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{'item': 'W261 2284145-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.01.2024 GeschäftszahlW261 2284145-1 Spruch, W261 2284145-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin gehört seit 01.09.2008 mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) dem Kreis der begünstigten Behinderten nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) an.
  2. Ein vom Sozialministeriumservice (belangte Behörde) durchgeführte AJ-WEB Anfrage ergab, dass die Beschwerdeführerin seit 01.06.2022 laufend Alterspension bezieht und keiner Beschäftigung nachgeht.
  3. Mit Bescheid vom 12.12.2023 stellte die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folgt, nicht mehr zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gehört.
  4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Emailnachricht vom 09.01.2024 fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass man ihres Erachtens eine Behinderung nicht einfach aberkennen könne. Man sei behindert, oder nicht. Bei ihr würden noch näher beschriebene Einschränkungen vorliegen. Sie habe zwar fast keine Vorteile ihrer 50%igen Behinderung, sie würde nicht verstehen, welche Begünstigungen erlöschen würden, trotzdem möchte sie ihre Beschwerde dagegen einbringen. Da bis jetzt eine geringfügige Beschäftigung bestehe, sei sie überhaupt nicht einverstanden und bitte dies zu berücksichtigen.
  5. Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 11.01.2024 zur Entscheidung vor, wo dieser am 12.04.2024 einlangte.
  6. Das Bundesverwaltungsgericht holte am 12.01.2024 einen Auszug aus dem AJ-WEB Auskunftsverfahren ein, wonach die Beschwerdeführerin seit 01.06.2022 laufend Alterspension beziehe. Die Beschwerdeführerin war im Zeitraum vom 13.11.2023 bis 24.11.2023 geringfügig beschäftigt gemeldet, aktuell steht sie in keinem aufrechten Beschäftigungsverhältnis. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin und hat ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland. Die Beschwerdeführerin bezieht seit 01.06.2022 laufend Alterspension der Pensionsversicherungsanstalt und ist nicht erwerbstätig. Die Beschwerdeführerin erfüllt die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr.
  8. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Staatsbürgerschaft und zum Zeitpunkt des Bezuges der Alterspension ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin keiner Erwerbstätigkeit nachgeht ergibt sich aus dem AJ-Web Auszug vom 12.01.2024, wonach die Beschwerdeführerin zwar im Zeitraum vom 13.11.2023 bis 24.11.2023 als geringfügig beschäftigte Angestellte tätig war, jedoch aktuell kein Beschäftigungsverhältnis besteht.
  9. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A)
  10. Zur Entscheidung in der Sache: Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes-BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970, idF BGBl. I Nr. 185/2022, lauten:Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes-BEinstG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2022,, lauten: „Begünstigte Behinderte § 2.

(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:
  1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
  2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
  3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
  4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
  5. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,)
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind. … Feststellung der Begünstigung § 14 …Paragraph 14, …
(2)…. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigt Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. …“ Der oben zitierte § 2 Abs. 2 BEinstG zählt taxativ auf, welche Personen trotz des Vorliegens der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG nicht als begünstigte Behinderte gelten. Nach den Gesetzesmaterialien soll mit dieser Regelung gewährleistet werden, dass nur diejenigen Behinderten die Begünstigungen des BEinstG in Anspruch nehmen können, die auf Grund ihres Alters, ihrer Ausbildung und ihrer Gesundheitsschäden zur Ausübung der Erwerbstätigkeit geeignet sind. Für den Ausschluss der in Abs. 2 genannten Personengruppen sei die Überlegung maßgebend, dass die Bestimmungen des BEinstG grundsätzlich die Sicherung und Erhaltung von Arbeitsplätzen für Menschen mit Behinderung zum Ziel haben, und die in Absatz 2 genannten Personen dieses arbeitsrechtlichen Schutzes nicht mehr bedürfen (vgl. Regierungsvorlage, 730 Blg Nr. XIII. GP7).Der oben zitierte Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG zählt taxativ auf, welche Personen trotz des Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG nicht als begünstigte Behinderte gelten. Nach den Gesetzesmaterialien soll mit dieser Regelung gewährleistet werden, dass nur diejenigen Behinderten die Begünstigungen des BEinstG in Anspruch nehmen können, die auf Grund ihres Alters, ihrer Ausbildung und ihrer Gesundheitsschäden zur Ausübung der Erwerbstätigkeit geeignet sind. Für den Ausschluss der in Absatz 2, genannten Personengruppen sei die Überlegung maßgebend, dass die Bestimmungen des BEinstG grundsätzlich die Sicherung und Erhaltung von Arbeitsplätzen für Menschen mit Behinderung zum Ziel haben, und die in Absatz 2 genannten Personen dieses arbeitsrechtlichen Schutzes nicht mehr bedürfen vergleiche Regierungsvorlage, 730 Blg Nr. römisch dreizehn. GP7). Die Beschwerdeführerin bezieht nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens seit 01.06.2022 eine Alterspension und sie ist entgegen dem Vorbringen in ihrer Beschwerde zum Entscheidungszeitpunkt nicht erwerbstätig, dh sie steht seit diesem Zeitpunkt nicht mehr im Erwerbsleben und ist nicht mehr berufstätig, weswegen sie nicht mehr des besonderen arbeitsrechtlichen Schutzes des BEinstG bedarf. Es liegt demgemäß der Ausschlussgrund des § 2 Abs. 2 lit. c BEinstG vor.Die Beschwerdeführerin bezieht nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens seit 01.06.2022 eine Alterspension und sie ist entgegen dem Vorbringen in ihrer Beschwerde zum Entscheidungszeitpunkt nicht erwerbstätig, dh sie steht seit diesem Zeitpunkt nicht mehr im Erwerbsleben und ist nicht mehr berufstätig, weswegen sie nicht mehr des besonderen arbeitsrechtlichen Schutzes des BEinstG bedarf. Es liegt demgemäß der Ausschlussgrund des Paragraph 2, Absatz 2, Litera c, BEinstG vor. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin in deren Beschwerde ist ihr mit dieser Entscheidung nicht „ihre Behinderung aberkannt“ worden, sondern es wird festgestellt, dass sie als Pensionistin nicht mehr des besonderen arbeitsrechtlichen Schutzes des BEinstG bedarf. Es steht der Beschwerdeführerin unabhängig von gegenständlicher Entscheidung jederzeit frei, nach dem Bundesbehindertengesetz einen Behindertenpass zu beantragen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde. Darüber hinaus ist für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten der Beschwerdeführerin ausschließlich das Vorliegen einer Alterspension und der Umstand, dass die Beschwerdeführerin zum Entscheidungszeitpunkt nicht erwerbstätig ist, maßgebend. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde. Darüber hinaus ist für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten der Beschwerdeführerin ausschließlich das Vorliegen einer Alterspension und der Umstand, dass die Beschwerdeführerin zum Entscheidungszeitpunkt nicht erwerbstätig ist, maßgebend. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W261.2284145.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.