GVG stattgegeben und der Bescheid vom 13.06.2022 wird aufgehoben.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und der Bescheid vom 13.06.2022 wird aufgehoben. B) Die Revision ist
4 B-VG zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 13.06.2022, Zl. XXXX , hat die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS)
Vm § 410 ASVG festgestellt, dass die monatliche Beitragsgrundlage des Ing. XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) in der Pensions- und Krankenversicherung im Zeitraum 01.01.2018 bis 31.05.2018 € 5.985,00 sowie im Zeitraum 01.06.2018 bis 31.12.2018 € 3.360,80 beträgt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Einkommenssteuerbescheid 2018 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 38.023,32, einen Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 7.524,80 und Progressionseinkünfte in Höhe von € 194.800,00 ausweise. Die ausgewiesenen Progressionseinkünfte würden aus einer Veräußerung der Geschäftsanteile an der XXXX KS bzw. XXXX s.r.o. stammen. Der Ansicht des Beschwerdeführers, dass die Progressionseinkünfte bei der Bildung der Beitragsgrundlage nicht zu berücksichtigen seien, weil es sich um eine reine Kapitalbeteiligung handle, könne nicht gefolgt werden, da für die Feststellung einer Pflichtversicherung eines Kommanditisten entscheidend sei, ob er maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der KG habe, wobei es ausreichend sei, wenn er einem Entscheidungsgremium angehört. Im gegenständlichen Fall sei der Beschwerdeführer sowohl Geschäftsführer als auch zu 50% Gesellschafter der Komplementär GmbH, sodass von einem maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der XXXX KS auszugehen sei. Die Progressionseinkünfte seien daher bei der Bildung der Beitragsgrundlage zu berücksichtigen.Mit Bescheid vom 13.06.2022, Zl. römisch 40 , hat die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS)
Paragraph 194, GSVG in Verbindung mit Paragraph 410, ASVG festgestellt, dass die monatliche Beitragsgrundlage des Ing. römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer) in der Pensions- und Krankenversicherung im Zeitraum 01.01.2018 bis 31.05.2018 € 5.985,00 sowie im Zeitraum 01.06.2018 bis 31.12.2018 € 3.360,80 beträgt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Einkommenssteuerbescheid 2018 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 38.023,32, einen Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 7.524,80 und Progressionseinkünfte in Höhe von € 194.800,00 ausweise. Die ausgewiesenen Progressionseinkünfte würden aus einer Veräußerung der Geschäftsanteile an der römisch 40 KS bzw. römisch 40 s.r.o. stammen. Der Ansicht des Beschwerdeführers, dass die Progressionseinkünfte bei der Bildung der Beitragsgrundlage nicht zu berücksichtigen seien, weil es sich um eine reine Kapitalbeteiligung handle, könne nicht gefolgt werden, da für die Feststellung einer Pflichtversicherung eines Kommanditisten entscheidend sei, ob er maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der KG habe, wobei es ausreichend sei, wenn er einem Entscheidungsgremium angehört. Im gegenständlichen Fall sei der Beschwerdeführer sowohl Geschäftsführer als auch zu 50% Gesellschafter der Komplementär GmbH, sodass von einem maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der römisch 40 KS auszugehen sei. Die Progressionseinkünfte seien daher bei der Bildung der Beitragsgrundlage zu berücksichtigen. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 14.07.2022 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde beantragt, die Progressionseinkünfte aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden. Der Beschwerdeführer habe nie maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der XXXX KS gehabt. Bei den Beteiligungen habe es sich um rein kapitalistische Beteiligungen gehandelt. Der Beschwerdeführer habe keinen Einfluss auf die Gesellschaften genommen. Er sei auch nicht im Rahmen der Gesellschaften in der Slowakei erwerbstätig oder in Österreich für die Gesellschaften erwerbstätig gewesen. Es werde in diesem Zusammenhang das Ausscheiden der Einkünfte aus den Beteiligungsveräußerungen aus der Bemessungsgrundlage beantragt.Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 14.07.2022 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde beantragt, die Progressionseinkünfte aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden. Der Beschwerdeführer habe nie maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der römisch 40 KS gehabt. Bei den Beteiligungen habe es sich um rein kapitalistische Beteiligungen gehandelt. Der Beschwerdeführer habe keinen Einfluss auf die Gesellschaften genommen. Er sei auch nicht im Rahmen der Gesellschaften in der Slowakei erwerbstätig oder in Österreich für die Gesellschaften erwerbstätig gewesen. Es werde in diesem Zusammenhang das Ausscheiden der Einkünfte aus den Beteiligungsveräußerungen aus der Bemessungsgrundlage beantragt. Die Beschwerdesache wurde
GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 29.07.2022 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.Die Beschwerdesache wurde
Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 29.07.2022 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 23.06.2023 der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers das Beschwerdevorlageschreiben der belangten Behörde übermittelt. Am 12.07.2023 übermittelte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine mit 11.07.2023 datierte Stellungnahme und Urkundenvorlage an das Bundesverwaltungsgericht. Am 28.09.2023 langte eine Eingabe der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein, mit welcher Übersetzungen von Teilen der vom Beschwerdeführer am 12.07.2023 vorgelegten Eingaben übermittelt wurden. Am 04.10.2023 langte eine mit 02.10.2023 datierte Stellungnahme der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 11.10.2023 der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die Eingabe der SVS vom 28.09.2023 sowie die Stellungnahme der SVS vom 02.10.2023 übermittelt. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 21.12.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
der jeweiligen Statuten der beiden Firmen Gesellschafterversammlungen einzuberufen. Diese Einladungen wurde allesamt schriftlich abgelehnt.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG.
