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{'item': 'W604 2280567-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.01.2024 GeschäftszahlW604 2280567-1 Spruch, W604 2280567-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert PLESCHBERGER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , syrischer Staatsangehöriger, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.10 XXXX , GZ. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 09.01.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert PLESCHBERGER über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , syrischer Staatsangehöriger, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.10 römisch 40 , GZ. römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 09.01.2024 zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer brachte am 08.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein. An diesem Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Minderjährigen statt, in welcher sich dieser zur Begründung seines Antrages auf den Krieg in Syrien sowie eine Entführungsgefahr im Zusammenhang mit kriminellen Handlungen einer Organmafia berief.
  2. Aus Anlass des Antrages auf internationalen Schutz erfolgte am 11.09.2023 die niederschriftliche Einvernahme des gesetzlich vertretenen Beschwerdeführers vor der belangten Behörde, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA). Der Beschwerdeführer hielt sein Fluchtvorbringen hinsichtlich des Krieges aufrecht.
  3. Mit Stellungnahme vom 13.09.2023 erstattete der Beschwerdeführer durch seine gesetzliche Vertretung ein weiteres Vorbringen zum Sachverhalt und den Länderinformationen. Soweit neben allgemeinen Darstellungen von Länderberichten ergänzend fluchtrelevant, verwies er auf seine Minderjährigkeit und die daraus resultierenden Anforderungen im Zusammenhang mit der Beachtung des Kindeswohls. Es bestehe die Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch kurdische Kräfte, die Familie lebe in der Region Dara’a und sei finanziell und sozioökonomisch sehr schlecht gestellt. Der Beschwerdeführer habe Syrien aufgrund der Sicherheitslage und einer drohenden Zwangsrekrutierung verlassen, er sei wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur bestimmten sozialen Gruppe der von Zwangsrekrutierung bedrohten jungen Männer und aufgrund seiner – auch im Hinblick auf seine illegale Ausreise und Rückkehr aus einem westlichen Land - unterstellten politischen Gesinnung ausgesetzt. Im Zuge einer Sicherheitsüberprüfung würden (vermeintliche) Verbindungen zur Opposition in Erfahrung gebracht („regimekritische Familie“, „Flucht nach Europa“), als Rückkehrer würde er verhaftet, verhört, gefoltert oder zwangsrekrutiert. Der Beschwerdeführer erfülle UNHCR-Risikoprofile in vorstehendem Sinne.
  4. Mit Bescheid vom 02.10.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I), erkannte den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu (Spruchpunkt II) und erteilte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine mit einem Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III). Die mit Spruchpunkt I erfolgte Abweisung der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft machen habe können.
  5. Mit Bescheid vom 02.10.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins), erkannte den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu (Spruchpunkt römisch zwei) und erteilte dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine mit einem Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch drei). Die mit Spruchpunkt römisch eins erfolgte Abweisung der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft machen habe können.
  6. Gegen die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten in Spruchpunkt I richtet sich die vorliegende und mit Einlangen bei der belangten Behörde am 25.10.2023 erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers. Das Begehren auf Beschwerdestattgebung stützt sich unter gleichzeitiger Darlegung der allgemeinen Länderberichtslage sowohl auf inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung als auch auf mangelhafte Beweiswürdigung sowie auf eine relevante Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer habe nach vier Jahren die Schule zufolge deren Zerstörung nicht mehr besuchen können, ein Schulbesuch im Nachbarort sei zu unsicher gewesen. In seiner Heimatregion Dara’a sei die Organmafia aktiv und „weit verbreitet“, welche für Zwecke des Organhandels gezielt nach Kindern suche. Zudem befürchte der Beschwerdeführer im Rückkehrfall Kinderarbeit oder die Rekrutierung durch die syrische Armee oder eine andere Miliz, er lehne jedwede Beteiligung am Krieg an der Seite einer Kriegspartei ab. Als Angehöriger seines als „oppositionell geltenden“ Onkels fürchte er Verfolgung samt Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung, dies auch aufgrund seiner illegalen Ausreise, Asylantragstellung im Ausland oder im Zuge einer Rückkehr. Die belangte Behörde habe ungenügend ermittelt und sich überhaupt mit Länderberichten unzureichend auseinandergesetzt, zudem werde auf UNHCR-Erwägungen betreffend Militärdienstverweigernde, Familienmitglieder von Regimekritikern und im Zusammenhang mit der Situation von Kindern verwiesen. Er erfülle UNHCR-Risikoprofile als tatsächlicher oder vermeintlicher Gegner des syrischen Regimes und als Kind mit bestimmten Profilen oder in speziellen Situationen.
  7. Gegen die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten in Spruchpunkt römisch eins richtet sich die vorliegende und mit Einlangen bei der belangten Behörde am 25.10.2023 erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers. Das Begehren auf Beschwerdestattgebung stützt sich unter gleichzeitiger Darlegung der allgemeinen Länderberichtslage sowohl auf inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung als auch auf mangelhafte Beweiswürdigung sowie auf eine relevante Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer habe nach vier Jahren die Schule zufolge deren Zerstörung nicht mehr besuchen können, ein Schulbesuch im Nachbarort sei zu unsicher gewesen. In seiner Heimatregion Dara’a sei die Organmafia aktiv und „weit verbreitet“, welche für Zwecke des Organhandels gezielt nach Kindern suche. Zudem befürchte der Beschwerdeführer im Rückkehrfall Kinderarbeit oder die Rekrutierung durch die syrische Armee oder eine andere Miliz, er lehne jedwede Beteiligung am Krieg an der Seite einer Kriegspartei ab. Als Angehöriger seines als „oppositionell geltenden“ Onkels fürchte er Verfolgung samt Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung, dies auch aufgrund seiner illegalen Ausreise, Asylantragstellung im Ausland oder im Zuge einer Rückkehr. Die belangte Behörde habe ungenügend ermittelt und sich überhaupt mit Länderberichten unzureichend auseinandergesetzt, zudem werde auf UNHCR-Erwägungen betreffend Militärdienstverweigernde, Familienmitglieder von Regimekritikern und im Zusammenhang mit der Situation von Kindern verwiesen. Er erfülle UNHCR-Risikoprofile als tatsächlicher oder vermeintlicher Gegner des syrischen Regimes und als Kind mit bestimmten Profilen oder in speziellen Situationen.
  8. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt mit Einlangen im Bundesverwaltungsgericht am 02.11.2023 vor.
  9. Mit Schriftsatz vom 08.01.2024 verwies der Beschwerdeführer unter gleichzeitigem Hinweis auf (weitere) internationale Länderberichte auf seinen fehlenden Bildungszugang als Kind in Syrien, worin nach Rechtsprechung des VfGH eine „grundsätzliche Asylrelevanz“ zu sehen sei. Hinsichtlich einer drohenden Zwangsrekrutierung ergänzte er ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes im Zusammenhang mit einer Zwangsrekrutierung im Kurdengebiet. Nach den UNHCR-Richtlinien zum internationalen Schutz betreffend Asylanträge von Kindern könnten Kinder im Falle gezielter Rekrutierungen durch Streitkräfte oder einer bewaffneten Gruppierung eine soziale Gruppe darstellen, wie bei Erwachsenen könne im Verweigerungsfall eine politische Überzeugung unterstellt werden. Auch EUAA vertrete die Auffassung, dass begründete Furcht vor Verfolgung im Fall der Rekrutierung von Kindern durch kurdische Kräfte im Allgemeinen zu bejahen sei.
  10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 09.01.2024 unter Anwesenheit sowohl der rechtlichen Vertretung des Beschwerdeführers als auch eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch sowie einer Vertrauensperson des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, von Seiten der belangten Behörde wurde auf eine Teilnahme verzichtet. Ergänzend zum bisherigen Vorbringen verwies der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Bildungszuganges auf das Erkenntnis des VfGH vom 19.09.2023 zu GZ. E 1855/2023, zum in Syrien zu befürchtenden Organhandel legte er Ausschnitte aus der EUAA Country guidance (Februar 2023) und weiteren Berichten dar.
  11. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 09.01.2024 unter Anwesenheit sowohl der rechtlichen Vertretung des Beschwerdeführers als auch eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch sowie einer Vertrauensperson des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, von Seiten der belangten Behörde wurde auf eine Teilnahme verzichtet. Ergänzend zum bisherigen Vorbringen verwies der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Bildungszuganges auf das Erkenntnis des VfGH vom 19.09.2023 zu GZ. E 1855 aus 2023,, zum in Syrien zu befürchtenden Organhandel legte er Ausschnitte aus der EUAA Country guidance (Februar 2023) und weiteren Berichten dar. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: 1.
  13. Zur Person des Beschwerdeführers: 1.1.
  14. Der Beschwerdeführer, XXXX , geboren am XXXX , ist syrischer Staatsbürger sunnitisch islamischen Glaubens und gehört der Volksgruppe der Araber an. Er hat neun Geschwister, seine Muttersprache ist Arabisch. Der Beschwerdeführer verfügt über eine drei- bis vierjährige Schulbildung und hat in Syrien nicht arbeiten müssen. Sein Vater hat als Tischler, Mechaniker und Tagelöhner gearbeitet, zuletzt konnte er keine Arbeit mehr finden. Im Moment finanziert sich die Familie über das Einkommen eines Bruders des Beschwerdeführers, welches der Familie ein Mindestauskommen sichert, die Mittel reichen zumindest für eine oder zwei Mahlzeiten am Tag. Der Beschwerdeführer hat keine seine Konzentration beeinträchtigenden physischen oder psychischen Beschwerden, strafrechtliche Verurteilungen liegen gegen ihn in Österreich nicht vor.1.1.
  15. Der Beschwerdeführer, römisch 40 , geboren am römisch 40 , ist syrischer Staatsbürger sunnitisch islamischen Glaubens und gehört der Volksgruppe der Araber an. Er hat neun Geschwister, seine Muttersprache ist Arabisch. Der Beschwerdeführer verfügt über eine drei- bis vierjährige Schulbildung und hat in Syrien nicht arbeiten müssen. Sein Vater hat als Tischler, Mechaniker und Tagelöhner gearbeitet, zuletzt konnte er keine Arbeit mehr finden. Im Moment finanziert sich die Familie über das Einkommen eines Bruders des Beschwerdeführers, welches der Familie ein Mindestauskommen sichert, die Mittel reichen zumindest für eine oder zwei Mahlzeiten am Tag. Der Beschwerdeführer hat keine seine Konzentration beeinträchtigenden physischen oder psychischen Beschwerden, strafrechtliche Verurteilungen liegen gegen ihn in Österreich nicht vor. 1.1.
  16. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Gouvernement Dara‘a, wo er im nordwestlich der gleichnamigen Stadt gelegenen Ortschaft XXXX geboren und dem in unmittelbarer Nähe dieser gelegenen Ort XXXX bis zu seiner Ausreise aufgewachsen ist. Er hat in XXXX die Schule besucht, bis diese aufgrund einer Beschädigung nicht mehr nutzbar war, eine andere Schule konnte im Anschluss nicht gefunden werden. In XXXX lebte die Familie in einem angemieteten und mehr Platz bietenden Haus, beim Wohnsitz in XXXX handelte es sich um ein lediglich zwei Zimmer beinhaltendes Haus im Eigentum des Vaters des Beschwerdeführers.1.1.
  17. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Gouvernement Dara‘a, wo er im nordwestlich der gleichnamigen Stadt gelegenen Ortschaft römisch 40 geboren und dem in unmittelbarer Nähe dieser gelegenen Ort römisch 40 bis zu seiner Ausreise aufgewachsen ist. Er hat in römisch 40 die Schule besucht, bis diese aufgrund einer Beschädigung nicht mehr nutzbar war, eine andere Schule konnte im Anschluss nicht gefunden werden. In römisch 40 lebte die Familie in einem angemieteten und mehr Platz bietenden Haus, beim Wohnsitz in römisch 40 handelte es sich um ein lediglich zwei Zimmer beinhaltendes Haus im Eigentum des Vaters des Beschwerdeführers. 1.1.
  18. Im ersten Quartal 2022 verließ der Beschwerdeführer den Staat Syrien gemeinsam mit einem Onkel illegal in die Türkei. Von dort aus reiste er mit diesem Onkel schließlich in Richtung Europa, um am 29.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich zu stellen. 1.1.
  19. Der Beschwerdeführer lebt in Österreich als subsidiär Schutzberechtigter. 1.
  20. Zu den weiteren Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 1.2.
  21. Die Orte XXXX und XXXX stehen wie auch das sie einschließende Gouvernement Dara’a unter Kontrolle des syrischen Regimes.1.2.
  22. Die Orte römisch 40 und römisch 40 stehen wie auch das sie einschließende Gouvernement Dara’a unter Kontrolle des syrischen Regimes. 1.2.
  23. Der Beschwerdeführer wurde zu keinem Zeitpunkt aufgefordert, sich am Bürgerkrieg in Syrien auf der Seite einer bewaffneten Konfliktpartei zu beteiligen. 1.2.
  24. Der Beschwerdeführer ist wie auch seine nahen Familienmitglieder nicht politisch tätig gewesen und niemals mit einer eigenen, gegen das Regime gerichteten politischen Überzeugung in Erscheinung getreten. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Onkel des Beschwerdeführers, mit dem er aus Syrien nach Österreich gereist ist, sich dem Militärdienst in der syrischen Armee entzogen oder diesen verweigert hat, dem syrischen Regime politisch kritisch gegenübersteht oder als oppositionell bekannt ist. Dasselbe trifft auf einen weiteren Onkel zu, welcher sich nach wie vor in XXXX befindet.1.2.
  25. Der Beschwerdeführer ist wie auch seine nahen Familienmitglieder nicht politisch tätig gewesen und niemals mit einer eigenen, gegen das Regime gerichteten politischen Überzeugung in Erscheinung getreten. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Onkel des Beschwerdeführers, mit dem er aus Syrien nach Österreich gereist ist, sich dem Militärdienst in der syrischen Armee entzogen oder diesen verweigert hat, dem syrischen Regime politisch kritisch gegenübersteht oder als oppositionell bekannt ist. Dasselbe trifft auf einen weiteren Onkel zu, welcher sich nach wie vor in römisch 40 befindet. 1.2.
  26. In der Vergangenheit kam es zu einem Vorfall, im Zuge dessen der Beschwerdeführer während einer Motorradfahrt mit seinem Vater an einem Kontrollpunkt des syrischen Regimes aufgehalten und kontrolliert wurde. Da sich sein Vater nicht ausweisen konnte, kam es zu Misshandlungen gegen diesen sowie den Beschwerdeführer. In weiterer Folge wurde deren Haus durchsucht, nach Prüfung der Ausweise verließen die tätigen Personen das Haus der Familie des Beschwerdeführers. Neben den Eltern und Geschwistern des Beschwerdeführers waren zum Zeitpunkt dieses Ereignisses auch eine Tante und zwei Onkeln am Haus der Familie zugegen. 1.2.
