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{'item': 'W228 2257180-2'}

Obsah (14)§ 28Art. 133§ 194§ 15§ 6§ 414§ 59§ 17Art. 130§ 25§ 2§ 4§ 539a§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.01.2024 GeschäftszahlW228 2257180-2 Spruch, W228 2257180-2/21E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 28Abs. 2 Vw

GVG stattgegeben und der Bescheid vom 13.06.2022 wird aufgehoben.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und der Bescheid vom 13.06.2022 wird aufgehoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 13.06.2022, Zl. XXXX , hat die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS)

§ 194GSVG i

Vm § 410 ASVG festgestellt, dass die monatliche Beitragsgrundlage des Ing. XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) in der Pensions- und Krankenversicherung im Zeitraum 01.01.2018 bis 31.05.2018 € 5.985,00 sowie im Zeitraum 01.06.2018 bis 31.12.2018 € 3.360,80 beträgt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Einkommenssteuerbescheid 2018 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 38.023,32, einen Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 7.524,80 und Progressionseinkünfte in Höhe von € 194.800,00 ausweise. Die ausgewiesenen Progressionseinkünfte würden aus einer Veräußerung der Geschäftsanteile an der XXXX KS bzw. XXXX s.r.o. stammen. Der Ansicht des Beschwerdeführers, dass die Progressionseinkünfte bei der Bildung der Beitragsgrundlage nicht zu berücksichtigen seien, weil es sich um eine reine Kapitalbeteiligung handle, könne nicht gefolgt werden, da für die Feststellung einer Pflichtversicherung eines Kommanditisten entscheidend sei, ob er maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der KG habe, wobei es ausreichend sei, wenn er einem Entscheidungsgremium angehört. Im gegenständlichen Fall sei der Beschwerdeführer sowohl Geschäftsführer als auch zu 50% Gesellschafter der Komplementär GmbH, sodass von einem maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der XXXX KS auszugehen sei. Die Progressionseinkünfte seien daher bei der Bildung der Beitragsgrundlage zu berücksichtigen.Mit Bescheid vom 13.06.2022, Zl. römisch 40 , hat die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS)

Paragraph 194, GSVG in Verbindung mit Paragraph 410, ASVG festgestellt, dass die monatliche Beitragsgrundlage des Ing. römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer) in der Pensions- und Krankenversicherung im Zeitraum 01.01.2018 bis 31.05.2018 € 5.985,00 sowie im Zeitraum 01.06.2018 bis 31.12.2018 € 3.360,80 beträgt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Einkommenssteuerbescheid 2018 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 38.023,32, einen Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 7.524,80 und Progressionseinkünfte in Höhe von € 194.800,00 ausweise. Die ausgewiesenen Progressionseinkünfte würden aus einer Veräußerung der Geschäftsanteile an der römisch 40 KS bzw. römisch 40 s.r.o. stammen. Der Ansicht des Beschwerdeführers, dass die Progressionseinkünfte bei der Bildung der Beitragsgrundlage nicht zu berücksichtigen seien, weil es sich um eine reine Kapitalbeteiligung handle, könne nicht gefolgt werden, da für die Feststellung einer Pflichtversicherung eines Kommanditisten entscheidend sei, ob er maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der KG habe, wobei es ausreichend sei, wenn er einem Entscheidungsgremium angehört. Im gegenständlichen Fall sei der Beschwerdeführer sowohl Geschäftsführer als auch zu 50% Gesellschafter der Komplementär GmbH, sodass von einem maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der römisch 40 KS auszugehen sei. Die Progressionseinkünfte seien daher bei der Bildung der Beitragsgrundlage zu berücksichtigen. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 14.07.2022 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde beantragt, die Progressionseinkünfte aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden. Der Beschwerdeführer habe nie maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der XXXX KS gehabt. Bei den Beteiligungen habe es sich um rein kapitalistische Beteiligungen gehandelt. Der Beschwerdeführer habe keinen Einfluss auf die Gesellschaften genommen. Er sei auch nicht im Rahmen der Gesellschaften in der Slowakei erwerbstätig oder in Österreich für die Gesellschaften erwerbstätig gewesen. Es werde in diesem Zusammenhang das Ausscheiden der Einkünfte aus den Beteiligungsveräußerungen aus der Bemessungsgrundlage beantragt.Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 14.07.2022 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde beantragt, die Progressionseinkünfte aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden. Der Beschwerdeführer habe nie maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der römisch 40 KS gehabt. Bei den Beteiligungen habe es sich um rein kapitalistische Beteiligungen gehandelt. Der Beschwerdeführer habe keinen Einfluss auf die Gesellschaften genommen. Er sei auch nicht im Rahmen der Gesellschaften in der Slowakei erwerbstätig oder in Österreich für die Gesellschaften erwerbstätig gewesen. Es werde in diesem Zusammenhang das Ausscheiden der Einkünfte aus den Beteiligungsveräußerungen aus der Bemessungsgrundlage beantragt. Die Beschwerdesache wurde

