RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.01.2024 GeschäftszahlI411 2283567-1 Spruch, I411 2283567-1/18E Schriftliche Ausfertigung des am 05.01.2024 mündlich verkündeten Erkenn
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bulgarien, wurde am 06.09.2021 im Bundesgebiet festgenommen und mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 11.11.2021 wegen begangener Körperverletzungen zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Das Oberlandesgericht XXXX hob die Freiheitsstrafe mit Urteil vom 26.04.2022 auf dreieinhalb Jahre an.
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bulgarien, wurde am 06.09.2021 im Bundesgebiet festgenommen und mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 11.11.2021 wegen begangener Körperverletzungen zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Das Oberlandesgericht römisch 40 hob die Freiheitsstrafe mit Urteil vom 26.04.2022 auf dreieinhalb Jahre an.
- Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 02.06.2022 wurde gegen den Beschwerdeführer ein siebenjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt l.), kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt ll.) und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt lll.). Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.11.2022, GZ: G310 2256653-1/7E, teilweise Folge gegeben und das erlassene Aufenthaltsverbot von sieben auf vier Jahre herabgesetzt. Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 15.03.2023 die Behandlung der eingebrachten Beschwerde gegen diese Entscheidung des BVwG ab.
- Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 06.12.2023 ordnete das Bundesamt nach Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme am 30.11.2023 über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung (nach Bulgarien) an.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die im vollen Umfang erhobene Beschwerde vom 02.01.
- In dieser wird der Ersatz von Barauslagen beantragt und im Wesentlichen vorgebracht, dass die Schubhaft über den Beschwerdeführer zu Unrecht verhängt werde. Im Fall des Beschwerdeführers liege keine Fluchtgefahr vor, wären gelindere Mittel in Frage gekommen und sei die Schubhaft im Anschluss an die Strafhaft unverhältnismäßig. Der Beschwerdeführer verfüge im Fall der Entlassung über eine Wohnmöglichkeit bei seiner Lebensgefährtin. Er sei bereits seit über einem Jahr an der gleichen Adresse mit seiner Lebensgefährtin gemeldet. Sie komme ihn regelmäßig in der Haft besuchen. Bereits die Beziehung im Bundesgebiet und die Wohnmöglichkeit sowie der lange Aufenthalt im Bundesgebiet von über 10 Jahren und seine soziale Verankerung würden gegen eine Fluchtgefahr sprechen. Der Beschwerdeführer habe außerdem in der Haft gearbeitet und könne eine Sicherheitsleistung von € 500,00 hinterlegen.
- Am 05.01.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch, zu welcher der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsvertretung erschien. Darüber hinaus haben ein Vertreter des Bundesamtes und die in Österreich lebende Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, welche als Zeugin geladen wurde, an der Verhandlung teilgenommen. Der Vertreter des Bundesamtes beantragte Aufwandersatz und berichtete unter anderem, dass am 10.01.2024 ein Vorführtermin bei der bulgarischen Botschaft stattfinden soll und die Ausstellung eines Heimreisezertifikats spätestens eine Woche nach dem Termin zu erwarten sei. Mit der Abschiebung des Beschwerdeführers sei noch im Jänner 2024 zu rechnen, die Planung der Durchführung laufe bereits. Gegen Ende der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen mündlich verkündet. Noch am selben Tag beantragte der Beschwerdeführer die schriftliche Ausfertigung des verkündeten Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der am XXXX geborene Beschwerdeführer ist bulgarischer Staatsangehöriger. Er spricht Bulgarisch und verfügt über Grundkenntnisse der deutschen Sprache. Er ist gesund und arbeitsfähig. Er besitzt einen abgelaufenen bulgarischen Personalausweis, aber keinen Reisepass.Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer ist bulgarischer Staatsangehöriger. Er spricht Bulgarisch und verfügt über Grundkenntnisse der deutschen Sprache. Er ist gesund und arbeitsfähig. Er besitzt einen abgelaufenen bulgarischen Personalausweis, aber keinen Reisepass. In Bulgarien hat er 10 Jahre eine Schule besucht und danach auf Baustellen gearbeitet, wo er ca. € 400,00 verdiente. Er ist verheiratet und hat zwei minderjährige Kinder, die zusammen mit seiner Ehegattin in Bulgarien im Haus seines Vaters leben. Seine Mutter und weitere Verwandte halten sich ebenfalls in Bulgarien auf. In Österreich leben der Cousin, der Schwager und der Bruder des Beschwerdeführers. Sein Bruder wurde in Österreich bereits zweimal strafgerichtlich verurteilt, weswegen gegen ihn ein sechsjähriges Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, welches mit Erkenntnis des BVwG vom 12.08.2022, I416 2256477-1/15E, bestätigt wurde. Der Beschwerdeführer ist seit 04.10.2013 mit Unterbrechungen mit Haupt- und Nebenwohnsitzen in Österreich gemeldet. Seit 08.09.2021 ist er mit Nebenwohnsitz in der Justizanstalt XXXX gemeldet.Der Beschwerdeführer ist seit 04.10.2013 mit Unterbrechungen mit Haupt- und Nebenwohnsitzen in Österreich gemeldet. Seit 08.09.2021 ist er mit Nebenwohnsitz in der Justizanstalt römisch 40 gemeldet. Im August 2013 ging er erstmals ein Beschäftigungsverhältnis im Bundesgebiet ein und seitdem war er in Österreich immer wieder kurzzeitig bei diversen Arbeitgebern als Arbeiter beschäftigt. Vor seiner Inhaftierung war der Beschwerdeführer zuletzt selbständig tätig und hatte ein monatliches Nettoeinkommen zwischen € 1.200,00 bis € 1.600,
- Im Zeitraum von 10.12.2015 bis 18.03.2021 bezog er oftmals Geldleistungen des Arbeitsmarktservice. Am 01.03.2017 wurde ihm eine Anmeldebescheidung ausgestellt. In Österreich verfügt er über private Kontakte, eine maßgebliche Integration in sozialer und sprachlicher Hinsicht ist in Österreich nicht gegeben. Im Sommer 2020 lernte der Beschwerdeführer in Österreich die bulgarische Staatsangehörige XXXX kennen und führt seitdem mit ihr eine Beziehung. Seine Lebensgefährtin, die ihn während der Haft regelmäßig besuchte, hält sich seit dem Jahr 2020 im Bundesgebiet auf und wohnt aktuell gemeinsam mit ihrer Mutter in einer ca. 36 m2 großen Wohnung. Im Sommer 2020 lernte der Beschwerdeführer in Österreich die bulgarische Staatsangehörige römisch 40 kennen und führt seitdem mit ihr eine Beziehung. Seine Lebensgefährtin, die ihn während der Haft regelmäßig besuchte, hält sich seit dem Jahr 2020 im Bundesgebiet auf und wohnt aktuell gemeinsam mit ihrer Mutter in einer ca. 36 m2 großen Wohnung. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX als Schöffengericht vom 11.11.2021, XXXX , wurde er wegen der zwei Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung gemäß § 87 Abs 1 StGB sowie wegen des Verbrechens der Körperverletzung nach § 87 Abs 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Zudem ist er verpflichtet worden, einen Teilschmerzengeldbetrag in Höhe von € 5.000,00 sowie € 2.500,00 Teilschmerzengeldbetrag (zur ungeteilten Hand mit seinem Bruder) an die Privatbeteiligten zu bezahlen. Mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 als Schöffengericht vom 11.11.2021, römisch 40 , wurde er wegen der zwei Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung gemäß Paragraph 87, Absatz eins, StGB sowie wegen des Verbrechens der Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz 4, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Zudem ist er verpflichtet worden, einen Teilschmerzengeldbetrag in Höhe von € 5.000,00 sowie € 2.500,00 Teilschmerzengeldbetrag (zur ungeteilten Hand mit seinem Bruder) an die Privatbeteiligten zu bezahlen. Dem Urteil lag der Sachverhalt zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 07.03.2021 in XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit seinem Bruder eine männliche Person durch Versetzen von zahlreichen Faustschlägen und Fußtritten gegen Kopf und Körper absichtlich schwer am Körper verletzte, wodurch diese eine Alveolarkammerfraktur rechts, eine Kieferprellung, Platzwunden am Hinterkopf, eine Prellung des Augapfels, eine Schwellung an den Fingern der linken Hand und eine Rissquetschwunde unter dem linken Auge erlitt und die vier oberen Schneidezähne und zumindest zwei weitere Zähne verlor, sohin insgesamt an sich schwere Verletzungen erlitt.Dem Urteil lag der Sachverhalt zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 07.03.2021 in römisch 40 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit seinem Bruder eine männliche Person durch Versetzen von zahlreichen Faustschlägen und Fußtritten gegen Kopf und Körper absichtlich schwer am Körper verletzte, wodurch diese eine Alveolarkammerfraktur rechts, eine Kieferprellung, Platzwunden am Hinterkopf, eine Prellung des Augapfels, eine Schwellung an den Fingern der linken Hand und eine Rissquetschwunde unter dem linken Auge erlitt und die vier oberen Schneidezähne und zumindest zwei weitere Zähne verlor, sohin insgesamt an sich schwere Verletzungen erlitt. Darüber hinaus haben der Beschwerdeführer und sein Bruder am 06.09.2021 in XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter eine männliche Person schwer am Körper verletzt, indem sie mit den Fäusten auf die Person einschlugen, wodurch diese einen Nasenbeinbruch, Prellungen und Hämatome an der rechten Schulter und