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{'item': 'G308 2282660-1'}

Obsah (17)§ 28Art 133§ 38a§ 55§ 67§ 70§ 18§ 52§ 6§ 17Art. 130§ 31§ 61§ 66§ 53§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.01.2024 GeschäftszahlG308 2282660-1 Spruch, G308 2282660-1/3EG308 2282660-1/3E, BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durc

§ 28Abs. 3 Vw

GVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

  1. Der Beschwerdeführer ist rumänischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht fest. Er ist seit 19.08.2019 im Bundesgebiet durchgehend mit einem Hauptwohnsitz gemeldet (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 15.01.2024), verfügt seit 24.02.2020 über eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer (vgl. Fremdenregisterauszug vom 15.01.2024) und geht hier seit September 2019, zwischenzeitig unterbrochen durch Bezüge von Leistungen aus der Arbeitslosen- oder Krankenversicherung, sozialversicherten Erwerbstätigkeiten nach (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 15.01.2024).
  2. Der Beschwerdeführer ist rumänischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht fest. Er ist seit 19.08.2019 im Bundesgebiet durchgehend mit einem Hauptwohnsitz gemeldet vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 15.01.2024), verfügt seit 24.02.2020 über eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer vergleiche Fremdenregisterauszug vom 15.01.2024) und geht hier seit September 2019, zwischenzeitig unterbrochen durch Bezüge von Leistungen aus der Arbeitslosen- oder Krankenversicherung, sozialversicherten Erwerbstätigkeiten nach vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 15.01.2024).
  3. Am XXXX 2020 wurde der Beschwerdeführer vorübergehend von der Polizei festgenommen und wegen des Verdachts der Körperverletzung und Freiheitsentziehung gegenüber seiner Lebensgefährtin zur Anzeige gebracht. Er wurde noch am XXXX 2020 wieder auf freien Fuß gesetzt, jedoch ein Betretungs- und Annäherungsverbot

§ 38aSPG für die Wohnung erlassen (vgl.

Polizeibericht vom 16.01.2020, Verwaltungsakt LPD Wien AS 2 ff; Dokumentation nach § 38a SPG, Verwaltungsakt LPD XXXX AS 97 ff). 2. Am römisch 40 2020 wurde der Beschwerdeführer vorübergehend von der Polizei festgenommen und wegen des Verdachts der Körperverletzung und Freiheitsentziehung gegenüber seiner Lebensgefährtin zur Anzeige gebracht. Er wurde noch am römisch 40 2020 wieder auf freien Fuß gesetzt, jedoch ein Betretungs- und Annäherungsverbot

Paragraph 38 a, SPG für die Wohnung erlassen vergleiche Polizeibericht vom 16.01.2020, Verwaltungsakt LPD Wien AS 2 ff; Dokumentation nach Paragraph 38 a, SPG, Verwaltungsakt LPD römisch 40 AS 97 ff). Am 20.01.2020 wurde das Bundesamt von der Landespolizeidirektion (LPD) XXXX über die Amtshandlung gegen den Beschwerdeführer verständigt (vgl. Meldung vom 20.01.2020, Verwaltungsakt LPD XXXX AS 24 ff).Am 20.01.2020 wurde das Bundesamt von der Landespolizeidirektion (LPD) römisch 40 über die Amtshandlung gegen den Beschwerdeführer verständigt vergleiche Meldung vom 20.01.2020, Verwaltungsakt LPD römisch 40 AS 24 ff).

