vorhalt der beabsichtigten Zurückweisung ihres Antrages und Anordnung der Außerlandesbringung nach Bulgarien gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass es ihr sehr schwer fallen werde, nachdem sie den ganzen Weg hierher auf sich genommen habe. Es sei schwer als schwangere Frau und nachdem ihr Mann hier lebe. In Bulgarien habe sie niemanden. Bulgarien kümmere sich nicht um Asylwerber und man werde nicht unterstützt. Die Lage in dem Camp sei schwierig gewesen, es habe viele Streitigkeiten und Schlägereien gegeben. Das Wichtigste sei für sie, dass sie bei ihrem Mann bleiben könne und nicht nach Bulgarien zurückmüsse. Der am gleichen Datum vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Zeuge befragte Lebensgefährte bzw. (traditionelle) Ehemann der Erstbeschwerdeführerin gab zusammengefasst an, dass er die Erstbeschwerdeführerin in Syrien durch seine Eltern kennengelernt habe, er könne sich jedoch nicht genau an den Zeitpunkt erinnern. Auf Nachfrage gab er an, dass er sie im Jahr 2021 kennengelernt habe und sie im gleichen Jahr geheiratet hätten. Sie hätten sich telefonisch, nicht persönlich kennengelernt. Befragt, seit wann die Beziehung zur Erstbeschwerdeführerin bestehe, gab der Zeuge an, dass sie einander durch ihre Eltern kennengelernt und eine Woche später geheiratet hätten. Seit seine Ehefrau illegal nach Österreich gekommen sei, hätten sie eine richtige Beziehung. Er habe mit ihr ein bis zwei Jahre in Österreich zusammengelebt. Die Eheschließung sei ungefähr im Juli 2021 vor einem Scheich und vor dem Standesamt erfolgt; dazu habe er seinen Vater bevollmächtigt, weil er selbst nicht nach Syrien fahren dürfe. Seine Eltern hätten nach dem Scheitern seiner ersten Ehe eine Frau für ihn gesucht und ihm vorgeschlagen. Der Zeuge habe die Erstbeschwerdeführerin vor der Eheschließung erst seit einer Woche gekannt, er habe sie jedoch schon beim Kennenlernen gerne gemocht. Er könne sich also für die Zukunft vorstellen, dass sie im Leben gut miteinander auskommen werden und es sich noch entwickle. Seit dem Kennenlernen habe er telefonisch Kontakt zu seiner nunmehrigen Ehefrau gehalten. Er habe sie bei der Eheschließung nicht persönlich getroffen. Weitere Ehefrauen habe er keine. Er sei der Vater des ungeborenen Kindes seiner Ehefrau. Der Zeuge halte sich seit dem Jahr 2017 in Österreich auf. In welchem Zeitraum sich seine Frau in Bulgarien aufgehalten habe, sei dem Zeugen nicht bekannt, er schätze, dass es ungefähr von Juni bis September 2021 gewesen sei; sie sei für sechs oder neun Monate in Bulgarien gewesen. Knapp einen Monat nach der Eheschließung habe sie Syrien verlassen. Der Zeuge bejahte, während des Aufenthalts der Erstbeschwerdeführerin in Bulgarien Kontakt mit ihr gehabt zu haben; als sie im Camp gewesen sei, sei dies nicht oft der Fall gewesen, weil sie etwa eineinhalb Monate kein Telefon gehabt habe. Zur Corona-Zeit sei sie für drei Wochen in Bulgarien im Gefängnis gewesen. Der Zeuge habe ihr in dieser Zeit Geld geschickt, mit dem sie eingekauft und gekocht habe. Das vom Staat zur Verfügung gestellte Essen sei nicht genießbar gewesen. Er habe seiner Ehefrau jeden Monat EUR 150,- bis 200,- geschickt, weil dort alles sehr teuer sei. Seine Ehefrau habe in Bulgarien keinen Aufenthaltstitel erhalten. Er habe sie zweimal für zwei Wochen in Bulgarien besucht. Seine Ehefrau sei etwa im August 2022 nach Österreich eingereist und habe im Mai 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der Zeuge lebe aktuell in einem gemeinsamen Haushalt mit seinem jüngeren Bruder. Seine Ehefrau habe seit ihrer Einreise in Österreich bei ihm gelebt. Nachgefragt habe sie dort nur so lange gelebt, bis sie in die Bundesbetreuungseinrichtung gezogen sei. Der Zeuge lebe in Österreich von seiner Arbeit als Lagerarbeiter, mit der er EUR 2.200,- brutto verdiene. Er sorge für seine Ehefrau. Nachgefragt, unterstütze er sie nicht mit einem bestimmten finanziellen Betrag, sondern sei für sie da, wenn sie etwas brauche. Befragt, weshalb seine Ehefrau nicht versucht habe, auf legalem Weg im Rahmen einer Familienzusammenführung nach Österreich zu gelangen, gab der Zeuge an, dass die Erstbeschwerdeführerin anfangs noch nicht volljährig gewesen sei und er die Familienzusammenführung schon mit der ersten Frau versucht habe. Die Familienzusammenführung hätte mindestens drei Jahre gedauert; er habe keine Lust gehabt, so lange darauf zu warten, er würde dann bereits 30 Jahre alt sein. Seine Ehefrau habe als schwangere Frau viele zusätzliche Kosten – Medikamente und Tabletten –, die er auch bezahlen müsse; sie habe einmal eine Fehlgeburt gehabt. In der nunmehrigen Schwangerschaft ginge es ihr gut, ihr sei nur manchmal schwindelig. Sie habe eine Allergie und fühle sich im Camp unwohl. Es wäre gut, wenn sie bei ihm leben könnte.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2023 wurde der Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sie sich nach Bulgarien zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde der Erstbeschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt II.) und gegen sie gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2023 wurde der Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sie sich nach Bulgarien zurückzubegeben habe (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde der Erstbeschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und gegen sie gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Bulgarien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Zur Lage in Bulgarien traf das BFA folgende Feststellungen (unkorrigiert und gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht): […] Schutzberechtigte Letzte Änderung: 17.05.2023 Nach einer positiven Entscheidung dürfen Schutzberechtigte noch 14 Tage in der Unterbringung für Asylwerber bleiben. Für Vulnerable ist eine Verlängerung möglich (BFA/Staatendokumentation 18.4.2023). Sowohl der Flüchtlingsstatus als auch der subsidiäre ("humanitäre") Schutzstatus werden unbefristet gewährt, sie unterscheiden sich jedoch in der Gültigkeitsdauer der den Inhabern ausgestellten Ausweispapiere. Die Gültigkeitsdauer beträgt 5 Jahre für Inhaber des Flüchtlingsstatus und 3 Jahre für Inhaber des subsidiären Schutzstatus. Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte erhalten ihre Personalausweise automatisch von der Polizei auf der Grundlage des SAREF-Beschlusses über die Zuerkennung des Status ausgestellt. Daher werden Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus keine zusätzlichen Aufenthaltstitel ausgestellt. Anerkannte Flüchtlinge sind den bulgarischen Staatsangehörigen bis auf wenige Ausnahmen rechtlich gleichgestellt, während Personen mit subsidiärem Schutz die gleichen Rechte genießen wie permanent Aufenthaltsberechtigte (AIDA 3.2023). Es gibt Berichte über Probleme für Schutzberechtigte bei der Registrierung eines Wohnsitzes aufgrund fehlender Ausweispapiere, welche wiederum wegen Fehlens einer Wohnsitzregistrierung nicht ausgestellt werden können (AIDA 3.2023). Angesprochen auf diese Berichte, erklärt SAREF, dass Antragsteller mit einer positiven Entscheidung eine Ausweiskarte erhalten, mit der es möglich sein sollte, eine Wohnsitzregistrierung vornehmen zu lassen. Bezüglich des Zugangs zu Sozialleistungen könnte laut SAREF das Problem sein, dass manche Gemeinden mehrjährige Meldeerfordernisse für gewisse Leistungen verlangen, welche die Schutzberechtigten nicht erfüllen können (BFA/Staatendokumentation 18.4.2023). Anerkannte Flüchtlinge können die bulgarische Staatsbürgerschaft erhalten, wenn sie über 18 Jahre alt sind und seit mindestens 3 Jahren anerkannt sind. Personen mit subsidiärem Schutz ("humanitärer Status") können die bulgarische Staatsbürgerschaft erhalten, wenn sie über 18 Jahre alt und seit mindestens 5 Jahren anerkannt sind. Von 2014 bis 2022 hat Bulgarien 485 Schutzberechtigten die Staatsbürgerschaft verliehen, nämlich 163 anerkannten Flüchtlingen und 322 subsidiär Schutzberechtigten. Im Jahr 2020 wurde eine neue Bestimmung eingeführt, die es erlaubt, den internationalen Schutz zurückzunehmen, wenn Statusinhaber abgelaufene oder verlorene bulgarische Identitätsdokumente nicht innerhalb von dreißig Tagen erneuern oder ersetzen. Davon waren seither Beginn der Praxis 4.405 Statusinhaber betroffen, zuletzt 41 Personen im Jahr 2022 (AIDA 3.2023). Nach Art. 42 Abs. 5 des bulgarischen Asylgesetzes kann in Bezug auf einen Schutzberechtigten, der keinen Antrag auf Verlängerung seiner Identitätsdokumente einreicht, ein Verfahren zur Aberkennung oder Aufhebung des internationalen Schutzes eingeleitet werden, in dem die Voraussetzungen für die Aufhebung des Schutzes eingehend, unter Beachtung der Verfahrensgarantien, geprüft werden sollen. Nach den Vorschriften des bulgarischen Asylgesetzes kann ein Ausländer, der sich im Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien befindet und dessen internationaler Schutz aufgehoben oder aberkannt worden ist, einen Folgeantrag stellen, welcher auf Zulässigkeit geprüft wird (VQ 27.3.2023). Anerkannte Flüchtlinge können die bulgarische Staatsbürgerschaft erhalten, wenn sie über 18 Jahre alt sind und seit mindestens 3 Jahren anerkannt sind. Personen mit subsidiärem Schutz ("humanitärer Status") können die bulgarische Staatsbürgerschaft erhalten, wenn sie über 18 Jahre alt und seit mindestens 5 Jahren anerkannt sind. Von 2014 bis 2022 hat Bulgarien 485 Schutzberechtigten die Staatsbürgerschaft verliehen, nämlich 163 anerkannten Flüchtlingen und 322 subsidiär Schutzberechtigten. Im Jahr 2020 wurde eine neue Bestimmung eingeführt, die es erlaubt, den internationalen Schutz zurückzunehmen, wenn Statusinhaber abgelaufene oder verlorene bulgarische Identitätsdokumente nicht innerhalb von dreißig Tagen erneuern oder ersetzen. Davon waren seither Beginn der Praxis 4.405 Statusinhaber betroffen, zuletzt 41 Personen im Jahr 2022 (AIDA 3.2023). Nach Artikel 42, Absatz 5, des bulgarischen Asylgesetzes kann in Bezug auf einen Schutzberechtigten, der keinen Antrag auf Verlängerung seiner Identitätsdokumente einreicht, ein Verfahren zur Aberkennung oder Aufhebung des internationalen Schutzes eingeleitet werden, in dem die Voraussetzungen für die Aufhebung des Schutzes eingehend, unter Beachtung der Verfahrensgarantien, geprüft werden sollen. Nach den Vorschriften des bulgarischen Asylgesetzes kann ein Ausländer, der sich im Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien befindet und dessen internationaler Schutz aufgehoben oder aberkannt worden ist, einen Folgeantrag stellen, welcher auf Zulässigkeit geprüft wird (VQ 27.3.2023). Personen, die internationalen Schutz genießen, können eine Familienzusammenführung beantragen, wenn die familiären Bindungen bereits vor der Einreise in das Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien bestanden. Die Familienzusammenführung ist zu verweigern, wenn für einen der Familienangehörigen Grund zu der Annahme besteht, dass er/sie ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen den Frieden und die Menschlichkeit begangen hat; begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass er/sie ein schweres nicht politisches Verbrechen außerhalb des Hoheitsgebiets der Republik Bulgarien begangen hat; oder die begründete Annahme besteht, dass er/sie Handlungen gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen begeht, unterstützt oder sich an ihnen beteiligt. Die Familienzusammenführung kann auch in Fällen von Polygamie verweigert werden, wenn die betreffende Person, die internationalen Schutz genießt, bereits einen Ehepartner in der Republik Bulgarien hat (SAREF 2023). Seit 2013 gibt es für Personen mit internationalem Schutz im Wesentlichen keinerlei Integrationshilfe mehr. Dies hatte zur Folge, dass Schutzberechtigte nur sehr eingeschränkt in der Lage waren, selbst die grundlegendsten sozialen Arbeits- und Gesundheitsrechte zu genießen, während ihre Bereitschaft, sich dauerhaft in Bulgarien niederzulassen, Berichten zufolge auf ein Minimum gesunken ist (AIDA 3.2023). Es gibt laut SAREF nach wie vor keinen Nachfolger zum Nationalen Integrationsprogramm (NPIR). Versuche, die Gemeinden in die Bereitstellung von Unterkünften und Arbeitsplätzen für Flüchtlinge einzubinden, sind praktisch gescheitert. Derzeit gibt es Pläne das NPIR wiederzubeleben, aber momentan ist die einzige Möglichkeit für Schutzberechtigte zu einer Wohnung zu kommen der freie Markt, wie für die Bulgaren auch. Es gibt allerdings NGOs, die den Schutzberechtigten hierbei Unterstützung bieten (BFA/Staatendokumentation 18.4.2023). Grundsätzlich kann ein Integrationsvertrag weiterhin zwischen einem anerkannten Flüchtling (nicht jedoch einem subsidiär Schutzberechtigten) und dem Bürgermeister einer Gemeinde abgeschlossen werden. Dieser legt die zu erhaltenden Leistungen fest (Unterkunft, Bildung, Sprachunterricht, Gesundheitsdienste, berufliche Qualifizierung und Unterstützung bei der Arbeitssuche) (USDOS 20.3.2023). Die beiden Sofioter Bezirke Vitosha und Oborishte sind weiterhin die einzigen, die Integrationsvereinbarungen mit neu anerkannten Flüchtlingen in Bulgarien abgeschlossen haben. Im Jahr 2022 unterzeichneten 6 Familien mit insgesamt 20 Personen 6 Integrationsvereinbarungen. 2021 waren es 17 Integrationsvereinbarungen mit 83 Flüchtlingen gewesen. Auch das Programm zur Integration von Vertriebenen aus der Ukraine unter vorübergehendem Schutz konnte nicht angenommen werden, da die Regierung im Juni 2022 abgesetzt wurde (AIDA 3.2023). Ende 2020 wurde die für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten ab Statuszuerkennung vorgesehene finanzielle Unterstützung für Unterbringungszwecke abgeschafft. In der Praxis dürfen, außer bei Massenzustrom oder einer großen Zahl von Neuankömmlingen, einige besonders schutzbedürftige Personen mit internationalem Schutzstatus jedoch weiterhin einige Monate in den Aufnahmezentren für Asylwerber verbleiben, da sie keine Unterstützung bei der Integration erhalten. Ende 2022 waren 298 Schutzberechtigte in Asylwerberunterkünften untergebracht (AIDA 3.2023). Die Unterbringung von Schutzberechtigten in kommunalen Wohnungen erfolgt auf der Grundlage der entsprechenden Verordnungen der jeweiligen Gemeinden. Die Zugangsvoraussetzungen können somit entsprechend variieren. Einige verlangen zumindest 10 Jahre durchgehende Meldung und ständigen Wohnsitz in der Gemeinde (Sofia, Plovdiv), andere zumindest 5 Jahre (Varna, Burgas, Ruse), während Schutzberechtigten in Lom das Recht zukommt, eine Unterkunft in städtischen Mietwohnungen zu beantragen und diese nach Jahren zu kaufen bzw. in Wohnungen aus dem Reservefonds untergebracht zu werden (BCRM o.D a). Das Sozialhilfegesetz nennt zwei grundlegende Formen der Sozialhilfe - die Gewährung von Sozialleistungen und die Erbringung von Sozialdiensten. Die monatliche finanzielle Unterstützung wird Schutzberechtigten unter denselben Bedingungen wie für bulgarische Staatsangehörige gewährt. Eine wichtige Voraussetzung ist die Registrierung bei den Arbeitsämtern. Schutzberechtigte haben Anspruch auf eine monatliche Mietzinsbeihilfe für kommunale Wohnungen zu den für bulgarische Bürger geltenden Bedingungen. Unter den weiteren Sozialleistungen, zu denen Schutzberechtigte unter bestimmten Bedingungen Zugang haben, sind zu nennen: die Heizbeihilfe; eine einmalige finanzielle Unterstützung zur Deckung von unvorhergesehenen Gesundheits-, Bildungs-, Logistik- und anderen lebenswichtigen Bedürfnissen; eine einmalige finanzielle Unterstützung für die Ausstellung eines Identitätsdokuments; das Recht auf unentgeltliche Nutzung des Eisenbahnverkehrs auf dem nationalen Territorium bei verminderter Erwerbsfähigkeit; Sozialrente, soziale Altersrente, soziale Invaliditätsrente usw. Die Sozialdienste zielen darauf ab, die betreuten Personen bei der Durchführung ihrer alltäglichen Aktivitäten zu unterstützen und ihre soziale Eingliederung zu erreichen (BCRM o.D b). Anerkannte Flüchtlinge und Personen mit subsidiärem Schutz haben Zugang zu allen im Gesetz vorgesehenen Arten von Sozialhilfe zu denselben Bedingungen wie Staatsangehörige. In der Praxis sind die Betroffenen beim Zugang zu staatlichen Unterstützungsleistungen mit diversen Sonderregelungen (z.B. Dolmetscher, soziale Vermittlung) konfrontiert. Weiters bedeuten die umfangreiche Bürokratie und weitere Formalitäten bei Einreichung des Antrags auf Sozialhilfe, die selbst für Staatsangehörige schwer zu überwinden sind, weitere Probleme. Maßgeschneiderte Vermittlung und Hilfestellung können durch zivilgesellschaftliche Organisationen (NGOs) geleistet werden, die aber nicht immer verfügbar sind (AIDA 3.2023). Bei der Betreuung und Unterbringung von unbegleiteten Minderjährigen mit internationalem Schutz wurden positive Veränderungen erzielt. SAREF begann aktiv nach Möglichkeiten zu suchen, UM in familienähnlichen Kinderheimen unterzubringen. Während des Asylverfahrens stehen diese hauptsächlich UM mit besonderen Bedürfnissen zur Verfügung. Nach der Anerkennung können alle UM dort untergebracht werden, mit Ausnahme derjenigen, die sich in einem Familienzusammenführungsverfahren befinden und in SAREF-Zentren auf die Zusammenführung warten dürfen. Im Laufe des Jahres 2022 wurden so insgesamt 26 UM in spezialisierten Kinderbetreuungszentren untergebracht, darunter zwei asylsuchende UM und 24 UM mit internationalem Schutz. Insgesamt haben zehn lizenzierte Kinderbetreuungszentren in Orten im ganzen Land (Sofia, Burgas, Vidin, Ruse, Kardzhali, Novo Selo und Zvanichevo) daran teilgenommen (AIDA 3.2023). Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist für Schutzberechtigte automatisch und bedingungslos gegeben. Die Sprachbarriere und ein Mangel an adäquater staatlicher Unterstützung für Berufsausbildung werden als übliche Probleme genannt. Die wirtschaftliche Lage des Landes ist nach wie vor schwierig. Dies erschwert die Beschäftigung und Selbstversorgung von Asylwerbern und Flüchtlingen zusätzlich. Im Jahr 2022 waren nur 12 Asylwerber, 5 Personen mit internationalem Schutzstatus und 2.214 Personen mit vorübergehendem Schutzstatus tatsächlich beschäftigt, davon die meisten im Rahmen verschiedener staatlicher Programme. Der Zugang zu Bildung ist für Schutzberechtigte genauso geregelt wie für Asylwerber (AIDA 3.2023). Es gibt Berichte, dass bulgarische Banken sich häufig weigerten, Konten für Flüchtlinge zu eröffnen, was deren Möglichkeiten eine legale Arbeit zu finden und Leistungen zu erhalten, beeinträchtige USDOS 20.3.2023). Nach Auskunft von SAREF berechtigt schon die Asylwerberkarte zur Eröffnung eines Bankkontos (BMI 28.4.2023). Hinsichtlich der Gesundheitsversorgung müssen Personen mit internationalem Schutz ab Statuszuerkennung die bis dahin von SAREF bezahlten monatlichen Krankenversicherungsbeiträge selbst tragen. Der Mindestbeitrag liegt BGN 44,80 (ca. EUR 22,90) monatlich für Arbeitslose (AIDA 3.2023). Insgesamt ist das bulgarische Gesundheitswesen durch tiefe strukturelle Probleme gekennzeichnet. Die größten Herausforderungen sind die ungleiche Verteilung der Ressourcen im Gesundheitswesen, die unzureichende Notfallversorgung, der gravierende Mangel an medizinischem Schlüsselpersonal, ein ungleicher Zugang zur Gesundheitsversorgung und hohe private Zuzahlungen ('out of pocket'-Zahlungen) (BTI 23.2.2022). Diese privaten Zuzahlungen sind mit 38 % der gesamten Gesundheitsausgaben die höchsten in der EU und betreffen hauptsächlich die Ausgaben für Arzneimittel. Besonders für die zahlreichen einkommensschwachen Haushalte stellen diese Zuzahlungen eine unverhältnismäßige Belastung dar (OECD 13.12.2021). Zwischen 500.000 bis 600.000 Menschen waren im Jahr 2020 nicht krankenversichert (BTI 23.2.2022). Die OECD geht von bis zu einer Million Unversicherter aus (OECD 13.12.2021). Das Bulgarische Rote Kreuz (BRC) betreibt ein Informations- und Integrationszentrum in Sofia. Geboten werden u. a. Durchführung von Bulgarischkursen, Beratungen zu Fragen im Zusammenhang mit dem Leben und den Rechten von Flüchtlingen in Bulgarien, Unterstützung beim Zugang zu medizinischer Versorgung, Unterstützung bei der Suche nach einem Arbeitsplatz, soziale und kulturelle Orientierung, Unterstützung der Bildung von Kindern durch zusätzlichen Bulgarisch-Unterricht und Unterrichtsmaterialien, Hilfe für Flüchtlinge mit besonderen Bedürfnissen, wie Behinderte, Alleinerziehende, Erwachsene, unbegleitete Minderjährige (BRC o.D.). Die Caritas Bulgarien betreibt in Sofia ein Integrationszentrum für Flüchtlinge und Migranten, das psychologische Hilfe, Bildungsservices, soziale Beratung, humanitäre Hilfe und Unterstützung bezüglich Wohnen und Arbeit bietet (Caritas o.D.a). Für anerkannte Flüchtlinge oder humanitär Schutzberechtigte betreibt die Caritas Bulgarien das sogenannte Refugee and Migrant Integration Center St Anna in Sofia, wo soziale Beratung, psychologische Hilfe, Sprachtraining, Hilfe bei Meldeangelegenheiten, Registrierung beim praktischen Arzt, Unterstützung bezüglich Arbeit, ein Mentoringprogramm und weitere Integrationsmaßnahmen angeboten werden (Caritas o.D.b). Die NGO Bulgarian Council on Refugees and Migrants listet auf ihrer Netzseite einige Organisationen, welche Schutzberechtigte unterstützen: Zu nennen wären die bereits oben erwähnten St. Anna Integrationszentrum der Caritas Sofia und das Informations- und Integrationszentrum des bulgarischen Roten Kreuzes (und des UNHCR), sowie weiters das Centre for Social Rehabilitation and Integration of Refugees in Plovdiv, die UNHCR-Vertretung in Sofia, das Büro von IOM in Sofia, das Bulgarian Council on Refugees and Migrants in Sofia, die Sofioter Ombudsmann-Stelle, das Bulgarische Helsinki Komitee, die Foundation for Access to Rights, das Centre for Legal Aid - Voice in Bulgaria, das Council of Refugee Women in Bulgaria, das Bulgarische Rote Kreuz, die Stiftung Center Nadya für psychologische Beratung, u.a. (BCRM o.D.c). Für Flüchtlinge und Personen mit humanitärem Status sind außerdem zwei Arten von Notunterkünften zugänglich: Zentren für die vorübergehende Unterbringung und Notunterkünfte für Obdachlose. Zentren für die vorübergehende Unterbringung können bis zu drei Monate in einem Kalenderjahr eine Unterkunft bieten, mit der Möglichkeit einer Verlängerung um weitere drei Monate. Um einen Antrag zu stellen, muss man die örtliche Sozialhilfeeinrichtung am Meldeort aufsuchen. Weiters gibt es im Winter Notunterkünfte für eine Nacht für Obdachlose. Die meisten Notunterkünfte verlangen Ausweispapiere, um eine Person unterzubringen, aber Ausnahmen sind möglich. In Ausnahmefällen bieten die Caritas Sofia und das Bulgarische Rote Kreuz Notunterkünfte für bis zu zwei Wochen für vulnerable Personen an, die von Obdachlosigkeit bedroht sind (BCRM o.D. d) Quellen: […] Im Bescheid wurde insbesondere ausgeführt, dass die Identität der Erstbeschwerdeführerin mangels identitätsbezeugender Dokumente nicht feststehe. Sie sei gesund und erwarte im November 2023 ihr erstes Kind. Der Erstbeschwerdeführerin sei in Bulgarien der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Erstbeschwerdeführerin in Bulgarien systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder zu solche erwarten hätte. Dass ihr Versorgungsleistungen in Bulgarien rechtswidrig vorenthalten worden seien, habe sich im Verfahren nicht ergeben. Soweit sie auf die schwierigen Lebensbedingungen in Bulgarien verweise, sei auf die Möglichkeit der Unterstützung durch verschiedene Hilfsorganisationen hinzuweisen. In Österreich verfüge die Erstbeschwerdeführerin über keine schützenswerten familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Sie beziehe Grundversorgung und sei mit einem in Österreich asylberechtigten Mann traditionell verheiratet und von ihm schwanger. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Erstbeschwerdeführerin mit dem von ihr benannten Vater ihres ungeborenen Kindes rechtsgültig verheiratet sei oder mit ihm bislang in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe. In den Einvernahmen der Erstbeschwerdeführerin und ihres traditionellen Ehemannes sei es zu massiven Widersprüchen hinsichtlich ihres Kennenlernens gekommen, zudem habe nicht festgestellt werden können, dass die Erstbeschwerdeführerin von diesem persönlich oder finanziell abhängig sei. Angesichts der Kürze des persönlichen Kontaktes sei aus Sicht des Bundesamtes noch kein schützenswertes Familienleben entstanden. Die Erstbeschwerdeführerin habe zu keinem Zeitpunkt darauf vertrauen können, ihr Familien- und Privatleben in Österreich weiterführen zu können. Der traditionelle Ehemann der Erstbeschwerdeführerin verfüge über einen Konventionspass, mit dem er sich besuchsweise bei der Erstbeschwerdeführerin in Bulgarien aufhalten könne. Eine besondere Integrationsverfestigung bestehe nicht. Es bestehe auch kein Grund, daran zu zweifeln, dass Bulgarien seine Verpflichtungen erfülle und es sei daher davon auszugehen, dass die Erstbeschwerdeführerin dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Es hätten sich gegenständlich keine Hinweise auf besonders gewichtige private Interessen an einem Verbleib in Österreich ergeben. Die Außerlandesbringung der Erstbeschwerdeführerin stelle unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keinen maßgeblichen Eingriff in Art. 3 und Art. 8 EMRK dar.Im Bescheid wurde insbesondere ausgeführt, dass die Identität der Erstbeschwerdeführerin mangels identitätsbezeugender Dokumente nicht feststehe. Sie sei gesund und erwarte im November 2023 ihr erstes Kind. Der Erstbeschwerdeführerin sei in Bulgarien der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Erstbeschwerdeführerin in Bulgarien systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder zu solche erwarten hätte. Dass ihr Versorgungsleistungen in Bulgarien rechtswidrig vorenthalten worden seien, habe sich im Verfahren nicht ergeben. Soweit sie auf die schwierigen Lebensbedingungen in Bulgarien verweise, sei auf die Möglichkeit der Unterstützung durch verschiedene Hilfsorganisationen hinzuweisen. In Österreich verfüge die Erstbeschwerdeführerin über keine schützenswerten familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Sie beziehe Grundversorgung und sei mit einem in Österreich asylberechtigten Mann traditionell verheiratet und von ihm schwanger. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Erstbeschwerdeführerin mit dem von ihr benannten Vater ihres ungeborenen Kindes rechtsgültig verheiratet sei oder mit ihm bislang in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe. In den Einvernahmen der Erstbeschwerdeführerin und ihres traditionellen Ehemannes sei es zu massiven Widersprüchen hinsichtlich ihres Kennenlernens gekommen, zudem habe nicht festgestellt werden können, dass die Erstbeschwerdeführerin von diesem persönlich oder finanziell abhängig sei. Angesichts der Kürze des persönlichen Kontaktes sei aus Sicht des Bundesamtes noch kein schützenswertes Familienleben entstanden. Die Erstbeschwerdeführerin habe zu keinem Zeitpunkt darauf vertrauen können, ihr Familien- und Privatleben in Österreich weiterführen zu können. Der traditionelle Ehemann der Erstbeschwerdeführerin verfüge über einen Konventionspass, mit dem er sich besuchsweise bei der Erstbeschwerdeführerin in Bulgarien aufhalten könne. Eine besondere Integrationsverfestigung bestehe nicht. Es bestehe auch kein Grund, daran zu zweifeln, dass Bulgarien seine Verpflichtungen erfülle und es sei daher davon auszugehen, dass die Erstbeschwerdeführerin dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Es hätten sich gegenständlich keine Hinweise auf besonders gewichtige private Interessen an einem Verbleib in Österreich ergeben. Die Außerlandesbringung der Erstbeschwerdeführerin stelle unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keinen maßgeblichen Eingriff in Artikel 3 und Artikel 8, EMRK dar.
- Gegen den angeführten Bescheid brachte die Erstbeschwerdeführerin durch ihre nunmehr bevollmächtigte Rechtsvertretung am 28.08.2023 die vorliegende Beschwerde ein. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin im Fall ihrer Außerlandesbringung nach Bulgarien von den dort herrschenden unzulänglichen Lebensumständen, denen insbesondere Menschen mit internationalem Schutz ausgesetzt seien, betroffen sein werde. Weder Unterkunft, Arbeit, noch medizinische Versorgung wären gesichert, was eine Verletzung der nach Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte der Erstbeschwerdeführerin bedeuten würde. Die Behörde habe es vollkommen verabsäumt, die Erstbeschwerdeführerin hinsichtlich ihres Aufenthaltes in Bulgarien zu befragen. Andernfalls hätte sie angegeben, dass sie in Bulgarien eineinhalb Monate im Gefängnis gewesen sei und keinerlei Kontakt zu ihrer Familie gehabt habe. Die Behörde habe auch die Einholung einer individuellen Zusicherung im Hinblick auf eine adäquate Unterkunft sowie angemessene Versorgung verabsäumt. Die belangte Behörde habe die herangezogenen Länderfeststellungen selektiv und unausgewogen ausgewertet. Sie hätte berücksichtigen müssen, dass es für Personen mit internationalem Schutz keine Integrationshilfe gebe, was zur Folge habe, dass Schutzberechtigte nur sehr eingeschränkt in der Lage seien, grundlegende soziale Arbeits- und Gesundheitsrechte zu genießen. Dazu werde auf Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe aus dem Jahr 2019 sowie einen Bericht von ECRI aus Oktober 2022 verwiesen. Ebensowenig sei berücksichtigt worden, dass die Begünstigten akute Schwierigkeiten hätten, eine Unterkunft zu finden, beim Zugang zu staatlichen Unterstützungsleistungen diverse Sonderregelungen bestünden und das bulgarische Gesundheitswesen durch tiefe strukturelle Probleme gekennzeichnet sei. Hätte die Behörde ihre eigenen Länderberichte entsprechend gewürdigt, hätte sie zum Ergebnis gelangen müssen, dass die Erstbeschwerdeführerin, die die bulgarische Sprache nicht beherrsche, im Fall der Überstellung nach Bulgarien weder über Unterkunft, noch über Arbeitsmöglichkeiten oder medizinische Versorgung verfügen würde und folglich trotz Schutzstatus der Gefahr ausgesetzt sein würde, in eine iSd Art. 3 EMRK-relevante Notlage zu geraten. Darüber hinaus hätte eine Außerlandesbringung eine Verletzung des Familienlebens mit ihrem Ehemann iSd Art. 8 EMRK zur Folge. Die Erstbeschwerdeführerin gründe eine Familie mit ihrem Ehemann und wolle ihr ungeborenes Kind gemeinsam mit ihm großziehen. Entgegen der Ansicht der Behörde sei eine besondere Beziehungsintensität gegeben.
- Gegen den angeführten Bescheid brachte die Erstbeschwerdeführerin durch ihre nunmehr bevollmächtigte Rechtsvertretung am 28.08.2023 die vorliegende Beschwerde ein. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin im Fall ihrer Außerlandesbringung nach Bulgarien von den dort herrschenden unzulänglichen Lebensumständen, denen insbesondere Menschen mit internationalem Schutz ausgesetzt seien, betroffen sein werde. Weder Unterkunft, Arbeit, noch medizinische Versorgung wären gesichert, was eine Verletzung der nach Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte der Erstbeschwerdeführerin bedeuten würde. Die Behörde habe es vollkommen verabsäumt, die Erstbeschwerdeführerin hinsichtlich ihres Aufenthaltes in Bulgarien zu befragen. Andernfalls hätte sie angegeben, dass sie in Bulgarien eineinhalb Monate im Gefängnis gewesen sei und keinerlei Kontakt zu ihrer Familie gehabt habe. Die Behörde habe auch die Einholung einer individuellen Zusicherung im Hinblick auf eine adäquate Unterkunft sowie angemessene Versorgung verabsäumt. Die belangte Behörde habe die herangezogenen Länderfeststellungen selektiv und unausgewogen ausgewertet. Sie hätte berücksichtigen müssen, dass es für Personen mit internationalem Schutz keine Integrationshilfe gebe, was zur Folge habe, dass Schutzberechtigte nur sehr eingeschränkt in der Lage seien, grundlegende soziale Arbeits- und Gesundheitsrechte zu genießen. Dazu werde auf Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe aus dem Jahr 2019 sowie einen Bericht von ECRI aus Oktober 2022 verwiesen. Ebensowenig sei berücksichtigt worden, dass die Begünstigten akute Schwierigkeiten hätten, eine Unterkunft zu finden, beim Zugang zu staatlichen Unterstützungsleistungen diverse Sonderregelungen bestünden und das bulgarische Gesundheitswesen durch tiefe strukturelle Probleme gekennzeichnet sei. Hätte die Behörde ihre eigenen Länderberichte entsprechend gewürdigt, hätte sie zum Ergebnis gelangen müssen, dass die Erstbeschwerdeführerin, die die bulgarische Sprache nicht beherrsche, im Fall der Überstellung nach Bulgarien weder über Unterkunft, noch über Arbeitsmöglichkeiten oder medizinische Versorgung verfügen würde und folglich trotz Schutzstatus der Gefahr ausgesetzt sein würde, in eine iSd Artikel 3, EMRK-relevante Notlage zu geraten. Darüber hinaus hätte eine Außerlandesbringung eine Verletzung des Familienlebens mit ihrem Ehemann iSd Artikel 8, EMRK zur Folge. Die Erstbeschwerdeführerin gründe eine Familie mit ihrem Ehemann und wolle ihr ungeborenes Kind gemeinsam mit ihm großziehen. Entgegen der Ansicht der Behörde sei eine besondere Beziehungsintensität gegeben.
- Die Beschwerdevorlage und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 31.08.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.09.2023 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 17 BFA-VG zuerkannt.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.09.2023 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 17, BFA-VG zuerkannt.
- Im November 2023 wurde die Tochter der Erstbeschwerdeführerin, die nunmehrige Zweitbeschwerdeführerin, im Bundesgebiet geboren. Sie stellte am 10.11.2023 durch ihre Mutter und gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Am 20.11.2023 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die bulgarische Dub-lin-Behörde eine auf Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO gestützte Information, in der über die Geburt der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin informiert wurde.