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 29.07.2022 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.Die Beschwerdesache wurde

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 29.07.2022 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 23.06.2023 der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers das Beschwerdevorlageschreiben der belangten Behörde übermittelt. Am 12.07.2023 übermittelte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine mit 11.07.2023 datierte Stellungnahme und Urkundenvorlage an das Bundesverwaltungsgericht. Am 28.09.2023 langte eine Eingabe der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein, mit welcher Übersetzungen von Teilen der vom Beschwerdeführer am 12.07.2023 vorgelegten Eingaben übermittelt wurden. Am 04.10.2023 langte eine mit 02.10.2023 datierte Stellungnahme der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 11.10.2023 der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die Eingabe der SVS vom 28.09.2023 sowie die Stellungnahme der SVS vom 02.10.2023 übermittelt. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 21.12.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Geschäftsführer und zu 100% Gesellschafter der XXXX und unterliegt als solcher der Pflichtversicherung nach § 2 GSVG.Der Beschwerdeführer ist Geschäftsführer und zu 100% Gesellschafter der römisch 40 und unterliegt als solcher der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, GSVG. Der Einkommenssteuerbescheid 2018 des Beschwerdeführers weist Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 38.023,32, einen Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 7.524,80 sowie Progressionseinkünfte in Höhe von € 194.800,00 aus.Der Einkommenssteuerbescheid 2018 des Beschwerdeführers weist Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 38.023,32, einen Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von, € 7.524,80 sowie Progressionseinkünfte in Höhe von € 194.800,00 aus. Die im Einkommenssteuerbescheid ausgewiesenen Progressionseinkünfte stammen aus einer Veräußerung der Anteile des Beschwerdeführers an der XXXX KS bzw. XXXX s.r.o.Die im Einkommenssteuerbescheid ausgewiesenen Progressionseinkünfte stammen aus einer Veräußerung der Anteile des Beschwerdeführers an der römisch 40 KS bzw. römisch 40 s.r.o. Bei der XXXX s.r.o. handelt es sich um eine im Jahr 2016 gegründete GmbH mit Sitz in der Slowakei. Gesellschafter der Firma sind neben dem Beschwerdeführer die XXXX s.r.o., XXXX und Mag. XXXX . Der Gesellschaftsanteil des Beschwerdeführers beträgt 50%. Der Beschwerdeführer ist auch Geschäftsführer der Gesellschaft. Weitere Geschäftsführer sind XXXX und Mag. XXXX . Unternehmensgegenstand ist der Warenankauf mit dem Zwecke des Verkaufes im Einzel- bzw. Großhandel, Vermittlungstätigkeiten, Werbung und Administrativdienstleistungen. Bei der römisch 40 s.r.o. handelt es sich um eine im Jahr 2016 gegründete GmbH mit Sitz in der Slowakei. Gesellschafter der Firma sind neben dem Beschwerdeführer die römisch 40 s.r.o., römisch 40 und Mag. römisch 40 . Der Gesellschaftsanteil des Beschwerdeführers beträgt 50%. Der Beschwerdeführer ist auch Geschäftsführer der Gesellschaft. Weitere Geschäftsführer sind römisch 40 und Mag. römisch 40 . Unternehmensgegenstand ist der Warenankauf mit dem Zwecke des Verkaufes im Einzel- bzw. Großhandel, Vermittlungstätigkeiten, Werbung und Administrativdienstleistungen. Aus Artikel IX des Gesellschaftsvertrags vom 27.01.2016 ergibt sich unter Punkt 9.6., dass Stimmrechte nach dem Verhältnis der Einlage des Gesellschafters zum Stammkapital der Gesellschaft bestimmt werden. Der Beschluss der Gesellschafterversammlung ist in Artikel VIII näher bezeichneten Angelegenheiten gefasst, falls 100% Stimmen der an der Gesellschafterversammlung anwesenden Gesellschafter für seine Annahme gestimmt haben; der Beschluss der Gesellschafterversammlung ist in