Obsah (36)
§ 52§ 55Art. 133§ 10§ 46§ 3§ 8§ 57§ 68§ 53Art. 130Art. 131Art. 132Art. 135§ 59§ 17§ 27§ 28§ 7§§ 4§ 5§ 95§ 24§ 9Art. 8§§ 56§ 60§ 61§ 66§ 67§ 18§ 58§ 11§ 41§ 43a§ 12RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.01.2024 GeschäftszahlL502 2222241-3 Spruch, L502 2222241-3/34E L502 2222243-3/32E L502 2222244-3/30E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundes
§ 52FPG i
Vm § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.2. Den Beschwerden wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier der angefochtenen Bescheide stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen römisch 40 , römisch 40 und römisch 40
Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. 3.
§ 55Abs. 1 Z. 1 i
Vm Abs. 2 AsylG wird XXXX eine „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.3.
Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, AsylG wird römisch 40 eine „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. 4.
§ 55Abs. 1 Z. 1 und Z. 2 Asyl
G wird XXXX und XXXX jeweils eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.4.
Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, AsylG wird römisch 40 und römisch 40 jeweils eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
- Die Spruchpunkte V bis VII der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben.
- Die Spruchpunkte römisch fünf bis römisch sieben der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Erstbeschwerdeführerin (BF1) ist die Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers (BF2) und der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin (BF3). Die Beschwerdeführer reisten am 20.09.2018 jeweils mit einem Visum C in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten nach dessen Ablauf am 28.11.2018 Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK („Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“)
§ 55Abs. 1 Asyl
G. 1. Die Erstbeschwerdeführerin (BF1) ist die Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers (BF2) und der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin (BF3). Die Beschwerdeführer reisten am 20.09.2018 jeweils mit einem Visum C in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten nach dessen Ablauf am 28.11.2018 Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK („Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“)
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. 2. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) jeweils vom 24.06.2019 wurden diese Anträge
§ 55Asyl
G abgewiesen (Spruchpunkt I).
§ 10Abs. 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
3 FPG erlassen (Spruchpunkt II).
§ 52Abs.
9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung
§ 46
FPG in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt III).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV). 2. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) jeweils vom 24.06.2019 wurden diese Anträge
Paragraph 55, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier).
- Gegen die abweisenden Bescheide des BFA wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche vom Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 02.01.2020 als unbegründet abgewiesen wurde.
- Am 05.02.2020 stellte die BF1 für sich und ihre minderjährigen Kinder Anträge auf internationalen Schutz und erfolgte am selben Tag die niederschriftliche Erstbefragung.
- Nach Zulassung der Verfahren wurde die BF1 am 03.07.2020 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen.
- Mit Bescheiden des BFA jeweils vom 23.07.2020 wurden die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG (Spruchpunkt I) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt III) und
§ 10Abs. 1 Z. 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV) sowie
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Türkei
§ 46
FPG zulässig ist (Spruchpunkt V).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG wurde ihnen eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI). 6. Mit Bescheiden des BFA jeweils vom 23.07.2020 wurden die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei) und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier) sowie
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Türkei
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ihnen eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs).
- Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde an das BVwG in vollem Umfang erhoben.
- Am 05.10.2020 wurde vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung durchgeführt.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom 24.02.2021 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Revision für nicht zulässig erklärt. Das Erkenntnis erwuchs am 02.03.2021 in Rechtskraft.
- Mit Schriftsatz vom 12.03.2021 stellten die Beschwerdeführer jeweils einen Antrag auf Verlängerung der Frist zur freiwilligen Ausreise, welchen mit Bescheid des BFA vom 23.03.2021 stattgegeben und die Frist für die freiwillige Ausreise bis zum 05.04.2021 erstreckt wurde.
- Das BFA leitete am 22.03.2021 ein Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates ein. Die zur Erlangung von Heimreisedokumenten anberaumten Termine beim türkischen Generalkonsulat in Salzburg am 20.04.2021 und 29.04.2021 nahm die BF1 nicht wahr.
- Mit Schriftsatz vom 23.04.2021 beantragten die Beschwerdeführer die Erlassung einer einstweiligen Anordnung. Dieser Antrag wurde wiederum mit Schriftsatz vom 03.05.2021 zurückgezogen.
- Am 29.04.2021 stellte die BF1 für sich und ihre minderjährigen Kinder die gegenständlichen Folgeanträge auf internationalen Schutz. Die BF1 wurde am gleichen Tag im Beisein ihres vormaligen Vertreters einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Sie brachte dabei mehrere Beweismittel in Vorlage.
- Am 18.05.2021 wurden die Verfahren zugelassen.
- Am 21.05.2021 wurde die BF1 im Beisein ihres vormaligen Vertreters beim BFA niederschriftlich einvernommen. Sie brachte dabei weitere Beweismittel in Vorlage. Außerdem wurde ihr die Gelegenheit gegeben zu den vorab übermittelten Länderinformationen der belangten Behörde Stellung zu nehmen.
- Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 02.06.2021 wurde der Beschwerde gegen das Erkenntnis des BVwG vom 24.02.2021 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Beschluss des VfGH vom 30.11.2021 wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zur Entscheidung abgetreten. Der VwGH wies wiederum mit Beschluss vom 25.01.2022 die gegen das Erkenntnis des BVwG vom 24.02.2021 erhobene außerordentliche Revision zurück.
- Am 02.06.2021 langten beim BFA medizinische Unterlagen und Befunde ein.
- Mit den im Spruch angeführten Bescheiden des BFA jeweils vom 08.06.2021 wurden die Folgeanträge sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II)
§ 68Abs.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt III),
§ 10Abs. 1 Z. 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV) und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei
§ 46
FPG zulässig ist (Spruchpunkt V).
§ 55Abs.
1a PFG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI). Gegen die Beschwerdeführer wurde zudem
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 Z. 6 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII).18. Mit den im Spruch angeführten Bescheiden des BFA jeweils vom 08.06.2021 wurden die Folgeanträge sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins) als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei)
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei),
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf).
Paragraph 55, Absatz eins a, PFG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs). Gegen die Beschwerdeführer wurde zudem
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben). 19. Mit Information des BFA vom 09.06.2021 wurde den Beschwerdeführern
§ 52Abs.
1 BFA-VG von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.19. Mit Information des BFA vom 09.06.2021 wurde den Beschwerdeführern
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
- Gegen die an den damaligen Vertreter am 09.06.2021 zugestellten Bescheide wurde mit Schriftsatz ihrer bevollmächtigten Vertretung vom 23.06.2021 fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang erhoben, mit welcher auch ein weiteres Beweismittel in Vorlage gebracht wurde.
- Die Beschwerdevorlage langte am 29.06.2021 beim BVwG ein und wurden die Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung L502 zugewiesen.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom 08.07.2021 wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I bis VI der angefochtenen Bescheide als unbegründet abgewiesen. In Erledigung der Beschwerde wurden die Spruchpunkte VII der Bescheide ersatzlos behoben.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom 08.07.2021 wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins bis römisch sechs der angefochtenen Bescheide als unbegründet abgewiesen. In Erledigung der Beschwerde wurden die Spruchpunkte römisch sieben der Bescheide ersatzlos behoben.
- Mit Beschluss des VfGH vom 18.02.2022 wurde der Beschwerde gegen das Erkenntnis des BVwG vom 08.07.2021 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
- Mit Beschluss des VfGH vom 13.06.2022 wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem VwGH zur Entscheidung abgetreten.