- Am 20.11.2023 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die bulgarische Dub-lin-Behörde eine auf Artikel 20, Absatz 3, Dublin III-VO gestützte Information, in der über die Geburt der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin informiert wurde.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2023 wurde der Antrag der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sie sich nach Bulgarien zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt II.) und gegen sie gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2023 wurde der Antrag der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sie sich nach Bulgarien zurückzubegeben habe (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und gegen sie gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Bulgarien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Mutter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin am 23.02.2023 subsidiärer Schutz in Bulgarien zuerkannt worden sei. Gemäß § 20 Abs. 3 Dublin III-VO sei daher Bulgarien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin zuständig, zumal nach dieser Bestimmung ihre Situation untrennbar mit jener ihrer Mutter verbunden sei. Die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin sei gesund und es könne nicht festgestellt werden, dass sie in Bulgarien systematische Misshandlungen bzw. Verfolgungen zu erwarten hätte. Eine besondere Integrationsverfestigung der Zweitbeschwerdeführerin und ihrer Mutter liege nicht vor. Ein gemeinsamer Haushalt der Mutter und des angeblichen Vaters der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin bestehe nicht. In Ermangelung eines Nachweises der Vaterschaft und der Tatsache, dass die Mutter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin erst am 13.04.2023 nachweislich in Österreich aufhältig gewesen sei – die Schwangerschaft aber davor eingetreten sein müsse – könne die Behörde die Vaterschaft nicht mit Sicherheit annehmen. Eine Außerlandesbringung der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Mutter bewirke sohin keinen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Mutter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin am 23.02.2023 subsidiärer Schutz in Bulgarien zuerkannt worden sei. Gemäß Paragraph 20, Absatz 3, Dublin III-VO sei daher Bulgarien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin zuständig, zumal nach dieser Bestimmung ihre Situation untrennbar mit jener ihrer Mutter verbunden sei. Die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin sei gesund und es könne nicht festgestellt werden, dass sie in Bulgarien systematische Misshandlungen bzw. Verfolgungen zu erwarten hätte. Eine besondere Integrationsverfestigung der Zweitbeschwerdeführerin und ihrer Mutter liege nicht vor. Ein gemeinsamer Haushalt der Mutter und des angeblichen Vaters der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin bestehe nicht. In Ermangelung eines Nachweises der Vaterschaft und der Tatsache, dass die Mutter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin erst am 13.04.2023 nachweislich in Österreich aufhältig gewesen sei – die Schwangerschaft aber davor eingetreten sein müsse – könne die Behörde die Vaterschaft nicht mit Sicherheit annehmen. Eine Außerlandesbringung der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Mutter bewirke sohin keinen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht.
- Gegen diesen Bescheid wurde durch die nunmehr bevollmächtigte Rechtsvertreterin der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin am 04.12.2023 Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid keine Feststellungen zum Kindeswohl der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin enthalte und die Behörde sich nur unzureichend mit dem in Österreich bestehenden Familienleben iSd Art. 8 EMRK auseinandergesetzt habe. Dass die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin und ihre Mutter mit dem Kindesvater nicht im gemeinsamen Haushalt leben würden, sei auf andere Umstände (finanzielle Gründe und Platzgründe) als ein fehlendes Familienleben zurückzuführen. Zudem bleibe die Behörde jede Erklärung schuldig, weshalb die Vaterschaft des XXXX angezweifelt werde. Die von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichte seien ungeeignet, die tatsächliche Situation für Asylsuchende in Bulgarien zu beschreiben. Aus näher zitierten Berichten sei erkennbar, dass das bulgarische Asylsystem mit systemischen Mängeln behaftet sei und die Zweitbeschwerdeführerin im Fall einer Überstellung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung iSd Art. 3 EMRK ausgesetzt sein werde.
- Gegen diesen Bescheid wurde durch die nunmehr bevollmächtigte Rechtsvertreterin der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin am 04.12.2023 Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid keine Feststellungen zum Kindeswohl der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin enthalte und die Behörde sich nur unzureichend mit dem in Österreich bestehenden Familienleben iSd Artikel 8, EMRK auseinandergesetzt habe. Dass die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin und ihre Mutter mit dem Kindesvater nicht im gemeinsamen Haushalt leben würden, sei auf andere Umstände (finanzielle Gründe und Platzgründe) als ein fehlendes Familienleben zurückzuführen. Zudem bleibe die Behörde jede Erklärung schuldig, weshalb die Vaterschaft des römisch 40 angezweifelt werde. Die von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichte seien ungeeignet, die tatsächliche Situation für Asylsuchende in Bulgarien zu beschreiben. Aus näher zitierten Berichten sei erkennbar, dass das bulgarische Asylsystem mit systemischen Mängeln behaftet sei und die Zweitbeschwerdeführerin im Fall einer Überstellung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung iSd Artikel 3, EMRK ausgesetzt sein werde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die Erstbeschwerdeführerin, eine volljährige Staatsangehörige von Syrien, verließ Syrien laut ihren Angaben im September 2021 und reiste über die Türkei nach Bulgarien, wo sie am 11.10.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Am 23.02.2023 wurde ihr in Bulgarien der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt verließ die Erstbeschwerdeführerin Bulgarien und reiste illegal nach Österreich weiter, wo sie am 31.05.2023 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellte. Konkrete, in der Person der Erstbeschwerdeführerin gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Bulgarien sprechen, liegen nicht vor. Die Erstbeschwerdeführerin liefe im Fall einer Überstellung nach Bulgarien nicht Gefahr, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Es liegen keine begründeten Hinweise darauf vor, dass die Erstbeschwerdeführerin bei einer Überstellung als subsidiär Schutzberechtigte in Bulgarien in eine existenzielle Notlage geraten könnte und/oder ihr der Zugang zu medizinischer Versorgung verwehrt werden würde. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den in den Bescheiden herangezogenen aktuellen Länderfeststellungen zur Lage von Schutzberechtigten im Mitgliedstaat (Stand: 17.05.2023 bzw. 29.09.2023) an. Die Erstbeschwerdeführerin leidet weder an körperlichen noch an psychischen Erkrankungen, die einer Überstellung nach Bulgarien aus gesundheitlichen Gründen entgegenstehen. 1.
- Die Erstbeschwerdeführerin hat im August 2021 eine traditionelle Ehe mit einem seit dem Jahr 2017 in Österreich lebenden, hier asylberechtigten syrischen Staatsangehörigen ( XXXX ) geschlossen. Die traditionelle Eheschließung wurde von den Eltern der Erstbeschwerdeführerin und ihres traditionellen Ehemannes arrangiert, die einander vor der Eheschließung nicht persönlich kennengelernt haben. Die Eheschließung erfolgte in Abwesenheit des in Österreich lebenden traditionellen Ehemannes über einen Vertreter in Syrien, nachdem die Erstbeschwerdeführerin und der Genannte einander etwa eine Woche vor der Eheschließung telefonisch kennengelernt hatten. Ob und in welchem Umfang der Kontakt nach der traditionellen Eheschließung aufrecht erhalten wurde, kann nicht festgestellt werden. Die Erstbeschwerdeführerin reiste in der Absicht, die Regelungen für eine legale Niederlassung im Bundesgebiet zu umgehen, von Syrien zunächst nach Bulgarien und von dort zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt, spätestens im Mai 2023, nach Österreich. Dass die Erstbeschwerdeführerin bereits mehrere Monate vor der Stellung ihres Antrages auf internationalen Schutz nach Österreich gereist ist und hier mit ihrem traditionellen Ehegatten in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat, kann nicht festgestellt werden. Die Erstbeschwerdeführerin hat mit ihrem traditionellen Ehemann vor ihrer Einreise kein Familienleben geführt und es kann auch nicht festgestellt werden, dass seither eine besondere Beziehungsintensität besteht. 1.
- Die Erstbeschwerdeführerin hat im August 2021 eine traditionelle Ehe mit einem seit dem Jahr 2017 in Österreich lebenden, hier asylberechtigten syrischen Staatsangehörigen ( römisch 40 ) geschlossen. Die traditionelle Eheschließung wurde von den Eltern der Erstbeschwerdeführerin und ihres traditionellen Ehemannes arrangiert, die einander vor der Eheschließung nicht persönlich kennengelernt haben. Die Eheschließung erfolgte in Abwesenheit des in Österreich lebenden traditionellen Ehemannes über einen Vertreter in Syrien, nachdem die Erstbeschwerdeführerin und der Genannte einander etwa eine Woche vor der Eheschließung telefonisch kennengelernt hatten. Ob und in welchem Umfang der Kontakt nach der traditionellen Eheschließung aufrecht erhalten wurde, kann nicht festgestellt werden. Die Erstbeschwerdeführerin reiste in der Absicht, die Regelungen für eine legale Niederlassung im Bundesgebiet zu umgehen, von Syrien zunächst nach Bulgarien und von dort zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt, spätestens im Mai 2023, nach Österreich. Dass die Erstbeschwerdeführerin bereits mehrere Monate vor der Stellung ihres Antrages auf internationalen Schutz nach Österreich gereist ist und hier mit ihrem traditionellen Ehegatten in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat, kann nicht festgestellt werden. Die Erstbeschwerdeführerin hat mit ihrem traditionellen Ehemann vor ihrer Einreise kein Familienleben geführt und es kann auch nicht festgestellt werden, dass seither eine besondere Beziehungsintensität besteht. Die Erstbeschwerdeführerin lebt seit der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz in einer Bundesbetreuungseinrichtung, bezieht Grundversorgung und hat bislang keine Integrationsschritte gesetzt. Die Erstbeschwerdeführerin und ihr traditioneller Ehegatte konnten zu keinem Zeitpunkt auf die Möglichkeit zur Führung eines gemeinsamen Familienlebens im Bundesgebiet vertrauen. 1.
- Am XXXX kam die Tochter der Erstbeschwerdeführerin, die nunmehrige Zweitbeschwerdeführerin, zur Welt. Für die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin, die ebenfalls Staatsangehörige Syriens ist, wurde am 10.11.2023 durch ihre gesetzliche Vertreterin ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. 1.
- Am römisch 40 kam die Tochter der Erstbeschwerdeführerin, die nunmehrige Zweitbeschwerdeführerin, zur Welt. Für die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin, die ebenfalls Staatsangehörige Syriens ist, wurde am 10.11.2023 durch ihre gesetzliche Vertreterin ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Am 20.11.2023 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die bulgarische Dub-lin-Behörde eine auf Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO gestützte Information, in der über die Geburt der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin informiert wurde.Am 20.11.2023 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die bulgarische Dub-lin-Behörde eine auf Artikel 20, Absatz 3, Dublin III-VO gestützte Information, in der über die Geburt der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin informiert wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ging im angefochtenen Bescheid davon aus, dass die Vaterschaft des XXXX nicht hinreichend nachgewiesen wurde. Es unterließ jedoch eine Belehrung über die Möglichkeit der Vornahme einer DNA-Analyse iSd § 13 Abs. 4 BFA-VG. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ging im angefochtenen Bescheid davon aus, dass die Vaterschaft des römisch 40 nicht hinreichend nachgewiesen wurde. Es unterließ jedoch eine Belehrung über die Möglichkeit der Vornahme einer DNA-Analyse iSd Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zur Person der Erstbeschwerdeführerin, deren Identität mangels Vorlage von Identitätsdokumenten im Original nicht festgestellt werden konnte, zu ihrer Staatsangehörigkeit, zu ihrer Ausreise aus Syrien, zur Weiterreise nach Bulgarien sowie zur Dauer des Aufenthalts in Bulgarien, zur unrechtmäßigen Einreise in das österreichische Bundesgebiet sowie zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus den insoweit konsistenten Angaben der Erstbeschwerdeführerin im Zusammenschau mit dem weiteren Akteninhalt. Dass die Erstbeschwerdeführerin in Bulgarien am 11.10.2021 einen Asylantrag stellte, ergibt sich zweifelsfrei aus dem diesbezüglichen EURODAC-Treffer. Die Feststellung zur Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bulgarien gründet auf dem Schreiben der bulgarischen Dublinbehörde vom 19.06.
- 2.