anderen Angelegenheiten gefasst, falls 75% Stimmen der an der Gesellschafterversammlung anwesenden Gesellschafter für seine Annahme gestimmt haben.Aus Artikel römisch neun des Gesellschaftsvertrags vom 27.01.2016 ergibt sich unter Punkt 9.6., dass Stimmrechte nach dem Verhältnis der Einlage des Gesellschafters zum Stammkapital der Gesellschaft bestimmt werden. Der Beschluss der Gesellschafterversammlung ist in Artikel römisch acht näher bezeichneten Angelegenheiten gefasst, falls 100% Stimmen der an der Gesellschafterversammlung anwesenden Gesellschafter für seine Annahme gestimmt haben; der Beschluss der Gesellschafterversammlung ist in anderen Angelegenheiten gefasst, falls 75% Stimmen der an der Gesellschafterversammlung anwesenden Gesellschafter für seine Annahme gestimmt haben. Die Gesellschafterversammlung ist nach Punkt 9.
  2. beschlussfähig, wenn die Gesellschafter, die mindestens 75% Stammkapitals auf sich vereinigen, anwesend sind. Die Stellung und Befugnisse der Gesellschafter sind in Artikel XI geregelt.Die Stellung und Befugnisse der Gesellschafter sind in Artikel römisch elf geregelt. Bei der XXXX KS handelt es sich um eine ebenfalls im Jahr 2016 gegründete Kommanditgesellschaft mit Sitz in der Slowakei. Komplementär der Gesellschaft ist die XXXX s.r.o.. Kommanditisten sind neben dem Beschwerdeführer die XXXX s.r.o., XXXX und Mag. XXXX . Die Einlage des Beschwerdeführers an der XXXX KS beträgt 50%. Unternehmensgegenstand ist der Warenankauf mit dem Zwecke des Verkaufes im Einzel- bzw. Großhandel, Vermittlungstätigkeiten, Werbung und Administrativdienstleistungen.Bei der römisch 40 KS handelt es sich um eine ebenfalls im Jahr 2016 gegründete Kommanditgesellschaft mit Sitz in der Slowakei. Komplementär der Gesellschaft ist die römisch 40 s.r.o.. Kommanditisten sind neben dem Beschwerdeführer die römisch 40 s.r.o., römisch 40 und Mag. römisch 40 . Die Einlage des Beschwerdeführers an der römisch 40 KS beträgt 50%. Unternehmensgegenstand ist der Warenankauf mit dem Zwecke des Verkaufes im Einzel- bzw. Großhandel, Vermittlungstätigkeiten, Werbung und Administrativdienstleistungen. Zur Geschäftsführung der XXXX KS ist laut Punkt 8.
  3. des Gesellschaftsvertrags vom 01.04.2016 ausschließlich der Komplementär befugt. Die Gesellschafterversammlung der Gesellschafter hat laut Auflistung in Punkt 9.
  4. des Gesellschaftsvertrags die Kompetenz, Entscheidungen zu treffen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen. In Punkt 10.
  5. des Gesellschaftsvertrages wird bestimmt, dass die Gesellschafterversammlung beschlussfähig ist, wenn die Gesellschafter, die mindestens 75% Stammkapitals auf sich vereinigen, anwesend sind. Laut Punkt 10.
  6. des Gesellschaftsvertrages hat bei der Abstimmung auf der Gesellschafterversammlung der Beschwerdeführer 45% der Stimmen. Punkt 10.
  7. des Gesellschaftsvertrages sieht vor, dass der Beschluss der Gesellschafterversammlung gefasst ist, falls mindestens 75% der Stimmen aller Gesellschafter für seine Annahme gestimmt haben. Die Änderung des Gesellschaftervertrags bedarf der Zustimmung aller Gesellschafter, doch eine Übergabe des Geschäftsanteils eines Kommanditisten an eine andere Person (und damit verbunden faktische Änderung des Gesellschaftervertrages) bedarf keiner Bewilligung anderer Gesellschafter. Zur Geschäftsführung der römisch 40 KS ist laut Punkt 8.
  8. des Gesellschaftsvertrags vom 01.04.2016 ausschließlich der Komplementär befugt. Die Gesellschafterversammlung der Gesellschafter hat laut Auflistung in Punkt 9.
  9. des Gesellschaftsvertrags die Kompetenz, Entscheidungen zu treffen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen. In Punkt 10.
  10. des Gesellschaftsvertrages wird bestimmt, dass die Gesellschafterversammlung beschlussfähig ist, wenn die Gesellschafter, die mindestens 75% Stammkapitals auf sich vereinigen, anwesend sind. Laut Punkt 10.