  1. Am 18.05.2020 langte beim Bundesamt weiters ein Verwaltungsstraferkenntnis des Beschwerdeführers vom 03.02.2020 wegen des Lenks eines Kraftfahrzeuges ohne gültige Lenkberechtigung und unter dem Einfluss von Alkohol ein, wonach eine Geldstrafe samt Verfahrenskosten von insgesamt EUR 2.159,30 verhängt wurde (vgl. AS 1 ff).
  2. Am 18.05.2020 langte beim Bundesamt weiters ein Verwaltungsstraferkenntnis des Beschwerdeführers vom 03.02.2020 wegen des Lenks eines Kraftfahrzeuges ohne gültige Lenkberechtigung und unter dem Einfluss von Alkohol ein, wonach eine Geldstrafe samt Verfahrenskosten von insgesamt EUR 2.159,30 verhängt wurde vergleiche AS 1 ff).
  3. Mit Verständigung der Behörde von einer rechtskräftigen Verurteilung vom 20.10.2020 wurde dem Bundesamt das gegen den Beschwerdeführer wegen des Vorfalls vom 10.01.2020 ergangene Strafurteil übermittelt (vgl. AS 5 ff).
  4. Mit Verständigung der Behörde von einer rechtskräftigen Verurteilung vom 20.10.2020 wurde dem Bundesamt das gegen den Beschwerdeführer wegen des Vorfalls vom 10.01.2020 ergangene Strafurteil übermittelt vergleiche AS 5 ff). Demnach wurde er mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX 2020, XXXX , rechtskräftig am XXXX 2020 wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 5 Z 1 und 3 StGB sowie des Vergehens der Freiheitsentziehung gegenüber seiner Lebensgefährtin bzw. Verlobten am XXXX 2020 zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt (vgl. Strafurteil, AS 7 ff; Strafregisterauszug vom 15.01.2024).Demnach wurde er mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 2020, römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 2020 wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 5, Ziffer eins und 3 StGB sowie des Vergehens der Freiheitsentziehung gegenüber seiner Lebensgefährtin bzw. Verlobten am römisch 40 2020 zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt vergleiche Strafurteil, AS 7 ff; Strafregisterauszug vom 15.01.2024). Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am XXXX 2020 seine Verlobte (Lebensgefährtin) dadurch schwer am Körper verletzte, dass er vorerst offensichtlich mit flachen Händen auf sie einschlug, woraufhin sie versuchte ins Schlafzimmer zu flüchten, er ihr folgte, sie dort zu Boden stieß und erneut begann, nunmehr mit der Faust, auf sie einzuprügeln, sie anschließend ins Badezimmer zerrte, ihr das Oberteil auszog und sie abduschte, sie ihm erneut zu entkommen versuchte, er sie bei der Eingangstüre jedoch abfing, sie an den Haaren zurückzerrte und sie wieder ins Badezimmer stieß , wobei sie gegen die Toilette stürzte und diese zu Bruch ging, er sie erneut in die Badewanne hievte und weiter auf sie einprügelte und sie sodann mit einer Duschvorhangstange zu würgen versuchte, was jedoch misslang, woraufhin er einen Duschschlauch zum Würgen verwendete, wobei es der Verlobten gelang, die vorher verwendete Duschstange zu ergreifen und ihm diese auf den Kopf zu schlagen, sodass er von ihr abließ und in der Folge die Flucht gelang, eine Prellung beider Augenhöhlen mit Bluterguss, eine Rissquetschwunde an der Unterlippe, eine Prellung des rechten Oberarms und des Ellenbogens, Abschürfungen am rechten Unterarm, eine Schnittwunde am rechten Handgelenk, Prellungen des rechten Handgelenks, eine Rissquetschwunde am rechten Daumen mit Prellungen, eine Prellung des linken Unterarms, eine Prellung des linken Kleinfingers, mehrfache Abschürfungen im Rückenbereich, Oberschenkelprellungen linksseitig, Prellungen beider Kniegelenke sowie eine Bauchwandprellung zufügte, wobei er die angeführten Tathandlungen über einen Zeitraum von zirka drei Stunden und unter Zufügung besonderer Qualen und auf eine Weise beging, die mit Lebensgefahr verbunden war. Weiters hat er sie im Zeitraum von zirka 00:05 Uhr bis 03:00 Uhr morgens widerrechtlich gefangen gehalten bzw. ihr die persönliche Freiheit entzogen, indem er sie in der oben geschilderten Weise mehrmals davon abhielt aus der Wohnung zu flüchten. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 2020 seine Verlobte (Lebensgefährtin) dadurch schwer am Körper verletzte, dass er vorerst offensichtlich mit flachen Händen auf sie einschlug, woraufhin sie versuchte ins Schlafzimmer zu flüchten, er ihr folgte, sie dort zu Boden stieß und erneut begann, nunmehr mit der Faust, auf sie einzuprügeln, sie anschließend ins Badezimmer zerrte, ihr das Oberteil auszog und sie abduschte, sie ihm erneut zu entkommen versuchte, er sie bei der Eingangstüre jedoch abfing, sie an den Haaren zurückzerrte und sie wieder ins Badezimmer stieß , wobei sie gegen die Toilette stürzte und diese zu Bruch ging, er sie erneut in die Badewanne hievte und weiter auf sie einprügelte und sie sodann mit einer Duschvorhangstange zu würgen versuchte, was jedoch misslang, woraufhin er einen Duschschlauch zum Würgen verwendete, wobei es der Verlobten gelang, die vorher verwendete Duschstange zu ergreifen und ihm diese auf den Kopf zu schlagen, sodass er von ihr abließ und in der Folge die Flucht gelang, eine Prellung beider Augenhöhlen mit Bluterguss, eine Rissquetschwunde an der Unterlippe, eine Prellung des rechten Oberarms und des Ellenbogens, Abschürfungen am rechten Unterarm, eine Schnittwunde am rechten Handgelenk, Prellungen des rechten Handgelenks, eine Rissquetschwunde am rechten Daumen mit Prellungen, eine Prellung des linken Unterarms, eine Prellung des linken Kleinfingers, mehrfache Abschürfungen im Rückenbereich, Oberschenkelprellungen linksseitig, Prellungen beider Kniegelenke sowie eine Bauchwandprellung zufügte, wobei er die angeführten Tathandlungen über einen Zeitraum von zirka drei Stunden und unter Zufügung besonderer Qualen und auf eine Weise beging, die mit Lebensgefahr verbunden war. Weiters hat er sie im Zeitraum von zirka 00:05 Uhr bis 03:00 Uhr morgens widerrechtlich gefangen gehalten bzw. ihr die persönliche Freiheit entzogen, indem er sie in der oben geschilderten Weise mehrmals davon abhielt aus der Wohnung zu flüchten.
  5. In der Folge ist diesbezüglich aus dem Verwaltungsakt keinerlei (inhaltliches) Verwaltungshandeln des Bundesamtes bis zum 17.02.2021 zu entnehmen. Am 17.02.2021 wurde erstmals hinsichtlich des Beschwerdeführers der kriminalpolizeiliche Aktenindex (vgl. AS 13 ff) und das Fremdenregister (vgl. AS 17), am 19.02.2021 das Zentrale Melderegister (vgl. AS 19) und die Sozialversicherungsdaten des Beschwerdeführers (vgl. AS 21 ff) abgefragt.
  6. In der Folge ist diesbezüglich aus dem Verwaltungsakt keinerlei (inhaltliches) Verwaltungshandeln des Bundesamtes bis zum 17.02.2021 zu entnehmen. Am 17.02.2021 wurde erstmals hinsichtlich des Beschwerdeführers der kriminalpolizeiliche Aktenindex vergleiche AS 13 ff) und das Fremdenregister vergleiche AS 17), am 19.02.2021 das Zentrale Melderegister vergleiche AS 19) und die Sozialversicherungsdaten des Beschwerdeführers vergleiche AS 21 ff) abgefragt. Sonst ist keinerlei weiteres Behördenhandeln aus dem Verwaltungsakt erkennbar.
  7. Am 14.06.2021 langte beim Bundesamt eine Mitteilung über eine weitere Verwaltungsstrafe des Beschwerdeführers wegen des Lenkens eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand vom 16.04.2021 (Datum des Vorfalles: XXXX 2021) zu einer Geldstrafe samt Verfahrenskosten in Höhe von EUR 1.650,00 ein (vgl. AS 25 ff).
  8. Am 14.06.2021 langte beim Bundesamt eine Mitteilung über eine weitere Verwaltungsstrafe des Beschwerdeführers wegen des Lenkens eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand vom 16.04.2021 (Datum des Vorfalles: römisch 40 2021) zu einer Geldstrafe samt Verfahrenskosten in Höhe von EUR 1.650,00 ein vergleiche AS 25 ff).
  9. Nach neuerlicher Abfrage von Personendaten des Beschwerdeführers und seiner Verlobten/Lebensgefährtin am 15.06.2021 wurden am 17.06.2021 bei der zuständigen Landespolizeidirektion die relevanten Aktenteile zur Verurteilung des Beschwerdeführers eingeholt, welche ausgehend am 22.06.2021 beim Bundesamt einlangten (vgl. AS 37 ff; AS 65).
  10. Nach neuerlicher Abfrage von Personendaten des Beschwerdeführers und seiner Verlobten/Lebensgefährtin am 15.06.2021 wurden am 17.06.2021 bei der zuständigen Landespolizeidirektion die relevanten Aktenteile zur Verurteilung des Beschwerdeführers eingeholt, welche ausgehend am 22.06.2021 beim Bundesamt einlangten vergleiche AS 37 ff; AS 65). Zwischen 22.06.2021 und 11.02.2022 ist keinerlei weiteres Behördenhandeln des Bundesamtes aus dem Verwaltungsakt erkennbar.
  11. Am 11.02.2022 langte beim Bundesamt eine Mitteilung der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde (NAG-Behörde) vom 11.02.2022

§ 55Abs.

3 NAG beim Bundesamt ein (vgl. AS 75). 8. Am 11.02.2022 langte beim Bundesamt eine Mitteilung der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde (NAG-Behörde) vom 11.02.2022

Paragraph 55, Absatz 3, NAG beim Bundesamt ein vergleiche AS 75). Abgesehen von einer Abfrage von Sozialversicherungsdaten am 17.02.2022 (vgl. AS 77

  1. ff)hat das Bundesamt keine weitere Verfahrenshandlungen getroffen.Abgesehen von einer Abfrage von Sozialversicherungsdaten am 17.02.2022 vergleiche AS 77
  2. ff)hat das Bundesamt keine weitere Verfahrenshandlungen getroffen. Am 17.09.2022 langte seitens der NAG-Behörde beim Bundesamt ein Ersuchen um Bekanntgabe des Verfahrensstandes ein (vgl. AS 81).Am 17.09.2022 langte seitens der NAG-Behörde beim Bundesamt ein Ersuchen um Bekanntgabe des Verfahrensstandes ein vergleiche AS 81). 9. Daraufhin trat das Bundesamt erstmals mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 22.11.2022 an den Beschwerdeführer mit der beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes heran und räumte ihm die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme binnen 10 Tagen ein (vgl. AS 91 ff). Eine Stellungnahme gab der Beschwerdeführer nicht ab.9. Daraufhin trat das Bundesamt erstmals mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 22.11.2022 an den Beschwerdeführer mit der beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes heran und räumte ihm die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme binnen 10 Tagen ein vergleiche AS 91 ff). Eine Stellungnahme gab der Beschwerdeführer nicht ab. Ebenfalls im November 2022 holte das Bundesamt ECRIS-Auszüge hinsichtlich des Beschwerdeführers ein, woraus sich Vorstrafen in Deutschland wegen Sachbeschädigung und Fahren unter Alkoholeinfluss ergeben (vgl. AS 109 ff).Ebenfalls im November 2022 holte das Bundesamt ECRIS-Auszüge hinsichtlich des Beschwerdeführers ein, woraus sich Vorstrafen in Deutschland wegen Sachbeschädigung und Fahren unter Alkoholeinfluss ergeben vergleiche AS 109 ff). 10. Es wurden seitens des Bundesamtes in der Folge abermals keinerlei weitere Verfahrenshandlungen getroffen. Am 09.06.2023 langte seitens der NAG-Behörde beim Bundesamt neuerlich ein Ersuchen um Bekanntgabe des Verfahrensstandes ein (vgl. AS 133). Seitens des Bundesamtes wurde per E-Mail vom 08.08.2023 mitgeteilt, dass das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme laufend sei und die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes beabsichtigt sei (vgl. AS 143).Am 09.06.2023 langte seitens der NAG-Behörde beim Bundesamt neuerlich ein Ersuchen um Bekanntgabe des Verfahrensstandes ein vergleiche AS 133). Seitens des Bundesamtes wurde per E-Mail vom 08.08.2023 mitgeteilt, dass das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme laufend sei und die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes beabsichtigt sei vergleiche AS 143). 11. Abgesehen von neuerlichen Abfragen des Melde- und Fremdenregisters sowie der Sozialversicherungsdaten erließ das Bundesamt in der Folge ohne weitere Ermittlungen im November 2023 den verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid vom 31.10.2023 mit welchem gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot

§ 67Abs.

1 und Abs. 2 FPG in der Dauer von neun Jahren erlassen (Spruchpunkt I.), ihm

§ 70Abs.

3 FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde

§ 18Abs.

3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde (Spruchpunkt III.).11. Abgesehen von neuerlichen Abfragen des Melde- und Fremdenregisters sowie der Sozialversicherungsdaten erließ das Bundesamt in der Folge ohne weitere Ermittlungen im November 2023 den verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid vom 31.10.2023 mit welchem gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, FPG in der Dauer von neun Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei seit August 2019 durchgehend mit einem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet und sei seit April 2020 im Besitz einer Anmeldebescheinigung. Nur etwa fünf Monate nach seinem Zuzug nach Österreich habe er am XXXX 2020 seine Lebensgefährtin bzw. Verlobte in deren Wohnung, in welcher auch der Beschwerdeführer gewohnt habe, massiv körperlich und seelisch misshandelt und sie weiters für mehrere Stunden daran gehindert, die Wohnung zu verlassen. In der Folge sei eine einstweilige Verfügung gegen den Beschwerdeführer erlassen worden und er mit Strafurteil vom XXXX 2020 deswegen zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung sowie des Vergehens der Freiheitsentziehung rechtskräftig verurteilt worden. Weiters sei gegen den Beschwerdeführer bereits ein Waffenverbot verhängt worden. Das Urteil sei relativ „mild“ ausgefallen, weil die Verlobte die Aussage verweigert habe. Das wegen dieses Verhaltens gegen den Beschwerdeführer vom Bundesamt eingeleitete Verfahren über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sei unter Berücksichtigung der persönlichen, beruflichen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers wegen „weiterer Ermittlungen“ ausgesetzt worden. Die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme bzw. das Parteiengehör vom 25.11.2022 habe der Beschwerdeführer nachweislich am 14.12.2022 übernommen, aber keine Stellungnahme abgegeben. Aus einer ECRIS-Abfrage vom 29.11.2022 würden sich zudem vier weitere Vorstrafen in Deutschland wegen Sachbeschädigung und vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr ergeben. Der Beschwerdeführer erfülle derzeit die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht, weil er ohne Beschäftigung und ohne Krankenversicherung sei, nicht beim Arbeitsmarktservice gemeldet sei und daher sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zur Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen missbraucht habe. Schon durch die Art der Delikte gehe vom Beschwerdeführer eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aus. Es sei weiters davon auszugehen, dass im Bundesgebiet weder relevante familiäre, soziale oder berufliche Bindungen bestünden. Es stehe fest, dass der Beschwerdeführer Wiederholungstäter sei und habe das Bundesamt die (ehemalige) Verlobte bzw. andere Frauen vor dem Beschwerdeführer zu schützen. Nicht nur in Deutschland, sondern auch in Österreich sei der Beschwerdeführer wegen Fahrens eines Kraftfahrzeuges unter Alkoholeinfluss bestraft worden. Die Familienangehörigen würde alle in Rumänien leben, wo sich bis 2019 auch der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befunden habe. Es bestünde in Österreich keine soziale Integration, keine Krankenversicherung und habe er auch keine engen persönlichen Verhältnisse zu regeln. Vom Beschwerdeführer gehe eine „exorbitante“ Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aus, sodass das gegenständliche Aufenthaltsverbot mit neun Jahren befristet werde. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei seit August 2019 durchgehend mit einem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet und sei seit April 2020 im Besitz einer Anmeldebescheinigung. Nur etwa fünf Monate nach seinem Zuzug nach Österreich habe er am römisch 40 2020 seine Lebensgefährtin bzw. Verlobte in deren Wohnung, in welcher auch der Beschwerdeführer gewohnt habe, massiv körperlich und seelisch misshandelt und sie weiters für mehrere Stunden daran gehindert, die Wohnung zu verlassen. In der Folge sei eine einstweilige Verfügung gegen den Beschwerdeführer erlassen worden und er mit Strafurteil vom römisch 40 2020 deswegen zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung sowie des Vergehens der Freiheitsentziehung rechtskräftig verurteilt worden. Weiters sei gegen den Beschwerdeführer bereits ein Waffenverbot verhängt worden. Das Urteil sei relativ „mild“ ausgefallen, weil die Verlobte die Aussage verweigert habe. Das wegen dieses Verhaltens gegen den Beschwerdeführer vom Bundesamt eingeleitete Verfahren über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sei unter Berücksichtigung der persönlichen, beruflichen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers wegen „weiterer Ermittlungen“ ausgesetzt worden. Die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme bzw. das Parteiengehör vom 25.11.2022 habe der Beschwerdeführer nachweislich am 14.12.2022 übernommen, aber keine Stellungnahme abgegeben. Aus einer ECRIS-Abfrage vom 29.11.2022 würden sich zudem vier weitere Vorstrafen in Deutschland wegen Sachbeschädigung und vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr ergeben. Der Beschwerdeführer erfülle derzeit die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht, weil er ohne Beschäftigung und ohne Krankenversicherung sei, nicht beim Arbeitsmarktservice gemeldet sei und daher sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zur Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen missbraucht habe. Schon durch die Art der Delikte gehe vom Beschwerdeführer eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aus. Es sei weiters davon auszugehen, dass im Bundesgebiet weder relevante familiäre, soziale oder berufliche Bindungen bestünden. Es stehe fest, dass der Beschwerdeführer Wiederholungstäter sei und habe das Bundesamt die (ehemalige) Verlobte bzw. andere Frauen vor dem Beschwerdeführer zu schützen. Nicht nur in Deutschland, sondern auch in Österreich sei der Beschwerdeführer wegen Fahrens eines Kraftfahrzeuges unter Alkoholeinfluss bestraft worden. Die Familienangehörigen würde alle in Rumänien leben, wo sich bis 2019 auch der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befunden habe. Es bestünde in Österreich keine soziale Integration, keine Krankenversicherung und habe er auch keine engen persönlichen Verhältnisse zu regeln. Vom Beschwerdeführer gehe eine „exorbitante“ Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aus, sodass das gegenständliche Aufenthaltsverbot mit neun Jahren befristet werde. Der gegenständliche Bescheid sowie die mit 02.11.2023 datierte Verfahrensanordnung

§ 52Abs.

1 BFA-VG über die Rechtsberatung wurden dem Beschwerdeführer am 08.11.2023 nachweislich zugestellt. Der gegenständliche Bescheid sowie die mit 02.11.2023 datierte Verfahrensanordnung

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG über die Rechtsberatung wurden dem Beschwerdeführer am 08.11.2023 nachweislich zugestellt.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung, beim Bundesamt am 04.12.2023 einlangend (Datum Poststempel: 30.11.2023), fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde erkennbar beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Entscheidung des Bundesamtes lediglich auf eine strafgerichtliche Verurteilung aus XXXX 2020 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten stütze. Richtigerweise liege dieser zugrunde, dass der Beschwerdeführer das Verbrechen der schweren Körperverletzung sowie der Freiheitsentziehung an seiner damaligen Lebensgefährtin begangen habe. Dennoch lasse das Bundesamt die familiären Verhältnisse völlige außer Acht, zumal der Beschwerdeführer mit eben jener Lebensgefährtin seit XXXX 2023 verheiratet sei und mit ihr inzwischen ein gemeinsames Haus gekauft habe. Der Beschwerdeführer sei nie einvernommen worden und liege jedenfalls ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren vor. Es könne weiters hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bei einer gerichtlichen Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten im Jahr 2020 zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht mehr von einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr gesprochen werden, zumal laut höchstgerichtlicher Judikatur noch über die Gründe für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes hinausgehende Gründe vorliegen müssten, um eine sofortige Ausreise zu begründen.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Entscheidung des Bundesamtes lediglich auf eine strafgerichtliche Verurteilung aus römisch 40 2020 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten stütze. Richtigerweise liege dieser zugrunde, dass der Beschwerdeführer das Verbrechen der schweren Körperverletzung sowie der Freiheitsentziehung an seiner damaligen Lebensgefährtin begangen habe. Dennoch lasse das Bundesamt die familiären Verhältnisse völlige außer Acht, zumal der Beschwerdeführer mit eben jener Lebensgefährtin seit römisch 40 2023 verheiratet sei und mit ihr inzwischen ein gemeinsames Haus gekauft habe. Der Beschwerdeführer sei nie einvernommen worden und liege jedenfalls ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren vor. Es könne weiters hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bei einer gerichtlichen Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten im Jahr 2020 zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht mehr von einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr gesprochen werden, zumal laut höchstgerichtlicher Judikatur noch über die Gründe für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes hinausgehende Gründe vorliegen müssten, um eine sofortige Ausreise zu begründen. Unter einem wurden nachfolgende Unterlagen vorgelegt (jeweils in Kopie, vgl. AS 273 ff):Unter einem wurden nachfolgende Unterlagen vorgelegt (jeweils in Kopie, vergleiche AS 273 ff): - Kopie Anmeldebescheinigung der (nunmehrigen) Ehefrau des Beschwerdeführers; - Kopie Anmeldebescheinigung des Beschwerdeführers; - Kopie österreichische Heiratsurkunde vom XXXX 2023;- Kopie österreichische Heiratsurkunde vom römisch 40 2023; - Kopie Liegenschaftskaufvertrag vom 10.08.2023; - Kopien Meldebestätigungen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau; - Versicherungsdatenauszug der Ehefrau des Beschwerdeführers; - Versicherungsdatenauszug des Beschwerdeführers;
  2. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und sind am 13.12.2023 eingelangt.
  3. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.12.2023, G308 2282660-1/2Z, wurde der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) stattgegeben und der Beschwerde

§ 18Abs.

5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 14. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.12.2023, G308 2282660-1/2Z, wurde der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides) stattgegeben und der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen (Sachverhalt): Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter I. getroffenen Ausführungen.Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter römisch eins. getroffenen Ausführungen. Das Bundesamt hat ein nur äußerst mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt bzw. keine tauglichen Ermittlungen getätigt und keine bzw. keine wesentlichen Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und insbesondere seinem Privat- und Familienleben getroffen. Weiters hat sich das Bundesamt zwar mit dem, der gegenständlichen strafgerichtlichen Verurteilung zugrundeliegenden, Verhalten des Beschwerdeführers grundsätzlich auseinandergesetzt, jedoch keinerlei Ermittlungen dahingehend getätigt, ob in Anbetracht des zwischenzeitlich verstrichenen Zeitraumes von knapp vier (zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung) bzw. nunmehr über vier Jahren noch von einer entsprechenden Gegenwärtigkeit der Gefahr durch den Beschwerdeführer auszugehen ist. Es wurden insbesondere keinerlei Ermittlungen zu allfälligen Therapien/Anti-Gewalttrainings durchgeführt und dem Beschwerdeführer zeitnah zur Bescheiderlassung auch keinerlei Möglichkeit zur Rechtfertigung oder Stellungnahme eingeräumt.
  2. Beweiswürdigung: Der für die Zurückverweisung relevante Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und von den Parteien grundsätzlich nicht beanstandeten Aktenlage fest.
  3. Rechtliche Beurteilung: 3.
  4. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.2. Zurückverweisung 3.2.1.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).3.2.1.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit. nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg. cit. nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet: * Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.* Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. * Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.* Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. * Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).* Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes

§ 28Abs. 3 Vw

GVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des § 24 VwGVG zu vervollständigen sind.Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des Paragraph 24, VwGVG zu vervollständigen sind. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.02.2017, Ra 2015/11/0089 betonte dieser weiters das Interesse der Rechtsunterworfenen an einer raschen Entscheidung und führte dazu aus, dass nicht zu erkennen sei, weshalb es nicht im Interesse der Raschheit gelegen sein sollte, wenn das Verwaltungsgericht – ausgehend freilich von einer zutreffenden Beurteilung der entscheidenden Rechtsfrage – selbst die notwendige Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens veranlasst und den entscheidungsrelevanten Sachverhalt feststellt. 3.2.2. Rechtliche Grundlagen und Rechtsprechung: § 67 FPG lautet:Paragraph 67, FPG lautet: „§ 67.

(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere,
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;,
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);,
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder,
  4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:,
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,,
  4. der Grad der Integration,,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091 mwN).Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091 mwN). Zu beurteilen ist weiters die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinn des § 67 FPG, welche kumulativ mit der Tatsächlichkeit und Erheblichkeit vorliegen muss. Ein allfälliger Gesinnungswandel kann nicht am Verhalten in der Strafhaft, sondern nur daran geprüft werden, wie lange sich der Beschwerdeführer in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. etwa VwGH 13.02.2007, 2006/18/0497 mwN). Zu beurteilen ist weiters die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinn des Paragraph 67, FPG, welche kumulativ mit der Tatsächlichkeit und Erheblichkeit vorliegen muss. Ein allfälliger Gesinnungswandel kann nicht am Verhalten in der Strafhaft, sondern nur daran geprüft werden, wie lange sich der Beschwerdeführer in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche etwa VwGH 13.02.2007, 2006/18/0497 mwN). 3.2.

  1. Fallbezogen ergibt sich daraus: Dem Beschwerdeführer ist darin Recht zu geben, dass das Bundesamt, wie sich aus dem Verfahrensgang ablesen lässt, nur ein äußerst mangelhaftes bzw. kein taugliches Ermittlungsverfahren durchgeführt und nur mangelhafte Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers, seinem Aufenthalt sowie seinem insgesamt Vorliegenden straf- und fremdenrechtlichen Fehlverhalten getroffen und sich mit den in Summe erheblichen Zeiten seines Aufenthalts im Bundesgebiet sowie dem Umstand, dass die gegenständlich relevante Straftat inzwischen bereits vier Jahre zurückliegt, nicht näher auseinandergesetzt hat. Das Bundesamt hat es gegenständlich unterlassen, den Sachverhalt hinreichend zu ermitteln, diesen ausreichend festzustellen und zu begründen. Dem Bundesamt wurde der Umstand der (kurzzeitigen) Festnahme des Beschwerdeführers am XXXX 2020 bereits am XXXX 2020 von der Polizei mitgeteilt. Weiters langte im Mai 2020 ein Verwaltungsstraferkenntnis wegen Fahrens ohne Führerschein und in alkoholisiertem Zustand bei der belangten Behörde ein. Spätestens am 20.10.2020 erlangte das Bundesamt weiters Kenntnis darüber, dass der Beschwerdeführer wegen des (massiven) Vorfalls vom XXXX 2020 zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe von 18 Monaten rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt wurde. In der Folge wurden vom Bundesamt – abgesehen von Abfragen unterschiedlicher Register und persönlicher Daten am 17.02.2021 und am 19.02.2021 - jedoch keinerlei Verwaltungshandlungen im gegenständlichen Fall vorgenommen. Infolge des Einlangens einer weiteren Verwaltungsstrafe wegen Lenkens eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand am XXXX 2021 vom 14.06.2021 holte das Bundesamt zwar relevante Aktenteile zur Verurteilung des Beschwerdeführers bei der zuständigen Landespolizeidirektion ein, entfaltete zwischen dem Einlangen der Aktenteile mit 22.06.2021 und 11.02.2022 bis zur Urgenz seitens der NAG-Behörde aber wieder keinerlei Verwaltungshandeln in Richtung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den Beschwerdeführer. Erst infolge der Urgenz der NAG-Behörde vom 17.09.2022 zum Verfahrensstand trat das Bundesamt erstmals mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 22.11.2022 an den Beschwerdeführer mit der beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes heran und räumte ihm die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme binnen 10 Tagen ein. Eine Stellungnahme gab der Beschwerdeführer nicht ab. Ebenfalls im November 2022 holte das Bundesamt ECRIS-Auszüge hinsichtlich des Beschwerdeführers ein, woraus sich Vorstrafen in Deutschland wegen Sachbeschädigung und Fahren unter Alkoholeinfluss ergeben.Dem Bundesamt wurde der Umstand der (kurzzeitigen) Festnahme des Beschwerdeführers am römisch 40 2020 bereits am römisch 40 2020 von der Polizei mitgeteilt. Weiters langte im Mai 2020 ein Verwaltungsstraferkenntnis wegen Fahrens ohne Führerschein und in alkoholisiertem Zustand bei der belangten Behörde ein. Spätestens am 20.10.2020 erlangte das Bundesamt weiters Kenntnis darüber, dass der Beschwerdeführer wegen des (massiven) Vorfalls vom römisch 40 2020 zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe von 18 Monaten rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt wurde. In der Folge wurden vom Bundesamt – abgesehen von Abfragen unterschiedlicher Register und persönlicher Daten am 17.02.2021 und am 19.02.2021 - jedoch keinerlei Verwaltungshandlungen im gegenständlichen Fall vorgenommen. Infolge des Einlangens einer weiteren Verwaltungsstrafe wegen Lenkens eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand am römisch 40 2021 vom 14.06.2021 holte das Bundesamt zwar relevante Aktenteile zur Verurteilung des Beschwerdeführers bei der zuständigen Landespolizeidirektion ein, entfaltete zwischen dem Einlangen der Aktenteile mit 22.06.2021 und 11.02.2022 bis zur Urgenz seitens der NAG-Behörde aber wieder keinerlei Verwaltungshandeln in Richtung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den Beschwerdeführer. Erst infolge der Urgenz der NAG-Behörde vom 17.09.2022 zum Verfahrensstand trat das Bundesamt erstmals mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 22.11.2022 an den Beschwerdeführer mit der beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes heran und räumte ihm die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme binnen 10 Tagen ein. Eine Stellungnahme gab der Beschwerdeführer nicht ab. Ebenfalls im November 2022 holte das Bundesamt ECRIS-Auszüge hinsichtlich des Beschwerdeführers ein, woraus sich Vorstrafen in Deutschland wegen Sachbeschädigung und Fahren unter Alkoholeinfluss ergeben. Infolge einer neuerlichen Urgenz der NAG-Behörde aus dem Juni 2023 erließ das Bundesamt daraufhin ohne weitere Ermittlungen (abgesehen von neuerlichen Abfragen des Melde- und Fremdenregisters sowie der Sozialversicherungsdaten) den verfahrensgegenständlichen Bescheid im November 2023 und hielt darin fest, dass keine relevanten privaten oder familiären Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vorliegen würden. Vor dem Hintergrund des ununterbrochenen Aufenthalts im Bundesgebiet seit August 2019 (daher zum Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde von über vier Jahren), dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum überwiegend sozialversichert erwerbstätig gewesen oder zeitweise auch Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bzw. Krankenversicherung bezogen, durchgehend mit einem Hauptwohnsitz gemeldet ist und über eine Anmeldebescheinigung verfügt, kann schon nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer über keinerlei relevante private oder familiäre Bezüge im Bundesgebiet verfügen würde. Es kann daher nicht nachvollzogen werden, wie das Bundesamt zur Feststellung gelangt ist, die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers wäre nicht feststellbar und würde er darüber hinaus in Österreich über keine Anknüpfungspunkte oder Integrationsleistungen verfügen. Insbesondere kann nicht nachvollzogen werden, wie das Bundesamt zur Feststellung gelangt ist, der Beschwerdeführer hätte sich nur zur Begehung der gegenständlichen Straftat unter Missbrauch seines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts in Österreich aufgehalten. Die Feststellung, dass die gesamte Familie des Beschwerdeführers zudem in Rumänien lebe und er dort seinen Lebensmittelpunkt habe, erweist sich im Übrigen als aktenwidrig. Aus dem gesamten vorliegenden Verwaltungsakt ergibt sich zudem keinerlei Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bisher jemals vor dem Bundesamt niederschriftlich zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einvernommen worden wäre. Auch wurde dem Beschwerdeführer unmittelbar oder zumindest zeitnah vor Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes nicht zumindest ein weiteres Mal ein schriftliches Parteiengehör eingeräumt. Dem Beschwerdeführer wurde damit vor Bescheiderlassung keinerlei Möglichkeit gewährt, ein Vorbringen zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich zu erstatten, zumal sich aus dem Beschwerdevorbringen ergibt, dass er seine Verlobte – die zugleich das Opfer seiner (grundsätzlich schwerwiegenden) Straftat gewesen ist – geheiratet hat und beide in Österreich gemeinsam eine Liegenschaft erworben haben. Auch wurde dem Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesamt verwehrt, zu seinen Taten Stellung zu nehmen, sich hierfür zu rechtfertigen und allenfalls Umstände vorzubringen, die auf einen Wegfall oder auf eine erhebliche Minderung der allenfalls von ihm noch ausgehenden Gefahr schließen lassen (wie etwa die erfolgreiche Absolvierung einer Therapie oder eines Anti-Gewalttrainings), zumal der Beschwerdeführer seit dem Vorfall vom XXXX 2020 - soweit aktenkundig – kein weiteres Mal gewalttätig geworden ist und dieser Vorfall somit inzwischen über vier Jahre zurückliegt. Aus dem gesamten vorliegenden Verwaltungsakt ergibt sich zudem keinerlei Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bisher jemals vor dem Bundesamt niederschriftlich zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einvernommen worden wäre. Auch wurde dem Beschwerdeführer unmittelbar oder zumindest zeitnah vor Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes nicht zumindest ein weiteres Mal ein schriftliches Parteiengehör eingeräumt. Dem Beschwerdeführer wurde damit vor Bescheiderlassung keinerlei Möglichkeit gewährt, ein Vorbringen zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich zu erstatten, zumal sich aus dem Beschwerdevorbringen ergibt, dass er seine Verlobte – die zugleich das Opfer seiner (grundsätzlich schwerwiegenden) Straftat gewesen ist – geheiratet hat und beide in Österreich gemeinsam eine Liegenschaft erworben haben. Auch wurde dem Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesamt verwehrt, zu seinen Taten Stellung zu nehmen, sich hierfür zu rechtfertigen und allenfalls Umstände vorzubringen, die auf einen Wegfall oder auf eine erhebliche Minderung der allenfalls von ihm noch ausgehenden Gefahr schließen lassen (wie etwa die erfolgreiche Absolvierung einer Therapie oder eines Anti-Gewalttrainings), zumal der Beschwerdeführer seit dem Vorfall vom römisch 40 2020 - soweit aktenkundig – kein weiteres Mal gewalttätig geworden ist und dieser Vorfall somit inzwischen über vier Jahre zurückliegt. Das dem Beschwerdeführer zudem einmalig und über ein Jahr vor der Erlassung des gegenständlichen Bescheides schriftlich gewährte weist zudem nur oberflächliche und überwiegend allgemein gehaltene Fragen auf, die nicht konkret auf den gegenständlichen Fall eingehen und daher – obwohl diese vom Beschwerdeführer nicht beantwortet wurden – viele nötige Feststellungen gar nicht möglich gemacht hätten. Es hätte daher im gegenständlichen Fall, insbesondere vor dem Hintergrund der verhängten Dauer des Einreiseverbotes von neun Jahren jedenfalls einer niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers bedurft sowie allenfalls auch seiner (nunmehrigen) Ehefrau – die immerhin das Opfer seiner Handlungen gewesen ist – bedurft. Weiters muss gegenständlich festgehalten werden, dass – basierend auf der gegen den Beschwerdeführer konkret verhängten Strafe (18 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren) und unabhängig vom gegenständlich nicht ermittelten und daher auch nicht berücksichtigten Privat- und Familienleben – auch fraglich erscheint, ob vom Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt in Anbetracht der zwischenzeitig verstrichenen Zeit von vier Jahren und der damit fraglichen Gegenwärtigkeit der Gefahr noch eine derartig schwere Gefahr ausgeht, welche ein Aufenthaltsverbot (jedenfalls aber in der verhängten Dauer von neun Jahren) rechtfertigen könnte. Wenngleich das Fehlverhalten eines Fremden und die daraus abzuleitende Gefährlichkeit ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts und damit unabhängig von gerichtlichen Erwägungen über bedingte Strafnachsichten oder bedingte Haftentlassungen zu beurteilen ist, so hat das Bundesamt dabei aber dennoch – wie aus der ständigen Judikatur des VwGH ersichtlich ist – Milderungs- und Erschwerungsgründe bzw. auch teilbedingte Strafnachsichten oder bedingte Entlassungen bei der anzustellenden Gefährdungsprognose zu berücksichtigten. Ein – wie vom Bundesamt im angefochtenen Bescheid offenbar angedachtes – völliges Ausblenden der entsprechenden Erwägungen der Strafgerichte bei der anzustellenden Gefährdungsprognose findet in der höchstgerichtlichen Judikatur hingegen keine Deckung (vgl. VwGH vom 26.06.2019, Ra 2019/21/0118, Rn. 12 mwN).Wenngleich das Fehlverhalten eines Fremden und die daraus abzuleitende Gefährlichkeit ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts und damit unabhängig von gerichtlichen Erwägungen über bedingte Strafnachsichten oder bedingte Haftentlassungen zu beurteilen ist, so hat das Bundesamt dabei aber dennoch – wie aus der ständigen Judikatur des VwGH ersichtlich ist – Milderungs- und Erschwerungsgründe bzw. auch teilbedingte Strafnachsichten oder bedingte Entlassungen bei der anzustellenden Gefährdungsprognose zu berücksichtigten. Ein – wie vom Bundesamt im angefochtenen Bescheid offenbar angedachtes – völliges Ausblenden der entsprechenden Erwägungen der Strafgerichte bei der anzustellenden Gefährdungsprognose findet in der höchstgerichtlichen Judikatur hingegen keine Deckung vergleiche VwGH vom 26.06.2019, Ra 2019/21/0118, Rn. 12 mwN). Vor diesem Hintergrund, insbesondere den qualifiziert aktenwidrigen Feststellungen und weitgehend spekulativen Annahmen im gegenständlichen Fall, durfte das Bundesamt jedenfalls nicht vom Vorliegen eines derartigen Sachverhalts ausgehen, der die Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides ohne entsprechende persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers oder andere weitere Ermittlungen gerechtfertigt hätte, zumal schon aus dem Verwaltungsakt des Bundesamtes ein entsprechend längerer Aufenthalt des Beschwerdeführers mit familiären Bindungen und das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft (nunmehr Ehe) hervorgeht. Es lag im gegenständlichen Fall somit kein Sachverhalt vor, der die Erlassung des angefochtenen Bescheides zu tragen vermochte, sodass das Bundesamt – etwa eine entsprechende gründliche Einvernahme des Beschwerdeführers und Verschaffung eines persönlichen Eindrucks, insbesondere aber auch zur Aufklärung der strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers und seines konkreten Privat- und Familienlebens – ein entsprechendes Ermittlungsverfahren hätte durchführen müssen. Eine entsprechende Gefährdungsprognose sowie eine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Abwägung iSd. § 9 BFA-VG ist basierend auf dem vorliegenden Verwaltungsakt nicht möglich bzw. möglich gewesen, da keinerlei konkrete Informationen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers hervorgehen. Eine entsprechende Gefährdungsprognose sowie eine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Abwägung