- Mit Beschluss des VwGH vom 21.09.2022 wurde der gegen das Erkenntnis des BVwG vom 08.07.2021 erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
- Mit Erkenntnis des VwGH vom 07.07.2023 wurde der außerordentlichen Revision Folge gegeben und das Erkenntnis des BVwG vom 08.07.2021 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
- Im zweiten Rechtsgang zeigte ihre vormalige Vertretung am 07.12.2023 die Zurücklegung der Vollmacht gegenüber dem BVwG an.
- Mit Eingabe vom 11.12.2023 gab ihr nunmehriger anwaltlicher Vertreter seine Bevollmächtigung bekannt und erstattete zugleich eine Stellungnahme, der mehrere Beweismittel beigelegt waren.
- Das BVwG führte am 13.12.2023 eine mündliche Verhandlung in der Sache der Beschwerdeführer in deren Anwesenheit und der eines anwaltlichen Vertreters durch. Dabei wurden weitere Beweismittel in Vorlage gebracht. Im Zuge der Verhandlung wurden die Beschwerden betreffend die Spruchpunkte I, II und III der angefochtenen Bescheide von der rechtlichen Vertretung der Beschwerdeführer – nach vorheriger Rücksprache desselben mit der BF1 – zurückgezogen und die Beschwerden im Übrigen aufrecht gehalten.
- Das BVwG führte am 13.12.2023 eine mündliche Verhandlung in der Sache der Beschwerdeführer in deren Anwesenheit und der eines anwaltlichen Vertreters durch. Dabei wurden weitere Beweismittel in Vorlage gebracht. Im Zuge der Verhandlung wurden die Beschwerden betreffend die Spruchpunkte römisch eins, römisch zwei und römisch drei der angefochtenen Bescheide von der rechtlichen Vertretung der Beschwerdeführer – nach vorheriger Rücksprache desselben mit der BF1 – zurückgezogen und die Beschwerden im Übrigen aufrecht gehalten.
- Das BVwG erstellte aktuelle Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Betreuungsinformationssystem, dem Strafregister sowie dem Zentralen Melderegister (ZMR). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der oben wiedergegebene Verfahrensgang steht fest. 1.
- Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Türkei und der kurdischen Volksgruppe zugehörig. Ihre Identitäten stehen fest. Die BF1 ist die Mutter und gesetzliche Vertreterin des unmündigen minderjährigen BF2 und der unmündigen minderjährigen BF
- Die BF1 ist alleine zur Obsorge über BF2 und BF3 berechtigt. Die Beschwerdeführer wurden in der Türkei geboren und lebten bis zu ihrer Ausreise in XXXX . Die 2009 von der BF1 mit dem Vater von BF2 und BF3 eingegangene Ehe wurde 2016 geschieden. Bis 2016 lebten die Beschwerdeführer mit dem Ehemann bzw. Vater zusammen. 1.
- Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Türkei und der kurdischen Volksgruppe zugehörig. Ihre Identitäten stehen fest. Die BF1 ist die Mutter und gesetzliche Vertreterin des unmündigen minderjährigen BF2 und der unmündigen minderjährigen BF
- Die BF1 ist alleine zur Obsorge über BF2 und BF3 berechtigt. Die Beschwerdeführer wurden in der Türkei geboren und lebten bis zu ihrer Ausreise in römisch 40 . Die 2009 von der BF1 mit dem Vater von BF2 und BF3 eingegangene Ehe wurde 2016 geschieden. Bis 2016 lebten die Beschwerdeführer mit dem Ehemann bzw. Vater zusammen. Die BF1 wuchs als Angehörige der sunnitischen Glaubensgemeinschaft des Islams auf. Die BF1 wurde am 17.04.2022, der BF2 und die BF3 wurden jeweils am 18.09.2021 in Österreich getauft. Sie gehören nunmehr der römisch-katholischen Kirche an. In der Türkei leben der Großvater väterlicherseits, eine Tante und zwei Onkel der BF
- Die BF1 besuchte in der Türkei acht Jahre lang die Schule. Sie verfügt über keine Berufsausbildung. Sie wurde in der Türkei durch ihre in Österreich lebenden Eltern finanziell unterstützt. Diese Unterstützung bestand auch schon während der aufrechten Ehe der BF
- Am 20.09.2018 verließ die BF1 mit ihren beiden Kindern die Türkei legal auf dem Luftweg und reiste mit einem bis 19.11.2018 gültigen Visum C nach Österreich, wo sie für sich und ihre Kinder am 28.11.2018 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK stellte. Vom BFA wurde dieser Antrag am 24.06.2019 abgewiesen, die dagegen erhobenen Beschwerden wurden vom BVwG mit Erkenntnis vom 02.01.2020 als unbegründet abgewiesen, woraufhin die Beschwerdeführer am 05.02.2020 Anträge auf internationalen Schutz stellten. Ihre Anträge wurden mit Bescheid des BFA vom 23.07.2020 abgewiesen, die dagegen erhobenen Beschwerden wurden vom BVwG mit Erkenntnis vom 24.02.2021 als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss des VfGH vom 02.06.2021 wurde der Beschwerde gegen das Erkenntnis des BVwG vom 24.02.2021 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Beschluss des VfGH vom 30.11.2021 wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und mit Beschluss des VwGH vom 25.01.2022 wurde die gegen das Erkenntnis des BVwG vom 24.02.2021 erhobene außerordentliche Revision zurückgewiesen. Am 20.09.2018 verließ die BF1 mit ihren beiden Kindern die Türkei legal auf dem Luftweg und reiste mit einem bis 19.11.2018 gültigen Visum C nach Österreich, wo sie für sich und ihre Kinder am 28.11.2018 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK stellte. Vom BFA wurde dieser Antrag am 24.06.2019 abgewiesen, die dagegen erhobenen Beschwerden wurden vom BVwG mit Erkenntnis vom 02.01.2020 als unbegründet abgewiesen, woraufhin die Beschwerdeführer am 05.02.2020 Anträge auf internationalen Schutz stellten. Ihre Anträge wurden mit Bescheid des BFA vom 23.07.2020 abgewiesen, die dagegen erhobenen Beschwerden wurden vom BVwG mit Erkenntnis vom 24.02.2021 als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss des VfGH vom 02.06.2021 wurde der Beschwerde gegen das Erkenntnis des BVwG vom 24.02.2021 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Beschluss des VfGH vom 30.11.2021 wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und mit Beschluss des VwGH vom 25.01.2022 wurde die gegen das Erkenntnis des BVwG vom 24.02.2021 erhobene außerordentliche Revision zurückgewiesen. Die Beschwerdeführer hielten sich von 20.09.2018 bis 19.11.2018 aufgrund eines Visums C legal in Österreich auf. Der Aufenthalt der Beschwerdeführer war mit Ablauf des Visums C am 19.11.2018 bis zur Antragstellung am 05.02.2020 nicht rechtmäßig. Ihnen kam vom 05.02.2020 bis zur rechtskräftigen Abweisung ihres ersten Antrages auf internationalen Schutz am 24.02.2021 ein vorläufiges Aufenthaltsrecht als Asylwerber zu. Seither sind sie neuerlich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. 1.