  27. In der Vergangenheit beobachtete der Beschwerdeführer in Kharab El Shahim, dass ein Kind, nachdem es gemeinsam mit anderen Kindern mit dem Sammeln von Plastik beschäftigt gewesen war, in einem Auto mitgenommen wurde. Dem Beschwerdeführer selbst wurden von einer Person Süßigkeiten angeboten. , 1.
  28. Zur Situation im Herkunftsland Syrien: 1.3.
  29. Allgemeine Situation und politische Lage (zuletzt aktualisiert am 10.07.2023): Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Als die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba‘ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt. Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen. Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden. Das Assad-Regime kontrolliert rund 70 % des syrischen Territoriums. Seit dem Höhepunkt des Konflikts, als das Regime - unterstützt von Russland und Iran - unterschiedslose, groß angelegte Offensiven startete, um Gebiete zurückzuerobern, hat die Gewalt deutlich abgenommen. Auch wenn die Gewalt zurückgegangen ist, kommt es entlang der Konfliktlinien im Nordwesten und Nordosten Syriens weiterhin zu kleineren Scharmützeln. Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen bleibt Syrien, bis hin zur subregionalen Ebene, territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v.a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen. Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung. Das überwiegend von Alawiten geführte Regime präsentiert sich als Beschützer der Alawiten und anderer religiöser großen politischen Status, insbesondere in den Führungspositionen des Militärs, der Sicherheitskräfte und der Nachrichtendienste, obwohl das hochrangige Offizierskorps des Militärs weiterhin auch Angehörige anderer religiöser Minderheitengruppen in seine Reihen aufnimmt. In der Praxis hängt der politische Zugang jedoch nicht von der Religionszugehörigkeit ab, sondern von der Nähe und Loyalität zu Assad und seinen Verbündeten. Alawiten, Christen, Drusen und Angehörige anderer kleinerer Religionsgemeinschaften, die nicht zu Assads innerem Kreis gehören, sind politisch entrechtet. Zur politischen Elite gehören auch Angehörige der sunnitischen Religionsgemeinschaft, doch die sunnitische Mehrheit des Landes stellt den größten Teil der Rebellenbewegung und hat daher die Hauptlast der staatlichen Repressionen zu tragen. In der Praxis unterhält die Regierung einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat, um Oppositionsbewegungen zu überwachen und zu bestrafen, die Assads Herrschaft ernsthaft infrage stellen könnten. Es gibt keine Rechtssicherheit oder Schutz vor politischer Verfolgung, willkürlicher Verhaftung und Folter. Die Gefahr, Opfer staatlicher Repression und Willkür zu werden, bleibt für Einzelne unvorhersehbar. Das Gebiet unter Kontrolle der von der Türkei unterstützten syrischen Oppositionsgruppen wird von der „Syrischen Interimsregierung“ (Syrian Interim Government - SIG) verwaltet. Das Justizsystem ist hauptsächlich mit erfahrenem Personal als Richter, Staatsanwälte und Anwälte besetzt, aber die Justiz gilt als direkt und indirekt unter Einfluss der türkischen Streitkräfte und ihrer lokalen syrischen Verbündeten stehend. Implizit werden Korruption und Schikanen durch diese von der Justiz toleriert. Gleichzeitig wird gegen jegliche Opposition zur SIG oder der türkischen Präsenz strikt vorgegangen. Neben einem zivilen Justizsystem gibt es auch eine Militärjustiz, welche für militärische Strafverfahren und für das Militärpersonal zuständig ist. In Idlib übernehmen quasi-staatliche Strukturen der sogenannten „Errettungs-Regierung“ der HTS Verwaltungsaufgaben und verfügen auch über eine Justizbehörde. Die Gruppe unterhält auch geheime Gefängnisse. Die HTS unterwirft ihre Gefangenen geheimen Verfahren, den sogenannten „Scharia-Sitzungen“. In diesen werden die Entscheidungen von den Scharia- und Sicherheitsbeamten (Geistliche in Führungspositionen der HTS, die befugt sind, Fatwas [Rechtsgutachten] und Urteile zu erlassen) getroffen. Die Gefangenen können keinen Anwalt zu ihrer Verteidigung hinzuziehen und sehen ihre Familien während ihrer Haft nicht. 1.3.
  30. Zur Region Südwest-Syrien (zuletzt geändert am 13.07.2023): Die Lage im Süden und Südwesten Syriens, in den Gouvernements Quneitra, Dara‘a und Suweida, die nominell unter Kontrolle des syrischen Regimes und seiner Verbündeten stehen, blieb volatil. Trotz des im September 2021 von Russland vermittelten Waffenstillstands zählt die Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (CoI) für den Zeitraum Januar bis Juni 2022, mit einem Höhepunkt im April 2022, mehr als 100 durch Gewalt getötete Personen. Darunter befinden sich zahlreiche Zivilistinnen und Zivilisten. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v.a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen. Bereits in den Jahren 2020 und 2021 verschlechterte sich die Sicherheitslage. Es kam zu einer Reihe von Zwischenfällen bewaffneter Gewalt zwischen der Vielzahl miteinander konkurrierender bewaffneter Akteure. De facto sind die Regimetruppen vor Ort mit Ausnahme von Eliteeinheiten personell und technisch unzureichend aufgestellt, sodass die tatsächliche Hoheit häufig bei lokal verwurzelten bewaffneten Gruppierungen liegt. Eine stabile politische und wirtschaftliche Lage ist nicht vorhanden: Mangelhafte Grundversorgung, fehlende öffentliche Gelder für medizinische Versorgung und für Bildung, eine äußerst eingeschränkte Stromversorgung und Korruption sind verbreitete Probleme. Im Süden/Südwesten Syriens kam es in den Jahren 2020 und 2021 aufgrund großer Unzufriedenheit der Bevölkerung mit dem syrischen Regime, vor allem aufgrund fehlender Grundversorgung, nicht eingehaltener Abmachungen im Rahmen von „Versöhnungsabkommen“ und einer Zunahme an anhaltenden Verhaftungswellen, Gewaltausübung und gezielten Tötungen vermehrt zu Demonstrationen, Unruhen sowie bewaffneten Auseinandersetzungen, Anschlägen und gezielten Tötungen. Auch im Zeitraum August bis September 2022 meldete der UN-Sicherheitsrat in den Gouvernements Quneitra, Dara‘a und Suweida anhaltende Sicherheitsbedrohungen, darunter Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen, gezielte Tötungen, Entführungen, Schusswechsel und kleinere Zusammenstöße. Die Sicherheitsbedrohungen führen zu anhaltender Gewalt und Belagerungen von Städten durch die Streitkräfte der syrischen Regierung, insbesondere im Gouvernement Dara‘a. Ein Grund für die steigende Gewalt im südlichen Syrien ist der Drogenschmuggel, der zugenommen hat. Auch ist der sogenannte Islamische Staat nicht völlig aus Syrien verschwunden und operiert in verstreuten Gebieten wie z.B. Dara‘a und in der Syrischen Wüste. Zu Jahresende 2023 litt der Süden Syriens außerdem unter der schlimmsten Treibstoffknappheit seit Langem, nachdem das Regime die Treibstoffzuteilungen für die Gemeinden im Süden gekürzt hatte. Die sich verschärfenden Engpässe brachten den Verkehr in der Provinz praktisch zum Erliegen. 1.3.2.
  31. Das Gouvernement Dara’a Das Gouvernement Dara‘a, wo 2011 die ersten Proteste gegen die Assad-Regierung begannen, spielte als Hochburg der Opposition eine wichtige Rolle in dem Konflikt. Im Juli 2017 wurde dort eine Deeskalationszone eingerichtet, dennoch startete die syrische Regierung im Juni 2018 eine Offensive zur Rückeroberung der Provinzen Quneitra und Dara‘a. Im Rahmen dieser Offensive erlaubten die Regierungen Syriens und Russlands einigen Oppositionskämpfern sogenannte ‚Versöhnungsabkommen‘ zu treffen. Diese Abkommen erlaubten es den meisten regierungsfeindlichen Kämpfern, ihre leichten Waffen zu behalten, sahen einen Überprüfungsprozess vor, um Personen von Anschuldigungen durch die Geheimdienste freizusprechen, und setzten die Wehrpflicht für diejenigen, die noch zum Militärdienst verpflichtet waren, um sechs Monate aus. Tausende von Kämpfern, die früher mit der bewaffneten Opposition in Verbindung standen, durften daher aktiv bleiben, mussten aber theoretisch die Herrschaft der Regierung über das Gouvernement akzeptieren. Anderen Kämpfern und Zivilisten wurde die Möglichkeit gegeben, in von oppositionellen Gruppen kontrollierte Gebiete im Norden Syriens zu ziehen. Die Regelung des Status ist zwar eine nominelle Begnadigung, garantiert aber in der Praxis nicht die Sicherheit der Betroffenen vor dem Regime. Trotz dieser Regelungen sind die Menschen in Dara‘a willkürlichen Verhaftungen und Entführungen ausgesetzt. Durch die Einberufung von sogenannten ‚versöhnten‘ Personen kann das Regime unerwünschte ehemalige Oppositionelle aus Dara‘a entfernen, und so die künftige Opposition schwächen. In der Vergangenheit wurden ‚versöhnte‘ Personen oft auf die gefährlichsten Posten an die Front in Syrien geschickt. Die Bevölkerung im Gouvernement Dara‘a lehnte das Ergebnis der Präsidentschaftswahl vom Mai 2021 ab. In der Zeit vor den Präsidentschaftswahlen im Mai 2021 kam es vermehrt zu Attentaten und Mordversuchen. Die allgemeine Zunahme der Gewalt ging mit der Weigerung mehrerer Gemeinschaften einher, an den Wahlen teilzunehmen. In Tafas, Dara‘a al-Balad und Busra ash-Sham wurde nicht gewählt, um gegen die Regierung zu protestieren und den Wunsch nach Halbautonomie im Gouvernement zu unterstreichen. Die Regierung schränkte daraufhin die Mobilität in der Stadt Dara‘a ein, reduzierte die Stromversorgung in den Gebieten, in denen Versöhnungsabkommen geschlossen wurden, und widerrief die Reisegenehmigung für ‚versöhnte‘ Kämpfer. In Folge kam es in und um die Provinzhauptstadt Dara’a im Juli und August 2021 zu den schwersten Auseinandersetzungen seit 2018 zwischen Regimetruppen sowie Iran-nahen Milizen einerseits und lokalen bewaffneten Gruppierungen (sogenannte versöhnte Rebellen) andererseits. Zwischen Juni und September 2021 führten die syrischen Streitkräfte und mit ihnen verbündete Milizen Dutzende willkürliche Angriffe auf bewohnte Gebiete in Dara‘a aus, während die gegnerischen Kämpfer Gebiete unter Regimekontrolle angriffen, was dort zivile Opfer verursachte. Bei den Kämpfen wurde ein Gebiet mit 55.000 Einwohnern belagert und mehr als 38.000 Menschen vertrieben. Vom 24.
  32. bis zum 9.9.2021 wurde Dara‘a al-Balad von der syrischen Regierung und russischen Streitkräften belagert, die den Zugang zu Lebensmitteln und anderen lebensnotwendigen Gütern blockierten und zeitweise Strom und Wasser abschalteten. Am 29.7.2021 begann das syrische Regime eine Bodenoffensive gegen Dara‘a al-Balad und versuchte, das Viertel durch Aushungern und Beschuss zu unterwerfen. In den folgenden Wochen kam es zu schweren Kämpfen zwischen den beiden Seiten. Die Belagerung führte zu Engpässen bei Lebensmitteln, Treibstoff und Medikamenten. Am 8.9.2021 wurde ein ‚Versöhnungsabkommen‘ in Dara‘a erzielt. Dutzende Syrer, welche dies verweigerten, wurden nach Idlib transferiert. Die Garantien in den ‚Versöhnungsabkommen‘ bieten nicht den nötigen Schutz für die Betroffenen. Nach dem Versöhnungsabkommen wurden die Regierungstruppen und die Kontrollpunkte verstärkt, die Meinungsfreiheit weiter eingeschränkt, und mehrere ehemalige Oppositionskämpfer und Zivilisten verhaftet. In den Monaten nach der Versöhnungsvereinbarung gab es mehrere Berichte über Repressalien gegen Zivilisten und andere Personen, einschließlich derer, die sich geweigert hatten, sich an der Versöhnungsvereinbarung zu beteiligen. Diese Repressalien bestanden aus Drohungen, Verhaftungen und Mord. Im Juli 2022 kam es im Gouvernement Dara’a erneut zum Beschuss von zivilen Gebieten durch Regimetruppen, darunter die Orte Tafas und al-Yadouda. Laut Berichten lokaler Organisationen forderte dies Todesopfer in zweistelliger Höhe. Der Ort Tafas wurde Ziel des Einsatzes schwerer Waffen durch Regimetruppen, was einen Exodus aus der Stadt zur Folge hatte. Nach einem Waffenstillstandsabkommen zog sich zwar das Regime aus Tafas zurück, aber initiierte weiterhin militärische Eskalationen gegen vormals oppositionelle Ortschaften im Westen des Gouvernements und belegte die Stadt Jasim mit einer Blockade. Im August drohte das Regime auch mit einer Militäroperation, falls gesuchte Personen in der Stadt Dara‘a ihm nicht innerhalb von 48 Stunden übergeben würden. Nach gescheiterten Verhandlungen brachen Kämpfe aus. Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) beobachtete im Oktober 2022 eine Verschlechterung der Sicherheitslage in der Provinz Dara‘a, weil es dort zu einer Eskalation von Ausschreitungen kam. In diesem Zusammenhang haben Aktivisten der SOHR zwischen dem 1.
  33. und dem 31.10.2022 55 Angriffe in verschiedenen Gebieten der Provinz Dara‘a dokumentiert. Mitte Oktober 2022 kam es zu einem Gefecht in dem südlichen Dorf Jasim in Dara‘a, bei dem syrische „versöhnte“ Rebellen eine Gruppe von IS-Kämpfern töteten. Bei diesem Einsatz wurde auch der ehemalige IS-Anführer Abu al-Hassan al-Hashimi al-Quraishi getötet. Die Spannungen zwischen der ehemaligen Opposition und den Streitkräften der Regierung halten an, was zu einer Vielzahl von Morden durch nicht identifizierte Akteure geführt hat. Befragte aus Dara‘a berichteten Human Rights Watch, dass Mitglieder der syrischen Sicherheitskräfte, regierungsnahe Milizen und Oppositionsgruppen an gezielten Tötungen und Entführungen beteiligt waren. Obwohl die Täter nicht bekannt sind, beschuldigen sich die Regierungstruppen und die ehemaligen Oppositionsvertreter gegenseitig der Anschläge. Während des Zeitraums von Juli bis September 2022 kam es zu einer starken Zunahme von mindestens 119 Angriffen auf ehemalige Oppositionskämpfer und Soldaten der Regierung im Süden Syriens durch nicht identifizierte Täter. 103 Angriffe (86 Prozent) fanden im Gouvernement Dara‘a statt. 1.3.
