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{'item': 'G308 2282971-1'}

Obsah (8)Art 133§ 258§ 55a§ 67§ 417a§ 68§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.01.2024 GeschäftszahlG308 2282971-1 Spruch, G308 2282971-1/2EG308 2282971-1/2E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht er

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Antrag vom 09.10.2023, bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (im Folgenden: belangte Behörde oder BVAEB) am 11.10.2023 einlangend, beantragte die Beschwerdeführerin ab 01.10.2023 die Zuerkennung bzw. die Neufestsetzung ihrer Hinterbliebenenpension.
  2. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 14.11.2023 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 11.10.2023 auf Neufeststellung der Witwenpension zum 01.10.2023 wegen entschiedener Sache zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.05.2023 aufgrund des Antrages der Beschwerdeführerin vom 05.04.2023 dieser

§ 258Abs.

4 ASVG der Anspruch auf Witwenpension rechtskräftig zuerkannt worden sei. Die dagegen erhobene Klage sei mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2023 abgewiesen worden. Diesem Leistungsverfahren sei ein Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX 2018 zugrunde gelegen, wonach die Scheidung der Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann im Einvernehmen

§ 55aEhe

G erfolgt sei und ein monatlicher Unterhalt in Höhe von EUR 400,00 bis einschließlich September 2023 zu leisten sei. Die in der Vergleichsausfertigung in Aussicht genommene Neufeststellung des Unterhalts ab Oktober 2023 stelle keine Unterhaltsregelung dar, die für die Feststellung der Witwenpension zu berücksichtigen wäre. Auf die diesbezüglichen Erläuterungen des Landesgerichtes XXXX vom 21.08.2023 werde verwiesen. Für die Feststellung der Höhe der Witwenpension wären ausschließlich die unterhaltsrechtlichen Ansprüche zum Zeitpunkt des Ablebens des Ex-Ehemannes der Beschwerdeführerin relevant. Diese seien bereits der Entscheidung vom 23.05.2023 sowie dem sozialgerichtlichen Verfahren vom XXXX 2023 zugrunde gelegt worden. Im Vergleich zu den angesprochenen sozialgerichtlichen Verfahren, die rechtskräftig abgeschlossen seien, hätte sich weder die Sach- noch die Rechtslage maßgeblich geändert. Somit stehe einer neuerlichen Prüfung der Witwenpension die rechtskräftige Abweisung durch das Landesgericht vom XXXX 2023 entgegen, sodass der Antrag der Beschwerdeführerin vom 11.10.2023 wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sei.Begründend wurde ausgeführt, dass mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.05.2023 aufgrund des Antrages der Beschwerdeführerin vom 05.04.2023 dieser

Paragraph 258, Absatz 4, ASVG der Anspruch auf Witwenpension rechtskräftig zuerkannt worden sei. Die dagegen erhobene Klage sei mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2023 abgewiesen worden. Diesem Leistungsverfahren sei ein Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2018 zugrunde gelegen, wonach die Scheidung der Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann im Einvernehmen

Paragraph 55 a, EheG erfolgt sei und ein monatlicher Unterhalt in Höhe von EUR 400,00 bis einschließlich September 2023 zu leisten sei. Die in der Vergleichsausfertigung in Aussicht genommene Neufeststellung des Unterhalts ab Oktober 2023 stelle keine Unterhaltsregelung dar, die für die Feststellung der Witwenpension zu berücksichtigen wäre. Auf die diesbezüglichen Erläuterungen des Landesgerichtes römisch 40 vom 21.08.2023 werde verwiesen. Für die Feststellung der Höhe der Witwenpension wären ausschließlich die unterhaltsrechtlichen Ansprüche zum Zeitpunkt des Ablebens des Ex-Ehemannes der Beschwerdeführerin relevant. Diese seien bereits der Entscheidung vom 23.05.2023 sowie dem sozialgerichtlichen Verfahren vom römisch 40 2023 zugrunde gelegt worden. Im Vergleich zu den angesprochenen sozialgerichtlichen Verfahren, die rechtskräftig abgeschlossen seien, hätte sich weder die Sach- noch die Rechtslage maßgeblich geändert. Somit stehe einer neuerlichen Prüfung der Witwenpension die rechtskräftige Abweisung durch das Landesgericht vom römisch 40 2023 entgegen, sodass der Antrag der Beschwerdeführerin vom 11.10.2023 wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sei. 3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz ihrer bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 06.12.2023, bei der belangten Behörde am 07.12.2023 einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben und jedenfalls eine mündliche Verhandlung anberaumen, bei welcher die Beschwerdeführerin einvernommen wird. Begründend wurde zusammengefasst nach Wiedergabe der Bescheidbegründung ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid an formeller sowie inhaltlicher Rechtswidrigkeit leide. Im Scheidungsvergleich sei vereinbart worden, dass der Unterhaltsanspruch der Beschwerdeführerin mit Oktober 2023 neu zu berechnen sei. Im sozialgerichtlichen Verfahren sei der Beschwerdeführerin eine Witwenpension ab 12.03.2023 in Höhe von monatlich EUR 400,00 zugesprochen worden, hingegen weiters der Beschluss gefasst worden, dass darüber hinausgehende Klagebegehren auf eine Neuberechnung der Witwenpension ab 01.10.2023 in gesetzlicher Höhe zu bezahlen, zurückgewiesen, da über dieses Begehren nicht im angefochtenen Bescheid abgesprochen worden sei. Daher sei dies der gerichtlichen Entscheidung

§ 67ASGG entzogen.

Rein rechtlich sei weiters darauf verwiesen worden, dass bezüglich einer geänderten Pensionshöhe ab 01.10.2023 ein neuer Antrag eingebracht werden müsse. Es liege gegenständlich somit keine res iudicata vor. Es wurden sodann weitere Ausführungen zum materiellrechtlichen (nicht verfahrensgegenständlichen) Anspruch in Bezug auf die Höhe der Witwenpension erstattet. Begründend wurde zusammengefasst nach Wiedergabe der Bescheidbegründung ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid an formeller sowie inhaltlicher Rechtswidrigkeit leide. Im Scheidungsvergleich sei vereinbart worden, dass der Unterhaltsanspruch der Beschwerdeführerin mit Oktober 2023 neu zu berechnen sei. Im sozialgerichtlichen Verfahren sei der Beschwerdeführerin eine Witwenpension ab 12.03.2023 in Höhe von monatlich EUR 400,00 zugesprochen worden, hingegen weiters der Beschluss gefasst worden, dass darüber hinausgehende Klagebegehren auf eine Neuberechnung der Witwenpension ab 01.10.2023 in gesetzlicher Höhe zu bezahlen, zurückgewiesen, da über dieses Begehren nicht im angefochtenen Bescheid abgesprochen worden sei. Daher sei dies der gerichtlichen Entscheidung

Paragraph 67, ASGG entzogen. Rein rechtlich sei weiters darauf verwiesen worden, dass bezüglich einer geänderten Pensionshöhe ab 01.10.2023 ein neuer Antrag eingebracht werden müsse. Es liege gegenständlich somit keine res iudicata vor. Es wurden sodann weitere Ausführungen zum materiellrechtlichen (nicht verfahrensgegenständlichen) Anspruch in Bezug auf die Höhe der Witwenpension erstattet.

  1. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde vorgelegt und langten am 19.12.2023 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Die Beschwerdeführerin war mit XXXX verheiratet. Die Ehe wurde vor dem Bezirksgericht XXXX zur Zahl XXXX

§ 55aEhe

G im Einvernehmen am XXXX 2018 geschieden (aktenkundiger Scheidungsbeschluss).1.1. Die Beschwerdeführerin war mit römisch 40 verheiratet. Die Ehe wurde vor dem Bezirksgericht römisch 40 zur Zahl römisch 40

Paragraph 55 a, EheG im Einvernehmen am römisch 40 2018 geschieden (aktenkundiger Scheidungsbeschluss). Im Rahmen des Scheidungsvergleiches wurde in Bezug auf Unterhaltsleistungen des Ex-Ehemannes für die Beschwerdeführerin festgehalten, dass er sich verpflichtet, beginnend mit Dezember 2018 jeweils bis zum

