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{'item': 'G303 2272051-1'}

Obsah (13)Art. 133§ 29b§ 45§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 24§ 1§ 42§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.01.2024 GeschäftszahlG303 2272051-1 Spruch, G303 2272051-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der BF brachte am 09.01.2023 über die Zentrale Poststelle des Sozialministeriumservice beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29bStraßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) ein.

Dem Antrag waren medizinische Befunde sowie eine Kopie seines Diploms der Technischen Universität XXXX angeschlossen. 1. Der BF brachte am 09.01.2023 über die Zentrale Poststelle des Sozialministeriumservice beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) ein. Dem Antrag waren medizinische Befunde sowie eine Kopie seines Diploms der Technischen Universität römisch 40 angeschlossen. Der Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29bSt

VO gilt entsprechend dem Antragsformular der belangten Behörde auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass.Der Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, StVO gilt entsprechend dem Antragsformular der belangten Behörde auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass.

  1. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurden ein fachärztliches Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Fachärztin für Psychiatrie, vom 09.03.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am XXXX .2023, sowie ein fachärztliches Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie, vom 26.03.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am XXXX .2023, eingeholt.
  2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurden ein fachärztliches Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie, vom 09.03.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am römisch 40 .2023, sowie ein fachärztliches Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie, vom 26.03.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am römisch 40 .2023, eingeholt. 2.
  3. In einer medizinischen Gesamtbeurteilung vom 27.03.2023 wurden unter Berücksichtigung der oben angeführten fachärztlichen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, zusammengefasst folgende Funktionseinschränkungen festgehalten:2.
  4. In einer medizinischen Gesamtbeurteilung vom 27.03.2023 wurden unter Berücksichtigung der oben angeführten fachärztlichen Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, zusammengefasst folgende Funktionseinschränkungen festgehalten: - Paranoide Schizophrenie, Residualsyndrom - Hüftgelenksabnützung rechts mit endgradigem Flexions- und Rotationsdefizit, belastungsabhängige Beschwerden Zur beantragten Zusatzeintragung wurde ausgeführt, dass der BF zur orthopädischen Untersuchung ohne Hilfsmittel erschienen sei und insgesamt auch problemlos mobilisiert sei. Als bewältigbare Gehdauer seien 30 – 60 Minuten angegeben worden. Aus orthopädischer Sicht sei das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke zum Erreichen öffentlicher Verkehrsmittel auch weiterhin zumutbar. Beim BF finde sich weiters eine chronisch paranoide Schizophrenie mit Residualzuständen und begleitenden Ängsten und gelegentlich ein etwas ungutes Gefühl, eine „Platzangst“ beim Fahren mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Eine Psychotherapie werde in entsprechendem Ausmaß nicht absolviert. Weder aus psychiatrischer noch aus orthopädischer Sicht sei der gewünschte Parkausweis zuzuerkennen, da es keine derart ausgeprägte einschränkende Erkrankung gebe, die die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zuließe.
  5. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 28.03.2023 wurde dem BF das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und mitgeteilt, dass die Voraussetzung für die Ausstellung eines Parkausweises der Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ sei. Die Voraussetzungen für diese verfahrensgegenständliche Zusatzeintragung würden jedoch derzeit nicht vorliegen. Es wurde dem BF die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme einzubringen.
  6. Mit undatiertem Schreiben, bei der belangten Behörde eingelangt am 13.04.2023, gab der BF im Rahmen seines Parteiengehörs an, dass es ihm an den meisten Tagen nicht möglich sei, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benutzen, da seine Platzangst es ihm unmöglich mache, mit teilweise überfüllten öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren und seine Hüftbeschwerden sich nach kurzer Belastung stark verschlimmern würden. Der BF ersuche um eine nochmalige Prüfung seines Ansuchens.
  7. In einer als „Sofortige Beantwortung“ bezeichneten Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes der belangten Behörde wurde festgehalten, dass leichte Funktionseinschränkungen des Hüftgelenkes und eine paranoide Schizophrenie bestehen würden, welche durch ein orthopädisches und ein psychiatrisches Fachgutachten bewertet worden seien. Neue Befunde seien im Rahmen des Parteiengehörs nicht vorgelegt worden. Eine „Platzangst“ oder eine andere phobische Störung als Hauptdiagnose sei aus den vorliegenden Befunden nicht ableitbar, selbst bei Vorliegen von einer phobischen Störung wäre eine Therapieresistenz Voraussetzung für die Zuerkennung eines Parkausweises. Eine nachweislich therapieresistente phobische Störung liege nicht vor. Beim Krankheitsbild der Schizophrenie sei eine mögliche Zumutbarkeit im akuten Schub der Erkrankung nicht relevant. Es bedarf hier Beeinträchtigungen, die eine Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln hochgradig erschweren und mindestens 6 Monate andauern. Dies liege entsprechend den medizinischen Unterlagen gegenständlich nicht vor.