im Bereich des rechten Oberschenkels, eine Kopfprellung sowie ein Hämatom im Bereich des linken Auges und Unterblutungen beide Augen erlitt. Darüber hinaus haben der Beschwerdeführer und sein Bruder am 06.09.2021 in römisch 40 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter eine männliche Person schwer am Körper verletzt, indem sie mit den Fäusten auf die Person einschlugen, wodurch diese einen Nasenbeinbruch, Prellungen und Hämatome an der rechten Schulter und im Bereich des rechten Oberschenkels, eine Kopfprellung sowie ein Hämatom im Bereich des linken Auges und Unterblutungen beide Augen erlitt. Des Weiteren haben die Täter am selben Tag und am selben Ort einer weiteren männlichen Person eine schwere Körperverletzung absichtlich zugefügt, indem sie diese zu zweit umwarfen und nachdem diese reglos in Rückenlage am Asphalt liegen blieb, führte der Mittäter eine Vielzahl heftiger Faustschläge gegen das Gesicht und der Beschwerdeführer trat mit dem Fuß heftig gegen den Kopf des Opfers, was eine Gehirnerschütterung, eine Quetsch-Rissverletzung an der linken Augenbraue, einen komplizierten verschobenen Nasenbeinbruch mit Beteiligung der Kieferhöhlen, eine Quetschung der Oberlippe mit Zahnlockerung und Zahnteilverlust der linken Oberkieferhälfte, eine Gewebsquetschung Oberhautläsion am Hinterkopf sowie eine bewusste Rückenlage mit Bluteinatmung in die Lungen zur Folge hatte. Bei der Strafbemessung des Landesgerichts wirkten sich die teilweise geständige Verantwortung und die eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit (Alkoholeinfluss) mildernd und eine einschlägige Vorstrafe, welche bereits längere Zeit zurückliegt, das Zusammentreffen von drei Verbrechen, das Handeln als Mittäter und teilweise die Tatbegehung während anhängigen Verfahrens als erschwerend aus. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom 26.04.2022, XXXX , wurde der Berufung der Staatsanwaltschaft gegen die erstinstanzliche Entscheidung des Landesgerichts XXXX vom 11.11.2021 hinsichtlich der Strafhöhe Folge gegeben und die über den Beschwerdeführer verhängte Freiheitsstrafe auf dreieinhalb Jahre angehoben.Mit Urteil des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom 26.04.2022, römisch 40 , wurde der Berufung der Staatsanwaltschaft gegen die erstinstanzliche Entscheidung des Landesgerichts römisch 40 vom 11.11.2021 hinsichtlich der Strafhöhe Folge gegeben und die über den Beschwerdeführer verhängte Freiheitsstrafe auf dreieinhalb Jahre angehoben. In den Entscheidungsgründen wurde zusammengefasst festgehalten, dass die beiden in Mittäterschaft agierenden Angeklagten die vorsätzliche Tat unter Einsatz eines außergewöhnlich hohen Ausmaßes an Gewalt begangen haben. In den besonders rücksichtslosen brutalen Aggressionshandlungen gegen ein bereits am Boden liegendes Opfer liege eine besondere Gewaltintensität, die zwingend eine Änderung der Mindeststrafdrohung zur Folge habe. Da den abgeurteilten Taten des Angeklagten ein dermaßen hoher sozialer Störwert anhafte, reflektieren auch in Anbetracht der hohen personalen Täterschuld und des Gesinnungs- und Handlungsunwerts die vom Erstgericht ausgemessenen Strafen den Schuld- und Unrechtsgehalt der Taten nicht hinreichend. Der Beschwerdeführer wurde in Bulgarien wegen einfacher Körperverletzung und wegen Diebstahls verurteilt, wobei diese Verurteilungen nach österreichischem als getilgt anzusehen sind. In der Zeit von 27.03.2023 bis 09.10.2023 kam es zu fünf dokumentierten Vorfällen im Strafvollzug, die entweder mit Ordnungsstrafverfügungen oder Abmahnungen geahndet worden sind. Der Beschwerdeführer hat entweder Anordnungen nicht befolgt oder war unerlaubt im Besitz von bestimmten Gegenständen. Derzeit befindet sich der Beschwerdeführer in Schubhaft, welche mit dem Bescheid vom 06.12.2023 im Anschluss an die Strafhaft zur Sicherung der Abschiebung nach Bulgarien angeordnet wurde. Zum jetzigen Zeitpunkt ist mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikats und einer darauffolgenden Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bulgarien im Jänner 2024 zu rechnen.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Ergänzend wurden Auszüge aus dem zentralen Melderegister, dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung und der Sozialversicherungsdatenbank eingeholt. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich primär aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.11.2022, GZ: G310 2256653-1/7E, und den im Akt befindlichen Entscheidungen des Landesgerichts XXXX und des Oberlandesgerichts XXXX . Die getroffenen Feststellungen ergeben sich primär aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.11.2022, GZ: G310 2256653-1/7E, und den im Akt befindlichen Entscheidungen des Landesgerichts römisch 40 und des Oberlandesgerichts römisch 40 . Soweit Feststellungen zur Beziehung und zur in Österreich lebenden Lebensgefährtin des Beschwerdeführers getroffen wurden, gründen sich diese auf die Angaben des Beschwerdeführers und seiner Partnerin in der mündlichen Verhandlung. Auf die Maßnahmenmeldungen der Justizanstalt XXXX mit Stand 04.12.2023 geht die Feststellung zu den dokumentierten Vorfällen während des Strafvollzugs zurück. Auf die Maßnahmenmeldungen der Justizanstalt römisch 40 mit Stand 04.12.2023 geht die Feststellung zu den dokumentierten Vorfällen während des Strafvollzugs zurück. Dass mit einer Abschiebung des Beschwerdeführers im Jänner 2024 zu rechnen ist, ergibt sich aus den Angaben des Vertreters des Bundesamts in der mündlichen Verhandlung.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zur Schubhaft: 3.1.
- Rechtslage Ein Fremder hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn gegen ihn Schubhaft gemäß dem
- Hauptstück des FPG angeordnet wurde (§ 22a Abs 1 Z 3 BFA-VG).Ein Fremder hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn gegen ihn Schubhaft gemäß dem
- Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG). Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lautet: § 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. Die Absätze 1 bis 3 des mit „Gelinderes Mittel“ betitelten § 77 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lauten: Die Absätze 1 bis 3 des mit „Gelinderes Mittel“ betitelten Paragraph 77, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lauten: § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. 3.1.
- Anwendung der Rechtslage auf den konkreten Fall Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Die vorliegend zu beurteilende Schubhaft wurde auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG gestützt. Nach dieser Bestimmung darf die Schubhaft angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.Die vorliegend zu beurteilende Schubhaft wurde auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gestützt. Nach dieser Bestimmung darf die Schubhaft angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist. Mit der Abschiebung des Beschwerdeführers war im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft zu rechnen, da bereits eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bzw. ein Aufenthaltsverbot vorliegt und die bulgarische Vertretungsbehörde grundsätzlich Heimreisezertifikate ausstellt. lm Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde vom Bundesamt bestätigt, dass für den 10.01.2024 eine Vorführung des Beschwerdeführers mit der bulgarischen Botschaft vereinbart ist, die Ausstellung des Heimreisezertifikates innerhalb einer Woche erfolgen und die (begleitete) Abschiebung noch im Jänner 2024 erfolgen soll. In diesem Verfahrensstadium kurz vor der Abschiebung reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist und ein hoher Sicherungsbedarf besteht. Dass der Beschwerdeführer gewillt wäre, sich kooperativ zu verhalten und an seiner Abschiebung mitzuwirken, kann nicht angenommen werden. Durch die begangenen Straftaten und insbesondere durch seine zuletzt während des Strafvollzugs gesetzten Verhaltensweisen, die abgemahnt oder mit Ordnungsstrafverfügungen sanktioniert wurden, hat er klar gezeigt, nicht willens zu sein, Anordnungen zu befolgen und sich rechtskonform zu verhalten. Sowohl das Vorverhalten als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben ein besonders hohes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben. Der Beschwerdeführer hat durch sein bisheriges Verhalten gezeigt, dass er die ihn treffenden Verpflichtungen nicht einhält. Dem Gesichtspunkt einer sozialen Verankerung in Österreich kommt im Zusammenhang mit der Verhängung der Schubhaft ebenfalls wesentliche Bedeutung zu. Dabei kommt es u.a. entscheidend auf das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit oder auf die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes an (VwGH vom 30.08.2011, 2008/21/0107). lm vorliegenden Fall war die mangelnde integrative Verankerung des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Abgesehen von seiner Partnerin und bulgarischen Freunden hat er keine Bindungen zu Österreich. Es gibt keine Umstände, die den Beschwerdeführer von einer Weiterreise in einen Staat oder vom Untertauchen im Bundesgebiet abhalten würden. Abgesehen davon waren die Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung widersprüchlich. Einerseits ist ihm die Verpflichtung zum sofortigen Verlassen des Bundesgebietes klar, andererseits hat er keine Maßnahmen zu einer freiwilligen Ausreise gesetzt. Er gab weites an, dass es sein Ziel sei in Österreich bei seiner Freundin bleiben zu können und seine Firma wiederaufzubauen. Diese