  11. des Gesellschaftsvertrages hat bei der Abstimmung auf der Gesellschafterversammlung der Beschwerdeführer 45% der Stimmen. Punkt 10.
  12. des Gesellschaftsvertrages sieht vor, dass der Beschluss der Gesellschafterversammlung gefasst ist, falls mindestens 75% der Stimmen aller Gesellschafter für seine Annahme gestimmt haben. Die Änderung des Gesellschaftervertrags bedarf der Zustimmung aller Gesellschafter, doch eine Übergabe des Geschäftsanteils eines Kommanditisten an eine andere Person (und damit verbunden faktische Änderung des Gesellschaftervertrages) bedarf keiner Bewilligung anderer Gesellschafter. Die Gründung der XXXX KS erfolgte zum Zweck, die Eigentumsanteile der XXXX samt der chinesischen Produktionsfirma in die XXXX KS einzubringen. Ende des Jahres 2016 wurde der Übergang der XXXX in die XXXX KS umgesetzt.Die Gründung der römisch 40 KS erfolgte zum Zweck, die Eigentumsanteile der römisch 40 samt der chinesischen Produktionsfirma in die römisch 40 KS einzubringen. Ende des Jahres 2016 wurde der Übergang der römisch 40 in die römisch 40 KS umgesetzt. Es wurde vereinbart, die Ware weiterhin gegen Geld zu lagern. Das Lagerobjekt befand sich im Eigentum des Beschwerdeführers. Als der Beschwerdeführer die vereinbarte Miete vom Konto der XXXX KS und der XXXX s.r.o. überweisen wollte, hat er bemerkt, dass das Konto von den beiden anderen Geschäftsführern leergeräumt war und das Geld auf ein anderes slowakisches Konto überwiesen wurde, auf welches der Beschwerdeführer weder Zugriff noch Einsicht hatte.Es wurde vereinbart, die Ware weiterhin gegen Geld zu lagern. Das Lagerobjekt befand sich im Eigentum des Beschwerdeführers. Als der Beschwerdeführer die vereinbarte Miete vom Konto der römisch 40 KS und der römisch 40 s.r.o. überweisen wollte, hat er bemerkt, dass das Konto von den beiden anderen Geschäftsführern leergeräumt war und das Geld auf ein anderes slowakisches Konto überwiesen wurde, auf welches der Beschwerdeführer weder Zugriff noch Einsicht hatte. Anfang 2017 wurde für eine Lieferung von Lithiumbatterien die Zahlung einer Einfuhrumsatzsteuer fällig. Der Beschwerdeführer hat die Steuer schließlich selbst bezahlt, da die beiden anderen Geschäftsführer für ihn nicht erreichbar waren. In weiterer Folge wurde von den beiden anderen Geschäftsführern versucht, die Ware an eine dem Beschwerdeführer unbekannte Adresse umzuleiten, was der Beschwerdeführer aufgrund einer Nachfrage des Spediteurs verhindern konnte. Die Kommunikation zwischen dem Beschwerdeführer und den beiden anderen Geschäftsführern ist in der Folge komplett abgebrochen. Der Beschwerdeführer hat schließlich eine Generalversammlung für 23.08.2017 einberufen, an welcher der Beschwerdeführer im Beisein eines Rechtsanwalts, Mag. XXXX im eigenen Namen sowie als mit Vollmacht ausgewiesener Vertreter der XXXX KS und der XXXX s.r.o sowie Rechtsanwalt Dr. XXXX als mit Vollmacht ausgewiesener Vertreter des Herrn XXXX sowie der XXXX s.r.o. teilnahmen.Der Beschwerdeführer hat schließlich eine Generalversammlung für 23.08.2017 einberufen, an welcher der Beschwerdeführer im Beisein eines Rechtsanwalts, Mag. römisch 40 im eigenen Namen sowie als mit Vollmacht ausgewiesener Vertreter der römisch 40 KS und der römisch 40 s.r.o sowie Rechtsanwalt Dr. römisch 40 als mit Vollmacht ausgewiesener Vertreter des Herrn römisch 40 sowie der römisch 40 s.r.o. teilnahmen. In dieser Generalversammlung versuchte der Beschwerdeführer mithilfe seines Anwalts in einer Vielzahl an Besprechungspunkten jene Punkte, die für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung notwendig sind, durchzusetzen. Sämtliche dieser Besprechungspunkte, die eine Mitwirkung des Beschwerdeführers ermöglicht hätten, wurden von den anderen beiden Geschäftsführern abgelehnt. Zudem wurde darauf verwiesen, dass diese Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen worden sei. Der Beschwerdeführer hat in weiterer Folge versucht,

