Obsah (21)
§ 5§ 21Art. 133§ 29Art. 20§ 61Art. 130§ 6§ 59§ 17§§ 4§ 10§ 52§ 66§ 67§§ 4a§ 68§ 28Art. 18Artikel 46Art. 3RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.01.2024 GeschäftszahlW235 2271178-1 Spruch, W235 2271178-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
§ 5Asyl
G als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird
Paragraph 5, AsylG als unbegründet abgewiesen.
§ 21Abs.
5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit. Er reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 27.01.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am XXXX .01.2023 in Kroatien einen Asylantrag stellte.Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 .01.2023 in Kroatien einen Asylantrag stellte. 1.
- Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, dass er an keinen Krankheiten leide. Sein Onkel namens XXXX lebe in Österreich und würde ihn bei sich aufnehmen. Der Beschwerdeführer habe seinen Herkunftsstaat am XXXX 01.2023 legal mit seinem eigenen Reisepass verlassen und sei über die Türkei und Bosnien nach Kroatien gelangt, wo er sich ca. vier oder fünf Tage aufgehalten habe. Zu seinem dortigen Aufenthalt könne er nicht viel angeben, da er meistens für sich allein gewesen sei. In Kroatien habe er nicht um Asyl angesucht bzw. sei ihm nicht klar gewesen, dass er in Kroatien einen Asylantrag gestellt habe. Der Beschwerdeführer habe dazu auch keine Befragung gehabt. Zum Stadium seines Asylverfahrens in Kroatien könne er nichts sagen und auch nichts über seinen dortigen Aufenthalt. Der Beschwerdeführer wolle nicht zurück nach Kroatien, sondern hier bei seinem Onkel bleiben. 1.
- Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, dass er an keinen Krankheiten leide. Sein Onkel namens römisch 40 lebe in Österreich und würde ihn bei sich aufnehmen. Der Beschwerdeführer habe seinen Herkunftsstaat am römisch 40 01.2023 legal mit seinem eigenen Reisepass verlassen und sei über die Türkei und Bosnien nach Kroatien gelangt, wo er sich ca. vier oder fünf Tage aufgehalten habe. Zu seinem dortigen Aufenthalt könne er nicht viel angeben, da er meistens für sich allein gewesen sei. In Kroatien habe er nicht um Asyl angesucht bzw. sei ihm nicht klar gewesen, dass er in Kroatien einen Asylantrag gestellt habe. Der Beschwerdeführer habe dazu auch keine Befragung gehabt. Zum Stadium seines Asylverfahrens in Kroatien könne er nichts sagen und auch nichts über seinen dortigen Aufenthalt. Der Beschwerdeführer wolle nicht zurück nach Kroatien, sondern hier bei seinem Onkel bleiben. Mit Verfahrensanordnung
§ 29Abs. 3 Asyl
G vom 28.01.2023 wurde dem Beschwerdeführer
§ 29Abs. 3 Z 4 Asyl
G mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass der Dublinstaat Kroatien für sein Verfahren zuständig ist. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am selben Tag übergeben. Mit Verfahrensanordnung
Paragraph 29, Absatz 3, AsylG vom 28.01.2023 wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass der Dublinstaat Kroatien für sein Verfahren zuständig ist. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am selben Tag übergeben. 1.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 01.03.2023 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Kroatien.1.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 01.03.2023 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Kroatien. Mit Schreiben vom 15.03.2023 stimmte die kroatische Dublinbehörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
Art. 20Abs.
5 Dublin III-VO ausdrücklich zu und ergänzte dahingehend, dass dieser nach Antragstellung das Aufnahmezentrum vor der Befragung verlassen habe. Mit Schreiben vom 15.03.2023 stimmte die kroatische Dublinbehörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
Artikel 20
, Absatz 5, Dublin III-VO ausdrücklich zu und ergänzte dahingehend, dass dieser nach Antragstellung das Aufnahmezentrum vor der Befragung verlassen habe. 1.4. Am 22.03.2023 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Russisch statt, im Zuge derer er zunächst angab, dass es ihm körperlich gut gehe, aber psychisch nicht so besonders. Er könne der Einvernahme jedoch folgen. In der Kindheit habe er Herzprobleme und eine Gehirnerschütterung gehabt. Er habe immer noch Herzprobleme, aber nicht mehr so wie früher. In Österreich sei er einmal in Ohnmacht gefallen und ins Krankenhaus gebracht worden, wo er eine Nacht geblieben sei. Weitere Krankenhausaufenthalte habe es nicht gegeben. Seither sei er nur einmal im Camp bei einer Psychologin gewesen. Unterlagen habe er hierzu nicht. Seit August 2022 gehe es dem Beschwerdeführer psychisch nicht besonders gut und zwar seit der Verkündung der Mobilmachung in Russland. In Kroatien habe er sich nicht an einen Arzt gewandt; er habe sich nicht ausgekannt. Er sei nicht einmal in ein Flüchtlingslager gebracht worden. Der Beschwerdeführer sei mit einem Auto zu einem Bahnhof gebracht und ihm sei gesagt worden, dass er gehen könne, wohin er wolle. In Österreich im Camp habe man ihm Tabletten gegen Depressionen und Schlafstörungen gegeben, die ihm jedoch nicht geholfen hätten. Auch andere Medikamente hätten nicht geholfen. Der Beschwerdeführer wisse nicht, welche Medikamente das gewesen seien. Kroatien sei kein sicheres Land für den Beschwerdeführer. Er befürchte, dass er nach Russland abgeschoben werde, wie viele andere Menschen. Der Beschwerdeführer habe im Internet viele Informationen gelesen, die seine Aussage belegen würden. In Kroatien habe er keine Verwandten, aber in XXXX lebe sein Onkel. Sein Onkel würde ihn aufnehmen und unterstützen. Der Beschwerdeführer habe von Anfang an nach Österreich gewollt und sei der einzige Weg nach Österreich zu gelangen über Kroatien gewesen. Sein Onkel wisse auch über die gesundheitlichen Probleme Bescheid und sei bereit dem Beschwerdeführer zu helfen. Sein Onkel befinde sich seit ca. 20 Jahren in Österreich und wohne in XXXX . Wo genau wisse der Beschwerdeführer nicht. Er sei seelisch von ihm abhängig, weil ihn sein Onkel seelisch unterstützen wolle. Ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bestehe nicht. Ebenso wenig bestehe ein gemeinsamer Haushalt. Der Beschwerdeführer wohne in einer Betreuungsstelle. Kroatien sei kein sicheres Land für den Beschwerdeführer. Er befürchte, dass er nach Russland abgeschoben werde, wie viele andere Menschen. Der Beschwerdeführer habe im Internet viele Informationen gelesen, die seine Aussage belegen würden. In Kroatien habe er keine Verwandten, aber in römisch 40 lebe sein Onkel. Sein Onkel würde ihn aufnehmen und unterstützen. Der Beschwerdeführer habe von Anfang an nach Österreich gewollt und sei der einzige Weg nach Österreich zu gelangen über Kroatien gewesen. Sein Onkel wisse auch über die gesundheitlichen Probleme Bescheid und sei bereit dem Beschwerdeführer zu helfen. Sein Onkel befinde sich seit ca. 20 Jahren in Österreich und wohne in römisch 40 . Wo genau wisse der Beschwerdeführer nicht. Er sei seelisch von ihm abhängig, weil ihn sein Onkel seelisch unterstützen wolle. Ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bestehe nicht. Ebenso wenig bestehe ein gemeinsamer Haushalt. Der Beschwerdeführer wohne in einer Betreuungsstelle. Weiters sei der Beschwerdeführer von der kroatischen Polizei schlecht behandelt worden. Er habe nichts zu trinken bekommen. Er sei mit ca. 15 Personen in einen Container gebracht worden. Auch habe der Beschwerdeführer keine Informationen erhalten und man habe ihm nichts erklärt. Der Beschwerdeführer habe „dort“ nur einen Tag verbracht, aber das, was er erlebt habe, habe gereicht, um zu sehen wie schlecht man dort behandelt werde. Der Beschwerdeführer habe keinen Asylantrag stellen wollen, aber das sei die einzige Möglichkeit gewesen, um weiterreisen zu können. Er habe etwas unterschrieben, aber „sie“ hätten ihm nicht sagen wollen, was drinstehe. Die Polizei habe ihn angeschrien und mit der Faust auf den Tisch geschlagen. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen zu Kroatien wollte der Beschwerdeführer keine Stellungnahme abgeben. Am Ende der Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht einen Tag in Kroatien gewesen sei, sondern drei bis vier Tage in einem Hotel. Er habe nicht gewusst, wo sich das Flüchtlingslager befinde. Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer einen Bericht von Vayfond vom 31.12.2022 (in englischer Sprache) vor und gab dazu an, dass in diesen Unterlagen Namen von Menschen stehen würden, die von Kroatien nach Russland abgeschoben worden seien. Sein Name komme in diesen Unterlagen nicht vor und der Beschwerdeführer kenne die erwähnten Menschen auch nicht. Ferner wurde ein Arztbrief eines Klinikums vom XXXX 02.2023 (samt Befund) vorgelegt, dem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer von XXXX 02.2023 bis XXXX 02.2023 dort stationär mit der Diagnose Kollapsgeschehen bei körperlicher und emotionaler Erschöpfung und Exsikkose (= Austrocknung, Dehydration) aufhältig war. Eine Dauermedikation ist nicht erforderlich. Ferner wurde ein Arztbrief eines Klinikums vom römisch 40 02.2023 (samt Befund) vorgelegt, dem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer von römisch 40 02.2023 bis römisch 40 02.2023 dort stationär mit der Diagnose Kollapsgeschehen bei körperlicher und emotionaler Erschöpfung und Exsikkose (= Austrocknung, Dehydration) aufhältig war. Eine Dauermedikation ist nicht erforderlich.
