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{'item': 'W227 2284268-1'}

Obsah (9)§ 13§ 1§ 2§ 3§ 9§ 16§ 24§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.01.2024 GeschäftszahlW227 2284268-1 Spruch, W227 2284268-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 13Abs. 2 Schulpflichtgesetz 1985 (Sch

PflG) als verspätet zurück (Spruchpunkt 1.) und schloss die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde aus (Spruchpunkt 2.).2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diese Anzeige

Paragraph 13, Absatz 2, Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) als verspätet zurück (Spruchpunkt 1.) und schloss die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde aus (Spruchpunkt 2.). Begründend führte sie im Wesentlichen aus: Der Schulbesuch einer im Ausland gelegenen Schule sei

§ 13Abs. 2 Sch

PflG vor Beginn eines jeden Schuljahres anzuzeigen. Die gegenständliche Anzeige sei jedoch erst nach Beginn des Schuljahres bei der belangten Behörde eingelangt und daher verspätet. Der Schulbesuch einer im Ausland gelegenen Schule sei

Paragraph 13, Absatz 2, SchPflG vor Beginn eines jeden Schuljahres anzuzeigen. Die gegenständliche Anzeige sei jedoch erst nach Beginn des Schuljahres bei der belangten Behörde eingelangt und daher verspätet.

  1. Gegen den Bescheid erhoben die Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde, in welcher sie zusammengefasst vorbringen: Der Bescheid sei falsch adressiert und damit nichtig. Die Entscheidung sei von unsachlichen und willkürlich Motiven geleitet. Es bestehe eine „aufrechte Meldung der Schulpflicht in Dubai“. Durch die Verletzung des Parteiengehörs leide der Bescheid unter Verfahrensmängeln. Die Voraussetzung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung lägen nicht vor.
  2. Am
  3. Jänner 2024 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen Die am XXXX geborene Zweitbeschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und im Schuljahr 2023/2024 in Österreich schulpflichtig.Die am römisch 40 geborene Zweitbeschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und im Schuljahr 2023 aus 2024, in Österreich schulpflichtig. Am
  5. Oktober 2023 zeigte der Erstbeschwerdeführer bei der belangten Behörde an, dass die Zweitbeschwerdeführerin im Schuljahr 2023/2024 die private Schule „ XXXX “ in Dubai, V.A.E., besuchen werde.Am
  6. Oktober 2023 zeigte der Erstbeschwerdeführer bei der belangten Behörde an, dass die Zweitbeschwerdeführerin im Schuljahr 2023 aus 2024, die private Schule „ römisch 40 “ in Dubai, römisch fünf.A.E., besuchen werde.
  7. Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig. Dass die Zweitbeschwerdeführerin der allgemeinen Schulpflicht in Österreich unterliegt, gründet sich auf ihr Alter in Verbindung mit dem Umstand ihres dauernden Aufenthalts in Österreich. So gab der Erstbeschwerdeführer in der gegenständlichen Anzeige an, dass die Zweitbeschwerdeführerin am
  8. Juli 2024 nach Österreich zurückkehren werde.
  9. Rechtliche Beurteilung 3.
  10. Zu Spruchpunkt A) 3.1.
  11. Vorab ist festzuhalten, dass der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts die „Sache“ des bekämpften Bescheides i.S.d. § 27 VwGVG ist (vgl. etwa VwGH 24.04.2018, Ra 2017/17/0895, m.w.H.). Wenn also die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. etwa VwGH 21.12.2022, Ra 2022/05/0145, m.w.N.).3.1.
  12. Vorab ist festzuhalten, dass der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts die „Sache“ des bekämpften Bescheides i.S.d. Paragraph 27, VwGVG ist vergleiche etwa VwGH 24.04.2018, Ra 2017/17/0895, m.w.H.). Wenn also die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung vergleiche etwa VwGH 21.12.2022, Ra 2022/05/0145, m.w.N.). Verfahrensgegenstand ist im vorliegenden Verfahren daher ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde die Anzeige des Besuches einer im Ausland gelegenen Schule durch die Zweitbeschwerdeführerin im Schuljahr 2023/2024 zu Recht als verspätet zurückgewiesen hat.Verfahrensgegenstand ist im vorliegenden Verfahren daher ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde die Anzeige des Besuches einer im Ausland gelegenen Schule durch die Zweitbeschwerdeführerin im Schuljahr 2023 aus 2024, zu Recht als verspätet zurückgewiesen hat. 3.1.2.

§ 1Abs. 1 Sch

PflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.3.1.2.

Paragraph eins, Absatz eins, SchPflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

§ 2Sch

PflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

Paragraph 2, SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

§ 3Sch

PflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.

Paragraph 3, SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.

§ 13Abs. 2 Sch

PflG können schulpflichtige Kinder, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, die allgemeine Schulpflicht ohne Bewilligung durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes haben jedoch den beabsichtigten Besuch einer solchen Schule der Bildungsdirektion vor Beginn eines jeden Schuljahres anzuzeigen.

Paragraph 13, Absatz 2, SchPflG können schulpflichtige Kinder, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, die allgemeine Schulpflicht ohne Bewilligung durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes haben jedoch den beabsichtigten Besuch einer solchen Schule der Bildungsdirektion vor Beginn eines jeden Schuljahres anzuzeigen. 3.1.3. Dem Beschwerdevorbringen der Nichtigkeit des Bescheides aufgrund der falschen Adressierung ist entgegenzuhalten, dass der Erstbeschwerdeführer in der gegenständlichen Anzeige Frau XXXX , als Zustellbevollmächtigte

§ 9Zustellgesetz nannte.

Im Spruch des angefochtenen Bescheides sind die Namen der Erst- und Zweitbeschwerdeführer korrekt wiedergegeben. Der Adressat des Bescheides ist daher ohne jeden Zweifel erkennbar, weshalb der Vorwurf der Nichtigkeit ins Leere geht.3.1.3. Dem Beschwerdevorbringen der Nichtigkeit des Bescheides aufgrund der falschen Adressierung ist entgegenzuhalten, dass der Erstbeschwerdeführer in der gegenständlichen Anzeige Frau römisch 40 , als Zustellbevollmächtigte

Paragraph 9, Zustellgesetz nannte. Im Spruch des angefochtenen Bescheides sind die Namen der Erst- und Zweitbeschwerdeführer korrekt wiedergegeben. Der Adressat des Bescheides ist daher ohne jeden Zweifel erkennbar, weshalb der Vorwurf der Nichtigkeit ins Leere geht. Das SchPflG unterscheidet bei der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen – bereits seit der Stammfassung (BGBl. Nr. 241/1962) im Wesentlichen unverändert – zwischen schulpflichtigen Kindern mit österreichischer Staatsbürgerschaft einerseits (§ 13 Abs. 1 SchPflG) und schulpflichtigen Kindern, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, andererseits (§ 13 Abs. 2 SchPflG). Während Kinder, die der ersten Gruppe zuzuordnen sind, die Schulpflicht nur dann erfüllen können, wenn der Besuch der im Ausland gelegenen Schule von der Schulbehörde bewilligt wird, ist eine derartige Bewilligung für Kinder, die der zweiten Gruppe zuzuordnen sind, ausdrücklich nicht vorgesehen. Für letztgenannte Gruppe sieht das SchPflG lediglich vor, dass der beabsichtigte Schulbesuch im Ausland vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen ist, wobei die Anzeige – als bloße Ordnungsvorschrift – lediglich der Überwachung der Erfüllung der Schulpflicht durch die Schulbehörden dient (vgl. ErläutRV 732 BlgNR 9. GP 13 sowie Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht, 14. Auflage, FN 6 zu § 13 SchPflG [S. 509]). Weitere Konsequenzen an eine etwaige Unterlassung einer (rechtzeitigen) Anzeige des Schulbesuchs im Ausland – wie etwa im Falle der Anzeige des häuslichen Unterrichts in § 11 Abs. 6 SchPflG – hat der Gesetzgeber im Falle von Kindern ohne österreichische Staatsbürgerschaft nicht vorgesehen, insbesondere bedarf in diesem Fall die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht keiner Bewilligung durch die Schulbehörde. Vielmehr ist die (rechtzeitige) Anzeige diesfalls von der Schulbehörde, die damit ihren Aufgaben

§ 16Sch

PflG nachzukommen hat, formlos zur Kenntnis zu nehmen; durch die Anzeige wird kein Verfahren eingeleitet, welches in einer bescheidmäßigen Erledigung münden würde.Das SchPflG unterscheidet bei der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen – bereits seit der Stammfassung Bundesgesetzblatt Nr. 241 aus 1962,) im Wesentlichen unverändert – zwischen schulpflichtigen Kindern mit österreichischer Staatsbürgerschaft einerseits (Paragraph 13, Absatz eins, SchPflG) und schulpflichtigen Kindern, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, andererseits (Paragraph 13, Absatz 2, SchPflG). Während Kinder, die der ersten Gruppe zuzuordnen sind, die Schulpflicht nur dann erfüllen können, wenn der Besuch der im Ausland gelegenen Schule von der Schulbehörde bewilligt wird, ist eine derartige Bewilligung für Kinder, die der zweiten Gruppe zuzuordnen sind, ausdrücklich nicht vorgesehen. Für letztgenannte Gruppe sieht das SchPflG lediglich vor, dass der beabsichtigte Schulbesuch im Ausland vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen ist, wobei die Anzeige – als bloße Ordnungsvorschrift – lediglich der Überwachung der Erfüllung der Schulpflicht durch die Schulbehörden dient vergleiche ErläutRV 732 BlgNR 9. Gesetzgebungsperiode 13 sowie Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht, 14. Auflage, FN 6 zu Paragraph 13, SchPflG [S. 509]). Weitere Konsequenzen an eine etwaige Unterlassung einer (rechtzeitigen) Anzeige des Schulbesuchs im Ausland – wie etwa im Falle der Anzeige des häuslichen Unterrichts in Paragraph 11, Absatz 6, SchPflG – hat der Gesetzgeber im Falle von Kindern ohne österreichische Staatsbürgerschaft nicht vorgesehen, insbesondere bedarf in diesem Fall die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht keiner Bewilligung durch die Schulbehörde. Vielmehr ist die (rechtzeitige) Anzeige diesfalls von der Schulbehörde, die damit ihren Aufgaben

Paragraph 16, SchPflG nachzukommen hat, formlos zur Kenntnis zu nehmen; durch die Anzeige wird kein Verfahren eingeleitet, welches in einer bescheidmäßigen Erledigung münden würde. Demnach hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid ohne Rechtsgrundlage – basierend auf der (verspäteten) Anzeige – erlassen. Der Beschwerde ist daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben. Angesichts der erfolgten Sachentscheidung erübrigt sich ein Abspruch über die aufschiebende Wirkung. Eine Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. etwa VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).Eine Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt vergleiche etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,

  1. Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Artikel 6, EMRK und auch nicht von Artikel 47, GRC erfasst vergleiche etwa VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127). 3.
  2. Zu Spruchpunkt B) 3.2.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.2. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: So mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere zur Frage, ob und inwiefern die Schulbehörde berechtigt ist, bei einer verspäteten Anzeige des Schulbesuchs im Ausland

§ 13Abs. 2 Sch

PflG diesen zu untersagen, bzw. ob es sich dabei um eine bloße Ordnungsvorschrift handelt. 3.2.2. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: So mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere zur Frage, ob und inwiefern die Schulbehörde berechtigt ist, bei einer verspäteten Anzeige des Schulbesuchs im Ausland

Paragraph 13, Absatz 2, SchPflG diesen zu untersagen, bzw. ob es sich dabei um eine bloße Ordnungsvorschrift handelt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W227.2284268.1.00

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