- Die Feststellungen zur Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultieren aus den durch Quellen belegten Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide. Der am 29.09.2023 gesamtaktualisierten Version des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation (die dem Bescheid der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin zugrunde gelegt wurde) lässt sich keine entscheidungsmaßgebliche Änderung bzw. Verschlechterung der Situation von international schutzberechtigten Personen in Bulgarien gegenüber der Version aus Mai 2023, die dem Bescheid der Erstbeschwerdeführerin zugrunde liegt, entnehmen (die Ausführungen sind im Wesentlichen gleichlautend). Aus der aktualisierten Version des Länderinformationsblattes in Zusammenschau mit den in der Beschwerde zitierten Berichten sowie laufender Medienbeobachtung ergeben sich (weiterhin) keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass subsidiär schutzberechtigte Personen in Bulgarien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer Situation extremer materieller Not konfrontiert sind. Es ist von einer Ausgewogenheit der herangezogenen Quellen auszugehen. Insbesondere werden auch die Rechte und Versorgungsleistungen, die (subsidiär) Schutzberechtigten in Bulgarien zukommen – Rechte von Inhabern von permanenten Aufenthaltstiteln, Integrationshilfen für Familien, Gleichstellung mit bulgarischen Staatsangehörigen betreffend staatlicher sozialer Unterstützungsleistungen – umfassend dargelegt. Allerdings wird auch auf die Schwierigkeiten, die auf Schutzberechtigte in Bulgarien unter Umständen zukommen können, verwiesen, sodass gesagt werden kann, dass die Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden ein durchaus differenziertes Bild der Situation von Schutzberechtigten in Bulgarien zeigen. Die Erstbeschwerdeführerin trat diesen Länderfeststellungen nicht entgegen, sondern verwies in der Beschwerde lediglich darauf, dass die von der Behörde herangezogenen Länderfeststellungen unvollständig und von der Behörde selektiv ausgewertet worden seien. Allerdings lässt sich diesem Vorbringen nicht entnehmen, welcher Teil der Länderberichte unvollständig bzw. selektiv ausgewertet worden sein soll, sodass nicht erkennbar ist, wogegen sich die Kritik im Konkreten richtet. Eine die Erstbeschwerdeführerin konkret treffende Bedrohungssituation in Bulgarien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt II. 3.
- des gegenständlichen Erkenntnisses). Sie begründete ihre Weiterreise nach Österreich vielmehr mit dem Wunsch, mit ihrem hier asylberechtigten traditionellen Ehemann zusammenleben zu wollen (AS 153). Soweit sie vorbrachte, in Bulgarien inhaftiert gewesen zu sein (AS 23, 232), konnte sie dies weder belegen, noch näher ausführen, in welchem Zeitraum bzw. aus welchem Grund ihre Anhaltung erfolgte. Auch erwies sich ihre Angabe, (lediglich) drei Monate in Bulgarien gewesen zu sein (AS 152), angesichts ihrer Antragstellung in Bulgarien am 10.11.2021 und der Zuerkennung subsidiären Schutzes am 23.02.2023 als unglaubwürdig, zumal sie auch nicht glaubhaft machen konnte, dass sie sich bereits seit Anfang des Jahres 2022 in Österreich aufgehalten hat (siehe dazu sogleich). Der traditionelle Ehemann der Beschwerdeführerin erwähnte nichts von einer dreimonatigen Inhaftierung der Erstbeschwerdeführerin, sondern gab an, dass sie sich in der „Corona-Zeit“ drei Wochen in einem Gefängnis in Bulgarien befunden habe (AS 161). Daher konnte die Erstbeschwerdeführerin insgesamt nicht glaubhaft machen, dass sie in Bulgarien inhaftiert gewesen sei; dass sie während der Covid-19-Pandemie allenfalls in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt bzw. Quarantäne-Maßnahmen ausgesetzt war, ist von einer Inhaftierung zu unterscheiden. Eine die Erstbeschwerdeführerin konkret treffende Bedrohungssituation in Bulgarien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht vergleiche hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt römisch zwei. 3.
- des gegenständlichen Erkenntnisses). Sie begründete ihre Weiterreise nach Österreich vielmehr mit dem Wunsch, mit ihrem hier asylberechtigten traditionellen Ehemann zusammenleben zu wollen (AS 153). Soweit sie vorbrachte, in Bulgarien inhaftiert gewesen zu sein (AS 23, 232), konnte sie dies weder belegen, noch näher ausführen, in welchem Zeitraum bzw. aus welchem Grund ihre Anhaltung erfolgte. Auch erwies sich ihre Angabe, (lediglich) drei Monate in Bulgarien gewesen zu sein (AS 152), angesichts ihrer Antragstellung in Bulgarien am 10.11.2021 und der Zuerkennung subsidiären Schutzes am 23.02.2023 als unglaubwürdig, zumal sie auch nicht glaubhaft machen konnte, dass sie sich bereits seit Anfang des Jahres 2022 in Österreich aufgehalten hat (siehe dazu sogleich). Der traditionelle Ehemann der Beschwerdeführerin erwähnte nichts von einer dreimonatigen Inhaftierung der Erstbeschwerdeführerin, sondern gab an, dass sie sich in der „Corona-Zeit“ drei Wochen in einem Gefängnis in Bulgarien befunden habe (AS 161). Daher konnte die Erstbeschwerdeführerin insgesamt nicht glaubhaft machen, dass sie in Bulgarien inhaftiert gewesen sei; dass sie während der Covid-19-Pandemie allenfalls in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt bzw. Quarantäne-Maßnahmen ausgesetzt war, ist von einer Inhaftierung zu unterscheiden. Die Erstbeschwerdeführerin brachte nicht vor, dass es in Bulgarien jemals zu körperlichen Übergriffen oder einer sonstigen Bedrohung ihrer Person gekommen sei. Ebensowenig ergibt sich aus ihren Angaben, dass ihr Versorgungsleistungen vorenthalten worden seien oder sie mit einer Situation extremer materieller Not konfrontiert gewesen sei bzw. dies für den Fall einer Rückkehr konkret befürchten würde. In diesem Zusammenhang fielen auch die widersprüchlichen Angaben in Hinblick auf eine finanzielle Unterstützung seitens ihres traditionellen Ehemannes auf. Während die Erstbeschwerdeführerin erklärte, dass der Vater ihres Mannes ihr zweimal USD 100,- geschickt habe (AS 152), gab ihr traditioneller Ehemann an, dass er selbst der Erstbeschwerdeführerin jeden Monat EUR 150,- bis 200,- geschickt habe (AS 161). Die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung der Erstbeschwerdeführerin nach Bulgarien entgegenstehen, ergibt sich aus den eigenen Angaben der Erstbeschwerdeführerin, die im Verfahren vorbrachte, gesund zu sein. Sie erklärte zudem, dass ihre Schwangerschaft komplikationslos verlaufe; zwischenzeitlich ist ihr Kind geboren worden. 2.
- Die Feststellungen zum in Österreich als Asylwerber aufhältigen traditionellen Ehemann der Erstbeschwerdeführerin basieren auf den eigenen Angaben der Erstbeschwerdeführerin und ihres im Verfahren vor dem Bundesamt als Zeuge befragten traditionellen Ehemanns. Da keine Heiratsurkunde im Original vorgelegt wurde, konnte bereits insofern eine staatlich anerkannte Ehe nicht festgestellt werden. Die Erstbeschwerdeführerin behauptete im Übrigen auch selbst nicht, dass es sich bei der in Abwesenheit ihres traditionellen Ehemannes – den sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht persönlich kennengelernt hatte und der sich bei der Eheschließung vertreten ließ – in Syrien geschlossenen Ehe um eine staatlich anerkannte Eheschließung handelt, sodass eine dahingehende Feststellung nicht getroffen wurde. Die Feststellung, dass die Erstbeschwerdeführerin und ihr Ehemann einander vor der (traditionellen) Eheschließung nicht persönlich kannten, es sich um eine arrangierte Ehe handelte und die Erstbeschwerdeführerin und ihr traditioneller Ehemann rund eine Woche vor der Eheschließung erstmals (telefonischen) Kontakt zueinander hatten, ergibt sich aus den dahingehenden Schilderungen des als Zeugen befragten traditionellen Ehemannes der Erstbeschwerdeführerin. Demnach erwiesen sich die anderslautenden Angaben der Erstbeschwerdeführerin – dass sie ihren traditionellen Ehemann bereits in der Schulzeit kennengelernt habe, seither zu ihm Kontakt gehalten habe und es sich um eine Heirat aus Liebe gehandelt habe – als unglaubwürdig. Die dahingehenden Angaben der Erstbeschwerdeführerin verdeutlichten vielmehr ihre Bereitschaft, sich durch Täuschung der Behörden über Tatsachen Vorteile im Verfahren zu verschaffen. Die Negativfeststellung zum genauen Zeitpunkt der Einreise der Erstbeschwerdeführerin nach Österreich und einem Zusammenleben mit ihrem Ehemann ergibt sich ebenfalls aus den insgesamt unglaubwürdigen und einander widersprechenden Aussagen der Erstbeschwerdeführerin und ihres traditionellen Ehegatten und dem Umstand, dass keinerlei Belege für einen längerfristigen Aufenthalt der Erstbeschwerdeführerin vor der Antragstellung bzw. einen gemeinsamen Haushalt mit ihrem traditionellen Ehemann vorliegen. So ergibt sich aus dem Zentralen Melderegister, dass die Erstbeschwerdeführerin seit der Antragstellung auf internationalen Schutz in einer Bundesbetreuungseinrichtung behördlich gemeldet ist; frühere Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet liegen nicht vor. Während die Erstbeschwerdeführerin – vor dem Hintergrund ihrer Antragstellung im November 2021 und der Zuerkennung subsidiären Schutzes im Februar 2023 nicht plausibel – erklärte, sich lediglich drei Monate lang in Bulgarien aufgehalten zu haben, gab ihr traditioneller Ehemann an, dass sie sich für sechs oder neun Monate in Bulgarien aufgehalten habe (AS 161). Beide Angaben ließen sich dessen ungeachtet nicht mit dem Zeitpunkt der Zuerkennung subsidiären Schutzes im Februar 2023 in Einklang bringen, zumal nicht anzunehmen ist, dass Bulgarien der Erstbeschwerdeführerin einen solchen Status verleihen würde, wenn sie sich zu diesem Zeitpunkt bereits zumindest mehr als ein halbes Jahr nicht mehr in Bulgarien aufgehalten hätte. Da der traditionelle Ehemann der Erstbeschwerdeführerin – im Gegensatz zur Erstbeschwerdeführerin, die dies verneinte – vorbrachte, die Erstbeschwerdeführerin während ihres Aufenthaltes in Bulgarien zweimal für zwei Wochen besucht zu haben, ist es auch möglich, dass ihr im November 2023 geborenes Kind (wenn man von einer Vaterschaft des traditionellen Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin ausgeht) in diesen Zeiträumen gezeugt wurde, sodass auch insofern nicht darauf geschlossen werden kann, dass sich die Erstbeschwerdeführerin bereits vor der Antragstellung längerfristig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Dass die Erstbeschwerdeführerin und ihr traditioneller Ehemann nie auf die Möglichkeit zur Führung eines gemeinsamen Familienlebens im Bundesgebiet vertrauen konnten, resultiert aus der dargestellten bewussten Umgehung fremdenrechtlicher Bestimmungen in Kenntnis der fehlenden Aufenthaltsberechtigung der Erstbeschwerdeführerin. Die Erstbeschwerdeführerin und ihr traditioneller Ehemann gaben übereinstimmend an, diesen Weg gewählt zu haben, da eine Einreise der Erstbeschwerdeführerin im Rahmen einer gesetzlich vorgesehenen Familienzusammenführung zu lange gedauert hätte (AS 151, 163). Die weiteren Feststellungen zum dauerhaften Bezug der Grundversorgung durch die Erstbeschwerdeführerin und zur fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit der Erstbeschwerdeführerin ergeben sich aus einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem GVS-Register. Die Erstbeschwerdeführerin brachte keine darüberhinausgehenden Bindungen im Bundesgebiet vor. 2.
- Die Feststellung zur Geburt des Kindes der Erstbeschwerdeführerin und der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz ergeben sich aus der vorgelegten Geburtsurkunde (AS 17) und dem Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes.
- Rechtliche Beurteilung: Zu
- A) 3.
- Abweisung der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin im Hinblick auf die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz: 3.1.
- Gemäß § 4a AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß.3.1.
- Gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. Paragraph 4, Absatz 5, gilt sinngemäß. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4a AsylG 2005 begründet ein Prozesshindernis für eine inhaltliche Behandlung eines Antrages auf internationalen Schutz bzw. eine Sachentscheidung (auch) nach § 34 AsylG 2005 (vgl. VwGH 31.01.2022, Ra 2021/14/0314, mwN; 04.03.2019, Ra 2019/14/0023).Das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 4 a, AsylG 2005 begründet ein Prozesshindernis für eine inhaltliche Behandlung eines Antrages auf internationalen Schutz bzw. eine Sachentscheidung (auch) nach Paragraph 34, AsylG 2005 vergleiche VwGH 31.01.2022, Ra 2021/14/0314, mwN; 04.03.2019, Ra 2019/14/0023). Bei einer Zurückweisung nach § 4a AsylG 2005 handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin III-VO (VwGH 20.10.2021, Ra 2021/14/0275).Bei einer Zurückweisung nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin III-VO (VwGH 20.10.2021, Ra 2021/14/0275). Der Verwaltungsgerichtshof hat festgehalten, dass nach dem klaren Wortlaut des § 4a AsylG 2005 für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß dieser Bestimmung zurückzuweisen ist, darauf abzustellen ist, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich dem § 4a AsylG 2005 nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut der zitierten Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz nach § 4a AsylG 2005 – im Gegensatz zu jener nach § 4 AsylG 2005 – keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Während nämlich gemäß § 4 AsylG 2005 eine Prognose dahingehend zu treffen ist, ob der Fremde in dem in Frage kommenden Drittstaat Schutz vor Verfolgung finden kann, stellt § 4a AsylG 2005 unmissverständlich darauf ab, ob dem Fremden von einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde. Ob der Fremde bei Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen würde können oder ihm etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen könne, ist daher gemäß § 4a AsylG 2005 nicht zu prüfen (vgl. VwGH 03.05.2016, Ra 2016/18/0049).Der Verwaltungsgerichtshof hat festgehalten, dass nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 4 a, AsylG 2005 für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß dieser Bestimmung zurückzuweisen ist, darauf abzustellen ist, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich dem Paragraph 4 a, AsylG 2005 nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut der zitierten Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 – im Gegensatz zu jener nach Paragraph 4, AsylG 2005 – keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Während nämlich gemäß Paragraph 4, AsylG 2005 eine Prognose dahingehend zu treffen ist, ob der Fremde in dem in Frage kommenden Drittstaat Schutz vor Verfolgung finden kann, stellt Paragraph 4 a, AsylG 2005 unmissverständlich darauf ab, ob dem Fremden von einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde. Ob der Fremde bei Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen würde können oder ihm etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen könne, ist daher gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 nicht zu prüfen vergleiche VwGH 03.05.2016, Ra 2016/18/0049). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union zu Art. 33 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2013/32/EU zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, ABl. 2013 L 180, 60, hat eine Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz, weil bereits von einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz gewährt worden ist, allerdings dann zu unterbleiben, wenn die Lebensverhältnisse, die die antragstellende Partei in dem anderen Mitgliedstaat als anerkannter Flüchtling erwarten würde, sie der ernsthaften Gefahr aussetzten, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC bzw. des diesem entsprechenden Art. 3 EMRK zu erfahren (vgl. VfGH 13.06.2023, E 818/2023 unter Hinweis auf EuGH 13.11.2019, C-540/17 ua, Hamed ua, Rz 43; ferner bereits EuGH 19.03.2019, C-297/17 ua, Ibrahim ua, Rz 101). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union zu Artikel 33, Absatz 2, Litera a, der Richtlinie 2013/32/EU zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, Amtsblatt 2013 L 180, 60, hat eine Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz, weil bereits von einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz gewährt worden ist, allerdings dann zu unterbleiben, wenn die Lebensverhältnisse, die die antragstellende Partei in dem anderen Mitgliedstaat als anerkannter Flüchtling erwarten würde, sie der ernsthaften Gefahr aussetzten, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC bzw. des diesem entsprechenden Artikel 3, EMRK zu erfahren vergleiche VfGH 13.06.2023, E 818 aus 2023, unter Hinweis auf EuGH 13.11.2019, C-540/17 ua, Hamed ua, Rz 43; ferner bereits EuGH 19.03.2019, C-297/17 ua, Ibrahim ua, Rz 101). Das mit der Rechtssache befasste Gericht – wie zuvor auch die befasste Behörde – trifft demnach die Verpflichtung, "auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen", die einer Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz entgegenstehen (EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rz 90; EuGH, Ibrahim ua, Rz 88). Diese "Schwachstellen" sind nur dann im Hinblick auf Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK relevant, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen (EuGH, Jawo, Rz 91 mit Verweis auf EGMR 21.01.2011 [GK], 30.696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland), indem etwa "die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre" (EuGH, Jawo, Rz 92; EuGH, Ibrahim ua, Rz 90).Diese "Schwachstellen" sind nur dann im Hinblick auf Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK relevant, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen (EuGH, Jawo, Rz 91 mit Verweis auf EGMR 21.01.2011 [GK], 30.696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland), indem etwa "die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre" (EuGH, Jawo, Rz 92; EuGH, Ibrahim ua, Rz 90). Dass die Erstbeschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Bulgarien mit einer solchen Situation extremer materieller Not konfrontiert sein würde, hat sich im Verfahren – auch unter Berücksichtigung ihrer Vulnerabilität als Frau mit einem wenige Monate alten Kind – nicht ergeben: Den Angaben der Erstbeschwerdeführerin ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass sie nach Österreich gekommen sei, weil hier ihr traditioneller Ehemann lebe. Hingegen brachte sie nicht vor, dass ihr in Bulgarien unzureichender Schutz gewährt worden sei oder sie mit Lebensbedingungen konfrontiert gewesen sei, die einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC bzw. des diesem entsprechenden Art. 3 EMRK gleichkommen würden bzw. dass sie Derartiges im Fall einer Rückkehr befürchten würde. Den Angaben der Erstbeschwerdeführerin ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass sie nach Österreich gekommen sei, weil hier ihr traditioneller Ehemann lebe. Hingegen brachte sie nicht vor, dass ihr in Bulgarien unzureichender Schutz gewährt worden sei oder sie mit Lebensbedingungen konfrontiert gewesen sei, die einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC bzw. des diesem entsprechenden Artikel 3, EMRK gleichkommen würden bzw. dass sie Derartiges im Fall einer Rückkehr befürchten würde. Auch die Beschwerde zieht nicht in Zweifel, dass die Erstbeschwerdeführerin durch die Zuerkennung subsidiären Schutzes Schutz gefunden hat, und sie macht auch gar nicht (explizit) geltend, dass ihr in Österreich neuerlich internationaler Schutz gewährt werden müsste. Wie an anderer Stelle dargelegt, erwies es sich nicht als glaubwürdig, dass die Erstbeschwerdeführerin in Bulgarien inhaftiert gewesen ist oder mit unzureichenden bzw. existenzgefährdenden Lebensbedingungen konfrontiert gewesen ist. Sie brachte nicht vor, dass sie sich in Bulgarien (erfolglos) um die Erlernung der Sprache, eine Erwerbstätigkeit oder eine Unterkunft bemüht hätte. Ebensowenig berichtete sie davon, allenfalls unzureichenden Zugang zu medizinischer Versorgung erhalten zu haben. Gemäß den getroffenen Länderfeststellungen ist der Zugang zum Arbeitsmarkt für Schutzberechtigte automatisch und bedingungslos gegeben, sodass es der gesunden Erstbeschwerdeführerin grundsätzlich offen stehen wird, in Bulgarien eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und dadurch ihren Lebensunterhalt (ebenso wie jenen ihrer minderjährigen Tochter) zu erwirtschaften. Es wird zwar darauf hingewiesen, dass Sprachbarrieren ein Problem darstellen könnten, wobei die Erstbeschwerdeführerin insgesamt bereits mehrere Monate in Bulgarien verbracht hat, sodass davon auszugehen ist, dass sie zumindest rudimentäre Sprachkenntnisse – wie man sie beispielsweise auch für Einkäufe benötigt – aufweist, mit welchen sie jedenfalls Hilfstätigkeiten ausüben könnte. Vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf subsidiär Schutzberechtigte aufgrund der bulgarischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systemische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines „real risk“ für den Einzelnen bestünde. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allgemeine Lage für in Bulgarien subsidiär Schutzberechtigte aktuell keine reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung darstellt. Es ist kein konkretes Vorbringen erstattet worden, das geeignet wäre, anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard der Behandlung Schutzberechtigter in Bulgarien eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. Aus den Länderberichten geht hervor, dass subsidiär Schutzberechtigte in Bulgarien ein Identitätsdokument mit drei Jahren Gültigkeit erhalten und ihnen damit dieselben Rechte wie Inhabern eines permanenten Aufenthaltstitels eingeräumt werden. Auch wenn die Zugangsvoraussetzungen je nach Gemeinde variieren, besteht für Schutzberechtigte grundsätzlich die Möglichkeit, in kommunalen Wohnungen Unterkunft zu nehmen. Darüber hinaus haben Schutzberechtigte Zugang zu sozialen Unterstützungsleistungen wie bulgarische Staatsangehörige. Es sind verschieden Formen der Unterstützung vorhanden. Eine wichtige Voraussetzung ist die Registrierung bei den Arbeitsämtern. Schutzberechtigte haben Anspruch auf eine monatliche Mietzinsbeihilfe für kommunale Wohnungen zu den für bulgarische Bürger geltenden Bedingungen. Unter den weiteren Sozialleistungen, zu denen Schutzberechtigte unter bestimmten Bedingungen Zugang haben, sind zu nennen: die Heizbeihilfe; eine einmalige finanzielle Unterstützung zur Deckung von unvorhergesehenen Gesundheits-, Bildungs-, Logistik- und anderen lebenswichtigen Bedürfnissen; eine einmalige finanzielle Unterstützung für die Ausstellung eines Identitätsdokuments; das Recht auf unentgeltliche Nutzung des Eisenbahnverkehrs auf dem nationalen Territorium bei verminderter Erwerbsfähigkeit; Sozialrente, soziale Altersrente, soziale Invaliditätsrente usw. Die Sozialdienste zielen darauf ab, die betreuten Personen bei der Durchführung ihrer alltäglichen Aktivitäten zu unterstützen und ihre soziale Eingliederung zu erreichen. Weiters leisten mehrere NGOs auch für Schutzberechtigte Unterstützung. Im Übrigen wird es der Erstbeschwerdeführerin – wie schon in der Vergangenheit – möglich sein, von ihrem in Österreich lebenden traditionellen Ehegatten, der hier einer Erwerbstätigkeit mit einem monatlichen Bruttoeinkommen iHv EUR 2.200,- nachgeht, finanziell unterstützt zu werden. Eine gänzliche Abhängigkeit von staatlichen Unterstützungsleistungen ist in ihrem Fall somit nicht anzunehmen. Auch unter der hypothetischen Annahme, dass die Erstbeschwerdeführerin nur gemeinsam mit ihrer minderjährigen Tochter nach Bulgarien zurückkehren würde und angesichts des Alters der Zweitbeschwerdeführerin nicht unmittelbar am Erwerbsleben teilnehmen könnte, ergibt sich angesichts des aus den Länderberichten ersichtlichen Zugangs zu sozialen Unterstützungsleistungen, der Möglichkeit der Inanspruchnahme von Unterstützung durch in Bulgarien tätige NGOs sowie des Erhalts finanzieller Unterstützung ihres in Österreich erwerbstätigen traditionellen Ehegatten kein reales Risiko, dass sie (und ihre Tochter) im Fall einer Rückkehr nach Bulgarien mit einer Situation extremer materieller Not konfrontiert sein würden. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass die Versorgung subsidiär Schutzberechtigter in Bulgarien nicht denselben Standards entspricht wie in Österreich und Schutzberechtigte in Bulgarien auf bürokratische Hürden und Sprachbarrieren stoßen mögen. Dennoch hat die Erstbeschwerdeführerin dort grundsätzlich die Möglichkeit, Unterkunft zu nehmen und staatliche Sozialleistungen zu beantragen und hat unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, sodass nicht davon auszugehen ist, dass die Erstbeschwerdeführerin in Bulgarien in eine existenzbedrohende oder ausweglose Notlage geraten würde. Abgesehen davon hat die Erstbeschwerdeführerin auch kein substanziiertes Vorbringen zu allfälligen schwerwiegenden Versorgungsmängeln während ihres bisherigen Aufenthaltes in Bulgarien erstattet. Insgesamt ergibt sich aus dem Parteivorbringen weder eine der Erstbeschwerdeführerin in Bulgarien drohende systemische noch eine individuelle Gefahr, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würde. Dass in Bulgarien möglicherweise weniger Integrationsangebote bestehen als in anderen europäischen Ländern, verletzt die Erstbeschwerdeführerin nicht in ihren Grundrechten. Insbesondere besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass die Erstbeschwerdeführerin in Bulgarien keinerlei Existenzgrundlage vorfände, zumal es ihr jedenfalls zuzumuten ist, die nach einer Überstellung in den Länderberichten angesprochenen Schwierigkeiten beim Zugang zu staatlichen Versorgungsleistungen zu überwinden bzw. erforderlichenfalls auch auf die nach den Feststellungen bestehenden Hilfsangebote von NGOs zurückzugreifen und finanzielle Unterstützung durch ihren in Österreich lebenden traditionellen Ehegatten zu erfahren. Zusammengefasst ist sohin zu sagen, dass im Fall der Erstbeschwerdeführerin, der in Bulgarien der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zukommt, nicht ersichtlich ist, dass eine Rückkehr nach Bulgarien unzulässig ist. Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Drittstaatsangehöriger im Fall einer Überstellung nach Bulgarien konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden.Insgesamt ergibt sich aus dem Parteivorbringen weder eine der Erstbeschwerdeführerin in Bulgarien drohende systemische noch eine individuelle Gefahr, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würde. Dass in Bulgarien möglicherweise weniger Integrationsangebote bestehen als in anderen europäischen Ländern, verletzt die Erstbeschwerdeführerin nicht in ihren Grundrechten. Insbesondere besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass die Erstbeschwerdeführerin in Bulgarien keinerlei Existenzgrundlage vorfände, zumal es ihr jedenfalls zuzumuten ist, die nach einer Überstellung in den Länderberichten angesprochenen Schwierigkeiten beim Zugang zu staatlichen Versorgungsleistungen zu überwinden bzw. erforderlichenfalls auch auf die nach den Feststellungen bestehenden Hilfsangebote von NGOs zurückzugreifen und finanzielle Unterstützung durch ihren in Österreich lebenden traditionellen Ehegatten zu erfahren. Zusammengefasst ist sohin zu sagen, dass im Fall der Erstbeschwerdeführerin, der in Bulgarien der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zukommt, nicht ersichtlich ist, dass eine Rückkehr nach Bulgarien unzulässig ist. Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Drittstaatsangehöriger im Fall einer Überstellung nach Bulgarien konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde. Die Erstbeschwerdeführerin hat kein Vorbringen in Zusammenhang mit dem Vorliegen von Krankheiten bzw. eines aktuellen medizinischen Behandlungsbedarfs im Verfahren vor dem Bundesamt erstattet und finden sich auch sonst nach der Aktenlage keine Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen der Erstbeschwerdeführerin in physischer oder psychischer Hinsicht. Auch in der Beschwerde wurde kein Vorbringen in Bezug auf etwaige Erkrankungen bzw. auf eine allfällige Behandlungsbedürftigkeit erstattet. Auch wenn in Bulgarien Schutzberechtigte ab Statuszuerkennung die Krankenversicherungsbeiträge selbst bezahlen und, wenn sie dazu nicht in der Lage sind, die Behandlungskosten tragen müssen, ist hieraus noch keine Art. 3 EMRK-widrige Behandlung zu sehen. Nach ständiger Rechtsprechung hat nämlich kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, was in Bulgarien zweifelsfrei der Fall ist. Daher ist davon auszugehen, dass im Zielstaat eine medizinische Behandlung gewährleistet ist, sollte die Erstbeschwerdeführerin eine solche benötigen. Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde. Die Erstbeschwerdeführerin hat kein Vorbringen in Zusammenhang mit dem Vorliegen von Krankheiten bzw. eines aktuellen medizinischen Behandlungsbedarfs im Verfahren vor dem Bundesamt erstattet und finden sich auch sonst nach der Aktenlage keine Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen der Erstbeschwerdeführerin in physischer oder psychischer Hinsicht. Auch in der Beschwerde wurde kein Vorbringen in Bezug auf etwaige Erkrankungen bzw. auf eine allfällige Behandlungsbedürftigkeit erstattet. Auch wenn in Bulgarien Schutzberechtigte ab Statuszuerkennung die Krankenversicherungsbeiträge selbst bezahlen und, wenn sie dazu nicht in der Lage sind, die Behandlungskosten tragen müssen, ist hieraus noch keine Artikel 3, EMRK-widrige Behandlung zu sehen. Nach ständiger Rechtsprechung hat nämlich kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, was in Bulgarien zweifelsfrei der Fall ist. Daher ist davon auszugehen, dass im Zielstaat eine medizinische Behandlung gewährleistet ist, sollte die Erstbeschwerdeführerin eine solche benötigen. Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes „real risk“, weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte der Erstbeschwerdeführerin gemäß Art. 3 EMRK nicht erkannt werden konnte. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt.Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes „real risk“, weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte der Erstbeschwerdeführerin gemäß Artikel 3, EMRK nicht erkannt werden konnte. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Da der inhaltlichen Behandlung des Antrages auf internationalen Schutz somit ein Prozesshindernis entgegensteht, besteht – dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.03.2019, Ra 2019/14/0023, folgend – auch kein Anwendungsbereich für die Bestimmungen über das Familienverfahren. Der Verwaltungsgerichtshof führte in der genannten Entscheidung zum Verhältnis zwischen § 4a AsylG 2005 und § 34 AsylG 2005 Folgendes aus: „Unter Berufung auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Fällen der Dublin III-Verordnung vertritt der Revisionswerber die Ansicht, § 34 AsylG 2005 habe Vorrang vor § 4a AsylG
- Der Verwaltungsgerichtshof habe ausgeführt, die Bestimmung des § 34 Abs. 4 AsylG 2005 sei auch in Bezug auf Dublin-Verfahren dahingehend zu verstehen, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen sei. Dies habe - wenn die Zurückweisung der Anträge aller Familienangehörigen gemäß § 5 AsylG 2005, etwa in Folge der Zuständigkeit Österreichs für die Prüfung des Antrages eines Familienangehörigen, nicht mehr in Betracht komme - im Hinblick auf die übrigen Familienangehörigen die Verpflichtung zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung zur Folge. Schon aus Gleichheitsgründen müsse dies auch für Fälle des § 4a AsylG 2005 gelten. Da im Zeitpunkt der Stellung des Antrages des Revisionswerbers seiner Kernfamilie bereits rechtskräftig Asyl gewährt worden sei, hätte über seinen Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden und ihm derselbe Status zuerkannt werden müssen.Da der inhaltlichen Behandlung des Antrages auf internationalen Schutz somit ein Prozesshindernis entgegensteht, besteht – dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.03.2019, Ra 2019/14/0023, folgend – auch kein Anwendungsbereich für die Bestimmungen über das Familienverfahren. Der Verwaltungsgerichtshof führte in der genannten Entscheidung zum Verhältnis zwischen Paragraph 4 a, AsylG 2005 und Paragraph 34, AsylG 2005 Folgendes aus: , „Unter Berufung auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Fällen der Dublin III-Verordnung vertritt der Revisionswerber die Ansicht, Paragraph 34, AsylG 2005 habe Vorrang vor Paragraph 4 a, AsylG
- Der Verwaltungsgerichtshof habe ausgeführt, die Bestimmung des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 sei auch in Bezug auf Dublin-Verfahren dahingehend zu verstehen, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen sei. Dies habe - wenn die Zurückweisung der Anträge aller Familienangehörigen gemäß Paragraph 5, AsylG 2005, etwa in Folge der Zuständigkeit Österreichs für die Prüfung des Antrages eines Familienangehörigen, nicht mehr in Betracht komme - im Hinblick auf die übrigen Familienangehörigen die Verpflichtung zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung zur Folge. Schon aus Gleichheitsgründen müsse dies auch für Fälle des Paragraph 4 a, AsylG 2005 gelten. Da im Zeitpunkt der Stellung des Antrages des Revisionswerbers seiner Kernfamilie bereits rechtskräftig Asyl gewährt worden sei, hätte über seinen Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden und ihm derselbe Status zuerkannt werden müssen. Mit diesem Vorbringen verkennt die Revision zunächst, dass es sich bei der auf § 4a AsylG 2005 gestützten Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereiches der Dublin III-Verordnung handelt (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0298 und 0299, mwN), weshalb die von der Revision angesprochene Übertragbarkeit der Judikatur zu Dublin-Verfahren auf "Fälle des § 4a AsylG 2005" nicht in Betracht kommt.Mit diesem Vorbringen verkennt die Revision zunächst, dass es sich bei der auf Paragraph 4 a, AsylG 2005 gestützten Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereiches der Dublin III-Verordnung handelt vergleiche VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0298 und 0299, mwN), weshalb die von der Revision angesprochene Übertragbarkeit der Judikatur zu Dublin-Verfahren auf "Fälle des Paragraph 4 a, AsylG 2005" nicht in Betracht kommt. Nach dem klaren Wortlaut des § 4a AsylG 2005 ist für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß dieser Bestimmung als unzulässig zurückzuweisen ist, darauf abzustellen, ob dem Fremden in einem EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat (vgl. VwGH 24.1.2018, Ra 2016/01/0127 und 128, mwN).Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 4 a, AsylG 2005 ist für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß dieser Bestimmung als unzulässig zurückzuweisen ist, darauf abzustellen, ob dem Fremden in einem EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat vergleiche VwGH 24.1.2018, Ra 2016/01/0127 und 128, mwN). In der Revision wird nicht bestritten, dass dem Revisionswerber in Dänemark subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Die Revision macht vielmehr einen "Vorrang" des § 34 AsylG 2005 vor der Bestimmung des § 4a AsylG 2005 geltend.In der Revision wird nicht bestritten, dass dem Revisionswerber in Dänemark subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Die Revision macht vielmehr einen "Vorrang" des Paragraph 34, AsylG 2005 vor der Bestimmung des Paragraph 4 a, AsylG 2005 geltend. Dafür bietet § 34 AsylG 2005 jedoch keinen Anhaltspunkt. Diese Sonderbestimmung des
- Abschnittes des AsylG 2005 kommt vielmehr dann zur Anwendung, wenn eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren zu treffen ist. Voraussetzung für eine solche Erledigung nach § 34 AsylG 2005 ist jedoch - wie aus § 4a AsylG 2005 abzuleiten ist - das Bestehen eines Schutzbedürfnisses beim Antragsteller. Weist dieser hingegen kein Schutzbedürfnis auf, weil ihm im Sinne des § 4a AsylG 2005 bereits in einem EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat, kommt eine Sachentscheidung nach § 34 AsylG 2005 nicht in Betracht. § 4a AsylG 2005 stellt nämlich unmissverständlich darauf ab, ob dem Fremden von einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde (vgl. VwGH 3.5.2016, Ra 2016/18/0049, mwN) und normiert eine Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz, wenn der Fremde dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Liegen daher die Voraussetzungen des § 4a AsylG 2005 vor, begründen sie nach dessen klaren Wortlaut ein Prozesshindernis für eine inhaltliche Behandlung des Antrages bzw. eine Sachentscheidung (auch) nach § 34 AsylG
- Daher ist in einer Konstellation, wie sie hier vorliegt, schon deshalb auch der Abs. 4 des § 34 AsylG 2005, auf den die Revision der Sache nach abstellt, von vornherein nicht anwendbar.Dafür bietet Paragraph 34, AsylG 2005 jedoch keinen Anhaltspunkt. Diese Sonderbestimmung des
- Abschnittes des AsylG 2005 kommt vielmehr dann zur Anwendung, wenn eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren zu treffen ist. Voraussetzung für eine solche Erledigung nach Paragraph 34, AsylG 2005 ist jedoch - wie aus Paragraph 4 a, AsylG 2005 abzuleiten ist - das Bestehen eines Schutzbedürfnisses beim Antragsteller. Weist dieser hingegen kein Schutzbedürfnis auf, weil ihm im Sinne des Paragraph 4 a, AsylG 2005 bereits in einem EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat, kommt eine Sachentscheidung nach Paragraph 34, AsylG 2005 nicht in Betracht. Paragraph 4 a, AsylG 2005 stellt nämlich unmissverständlich darauf ab, ob dem Fremden von einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde vergleiche VwGH 3.5.2016, Ra 2016/18/0049, mwN) und normiert eine Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz, wenn der Fremde dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Liegen daher die Voraussetzungen des Paragraph 4 a, AsylG 2005 vor, begründen sie nach dessen klaren Wortlaut ein Prozesshindernis für eine inhaltliche Behandlung des Antrages bzw. eine Sachentscheidung (auch) nach Paragraph 34, AsylG
- Daher ist in einer Konstellation, wie sie hier vorliegt, schon deshalb auch der Absatz 4, des Paragraph 34, AsylG 2005, auf den die Revision der Sache nach abstellt, von vornherein nicht anwendbar. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher zu Recht die Zurückweisung des gegenständlichen Antrages gemäß § 4a AsylG 2005 bestätigt.“Das Bundesverwaltungsgericht hat daher zu Recht die Zurückweisung des gegenständlichen Antrages gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 bestätigt.“ Da im Fall der Erstbeschwerdeführerin die Voraussetzungen des § 4a AsylG 2005 vorliegen und somit ein Prozesshindernis für eine inhaltliche Behandlung des Antrages besteht, ist § 34 Abs. 4 AsylG 2005 von vornherein nicht anwendbar, sodass die Entscheidung im Fall der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin nicht auf das Verfahren der Erstbeschwerdeführerin durchschlägt. Da im Fall der Erstbeschwerdeführerin die Voraussetzungen des Paragraph 4 a, AsylG 2005 vorliegen und somit ein Prozesshindernis für eine inhaltliche Behandlung des Antrages besteht, ist Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 von vornherein nicht anwendbar, sodass die Entscheidung im Fall der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin nicht auf das Verfahren der Erstbeschwerdeführerin durchschlägt. 3.