einer Auskunft der Arztstation in der Betreuungsstelle wurden beim Beschwerdeführer bei der Erstuntersuchung am XXXX 01.2023 Schlafstörungen und eine Depression festgestellt, wogegen Sertralin verschrieben wurde. Am XXXX 02.2023 wandte sich der Beschwerdeführer wegen einer Schlafstörung an die Arztstation und ein Lungenröntgen vom XXXX 02.2023 war ohne Befund bzw. ohne Auffälligkeiten.
einer Auskunft der Arztstation in der Betreuungsstelle wurden beim Beschwerdeführer bei der Erstuntersuchung am römisch 40 01.2023 Schlafstörungen und eine Depression festgestellt, wogegen Sertralin verschrieben wurde. Am römisch 40 02.2023 wandte sich der Beschwerdeführer wegen einer Schlafstörung an die Arztstation und ein Lungenröntgen vom römisch 40 02.2023 war ohne Befund bzw. ohne Auffälligkeiten. Weiters findet sich im Verwaltungsakt ein klinisch-psychologischer Befundbericht einer klinischen Psychologin vom XXXX 03.2023, in dem ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer zwischen XXXX 02.2023 und XXXX 03.2023 wöchentliche klinisch-psychologische Settings aufgesucht hat. Weiters findet sich im Verwaltungsakt ein klinisch-psychologischer Befundbericht einer klinischen Psychologin vom römisch 40 03.2023, in dem ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer zwischen römisch 40 02.2023 und römisch 40 03.2023 wöchentliche klinisch-psychologische Settings aufgesucht hat. 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
§ 5Abs. 1 Asyl
G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien
Art. 20Abs.
5 Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrags zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung
§ 61Abs.
1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
§ 61Abs.
2 FPG seine Abschiebung nach Kroatien zulässig ist. 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien
Artikel 20
, Absatz 5, Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrags zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Kroatien zulässig ist.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehr bevollmächtigten Vertretung fristgerecht am 26.04.2023 Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und regte an, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wurde nach Zusammenfassung des Verfahrensganges im Wesentlichen ausgeführt, dass die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen unvollständig und nicht umfassend ausgewertet worden seien. In der Folge verwies die Beschwerde auf „aktuelle Berichte“, in denen von illegalen Push-Backs und Misshandlungen von Seiten der kroatischen Polizei berichtet werde und zitierte auszugsweise einen Bericht von OHCHR vom 19.06.2020 und einen Bericht von CPT vom 03.12.
- Ferner gehe auch aus den im Bescheid abgedruckten Länderberichten hervor, dass die Situation für Asylsuchende in Kroatien prekär sei, zumal NGOs von Polizeigewalt, Push-Backs und einem unverhältnismäßigen Einsatz von Gewalt berichten würden. In der Folge wurden jedoch nicht die im angefochtenen Bescheid herangezogenen, aktuellen Länderfeststellungen der Staatendokumentation zu Kroatien zitiert, sondern eine ältere Fassung aus
- Weiters wurde unter Zitierung eines Berichts von Amnesty International vom 08.12.2022 ausgeführt, dass Asylsuchende in Kroatien in inoffiziellen Haftorten in Grenznähe festgehalten würden, wodurch sich ihr Risiko illegaler Zurückweisungen ausgesetzt zu sein, erhöhe. In einem Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe vom 13.09.2022 würden mehrere Fälle vor dem Schweizer Bundesverwaltungsgericht erwähnt, in denen Asylwerber Polizeigewalt und Push-Back vorgebracht hätten. Diesbezüglich wurde auf ein Referenzurteil vom 12.06.2019 verwiesen. Aus einem Bericht der Zeitung „Moskovskij Komsomolets“ vom 16.04.2023 gehe hervor, dass zuletzt ein kroatisches Asylgericht die Anträge auf internationalen Schutz von tschetschenischen Asylwerbern abgewiesen habe, welche aus Angst vor einer Zwangsrekrutierung zum Krieg gegen die Ukraine Asyl in Kroatien beantragt hätten. Sollten diese Entscheidungen rechtskräftig werden, drohe eine Abschiebung in die Russische Föderation. Hätte die Behörde diese Länderberichte herangezogen, hätte sie zu der Feststellung kommen müssen, dass dem Beschwerdeführer im Fall der Überstellung nach Kroatien die Gefahr einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung von Seiten der kroatischen Behörden und ebenfalls die Gefahr einer Kettenabschiebung drohe. Zudem verfüge der Beschwerdeführer in Österreich über einen Onkel, der ihn unterstütze und zweimal besucht habe. Weiters wurde auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Braunschweig von Feber 2022 verwiesen und hierzu ausgeführt, dass in dieser Entscheidung einem einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Abschiebung nach Kroatien stattgegeben worden sei.
- Mit E-Mail vom 17.07.2023 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht den Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich über die komplikationslose Überstellung des Beschwerdeführers auf dem Luftweg nach Kroatien am 13.07.2023 vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzughörigkeit. Anfang Jänner 2023 verließ er die Russische Föderation und gelangte in die Türkei, von wo aus er weiter nach Bosnien fuhr. Von Bosnien aus reiste der Beschwerdeführer über Kroatien illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein, wo er am XXXX 01.2023 einen Asylantrag stellte. Nach Zurückziehung seines Antrags während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates begab sich der Beschwerdeführer nach einem ca. viertägigen Aufenthalt in Kroatien unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 27.01.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzughörigkeit. Anfang Jänner 2023 verließ er die Russische Föderation und gelangte in die Türkei, von wo aus er weiter nach Bosnien fuhr. Von Bosnien aus reiste der Beschwerdeführer über Kroatien illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein, wo er am römisch 40 01.2023 einen Asylantrag stellte. Nach Zurückziehung seines Antrags während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates begab sich der Beschwerdeführer nach einem ca. viertägigen Aufenthalt in Kroatien unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 27.01.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 01.03.2023 ein Wiederaufnahmegesuch an Kroatien, welches von der kroatischen Dublinbehörde am 15.03.2023 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Übernahme des Beschwerdeführers
Art. 20Abs.
5 Dublin III-VO erteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Kroatiens wieder beendet hätte, liegt nicht vor.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 01.03.2023 ein Wiederaufnahmegesuch an Kroatien, welches von der kroatischen Dublinbehörde am 15.03.2023 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Übernahme des Beschwerdeführers
Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO erteilt wurde.
Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Kroatiens wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Kroatien sprechen, liegen nicht vor. Es wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Kroatien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Bei der Erstuntersuchung am XXXX 01.2023 nach Antragstellung in Österreich wurden beim Beschwerdeführer Schlafstörungen und eine Depression festgestellt, wogegen Sertralin verschrieben wurde. Von XXXX 02.2023 bis XXXX 02.2023 befand sich der Beschwerdeführer wegen eines Kollapses aufgrund von körperlicher und emotionaler Erschöpfung sowie wegen Dehydration stationär in einem Klinikum zur Behandlung, wobei eine Dauermedikation nicht erforderlich ist. Ein Lungenröntgen vom XXXX 02.2023 war ohne Auffälligkeiten. Weiters suchte der Beschwerdeführer zwischen XXXX 02.2023 und XXXX 03.2023 einmal wöchentlich ein klinisch-psychologisches Setting bei einer klinischen Psychologin auf. Daher wird im Gesamtzusammenhang festgestellt, dass der Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Kroatien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht bzw. entgegengestanden ist. Bei der Erstuntersuchung am römisch 40 01.2023 nach Antragstellung in Österreich wurden beim Beschwerdeführer Schlafstörungen und eine Depression festgestellt, wogegen Sertralin verschrieben wurde. Von römisch 40 02.2023 bis römisch 40 02.2023 befand sich der Beschwerdeführer wegen eines Kollapses aufgrund von körperlicher und emotionaler Erschöpfung sowie wegen Dehydration stationär in einem Klinikum zur Behandlung, wobei eine Dauermedikation nicht erforderlich ist. Ein Lungenröntgen vom römisch 40 02.2023 war ohne Auffälligkeiten. Weiters suchte der Beschwerdeführer zwischen römisch 40 02.2023 und römisch 40 03.2023 einmal wöchentlich ein klinisch-psychologisches Setting bei einer klinischen Psychologin auf. Daher wird im Gesamtzusammenhang festgestellt, dass der Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Kroatien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht bzw. entgegengestanden ist. In Österreich lebt seit ca. 20 Jahren ein Onkel des Beschwerdeführers. Während seines Aufenthalts in Österreich bestand zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Onkel weder ein gemeinsamer Haushalt noch werden wechselseitige Abhängigkeiten festgestellt. Der Onkel hat den Beschwerdeführer lediglich zweimal besucht. Daher wird zusammengefasst festgestellt, dass keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet bestehen. Am 13.07.2023 wurde der Beschwerdeführer komplikationslos auf dem Luftweg nach Kroatien überstellt. 1.2. Zum kroatischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Kroatien: Zum kroatischen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Kroatien wurden auf den Seiten 10 bis 25 des angefochtenen Bescheides unter Anführung von Quellen umfangreiche Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden. Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt: a). Allgemeines zum Asylverfahren: Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 2 22.4.2022; USDOS 12.4.2022). […] Im Jahr 2021 bestand die größte Herausforderung neben der anhaltenden Ausbreitung von COVID-19 weiterhin in einem strengen Grenzregime, das den Zugang zum Hoheitsgebiet und zum Verfahren für internationalen Schutz in Kroatien einschränkt und ernsthafte Bedenken hinsichtlich des Schutzes der Menschenrechte von Personen, die internationalen Schutz beantragen, aufkommen lässt (HPC 22.42022). Im Jahr 2022 wurden laut Eurostat 12.750 Erstanträge gestellt (von insgesamt 12.870 Anträgen im Vergleich zu 2.930 Anträgen im Jahr 2021) (Eurostat 23.3.2023; vgl. MoI 1.2.2023). Die Zahl der mutmaßlich unbegleiteten Minderjährigen belief sich auf 128 Personen (Eurostat 9.3.2023). Russen stellen inzwischen die mit Abstand antragsstärkste Nationalität dar (VB 6.2.2023).Im Jahr 2022 wurden laut Eurostat 12.750 Erstanträge gestellt (von insgesamt 12.870 Anträgen im Vergleich zu 2.930 Anträgen im Jahr 2021) (Eurostat 23.3.2023; vergleiche MoI 1.2.2023). Die Zahl der mutmaßlich unbegleiteten Minderjährigen belief sich auf 128 Personen (Eurostat 9.3.2023). Russen stellen inzwischen die mit Abstand antragsstärkste Nationalität dar (VB 6.2.2023). b). Dublin Rückkehrer: Personen, die im Rahmen der Dublin-VO nach Kroatien zurückkehren (dies waren im Jahr 2021 insgesamt 54 Personen), haben prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Allerdings müssen Personen, die Kroatien vor Abschluss des Verfahrens verlassen haben und deren Verfahren daher ausgesetzt wurde, nach ihrer Rückkehr nach Kroatien erneut ein Asylverfahren beantragen (wenn sie dies wünschen), und somit das ursprüngliche Verfahren wieder aufnehmen, wie es in Artikel 18 Absatz 2 der Dublin-III-Verordnung vorgesehen ist (AIDA 22.4.2022). Andererseits gelten Personen, deren Antrag ausdrücklich zurückgezogen oder abgelehnt wurde, bevor sie Kroatien verlassen haben, als Folgeantragsteller, was im Widerspruch zur Dublin-Verordnung steht. Dublin Rückkehrer haben keine Schwierigkeiten beim Zugang zum Aufnahmesystem und zu den materiellen Aufnahmebedingungen (AIDA 22.4.2022). Das kroatische Rote Kreuz (CRC) bietet Dublin-Rückkehrern, die in Aufnahmezentren für Antragsteller untergebracht sind, Unterstützung bei der Integration in die kroatische Gesellschaft an (IOM 30.3.2023). c). Non-Refoulement: Seit 2016 gibt es eine Liste von zehn sicheren Herkunftsstaaten. Diese sind Albanien, Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Kosovo, Montenegro, Serbien, Marokko, Algerien, Tunesien und die Türkei. Auf die Türkei wird das Konzept des sicheren Herkunftsstaates in der Praxis allerdings nicht angewandt. Im Jahr 2018 wurde das Konzept in insgesamt 76 Fällen umgesetzt, die sich wie folgt verteilen: bei Algeriern
(39), Marokkanern
(13), Tunesiern
(13), Kosovaren
(5), Serben
(4)und Bosniern
(2). Entsprechende Zahlen für den Zeitraum ab 2019 liegen nicht vor. Laut Gesetz kann ein Land dann als sicherer Drittstaat eingestuft werden, wenn ein Antragsteller dort sicher ist vor Verfolgung oder dem Risiko, ernsten Schaden zu erleiden, wenn das Non-Refoulement-Prinzip beachtet und effektiver Zugang zum Asylverfahren gewährt wird. Ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats erfüllt sind, wird für jeden Antrag gesondert festgestellt. Hierzu wird geprüft, ob ein Land die oben genannten Bedingungen erfüllt und ob eine Verbindung zwischen diesem Land und dem Antragsteller besteht, aufgrund derer vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er dort internationalen Schutz beantragen könnte, wobei alle Fakten und Umstände seines Antrags zu berücksichtigen sind (AIDA 22.4.2022). Wie in den Jahren zuvor wurde die Grenzpolizei auch noch 2021 in Berichten nationaler und internationaler NGOs gewaltsamer Pushbacks und der Misshandlung irregulärer Migranten beschuldigt (USDOS 12.4.2022; vgl. SFH 13.9.2022). Nach Angaben des Dänischen Flüchtlingsrats (DRC) wurden 2021
HPC 9.114 (HPC 22.4.2022) und
USDOS 3.629 (USDOS 12.4.2022) Personen aus Kroatien nach Bosnien und Herzegowina (BiH) zurückgeschoben, darunter auch Vulnerable (UMA, Familien mit Kindern, Frauen), wobei es auch zu Kettenabschiebungen gekommen sein soll (HPC 22.4.2022). Ende 2021 hatte das Anti-Folter-Komitee des Europarates die Anwendung von Gewalt durch die kroatischen Behörden bei Pushbacks kritisiert (SFH 13.9.2022). In einem Bericht vom Mai 2022 stellte das Border Violence Monitoring Network fest, dass die kroatische Polizei in das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina eindrang, während sie Menschen über die Grenze zurückdrängte (FH 2023).Wie in den Jahren zuvor wurde die Grenzpolizei auch noch 2021 in Berichten nationaler und internationaler NGOs gewaltsamer Pushbacks und der Misshandlung irregulärer Migranten beschuldigt (USDOS 12.4.2022; vergleiche SFH 13.9.2022). Nach Angaben des Dänischen Flüchtlingsrats (DRC) wurden 2021
HPC 9.114 (HPC 22.4.2022) und
USDOS 3.629 (USDOS 12.4.2022) Personen aus Kroatien nach Bosnien und Herzegowina (BiH) zurückgeschoben, darunter auch Vulnerable (UMA, Familien mit Kindern, Frauen), wobei es auch zu Kettenabschiebungen gekommen sein soll (HPC 22.4.2022). Ende 2021 hatte das Anti-Folter-Komitee des Europarates die Anwendung von Gewalt durch die kroatischen Behörden bei Pushbacks kritisiert (SFH 13.9.2022). In einem Bericht vom Mai 2022 stellte das Border Violence Monitoring Network fest, dass die kroatische Polizei in das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina eindrang, während sie Menschen über die Grenze zurückdrängte (FH 2023). Am 8.6.2021 schloss das Innenministerium eine Vereinbarung zur Einrichtung eines unabhängigen Mechanismus zur Überwachung des Verhaltens von Polizeibeamten des Innenministeriums im Bereich der illegalen Migration und des internationalen Schutzes. Der Mechanismus soll die Behandlung von irregulären Migranten und Personen, die internationalen Schutz suchen, durch angekündigte und unangekündigte Beobachtungen auf Polizeistationen, in Ausländerunterkünften und durch angekündigte Besuche an „anderen geeigneten Orten“ wie der grünen Grenze zwischen Kroatien und Bosnien und Herzegowina überwachen. Einige NGOs kritisierten den Mechanismus wegen mangelnder öffentlicher Informationen über die Einzelheiten des Abkommens und unzureichender Überwachung an der grünen Grenze, wo ihrer Meinung nach die meisten Menschenrechtsverletzungen stattfanden (USDOS 12.4.2022). Seit geraumer Zeit gibt es nun keine (VB 6.2.2023) bzw. weniger Berichte und Beschwerden über Pushbacks (FH 2023). Insbesondere seit der Zeit vor dem Beitritt Kroatiens zum Schengen-Raum am 1. Jänner 2023 hat es kaum mehr Berichte über Pushbacks gegeben (DF 1.2.2023). Anfang April 2023 sind Kopien angeblicher polizei-interner WhatsApp-Chatverläufe aufgetaucht, welche nahelegen sollen, dass die Pushbacks systematisch und mit dem Wissen höherer kroatischer Stellen erfolgt sein könnten. Das kroatische Innenministerium bestätigt die berichteten Inhalte nicht und nennt Pushbacks weiterhin Einzelfälle (ORF 6.4.2023). d). Versorgung: Asylwerber in Kroatien haben das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens. Dieses Recht gilt ab dem Zeitpunkt, wo sie den Willen zur Asylantragstellung erkennen lassen und umfasst Unterbringung in einem Aufnahmezentrum, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung sowie Refundierung der Fahrtkosten in öffentlichen Verkehrsmitteln (AIDA 22.4.2022). Das Innenministerium (MOI) betreibt die Aufnahmezentren für Asylwerber in Zagreb und Kutina und ist für die Erbringung von Leistungen durch NGOs verantwortlich. Derzeit hat das Innenministerium Verträge mit dem Kroatischen Roten Kreuz und Médecins du Monde (UNHCR o.D.). Der Jesuitische Flüchtlingdienst (JRS Croatia) betreibt mit Unterstützung von UNICEF einen Bereich im Aufnahmezentrum für Asylsuchende in Zagreb, der Minderjährigen einen sicheren Ort zum Verweilen bietet (JRS o.D.). Die monatliche finanzielle Unterstützung wird ab der Unterbringung in einem Aufnahmezentrum gewährt und beläuft sich per 31.12.2021 auf 100 Kuna (EUR 13,30) pro Person. Auch wenn sich der Betrag bei abhängigen Familienmitgliedern erhöht, gilt er als sehr gering bemessen. Asylwerber, deren Verfahren nach neun Monaten noch nicht entschieden ist, haben das Recht zu arbeiten und können auf freiwilliger Basis etwa auch innerhalb der Aufnahmezentren mitarbeiten. Auch können sie bei gemeinnützigen Tätigkeiten oder bei der Arbeit humanitärer Organisationen mitwirken. Die NGO Are You Syrious (AYS) berichtete, dass sie im Jahr 2021 Asylwerber über das Recht auf Arbeit informiert und bei der Arbeitssuche unterstützt hat (z.B. beim Verfassen von Lebensläufen und bei der Kontaktaufnahme mit Arbeitgebern). Als ein Manko der derzeitigen gesetzlichen Lösung wurde die neunmonatige Frist für die Umsetzung des Rechts auf Arbeit genannt, die eine frühzeitige Integration in den Arbeitsmarkt verhindert (AIDA 22.4.2022). Begünstigte des IOM-Projekts „Voluntary Relocation from Italy to other EU Member and Associated States - RELITA“, in dessen Rahmen Migranten aus Italien nach Kroatien umgesiedelt werden (bis März 2023 10 Personen), erhalten Unterstützung von IOM Kroatien. Diese Unterstützung umfasst u. a. Reiseunterstützung inkl. Flugticketbuchung. IOM Kroatien schließlich sorgt für den Empfang der Begünstigten des RELITA-Projekts am Flughafen (IOM 30.3.2023). e). Unterbringung:
Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren. Auf Antrag können sie auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über zwei offene Aufnahmezentren für Asylwerber, in Zagreb im „Hotel Porin“ (Kapazität: 500-600 Plätze) (AIDA 22.4.2022; vgl. VB 6.2.2023) und in Kutina, mit einer Kapazität von 100 (AIDA 22.4.2022) bis 200 Plätzen (VB 6.2.2023). Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt. Das Zentrum in Kutina ist für die Unterbringung vulnerabler Antragsteller gedacht, derzeit findet dort aber Renovierungsarbeiten statt (VB 6.2.2023; vgl. AIDA 22.4.2022).
Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren. Auf Antrag können sie auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über zwei offene Aufnahmezentren für Asylwerber, in Zagreb im „Hotel Porin“ (Kapazität: 500-600 Plätze) (AIDA 22.4.2022; vergleiche VB 6.2.2023) und in Kutina, mit einer Kapazität von 100 (AIDA 22.4.2022) bis 200 Plätzen (VB 6.2.2023). Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt. Das Zentrum in Kutina ist für die Unterbringung vulnerabler Antragsteller gedacht, derzeit findet dort aber Renovierungsarbeiten statt (VB 6.2.2023; vergleiche AIDA 22.4.2022). Der Plan, in Mala Gorica ein neues Aufnahmezentrum zu bauen, wurde nach Protesten der lokalen Bevölkerung wieder verworfen und das veranschlagte Geld in die Renovierung der bestehenden Zentren investiert (AIDA 22.4.2022). In Slavonski Brod/Bjeliš besteht ein angemietetes Objekt für eventuelle zukünftige Migrationswellen (VB 6.2.2023). In den Zentren erhalten die Bewohner drei Mahlzeiten pro Tag und schwangere Frauen, Wöchnerinnen und Minderjährige bis 16 Jahre erhalten zusätzlich eine Nachmittagsjause. In vom Roten Kreuz ausgestatteten Küchen können sich die Asylwerber außerdem selbst Mahlzeiten zubereiten (AIDA 22.4.2022). Für Familien mit Kindern stellt UNICEF die medizinische Versorgung von Müttern und Kindern sowie Unterstützung für schwangere und stillende Mütter bereit. Weiters organisiert UNICEF abgeschlossene Bereiche, in denen die Kinder spielen und informell lernen können (UNICEF o.D.). Antragsteller können bis zum Ende ihres Verfahrens in den Unterbringungszentren bleiben. Wenn eine rechtskräftig negative Entscheidung vorliegt und die postulierte Frist zur freiwilligen Ausreise verstrichen ist, endet das Recht, sich dort aufzuhalten (AIDA 22.4.2022). Kroatien verfügt zurzeit über drei Schubhaftzentren mit einer Gesamtkapazität von insgesamt 219 Plätzen: das geschlossene (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Jezevo mit 95 Plätzen und die Transitzentren in Trilj und in Torvarnik mit jeweils 62 Plätzen (AIDA 22.4.2022, vgl. VB 6.2.2023).Kroatien verfügt zurzeit über drei Schubhaftzentren mit einer Gesamtkapazität von insgesamt 219 Plätzen: das geschlossene (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Jezevo mit 95 Plätzen und die Transitzentren in Trilj und in Torvarnik mit jeweils 62 Plätzen (AIDA 22.4.2022, vergleiche VB 6.2.2023). f). Medizinische Versorgung: Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung (AIDA 4.2022; vgl. SRC 12.2021). Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren verfügbar. Darüber hinaus können die Antragsteller an örtliche Krankenhäuser verwiesen werden. Vulnerable Antragsteller, insbesondere Opfer von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schwerwiegenden Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt, sind entsprechend medizinisch zu behandeln. In der Praxis ist diese zusätzliche Gesundheitsversorgung jedoch nicht regelmäßig zugänglich (AIDA 22.4.2022). Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung (AIDA 4.2022; vergleiche SRC 12.2021). Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren verfügbar. Darüber hinaus können die Antragsteller an örtliche Krankenhäuser verwiesen werden. Vulnerable Antragsteller, insbesondere Opfer von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schwerwiegenden Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt, sind entsprechend medizinisch zu behandeln. In der Praxis ist diese zusätzliche Gesundheitsversorgung jedoch nicht regelmäßig zugänglich (AIDA 22.4.2022). Aufgrund restriktiver Vorschriften haben Asylwerber nur eingeschränkt Zugang zur regulären Gesundheitsversorgung: Nach dem Gesetz wird ihnen "medizinische Notbetreuung und notwendige Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen" gewährt. Die psychiatrische und psychologische Behandlung von Asylwerbern ist daher nur bei medizinischer Notversorgung und notwendiger Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen abgedeckt. Dies ist meist der Fall, wenn eine Person in ein Krankenhaus eingewiesen werden muss. Abgesehen davon gibt es keine klaren Kriterien für die Feststellung eines Notfalls. Um sicherzustellen, dass diese Bestimmungen des Gesetzes erfüllt werden, finanziert das kroatische Gesundheitsministerium zusammen mit dem Asyl- und Migrationsintegrationsfonds AMIF der Europäischen Union ein medizinisches Projekt, das von Médicins du Monde (MdM) durchgeführt wird. Die Vereinbarung lief bis Ende 2022 (SRC 12.2021). Teams von Medecins du Monde - bestehend aus Allgemeinmedizinern, einer Krankenschwester, einem Psychologen und einem Dolmetscher - bieten bei Bedarf medizinische und psychologische Unterstützung an. MdM kümmert sich sofern erforderlich auch um den Transport und die Begleitung in Krankenhäuser. Weiters wird Asylwerbern auch eine spezialisierte Betreuung angeboten. Zweimal im Monat sind ein Psychiater, ein Kinderarzt und ein Gynäkologe bei den Konsultationen anwesend. Sie ermöglichen Frauen und Kindern eine fachärztliche Betreuung. Schließlich wird auch die Impfung von Kindern gefördert, indem diese zu den entsprechenden Einrichtungen begleitet werden (MdM o.D.). Schwangere oder Wöchnerinnen, die eine Überwachung von Schwangerschaft und Geburt benötigt, haben Anspruch auf Gesundheitsversorgung im gleichen Umfang wie Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung. Kindern bis zum Alter von 18 Jahren wird das gesamte Recht auf Gesundheitsversorgung in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften über das Recht auf Gesundheitsversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung garantiert (AIDA 22.4.2022). […] Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Kroatien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen – darunter konkret auch in Bezug auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO – samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das kroatische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- und Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Kroatien den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zu folgen.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit sowie Volksgruppenzugehörigkeit, zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat, zu seinem weiteren Reiseweg, zur illegalen Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten über Kroatien sowie zur Dauer seines dortigen Aufenthalts, zu seiner unrechtmäßigen Einreise nach Österreich und zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Erstbefragung sowie aus dem Akteninhalt. Darüber hinaus gründet die Feststellung zur Antragstellung des Beschwerdeführers in Kroatien am XXXX 01.2023 auf dem diesbezüglichen unbedenklichen Eurodac-Treffer. Auch der Beschwerdeführer selbst räumte in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt ein, dass er zwar keinen Asylantrag in Kroatien habe stellen wollen, aber dies die einzige Möglichkeit gewesen sei, um weiterreisen zu können. Die weitere Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer nach Zurückziehung seines Antrags während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates unrechtmäßig nach Österreich begeben hat, gründet auf dem Umstand, dass Kroatien der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers auf der Basis von Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO mit Schreiben vom 15.03.2023 ausdrücklich zugestimmt hat. Darüber hinaus gründet die Feststellung zur Antragstellung des Beschwerdeführers in Kroatien am römisch 40 01.2023 auf dem diesbezüglichen unbedenklichen Eurodac-Treffer. Auch der Beschwerdeführer selbst räumte in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt ein, dass er zwar keinen Asylantrag in Kroatien habe stellen wollen, aber dies die einzige Möglichkeit gewesen sei, um weiterreisen zu können. Die weitere Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer nach Zurückziehung seines Antrags während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates unrechtmäßig nach Österreich begeben hat, gründet auf dem Umstand, dass Kroatien der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers auf der Basis von Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO mit Schreiben vom 15.03.2023 ausdrücklich zugestimmt hat. Die Feststellungen zum Wiederaufnahmegesuch der österreichischen Dublinbehörde und zur ausdrücklichen Zustimmung zur Übernahme des Beschwerdeführers durch Kroatien ergeben sich darüber hinaus aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden im Rahmen des Konsultationsverfahrens. Darauf, dass die Zuständigkeit Kroatiens beendet worden wäre, finden sich im gesamten Verfahren keine Hinweise, wobei ein derartiges Vorbringen auch nicht erstattet wurde. Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Kroatien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht (vgl. hierzu die Ausführungen unter Punkt II.3.2.4.
- des gegenständlichen Erkenntnisses).Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Kroatien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht vergleiche hierzu die Ausführungen unter Punkt römisch zwei.3.2.4.
- des gegenständlichen Erkenntnisses). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bzw. zu seinen Behandlungen in Österreich gründen im Wesentlichen auf den vorgelegten bzw. sich im Verwaltungsakt befindlichen medizinischen Unterlagen. Einem E-Mail der Arztstation der Betreuungsstelle an das Bundesamt ist zu entnehmen, dass bei der Erstuntersuchung Schlafstörungen und eine Depression festgestellt wurden, gegen die Sertralin verschrieben wurde und, dass ein Lungenröntgen vom XXXX 02.2023 ohne Auffälligkeiten war. Weiters ist aus einem Arztbrief eines Klinikums vom XXXX 02.2023 ersichtlich, dass der Beschwerdeführer von XXXX 02.2023 bis XXXX 02.2023 in diesem Klinikum stationär wegen eines Kollapses und wegen Dehydrierung aufhältig war sowie, dass eine Dauermedikation nicht erforderlich ist. Die Feststellung zum Aufsuchen eines klinisch-psychologischen Settings beruht auf dem diesbezüglichen klinisch-psychologischen Befundbericht vom XXXX 03.
- Da bis zum Überstellungszeitpunkt am 13.07.2023 weitere medizinische und/oder ärztliche Unterlagen nicht vorgelegt wurden, war die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien entgegenstehen bzw. entgegengestanden sind, zu treffen. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bzw. zu seinen Behandlungen in Österreich gründen im Wesentlichen auf den vorgelegten bzw. sich im Verwaltungsakt befindlichen medizinischen Unterlagen. Einem E-Mail der Arztstation der Betreuungsstelle an das Bundesamt ist zu entnehmen, dass bei der Erstuntersuchung Schlafstörungen und eine Depression festgestellt wurden, gegen die Sertralin verschrieben wurde und, dass ein Lungenröntgen vom römisch 40 02.2023 ohne Auffälligkeiten war. Weiters ist aus einem Arztbrief eines Klinikums vom römisch 40 02.2023 ersichtlich, dass der Beschwerdeführer von römisch 40 02.2023 bis römisch 40 02.2023 in diesem Klinikum stationär wegen eines Kollapses und wegen Dehydrierung aufhältig war sowie, dass eine Dauermedikation nicht erforderlich ist. Die Feststellung zum Aufsuchen eines klinisch-psychologischen Settings beruht auf dem diesbezüglichen klinisch-psychologischen Befundbericht vom römisch 40 03.
- Da bis zum Überstellungszeitpunkt am 13.07.2023 weitere medizinische und/oder ärztliche Unterlagen nicht vorgelegt wurden, war die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien entgegenstehen bzw. entgegengestanden sind, zu treffen. Weiters gründen die Feststellungen zu dem in Österreich seit ca. 20 Jahren lebenden Onkel des Beschwerdeführers auf seinen eigenen Angaben im Verfahren. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass ein Onkel von ihm seit ca. 20 Jahren in Österreich lebe und in XXXX wohne. Wo genau sein Onkel wohne, wisse der Beschwerdeführer nicht. Ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bestehe nicht und es bestehe auch kein gemeinsamer Haushalt. Der Beschwerdeführer wohne in einer Betreuungsstelle. Die Feststellung, dass der Onkel den Beschwerdeführer lediglich zweimal besucht hat, beruht auf dem diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt angab, sein Onkel würde ihn aufnehmen und unterstützen sowie, dass er seelisch von seinem Onkel abhängig sei. Allerdings ist dem entgegenzuhalten, dass dieses Vorbringen lediglich unsubstanziiert in den Raum gestellt wurde. Es wurde weder ausgeführt, inwiefern der Beschwerdeführer von seinem Onkel „seelisch“ abhängig ist, zumal er diesen während seines Aufenthalts im Bundesgebiet lediglich zweimal persönlich gesehen hat, noch wurde ein Vorbringen zur behaupteten Unterstützung des Beschwerdeführers durch seinen Onkel erstattet, wobei an dieser Stelle darauf zu verweisen ist, dass eine finanzielle Abhängigkeit vom Beschwerdeführer dezidiert verneint wurde. Zum Vorbringen, sein Onkel würde ihn aufnehmen und sei bereit ihm zu helfen, ist auszuführen, dass der Onkel den Beschwerdeführer tatsächlich jedoch nicht bei sich aufgenommen bzw. ein gemeinsamer Haushalt nicht bestanden hat und aus dem Akteninhalt auch nicht ersichtlich ist, dass der Onkel den Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in Österreich in irgendeiner Art und Weise unterstützt hat (beispielsweise durch seine Anwesenheit als Vertrauensperson bei der Einvernahme vor dem Bundesamt). Da darüber hinaus keine weiteren Angaben zu Angehörigen, Verwandten oder sonstigen Bezugspunkten getätigt wurden, war die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich zu treffen. Weiters gründen die Feststellungen zu dem in Österreich seit ca. 20 Jahren lebenden Onkel des Beschwerdeführers auf seinen eigenen Angaben im Verfahren. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass ein Onkel von ihm seit ca. 20 Jahren in Österreich lebe und in römisch 40 wohne. Wo genau sein Onkel wohne, wisse der Beschwerdeführer nicht. Ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bestehe nicht und es bestehe auch kein gemeinsamer Haushalt. Der Beschwerdeführer wohne in einer Betreuungsstelle. Die Feststellung, dass der Onkel den Beschwerdeführer lediglich zweimal besucht hat, beruht auf dem diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt angab, sein Onkel würde ihn aufnehmen und unterstützen sowie, dass er seelisch von seinem Onkel abhängig sei. Allerdings ist dem entgegenzuhalten, dass dieses Vorbringen lediglich unsubstanziiert in den Raum gestellt wurde. Es wurde weder ausgeführt, inwiefern der Beschwerdeführer von seinem Onkel „seelisch“ abhängig ist, zumal er diesen während seines Aufenthalts im Bundesgebiet lediglich zweimal persönlich gesehen hat, noch wurde ein Vorbringen zur behaupteten Unterstützung des Beschwerdeführers durch seinen Onkel erstattet, wobei an dieser Stelle darauf zu verweisen ist, dass eine finanzielle Abhängigkeit vom Beschwerdeführer dezidiert verneint wurde. Zum Vorbringen, sein Onkel würde ihn aufnehmen und sei bereit ihm zu helfen, ist auszuführen, dass der Onkel den Beschwerdeführer tatsächlich jedoch nicht bei sich aufgenommen bzw. ein gemeinsamer Haushalt nicht bestanden hat und aus dem Akteninhalt auch nicht ersichtlich ist, dass der Onkel den Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in Österreich in irgendeiner Art und Weise unterstützt hat (beispielsweise durch seine Anwesenheit als Vertrauensperson bei der Einvernahme vor dem Bundesamt). Da darüber hinaus keine weiteren Angaben zu Angehörigen, Verwandten oder sonstigen Bezugspunkten getätigt wurden, war die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich zu treffen. Letztlich ergibt sich die Feststellung zur komplikationslosen Überstellung des Beschwerdeführers am 13.07.2023 auf dem Luftweg nach Kroatien aus dem diesbezüglichen Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom selben Tag. 2.
- Die Feststellungen zum kroatischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Kroatien beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten aktuellen Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in Kroatien ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und hinreichend aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind. Die Gesamtsituation des Asylwesens in Kroatien ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch - jedenfalls im Überstellungszeitpunkt - aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt wollte er hierzu keine Stellungnahme abgeben. Auch die Beschwerde tritt diesen Länderberichten nicht substanziiert entgegen, sondern stellt lediglich in den Raum, dass diese unvollständig und nicht umfassend ausgewertet worden seien. Allerdings wurde dieses Vorbringen lediglich unsubstanziiert in den Raum gestellt, was sich auch darin zeigt, dass sich die Beschwerde in der Folge zwar auf diese Berichte bezieht, wenn ausgeführt wird, dass NGOs vom Polizeigewalt, Push-Backs und einem unverhältnismäßigen Einsatz von Gewalt berichten würden; die Beschwerde selbst jedoch nicht die im angefochtenen Bescheid herangezogenen, aktuellen Länderfeststellungen zitiert, sondern eine ältere Fassung aus
- Auch die in der Beschwerde als „aktuelle Berichte“ bezeichneten Berichte von OHCHR und von CPT sind weniger aktuell als die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die in ihrer letzten Überarbeitung vom 14.04.2023 stammen und sohin im Überstellungszeitpunkt gerade drei Monate alt waren. Wogegen sich die Kritik der Beschwerde an den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid im Einzelnen richtet, kann daher nicht erkannt werden. Zusammengefasst ist sohin auszuführen, dass die aktuellen Länderfeststellungen des Bundesamtes ausgewogen sind, auch auf eventuell auftretende Schwierigkeiten Bezug nehmen und ein durchaus differenziertes Bild der Situation für Asylwerber in Kroatien zeichnen. Ebenso wird auf die Situation von Dublin-Rückkehrern Bezug genommen. Auch lässt sich den Quellenangaben im angefochtenen Bescheid entnehmen, dass sich die Feststellungen nicht ausschließlich auf staatliche Quellen gründen. So wurden auch Berichte von Médecins du Monde, der schweizerischen Flüchtlingshilfe, Jesuit Refugee Service, UNHCR und UNICEF bei den Quellenangaben angeführt, sodass von einer Unausgewogenheit der Quellen wohl auch unter diesem Aspekt nicht gesprochen werden kann.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. 3.2. Zu A) 3.2.1.
§ 5Abs. 1 Asyl
G ist ein nicht
§§ 4
oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. 3.2.1.
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht
Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Nach Abs. 2 leg. cit. ist
Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Nach Absatz 2, leg. cit. ist
Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Sofern
Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet. Sofern
Absatz 3, leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl
G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
§ 5
zurückgewiesen wird.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG lautet: § 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 61Abs.
1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4aoder 5 Asyl
G zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
§§ 4aoder 5 Asyl
G folgenden, zurückweisenden Entscheidung
§ 68Abs.
1 AVG.
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat
Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat
Absatz 2, leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Absatz 3, leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
§ 28Asyl
G 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG). Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird (Paragraph 61, Absatz 4, FPG). 3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)[…] Art. 13 Einreise und/oder AufenthaltArtikel 13, Einreise und/oder Aufenthalt
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder
Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller – der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können – sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Art. 17 Ermessensklauseln Artikel 17, Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Art. 18der Verordnung (EG) Nr.
1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18, der Verordnung (EG) Nr.
1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.
1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.
1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art. 18 Pflichten des zuständigen MitgliedstaatsArtikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
- a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
- b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf
Artikel 46der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen. Art. 20 Einleitung des VerfahrensArtikel 20, Einleitung des Verfahrens
(1)bis
(4)[…]
(5)Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen. Diese Pflicht erlischt, wenn der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats abschließen soll, nachweisen kann, dass der Antragsteller zwischenzeitlich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen oder in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat. Ein nach einem solchen Abwesenheitszeitraum gestellter Antrag im Sinne von Unterabsatz 2 gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst. 3.2.
- Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl. hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union. 3.2.
- Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union vergleiche hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union. In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 18 Dublin III-VO findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr primär zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, „Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem“, K 6 zu Art. 18 Dublin III-VO, Seite 170). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (vgl. VfGH vom 27.06.2012, U 462/12). In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Artikel 18, Dublin III-VO findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr primär zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist vergleiche Filzwieser/Sprung, „Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem“, K 6 zu Artikel 18, Dublin III-VO, Seite 170). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht vergleiche VfGH vom 27.06.2012, U 462/12). Im gegenständlichen Fall ist die Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet, da der Beschwerdeführer aus einem Drittstaat – Bosnien - kommend, die Grenze von Kroatien illegal überschritten hat.Im gegenständlichen Fall ist die Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO begründet, da der Beschwerdeführer aus einem Drittstaat – Bosnien - kommend, die Grenze von Kroatien illegal überschritten hat. Die Verpflichtung Kroatiens zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers basiert auf Art. 18 Abs. 1 lit. b iVm Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO, nachdem der Beschwerdeführer in Kroatien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den er noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat. Für die Zuständigkeit eines anderen Staates als Kroatien gibt es keine Hinweise. Weiters wurde die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers weder vor dem Bundesamt noch vor dem Bundesverwaltungsgericht bestritten und hat Kroatien der Übernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt.Die Verpflichtung Kroatiens zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers basiert auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO, nachdem der Beschwerdeführer in Kroatien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den er noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat. Für die Zuständigkeit eines anderen Staates als Kroatien gibt es keine Hinweise. Weiters wurde die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers weder vor dem Bundesamt noch vor dem Bundesverwaltungsgericht bestritten und hat Kroatien der Übernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar – aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung seines Antrags auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Kroatien
§ 5Asyl
G und § 61 FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation – in seinen Rechten
Art. 3und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des „real risk“ anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf
GH auslegen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar – aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung seines Antrags auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Kroatien
Paragraph 5, AsylG und Paragraph 61, FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation – in seinen Rechten
Artikel 3, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des „real risk“ anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf
GH auslegen. 3.2.
- Mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC:3.2.
- Mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC: 3.2.4.1.
Art. 3EMRK bzw.
Art. 4 GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 3.2.4.1.
Artikel 3, EMRK bzw.
Artikel 4, GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen vergleiche VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen vergleiche VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten. An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten. An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen. 3.2.4.
- Zu seinem ca. viertägigen Aufenthalt in Kroatien gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er dazu nicht viel angeben könne, da er meistens allein gewesen sei. Er könne nichts zum Stadium seines Asylverfahrens in Kroatien sagen und auch nichts über seinen dortigen Aufenthalt. Der Beschwerdeführer sei nicht in ein Flüchtlingslager, sondern mit einem Auto zu einem Bahnhof gebracht worden, wo man ihm gesagt habe, dass er gehen könne, wohin er wolle. Er sei drei bis vier Tage in einem Hotel gewesen, weil er nicht gewusst habe, wo sich das Flüchtlingslager befinde. Aus diesem Teil des Vorbringens sind jedenfalls keine systemischen Mängel im kroatischen Asylwesen ersichtlich. Dem weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei von der Polizei schlecht behandelt worden, habe nichts zu trinken bekommen und sei mit ca. 15 Personen in einen Container gebracht worden, ist entgegenzuhalten, dass diese Aussage seinen obigen Angaben, er sei mit einem Auto zu einem Bahnhof gebracht worden und man habe ihm gesagt, er könne gehen wohin er wolle, eindeutig widerspricht und sohin als nicht glaubhafte Steigerung zu werten ist, zumal der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung noch vorbrachte, er könne zu seinem Aufenthalt in Kroatien nicht viel angeben bzw. nichts sagen. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr anführt, die Polizei habe ihn angeschrien und mit der Faust auf den Tisch geschlagen, ist darauf zu verweisen, dass auch ein derartiges Verhalten der kroatischen Polizei (sollte sich dies tatsächlich so zugetragen haben) keinen Verstoß gegen Art. 3 EMRK darstellt, da es sich hierbei nicht um eine unmenschliche Behandlung im Sinne dieser Bestimmung handelt, auch wenn ein solches Verhalten unangemessen bzw. unangebracht war.3.2.4.
- Zu seinem ca. viertägigen Aufenthalt in Kroatien gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er dazu nicht viel angeben könne, da er meistens allein gewesen sei. Er könne nichts zum Stadium seines Asylverfahrens in Kroatien sagen und auch nichts über seinen dortigen Aufenthalt. Der Beschwerdeführer sei nicht in ein Flüchtlingslager, sondern mit einem Auto zu einem Bahnhof gebracht worden, wo man ihm gesagt habe, dass er gehen könne, wohin er wolle. Er sei drei bis vier Tage in einem Hotel gewesen, weil er nicht gewusst habe, wo sich das Flüchtlingslager befinde. Aus diesem Teil des Vorbringens sind jedenfalls keine systemischen Mängel im kroatischen Asylwesen ersichtlich. Dem weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei von der Polizei schlecht behandelt worden, habe nichts zu trinken bekommen und sei mit ca. 15 Personen in einen Container gebracht worden, ist entgegenzuhalten, dass diese Aussage seinen obigen Angaben, er sei mit einem Auto zu einem Bahnhof gebracht worden und man habe ihm gesagt, er könne gehen wohin er wolle, eindeutig widerspricht und sohin als nicht glaubhafte Steigerung zu werten ist, zumal der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung noch vorbrachte, er könne zu seinem Aufenthalt in Kroatien nicht viel angeben bzw. nichts sagen. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr anführt, die Polizei habe ihn angeschrien und mit der Faust auf den Tisch geschlagen, ist darauf zu verweisen, dass auch ein derartiges Verhalten der kroatischen Polizei (sollte sich dies tatsächlich so zugetragen haben) keinen Verstoß gegen Artikel 3, EMRK darstellt, da es sich hierbei nicht um eine unmenschliche Behandlung im Sinne dieser Bestimmung handelt, auch wenn ein solches Verhalten unangemessen bzw. unangebracht war. Wenn der Beschwerdeführer moniert, dass er zu seinem Asylantrag in Kroatien keine Befragung gehabt habe bzw. keine Informationen erhalten und man ihm nichts erklärt habe, ist ihm entgegenzuhalten, dass er – seinen eigenen Angaben zufolge – sich lediglich einen Tag bei den kroatischen Behörden aufgehalten hat und danach für „drei oder vier Tage“ in ein Hotel gegangen ist, sodass vor dem Hintergrund der kurzen Zeitspanne von einem Tag es nicht zu beanstanden ist, dass keine Befragung bzw. Einvernahme des Beschwerdeführers in Kroatien stattgefunden hat. Im Übrigen ist auch dem kroatischen Schreiben vom 15.03.2023 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach Antragstellung das Aufnahmezentrum vor der Befragung verlassen hat. Da der Beschwerdeführer nach einem Tag in ein Hotel gezogen und ca. drei Tage später aus Kroatien ausgereist ist, ist davon auszugehen, dass er kein Interesse daran hatte, sein dortiges Asylverfahren abzuwarten und jene Unterstützungsleistungen, die Asylwerbern in Kroatien zustehen, in Anspruch zu nehmen. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle darauf zu verweisen, dass selbst wenn die Camps und die Verpflegung in Kroatien nicht denselben Standards entsprechen sollten wie vergleichbare Unterkünfte in Österreich, eine Art. 3-widrige Behandlung hieraus nicht ersichtlich ist, da grundlegende Versorgungsgarantien und menschenwürdige Bedingungen gewährleistet sind, wovon anhand der Länderberichte auszugehen ist. Wenn der Beschwerdeführer moniert, dass er zu seinem Asylantrag in Kroatien keine Befragung gehabt habe bzw. keine Informationen erhalten und man ihm nichts erklärt habe, ist ihm entgegenzuhalten, dass er – seinen eigenen Angaben zufolge – sich lediglich einen Tag bei den kroatischen Behörden aufgehalten hat und danach für „drei oder vier Tage“ in ein Hotel gegangen ist, sodass vor dem Hintergrund der kurzen Zeitspanne von einem Tag es nicht zu beanstanden ist, dass keine Befragung bzw. Einvernahme des Beschwerdeführers in Kroatien stattgefunden hat. Im Übrigen ist auch dem kroatischen Schreiben vom 15.03.2023 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach Antragstellung das Aufnahmezentrum vor der Befragung verlassen hat. Da der Beschwerdeführer nach einem Tag in ein Hotel gezogen und ca. drei Tage später aus Kroatien ausgereist ist, ist davon auszugehen, dass er kein Interesse daran hatte, sein dortiges Asylverfahren abzuwarten und jene Unterstützungsleistungen, die Asylwerbern in Kroatien zustehen, in Anspruch zu nehmen. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle darauf zu verweisen, dass selbst wenn die Camps und die Verpflegung in Kroatien nicht denselben Standards entsprechen sollten wie vergleichbare Unterkünfte in Österreich, eine Artikel 3 -, w, i, d, r, i, g, e, Behandlung hieraus nicht ersichtlich ist, da grundlegende Versorgungsgarantien und menschenwürdige Bedingungen gewährleistet sind, wovon anhand der Länderberichte auszugehen ist. Zum weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, Kroatien sei für ihn kein sicheres Land, weil er befürchte nach Russland abgeschoben zu werden, wie viele andere Menschen und er habe im Internet viele Informationen gelesen, die seine Aussage belegen würden, ist auszuführen, dass diese Annahme äußerst spekulativ ist. Wenn der Beschwerdeführer damit zum Ausdruck bringen will, dass er befürchtet, im Zuge einer sogenannten „ungeprüften Kettenabschiebung“ von Kroatien in die Russische Föderation abgeschoben zu werden, ist ihm entgegenzuhalten, dass Personen, die im Rahmen der Dublin III-VO nach Kroatien zurückkehren, vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem haben. Daher ist es als gesichert anzusehen, dass Kroatien sich mit den Fluchtgründen des Beschwerdeführers in einem geordneten Verfahren inhaltlich auseinandersetzen wird. Aus den herangezogenen Länderberichten ergibt sich zwar, dass es in Kroatien seit 2016 eine Liste von zehn sicheren Herkunftsstaaten gibt (Albanien, Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Kosovo, Montenegro, Serbien, Marokko, Algerien, Tunesien und die Türkei), allerdings wird auch ausgeführt, dass das Konzept des sicheren Herkunftsstaates in der Praxis auf die Türkei nicht angewandt wird. Laut Gesetz kann ein Land dann als sicherer Drittstaat eingestuft werden, wenn ein Antragsteller dort sicher ist vor Verfolgung oder dem Risiko, ernsten Schaden zu erleiden, wenn das Non-Refoulement-Prinzip beachtet und effektiver Zugang zum Asylverfahren gewährt wird. Ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats erfüllt sind, wird für jeden Antrag gesondert festgestellt. Hierzu wird geprüft, ob ein Land die oben genannten Bedingungen erfüllt und ob eine Verbindung zwischen diesem Land und dem Antragsteller besteht, aufgrund derer vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er dort internationalen Schutz beantragen könnte, wobei alle Fakten und Umstände seines Antrags zu berücksichtigen sind. Es liegen gegenständlich keine konkreten Hinweise darauf vor, dass dem Beschwerdeführer diesbezüglich eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohen könnte.Zum weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, Kroatien sei für ihn kein sicheres Land, weil er befürchte nach Russland abgeschoben zu werden, wie viele andere Menschen und er habe im Internet viele Informationen gelesen, die seine Aussage belegen würden, ist auszuführen, dass diese Annahme äußerst spekulativ ist. Wenn der Beschwerdeführer damit zum Ausdruck bringen will, dass er befürchtet, im Zuge einer sogenannten „ungeprüften Kettenabschiebung“ von Kroatien in die Russische Föderation abgeschoben zu werden, ist ihm entgegenzuhalten, dass Personen, die im Rahmen der Dublin III-VO nach Kroatien zurückkehren, vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem haben. Daher ist es als gesichert anzusehen, dass Kroatien sich mit den Fluchtgründen des Beschwerdeführers in einem geordneten Verfahren inhaltlich auseinandersetzen wird. Aus den herangezogenen Länderberichten ergibt sich zwar, dass es in Kroatien seit 2016 eine Liste von zehn sicheren Herkunftsstaaten gibt (Albanien, Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Kosovo, Montenegro, Serbien, Marokko, Algerien, Tunesien und die Türkei), allerdings wird auch ausgeführt, dass das Konzept des sicheren Herkunftsstaates in der Praxis auf die Türkei nicht angewandt wird. Laut Gesetz kann ein Land dann als sicherer Drittstaat eingestuft werden, wenn ein Antragsteller dort sicher ist vor Verfolgung oder dem Risiko, ernsten Schaden zu erleiden, wenn das Non-Refoulement-Prinzip beachtet und effektiver Zugang zum Asylverfahren gewährt wird. Ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats erfüllt sind, wird für jeden Antrag gesondert festgestellt. Hierzu wird geprüft, ob ein Land die oben genannten Bedingungen erfüllt und ob eine Verbindung zwischen diesem Land und dem Antragsteller besteht, aufgrund derer vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er dort internationalen Schutz beantragen könnte, wobei alle Fakten und Umstände seines Antrags zu berücksichtigen sind. Es liegen gegenständlich keine konkreten Hinweise darauf vor, dass dem Beschwerdeführer diesbezüglich eine Verletzung von Artikel 3, EMRK drohen könnte. Den aktuellen Länderfeststellungen ist zu entnehmen, dass Asylwerber in Kroatien das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens haben. Dieses Recht gilt ab dem Zeitpunkt, in dem sie den Willen zur Asylantragstellung erkennen lassen und umfasst Unterbringung in einem Aufnahmezentrum, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung sowie Refundierung der Fahrtkosten in öffentlichen Verkehrsmitteln. Asylwerber haben während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren bzw. können auf Antrag auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. In den Zentren erhalten die Bewohner drei Mahlzeiten pro Tag und schwangere Frauen, Wöchnerinnen und Minderjährige bis 16 Jahre erhalten zusätzlich eine Nachmittagsjause. In vom Roten Kreuz ausgestatteten Küchen können sich die Asylwerber außerdem selbst Mahlzeiten zubereiten. Antragsteller können bis zum Ende ihres Verfahrens in den Unterbringungszentren bleiben. Weshalb dies ausgerechnet für den Beschwerdeführer nicht gelten soll, wurde nicht dargelegt, wobei im vorliegenden Fall hinzukommt, dass die kroatische Dublinbehörde einer Übernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt und diesen auch bereits übernommen hat. Zu dem vom Beschwerdeführer im Zuge der Einvernahme dem Bundesamt vorgelegten Bericht von Vayfond ist auszuführen, dass dieser keinen Bezug zum Beschwerdeführer aufweist. Ebenso verhält es sich mit dem Beschwerdevorbringen betreffend einen Bericht vom 16.04.2023, aus dem hervorgehe, dass ein kroatisches Asylgericht Anträge auf internationalen Schutz von tschetschenischen Asylwerbern abgewiesen habe, die aus Angst vor Zwangsrekrutierung im Krieg gegen die Ukraine Asyl in Kroatien beantragt hätten. An dieser Stelle ist auch darauf zu verweisen, dass es nicht Aufgabe der österreichischen Asylbehörde ist, hypothetische Überlegungen über den möglichen Ausgang eines von einem anderen Staat zu führenden Asylverfahrens anzustellen. Darüber hinaus ist auszuführen, dass etwaige Probleme in Zusammenhang mit Berichten über Push-Backs den Beschwerdeführer nicht treffen, da er nunmehr nicht im Rahmen eines illegalen Grenzübertritts nach Kroatien einreist, sondern im Rahmen der Dublin III-VO in Zusammenarbeit der Behörden geordnet nach Kroatien überstellt wird bzw. wurde. Insofern relativieren sich auch die dahingehenden Ausführungen in der Beschwerde. Auch eine Einzelfallentscheidung eines deutschen Verwaltungsgerichtes, mit welcher einem einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Abschiebung nach Kroatien stattgegeben und auf die in der Beschwerde verwiesen wurde, belegt nicht solche systemische, regelmäßig zu schweren Menschenrechtsverletzungen führende Mängel in Kroatien. Einzelfallentscheidungen von Mitgliedstaaten sind grundsätzlich nicht ausreichend, um von systemischen Mängeln im Asylsystem eines anderen Mitgliedstaates ausgehen zu können. Sohin ist festzuhalten, dass kein konkretes Vorbringen erstattet wurde, das geeignet wäre, anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard des kroatischen Asylverfahrens eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass Dublin-Rückkehrer Zugang zum Verfahren haben, in welchem die Voraussetzungen der Asylgewährung und des Refoulementschutzes im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen, insbesondere der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention, definiert sind. Auch wurde die Überstellung von Dublin-Rückkehrern nach Kroatien von europäischen nationalen Gerichten nicht infrage gestellt. Dies wurde vom Gerichtshof der Europäischen Union bestätigt. In Kroatien existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit. Personen (wie der Beschwerdeführer), die Kroatien vor Abschluss des Verfahrens verlassen haben und deren Verfahren daher ausgesetzt wurde, müssen nach ihrer Rückkehr nach Kroatien erneut ein Asylverfahren beantragen (wenn sie dies wünschen), und somit das ursprüngliche Verfahren wieder aufnehmen, wie es in Art. 18 Abs. 2 der Dublin-III-VO vorgesehen ist. Das kroatische Rote Kreuz (CRC) bietet Dublin-Rückkehrern, die in Aufnahmezentren für Antragsteller untergebracht sind, Unterstützung bei der Integration in die kroatische Gesellschaft an. Sohin ist festzuhalten, dass kein konkretes Vorbringen erstattet wurde, das geeignet wäre, anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard des kroatischen Asylverfahrens eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass Dublin-Rückkehrer Zugang zum Verfahren haben, in welchem die Voraussetzungen der Asylgewährung und des Refoulementschutzes im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen, insbesondere der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention, definiert sind. Auch wurde die Überstellung von Dublin-Rückkehrern nach Kroatien von europäischen nationalen Gerichten nicht infrage gestellt. Dies wurde vom Gerichtshof der Europäischen Union bestätigt. In Kroatien existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit. Personen (wie der Beschwerdeführer), die Kroatien vor Abschluss des Verfahrens verlassen haben und deren Verfahren daher ausgesetzt wurde, müssen nach ihrer Rückkehr nach Kroatien erneut ein Asylverfahren beantragen (wenn sie dies wünschen), und somit das ursprüngliche Verfahren wieder aufnehmen, wie es in Artikel 18, Absatz 2, der Dublin-III-VO vorgesehen ist. Das kroatische Rote Kreuz (CRC) bietet Dublin-Rückkehrern, die in Aufnahmezentren für Antragsteller untergebracht sind, Unterstützung bei der Integration in die kroatische Gesellschaft an. Ein konkretes Vorbringen dahingehend, dass Kroatien im Hinblick auf Asylwerber aus der Russischen Föderation unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden und sind solche Sonderpositionen auch aus der sonstigen Aktenlage nicht ersichtlich. Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Kroatien und die Situation von Asylwerbern dort geben jedenfalls keinen Anlass ein „real risk“ einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu befürchten. Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof in der Vergangenheit in Revisionsverfahren aufgrund von im Wesentlichen übereinstimmender Länderfeststellungen zu Kroatien keinen Anlass gesehen, dass die in § 5 Abs. 3 AsylG zum Ausdruck gebrachte Sicherheitsvermutung erschüttert wäre (vgl. z.B. VwGH vom 23.06.2016, Ra 2016/20/0069 und VwGH vom 22.11.2017, Ra 2017/19/0470 bis 0473-6 sowie jüngst VwGH vom 12.12.2023, Ra 2023/01/0305-6 betreffend eine Familie mit vier minderjährigen Kindern, wobei eines der Kinder unter multiplen Erkrankungen leidet). Ein konkretes Vorbringen dahingehend, dass Kroatien im Hinblick auf Asylwerber aus der Russischen Föderation unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden und sind solche Sonderpositionen auch aus der sonstigen Aktenlage nicht ersichtlich. Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Kroatien und die Situation von Asylwerbern dort geben jedenfalls keinen Anlass ein „real risk“ einer Verletzung von Artikel 3, EMRK zu befürchten. Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof in der Vergangenheit in Revisionsverfahren aufgrund von im Wesentlichen übereinstimmender Länderfeststellungen zu Kroatien keinen Anlass gesehen, dass die in Paragraph 5, Absatz 3, AsylG zum Ausdruck gebrachte Sicherheitsvermutung erschüttert wäre vergleiche z.B. VwGH vom 23.06.2016, Ra 2016/20/0069 und VwGH vom 22.11.2017, Ra 2017/19/0470 bis 0473-6 sowie jüngst VwGH vom 12.12.2023, Ra 2023/01/0305-6 betreffend eine Familie mit vier minderjährigen Kindern, wobei eines der Kinder unter multiplen Erkrankungen leidet). Auch wenn der Beschwerdeführer in Österreich bleiben will, weil hier sein Onkel lebt, ist an dieser Stelle auf den Hauptzweck der Dublin III-VO zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von den Wünschen der Asylwerber losgelöste Zuständigkeitsregelung zu treffen ist. Asylwerber können sich im Zuge der Feststellung des für das Asylverfahren zuständigen Dublinstaates ebenso wenig jenen Mitgliedstaat aussuchen, in welchem sie die (ihres Erachtens) bestmögliche Unterbringung und Versorgung erwarten können. Insgesamt ergibt sich aus dem Parteivorbringen sohin weder eine systemische noch eine individuell drohende Gefahr für den Beschwerdeführer in Kroatien, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würde. Insgesamt ergibt sich aus dem Parteivorbringen sohin weder eine systemische noch eine individuell drohende Gefahr für den Beschwerdeführer in Kroatien, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würde. 3.2.4.
- Betreffend das Vorliegen von Erkrankungen ist darauf zu verweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH vom 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, mwN und mit Verweis auf EGMR vom 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien sowie EGMR (Große Kammer) vom 07.12.2021, Savran gegen Dänemark, in welchem die in Paposhvili gegen Belgien aufgestellten Kriterien betreffend die Abschiebung kranker Personen bestätigt wurden). 3.2.4.
- Betreffend das Vorliegen von Erkrankungen ist darauf zu verweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche VwGH vom 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, mwN und mit Verweis auf E