der jeweiligen Statuten der beiden Firmen Gesellschafterversammlungen einzuberufen. Diese Einladungen wurde allesamt schriftlich abgelehnt.

  1. Beweiswürdigung: Es ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer Geschäftsführer und zu 100% Gesellschafter der XXXX ist und als solcher der Pflichtversicherung nach § 2 GSVG unterliegt.Es ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer Geschäftsführer und zu 100% Gesellschafter der römisch 40 ist und als solcher der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, GSVG unterliegt. Die im Einkommenssteuerbescheid 2018 ausgewiesenen Einkünfte ergeben sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zur XXXX s.r.o. sowie zur XXXX KS ergeben sich aus dem „Gesellschaftsvertrag über Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ vom 27.01.2016 sowie aus dem „Gesellschaftsvertrag über Gründung einer Kommanditgesellschaft“ vom 01.04.2016.Die Feststellungen zur römisch 40 s.r.o. sowie zur römisch 40 KS ergeben sich aus dem „Gesellschaftsvertrag über Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ vom 27.01.2016 sowie aus dem „Gesellschaftsvertrag über Gründung einer Kommanditgesellschaft“ vom 01.04.
  2. Die Feststellungen zum weiteren Verlauf der Geschehnisse ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Ausführungen des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer stellte den Verlauf der Ereignisse konkret und detailreich dar und schilderte die Vorkommnisse stringent und widerspruchsfrei. Der Beschwerdeführer machte in der Verhandlung einen persönlich glaubwürdigen Eindruck und ist kein Grund hervorgekommen, die vom Beschwerdeführer getätigten Ausführungen in Zweifel zu ziehen. Die Feststellungen zur Generalversammlung ergeben sich aus dem Protokoll der Generalversammlung vom 23.08.2017, welches der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt hat, in Zusammenschau mit den Angaben des Beschwerdeführers.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts: § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 194

GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG.