- Die Beschwerdeführer bezogen lediglich am 10.02.2020 Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Seit 21.09.2018 sind sie bei den Eltern der BF1 wohnhaft, wo auch der Bruder der BF1 lebt. Der Vater/Großvater und der Bruder/Onkel kommen für ihren Unterhalt auf. Der Vater der BF1 hat für die Beschwerdeführer eine mit 07.12.2018 datierte, notariell beglaubigte Haftungserklärung abgegeben. Er ist aktuell als Paketzusteller beschäftigt und bezieht ein Nettoeinkommen inklusive Diäten in Höhe von EUR XXXX . Der Bruder der BF1 erzielt als Kellner in einem Kebab Lokal ein Nettoeinkommen in Höhe von EUR XXXX . Der Vater der BF1 verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“. Die Mutter der BF1 verfügt über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“. Neben den Eltern und dem Bruder der BF1 wohnen in Österreich auch eine Schwester und Tanten sowie Onkeln. 1.
- Die Beschwerdeführer bezogen lediglich am 10.02.2020 Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Seit 21.09.2018 sind sie bei den Eltern der BF1 wohnhaft, wo auch der Bruder der BF1 lebt. Der Vater/Großvater und der Bruder/Onkel kommen für ihren Unterhalt auf. Der Vater der BF1 hat für die Beschwerdeführer eine mit 07.12.2018 datierte, notariell beglaubigte Haftungserklärung abgegeben. Er ist aktuell als Paketzusteller beschäftigt und bezieht ein Nettoeinkommen inklusive Diäten in Höhe von EUR römisch 40 . Der Bruder der BF1 erzielt als Kellner in einem Kebab Lokal ein Nettoeinkommen in Höhe von EUR römisch 40 . Der Vater der BF1 verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“. Die Mutter der BF1 verfügt über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“. Neben den Eltern und dem Bruder der BF1 wohnen in Österreich auch eine Schwester und Tanten sowie Onkeln. Die BF1 war im Bundesgebiet bislang nicht sozialversicherungspflichtig erwerbstätig. Sie verfügt über eine verbindliche Einstellungszusage ab 01.02.2024 als Küchenhilfe und Köchin in Vollzeitanstellung in einem Kebab-Lokal. Ihr wurde ein Bruttomonatslohn in Höhe von EUR XXXX zugesichert. Darüber hinaus verfügt sie über eine mit 07.12.2023 datierte Einstellungszusage als Büroaushilfskraft in einem Transportunternehmen. Die BF1 war im Bundesgebiet bislang nicht sozialversicherungspflichtig erwerbstätig. Sie verfügt über eine verbindliche Einstellungszusage ab 01.02.2024 als Küchenhilfe und Köchin in Vollzeitanstellung in einem Kebab-Lokal. Ihr wurde ein Bruttomonatslohn in Höhe von EUR römisch 40 zugesichert. Darüber hinaus verfügt sie über eine mit 07.12.2023 datierte Einstellungszusage als Büroaushilfskraft in einem Transportunternehmen. Die BF1 spricht Kurdisch als Muttersprache und sehr gut Türkisch. Sie hat von 02.03.2022 bis 06.07.2022 an einem Deutschkurs A1/3 teilgenommen und am 18.07.2022 die mündliche Deutschprüfung des ÖSD auf dem Sprachniveau A1 bestanden. Der minderjährige BF2 ist schulpflichtig und hat im Schuljahr 2020/2021 und im Schuljahr 2021/2022 die Volksschule besucht. Seit September 2022 besucht er ein Bundesgymnasium in XXXX . Im zuletzt ausgestellten Jahreszeugnis für das Schuljahr 2022/2023 wurde er im Unterrichtsfach Deutsch mit der Note „4“ beurteilt. Aktuell besucht er im Schuljahr 2023/2024 die
- Klasse des Bundesgymnasiums. Er ist in der Klassengemeinschaft sehr gut integriert und nimmt an schulischen Aktivitäten teil. In der
- Klasse Bundesgymnasium wurde er auch zum Klassensprecher gewählt. Der minderjährige BF2 ist schulpflichtig und hat im Schuljahr 2020 aus 2021, und im Schuljahr 2021 aus 2022, die Volksschule besucht. Seit September 2022 besucht er ein Bundesgymnasium in römisch 40 . Im zuletzt ausgestellten Jahreszeugnis für das Schuljahr 2022 aus 2023, wurde er im Unterrichtsfach Deutsch mit der Note „4“ beurteilt. Aktuell besucht er im Schuljahr 2023 aus 2024, die
- Klasse des Bundesgymnasiums. Er ist in der Klassengemeinschaft sehr gut integriert und nimmt an schulischen Aktivitäten teil. In der
- Klasse Bundesgymnasium wurde er auch zum Klassensprecher gewählt. Die minderjährige BF3 ist schulpflichtig und besucht die Volksschule. Sie hat die Vorschulstufe als außerordentliche Schülerin während des Schuljahres 2021/2022 an der Volksschule besucht. Im Schuljahr 2022/2023 hat sie die
- Klasse Volksschule besucht. Die minderjährige BF3 ist schulpflichtig und besucht die Volksschule. Sie hat die Vorschulstufe als außerordentliche Schülerin während des Schuljahres 2021 aus 2022, an der Volksschule besucht. Im Schuljahr 2022 aus 2023, hat sie die
- Klasse Volksschule besucht. Der BF2 ist seit 06.09.2022 Mitglied in einem Fußballverein und betätigt sich auch sportlich in einem Ringerverein. Die Beschwerdeführer sind sehr gut in die Pfarrgemeinde XXXX integriert. Sie nehmen regelmäßig an Gottesdiensten teil, in denen BF2 und BF3 auch ministrieren. Darüber hinaus engagieren sie sich ehrenamtlich in der Pfarrgemeinde. Sie helfen z.B. beim Pfarrcafé oder bei Festen ehrenamtlich mit. Die Beschwerdeführer sind sehr gut in die Pfarrgemeinde römisch 40 integriert. Sie nehmen regelmäßig an Gottesdiensten teil, in denen BF2 und BF3 auch ministrieren. Darüber hinaus engagieren sie sich ehrenamtlich in der Pfarrgemeinde. Sie helfen z.B. beim Pfarrcafé oder bei Festen ehrenamtlich mit. Die Beschwerdeführer verfügen aufgrund ihres Engagements in der katholischen Kirche über einen großen Freundes- und Unterstützerkreis. Bei der BF1 wurde am 12.05.2021 eine XXXX vorgenommen. Sie leidet aktuell an keiner gravierenden oder lebensbedrohlichen Erkrankung.Bei der BF1 wurde am 12.05.2021 eine römisch 40 vorgenommen. Sie leidet aktuell an keiner gravierenden oder lebensbedrohlichen Erkrankung. Einem Schreiben vom 01.10.2020 einer allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für allgemeine und klinische Psychologie ist zu entnehmen, dass der BF2 an einer XXXX leide. Bei ihm wurde zudem eine XXXX festgestellt, die am 06.02.2024 operativ entfernt wird. Ansonsten ist er gesund. Einem Schreiben vom 01.10.2020 einer allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für allgemeine und klinische Psychologie ist zu entnehmen, dass der BF2 an einer römisch 40 leide. Bei ihm wurde zudem eine römisch 40 festgestellt, die am 06.02.2024 operativ entfernt wird. Ansonsten ist er gesund. Die BF3 ist gesund und steht nicht in medizinischer Behandlung. Die BF1 ist strafgerichtlich unbescholten, BF2 und BF3 sind strafunmündig.
- Beweiswürdigung: 2.
- Beweis erhoben wurde im gg. Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in die Verfahrensakten des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der BF1, der bekämpften Bescheide, des Beschwerdeschriftsatzes und der im Zuge des Verfahrens von ihnen vorgelegten Beweismittel, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Einholung aktueller Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem Betreuungsinformationssystem, dem Zentralen Melderegister und dem Strafregister. 2.