  34. Zur allgemeinen Sicherheitslage in Syrien (zuletzt aktualisiert am 11.07.2023): Der Konflikt in Syrien seit 2011 besteht aus einem Konvolut überlappender Krisen. Die militärische Landkarte Syriens hat sich nicht substantiell verändert. Das Regime kontrolliert weiterhin rund 70 Prozent des syrischen Staatsgebiets, mit Ausnahme von Teilen des Nordwestens, des Nordens und des Nordostens. Aktuell sind die syrischen Streitkräfte mit Ausnahme von wenigen Eliteeinheiten technisch sowie personell schlecht ausgerüstet und können gerade abseits der großen Konfliktschauplätze nur begrenzt militärische Kontrolle ausüben. Im Hinblick auf das Niveau der militärischen Gewalt ist eine Verstetigung festzustellen. Auch das Erdbeben am 6.2.2023 hat zu keiner nachhaltigen Verringerung der Kampfhandlungen geführt. In praktisch allen Landesteilen kam es im Berichtszeitraum zu militärischen Auseinandersetzungen unterschiedlicher Art und Ausprägung. Dabei bestanden auch teils erhebliche Unterschiede zwischen Regionen mit einer hohen Zahl gewalttätiger Auseinandersetzungen und vergleichsweise ruhigeren Landesteilen. Fünf internationale Streitkräfte - darunter Iran, Israel, Russland, die Türkei und die Vereinigten Staaten von Amerika, sowie nicht-staatliche bewaffnete Gruppen und von den Vereinten Nationen benannte terroristische Gruppen sind weiterhin in Syrien aktiv. Das Regime, Pro-Regime-Milizen wie die Nationalen Verteidigungskräfte (National Defense Forces - NDF), bewaffnete Oppositionsgruppen, die von der Türkei unterstützt werden, die Syrian Democratic Forces (SDF), extremistische Gruppen wie Hay‘at Tahrir ash-Sham (HTS) und IS (Islamischer Staat), ausländische Terrorgruppen wie Hizbollah sowie Russland, Türkei und Iran sind während des Jahres im Land in den bewaffneten Konflikt involviert. Das Regime ist trotz begrenzter Kapazitäten grundsätzlich zu Luftangriffen im gesamten Land fähig, mit Ausnahme von Gebieten unter türkischer oder kurdischer Kontrolle sowie in der von den USA kontrollierten Zone rund um das Vertriebenenlager Rukban an der syrisch-jordanischen Grenze. Nichtsdestotrotz basiert seine militärische Durchsetzungsfähigkeit fast ausschließlich auf der massiven militärischen Unterstützung durch die russische Luftwaffe und Einheiten Irans, bzw. durch seitens Irans unterstützte Milizen, einschließlich Hizbollah. Das syrische Regime, und damit die militärische Führung, unterscheiden nicht zwischen Zivilbevölkerung und „rein militärischen Zielen“. Human Rights Watch kategorisiert einige Angriffe des syrisch-russischen Bündnisses als Kriegsverbrechen, die auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen könnten. Auch in Landesteilen, in denen Kampfhandlungen mittlerweile abgenommen haben, besteht nach Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amts weiterhin ein hohes Risiko, Opfer von Gewalt und Übergriffen zu werden. Die folgende Karte zeigt Kontroll- und Einflussgebiete unterschiedlicher Akteure in Syrien, wobei auch Konvoi- und Patrouille-Routen eingezeichnet sind, die von syrischen, russischen und amerikanischen Kräften befahren werden. Im Nordosten kommt es dabei zu gemeinsam genutzten Straßen [Anm.: zu den Gebieten IS-Präsenz siehe Unterkapitel zu den Regionen]: 1.3.
  35. Allgemeine Menschenrechtslage (zuletzt geändert am 17.07.2023): Die Menschenrechtslage in Syrien wird weiterhin - auch bei Wahrnehmung regionaler Unterschiede - vom deutschen Auswärtigen Amt als ‚katastrophal‘ eingestuft. Von allen Akteuren agiert das Regime am meisten mit gewaltsamer Repression und die PYD am wenigsten - autoritär sind alle Machthaber nach Einschätzung der Bertelsmann-Stiftung. Die UNO konstatiert im Bericht der von ihr eingesetzten Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (COI) vom 7.2.2023 landesweit schwere Verstöße gegen die Menschenrechte sowie das humanitäre Völkerrecht verschiedener Akteure und sieht keine Erfüllung der Voraussetzungen für nachhaltige, würdige Rückkehr von Flüchtlingen. Die United Nations Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic geht davon aus, dass die syrische Regierung weiterhin Morde, Folter und Misshandlungen begeht, die sich gegen Personen in Haft richten, darunter auch Praktiken, welche zum Tod in der Haft führen. Hinzukommen willkürliche Haft und Verschwindenlassen. Die UN-Kommission sieht hierin ein Muster von Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen. Im Berichtszeitraum wurden auch Fälle umfassender Verletzungen von Prozessrechten und des Rechts auf ein faires Verfahren im syrischen Justizstrafsystem dokumentiert. Das deutsche Auswärtige Amt nennt in Bezug auf die beiden vorhergehenden Berichte [Anm.: vor dem Bericht vom 7.2.2023] der UN-Kommission gezielte als auch wahllose Tötungen, nicht zuletzt durch völkerrechtswidrige Angriffe des Regimes und seiner Verbündeten auf die syrische Zivilbevölkerung in Form von Artilleriebeschuss und Luftschlägen. Hinzukommen: Folter, willkürliche und ungesetzliche Inhaftierungen und Verschwindenlassen, kollektive Bestrafungen vermeintlicher Mitwissender und Familienangehöriger, sexualisierte Gewalt sowie willkürliche Eingriffe in die Eigentumsrechte, unter anderem von Geflüchteten. Nach Einschätzung der UN-Kommission liegt die Verantwortung für die - in absoluten Zahlen betrachtet - große Mehrzahl der Menschenrechtsverletzungen bei Kräften des syrischen Regimes, welche Militär, Sicherheits- und Geheimdienste und in den National Defense Forces (NDF) organisierte Milizen umfassen. Mit dem Regime verbündete paramilitärische Gruppen begehen Berichten zufolge häufig Menschenrechtsverletzungen, darunter Massaker, willkürliches Töten, Entführungen von Zivilisten, sexuelle Gewalt und ungesetzliche Haft. Alliierte Milizen des Regimes, darunter die Hizbollah, führen etwa zahlreiche Angriffe aus, die Zivilisten töten. In Deutschland wurden in den Jahren 2021 und 2022 zwei ehemalige Geheimdienstmitarbeiter Syriens wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit, bzw. Beihilfe dazu, verurteilt. 1.3.
  36. Rechtssicherheit in Syrien (zuletzt aktualisiert am 17.07.2023): In Syrien vorherrschend und von langer Tradition ist eine Diskrepanz zwischen dem geschriebenen Recht und der Implementierung der Gesetze in der Praxis. Die in den letzten Jahren noch zugenommene und weit verbreitete Korruption hat diese Diskrepanz noch zusätzlich verstärkt. Rechtsstaatlichkeit ist schwach ausgeprägt, wenn nicht mittlerweile gänzlich durch eine Situation der Straffreiheit untergraben, in der Angehörige von Sicherheitsdiensten ohne strafrechtliche Konsequenzen und ohne jegliche zivile Kontrolle operieren können. Regelmäßig vom Regime verkündete Amnestien verringern ausgesprochene Todesurteile zum Teil auf lebenslange harte Strafarbeit oder stellen eine Freilassung in Aussicht. In der Rechtspraxis kommen die Amnestien aufgrund großzügig ausgelegter Ausnahmetatbestände und prozeduralen Hindernissen jedoch nur in Einzelfällen zur Anwendung, dabei oftmals infolge der Zahlung hoher Bestechungsgelder an Amtsträger im Justiz- und Sicherheitswesen. 1.3.
  37. Wehr- und Reservedienst in den syrischen Streitkräften (zuletzt aktualisiert am 14.07.2023): 1.3.6.
  38. Allgemeines: Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit b gilt dies vom
  39. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren.Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Artikel 4, Litera b, gilt dies vom
  40. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. 1.3.6.
  41. Zwangsrekrutierung Minderjähriger (zuletzt aktualisiert am 17.07.2023): Im August 2022 hat die syrische Regierung ein Kinderschutzgesetz, Gesetz Nr. 21 von 2021 erlassen. Das Gesetz verbietet die Rekrutierung oder Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten und allen anderen damit verbundenen Aktivitäten. Sowohl in strafrechtlicher als auch in zivilrechtlicher Hinsicht können Kinder nicht für die Begehung von Straftaten verantwortlich gemacht werden; stattdessen werden sie in den Augen dieses Gesetzes als Opfer betrachtet. Auch das Gesetz Nr. 11/2013 kriminalisiert alle Formen von Rekrutierung und Einsatz von Kindern unter 18 Jahren durch die syrischen Streitkräfte und bewaffnete Oppositionsgruppen.Im August 2022 hat die syrische Regierung ein Kinderschutzgesetz, Gesetz Nr. 21 von 2021 erlassen. Das Gesetz verbietet die Rekrutierung oder Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten und allen anderen damit verbundenen Aktivitäten. Sowohl in strafrechtlicher als auch in zivilrechtlicher Hinsicht können Kinder nicht für die Begehung von Straftaten verantwortlich gemacht werden; stattdessen werden sie in den Augen dieses Gesetzes als Opfer betrachtet. Auch das Gesetz Nr. 11 aus 2013, kriminalisiert alle Formen von Rekrutierung und Einsatz von Kindern unter 18 Jahren durch die syrischen Streitkräfte und bewaffnete Oppositionsgruppen. Laut einem Bericht des US-amerikanischen Außenministeriums vom Juli 2022 hat die Regierung jedoch keine Bemühungen gezeigt, den Einsatz von Kindersoldaten durch Regierungs- und regierungstreue Milizen, bewaffnete Oppositionsgruppen und terroristische Organisationen zu verfolgen. Die Regierung berichtet nicht von der Untersuchung, Verfolgung oder Verurteilung von verdächtigten Menschenhändlern, noch werden Regierungsmitarbeiter, die an Menschenhandel, inklusive der Rekrutierung von Kindern, beteiligt waren, überprüft, verfolgt oder verurteilt. Die Regierung führt weiterhin Verhaftungen und Inhaftierungen durch und misshandelt Opfer von Menschenhandel schwer - inklusive Kindersoldaten - und bestraft diese für illegale Taten, zu denen sie von Menschenhändler gezwungen werden. Sie inhaftiert regelmäßig Kinder für die vermeintliche Verbindung zu bewaffneten Gruppen, vergewaltigt, foltert und exekutiert. Sie zeigt keine Bemühungen, diesen Kindern irgendwelche Schutzdienste zur Verfügung zu stellen. Die Regierung schützt Kinder auch nicht vor der Rekrutierung und dem Einsatz durch bewaffnete Oppositionsgruppen und Terrororganisationen. Neben der Gefährdung durch sexualisierte Gewalt und Kampfhandlungen bleibt die Zwangsrekrutierung von Kindern im Syrienkonflikt durch verschiedenste Parteien ein zentrales Problem. Neben Somalia und Nigeria zählte Syrien 2020 laut UNICEF zu den Ländern mit den höchsten Rekrutierungsquoten von Kindersoldaten. Als Verantwortliche benennen die Vereinten Nationen insbesondere die Terrororganisation HTS, bewaffnete Gruppierungen der ehemaligen Free Syrian Army (FSA), die kurdische YPG/YPJ sowie in geringerem Maße regimenahe Milizen. Der im Juni 2022 veröffentlichte Jahresbericht des Generalsekretärs an die UN-Generalversammlung über Kinder in bewaffneten Konflikten berichtet über die Rekrutierung und den Einsatz von insgesamt 1.296 Kindern (1.258 Buben und 38 Mädchen) im Konflikt in Syrien zwischen Januar und Dezember
  42. Dem Bericht zufolge wurden 1.285 der Kinder im Kampf eingesetzt. 569 verifizierte Fälle werden der SNA zugeschrieben, 380 der HTS, 220 der YPG und den mit der YPG verbundenen Frauenschutzeinheiten [YPJ] und 46 den regimenahen Kräften und Milizen, neben anderen Akteuren. Die Regierung und regimenahe Milizen führten weiterhin Zwangsrekrutierungen von Kindersoldaten und deren Einsatz durch, was dazu führte, dass Kinder extremer Gewalt und Vergeltungsschlägen durch oppositionelle Kräfte ausgesetzt waren. Manche bewaffneten Gruppen, die für die syrische Regierung kämpfen, wie die Hizbollah und regierungstreue Milizen, die als National Defence Forces (NDF) oder „Shabiha“ bekannt sind, rekrutieren zwangsweise Kinder im Alter von sechs Jahren. Der Iran rekrutierte im Iran minderjährige Afghanen - darunter auch Zwölfjährige - unter Androhung von Abschiebung nach Afghanistan sowie iranische Minderjährige für schiitische Milizen in Syrien. Jabhat an-Nusra und der sogenannte Islamische Staat (IS) haben Kinder auch als menschliche Schutzschilder, Selbstmordattentäter, Scharfschützen und Henker eingesetzt. Bewaffnete Gruppierungen haben auch Kinder für Zwangsarbeit oder als Informanten eingesetzt, wodurch diese Vergeltungsschlägen und extremer Bestrafung ausgesetzt waren. Laut des Berichts über Kinder und bewaffnete Konflikte des UNO-Generalsekretärs im Mai 2021 hätten die Vereinten Nationen zwischen Jänner und Dezember 2020 die Rekrutierung und den Einsatz von 813 Kindern (777 Jungen, 36 Mädchen) verifiziert, darunter durch Hai‘at Tahrir asch-Scham

(390); syrische bewaffnete Oppositionsgruppen, früher bekannt als Freie Syrische Armee (FSA)
(170); die kurdischen Volksverteidigungseinheiten und Frauenverteidigungseinheiten (YPG/YPJ)
(119)unter dem Dach der Demokratischen Kräfte Syriens (SDF); regierungsfreundliche Milizen
(42); Ahrar al-Sham
(31), Nur al-Din al-Zanki
(3)und Armee des Islam (Jaysh al-Islam)
(3), die alle seit Oktober 2019 nominell unter dem Dach der oppositionellen Syrischen Nationalarmee (SNA) operieren würden; die Patriotische Revolutionäre Jugendbewegung (YDG-H)