§ 414Abs.

2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Nach § 194 Z 5 GSVG sind die Abs. 2 und 3 des § 414 ASVG, welche die Entscheidung eines Senates auf Antrag einer Partei in Angelegenheiten des § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG vorsehen, in Verfahren zur Durchführung des GSVG jedoch nicht anzuwenden. Da die Entscheidung durch einen Senat auch sonst nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorGemäß Paragraph 194, GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Nach Paragraph 194, Ziffer 5, GSVG sind die Absatz 2 und 3 des Paragraph 414, ASVG, welche die Entscheidung eines Senates auf Antrag einer Partei in Angelegenheiten des Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG vorsehen, in Verfahren zur Durchführung des GSVG jedoch nicht anzuwenden. Da die Entscheidung durch einen Senat auch sonst nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Stattgabe der Beschwerde:

§ 25Abs.

1 GSVG sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte

§ 2Abs.

1, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme

§ 4Abs.

1 Z 5, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

Paragraph 25, Absatz eins, GSVG sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte

Paragraph 2, Absatz eins,, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5,, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde ausgehend von der festgestellten Pflichtversicherung des Beschwerdeführers in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 GSVG unter Zugrundelegung der im Einkommensteuerbescheid 2018 ausgewiesenen Einkünfte aus selbständiger Arbeit, abzüglich der Verluste aus Gewerbebetrieb unter Anwendung der Bestimmung des § 25 GSVG die monatliche Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung im Jahr 2018 berechnet. Die im Einkommenssteuerbescheid ausgewiesenen Progressionseinkünfte in Höhe von € 194.800 wurden bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage berücksichtigt.Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde ausgehend von der festgestellten Pflichtversicherung des Beschwerdeführers in der Kranken- und Pensionsversicherung nach , Paragraph 2, GSVG unter Zugrundelegung der im Einkommensteuerbescheid 2018 ausgewiesenen Einkünfte aus selbständiger Arbeit, abzüglich der Verluste aus Gewerbebetrieb unter Anwendung der Bestimmung des Paragraph 25, GSVG die monatliche Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung im Jahr 2018 berechnet. Die im Einkommenssteuerbescheid ausgewiesenen Progressionseinkünfte in Höhe von € 194.800 wurden bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage berücksichtigt. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die aus der XXXX s.r.o. sowie der XXXX KS stammenden Progressionseinkünfte bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage nicht zu berücksichtigen seien, da er nie maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung gehabt habe und es sich daher um eine reine Kapitalbeteiligung handle. Dazu ist wie folgt auszuführen:Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die aus der römisch 40 s.r.o. sowie der römisch 40 KS stammenden Progressionseinkünfte bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage nicht zu berücksichtigen seien, da er nie maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung gehabt habe und es sich daher um eine reine Kapitalbeteiligung handle. Dazu ist wie folgt auszuführen:

§ 539aAbs.

1 ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.