iSd. Paragraph 9, BFA-VG ist basierend auf dem vorliegenden Verwaltungsakt nicht möglich bzw. möglich gewesen, da keinerlei konkrete Informationen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers hervorgehen. Das Bundesamt hat somit schon jene Ermittlungen unterlassen, aufgrund deren sie einen konkreten – von Ermittlungsergebnissen getragenen – Sachverhalt hätte feststellen können, der in der Folge allenfalls zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme führen hätte können. Insbesondere zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich sowie seinen privaten und familiären Bindungen trifft das Bundesamt Feststellungen, die nicht im Verwaltungsakt Deckung finden und damit aktenwidrig sind. Vielmehr hätte das Bundesamt in diesem Fall – um die entsprechend notwendigen Feststellungen treffen zu können – weitere Ermittlungen wie etwa die niederschriftliche Einvernahme der Lebensgefährtin (nunmehr: Ehefrau) des Beschwerdeführers durchführen müssen, was das Bundesamt aber unterlassen hat. Das Bundesamt hat es auch unterlassen, den Beschwerdeführer zu seinen Taten zu hören und dazu Stellung zu nehmen und auf dieser Basis eine fundierte Gefährdungsprognose zu erstellen und eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob durch das konkrete strafbare Verhalten des Beschwerdeführers überhaupt die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (in der verhängten Dauer) rechtfertigen kann. Ausgehend von der soeben dargelegten Rechtsansicht des Bundesamtes, welche überwiegend auf aktenwidrigen oder gänzlich fehlenden Feststellungen basiert, hat die belangte Behörde im gegenständlichen Fall auch den zugrundeliegenden, maßgeblichen Sachverhalt qualifiziert mangelhaft bzw. gar nicht ermittelt. Die Feststellungen bzw. die beweiswürdigenden Ausführungen der Behörde erweisen sich in wesentlichen Punkten – wie soeben dargelegt – auch nicht nachvollziehbar. Im gegenständlichen Fall wird die Behörde konkret zu erheben haben, wie lange sich der Beschwerdeführer tatsächlich im Bundesgebiet aufgehalten hat, welche konkrete Ausgestaltung sein Privat- und Familienleben in Österreich annimmt, ob er tatsächlich noch eine Ehe mit seiner Lebensgefährtin in Österreich führt/geführt hat und wie konkret diese Beziehung – insbesondere in Anbetracht der strafgerichtlichen Vorgeschichte - ausgestaltet ist, wie sich der Aufenthalt des Beschwerdeführers sonst gestaltet hat, insbesondere ob er sich sonst um Integration bemüht hat, indem er sich etwa gemeinnützig, ehrenamtlich oder in Vereinen engagiert hat, entsprechende Deutschkenntnisse erworben hat und/oder über einen entsprechenden Freundes-/Bekanntenkreis in Österreich verfügt. Dem Beschwerdeführer ist auch Gelegenheit zu geben, entsprechende Bescheinigungsmittel vorzulegen, die dann einer Würdigung zu unterziehen sind. Das Bundesamt wird schließlich auch nachvollziehbar zu begründen haben, weshalb angesichts des inzwischen verstrichenen Zeitraumes von über vier Jahren im Fall des Beschwerdeführers nach wie vor von der Gegenwärtigkeit einer von ihm ausgehenden Gefahr auszugehen ist. Insgesamt wird sich zumindest eine entsprechend gründliche Einvernahme des Beschwerdeführers, allenfalls auch seiner Ehefrau, als nötig erweisen. Die belangte Behörde wird zu allen relevanten Themenbereichen Feststellungen zu treffen und diese auch nachvollziehbar zu begründen haben. Die belangte Behörde wird bei Abspruch über ein allfälliges Aufenthaltsverbot und damit in Zusammenhang stehenden nachfolgende Spruchpunkte auch darauf zu achten haben, dass die diesbezüglichen Aussagen in einer ordnungsgemäßen Einvernahme erfolgen und vom Gericht auch verwertet werden können. Sie wird ihre Entscheidung auch nachvollziehbar zu begründen haben. Zusammengefasst und in einer Gesamtschau vermochte es die belangte Behörde nicht, ihre Entscheidung tragfähig zu begründen und geht aus der Aktenlage vielmehr hervor, dass die Behörde kein (ordnungsgemäßes) Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Im vorliegenden Fall ist schon aufgrund des organisatorischen Aufbaues des Gerichtes und der belangten Behörde und der gesetzlichen Anordnung des § 28 Abs. 2 u 3 VwGVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten oder mit einer wesentlichen Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens im Falle einer Weiterführung des Verfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht zu rechnen. Im vorliegenden Fall ist schon aufgrund des organisatorischen Aufbaues des Gerichtes und der belangten Behörde und der gesetzlichen Anordnung des Paragraph 28, Absatz 2, u 3 VwGVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten oder mit einer wesentlichen Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens im Falle einer Weiterführung des Verfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht zu rechnen. Im vorliegenden Fall ist vor allem zu beachten, dass die belangte Behörde als „Spezialbehörde“ eingerichtet wurde und es grundsätzlich zu ihren Aufgaben gehört, die für die Beurteilung von Rechtssachen erforderlichen Sachverhalt festzustellen, um überhaupt eine rechtliche Beurteilung zu ermöglichen. Es kann von der belangten Behörde erwartet werden, dass sie alle notwendigen Ermittlungen durchführt, bevor sie ihren Bescheid erlässt. Ferner ist zu beachten, dass es sich hier um ein amtswegig eingeleitetes Verfahren handelt und gerade in einem solchen Fall erwartet werden kann, dass der Sachverhalt von der Behörde so weit aufbereitet wird, dass dem Gericht eine Entscheidung ohne Führung eines aufwändigen Ermittlungsverfahrens, in welchem die Aufgaben der erstinstanzlichen Behörde nahezu zur Gänze nachgeholt werden müssten, ermöglicht wird. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann auch nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine ernsthafte Prüfung des gegenständlichen Falles – gerade unter den oben genannten Umständen – nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll. Der Bescheid war daher nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen.Der Bescheid war daher nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen. Es sei noch darauf hingewiesen, dass die im Rechtsmittelverfahren eingebrachten Schriftsätze nunmehr ebenfalls Gegenstand des fortzusetzenden Verfahrens sind. Der Vollständigkeit halber sei auch noch auf die Wahrung der Grundsätze des Parteiengehörs im fortgesetzten Verfahren hingewiesen. 3.
  2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. beispielhaft VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/21/0024; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0049; VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0130) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche beispielhaft VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/21/0024; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0049; VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0130) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G308.2282660.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.