  1. eines jeden Monats einen Unterhalt an die Beschwerdeführerin in Höhe von EUR 400,00 zu bezahlen und zwar bis längstens einschließlich September 2023, nämlich den
  2. Geburtstag des Ex-Ehemannes. Mit diesem Zeitpunkt war vorgesehen, dass der Ex-Ehemann Leistungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz (SUG) in Anspruch nimmt. Ab diesem Zeitpunkt, daher ab Oktober 2023, sollte der Unterhalt nach den Kriterien des § 66 EheG berechnet werden. Der Betrag von EUR 400,00 war ein Fixbetrag unabhängig von den jeweiligen Einkommensverhältnissen der Parteien (vgl. aktenkundiger Scheidungsvergleich). Im Rahmen des Scheidungsvergleiches wurde in Bezug auf Unterhaltsleistungen des Ex-Ehemannes für die Beschwerdeführerin festgehalten, dass er sich verpflichtet, beginnend mit Dezember 2018 jeweils bis zum
  3. eines jeden Monats einen Unterhalt an die Beschwerdeführerin in Höhe von EUR 400,00 zu bezahlen und zwar bis längstens einschließlich September 2023, nämlich den
  4. Geburtstag des Ex-Ehemannes. Mit diesem Zeitpunkt war vorgesehen, dass der Ex-Ehemann Leistungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz (SUG) in Anspruch nimmt. Ab diesem Zeitpunkt, daher ab Oktober 2023, sollte der Unterhalt nach den Kriterien des Paragraph 66, EheG berechnet werden. Der Betrag von EUR 400,00 war ein Fixbetrag unabhängig von den jeweiligen Einkommensverhältnissen der Parteien vergleiche aktenkundiger Scheidungsvergleich). 1.
  5. Der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin verstarb am XXXX 2023 (vgl. aktenkundige Sterbeurkunde).1.
  6. Der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin verstarb am römisch 40 2023 vergleiche aktenkundige Sterbeurkunde). Daraufhin stellte die Beschwerdeführerin am 05.04.2023 einen Antrag auf Witwenpension bei der belangten Behörde (vgl. aktenkundiger Antrag). Daraufhin stellte die Beschwerdeführerin am 05.04.2023 einen Antrag auf Witwenpension bei der belangten Behörde vergleiche aktenkundiger Antrag). Mit Bescheid vom 23.05.2023 wurde der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Witwenpension nach ihrem verstorbenen Ex-Ehemann ab 12.03.2023 anerkannt und festgestellt, dass die monatliche Pension ab 12.03.2023 EUR 400,00 beträgt (vgl. aktenkundiger Bescheid). Mit Bescheid vom 23.05.2023 wurde der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Witwenpension nach ihrem verstorbenen Ex-Ehemann ab 12.03.2023 anerkannt und festgestellt, dass die monatliche Pension ab 12.03.2023 EUR 400,00 beträgt vergleiche aktenkundiger Bescheid). Gegen die konkrete Höhe der Witwenpension erhob die Beschwerdeführerin beim Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht zur Zahl XXXX Klage. Im Zuge dieses Verfahrens erging an die Beschwerdeführerin bzw. ihren Rechtsvertreter zur Vorbereitung der anzuberaumenden vorbereitenden Tagsatzung eine Information vom 21.08.2023

§ 258Abs.

1 Z 3 ZPO, in dem das Gericht seine vorläufige Rechtsansicht bekannt gab. Gegen die konkrete Höhe der Witwenpension erhob die Beschwerdeführerin beim Landesgericht römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht zur Zahl römisch 40 Klage. Im Zuge dieses Verfahrens erging an die Beschwerdeführerin bzw. ihren Rechtsvertreter zur Vorbereitung der anzuberaumenden vorbereitenden Tagsatzung eine Information vom 21.08.2023

Paragraph 258, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO, in dem das Gericht seine vorläufige Rechtsansicht bekannt gab. Das Gericht führte dazu auszugsweise aus (vgl. aktenkundige Information des Landesgerichtes):Das Gericht führte dazu auszugsweise aus vergleiche aktenkundige Information des Landesgerichtes): „[…]

  1. Das Klagebegehren ist in dieser Form aus verschiedenen Gründen formell unzulässig und wird daher zurückzuweisen sein. 1.
  2. Die beklagte Partei hat mit Bescheid vom
  3. Mai 2023 ausschließlich abgesprochen über die Höhe der Witwenpension ab 12.03.2023, nicht aber über eine allfällige Änderung der Höhe seinem späteren – bis dato nicht eingetretenen (!) – Zeitpunkt.

§ 67Abs.

1 Z 1 ASGG ist eine Klage nur insoweit zulässig, als „darüber bereits mit Bescheid entscheiden worden ist“. Die sukzessive Kompetenz des Gerichts ist in diesem Sinne durch den Bescheidinhalt begrenzt. Diese Voraussetzung ist gegenständlich betreffend die Höhe der Witwerpension ab Oktober 2023 nicht erfüllt. Gegen die bescheidmäßig erledigte Höhe der Witwerpension ab 12.03.2023 richtet sich die Klage augenscheinlich nicht. 1.1. Die beklagte Partei hat mit Bescheid vom 23. Mai 2023 ausschließlich abgesprochen über die Höhe der Witwenpension ab 12.03.2023, nicht aber über eine allfällige Änderung der Höhe seinem späteren – bis dato nicht eingetretenen (!) – Zeitpunkt.

Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG ist eine Klage nur insoweit zulässig, als „darüber bereits mit Bescheid entscheiden worden ist“. Die sukzessive Kompetenz des Gerichts ist in diesem Sinne durch den Bescheidinhalt begrenzt. Diese Voraussetzung ist gegenständlich betreffend die Höhe der Witwerpension ab Oktober 2023 nicht erfüllt. Gegen die bescheidmäßig erledigte Höhe der Witwerpension ab 12.03.2023 richtet sich die Klage augenscheinlich nicht. 1.

  1. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass das Gericht ein Klagebegehren „ab 01.10.2023 eine Witwenpension in gesetzlicher Höhe zu bezahlen“ mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach § 82 Abs. 2 ASGG für unzulässig erachtet.1.
  2. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass das Gericht ein Klagebegehren „ab 01.10.2023 eine Witwenpension in gesetzlicher Höhe zu bezahlen“ mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 82, Absatz 2, ASGG für unzulässig erachtet.
  3. Würde das Gericht die Zulässigkeit der Klage formell für zulässig erachten, wäre sie dennoch aus nachstehenden Gründen materiellrechtlich abzuweisen: […]
  4. Zusammengefasst wäre aus der Sicht des Gerichtes daher die gegenständliche Klage mangels bescheidmäßiger Erledigung formell als unzulässig zurückzuweisen, aus materiellrechtlicher Sicht abzuweisen, weil nach der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung die unterhaltsrechtliche Situation im Todeszeitpunkt versteinert und überdies der Scheidungsvergleich für den Zeitraum ab
  5. Oktober 2023 keinen einen Anspruch auf Witwenpension begründenden Unterhaltstitel nach § 255 Abs. 4 ASVG darstellt.
  6. Zusammengefasst wäre aus der Sicht des Gerichtes daher die gegenständliche Klage mangels bescheidmäßiger Erledigung formell als unzulässig zurückzuweisen, aus materiellrechtlicher Sicht abzuweisen, weil nach der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung die unterhaltsrechtliche Situation im Todeszeitpunkt versteinert und überdies der Scheidungsvergleich für den Zeitraum ab
  7. Oktober 2023 keinen einen Anspruch auf Witwenpension begründenden Unterhaltstitel nach Paragraph 255, Absatz 4, ASVG darstellt. […]“ Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX als Arbeits- und Sozialgericht vom XXXX 2023, XXXX , wurde zu Recht erkannt, dass die belangte Behörde schuldig ist, der Beschwerdeführerin eine Witwenpension ab 12.03.2023 in der Höhe von EUR 400,00 zu bezahlen. Weiters wurde das darüber hinausgehende Klagebegehren, gerichtet auf eine Neuberechnung der Witwenpension ab 01.10.2023, mit Beschluss als unzulässig zurückgewiesen (vgl. aktenkundiges Urteil).Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht vom römisch 40 2023, römisch 40 , wurde zu Recht erkannt, dass die belangte Behörde schuldig ist, der Beschwerdeführerin eine Witwenpension ab 12.03.2023 in der Höhe von EUR 400,00 zu bezahlen. Weiters wurde das darüber hinausgehende Klagebegehren, gerichtet auf eine Neuberechnung der Witwenpension ab 01.10.2023, mit Beschluss als unzulässig zurückgewiesen vergleiche aktenkundiges Urteil). Begründend wurde ausgeführt: „Die beklagte Partei hat mit Bescheid vom
  8. Mai 2023 ausschließlich abgesprochen über die Höhe der Witwenpension ab
  9. Oktober 2023 [sic!, nachfolgend berichtigt mit Berichtigungsbeschluss auf 12.03.2023, Anm.], nicht aber über eine allfällige – im gegenständlichen Verfahren aber begehrte – Änderung der Höhe zu einem späteren Zeitpunkt.

§ 67Abs.

1 Z1 ASGG ist eine Klage jedoch nur insoweit zulässig, als „darüber bereits mit Bescheid entschieden worden ist.“ Die sukzessive Kompetenz des Gerichts ist in diesem Sinne durch den Bescheidinhalt begrenzt. Diese Voraussetzung ist im gegenständlichen Verfahren betreffend die Höhe der Witwenpension ab 1. Oktober 2023 nicht erfüllt.

Paragraph 67, Absatz eins, Z1 ASGG ist eine Klage jedoch nur insoweit zulässig, als „darüber bereits mit Bescheid entschieden worden ist.“ Die sukzessive Kompetenz des Gerichts ist in diesem Sinne durch den Bescheidinhalt begrenzt. Diese Voraussetzung ist im gegenständlichen Verfahren betreffend die Höhe der Witwenpension ab

  1. Oktober 2023 nicht erfüllt. Die Klage war daher in diesem Umfang zurückzuweisen. Da in der gegenständlichen Klage auch der Zuspruch ab
  2. März 2023 außer Kraft getreten ist, war dieser Zuspruch urteilsmäßig zu wiederholen, ohne dass darin nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung ein kostenrelevanter Prozesserfolg zu erblicken ist. […] Bezüglich verkündetem Urteil und Zurückweisungsbeschluss wurde in der mündlichen Verhandlung am XXXX 2023 Rechtsmittelverzicht erklärt, weshalb

§ 417a

ZPO das Urteil in gekürzter Ausfertigung ausgefertigt werden konnte.“Bezüglich verkündetem Urteil und Zurückweisungsbeschluss wurde in der mündlichen Verhandlung am römisch 40 2023 Rechtsmittelverzicht erklärt, weshalb

Paragraph 417 a, ZPO das Urteil in gekürzter Ausfertigung ausgefertigt werden konnte.“ 1.

  1. Daraufhin brachte die Beschwerdeführerin den verfahrensgegenständlichen Antrag vom 11.10.2023 auf Neufestsetzung der Witwenpension ab 01.10.2023 bei der belangten Behörde ein.
  2. Beweiswürdigung: Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 3.
  4. Zur Stattgabe der Beschwerde und Behebung des angefochtenen Bescheides:

§ 68Abs.

1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung

Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung

Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. § 68 AVG ist nur auf Bescheide anwendbar und nicht auch auf andere, nicht der formellen Rechtskraft fähige Verwaltungsakte, wie etwa Akte der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt, Beurkundungen und Bestätigungen etc. Wenn ein Bescheid etwa durch die Anrufung eines zuständigen Gerichtes in den Fällen „sukzessiver Zuständigkeit“ außer Kraft getreten ist, kann mangels Vorliegens eines „der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides“ § 68 AVG nicht zur Anwendung kommen (VwGH 21.05.2012, 2009/10/0178). Stützt die Behörde aber ihren Zurückweisungsbescheid dennoch auf § 68 Abs. 1 AVG, obwohl die darin normierte Rechtswirkung der Unwiederholbarkeit mit der Beseitigung des Bescheides geendet hat, ist die Partei nicht in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt. Die Behörde ist nämlich bei Wegfall des Bescheides infolge der sukzessiven Zuständigkeit nicht mehr zu einer Sachentscheidung über das bei ihr gestellte Ansuchen, das mit dem an das Gericht gerichteten Antrag ident ist, zuständig. Deshalb hatte sie (auch) ihn zurückzuweisen. Durch die verfehlte Wahl des Zurückweisungsgrundes (entschiedene Sache statt richtigerweise sachliche Unzuständigkeit) wird die Partei in ihrer Rechtsstellung nicht verletzt (VwGH 21.

  1. 2012, 2009/10/0178) (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 6/4 mwN (Stand 01.03.2018, rdb.at)).Paragraph 68, AVG ist nur auf Bescheide anwendbar und nicht auch auf andere, nicht der formellen Rechtskraft fähige Verwaltungsakte, wie etwa Akte der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt, Beurkundungen und Bestätigungen etc. Wenn ein Bescheid etwa durch die Anrufung eines zuständigen Gerichtes in den Fällen „sukzessiver Zuständigkeit“ außer Kraft getreten ist, kann mangels Vorliegens eines „der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides“ Paragraph 68, AVG nicht zur Anwendung kommen (VwGH 21.05.2012, 2009/10/0178). Stützt die Behörde aber ihren Zurückweisungsbescheid dennoch auf Paragraph 68, Absatz eins, AVG, obwohl die darin normierte Rechtswirkung der Unwiederholbarkeit mit der Beseitigung des Bescheides geendet hat, ist die Partei nicht in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt. Die Behörde ist nämlich bei Wegfall des Bescheides infolge der sukzessiven Zuständigkeit nicht mehr zu einer Sachentscheidung über das bei ihr gestellte Ansuchen, das mit dem an das Gericht gerichteten Antrag ident ist, zuständig. Deshalb hatte sie (auch) ihn zurückzuweisen. Durch die verfehlte Wahl des Zurückweisungsgrundes (entschiedene Sache statt richtigerweise sachliche Unzuständigkeit) wird die Partei in ihrer Rechtsstellung nicht verletzt (VwGH 21.
  2. 2012, 2009/10/0178) vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 68, Rz 6/4 mwN (Stand 01.03.2018, rdb.at)). Im gegenständlichen Fall wäre daher – wenn überhaupt - grundsätzlich keine Zurückweisung wegen entschiedener Sache, sondern allenfalls mangels Zuständigkeit der belangten Behörde ins Auge zu fassen gewesen, wodurch die Beschwerdeführerin aber nicht in ihrer Rechtsstellung verletzt worden wäre. Der verfahrensgegenständliche Antrag auf Neufestsetzung der Witwenpension ab 01.10.2023 umfasst aber einen Zeitraum, über den weder im ursprünglichen Bescheid der belangten Behörde vom 23.05.2023 (der im Zuge der Klageerhebung beim Sozialgericht im Rahmen der sukzessiven Kompetenz außer Kraft getreten ist) noch in dem Urteil des Landesgerichtes über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Witwenpension inhaltlich abgesprochen wurde. Vielmehr wurde das diesbezügliche Klagebegehren vom Zivilgericht gerade deshalb zurückgewiesen, weil im ursprünglichen Bescheid vom Mai 2023 weder über einen Zeitraum ab dem 01.10.2023 noch über eine allfällige Änderung der Höhe der Witwenpension ab diesem Zeitpunkt abgesprochen war und dies gerade nicht Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens gewesen ist. Daran ändern auch die materiellrechtlichen Erwägungen des Sozialgerichtes in der Information

§ 258Abs.

1 Z 3 ZPO zur Vorbereitung der anzuberaumenden vorbereitenden Tagsatzung vom 21.08.2023 nichts, da diese jedenfalls nicht von der Rechtskraftwirkung des Urteils vom XXXX 2023 erfasst sind und darin kein materiellrechtlicher Abspruch über die von der Beschwerdeführerin behaupteten Ansprüche ab 01.10.2023 erfolgt ist.Der verfahrensgegenständliche Antrag auf Neufestsetzung der Witwenpension ab 01.10.2023 umfasst aber einen Zeitraum, über den weder im ursprünglichen Bescheid der belangten Behörde vom 23.05.2023 (der im Zuge der Klageerhebung beim Sozialgericht im Rahmen der sukzessiven Kompetenz außer Kraft getreten ist) noch in dem Urteil des Landesgerichtes über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Witwenpension inhaltlich abgesprochen wurde. Vielmehr wurde das diesbezügliche Klagebegehren vom Zivilgericht gerade deshalb zurückgewiesen, weil im ursprünglichen Bescheid vom Mai 2023 weder über einen Zeitraum ab dem 01.10.2023 noch über eine allfällige Änderung der Höhe der Witwenpension ab diesem Zeitpunkt abgesprochen war und dies gerade nicht Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens gewesen ist. Daran ändern auch die materiellrechtlichen Erwägungen des Sozialgerichtes in der Information

Paragraph 258, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO zur Vorbereitung der anzuberaumenden vorbereitenden Tagsatzung vom 21.08.2023 nichts, da diese jedenfalls nicht von der Rechtskraftwirkung des Urteils vom römisch 40 2023 erfasst sind und darin kein materiellrechtlicher Abspruch über die von der Beschwerdeführerin behaupteten Ansprüche ab 01.10.2023 erfolgt ist. Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 AVG ist nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, welcher dem Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat (VwGH 21.02.2007, 2006/06/0085; 24.

  1. 2011, 2007/07/0155;
  2. 05.2016, Ra 2016/21/0143). Nur ein zeitlich, örtlich oder sachlich differentes Geschehen kann als anderer Sachverhalt angesehen werden, nicht auch die neue Beurteilung eines bereits einer Entscheidung zugrunde gelegten, im Vorverfahren bewerteten Sachverhalts (Kolonovits/Muzak/Stöger10 Rz 483). Beispielsweise geht der VwGH davon aus, dass ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von der Behörde nur für den Entscheidungszeitpunkt abgewiesen wird und diese Abweisung einem späteren neuen Antrag in der Regel nicht entgegensteht (VwGH 05.11.1999, 96/19/0862; vgl auch VwSlg 15.505 A/2000) (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 24, 26 mwN (Stand 01.03.2018, rdb.at)).Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Paragraph 68, AVG ist nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, welcher dem Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat (VwGH 21.02.2007, 2006/06/0085; 24.
  3. 2011, 2007/07/0155;
  4. 05.2016, Ra 2016/21/0143). Nur ein zeitlich, örtlich oder sachlich differentes Geschehen kann als anderer Sachverhalt angesehen werden, nicht auch die neue Beurteilung eines bereits einer Entscheidung zugrunde gelegten, im Vorverfahren bewerteten Sachverhalts (Kolonovits/Muzak/Stöger10 Rz 483). Beispielsweise geht der VwGH davon aus, dass ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von der Behörde nur für den Entscheidungszeitpunkt abgewiesen wird und diese Abweisung einem späteren neuen Antrag in der Regel nicht entgegensteht (VwGH 05.11.1999, 96/19/0862; vergleiche auch VwSlg 15.505 A/2000) vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 68, Rz 24, 26 mwN (Stand 01.03.2018, rdb.at)). Im gegenständlichen Fall liegt gerade keine Identität der Sache vor bzw. wurde über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Neufeststellung der Witwenpension bisher nicht von der belangten Behörde und auch nicht vom Sozialgericht inhaltlich entschieden. Die Beschwerdeführerin ist daher im Recht, wenn sie ausführt, dass die Voraussetzungen für die Zurückweisung wegen res iudicata (und auch nicht wegen Unzuständigkeit der Behörde, siehe dazu oben) vorliegen. Vielmehr wäre die belangte Behörde gehalten gewesen, inhaltlich über den Antrag der Beschwerdeführerin abzusprechen, selbst wenn diesbezüglich basierend auf den Ausführungen des Sozialgerichtes im Informationsschreiben über dessen vorläufige Rechtsansicht eine Abweisung ins Auge gefasst werden würde. Gegen diesen (materiellrechtlichen) Bescheid steht der Beschwerdeführer dann wieder das Rechtsmittel der Klage an das Sozialgericht offen. Die Zurückweisung

§ 68Abs.

1 AVG erweist sich gegenständlich als rechtswidrig. Es war daher der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben. Die Zurückweisung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG erweist sich gegenständlich als rechtswidrig. Es war daher der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben. 3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, jedoch lassen die Akten erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Da der Beschwerde iSd Beschwerdeführerin vollinhaltlich entsprochen wird, steht einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, jedoch lassen die Akten erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Da der Beschwerde iSd Beschwerdeführerin vollinhaltlich entsprochen wird, steht einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G308.2282971.1.00

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