- Zur Stattgabe der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. (Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005):3.
- Zur Stattgabe der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. (Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005): Da das BFA nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Zulassungsverfahren mangels Erwähnung dieser Fallkonstellation in § 58 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gehalten ist, die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen (vgl. VwGH 26.09.2023, Ra 2023/18/0222, mwN), war dieser Ausspruch ersatzlos aufzuheben. Da das BFA nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Zulassungsverfahren mangels Erwähnung dieser Fallkonstellation in Paragraph 58, Absatz eins, AsylG 2005 nicht gehalten ist, die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen vergleiche VwGH 26.09.2023, Ra 2023/18/0222, mwN), war dieser Ausspruch ersatzlos aufzuheben. 3.
- Zur Anordnung der Außerlandesbringung: Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
- Hauptstück des FPG 2005 zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
- Hauptstück des FPG 2005 zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird. § 61 FPG idF BGBl. I 106/2022 lautet:Paragraph 61, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 106 aus 2022, lautet: „Anordnung zur Außerlandesbringung § 61.
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wennParagraph 61,
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
- dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG,
- dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, […] Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2016“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch BGBl. römisch eins Nr. 24/2016“ § 9 BFA-VG idF BGBl. I 56/2018 lautet: Paragraph 9, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 56 aus 2018, lautet: „Schutz des Privat- und Familienlebens § 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. […]“ Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme wie etwa auch der Anordnung zur Außerlandesbringung nach § 61 FPG unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. etwa VwGH 25.04.2019, Ra 2019/19/0114, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme wie etwa auch der Anordnung zur Außerlandesbringung nach Paragraph 61, FPG unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche etwa VwGH 25.04.2019, Ra 2019/19/0114, mwN). Die Erstbeschwerdeführerin ist mit einem in Österreich asylberechtigten syrischen Staatsbürger traditionell verheiratet und wurde im November 2023 Mutter einer Tochter, deren Antrag auf internationalen Schutz mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in ihrem Verfahren vom heutigen Tag als zugelassen gilt (siehe dazu sogleich). Ein Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Familienleben auch zu engen Familienangehörigen (Ehegatten, Kindern) kann gerechtfertigt sein, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden (eine solche liegt im gegenständlichen Fall allerdings nicht vor) oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den „Familiennachzug“ (vgl. etwa VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0271; 23.02.2017, Ra 2016/21/0235; 06.09.2018, Ra 2018/18/0026; 23.01.2019, Ra 2018/19/0683, jeweils mwN). Auch darf nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend einbezogen werden, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. etwa VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205, mwN).Ein Eingriff in das durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützte Recht auf Familienleben auch zu engen Familienangehörigen (Ehegatten, Kindern) kann gerechtfertigt sein, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden (eine solche liegt im gegenständlichen Fall allerdings nicht vor) oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den „Familiennachzug“ vergleiche etwa VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0271; 23.02.2017, Ra 2016/21/0235; 06.09.2018, Ra 2018/18/0026; 23.01.2019, Ra 2018/19/0683, jeweils mwN). Auch darf nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend einbezogen werden, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche etwa VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205, mwN). Die beiden letztgenannten Aspekte sind im vorliegenden Fall erfüllt, zumal die Erstbeschwerdeführerin – wie sich ihren Angaben und jenen ihres traditionellen Ehemannes ausdrücklich entnehmen lässt – die Absicht hatte, durch ihre illegale Weiterreise von Bulgarien nach Österreich eine Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den „Familiennachzug“ zu erwirken. Wie an anderer Stelle bereits dargelegt, war es das Ziel der Erstbeschwerdeführerin, zu ihrem in Österreich asylberechtigten traditionellen Ehemann (den sie bis dahin nicht persönlich kennengelernt hatte) zu reisen, weshalb sie zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt unrechtmäßig von Bulgarien nach Österreich reiste und – laut ihren unbelegten Angaben – unangemeldet bei ihrem traditionellen Ehemann Unterkunft nahm. Im Mai 2023, als sie im vierten Monat schwanger war, stellte sie einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Wie an anderer Stelle dargelegt, erstattete sie gegenüber den österreichischen Behörden in der Folge bewusst wahrheitswidrige Angaben im Hinblick auf das Kennenlernen ihres traditionellen Ehemannes, die Intensität ihrer Beziehung sowie die Dauer ihres Aufenthaltes in Bulgarien und in Österreich. Die Erstbeschwerdeführerin und ihr traditioneller Ehemann konnten unter diesen Umständen zu keinem Zeitpunkt darauf vertrauen, dass sie die Möglichkeit haben würden, ein gemeinsames Familienleben in Österreich zu begründen, sondern sie versuchten vielmehr, die Behörden hinsichtlich des Aufenthaltes der Erstbeschwerdeführerin vor vollendete Tatsachen zu stellen. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Schutzwürdigkeit des in Österreich begründeten Familienlebens zwischen der Erstbeschwerdeführerin, ihrem traditionellen Ehemann und dem zwischenzeitlich geborenen gemeinsamen Kind als erheblich relativiert und es bestehen gewichtige öffentliche Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung. Wie festgestellt, war zwischen der Erstbeschwerdeführerin und ihrem traditionellen Ehemann auch keine besondere Beziehungsintensität zu erkennen, die eine Aufenthaltsbeendigung trotz der beschriebenen Umgehungsabsicht als dauerhaft unzulässig erscheinen ließe. Die Erstbeschwerdeführerin und ihr traditioneller Ehemann leben seit ihrer Antragstellung auf internationalen Schutz nicht im gemeinsamen Haushalt; ob sie davor zusammenlebten, konnte, wie angesprochen, aufgrund der widersprüchlichen Aussagen der Erstbeschwerdeführerin und ihres traditionellen Ehemannes und des Nichtvorliegens einer behördlichen Meldung nicht festgestellt werden. Ebensowenig wurden persönliche oder finanzielle Abhängigkeiten ersichtlich gemacht. Auch wenn die Erstbeschwerdeführerin fallweise finanzielle Unterstützung durch ihren traditionellen Ehemann erhält, ist sie grundsätzlich zur eigenständigen Erwirtschaftung ihres Lebensunterhaltes in der Lage und hat sowohl in Österreich als auch in Bulgarien Anspruch auf staatliche Unterstützungsleistungen; finanzielle Zuwendungen ihres traditionellen Ehemannes kann sie überdies, wie angesprochen, in Bulgarien weiterhin empfangen. Dem traditionellen Ehemann der Erstbeschwerdeführerin wäre es als Inhaber eines Konventionsreisepasses zudem möglich, sie regelmäßig in Bulgarien zu besuchen; im Übrigen könnte der Kontakt über Telefon und Internet aufrechterhalten werden. Aus den dargelegten Gründen besteht zwischen der Erstbeschwerdeführerin und ihrem Ehemann kein schützenswertes Familienleben, das im Lichte des Art. 8 EMRK zur dauerhaften Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme führen würde. Aus den dargelegten Gründen besteht zwischen der Erstbeschwerdeführerin und ihrem Ehemann kein schützenswertes Familienleben, das im Lichte des Artikel 8, EMRK zur dauerhaften Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme führen würde. Im Entscheidungszeitpunkt erweist sich die Anordnung einer Außerlandesbringung jedoch aufgrund des Familienlebens zwischen der Erstbeschwerdeführerin und ihrer minderjährigen Tochter (der Zweitbeschwerdeführerin) als nicht verhältnismäßig: Vorweg ist auf die ständige Rechtsprechung der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts hinzuweisen, wonach die Auswirkungen der Entscheidung (hier: der Anordnung einer Außerlandesbringung) auf das Kindeswohl zu bedenken sind und dieser Umstand bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. § 9 BFA-VG hinreichend berücksichtigt werden muss (vgl. etwa VfGH 11.06.2018, E 343/2018, mwN; VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0456; 23.02.2017, Ra 2016/21/0235, 31.08.2017, Ro 2017/21/0012, 20.09.2017, Ra 2017/19/0163, 05.10.2017, Ra 2017/21/0119, 28.11.2019, Ra 2019/19/0359, u.a.).Vorweg ist auf die ständige Rechtsprechung der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts hinzuweisen, wonach die Auswirkungen der Entscheidung (hier: der Anordnung einer Außerlandesbringung) auf das Kindeswohl zu bedenken sind und dieser Umstand bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK bzw. Paragraph 9, BFA-VG hinreichend berücksichtigt werden muss vergleiche etwa VfGH 11.06.2018, E 343 aus 2018,, mwN; VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0456; 23.02.2017, Ra 2016/21/0235, 31.08.2017, Ro 2017/21/0012, 20.09.2017, Ra 2017/19/0163, 05.10.2017, Ra 2017/21/0119, 28.11.2019, Ra 2019/19/0359, u.a.). Überdies ist auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte hinzuweisen, wonach der ständige Kontakt mit der Mutter in den ersten Lebensphasen eines Kindes nicht nur wünschenswert, sondern notwendig sein kann (vgl. VfGH 11.06.2018, E 343/2018; VwGH 12.09.2012, 2012/23/0017, Rn. 20; VwGH 16.01.2019, Ra 2018/18/0272, Rn. 20). Es kann vor diesem Hintergrund nicht gesagt werden, dass bei einem Kindesalter von zwei Jahren eine (wenn auch möglicherweise nur vorübergehende) Trennung von der Mutter generell zumutbar wäre (so bezogen sich die bereits genannten Entscheidungen VfGH 11.06.2018, E 343/2018, und VwGH 16.01.2019, Ra 2018/18/0272, auf fast dreijährige Kinder). Vielmehr kann – im Gegenteil – die Trennung eines Kleinkindes von seiner Mutter nur unter außergewöhnlichen Umständen unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK zulässig sein: sei es etwa, weil das Kind ausnahmsweise ausschließlich andere enge Bezugspersonen hat oder weil auf Seiten der Mutter besonders gravierende öffentliche Interessen eine Aufenthaltsbeendigung erfordern. Überdies ist auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte hinzuweisen, wonach der ständige Kontakt mit der Mutter in den ersten Lebensphasen eines Kindes nicht nur wünschenswert, sondern notwendig sein kann vergleiche VfGH 11.06.2018, E 343 aus 2018,; VwGH 12.09.2012, 2012/23/0017, Rn. 20; VwGH 16.01.2019, Ra 2018/18/0272, Rn. 20). Es kann vor diesem Hintergrund nicht gesagt werden, dass bei einem Kindesalter von zwei Jahren eine (wenn auch möglicherweise nur vorübergehende) Trennung von der Mutter generell zumutbar wäre (so bezogen sich die bereits genannten Entscheidungen VfGH 11.06.2018, E 343 aus 2018,, und VwGH 16.01.2019, Ra 2018/18/0272, auf fast dreijährige Kinder). Vielmehr kan