2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Nach § 194 Z 5 GSVG sind die Abs. 2 und 3 des § 414 ASVG, welche die Entscheidung eines Senates auf Antrag einer Partei in Angelegenheiten des § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG vorsehen, in Verfahren zur Durchführung des GSVG jedoch nicht anzuwenden. Da die Entscheidung durch einen Senat auch sonst nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorGemäß Paragraph 194, GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Nach Paragraph 194, Ziffer 5, GSVG sind die Absatz 2 und 3 des Paragraph 414, ASVG, welche die Entscheidung eines Senates auf Antrag einer Partei in Angelegenheiten des Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG vorsehen, in Verfahren zur Durchführung des GSVG jedoch nicht anzuwenden. Da die Entscheidung durch einen Senat auch sonst nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
1 GSVG sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte
1, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme
1 Z 5, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Paragraph 25, Absatz eins, GSVG sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte
Paragraph 2, Absatz eins,, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5,, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde ausgehend von der festgestellten Pflichtversicherung des Beschwerdeführers in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 GSVG unter Zugrundelegung der im Einkommensteuerbescheid 2018 ausgewiesenen Einkünfte aus selbständiger Arbeit, abzüglich der Verluste aus Gewerbebetrieb unter Anwendung der Bestimmung des § 25 GSVG die monatliche Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung im Jahr 2018 berechnet. Die im Einkommenssteuerbescheid ausgewiesenen Progressionseinkünfte in Höhe von € 194.800 wurden bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage berücksichtigt.Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde ausgehend von der festgestellten Pflichtversicherung des Beschwerdeführers in der Kranken- und Pensionsversicherung nach , Paragraph 2, GSVG unter Zugrundelegung der im Einkommensteuerbescheid 2018 ausgewiesenen Einkünfte aus selbständiger Arbeit, abzüglich der Verluste aus Gewerbebetrieb unter Anwendung der Bestimmung des Paragraph 25, GSVG die monatliche Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung im Jahr 2018 berechnet. Die im Einkommenssteuerbescheid ausgewiesenen Progressionseinkünfte in Höhe von € 194.800 wurden bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage berücksichtigt. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die aus der XXXX s.r.o. sowie der XXXX KS stammenden Progressionseinkünfte bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage nicht zu berücksichtigen seien, da er nie maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung gehabt habe und es sich daher um eine reine Kapitalbeteiligung handle. Dazu ist wie folgt auszuführen:Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die aus der römisch 40 s.r.o. sowie der römisch 40 KS stammenden Progressionseinkünfte bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage nicht zu berücksichtigen seien, da er nie maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung gehabt habe und es sich daher um eine reine Kapitalbeteiligung handle. Dazu ist wie folgt auszuführen:
1 ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.