- Der gg. Verfahrensgang stellte sich im Lichte des vorliegenden Akteninhaltes als unstrittig dar. 2.
- Die Feststellungen unter 1.
- bis 1.
- stützen sich auf die rechtskräftigen Feststellungen des BFA und des BVwG in den bisherigen Verfahrensgängen, auf das persönliche Vorbringen der BF1 und die von ihr vorgelegten Unterlagen im nunmehrigen Verfahrensgang sowie das Ergebnis der amtswegigen Beschaffung von Informationen aus den og. Datenbanken und stellen sich insoweit als unstrittig dar. Die Feststellungen zu ihren Integrationsbemühungen und zum Schulbesuch der minderjährigen Beschwerdeführer ergaben sich aus den mit Stellungnahme vom 11.12.2023 und in der Verhandlung am 13.12.2023 vorgelegten Unterlagen und den persönlichen Angaben der BF
- Dass der BF2 sehr gut in der Klassengemeinschaft integriert ist und in der
- Klasse des Bundesgymnasiums zum Klassensprecher gewählt wurde, war einem mit 01.12.2023 datierten Schreiben seiner Klassenvorständin zu entnehmen. Die in der Beschwerde beantragte zeugenschaftliche Einvernahme des Vaters der BF1 „zum Beweis des aufrechten Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführer in Österreich“ konnte unterbleiben, da ohnehin zu ihren Gunsten vom Vorliegen eines Privat- und Familienlebens in Österreich ausgegangen wurde. Die ebenfalls in der Beschwerdeschrift beantragte Einvernahme der Pastoralassistentin und Leiterin der Katechumenatsgruppe der XXXX , „zum Beweis der inneren Überzeugung der BF1“ war angesichts der Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I der angefochtenen Bescheide nicht weiter erforderlich. Die in der Beschwerde beantragte zeugenschaftliche Einvernahme des Vaters der BF1 „zum Beweis des aufrechten Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführer in Österreich“ konnte unterbleiben, da ohnehin zu ihren Gunsten vom Vorliegen eines Privat- und Familienlebens in Österreich ausgegangen wurde. Die ebenfalls in der Beschwerdeschrift beantragte Einvernahme der Pastoralassistentin und Leiterin der Katechumenatsgruppe der römisch 40 , „zum Beweis der inneren Überzeugung der BF1“ war angesichts der Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins der angefochtenen Bescheide nicht weiter erforderlich. Dass die Beschwerdeführer in der Pfarrgemeinde sehr gut integriert sind, regelmäßig an Gottesdiensten teilnehmen und sich in der Pfarrgemeinde ehrenamtlich engagieren, konnte den vorgelegten Unterstützungsschreiben entnommen werden. Im Lichte der mittlerweile mehr als fünfjährigen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet und der vorgelegten Unterstützungsschreiben sowie Fotos war festzustellen, dass sie über einen entsprechend großen Freundes- und Unterstützerkreis verfügen.
- Rechtliche Beurteilung: Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Art. 130Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Art. 131Abs. 2 B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Art. 132Abs.
1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Artikel 132
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Art. 135Abs. 1 B-VG i
Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw
GG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 59Abs 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,
- wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,
- wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.
§ 7Abs.
1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Zu A) 1.1.
§ 7Abs. 2 Vw
GVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. 1.1.
Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Das Vorliegen eines Beschwerdeverzichts ist besonders streng zu prüfen. Voraussetzung für einen rechtswirksamen Beschwerdeverzicht ist, dass er frei von Willensmängeln und in Kenntnis seiner Rechtsfolgen abgegeben wurde. Besondere Formerfordernisse bestehen nicht. Unter diesen Voraussetzungen ist nicht nur ein Verzicht auf die Einbringung einer Beschwerde, sondern auch ein nachträglicher Verzicht durch Zurücknahme einer Beschwerde wirksam. Der Beschwerdeverzicht ist unwiderruflich, hindert allerdings nicht die Wiederaufnahme des Verfahrens (vgl. Fister/Fuchs/Sachs: Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Kommentar; § 7 VwGVG, Anm. 8, mit Judikaturhinweisen).Das Vorliegen eines Beschwerdeverzichts ist besonders streng zu prüfen. Voraussetzung für einen rechtswirksamen Beschwerdeverzicht ist, dass er frei von Willensmängeln und in Kenntnis seiner Rechtsfolgen abgegeben wurde. Besondere Formerfordernisse bestehen nicht. Unter diesen Voraussetzungen ist nicht nur ein Verzicht auf die Einbringung einer Beschwerde, sondern auch ein nachträglicher Verzicht durch Zurücknahme einer Beschwerde wirksam. Der Beschwerdeverzicht ist unwiderruflich, hindert allerdings nicht die Wiederaufnahme des Verfahrens vergleiche Fister/Fuchs/Sachs: Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Kommentar; Paragraph 7, VwGVG, Anmerkung 8, mit Judikaturhinweisen). Der im Hinblick auf § 17 VwGVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht anwendbare § 63 Abs. 4 AVG, an dessen Stelle der § 7 Abs. 2 VwGVG tritt, bestimmt in inhaltlich identer Weise, dass eine Berufung gegen einen Bescheid nicht mehr zulässig ist, wenn eine Partei – nach Zustellung oder Verkündung desselben – ausdrücklich auf die Berufung verzichtet hat. Der nachträgliche Berufungsverzicht in Form der Zurückziehung der Berufung ist, wenn auch gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen, nach der Rsp des VwGH gleichermaßen rechtswirksam. Auch eine Berufungszurückziehung bewirkt, dass die bereits eingebrachte Berufung nicht mehr meritorisch erledigt werden darf und der angefochtene Bescheid unwiderruflich und endgültig in formelle Rechtskraft erwächst. Einer bedingten Zurückziehung kommt wiederum keine Rechtswirkung zu. Besondere Formerfordernisse sind auch für die Zurückziehung der Berufung nicht vorgesehen, sie kann in jeder technischen Form geschehen, die eine Behörde zu empfangen in der Lage ist. Sie muss allerdings ausdrücklich und zweifelsfrei ausgesprochen werden, was besonders streng zu prüfen ist. Bei Fehlen einer ausdrücklichen Erklärung darf diese nicht bloß aus dem Sinn einer Eingabe an die Behörde erschlossen werden. Sie muss jedenfalls frei von Willensmängeln erfolgen, so darf kein Irrtum auf Seiten der Partei vorliegen, der etwa durch ein, wenn auch nicht notwendiger Weise schuldhaftes, behördliches Verhalten veranlasst wurde, oder die Partei über behördlichen Druck oder Zwang agieren. Im Übrigen ist nur auf die Parteienerklärung als solche unabhängig von den Absichten und Beweggründen, welche die Partei zur Zurückziehung veranlasst haben, abzustellen (vgl. Hengstschläger/Leeb: Kommentar, § 63 AVG, Rz 73-76, mit Judikaturhinweisen).Der im Hinblick auf Paragraph 17, VwGVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht anwendbare Paragraph 63, Absatz 4, AVG, an dessen Stelle der Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG tritt, bestimmt in inhaltlich identer Weise, dass eine Berufung gegen einen Bescheid nicht mehr zulässig ist, wenn eine Partei – nach Zustellung oder Verkündung desselben – ausdrücklich auf die Berufung verzichtet hat. Der nachträgliche Berufungsverzicht in Form der Zurückziehung der Berufung ist, wenn auch gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen, nach der Rsp des VwGH gleichermaßen rechtswirksam. Auch eine Berufungszurückziehung bewirkt, dass die bereits eingebrachte Berufung nicht mehr meritorisch erledigt werden darf und der angefochtene Bescheid unwiderruflich und endgültig in formelle Rechtskraft erwächst. Einer bedingten Zurückziehung kommt wiederum keine Rechtswirkung zu. Besondere Formerfordernisse sind auch für die Zurückziehung der Berufung nicht vorgesehen, sie kann in jeder technischen Form geschehen, die eine Behörde zu empfangen in der Lage ist. Sie muss allerdings ausdrücklich und zweifelsfrei ausgesprochen werden, was besonders streng zu prüfen ist. Bei Fehlen einer ausdrücklichen Erklärung darf diese nicht bloß aus dem Sinn einer Eingabe an die Behörde erschlossen werden. Sie muss jedenfalls frei von Willensmängeln erfolgen, so darf kein Irrtum auf Seiten der Partei vorliegen, der etwa durch ein, wenn auch nicht notwendiger Weise schuldhaftes, behördliches Verhalten veranlasst wurde, oder die Partei über behördlichen Druck oder Zwang agieren. Im Übrigen ist nur auf die Parteienerklärung als solche unabhängig von den Absichten und Beweggründen, welche die Partei zur Zurückziehung veranlasst haben, abzustellen vergleiche Hengstschläger/Leeb: Kommentar, Paragraph 63, AVG, Rz 73-76, mit Judikaturhinweisen). 1.2. Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht am 13.12.2023 zog die anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführer die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I bis III der bekämpften Bescheide des BFA, nach vorheriger Rücksprache mit der BF1, der auch die gesetzliche Vertretung der minderjährigen Beschwerdeführer zukommt, ausdrücklich zurück.1.2. Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht am 13.12.2023 zog die anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführer die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins bis römisch drei der bekämpften Bescheide des BFA, nach vorheriger Rücksprache mit der BF1, der auch die gesetzliche Vertretung der minderjährigen Beschwerdeführer zukommt, ausdrücklich zurück. In Anwendung der oben wiedergegebenen Rechtsgrundsätze war sohin von einer ausdrücklichen und eindeutigen Willenserklärung der Beschwerdeführer im Sinne einer – unwiderruflichen – Zurückziehung ihrer Beschwerde gegen die Spruchpunkte I bis III der erstinstanzlichen Bescheide auszugehen. An diese Erklärung ist das erkennende Gericht angesichts nun nicht mehr bestehender Kompetenz zur Entscheidung in der Sache gebunden.In Anwendung der oben wiedergegebenen Rechtsgrundsätze war sohin von einer ausdrücklichen und eindeutigen Willenserklärung der Beschwerdeführer im Sinne einer – unwiderruflichen – Zurückziehung ihrer Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins bis römisch drei der erstinstanzlichen Bescheide auszugehen. An diese Erklärung ist das erkennende Gericht angesichts nun nicht mehr bestehender Kompetenz zur Entscheidung in der Sache gebunden. 1.3. Folgerichtig waren die Beschwerdeverfahren in diesem Umfang einzustellen, womit die bekämpften Bescheide auch in diesem Umfang in formelle Rechtskraft erwachsen. 2.1. § 10 AsylG lautet:2.1. Paragraph 10, AsylG lautet:
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
- der Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird, 1.
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz
§ 5zurückgewiesen wird, 2.
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
- einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57
nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55
, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt. § 58 AsylG 2005 lautet:Paragraph 58, AsylG 2005 lautet:
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57von Amts wegen zu prüfen, wenn
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird, 1.
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
- einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
- ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt.
(2)Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel
§ 55
von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.
(2)Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Paragraph 73, AVG gilt.
(3)Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(3)Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(4)Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel
§§ 55oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.
(4)Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel
Paragraphen 55, oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Absatz 3,) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Absatz 11, gilt.
(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55
bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels
§ 57sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel
§§ 55bis 57 genau zu bezeichnen.
Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel
Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.
(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.
(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Absatz 11, gilt.
(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9)Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
- sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
- bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder 3.
§ 95
FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder
§ 24
FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist 3.
Paragraph 95, FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder
Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10)Anträge
§ 55
sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
§ 9Abs.
2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
Art. 8EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.
Anträge
§§ 56
und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(10)Anträge
Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.
Anträge
Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11)Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
- das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
- das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder
- der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12)Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel
§§ 55und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(12)Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel
Paragraphen 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht.
Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55
und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
- und
- Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 56
hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
- und
- Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn 1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung
§ 56eingeleitet wurde und 1.
ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung
Paragraph 56, eingeleitet wurde und 2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 56wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs.
1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 56, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben. § 52 FPG lautet:Paragraph 52, FPG lautet:
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
- dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
- dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
- ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn 1. nachträglich ein Versagungsgrund
§ 60Asyl
G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund
Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre, 2. ihm ein Aufenthaltstitel
§ 8Abs.
1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel
§ 8Abs.
1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
- der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
- der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
- das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Integrationsgesetz (Int
G), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
§ 24
NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt – EU” verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen
§ 53Abs.
3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt – EU” verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung
Abs. 1 zu erlassen.
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung
Absatz eins, zu erlassen.
(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaats, in den der Drittstaatsangehörigen abgeschoben werden soll, aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaats, in den der Drittstaatsangehörigen abgeschoben werden soll, aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
§ 46kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.
(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit
§ 9Abs.
3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung
§ 9Abs.
1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.
(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde. § 9 BFA-VG lautet:Paragraph 9, BFA-VG lautet:
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung
§§ 52Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 Absatz eins a, FPG nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb
G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
§§ 52Abs. 4 i
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt. Art. 8 EMRK lautet:Artikel 8, EMRK lautet:
(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. § 55 FPG lautet:Paragraph 55, FPG lautet:
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung
§ 52wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung
§ 68
AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
§ 18BFA-VG durchführbar wird.
(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.
(2)Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.
(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
§ 18Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.
(5)Die Einräumung einer Frist
Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.
(5)Die Einräumung einer Frist
Absatz eins, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht. 2.2. Die gg. Anträge auf Gewährung von internationalem Schutz wurden vom BFA
§ 68Abs.
1 AVG zurückgewiesen, die dagegen von den Beschwerdeführern erhobene Beschwerde wurde zurückgezogen. Die Beschwerdeführer hielten sich von 20.09.2018 bis 19.11.2018 aufgrund eines Visums C legal in Österreich auf. Der Aufenthalt der Beschwerdeführer war mit Ablauf des Visums C am 19.11.2018 bis zur Asylantragstellung am 05.02.2020 nicht rechtmäßig. Ihnen kam vom 05.02.2020 bis zur rechtskräftigen Abweisung ihres ersten Antrages auf internationalen Schutz am 24.02.2021 ein vorläufiges Aufenthaltsrecht als Asylwerber zu. Seither sind sie unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Ein sonstiger Aufenthaltstitel der drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch kein auf andere Bundesgesetze gestütztes Aufenthaltsrecht behauptet. Es liegt daher kein rechtmäßiger Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet vor und fallen sie damit nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG betreffend Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung.2.2. Die gg. Anträge auf Gewährung von internationalem Schutz wurden vom BFA
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen, die dagegen von den Beschwerdeführern erhobene Beschwerde wurde zurückgezogen. Die Beschwerdeführer hielten sich von 20.09.2018 bis 19.11.2018 aufgrund eines Visums C legal in Österreich auf. Der Aufenthalt der Beschwerdeführer war mit Ablauf des Visums C am 19.11.2018 bis zur Asylantragstellung am 05.02.2020 nicht rechtmäßig. Ihnen kam vom 05.02.2020 bis zur rechtskräftigen Abweisung ihres ersten Antrages auf internationalen Schutz am 24.02.2021 ein vorläufiges Aufenthaltsrecht als Asylwerber zu. Seither sind sie unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Ein sonstiger Aufenthaltstitel der drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch kein auf andere Bundesgesetze gestütztes Aufenthaltsrecht behauptet. Es liegt daher kein rechtmäßiger Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet vor und fallen sie damit nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG betreffend Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung. Es lagen keine Umstände vor, dass ihnen allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre und wurde die Beschwerde gegen die diesbezüglich abweisenden Spruchpunkte III der angefochtenen Bescheide von den Beschwerdeführern zurückgezogen.Es lagen keine Umstände vor, dass ihnen allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre und wurde die Beschwerde gegen die diesbezüglich abweisenden Spruchpunkte römisch drei der angefochtenen Bescheide von den Beschwerdeführern zurückgezogen. Daher war die behördliche Entscheidung
§ 10Abs. 2 Asyl
G 2005 mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Daher war die behördliche Entscheidung
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung
dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden. 2.
- Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts der Beschwerdeführer auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt.2.
- Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts der Beschwerdeführer auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt. Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua). Wie der Verfassungsgerichtshof in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:Wie der Verfassungsgerichtshof in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht: die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowiedie strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00). In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06). Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10).Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10). Aufenthaltsbeendende Maßnahmen beeinträchtigt das Recht auf Privatsphäre eines Asylantragstellers dann in einem Maße, der sie als Eingriff erscheinen lässt, wenn über jemanden eine Ausweisung verhängt werden soll, der lange in einem Land lebt, eine Berufsausbildung absolviert, arbeitet und soziale Bindungen eingeht, ein Privatleben begründet, welches das Recht umfasst, Beziehungen zu anderen Menschen einschließlich solcher beruflicher und geschäftlicher Art zu begründen (Wiederin in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht,
- Lfg., 2002, Rz 52 zu Art 8 EMRK).Aufenthaltsbeendende Maßnahmen beeinträchtigt das Recht auf Privatsphäre eines Asylantragstellers dann in einem Maße, der sie als Eingriff erscheinen lässt, wenn über jemanden eine Ausweisung verhängt werden soll, der lange in einem Land lebt, eine Berufsausbildung absolviert, arbeitet und soziale Bindungen eingeht, ein Privatleben begründet, welches das Recht umfasst, Beziehungen zu anderen Menschen einschließlich solcher beruflicher und geschäftlicher Art zu begründen (Wiederin in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht,
- Lfg., 2002, Rz 52 zu Artikel 8, EMRK). Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtsprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,). 2.
- Die Beschwerdeführer leben seit 21.09.2018 mit den Eltern der BF1 in einem gemeinsamen Haushalt. Der Vater und der Bruder der BF1, der seinerseits ebenfalls bei den Eltern wohnhaft ist, kommen für den Unterhalt der Beschwerdeführer auf. Aufgrund des mittlerweile seit mehr als fünf Jahren bestehenden gemeinsamen Haushalts war daher von einem dadurch entstandenen besonderen Naheverhältnis und damit von einem schützenswerten Familienleben im Bundesgebiet auszugehen. Dies offenbarte sich auch durch das persönliche Auftreten in der jüngsten mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. Die Beschwerdeführer halten sich seit ihrer Einreise im September 2018 durchgängig faktisch in Österreich auf. Die Beschwerdeführer hielten sich von 20.09.2018 bis 19.11.2018 jeweils aufgrund eines Visums C legal in Österreich auf. Der Aufenthalt der Beschwerdeführer war mit Ablauf ihrer Visa am 19.11.2018 bis zur Asylantragstellung am 05.02.2020 unrechtmäßig. Ihnen kam vom 05.02.2020 bis zur rechtskräftigen Abweisung ihres ersten Antrages auf internationalen Schutz am 24.02.2021 ein vorläufiges Aufenthaltsrecht als Asylwerber zu. Seither sind sie unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Das Gewicht ihres bisherigen Aufenthalts in Österreich war zwar dadurch abgeschwächt, dass sie ihren Aufenthalt durch einen jeweils unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz zu legalisieren versuchten. Angesichts der bereits erfolgten Ablehnung ihrer Anträge im vorherigen Verfahrensgang konnten sie auch nicht begründeter Weise von einer zukünftigen Legalisierung des Aufenthalts ausgehen. Ungeachtet dessen war die bereits mehr als fünfjährige faktische Aufenthaltsdauer zu Gunsten der Beschwerdeführer zu gewichten. Im gegenständlichen Verfahren waren im Übrigen keine unverhältnismäßig langen Verfahrensgänge festzustellen, die dem BFA oder dem BVwG zur Last zu legen wären. Die BF1 ging bislang keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach und bezogen im Wesentlichen auch keine Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Für ihren Unterhalt kommen bisher vielmehr ihr Vater/Großvater und ihr Bruder/Onkel auf. Die BF1 verfügt demgegenüber über eine verbindliche Einstellungszusage als Küchenhilfe und Köchin sowie über eine Einstellungszusage als Büroaushilfskraft in einem Transportunternehmen. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass Einstellungszusagen bei der Beurteilung des Grades der Integration zu berücksichtigen sind bzw. diesen bei der Interessenabwägung Bedeutung zukommt, auch wenn einer Einstellungszusage per se nicht jenes Gewicht beigemessen werden kann wie einer bereits verwirklichten beruflichen Integration im Rahmen einer legalen Erwerbstätigkeit. Trotz ihrer langen Aufenthaltsdauer verfügt die BF1 nicht über ausgeprägte Deutschkenntnisse. Sie hat an einem Deutschkurs auf dem Niveau A1/3 teilgenommen und am 18.07.2022 die mündliche Deutschprüfung des ÖSD auf dem Sprachniveau A1 bestanden. Weitere Spracherwerbsmaßnahmen wurden von ihr nicht ergriffen. Zu ihren Gunsten war insbesondere ihr ehrenamtliches Engagement in der Pfarrgemeinde zu würdigen, das durch die vorgelegten Unterstützungsschreiben belegt wurde. Die BF1 konnte glaubhaft darlegen, dass sie und ihre minderjährigen Kinder inzwischen über einen großen Freundes- und Unterstützerkreis in Österreich verfügen. Angesichts der Unterstützungsschreiben und ihrer mittlerweile fünfjährigen Aufenthaltsdauer war von einer guten gesellschaftlichen Integration auszugehen. Die BF1 verbrachte demgegenüber den weitaus überwiegenden Teil ihres Lebens im Herkunftsstaat, wurden dort sozialisiert und spricht neben Kurdisch auch Türkisch als Mehrheitssprache des Herkunftsstaates. Ebenso war festzustellen, dass sie in der Türkei über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte verfügt. Die BF1 besuchte acht Jahre lang in der Türkei die Schule. Sie ist gesund und arbeitsfähig. Es deutet nichts darauf hin, dass es ihr im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Hinsichtlich des Umstandes, dass sich die BF1 in Österreich bis dato wohl verhalten hat, ist darauf hinzuweisen, dass die Feststellung der strafrechtlichen Unbescholtenheit der Judikatur folgend weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen darstellt (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Hinsichtlich der minderjährigen Beschwerdeführer ist auszuführen, dass diese strafunmündig sind. 2.
- Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung die Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf das Kindeswohl bei der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung betont. Dabei sind insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen die Kinder im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden (vgl. VwGH 25.01.2022, Ra 2021/19/0128, mwN). 2.
- Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung die Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf das Kindeswohl bei der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung betont. Dabei sind insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen die Kinder im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden vergleiche VwGH 25.01.2022, Ra 2021/19/0128, mwN). Weiter hat der VwGH festgehalten, dass der Umstand, dass ein minderjähriges Kind keine oder nur mehr eine äußerst geringe Bindung zum Herkunftsstaat aufweist, in der Regel dafür spricht ihm den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, sofern es unbescholten ist und in Österreich einen ausreichenden Grad an Integration erreicht hat. Ein derartiger Grad an Integration ist anzunehmen, wenn sich das minderjährige Kind während der Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet bereits soweit integriert hat, dass aus dem Blickwinkel des Kindeswohls mehr für seinen Verbleib im Bundesgebiet spricht als für die Rückkehr in den Herkunftsstaat und dieses private Interesse mit dem öffentlichen Interesse eines friedlichen Zusammenlebens von Menschen unterschiedlicher Herkunft und damit des Zusammenhalts der Gesellschaft korreliert. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob sich das minderjährige Kind gute Kenntnisse der deutschen Sprache angeeignet hat, seine Aus- und Weiterbildung entsprechend dem vorhandenen Bildungsangebot wahrgenommen hat und sich mit dem sozialen und kulturellen Leben in Österreich vertraut gemacht hat um dem jeweiligen Alter entsprechend daran teilnehmen zu können. Überdies ist minderjährigen Kindern der weitere Aufenthalt jedenfalls dann zu ermöglichen, wenn nicht in zumutbarer Weise erwartet werden kann, dass sie sich im Falle der Rückführung an die Verhältnisse im Heimatland wieder anpassen können. In einer derartigen Konstellation ist auch einer verhältnismäßig kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich großes Gewicht beizumessen (vgl. VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070).Weiter hat der VwGH festgehalten, dass der Umstand, dass ein minderjähriges Kind keine oder nur mehr eine äußerst geringe Bindung zum Herkunftsstaat aufweist, in der Regel dafür spricht ihm den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, sofern es unbescholten ist und in Österreich einen ausreichenden Grad an Integration erreicht hat. Ein derartiger Grad an Integration ist anzunehmen, wenn sich das minderjährige Kind während der Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet bereits soweit integriert hat, dass aus dem Blickwinkel des Kindeswohls mehr für seinen Verbleib im Bundesgebiet spricht als für die Rückkehr in den Herkunftsstaat und dieses private Interesse mit dem öffentlichen Interesse eines friedlichen Zusammenlebens von Menschen unterschiedlicher Herkunft und damit des Zusammenhalts der Gesellschaft korreliert. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob sich das minderjährige Kind gute Kenntnisse der deutschen Sprache angeeignet hat, seine Aus- und Weiterbildung entsprechend dem vorhandenen Bildungsangebot wahrgenommen hat und sich mit dem sozialen und kulturellen Leben in Österreich vertraut gemacht hat um dem jeweiligen Alter entsprechend daran teilnehmen zu können. Überdies ist minderjährigen Kindern der weitere Aufenthalt jedenfalls dann zu ermöglichen, wenn nicht in zumutbarer Weise erwartet werden kann, dass sie sich im Falle der Rückführung an die Verhältnisse im Heimatland wieder anpassen können. In einer derartigen Konstellation ist auch einer verhältnismäßig kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich großes Gewicht beizumessen vergleiche VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070). Zusätzlich ist zu beachten, dass den minderjährigen Beschwerdeführern der objektiv unrechtmäßige Aufenthalt subjektiv nicht im gleichen Ausmaß wie ihren Eltern zugerechnet werden kann (vgl. VfGH 07.10.2014, U 2459/2012 ua.). Zusätzlich ist zu beachten, dass den minderjährigen Beschwerdeführern der objektiv unrechtmäßige Aufenthalt subjektiv nicht im gleichen Ausmaß wie ihren Eltern zugerechnet werden kann vergleiche VfGH 07.10.2014, U 2459 aus 2012, ua.). 2.
- Die beiden minderjährigen Beschwerdeführer wurden in der Türkei geboren. Der BF2 hat im Alter von acht Jahren und die BF3 im Alter von vier Jahren das Herkunftsland verlassen. Gemeinsam mit ihrer Mutter, die sich noch in der Türkei vom leiblichen Vater der minderjährigen Beschwerdeführer scheiden ließ und der seitdem für sie die Obsorge alleine zukommt, reisten sie im September 2018 in das Bundesgebiet ein, wo sie sich seither auch durchgängig aufhalten. Der BF2 hat zunächst die Volksschule besucht. Seit September 2022 ist er Schüler am Bundesgymnasium. Dem vorgelegten Schreiben seiner Klassenvorständin vom 01.12.2023 war zu entnehmen, dass er sehr gut in der Klassengemeinschaft integriert ist und entsprechend an den schulischen Aktivitäten teilnimmt. Er hat sich in der Zwischenzeit auch gute Deutschkenntnisse angeeignet. Er ist darüber hinaus Mitglied in einem Fußballverein und nimmt an den sportlichen Aktivitäten eines Ringervereins teil. Auch die BF3 wurde in Österreich eingeschult. Sie besucht aktuell die Volksschule. Die beiden minderjährigen Beschwerdeführer weisen auch eine gute Integration in einer katholischen Pfarrgemeinde auf, wo sie u.a. als Ministranten agieren. Im Hinblick auf ihre über fünfjährige Aufenthaltsdauer und ihre in diesem Zeitraum erfolgte schulische sowie soziale Integration in Österreich ist bei ihnen von einer eingetretenen Verwurzelung im Gastland auszugehen. Es ist anzunehmen, dass ihnen eine Wiedereingliederung in die türkische Gesellschaft angesichts dieser Umstände schwerfallen würde. Art. 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) normiert, dass bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein muss. Die GRC bezieht sich in ihren Erläuterungen auf die UN-Kinderrechtskonvention, die sohin nach der Rechtsprechung des EuGH bei Auslegungsfragen heranzuziehen ist. Auch Art. 3 der UN-Kinderrechtskonvention hält die Vorrangigkeit des Kindeswohles fest. Art. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern sieht vor, dass jedes Kind Anspruch auf Schutz und Fürsorge, die für sein Wohlergehen notwendig sind, auf bestmögliche Entwicklung und Entfaltung sowie auf Wahrung seiner Interessen hat. Art. 1 letzter Satz leg cit normiert, dass bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher und privater Einrichtungen das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung zu sein hat. Das „Kindeswohl“ ist ein Rechtsbegriff, der letztlich von den Behörden und Gerichten zu beurteilen ist. In § 138 ABGB hat der Gesetzgeber einen Kriterienkatalog zur Beurteilung des Kindeswohles festgelegt: „§ 138 ABGB enthält eine nicht abschließende Aufzählung von für das Wohl des Kindes bedeutenden Aspekten, um in allen das minderjährige Kind betreffenden Angelegenheiten unter anderem den Behörden und Gerichten Anhaltspunkte für die Beurteilung dieses Rechtsbegriffs zu bieten (vgl. RV 2004 BlgNR