(30); die Kräfte der inneren Sicherheit
(13); Hurras al-Din
(6); Islamischer Staat
(4); und syrische Regierungstruppen
(2)verifiziert. Fälle seien hauptsächlich in Idlib
(477)und Aleppo
(119)bestätigt worden. Von allen insgesamt verifizierten Fällen seien 99 Prozent
(805)im Kampf eingesetzt worden. Darüber hinaus sei die Rekrutierung und der Einsatz von weiteren 24 Kindern (20 Jungen, 4 Mädchen) durch Hai‘at Tahrir asch-Scham
(7), syrische bewaffnete Oppositionsgruppen, früher bekannt als FSA
(6), YPG/YPJ
(8), Islamischer Staat, regierungstreue Milizen und die Kurdische Revolutionäre Jugend (je 1) zu einem späteren Zeitpunkt verifiziert worden. Im Zeitraum vom
  1. Juli 2018 bis zum
  2. Juni 2020 habe es 1.423 bestätigte Fälle (1.306 Jungen, 117 Mädchen) von Rekrutierung und Einsatz von Kindern gegeben, davon 274 im zweiten Halbjahr 2018, 837 im Jahr 2019 und 312 im ersten Halbjahr
  3. Etwa 1.388 der Kinder (98 Prozent) hätten in einer Kampfrolle gedient. Zum Zeitpunkt der Rekrutierung seien 250 Kinder (18 Prozent) jünger als 15 Jahre alt gewesen. Die Anwerbung und der Einsatz von Kindern sei in 11 von 14 Provinzen verifiziert worden, wobei 73 Prozent der Fälle im nordwestlichen Teil Syriens (Idlib, Aleppo und Hama) und 26 Prozent im nordöstlichen Teil bestätigt wurden (Raqqa, Hasaka und Dayr al-Zor). Verifizierte Fälle seien mindestens 25 verschiedenen Konfliktparteien zugeschrieben, darunter Hai‘at Tahrir asch-Scham
(507); die kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG, 318) und Frauenverteidigungseinheiten (YPJ, 99); bewaffnete syrische Oppositionsgruppen, früher bekannt als FSA (Freie Syrische Armee)
(328), Ahrar al-Sham
(55)und Nur al-Din al-Zanki
(11), die seit Oktober 2019 nominell unter dem Dach der oppositionellen Syrischen Nationalen Armee operieren würden; andere SDF (Demokratischen Kräfte Syriens)-Komponenten
(37); die internen Sicherheitskräfte
(34); Regierungstruppen
(13); regierungstreue Milizen
(10); Islamischer Staat
(6); die Afrin Liberation Forces
(3); und nicht identifizierte bewaffnete Gruppen
(2). Insgesamt 23 Fälle der Rekrutierung und des Einsatzes von Kindern durch Regierungstruppen
(13)und regierungstreue Milizen
(10)seien verifiziert worden und Regierungstruppen in Daraa
(5), Hasaka
(4)und Aleppo
(4)zugeschrieben, sowie regierungstreuen Milizen in Damaskus. Laut dem Jahresbericht des Syrian Network for Human Rights (SNHR) über Kinder in Syrien vom November 2021 rekrutiere das syrische Regime regelmäßig Kinder. Am besten bekannt für die Rekrutierung von Kindern seien die mit dem Regime verbundenen Streitkräfte, wie die National Defense Force (NDF) sowie die Bataillone und Brigaden ausländischer und lokaler Milizen. Kinder würden auch in den Kampf geschickt werden. Laut SNHR sei es zu beobachten, dass in Gebieten, in denen das syrische Regime die Kontrolle wieder übernommen habe, eine Zunahme der Häufigkeit der Rekrutierung von Kindern stattfinde. Dies sei in den Provinzen Damaskus, Daraa und Aleppo beobachtet worden. SNHR schätzt, dass zum Zeitpunkt der Veröffentlichung mindestens 1.374 Kinder in den Streitkräften des syrischen Regimes dienen würden. SNHR habe außerdem mindestens die Fälle von 78 Kindern dokumentiert, die für iranische Milizen oder vom Iran unterstützte Milizen rekrutiert worden seien. Diese Kinder würden hauptsächlich von der Fatemiyoun-Brigade und der Al-Quds-Brigade rekrutiert werden. Regimekräfte und angegliederte Gruppen würden Kinder aus verarmten Gebieten, manchmal ohne die Erlaubnis oder das Wissen ihrer Eltern, rekrutieren. Laut Elizabeth Tsurkov, Fellow des Foreign Policy Research Institute, rekrutiere die Syrisch-Arabische Armee keine Personen unter 18 Jahren. Regierungsnahe Milizen, wie die syrische Hisbollah oder die Local Defense Forces (LDF) würden dies jedoch in großer Zahl tun. Laut Tsurkov würden sich Minderjährige den Milizen aus wirtschaftlicher Notwendigkeit anschließen, sowie aus Angst von der Regierung Syriens als illoyal wahrgenommen zu werden. Auch weitere Interviewpartner·innen hätten gegenüber DIS angegeben, dass die Syrisch-Arabische Armee ihres Wissens nach keine Personen unter 18 Jahren rekrutiere. Laut Fadel Abdul Ghany vom Syrian Network for Human Rights (SNHR) sei die Rekrutierung von unter 18-jährigen innerhalb regierungsnaher Milizen, wie den National Defense Forces (NDF) weit verbreitet. Dies geschehe mit der Zustimmung der syrischen Regierung. Abdul Ghany habe Informationen von einem 16-jährigen Jungen aus der Stadt Salamiya (Provinz Hama), dem mit Verhaftung gedroht worden sei, wenn er sich nicht einer regierungsnahen Miliz anschließe. Syrians for Truth and Justice (STJ) schreibt in einem Bericht über Kinderrekrutierung in Syrien vom Mai 2020, dass die Rekrutierung von Kindern in Gebieten, die von den regulären syrischen Streitkräften und loyalen Milizen kontrolliert würden, im Jahr 2018 begonnen habe, nachdem letztere die vollständige Kontrolle über die Stadt Damaskus und ihre umliegenden ländlichen Gebiete übernommen hätten. Milizen wie die National Defense Force, die Al-Nujaba-Bewegung und die libanesische Hisbollah würden Kinder in ihre Reihen rekrutieren. Im Jahr 2019 habe die Kinderrekrutierung in diesen Gebieten einen Aufschwung erlebt, da die Milizen die schlechte finanzielle Lage vieler Familien ausgenützt hätten. STJ beschreibt die Situation zweier 16jähriger Jungen aus dem ländlichen Damaskus und aus Ost-Ghouta, die 2019 rekrutiert worden seien. 1.3.
  1. Zur Situation für Kinder in Syrien: 1.3.7.
  2. Allgemeines: Das Kinderschutzgesetz, Gesetz Nr. 21 von 2021, wurde im August 2022 veröffentlicht und ist das erste seiner Art in Syrien. Es soll die Kinder schützen, versorgen und die wissenschaftliche, kulturelle, psychologische und soziale Rehabilitation aller Kinder sicherstellen. Demnach hat der syrische Staat die Pflicht, die nötigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Rechte von Kindern zu gewährleisten. Unverändert kommt es in Syrien regelmäßig zu schwersten Verletzungen der Rechte von Kindern. Im Jahr 2022 wurden nach Angaben von Syrian Network for Human Rights (SNHR) mindestens 251 Kinder bei Kampfhandlungen getötet. Auch die NGO War Child geht alleine in Nordsyrien von rund 1.800 relevanten Fällen von Gewalt gegen Kinder bzw. rund 1.664 getöteten Kindern seit 2015 aus. 89 % dieser Todesfälle sind demnach auf aktive Konflikthandlungen zurückzuführen. Die United Nations Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic - UNCOI dokumentiert in ihrem Bericht von September 2022 ebenfalls eine Vielzahl von erneuten, teils tödlichen Angriffen u. a. auf Kinder, vor allem durch wahllosen Beschuss ziviler Infrastruktur im Nordwesten des Landes durch das Regime und seine Verbündeten sowie durch Gefechte zwischen türkischen Kräften, bzw. Syrian National Army (SNA), und kurdischen Syrian Democratic Forces (SDF) im Nordosten, daneben aber auch gezielte gewalttätige Übergriffe gegen Kinder von HTS (Hay‘at Tahrir ash-Sham) im Nordwesten. Im Jahr 2021 wurden 301 Kinder durch syrische Regierungskräfte in Oppositionsgebieten getötet. Zwischen dem Jahr 2011 und März 2022 wurden 22.941 Kinder durch Regierungskräfte getötet. Zu weiteren Menschenrechtsverletzungen gegen Kinder zählten insbesondere die Rekrutierung und der Einsatz von Kindersoldaten, Inhaftierung und Folter, Vergewaltigungen und sexuelle Gewalt gegen Kinder, Angriffe auf Schulen und Krankenhäuser sowie die Verweigerung humanitärer Hilfsleistungen. 6.358 Kinder befinden sich weiterhin in Gefangenschaft oder sind in Regierungsgefängnissen ‚verschwunden‘ worden. Im Jahr 2021 wurden 48 neue Inhaftierungen von Kindern durch Regierungskräfte verzeichnet. Für das Jahr 2022 dokumentierte SNHR willkürlicher oder unrechtmäßiger Verhaftungen von 148 Kindern. Die Anzahl der Kinder unter den Binnenvertriebenen wächst weiterhin - mit Stand Februar 2022 2,4 Millionen Kinder, von denen ungefähr eine Million in Ansiedlungen und Lagern lebte. 1.3.7.
  3. Staatsbürgerschaft und Geburtsregistrierungen: Kinder leiten die Staatsbürgerschaft ausschließlich von ihrem Vater ab. In weiten Teilen des Landes, in denen die Standesämter nicht funktionieren, registrieren Behörden Geburten oft nicht, obwohl das neue Kinderrechtsgesetz jedem Kind das Recht auf eine Staatsangehörigkeit garantiert. Das Regime registriert auch keine Geburten kurdischer Einwohner, die nicht die syrische Staatsbürgerschaft besitzen. Die Nichtregistrierung führt zur Vorenthaltung von Dienstleistungen, wie z. B. Ausstellung von Zeugnissen für sekundäre Schulbildung, Zugang zu Universitäten, Zugang zu formeller Beschäftigung sowie zu Dokumenten und Schutz. 1.3.7.
  4. Bildung und Schulen: Laut dem Kinderschutzgesetz haben Kinder ein Recht auf Bildung. Für alle Kinder zwischen sechs und zwölf Jahren besteht Schulpflicht. Der Anteil an Einschulungen, Unterrichtsteilnahme und Schulabschlüssen war zwischen Buben und Mädchen vergleichbar. Mindestens 2,4 Millionen von 6,1 Millionen Kindern in Schulalter gehen in Syrien nicht zur Schule und eine von drei Schulen ist beschädigt, zerstört oder wird zweckentfremdet genutzt - auch für militärische Zwecke. Kombattanten aller Seiten greifen regelmäßig Schulen an oder requirierten die Schulgebäude. SNHR’ verzeichnete im Jahr 2022 mindestens zwei Angriffe auf Bildungseinrichtungen (Schulen, Kindergärten) in Idlib durch Regierungskräfte. Im Jahr 2021 waren es 13 Angriffe gewesen. Wiederholte Angriffe auf Schulen, ökonomische Faktoren wie Kinderarbeit, die Rekrutierung von Buben für militärische Aufgaben und die Inhaftierung von Kindern behindern weiterhin die Möglichkeiten von Kindern, eine Ausbildung zu erhalten. Außerdem benötigen viele Schulen massive Reparaturarbeiten, einschließlich der Räumung von nicht-detonierten Explosivstoffen des Krieges. Überdies brauchen die Schulen Hilfe bei der Beschaffung einer Basisausstattung mit Lernmaterialien, darunter auch die wiedereröffneten Schulen in zuvor vom sogenannten Islamischen Staat (IS) gehaltenen Gebieten, die von den Syrian Democratic Forces erobert wurden. Laut UNOCHA (United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs) kommt in Idlib, dem Gebiet anhaltender bewaffneter Zusammenstöße, ein funktionierender Klassenraum auf 178 Schulkinder. Viele Schulen bedürfen dort großer Reparaturen, manchmal auch der Entfernung nicht-detonierter Explosivstoffe. Hay‘at Tahrir ash-Sham (HTS) zwingt ihre Interpretation der Scharia den Schulen auf und diskriminiert Mädchen im HTS-Gebiet. Im September 2022 wurde den Aussagen von SchuldirektorInnen zufolge verheirateten Studentinnen der Besuch von öffentlichen Schulen und Universitäten untersagt. HTS auferlegt zudem Lehrerinnen und Schülerinnen Kleidervorschriften, wo es den Mädchen erlaubt, weiterhin zur Schule zu gehen. Große Zahlen von Mädchen werden durch HTS am Schulbesuch gehindert. Neben dem Bombardieren von Bildungseinrichtungen in Gebieten außerhalb seiner Kontrolle und dem Gebrauch einer Anzahl an Bildungseinrichtungen für militärische Zwecke wird auch der Lehrplan für Regimezwecke eingesetzt, sodass die Lehrinhalte die Assad-Herrschaft unterstützen. So sind die Schulkinder automatisch in zwei politischen Organisationen eingeschrieben und müssen in öffentlichen Schulen jeden Tag die Parteislogans rezitieren und werden in den Aussagen des Regimes unterrichtet. Auch militante islamistische Gruppen und die PYD (Kurdish Democratic Union Party) haben Bildungssysteme in ihren jeweiligen Gebieten eingerichtet, die eine durchdringende politische Indoktrinierung beinhalten. Im letzteren Fall werden von den Syrian Democratic Forces Strafen gegen MitarbeiterInnen der Schulverwaltung verhängt, wenn diese nicht ihren (PYD-)Lehrplan verwenden. 1.3.7.
  5. Kinder-, Früh- und Zwangsehe: Das gesetzliche Heiratsalter beträgt dem neuen Gesetz zufolge allgemein 18 Jahre. Buben im Alter von 15 Jahren oder Mädchen im Alter von 13 Jahren können heiraten, wenn ein Richter beide Parteien für willig und ‚körperlich reif‘ erklärt und die Väter oder Großväter beider Parteien zustimmen. Früh- und Zwangsehen sind immer häufiger anzutreffen, insbesondere in Gebieten unter Kontrolle bewaffneter Gruppen. Die Heiraten werden aus Angst vor Haft und Wehrdienst oft nicht offiziell registriert. Die Verschlechterung der Wirtschaftslage sowie der Tod oder das Verschwinden des männlichen Haushaltsvorstands durch das Regime oder andere bewaffnete Gruppen wirken sich negativ auf die Kinder durch steigende Kinderarbeit und Kinderheiraten aus. Berichten zufolge arrangierten viele Familien die Verheiratung von Mädchen in jüngerem Alter, als dies vor Ausbruch des Konflikts üblich war, in dem Glauben, dass dies die Mädchen schützen und die finanzielle Belastung der Familie verringern würde. Es gibt Fälle von Früh- und Zwangsverheiratung von Mädchen mit Mitgliedern des Regimes, der regimenahen Kräfte und der bewaffneten Opposition. 1.3.7.
  6. Kindesmisshandlung und Missbrauch: Das Gesetz verbietet Kindesmisshandlung nicht ausdrücklich. Es sieht vor, dass Eltern ihre Kinder in einer Form disziplinieren können, die nach allgemeinem Brauch zulässig ist. Regierungstruppen setzen die Vergewaltigung von Kindern als „Kriegswaffe“ ein und missbrauchen Kinder von Oppositionellen in Gefängnissen, an Kontrollpunkten und bei Hausdurchsuchungen systematisch und komplett ungestraft. Einem befragten Unteroffizier zufolge machten sie bei der Inhaftierung keinen Unterschied zwischen Erwachsenen und Minderjährigen, selbst in Fällen, in denen Folter angewendet wurde. Kinder werden absichtlich mit Erwachsenen zusammen eingesperrt, weshalb es auch zu Vergewaltigungen durch andere Gefangene kommt. Regimemitarbeiter folterten Berichten zufolge Kinder auch wegen ihrer familiären Verbindungen - real oder angenommen - mit MenschenrechtsaktivistInnen und mit anderen AktivistInnen. NGOs berichteten ausführlich über Regime- und regimefreundliche Kräfte sowie HTS und IS, die Kinder sexuell missbrauchen, foltern, festhalten, töten und anderweitig misshandeln. Die HTS hat Kinder in den von ihr kontrollierten Gebieten extrem hart bestraft und auch hingerichtet. Das gesetzliche Alter für die sexuelle Mündigkeit liegt bei 15 Jahren, wobei es keine Ausnahmeregelung für Minderjährige gibt. Vorehelicher Sex ist illegal, aber Beobachter berichteten, dass die Behörden das Gesetz nicht durchsetzen. Die Vergewaltigung eines Kindes unter 15 Jahren wird mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 21 Jahren und Zwangsarbeit bestraft. Es gab keine Berichte über die strafrechtliche Verfolgung in Vergewaltigungsfällen von Kindern durch das Regime. Zwischen März 2011 und März 2023 dokumentierte SNHR den Tod von mindestens 15.272 Personen durch Folter, darunter 197 Kinder, durch die Konfliktparteien in Syrien, wobei das syrische Regime für 98,47 % dieser Todesfälle verantwortlich ist: 1.3.7.
  7. Kinderarbeit und Nahrungsmittelversorgung: Das Gesetz sieht den Schutz von Kindern vor Ausbeutung am Arbeitsplatz vor und verbietet die schlimmsten Formen der Kinderarbeit. Es gab nur wenige öffentlich zugängliche Informationen über die Durchsetzung des Kinderarbeitsgesetzes. Das Regime unternahm keine nennenswerten Anstrengungen zur Durchsetzung von Gesetzen, die Kinderarbeit verhindern oder beseitigen. Das Mindestalter für die meisten nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten beträgt 15 Jahre oder den Abschluss der Grundschule, je nachdem, was zuerst eintritt. Das Mindestalter für die Beschäftigung in Industrien mit schwerer Arbeit beträgt 17 Jahre. Für die Beschäftigung von Kindern unter 16 Jahren ist die Erlaubnis der Eltern erforderlich. Kinder, die jünger als 18 Jahre sind, dürfen nicht mehr als sechs Stunden pro Tag arbeiten und keine Überstunden leisten oder in Nachtschichten, an Wochenenden oder offiziellen Feiertagen arbeiten. Das Gesetz sieht vor, dass die Behörden bei Verstößen „angemessene Strafen“ verhängen sollen. Es gab jedoch keine Informationen, aus denen hervorging, welche Strafen angemessen waren. Die Beschränkungen für Kinderarbeit gelten nicht für Personen, die in Familienbetrieben arbeiten und kein Gehalt erhalten. Kinderarbeit gibt es in Syrien sowohl in informellen Sektoren, einschließlich Betteln, Hausarbeit und Landwirtschaft, als auch in Positionen, die mit dem Konflikt zu tun haben, z. B. als Aufpasser, Spione und Informanten. Bei konfliktbezogener Arbeit sind Kinder erheblichen Gefahren durch Vergeltung und Gewalt ausgesetzt. Organisierte Bettelringe setzen die innerhalb des Landes vertriebenen Kinder weiterhin der Zwangsarbeit aus. Viele bewaffnete Gruppen rekrutieren Kinder als Soldaten. Binnenvertriebene und Flüchtlinge sind besonders vulnerabel bezüglich sexueller und Arbeitsausbeutung sowie Menschenhandel. Die Zahl der chronisch unterernährten Kinder (unter fünf Jahren) stieg von 553.000 im Jahr 2022 auf 609.979 im Jahr
  8. Laut dem Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (WFP) sind 75.726 Kinder (zwischen sechs und 59 Monaten) akut unterernährt. Nicht zuletzt durch den russischen Angriffskrieg auf die Ukraine dürften sich diese Zahlen über das Jahr 2022 erhöht haben, auch aufgrund der Abhängigkeit insbesondere der Regimegebiete von Importen aus Russland. Rund 70 % der Bevölkerung macht von negativen Bewältigungsmechanismen Gebrauch (z. B. Verschuldung, Kinderarbeit, Kinderehe, Auswanderung, Verringerung der Anzahl täglicher Mahlzeiten). Versorgungsengpässe halten an oder verschlimmern sich. Etwa 90 % aller Haushalte geben über die Hälfte ihres Jahreseinkommens für Lebensmittel und andere Grundbedürfnisse (Wasser, Strom) aus, in 48 % der Haushalte tragen Kinder zum Einkommen bei. Kinder als Straßenverkäufer oder auf Müllhalden wurden mit der anhaltenden Verschlechterung der Lebensbedingungen aller syrischen Familien ein regelmäßiger Anblick, weil Hunderttausende von Familien unterhalb der Armutsgrenze leben. Auch kam es zu einer Zunahme an obdachlosen Kindern, die allen Formen der Ausbeutung ausgesetzt sind. 1.3.7.
  9. Nicht explodierte Kampfmittelrückstände und Landmienen als besondere Gefahr für Kinder: Das United Nations Mine Action Service (UNMAS) bezeichnet das Ausmaß, die Schwere und die Komplexität der Bedrohung durch Sprengstoffe in Syrien nach wie vor als ein großes Schutzproblem, das die humanitäre Krise und die Gefährdung der Zivilbevölkerung in den betroffenen Gebieten verschärft. Insgesamt wurden seit 2011 3.353 ZivilistInnen, darunter 889 Kinder, durch Anti-Personen-Landminen getötet (SNHR 4.4.2023). 1.435 SyrerInnen, darunter 518 Kinder, starben bisher durch Streumunition und ihre Überreste, die von den syrischen Streitkräften und Russland eingesetzt wurden. Die Überreste der Waffen, die das syrische Regime und seine Verbündeten bei der massiven und wahllosen Bombardierung der nicht von ihnen kontrollierten Gebiete eingesetzt haben, und die es in jeder Form, Art und Größe gibt, gehören zu den größten Gefahren, die das Leben der Zivilbevölkerung und insbesondere der Kinder bedrohen - auch in Hinkunft. An erster Stelle stehen die Überreste von Streumunition, die in großem Umfang und wahllos eingesetzt wurde; die Submunition oder „Bomblets“ dieser Waffen sind über große Gebiete verteilt, nachdem sie durch die erste Explosion nach dem Einschlag des Hauptsprengkörpers weiträumig verstreut wurden, wobei zwischen 10 % und 40 % dieser „Bomblets“ nicht explodiert sind und daher eine tödliche Gefahr darstellen. Diese Submunition, die in großer Zahl auf landwirtschaftlichen Flächen, in den Ruinen von Städten und Dörfern und sogar in Flüchtlingslagern verstreut ist, ist in der Regel gut versteckt und kann jederzeit explodieren, weil sie durch jede noch so kleine Bewegung ausgelöst wird. Landminen, die von allen Konfliktparteien gelegt wurden, stellen in dieser Kategorie nach Streumunition die zweitgrößte tödliche Bedrohung dar. Die Überreste dieser Waffen haben zahlreiche zivile Opfer gefordert, vor allem unter Kindern, die am stärksten gefährdet sind, weil sie die Überreste nicht identifizieren oder ihre Gefahr nicht erkennen können. Diejenigen Kinder, welche durch die Explosionen dieser Überreste verletzt wurden, haben oft Gliedmaßen verloren oder sind anderweitig dauerhaft behindert und müssen für den Rest ihres Lebens mit diesen Beeinträchtigungen leben. 1.3.7.
  10. Entführungen und Organhandel UNFPA berichtet, dass ein Jugendlicher aus Areesheh (Provinz Al-Hasakah) als Teil einer Fokusgruppendiskussion erwähnt habe, dass Jugendliche zum Zweck des Organhandels von Banden entführt würden. Die syrische Nachrichtenwebseite Al-Khabour, die auf Nachrichten aus Nordost-Syrien (Al-Hasakah, Deir ez-Zor und Raqqa) spezialisiert ist, beschreibt in einem Artikel vom Juli 2017, dass sich das Phänomen von Entführungen von Kindern oder ihr Verschwinden unter mysteriösen Umständen in der Provinz Al-Hasakah innerhalb der sieben Monate vor Veröffentlichung des Artikels ausgebreitet habe. Allein in der Stadt Al-Shaddadi habe es mehr als drei Entführungsfälle gegeben. Ein Junge sei auf einem Schafmarkt in Al-Haddadiyah, in der Nähe von Al-Shaddadi, entführt worden. Er sei später tot aufgefunden worden und Organe seien entfernt worden. Es gibt Berichte über Entführungen von Frauen und Mädchen durch verschiedene Akteure und aus unterschiedlichen Gründen, darunter Organhandel besonders betreffend Kinder. 1.3.
  11. Bewegungsfreiheit innerhalb Syriens (zuletzt geändert am 12.07.2023): Die Verfassung sieht Bewegungsfreiheit vor, ‚außer eine gerichtliche Entscheidung oder die Umsetzung von Gesetzen‘ schränken diese ein. Das Regime, HTS (Hay‘at Tahrir ash-Sham) und andere bewaffnete Gruppen sehen Restriktionen bei der Bewegungsfreiheit in ihren jeweiligen Gebieten vor und setzen dazu zur Überwachung Checkpoints ein. Regierungsangriffe auf die Provinz Idlib und Teile Südsyriens schränkten die Bewegungsfreiheit ein und führten zu Todesfällen, Hunger und schwerer Mangelernährung, während die Angst vor der Vergeltung der Regierung zur Massenflucht von ZivilistInnen und dem Zusammenbruch u. a. der humanitären Hilfe führte. Im Februar 2022 ergab eine UN-Umfrage, dass 51 % der geprüften Gemeinschaften von Bewegungseinschränkungen betroffen waren. Checkpoints werden sowohl von Regimesicherheitskräften sowie lokalen und ausländischen Milizen unterhalten. In den Städten und auf den Hauptverbindungsstraßen Syriens gibt es eine Vielzahl militärischer Kontrollposten der syrischen Sicherheitsbehörden und bewaffneter Milizen, die umfassende und häufig ungeregelte Kontrollen durchführen. Dabei kann es auch zu Forderungen nach Geldzahlungen oder willkürlichen Festnahmen kommen. Insbesondere Frauen sind in diesen Kontrollen einem erhöhten Risiko von Übergriffen ausgesetzt. Auch können Passierende gewaltsam für den Militärdienst eingezogen werden. Überlandstraßen und Autobahnen sind zeitweise gesperrt. Reisen im Land ist durch Kampfhandlungen vielerorts weiterhin sehr gefährlich. Es gibt in Syrien eine Reihe von Militärsperrgebieten, die allerdings nicht immer eindeutig gekennzeichnet sind. Darunter fallen auch die zahlreichen Checkpoints der syrischen Armee und Sicherheitsdienste im Land. Für solche Bezirke gilt ein absolutes Verbot, sie zu betreten. Der Begriff der militärischen Einrichtung wird von den syrischen Sicherheitsdiensten umfassend ausgelegt und kann neben klar erkennbaren Kasernen, Polizeistationen und Militärcheckpoints auch schwerer zu identifizierende Infrastruktur wie z. B. Wohnhäuser hochrangiger Personen, Brücken, Rundfunkeinrichtungen oder andere staatliche Gebäude umfassen. Zudem wurden Kontrollpunkte eingerichtet, um diejenigen, die außerhalb der von der Regierung kontrollierten Gebiete leben, am Zugang zu ihren Grundstücken oder Eigentumsdokumenten zu hindern. Es gibt auch Berichte über die Beschlagnahmung von Eigentumsdokumenten und anderen Ausweispapieren an Kontrollpunkten, einschließlich Heiratsurkunden. Dies birgt für Frauen ein besonders hohes Risiko, den Zugang zu ihrem Eigentum zu verlieren, falls das Eigentum auf den Namen des Ehemannes eingetragen ist. Die Regimesicherheitskräfte erpressen Leute an den Checkpoints für eine sichere Passage durch ihre Kontrollpunkte. So werden z. B. an den Checkpoints an der Straße von der jordanisch-syrischen Grenze nach Dara‘a üblicherweise Bestechungsgelder eingehoben. Die Kontrollpunkte grenzen die Stadtteile voneinander ab. Sie befinden sich auch an den Zugängen zu Städten und größeren Autobahnen wie etwa Richtung Libanon, Flughafen Damaskus, und an der M5-Autobahn, welche von der jordanischen Grenze durch Dara‘a, Damaskus, Homs, Hama und Aleppo bis zur Grenze mit der Türkei reicht. Zurückeroberte Gebiete weisen eine besonders hohe Dichte an Checkpoints auf. Die Vierte Division, angeführt von Maher al-Assad, dem Bruder von Bashar al-Assad, übernahm die Kontrolle über alle Transportrouten Richtung Libanon und Jordanien sowie alle Hauptverkehrswege in West- und Süd-Syrien. Eine große Rekrutierungskampagne für die Besatzungen der Kontrollpunkte ist im Gang. Die Checkpoints sichern die Drogentransitrouten und sind dabei ein Monopol auf Bestechungsgelder für Reisen durch das Land zu schaffen. Passierende müssen an den vielen Checkpoints des Regimes ihren Personalausweis und bei Herkunft aus einem wiedereroberten Gebiet auch ihre sogenannte ‚Versöhnungskarte‘ vorweisen. Die Telefone müssen zur Überprüfung der Telefonate übergeben werden. Es mag zwar eine zentrale Datenbank für gesuchte Personen geben, aber die Nachrichtendienste führen auch ihre eigenen Suchlisten. Seit 2011 gibt es Computer an den Checkpoints und bei Aufscheinen (in der Liste) wird die betreffende Person verhaftet. Personen können beim Passieren von Checkpoints genaueren Kontrollen unterliegen, u.a. wenn sie z. B. aus früher oppositionell-kontrollierten Gebieten stammen oder auch wenn sie Verbindungen zu Personen in Oppositionsgebieten wie Nordsyrien oder zu bekannten oppositionellen Familien haben. Männer im wehrfähigen Alter werden auch hinsichtlich des Status ihres Wehrdienstes gesondert überprüft. Auch eine Namensähnlichkeit mit einer gesuchten Person kann zu Problemen an Kontrollpunkten führen. Die Behandlung von Personen an einem Checkpoint kann sehr unterschiedlich sein, je nachdem, wer ihn kontrolliert. Auch die Laune und die Präferenzen des Kommandanten können eine Rolle spielen. Es gibt keine Rechtssicherheit, und die Gefahr, Opfer staatlicher Willkür zu werden, bleibt für Einzelne unvorhersehbar. Seit der zweiten Hälfte des Jahres 2018 befinden sich weit weniger Gebiete unter Belagerung, nachdem die Regierung und sie unterstützende ausländische Einheiten die meisten Gebiete im Süden und Zentrum des Landes wieder unter ihre Kontrolle gebracht haben. Die Regimesicherheitskräfte halten in einigen Fällen ZivilistInnen von der Flucht aus belagerten Städten ab. Im Fall von Dara’a al-Balad im Jahr 2021 verletzte laut UN Commission of Inquiry for Syria die Belagerungstaktik der Pro-Regimekräfte die Bewegungsfreiheit und könnte auf eine Kollektivbestrafung hinauslaufen. 1.3.8.
  12. Betreten und Verlassen des Regimegebietes Zum Betreten und Verlassen des Regimegebiets ist eine Sicherheitsfreigabe durch das Regime nötig, was ein Hindernis für Flüchtlinge und Binnenvertriebene darstellt, welche in ihre Heimatorte zurückkehren möchten. Personen, die vom Regime als kritisch wahrgenommen werden, erhalten diese Genehmigung oft nicht - ebenso ihre Verwandten, frühere Oppositionelle sowie ehemalige BewohnerInnen von als Hochburgen der Opposition wahrgenommen Gebieten. Laut niederländischem Außenministerium ist es unmöglich, einen Überblick zu vermitteln, welche Übergänge zwischen den Oppositionsgebieten und dem Regimegebiet im Berichtszeitraum offen waren - und zu welchem Zeitpunkt und für welche Personen und Reisezwecke. Es wird aber auf die potenzielle Gefahr von Reisen für ZivilistInnen innerhalb Syriens allgemein und besonders bei Einreisen aus den Oppositionsgebieten in das Regimegebiet wegen der Notwendigkeit des Passierens von Checkpoints der syrischen Geheimdienste, des Militärs und anderer Pro-Regime-Milizen hingewiesen. Es ist laut niederländischem Außenministerium nicht möglich, frei vom Regimegebiet in die Gebiete der sog. Errettungsregierung (Anm.: mit HTS als dominante Kraft) oder in das Gebiet der Syrischen Interimsregierung (Anm.: mit den pro-türkischen Einheiten der Syrian National Army) zu reisen und in umgekehrter Richtung. Das gilt für alle BürgerInnen ungeachtet ihres Geschlechts, Alters, ethnischer Zugehörigkeit und Religion, und hat nichts mit der Corona-Pandemie zu tun. Es ist auch nicht möglich, vom kurdischen Selbstverwaltungsgebiet ins Gebiet der Syrischen Interimsregierung zu gelangen. Reisen zwischen dem Gebiet der sog. Errettungsregierung und der Syrischen Interimsregierung sind möglich. Manche Reisen zwischen dem Regimegebiet und dem Selbstverwaltungsgebiet (der SDF) sind möglich, aber die genauen Konditionen sind unbekannt. BewohnerInnen von al-Hassakah und Qamishli sowie Personen, die dort geboren sind, gehören zu den Personengruppen, welche vom Regimegebiet aus in diese beiden Städte reisen können, weil die Behörden dort eine gewisse Präsenz haben. Auch Leute, die im Regimegebiet wohnen, aber aus Teilen von Raqqa und Deir az-Zour stammen, die nun unter Kontrolle der Selbstverwaltung stehen, können Berichten zufolge hin und her reisen, um ihre Besitztümer zu überprüfen oder Land zu kultivieren.Es ist laut niederländischem Außenministerium nicht möglich, frei vom Regimegebiet in die Gebiete der sog. Errettungsregierung Anmerkung, mit HTS als dominante Kraft) oder in das Gebiet der Syrischen Interimsregierung Anmerkung, mit den pro-türkischen Einheiten der Syrian National Army) zu reisen und in umgekehrter Richtung. Das gilt für alle BürgerInnen ungeachtet ihres Geschlechts, Alters, ethnischer Zugehörigkeit und Religion, und hat nichts mit der Corona-Pandemie zu tun. Es ist auch nicht möglich, vom kurdischen Selbstverwaltungsgebiet ins Gebiet der Syrischen Interimsregierung zu gelangen. Reisen zwischen dem Gebiet der sog. Errettungsregierung und der Syrischen Interimsregierung sind möglich. Manche Reisen zwischen dem Regimegebiet und dem Selbstverwaltungsgebiet (der SDF) sind möglich, aber die genauen Konditionen sind unbekannt. BewohnerInnen von al-Hassakah und Qamishli sowie Personen, die dort geboren sind, gehören zu den Personengruppen, welche vom Regimegebiet aus in diese beiden Städte reisen können, weil die Behörden dort eine gewisse Präsenz haben. Auch Leute, die im Regimegebiet wohnen, aber aus Teilen von Raqqa und Deir az-Zour stammen, die nun unter Kontrolle der Selbstverwaltung stehen, können Berichten zufolge hin und her reisen, um ihre Besitztümer zu überprüfen oder Land zu kultivieren. Die Situation bezüglich des Warenverkehrs stellt sich anders dar als bei Personen - landwirtschaftliche Produkte können vom Regimegebiet aus in andere Landesteile gebracht werden. 1.3.
  13. Ein- und Ausreisesituation an Grenzübergängen (zuletzt geändert am 13.07.2023): Die syrische Regierung kann die Ausstellung von Reisepässen oder anderen wichtigen Dokumenten aufgrund der politischen Einstellung einer Person, deren Verbindung zu oppositionellen Gruppen oder der Verbindung zu einem von der Opposition dominierten geografischen Gebiet verweigern. Die Kosten für einen Reisepass von 800 bis 2.000 USD macht diesen für viele unerschwinglich. Das syrische Regime hat zudem Erfordernisse für Ausreisegenehmigungen eingeführt. Die Regierung verbietet durchgängig die Ausreise von Mitgliedern der Opposition oder Personen, die als solche wahrgenommen werden oder mit diesen oder mit Oppositionsgebieten in Verbindung stehen. Deshalb zögern diese sowie ihre Familien, eine Ausreise zu versuchen, aus Angst vor Angriffen/Übergriffen und Festnahmen an den Flughäfen und Grenzübergängen. Auch JournalistInnen und MenschenrechtsaktivistInnen sowie Personen, die sich in der Zivilgesellschaft engagieren, sowie deren Familien und Personen mit Verbindungen zu ihnen werden oft mit einem Ausreiseverbot belegt. Viele Personen erfahren erst von einem Ausreiseverbot, wenn ihnen die Ausreise verweigert wird. Berichten zufolge verhängt das Regime Reiseverbote ohne Erklärung oder explizite Nennung der Dauer. Erhalten AktivistInnen oder JournalistInnen eine Ausreiseerlaubnis, so werden sie bei ihrer Rückkehr verhört. Männern im wehrpflichtigen Alter ist die Ausreise verboten. Der Reisepass wird ihnen vorenthalten, und Ausnahmen werden nur mit Genehmigung des Rekrutierungsbüros, welches bescheinigt, dass der Wehrdienst geleistet wurde, gewährt. Die auf Grund von COVID-19 verhängten Sperren der Grenzübergänge vom regierungskontrollierten Teil in den Libanon, nach Jordanien (Nasib) und in den Irak (Al-Boukamal) für den Personenverkehr wurden zwischenzeitig aufgehoben. Neue Einschränkungen seitens des Libanon sind mehr der Vermeidung illegaler Migration aus Syrien in den Libanon als COVID-Maßnahmen geschuldet. Der libanesische Druck zur freiwilligen Rückkehr einer wachsenden Zahl syrischer Flüchtlinge steigt. Die Grenzen zwischen der Türkei und den syrischen kurdisch besetzten Gebieten sind geschlossen; zum Irak hin sind diese durchlässiger. 1.3.
  14. Perspektiven des Staatsapparats bezüglich Emigration und Rückkehr (zuletzt geändert am 12.07.2023): Insgeheim werden jene, die das Land verlassen haben, als ‚Verräter‘ angesehen, bzw. als illoyal gegenüber ihrem Land und als Unterstützer der Opposition und/oder bewaffneter Gruppen. Eine besondere Gefahr, Ziel staatlicher und von Willkür geprägter Repression zu werden, besteht für alle, die sich in der Vergangenheit (regime-)kritisch geäußert oder betätigt haben oder sich auf andere Weise das Missfallen des Regimes zugezogen haben. Dies kann nach Einschätzungen von Menschenrechtsorganisationen bereits dann der Fall sein, wenn Betroffene in familiärer Verbindung zu vermeintlichen Oppositionellen oder Regimefeinden stehen oder ihre regionale Herkunft (z.B. ehemalige Oppositionsgebiete) dies nahelegt. Berichte deuten jedoch darauf hin, dass selbst regimenahe Personen Opfer von Repressionen werden können. Jeder, der geflohen ist und einen Flüchtlingsstatus hat, ist in den Augen des Regimes bereits verdächtig. Aus Sicht des syrischen Staates ist es daher besser, wenn diese SyrerInnen im Ausland bleiben, damit ihr Land und ihre Häuser umverteilt werden können, um Assads soziale Basis neu aufzubauen. Minderheiten wie Alawiten und Christen, reiche Geschäftsleute und Angehörige der Bourgeoisie sind hingegen für Präsident al-Assad willkommene Rückkehrer. Für arme Menschen, z.B. aus den Vorstädten von Damaskus oder Aleppo, hat der syrische Staat jedoch keine Verwendung, zumal keine Kapazitäten zur Unterstützung von (mittellosen) Rückkehrenden vorhanden sind. Der Syrien-Experte Uğur Üngör geht davon aus, dass jeder, der das Land verlassen hat und nach Europa geflohen ist, vom Regime als verdächtig angesehen wird, weil es im Verständnis des Regimes keinen Grund gab, zu fliehen. Die Flucht nach Europa und das Beantragen von Asyl können negativ gesehen werden - im Sinne einer Zusammenarbeit mit den europäischen Regierungen oder sogar, dass man von diesen bezahlt wurde. Dies gilt jedoch nicht für Personen, die eine offiziell bestätigte regierungsfreundliche Einstellung haben. Weiters werden Personen, die in die Türkei geflohen sind, als Vertreter von Präsident Erdoğans Regierung gesehen. Wer im Ausland negative Äußerungen über das Regime gemacht hat (im Sinne von öffentlichem politischen Aktivismus, aber auch privat in sozialen Medien), kann bei der Rückkehr speziell vom politischen Geheimdienst überprüft werden. Wenn man Glück hat, sind die Anschuldigungen laut Üngör nicht sehr ernst, oder man kann ein Bestechungsgeld zahlen, um freizukommen, andernfalls kann man direkt vor Ort verhaftet werden. Hierbei spielen nicht nur eigene Aktivitäten eine Rolle, sondern auch Aktivitäten von Verwandten und die geografische Herkunft der rückkehrenden Person. Es gibt auch Berichte, dass Familienmitglieder von Journalisten, die in Europa für oppositionelle Medien schreiben, inhaftiert und tagelang festgehalten und wahrscheinlich gefoltert wurden. Laut dem Syrien-Experten Kheder Khaddour kommt es darauf an, wo im Ausland man sich aufgehalten hat: War man in den Golfstaaten, wird vielleicht davon ausgegangen, dass man geschäftlichen Tätigkeiten nachgegangen ist und nichts mit Politik zu tun hat. Wer in die Türkei gegangen ist, wird als Kollaborateur der Islamisten und Präsident Erdoğans gesehen. Wer in Europa war, wird beschuldigt, von Europa bezahlt worden zu sein, um gegen das Regime zu sein. Der Libanon ist vielleicht noch am neutralsten, quasi wie ein ‚erweitertes Syrien‘, und durch die geografische Nähe stehen Flüchtlingen im Libanon-Korruptionsnetzwerke (zur Absicherung der Rückkehr) zur Verfügung, auf die man in Europa keinen Zugriff hat. Bashar al-Assad hat erklärt, dass er jene, die gegen sein Regime sind, als ‚Krankheitserreger‘ sieht. Die Rückkehr ist aber nicht nur für Regimegegner, sondern auch für alle, über deren politischer Position sich das Regime nicht sicher ist, problematisch. Die Behandlung eines Rückkehrers durch die Behörden hängt laut dem syrischen Journalisten und Menschenrechtsaktivisten Mohamad Rasheed allein davon ab, ob die Person für oder gegen das Regime ist. Wer regierungstreu ist, kann auf legalem und gewöhnlichem Weg ein- und ausreisen. Die Unvorhersehbarkeit und Willkür sind große Hindernisse für die Rückkehr nach Syrien. Man kann jederzeit verhaftet und verhört werden und niemand weiß, ob man leben, getötet oder verschwinden gelassen wird. Der Staatsapparat ist durchzogen von Mafias, und im ganzen Land gibt es Milizen, die die Bevölkerung tyrannisieren. Laut dem Nahost-Experten Fabrice Balanche kann man, wenn man Teil der Opposition war oder sogar gekämpft hat, nicht nach Syrien zurückkehren, selbst wenn es laut offiziellem Narrativ des Präsidenten eine Amnestie gibt. Dasselbe gilt auch für (andere) politische Flüchtlinge. Zudem besteht immer die Gefahr, vom Geheimdienst verhaftet zu werden, zum Teil, um Geld zu erpressen. Man wird für ein paar Wochen inhaftiert, weil man vom Ausland zurückkommt und davon ausgegangen wird, dass man Geld hat. Die Familie muss dann ein Lösegeld von ein paar Tausend Dollar bezahlen, oder die Person bleibt weitere zwei Wochen im Gefängnis. Das deutsche Auswärtige Amt zieht den Schluss, dass eine sichere Rückkehr Geflüchteter insofern für keine Region Syriens und für keine Personengruppe gewährleistet, vorhergesagt oder gar überprüft werden kann. UNHCR ruft weiterhin die Staaten dazu auf, keine zwangsweise Rückkehr von syrischen Staatsbürgern sowie ehemals gewöhnlich dort wohnenden Personen - einschließlich früher in Syrien ansässiger Palästinenser - in irgendeinen Teil Syrien zu veranlassen, egal wer das betreffende Gebiet in Syrien beherrscht. Auch die lokale Bevölkerung hegt oft Argwohn gegen Personen, die das Land verlassen haben. Es besteht eine große Kluft zwischen Syrern, die geflohen sind, und jenen, die dort verblieben sind. Erstere werden mit Missbilligung als Leute gesehen, die ‚davongelaufen‘ sind, während Letztere oft Familienmitglieder im Krieg verloren und unter den Sanktionen gelitten haben. Es kann daher zu Denunziationen oder Erpressungen von Rückkehrern kommen, selbst wenn diese eigentlich ‚sauber‘ sind. Ein weiteres soziales Problem sind persönliche Racheakte: Wenn bei Kämpfen zwischen zwei Gruppen jemand getötet wurde, kann es vorkommen, dass jemand, der mit dem Mörder verwandt ist, von der Familie des Ermordeten im Sinne der Vergeltung getötet wird. Dies hindert viele an der Rückkehr in ihren Heimatort.
  15. Beweiswürdigung Soweit beweiswürdigend auf die Beweisergebnisse einer mündlichen Verhandlung verwiesen wird, beziehen sich entsprechende Zitate auf die am 09.01.2024 vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführte öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung (im Folgenden: Verhandlungsschrift), mit Hinweisen auf Angaben vor der belangten Behörde wird auf die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA am 11.09.2023 abgestellt (im Folgenden: Einvernahmeprotokoll). 2.
  16. Zu den Feststellungen betreffend die Person des Beschwerdeführers unter Punkt 1.1.: 2.1.
  17. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, namentlich seine (im Verfahren getragene) Identität, seine Geburtsdaten, seine syrische Staatsangehörigkeit, familiäre Situation und Muttersprache, seine Religion sowie die festgestellte Volksgruppenzugehörigkeit wurden dem vorliegenden Aktenmaterial entnommen. Die Informationen zur Person des Beschwerdeführers wurden in der mündlichen Verhandlung bestätigt, substantielle Widersprüche oder Bestreitungen sind nicht gegeben. Die getätigten Angaben finden sich in wesentlicher Übereinstimmung mit den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde, allfällige Unschärfen sind auf das noch kindliche Alter des Beschwerdeführers zurückzuführen. Seine Schulausbildung hat er während der mündlichen Beschwerdeverhandlung in geringfügiger Abweichung zu früheren Angaben zu Protokoll gegeben, ein Schulbesuch von drei bis vier Jahren erweist sich aber als jedenfalls lebensnahe. Dass er als Kind in Syrien nicht arbeiten musste, kann am Boden der erzielten Beweisergebnisse bedenkenlos angenommen werden (Verhandlungsschrift befragt nach allfälligen Arbeitsverpflichtungen: „Das habe ich vergessen“; nach Erinnerungen, ob er arbeiten musste: „Nein.“; gefragt, was er immer so gemacht habe: „Wir haben gespielt…“). Auch die beruflichen Tätigkeiten des Vaters und von Brüdern sowie die finanzielle Situation der Familie in Syrien wurde während der mündlichen Beschwerdeverhandlung eruiert, der Beschwerdeführer hat insoweit spärliche wirtschaftliche Verhältnisse und prekäre Arbeitsmarktbedingungen zum Ausdruck gebracht (Verhandlungsschrift u.a. zum Vater: „Er findet keine Arbeit jetzt, es gibt nichts“; „“zur allgemeinen Situation und den Brüdern: Wir hatten fast nichts. Wir konnten zwei Mal am Tag essen“; „Mein Bruder ist jetzt Schafhirte. Er schafft es aber trotzdem nicht, meine ganzen Geschwister zu unterstützen“; „Die anderen Brüder müssen manchmal nur ein Mal am Tag essen. Wenn es geht, dann können sie zwei Mal essen“; „Die haben alle aufgehört, nur ein Bruder arbeitet jetzt. Es gibt halt keine Arbeit mehr“). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers entstammt dessen eigenen Angaben vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht, vor letzterem wurden während der mündlichen Beschwerdeverhandlung von Seiten der Vertrauensperson psychiatrische Konsultationen ins Treffen geführt (Verhandlungsschrift: „Ich habe einen Überblick. Das sind keine großen Sachen, allgemeine Untersuchungen, wie Zahnarzt. Der BF ist auch in psychiatrischer Behandlung in Klagenfurt“). Stets hat der Beschwerdeführer aber angegeben, sich ausreichend konzentrieren zu können. Der Umstand der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ist aktenkundig und wurde durch entsprechende elektronische Abfrage im Vorfeld der Beschwerdeverhandlung tagesaktuell verifiziert, die Unbescholtenheit ergibt sich allerdings ohnehin aus der gegebenen Strafunmündigkeit. 2.1.
  18. Die Feststellungen zur Herkunft des Beschwerdeführers entstammen seinem widerspruchsfreien Vorbringen sowohl im verwaltungsbehördlichen als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, die geographische Verortung des Geburtsortes entstammt herangezogenem Kartenmaterial. Die unmittelbare geographische Nähe zwischen den beiden Dörfern hat er während der mündlichen Beschwerdeverhandlung unmissverständlich zu verstehen gegeben, indem er die erforderliche Zeit zum Erreichen des jeweils anderen Ortes mit lediglich zwei Minuten bezifferte. Gründe, an den Angaben zur Herkunft und zu den verschiedenen Wohnsitzen in Syrien zu zweifeln, haben sich im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht ergeben, schließlich ist die Frage nach Bindungsentwicklungen bis zuletzt und auch im Zuge der Einsichtnahme in aktuelles Kartenmaterial unstrittig geblieben. Fragestellungen rund um die Wohnsitzverlegungen der Familie des Beschwerdeführers wurde während der mündlichen Beschwerdeverhandlung Aufmerksamkeit eingeräumt, ein erschöpfend lückenloses Substrat war aus den erzielten Angaben aber nicht zu gewinnen. Dies ist in Anbetracht des gegenwärtig kindlichen und zur Zeit der Wohnsitzverlegung in Syrien zuweilen frühkindlichen Alters des Beschwerdeführers nachvollziehbar, mit ausreichender Sicherheit können aber sowohl der Umzug nach XXXX als auch die unmittelbare Nähe zwischen den beiden Wohnsitzdörfern sowie auch die jeweilige Wohnsituation festgestellt werden. Hinsichtlich des Mietcharakters der Wohnungnahme hat der Beschwerdeführer unter Bedachtnahme auf sein junges Alter ein präzises Wissen zur Schau gestellt und keinen Zweifel daran gelassen, dass er sich über die Unterschiede zwischen Miet- und Eigentumsverhältnissen in Klaren ist (Verhandlungsschrift u.a.: „Das ist gemietet. Es gibt zwar noch ein anderes Haus, aber meine Onkel vs. leben dort“; „Es gehört meinem Vater. Mein Vater hat aber gesagt „ihr könnt das haben, damit ihr auch heiraten könnt.“ Damit es zu keiner Blamage vor den Leuten kommt und die Leute nicht sagen, dass er seinen eigenen Bruder rausgeschmissen hat“; „Es ist so, dass der Vermieter jeden Monat die Miete haben will“). Trotz vereinzelter Unschärfen und Verwechslungen hegt das erkennende Gericht keine Bedenken am sich insgesamt lebensnah präsentierenden Geschehensablauf, wonach die Familie das zu klein gewordene Eigentumshaus zugunsten eines mehr Platz bietenden Mietobjektes aufgegeben und den Wohnsitz daher in den nahegelegenen Ort XXXX verlegt hat.2.1.
  19. Die Feststellungen zur Herkunft des Beschwerdeführers entstammen seinem widerspruchsfreien Vorbringen sowohl im verwaltungsbehördlichen als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, die geographische Verortung des Geburtsortes entstammt herangezogenem Kartenmaterial. Die unmittelbare geographische Nähe zwischen den beiden Dörfern hat er während der mündlichen Beschwerdeverhandlung unmissverständlich zu verstehen gegeben, indem er die erforderliche Zeit zum Erreichen des jeweils anderen Ortes mit lediglich zwei Minuten bezifferte. Gründe, an den Angaben zur Herkunft und zu den verschiedenen Wohnsitzen in Syrien zu zweifeln, haben sich im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht ergeben, schließlich ist die Frage nach Bindungsentwicklungen bis zuletzt und auch im Zuge der Einsichtnahme in aktuelles Kartenmaterial unstrittig geblieben. Fragestellungen rund um die Wohnsitzverlegungen der Familie des Beschwerdeführers wurde während der mündlichen Beschwerdeverhandlung Aufmerksamkeit eingeräumt, ein erschöpfend lückenloses Substrat war aus den erzielten Angaben aber nicht zu gewinnen. Dies ist in Anbetracht des gegenwärtig kindlichen und zur Zeit der Wohnsitzverlegung in Syrien zuweilen frühkindlichen Alters des Beschwerdeführers nachvollziehbar, mit ausreichender Sicherheit können aber sowohl der Umzug nach römisch 40 als auch die unmittelbare Nähe zwischen den beiden Wohnsitzdörfern sowie auch die jeweilige Wohnsituation festgestellt werden. Hinsichtlich des Mietcharakters der Wohnungnahme hat der Beschwerdeführer unter Bedachtnahme auf sein junges Alter ein präzises Wissen zur Schau gestellt und keinen Zweifel daran gelassen, dass er sich über die Unterschiede zwischen Miet- und Eigentumsverhältnissen in Klaren ist (Verhandlungsschrift u.a.: „Das ist gemietet. Es gibt zwar noch ein anderes Haus, aber meine Onkel vs. leben dort“; „Es gehört meinem Vater. Mein Vater hat aber gesagt „ihr könnt das haben, damit ihr auch heiraten könnt.“ Damit es zu keiner Blamage vor den Leuten kommt und die Leute nicht sagen, dass er seinen eigenen Bruder rausgeschmissen hat“; „Es ist so, dass der Vermieter jeden Monat die Miete haben will“). Trotz vereinzelter Unschärfen und Verwechslungen hegt das erkennende Gericht keine Bedenken am sich insgesamt lebensnah präsentierenden Geschehensablauf, wonach die Familie das zu klein gewordene Eigentumshaus zugunsten eines mehr Platz bietenden Mietobjektes aufgegeben und den Wohnsitz daher in den nahegelegenen Ort römisch 40 verlegt hat. Die Geschehnisse mit Bezug zum nunmehr unbrauchbaren Schulgebäude hat der Beschwerdeführer bereits vor der belangten Behörde geschildert und diese vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigt. Den Grund für den „Einsturz“ des Schulgebäudes konnte das erkennende Gericht im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht restlos klären, zumal der Beschwerdeführer augenscheinlich nur Vermutungen anzustellen vermochte (Verhandlungsschrift: „Ich weiß auch nicht, in der Nähe ist eine Bombe explodiert oder so“). Wie der Beschwerdeführer überdies darstellte, konnte in weiterer Folge bis zur Ausreise keine neue Schule mehr gefunden werden (Verhandlungsschrift zum Grund des unterbleibenden Schulbesuches: „Aus Angst, ich weiß es nicht“; zur Sicht seiner Eltern: „Sie haben mir versprochen, dass sie eine nahe Schule finden, die in der Nähe ist. Genau erinnere ich mich nicht, ich habe so viel vergessen“). 2.1.
  20. Den Termin der Ausreise aus Syrien hat der Beschwerdeführer während der mündlichen Beschwerdeverhandlung in exakter Übereinstimmung mit der diesbezüglich vor der belangten Behörde getätigten Angabe tagesgenau mit 01.09.2022 benannt. Allerdings hat er sich auf nähere Nachfrage zur Begründung seines insofern so präzisen Erinnerungsvermögens darauf berufen, dass er dieses Datum oft von seinem Onkel gehört habe. In der Folge hat er Unsicherheit durchblicken lassen (Verhandlungsschrift: „Ich denke 01.09., ich bin nicht sicher. Es ist entweder der 01.
  21. oder der 01.09“), in Zusammenschau mit den bereits im Rahmen der Erstbefragung und auch vor der belangten Behörde herausgearbeiteten zeitlichen Flucht- und Reiseabläufen und in Vereinbarkeit mit der am 29.10.2022 erfolgten Asylantragstellung lässt sich der Ausreisetermin aber zumindest mit dem ersten Quartal 2022 eingrenzen. Dass der Beschwerdeführer mit seinem Onkel gereist ist, hat er konsistent dargestellt, hieran sind im Laufe des Verfahrens keine Bedenken zutage getreten. 2.1.
  22. Der Status des Beschwerdeführers als subsidiär Schutzberechtigter ist dem Akt zu entnehmen. 2.
  23. Zu den Feststellungen betreffend die weiteren Fluchtgründe des Beschwerdeführers: 2.2.
  24. Die gegenwärtigen Machtverhältnisse am Geburtsort des Beschwerdeführers waren im Beschwerdeverfahren kein Gegenstand divergierender Darlegungen und wurden im Laufe der mündlichen Beschwerdeverhandlung auch tagesaktuell durch Einsicht in eingebrachte Kartenauszüge verifiziert. Die Machtverhältnisse im Gouvernement Dara’a gehen ebenso wie jene im Ort XXXX klar aus dem eingebrachten und auch in den vorliegenden Länderinformationen abgebildeten Kartenmaterial hervor (vgl. die Länderfeststellungen unter Punkt 1.
  25. ff), die Machtverhältnisse im Ort XXXX resultieren aus dessen unmittelbarer Nähe zum Geburtsort. An der zum Entscheidungszeitpunkt syrischen Kontrolle sowohl im Geburtsort als auch im späteren Wohnort sowie im Gouvernement insgesamt bestehen keine Bedenken.2.2.
  26. Die gegenwärtigen Machtverhältnisse am Geburtsort des Beschwerdeführers waren im Beschwerdeverfahren kein Gegenstand divergierender Darlegungen und wurden im Laufe der mündlichen Beschwerdeverhandlung auch tagesaktuell durch Einsicht in eingebrachte Kartenauszüge verifiziert. Die Machtverhältnisse im Gouvernement Dara’a gehen ebenso wie jene im Ort römisch 40 klar aus dem eingebrachten und auch in den vorliegenden Länderinformationen abgebildeten Kartenmaterial hervor vergleiche die Länderfeststellungen unter Punkt 1.
  27. ff), die Machtverhältnisse im Ort römisch 40 resultieren aus dessen unmittelbarer Nähe zum Geburtsort. An der zum Entscheidungszeitpunkt syrischen Kontrolle sowohl im Geburtsort als auch im späteren Wohnort sowie im Gouvernement insgesamt bestehen keine Bedenken. 2.2.
  28. In der Vergangenheit in Syrien erlebte Rekrutierungsversuche zu einer bewaffneten Konfliktpartei sind den gegebenen Aktenbestandteilen nicht zu entnehmen und hat auch die mündliche Beschwerdeverhandlung keine Anhaltspunkte in diese Richtung zutage gefördert. Der Beschwerdeführer verwies auf diesbezügliche Erinnerungslücken (Verhandlungsschrift: „Ich erinnere mich nicht. Wenn ich mich an das erinnern würde, dann würde ich es sagen“), hierzu kontrastierend hat er eine Situation rund um eine aus seiner Wahrnehmung stattgefundene Entführung eines Kindes detailreich und lebensnah wiedergeben können (u.a. Verhandlungsschrift: „Ich habe es gesehen. Ich bin geflohen. Das Auto war sogar neben mir und einer sagte zu mir „komm, ich gebe dir Süßigkeiten“, aber ich dachte mir schon, dass man mich entführen will, deswegen bin ich geflohen“). Letzteres lässt auf ein ausgeprägtes Gefahrenempfinden einerseits und ein ebenso funktionstüchtiges Erinnerungsvermögen andererseits schließen und bestärkt das erkennende Gericht im Einklang mit der vorzufindenden Aktenlage, dass ein Rekrutierungsversuch gegenüber der Person des Beschwerdeführers zu keinem Zeitpunkt stattgefunden hat. 2.2.
  29. Eigene politische Betätigungen oder solche näherer Familienmitglieder hat der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung überzeugend in Abrede gestellt. Freilich kann in Anbetracht des geringen Lebensalters des Beschwerdeführers und der diesem entsprechenden geistigen Reife kein zielgenauer Umgang mit politischen Begrifflichkeiten und auch kein umfassender Bewertungshorizont zur Einordnung und Qualifikation politischer Aktivitäten und Überzeugungen erwartet werden, doch hat er dennoch ein verwertbares Bild vom Zugang seiner Familie zu politischen Betätigungen gezeichnet (Verhandlungsschrift: „Nein, haben sie nicht. Meine Familie wollen gar keine Probleme haben“). Auch der Umstand, dass einer Kontrolle mit sich anschließender Identitätsfeststellung samt Hausdurchsuchung keine weiteren Konsequenzen folgten, spricht für die politische Unauffälligkeit des Beschwerdeführers und der weiteren (zumindest) anwesenden Familien- und Verwandtschaftsmitglieder (vgl. hierzu noch die Ausführungen unter Punkt 2.1.4.). Hinsichtlich des den Beschwerdeführer bei dessen Ausreise begleitet habenden Onkels hat die mündliche Beschwerdeverhandlung entgegen des dahingehenden Beschwerdevorbringens eine oppositionell-politische Gesinnung wie auch Gefahrenmomente im Hinblick auf den Militärdienst in der syrischen Armee unzweifelhaft nicht ergeben, mit den gewonnenen Beweisergebnissen lässt sich insgesamt aber keine belastbare Stütze für entsprechende Feststellungen abstrahieren (Verhandlungsschrift: „…Über meinen Onkel, der mit mir nach Österreich gekommen ist, weiß ich nichts. Ich bin zwar mit ihm hergekommen, aber davor kannte ich ihn nicht gut“; zum Alter des Onkels: „Weiß ich nicht“; zum Militärdienst des Onkels: „Das weiß ich gar nicht“). Ein anderer Onkel des Beschwerdeführers wolle seinen Grundwehrdienst in Syrien nicht ableisten, befinde sich aber nach wie vor in Syrien (Verhandlungsschrift: „Ja, er müsste zum Militär, er will aber nicht kämpfen. Ich glaube, ich habe das Letztens auch so erzählt“; zum momentanen Aufenthaltsort dieses Onkels: „In XXXX “). Die Feststellung einer wie auch immer gearteten politischen Überzeugung dieses Onkels oder eine nach außen in Erscheinung tretende militärdienstverweigernde Haltung lässt sich hieraus nicht gewinnen, umso weniger, als von einem ununterbrochenen Aufenthalt desselben in Syrien auszugehen ist. Zu keinem Zeitpunkt sind Hinweise hervorgekommen, welche den Schluss auf Probleme oder Schwierigkeiten dieses Onkels gegenüber dem syrischen Regime erlaubt hätten, entsprechende Feststellungen können daher nicht getroffen werden.2.2.
  30. Eigene politische Betätigungen oder solche näherer Familienmitglieder hat der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung überzeugend in Abrede gestellt. Freilich kann in Anbetracht des geringen Lebensalters des Beschwerdeführers und der diesem entsprechenden geistigen Reife kein zielgenauer Umgang mit politischen Begrifflichkeiten und auch kein umfassender Bewertungshorizont zur Einordnung und Qualifikation politischer Aktivitäten und Überzeugungen erwartet werden, doch hat er dennoch ein verwertbares Bild vom Zugang seiner Familie zu politischen Betätigungen gezeichnet (Verhandlungsschrift: „Nein, haben sie nicht. Meine Familie wollen gar keine Probleme haben“). Auch der Umstand, dass einer Kontrolle mit sich anschließender Identitätsfeststellung samt Hausdurchsuchung keine weiteren Konsequenzen folgten, spricht für die politische Unauffälligkeit des Beschwerdeführers und der weiteren (zumindest) anwesenden Familien- und Verwandtschaftsmitglieder vergleiche hierzu noch die Ausführungen unter Punkt 2.1.4.). Hinsichtlich des den Beschwerdeführer bei dessen Ausreise begleitet habenden Onkels hat die mündliche Beschwerdeverhandlung entgegen des dahingehenden Beschwerdevorbringens eine oppositionell-politische Gesinnung wie auch Gefahrenmomente im Hinblick auf den Militärdienst in der syrischen Armee unzweifelhaft nicht ergeben, mit den gewonnenen Beweisergebnissen lässt sich insgesamt aber keine belastbare Stütze für entsprechende Feststellungen abstrahieren (Verhandlungsschrift: „…Über meinen Onkel, der mit mir nach Österreich gekommen ist, weiß ich nichts. Ich bin zwar mit ihm hergekommen, aber davor kannte ich ihn nicht gut“; zum Alter des Onkels: „Weiß ich nicht“; zum Militärdienst des Onkels: „Das weiß ich gar nicht“). Ein anderer Onkel des Beschwerdeführers wolle seinen Grundwehrdienst in Syrien nicht ableisten, befinde sich aber nach wie vor in Syrien (Verhandlungsschrift: „Ja, er müsste zum Militär, er will aber nicht kämpfen. Ich glaube, ich habe das Letztens auch so erzählt“; zum momentanen Aufenthaltsort dieses Onkels: „In römisch 40 “). Die Feststellung einer wie auch immer gearteten politischen Überzeugung dieses Onkels oder eine nach außen in Erscheinung tretende militärdienstverweigernde Haltung lässt sich hieraus nicht gewinnen, umso weniger, als von einem ununterbrochenen Aufenthalt desselben in Syrien auszugehen ist. Zu keinem Zeitpunkt sind Hinweise hervorgekommen, welche den Schluss auf Probleme oder Schwierigkeiten dieses Onkels gegenüber dem syrischen Regime erlaubt hätten, entsprechende Feststellungen können daher nicht getroffen werden. 2.2.
  31. Im Rahmen der Einvernahme des Beschwerdeführers während der mündlichen Beschwerdeverhandlung hat dieser Erinnerungen an einen Vorfall dargestellt, im Zuge dessen es zu einer Kontrolle sowie einer Hausdurchsuchung gekommen sei. Der Beschwerdeführer hat ein lebensnahes und damit glaubwürdiges Bild vom Geschehensablauf in festgestelltem Sinne gezeichnet (Verhandlungsschrift angesprochen auf sein gutes Erinnerungsvermögen: „Solche Sachen vergisst man nicht“). Die Zurechnung der beschriebenen Personen zum syrischen Regime ergibt sich zum einen aus den feststehenden Machtverhältnissen im Gouvernement Dara’a und der Wohnsitzumgebung des Beschwerdeführers, zum anderen konnte dieser auch stützende Pfeiler für die Annahme der festgestellten Akteure dartun (Verhandlungsschrift: „…Das war das Militär, das uns geschlagen hat. Aber nicht die FSA, nicht das grüne Militär, sondern das rote Militär“). Weitere Schwierigkeiten im Nachhang zum dargestellten Kontrollvorgang hat der Beschwerdeführer nicht beschrieben, die zum Zeitpunkt des Ereignisses anwesenden Personen hat er nach kurzer Überlegung klar und in einer keine Bedenken hervorrufenden Weise benannt (Verhandlungsschrift: „Mein Onkel, der hier mit mir war. Nein, tut mir leid, der war in Al Yadudah. Mein anderer Onkel Mohammed war da und mein Onkel Basel“). 2.2.
  32. Weitere Ausführungen des Beschwerdeführers während der mündlichen Beschwerdeverhandlung handeln von einem von ihm als Entführungssituation wahrgenommenen Vorfall, als ein Kind in einem Auto mitgenommen worden sei und man auch ihm selbst Süßigkeiten angeboten habe. Wiederum erweisen sich die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der äußeren Abläufe als greifbar und mit Blick auf seine lebhaft geschilderten persönlichen Eindrücke überzeugend (Verhandlungsschrift: „Ich habe das selber damals miterlebt. Sie haben die kleinen Kinder gesammelt, damit sie Plastik sammeln und später dann haben sie ein Kind von diesen Kindern im Auto einfach mitgenommen“; „Bei uns sammeln viele Kinder Plastik, damit sie ihren Familien helfen können. Diese Leute sagen dann, sie würden das Plastik kaufen, nehmen dann aber das Kind und das Plastik mit“; „Ich habe es gesehen. Ich bin geflohen. Das Auto war sogar neben mir und einer sagte zu mir „komm, ich gebe dir Süßigkeiten“, aber ich dachte mir schon, dass man mich entführen will, deswegen bin ich geflohen“; „Ich war sehr schnell und lief sofort nach Hause. Ich habe es meiner Familie gesagt und habe ihnen auch dann gesagt, wo das Auto war. Sie haben aber dann gesagt „vielleicht träumst du““). Freilich lassen sich aus dem erstatteten Substrat keine feststellungstauglichen Anhaltspunkte hinsichtlich des tatsächlichen Charakters dieser Mitnahme und dem weiteren Verlauf oder gar zu den hinter dem wahrgenommenen äußeren Ablauf liegenden Motiven abstrahieren. , 2.
  33. Zu den Feststellungen betreffend die Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Die herangezogenen Informationen sind aktuell, der Länderbericht der Staatendokumentation (COI.CMS) wurde der Entscheidung in dessen Version 9 vom 17.07.2023 zugrunde gelegt. Entgegenstehendes ist auch mit Blick auf länderspezifische Berichte jüngeren Datums nicht hervorgekommen. Hinsichtlich der Rekrutierung Minderjähriger in Punkt 1.3.6.
  34. der Länderfeststellungen wurde die im LIB abgebildete Berichtslage um spezifische Inhalte aus der Anfragebeantwortung zu Syrien vom 31.01.2022, Zwangsrekrutierung Minderjähriger (Konzentration auf 14-16-jährige, regionale Unterschiede) [a-11806] erweitert. Hingewiesen wird an dieser Stelle auf die in diesem Bericht erfolgte und auch aus dessen Betitelung zum Ausdruck gelangende Schwerpunktsetzung auf 14- bis 16-jährige Minderjährige. Der in Gestalt der Ausführungen des Syrian Network for Human Rights (12th Annual Report on Violations Against Children in Syria) belegte Hinweis auf seit 2019 steigende Rekrutierungen Minderjähriger u.a. im Gouvernement Dara’a bildet kein die herangezogenen Quellen in Zweifel ziehendes Gegengewicht zur festgestellten Berichtslage und dem daraus resultierenden Zahlenmaterial, sowohl das LIB als auch der vorstehend zitierte Bericht vom 31.01.2022 sind aktuell und bieten einen fundierten und vielfach belegten Überblick über die einschlägige Ländersituation. Ähnlich verhält es sich mit den Einschätzungen des General Assembly Security Council; Report of the UN Secretary General: CHILDREN AND ARMED CONFLICT;
  35. June 2023, auch hier wird keine den herangezogenen Quellen ebenbürtige Detailtiefe und Quellenbreite geboten. Indes besteht kein Widerspruch, dass (Zwangs-)Rekrutierungen Minderjähriger in Syrien stattfanden und nach wie vor zu beobachten sind, wird im Rahmen dieser beweiswürdigenden Erwägungen nicht in Zweifel gezogen und findet dieser Umstand Abbildung in den entsprechenden Länderberichten. Die Ausführungen unter Punkt 1.3.7.
  36. betreffend Entführungen und Organhandel basieren auf der Anfragebeantwortung zu Syrien vom 13.01.2023 (Provinz Al-Hasakah: Entführungen von Kindern, insbesondere mit dem Ziel, Lösegeld zu erpressen, im Jahr 2017 [a-12042-2]), der abschließende Satz entstammt in eigener Übersetzung des Verfassers der EUAA Country Guidance Syria (Februar 2023). ,
  37. Rechtliche Beurteilung: 3.
  38. Zur Entscheidung in der Sache in Spruchpunkt A): Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Als Flüchtling im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist anzusehen, wer sich aus der wohlbegründeten Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Als Flüchtling gilt ferner, wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Als Flüchtling im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist anzusehen, wer sich aus der wohlbegründeten Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Als Flüchtling gilt ferner, wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (VwGH 11.01.2023, Ra 2020/19/0363). Bedingung für die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Artikel 1 Abschnitt A GFK ist damit das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen den in der Konvention genannten Gründen der Verfolgung und den Verfolgungshandlungen oder dem fehlenden Schutz vor solchen Handlungen VwGH 14.09.2022, Ra 2022/20/0028, VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001 mwN).Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht (VwGH 11.01.2023, Ra 2020/19/0363). Bedingung für die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Artikel 1 Abschnitt A GFK ist damit das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen den in der Konvention genannten Gründen der Verfolgung und den Verfolgungshandlungen oder dem fehlenden Schutz vor solchen Handlungen VwGH 14.09.2022, Ra 2022/20/0028, VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001 mwN). Unter Verfolgung ist nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie zu verstehen. Um als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten, muss eine Handlung aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist (Art. 9 Abs. 1 lit. A Statusrichtlinie). Verfolgung liegt darüber hinaus vor, wenn sie in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Art. 9 Abs. 1 lit. a beschriebenen Weise betroffen ist (Art. 9 Abs. 1 lit. B Statusrichtlinie). Unter Verfolgung ist nach der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie zu verstehen. Um als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten, muss eine Handlung aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist (Artikel 9, Absatz eins, lit. A Statusrichtlinie). Verfolgung liegt darüber hinaus vor, wenn sie in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Artikel 9, Absatz eins, Litera a, beschriebenen Weise betroffen ist (Artikel 9, Absatz eins, lit. B Statusrichtlinie). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (statt vieler nur VwGH 19.04.2023, Ra 2022/14/0056 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (statt vieler nur VwGH 19.04.2023, Ra 2022/14/0056 mwN). Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Artikel 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörde bzw. das BVwG im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (VwGH 14.09.2022, Ra 2022/20/0028 mwN).Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen vergleiche Artikel 9 Absatz eins, der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörde bzw. das BVwG im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (VwGH 14.09.2022, Ra 2022/20/0028 mwN). Die Prüfung nach einem Antrag auf internationalen Schutz hat sich in zwei ge

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