widersprüchlichen Angaben führen zu erheblichen Zweifeln, dass der Beschwerdeführer eine freiwillige Ausreise nach einer Entlassung aus der Schubhaft tatsächlich organisieren und durchführen würde. Der Beschwerdeführer hat in Österreich bei seiner Lebensgefährtin eine Wohn- und Meldemöglichkeit. Es war daher zu prüfen, ob eine Unterbringung bei seiner Partnerin als gelinderes Mittel zur Schubhaft in Betracht käme. Es mangelt dem Beschwerdeführer aber im Hinblick auf ein gelinderes Mittel jedenfalls an der notwendigen persönlichen Vertrauenswürdigkeit. ln diesem Zusammenhang ist erneut auf seine strafgerichtliche Verurteilung und auf sein Verhalten in der Strafhaft zu verweisen. Der Beschwerdeführer musste in Strafhaft wegen seines Verhaltens fünf Mal entweder mit Ordnungsstrafen oder Abmahnungen belegt werden. Zudem ist die Wohnung seiner Lebensgefährtin sehr klein und wird auch von der Mutter seiner Lebensgefährtin bewohnt. Insgesamt ist jedenfalls nicht sichergestellt, dass sich der Beschwerdeführer dem Zugriff der Behörden zur Verfügung hält und greifbar ist. Aus diesen Gründen würden wohl weder seine Partnerin noch eine bloße Anordnung einer Unterkunftnahme und eine periodische Meldeverpflichtung den Beschwerdeführer daran hindern, sofort nach Haftentlassung unterzutauchen. Auch die Hinterlegung von kleinen finanziellen Beträgen im Bereich von € 500,00 würden den Beschwerdeführer nicht davon abhalten, die geplante Abschiebung zu vereiteln oder zumindest zu erschweren. lm Vergleich zur Schubhaft weniger einschneidende Maßnahmen lassen sich wegen der bestehenden Fluchtgefahr und der nicht vorhandenen Verankerung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nicht wirksam anwenden. Der Beschwerdeführer hat durch sein bisheriges Verhalten gezeigt, dass er die ihn treffenden Verpflichtungen nicht einhält. Gelindere Mittel gewährleisten nicht die erforderliche jederzeitige Erreichbarkeit des Beschwerdeführers. Daher ist im Ergebnis aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft für die österreichischen Behörden nicht mehr zu einer Überstellung greifbar sein wird. Die Überwachung der Ausreise ist unabdingbar und aus Sicht der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dringend notwendig. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers kommt ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung. In Anbetracht der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers und des erlassenen Aufenthaltsverbots besteht ein großes öffentliches Interesse an einer raschen Durchsetzung der Abschiebung. Die Schubhaft stellt eine ultima ratio dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt hätte. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zu gewährleisten. Insgesamt erfolgte die Verhängung der Schubhaft daher zu Recht, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und gemäß § 22a Abs 3 BFA-VG festzustellen war, dass zum Entscheidungszeitpunkt die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Insgesamt erfolgte die Verhängung der Schubhaft daher zu Recht, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen war, dass zum Entscheidungszeitpunkt die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 3.
- Zur Kostenentscheidung: 3.2.
- Rechtslage Gemäß § 22a Abs 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach § 22a Abs 1 BFA-VG die für Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Gemäß § 35 Abs 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei (§ 35 Abs 3 VwGVG).Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei (Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG). Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, wie folgt festgesetzt: "
- Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
- Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
- Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
- Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
- Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
- Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
- Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro." 3.2.
- Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Aufgrund der Abweisung der Beschwerde sowie der Feststellung, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vorliegen, ist die belangte Behörde obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang von insgesamt € 887,20 (Vorlageaufwand € 57,40 + Schriftsatzaufwand € 368,80 + Verhandlungsaufwand € 461,--) hat. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung betreffend die Prüfung der Zulässigkeit der Schubhaft noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung betreffend die Prüfung der Zulässigkeit der Schubhaft noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I411.2283567.1.00