- GP, S 16). So werden in § 138 Z. 4 ABGB die Förderung unter anderem der Entwicklungsmöglichkeiten und in Z 9 leg.cit. verlässliche Kontakte des Kindes nicht nur zu beiden Elternteilen, sondern auch zu wichtigen Bezugspersonen, sowie sichere Bindungen des Kindes zu diesen Personen als wichtige Kriterien bei der Beurteilung des Kindeswohls genannt.“ (VwGH 15.05.2019, Ra 2018/01/0076). Artikel 24, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) normiert, dass bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein muss. Die GRC bezieht sich in ihren Erläuterungen auf die UN-Kinderrechtskonvention, die sohin nach der Rechtsprechung des EuGH bei Auslegungsfragen heranzuziehen ist. Auch Artikel 3, der UN-Kinderrechtskonvention hält die Vorrangigkeit des Kindeswohles fest. Artikel eins, des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern sieht vor, dass jedes Kind Anspruch auf Schutz und Fürsorge, die für sein Wohlergehen notwendig sind, auf bestmögliche Entwicklung und Entfaltung sowie auf Wahrung seiner Interessen hat. Artikel eins, letzter Satz leg cit normiert, dass bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher und privater Einrichtungen das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung zu sein hat. Das „Kindeswohl“ ist ein Rechtsbegriff, der letztlich von den Behörden und Gerichten zu beurteilen ist. In Paragraph 138, ABGB hat der Gesetzgeber einen Kriterienkatalog zur Beurteilung des Kindeswohles festgelegt: „§ 138 ABGB enthält eine nicht abschließende Aufzählung von für das Wohl des Kindes bedeutenden Aspekten, um in allen das minderjährige Kind betreffenden Angelegenheiten unter anderem den Behörden und Gerichten Anhaltspunkte für die Beurteilung dieses Rechtsbegriffs zu bieten vergleiche Regierungsvorlage 2004 BlgNR
- GP, S 16). So werden in Paragraph 138, Ziffer 4, ABGB die Förderung unter anderem der Entwicklungsmöglichkeiten und in Ziffer 9, leg.cit. verlässliche Kontakte des Kindes nicht nur zu beiden Elternteilen, sondern auch zu wichtigen Bezugspersonen, sowie sichere Bindungen des Kindes zu diesen Personen als wichtige Kriterien bei der Beurteilung des Kindeswohls genannt.“ (VwGH 15.05.2019, Ra 2018/01/0076). Als weiteres Kriterium zur Beurteilung des Kindeswohls werden auch die Fürsorge, Geborgenheit und der Schutz der körperlichen und seelischen Integrität des Kindes genannt. (§ 138 Z. 2 ABGB). Die psychische Stabilität von Kindern ist für deren Entwicklung wesentlich. Als weiteres Kriterium zur Beurteilung des Kindeswohls werden auch die Fürsorge, Geborgenheit und der Schutz der körperlichen und seelischen Integrität des Kindes genannt. (Paragraph 138, Ziffer 2, ABGB). Die psychische Stabilität von Kindern ist für deren Entwicklung wesentlich. Die minderjährigen Beschwerdeführer leben seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet mit ihrer Mutter bei ihren Großeltern in einem gemeinsamen Haushalt. Es ist daher davon auszugehen, dass auch die Großeltern wichtige Bezugspersonen für sie darstellen. Ein Beziehungsabbruch zu ihnen würde dem Kindeswohl wenig förderlich sein. Es war auch zu beachten, dass einem Schreiben vom 01.10.2020 einer allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für allgemeine und klinische Psychologie ist zu entnehmen war, dass der BF2 an einer XXXX leide. Ein Verbleiben in seinem bisherigen gesellschaftlichen bzw. kulturellen Umfeld wird seinen Entwicklungsbedürfnissen eher entsprechen als eine Rückkehr in sein Herkunftsland, das er als Achtjähriger verlassen hat. Durch die Kontinuität seines Aufenthaltes in Österreich wird seiner seelischen und gesundheitlichen Integrität eher Rechnung getragen.Die minderjährigen Beschwerdeführer leben seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet mit ihrer Mutter bei ihren Großeltern in einem gemeinsamen Haushalt. Es ist daher davon auszugehen, dass auch die Großeltern wichtige Bezugspersonen für sie darstellen. Ein Beziehungsabbruch zu ihnen würde dem Kindeswohl wenig förderlich sein. Es war auch zu beachten, dass einem Schreiben vom 01.10.2020 einer allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für allgemeine und klinische Psychologie ist zu entnehmen war, dass der BF2 an einer römisch 40 leide. Ein Verbleiben in seinem bisherigen gesellschaftlichen bzw. kulturellen Umfeld wird seinen Entwicklungsbedürfnissen eher entsprechen als eine Rückkehr in sein Herkunftsland, das er als Achtjähriger verlassen hat. Durch die Kontinuität seines Aufenthaltes in Österreich wird seiner seelischen und gesundheitlichen Integrität eher Rechnung getragen. Folglich war zum einen schon der Dauer des Aufenthalts der minderjährigen Beschwerdeführer in Österreich im Rahmen der gg. Interessenabwägung erhebliches Gewicht beizumessen und sprach darüber hinaus angesichts der schulischen und sozialen Integration unter dem Blinkwinkel des Kindeswohls mehr für seinen Verbleib im Bundesgebiet als für seine Rückführung in den Herkunftsstaat. 2.
- Nach Maßgabe einer Abwägung dieser Interessen im Sinne des § 9 BFA-VG gelangte das erkennende Gericht zur Überzeugung, dass in einer Zusammenschau einer faktischen Aufenthaltsdauer von mehr als fünf Jahren und einer familiären und sozialen Anbindung im Bundesgebiet sowie insbesondere unter Berücksichtigung des Kindeswohls die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer eine Verletzung des Art. 8 EMRK bewirkt und sohin
§ 9Abs.
1 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. 2.7. Nach Maßgabe einer Abwägung dieser Interessen im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG gelangte das erkennende Gericht zur Überzeugung, dass in einer Zusammenschau einer faktischen Aufenthaltsdauer von mehr als fünf Jahren und einer familiären und sozialen Anbindung im Bundesgebiet sowie insbesondere unter Berücksichtigung des Kindeswohls die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer eine Verletzung des Artikel 8, EMRK bewirkt und sohin
Paragraph 9, Absatz eins und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. 3.1.
§ 58Abs. 2 Asyl
G ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 55von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs.
1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.3.1.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. § 55 AsylG lautet:Paragraph 55, AsylG lautet:
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies
§ 9Abs.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Integrationsgesetz (Int
G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
§ 5Abs.
2 ASVG liegt kein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vor, wenn daraus im Kalendermonat ein höheres Entgelt als EUR 500,91 gebührt.
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG liegt kein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vor, wenn daraus im Kalendermonat ein höheres Entgelt als EUR 500,91 gebührt. § 9 Abs. 4 IntG lautet:Paragraph 9, Absatz 4, IntG lautet: Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige 1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
§ 11vorlegt,1.
einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
Paragraph 11, vorlegt,
- über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
- über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
- einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“
§ 41Abs.
1 oder 2 NAG besitzt oder4. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“
Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder 5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“
§ 43aNAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs.
1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“
Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen. Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 10,) beinhaltet das Modul 1. § 10 Abs. 2 IntG lautet:Paragraph 10, Absatz 2, IntG lautet: Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige 1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
§ 12vorlegt,1.
einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
Paragraph 12, vorlegt, (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 18, BGBl. I Nr. 41/2019)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel römisch drei, Ziffer 18,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,)
- minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,
- minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (Paragraph 3, Absatz 3, Schulorganisationsgesetz (SchOG), Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,
- minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,
- minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (Paragraph 3, Absatz 4, SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,
- einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der
- Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschlus