Obsah (10)
§ 3Art. 133Art. 34§ 4a§ 57§ 61§ 8Artikel 15Art. 102Art. 105RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.01.2024 GeschäftszahlW261 2266020-1 Spruch, W261 2266020-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer wird
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 27.05.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
- Am selben Tag fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass er aus der Stadt XXXX , im Gouvernement Idlib stamme, der Volksgruppe der Araber angehöre und Muslim sei. Er habe sechs Jahre die Grundschule, drei Jahre die Mittelschule und ein Jahr das Gymnasium besucht und danach als Maurer gearbeitet. Neben seinen Eltern würden noch seine Ehefrau und sechs seiner Kinder in Syrien leben. Ein Sohn lebe in Österreich, ein Bruder in Deutschland und ein weiterer Bruder in Schweden.
- Am selben Tag fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass er aus der Stadt römisch 40 , im Gouvernement Idlib stamme, der Volksgruppe der Araber angehöre und Muslim sei. Er habe sechs Jahre die Grundschule, drei Jahre die Mittelschule und ein Jahr das Gymnasium besucht und danach als Maurer gearbeitet. Neben seinen Eltern würden noch seine Ehefrau und sechs seiner Kinder in Syrien leben. Ein Sohn lebe in Österreich, ein Bruder in Deutschland und ein weiterer Bruder in Schweden. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er sein Land aufgrund der Bombardierungen verlassen habe. Er habe er alle seine Eigentümer verloren. Er habe Angst um sein Leben und das Leben seiner Familie. Er möchte gemeinsam mit seiner Familie in einem sicheren Land leben. Bei der Rückkehr befürchte er das seine Familie zerstreut werde. Er habe Angst vor dem Tod, den Bombenangriffen und dem Krieg.
- Am 28.10.2020 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu seinen persönlichen Verhältnissen im Wesentlichen an, dass er gesund und nicht in medizinischer Behandlung sei. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei sunnitischer Muslim. Er sei in der Region XXXX , XXXX , im Gouvernement Idlib geboren und habe dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Er habe sechs Jahre die Grundschule und drei Jahre die Mittelschule besucht. Danach habe er als Maurer und Landwirt gearbeitet. Er sei verheiratet und habe mit seiner Ehefrau sieben Kinder. Der Beschwerdeführer habe regelmäßigen Kontakt zu seinen Familienangehörigen. Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer syrische Dokumente vor.
- Am 28.10.2020 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu seinen persönlichen Verhältnissen im Wesentlichen an, dass er gesund und nicht in medizinischer Behandlung sei. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei sunnitischer Muslim. Er sei in der Region römisch 40 , römisch 40 , im Gouvernement Idlib geboren und habe dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Er habe sechs Jahre die Grundschule und drei Jahre die Mittelschule besucht. Danach habe er als Maurer und Landwirt gearbeitet. Er sei verheiratet und habe mit seiner Ehefrau sieben Kinder. Der Beschwerdeführer habe regelmäßigen Kontakt zu seinen Familienangehörigen. Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer syrische Dokumente vor. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er Syrien verlassen habe, weil er den Reservedienst für die syrischen Behörden ableisten müsse, falls sie ihn erwischen würden. Er habe seinen Militärdienst von 1995 bis 1999 in der Einheit 295 (Landminen) abgeleistet. Der Beschwerdeführer habe gelernt wie man sich von Gebäuden abseilt und habe eine Landminentechnikausbildung absolviert. Er sei 13 Monate lang in verschiedenen Gefängnissen inhaftiert gewesen. Im Jahr 2012 habe das syrische Militär den Beschwerdeführer wieder einberufen, seine Militärnummer sei im Fernsehen erschienen. Daraufhin habe sich der Beschwerdeführer nur noch in Zonen aufgehalten, die nicht vom syrischen Regime kontrolliert worden seien. Auch seine Söhne seien einberufen worden. Im April 2020 habe er dann sein Hab und Gut verloren, dass syrische Regime habe seine Häuser und Grundstücke zerstört. Im Fall einer Rückkehr befürchte er die Verhängung einer lebenslangen Haftstrafe oder der Todesstrafe.
- Aufgrund der vorliegenden EURODAC-Treffermeldung richtete die belangte Behörde am 08.06.2020 ein Informationsersuchen
Art. 34Dublin III-VO an Griechenland.4.
Aufgrund der vorliegenden EURODAC-Treffermeldung richtete die belangte Behörde am 08.06.2020 ein Informationsersuchen
Artikel 34, Dublin III-VO an Griechenland.
- Mit Schreiben vom 22.10.2020, eingelangt am 20.11.2020, gab Griechenland bekannt, dass der Beschwerdeführer unter der Identität XXXX , geb. XXXX , am 18.12.2019 einen Asylantrag in Griechenland gestellt habe. Am 07.04.2020 sei dem Genannten der Schutzstatus zuerkannt worden. Eine Aufenthaltsberechtigung (residence permit card) sei nicht ausgestellt worden.
- Mit Schreiben vom 22.10.2020, eingelangt am 20.11.2020, gab Griechenland bekannt, dass der Beschwerdeführer unter der Identität römisch 40 , geb. römisch 40 , am 18.12.2019 einen Asylantrag in Griechenland gestellt habe. Am 07.04.2020 sei dem Genannten der Schutzstatus zuerkannt worden. Eine Aufenthaltsberechtigung (residence permit card) sei nicht ausgestellt worden.
- Am 21.12.2020 wurde der Beschwerdeführer vor belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Über Vorhalt des Asylstatus in Griechenland seit 07.04.2020 und des beim Beschwerdeführer gefundenen griechischen Dokumentes, bei dem es sich um ein mit der § 51 AsylG (Aufenthaltsberechtigungskarte) vergleichbares Identitätsdokument handle, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er den Unterschied zwischen den verschiedenen Ausweisen nicht kenne. Er habe den für den 21.01.2020 angesetzten Interviewtermin im Regional Asylum Office of Leros nicht wahrgenommen. Der Beschwerdeführer habe vielleicht Asyl bekommen, da er mit seinem Neffen unterwegs gewesen sei. Auch wenn er in Griechenland asylberechtigt sei, könne er nicht nach Griechenland zurückkehren, da der Beschwerdeführer weder Trinken noch Essen oder eine Unterkunft gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe zudem eine sehr enge Beziehung zu seinem Sohn und Neffen, welche in Österreich leben würden.
- Am 21.12.2020 wurde der Beschwerdeführer vor belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Über Vorhalt des Asylstatus in Griechenland seit 07.04.2020 und des beim Beschwerdeführer gefundenen griechischen Dokumentes, bei dem es sich um ein mit der Paragraph 51, AsylG (Aufenthaltsberechtigungskarte) vergleichbares Identitätsdokument handle, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er den Unterschied zwischen den verschiedenen Ausweisen nicht kenne. Er habe den für den 21.01.2020 angesetzten Interviewtermin im Regional Asylum Office of Leros nicht wahrgenommen. Der Beschwerdeführer habe vielleicht Asyl bekommen, da er mit seinem Neffen unterwegs gewesen sei. Auch wenn er in Griechenland asylberechtigt sei, könne er nicht nach Griechenland zurückkehren, da der Beschwerdeführer weder Trinken noch Essen oder eine Unterkunft gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe zudem eine sehr enge Beziehung zu seinem Sohn und Neffen, welche in Österreich leben würden.
- Mit Eingabe vom 11.01.2021, eingelangt am 12.01.2021, übermittelte der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung eine Stellungnahme. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass laut aktuellen Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes Personen mit Asylberechtigung in Griechenland durch abweisende Entscheidungen der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes mangels ausreichender Auseinandersetzung mit der Versorgungslage in Griechenland in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden seien. Zudem verweise er auf Berichte zur äußerst schlechten Lage von anerkannten Flüchtlingen in Griechenland. Er habe Familienangehörige in Österreich; seinen 20-jährigen Sohn, sowie seinen 10-jährigen Neffen, mit dem er in einer Grundversorgungsunterkunft lebe. Der Beschwerdeführer ersuche um die Zuerkennung von Asyl in Österreich oder jedenfalls um Feststellung der (vorübergehenden) Unzulässigkeit einer Außerlandesbringung nach Griechenland und zur Zuerkennung eines (vorübergehenden) Aufenthaltsrechtes in Österreich.
- Mit Bescheid vom 13.01.2021 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
§ 4aAsyl
G 2005 als unzulässig zurück und wurde ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Griechenland zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt II.).
§ 61Abs.
1 Z 1 FPG wurde die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland
§ 61Abs.
2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).8. Mit Bescheid vom 13.01.2021 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurück und wurde ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Griechenland zurückzubegeben habe (Spruchpunkt römisch eins.). Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG wurde die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
- Mit Eingabe vom 03.02.2021 erhob der Beschwerdeführer gegen Spruchpunkte I. bis III. dieses Bescheides durch seine bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass ihn bei einer Rückkehr nach Griechenland akute Obdachlosigkeit und Verelendung erwarte. Ihm drohe die ernsthafte Gefahr einer erniedrigenden Behandlung. Er könne dort weder eine menschenwürdige Unterkunft noch eine Arbeit finden. Die Bedingungen hätten sich aufgrund der Corona-Pandemie nochmals erheblich verschlechtert. Seinem Sohn und seinem Neffen sei bereits Asyl gewährt worden.
- Mit Eingabe vom 03.02.2021 erhob der Beschwerdeführer gegen Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. dieses Bescheides durch seine bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass ihn bei einer Rückkehr nach Griechenland akute Obdachlosigkeit und Verelendung erwarte. Ihm drohe die ernsthafte Gefahr einer erniedrigenden Behandlung. Er könne dort weder eine menschenwürdige Unterkunft noch eine Arbeit finden. Die Bedingungen hätten sich aufgrund der Corona-Pandemie nochmals erheblich verschlechtert. Seinem Sohn und seinem Neffen sei bereits Asyl gewährt worden.
- Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 05.02.2021 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
- Mit Beschluss vom 28.02.2022, GZ: W161 2239359-1, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde des Beschwerdeführers gem. § 21 Abs. 3,
- Satz BFA-VG statt und wurde der angefochtene Bescheid behoben.
- Mit Beschluss vom 28.02.2022, GZ: W161 2239359-1, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde des Beschwerdeführers gem. Paragraph 21, Absatz 3, 2, Satz BFA-VG statt und wurde der angefochtene Bescheid behoben.
- Mit Schreiben vom 01.09.2022 räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein förmliches Parteiengehör samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Länderinformationsblatt Syrien wurde dem Beschwerdeführer als Beilage übermittelt.
- Mit Schreiben vom 14.09.2022, eingelangt am 15.09.2022 übermittelte der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung eine Stellungnahme zum aktuellen Länderinformationsblatt Syrien. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer offensichtlich zum Personenkreis der Oppositionellen in Syrien gehöre. Der Beschwerdeführer sei während seines Militärdienstes im Zeitraum von 1998 bis 2000 in drei verschiedenen Haftanstalten gewesen. Im Jahr 2012 hätte der Beschwerdeführer als Reservist einrücken müssen, dies habe er verweigert und sei seitdem in Gebieten geblieben, die nicht von der syrischen Regierung kontrolliert worden seien. Auch seine zwei Söhne hätten die Ableistung des Militärdienstes verweigert. Dem Beschwerdeführer werde aufgrund seiner Reservedienstverweigerung eine oppositionelle politische Gesinnung vonseiten des syrischen Regimes unterstellt. Auch die restlichen Familienmitglieder des Beschwerdeführers würden sich oppositionell betätigen, weswegen der Beschwerdeführer als Familienangehöriger wegen seiner sozialen Gruppe vom syrischen Regime als Gegner angesehen und verfolgt werde. Außerdem komme der Beschwerdeführer aus der Region Idlib, welche weiterhin sehr umkämpft sei und wo sich die Situation schnell ändern könne. Der Beschwerdeführer falle unter das UNHCR Risikoprofil „Oppositionelle, Zivilisten, die in vermeintlich regierungsfeindlich städtischen Nachbarschaften, Städten und Dörfern leben“. Zusammengefasst bestehe für den Beschwerdeführer die Gefahr, aufgrund seiner Familienangehörigeneigenschaft, seiner Reservedienstverweigerung, seiner illegalen Ausreise, seines Auslandsaufenthaltes und seiner Asylantragstellung in Österreich, sowie seiner Herkunft aus einem ehemaligen Oppositionsgebiet, vom syrischen Regime als Gegner gesehen und verfolgt zu werden.
- Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 14.12.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm
§ 8Abs. 1 Asyl
G den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm
§ 8Abs. 4 Asyl
G eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt III.).14. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 14.12.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer die Angst vor einer Zwangsrekrutierung und Verfolgung durch syrische Behörden nicht glaubhaft habe machen können. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass es keine konkreten Rekrutierungsversuche gegeben habe, er habe auch keinen Einberufungsbefehl erhalten. In seinem Wehrdienstbuch seien auch keine Eintragungen bezüglich eines Reservedienstes gefunden worden. Es sei auch widersprüchlich gewesen, dass seine Söhne 2018 und 2020 rekrutiert worden seien, der Beschwerdeführer jedoch nicht behelligt worden sei. Der Beschwerdeführer komme aufgrund seines Alters und da er über kein Spezialwissen verfüge für den Reservedienst nicht mehr in Frage. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer seinen Militärdienst innerhalb von vier Jahren absolviert habe, da er nach seinen eigenen Angaben mehrfach aufgrund von Desertionen inhaftiert worden sei, diesbezüglich gibt es jedoch keine Eintragungen in seinem vorgelegten Militärbuch. Es seien auch keine genauen Zeiten in seinem Militärbuch angegeben, lediglich die Feststellung zum Reservedienst im Jahr
- Der Beschwerdeführer habe zudem zahlreiche syrische Dokumente vorgelegt, wenn der syrische Staat tatsächlich ein Interesse an der Verfolgung des Beschwerdeführers habe, hätten die syrischen Behörden keine Dokumente ausgestellt. Der Beschwerdeführer habe Syrien verlassen als er nicht im aktiven Militärdienst gewesen sei, aufgrund dessen handle es sich bei ihm um keinen Deserteur. Eine grundsätzliche Ablehnung des Reservedienstes aus Gewissensgründen könne nicht erkannt werden. Er sei im Herkunftsstaat keiner Verfolgung bzw. Verfolgungsgefährdung durch staatliche Organe oder Privatpersonen ausgesetzt gewesen. Es habe auch aus den sonstigen Umständen keine Verfolgung aus konventionsrelevanten Gründen festgestellt werden können. Es sei ihm nicht gelungen, den vorgebrachten Fluchtgrund glaubhaft und in sich schlüssig darzulegen. Es würden jedoch Gründe für die Annahme bestehen, dass im Fall einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung aufgrund der derzeitigen Lage in Syrien für den Beschwerdeführer eine nicht ausreichende Lebenssicherheit bestehe. Daher sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.
- Mit Eingabe vom 11.01.2023 erhob der Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides durch seine bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass er eine Spezialausbildung beim syrischen Militär absolviert habe und im Jahr 2012 zur Ableistung des Reservedienstes einberufen worden sei. Der Beschwerdeführer gehöre zu den Reservedienstverweigerern und lehne es ab für das syrische Regime zu kämpfen. Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, indem sie mangelhafte Länderfeststellungen getroffen und die beigezogenen Länderberichte nicht ausreichend gewürdigt habe. Der Beschwerdeführer sei nicht vor dem Wehrdienst geflüchtet, sondern habe Befehle seines Vorgesetzten verweigert. Der Vorgesetzte sei ein Alewit gewesen und habe den Beschwerdeführer diskriminiert und beschimpft. Es sei in Abwesenheit des Beschwerdeführers ein Strafurteil erlassen worden, woraufhin er verhaftet und für eineinhalb Jahre inhaftiert worden sei. Die Behörde habe zudem verabsäumt sich mit den UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, auseinanderzusetzen. Der Beschwerdeführer erfülle mehrere UNHCR Risikoprofile. Da sich der Beschwerdeführer dem Reservedienst entzogen habe, drohe ihm Folter, Inhaftierung, sofortige Einziehung in den Reservedienst, beziehungsweise die Tötung. Auch die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides sei aus näher dargestellten Gründen mangelhaft.
- Mit Eingabe vom 11.01.2023 erhob der Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides durch seine bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass er eine Spezialausbildung beim syrischen Militär absolviert habe und im Jahr 2012 zur Ableistung des Reservedienstes einberufen worden sei. Der Beschwerdeführer gehöre zu den Reservedienstverweigerern und lehne es ab für das syrische Regime zu kämpfen. Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, indem sie mangelhafte Länderfeststellungen getroffen und die beigezogenen Länderberichte nicht ausreichend gewürdigt habe. Der Beschwerdeführer sei nicht vor dem Wehrdienst geflüchtet, sondern habe Befehle seines Vorgesetzten verweigert. Der Vorgesetzte sei ein Alewit gewesen und habe den Beschwerdeführer diskriminiert und beschimpft. Es sei in Abwesenheit des Beschwerdeführers ein Strafurteil erlassen worden, woraufhin er verhaftet und für eineinhalb Jahre inhaftiert worden sei. Die Behörde habe zudem verabsäumt sich mit den UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, auseinanderzusetzen. Der Beschwerdeführer erfülle mehrere UNHCR Risikoprofile. Da sich der Beschwerdeführer dem Reservedienst entzogen habe, drohe ihm Folter, Inhaftierung, sofortige Einziehung in den Reservedienst, beziehungsweise die Tötung. Auch die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides sei aus näher dargestellten Gründen mangelhaft. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre dem Beschwerdeführer daher internationaler Schutz
§ 3Asyl
G zu gewähren gewesen.Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre dem Beschwerdeführer daher internationaler Schutz
Paragraph 3, AsylG zu gewähren gewesen.
- Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 16.01.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieses am 23.01.2023 einlangte.
- Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.10.2023 wurde das Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung W 260 abgenommen und der Gerichtsabteilung W261 neu zugeteilt, wo dieses am 24.10.2023 einlangte.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 21.12.2023 eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung zu seinen persönlichen Umständen, seinen Fluchtgründen und der Situation im Falle einer Rückkehr befragt wurde. Die belangte Behörde nahm entschuldigt nicht an der Verhandlung teil, die Verhandlungsschrift wurde ihr übermittelt. Der Beschwerdeführer legte keine weiteren Bescheinigungsmittel vor und verwies auf die bereits im bisherigen Verfahren vorgelegten Bescheinigungsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht legte die aktuellen Länderinformationen vor und räumte den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit ein, hierzu eine Stellungnahme abzugeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und wurde am XXXX in der Stadt XXXX , XXXX , im Gouvernement Idlib in Syrien geboren. Er ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber sowie sunnitischer Muslim. Seine Muttersprache ist Arabisch.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und wurde am römisch 40 in der Stadt römisch 40 , römisch 40 , im Gouvernement Idlib in Syrien geboren. Er ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber sowie sunnitischer Muslim. Seine Muttersprache ist Arabisch. Der Beschwerdeführer ist seit dem 15.07.1995 mit XXXX (geb. XXXX ) verheiratet. Der Ehe entstammen sieben Kinder, fünf Töchter, XXXX (geb. XXXX , verstorben am XXXX ), XXXX (geb. XXXX ), XXXX (geb. XXXX ), XXXX (geb. XXXX ) und XXXX (geb. XXXX ) und zwei Söhne, XXXX (geb. XXXX ) und XXXX (geb. XXXX , lebt in Österreich, IFA: XXXX ). Der Beschwerdeführer ist seit dem 15.07.1995 mit römisch 40 (geb. römisch 40 ) verheiratet. Der Ehe entstammen sieben Kinder, fünf Töchter, römisch 40 (geb. römisch 40 , verstorben am römisch 40 ), römisch 40 (geb. römisch 40 ), römisch 40 (geb. römisch 40 ), römisch 40 (geb. römisch 40 ) und römisch 40 (geb. römisch 40 ) und zwei Söhne, römisch 40 (geb. römisch 40 ) und römisch 40 (geb. römisch 40 , lebt in Österreich, IFA: römisch 40 ). Seine Eltern heißen XXXX (ca. 72 Jahre) und XXXX (ca. 70 Jahre). Der Beschwerdeführer hat vierzehn Geschwister. Zwei Brüder, XXXX (ca. 46 Jahre, ist schwedischer Staatsangehöriger und lebt in Schweden) und XXXX (ca. 35 Jahre, lebt als anerkannter Flüchtling in Deutschland), leben in Europa.Seine Eltern heißen römisch 40 (ca. 72 Jahre) und römisch 40 (ca. 70 Jahre). Der Beschwerdeführer hat vierzehn Geschwister. Zwei Brüder, römisch 40 (ca. 46 Jahre, ist schwedischer Staatsangehöriger und lebt in Schweden) und römisch 40 (ca. 35 Jahre, lebt als anerkannter Flüchtling in Deutschland), leben in Europa. Seine Ehefrau und seine Kinder leben zusammen mit seinen Eltern in einem Flüchtlingslager in der Stadt XXXX im Gouvernement Idlib in Syrien. Der Beschwerdeführer hat regelmäßigen Kontakt mit seiner Familie. Seine Ehefrau und seine Kinder leben zusammen mit seinen Eltern in einem Flüchtlingslager in der Stadt römisch 40 im Gouvernement Idlib in Syrien. Der Beschwerdeführer hat regelmäßigen Kontakt mit seiner Familie. Der Beschwerdeführer lebt mit seinem Sohn XXXX und seinem Neffen XXXX (geb. XXXX , IFA: XXXX ) in Österreich.Der Beschwerdeführer lebt mit seinem Sohn römisch 40 und seinem Neffen römisch 40 (geb. römisch 40 , IFA: römisch 40 ) in Österreich. Der Beschwerdeführer lebte bis zum Antritt seines Militärdienstes in seiner Heimatstadt XXXX . Er besuchte sechs Jahre lang die Grundschule und drei Jahre lang die Mittelschule. Danach arbeitete der Beschwerdeführer im Baubereich als Maurer und in der eigenen Landwirtschaft. Von 2000 bis 2017 lebte der Beschwerdeführer in Saudi-Arabien. Er besuchte seine Familie in Syrien zwischenzeitlich für jeweils einige Monate. Ab 2017 lebte der Beschwerdeführer wieder in Syrien, aufgrund der Bombardierungen flüchteten der Beschwerdeführer und seine Familie in ein Flüchtlingslager in der Stadt XXXX im Gouvernement Idlib.Der Beschwerdeführer lebte bis zum Antritt seines Militärdienstes in seiner Heimatstadt römisch 40 . Er besuchte sechs Jahre lang die Grundschule und drei Jahre lang die Mittelschule. Danach arbeitete der Beschwerdeführer im Baubereich als Maurer und in der eigenen Landwirtschaft. Von 2000 bis 2017 lebte der Beschwerdeführer in Saudi-Arabien. Er besuchte seine Familie in Syrien zwischenzeitlich für jeweils einige Monate. Ab 2017 lebte der Beschwerdeführer wieder in Syrien, aufgrund der Bombardierungen flüchteten der Beschwerdeführer und seine Familie in ein Flüchtlingslager in der Stadt römisch 40 im Gouvernement Idlib. Der Beschwerdeführer leistete seinen verpflichtenden Militärdienst von 1995 bis 1999 in der Einheit 295 (Landminen) ab. Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, die Stadt XXXX , XXXX , im Gouvernement Idlib, befindet sich unter Kontrolle der syrischen Regierung.Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, die Stadt römisch 40 , römisch 40 , im Gouvernement Idlib, befindet sich unter Kontrolle der syrischen Regierung. Der Beschwerdeführer verließ Syrien Ende Oktober 2019 in Richtung Türkei. Er hielt sich unter anderem in Griechenland, Albanien, dem Kosovo, Serbien, Rumänien und Ungarn auf und reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in Österreich ein und stellte am 27.05.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. Nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes bleibt ein syrischer Mann, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet,
Artikel 15des Gesetzesdekrets Nr.
30 von 2007 Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden. Der Beschwerdeführer leistete seinen verpflichtenden Wehrdienst bei der syrischen Armee von 1995 bis 1999 in der Einheit 295 (Landminen) ab. Der Beschwerdeführer wurde während der Ableistung seines Militärdienstes mehrmals monatelang inhaftiert, da er Kritik gegenüber den alawitischen Offizieren ausübte. Der Beschwerdeführer hat seinen Reservedienst noch nicht abgeleistet und ist von diesem auch nicht befreit. Er befindet sich mit seinen 51 Jahren nicht mehr im gesetzlich vorgesehenen Reservedienstalter. Es liegen jedoch einzelne Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat, sodass auch Männer bis zu einem Alter von 55 Jahren eingezogen wurden bzw. Männer nach Erreichen des
- Lebensjahres die Armee nicht verlassen können. Die Altersgrenze hängt laut Experten eher von lokalen Entwicklungen und den Mobilisierungsbemühungen der Regierung ab als von allgemeinen Einberufungsregelungen. Eine Zwangsrekrutierung vonseiten der syrischen Regierung ist aufgrund der Spezialqualifikationen und der Entwicklungen im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers maßgeblich wahrscheinlich. Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers steht unter Kontrolle der syrischen Regierung. Bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien besteht für den Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, zum Reservedienst der syrischen Armee eingezogen zu werden, was er ablehnt. Der Beschwerdeführer veröffentlichte seit 2013 auf seinem Facebook Konto mehrere regimekritische Beiträge und Abbildnisse der Flagge der Revolution und tritt auch in Österreich öffentlich als Gegner des syrischen Regimes auf und nimmt an Demonstrationen teil. Die syrische Regierung betrachtet Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Zeichen von Illoyalität. Auch die Ausreise des Beschwerdeführers und die dadurch bewirkte Entziehung von der Ableistung des Wehrdienstes wird vom syrischen Regime als Ausdruck einer oppositionellen Gesinnung und als illoyal gesehen. Bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien droht ihm daher aus diesen Gründen individuell und konkret Lebensgefahr beziehungsweise ein Eingriff in seine körperliche Integrität. 1.
- Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat: Die Länderfeststellungen zur Lage in Syrien basieren auf nachstehenden Quellen: - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Version 9, veröffentlicht am 17.07.2023 (LIB); - UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen,
- aktualisierte Version, März 2021 (UNHCR); - EUAA, Country of Origin Information Report „Syria: Targeting of Individuals”, September 2022 (EUAA 1); - EUAA, Country Guidance Syria, Februar 2023 (EUAA 2); - EUAA, Bericht über die Sicherheitslage, Oktober 2023 (EUAA 3). 1.3.
- Politische Lage – Letzte Änderung: 10.07.2023 Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba’ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt. Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (LIB). Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum November 2022-März 2023] nicht wesentlich verändert. Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung. Der Machtanspruch des syrischen Regimes wurde in den Gebieten unter seiner Kontrolle nicht grundlegend angefochten, nicht zuletzt aufgrund der anhaltenden substanziellen militärischen Unterstützung Russlands bzw. Irans und Iran-naher Kräfte. Allerdings gelang es dem Regime nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol in diesen Gebieten durchzusetzen. Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Der von den Vereinten Nationen geleitete Friedensprozess, einschließlich des Verfassungsausschusses, hat 2022 keine Fortschritte gemacht. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen. Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell und sorgen dafür, dass diese nicht für ihre Taten verantwortlich gemacht werden (LIB). Im Äußeren gewannen die Bemühungen des Regimes und seiner Verbündeten, insbesondere Russlands, zur Beendigung der internationalen Isolation [mit Stand März 2023] unabhängig von der im Raum stehenden Annäherung der Türkei trotz fehlender politischer und humanitärer Fortschritte weiter an Momentum. Das propagierte „Normalisierungsnarrativ“ verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten. Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war. Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon -, Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft. Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen, wenngleich sich die Bewahrung der EU-Einheit in dieser Sache zunehmend herausfordernd gestaltet (LIB). 1.3.
- Sicherheitslage – Letzte Änderung: 11.07.2023 Die Gesamtzahl der Kriegstoten wird auf fast eine halbe Million geschätzt. Die Zahl der zivilen Kriegstoten zwischen 1.3.2011 und 31.3.2021 beläuft sich laut UNO auf 306.887 Personen - dazu kommen noch viele zivile Tote durch den Verlust des Zugangs zu Gesundheitsversorgung, Lebensmittel, sauberem Wasser und anderem Grundbedarf (LIB). Überlappende bewaffnete Konflikte und komplexe Machtverhältnisse Der Konflikt in Syrien seit 2011 besteht aus einem Konvolut überlappender Krisen. Die Suche nach einer politischen Beilegung verlief im Sand. Dazu kommt das bestehende Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen offen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten und wird von allen kriegsführenden Parteien und ihren Unterstützern gezielt und bewusst eingesetzt, sodass sich das Internet, soziale und sonstige Medien angesichts der Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung eignen. Darüber hinaus sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund der Entwicklungen vor Ort oft schnell überholt. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v.a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (LIB). Die militärische Landkarte Syriens hat sich nicht substantiell verändert. Das Regime kontrolliert weiterhin rund 70 Prozent des syrischen Staatsgebiets, mit Ausnahme von Teilen des Nordwestens, des Nordens und des Nordostens. Die United Nations Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (CoI) veröffentlichte eine Karte mit Stand Dezember 2022, in welcher die wichtigsten militärischen Akteure und ihre Einflussgebiete verzeichnet sind. Es gibt Gebiete, in denen mehr als Akteur präsent ist (LIB). Die militärischen Akteure und Syriens militärische Kapazitäten Die Kämpfe und Gewalt nahmen 2021 sowohl im Nordwesten als auch im Nordosten und Süden des Landes zu. Der Sondergesandte des UN-Generalsekretärs für Syrien Geir O. Pedersen wies am 29.11.2022 vor dem Sicherheitsrat insbesondere auf eine langsame Zunahme der Kämpfe zwischen den Demokratischen Kräften Syriens auf der einen Seite und der Türkei und bewaffneten Oppositionsgruppen auf der anderen Seite im Norden Syriens hin. Er betonte weiter, dass mehr Gewalt noch mehr Leid für die syrische Zivilbevölkerung bedeutet und die Stabilität in der Region gefährden würde - wobei gelistete terroristische Gruppen die neue Instabilität ausnutzen würden. Im Hinblick auf das Niveau der militärischen Gewalt ist eine Verstetigung festzustellen. Auch das Erdbeben am 6.2.2023 hat zu keiner nachhaltigen Verringerung der Kampfhandlungen geführt. In praktisch allen Landesteilen kam es im Berichtszeitraum zu militärischen Auseinandersetzungen unterschiedlicher Art und Ausprägung. Dabei bestanden auch teils erhebliche Unterschiede zwischen Regionen mit einer hohen Zahl gewalttätiger Auseinandersetzungen und vergleichsweise ruhigeren Landesteilen (LIB). Die CoI stellte im Februar 2022 fest, dass fünf internationale Streitkräfte - darunter Iran, Israel, Russland, die Türkei und die Vereinigten Staaten von Amerika, sowie nicht-staatliche bewaffnete Gruppen und von den Vereinten Nationen benannte terroristische Gruppen weiterhin in Syrien aktiv sind. Die militärische Intervention Russlands und die damit einhergehende Luftunterstützung für Assads Streitkräfte sowie die erheblich ausgeweitete indirekte Bodenintervention Irans in Form eines Einsatzes ausländischer Milizen konnten 2015 den Zusammenbruch des syrischen Regimes abwenden. Mitte des Jahres 2016 hatte die syrische Regierung nur ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der ’wichtigsten’ Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer lebt, kontrolliert. Aktuell sind die syrischen Streitkräfte mit Ausnahme von wenigen Eliteeinheiten technisch sowie personell schlecht ausgerüstet und können gerade abseits der großen Konfliktschauplätze nur begrenzt militärische Kontrolle ausüben (LIB). Das Regime, Pro-Regime-Milizen wie die Nationalen Verteidigungskräfte (National Defense Forces - NDF), bewaffnete Oppositionsgruppen, die von der Türkei unterstützt werden, die Syrian Democratic Forces (SDF), extremistische Gruppen wie Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) und IS (Islamischer Staat), ausländische Terrorgruppen wie Hizbollah sowie Russland, Türkei und Iran sind während des Jahres im Land in den bewaffneten Konflikt involviert. Es kann laut Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amts im gesamten Land jederzeit zu militärischer Gewalt kommen. Gefahr kann dabei einerseits von Kräften des Regimes gemeinsam mit seinen Verbündeten Russland und Iran ausgehen, welches unverändert das gesamte Staatsgebiet militärisch zurückerobern will und als Feinde betrachtete „terroristische“ Kräfte bekämpft. Das Regime ist trotz begrenzter Kapazitäten grundsätzlich zu Luftangriffen im gesamten Land fähig, mit Ausnahme von Gebieten unter türkischer oder kurdischer Kontrolle sowie in der von den USA kontrollierten Zone rund um das Vertriebenenlager Rukban an der syrisch-jordanischen Grenze. Nichtsdestotrotz basiert seine militärische Durchsetzungsfähigkeit fast ausschließlich auf der massiven militärischen Unterstützung durch die russische Luftwaffe und Einheiten Irans, bzw. durch seitens Irans unterstützte Milizen, einschließlich Hizbollah. Wenngleich offene Quellen seit August 2022 den Abzug militärischer Infrastruktur (insb. Luftabwehrsystem S-300) vermelden, lassen sich Auswirkungen des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine auf die russische Einsatzfähigkeit in Syrien bislang nicht substantiieren. Die Menschenrechtsorganisation Syrians for Truth and Justice (STJ) behauptet, dass Russland syrische Söldner u.a. aus den Streitkräften für den Kampfeinsatz in der Ukraine abwirbt. Unter Bezug auf syrische Militärangehörige sowie Familien der Söldner spricht STJ von 300 syrischen Kämpfern, die im Zeitraum Juni bis September 2022 nach Russland oder Ukraine verlegt worden seien. Mehrere von ihnen seien laut einer unbestätigten Mitteilung der rekrutierenden al-Sayyad Company for Guarding and Protection Services, welche der russischen Wagner-Gruppe zugeschrieben wird, gefallen. Russland hatte noch z.B. im Oktober 2022 seine Luftangriffe in der Provinz Idlib verstärkt (LIB). Seit Beginn 2023 wurden mit Stand 1.5.2023 auch 258 ZivilistInnen durch andere Akteure (als dem Regime) getötet, somit 75 Prozent aller zivilen Toten in diesem Jahr. Viele von ihnen wurden beim Trüffelsuchen getötet, und dazu kommen auch Todesfälle durch Landminen. Außerdem bietet die Unsicherheit in vielen Gebieten ein passendes Umfeld für Schießereien durch nichtidentifzierte Akteure (LIB). 1.3.2.
- Nordwest-Syrien – Letzte Änderung: 11.07.2023 Während das Assad-Regime etwa 60 % des Landes kontrolliert, was einer Bevölkerung von rund neun Millionen Menschen entspricht, gibt es derzeit [im Nordwesten Syriens] zwei Gebiete, die sich noch außerhalb der Kontrolle des Regimes befinden: Nord-Aleppo und andere Gebiete an der Grenze zur Türkei, die von der von Ankara unterstützten Syrischen Nationalarmee (Syrian National Army, SNA) kontrolliert werden, und das Gebiet von Idlib, das von der militanten islamistischen Gruppe Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) kontrolliert wird. Zusammen kontrollieren sie 10 % des Landes mit einer Bevölkerung von etwa 4,4 Millionen Menschen, wobei die Daten zur Bevölkerungsanzahl je nach zitierter Institution etwas variieren (LIB). Gouvernement Idlib Idlib war eines der ersten Gouvernements, das sich 2011 den Aufständen gegen die Assad Regierung anschloss. Die Kontrolle über die Stadt Idlib schwankte mehrere Jahre lang zwischen den Streitkräften der syrischen Regierung und bewaffneten oppositionellen-Gruppen, bis es den bewaffneten oppositionellen-Gruppen 2015 gelang, die vollständige Kontrolle zu erlangen. Idlib wurde zum Zufluchtsort für Syrer, die vor den Truppen der syrischen Regierung flohen, darunter Aktivisten und Kämpfer aus den von der SAA zurückeroberten Gebieten. Zwischen 2016 und 2018 wurden Zehntausende Oppositionskämpfer und ihre Familien aus dem Süden Syriens und der Stadt Homs nach Idlib gebracht, nachdem sie die Bedingungen der sogenannten Versöhnungsabkommen mit der syrischen Regierung abgelehnt hatten (EUAA 2). Konfliktverlauf im Gebiet Im Jahr 2015 verlor die syrische Regierung die Kontrolle über Idlib und diverse rivalisierende oppositionelle Gruppierungen übernahmen die Macht, wobei die Freie Syrische Armee (FSA) manche Teile der Provinz schon 2012 erobert hatte. Während die syrische Regierung die gesamte Provinz zurückerobern will, versucht Ankara zu verhindern, dass Idlib an Damaskus fällt, und daraufhin noch mehr Syrer in die Türkei flüchten. Die Türkei hat die HTS als terroristische Organisation eingestuft, doch hat sie die Rebellengruppe in den letzten Jahren nicht aktiv daran gehindert, die Verwaltungsmacht in Idlib zu übernehmen. Im Mai 2017 einigten sich Russland, Iran und die Türkei im Rahmen der Astana-Verhandlungen auf die Errichtung vier sogenannter Deeskalationszonen (DEZ) in Syrien, wobei Idlib Teil einer DEZ wurde, die sich von den nordöstlichen Bergen Latakias bis zu den nordwestlichen Vororten von Aleppo erstreckt und sowohl durch Hama als auch durch Idlib verläuft. Gemeint waren damit kampffreie Räume, in denen Zivilisten vor Angriffen geschützt sein sollten.
der Übereinkunft von Astana rückte die türkische Armee im Oktober 2017 in die DEZ Idlib ein und errichtete Beobachtungsposten zur Überwachung der Waffenruhe. Ankara hatte sich in Astana verpflichtet, die Rebellen zu entwaffnen und den freien Verkehr auf den Fernstraßen M4 und M5 zu gewährleisten. Im Gegenzug hatten Moskau und Damaskus zugesichert, die Provinz nicht anzugreifen. Zusagen, die letztlich keine Seite einhielt. Die syrische Regierung führte im Zeitraum 2018-2020 Offensiven in Idlib durch, die zur Flucht von rund einer Million Menschen führten (LIB). Das syrische Regime hat den Wunsch geäußert, die Provinz zurückzuerobern, doch seit einer Offensive im März 2020, die mit einer für die syrische Regierung katastrophalen Niederlage gegen die Türkei endete, hat das Gebiet den Besitzer nicht mehr gewechselt. Im März 2020 vermittelten Russland und die Türkei einen Waffenstillstand, um einen Vorstoß der Regierung zur Rückeroberung von Idlib zu stoppen. Die vereinbarte Waffenruhe in der DEZ Idlib wurde weitestgehend eingehalten, sie führte zu einer längeren Pause in der Gewalt, aber sporadische Zusammenstöße, Luftangriffe und Beschuss gehen weiter. Der Konflikt ist derzeit weitgehend eingefroren, auch wenn es immer wieder zu Kämpfen kommt (LIB). Insbesondere im Süden der DEZ kommt es unverändert regelmäßig zu Kampfhandlungen zwischen Einheiten des Regimes und seiner Verbündeten und regimefeindlichen bewaffneten Oppositionsgruppen, inklusive schwerer Artillerieangriffe durch das syrische Regime und Luftschläge der russischen Luftwaffe. In der Region ist es beispielsweise im November und Dezember 2022 sowie Juni 2023 zu einer spürbaren Eskalation der Militäroperationen durch russische und regimetreue Kräfte und den ihnen nahestehenden Milizen gekommen, einschließlich des täglichen Bombardements mit Dutzenden von Raketen und Artilleriegranaten und russischen Luftangriffen, die alle zu erheblichen menschlichen Verlusten und Sachschäden geführt haben. Die syrischen Weißhelme meldeten Ende 2022, dass sie im Laufe des Jahres auf mehr als 800 Angriffe des Assad-Regimes, russischer Streitkräfte und verbündeter Milizen im Nordwesten Syriens reagiert haben. Dabei wurden 165 Personen, darunter 55 Kinder und 14 Frauen, bei Luftangriffen sowie Artillerie- und Raketenangriffen auf mehr als 200 öffentliche Einrichtungen, darunter Wohnhäuser, landwirtschaftliche Felder, öffentliche Gebäude, Märkte, Schulen und ein Krankenhaus, getötet. Die HTS-Kämpfer greifen die Regierungskräfte dagegen vor allem mit Flugabwehrgeschossen an und sind hauptsächlich mit Maschinengewehren und Panzerfäusten ausgerüstet. Die Miliz hat jedoch auch improvisierte Sprengsätze gegen Assads Streitkräfte gelegt und Selbstmordattentäter eingesetzt (LIB). Zwar rechtfertigt insbesondere das syrische Regime sein militärisches Vorgehen als Einsatz gegen terroristische Akteure. Ziele der Angriffe des Regimes und seiner Verbündeten bleiben jedoch neben Stellungen der bewaffneten Opposition nicht zuletzt die zivile Infrastruktur in den Zielgebieten, darunter auch für die humanitäre Versorgung kritische Einrichtungen. Diese wurden teilweise mit Präzisionsraketen und zielgenauen Waffensystemen von Kampfflugzeugen unter Beschuss genommen. In ihrem Bericht vom September 2022 dokumentiert die vom Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen (UNHRC) eingerichtete internationale unabhängige Untersuchungskommission zur Menschenrechtslage in Syrien (CoI=Commission of Inquiry) acht Angriffe, u.a. auf eine Wasserstation, mit insgesamt 39 getöteten oder verletzten Zivilpersonen. Im November 2022 dokumentierte die CoI den Einsatz von Streumunition durch die Regierungskräfte in einem dicht besiedelten Flüchtlingslager in Idlib, wodurch mindestens sieben Zivilisten getötet wurden. Die CoI sieht zudem begründeten Anlass zu der Annahme, dass HTS-Mitglieder Menschen weiterhin willkürlich ihrer Freiheit beraubten und einige von ihnen in Isolationshaft und andere in einer Weise festhielten, die einem erzwungenen Verschwinden gleichkam. Darüber hinaus haben HTS-Mitglieder möglicherweise die Kriegsverbrechen der Folter und grausamen Behandlung sowie der Verhängung von Strafen ohne vorheriges Urteil eines regulär konstituierten Gerichts begangen (LIB). Im Februar 2023 wurde die Region von verheerenden Erdbeben heimgesucht, bei denen Tausende von Menschen ums Leben kamen. Daraufhin wurde in Nordsyrien ein signifikanter, wenn auch zeitlich begrenzter, Rückgang der Kampfhandlungen verzeichnet. Der gegenseitige Beschuss und begrenzte Zusammenstöße zwischen nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, der syrischen Regierung und regierungsnahen Kräften über die Front hinweg im Nordwesten der Arabischen Republik Syrien hielten jedoch an, wobei es in einigen Fällen zu Opfern unter der Zivilbevölkerung kam. Auch im Juni 2023 wurde ein Wiederaufflammen der Kampfhandlungen zwischen Regierungskräften und Rebellengruppen in den Provinzen Aleppo und Idlib vermeldet (LIB). 1.3.
- Streitkräfte – Letzte Änderung: 17.07.2023 Die syrischen Streitkräfte bestehen aus dem Heer, der Marine, der Luftwaffe, den Luftabwehrkräften und den National Defense Forces (NDF, regierungstreue Milizen und Hilfstruppen). Aktuelle Daten zur Anzahl der Soldaten in der syrischen Armee existieren nicht. Vor dem Konflikt soll die aktive Truppenstärke geschätzt 300.000 Personen umfasst haben. Zu Jahresbeginn 2013 war etwa ein Viertel bis ein Drittel aller Soldaten, Reservisten und Wehrpflichtigen desertiert, bzw. zur Opposition übergelaufen (zwischen 60.000-100.000 Mann). Weitere rund 50.000 Soldaten fielen durch Verwundung, Invalidität, Haft oder Tod aus. Letztlich konnte das Regime 2014 nur mehr auf rd. 70.000 bis 100.000 loyale und mittlerweile auch kampferprobte Soldaten zurückgreifen. 2014 begann die syrische Armee mit Reorganisationsmaßnahmen, und seit 2016 werden irreguläre Milizen in die regulären Streitkräfte integriert, in einem Ausmaß, das je nach Quelle unterschiedlich eingeschätzt wird. Mit Stand Dezember 2022 werden die regulären syrischen Streitkräfte immer noch von regierungsfreundlichen, proiranischen Milizen unterstützt, deren Truppenstärke in die Zehntausende gehen dürfte. Das Offizierskorps gilt in den Worten von Kheder Khaddour als kleptokratisch, die die Armee als Institution ausgehöhlt. Den Offizieren bleibt nichts übrig, als sich an den Regimenetzwerken zu beteiligen und mit Korruption ihre niedrigen Gehälter aufzubessern. Die Praxis der Bestechung der Offiziere durch Rekruten gegen ein Decken ihrer Abwesenheit vom Dienst durch Offiziere ist so verbreitet, dass sie im Sprachgebrauch als tafyeesh oder feesh (Bezeichnung für den Personalakt, der bei einem Offizier aufliegt) bezeichnet wird. Auch der Einsatz von Rekruten für private Arbeiten für die Offiziere und deren Familien kommt vor - ebenso wie die Annahme von Geschenken oder lokalen Lebensmittelspezialitäten. Die Höhe der Geldsummen für Tafyeesh [Anm.: im Artikel auf eingezogene Reservisten und Soldaten bezogen] variieren zwar nach Einheit und Offizier, aber aufgrund der Verschlechterung der Lebensbedingungen und der zunehmenden geheimdienstlichen Kontrolle über die Militäreinheiten stiegen die verlangten Preise für Tafyeesh seit Anfang 2023, was diejenigen, welche sich dies nicht mehr leisten konnte, dazu veranlasste, zu ihren Einheiten zurückzukehren. Der Hintergrund für die monetäre Abgeltung für das Decken der abwesenden Soldaten durch ihre Offiziere ist, dass die Militärs mindestens zweimal so viel Geld benötigen, als die Löhne im öffentlichen Dienstausmachen, um den Lebensunterhalt für sich und ihre Familien abzudecken. Das führt dazu, dass Männer im Reserve- oder Militärdienst (retention service) mit unbestimmter Dauer auf Tafyeesh zurückgreifen. Einem Präsidialdekret von Ende Dezember 2022 zufolge verdient z.B. ein Oberleutnant regulär umgerechnet 17 US-Dollar monatlich und ein Brigadegeneral 43,5 USDollar pro Monat, während SoldatInnen entsprechend weniger verdienen als die Offiziersränge. Aufgrund der Stationierung (Hauptquartier u.a.) von Divisionen in bestimmten Gebieten im Rahmen des Quta’a- Systems [arab. Sektor, Landstück] verfügen die Divisionskommandanten über viel Freiraum in ihrer Befehlsgewalt wie auch für persönliche Vorteile. Diese Strukturierung kann von Bashar als-Assad auch genutzt werden, den Einfluss einzelner Divisionskommandeure einzuschränken, indem er sie gegeneinander ausspielt, um so das System auch zur Prävention von Militärputschen zu nutzen (LIB). Die syrische Armee war der zentrale Faktor für das Überleben des Regimes während des Bürgerkriegs. Im Laufe des Krieges hat ihre Kampffähigkeit jedoch deutlich abgenommen und mit Stand September 2022 war die syrische Armee in jeglicher Hinsicht grundsätzlich auf die Unterstützung Russlands, Irans bzw. sympathisierender, vornehmlich schiitischer Milizen angewiesen – d. h. ein eigenständiges Handeln, Durchführung von Militäroperationen usw. durch Syrien sind nicht oder nur in äußerst eingeschränktem Rahmen möglich (LIB). Das syrische Regime und damit auch die militärische Führung unterscheiden nicht zwischen Zivilbevölkerung und ’rein militärischen Zielen’. Nach Experteneinschätzung trägt jeder, der in der syrischen Armee oder Luftwaffe dient, per defintionem zu Kriegsverbrechen bei, denn das Regime hat in keiner Weise gezeigt, dass es das Kriegsrecht oder das humanitäre Recht achtet. Es ist daher sehr wahrscheinlich, dass eine Person in eine Einheit eingezogen wird, auch wenn sie das nicht will, und somit in einen Krieg, in dem die Unterscheidung zwischen Zivilisten und Kämpfern nicht wirklich ernst genommen wird. Soldaten können in Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen verwickelt sein, weil das Militär in Syrien auf persönlichen Vertrauensbeziehungen, manchmal auch auf familiären Netzwerken innerhalb des Militärs beruht. Diejenigen, die Verbrechen begehen, handeln innerhalb eines vertrauten Netzwerks von Soldaten, Offizieren, Personen mit Verträgen mit der Armee und Zivilisten, die mit ihnen als nationale Verteidigungskräfte oder lokale Gruppen zusammenarbeiten (LIB). 1.3.
- Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen – Letzte Änderung: 14.07.2023 1.3.4.
- Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst – Letzte Änderung: 14.07.2023 Rechtliche Bestimmungen Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren (je nach Ausbildungsstand kann die Dauer auf bis zu 18 Monate gekürzt werden) gesetzlich verpflichtend. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit b gilt dies vom
- Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt. Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren (je nach Ausbildungsstand kann die Dauer auf bis zu 18 Monate gekürzt werden) gesetzlich verpflichtend. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Artikel 4, Litera b, gilt dies vom
- Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt. Seit März 2020 hat es in Syrien keine größeren militärischen Offensiven an den offiziellen Frontlinien mehr gegeben. Scharmützel, Granatenbeschuss und Luftangriffe gingen weiter, aber die Frontlinien waren im Grunde genommen eingefroren. Nach dem Ausbruch von COVID-19 und der Einstellung größerer Militäroperationen in Syrien Anfang 2020 verlangsamten sich Berichten zufolge die militärischen Rekrutierungsmaßnahmen der SAA. Die SAA berief jedoch regelmäßig neue Wehrpflichtige und Reservisten ein. Im Oktober 2021 wurde ein Rundschreiben herausgegeben, in dem die Einberufung von männlichen Syrern im wehrpflichtigen Alter angekündigt wurde. Auch in den wiedereroberten Gebieten müssen Männer im wehrpflichtigen Alter den Militärdienst ableisten. Der Personalbedarf des syrischen Militärs bleibt aufgrund von Entlassungen langgedienter Wehrpflichtiger und zahlreicher Verluste durch Kampfhandlungen unverändert hoch (LIB). Während manche Quellen berichten, dass sich die syrische Regierung bei der Rekrutierung auf Alawiten und regierungstreue Gebiete konzentrierte, berichten andere, dass die syrische Regierung Alawiten und Christen nun weniger stark in Anspruch nimmt. Da die Zusammensetzung der syrisch-arabischen Armee ein Spiegelbild der syrischen Bevölkerung ist, sind ihre Wehrpflichtigen mehrheitlich sunnitische Araber, die vom Regime laut einer Quelle als „Kanonenfutter“ im Krieg eingesetzt wurden. Die sunnitisch arabischen Soldaten waren (ebenso wie die alawitischen Soldaten und andere) gezwungen, den größeren Teil der revoltierenden sunnitisch-arabischen Bevölkerung zu unterdrücken. Der Krieg forderte unter den alawitischen Soldaten bezüglich der Anzahl der Todesopfer einen hohen Tribut, wobei die Eliteeinheiten der SAA, die Nachrichtendienste und die Shabiha-Milizen stark alawitisch dominiert waren (LIB). Reservedienst
Artikel 15des Gesetzesdekrets Nr.
30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden. Es liegen einzelne Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat (das gilt z. B. für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung). Reservisten können laut Gesetz bis zum Alter von 42 Jahren mehrfach zum Militärdienst eingezogen werden. Die syrischen Behörden ziehen weiterhin Reservisten ein. Die Behörden berufen vornehmlich Männer bis 27 ein, während ältere sich eher auf Ausnahmen berufen können. Dennoch wurden die Altersgrenzen fallweise nach oben angehoben, sodass auch Männer bis zu einem Alter von 55 Jahren eingezogen wurden bzw. Männer nach Erreichen des 42. Lebensjahres die Armee nicht verlassen können. Die Altersgrenze hängt laut Experten eher von lokalen Entwicklungen und den Mobilisierungsbemühungen der Regierung ab als von allgemeinen Einberufungsregelungen. Generell hat sich das Maß der Willkür in Syrien im Zuge des Konfliktes erhöht. Manche Quellen berichten, dass ihnen keine Fälle von Rekrutierungen Über-42-Jähriger nach 2016 bzw. 2018 bekannt seien.
anderen Quellen soll es jedoch zu Einberufungen von über-42-jährigen Rückkehrern aus dem Libanon und Jordanien als Reservisten gekommen sein, wobei es sich nicht um Zwangsrekrutierungen handelte. Das niederländische Außenministerium berichtet unter Berufung auf vertrauliche Quellen, dass Männer über 42 Jahre, die ihren Wehrdienst abgeleistet hatten, Gefahr laufen, verhaftet zu werden, um sie zum Reservedienst zu bewegen. Männer, auch solche über 42 Jahren, werden vor allem in Gebieten, die zuvor eine Zeit lang nicht unter der Kontrolle der Behörden standen, als Reservisten eingezogen. Dies soll eine Form der Vergeltung oder Bestrafung sein. Personen, die als Reservisten gesucht werden, versuchen, sich dem Militärdienst durch Bestechung zu entziehen oder falsche Bescheinigungen zu erhalten,
derer sie bei inoffiziellen Streitkräften, wie etwa regierungsfreundlichen Milizen, dienen (LIB). Rekrutierungsbedarf und partielle Demobilisierung Die syrische Regierung hat das syrische Militärdienstgesetz während des Konflikts mehrfach geändert, um die Zahl der Rekruten zu erhöhen. Mit der COVID-19-Pandemie und der Beendigung umfangreicher Militäroperationen im Nordwesten Syriens im Jahr 2020 haben sich die groß angelegten militärischen Rekrutierungskampagnen der syrischen Regierung in den von ihr kontrollierten Gebieten jedoch verlangsamt, und im Jahr 2021 hat die syrische Regierung damit begonnen, Soldaten mit entsprechender Dienstzeit abrüsten zu lassen. Nichtsdestotrotz wird die syrische Armee auch weiterhin an der Wehrpflicht festhalten, nicht nur zur Aufrechterhaltung des laufenden Dienstbetriebs, sondern auch, um eingeschränkt militärisch operativ sein zu können. Ein neuerliches "Hochfahren" dieses Systems scheint derzeit nicht wahrscheinlich, kann aber vom Regime bei Notwendigkeit jederzeit wieder umgesetzt werden (LIB). In Syrien besteht seit 2011 de facto eine unbefristete Wehrpflicht, nachdem die syrische Regierung die Abrüstung von Rekruten einstellte. Als die Regierung große Teile des Gebiets von bewaffneten Oppositionellen zurückerobert hatte, wurde mit der Entlassung der ältesten Rekrutenklassen begonnen, welche seit 2011 im Dienst waren. Mitte Oktober 2018 berichteten regierungsnahe Medien, dass etwa 800.000 Männer nicht mehr für den Reservedienst benötigt werden. Eine Reihe Syrer kehrten daraufhin nach Syrien zurück, wobei manche über Beziehungen in der Heimat ihren Wehrdienststatus überprüfen ließen und sich versicherten, dass sie tatsächlich nicht mehr gesucht werden. Zumindest manche der Rückkehrer wurden wenige Wochen später eingezogen, nachdem das Verteidigungsministerium im Dezember 2018 neue Einberufungslisten für den Reservedienst veröffentlichte, und so die vorherige Entscheidung aufhob. Die Gründe für diese Verkettung von Ereignissen ist jedoch laut International Crisis Group schwer zu ermitteln. Zuletzt erließ der syrische Präsident einen ab Oktober 2022 geltenden Verwaltungserlass mit Blick auf die unteren Ebenen der Militärhierarchie, der die Beibehaltung und Einberufung von bestimmten Offizieren und Reserveoffiziersanwärtern, die für den obligatorischen Militärdienst gemeldet sind, beendete. Bestimmte Offiziere und Offiziersanwärter, die in der Wehrpflicht stehen, sind zu demobilisieren, und bestimmte Unteroffiziere und Reservisten dürfen nicht mehr weiterbeschäftigt oder erneut einberufen werden. Ziel dieser Beschlüsse ist es, Hochschulabsolventen wie Ärzte und Ingenieure dazu zu bewegen, im Land zu bleiben. Zahlreiche Männer leisten ihren Wehrdienst jedoch weiterhin über den verpflichtenden Zeitraum hinaus ab (LIB). Reservisten werden in (vergleichsweise) kleinerer Zahl an die Front geschickt (LIB). 1.3.4.2. Wehrdienstverweigerung / Desertion – Letzte Änderung: 17.07.2023 Als der syrische Bürgerkrieg 2011 begann, hatte die syrische Regierung Probleme, Truppen bereitzustellen, um bewaffneten Rebellengruppen entgegentreten zu können. Die Zahl der Männer, die den Wehr- oder Reservedienst verweigerten, nahm deutlich zu. Eine große Zahl von Männern im wehrfähigen Alter floh entweder aus dem Land, schloss sich der bewaffneten Opposition an, oder tauchte unter. Zwischen der letzten Hälfte des Jahres 2011 bis zum Beginn des Jahres 2013 desertierten Zehntausende Soldaten und Offiziere, flohen oder schlossen sich bewaffneten aufständischen Einheiten an. Seit der zweiten Hälfte des Jahres 2013 sind jedoch nur wenige Fälle von Desertion bekannt und vergleichsweise wenige wurden nach diesem Zeitpunkt deswegen verhaftet (LIB). In Syrien besteht keine Möglichkeit der legalen Wehrdienstverweigerung. Auch die Möglichkeit eines (zivilen) Ersatzdienstes gibt es nicht. Es gibt in Syrien keine reguläre oder gefahrlose Möglichkeit, sich dem Militärdienst durch Wegzug in andere Landesteile zu entziehen. Beim Versuch, sich dem Militärdienst durch Flucht in andere Landesteile, die nicht unter Kontrolle des Regimes stehen, zu entziehen, müssten Wehrpflichtige zahlreiche militärische und paramilitärische Kontrollstellen passieren, mit dem Risiko einer zwangsweisen Einziehung, entweder durch die syrischen Streitkräfte, Geheimdienste oder regimetreue Milizen. Männern im wehrpflichtigen Alter ist die Ausreise verboten. Der Reisepass wird ihnen vorenthalten und Ausnahmen werden nur mit Genehmigung des Rekrutierungsbüros, welches bescheinigt, dass der Wehrdienst geleistet wurde, gewährt (LIB). Der verpflichtende Militärdienst führt weiterhin zu einer Abwanderung junger syrischer Männer, die vielleicht nie mehr in ihr Land zurückkehren werden. Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse (LIB). Haltung des Regimes gegenüber Wehrdienstverweigerern In dieser Frage gehen die Meinungen zum Teil auseinander: Manche Experten gehen davon aus, dass Wehrdienstverweigerung vom Regime als Nähe zur Opposition gesehen wird. Bereits vor 2011 war es ein Verbrechen, den Wehrdienst zu verweigern. Nachdem sich im Zuge des Konflikts der Bedarf an Soldaten erhöht hat, wird Wehrdienstverweigerung im besten Fall als Feigheit betrachtet und im schlimmsten im Rahmen des Militärverratsgesetzes (qanun al-khiana al-wataniya) behandelt. In letzterem Fall kann es zur Verurteilung vor einem Feldgericht und Exekution kommen oder zur Inhaftierung in einem Militärgefängnis. Ob die Entrichtung einer "Befreiungsgebühr" wirklich dazu führt, dass man nicht eingezogen wird, hängt vom Profil der Person ab. Dabei sind junge, sunnitische Männer im wehrfähigen Alter am stärksten im Verdacht der Behörden, aber sogar aus Regimesicht untadelige Personen wurden oft verhaftet. Loyalität ist hier ein entscheidender Faktor: Wer sich dem Wehrdienst entzogen hat, hat sich als illoyal erwiesen. Der Syrien-Experte Fabrice Balanche sieht die Haltung des Regimes Wehrdienstverweigerern gegenüber als zweischneidig, weil es einerseits mit potenziell illoyalen Soldaten, die die Armee schwächen, nichts anfangen kann, und sie daher besser außer Landes sehen will, andererseits werden sie inoffiziell als Verräter gesehen, da sie sich ins Ausland gerettet haben, statt "ihr Land zu verteidigen". Wehrdienstverweigerung wird aber nicht unbedingt als oppositionsnahe gesehen. Das syrische Regime ist sich der Tatsache bewusst, dass viele junge Männer nach dem Studium das Land verlassen haben, einfach um nicht zu sterben. Daher wurde die Möglichkeit geschaffen, sich frei zu kaufen, damit die Regierung zumindest Geld in dieser Situation einnehmen kann. Hinzu kommen Ressentiments der in Syrien verbliebenen Bevölkerung gegenüber Wehrdienstverweigerern, die das Land verlassen haben und sich damit "gerettet" haben, während die verbliebenen jungen Männer im Krieg ihr Leben riskiert bzw. verloren haben (LIB). Gesetzliche Lage Wehrdienstentzug wird
dem Militärstrafgesetzbuch bestraft. In Art. 98-99 ist festgehalten, dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird, wer sich der Einberufung entzieht (LIB).Wehrdienstentzug wird
dem Militärstrafgesetzbuch bestraft. In Artikel 98 -, 99, ist festgehalten, dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird, wer sich der Einberufung entzieht (LIB). Desertion wird von Soldaten begangen, die bereits einer Militäreinheit beigetreten sind, während Wehrdienstverweigerung in den meisten Fällen von Zivilisten begangen wird, die der Einberufung zum Wehrdienst nicht gefolgt sind. Desertion wird meist härter bestraft als Wehrdienstverweigerung. Das Militärstrafgesetzbuch unterscheidet zwischen „interner Desertion“ (farar dakhelee) und „externer Desertion“ (farar kharejee). Interne Desertion in Friedenszeiten wird begangen, wenn sich der Soldat sechs Tage lang unerlaubt von seiner militärischen Einheit entfernt. Ein Soldat, der noch keine drei Monate im Dienst ist, gilt jedoch erst nach einem vollen Monat unerlaubter Abwesenheit als Deserteur. Interne Desertion liegt außerdem vor, wenn der reisende Soldat trotz Ablauf seines Urlaubs nicht innerhalb von 15 Tagen nach dem für seine Ankunft oder Rückkehr festgelegten Datum zu seiner militärischen Einheit zurückgekehrt ist (Artikel 100/1/b des Militärstrafgesetzbuchs). Interne Desertion wird mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren bestraft, und wenn es sich bei dem Deserteur um einen Offizier oder einen Berufsunteroffizier handelt, kann er zusätzlich zu der vorgenannten Strafe mit Entlassung bestraft werden (Artikel 100/2). In Kriegszeiten können die oben genannten Fristen auf ein Drittel verkürzt und die Strafe verdoppelt werden (Artikel 100/4). Eine externe Desertion in Friedenszeiten liegt vor, wenn der Soldat ohne Erlaubnis die syrischen Grenzen überschreitet und seine Militäreinheit verlässt, um sich ins Ausland zu begeben. Der betreffende Soldat wird in Friedenszeiten nach Ablauf von drei Tagen seit seiner illegalen Abwesenheit und in Kriegszeiten nach einem Tag als Deserteur betrachtet (Artikel 101/1). Externe Desertion wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren bestraft (Artikel 101/2). Die Haftstrafen können sich bei Vorliegen bestimmter Umstände noch erhöhen (z. B. Desertion während des Dienstes, Mitnahme von Ausrüstung). Die Todesstrafe ist
Art. 102
bei Überlaufen zum Feind und
Art. 105
bei geplanter Desertion im Angesicht des Feindes vorgesehen (LIB).Desertion wird von Soldaten begangen, die bereits einer Militäreinheit beigetreten sind, während Wehrdienstverweigerung in den meisten Fällen von Zivilisten begangen wird, die der Einberufung zum Wehrdienst nicht gefolgt sind. Desertion wird meist härter bestraft als Wehrdienstverweigerung. Das Militärstrafgesetzbuch unterscheidet zwischen „interner Desertion“ (farar dakhelee) und „externer Desertion“ (farar kharejee). Interne Desertion in Friedenszeiten wird begangen, wenn sich der Soldat sechs Tage lang unerlaubt von seiner militärischen Einheit entfernt. Ein Soldat, der noch keine drei Monate im Dienst ist, gilt jedoch erst nach einem vollen Monat unerlaubter Abwesenheit als Deserteur. Interne Desertion liegt außerdem vor, wenn der reisende Soldat trotz Ablauf seines Urlaubs nicht innerhalb von 15 Tagen nach dem für seine Ankunft oder Rückkehr festgelegten Datum zu seiner militärischen Einheit zurückgekehrt ist (Artikel 100/1/b des Militärstrafgesetzbuchs). Interne Desertion wird mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren bestraft, und wenn es sich bei dem Deserteur um einen Offizier oder einen Berufsunteroffizier handelt, kann er zusätzlich zu der vorgenannten Strafe mit Entlassung bestraft werden (Artikel 100/2). In Kriegszeiten können die oben genannten Fristen auf ein Drittel verkürzt und die Strafe verdoppelt werden (Artikel 100/4). Eine externe Desertion in Friedenszeiten liegt vor, wenn der Soldat ohne Erlaubnis die syrischen Grenzen überschreitet und seine Militäreinheit verlässt, um sich ins Ausland zu begeben. Der betreffende Soldat wird in Friedenszeiten nach Ablauf von drei Tagen seit seiner illegalen Abwesenheit und in Kriegszeiten nach einem Tag als Deserteur betrachtet (Artikel 101/1). Externe Desertion wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren bestraft (Artikel 101/2). Die Haftstrafen können sich bei Vorliegen bestimmter Umstände noch erhöhen (z. B. Desertion während des Dienstes, Mitnahme von Ausrüstung). Die Todesstrafe ist
Artikel 102
, bei Überlaufen zum Feind und
Artikel 105, bei geplanter Desertion im Angesicht des Feindes vorgesehen (LIB).
Neben anderen Personengruppen sind regelmäßig auch Deserteure und Wehrdienstverweigerer Ziel des umfassenden Anti-Terror-Gesetzes (Dekret Nr. 19/2012) der syrischen Regierung (LIB).Neben anderen Personengruppen sind regelmäßig auch Deserteure und Wehrdienstverweigerer Ziel des umfassenden Anti-Terror-Gesetzes (Dekret Nr. 19 aus 2012,) der syrischen Regierung (LIB). Syrische Männer im wehrpflichtigen Alter können sich nach syrischem Recht durch Zahlung eines sogenannten Wehrersatzgeldes von der Wehrpflicht freikaufen. Diese Regelung findet jedoch nur auf Syrer Anwendung, die außerhalb Syriens leben. Das syrische Wehrpflichtgesetz (Art. 97) ermöglicht es, das Vermögen von Männern zu beschlagnahmen, die sich bis zum Erreichen des
- Lebensjahres (Altersgrenze zur Einberufung) der Wehrpflicht entzogen haben und sich weigern, ein Wehrersatzgeld in Höhe von 8.000 USD zu entrichten. Das Gesetz erlaubt die Beschlagnahme des Vermögens nicht nur von Männern, die nicht im Militär gedient haben, sondern auch von deren unmittelbaren Familienangehörigen, einschließlich Ehefrauen und Kindern (LIB).Syrische Männer im wehrpflichtigen Alter können sich nach syrischem Recht durch Zahlung eines sogenannten Wehrersatzgeldes von der Wehrpflicht freikaufen. Diese Regelung findet jedoch nur auf Syrer Anwendung, die außerhalb Syriens leben. Das syrische Wehrpflichtgesetz (Artikel 97,) ermöglicht es, das Vermögen von Männern zu beschlagnahmen, die sich bis zum Erreichen des
- Lebensjahres (Altersgrenze zur Einberufung) der Wehrpflicht entzogen haben und sich weigern, ein Wehrersatzgeld in Höhe von 8.000 USD zu entrichten. Das Gesetz erlaubt die Beschlagnahme des Vermögens nicht nur von Männern, die nicht im Militär gedient haben, sondern auch von deren unmittelbaren Familienangehörigen, einschließlich Ehefrauen und Kindern (LIB). Handhabung Die Gesetzesbestimmungen werden nicht konsistent umgesetzt, und die Informationslage bezüglich konkreter Fälle von Bestrafung von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren ist eingeschränkt, da die syrischen Behörden hierzu keine Informationen veröffentlichen. Manche Quellen geben an, dass Betroffene sofort oder nach einer kurzen Haftstrafe (einige Tage bis Wochen) eingezogen werden, sofern sie in keinerlei Oppositionsaktivitäten involviert waren. Andere geben an, dass Wehrdienstverweigerer von einem der Nachrichtendienste aufgegriffen und gefoltert oder "verschwindengelassen" werden können. Die Konsequenzen hängen offenbar vom Einzelfall ab (LIB). Es gibt verschiedene Meinungen darüber, ob Wehrdienstpflichtige zurzeit sofort eingezogen, oder zuerst inhaftiert und dann eingezogen werden: Laut Balanche ist der Bedarf an Soldaten weiterhin hoch genug, dass man wahrscheinlich nicht inhaftiert, sondern mit mangelhafter oder ohne Ausbildung direkt an die Front geschickt wird. Die Strafe für das Sich-Entziehen vom Wehrdienst ist oft Haft und im Zuge dessen auch Folter. Während vor ein paar Jahren Wehrdienstverweigerer bei Checkpoints meist vor Ort verhaftet und zur Bestrafung direkt an die Front geschickt wurden (als "Kanonenfutter"), werden Wehrdienstverweigerer derzeit laut Uğur Üngör wahrscheinlich zuerst verhaftet. Seit die aktivsten Kampfgebiete sich beruhigt haben, kann das Regime es sich wieder leisten, Leute zu inhaftieren (Gefängnis bedeutet immer auch Folter, Wehrdienstverweigerer würden hier genauso behandelt wie andere Inhaftierte oder sogar schlechter). Selbst für privilegierte Personen mit guten Verbindungen zum Regime ist es nicht möglich, als Wehrdienstverweigerer nach Syrien zurückzukommen - es müsste erst jemand vom Geheimdienst seinen Namen von der Liste gesuchter Personen löschen. Auch nach der Einberufung ist davon auszugehen, dass Wehrdienstverweigerer in der Armee unmenschliche Behandlung erfahren werden. Laut Kheder Khaddour würde man als Wehrdienstverweigerer wahrscheinlich ein paar Wochen inhaftiert und danach in die Armee eingezogen (LIB). Es gibt jedoch Fälle von militärischer Desertion, die dem Militärgericht übergeben werden. Eine Quelle berichtet, dass Deserteure zwar in früheren Phasen des Krieges exekutiert wurden, jedoch habe die syrische Regierung ihre Vorgehensweise in den vergangenen Jahren geändert und aufgrund des vorherrschenden Bedarfs an der Front festgenommene Deserteure zum Teil zu kurzen Haftstrafen verurteilt. Repressalien gegenüber Familienmitgliedern können insbesondere bei Familien von „high profile“-Deserteuren der Fall sein, also z.B. solche Deserteure, die Soldaten oder Offiziere getötet oder sich der bewaffneten Opposition angeschlossen haben. Weitere Einflussfaktoren sind der Rang des Deserteurs, Wohnort der Familie, der für dieses Gebiet zuständige Geheimdienst und zuständige Offizier sowie die Religionszugehörigkeit der Familie (LIB). Der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen berichtete im zweiten Halbjahr 2022 weiterhin von willkürlichen Festnahmen und Inhaftierungen durch die Regierungskräfte, darunter auch von Personen, die sich zuvor mit der Regierung "ausgesöhnt" hatten. Andere wurden vor der am 21.12.2022 angekündigten Amnestie für Verbrechen der "internen und externen Desertion vom Militärdienst" aufgrund von Tatbeständen im Zusammenhang mit der Wehrpflicht inhaftiert (LIB). 1.3.
- Rückkehr – Letzte Änderung: 12.07.2023 Die UNO konstatiert im Bericht der von ihr eingesetzten Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (COI) vom 7.2.2023 landesweit schwere Verstöße gegen die Menschenrechte sowie das humanitäre Völkerrecht durch verschiedene Akteure, welche Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen darstellen könnten, und sieht keine Erfüllung der Voraussetzungen für nachhaltige, würdige Rückkehr von Flüchtlingen gegeben. Eine UNHCR-Umfrage im Jahr 2022 unter syrischen Flüchtlingen in Ägypten, Libanon, Jordanien und Irak ergab, dass nur 1,7 Prozent der Befragten eine Rückkehr in den nächsten 12 Monaten vorhatten. Gleichzeitig steigt durch die diplomatische Normalisierung zwischen Syrien und der Arabischen Liga in manchen Staaten der Druck auf die Flüchtlinge, trotz der für sie unsicheren Lage nach Syrien zurückzukehren (LIB). Seit 2011 waren 12,3 Millionen Menschen in Syrien gezwungen, zu flüchten - 6,7 Millionen sind aktuell laut OCHA (United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs) Binnenvertriebene. RückkehrerInnen nach Syrien müssen laut Human Rights Watch mit einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen rechnen, von willkürlicher Verhaftung, Folter, Verschwindenlassen bis hin zu Schikanen durch die syrischen Behörden. Immer wieder sind Rückkehrende, insbesondere – aber nicht nur – solche, die als oppositionell oder regimekritisch bekannt sind oder auch nur als solche erachtet werden, erneuter Vertreibung, Sanktionen bzw. Repressionen, bis hin zu einer unmittelbaren Gefährdung für Leib und Leben ausgesetzt. Fehlende Rechtsstaatlichkeit und allgegenwärtige staatliche Willkür führen dazu, dass selbst regimenahe Personen Opfer von Repressionen werden können. Menschenrechtsorganisationen und Rückkehrende berichten von zahlreichen Fällen, in denen Rückkehrende verhaftet, gefoltert, oder eingeschüchtert wurden. Zuletzt dokumentierten Amnesty International (AI) und Human Rights Watch (HRW) unabhängig voneinander in ihren jeweiligen Berichten von September bzw. Oktober 2021 Einzelfälle schwerwiegendster Menschenrechtsverletzungen von Regimekräften an Rückkehrenden, die sich an verschiedenen Orten in den Regimegebieten, einschließlich der Hauptstadt Damaskus, ereignet haben sollen. Diese Berichte umfassen Fälle von sexualisierter Gewalt, willkürlichen und ungesetzlichen Inhaftierungen, Folter und Misshandlungen bis hin zu Verschwindenlassen und mutmaßlichen Tötungen von Inhaftierten. Die Dokumentation von Einzelfällen – insbesondere auch bei Rückkehrenden – zeigt nach Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amtes, dass es trotz positiver Sicherheitsüberprüfung eines Dienstes jederzeit zur Verhaftung durch einen anderen Dienst kommen kann. Willkürliche Verhaftungen gehen primär von Polizei, Geheimdiensten und staatlich organisierten Milizen aus. Jeder Geheimdienst führt eigene Fahndungslisten, es findet keine zuverlässige und für Betroffene verlässliche Abstimmung und Zentralisierung statt (LIB). Hindernisse für die Rückkehr Rückkehrende sind auch Human Rights Watch zufolge mit wirtschaftlicher Not konfrontiert wie der fehlenden Möglichkeit, sich Grundnahrungsmittel leisten zu können. Die meisten finden ihre Heime ganz oder teilweise zerstört vor, und können sich die Renovierung nicht leisten. Die syrische Regierung leistet keine Hilfe bei der Wiederinstandsetzung von Unterkünften. In der von der Türkei kontrollierten Region um Afrin nordöstlich von Aleppo Stadt wurde überdies berichtet, dass Rückkehrer ihre Häuser geplündert oder von oppositionellen Kämpfern besetzt vorgefunden haben. Auch im Zuge der türkischen Militäroperation ’Friedensquelle’ im Nordosten von Syrien Anfang Oktober 2019 kam es zu Plünderungen und gewaltsamen Enteignungen von Häusern und Betrieben von Kurden, Jesiden und Christen durch Türkei-nahe Milizen. Neben den fehlenden sozioökonomischen Perspektiven und Basisdienstleistungen ist es oft auch die mangelnde individuelle Rechtssicherheit, die einer Rückkehr entgegensteht. Nach wie vor gibt es Berichte über willkürliche Verhaftungen und das Verschwinden von Personen. Am stärksten betroffen sind davon Aktivisten, oppositionelle Milizionäre, Deserteure, Rückkehrer und andere, die unter dem Verdacht stehen, die Opposition zu unterstützen. Um Informationen zu gewinnen, wurden auch Familienangehörige oder Freunde von Oppositionellen bzw. von Personen verhaftet. Deutlich wird die mangelnde Rechtssicherheit auch laut ÖB Damaskus an Eigentumsfragen. Das Eigentum von Personen, die wegen gewisser Delikte verurteilt wurden, kann vom Staat im Rahmen des zur Terrorismusbekämpfung erlassenen Gesetzes Nr. 19 konfisziert werden. Darunter fällt auch das Eigentum der Familien der Verurteilten in einigen Fällen sogar ihrer Freunde. Das im April 2018 erlassene Gesetz Nr. 10 ermöglicht es Gemeinde- und Provinzbehörden, Zonen für die Entwicklung von Liegenschaften auszuweisen und dafür auch Enteignungen vorzunehmen. Der erforderliche Nachweis der Eigentumsrechte für Entschädigungszahlungen trifft besonders Flüchtlinge und Binnenvertriebene. Konkrete Pläne für die Einrichtung von Entwicklungszonen deuten auf Gebiete hin, die ehemals von der Opposition gehalten wurden. Von den großflächigen Eigentumstransfers dürften regierungsnahe Kreise profitieren. Auf Druck von Russland, der Nachbarländer sowie der Vereinten Nationen wurden einige Abänderungen vorgenommen, wie die Verlängerung des Fristenlaufs von 30 Tagen auf ein Jahr. Flüchtlinge und Binnenvertriebene sind besonders von Enteignungen betroffen. Zudem kommt es zum Diebstahl durch Betrug von Immobilien, deren Besitzer - z.B. Flüchtlinge - abwesend sind. Viele von ihren Besitzern verlassene Häuser wurden mittlerweile von jemandem besetzt. Sofern es sich dabei nicht um Familienmitglieder handelt, ist die Bereitschaft der Besetzer, das Haus oder Grundstück zurückzugeben, oft nicht vorhanden. Diese können dann die Rückkehrenden beschuldigen, Teil der Opposition zu sein, den Geheimdienst auf sie hetzen, und so in Schwierigkeiten bringen. Der Mangel an Wohnraum und die Sorge um zurückgelassenes Eigentum gehören zu den Faktoren, die syrische Flüchtlinge davon abhalten, nach Syrien zurückzukehren (LIB). Laut einer Erhebung der Syrian Association for Citizen’s Dignity (SACD) ist für 58 Prozent aller befragten Flüchtlinge die Abschaffung der Zwangsrekrutierung die wichtigste Bedingung für die Rückkehr in ihre Heimat. Nach Einschätzung von Human Rights Watch nutzt das Regime Schlupflöcher in den Amnestiedekreten aus, um Rückkehrer unmittelbar nach der Einreise wieder auf Einberufungslisten zu setzen. Amnesty International dokumentierte Fälle von Rückkehrern, die aufgrund der Wehrpflicht zunächst festgenommen und nach Freilassung unmittelbar zum Militärdienst eingezogen wurden (LIB). Während die syrischen Behörden auf internationaler Ebene öffentlich eine Rückkehr befürworten, fehlen syrischen Flüchtlingen, im Ausland arbeitenden SyrerInnen und Binnenflüchtlingen, die ins Regierungsgebiet zurückkehren wollen, klare Informationen für die Bedingungen und Zuständigkeiten für eine Rückkehr sowie bezüglich einer Einspruchsmöglichkeit gegen eine Rückkehrverweigerung (LIB). Rückkehr an den Herkunftsort Einige ehemals von der Opposition kontrollierte Gebiete sind für alle, die in ihre ursprünglichen Häuser zurückkehren wollen, praktisch abgeriegelt. In anderen versucht das Regime, die Rückkehr der ursprünglichen Bevölkerung einzuschränken, um eine Wiederherstellung des sozialen Umfelds, das den Aufstand unterstützt hat, zu vermeiden. Einige nominell vom Regime kontrollierte Gebiete wie Dara’a, die Stadt Deir ez-Zour und Teile von Aleppo und Homs konfrontieren für Rückkehrer mit schweren Zerstörungen, der Herrschaft regimetreuer Milizen, Sicherheitsproblemen wie Angriffen des Islamischen Staats oder einer Kombination aus allen drei Faktoren. So durften z. B. nach Angaben von Aktivisten bisher nur wenige Familien mit Verbindungen zu regierungsnahen Milizen und ältere Bewohner zurückkehren (LIB).
- Beweiswürdigung: 2.
- Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache, seinen Familienangehörigen, seinem Familienstand, seinem Aufwachsen in Syrien, seiner Schulbildung und seiner Berufserfahrung gründen sich auf die diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben vor der Behörde und in der mündlichen Verhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen bzw. nachvollziehbar aktualisierten Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Die Feststellung, dass das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, die Stadt XXXX , XXXX , im Gouvernement Idlib von der syrischen Regierung kontrolliert wird, ergibt sich übereinstimmend aus den vorliegenden Länderberichten und den glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift vom 21.12.2023, S. 8).Die Feststellung, dass das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, die Stadt römisch 40 , römisch 40 , im Gouvernement Idlib von der syrischen Regierung kontrolliert wird, ergibt sich übereinstimmend aus den vorliegenden Länderberichten und den glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vergleiche Niederschrift vom 21.12.2023, S. 8). Der Zeitpunkt der Ausreise und die Aufenthalte in durchreisten Staaten ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung. Das Datum der Antragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift vom 21.12.2023, S. 3). Seine Arbeitsfähigkeit folgt aus seinem Alter, seinem Gesundheitszustand, seiner bisherigen Erwerbstätigkeit in Syrien und aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift vom 21.12.2023, S. 9).Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vergleiche Niederschrift vom 21.12.2023, S. 3). Seine Arbeitsfähigkeit folgt aus seinem Alter, seinem Gesundheitszustand, seiner bisherigen Erwerbstätigkeit in Syrien und aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vergleiche Niederschrift vom 21.12.2023, S. 9). Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. 2.
- Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers stützen sich auf die von ihm in der Erstbefragung (vgl. AS 45), in der Einvernahme vor der belangten Behörde (vgl. AS 132-135) und insbesondere in den mündlichen Verhandlungen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Niederschrift vom 21.12.2023, S. 5, 7-12) getätigten, insgesamt glaubhaften Aussagen.Die Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers stützen sich auf die von ihm in der Erstbefragung vergleiche AS 45), in der Einvernahme vor der belangten Behörde vergleiche AS 132-135) und insbesondere in den mündlichen Verhandlungen des Bundesverwaltungsgerichts vergleiche Niederschrift vom 21.12.2023, S. 5, 7-12) getätigten, insgesamt glaubhaften Aussagen. Die beweiswürdigenden Erwägungen des angefochtenen Bescheids, aufgrund derer das Vorbringen von der belangten Behörde als nicht glaubhaft beurteilt wurde, überzeugen demgegenüber insgesamt nicht. Darin wird zunächst ausgeführt, dass die Angst vor einer Zwangsrekrutierung vonseiten der syrischen Regierung nicht glaubhaft sei, da der Beschwerdeführer keine konkreten Rekrutierungsversuche angeben habe können, sondern diese lediglich befürchte. Der Beschwerdeführer habe weder einen Einberufungsbefehl vorlegen können noch seien in seinem Wehrdienstbuch Eintragungen zum Reservedienst vorhanden. Es sei unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer ohne Spezialwissen und mit über 50 Jahren noch rekrutiert werden würde (vgl. AS 551). Selbst bei einer Einziehung in den Reservedienst könne sich der Beschwerdeführer freikaufen (vgl. AS 552). Es sei unverständlich und nicht nachvollziehbar, warum seine angeblichen Inhaftierungen nicht im Wehrdienstbuch vermerkt worden seien (vgl. AS 551).Die beweiswürdigenden Erwägungen des angefochtenen Bescheids, aufgrund derer das Vorbringen von der belangten Behörde als nicht glaubhaft beurteilt wurde, überzeugen demgegenüber insgesamt nicht. Darin wird zunächst ausgeführt, dass die Angst vor einer Zwangsrekrutierung vonseiten der syrischen Regierung nicht glaubhaft sei, da der Beschwerdeführer keine konkreten Rekrutierungsversuche angeben habe können, sondern diese lediglich befürchte. Der Beschwerdeführer habe weder einen Einberufungsbefehl vorlegen können noch seien in seinem Wehrdienstbuch Eintragungen zum Reservedienst vorhanden. Es sei unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer ohne Spezialwissen und mit über 50 Jahren noch rekrutiert werden würde vergleiche AS 551). Selbst bei einer Einziehung in den Reservedienst könne sich der Beschwerdeführer freikaufen vergleiche AS 552). Es sei unverständlich und nicht nachvollziehbar, warum seine angeblichen Inhaftierungen nicht im Wehrdienstbuch vermerkt worden seien vergleiche AS 551). Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer glaubhaft und konsistent vor der belangten Behörde sowie vor dem erkennenden Gericht vorbrachte, dass er während der Ableistung seines Wehrdienstes von 1995 bis 1999 mehrmals für einige Monate inhaftiert worden sei (vgl. AS 75, 77; Niederschrift vom 30.03.2023, S. 8-11). Entgegen der Angaben der belangten Behörde findet sich im vom Beschwerdeführer vorgelegten Wehrdienstbuch eine „Eintragung in die Reserve“ datiert mit dem 28.04.1999 und ein „Datum für die Meldung“ vom 20.07.1999 (vgl. AS 167). Wenn sich die belangte Behörde darauf stützt, dass die syrischen Behörden vornehmlich Männer bis 27 Jahre einberufen würden, ist anzumerken, dass die Altersgrenzen dennoch fallweise nach oben angehoben und unter speziellen Voraussetzungen auch Männer bis zu einem Alter von 55 Jahren eingezogen werden. Die Altersgrenze hängt eher von lokalen Entwicklungen und dem Mobilisierungsbemühen der syrischen Regierung als von allgemeinen Einberufungsregelungen ab (vgl. 1.3.4.1).Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer glaubhaft und konsistent vor der belangten Behörde sowie vor dem erkennenden Gericht vorbrachte, dass er während der Ableistung seines Wehrdienstes von 1995 bis 1999 mehrmals für einige Monate inhaftiert worden sei vergleiche AS 75, 77; Niederschrift vom 30.03.2023, S. 8-11). Entgegen der Angaben der belangten Behörde findet sich im vom Beschwerdeführer vorgelegten Wehrdienstbuch eine „Eintragung in die Reserve“ datiert mit dem 28.04.1999 und ein „Datum für die Meldung“ vom 20.07.1999 vergleiche AS 167). Wenn sich die belangte Behörde darauf stützt, dass die syrischen Behörden vornehmlich Männer bis 27 Jahre einberufen würden, ist anzumerken, dass die Altersgrenzen dennoch fallweise nach oben angehoben und unter speziellen Voraussetzungen auch Männer bis zu einem Alter von 55 Jahren eingezogen werden. Die Altersgrenze hängt eher von lokalen Entwicklungen und dem Mobilisierungsbemühen der syrischen Regierung als von allgemeinen Einberufungsregelungen ab vergleiche 1.3.4.1). Bezugnehmend auf den fehlenden Einberufungsbefehl bzw. Rekrutierungsversuche ist darauf hinzuweisen, dass es für die Asylgewährung nicht allein darauf ankommt, ob es bereits in der Vergangenheit (Zwangs-)Rekrutierungsversuche gab oder ob der Beschwerdeführer einen schriftlichen Einberufungsbefehl vorlegen kann, zumal es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Asylgewährung auf die Flüchtlingseigenschaft zum Zeitpunkt der Entscheidung ankommt. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass die schutzsuchende Person in der Vergangenheit bereits verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend (vgl. etwa VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108; VwGH VwGH 3.5.2016, Ra 2015/18/0212; VwGH 7.3.2023, Ra 2022/18/0284)Bezugnehmend auf den fehlenden Einberufungsbefehl bzw. Rekrutierungsversuche ist darauf hinzuweisen, dass es für die Asylgewährung nicht allein darauf ankommt, ob es bereits in der Vergangenheit (Zwangs-)Rekrutierungsversuche gab oder ob der Beschwerdeführer einen schriftlichen Einberufungsbefehl vorlegen kann, zumal es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Asylgewährung auf die Flüchtlingseigenschaft zum Zeitpunkt der Entscheidung ankommt. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass die schutzsuchende Person in der Vergangenheit bereits verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend vergleiche etwa VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108; VwGH VwGH 3.5.2016, Ra 2015/18/0212; VwGH 7.3.2023, Ra 2022/18/0284) Wenn die belangte Behörde weiters vorbringt, dass der Beschwerdeführer von 2012 bis 2019 unbehelligt in Syrien leben und arbeiten habe können (vgl. AS 551), verkennt die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer von 2003 bis 2017 größtenteils in Saudi-Arabien lebte und arbeitete und nur unregelmäßig nach Syrien reiste, um seine Familie zu besuchen. Das syrische Regime hatte zum damaligen Zeitpunkt keine Zugriffsmöglichkeiten auf wehr- und reservedienstpflichtige Männer. Als das syrische Regime wieder Gebiete zurückgewann, flohen der Beschwerdeführer und seine Familie in den Westen des Gouvernements, welcher von oppositionellen Kräften kontrolliert wurde (vgl. Niederschrift vom 21.12.2023, S. 7). Zudem beteiligte sich das Gouvernement Idlib als eines der ersten Gouvernements an den Aufständen gegen das Assad Regime im Jahr 2011 (vgl. 1.3.2.1.). Unter Zugrundelegung der Länderberichte, denen zu entnehmen ist, dass das Gouvernement Idlib eine Zeit lang als Zufluchtsort für syrische Flüchtlinge, die vor der syrischen Regierung flohen, angesehen wurde, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er sich vermehrt in Gebieten, die nicht von der syrischen Regierung kontrolliert wurden, aufhielt (vgl. AS 133), durchaus plausibel.Wenn die belangte Behörde weiters vorbringt, dass der Beschwerdeführer von 2012 bis 2019 unbehelligt in Syrien leben und arbeiten habe können vergleiche AS 551), verkennt die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer von 2003 bis 2017 größtenteils in Saudi-Arabien lebte und arbeitete und nur unregelmäßig nach Syrien reiste, um seine Familie zu besuchen. Das syrische Regime hatte zum damaligen Zeitpunkt keine Zugriffsmöglichkeiten auf wehr- und reservedienstpflichtige Männer. Als das syrische Regime wieder Gebiete zurückgewann, flohen der Beschwerdeführer und seine Familie in den Westen des Gouvernements, welcher von oppositionellen Kräften kontrolliert wurde vergleiche Niederschrift vom 21.12.2023, S. 7). Zudem beteiligte sich das Gouvernement Idlib als eines der ersten Gouvernements an den Aufständen gegen das Assad Regime im Jahr 2011 vergleiche 1.3.2.1.). Unter Zugrundelegung der Länderberichte, denen zu entnehmen ist, dass das Gouvernement Idlib eine Zeit lang als Zufluchtsort für syrische Flüchtlinge, die vor der syrischen Regierung flohen, angesehen wurde, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er sich vermehrt in Gebieten, die nicht von der syrischen Regierung kontrolliert wurden, aufhielt vergleiche AS 133), durchaus plausibel. Entgegen der von der belangten Behörde vertretenen Ansicht, es könne jedwede staatliche Bedrohung oder Verfolgung seitens des Staates ausgeschlossen werden, weil dem Beschwerdeführer syrische Dokumente ausgestellt worden seien (vgl. AS 552), kann aus der Ausstellung von Dokumenten nicht geschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Gefahr einer Einziehung zum Reservedienst durch das syrische Regime drohen würde.Entgegen der von der belangten Behörde vertretenen Ansicht, es könne jedwede staatliche Bedrohung oder Verfolgung seitens des Staates ausgeschlossen werden, weil dem Beschwerdeführer syrische Dokumente ausgestellt worden seien vergleiche AS 552), kann aus der Ausstellung von Dokumenten nicht geschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Gefahr einer Einziehung zum Reservedienst durch das syrische Regime drohen würde. Zwar entspricht es der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die problemlose Ausstellung von Dokumenten durch den Herkunftsstaat ein Indiz für das Nichtbestehen einer Verfolgungssituation darstellt (vgl. VwGH 15.05.2003, 2001/01/0499, zur Bedeutung der erfolgreichen Beantragung der Ausstellung oder Verlängerung eines Reisepasses des Heimatstaates durch einen Asylwerber für die konkrete aktuelle Verfolgungsgefahr zum Zeitpunkt der Entscheidung; sowie VwGH 04.09.1996, 95/21/0853, und VwGH 25.09.2018, Ra 2017/01/0203), die Situation des Beschwerdeführers ist aber differenziert zu betrachten. So betraf der Anlassfall der oben zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.09.2018 die Ausstellung eines Militärbuches – nicht eines Reisepasses – in Syrien durch die dortigen Behörden. Der zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.09.1996 lag hingegen zwar die Ausstellung eines Reisepasses zugrunde, dieser wurde aber – wie sich aus dem Zusammenhang ableiten lässt – im Herkunftsstaat durch die dortigen Behörden vor der Ausreise ausgestellt. Im gegenständlichen Fall beantragte der Beschwerdeführer im Jahr 2016 die Verlängerung seines Reisepasses bei der syrischen Botschaft in Saudi-Arabien (vgl. Niederschrift vom 21.12.2023, S. 7). Der weiters vorgelegte syrische Personalausweis wurde am 10.02.2004 (vgl. AS 153) und der syrische Führerschein am 28.04.2010 (vgl. AS 157), also vor seiner Einberufung zum Reservedienst 2012, ausgestellt. Auch das vom Beschwerdeführer vorgelegte Wehrdienstbuch wurde ihm vor seinem Antritt zum Militärdienst am 31.05.1994 ausgehändigt (vgl. AS 165). Das letzte (leserliche) Eintragungsdatum ist das Datum der Eintragung in die Reserve vom 28.04.1999 (vgl. AS 167). Die weiters vorgelegten syrischen Reisepässe bzw. Personalausweise betreffen seine Ehefrau und seine Kinder, aber nicht den Beschwerdeführer selbst (vgl. AS 111-123). Der gegenständlich vorliegende Fall ist mit den angeführten Sachverhalten sohin nicht vergleichbar.Zwar entspricht es der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die problemlose Ausstellung von Dokumenten durch den Herkunftsstaat ein Indiz für das Nichtbestehen einer Verfolgungssituation darstellt vergleiche VwGH 15.05.2003, 2001/01/0499, zur Bedeutung der erfolgreichen Beantragung der Ausstellung oder Verlängerung eines Reisepasses des Heimatstaates durch einen Asylwerber für die konkrete aktuelle Verfolgungsgefahr zum Zeitpunkt der Entscheidung; sowie VwGH 04.09.1996, 95/21/0853, und VwGH 25.09.2018, Ra 2017/01/0203), die Situation des Beschwerdeführers ist aber differenziert zu betrachten. So betraf der Anlassfall der oben zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.09.2018 die Ausstellung eines Militärbuches – nicht eines Reisepasses – in Syrien durch die dortigen Behörden. Der zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.09.1996 lag hingegen zwar die Ausstellung eines Reisepasses zugrunde, dieser wurde aber – wie sich aus dem Zusammenhang ableiten lässt – im Herkunftsstaat durch die dortigen Behörden vor der Ausreise ausgestellt. Im gegenständlichen Fall beantragte der Beschwerdeführer im Jahr 2016 die Verlängerung seines Reisepasses bei der syrischen Botschaft in Saudi-Arabien vergleiche Niederschrift vom 21.12.2023, S. 7). Der weiters vorgelegte syrische Personalausweis wurde am 10.02.2004 vergleiche AS 153) und der syrische Führerschein am 28.04.2010 vergleiche AS 157), also vor seiner Einberufung zum Reservedienst 2012, ausgestellt. Auch das vom Beschwerdeführer vorgelegte Wehrdienstbuch wurde ihm vor seinem Antritt zum Militärdienst am 31.05.1994 ausgehändigt vergleiche AS 165). Das letzte (leserliche) Eintragungsdatum ist das Datum der Eintragung in die Reserve vom 28.04.1999 vergleiche AS 167). Die weiters vorgelegten syrischen Reisepässe bzw. Personalausweise betreffen seine Ehefrau und seine Kinder, aber nicht den Beschwerdeführer selbst vergleiche AS 111-123). Der gegenständlich vorliegende Fall ist mit den angeführten Sachverhalten sohin nicht vergleichbar. Abschließend führte die belangte Behörde im gegenständlichen Bescheid an, dass sich die Kriegslage in Syrien entspannt habe, es deute nichts darauf hin, dass die syrische Regierung derzeit beabsichtige größere militärische Operationen durchzuführen (vgl. AS 553). Die belangte Behörde verkennt jedoch, dass die Sicherheitslage in Syrien durchgehend volatil ist. Laut den vorliegenden Länderberichten ist vor allem das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, das Gouvernement Idlib, weiterhin umkämpft (vgl. 1.3.2.1.: „Die syrische Regierung führte im Zeitraum 2018-2020 Offensiven in Idlib durch, die zur Flucht von rund einer Million Menschen führten. […] Insbesondere im Süden der DEZ kommt es unverändert regelmäßig zu Kampfhandlungen zwischen Einheiten des Regimes und seiner Verbündeten und regimefeindlichen bewaffneten Oppositionsgruppen, inklusive schwerer Artillerieangriffe durch das syrische Regime und Luftschläge der russischen Luftwaffe.“). Wenngleich sich laut Berichten die militärischen Rekrutierungsmaßnahmen der SAA (Syrische Arabische Armee) seit Anfang 2020 verlangsamten, beruft die SAA dennoch regelmäßig neue Wehrpflichtige und Reservisten ein, zumal der Personalbedarf des syrischen Militärs aufgrund von Entlassungen langgedienter Wehrpflichtiger und zahlreicher Verluste durch Kampfhandlungen unverändert hoch bleibt (vgl. 1.3.4.1.).Abschließend führte die belangte Behörde im gegenständlichen Bescheid an, dass sich die Kriegslage in Syrien entspannt habe, es deute nichts darauf hin, dass die syrische Regierung derzeit beabsichtige größere militärische Operationen durchzuführen vergleiche AS 553). Die belangte Behörde verkennt jedoch, dass die Sicherheitslage in Syrien durchgehend volatil ist. Laut den vorliegenden Länderberichten ist vor allem das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, das Gouvernement Idlib, weiterhin umkämpft vergleiche 1.3.2.1.: „Die syrische Regierung führte im Zeitraum 2018-2020 Offensiven in Idlib durch, die zur Flucht von rund einer Million Menschen führten. […] Insbesondere im Süden der DEZ kommt es unverändert regelmäßig zu Kampfhandlungen zwischen Einheiten des Regimes und seiner Verbündeten und regimefeindlichen bewaffneten Oppositionsgruppen, inklusive schwerer Artillerieangriffe durch das syrische Regime und Luftschläge der russischen Luftwaffe.“). Wenngleich sich laut Berichten die militärischen Rekrutierungsmaßnahmen der SAA (Syrische Arabische Armee) seit Anfang 2020 verlangsamten, beruft die SAA dennoch regelmäßig neue Wehrpflichtige und Reservisten ein, zumal der Personalbedarf des syrischen Militärs aufgrund von Entlassungen langgedienter Wehrpflichtiger und zahlreicher Verluste durch Kampfhandlungen unverändert hoch bleibt vergleiche 1.3.4.1.). Vor diesem Hintergrund ergibt sich die Feststellung, dass für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr besteht, zum Reservedienst der syrischen Armee eingezogen zu werden, aus folgenden Erwägungen: Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit b gilt dies vom
- Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen für Studenten, Staatsangestellte, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Diese werden jedoch meist nur für ein Jahr befristet erteilt und zudem ist es nicht garantiert, dass diese Aufschiebung auch tatsächlich gestattet wird. Insbesondere die Ausnahmen für Studenten können immer schwieriger in Anspruch genommen werden. Berichten zufolge werden Universitäten nun strenger überwacht und Studenten wurden trotz Ausnahmegenehmigungen an Kontrollpunkten rekrutiert. In letzter Zeit mehren sich auch Berichte über die Einziehung von Männern, die die einzigen Söhne einer Familie sind.Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Artikel 4, Litera b, gilt dies vom
- Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen für Studenten, Staatsangestellte, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Diese werden jedoch meist nur für ein Jahr befristet erteilt und zudem ist es nicht garantiert, dass diese Aufschiebung auch tatsächlich gestattet wird. Insbesondere die Ausnahmen für Studenten können immer schwieriger in Anspruch genommen werden. Berichten zufolge werden Universitäten nun strenger überwacht und Studenten wurden trotz Ausnahmegenehmigungen an Kontrollpunkten rekrutiert. In letzter Zeit mehren sich auch Berichte über die Einziehung von Männern, die die einzigen Söhne einer Familie sind.
Artikel 15des Gesetzesdekrets Nr.
30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden. Es liegen einzelne Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat (das gilt z. B. für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung). Reservisten können laut Gesetz bis zum Alter von 42 Jahren mehrfach zum Militärdienst eingezogen werden. Die syrischen Behörden ziehen weiterhin Reservisten ein. Die Behörden berufen vornehmlich Männer bis 27 ein, während Ältere sich eher auf Ausnahmen berufen können. Dennoch wurden die Altersgrenzen fallweise nach oben angehoben, sodass auch Männer bis zu einem Alter von 55 Jahren eingezogen wurden bzw. Männer nach Erreichen des 42. Lebensjahres die Armee nicht verlassen können. Die Altersgrenze hängt laut Experten eher von lokalen Entwicklungen und den Mobilisierungsbemühungen der Regierung ab als von allgemeinen Einberufungsregelungen. Generell hat sich das Maß der Willkür in Syrien im Zuge des Konfliktes erhöht (vgl. 1.3.4.1.).
Artikel 15des Gesetzesdekrets Nr.
30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden. Es liegen einzelne Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat (das gilt z. B. für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung). Reservisten können laut Gesetz bis zum Alter von 42 Jahren mehrfach zum Militärdienst eingezogen werden. Die syrischen Behörden ziehen weiterhin Reservisten ein. Die Behörden berufen vornehmlich Männer bis 27 ein, während Ältere sich eher auf Ausnahmen berufen können. Dennoch wurden die Altersgrenzen fallweise nach oben angehoben, sodass auch Männer bis zu einem Alter von 55 Jahren eingezogen wurden bzw. Männer nach Erreichen des 42. Lebensjahres die Armee nicht verlassen können. Die Altersgrenze hängt laut Experten eher von lokalen Entwicklungen und den Mobilisierungsbemühungen der Regierung ab als von allgemeinen Einberufungsregelungen. Generell hat sich das Maß der Willkür in Syrien im Zuge des Konfliktes erhöht vergleiche 1.3.4.1.). Der Beschwerdeführer leistete seinen Wehrdienst von 1995 bis 1999 in der Einheit 296 in XXXX (phonetisch) ab. Er erhielt eine Ausbildung in Landminentechnik, insbesondere im Legen von Minen, und wurde im Abseilen von Gebäuden und Hubschraubern ausgebildet. Der Beschwerdeführer befindet sich mit seinen nunmehr 51 Jahren grundsätzlich nicht mehr im gesetzlich vorgesehenen reservedienstpflichtigen Alter der syrischen Regierung. Den vorliegenden Länderberichten ist jedoch zu entnehmen, dass die Altersgrenzen aufgrund von speziellen Kenntnissen oder Ausbildungen und vor allem aufgrund der lokalen Entwicklungen angehoben werden können. Da der Beschwerdeführer glaubhaft vorbrachte, dass er eine Ausbildung zum Landminenleger absolvierte und auch im Abseilen geschult wurde (vgl. AS 133, 134) und sich sein Herkunftsgebiet nahe der Grenze zum von der militanten islamistischen Gruppe Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) kontrollierten Teil des Gouvernements Idlib befindet und die syrische Regierung bereits mehrmals den Wunsch äußerte das Gebiet wiederzurückzuerobern (vgl. 1.3.2.1.), ist eine Rekrutierung zum Reservedienst im gegenständlichen Fall, unter Berücksichtigung der bestehenden Zusatzqualifikationen, maßgeblich wahrscheinlich.Der Beschwerdeführer leistete seinen Wehrdienst von 1995 bis 1999 in der Einheit 296 in römisch 40 (phonetisch) ab. Er erhielt eine Ausbildung in Landminentechnik, insbesondere im Legen von Minen, und wurde im Abseilen von Gebäuden und Hubschraubern ausgebildet. Der Beschwerdeführer befindet sich mit seinen nunmehr 51 Jahren grundsätzlich nicht mehr im gesetzlich vorgesehenen reservedienstpflichtigen Alter der syrischen Regierung. Den vorliegenden Länderberichten ist jedoch zu entnehmen, dass die Altersgrenzen aufgrund von speziellen Kenntnissen oder Ausbildungen und vor allem aufgrund der lokalen Entwicklungen angehoben werden können. Da der Beschwerdeführer glaubhaft vorbrachte, dass er eine Ausbildung zum Landminenleger absolvierte und auch im Abseilen geschult wurde vergleiche AS 133, 134) und sich sein Herkunftsgebiet nahe der Grenze zum von der militanten islamistischen Gruppe Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) kontrollierten Teil des Gouvernements Idlib befindet und die syrische Regierung bereits mehrmals den Wunsch äußerte das Gebiet wiederzurückzuerobern vergleiche 1.3.2.1.), ist eine Rekrutierung zum Reservedienst im gegenständlichen Fall, unter Berücksichtigung der bestehenden Zusatzqualifikationen, maßgeblich wahrscheinlich. Weiters ist es plausibel, dass der Beschwerdeführer den Reservedienst für die syrische Armee nicht leisten will, da das syrische Regime „verbrecherisch und ungerecht [ist] und das eigene Volk tötet“ (vgl. Niederschrift vom 21.12.2023, S. 11). Weiters ist es plausibel, dass der Beschwerdeführer den Reservedienst für die syrische Armee nicht leisten will, da das syrische Regime „verbrecherisch und ungerecht [ist] und das eigene Volk tötet“ vergleiche Niederschrift vom 21.12.2023, S. 11). Nach Experteneinschätzung trägt jeder, der in der syrischen Armee oder Luftwaffe dient, per Definition zu Kriegsverbrechen bei, da das Regime weder das Kriegs- noch humanitäre Recht achten würde. Soldaten können in Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen verwickelt sein (vgl. 1.3.3.).Nach Experteneinschätzung trägt jeder, der in der syrischen Armee oder Luftwaffe dient, per Definition zu Kriegsverbrechen bei, da das Regime weder das Kriegs- noch humanitäre Recht achten würde. Soldaten können in Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen verwickelt sein vergleiche 1.3.3.). Es sind auch keine der obig genannten Ausnahmen von der Wehrpflicht im gegenständlichen Fall anwendbar (der Beschwerdeführer ist weder Student, Staatsangestellter, einziger Sohn seiner Familie noch gibt es medizinische Gründe, die der Ableistung seines Reservedienstes entgegenstehen würden). Laut den vorliegenden Länderberichten können sich Wehrdienstpflichtige vom Wehrdienst zwar durch Bezahlung einer Befreiungsgebühr freikaufen, jedoch gibt es in der Praxis immer wieder Beschränkungen und es ist unklar, wie die entsprechenden Gesetze umgesetzt werden. Das Risiko der Willkür ist immer gegeben (vgl. 1.3.4.3.). Ein Freikaufen kommt im gegenständlichen Fall jedoch nicht in Frage, da der Beschwerdeführer bereits aufgrund regimekritischer Aussagen inhaftiert wurde und auch weiterhin regimekritisch auftritt.Es sind auch keine der obig genannten Ausnahmen von der Wehrpflicht im gegenständlichen Fall anwendbar (der Beschwerdeführer ist weder Student, Staatsangestellter, einziger Sohn seiner Familie noch gibt es medizinische Gründe, die der Ableistung seines Reservedienstes entgegenstehen würden). Laut den vorliegenden Länderberichten können sich Wehrdienstpflichtige vom Wehrdienst zwar durch Bezahlung einer Befreiungsgebühr freikaufen, jedoch gibt es in der Praxis immer wieder Beschränkungen und es ist unklar, wie die entsprechenden Gesetze umgesetzt werden. Das Risiko der Willkür ist immer gegeben vergleiche 1.3.4.3.). Ein Freikaufen kommt im gegenständlichen Fall jedoch nicht in Frage, da der Beschwerdeführer bereits aufgrund regimekritischer Aussagen inhaftiert wurde und auch weiterhin regimekritisch auftritt. Es ist daher maßgeblich wahrscheinlich, dass er auch in den offiziellen Reservistenlisten des syrischen Regimes als solcher aufscheint und im Falle eines Grenzübertritts nach Syrien sich beim Rekrutierungsbüro melden müsste. In seinem Herkunftsgebiet, in der Stadt XXXX , XXXX im Gouvernement Idlib, besteht zudem eine Zugriffsmöglichkeit der syrischen Behörden auf Wehrpflichtige, da dieses Gebiet unter syrischer Kontrolle steht. Dies deckt sich auch mit den Angaben des Beschwerdeführers (vgl. Niederschrift vom 21.12.2023, S. 8). Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass landesweit zahlreiche Checkpoints zur Überwachung der Reisebewegungen in den vom syrischen Regime kontrollierten Gebieten eingerichtet wurden. Männer im wehrfähigen Alter werden auch hinsichtlich des Status ihres Wehrdienstes überprüft. Eine gefahrenlose Einreise in das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers ist ihm somit nicht möglich. In seinem Herkunftsgebiet, in der Stadt römisch 40 , römisch 40 im Gouvernement Idlib, besteht zudem eine Zugriffsmöglichkeit der syrischen Behörden auf Wehrpflichtige, da dieses Gebiet unter syrischer Kontrolle steht. Dies deckt sich auch mit den Angaben des Beschwerdeführers vergleiche Niederschrift vom 21.12.2023, S. 8). Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass landesweit zahlreiche Checkpoints zur Überwachung der Reisebewegungen in den vom syrischen Regime kontrollierten Gebieten eingerichtet wurden. Männer im wehrfähigen Alter werden auch hinsichtlich des Status ihres Wehrdienstes überprüft. Eine gefahrenlose Einreise in das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers ist ihm somit nicht möglich. Wehrdienstentzug wird
dem Militärstrafgesetzbuch bestraft, in Kriegszeiten drohen bis zu fünf Jahre Haft. Die Berichte der verschiedenen Quellen divergieren, bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien drohen dem Beschwerdeführer jedoch Haft, der sofortige Einzug in den Wehrdienst oder im schlimmsten Fall Folter bzw. der Tod. Laut Einschätzung des Auswärtigen Amtes unterliegen Personen, die unter dem Verdacht stehen, sich oppositionell zu engagieren oder als regimekritisch wahrgenommen werden, einem besonders hohen Folterrisiko. Menschenrechtsaktivisten, die Commission of Inquiry für Syrien der UN (COI) und lokale NGOs berichten von Tausenden glaubwürdigen Fällen, in denen die Behörden des Regimes Folter, Missbrauch und Misshandlungen zur Bestrafung wahrgenommener Oppositioneller einsetzen, auch bei Verhören - eine systematische Praxis des Regimes, die während des gesamten Konflikts und bereits vor 2011 dokumentiert wurde. Die willkürlichen Festnahmen, Misshandlungen, Folter und Verschwindenlassen durch syrische Sicherheitskräfte und regierungsfreundliche Milizen betreffen auch RückkehrerInnen (vgl. 1.3.6.).Wehrdienstentzug wird
dem Militärstrafgesetzbuch bestraft, in Kriegszeiten drohen bis zu fünf Jahre Haft. Die Berichte der verschiedenen Quellen divergieren, bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien drohen dem Beschwerdeführer jedoch Haft, der sofortige Einzug in den Wehrdienst oder im schlimmsten Fall Folter bzw. der Tod. Laut Einschätzung des Auswärtigen Amtes unterliegen Personen, die unter dem Verdacht stehen, sich oppositionell zu engagieren oder als regimekritisch wahrgenommen werden, einem besonders hohen Folterrisiko. Menschenrechtsaktivisten, die Commission of Inquiry für Syrien der UN (COI) und lokale NGOs berichten von Tausenden glaubwürdigen Fällen, in denen die Behörden des Regimes Folter, Missbrauch und M