  8. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde vom 19.04.2023 wurde der Antrag des BF vom 09.01.2023 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens. Danach würden die Voraussetzungen für die verfahrensgegenständliche Zusatzeintragung nicht vorliegen. Das Gesamtgutachten von Dr. XXXX und die als „Sofortige Beantwortung“ bezeichnete Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes wurden zum Bestandteil der Begründung des Bescheides erklärt und wurden dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen.Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens. Danach würden die Voraussetzungen für die verfahrensgegenständliche Zusatzeintragung nicht vorliegen. Das Gesamtgutachten von Dr. römisch 40 und die als „Sofortige Beantwortung“ bezeichnete Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes wurden zum Bestandteil der Begründung des Bescheides erklärt und wurden dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen. In der rechtlichen Begründung des angefochtenen Bescheides wurden die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes und der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zitiert. Des Weiteren wurden die maßgeblichen Kriterien, welche entsprechend der VwGH-Judikatur für die gegenständliche Zusatzeintragung relevant sind, angeführt.
  9. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 10.05.2023 fristgerecht Beschwerde. Begründend gab er an, dass seine Gesundheit durch Veränderungen im Bereich der Hüfte stark eingeschränkt sei und er starke tagesabhängige Schmerzen und Beschwerden habe. Selbst bei der geringsten körperlichen Belastung trete eine Schmerzverstärkung ein. Der BF sei bei Fahrten mit dem öffentlichen Verkehrsmittel bei Bremsmanövern extrem gefährdet das Gleichgewicht zu verlieren und umzufallen. Seine größte gesundheitliche Einschränkung betreffe seine psychische Erkrankung. Die diagnostizierte paranoide Schizophrenie zwinge ihn zu einem Rückzug aus dem Gesellschaftsleben; er meide Menschenansammlungen aufgrund seiner Angstzustände. Auch leide er unter Platzangst, wenn er mit Menschen überfüllte Räume aufsuchen müsse. Privat notwendige Fahrten mit dem öffentlichen Verkehrsmittel würden ihn bereits mehrere Tage vorher belasten. Als Beweis wurde die Zuziehung von medizinischen Sachverständigen aus den Bereichen der Orthopädie und Psychiatrie angeführt. Der BF beantragte in der Beschwerde, dass seinem Antrag vom 09.01.2023 stattgegeben werde.
  10. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 17.05.2023 vorgelegt.
  11. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des erkennenden Gerichtes Univ. Prof. Dr. XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, mit der medizinischen Begutachtung des BF und Erstattung eines Sachverständigengutachtens beauftragt.
  12. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des erkennenden Gerichtes Univ. Prof. Dr. römisch 40 , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, mit der medizinischen Begutachtung des BF und Erstattung eines Sachverständigengutachtens beauftragt. 9.
  13. Im medizinischen Sachverständigengutachten von Univ. Prof. Dr. XXXX vom 11.09.2023, werden, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am selben Tag, folgende Diagnosen angeführt:9.
  14. Im medizinischen Sachverständigengutachten von Univ. Prof. Dr. römisch 40 vom 11.09.2023, werden, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am selben Tag, folgende Diagnosen angeführt: ● Paranoide Schizophrenie (Residualsyndrom) jedoch noch mit derzeit vorrangig starken, ungerichteten Ängsten und psychomotorischer Unruhe ● Hüftschmerzen beidseits rechts > links (nicht-nervenfachärztliche Diagnose) Zur beantragten Zusatzeintragung wird folgendes festgehalten: Erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten würden nicht bestehen. Es würden zwar Schmerzen beim Gehen durch die Abnützungserscheinungen in der Hüfte bestehen, dennoch sei es dem BF aber noch möglich eine ausreichend lange Gehstrecke zurückzulegen und auch Hindernisse könnten noch ausreichend gut überwunden werden. Eine Gehstrecke von ca. 2 km werde noch angegeben. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit würden nicht bestehen. Es würden erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten bestehen. Aus psychischer Sicht würden maßgebende Belastungen infolge der bekannten paranoiden Schizophrenie bestehen. Derzeit würden vorrangig Verfolgungsgefühle unter Menschen und auch starke soziale Ängste bestehen. Der BF sei von Beginn der Untersuchung an sehr unruhig, blicke fast nur zu Boden, nehme wenig Blickkontakt auf und öffne und schließe ständig seine Tasche. Er sei aufgrund der bestehenden Ängste nicht in der Lage eine psychische Rehabilitation durchzurühren. Da seit Jahren eine tagesklinische Behandlung bestehe, könne davon ausgegangen werden, dass die ihm zumutbaren therapeutischen Möglichkeiten ausreichend ausgeschöpft wurden und somit auch keine weitere Verbesserung mehr erzielt werden könne. Eine kurze Wegstrecke könne selbständig zurückgelegt werden, das Ein- und Aussteigen bei einem üblichen Niveauunterschied sei ohne fremde Hilfe möglich. Aus psychischer Sicht bestehe die Gefahr, dass Panikattacken und eine starke Anspannung und Unruhe bei der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln auftreten würden.
  15. Das Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs

§ 45Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 Vw

GVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 19.10.2023 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.10. Das Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs

Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 19.10.2023 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. 10.

  1. Eine Stellungnahme beziehungsweise Äußerung seitens der Verfahrensparteien langte dazu beim Bundesverwaltungsgericht nicht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der BF ist am XXXX geboren und ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung in Höhe von 70 von Hundert. Der BF ist am römisch 40 geboren und ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung in Höhe von 70 von Hundert. Der BF leidet an folgenden behinderungsrelevanten Gesundheitsschädigungen: - Paranoide Schizophrenie (Residualsyndrom) mit vorrangig starken, ungerichteten Ängsten und psychomotorischer Unruhe - Hüftgelenksabnützung rechts mit endgradigem Flexions- und Rotationsdefizit und belastungsabhängige Beschwerden Die paranoide Schizophrenie mit derzeit vorrangig starken, ungerichteten Ängsten und psychomotorischer Unruhe ist gegenständlich das entscheidungsmaßgebliche Hauptleiden des BF. Er ist aufgrund der bestehenden Ängste nicht in der Lage eine psychische Rehabilitation durchzuführen. Der BF befindet sich jedoch seit Jahren in einer tagesklinischen Behandlung und besteht eine medikamentöse Therapie. Zudem musste der BF aufgrund seines psychischen Leidens mehrmals stationär im Krankenhaus behandelt werden. Damit sind die ihm zumutbaren therapeutischen Möglichkeiten ausreichend ausgeschöpft. Seine psychische Erkrankung bewirkt erhebliche Einschränkungen seiner psychischen Fähigkeiten und Funktionen. Der sichere Transport des BF in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter den üblichen Transportbedingungen ist nicht gewährleistet, da die Gefahr besteht, dass Panikattacken und eine starke Anspannung und Unruhe auftreten.
  3. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang, die Feststellungen zum Geburtsdatum des BF und zum Besitz des Behindertenpasses ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, der Beschwerde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang, die Feststellungen zum Geburtsdatum des BF und zum Besitz des Behindertenpasses ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, der Beschwerde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Im seitens des erkennenden Gerichts eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachtens von Univ. Prof. Dr. XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 11.09.2023, welches auf einer persönlichen Untersuchung des BF basiert, wurde auf die Art des psychischen Leidens des BF und deren Auswirkungen auf die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die getroffenen Feststellungen diesbezüglich gründen sich darauf. Das orthopädische Leiden wurde aus dem fachärztlichen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie, vom 26.03.2023 übernommen. Im seitens des erkennenden Gerichts eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachtens von Univ. Prof. Dr. römisch 40 , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 11.09.2023, welches auf einer persönlichen Untersuchung des BF basiert, wurde auf die Art des psychischen Leidens des BF und deren Auswirkungen auf die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die getroffenen Feststellungen diesbezüglich gründen sich darauf. Das