Paragraph 539 a, Absatz eins, ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Den Feststellungen folgend intendierte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall zwar eine Begründung der Miteigentümerschaft an der Firma. Insofern ist bis hierher der Ansicht der belangten Behörde zu folgen. Aufgrund des Verlaufes und der Handlungen sowie Entscheidungen der beiden anderen Geschäftsführer über den Kopf des Beschwerdeführers hinweg hat es sich tatsächlich jedoch um eine reine Kapitalbeteiligung gehandelt. Die wahren wirtschaftlichen Gegebenheiten waren für den BF selbst nicht von vornherein erkennbar, diese sind jedoch Anfang 2017 rund um die Mietzahlung und den folgenden Geschehnissen zu Tage getreten. Somit sind für die Beurteilung des gegenständlichen Sachverhalts auch nicht die Gesellschaftsverträge vom 27.01.2016 und vom 01.04.2016, sondern das faktisch Gelebte ausschlaggebend. Es ist in diesem Zusammenhang auf Rechtssatznummer 8 der Entscheidung des VwGH vom 12.09.2018, Ra 2015/08/0032, zu verweisen, wo wie folgt ausgeführt wird: „Im vorliegenden Fall war eine Teilnahme der Kommanditistin an gewöhnlichen Betriebsgeschäften der KEG gesellschaftsvertraglich vorgesehen und ist diese Teilnahme über die gesetzlich zustehenden Mitwirkungsrechte hinausgegangen. Allerdings ist daraus nicht zwangsläufig auf das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG zu schließen, wenn - wie hier - der Kommanditist auf Grund der Stimmenmehrheit des Komplementärs und des vorgesehenen Mehrheitsprinzips faktisch keinen Einfluss auf die Geschäftsführung nehmen konnte.“ Es ist dem erkennenden Richter bewusst, dass dieser Entscheidung kein gleichgelagerter Sachverhalt wie der Gegenständliche zugrunde lag, es ergibt sich aus diesem Rechtssatz jedoch sehr wohl, dass die fehlende faktische Einflussnahme auf die Gesellschaft bei der Beurteilung des Sachverhalts von Relevanz ist.Es ist in diesem Zusammenhang auf Rechtssatznummer 8 der Entscheidung des VwGH vom 12.09.2018, Ra 2015/08/0032, zu verweisen, wo wie folgt ausgeführt wird: „Im vorliegenden Fall war eine Teilnahme der Kommanditistin an gewöhnlichen Betriebsgeschäften der KEG gesellschaftsvertraglich vorgesehen und ist diese Teilnahme über die gesetzlich zustehenden Mitwirkungsrechte hinausgegangen. Allerdings ist daraus nicht zwangsläufig auf das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG zu schließen, wenn - wie hier - der Kommanditist auf Grund der Stimmenmehrheit des Komplementärs und des vorgesehenen Mehrheitsprinzips faktisch keinen Einfluss auf die Geschäftsführung nehmen konnte.“ Es ist dem erkennenden Richter bewusst, dass dieser Entscheidung kein gleichgelagerter Sachverhalt wie der Gegenständliche zugrunde lag, es ergibt sich aus diesem Rechtssatz jedoch sehr wohl, dass die fehlende faktische Einflussnahme auf die Gesellschaft bei der Beurteilung des Sachverhalts von Relevanz ist. Soweit die belangte Behörde auf die Entscheidung W156 2233723-1 verweist, ist dazu zu bemerken: dort kam das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer eine Einflussmöglichkeit auf die Geschäftsführung zukam. Der dortige Sachverhalt steht daher im Gegensatz zu den fallgegenständlichen Feststellungen aufgrund derer sich ergibt, dass die Einflussmöglichkeit bzw. eine aktive Betätigung faktisch nicht gegeben war. Da es sich gegenständlich sohin um eine reine Kapitalbeteiligung gehandelt hat, hat die belangte Behörde zu Unrecht die Progressionseinkünfte, welche aus einer Veräußerung der Anteile des Beschwerdeführers an der XXXX KS bzw. XXXX s.r.o. stammen, bei der Berechnung der Beitragsgrundlage berücksichtigt.Da es sich gegenständlich sohin um eine reine Kapitalbeteiligung gehandelt hat, hat die belangte Behörde zu Unrecht die Progressionseinkünfte, welche aus einer Veräußerung der Anteile des Beschwerdeführers an der römisch 40 KS bzw. römisch 40 s.r.o. stammen, bei der Berechnung der Beitragsgrundlage berücksichtigt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gegenständlich ist die Revision zulässig, da die sinngemäße Anwendung der Entscheidung des VwGH vom 12.09.2018, Ra 2015/08/0032, eine Abweichung von der Judikatur des VwGH (beispielhaft VwGH vom 11.09.208, 2006/08/0041) darstellen könnte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W228.2257180.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.