Paragraph 539 a, Absatz eins, ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Den Feststellungen folgend intendierte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall zwar eine Begründung der Miteigentümerschaft an der Firma. Insofern ist bis hierher der Ansicht der belangten Behörde zu folgen. Aufgrund des Verlaufes und der Handlungen sowie Entscheidungen der beiden anderen Geschäftsführer über den Kopf des Beschwerdeführers hinweg hat es sich tatsächlich jedoch um eine reine Kapitalbeteiligung gehandelt. Die wahren wirtschaftlichen Gegebenheiten waren für den BF selbst nicht von vornherein erkennbar, diese sind jedoch Anfang 2017 rund um die Mietzahlung und den folgenden Geschehnissen zu Tage getreten. Somit sind für die Beurteilung des gegenständlichen Sachverhalts auch nicht die Gesellschaftsverträge vom 27.01.2016 und vom 01.04.2016, sondern das faktisch Gelebte ausschlaggebend. Es ist in diesem Zusammenhang auf Rechtssatznummer 8 der Entscheidung des VwGH vom 12.09.2018, Ra 2015/08/0032, zu verweisen, wo wie folgt ausgeführt wird: „Im vorliegenden Fall war eine Teilnahme der Kommanditistin an gewöhnlichen Betriebsgeschäften der KEG gesellschaftsvertraglich vorgesehen und ist diese Teilnahme über die gesetzlich zustehenden Mitwirkungsrechte hinausgegangen. Allerdings ist daraus nicht zwangsläufig auf das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG zu schließen, wenn - wie hier - der Kommanditist auf Grund der Stimmenmehrheit des Komplementärs und des vorgesehenen Mehrheitsprinzips faktisch keinen Einfluss auf die Geschäftsführung nehmen konnte.“ Es ist dem erkennenden Richter bewusst, dass dieser Entscheidung kein gleichgelagerter Sachverhalt wie der Gegenständliche zugrunde lag, es ergibt sich aus diesem Rechtssatz jedoch sehr wohl, dass die fehlende faktische Einflussnahme auf die Gesellschaft bei der Beurteilung des Sachverhalts von Relevanz ist.Es ist in diesem Zusammenhang auf Rechtssatznummer 8 der Entscheidung des VwGH vom 12.09.2018, Ra 2015/08/0032, zu verweisen, wo wie folgt ausgeführt wird: „Im vorliegenden Fall war eine Teilnahme der Kommanditistin an gewöhnlichen Betriebsgeschäften der KEG gesellschaftsvertraglich vorgesehen und ist diese Teilnahme über die gesetzlich zustehenden Mitwirkungsrechte hinausgegangen. Allerdings ist daraus nicht zwangsläufig auf das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG zu schließen, wenn - wie hier - der Kommanditist auf Grund der Stimmenmehrheit des Komplementärs und des vorgesehenen Mehrheitsprinzips faktisch keinen Einfluss auf die Geschäftsführung nehmen konnte.“ Es ist dem erkennenden Richter bewusst, dass dieser Entscheidung kein gleichgelagerter Sachverhalt wie der Gegenständliche zugrunde lag, es ergibt sich aus diesem Rechtssatz jedoch sehr wohl, dass die fehlende faktische Einflussnahme auf die Gesellschaft bei der Beurteilung des Sachverhalts von Relevanz ist. Soweit die belangte Behörde auf die Entscheidung W156 2233723-1 verweist, ist dazu zu bemerken: dort kam das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer eine Einflussmöglichkeit auf die Geschäftsführung zukam. Der dortige Sachverhalt steht daher im Gegensatz zu den fallgegenständlichen Feststellungen aufgrund derer sich ergibt, dass die Einflussmöglichkeit bzw. eine aktive Betätigung faktisch nicht gegeben war. Da es sich gegenständlich sohin um eine reine Kapitalbeteiligung gehandelt hat, hat die belangte Behörde zu Unrecht die Progressionseinkünfte, welche aus einer Veräußerung der Anteile des Beschwerdeführers an der XXXX KS bzw. XXXX s.r.o. stammen, bei der Berechnung der Beitragsgrundlage berücksichtigt.Da es sich gegenständlich sohin um eine reine Kapitalbeteiligung gehandelt hat, hat die belangte Behörde zu Unrecht die Progressionseinkünfte, welche aus einer Veräußerung der Anteile des Beschwerdeführers an der römisch 40 KS bzw. römisch 40 s.r.o. stammen, bei der Berechnung der Beitragsgrundlage berücksichtigt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gegenständlich ist die Revision zulässig, da die sinngemäße Anwendung der Entscheidung des VwGH vom 12.09.2018, Ra 2015/08/0032, eine Abweichung von der Judikatur des VwGH (beispielhaft VwGH vom 11.09.208, 2006/08/0041) darstellen könnte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W228.2257180.2.00

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