orthopädische Leiden wurde aus dem fachärztlichen Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie, vom 26.03.2023 übernommen. Aus dem psychiatrischen Gutachten von Univ. Prof. Dr. XXXX lässt sich insbesondere entnehmen, dass beim BF eine paranoide Schizophrenie sowie derzeit vorrangig Verfolgungsgefühle unter Menschen und auch starke soziale Ängste bestehen. Es wurde seitens der Sachverständigen festgestellt, dass eine psychische Rehabilitation aufgrund der bestehenden Ängste nicht möglich ist. Durch die jahrelange tagesklinische Behandlung, die medikamentöse Therapie und mehrmaligen Krankenhausaufenthalte, welche sich aus der psychiatrischen Voranamnese im Gutachten ergeben, kann abgeleitet werden, dass die zumutbaren therapeutischen Maßnahmen hinsichtlich der psychischen Erkrankung des BF ausreichend ausgeschöpft sind. Aus gutachterlicher Sicht kann keine weitere Verbesserung mehr erzielt werden. Aufgrund des festgestellten psychischen Leidens attestierte die Sachverständige, dass beim BF erhebliche Einschränkungen der psychischen Fähigkeiten und Funktionen vorliegen. Aus dem psychiatrischen Gutachten von Univ. Prof. Dr. römisch 40 lässt sich insbesondere entnehmen, dass beim BF eine paranoide Schizophrenie sowie derzeit vorrangig Verfolgungsgefühle unter Menschen und auch starke soziale Ängste bestehen. Es wurde seitens der Sachverständigen festgestellt, dass eine psychische Rehabilitation aufgrund der bestehenden Ängste nicht möglich ist. Durch die jahrelange tagesklinische Behandlung, die medikamentöse Therapie und mehrmaligen Krankenhausaufenthalte, welche sich aus der psychiatrischen Voranamnese im Gutachten ergeben, kann abgeleitet werden, dass die zumutbaren therapeutischen Maßnahmen hinsichtlich der psychischen Erkrankung des BF ausreichend ausgeschöpft sind. Aus gutachterlicher Sicht kann keine weitere Verbesserung mehr erzielt werden. Aufgrund des festgestellten psychischen Leidens attestierte die Sachverständige, dass beim BF erhebliche Einschränkungen der psychischen Fähigkeiten und Funktionen vorliegen. Die Feststellung, wonach der sichere Transport im öffentlichen Verkehrsmittel nicht gewährleistet ist, ergibt sich ebenso nachvollziehbar aus dem fachärztlichen Gutachten. Der Inhalt des ärztlichen Sachverständigengutachtens von Univ. Prof. Dr. XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 11.09.2023, wurde den Verfahrensparteien seitens des erkennenden Gerichts im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt. Die Parteien erstatteten keinerlei Stellungnahme dazu. Es blieb somit im gegenständlichen Verfahren unbestritten und wird der Entscheidung des erkennenden Gerichtes in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.Der Inhalt des ärztlichen Sachverständigengutachtens von Univ. Prof. Dr. römisch 40 , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 11.09.2023, wurde den Verfahrensparteien seitens des erkennenden Gerichts im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt. Die Parteien erstatteten keinerlei Stellungnahme dazu. Es blieb somit im gegenständlichen Verfahren unbestritten und wird der Entscheidung des erkennenden Gerichtes in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.
  5. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG (Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990 in der geltenden Fassung) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG (Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, in der geltenden Fassung) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

§ 45Abs.

3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter

§ 45Abs.

4 BBG mitzuwirken. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter

Paragraph 45, Absatz 4, BBG mitzuwirken. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der geltenden Fassung) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der geltenden Fassung) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Art 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen.Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Artikel 47, GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen. Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt. Die fachärztliche Begutachtung im Beschwerdeverfahren basierte auch auf einer persönlichen Untersuchung des BF. Der Inhalt des vorliegenden Sachverständigengutachtens wurde zudem von den Verfahrensparteien im Rahmen ihres schriftlichen Parteiengehörs nicht beeinsprucht. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung

§ 24Vw

GVG entfallen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung

Paragraph 24, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. 3.2. Zu Spruchteil A): Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist

§ 1Abs.

2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist

Paragraph eins, Absatz 2, BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Der Behindertenpass hat

§ 42Abs.

1 BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Der Behindertenpass hat

Paragraph 42, Absatz eins, BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist

§ 45Abs.

2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Ein Bescheid ist

Paragraph 45, Absatz 2, BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3, BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

§ 1Abs.

4 Z 3 der am

  1. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  2. Lebensmonat vollendet ist undGemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der am
  3. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  4. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen. - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach , Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. Unter erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen sind entsprechend der Erläuterungen zur oben angeführten Verordnung folgende Krankheitsbilder umfasst: - Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, - hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, - schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, - nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden - Begleitperson ist erforderlich. Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032). Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden (vgl. etwa VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; VwGH 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078).Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden vergleiche etwa VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; VwGH 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078). Es war aus den folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden: Beim BF liegen aufgrund der psychischen Erkrankung (paranoide Schizophrenie verbunden mit starken Ängsten und psychomotorischer Unruhe) erhebliche Einschränkungen seiner psychischen Fähigkeiten und Funktionen im Sinne des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vor. Durch die festgestellte, jahrelange Behandlung sind die ihm zumutbaren therapeutischen Möglichkeiten ausreichend ausgeschöpft. Beim BF liegen aufgrund der psychischen Erkrankung (paranoide Schizophrenie verbunden mit starken Ängsten und psychomotorischer Unruhe) erhebliche Einschränkungen seiner psychischen Fähigkeiten und Funktionen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vor. Durch die festgestellte, jahrelange Behandlung sind die ihm zumutbaren therapeutischen Möglichkeiten ausreichend ausgeschöpft. Auch konnte festgestellt werden, dass der sichere Transport des BF aufgrund der bestehenden Gefahr, dass bei ihm Panikattacken, eine starke Anspannung und Unruhe auftreten, in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter den üblichen Transportbedingungen nicht gewährleistet ist. Da der BF Inhaber eines Behindertenpasses ist, liegen insgesamt die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass jedenfalls vor. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Vollständigkeitshalber wird angemerkt, dass nunmehr die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) mit der gegenständlichen Entscheidung vorliegen. Die belangte Behörde wird daher in weiterer Folge auch über den noch offenen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29bSt

VO zu entscheiden haben.Vollständigkeitshalber wird angemerkt, dass nunmehr die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Parkausweises nach Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) mit der gegenständlichen Entscheidung vorliegen. Die belangte Behörde wird daher in weiterer Folge auch über den noch offenen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, StVO zu entscheiden haben. 3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G303.2272051.1.00

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